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Sonntag, 23. Mai 2021

Rezension: Handbuch des Verfassungsrechts

Herdegen / Masing / Poscher / Gärditz (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Darstellung in transnationaler Perspektive, 1. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Ob Lehrbücher, Kommentare oder auch Sammelbände: Werke zum Verfassungsrecht gibt es zur Genüge. Und doch weckte bereits die Ankündigung des nunmehr im Verlag C.H. Beck erschienenen „Handbuch des Verfassungsrechts“ bei mir großes Interesse. Zuerst standen da die vier Herausgeber des Handbuchs, Herdegen, Masing, Poscher und Gärditz. Ein verfassungsrechtliches Werk, das von diesen vier besonders namhaften Verfassungsrechtlern verantwortet wird, erregt Aufsehen und will etwas Bleibendes schaffen, mindestens Teil des Kanons der verfassungsrechtlichen Standardliteratur werden. Zweitens war es vor allem der Untertitel, der mich das Werk mit Spannung erwarten ließ: Eine Darstellung in transnationaler Perspektive. Zwar berücksichtigen auch die vielbändigen Staatsrechts-Handbücher von Isensee/Kirchhof oder Stern europarechtliche und internationale Bezüge, jedoch sind diese dort nicht die maßgebende Leitschnur, sodass ich neugierig war, wie die transnationale Perspektive das vorliegende Handbuch des Verfassungsrechts prägen würde. Und schließlich war da noch die Form des Handbuchs, die die Bearbeitungen nicht an die strikten Vorgaben eines typischen Kommentars bindet, sondern durch die zusammenhängenden, thematisch geclusterten Ausführungen Raum für interessante Gedanken, Kausalitäten und Verknüpfungen bietet. Nicht zuletzt kann hierdurch auch die untertitelgebende transnationale Perspektive besonders gut berücksichtigt werden.

Um das Werk gewissermaßen „zum Fliegen zu bringen“, haben die Herausgeber weitere 19 Autoren versammeln können, allesamt Professoren und versierte Staatsrechtler. Zudem konnte eine Vielzahl internationaler Berater gewonnen werden, die nicht nur den Entstehungsprozess des Handbuchs begleitet, sondern auch an der noch ausstehenden englischen Fassung des Werks mitwirken sollen (S. X). Damit soll auch der Blick aus der Außenperspektive gewährleistet sein.

Bereits das erste Überfliegen zeigt: Der Ansatz des „Handbuchs des Verfassungsrechts“ von Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz überzeugt. Widmen sich juristische Lehr- und Handbücher, nicht nur im Verfassungsrecht, bislang regelmäßig in gesonderten Kapiteln den „Bezügen“ des deutschen Rechts zur europäischen Rechtsordnung bzw. zum internationalen Recht, so ändert sich hier die Perspektive: Die Bezüge sind nicht mehr in ein abgekoppeltes Randkapitel ausgegliedert, sondern werden systematisch in den Vordergrund gestellt. Zugrunde gelegt wird überdies ein Verständnis der „Bezüge“ in ihrer Wechselseitigkeit, sodass nicht nur – wie so oft – der Einfluss auf das deutsche Recht, sondern auch die Rückwirkung des deutschen Verfassungsrechts auf andere Rechtsordnungen gebührend beachtet werden. In diesem Sinne ist auch die kurze Einleitung der Herausgeber lesenswert, werden dort doch bereits allerlei Probleme sowohl des deutschen Verfassungsrechts im internationalen Gefüge („Vor allem die Integration von Europäischem Unionsrecht und der Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention gelingt im deutschen Verfassungsrecht nicht bruch- und nahtlos“, S. 2) als auch des vorliegenden Handbuchprojekts („keine rechtsvergleichende Studie“ [S. 4], „keine verfassungstheoretischen Beiträge“ [S. 5]) skizziert, nicht ohne im Einzelnen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen einzugehen (S. 6 ff.).

Das eigentliche Handbuch ist grob in fünf Teile gegliedert, neben Grundlagen (I.) und Verfassungsprinzipien (II.) sind dies Staatsorganisation (III.), Grundrechte (IV.) und Teilordnungen der Verfassung (V.). Die einzelnen Teile sind wiederum in einzelne Kapitel untergliedert.

Vertieft angesehen habe ich mir die Ausführungen des in den Teil der Verfassungsprinzipien eingeordneten Kapitels zum „Sozialstaat“ (§ 7). Wallrabenstein, die im vergangenen Jahr zur Richterin am BVerfG ernannt wurde, wartet hier zunächst mit einen Überblick über den „Sozialstaat der Bundesrepublik Deutschland“ auf, der mit der „Erzählung vom deutschen Sozialstaat“ beginnt. Von der Ursprüngen im Kaiserreich, über die Weimarer Republik, die frühe Bundesrepublik, die insbesondere in den 1990er und 2000er Jahren vorgenommenen Paradigmenwechsel bis hin zur gegenwärtigen Situation, gelingt der Autorin hier eine kleine, aber feine Darstellung, die das herrschende Sozialstaatsnarrativ prima zusammenfasst. Sodann werden die derzeitigen „Eckpunkte des deutschen Sozialstaats“ in ihren realen Auswirkungen dargestellt, wobei Ausmaß der Inanspruchnahme sowie Finanzierungsfragen im Mittelpunkt stehen und damit das zuvor skizzierte Narrativ komplementieren. Bei alldem blieben im verfassungsrechtlichen Diskurs jedoch „wichtige Bereiche der Sozialordnung außerhalb des Blickfeldes von Sozialtstaatlichkeit“ (Rn. 32), was insbesondere die Eigentumsordnung und die Arbeitsverfassung betreffe (Rn. 33). Diese könnten ebenfalls dem Sozialstaat zugeordnet werden (Rn. 1); die insofern bestehenden Verbindungen werden treffend aufgezeigt. Anschließend stellt Wallrabenstein den „Sozialstaat als Verfassungsprinzip“ in den Mittelpunkt (Rn. 41 ff.), sodann seine Ausgestaltung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Rn. 73 ff.). Dabei wird gut erkennbar, welche Rolle dem Sozialstaatsprinzip im Verfassungsgefüge zukommt; auch werden wesentliche Kontroversen (etwa Forsthoff-Abendroth-Kontroverse, Rn. 57 ff.) und Konfliktlinien prägnant dargestellt, was das Verständnis der Verfassungsrechtsentwicklung schärft. Das Kapitel schließt mit Bemerkungen zum „Sozialstaat als Diskursort“ (Rn. 141 ff.), in denen Wallrabenstein einige Ideen aus der Wissenschaft darbietet, die „das Sozialstaatsprinzip als Anknüpfungspunkt für Grundsatzdiskurse fruchtbar zu machen“ (Rn. 141) versuchen. So setzt sich die Bearbeiterin etwa mit der Kommissions-Initiative der Säule sozialer Rechte auseinander und hält den Vorschlag einer europäischen Arbeitslosenversicherung für einen möglichen ersten Schritt zur Weiterentwicklung der sozialen Integration der Union (Rn. 151).

Herauszuheben ist die pointierte Schwerpunktsetzung, die sich auf das Wesentliche konzentriert, die transnationale Perspektive stets im Blick behält und nicht lediglich die Rechtsprechung des BVerfG oder die herrschende Meinung referiert. Vielmehr finden sich vielfach Ausführungen, die meinungsfreudig sind und ersichtlich Einfluss auf den verfassungsrechtlichen Diskurs nehmen wollen. Diese Meinungsfreudigkeit auf hohem juristischem, wissenschaftlichem Niveau hat mir großes Lesevergnügen bereitet. Hinzu tritt die sehr sorgfältige und überaus umfassende Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, die sich in einem gelungenen Fußnotenapparat wiederfindet. Schließlich soll nicht unterschlagen werden, dass die Schrift des Haupttextes vorliegend größer als bei gängigen Kommentaren oder Handbüchern gesetzt wurde, was das Lesen „am Stück“ erleichtert. Nicht zuletzt hilft das Lesebändchen beim Wiederaufgreifen einschlägiger Textstellen.

Mit dem „Handbuch des Verfassungsrechts“ ist den Herausgebern etwas Großes gelungen. Überaus namhafte Autoren bearbeiten auf hohem, wissenschaftlichem Niveau die Materie des Verfassungsrechts und behalten die transnationale Perspektive stets im Blick. Dieser Ansatz sollte m.E. auch in anderen Disziplinen aufgegriffen werden (Warum nicht auch ein arbeits- oder sozialrechtliches Handbuch aus transnationaler Perspektive?), so ist er doch äußerst gewinnbringend und ermöglicht aufgrund seiner Herangehensweise eine Betrachtung der Materie aus einem anderen – der Richtschnur europäischer und internationaler Bezüge folgenden – Blickwinkel. Das Werk richtet sich an alle, die sich für verfassungsrechtliche Fragen interessieren oder mit diesen befasst sind. Damit sind ausdrücklich auch Politik- und Verwaltungswissenschaftler sowie Ökonomen zur Lektüre eingeladen, die Berührungspunkte zu Verfassungsgefüge haben oder sich hierfür begeistern lassen. Doch lädt das Handbuch gewiss auch auf eine Weise zum „Stöbern“ und „Schmökern“ ein, wie nur wenige Werke dies tun. Aufgrund des hohen Niveaus, der transnationalen Perspektive und der Freude am Diskurs werden Verfassungsrechtler am Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz künftig wohl nicht mehr vorbeikommen.

Mittwoch, 21. April 2021

Rezension: Grundgesetz

Sachs (Hrsg.), GG – Grundgesetz, Kommentar, 9. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Der im Beck-Verlag erscheinende Grundgesetzkommentar von Sachs ist gewiss kein Kommentar mit großer Tradition oder gar ein Loseblattwerk mit weit über 100 Nachlieferungen. Gleichwohl ist das gemeinhin nach seinem Herausgeber kurz als „Sachs“ bezeichnete Werk, das nunmehr in 9. Auflage erschienen ist, bereits zu einem absoluten Standardwerk in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur avanciert. Der Kommentar profitiert dabei von einer bestehenden Lücke in der Literatur, in die das Werk hineinstieß und diese umfassend ausfüllte. So verfolgte es von Beginn an und seitdem fortwährend das Ziel, zwischen den auseinander liegenden Polen in die Tiefe gehender mehrbändiger Kommentare sowie an der Oberfläche bleibender Überblickskommentare „eine Darstellung des Grundgesetzes in einem einzigen Band [zu schaffen], die bei größtmöglicher Konzentration doch auf eine breitere Fundierung nicht verzichten will“ (S. V, Vorwort zur 1. Auflage). Durch die fundierte, wissenschaftliche Kommentierung des Grundgesetzes, die sich dennoch auf ein einbändiges Werk beschränkt, erlangte der „Sachs“ schnell einen exzellenten Ruf und gilt vielen Rechtswissenschaftlern, aber auch Praktikern in Justiz, Anwaltschaft, Verwaltung und Verbänden als perfektes Werk für den Alltag.

Diesem Ruf bleibt das Werk auch in der nunmehr vorliegenden 9. Auflage treu. Der hochkarätig besetzte Autorenkreis besteht bis auf vereinzelte Ausnahmen aus Professoren, sodass der Kommentar getrost als „Professorenkommentar“ bezeichnet werden kann. Dabei unterliegt auch ein solch hochkarätiger Autorenkreis demographiebedingt Änderungen, die hier allerdings geringfügig ausfallen. So hat der hinzugekommene Hummel die Bearbeitung der Art. 12a, 17a, 87a und 87b GG von Kokott und Brinktrine die Art. 54-58, 60, 61 und 136 GG von Nierhaus übernommen. Zudem wird die Bearbeitung von Art. 21 GG nun gemeinsam von Ipsen und Koch verantwortet. In der Neuauflage konnten insbesondere die Grundgesetzänderungen hinsichtlich der Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b, 104c, 104d, 125c, 143e GG), die geänderte Gesetzgebungskompetenz im Grundsteuer- und Bewertungsrecht (Art. 72, 105, 125b GG) sowie die zur finanziellen Entlastung der Kommunen vorgenommenen Grundgesetzänderungen (Art. 104a, 143h GG) berücksichtigt werden. Zudem wurde die Rechtsentwicklung bis ins Jahr 2020 hinein berücksichtigt, sodass sich auch erste Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie bereits im Werk wiederfinden.

Das Werk enthält die üblichen Verzeichnisse, zudem eine schöne Übersicht über das allgemeine Schrifttum. Der eigentlichen Kommentierung vorangestellt ist zudem eine von Sachs verfasste und auf das Wesentliche konzentrierte „Einführung“, in der er einige allgemeine Fragen gewissermaßen „vor die Klammer zieht“ (S. 1 ff.). Er erläutert die Begriffe „Verfassung“ (Einf., Rn. 1 ff.) und „Verfassungsrecht“ (Einf., Rn. 4 ff.), umreißt auf wenigen Seiten die historische Genese des Grundgesetzes sowie dessen Entwicklung (Einf., Rn. 13 ff.) und setzt sich mit dem Geltungsbereich des Grundgesetzes (Einf., Rn. 28 ff.), seinem Aufbau (Einf., Rn. 32 ff.) und seiner Auslegung (Einf., Rn. 37 ff.) auseinander.

Vertieft angesehen habe ich mir die Kommentierung von Art. 87 GG, der sich mit Fällen bundeseigener Verwaltung befasst. Gemäß dem im Werk vorzufindenden klassischen Aufbau der Bearbeitungen folgen dem Abdruck des Normtexts zunächst Fundstellen zu Entstehungsgeschichte und Änderungen der Vorschrift. Es schließen sich historische Vertragstexte sowie Hinweise auf verwandte supra- und internationale Texte, zugehörige Gesetzgebung, Hinweise auf BVerfG-Leitentscheidungen sowie eine Zusammenstellung des maßgeblichen Schrifttums an. Nach der obligatorischen Inhaltsübersicht widmet sich Sachs zunächst Entstehung und Bedeutung der Norm (Rn. 1 ff.) und führt den Leser sodann durch die einzelnen Absätze, um am Ende dann noch in gebotener Kürze auf die Konkurrenzen zu anderen Grundgesetzartikeln (Rn. 78) einzugehen. Sehr gut gefällt mir, dass – wie auch im übrigen Band – weithin neue Literatur und Rechtsprechung eingearbeitet wurde und nicht – wie leider bei mancher Neuauflage anderer Werke anzutreffen – nur geringe Teile eines Kommentars aktualisiert werden. Auch wenn sich bei etlichen Normen nichts Wesentliches verändert haben mag, so wünscht man sich als Leser doch stets, dass die Kommentierungen „auf Stand“ und damit guten Gewissens nutzbar sind. Dies ist vorliegend ohne jeden Zweifel gegeben.

Dass die Autoren sich meinungsfreudig zu strittigen Fragen äußern, erfreut mich ebenfalls, erweitert dies doch stets den Horizont und schärft das Verständnis. Bspw. seien die Ausführungen von Höfling zur Arbeitskampffreiheit genannt, in denen er nicht nur das von der h.M. aufgestellte und bislang vehement verteidigte strikte Erfordernis eines tariflich regelbaren Ziels für die Rechtmäßigkeit eines Streiks kritisiert (Art. 9, Rn. 111), sondern auch wilde Streiks nicht per se aus dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ausnehmen will (Art. 9, Rn. 115).

Hochaktuell ist auch die Frage von Ausgangssperren – derzeit zur Eindämmung der Sars-CoV-2-Pandemie. Nach Degenhart ist eine Quarantäne i.S.v. § 30 Abs. 1 IfSG wegen „Dauer und Intensität der Beschränkungen einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen“ (Art. 104, Rn. 7). Ob eine derartige Quarantäne – oder gar eine Ausgangssperre, d.h. das Verbot, in bestimmten Zeiträumen ohne triftigen Grund die eigene Wohnung zu verlassen – auch ohne Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang ohne Richtervorbehalt verfassungsgemäß erscheint, lässt er zwar offen (hingegen einen Richtervorbehalt bei nächtlichen Ausgangssperren nunmehr ablehnend VGH München NJW 2021, 178 Rn. 43 ff.). Jedenfalls bei „mit Bauzäunen abgeriegelten Wohnquartieren“ solle aber der Richtervorbehalt gelten (ibid.).

Wie vom Beck-Verlag gewohnt, ist das Schriftbild sehr gut lesbar, obgleich die Seitenränder hier deutlich reduziert ausfallen. Dies ist vor allem dem Ansinnen geschuldet, das Werk weiterhin einbändig bestehen zu lassen, was sich bei zunehmender Rechtskomplexität, der mit der Zeit quantitativ anwachsenden und zu berücksichtigenden Rechtsprechung und Literatur sowie dem bereits vorhandenen Umfang von über 2.550 Seiten zunehmend schwierig gestaltet. Der Lesbarkeit schadet dies hingegen keinesfalls. Der Fußnotenapparat ist überragend gelungen, nur ganz vereinzelt werden Fundstellen von BVerfG-Entscheidungen zum besseren Verständnis in den Text aufgenommen. Allein ein Lesebändchen würde das Lesevergnügen und die praktische Nutzbarkeit wohl noch steigern.

Der „Sachs“ ist aus guten Gründen der bevorzugte GG-Kommentar vieler Juristen. Er sollte in keinem gut sortierten Handapparat fehlen. In nur einem Band wird hier die gesamte Breite des Verfassungsrechts bearbeitet – und das in einer fantastischen Qualität, die gerade bei Praktikern in der täglichen Arbeit auftretende Fragen in aller Regel fundiert und prägnant beantworten dürfte. So ist der „Sachs“ bei mir mittlerweile die erste Wahl, wenn verfassungsrechtliche Fragen zu lösen sind. Die Aufgeräumtheit und Struktur des Kommentars, seine umfangreiche und stets aktuelle Rechtsprechungs- und Literaturauswertung, bei der abweichende Auffassungen keinesfalls ausgespart werden, und auch die Meinungsfreude der Autoren machen das Werk für die wissenschaftliche Arbeit gleichermaßen äußerst interessant. Kaum 25 Jahre nach seiner ersten Auflage ist der „Sachs“ damit aus der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur nicht mehr hinwegzudenken.

Dienstag, 14. Januar 2020

Rezension: Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz?!

Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz?!, 1. Auflage, Nomos 2017

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Am 15. März 1962 adressierte der amerikanische Präsident John F. Kennedy eine „Special Message to the Congress on Protecting the Consumer Interest“. Alle Menschen seien Konsumenten beginnt der Kennedy seine Botschaft und forderte vier Konsumentenrechte (das Recht auf Produktsicherheit, das Recht auf Information, das Recht auf Wahlfreiheit, das Recht auf Vertretung und rechtliches Gehör):

„(1) The right to safety--to be protected against the marketing of goods which are hazardous to health or life.
(2) The right to be informed--to be protected against fraudulent, deceitful, or grossly misleading information, advertising, labeling, or other practices, and to be given the facts he needs to make an informed choice.
(3) The right to choose--to be assured, wherever possible, access to a variety of products and services at competitive prices; and in those industries in which competition is not workable and Government regulation is substituted, an assurance of satisfactory quality and service at fair prices.
(4) The right to be heard--to be assured that consumer interests will receive full and sympathetic consideration in the formulation of Government policy, and fair and expeditious treatment in its administrative tribunals.“

Seit 1983 ist der 15. März daher der „Weltverbrauchertag“. Diese Verbraucherschutzrechte der Produktsicherheit, der Sicherheit durch Information, des fairen Preises und funktionierenden Marktes sowie des rechtlichen Gehörs stehen im Spannungsfeld zur unternehmerischen Freiheit der Produzenten und Wirtschaftsakteure. Wie regelt das europäische und das deutsche Recht diesen Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher, fragt Gerhard Wiebe in seiner 400-Seiten starken Dissertation, mit der er an der Universität Bielefeld promoviert worden ist? Wiebe füllt damit eine Lücke in der Beschäftigung aus öffentlich-rechtlicher Perspektive mit dem Verbraucherschutz bzw. mit dem Recht auf Unternehmensfreiheit und den jeweiligen Interdependenzen. Er beschäftigt sich mit den jeweiligen dogmatischen Ausformungen beider Rechtspositionen auf der Ebene des europäischen Primärrechts und des nationalen Verfassungsrechts. Wiebe unterteilt seine Untersuchung in vier Schritte.

Im ersten Teil wird als Fundament der Analyse die ökonomische Bedeutung des Konsums, die Interessen von Konsumenten, Marktstellung sowie ihre etwaige Schutzbedürftigkeit herausgearbeitet. Weiteren zeichnet Wiebe die Entwicklung des rechtlichen Verbraucherschutzes nach. Hier erkennt der Autor insbesondere die Zersplitterung von verbraucherschutzrechtlichen Regelungen im öffentlichen Recht, da die Regelungen auf unterschiedlichste Schutzgesetze verteilt seien. Ein übergeordnetes Verbraucherschutzkonzept existiere nicht. Eine Synthese dieser verschiedenen Regelungsbereiche sei aufgrund der Gemengelage von verschiedenen Interessenlagen, unterschiedlichen sozio-ökonomischen Denkschulen sowie der dynamischen Schnelllebigkeit der Welt schwerlich zu erreichen. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH zum „Verbraucherleitbild“, in welcher der Verbraucher als durchschnittlich mündig, informiert, aufmerksam und verständig gesehen wird, geht Wiebe vom Leitbild eines „potenziell (Hervorhebung im Original, S. F.) vernünftigen, mündigen und informierbaren Durchschnittsverbrauchers“ aus (S. 74). Im Verlauf der Untersuchung wird sogar der etwas zu hochstehende Begriff der „Verbraucherwürde“ als „wirtschaftlicher Einschlag der Menschenwürde“ eingeführt (S. 143). Eine „Verbraucherpflichtigkeit der Unternehmerfreiheit“, also eine Einschränkungsmöglichkeit auf Ebene des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG, wird abgelehnt (S. 190). Wiebe lehnt paternalistische Eingriffe des Staates zugunsten des Verbrauchers grundsätzlich ab und will nur in Ausnahmen aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte Eingriffe bei freiwilligen Selbstgefährdungen der Verbraucher in deren Freiheitssphären zulassen (S. 247).

Aufbauend auf diesen ökonomischen, soziologischen und historischen Grundlagen arbeitet der Autor in dogmatischer Feinarbeit die Unternehmensfreiheit auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Schutz des Verbrauchers in den Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Europäischen Grundrechtscharta sowie des Grundgesetzes heraus. Dieser zweite Teil der Untersuchung ist das Herzstück (S. 91 bis S. 288) des Buches. In drei Schritten analysiert Wiebe zunächst die dogmatischen Grundlagen der Unternehmerfreiheit (Art. 16 EU-GRCh sowie Art. 12 GG) heraus, dann die rechtlichen Fundamente des Verbraucherschutzes (Art. 169, Art. 114 AEUV sowie Art. 38 EU-GRCh) sowie das Verhältnis beider Rechtsbereiche. Dem Verbraucherschutz, so Wiebe, komme kein absoluter Vorrang gegenüber der Unternehmerfreiheit zu. Beide Rechtspositionen seien zu einem „wohlaustarierten Ausgleich“ zu bringen. Die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative sowie die administrative Ermessensausübung im Bereich des Verbraucherschutzes seien anhand folgender Kriterien auszuüben: Die auf validen Fakten beruhende Prognose der Schadenswahrscheinlichkeit und des Schadensumfangs, der Rang des betroffenen Verbraucherschutzgutes, Festlegung des Schutzniveaus (Mindestschutz oder optimaler Schutz), Vorrang des Eigenschutzes des Verbrauchers („Hilfe zur Selbsthilfe“), Vorrang von Kooperation und unternehmerischer Eigenregulierung vor einseitigen Maßnahmen der öffentlichen Hand, Informationspflichten als im Regelfall milderes Mittel, Verbote und Sanktionen als „ultima ratio“, Größe und wirtschaftliche Stärke der regulierten Unternehmen, gesamtwirtschaftliche Folgewirkungen der Verbraucherschutzmaßnahmen sowie Garantie von unternehmer- sowie verbraucherseitigen Rechtsschutzgarantien und Verfahrensteilhabe.

Das Verhältnis zwischen Unternehmensfreiheit und Verbraucherschutz im öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzrecht steht anhand eines Vergleichs der Rechtsmaterien Produkts- und Lebensmittelsicherheit im Fokus des dritten Teils. Hier werden die Adressaten von produktbezogenen Unternehmerpflichten, Sicherheitsvorgaben durch Gesetze und ihre Konkretisierung durch die Normung, Produktinformationspflichten, behördliche Produkt- und Betriebszulassungen, Produktzertifizierungen, Produktbeobachtungspflichten, Risikomanagementsysteme, Pflichten zur Gefahrabwendung, Kommunikations- und Kooperationspflichten, behördliche Nachmarktkontrollen, Risikoermittlung, Betretungsbefugnisse, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Prüf- und Besichtigungsbefugnisse, Probenahmen, Verbotsverfügungen, Gefahrhinweise, Anordnung der Konformitätsprüfung, behördliche Informationstätigkeiten, Rücknahmen und Rückrufe sowie die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten analysiert und zu vier „Strukturelementen des öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzes“ synthetisiert: Schutz und Vorsorge, Dynamik und Flexibilität, Kommunikation, Kooperation und Beteiligung sowie Eigenverantwortlichkeit.

Kleinere Präzisierungen sind in diesem Kapitel anzubringen. Wenn der Autor schreibt, dass nach § 4 Abs. 3 ProdSG formelle Einwände gegen eine harmonisierte Norm bei der „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ (BAuA) „einzulegen“ seien (S. 313), so ist dies missverständlich. Die BAuA ist als der nationale Knotenpunkt über entsprechende Meldungen „zu unterrichten“. Sie wird nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Meldung dem zuständigen Ministerium den formellen Einwand zuleiteten. Das Ministerium wird dann ggf. bei der Europäischen Kommission das Verfahren zur Überprüfung der Norm anstoßen. Der „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukt“ (S. 313) existiert seit 2011 unter dem Namen „Ausschuss für Produktsicherheit“. Das ProdSG kennt den Begriff der „Zertifizierungsstellen“ nicht, sondern spricht von der „Befugnis erteilenden Behörde“ in § 9 ProdSG. Diese Kleinigkeiten minimieren aber die große Leistung der Darstellung nicht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von Wiebe geäußerten Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a LFGB durch den nach Drucklegung ergangenen Beschluss des BVerfG (Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13) und das entsprechende gesetzgeberische Handeln (BGBl. I v. 24.04.2019, S. 498) entkräftet sein dürften.

Im vierten Teil werden aufgrund dieser dogmatischen Analysen rechtspolitische Vorschläge zum öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzrecht sowie dem Ausgleich zwischen Unternehmensfreiheit und Verbraucherrechten gemacht. Wiebe diskutiert eine Staatszielbestimmung „Verbraucherschutz“, die er als Symbolpolitik verwirft. Dann wird eine Stärkung der Strukturen der Verbraucherschutzverbände empfohlen. Des Weiteren sollen diese Interessenverbände stärker in die Normung und Gesetzgebung eingebunden werden. Eine weitere Möglichkeit der Stärkung des Verbraucherschutzes sieht Wiebe in entsprechenden „Selbstverpflichtungen“ zum Verbraucherschutz durch die Industrie. Des Weiteren könnte im Bereich der Eigenüberwachung ein „Verbraucherschutzbeauftragter“ in Unternehmen verstärkend wirken. Eine tarifvertragsähnliche „Verbraucherschutzvereinbarung“ zwischen Unternehmern und Verbraucherschutzverbänden dürfte wegen der schon angedeuteten Schwäche der Verbraucherschutzverbände nicht weiterführend sein, so der Autor. Weitere Möglichkeiten der Stärkung des Verbraucherschutzes könnten durch ein Verbandsklagerecht (in diese Richtung jetzt: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, COM(2018) 184 final) sowie durch einen Verbraucher-Ombudsmann erreicht werden. Ein „Verbraucherschutzgesetz“ dürfte allerdings nur schwer zu verabschieden sein.

Die Arbeit von Wiebe überzeugt durch eine durch und durch gelungene Architektur. Ein breites Fundament aus grundlegenden politischen, historischen und ökonomischen Betrachtungen trägt ein massives Gerüst aus dogmatischen Pfeilern der beiden Rechtsgebiete Unternehmerfreiheit und Verbraucherschutz und ihren Querverstrebungen. Die elegant gewählte Untersuchung der beiden Rechtsgebiete Produktsicherheit und Lebensmittelsicherheit verkleidet das Gebäude, welches schließlich gekrönt wird von rechtspolitischen Erwägungen über die Zukunft des Verbraucherschutzes. Wiebes Untersuchung ist elegant in der Architektur, massiv in der Statik und beeindruckend in seiner endgültigen Form.

Mittwoch, 1. Januar 2020

Rezension: Meinungsfreiheit und Rechtsextremismus

Klausmann, Meinungsfreiheit und Rechtsextremismus: Das antinationalsozialistische Grundprinzip des Grundgesetzes, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Sonja Hagenhoff, Hannover


Die Monografie Meinungsfreiheit und Rechtsextremismus: Das antinationalsozialistische Grundprinzip des Grundgesetzes von Vincent Klausmann erschien in der Reihe „Recht und Gesellschaft“ der Vereinigung für Recht und Gesellschaft. Es handelt sich bei zugleich um die Dissertation des Autors, die er an der Philipps-Universität in Marburg im Jahr 2018 eingereicht hat.

Seine Arbeit hat der Autor in zwei Teile aufgeteilt. Im ersten Teil „Neonazismus und rechtliche Reaktion“ schafft der Autor mit den Kapiteln Rechtspolitische Situation und Sachverhalt, Strafbarkeit neonazistischer Äußerungen und Meinungsfreiheit sowie der Begriff des allgemeinen Gesetzes nach Art. 5 Abs. 2 GG die Grundlagen für die weitere Arbeit. Im Zweiten Teil befasst der Autor sich sodann mit dem antinationalsozialistischen Grundprinzip des Grundgesetzes. Dieses verdeutlicht der Autor tiefer gehend in den Kapiteln Begriff, Geschichte und Begründung des antinationalsozialistischen Grundprinzips und die rechtliche Wirkung des antinationalsozialistischen Grundprinzips. Diesen Teil und das Werk schließt der Autor dann mit einem Fazit und Ausblick.

Bereits in der Einleitung stellt der Verfasser dar, warum das Thema seines Werkes und zugleich seiner Dissertation auch im Jahr 2019 noch Bedeutung hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist aus einem nationalsozialistischen Staat entstanden, dessen Keime auch heute noch bzw. wieder in der Deutschen Gesellschaft brodeln. Die Deutsche Geschichte nach 1945 hat immer wieder gezeigt, dass der nationalsozialistische Spuk nach dem zweiten Weltkrieg in Teilen der Bevölkerung weiterlebt. Dies hatte zur Folge, dass im Jahr 2005 § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt wurde, um dessen Diskussion es in diesem Buch geht.

Um eine einheitliche Diskussion zu ermöglichen erklärt der Autor, dass seiner Ansicht nach, die Begriffe Rechtsradikalismus, Rechtsextremismus, externe Rechte, Rechtspopulismus, Nazismus, Neonazismus, Faschismus, Neofaschismus und Nationalsozialismus nicht zufriedenstellend definiert werden können, da der Diskussion bereits eine jahrzentelange Kontroverse zugrunde liegt (S.38 f,). Jedoch erklärt der Auto, wie er die Begrifflichkeiten in seinem Werk verstehen möchte (S.40 ff.).

Nach den Grundlagen stellt der Verfasser die versammlungsrechtliche Ausgangssituation in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2005 dar. Dies soll die Entstehungsgeschichte, des hier diskutierten § 130 Abs. 4 StGB darstellen. Dabei legt der Autor einen Fokus auf den Aufmarsch von Wunsiedel, der im Jahr 2008 zur Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt hat. Zum besseren Verständnis der Geschichte der Neonazi-Aufmärsche beschreibt der Autor kurz (Kap. 2.2.1) die Bedeutung von Rudolf Heß für die deutsche Neonazi-Szene. Denn diesem wurden Versammlungen in Wunsiedel immer wieder gewidmet. Diese Hintergrundinformationen sind für Leser, die in der Geschichte der deutschen Neonazi Szene und deren Versammlungen nicht bewandert sind, hilfreich, um die weitere Arbeit des Autors zu verstehen. Auch verdeutlichen diese Hintergrundinformationen, warum im Strafgesetzbuch eine Norm eingeführt wurde, obwohl es mit dem Versammlungsgesetz eine an sich abschließende Regelung gab.

Im zweiten Teil setzt sich der Verfasser mit dem antinationalsozialistischen Grundprinzip auseinander, welches das Bundesverfassungsgericht in der Wunsiedel-Entscheidung zur Rechtfertigung seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl. S. 140 ff.). Dieses wurde mit der Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht wieder ins Spiel gebracht, obwohl es in der Fachliteratur und Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes abgelehnt wurde. In seiner Arbeit gelingt es dem Autor, gerade in Bezug auf die Wunsiedel-Entscheidung und das NPD-Verbotsverfahren aus dem Jahr 2017, das Verhältnis zwischen dem antinationalsozialistischen Grundprinzip und der freiheitlichen Demokratischen Grundordnung herauszuarbeiten. Insbesondere gelingt es dem Autor an verschiedenen Stellen überzeugend herauszuarbeiten, dass das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung nicht nur auf das antinationalsozialistisches Grundprinzip, sondern auch auf alternative Begründungsmöglichkeiten zurückgreifen hätte können.

Dem Autor gelingt es, dem Leser, der sich bisher noch nicht mit dem antinationalsozialistischen Grundprinzip und den dazugehörigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Wunsiedel-Entscheidung, auseinandergesetzt hat, die Problematik und die Diskussion, die auch um die zugrundeliegende Norm des § 130 Abs. 4 StGB herrscht, näher zu bringen. Dabei gelingt es dem Autor aber auch die Problematik für die heutige Gesellschaft anklingen zu lassen.

Freitag, 1. November 2019

Rezension: Nudging

Gerg, Nudging, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach


Vor über zehn Jahren veröffentlichten der US-amerikanische Jurist Cass Sunstein (Harvard Universität) und der Ökonom Richard Thaler (Universität Chicago und Nobelpreisträger 2017) ihr Buch „Nudge“, in dem sie auf der Grundlage von verhaltensökonomischen Erkenntnissen, insbesondere in den Feldern Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz, vorschlugen, Versicherte und Verbraucher bzw. alle Bürger durch „Stupser“ in die richtige Richtung zu lenken. Sie sollten „ein gesünderes, besseres und längeres Leben“ führen. Nugdes bedeuten Veränderungen des physischen, sozialen und psychischen Entscheidungskontextes („Entscheidungsarchitekturen“). Ein Nudge ist kein Gebot oder Verbot und ist mit keinen finanziellen Anreizen oder mit Sanktionen belegt. Die autonome Entscheidung des Individuums bleibt unberührt. Die Grundannahme besagt, dass Menschen oft irrationale, weil für sie langfristig vermeintlich ungünstige Entscheidungen treffen. Sie essen zu fett, sie rauchen (zu viel) und trinken (zu viel) Alkohol, treiben zu wenig Sport oder sparen wenig für ihre Altersvorsorge, was sie später vielleicht bereuen. Mit Hilfe einfacher psychologischer Methoden könnte man das Verhalten beeinflussen und die Entscheidungsfindung verbessern. „Schulbeispiele“ für Nudges sind die aufgezeichnete Fliege im Urinal als Zielobjekt zur Verhinderung von Reinigungskosten, die Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenverpackungen, die Standardeinstellung des doppelseitigen Druckens zur Papiereinsparung oder die prominente Präsentation eines Obstsalates statt eines Schokoladenpuddings in Kantinen.

Jeden Tag trifft ein Mensch ca. 100.000 Entscheidungen. In Zeiten von Deregulierung und Entbürokratisierung ein interessantes Instrument. Es soll über 80 Nudging-Einheiten weltweit geben. Die Weltbank interessiert sich ebenso wie die Europäische Kommission oder die Bundesregierung für das Nudging. Die Bundesregierung suchte 2014 drei Referenten mit tiefen Kenntnissen über Psychologie, Anthropologie und Verhaltensökonomik für den Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben, so die FAZ. Dieses „Politiklabor“ war dann Gegenstand schriftlicher Anfragen an die Bundesregierung und arbeitet mittlerweile als Referat 612 im Bundeskanzleramt mit dem Auftrag, „wirksamer zu regieren“. Dazu gehören u.a. die folgenden Themen: Es geht um Lebensdauerlabel für Elektrogeräte, klare Berufsbezeichnung für unabhängige Anlageberatung oder die bessere Lesbarkeit von Rechtstexten.

Stephan Gerg beleuchtet in seiner von der Universität Augsburg angenommenen Dissertation die, so der Untertitel, „verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers“.

Nach einer kurzen Einführung, welche die „Karriere“ des Begriffs Nudging in Wissenschaft und Politik im letzten Jahrzehnt nachzeichnet, widmet sich Gerg den verhaltensökonomischen Grundlagen. Er stellt verschiedene Heuristiken, also „Vereinfachungsstrategien“ bzw. Daumenregeln, sowie das Modell des „homo oeconomicus“ vor. Des Weiteren nimmt er in Auseinandersetzung mit verschiedenen ökonomischen Nudging-Definitionen eine eigene Definition vor, danach sei ein Nudge „jeder Faktor zur Lenkung des menschlichen Verhaltens […], der das Verhalten echter Menschen verändert, ohne den homo oeconomicus zu beeinflussen“ bzw. „jede für das Steuerungsobjekt ökonomisch rational irrelevante Veränderung der Entscheidungssituation, der potentielle Rationalitätsdefizite des Individuums entweder als Mittel der Verhaltenssteuerung verwendet oder potentiell bestehende Rationalitätsdefizite ganz oder teilweise eliminiert“ (S. 34). Im dritten Kapitel entwickelt der Autor einen juristischen Begriff des Nudgings, nach welchem das Nudging „eine gezielte, gegebenenfalls auch unterbewusste, Willensbeeinflussung“ ist (S. 56). Zuvor diskutierte er „informales“, „erzieherisches“ oder „umsorgendes“ Staatshandeln sowie Ge- und Verbote und monetäre Anreize. Das vierte Kapitel enthält eine „Typologie des Nudgings“, welche sich in die zwei großen Kategorien „reflektiertes“ und „perzeptives“ Einwirken unterteilt. Unter „reflektiertem“ Einwirken versteht Gerg verschiedene Informationstätigkeiten der öffentlichen Hand (z. B. das Abtropfgewicht nach § 11 Fertigverpackungsordnung, Empfehlungen bzw. Warnungen (z.B. nach § 9 I Strahlenschutzvorsorgegesetz), Informationsvereinfachung); Widerrufsrechte, Unterbindung von Nudgings (§§ 5, 5a UWG), Pflichtenscheidungen (Verpflichtung einen Kindsnamen nach § 21 I Nr. 1 PStG zu melden); Selbstbindungsmöglichkeiten (§§ 8 und 23 GlüStV: Eigensperre durch Glücksspieler). Weitere Einwirkungsmöglichkeiten wirken eher unbewusst, z. B. Moralappelle und emotionale Ansprachen (bspw. Organspendebroschüren nach § 2 Transplantationsgesetz, Hinweis auf Geschlechterverhältnisse in Vertretungskörperschaften auf Wahlzetteln, § 29 I 1 RhPfKommWahlG oder abschreckende Bilder nach Art 10 I a) der Richtlinie 2014/40/EU auf Zigarettenpackungen). Außerdem analysiert Gerg die Nutzung „sozialen Drucks“ (z. B. die Kennzeichnungen von falsch bestückten Mülltonnen durch rote Kennzeichnungen), desinformierender Staatstätigkeit, intransparenter oder subliminaler Beeinflussung sowie schließlich Standardvorgaben.

Den siebzigseitigen Schwerpunkt der Untersuchung von Gerg bildet das fünfte Kapitel mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßstäbe“. Hier prüft der Autor, welche Art von Nudges (perzeptive oder reflektive Maßnahmen) in die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen können. Einen Schwerpunkt der Analyse bildet die allgemeine Handlungsfreiheit. Sachliche Informationstätigkeiten, Empfehlungen und Warnungen, Widerrufsrechte, das Unterbinden von Nudgings Privater stellen keine Grundrechtseingriffe dar. Gerg bejaht einen Eingriff in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn ein Bürger, der eine selbstbestimmte Entscheidung bspw. für den Weinkonsum getroffen hat, durch eine suggestive Warnung auf dem Etikett abgeschreckt wird. Gerg ist der Auffassung, dass moralische Verpflichtungen, der Einsatz von Emotionen, das Auslösen von sozialem Druck, Desinformation oder das ständige Wiederholen von Informationen die Eingriffsschwelle überschreiten. Selbstbindungsmechanismen sind als Grundrechtsausübungsverzicht Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Pflichtenentscheidung greifen – allerdings als klassisches Ordnungsrecht – in die Grundrechte ein. Bei Standardvorgaben dürfte ein Fortschreiben des Status quo grundrechtsirrelevant sein. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sollten nach Gerg reflektive Einwirkungen ohne gesetzliche Grundlage auskommen, da sie freiheitserweiternd wirken; anders urteilt er bei perzeptiven Einwirkungen. Im Bereich des Rechtsschutzes sieht Gerg die allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage als statthaft. Sie dürfte aber am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, da der Bürger den Beeinflussungsversuch durchschaut hat. Gerg plädiert daher für die Einführung einer Verbandsklage. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diskutiert der Autor die Beziehung des Nudgings zum libertären Paternalismus. Zwar seien paternalistische Zwecke keine legitimen Ziele im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine Vielzahl von Nudges seien aber keine Grundrechtseingriffe und häufig verfolgten Nudges auch legitime Gemeinwohlziele. Gerg kommt in seinem Fazit sowie in der Auflistung seiner „zentralen Thesen“ (sechstes Kapitel) zu dem Schluss, dass perzeptive Einwirkungen, die versteckt, emotional und suggestiv arbeiten, verfassungsrechtlich hoch problematisch sind.

Stephan Gerg hat unter Ausschöpfung der einschlägigen Literatur die verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Nudgings vermessen. Mögen viele Leserinnen und Leser durch diese Besprechung „angestupst“ werden, dieses Buch zu lesen.

Dienstag, 29. Oktober 2019

Rezension: Europäische Verfassungen 1789-1990

Wißmann (Hrsg.), Europäische Verfassungen 1789-1990: Textsammlung, 2. Auflage, Mohr Siebeck 2019

Von Gregor Lienemann, München


Das „Verfassungsjahr 2019“ hatte etliche Jubilare: nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Weimarer Reichsverfassung, die so gen. Bamberger Verfassung des Freistaats Bayern (beide von 1919) und nicht zuletzt die Frankfurter Paulskirchenverfassung (von 1849) begingen dieses Jahr mehr oder minder runde Geburtstage.

Grund genug für den Münsteraner Professor Hinnerk Wißmann, seine Textsammlung zu „Europäischen Verfassungen“ neu aufzulegen. Der Textbestand folgt nahezu unverändert dem der Erstauflage von 2015. Aus 25 wurden 26 chronologisch abgedruckte Verfassungsdokumente, hinzugekommen ist die EMRK in der Fassung von 1950. Abgedeckt werden das „lange“ 19. und das „kurze“ 20. Jahrhundert (S. 3), d.h. die Zeitspanne von der Französischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. 

Einleitung (S. 1-8)
Nach seinen editorischen Einlassungen (Einleitung S. 1f.) schöpft Wißmann den Impetus für die Textsammlung daraus, in Lehrveranstaltungen zur (Neueren) Verfassungsgeschichte und dort im Besonderen „auch für Prüfungszwecke“ eingesetzt zu werden. Ob dies gelungen ist, bedarf näherer Auseinandersetzung mit Textgestalt und Textauswahl (s.u.). Zuerst ist jedoch auf den prüfungshalber bündigen Abriss des Konstitutionalismus (S. 3-8) hinzuweisen, der den Verfassungstexten vorgeschaltet ist. Hier werden die einzelnen Verfassungsdokumente in groben Strichen ihrem historischen Kontext zugeordnet, wobei die Staatsformen (Monarchie – Republik) der Gruppierung dienen. Des Weiteren wird die Zugrundelegung eines „pragmatischen Verfassungsbegriffs“ (S.2) plastisch herausgearbeitet, was die Aufnahme eines gravierenden politischen Einschnitts wie der Reichstagsbrand-Verordnung rechtfertigt.

Verfassungstexte (S. 11-567)
Am Titel der Sammlung gemessen ließe sich ein Panorama europäischer Verfassungsrechtsquellen erwarten. Abgesehen von Keimzellen in Frankreich – das auch nur im engen zeitlichen Rahmen der Déclaration des droits de l´homme et du citoyen (1789) bis zur Charte Constitutionelle (1814) Berücksichtigung findet – ist jedoch die Fokussierung klar auf den deutschsprachigen Raum gesetzt. Weder der Anhang zur angloamerikanischen Tradition noch die Aufnahme internationaler Verträge und erst recht nicht die zwei rühmlichen Ausnahmen (Polen 1791, Belgien 1813) vermögen dies entscheidend zu ändern. Wenn somit rund die Hälfte der 26 Verfassungsurkunden kein deutsches Original kennt und in Übersetzung vorliegt, stellt sich die Frage nach dem didaktischen Sinn dieser Akzentuierung. Der Kritik von Dippel, (Archiv für Sozialgeschichte online, Jg. 56 [2016]) ist manches abzugewinnen, kann doch ein mehrheitlich nationaler Zugang zur Verfassungsgeschichte nie den Anspruch erheben, die heutige Europäisierung und Globalisierung historisch abzubilden oder jedenfalls zu würdigen. Doch lässt sich eine gewisse Kanonisierung von Verfassungstexten in handlicher Studienliteratur nicht vermeiden, auch die größer angelegte Sammlung von Willoweit / Seif geht nicht wesentlich über die Textauswahl des hiesigen Werks hinaus. Ein Mittelweg wäre daher lohnend, so ist eine Art „Länderbericht“ anzudenken, damit auch wichtige Traditionen z.B. aus Italien (Statuto Albertino 1848) oder Spanien (Constitución 1845) Eingang finden.

Befremdlich erscheint indes Wißmanns Entscheidung, dass Änderungen gerade der noch geltenden Verfassungen nicht eingearbeitet sind, auch nicht durch das probate Mittel eines Fußnotenapparats oder des Kursivdrucks außer Kraft getretener Bestimmungen. „Dem liegt die Ordnungsidee zugrunde, dass so der besondere Moment der Verfassungsgebung möglichst präzise nachgezeichnet werden kann.“ Dieser Gedankengang erinnert merklich an die konservative Auslegungsschule des originalism oder textualism in den USA, ist aber nach Ansicht des Rezensenten fehl am Platz, wenn es in Europa um die dynamische Textgestalt etwa des Grundgesetzes geht.

Dienstag, 20. August 2019

Rezension: Die freiheitliche demokratische Grundordnung

Schulz, Die freiheitliche demokratische Grundordnung, 1. Auflage, Velbrück Wissenschaft 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



„Worum kämpft die wehrhafte Verfassung?“, fragt in der Januarausgabe der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung“ (S. 65) der wissenschaftliche Mitarbeiter Felix Thrun aus Köln.

Dieses Grundprinzip der Bundesrepublik Deutschland wurde 1952 wirkmächtig vom Bundesverfassungsgericht im zweiten Leitsatz seines Urteils zum Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (BVerfGE 2, 1) wie folgt definiert:
„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.

Das Bundesverfassungsgericht sieht in seiner Entscheidung zum Verbot der NPD vom 17.1.2017 (BVerfGE 144, 20, Rn. 538 ff.) die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere durch die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip geprägt.

Mit den Schwertern des Vereinsverbots (Art. 9 Abs. 2 GG), der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) sowie des Parteiverbotes (Art. 21 Abs. 2 GG) kann die FDGO verteidigt werden. Es erscheine, so Thrun, zunächst paradox, dass die „verteidigten Rechtsgüter zum Zweck ihres Schutzes beschnitten werden müssten“ (S. 68), aber „hinter dem Paradox“, so Thrun, stehe keine „echte Unvereinbarkeit“. Häufig müssten Rechtsgüter zu ihrem Schutz beeinträchtigt werden.

Diese These stellt Sarah Schulz in ihrer politikwissenschaftlichen Dissertation in Frage. Sie untersucht den juristischen Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aus einer anderen Perspektive. Die bisherige rechtswissenschaftliche Beschäftigung mit dieser Begrifflichkeit habe die juristische Dogmatik, die Entstehung im verfassungsgebenden Prozess oder die praktische Anwendung untersucht, so die Autorin, während die Geschichtswissenschaft insbesondere geschichtspolitische Folgerungen aus dem Untergang der Weimarer Republik sowie die Entwicklung des Staatsschutzes Deutschland analysiert habe. Schulz möchte mit ihrer Arbeit diese politikwissenschaftlichen Untersuchungsansätze sowie staatstheoretischen und ideengeschichtlichen Überlegungen zugunsten einer Sichtweise überwinden, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. „wehrhafte Demokratie“ als Verbindung des politischen Strafrechts mit einer materialen Rechtsstaatskonzeption auffasst.

Mit Karl Marx, Johannes Agnoli, Louis Althusser, Antonio Gramsci, Herbert Marcuse und Ingeborg Maus wendet sich die Autorin in einer Fundamentalkritik gegen die „ideologischen und repressiven Mechanismen“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Für Sarah Schulz ist die „fdGO“ ein konstruierter, angeblich universeller Begriff, der von seinen historischen Entstehungsbedingungen abstrahiert worden ist. Die Exekutive nutze ihn zur Beschränkung demokratischer Betätigung. Zur Munitionierung dieser Generalkritik beschäftigt sich Sarah Schulz mit den Faktoren, die zum Untergang der Weimarer Republik geführt haben sowie deren Deutung in der Bundesrepublik als angebliches Scheitern der ersten deutschen Republik von Weimar durch den staatsrechtlichen Positivismus und eine vermeintliche „Wehrlosigkeit“ gegenüber dem Nationalsozialismus, die als Kontrastfolie zur Legitimation der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verwendet wird. Sie wertet die Diskussion der verfassungsgebenden Versammlung sowie der Beratungen über das erste Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 aus. Des Weiteren untersucht sie die bundesrepublikanische Rechtsprechung, insbesondere die Urteile des Bundesverfassungsgerichts in den Parteiverbotsverfahren gegen die „Sozialistische Reichspartei“, die „Kommunistische Partei Deutschlands“ und die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ in den Jahren 1952, 1956 bzw. 2017 sowie die einschlägige Kommentarliteratur zum Grundgesetz. Auch das Beamten- und Ausländerrecht werden in Hinblick auf die praktische Anwendung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beleuchtet. Für Sarah Schulz ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein Paradox, das in unvereinbarer Weise durch eine „materiale Rechtsstaatsauffassung“ zu einer „exekutiven Kompetenzerweiterung“, insbesondere der Verfassungsschutzbehörden, führe und gleichzeitig „politisches Handeln“ delegitimiere. In dieser faktenreichen wie meinungsstarken Analyse wären Seitenblicke auf die historische Situation in der DDR sowie die aktuelle Situation der europäischen Entwicklung (Stichwort Rechtsstaatsverfahren gegen Polen und Ungarn), wünschenswert gewesen.

„Staatsschutz, Staatsschutz über alles“ überschrieb Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 6.7.2019 eine kritische Abrechnung des staatszentrierten Aufbaus des Strafgesetzbuches und fordert, das StGB zu „entrümpeln“. Sarah Schulz hat materialreich eine kritische Geschichte der Rechtsfigur der „fdGO“ geschrieben, die diese Forderung Prantl unterstützt.

Mittwoch, 5. Juni 2019

Rezension: Grundrechte-Kommentar

Stern / Becker (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 3. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg


Drei Jahre nach der letzten Aktualisierung aus dem Jahre 2015 ist nun – zum Jahreswechsel 2019 – die dritte Auflage des von Prof. Dr. Klaus Stern von der Universität zu Köln und Prof. Dr. Florian Becker von der Universität Kiel herausgegebenen Kommentars zu den Grundrechten des Grundgesetzes erschienen. Dabei hat sich gegenüber den Vorauflagen nicht allzu viel verändert: Wie schon diese macht es sich das Werk auch diesmal zur Aufgabe, dem Leser eine äußerst detaillierte Darstellung der einzelnen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes unter Einbeziehung sowohl der übergeordneten Ebene des Europa- und Konventionsrechts als auch der darunterliegenden Ebene des Landesverfassungsrechts zu bieten. Mit dieser inhaltlichen Kontinuität geht auch eine personelle einher: Der zuvor bereits mit prominenten Vertretern der öffentlich-rechtlichen Zunft besetzte Autorenkreis wurde für die Neuauflage lediglich um Prof. Dr. Michael Droege von der Universität Tübingen und Dr. Justus Vasel von der Universität Hamburg erweitert. Abgänge sind demgegenüber nicht zu verzeichnen.

Das Werk befindet sich auf dem Rechtsstand vom Juli 2018. Folgerichtig haben dann auch beispielsweise die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz, zum Atomausstieg oder auch die neuste Entscheidung zum Kopftuchverbot Eingang in die Kommentierung gefunden – teilweise allerdings nur mit einem Satz. Berücksichtigt worden ist ebenso die vom Gesetzgeber im Jahr 2017 eingeführte sog. „Ehe für alle“, der eine mehr als drei Seiten umfassende Untersuchung gewidmet ist. Insgesamt umfasst das Werk rund 1.800 Seiten und ist entsprechend kompakt. Es handelt sich um ein Hardcover, das mit Schutzumschlag geliefert wird. Das verwendete Papier ist wesentlich dicker als klassisches „Kommentar-Papier“ und angenehm griffig. Somit sind auch Anstreichungen problemlos möglich, die allerdings lediglich mit Bleistift vorgenommen werden sollten, um nicht auf der Rückseite durchzuscheinen.

Zu Beginn des Werkes findet sich ein ausführliches Verzeichnis der wichtigsten Werke zum Verfassungs-, Europa- und Konventionsrecht. Dieses umfasst neben aktuellen Standardwerken auch Klassiker wie Alexys „Theorie der Grundrechte“ und Luhmanns „Grundrechte als Institution“ sowie die Grundrechte-Lehrbücher von Bleckmann und Lepa. Damit gibt es insbesondere Studierenden wertvolle Anregungen für die weitere Suche nach Literatur beispielsweise bei der Anfertigung einer Seminar- oder Abschlussarbeit. Positiv sei an dieser Stelle auch hervorgehoben, dass das Werk darauf verzichtet, das Literaturverzeichnis in das Abkürzungsverzeichnis zu integrieren. Dies verbessert seine Lesbarkeit erheblich. Diese allgemeine Literaturübersicht wird für jeden Artikel – entgegen der sonst üblichen Aufteilung allerdings erst am Ende der jeweiligen Kommentierung – dann noch um eine gesonderte Literaturliste mit konkret themenbezogenen Werken ergänzt. Diese bietet eine gute Unterstützung bei der Vertiefung von Spezialproblemen. An selbiger Stelle findet sich auch ein Verzeichnis der für das jeweilige Grundrecht besonders bedeutsamen Entscheidungen von EGMR, EuGH und BVerfG.

Am Ende des Werkes steht ein knapp 40-seitiges Stichwortverzeichnis, welches dem Nutzer die Orientierung erleichtern soll. An diesem ist allerdings zu bemängeln, dass so markante Begrifflichkeiten wie die „Ehe für alle“ – obgleich im Werk ausführlich thematisiert (siehe Art. 6 Rn. 33-39) – keinen Eingang in das Verzeichnis gefunden haben.  Hier bleibt für die nächste Auflage auf eine kritische Durchsicht und Verfeinerung zu hoffen, die gerade solche bekannten und eingängigen Begriffe aufnimmt und dem Leser damit die Zielfindung erleichtert. Dem Stichwortverzeichnis zur Seite gestellt sind einerseits ein Inhaltsverzeichnis der jeweiligen Einzelkommentierung, das die entsprechenden Lücken ein Stück weit zu füllen vermag, sowie andererseits die im laufenden Text enthaltenen Hervorhebungen wesentlicher Begriffliche durch Fettdruck. Die Auswahl der Begriffe ist dabei meist gut gelungen und erleichtert das Auffinden der relevanten Abschnitte, zumal die Verwendung des Fettdrucks oftmals sparsam erfolgt und damit ihrer Highlighter-Funktion gerecht wird. Zu bemängeln ist allerdings, dass sich die Verwendung je nach Bearbeiter stark unterscheidet: So verwendet beispielsweise Enders in seiner Kommentierung zu Artikel 1 den Fettdruck verhältnismäßig freigiebig, während Kotzur/Vasel in ihren Ausführungen zu den Artikeln 6 und 7 gänzlich auf seinen Einsatz verzichten. Hier wäre eine einheitliche Linie vorzugswürdig.

Den Kommentierungen der einzelnen Artikel vorangestellt ist eine allgemeine Einführung in die Grundrechtsdogmatik des Grundgesetzes. Diese umfasst neben den historischen Grundlagen der verfassungsrechtlichen Positivierung von Grundrechten insbesondere eine Darstellung der verschiedenen, von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundrechtsfunktionen und allgemeine Ausführungen zur Grundrechtsberechtigung und ‑bindung sowie den Aspekten Schutzbereich, Eingriff und Schranken. Darüber hinaus zieht sie auch einzelne verfassungsprozessuale Fragestellungen „vor die Klammer“. Gerade die kurze, aber sehr gelungene Darstellung der ideengeschichtlichen Ursprünge der Grundrechte vermag es, dem Leser das notwendige Hintergrundwissen für ein tiefgreifendes Verständnis der in der Verfassung niedergelegte Rechte zu vermitteln und ihn damit erst für wesentliche Aspekte der Verfassungsauslegung zu sensibilisieren, aber auch zu einem kritischen Hinterfragen der bestehenden Verfassungsdogmatik zu befähigen.

Die Kommentierung der einzelnen Grundrechtsartikel beginnt stets mit einem Überblick über die historischen Bezüge des Grundrechts und seine Entstehungsgeschichte. Die hieran anschließenden Detaildarstellungen orientieren sich dann am klassischen Prüfungsaufbau aus Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Dieser wird allerdings noch um den gesonderten Aspekt der Grundrechtsträgerschaft ergänzt. Am Ende der Kommentierung stehen dann die Fragen nach etwaigen Grundrechtskonkurrenzen, den bei der Interpretation zu berücksichtigenden europäischen und internationalen Einflüssen sowie verfassungsprozessualen Besonderheiten. Dabei fällt positiv ins Auge, dass sich das Werk an zahlreichen Stellen durchaus kritisch mit der verfassungsgerichtlichen Judikatur auseinandersetzt und sich nicht selten im Ergebnis gegen diese positioniert. Kritisch anzumerken ist demgegenüber, dass für einzelne verfassungsrechtliche Probleme eine vertieftere Auseinandersetzung wünschenswert gewesen wäre. Exemplarisch kann hier die Vertragsfreiheit genannt werden: Mit den zu ihr verfassten monographischen Abhandlungen dürften sich mittlerweile wohl ganz Regalwände füllen lassen. Dennoch findet sie in der Darstellung des vorliegenden Werkes kaum Eingang, sondern wird nur vergleichsweise oberflächlich behandelt. Auch in den Fußnoten vermisst man Hinweise auf die grundlegenden Abhandlungen von Raiser und Huber, aber auch die neueren Untersuchungen beispielsweise von Bäuerle, Höfling und Hönn.

Im Ergebnis kann der neusten Auflage des Grundrechte-Kommentars ein durchaus positives Zeugnis ausgestellt werden. Wenngleich man sich an mancher Stelle durchaus eine vertieftere Darstellung einzelner Problematiken wünschen mag, kann das Werk dennoch in seiner Gesamtheit überzeugen. Es beschränkt sich nicht nur darauf, einen sehr umfassenden Überblick über die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Positionen zu geben, sondern setzt sich häufig auch kritisch insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander und begründet eigene Gegenansichten. Sehr positiv zu bewerten – und in dieser Tiefe in anderen Kommentaren nur selten zu finden – ist auch die Einbeziehung der internationalen und europäischen Aspekte der Gewährleistungen in die Darstellung. Diese weiten den Blick über die eigene nationale Verfassung hinaus für rechtsvergleichende Fragestellungen und mögliche zukünftige Entwicklungspfade.

Donnerstag, 25. April 2019

Rezension: 100 Jahre Weimarer Verfassung

Gusy, 100 Jahre Weimarer Verfassung, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2018

Von Johann v. Pachelbel, Essen


Prof. Gusy legt pünktlich zum hundertsten Jahrestag des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 2019 eine Rezension derselben vor. Auf knapp 300 Seiten analysiert Gusy die Entstehungsgeschichte der Weimarer Reichsverfassung, ordnet sie in die Staatsrechtswissenschaft des beginnenden 20. Jahrhunderts ein und analysiert schließlich ihre Inhalte. Dabei bleibt die Perspektive eine allgemeine. In einzelne Normen zoomt Gusy nicht hinein, stattdessen extrahiert er die der Weimarer Republik zugrundeliegenden Konzepte: Demokratie, Parlamentarismus, Funktion des Reichspräsidenten, Verfassungsschutz, Grundrechte. Am Ende dieses verfassungsgeschichtlichen Streifzugs stellt Gusy ein paar Grundthesen zur Weimarer Reichsverfassung auf, welche sich um die zentrale Frage drehen, ob die Weimarer Reichsverfassung eine gute oder eine schlechte Verfassung war.

Die Grundthesen werden in einem vorangestellten ersten Kapitel überblickartig dargestellt. Die Weimarer Reichsverfassung sei als Antithese gegen die Monarchie und ein Rätesystem zu interpretieren. Ihr späteres Scheitern war der Weimarer Reichsverfassung nicht immanent. (gegen die Geburtsfehlertheorie). Die Weimarer Reichsverfassung solle selbst kein Grund für das Scheitern der Weimarer Republik gewesen sein.

Die Analyse der Entstehungsgeschichte liefert spannende Einblicke, etwa die Erkenntnis, dass der Text der Weimarer Reichsverfassung höchstens ein Zugang zum Verfassungsrecht der Weimarer Republik sein könne. Denn die tatsächliche konturscharfe Herausbildung desselben habe erst durch die Konkretisierung der Verfassungssätze durch Politik und Judikative stattgefunden. Es wird Hugo Preuß‘ Rolle und Bedeutung in der Entstehung der Weimarer Republik untersucht und geschlossen, dass er maßgeblichen Einfluss von Anfang bis zum Ende der Verfassungsbildung gehabt habe, jedoch viele Ideen nicht ausschließlich seine waren und auch von anderen Seiten angestoßen wurden. Eine vergleichende Einordnung des 1919 geschaffenen Verfassungstexts mit zeitgenössischen Verfassungen zeigt die Modernität und Innovation der Weimarer Reichsverfassung in ihrer Zeit.

Für fortgeschrittene Staatsrechtler ist das Kapitel zu empfehlen, in dem die Weimarer Verfassung in den sogenannten „Richtungsstreit“ eingeordnet wird. Die Darstellung des am Anfang des 20. Jahrhunderts tobenden Streits um die rechtstheoretischen Grundlagen der Staatswissenschaft (Positivisten vs. Nicht-Positivisten) und ihrer herausragenden Vertreter ist sehr erhellend und fügt der Analyse der Weimarer Reichsverfassung eine intellektuell herausfordernde Komponente hinzu.

Die Untersuchung des der Weimarer Reichsverfassung zugrundeliegenden Demokratiekonzepts bringt nicht viel Neues. Grundlegendes zu Demokratie und Volkssouveränität wird dargestellt. Interessant ist die Bewertung direktdemokratischer Elemente in der Weimarer Reichsverfassung. Gusy schließt, dass diese keineswegs zum Scheitern der Weimarer Reichsverfassung und der Weimarer Republik beigetragen haben.

Spannend wird es sodann, wenn Gusy das Parlamentarismus-Konzept der Weimarer Reichsverfassung untersucht und bewertet, inwiefern dieses der Grund für die politische Instabilität der Weimarer Republik war. Geläufige Thesen wie zum Beispiel die Kausalität der fehlenden Sperrklausel für das parlamentarische Chaos in der Weimarer Republik werden nicht unterstützt. Im Gegenteil: Gusy argumentiert, dass die Weimarer Reichsverfassung eine Grundlage gelegt hat, auf der ein stabiles parlamentarisches Regierungssystem möglich gewesen wäre. Der Reichstag sei ein Ort nicht ausschließlich des Chaos, sondern auch der guten Debattenkultur, politischen Verantwortungsbewusstseins und Kompromissfähigkeit gewesen. Gusy sieht die Probleme des Weimarer Regierungssystems stattdessen in den Akteuren. Die Weimarer Republik sei von außen zerstört worden, sei unterwandert worden, bis die zentralen politischen Ämter von Gegnern der Republik besetzt worden seien. Dies ist vielleicht eine sehr positive Sichtweise auf die Voraussetzungen, die die Weimarer Reichsverfassung für das parlamentarische Regierungssystem gelegt hat.

Sehr erhellend wird dargestellt, wie die Notkompetenzen des Reichspräsidenten immer weiter ausgelegt wurden. Gusy stellt somit überzeugend dar, dass die Weimarer Reichsverfassung einen Gebrauch der Notkompetenzen, der im Endeffekt zum Ende des parlamentarischen Regierungssystems führte, nicht vorsah. Besonders sichtbar wird dies bei der Betrachtung der Teile der WRV, die „notverordnungsfest“ sein sollten. Anfangs hätte noch die gesamte Weimarer Reichsverfassung als notverordnungsfest gegolten, am Ende nur noch einzelne Teile. Diese Verschiebung führt dem Leser vor Augen, wie das System der WRV schleichend außer Kraft gesetzt wurde.

Das Grundrechtesystem der Weimarer Reichsverfassung wird nicht überraschend als modern und seiner Zeit voraus bewertet. Es werden die vielen sozialen Grundrechte hervorgehoben, die dem Staat Leistungspflichten auferlegen. Gusy analysiert, wie diese jedoch immer mehr Gewicht verlieren, je schwächer die Exekutive der Weimarer Republik wurde. Die Ausübung der Grundrechte habe sich dadurch mehr in Richtung der Judikative verschoben, die notwendigerweise den Abwehrgrundrechten mehr Raum zur Entfaltung boten.

Gusy schließt mit ein paar grundlegenden Bewertungen der Weimarer Reichsverfassung. Sie sei eine gute Verfassung gewesen. Sie habe Chancen geboten für ein gutes und stabiles Staatssystem, welche nicht genutzt wurden. Die Angebote der Weimarer Reichsverfassung seien im Endeffekt weit über die politischen Gestaltungsmöglichkeiten der Weimarer Republik hinausgegangen. Die Weimarer Reichsverfassung war somit eine gute Verfassung in schlechten Zeiten.

Mittwoch, 3. April 2019

Rezension: Beck'sches Prozessformularbuch

Mes, Beck'sches Prozessformularbuch, 14. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Erstmals 1980 erschienen und seither stetig fortgeschrieben stellt das Prozessformularbuch von Beck sicher eines der zentralen Standardwerke dar, das in vielen Anwaltskanzleien der Republik vertreten ist. Auf knapp 3000 Seiten liefert es eine Vielzahl von Formularen zum Zivilprozessrecht (inklusive konkreten Beispielen zu den einzelnen Vertragstypen und einem umfangreichen Abschnitt zur Zwangsvollstreckung, dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung), zum Arbeitsgerichtsprozess, zum Verwaltungsstreitverfahren, zum Verfassungsrecht, zum Finanzgerichtsprozess, zum Sozialgerichtsprozess und auch zum Rechtsschutz vor den Gerichten der europäischen Union und dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Seit der Vorauflage sind etwa drei Jahre vergangen, seither hat sich einiges von gesetzgeberischer Seite getan, das auch Einfluss auf Prozessabläufe hat. So wurde etwa das Vertragsrecht modernisiert und es gab wesentliche Änderungen im Kartellrecht. Die viel besprochene Musterfeststellungsklage wurde eingeführt, datenschutzrechtliche Vorgaben haben sich geändert und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde am 5.7.2017 erlassen. Vieles musste hier also eingearbeitet werden. Eine Neuauflage war mithin sicherlich angebracht.

Dass die Aktualisierungen in der Tat auch eingearbeitet wurden zeigt sich etwa im Rahmen des Musters einer Zahlungsklage (I. D. 1). Es handelt sich um ein fein ausgearbeitetes Muster, das die üblichen Hauptsacheanträge und auch eine Vielzahl von Beispielen zu möglichen Nebenanträgen und formalen Zusätzen enthält. Beispielsweise ist dem Mustertext der Hinweis zu entnehmen, dass gegebenenfalls Schlichtungsstellen vorab angerufen werden müssen und die Vorlage eines Beleges zusammen mit der Klage aus prozessualen Gründen notwendig sein kann. Das Muster enthält viele Formalien, aber natürlich nur eine relativ kurze Klagebegründung. Das Muster ist dabei durchsetzt mit in diesem Fall 28 Fußnoten-Verweisen zu den Anmerkungen. Die Anmerkungen erstrecken sich im Nachgang über mehrere Seiten und stellen am Muster orientiert, in Manier eines Kurzkommentars zur Prozessordnung, die wesentlichen Aspekte des Musters näher dar und beleuchten den rechtlichen Hintergrund. Dabei wird auf die Gesetzeslage, Kommentarliteratur und insbesondere höchstrichterlicher Rechtsprechung (soweit existent) abgestellt. Im angesprochenen Formular findet sich dabei direkt unter Anm. 1 der Hinweis, dass das Formular die herkömmliche Klage in Schriftform betrifft. Direkt gefolgt von dem Hinweis, dass (und hier kommt die Aktualisierung zum Tragen) seit dem 1.1.2018 der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten eröffnet ist. Es wird auf den vollständig neugefassten und in diesem Kontext zentralen § 130 a ZPO hingewiesen und dieser in kurzen klaren Sätzen, auf die Situation bezogen, erläutert. Der Unterschied zwischen den Einreichungsvarianten (mit und ohne qualifizierte elektronische Signatur bzw. auf sicherem und auf „unsicherem“ Übermittlungsweg) wird erläutert. Das in diesem Kontext die bei Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur notwendige „Wiedergabe der Unterschrift“ sein soll, beleuchtet das Formularbuch nicht näher. An diesem Problem kranken aber auch derzeit noch viele ZPO Kommentare, wohl weil die Rechtsprechung dazu bis dato natürlich noch fehlt. Die Ausführungen sind gleichwohl nach Überzeugung des Rezensenten auf dem Stand der Zeit und hinreichend ausführlich für ein Prozessformularbuch. Jedenfalls wird der Bearbeiter direkt und deutlich auf die neue Lage hingewiesen. Querverweise in die Kommentarliteratur sind vorhanden, so dass unbekannte Themen von hier aus aufgearbeitet werden können. Das Formularbuch erfüllt somit also seine Pflicht, wenn es dem Praktiker Anleitung in der konkreten prozessualen Situation gibt, was zu schreiben ist und wo man recherchieren kann/sollte.

Auch in etwas spezielleren Rechtsgebieten, wie dem Wettbewerbsrecht, ist das Werk durchaus tauglich. So enthält es etwa unter II. P. 3 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen irreführende geschäftliche Handlungen. Der Sachverhalt wird kurz und knapp beschrieben und aufgearbeitet. Die Anmerkungen insbesondere zu der im Wettbewerbsprozess eine zentrale Rolle einnehmenden Antragsfassung, sind umfangreich, wenngleich nicht abschließend. So wird zutreffend ausgeführt und mit umfangreichen Verweisen versehen, dass die konkrete Verletzungshandlung anzugeben ist und schon aus dem Antrag hervorgehen muss. Die Antragsfassung im Muster enthält sodann aber einen „insbesondere“ – Zusatz, mit dem von der allgemeinen rechtlichen Umschreibung des Verstoßes auf die konkrete Verletzungshandlung übergeleitet wird. Diese Verknüpfung kann problematisch sein. Es wird hier der Klarheit halber in der Regel eine unmittelbare Bezugnahme empfohlen, etwa durch das Vergleichspartikel „wie“ oder die Formulierung „wenn dies geschieht wie…“. Geht das, so wurde es in der Rechtsprechung schon vertreten, mit einem „insbesondere wie“ – Antrag begehrte abstrakte Verbot über die konkrete Verletzungsform und ihre kerngleichen Erweiterungsformen hinaus, was dann der Fall ist, wenn das abstrakt umschriebene Verbot jedenfalls teilweise das Charakteristische der konkreten Verletzungsverfahren nicht mehr zum Ausdruck bringt und daher über eine noch zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verhaltensweisen hinaus geht, so macht dies den Antrag (teilweise) unbegründet (BGH GRUR 2001, 446, 447 – 1-Pfennig-Farbbild). Einen Hinweis auf diese Thematik hätte man sich noch wünschen können. Gleichwohl werden von den Anmerkungen viele Problemfelder bedacht und auch materiell-rechtliche Hinweise gegeben, die wertvoll sein können. Durch die vielen Verweise auf Literatur und Rechtsprechung ist auch von diesem Muster auf eine weitere Recherche für den im Themengebiet noch nicht hinreichend kundigen Anwender möglich.

Ein derartiges Werk ist mit Sicherheit eine unverzichtbare Ergänzung für jede anwaltliche Bibliothek. Mit dem Kauf des hier besprochenen Buches macht der Praktiker sicherlich keinen Fehler, zumal es ob seines Umfangs mit 139 € Kaufpreis noch vergleichsweise günstig zu haben ist.