Mittwoch, 28. April 2021

Rezension: SGB IX

Fuchs / Ritz / Rosenow (Hrsg), SGB IX – Kommentar zum Recht behinderter Menschen, 7. Auflage, Vahlen 2021

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Kommentar behandelt nicht nur das SGB IX. Da er das Recht behinderter Menschen zum Inhalt hat, werden Gesetze, die damit in Verbindung stehen, wie das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) oder BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) mitkommentiert. Ebenfalls die KfzHV (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) und Auszüge aus dem BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Das BTHG (Bundesteilhabegesetz), das in meinen Besprechungen schon häufig erwähnt wurde, hat das komplette Behinderten- und Teilhabe-recht auf den Kopf gestellt. Dass auch mit weiteren Änderungen zu rechnen ist, ist jetzt schon klar: Das SGB IX beinhaltet nunmehr in Teil 2 auch das Eingliederungshilferecht. Hier wird der anspruchsberechtigte Personenkreis zum 01.01.2023 neu definiert werden. D.h., dass die Umsetzung des BTHG in vier Schritten dann beendet ist. Das ist einerseits natürlich erfreulich, andererseits ein Ärgernis für alle, die sich mit Belangen und Vertretung Behinderter befassen. Sie sind auf aktuelle, rechtssichere Auskünfte angewiesen. Die hier rezensierte, 7. Auflage, erschien am 25.02.2021, der Rechtsstand ist (vermutlich) Oktober 2020. Am 22.04.2021 hat der Bundestag bereits Änderungen des SGB IX beschlossen, die u.a. das Budget für Ausbildung und Gewaltprävention gegenüber behinderten Mädchen und Frauen betreffen. Das SGB IX ist eine Baustelle und wird es vermutlich noch viele Jahre bleiben. Das sollte sich jeder Leser dieses Kommentares immer wieder vor Augen halten.

Die Herausgeber und Verfasser bilden ein Spektrum der Behörden/Verbände ab, die sich mit den Belangen behinderter Menschen befassen: Wohlfahrtsorganisationen, Behörden, Hochschulen (an Universitäten scheint nur das Schwerbehindertenarbeitsrecht – wenn überhaupt – von Interesse zu sein). Lediglich ein einziger Bearbeiter stammt aus der Gerichtsbarkeit. Überhaupt scheinen sich gerade im Sozialrecht „Lager“ ausgebildet zu haben, zumindest was Kommentierungen angeht. Es gibt Kommentare, die fast ausschließlich von Richtern verfasst werden, Kommentare, deren Kreis der Bearbeiter fast nur aus der Lehre (inkl. vereinzelter Lehrbeauftragter) besteht, und hier eben ein weiterer Bearbeiter-Kreis.

Der Aufbau des Buches ist hierarchisch. zuerst das SGB IX, dann AGG und BGG, anschließend drei Paragraphen aus dem BetrVG und zum Schluss die KfzHV. Aus Sicht der Praxisrelevanz hätte die KfzHV auch direkt im Anschluss an das SGB IX kommen können, denn sie steht in direkter Verbindung zu § 83 SGB IX („Leistungen zur Mobilität“).

Den Anfang machen eine Inhaltsangabe, ein Abkürzungsverzeichnis und ein sehr umfangreiches Literaturverzeichnis. Dieses ist sogar nochmals unterteilt in Kommentare, Handbücher etc., einerseits und Aufsätze andererseits. Anschließend folgt eine Tabelle über die Änderungen des SGB IX durch das BTHG in chronologischer Reihenfolge.

Schon optisch unterscheiden sich die die einzelnen Kommentierungen der verschiedenen Bearbeiter sehr deutlich: Fuchs z.B. gliedert seine Kommentierung eines Paragraphen mit Absätzen. Jedem Gedanken bzw. Schlagwort widmet er einen eigenen Absatz und damit einhergehend eine eigene Randziffer. Rechtsprechungsquellen verwendet er nur sehr sparsam, und wenn, dann entweder als Fundstelle in einer juristischen Zeitschrift oder in einer Liste, z.B. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich (§ 47 SGB IX). Dafür zitiert er häufig Motive des Gesetzgebers aus den Protokollen des Bundestages zur Verabschiedung des BTHG, andere Paragraphen bzw. Sozialgesetzbücher und andere Kommentare.

Deutlich anders im Stil Conrad-Giese: Sie streicht Stichwörter mit Fettdruck optisch heraus, arbeitet in Absätzen wesentlich „kleinteiliger“, d.h., mit wesentlich mehr Randziffern, was das Auffinden eines bestimmten Gedankens einfacher macht. Urteile, die „ihren“ Paragraphen betreffen, zitiert sie alle in einem eigenen, gesonderten Absatz unmittelbar im Anschluss an den Paragraphentext. Das bewahrt ihren Kommentierungstext davor, auseinandergerissen zu werden und erleichtert die Lesbarkeit. Andererseits ist es für den Leser mühsam, zu einem Stichwort in der Kommentierung das „passende“ Urteil herauszusuchen. An anderen Stellen wiederum nennt sie die Fundstelle direkt im Text (§ 73 SGB IX, „Reisekosten“). Gründe für diese unterschiedliche Handhabung erschließen sich nicht. Ähnlich verwendet Rosenow Fettdruck und kurze Absätze. Insgesamt zitiert er auch nur wenig Rechtsprechung. Völlig im Unterschied dazu Ritz: Lange Absätze, wenig Fettdruck, aber im Vergleich zu den Genannten verschwenderisch viel Rechtsprechung (als Beispiel: Kommentierung von § 164 SGB IX).

Problematisch an Rechtsprechungszitaten ist, dass diese noch aus einer Zeit stammen, in der das Eingliederungshilferecht, das jetzt den zweiten Teil des SGB IX bildet, noch rudimentär im SGB XII verankert war. Umgekehrt ist jede Rechtsprechung, die z.B. zum Recht der Integrationsämter bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, erging, „verrutscht“, weil sich die Reihenfolge der Paragraphen geändert hat. Insoweit ist es logisch, in erster Linie auf die Motive des Gesetzgebers abzustellen.

Praktikerkommentare werden es in nächster Zeit schwer haben, getreu dem abgewandelten Motto: „Nichts ist so alt wie die Rechtsprechung von gestern“. Da ist es zu begrüßen, dass dieser Kommentar sich auf andere Quellen stützt.

Rezension: Kartellrecht

Loewenheim / Meessen / Riesenkampff / Kersting / Meyer-Lindemann (Hrsg.), Kartellrecht, Kommentar zum Deutschen und Europäischen Kartellrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Seit gut 15 Jahren ist der ursprünglich von den Rechtsanwälten Loewenheim und Riesenkampff aus Frankfurt a.M. sowie Meessen aus Düsseldorf herausgegebene Großkommentar zum GWB ein Standardwerk im Kartellrechtsangebot des Beck-Verlags. Die nunmehr seit ein paar Monaten vorliegende 4. Auflage berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017 sowie die auf europäischer Ebene erfolgten Rechts- und Rechtsprechungsentwicklungen. Bearbeiterwechsel hat es seit der 3. Auflage aus dem Jahr 2016 nicht gegeben, zumindest wären diese nicht kenntlich gemacht. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Kommentar anders als andere Kommentare keine Informationen zu den Autoren und ihrem Hintergrund gibt. Dies ist aus der Praxissicht des Verfassers allerdings notwendig, um insbesondere die in der Anwaltschaft anzutreffende, interessengeleitete Art einer Kommentierung erkennen zu können. Und neben herausragenden Wissenschaftlern, Kartellbeamten und Richtern kommentieren im Loewenheim eben auch eine Vielzahl von Anwälten. Dass man diese Information über mehrere Klicks auf der Homepage des beck-shop erhalten kann, ist nach Ansicht des Verfassers kein Substitut.

Zum Äußerlichen zunächst ein Hinweis an Herausgeber und Verlag: Die über 3350 Dünnblattseiten des Kommentars führen zu einem kaum noch handhabbaren Umfang. Das Aufschlagen fällt, wenn es nicht die in der räumlichen Mitte anzutreffenden Kommentierungen betrifft, schwer, die Seiten krümpeln sich schnell. Es wäre anzuraten, zu der zweibändigen Aufteilung zwischen Deutschem und Europäischem Kartellrecht der ersten Auflage des Werkes zurückzukehren. Im Übrigen folgen Aufmachung und Layout dem bekannten und bewährten Muster der grauen Reihe des Beck Verlag (deren bekanntester Vertreter der Palandt sein dürfte).

Im Inneren folgt der Kommentar einem Aufbau, der von den wichtigsten Aspekten des europäischen Kartellrechts zu einer vollständigen Kommentierung des GWB (unter Auslassung des Vergaberechts) überleitet. Ob dabei heute noch eine über 40seitige Einleitung notwendig ist, bleibt abzuwägen, auch wenn dadurch sicherlich auch dem Verdienst der Gründungsherausgeber, hier von Meessen, sicherlich Respekt gezollt werden soll. Weiterhin gelungen ist die Aufnahme eines eigenen Abschnitts zum Gemeinschaftsunternehmen, welches nun mal im europäischen Recht anders behandelt wird als nach dem GWB. Sinnvoll erscheint allein aufgrund der Stofffülle auch die Aufteilung der Kommentierung des Kartellverbots mit verschiedenen Autoren für jeden der drei Absätze des Art. 101 AEUV. Aber auch so ist der ausufernden Judikatur zu der Praxis zum europäischen Kartellverbot im Rahmen einer Kommentierung kaum beizukommen (weshalb sich ggf. in der Rn. 225 keine Hinweise auf das wichtige Urteil des EuGH zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in der Rs. C-67/13 – Groupement des cartes bancaires findet sowie in den Rn. 181 f. die wichtige, kurz bevorstehende Entscheidung des EuGH zur Konzernhaftung in der Rs. C882/19 - Sumal noch aufzunehmen sein wird). Im Übrigen sind die Kommentierungen zum europäischen Kartellrecht, also vor allem der Art. 101 – 106 AEUV sowie der wesentlichen GVOs, der VO 1/2003 (hier schon unter Beachtung der ECNplus -RL von 2019) und der FKVO aktuell und angenehm präzise.

Für die Kommentierung zum deutschen Kartellrecht fällt zunächst auf, dass die Kommentierung zu § 1 GWB unter Verweis auf das Kohärenzgebot und damit auf die Kommentierung des Art. 101 AEUV äußerst knapp ausfällt. In einem sehr ausführlichen Anhang findet sich dann eine detaillierte Kommentierung zum Begriff des Gemeinschaftsunternehmens. Diese hätte man dann konsequenterweise auch im vergleichbaren Abschnitt zum europäischen Kartellrecht (2. Teil) verankern können.

Der Hauptgrund für die Aktualisierung des Loewenheim ist in den durch die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (KSERL) erforderlichen Änderungen der §§ 33-33h, 89b-d GWB zu sehen. Ganz wesentliche Vorschriften werden hier durch den Düsseldorfer Professor Kersting kommentiert, der das Gesetzgebungsverfahren zur 9. GWV-Novelle intensiv und publizistisch begleitet hat. In ihrer Prägnanz und Verständlichkeit sind diese Kommentierungen herauszuheben. Dass eine wichtige Problemstellung aus der Praxis, die Zulässigkeit von sog. Klagevehikeln zur Bündelung von Kartellschadensersatzansprüche dabei deutlich zu kurz kommt, mindert den Eindruck allerdings nicht.

Mit Blick auf die bereits weit im Gesetzgebungsverfahren steckende 10. GWB-Novelle, die vor allem die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht in Bezug auf die Kontrolle der Digitalökonomie mit sich bringen wird, wird in absehbarer Zeit die 5. Auflage des Kommentars zu besprechen sein. Bis dahin ist allerdings die Qualität und Übersichtlichkeit der aktuellen Kommentierung für Praxis und den universitären Bereich unverzichtbar.

Mittwoch, 21. April 2021

Rezension: Grundgesetz

Sachs (Hrsg.), GG – Grundgesetz, Kommentar, 9. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Der im Beck-Verlag erscheinende Grundgesetzkommentar von Sachs ist gewiss kein Kommentar mit großer Tradition oder gar ein Loseblattwerk mit weit über 100 Nachlieferungen. Gleichwohl ist das gemeinhin nach seinem Herausgeber kurz als „Sachs“ bezeichnete Werk, das nunmehr in 9. Auflage erschienen ist, bereits zu einem absoluten Standardwerk in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur avanciert. Der Kommentar profitiert dabei von einer bestehenden Lücke in der Literatur, in die das Werk hineinstieß und diese umfassend ausfüllte. So verfolgte es von Beginn an und seitdem fortwährend das Ziel, zwischen den auseinander liegenden Polen in die Tiefe gehender mehrbändiger Kommentare sowie an der Oberfläche bleibender Überblickskommentare „eine Darstellung des Grundgesetzes in einem einzigen Band [zu schaffen], die bei größtmöglicher Konzentration doch auf eine breitere Fundierung nicht verzichten will“ (S. V, Vorwort zur 1. Auflage). Durch die fundierte, wissenschaftliche Kommentierung des Grundgesetzes, die sich dennoch auf ein einbändiges Werk beschränkt, erlangte der „Sachs“ schnell einen exzellenten Ruf und gilt vielen Rechtswissenschaftlern, aber auch Praktikern in Justiz, Anwaltschaft, Verwaltung und Verbänden als perfektes Werk für den Alltag.

Diesem Ruf bleibt das Werk auch in der nunmehr vorliegenden 9. Auflage treu. Der hochkarätig besetzte Autorenkreis besteht bis auf vereinzelte Ausnahmen aus Professoren, sodass der Kommentar getrost als „Professorenkommentar“ bezeichnet werden kann. Dabei unterliegt auch ein solch hochkarätiger Autorenkreis demographiebedingt Änderungen, die hier allerdings geringfügig ausfallen. So hat der hinzugekommene Hummel die Bearbeitung der Art. 12a, 17a, 87a und 87b GG von Kokott und Brinktrine die Art. 54-58, 60, 61 und 136 GG von Nierhaus übernommen. Zudem wird die Bearbeitung von Art. 21 GG nun gemeinsam von Ipsen und Koch verantwortet. In der Neuauflage konnten insbesondere die Grundgesetzänderungen hinsichtlich der Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b, 104c, 104d, 125c, 143e GG), die geänderte Gesetzgebungskompetenz im Grundsteuer- und Bewertungsrecht (Art. 72, 105, 125b GG) sowie die zur finanziellen Entlastung der Kommunen vorgenommenen Grundgesetzänderungen (Art. 104a, 143h GG) berücksichtigt werden. Zudem wurde die Rechtsentwicklung bis ins Jahr 2020 hinein berücksichtigt, sodass sich auch erste Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie bereits im Werk wiederfinden.

Das Werk enthält die üblichen Verzeichnisse, zudem eine schöne Übersicht über das allgemeine Schrifttum. Der eigentlichen Kommentierung vorangestellt ist zudem eine von Sachs verfasste und auf das Wesentliche konzentrierte „Einführung“, in der er einige allgemeine Fragen gewissermaßen „vor die Klammer zieht“ (S. 1 ff.). Er erläutert die Begriffe „Verfassung“ (Einf., Rn. 1 ff.) und „Verfassungsrecht“ (Einf., Rn. 4 ff.), umreißt auf wenigen Seiten die historische Genese des Grundgesetzes sowie dessen Entwicklung (Einf., Rn. 13 ff.) und setzt sich mit dem Geltungsbereich des Grundgesetzes (Einf., Rn. 28 ff.), seinem Aufbau (Einf., Rn. 32 ff.) und seiner Auslegung (Einf., Rn. 37 ff.) auseinander.

Vertieft angesehen habe ich mir die Kommentierung von Art. 87 GG, der sich mit Fällen bundeseigener Verwaltung befasst. Gemäß dem im Werk vorzufindenden klassischen Aufbau der Bearbeitungen folgen dem Abdruck des Normtexts zunächst Fundstellen zu Entstehungsgeschichte und Änderungen der Vorschrift. Es schließen sich historische Vertragstexte sowie Hinweise auf verwandte supra- und internationale Texte, zugehörige Gesetzgebung, Hinweise auf BVerfG-Leitentscheidungen sowie eine Zusammenstellung des maßgeblichen Schrifttums an. Nach der obligatorischen Inhaltsübersicht widmet sich Sachs zunächst Entstehung und Bedeutung der Norm (Rn. 1 ff.) und führt den Leser sodann durch die einzelnen Absätze, um am Ende dann noch in gebotener Kürze auf die Konkurrenzen zu anderen Grundgesetzartikeln (Rn. 78) einzugehen. Sehr gut gefällt mir, dass – wie auch im übrigen Band – weithin neue Literatur und Rechtsprechung eingearbeitet wurde und nicht – wie leider bei mancher Neuauflage anderer Werke anzutreffen – nur geringe Teile eines Kommentars aktualisiert werden. Auch wenn sich bei etlichen Normen nichts Wesentliches verändert haben mag, so wünscht man sich als Leser doch stets, dass die Kommentierungen „auf Stand“ und damit guten Gewissens nutzbar sind. Dies ist vorliegend ohne jeden Zweifel gegeben.

Dass die Autoren sich meinungsfreudig zu strittigen Fragen äußern, erfreut mich ebenfalls, erweitert dies doch stets den Horizont und schärft das Verständnis. Bspw. seien die Ausführungen von Höfling zur Arbeitskampffreiheit genannt, in denen er nicht nur das von der h.M. aufgestellte und bislang vehement verteidigte strikte Erfordernis eines tariflich regelbaren Ziels für die Rechtmäßigkeit eines Streiks kritisiert (Art. 9, Rn. 111), sondern auch wilde Streiks nicht per se aus dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ausnehmen will (Art. 9, Rn. 115).

Hochaktuell ist auch die Frage von Ausgangssperren – derzeit zur Eindämmung der Sars-CoV-2-Pandemie. Nach Degenhart ist eine Quarantäne i.S.v. § 30 Abs. 1 IfSG wegen „Dauer und Intensität der Beschränkungen einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen“ (Art. 104, Rn. 7). Ob eine derartige Quarantäne – oder gar eine Ausgangssperre, d.h. das Verbot, in bestimmten Zeiträumen ohne triftigen Grund die eigene Wohnung zu verlassen – auch ohne Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang ohne Richtervorbehalt verfassungsgemäß erscheint, lässt er zwar offen (hingegen einen Richtervorbehalt bei nächtlichen Ausgangssperren nunmehr ablehnend VGH München NJW 2021, 178 Rn. 43 ff.). Jedenfalls bei „mit Bauzäunen abgeriegelten Wohnquartieren“ solle aber der Richtervorbehalt gelten (ibid.).

Wie vom Beck-Verlag gewohnt, ist das Schriftbild sehr gut lesbar, obgleich die Seitenränder hier deutlich reduziert ausfallen. Dies ist vor allem dem Ansinnen geschuldet, das Werk weiterhin einbändig bestehen zu lassen, was sich bei zunehmender Rechtskomplexität, der mit der Zeit quantitativ anwachsenden und zu berücksichtigenden Rechtsprechung und Literatur sowie dem bereits vorhandenen Umfang von über 2.550 Seiten zunehmend schwierig gestaltet. Der Lesbarkeit schadet dies hingegen keinesfalls. Der Fußnotenapparat ist überragend gelungen, nur ganz vereinzelt werden Fundstellen von BVerfG-Entscheidungen zum besseren Verständnis in den Text aufgenommen. Allein ein Lesebändchen würde das Lesevergnügen und die praktische Nutzbarkeit wohl noch steigern.

Der „Sachs“ ist aus guten Gründen der bevorzugte GG-Kommentar vieler Juristen. Er sollte in keinem gut sortierten Handapparat fehlen. In nur einem Band wird hier die gesamte Breite des Verfassungsrechts bearbeitet – und das in einer fantastischen Qualität, die gerade bei Praktikern in der täglichen Arbeit auftretende Fragen in aller Regel fundiert und prägnant beantworten dürfte. So ist der „Sachs“ bei mir mittlerweile die erste Wahl, wenn verfassungsrechtliche Fragen zu lösen sind. Die Aufgeräumtheit und Struktur des Kommentars, seine umfangreiche und stets aktuelle Rechtsprechungs- und Literaturauswertung, bei der abweichende Auffassungen keinesfalls ausgespart werden, und auch die Meinungsfreude der Autoren machen das Werk für die wissenschaftliche Arbeit gleichermaßen äußerst interessant. Kaum 25 Jahre nach seiner ersten Auflage ist der „Sachs“ damit aus der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur nicht mehr hinwegzudenken.

Rezension: Strafrichter-Leitfaden

Ziegler, Strafrichter-Leitfaden, 1. Auflage, C.H. Beck 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Ein Leitfaden für Strafrichter also. Ist das nur ein Buch für einen Nischenmarkt? Immerhin ist trotz der stattlichen Anzahl von Amtsgerichten in Deutschland die potentielle Leseranzahl überschaubar. Doch das wäre zu kurz gedacht. Denn ebenso wie ein Buch zur Strafverteidigung ganz selbstverständlich gute Lektüre für Strafrichter ist, sind Ausführungen zur Tätigkeit des Strafrichters, insbesondere was die formale Umsetzung des Verfahrensrechts angeht, ein nützlicher Wissensquell für alle an Strafprozessen beteiligten Protagonisten. Nachdem Ziegler schon ein erfolgreiches Werk zum Strafurteil verfasst hat und sich auch in Kommentaren zu StGB und StPO hervortut, ist es nur konsequent, dass er auch den Weg zum Strafurteil nunmehr in einem eigenen Werk nachzeichnet.

Das Werk hat weniger als 300 Seiten, was schon einmal ein schöner Lektüreanreiz ist. Hinzu kommt aber auch, dass sich Ausführungen und Muster die Waage halten: insgesamt 74 Muster haben den Weg in das Buch gefunden und ergänzen so die vorherigen theoretischen Ausführungen in exzellenter Weise. Anders als bei Formularbüchern, bei denen eher die Erläuterungen dem Formular nachfolgen, kann man sich hier zunächst im Ganzen informieren, um anschließend mit der Musterlektüre zu beginnen. Oder man springt direkt auf die Verweise in den einzelnen Kapiteln hin zu den einzelnen Mustern. Zusätzlich werden Beispiele auch in den Fließtext inkorporiert, etwa in Form von Vermerken über für das Verfahren wichtige Vorgänge wie Telefonate (S. 11), in Form von denkbaren Varianten der Ablehnung von Beweisanträgen (S. 78/79) oder immer wieder in Form von konkreten Formulierungen für das Hauptverhandlungsprotokoll. Die Fußnoten sind graphisch abgesetzt. Der relativ dichte Fließtext wird anhand von fett gedruckten Schlagworten oder Normen strukturiert.

Inhaltlich kommen natürlich nicht alle Aspekte des strafrichterlichen Dezernats mit dem gleichen Umfang zu Wort, sondern es wird gewichtet. So finden sich z.B. nur kompakte Ausführungen zu Adhäsionsverfahren, Kostenentscheidung oder StrEG-Maßnahmen. Hingegen werden größere Abschnitte dem Beweisantragsrecht, der Gesamtstrafenbildung aber auch der Beweiswürdigung gewidmet. Zudem wirft Ziegler einen Blick auf Essentialia wie Störmanöver in der Hauptverhandlung oder auch die Formalia der Verständigung. Hinzu kommen auch ganz praktisch wichtige Dinge wie der Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal oder auch der Stil eines Urteils.

Es ergibt sich bei der Lektüre ein stimmiges Gesamtbild. Wer zum ersten Mal ein strafrichterliches Dezernat übertragen bekommt, wird für dieses Werk dankbar sein, da es mehr enthält als reine Formalia: es bietet einen schönen Grundtenor für die Ausübung des Richteramts in diesem öffentlichkeitssensiblen Bereich und führt die Lesenden zu einer erfreulichen Handlungssicherheit in nahezu allen prozessualen Situationen der ersten Instanz am Amtsgericht. Der Ton ist nie belehrend, sondern vorschlagend, aus einem reichen Erfahrungsschatz heraus. Deshalb ist das Werk auch für erfahrene Richter ein Gewinn.

 

Freitag, 9. April 2021

Rezension: Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning

Kaulartz / Braegelmann (Hrsg.), Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 1. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Mitte November 2018 formulierte die Bundesregierung eine KI-Strategie, die Anfang Dezember 2020 fortgeschrieben worden ist. Sie umreißt nun auf 35 Seiten unter den Stichworten „Köpfe“, „Forschung“, „Transfer und Anwendung“, „Ordnungsrahmen“ und „Gesellschaft“ das weitere Vorgehen im Bereich dieser Zukunftstechnologie. Pandemiebekämpfung, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz sowie internationale Vernetzung lauten die Schlagworte für die Überarbeitung der Strategie im Winter 2020. Die finanzielle Unterstützung der Forschung wird bis 2025 von drei auf fünf Milliarden Euro angehoben. Auf satte 794 Seiten kommt sogar der Bericht der Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz – Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und ökologische Potenziale“ von Anfang November 2020. Auf 115 Seiten wurde separat entsprechende Literatur zusammengetragen.

Mitte Februar 2020 hat die europäische Kommission ein Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz veröffentlicht.

Ob diese deutschen Anstrengungen der Durchdringung des Themas Künstliche Intelligenz sowie der finanziellen Förderung im Hinblick auf die USA, Israel oder China ausreichen werden, darf nach einen zweiteiligen Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung bezweifelt werden. Ohne Zweifel allerdings ist die herausragende Bedeutung dieser Zukunftstechnologie erkannt worden.

Neue Technologien werfen (vermeintlich?) neue Rechtsfragen auf. Das Rechtshandbuch „Artificial Intelligence und Machine Learning“ will diese technische Entwicklung rechtlich begleiten. Fast 50 Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis haben dazu in 15 Kapiteln u. a. zur Rechtsfähigkeit von KI-Systemen, Vertrags- und Deliktsrecht, Datenschutz-, Arbeits- oder Strafrecht oder KI in der gerichtlichen Streitbeilegung geschrieben.

Nach dem einführenden Kapitel 1 legt das Kapitel 2 das technische Fundament zur rechtlichen Betrachtung des Phänomens KI. Dieses Fundament beruht auf den vier Säulen folgender technischer Ansätze und Methoden von KI. Künstliche Intelligenz wird erstens zur Mustererkennung, also dem Erkennen von Regelmäßigkeiten in Sprache oder Bildern, eingesetzt. Des Weiteren geht es zweitens um das so genannte maschinelle Lernen, bei dem es das Erkennen von Bedeutungen in großen Datenbeständen geht. Auf diesen beiden Methoden aufbauend werden drittens so genannte Expertensysteme-Programme eingesetzt, die Wissen über Zusammenhänge und Regeln anwenden, um einen bestimmten Sachverhalt zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Als vierte Stufe ist das so genannte maschinelle Planen und Handeln zu nennen, bei dem es darum geht, auf Basis einer vorliegenden Faktenmenge einen effektiven und effizienten Handlungsplan zum Erreichen eines vorgegebenen Ziels zu erstellen, dynamisch an eine veränderte Faktenlage anzupassen und gegebenenfalls sogar selbst entscheidend in die Tat umzusetzen. Ein weiterer sehr interessanter Ansatz wird von dem Informatik-Professor Michael Huth aus London mit der Methode des „federated learning“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich das Vorgehen, dass nicht die Daten in kombinierten oder speziell aufbereiteten Datenmengen zu den Rechnern mit den KI-Anwendungen transportiert werden, sondern umgekehrt die Algorithmen zu den Daten „gebracht“ werden, um auf den jeweiligen Server mit datenschutzrechtlich konform aggregierten Daten zu arbeiten und daraus zu lernen.

Aufbauend auf diesen technischen Grundlagen werden im Kapitel drei die europäischen Diskussionen („Koordinierter Plan für Künstliche Intelligenz“ oder die Vorschläge der „Hochrangigen Expertengruppe für Künstliche Intelligenz“) vorgestellt. Das vierte Kapitel ist mit einer sehr ausführlichen und umfassenden Darstellung der Produkthaftung nach § 823 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ein Schwerpunkt dieses Handbuchs. Hier werden die Fragen aufgeworfen und diskutiert, inwieweit Hersteller sowie Verwender von Künstlicher Intelligenz sich beispielsweise durch die Erfüllung von Produktbeobachtungspflichten im Schadensfall exkulpieren können.

Zu den sehr wichtigen und interessanten Überlegungen sei ein Gedanke angemerkt: Vor dem Hintergrund der Haftungsbeschränkung der Arbeitgeber aus §§ 104 ff SGB VII dürfte die auf S. 142 f. diskutierte Möglichkeit der Arbeitnehmer, aufgrund § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung Rückgriff gegen den Arbeitgeber aufgrund von Schäden durch KI zu nehmen, nicht gegeben sein.

Vom Deliktsrecht springen Kapitel fünf und sechs ins Vertragsrecht zurück und bieten eine Darstellung, die sich insbesondere um die Probleme von AGB, um die Frage nach Möglichkeiten und Grenzen von Outsourcing Bereich der KI sowie um die Diskussion der Rechtsfähigkeit der KI und um Vertragsschlüsse mit KI dreht. Neben den Rechtsmaterien des Verbraucherschutzes sowie des Immaterialgüter-, Arbeits-, Aktien-, Finanzaufsichts-, Strafrecht- und anwaltlichen Berufsrechts liegt ein weiterer Schwerpunkt naturgemäß im Datenschutzrecht. KI „lebt“ nach derzeitigem Stand der Technik vom Trainieren mit riesigen Datenmengen. Daher stellt sich sofort die Frage nach dem Schutz personenbezogener Daten. Mit dem Erlass der Datenschutz-Grundverordnung hat der Schutz personenbezogener Daten noch einmal einen Schub bekommen, der gleichzeitig nicht dazu führen darf, dass Innovationen im Sektor der KI verunmöglicht werden. Die Sicht der Aufsichtsbehörden auf diesen Problembereich werden von einem der wichtigsten Datenschutzrechtler in der Bundesrepublik, dem baden-württembergischen Landesbeauftragen für Datenschutz, Stefan Brink, und seinen Co-Autoren dargestellt.

Abgeschlossen wird das Lehrbuch durch einen Ausblick zum KI in der Rechtsberatung. In diesem Kapitel werden Legal-Tech-Geschäftsmodelle vorgestellt, der Einsatz von KI in der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ausgeleuchtet sowie die Frage diskutiert: Kann und soll KI zukünftig bei der Rechtsfindung eingesetzt werden?

Die Europäische Kommission hat angekündigt, Mitte 2021 einen horizontalen Rechtsakt über Künstliche Intelligenz zu veröffentlichten. Die Diskussion über Künstliche Intelligenz und die Rechtssetzung dieser neuen Technologie sind also in vollem Gange. Wer hier mithalten will, kann auf den Antrieb durch das Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning nicht verzichten.

Rezension: Festschrift für Dieter Hart, Medizin – Recht - Wissenschaft

Katzenmeier (Hrsg.), Festschrift für Dieter Hart, Medizin - Recht - Wissenschaft, 1. Auflage, Springer 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Eine Festschrift ist stets ein schwieriges Unterfangen, wobei die Widrigkeiten zumeist in zweierlei Hinsicht begründet sind: Zum einen zielt eine Festschrift nicht auf die allgemeine Käuferklientel (dazu auch Krumm zur FS Fischer, hier im Blog). So erwerben wohl nur wenige Privatleute derartige Sammelbände, die regelmäßig einem Jubilar, seltener auch einer Institution, gewidmet sind. Vielmehr zielen derartige Werke auf den Erwerb durch Bibliotheken, Institute und vereinzelte Spezialisten ab. Zum anderen werden Festschriften – im Vergleich zu anderen Publikationsarten – vielfach kritisch beäugt (so ausdrücklich v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]: „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“). Gleichzeitig ist nicht zu leugnen, dass Festschriften meist ein breites Bündel an thematisch-interessanten Beiträgen aufweisen, die – nicht immer, aber doch sehr häufig – überaus lesenswert sind. Als zitierfähige „Fundgruben“ werden sie gern – vor allem auch bei Spezialthemen – zu Rate gezogen, bieten Festschriften doch den Raum, sich auch abseits der üblichen Fachzeitschriften und Kommentierungen einmal eingehender mit Grundlagen- oder abseitigen Spezial- und Randthemen zu befassen. Vielfach, aber nicht zwingend, ist zudem zu beobachten, dass Festschriften sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränken, sondern – meist orientiert an den favorisierten Rechtsgebieten des Jubilars – darüber hinaus gehen, was den Bogen solcher Werke größer zieht.

Das vorliegende Werk ehrt Dieter Hart zu dessen 80. Geburtstag. Hart, der von 1975 bis zum Eintritt in den Ruhestand an der Universität Bremen als Professor für Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsrecht tätig war, treiben seit mehreren Jahrzenten maßgeblich medizin- und gesundheitsrechtliche Fragen an. So war er von 1998-2007 Leiter und geschäftsführender Direktor des Instituts für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht an der Universität Bremen. Dementsprechend finden sich unter den Autoren des vorliegenden Bandes neben zahlreichen Juristen aufgrund der vorhandenen Schnittstellen auch Vertreter aus Medizin und Pharmazie, neben vielen Wissenschaftlern zudem auch etliche Vertreter aus der Praxis. Diese Zusammenstellung macht den Band überaus interessant. Viele der Beiträge befassen sich mit medizin- und haftungsrechtlichen Fragen.

Einige Beiträge habe ich mir vertiefter angesehen. So traf der Beitrag von Katzenmeier und Achterfeld, die einen rechtlichen Überblick über neue, innovative Versorgungsformen liefern (S. 283 ff.), bei mir auf besondere Gegenliebe. Unter dem Titel „Digitaler Gesundheitstreffpunkt, E-Health-Kiosk, Videosprechstunde, Telemedizin – Rechtsfragen neuer Formen assistenzgestützter Gesundheitsversorgung“ nehmen die Verfasser den Leser mit auf eine regelrechte Tour d’Horizon. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf Haftungsfragen, denen zudem ein besonderer Abschnitt gewidmet ist (S. 307 ff.). Wermutstropfen ist allein das fehlende Fazit, das den Beitrag etwas unvollständig erscheinen lässt.

Mit besonderem Interesse habe ich auch die Ausführungen von Pitschas zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern in der GKV (§ 35a Abs. 6a SGB IV, ggf. i.V.m. den jeweils hierauf bezugnehmenden gesetzlichen Regelungen, etwa für K(Z)Ven sowie Landesverbände der Krankenkassen) gelesen (S. 423 ff.), in denen der Verfasser das „Konzept zur Ermittlung einer Vorstandsvergütung, die in einem ‚angemessenen Verhältnis‘ zu den gesetzlichen Bezugskriterien der Bewertung stehen muss“, letztlich als „unfertig“ charakterisiert (S. 441) und zur Lösung das Alternativkonzept einer „Missbrauchsaufsicht“ vorschlägt (ibid.). Aber auch rechtsmethodisch ist der Beitrag überaus lesenswert, etwa dann, wenn Pitschas die vom BSG hergeleitete Verpflichtung der Aufsichtsbehörden zum Erlass rechtskonkretisierender Verwaltungsvorschriften bzgl. der Vergütungsangemessenheit kritisiert (S. 439).

Macht die Auseinandersetzung mit medizin- und gesundheitsrechtliche Fragestellungen auch den größten Teil des Werks aus, so gehen doch immer wieder Beiträge darüber hinaus und widmen sich anderen Fragestellungen. So stellt etwa Joerges unter dem Titel „Eine ‚immer engere Union der Völker Europas‘ trotz sich vertiefender wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede?“ einige Überlegungen zur Verfassung Europas an (S. 267 ff.), in der er sich insbesondere mit der Vision der „unitas in pluralitate“ auseinandersetzt, dessen Realisierbarkeit Joerges zwar in Frage stellt, nicht jedoch ohne hinzugeben, dass es für ein derartiges „Umdenken“ (S. 282) jedenfalls gute Argumente gebe (S. 281). Vom Beitrag von Knieps hatte ich hingegen mehr erwartet. In seinen „Impulse[n] für eine innovative Regulierung des Gesundheitswesens – Eckpunkte eines neuen SGB V“ (S. 317 ff.) ersinnt Knieps, dass ein modernisiertes SGB V „den Bruch mit bisherigen Rechtstraditionen schon in den Eingangsbestimmungen deutlich machen“ (S. 331), dass das Leistungsrecht der GKV verständlicher formuliert werden sollte (S. 331) und, dass die „Trennung von Kranken- und Pflegeversicherung zu hinterfragen“ sei (S. 332). So sind die Ausführungen wohl auch eher als politischer Beitrag zu sehen und enthalten folglich nur geringen (rechtswissenschaftlichen) Mehrwert.

Die Festschrift dürfte vor allem für solche Leser von Interesse sein, die sich vertieft mit Fragen des Medizin- und Gesundheitsrechts bzw. vor allem auch des SGB V beschäftigen. Insofern bietet das Werk einen breiten Fundus interessanter Beiträge und ist rundum zu empfehlen. Einzig etwas misslich ist, dass die Beiträge lediglich nach Nachnamen ihrer jeweiligen Verfasser sortiert sind. Aufgrund der Spannbreite rechtlicher Themen hätte es dem Band gutgetan, die Beiträge nach Rechtsgebieten zu gruppieren. Dem Erkenntniswert des Werks schadet dies allerdings keinesfalls. Legt man als Maßstab an, dass eine Festschrift den Leser vor allem zum Nachdenken über verschiedene thematische Fragestellungen anregen soll, so erfüllt die vorliegende Festschrift für Dieter Hart diese Anforderung uneingeschränkt.

Rezension: Vertrags- und Formularbuch

Fingerhut (Hrsg.), Vertrags- und Formularbuch, 13. Auflage, Carl Heymanns 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

Das Praxishandbuch von Fingerhut ist in 8 Teile untergliedert und behandelt nach einem allgemeinen Teil die Bereiche Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht / Urheberrecht und IT-Recht / Cyber-Security / Geschäftsgeheimnisse sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Muster reichen von kompletten Verträgen über einzelne Klauseln bis hin zu verschiedenen Erklärungen wie Vollmachten, Anfechtungserklärungen und der Ausschlagung einer Erbschaft.

Mit dem am Ende des Vorworts genannten Zugangscode kann man sich auf der Internetseite www.download.wolterskluwer.de registrieren und hat dann Zugriff auf die Online-Datenbank, in der sämtliche Muster enthalten sind und zur Bearbeitung heruntergeladen werden können.

In Einführungen bzw. Vorbemerkungen werden zunächst kurz die rechtlichen Grundlagen und zu beachtende rechtliche Vorgaben geschildert. Danach folgt das eigentliche Muster. Im Anschluss an das Muster werden die einzelnen Klauseln besprochen. Es wird auf rechtliche Risiken eingegangen, die Gründe für die gewählte Regelung bzw. Formulierung erläutert und mögliche alternative Gestaltungen aufgezeigt (etwa bei Überstunden pauschale Abgeltung, Vergütung jeder Überstunde in Geld oder Freizeitausgleich). Bei kleineren Mustern werden in einer Anmerkung Hinweise zum Muster gegeben.

Sehr hilfreich ist die gleich zu Beginn des 1. Teils abgedruckte Checkliste für Vertragsformulierungen. Sie sorgt dafür, dass man keinen wichtigen Punkt übersieht. Gleiches gilt für das Kapitel zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Arbeitsverhältnis. Darin wird beispielweise darauf eingegangen, welche Schutzpflichten der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern hat, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft über eine Corona-Erkrankung bzw. sein Urlaubsziel (Stichwort „Risikogebiet“) verlangen kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen kann, ob er die Installation der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy anordnen kann und welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen und beachtet werden müssen.

Das Handbuch enthält und erläutert auf etwas mehr als 700 Seiten rund 340 Vertragsformulare aus den wichtigsten Tätigkeitsbereichen von Anwälten. Es ist ganz auf die anwaltliche Praxis ausgerichtet. Auf die Darstellung von Literaturmeinungen wird verzichtet. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich jeweils am verfolgten Zweck. Die Erläuterungen sind kurz und prägnant. Der Text liest sich gut und ist auch ohne tiefere Vorkenntnisse in der jeweiligen Materie gut verständlich, da wichtige Grundlagen in der gebotenen Kürze erklärt werden.

In der Neuauflage wurde das Kapitel IT-Recht neu aufgenommen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden berücksichtigt. So ist etwa eine Corona-Klausel in der Neuauflage enthalten, in der die Auswirkungen von Corona-Einschränkungen auf vereinbarte Liefertermine geregelt werden. Gesetze und Rechtsprechung wurden bis zum 31.07.2020 berücksichtigt.

Das Autorenteam besteht aus 8 Autoren, neben dem Herausgeber größtenteils Fachanwälte aber auch ein Richter.

Fazit: Die 99 EUR Kaufpreis für den „Fingerhut“ sind eine gut angelegte Investition, insbesondere für Anwälte, die nicht nur in einem Rechtsgebiet tätig sind. Mit diesem Vertrags- und Formularbach stehen einem Muster für die in der Praxis wichtigsten Klauseln, Verträge und Erklärungen der gängigen Rechtsgebiete zur Verfügung.

Dienstag, 6. April 2021

Rezension: Clearing and Settlement

Dermot Turing, Clearing and Settlement, Third Edition, Bloomsbury Professional 2021

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Dermot Turing, britischer Anwalt und Autor historischer Bücher mit Familienbezug, ist ausgewiesener Experte im Bank- und Kapitalmarktrecht mit Schwerpunkten im Aufsichtsrecht, konkreter „failed banks“ und Risikomanagement bei Finanzdienstleistungen. Mit der dritten Auflage von Clearing and Settlement legt er erneut ein überaus reizvolles Lehrwerk auf; eingängig in Stil und Aufbau – ein wahrer Lesegenuss.

Am Puls der Zeit legt die dritte Auflage ihr Augenmerk insbesondere auf die Transitions- und Anerkennungsprozesse der Finanzmarktinfrastrukturen im Zuge des Brexits. Aus der Perspektive eines britischen Rechtsanwenders verfasst, legt Clearing and Settlement seinen Fokus freilich auf die Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs. Allerdings ist diese durch den erst kürzlich vollzogenen Brexit noch nicht so weit von der kontinentaleuropäischen Rechtswelt entfernt, als dass das Werk nur noch auf die Insel gehört. Viel mehr aufgrund der jüngsten Entwicklungen lohnt sich das Nachschlagen in Turings Clearing and Settlement. Besonders wertvoll sind die umfangreichen Äußerungen über die Fortgeltung („on-shoring“) der Europäischen Regularien für das Post-Trading (zusammengefasst in Table 0.1 im Vorwort, S. vii) und die vielen folgenden Referenzen in den jeweils einschlägigen Kapiteln.

Insgesamt kommt das Werk sehr übersichtlich und eingängig daher. Schaubilder, Tabellen und Fallstudien veranschaulichen die komplexe post-trading Landschaft des Finanzmarkts. Umfangreiche Sammlungen relevanter Entscheidungen, Statuten, Regularien und Gesetzen sowie der zur weiteren Recherche einladende Fußnotenapparat ermöglichen dem Leser eine vertiefte Auseinandersetzung.

Das Werk gliedert sich intuitiv in drei Teile: die faktische Einführung in „Processes“, den rechtlichen Rahmen in „Regulation“ und das operative Herzstück „Risk and operations“. Turing führt recht pragmatisch in die Prozesse Clearing und Settlement ein. Wir kennen es alle aus dem Onlinehandel: Schnell geklickt ist das Super-Angebot und damit der Kauf initiiert. Doch spannend wird es nun erst richtig – kommt das bestellte Gut per Paketbote bis zur Haustür? Erreicht die Zahlung das eigene Bankkonto? In Clearing and Settlement beschäftigt sich Turing genau mit diesem Abschnitt der Transaktion, dem sogenannt post-trading.

Post-trading versteht sich jedoch nicht isoliert, weshalb in wenigen Worten das Trading selbst präzise mit dem Zusammenkommen von Ordern beim „matching“ erklärt wird. Daran reihen sich Clearing und Settlement mit jeweils ausführlichen Erläuterungen für ein fundiertes Verständnis - denn leider herrscht noch heute allerhand Begriffsverwirrung vor. Begriffsscharf versteht Turing Clearing als zentrale Funktion einer CCP im Management des wechselseitigen Ausfallrisikos der an der Ausführung der Transaktion beteiligten Parteien (vgl. dazu das europäische Verständnis in Art. 40 EMIR). Bestandteile sind das multilaterale Netting der offenen Kauf- und Verkaufspositionen der Teilnehmer sowie die Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit. Mit diesem eminent wichtigen Thema setzt sich Clearing and Settlement in Kapitel 17 dezidiert auseinander. Settlement schließlich umfasst die physische und finanzielle Abwicklung der Transaktion.

Nachdem die relevanten Begrifflichkeiten geklärt sind, widmet sich Clearing and Settlement den namensgebenden Prozessen. Was passiert bei Clearing und Settlement? Vorgestellt werden die etablierten rechtlichen Konstruktionen zur Einbeziehung einer CCP und anhand von griffigen Übersichten und Fallstudien veranschaulicht. Vorgestellt werden diverse Akteure: Clearing Member, Non-Clearing Member, Sponsored clearing models, Internationale-Zentralverwahrer, Agent Banks, ACH, DNS, RTGS sowie denkbare Abwicklungsverhältnisse. Nicht nur demjenigen, dem diese Begriffe böhmische Dörfer sind, ist ein Blick in die relevanten Passagen empfohlen. Mit beglückender sprachlicher Leichtigkeit klärt Turing all diese Begriffe auf und erfüllt sie über ihre Historie mit Leben.

Nachdem grundlegendes Verständnis für Clearing und Settlement gelegt wurde, widmet sich Turing dem rechtlichen Rahmenwerk. Über internationale Standards von BIS und CPMI verdichtet sich der Blick auf den europäischen Rechtsrahmen mit EMIR, CSDR und SFD hin zu dem des Vereinigten Königsreichs, um schlussendlich in der konkreten Governance zu enden. Wie bereits angedeutet, behandelt Turing grenzüberschreitende Sachverhalte ausführlich, insbesondere die wechselseitige Anerkennung von CCPs in der europäischen Union und im Vereinigten Königreich. In Kapitel 10 - „The clearing imperative“ setzt sich Turing pointiert und kritisch mit den politischen Erwägungen und Überzeugungen hinter der Pflicht zum Clearing auseinander.

Im dritten Teil „Risk and operations“ wendet sich Turing den geläufigen Risiken von Finanzmarktakteuren und ihrem entsprechenden Risikomanagement zu. Beginnend mit dem kritischsten Risiko für die Abwicklung von Geschäften – der Insolvenz der Transaktionsbeteiligten. Nachdem die rechtsvergleichend häufig ähnlich ausgestalteten rechtlichen Besonderheiten der Insolvenzordnungen kurz abgehandelt sind, widmet sich Turing den speziellen Sicherungsrahmen von Finanzmarktakteuren. Neben Sondergesetzen für Sanierung und Abwicklung bespricht er weitere Spezialgesetze wie die Settlement Finality Directive (SFD), deren Umsetzung in britisches Recht und weitere nationale Regelungen. Wie gewohnt, beschreibt Turing Regelungsgehalt, Wirkung, Vor- und Nachteile pointiert wie prägnant. Anschließend werden in „Failure of infrastructures“ Sanierungs- und Abwicklungsleitlinien für CCPs und CSDs dargestellt. Als Ausgangspunkt dient zwar die BRRD, letztlich allerdings lediglich als bei Textlegung einzig verfügbarer europarechtlicher Rahmen. Regulation (EU) 2021/23 on a framework for the recovery and resolution of central counterparties („CCP R&R“) war bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet, sondern erst in Form eines Kompromissvorschlags in der Welt. Eine dezidierte Besprechung der Neuregelung wäre wünschenswert und bleibt der Folgeauflage vorbehalten. Spannend und überaus erhellend sind auch die Ausführungen zur Interoperabilität – der Zusammenarbeit von Finanzmarktinstitutionen. Interoperabilität soll den Wettbewerb stärken und folglich wohlfahrtsfördernd sein; kommt allerdings auch mit einigen Risiken, wie zum Beispiel dem des „race to the bottom“ (vermindertem Risikomanagement zur Kosteneinsparung) einher. Erfrischend ist Turings unverstellter Blick auf die Vorzüge und Schwierigkeiten.

Das gesamte Werk Clearing and Settlement überzeugt: flott und kompakt geschrieben, zeigt sich in jedem Kapital die außerordentliche Expertise des Autors. Historische Herleitung der heutigen Finanzmarktstrukturen, treffende Normexegese und präzises verdichtete Problemdarstellung und -behandlung qualifizieren Clearing and Settlement einmal mehr zur Pflichtlektüre sowohl für Praxis als auch Lehre.

Montag, 5. April 2021

Rezension: Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung

Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2. Auflage, C.F. Müller 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Werk von Ullenboom zur Vermögensabschöpfung ist schon zwei Jahre nach der Erstauflage neu und aktualisiert auf den Markt gekommen und beweist damit, dass der Autor für das nach der Reform des Einziehungsrechts bestehende Informationsbedürfnis ein belastbares Buch geschaffen hat. Der Praxisleitfaden wurde um Literatur und Rechtsprechung ergänzt, die zum Thema reichlich veröffentlicht wurde. Hinzu kommen Beispielsfälle. Zwar hält sich der Lektüreaufwand mit 218 Seiten weiterhin in überschaubarem Rahmen, aber der Zuwachs um fast 50% im Vergleich zur Erstauflage ist erfreulich. Einzig das Sachverzeichnis mit gerade einmal zwei Seiten sollte deutlich an Gewicht zulegen.

Die Kapitelanzahl ist mit 19 gleich geblieben. Die Abschnitte bieten Ausführungen zum materiellen Recht, zum Prozessrecht und am Ende sogar zur Vollstreckung. Die Ausführungen orientieren sich am Gesetzeswortlaut und führen den Leser anhand der vorhandenen Merkmale der Norm durch die Prüfung der einzelnen Einziehungsvarianten. Die in echten Fußnoten vorhandenen Hinweise sind vielfältig und hoch aktuell. Erfreulich ist, dass auch Quellen abseits der Standardzeitschriften wie der juris PraxisReport Strafrecht zitiert werden. Das Layout des Buches ist so übersichtlich ausgestaltet, dass sogar auf die Nutzung von fett gedruckten Leitwörtern verzichtet werden konnte. Die zahlreichen neuen Beispielsfälle fügen sich gut ins Gesamtbild ein.

Die Verknüpfung mit zivilrechtlichen Vorschriften ist vorbildlich, gerade wenn man sich die Einziehung bei Dritten, konkret beim bösgläubigen Empfänger oder beim Erben betrachtet. Gleiches gilt für die Problematik des Vorliegens eines Individualanspruchs bei dem Verletzten. Sofern bei der Anwendung der Normen Divergenzen zwischen Literatur und Rechtsprechung auftreten, werden diese aufgegriffen und mit einer eigenen Stellungnahme versehen – ein guter Service für die Ausbildung eines eigenen Argumentationsstrangs.

Wichtig und vom Autor zutreffend erfasst ist auch der prozessuale Umgang mit den neuen Regelungen. Gerade die Pflicht zur Einziehung von Wertersatz selbst bei Bagatelldelikten mit entsprechender Hinweispflicht des Gerichts wird noch vielen Richtern Sorgenfalten auf die Stirn treiben, z.B. weil dies im Jugendstrafverfahren mit dem Erziehungsgedanken kollidieren kann (vgl. S. 11). Hier, dies muss ich einräumen, hätte ich – weiterhin – gerne mehr Ausführungen und ggf. Lösungswege zu lesen bekommen, auch was das Absehen von der Einziehung in Kapitel 16 betrifft: da insgesamt nur auf die ggf. nötige Entscheidung des Großen Senats zu verweisen, ist argumentativ dünn. Lobend zu erwähnen sind nach wie vor die instruktiven Erläuterungen zum selbstständigen Einziehungsverfahren.

Positiv anzumerken ist, dass auch Folgefragen abgehandelt werden, etwa die Konsequenzen der durchgeführten Einziehung mit der interessanten Konstruktion des aufschiebend bedingten Eigentumserwerbs des Staates, die Beschlagnahme als vorläufige Sicherung der späteren Einziehung oder wie schon genannt das Vollstreckungsverfahren in Grundzügen.

Das Buch ist eine echte Bereicherung für den strafrechtlichen Praktiker, der abseits der gängigen Kommentare in einer kohärenten Zusammenstellung die wesentlichen Aspekte des Einziehungsrechts samt prozessualer Probleme kennen lernen und verstehen möchte.

Rezension: Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil

Kudlich, Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Vahlen 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Zu Beginn des Studiums meint man recht schnell, die Grundzüge des Strafrechts zu verstehen: immerhin liest man doch tagtäglich in der Presse über bestimmte Tatbestände und Begriffe, die auch im vorliegenden Fallbuch zuhauf vorkommen: Totschlag, Körperverletzung, Vorsatz, Fahrlässigkeit. Doch die konkrete Umsetzung in Dogmatik, Systematik und Bearbeitung im Gutachtenstil ist eine große gedankliche Hürde, die man aus einer Vorlesung heraus nicht ohne weiteres nimmt. Wenn man bei diesem ersten Rechtsanwendungssprung ein gutes Hilfsmittel zur Hand hat, ist das Gold wert. Das juristische Übungsbuch von Kudlich ist ein solches Hilfsmittel, so viel kann vorweggenommen werden. Noch aus eigener Erfahrung an der Universität kann ich bekunden, dass er wie kaum ein zweiter in der Lage ist, die Brücke zwischen Theorie und Klausurbearbeitung eines Falles für Studierende zu schlagen.

Insgesamt 15 Fälle harren der Lektüre und Bearbeitung, einige fallen in der Ausarbeitung kürzer aus (weniger als 10 Druckseiten), andere deutlich länger (21 bzw. 22 Druckseiten). Das zeigt schon von der Masse her sehr schön die große Varianz, die dem AT des Strafrechts innewohnt, und führt die Lernenden auch schon ein wenig an die „großen“ Fälle heran, sprich die Anforderungen einer fünfstündigen Examensklausur. Die Probleme des Besonderen Teils werden, passend für die ersten Semester des Studiums, reduziert gehalten, dafür aber sind die AT-Probleme umso variantenreicher. Man findet Rechtsfertigungsgründe, Irrtumslagen, Versuch und Beteiligungsformen, Kausalität und objektive Zurechnung, Tatbegehung durch Unterlassen, Fahrlässigkeitstaten und Täterschaftsformen, alles in bunter Mischung. Dabei werden nicht nur alte Klassiker aufgewärmt, sondern auch moderne Konstellationen vorgestellt (strafrechtliche Produkthaftung in Fall 3).

Jeder Fall beginnt mit dem Sachverhalt auf einer eigenen Seite. Dann folgen gutachterliche Vorüberlegungen, in welchen der Bearbeitervermerk erklärt wird, der Sachverhalt analysiert wird und dann Überlegungen zum Aufbau und zur Ausformulierung der Lösung angeboten werden. Erst danach folgen die Lösungsgliederung und anschließend der Lösungsvorschlag. Durch diesen Aufbau können die Bearbeiter selbst entscheiden, ob und wieviel Anleitung sie brauchen, ob nur die Skizze gewünscht ist oder die ausformulierte Lösung etc. Zudem werden die Studierenden en passant dazu geführt, einen Fall mit dem ihnen bekannten Handwerkszeug zu lösen und sich nicht blindlings in fremde Normen des BT zu stürzen (vgl. Fall 11, S. 194). Das Fallbuch entpuppt sich so als ein multifunktionales Werk, das in der Anfangszeit des Studiums gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann: gerade das Hinführen zur Analyse der gestellten Aufgabe und die Arbeit am Fall können nicht oft genug repetiert werden. Auch in den schriftlichen Examina erleiden Kandidaten bei diesen Aspekten Punktabzüge, weil es (immer noch oder wieder) am Verständnis für den Fall und die Aufgabe fehlt.

Innerhalb des Lösungsvorschlags wird nicht lediglich ein Fließtext abgearbeitet, sondern es finden sich Klausurtipps zu vielen Stationen der Falllösung, beginnend mit der Frage wie knapp man Selbstverständliches abhandeln soll, wie exakt man Definitionen wiedergeben muss oder ob und wie der Sachverhalt ausgelegt werden kann. Ebenfalls lehrreich sind die Hinweise darauf, wie mit Grenzfragen umzugehen ist: mit Argumentation in beide Richtungen und einer anschließenden Entscheidung. Dies und auch die Figur der hilfsweisen Argumentation (schön aufgezeigt z.B. auf S. 59 in Fall 2c) sorgen für ein rundes Bild der Klausur. Am Ende warten noch thematisch passende Literaturhinweise.

Erfreulich ist auch, dass der Autor nie behauptet, das Rad neu erfunden zu haben. Wird z.B. eine Fallgestaltung aus einer bereits erfolgten Aufbereitung übernommen, wird das entsprechend angezeigt (z.B. Fall 9 mit Verweis auf JA 2007, 349 ff.).

Lobenswert ist zudem, wie Fälle so konstruiert werden, dass man denken könnte, es handle sich um ein bekanntes Problem (Fall 12: (vermeintlicher) error in persona bzw. auch Ähnlichkeit zu den Verfolger-Fällen des BGH), was sich jedoch bei genauer Subsumtion rasch klärt und zu detaillierten, aber auch lehrreichen Prüfungsvorgängen führt: die Strafbarkeit des Haupttäters ist recht einfach zu bejahen, aber die Prüfung des Beteiligten, der durch die Tat selbst zum Opfer wird, erfordert hohe Konzentration.

Man erwirbt mit diesem Buch zwar kein Hybridwerk, das Lehrbuch und Fallsammlung in einem Band vereint. Aber die vielen erläuternden Elemente sorgen dafür, dass man sich nach der Lektüre und Bearbeitung deutlich sicherer in mancher Thematik fühlt als nach dem Konsum (nur) eines Lehrbuchs. Die assoziative Herangehensweise an das Gesamtkonzept „Klausur“ wird bei vielen auf fruchtbaren Boden fallen. Aus meiner Sicht eine klare Empfehlung ab dem ersten Semester.