Meyer-Goßner / Schmitt, Beck’scher
Kurzkommentar – Strafprozessordnung, 58. Auflage, C.H. Beck 2015
Von Rechtsreferendar Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur.,
Heidelberg

Die Strafprozessordnung ist eine – bisweilen – komplexe
Materie, weil die jeweiligen Eingriffsnormen des Öfteren tiefe Eingriffe in die
Grundrechte der Rechtsunterworfenen erlauben. Daher ist vom Rechtsanwender bei
der Auslegung und Anwendung der jeweiligen Vorschriften nicht nur besondere
Vorsicht und ein methodologisch präzises Vorgehen, sondern zugleich stets ein
Blick auf etwaige verfassungsrechtliche Vorgaben abzuverlangen. Nur so kann die
richtige Balance zwischen Strafverfolgungsinteresse des Staates einerseits und
den (verfassungsrechtlich geschützten) Interessen der Rechtsunterworfenen andererseits
erreicht werden. Die Kommentierung von Herrn Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am BGH a.D. und
Honorarprofessor an der Philipps-Universität Marburg, und Herrn RiIStGH Dr. Bertram Schmitt, Richter am BGH (zur
Wahrnehmung der Tätigkeit bei IStGH beurlaubt [Stand: März 2015]) und
Honorarprofessor an der Julius-Maximilians Universität Würzburg, dürfte sich u.a.
wegen der eindrucksvollen Herstellung einer Balance im vorstehenden Sinne an
den entsprechenden Stellen in der Kommentierung zu einem Standardwerk etabliert
haben. Zudem ist die Aktualität des Werkes besonders hervorzuheben, was sich
darin zeigt, dass die Verfasser nicht nur eine Reihe an aktueller
Rechtsprechung, sondern auch Novellierungen ausgiebig eingearbeitet haben. Es
ist also besonders erfreulich, wenn ein solches Standardwerk regelmäßig in der
Neuauflage erscheint und aktuelle Rechtsentwicklung nach dem vorstehend
beschriebenen Duktus für den Rechtsanwender aufbereitet.
So ist nämlich gerade vor dem Hintergrund des immensen Einflusses
der sowohl internationalen und supranationalen als auch nationalen
Rechtsprechung auf das Strafprozessrecht auch im letzten Jahr eine dynamische
Entwicklung – auch in examensrelevante Bereiche – zu verzeichnen gewesen, die in
der Neuauflage eingearbeitet wurde. Aus der Sicht eines Rechtsreferendars sind
hierbei zwei Themenkomplexe besonders hervorzuheben: Zum einen ist die populäre
Frage nach der Zulässigkeit der Verständigung im Strafverfahren nach § 257c
StPO und zum anderen ist die Frage nach der Zulässigkeit der
Vorratsdatenspeicherung hervorzuheben. So wird beispielsweise bei der Beschreibung
des § 257c StPO darauf aufmerksam, dass dessen Absatz 1 mit der neuen
Möglichkeit einer „Vereinbarung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten“
eine „grundlegende Änderung“ der StPO herbeiführt, welche eine Abweichung von
im § 244 Abs. 2 StPO niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz herbeiführe (Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c Rn.
3). Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 257c Abs. 2 StPO nunmehr
auch die Frage nach der Strafaussetzung zur Bewährung selbst verhandelbar ist,
woraus sich zwar keine gänzliche Abkehr von der Rechtsprechung, aber von der in
der Praxis bis dato üblichen Aussetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ergäbe (Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c
Rn. 12). Ähnlich kritisch und normübergreifend sind die Ausführungen von Schmitt zum Thema der
Vorratsdatenspeicherung (Meyer-Goßner/Schmitt,
§ 100g StPO). Ausgehend von der Beschreibung der Ungültigkeit der RL 2006/24
vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 08.04.2014 –
C-293/12 u. C-594/12; näher hierzu Nazari-Khanachayi,
Zulässigkeit von Zugangserschwerungsverfügungen gegen Access-Provider bei
[drohenden] Urheberrechtsverletzungen, 2015, S. 71 f.) zeigt Schmitt eindrucksvoll auf, wie eine
unionskonforme Regelung nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH
ausgestaltet sein müsste: Insbesondere scheint aus supranationaler Sicht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100g Rn. 7a) in
Konformität mit den bereits vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100g Rn. 7c) die
eindeutige Formulierung der Tragweite der Maßnahmen aus der Sicht der
Rechtsunterworfenen und das Einsatzziel zur Bekämpfung von schwerer
Kriminalität die notwendige Mindestanforderung an eine unions-, grundrechts-
und verfassungskonforme Regelung zu sein. Bereits diese zwei Beispiele zeigen
die Vorzüge für den Rechtsreferendar insoweit auf, als dieser sich die neuerlichen
Entwicklungen in diesen höchst examensrelevanten Bereichen nicht mühsam und
zeitaufwändig selbst zusammenstellen muss, sondern aus der Feder zweier
erfahrener Bundesrichter präsentiert bekommt und – sollte das Erlernen vor dem
Examen versäumt worden sein – in der Ernstsituation nochmals befragen kann.
Daneben besticht das Werk aus der Sicht eines
Rechtsreferendars besonders deswegen, weil es an den für die Stationsarbeit und
Klausurlösung besonders häufig relevanten Stellen eine immense Hilfestellung
darstellt: So sind die Kommentierungen zu §§ 153, 153a, 154, 154a StPO
nicht nur besonders ausführlich, sondern erleichtern durch systematische
Hinweise das Erstellen von Abschlussverfügungen (z.B. Meyer-Goßner/Schmitt, § 153 Rn. 41 [Hinweis auf
Mitteilungspflichten nach MiStra], § 153a Rn. 27 ff. [Ablauf der
Vorbereitung der staatsanwaltlichen Entscheidung] oder etwa § 154a Rn. 20
[Hinweispflicht der StA nach Nr. 101a Abs. 3 RiStBV in der Anklageschrift
auf angeordnete Beschränkungen]). Auch die Kommentierung des § 267 StPO
bedarf aus der Ausbildungsperspektive einer besonders lobenden Hervorhebung,
weil einerseits die unterschiedlichen prozessualen Ausgangsmöglichkeiten
berücksichtigt werden (z.B. Meyer-Goßner/Schmitt,
§ 267 Rn. 26 [auf Geldstrafe uä lautende Urteile], Rn. 29
[Einstellungsurteil] oder etwa Rn. 38 [Nebenentscheidungen]). Ebenso lohnt sich
eine ausgiebige Lektüre der Kommentierung zum examensträchtigen Bereich der
Revision(-surteile), weil Meyer-Goßner
in diesem Bereich erfreulicherweise nicht einzelne Ergebnisse präsentiert,
sondern ausgehend von einer Gruppenbildung in Sachrügen und Verfahrensrügen die
jeweiligen normativen Vorgaben (auch für die Untergruppen der Verfahrensrüge)
präsentiert (Meyer-Goßner/Schmitt,
§ 344 Rn. 13–26a), womit der aufmerksame Leser in die Lage versetzt
wird, eine Vielzahl von Einzelfällen unter Anwendung und Transfer dieser allgemeinen
– wenngleich auch bisweilen unter Bezugnahme auf Einzelfälle – Grundsätze
vertretbar zu lösen.
Insgesamt zeichnet sich die Neuauflage der
Standardkommentierung zur Strafprozessordnung von Meyer-Goßner/Schmitt aus der Perspektive eines Rechtsreferendars
aus zwei wesentlichen Gründen aus: Einerseits besticht das Werk durch das
systematische Einpflegen der aktuellen Entwicklungen in der
Strafprozessordnung, die dem Leser einen immensen Arbeitsaufwand in
tatsächlicher und kognitiver Hinsicht erspart. Andererseits lassen die
Verfasser einen ganz besonders erfreulichen Duktus im gesamten Werk erkennen,
weil sie nicht nur Einzelfälle aus der Rechtsprechung aneinanderreihen, sondern
jeweils die systematischen Zusammenhänge der Vorschriften aufdecken, allgemeine
normative Vorgaben präsentieren und an geeignete Stellen auf
Einzelfallentscheidungen hinweisen, sodass dem Leser sowohl die
Transferleistung ermöglicht als auch besondere Ausnahmeentscheidungen
illustriert wird. Dem Rechtsreferendar ist daher dringend und ohne
Einschränkung zu empfehlen, dieses Werk bereits lernbegleitend während der
gesamten Ausbildungszeit zwecks Erlenen der Feinheiten der Strafprozessordnung
einzusetzen.