Sonntag, 22. Februar 2026

Rezension: Tierschutzgesetz

Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Schon in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau. An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf hin.

Die Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.

Natürlich ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.

In den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S. 125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert (S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen, nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden, aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden, etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene) Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a. durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen (S. 138).

Interessant ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“ Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199 Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, § 323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.

Im Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17 TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.

Schließlich wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss. Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen, mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug (S. 1284) kommen zur Sprache.

Leider recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw. besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?) oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen Vorverurteilung.

Aus besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu § 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).

Die Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen. Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert, manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.

Montag, 16. Februar 2026

Rezension: Handbuch Betreuungsrecht

Meier / Deinert / Mazur, Handbuch Betreuungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Handbuch zeichnet unter altem Titel aber mit etlichen neuen Namen, was Herausgeberschaft und Autorenteam angeht. Die Expertise, die neu ins Boot geholt wurde, sucht im Betreuungsrecht ihresgleichen und sorgt auch in der Neuauflage dafür, dass die Leserschaft eng an den praktischen Bedürfnissen des Betreuungsrechts entlanggeführt und mit sowohl mit aktuellem als auch grundlegendem Wissen versorgt wird.

Die Lektüre des Werks, das sowohl als Hardcovervariante als auch als eBook erhältlich ist, geht dank der guten Gestaltung und der Fokussierung auf alle betroffenen Berufsgruppen leicht von der Hand. Die einzelnen Kapitel enthalten neben den Ausführungen zum jeweiligen Thema grau abgesetzte Beispiele, Aufzählungen, Muster, Checklisten, Gesetzesauszüge und Hinweise. Ein echtes Fußnotensystem sorgt dafür, dass der Fließtext tatsächlich am Stück gelesen werden kann. Was ich persönlich vermisse, sind fett gedruckte Schlagwörter im Text, um bei punktueller Suche schneller voranzukommen.

Inhaltlich harren sechs Teile der Lektüre durch die Nutzer. Nach der obligatorischen Einführung in der Betreuungsrecht geht es zunächst um das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers. Die Reihenfolge der Unterpunkte mag vom reinen gerichtlichen Ablauf diskutabel sein, aber alle wichtigen Punkte sind erfasst und darüber hinaus werden auch Aspekte integriert, die schon die Zeit nach der Bestellung betreffen, aber für das Verständnis der Gesamtsystematik unerlässlich sind, so etwa die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht gemäß §§ 1861 ff. BGB. Hierauf folgt ein kurzes, aber wichtiges Kapitel über die Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht, das für meinen Geschmack sogar noch mehr Raum beanspruch dürfte. Positiv hervorzuheben ist in jedem Fall, dass es ein eigenes Unterkapitel zu einzelnen Sozialleistungen gibt, was abseits des betreuungsgerichtlichen Verfahrens eines der wichtigsten Arbeitsgebiete der Betreuer im Alltag ist.

Sodann kommen in Abschnitt D. die einzelnen Aufgaben des Betreuers zur Sprache. Hier missfällt mir leider schon die Nomenklatur, die sowohl in den Überschriften als auch in den Kapiteln durchgehend nicht an das seit dem 1.1.2023 geltende Betreuungsrecht angepasst wurde. Denn es gibt keine „Aufgabenkreise“, sondern nur einen Aufgabenkreis und dieser unterteilt sich ausweislich § 1815 BGB in „Aufgabenbereiche“. Es ist mühsam, angehenden Berufsbetreuern diese Unterschiede, die ja gesetzlich verankert sind, nahezubringen, wenn die Fachliteratur sich nicht die Mühe macht, das Gesetz korrekt abzubilden. Inhaltlich sind die Ausführungen jedoch ebenso präzise und nutzbringend wie in den vorangehenden Kapiteln, indem auch wichtige Details herausgearbeitet werden wie etwa der Umfang der möglichen Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, die eben nicht von der Generalkompetenz des § 1823 BGB erfasst werden, so z.B. familienrechtliche oder strafrechtliche Prozesse, für die der Betreuer jeweils einen eigenen Aufgabenbereich benötigt (Kap. D, Rn. 680, 697), oder der Umstand, dass man für die Unterbringung seines Betroffenen keinen (förmlichen) „Antrag“ stellen muss (Kap. D, Rn. 787). Auch dass für die Genehmigungsbedürftigkeit einer über eine gewisse Dauer angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ohne wenn und aber auf die Rechtsprechung des BVerfG abgestellt wird (Kap. D, Rn. 813, alles über 30 Minuten), ist erfreulich und klar im Sinne der Betroffenen.

Etwas genauer müsste der Abschnitt zum Gutachten bei Maßnahmen gemäß § 1831 BGB (Rn. 877) anhand des Meinungsbildes in der Kommentarliteratur herausgearbeitet werden: es ist gerade umstritten, ob das ärztliche Zeugnis für eine freiheitsentziehende Maßnahme von einem Arzt für Psychiatrie stammen muss („i.d.R.“ HK-BetrR/Diekmann FamFG § 321 Rn. 12; „häufig“ Jürgens/Marschner FamFG § 321 Rn. 9) oder ob hierfür nicht auch der behandelnde Facharzt (Orthopäde nach Operation mit Orientierungsschwierigkeiten) oder gar der Hausarzt genügen kann (vgl. BeckOK FamFG/Günter FamFG § 321 Rn. 3; Sternal/Giers FamFG § 321 Rn. 10; MüKoFamFG/Schmidt-Recla FamFG § 321 Rn. 23). Nachdem Betreuer bei Begehren der gerichtlichen Genehmigung häufig schon ein ärztliches Zeugnis organisiert haben, muss für diese vorab Rechtsklarheit herrschen, von welchem Arzt ein solches Zeugnis akzeptiert werden kann, um die angestrebte freiheitsentziehende Maßnahme nicht rechtswidrig werden zu lassen.

Das letzte größere Kapitel fasst Vergütung und Aufwendungsersatz für den Betreuer zusammen und beinhaltet bereits vorbildlich die Änderung der gesetzlichen Lage ab dem 1.1.2026 (Kap. E, Rn. 4). Unterschieden wird zwischen ehrenamtlichen und beruflich tätigen Betreuern. Wichtig sind gerade für Berufseinsteiger die Hinweise zum Beginn der Tätigkeit und damit zum Entstehen des Verfügungsanspruchs, der von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses abhängt (Kap. E, Rn. 59). Ebenfalls hervorzuheben sind die präzisen Erläuterungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen (Kap. E, Rn. 97 ff.), die im Spannungsverhältnis zu § 30 BtOG kulminieren. Schließlich möchte ich auf die lesenswerten Erläuterungen zur Abrechnung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger hinweisen (Kap. E, Rn. 190 ff.), die anschaulich darlegen, warum die Vergütung nach RVG nicht zwingend die lukrativere Variante ist.

Das Schlusskapitel ist dem Registrierungsverfahren vorbehalten, das bezüglich der nun kodifizierten Fortbildungspflicht nach § 29 BtOG zu Recht bemängelt, dass diese Vorgabe nicht zum „zahnlosen Tiger“ mutieren darf, sondern Konsequenzen nach sich ziehen muss, wenn keine Fortbildung betrieben wird (Kap. F, Rn. 166 ff.).

Zusammengefasst ist und bleibt das Handbuch Betreuungsrecht ein verlässlicher Partner für alle am Betreuungsverfahren beteiligten Berufsgruppen. Es ist gut verständlich geschrieben und damit auch für Nicht-Juristen effektiv im Alltag nutzbar, ohne dabei Qualitätseinbußen zu riskieren. Die Autoren sind allesamt erfahrene Praktiker im Betreuungsrecht und zeigen dies durch präzise Einschätzungen gerade hinsichtlich aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Einziger Wermutstropfen ist die verfehlte, da nicht den Gesetzeswortlaut abbildende Nomenklatur in Kapitel D., was aber in der Folgeauflage beseitigt werden dürfte. Daher verdient das Handbuch aus meiner Sicht eine klare Lektüreempfehlung für angehende und etablierte Berufsbetreuer sowie für die Betreuungsabteilungen der Gerichte.