Fuchs / Ritz / Rosenow (Hrsg), SGB IX – Kommentar zum Recht behinderter Menschen, 7. Auflage, Vahlen 2021
Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne
Schörnig, Düsseldorf
Der Kommentar behandelt nicht nur das SGB IX. Da er das Recht behinderter Menschen zum Inhalt hat, werden Gesetze, die damit in Verbindung stehen, wie das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) oder BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) mitkommentiert. Ebenfalls die KfzHV (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) und Auszüge aus dem BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Das BTHG (Bundesteilhabegesetz), das in meinen Besprechungen schon häufig erwähnt wurde, hat das komplette Behinderten- und Teilhabe-recht auf den Kopf gestellt. Dass auch mit weiteren Änderungen zu rechnen ist, ist jetzt schon klar: Das SGB IX beinhaltet nunmehr in Teil 2 auch das Eingliederungshilferecht. Hier wird der anspruchsberechtigte Personenkreis zum 01.01.2023 neu definiert werden. D.h., dass die Umsetzung des BTHG in vier Schritten dann beendet ist. Das ist einerseits natürlich erfreulich, andererseits ein Ärgernis für alle, die sich mit Belangen und Vertretung Behinderter befassen. Sie sind auf aktuelle, rechtssichere Auskünfte angewiesen. Die hier rezensierte, 7. Auflage, erschien am 25.02.2021, der Rechtsstand ist (vermutlich) Oktober 2020. Am 22.04.2021 hat der Bundestag bereits Änderungen des SGB IX beschlossen, die u.a. das Budget für Ausbildung und Gewaltprävention gegenüber behinderten Mädchen und Frauen betreffen. Das SGB IX ist eine Baustelle und wird es vermutlich noch viele Jahre bleiben. Das sollte sich jeder Leser dieses Kommentares immer wieder vor Augen halten.
Die Herausgeber
und Verfasser bilden ein Spektrum der Behörden/Verbände ab, die sich mit den
Belangen behinderter Menschen befassen: Wohlfahrtsorganisationen, Behörden,
Hochschulen (an Universitäten scheint nur das Schwerbehindertenarbeitsrecht –
wenn überhaupt – von Interesse zu sein). Lediglich ein einziger Bearbeiter
stammt aus der Gerichtsbarkeit. Überhaupt scheinen sich gerade im Sozialrecht „Lager“
ausgebildet zu haben, zumindest was Kommentierungen angeht. Es gibt Kommentare,
die fast ausschließlich von Richtern verfasst werden, Kommentare, deren Kreis
der Bearbeiter fast nur aus der Lehre (inkl. vereinzelter Lehrbeauftragter)
besteht, und hier eben ein weiterer Bearbeiter-Kreis.
Der Aufbau des
Buches ist hierarchisch. zuerst das SGB IX, dann AGG und BGG, anschließend drei
Paragraphen aus dem BetrVG und zum Schluss die KfzHV. Aus Sicht der
Praxisrelevanz hätte die KfzHV auch direkt im Anschluss an das SGB IX kommen
können, denn sie steht in direkter Verbindung zu § 83 SGB IX („Leistungen zur
Mobilität“).
Den Anfang
machen eine Inhaltsangabe, ein Abkürzungsverzeichnis und ein sehr umfangreiches
Literaturverzeichnis. Dieses ist sogar nochmals unterteilt in Kommentare,
Handbücher etc., einerseits und Aufsätze andererseits. Anschließend folgt eine
Tabelle über die Änderungen des SGB IX durch das BTHG in chronologischer
Reihenfolge.
Schon optisch
unterscheiden sich die die einzelnen Kommentierungen der verschiedenen
Bearbeiter sehr deutlich: Fuchs z.B.
gliedert seine Kommentierung eines Paragraphen mit Absätzen. Jedem Gedanken
bzw. Schlagwort widmet er einen eigenen Absatz und damit einhergehend eine
eigene Randziffer. Rechtsprechungsquellen verwendet er nur sehr sparsam, und
wenn, dann entweder als Fundstelle in einer juristischen Zeitschrift oder in
einer Liste, z.B. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich (§ 47 SGB IX). Dafür
zitiert er häufig Motive des Gesetzgebers aus den Protokollen des Bundestages
zur Verabschiedung des BTHG, andere Paragraphen bzw. Sozialgesetzbücher und
andere Kommentare.
Deutlich anders
im Stil Conrad-Giese: Sie streicht
Stichwörter mit Fettdruck optisch heraus, arbeitet in Absätzen wesentlich „kleinteiliger“,
d.h., mit wesentlich mehr Randziffern, was das Auffinden eines bestimmten
Gedankens einfacher macht. Urteile, die „ihren“ Paragraphen betreffen, zitiert
sie alle in einem eigenen, gesonderten Absatz unmittelbar im Anschluss an den
Paragraphentext. Das bewahrt ihren Kommentierungstext davor,
auseinandergerissen zu werden und erleichtert die Lesbarkeit. Andererseits ist
es für den Leser mühsam, zu einem Stichwort in der Kommentierung das „passende“
Urteil herauszusuchen. An anderen Stellen wiederum nennt sie die Fundstelle
direkt im Text (§ 73 SGB IX, „Reisekosten“). Gründe für diese unterschiedliche
Handhabung erschließen sich nicht. Ähnlich verwendet Rosenow Fettdruck und kurze Absätze. Insgesamt zitiert er auch nur
wenig Rechtsprechung. Völlig im Unterschied dazu Ritz: Lange Absätze, wenig Fettdruck, aber im Vergleich zu den
Genannten verschwenderisch viel Rechtsprechung (als Beispiel: Kommentierung von
§ 164 SGB IX).
Problematisch an
Rechtsprechungszitaten ist, dass diese noch aus einer Zeit stammen, in der das
Eingliederungshilferecht, das jetzt den zweiten Teil des SGB IX bildet, noch
rudimentär im SGB XII verankert war. Umgekehrt ist jede Rechtsprechung, die z.B.
zum Recht der Integrationsämter bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers, erging, „verrutscht“, weil sich die
Reihenfolge der Paragraphen geändert hat. Insoweit ist es logisch, in erster
Linie auf die Motive des Gesetzgebers abzustellen.
Praktikerkommentare
werden es in nächster Zeit schwer haben, getreu dem abgewandelten Motto: „Nichts
ist so alt wie die Rechtsprechung von gestern“. Da ist es zu begrüßen, dass
dieser Kommentar sich auf andere Quellen stützt.









