Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Auflage,
Deutscher Anwaltverlag 2017
Von
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für
Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
Das Werk von Greiner ist kein Kommentar zum
Wohnungseigentumsgesetz, sondern behandelt in 13 Kapiteln (plus einem Anhang
mit Muster-Verwaltervertrag und Muster-Verwaltervollmacht) und auf ca. 580
Seiten systematisch zentrale Fragen des Wohnungseigentumsrechts. Das Buch will,
so Greiner in seinem Vorwort,
Rechtsanwälten, Verwaltern und interessierten Wohnungseigentümern vor allem
eine praktische Hilfestellung bieten; auf die ausführliche Erörterung
dogmatischer Streitfragen verzichtet Greiner
deshalb bewusst. Auf der dem Buch beigefügten CD finden sich die im Buch
besonders gekennzeichneten Muster für Beschlüsse, Klagen usw. und können somit
schnell verarbeitet werden.
In den 13.
Kapiteln werden u.a. die Grundlagen des Wohnungseigentums dargestellt, die
Willensbildung in der Gemeinschaft durch Vereinbarungen und Beschlüsse,
bauliche Maßnahmen – seien es Instandhaltung, Modernisierung oder auch bauliche
Veränderungen –, die Einberufung und der Ablauf von Eigentümerversammlungen,
das wohnungseigentumsrechtliche Rechnungswesen, die Aufgaben und die Position
von Verwalter und Verwaltungsbeirat und das gerichtliche Verfahren für
Wohnungseigentumssachen.
Bei den Grundlagen des Wohnungseigentums
erörtert Greiner eine für alle
Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft wichtige Rechtsfigur – die
Rechtsfigur der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ bzw. des „werdenden
Wohnungseigentümers“. Diese Rechtsfigur ist schon in den 60iger Jahren des
vorigen Jahrhunderts „entdeckt“ und vom Bayerischen Obersten Landesgericht
angewendet worden, um einem Käufer, der die Wohnung vom Veräußerer (Bauträger)
übernimmt und als Vormerkungsberechtigter im Grundbuch eingetragen wird, Rechte
aus §§ 43 ff WEG zuweisen zu können (vergl. BayObLG, Beschl. v. 13.9.1968 – 2 Z
22/68, BayObLGZ 1968, 233 = NJW 1969, 191). Verständlicher Weise stehen hinter
der Rechtsfigur handfeste Interessen:
·
Wie im Fall des BayObLG
Interessen eines Erwerbers, der nach dem Abschluss des Erwerbsvertrages in
Eigentümerversammlungen über die Geschicke der Eigentümergemeinschaft
mitbestimmen will;
·
aber auch Interessen der
Eigentümergemeinschaft, die die für den Betrieb und die Verwaltung der
Eigentümergemeinschaft notwendigen Hausgelder eintreiben muss;
·
außerdem Interessen des
Verwalters, der den „Berechtigten“ eines Wohnungseigentums kennen muss und den
„richtigen“ Stimmberechtigten zu einer Eigentümerversammlung einzuladen hat;
·
schließlich die Interessen
des Bauträgers, der nach dem Abschluss eines notariellen Veräußerungsvertrages
möglichst bald von der Zahlung der Hausgeldbeträge befreit sein möchte.
Die Rechtsfragen
im Zusammenhang mit einer „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ sind seit
den 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts ausgiebig diskutiert und schließlich sind
vom Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen
Rechtsfigur festgelegt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.2008 – V ZB 85/07, BGHZ
177, 53; BGH, Urt. v. 11.5.2012 – V ZR 196/11, BGHZ 193, 219; BGH, Urt. v.
24.7.2015 – V ZR 275/14, BGHZ 206, 281). Greiner
stellt (in § 1 Rz. 12) die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für die
Annahme einer „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ sehr klar und
übersichtlich dar, nämlich
·
das Vorliegen eines
wirksamen Erwerbsvertrags zwischen Bauträger und Wohnungserwerber,
·
die Sicherung des
Anspruches auf Eigentumsübertragung (durch Auflassungsvormerkung),
·
schließlich die Übertragung
des Besitzes an der Wohnung durch den Bauträger.
Die
letztgenannte Voraussetzung wurde – wohl auch, weil der BGH in seinen früheren Entscheidungen
nicht so ganz klar definiert hatte, was er mit Besitzübergang meinte – zu einem
zentralen Streitpunkt. Eine Eigentümergemeinschaft hatte einen Bauträger auf
Hausgelder in Anspruch genommen für Wohnungen, die ein Erwerber durch verbotene
Eigenmacht in Besitz genommen hatte. Der Bauträger verweigerte die Zahlung,
weil er meinte, der Erwerber habe bereits Besitz an der Wohnung erlangt. Das
Landgericht gab der Klage der Eigentümergemeinschaft statt; die Revision des
beklagten Bauträges blieb ohne Erfolg (BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 80/15,
MDR 2016, 264 = WuM 2016, 185).
Im Zusammenhang
mit dieser BGH-Entscheidung, die nunmehr auch die für die Annahme eines
(zahlungspflichtigen) werdenden Wohnungseigentümers notwendige Voraussetzung
„Besitzübergang“ klarstellt, gibt Greiner
den „Praxistipp“ (§ 1 Rz 16), „im
Zweifel“ den Bauträger zu verklagen und dem Erwerber im Rechtsstreit den
Streit zu verkünden.
Ich halte diesen
„Praxistipp“ – jedenfalls in dieser von Greiner
vertretenen Form – für gefährlich und taktisch für unklug. Nach meiner Auffassung
ist es dringend geboten, dass der Verwalter der Eigentümergemeinschaft oder
spätestens der mit der Eintreibung von Hausgeldern beauftragte Rechtsanwalt vor
der Einleitung eines Klageverfahrens erst einmal sowohl den Bauträger als auch
den Erwerber der Wohnung auffordert, konkret und unter Vorlage von
beweiskräftigen Unterlagen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die
Voraussetzungen für die Annahme eines „werdenden Wohnungseigentümers“
vorliegen. Der BGH hat zwar in seiner Entscheidung deutlich dargestellt, welche
Vermutungen (oder „Gegen-Vermutungen“) existieren können und auch die
Obliegenheiten der Kaufvertragsparteien dargestellt:
„Hat der Erwerber die
Wohnung bereits bezogen, kann der Verband grundsätzlich von einer erfolgten
Übergabe ausgehen, da eine solche dem Einzug (zumindest stillschweigend) in
aller Regel vorausgeht. In diesem Fall kann der Käufer die Erfüllung seiner
mitgliedschaftlichen Pflichten im Verhältnis zu dem Verband nicht unter Hinweis
auf eine unterbliebene Übergabe verweigern, weil dies im Widerspruch zu seinem
eigenen Verhalten - nämlich dem Einzug in die Wohnung - stünde. Nur wenn der
Bauträger seinerseits plausible Gründe dafür mitteilt, dass der Einzug ohne
vorherige Übergabe erfolgt ist, ist im Zweifel die Grundbucheintragung
maßgeblich und infolgedessen der Bauträger weiterhin als Wohnungseigentümer
anzusehen. Ist die Wohnung … noch nicht bezogen, ist schon die Besitzbegründung
durch den Erwerber als solche nach außen nicht ohne weiteres erkennbar. Es obliegt den Parteien des
Bauträgervertrags, dem Verband eine schon im Vorfeld des Einzugs erfolgte
einvernehmliche Übergabe mitzuteilen. Im Zweifel ist auch hier die
Grundbucheintragung maßgeblich und der Bauträger als Wohnungseigentümer
anzusehen. Bei einer gegen ihn gerichteten Zahlungsklage hat der Bauträger
darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen ein Übergang der mitgliedschaftlichen Stellung auf den Erwerber
anzunehmen ist.“
Gleichwohl
müssen sowohl der Verwalter als auch der beauftragte Rechtsanwalt im Interesse
der Eigentümergemeinschaft und im eigenen Interesse den sichersten Weg gehen
und vor gerichtlichen Maßnahmen
versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich aufzuklären. Bleiben dann
trotzdem Zweifel, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für die Annahme
vorliegen, dass der Erwerber „werdender Wohnungseigentümer“ ist (und damit
zahlungsverpflichtet), kann und sollte der Bauträger in Anspruch genommen
werden. Stellt sich später im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Angaben des
Erwerbers falsch sind, besteht immer noch die Möglichkeit, dem Erwerber den
Streit zu verkünden und (sofern erforderlich) auch Schadensersatz einzufordern
wegen eines vergeblich geführten Verfahrens gegen den Bauträger.
In § 1 Rz. 35 ff
beschäftigt sich Greiner mit der
Zuordnung von Gebäudeteilen zum Gemeinschaftseigentum und zum Sondereigentum.
Zu Recht ist Greiner erstaunt, dass
sich bei den notariellen Beurkundungen von Teilungserklärungen über Jahrzehnte
eine Praxis gehalten hat, wonach im Rahmen einer Aufzählung Teile des
Gemeinschaftseigentums dem Sondereigentum zugeordnet wurden, obwohl solche
Zuordnungen wegen der zwingenden Norm des § 5 WEG als nichtig zu betrachten
sind. Es können Räume dem Sondereigentum zugeordnet werden, nicht jedoch Teile
des Gemeinschaftseigentums, die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörten (§
5 Abs. 2 WEG). Ein wenig Dogmatik scheint bei Greiners Ausführungen zum Problem der „Leitungen“ (§ 1 Rz. 58) doch
durch, trotz seiner Ankündigung im Vorwort. Er setzt sich dort mit der
Entscheidung des BGH vom 26.10.2012 (V ZR 57/12, WuM 2013, 244) auseinander. Der
BGH hatte (erneut) den Grundsatz in Erinnerung gebracht, dass durch die
Teilungserklärung kein Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des
Gebäudes begründet werden kann. Die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen
Eigentum und dem Sondereigentum könne nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten
des gemeinschaftlichen Eigentums verschoben werden (damit bestätigt der BGH
seine frühere Entscheidung vom 3.4.1968 – V ZB 14/67, BGHZ 50, 56). In dem vom
BGH zu beurteilenden Fall ging es um Versorgungsleitungen; dazu wies der BGH
darauf hin, dass solche Leitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes
sind, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, soweit sie im räumlichen
Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein
Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.
Die sich aus der
BGH-Entscheidung ergebenden weiteren
Zweifels-Fragen umreißt Greiner sehr schön, so dass der fachlich
versierte Leser von seinem Ansatzpunkt auch mögliche Argumente für „seinen“
Fall entwickeln könnte.
Das
„Sondernutzungsrecht“ behandelt Greiner
relativ kurz (§ 1 Rz. 96 ff), aber erfreulich prägnant. Das Sondernutzungsrecht
ist gesetzlich nicht geregelt; lediglich in einem vom Gesetzgeber nicht
umgesetzten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums von 1950 gab es
einen eigenen Abschnitt über das Sondernutzungsrecht. Erst in der WEG-Novelle
von 2007 fand der Begriff seinen Niederschlag im Gesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 3
WEG), ohne dass aber eine gesetzliche Definition des Sondernutzungsrechts
erfolgte. Das hielt der Gesetzgeber wohl nicht für notwendig, weil der Inhalt
eines Sondernutzungsrechts allgemein anerkannt war: Die Befugnis, eine
bestimmte Fläche des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss der übrigen
Eigentümer (und unter Ausschluss Dritter) allein nutzen zu dürfen. In der
Praxis führen zugewiesene Sondernutzungsrechte häufig zu einem Streit über die
Frage der Kostentragung bei Instandhaltung oder Instandsetzung. Teile der
Gemeinschaft meinen, der Sondernutzungsberechtigte müsste die Kosten tragen,
der Sondernutzungsberechtigte meint, die Gemeinschaft sei zur Kostentragung
verpflichtet. Greiner weist darauf
hin (§ 1 Rz. 117), dass „der
Sondernutzungsberechtigte […] (leider) nicht
„automatisch“ zur Instandhaltung/-setzung
„seiner“ Sondernutzungsfläche berechtigt und verpflichtet [ist]“. Einen solchen Automatismus gibt es
tatsächlich nicht, was aber auch in der Rechtszuordnung begründet ist – die
Sondernutzungsrechtsfläche bleibt Gemeinschaftseigentum. Wenn eine Kostentragungsverpflichtung
gewünscht wird, kann eine solche nur
durch eine Vereinbarung (im Rahmen der ursprünglichen Teilungserklärung /
Gemeinschaftsordnung oder durch nachträgliche
Vereinbarung aller Wohnungseigentümer) geschaffen werden, nicht jedoch durch
Beschluss einer Eigentümerversammlung. Für einen (wirksamen) Beschluss fehlt
die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung.
Die
Beschlusskompetenz ist bei Greiner
ein zentrales Thema im Rahmen des Kapitels „Willensbildung der Gemeinschaft“.
Lange Zeit gingen Literatur und Rechtsprechung von der Vorstellung aus, eine
Eigentümerversammlung könne (fast) alles durch Beschluss regeln, solange dieser
Beschluss nicht angefochten wurde. Grundlage dafür war – insbesondere – eine in
diese Richtung gehende, auch von Greiner
zitierte Entscheidung des BGH vom 21.5.1970 (VII ZB 3/70, BGHZ 65, 65 = NJW
1970, 1316). Grenze für eine beschlussweise Regelung war lediglich der
„dingliche Kernbereich des Wohnungseigentums“. Was der Kernbereich sein könnte,
wurde von der Rechtsprechung in Umrissen definiert, nämlich Beschlüsse über
·
die Stimmberechtigung,
·
die Abänderung /
Abänderbarkeit von MEA,
·
die Abänderung der
Kostenverteilung,
·
die Umwandlung von
Gemeinschaftseigentum in Sonder-eigentum,
·
die sachenrechtlichen
(und damit zwingenden) Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Gleichwohl blieb
ein erhebliches Unbehagen über diese Rechtsprechung. 1999 legte das
Kammergericht deshalb dem BGH einen Rechtsstreit zur Endentscheidung vor, bei
dem es um die Zuweisung eines Sondernutzungsrechts durch Beschluss ging. Der
BGH entschied sodann (Beschl. v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 = NJW
2000, 3500), dass „eine
Mehrheitsherrschaft“ in der Eigentümerversammlung der Legitimation durch
Kompetenzzuweisung bedarf – bei der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts
bestehe aber keine solche Beschlusskompetenz, weshalb ein entsprechender
Beschluss nichtig sei. Greiner
zweifelt – nach meiner Ansicht zu Unrecht – daran, ob die BGH-Entscheidung „in Begründung und Ergebnis zutreffend ist“,
die Verwaltungspraxis werde erschwert (§ 2 Rz. 5).
Dass die
Verwaltungspraxis erschwert wird, ist sicher richtig. Verwalter – aber auch
viele Wohnungseigentümer – mussten sich von dem Gedanken verabschieden, dass
fast alles durch einfachen Beschluss in einer Eigentümerversammlung geregelt
werden kann. Nach der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 hat der Gesetzgeber
das Wohnungseigentumsgesetz an einigen Stellen geändert, so dass die
Beschlusskompetenz einer Eigentümerversammlung erweitert wurde, wenn auch nicht
uferlos. Greiner stellt in seinen
folgenden Ausführungen sehr plastisch dar (§ 2 Rz. 28 ff), bei welchen
Angelegenheiten eine Beschlusskompetenz für die Eigentümerversammlung bestehen
kann und welche Beschlussgegenstände die Grenze zum Unzulässigen (mit der Folge
einer Nichtigkeit des Beschlusses) überschreiten.
Die Probleme
fehlender Beschlusskompetenz treten auch in dem Kapitel über die Rechte und
Pflichten von Wohnungseigentümern (§ 3) zu Tage. Greiner kritisiert (in § 3 Rz. 42) die vom BGH – und der
herrschenden Auffassung in der Literatur – vertretene Auffassung, dass durch
Beschluss einer Eigentümerversammlung (sei es ein singulärer Beschluss oder ein
Beschluss, mit dem eine Hausordnung verabschiedet wird) Eigentümer nicht
verpflichtet werden können, Winterdienste oder Reinigungspflichten zu
übernehmen. Eine solche Haltung führe „zu
einer Verteuerung der Betriebskosten“; außerdem bestehe die Pflicht zum
Winterdienst „bereits aufgrund
öffentlichen Rechts“. Richtig ist, dass sich durch die Notwendigkeit einer
Fremdvergabe die Lasten und Kosten einer Eigentümergemeinschaft erhöhen.
Kennzeichen einer Eigentümergemeinschaft ist jedoch nicht eine Pflicht zum
gemeinsamen tatsächlichen Tätigwerden, sondern lediglich eine Pflicht zur
Tragung aller gemeinschaftlichen Lasten und Kosten. Den von Greiner gewählten Ansatzpunkt
„öffentliches Recht“ halte ich für verfehlt, denn das öffentliche Recht regelt,
auch wenn der Winterdienst den jeweiligen Straßenanliegern auferlegt wird,
nicht die gemeinschaftsinternen Beziehungen und gemeinschaftsinternen
Pflichten.
Fragen im
Zusammenhang mit baulichen Veränderungen sind häufig Gegenstand anwaltlicher
Beratungen. Viele Bauträger suggerieren ihren Erwerbern, sie können in und an
ihrer Eigentumswohnung schalten und walten, wie sie wollten, was häufig dazu
führt, dass von einzelnen Wohnungseigentümern Veränderungen am Bauwerk
vorgenommen werden, ohne die notwendigen Zustimmungen anderer Eigentümer
einzuholen. Aber auch durch kollektive Maßnahmen können Problem hervorgerufen
werden, nämlich, wenn eine Eigentümerversammlung Maßnahmen beschließt, die sich
bei objektiver Beurteilung als „bauliche Veränderung“ erweisen. Welche
Grundüberlegungen anzustellen sind, um festzustellen, welche Maßnahmen als bauliche
Veränderungen einzuordnen sind, zeigt Greiner
in seiner Rz. 16 des § 4. Im Folgenden bringt er auch Einzelfälle von baulichen
Veränderungen (§ 4 Rz. 35 – 82), wobei diese lediglich exemplarische Fälle
darstellen. Kuriose Entscheidungen, wie die Entscheidung des OLG Köln, Beschl.
v. 31.5.1999 – 16 Wx 77/99, WuM 2001, 145, wo die in einem Versammlungsbeschluss
erteilte Erlaubnis zum Aufstellen eines Schrankes in einer Balkonnische eine
bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zur Folge hat, hat Greiner zu Recht nicht aufgeführt. Kurz,
aber doch prägnant setzt sich Greiner
mit zahlreichen Fragen auseinander, die im Zusammenhang mit baulichen
Veränderungen stehen; so mit den möglichen – und unterschiedlichen –
Verpflichtungen von Handlungs- und Zustandsstörer, Verjährungs- und
Verwirkungsfragen und der Kostentragung bei baulichen Veränderungen. Alle diese
Erörterungen, wie auch die weiteren Erörterungen im Rahmen des § 4 zu (u.a.)
Modernisierungsmaßnahmen, dem Verhältnis zwischen baulichen Maßnahmen der
Eigentümergemeinschaft und dem (zwingenden) öffentlichen Recht, stellen
wertvolle Ansatzpunkte für eigene weitere Überlegungen und Recherchen dar.
Ein durchaus
großes Kapitel widmet Greiner der
Eigentümerversammlung. Auch hier sind von ihm wieder die wesentlichen
Problemfelder aufgezeigt worden. Bei der Problematik der Eventualeinberufung
muss ich Greiner allerdings
widersprechen. Eventualeinberufung bedeutet, dass der Verwalter in der ersten
Einladung bereits für eine zweite Eigentümerversammlung (am gleichen Tag und
gleichen Ort, lediglich eine gewissen Zeit nach der terminierten
Erstversammlung) einlädt. Die herrschende Meinung ist eindeutig: Ist eine
solche Eventualeinberufung nicht durch die Gemeinschaftsordnung legitimiert,
ist eine solche Einberufung nicht zulässig. Greiner
meint nun, unter Bezug auf AG München vom 14.8.2013 (482 C 14260/12, ZMR 2014,
248), eine Eventualeinberufung zur Zweitversammlung könne für den Einzelfall (nämlich nur für die nächste Versammlung)
beschlossen werden. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die gesetzliche
Regelung in § 25 Abs. 4 WEG. Greiner
meint (das zeigt seine Fußnote 70 auf Seite 252), das Amtsgericht habe sich in
seiner Entscheidung auf die von der herrschenden Meinung völlig isolierte
Auffassung von Spielbauer/Then in
ihrem Kommentar zum WEG bezogen. Das ist aber falsch, in der amtsgerichtlichen
Begründung findet sich keinerlei Hinweis auf diesen Kommentar; der Hinweis
findet sich lediglich in den (nicht vom Gericht stammenden) „Leitsätzen“. Die
angeblichen beschlussweisen „Einzelfallregelungen“ sind in der Praxis
„Serienbeschlüsse“, die von Verwaltern in jeder Eigentümerversammlung als
Standard wiederholt werden; damit soll formal vermieden werden, einen
Dauerbeschluss zu kreieren. Es handelt sich lediglich um einen
Umgehungsversuch.
Ein weiteres
umfangreiches Kapitel ist das Kapitel über den Verwalter (§ 10). Auch in diesem
Kapitel erörtert Greiner sehr
anschaulich den Bestellungsvorgang, den Vertragsabschluss zwischen Verwalter
und Wohnungseigentümergemeinschaft, die Verwalterpflichten und Verwalterrechte,
die Abberufung / Kündigung des Verwalters und die Situation nach Beendigung der
Verwalterstellung. An einem Punkt schweigt Greiner
jedoch. In § 10 Rz. 8 erwähnt er die Verschmelzungsentscheidung des BGH vom
21.2.2014 (V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 = ZWE 2014, 216). Der BGH hatte – nach
dem UmwG völlig richtig – entschieden, dass bei der Verschmelzung einer zur
Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf
eine andere juristische Person die Organstellung und der Verwaltervertrag im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Der
Verwaltervertrag erlösche nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil
diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften
verdrängt werde.
Die für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften viel
wichtigere Frage steckt aber in einem weiteren Punkt, den der BGH angesprochen
hat: Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stelle, so
der BGH, zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige
Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die
Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die
Wohnungseigentümer unzumutbar machen,
seien aber keine hohen Anforderungen
zu stellen.
Zu diesem
Problem führt Greiner jedoch gar
nichts aus. Damit befindet er sich in Gesellschaft aller anderen
Veröffentlichungen und Kommentare, die dazu entweder gar nichts äußern oder nur
an der Oberfläche des Problems „kratzen“, wann denn die Fortführung der
Verwaltung durch den fortführenden Rechtsträger als unzumutbar für die
verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft betrachtet werden könnte.. So findet
sich bei Sommer (ZWE 2017, 203, 207)
lediglich die Empfehlung (an übernehmende Gesellschaften), die für das
verwaltete Wohnungseigentumsobjekt „bisherigen
Sachbearbeiter und zuständigen Verantwortlichen … nicht unmittelbar nach
Umstrukturierung auszutauschen“. Das sind wohnungseigentumsrechtliche
Plattitüden, mit denen Wohnungseigentümer wenig anfangen können. Umso
interessanter wäre gewesen, in dem Werk eines kompetenten
Wohnungseigentumsrechtlers Hinweise oder Argumentationslinien zu dem
Verschmelzungs-/ Zumutbarkeitsproblem zu erhalten.
Der Teil über
das gerichtliche Verfahren in WEG-Sachen ist relativ kurz gefasst, was aber die
Übersichtlichkeit und Prägnanz der Ausführungen angenehm fördert. Tiefgehende
Erörterungen prozessualer (wohnungseigentumsrechtlicher) Probleme wird hier
niemand erwarten.
Greiners
Buch soll sich, wie erwähnt, an Rechtsanwälte, Verwalter und Wohnungseigentümer
richten. Für Rechtsanwälte sowie für rechtlich vorgebildete und kompetente
Verwalter ist das Buch sicher sehr geeignet. Es bietet eine kompakte, gut
lesbare Übersicht über das Wohnungseigentumsrecht mit einer Vielzahl von Problemdarstellungen
und enthält gute Ansatzpunkte für Lösungen oder weitere rechtliche
Überlegungen.