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Freitag, 13. September 2019

Rezension: Von Bilateralen Schieds- und Investitionsgerichten zum multilateralen Investitionsgerichtshof

Bungenberg / Reinisch, Von Bilateralen Schieds- und Investitionsgerichten zum multilateralen Investitionsgerichtshof, 1. Auflage, Nomos 2018

Von Johann v. Pachelbel, Essen



Der völkerrechtliche Investitionsschutz und die dazugehörigen Streitbeilegungsmechanismen sind in den letzten Jahren in den Fokus der öffentlichen Diskussion über die Ausgestaltung der Globalisierung, internationaler Entwicklungspolitik und Wirtschaftspolitik gefallen. Dass sich zum Beispiel die öffentliche Diskussion um das Freihandelsabkommen TTIP zwischen der EU und den USA so sehr auf das Kapitel zum Investitionsschutz konzentriert hat, liegt auch daran, dass dieses Thema eines der wenigen völkerrechtlichen Themen ist, welche auch für den juristischen Laien in den Grundzügen greifbar sind: Der große multinationale Konzern verklagt den Staat wegen behaupteterweise unfairer staatlicher Regulierung.

Das vorliegende Buch von den renommierten Experten des internationalen Investitionsrechts Prof. Bungenberg und Prof. Reinisch beschäftigt sich mit dieser Materie. Nach grundlegender Kritik von vielen Seiten an dem mittlerweile eingespielten völkerrechtlichen System der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten durch internationale, spontan für den Einzelfall zusammengesetzte Schiedsgerichte haben viele Akteure der internationalen Politik und des Völkerrechts Überlegungen zu Reformen dieses Systems angestellt. Über die zu lösenden Probleme war man sich vielerorts einig, jedoch nicht über die nötigen Reformen, um die erkannten Probleme zu lösen. Drei Lösungsansätze haben sich über die Zeit herauskristallisiert: Die Gründung eines stehenden internationalen Investitionsgerichtes mit mehreren Instanzen, die Gründung eines stehenden Berufungsgerichtes zur Überprüfung von schiedsgerichtlichen Entscheidungen, oder die Belassung beim System der bindenden ad hoc – Schiedsgerichtsbarkeit mit kleinen Anpassungen. Die EU hat sich entschieden, auf die erste Variante – einen stehenden Multilateral Investment Court („MIC“) – hinzuwirken. Bungenberg und Reinisch diskutieren in ihrem Buch die Lösungsansätze MIC und des Multilateral Investment Appeals Mechanism („MIAM“). Es ist die erste vollumfängliche Machbarkeitsstudie zu den Reformvorschlägen MIC und MIAM in der völkerrechtlichen Literatur.

Auf 300 Seiten werden die Reformmöglichkeiten MIC und MIAM umfassend diskutiert. Naturgemäß nimmt die Analyse des MIC als mehrinstanzliches eigenständiges Gerichtssystem den Großteil dieser 300 Seiten ein. In der Analyse zum MIAM kann für viele Aspekte auf die Ausführungen zum MIC hingewiesen werden. Die Machbarkeitsstudie ist wohltuend logisch strukturiert. Zunächst werden die zu erreichenden Ziele übersichtsweise erklärt, also die Probleme der momentanen schiedsgerichtlichen Streitbeilegung. Exemplarisch aufgezählt seien hier die demokratische Legitimation der Richter und damit ihrer Urteile, die Überwindung von Interessenskonflikten, die in der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung unvermeidbar sind, die Senkung der teils horrenden schiedsgerichtlichen Verfahrenskosten, die Garantie einheitlicher Rechtsauslegung und die Möglichkeit der Kontrolle ergangener Urteile. Sodann werden Vorschläge gemacht, wie der MIC organisatorisch auszugestalten sei und eine Errichtung eines neuen internationalen Gerichtshofes á la IGH wird vorgeschlagen, weil eine Eingliederung in bestehende Streitbeilegungsinstitutionen wie die ICSID-Konvention als unvorteilhaft angesehen werden.

Interessant ist die Empfehlung, die ethischen Vorgaben für die Richter an den Richtlinien der internationalen Rechtsanwaltskammer IBA zu orientieren – konzentriert sich doch ein beträchtlicher Teil der akademischen Kritik an dem gegenwärtigen schiedsgerichtlichen Modell der Streitbeilegung, dass gerade die IBA-Richtlinien keine ausreichend harten Standards zur Vermeidung von Interessenskonflikten bereitstellen. Einen großen Teil nehmen die Ausführungen zur Zuständigkeit eines MIC ein. Dieses im Völkerrecht aufgrund des Prinzips der Staatensouveränität hochsensible Thema wird in allen Einzelheiten analysiert. Interessant sind auch die Überlegungen zur rechtlichen Einordnung der Urteile eines MIC im Vergleich zu bestehenden Streitbeilegungsmechanismen. Werden MIC-Urteile „Schiedssprüche“ sein und somit vollstreckbar nach geltenden internationalen Verträgen zur Vollstreckung von Schiedssprüchen (zB der New York Convention von 1958)? Oder muss zuzüglich zu dem Gericht noch ein neuer Vollstreckungsmechanismus getroffen werden? Weitere interessante Denkanstöße sind die Auswirkungen der Errichtung eines MIC auf bestehende Investitionsverträge zwischen Staaten, in denen noch alte Formen der Streitbeilegung festgelegt sind. Hier geben Bungenberg und Reinisch großartigen Input und beschreiben die Möglichkeit, dass ein MIC-Statut völkerrechtlich ein Abänderungsvertrag zu bestehenden Abkommen über Streitbeilegung sein könnte.

Die Studie fährt fort mit einer kompletten Beschreibung eines Verfahrens vor einem MIC in allen Stufen. Dieser Teil zeigt, wie sehr ein MIC in den Augen von Bungenberg und Reinisch einem wirklichen Gerichtshof und eben keinem Schiedsgericht ähneln soll. Bungenberg und Reinisch stellen ein Verfahren vor, in dem die streitenden Parteien keine Gestaltungsfreiheit wie in einem schiedsgerichtlichen Verfahren haben, sondern die einzelnen Schritte entweder festgelegt sind oder im Ermessen des Gerichts stehen. Dem Gericht räumen Bungenberg und Reinisch auch eine weite Kompetenz ein, wenn sie dafür votieren, einem MIC grundsätzlich den Amtsermittlungsgrundsatz und nicht den Beibringungsgrundsatz an die Hand zu geben. Dieser wird zwar von den beiden Autoren ein wenig eingehegt, grundsätzlich jedoch ähnelt der MIC deutlich mehr einem Verwaltungsgericht als einem Zivilgericht. Dies zeigt auch die grundlegende Auffassung, die Bungenberg und Reinisch vom internationalen Investitionsrecht haben – es scheint eine öffentlich-rechtliche Perspektive zu sein, die die beiden Autoren einnehmen.

Die Machbarkeitsstudie ist minutiös gegliedert. Kleinste Unterteilungen sorgen für eine sehr wissenschaftliche Leseweise, welche aber von der schieren Spannung der aktuellen Materie profitiert. Besonders ist dem Rezensenten ins Auge gefallen, dass die Autoren ausschließlich deutschsprachige Begriffe zur Beschreibung benutzen, was in einem so internationalen Feld wie dem internationalen Investitionsrecht nicht einfach ist. Dem Leser, der nur die englischen Begriffe kennt, macht dies zunächst Schwierigkeiten. Die wirklich wichtigen Begriffe werden jedoch in Klammern nachfolgend auch auf Englisch genannt. Als negativer Punkt sei genannt, dass die Ausführungen teilweise sehr wiederholend sind. Die Materie bringt es mit sich, dass einige grundlegenden Themenkomplexe in vielen Teilbereichen relevant werden. Der Rezensent findet, dass die Autoren hier allerdings mehr hätten verweisen und somit dem Leser die wiederholenden Inhalte hätten ersparen können. Alles in allem aber wird eine dringende Leseempfehlung an alle Juristen ausgesprochen, die sich mit dem internationalen Investitionsschutz beschäftigen. Die Machbarkeitsstudie ist in ihrer Vollständigkeit und Aktualität von unschätzbarem Wert. So ganzheitlich hat eben noch niemand die Reformvorschläge von MIC und MIAM in der Literatur durchdacht.


Sonntag, 25. August 2019

Rezension: Wirtschaftsvölkerrecht

Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 4. Auflage C.F. Müller 2017

Von Johann v. Pachelbel, Essen



Prof. Markus Krajewski erklärt das Wirtschaftsvölkerrecht aufs Neue. Alle jungen Studenten und Praktiker hergehört, die sie sich auf das spannende, weil so neue, politisch geprägte und stetig aktuelle Gebiet des Rechts der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten vorwagen wollen: Das vorliegende Kurzlehrbuch von Krajewski zum Wirtschaftsvölkerrecht ist als Anleitung zu diesen ersten Schritten wunderbar geeignet. Ganz sanft führt Krajewski den Leser an das Konzept von internationalem Wirtschaftsrecht heran und erklärt, wie Wirtschaftsrecht national, europäisch und zwischenstaatlich gesetzt wird. Dabei fängt er wirklich ganz von vorne an, also können schon geübte Völkerrechtlicher das Grundlagen-Kapitel getrost überspringen. Mir als jungem Völkerrechtler hat im Grundlagenkapitel besonders der Teil zu den Grundprinzipien und den wichtigsten Teilen des allgemeinen Völkerrechts gefallen. Dort beschreibt Krajewski Gebiete wie zum Beispiel die völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten in knappen Sätzen so kompakt, dass es das Gedächtnis weckt und altes Wissen frisch aktiviert für die kommende substantielle Lektüre. Diese beginnt mit dem Welthandelsrecht, welches mit über einem Drittel des Lehrbuches den größten Platz einnimmt. Weitere Abschnitte sind das Investitionsrecht – der zweite große Block des Lehrbuchs. Kleine übersichtsartige Abschnitte zum Internationalen Wettbewerbsrecht, dem Internationalen Währungs- und Finanzrecht, dem Entwicklungsvölkerrecht und der regionalen Wirtschaftsintegration runden das Lehrbuch ab. Die eigentliche Substanz des Lehrbuches bilden aber eben das Welthandels- und das Investitionsrecht. Auf diese wird im Folgenden das Hauptaugenmerk geworfen.

Jeder Abschnitt – zum Beispiel das Welthandelsrecht – gliedert sich in Kapitel, die die wesentlichen Felder des besprochenen Rechts darstellen. Diese sind jeweils eingerahmt durch knappe Literaturübersichten mit überwiegend deutschsprachiger völkerrechtlicher Fachliteratur, einem Beispielfall am Anfang und Wiederholungsfragen sowie der entsprechenden Falllösung am Ende. Der Fließtext geht in passenden Momenten in einer bulletpointartige Aufzählung von Punkten auf und ist zuweilen von Kästchen mit kurzen Merksätzen durchbrochen. Somit gewinnen die knappen Darstellungen der jeweiligen Rechtsgebiete den Charakter kompakter Lernübersichten. Der Text wird weiter strukturiert durch die Hervorhebung von Schlagworten oder Schlagsätzen mittels fetter Schrift und der Darstellung von fremdsprachlichen (meist englischen) Fachbegriffen in kursiv. Besonders beispielhafte Fälle werden kleingedruckt als eingerückter Absatz an der passenden Stelle dazwischen geschoben. Bei einschlägigen Normen werden tabellarische Prüfungsschemata angeführt.

Insgesamt gelingt die visuelle Strukturierung des Textes sehr gut. Insbesondere ermöglicht dies das Überfliegen des Textes auf der Suche nach bestimmten Themen, welche dem Leser dann deutlichen ins Auge springen, ohne dass er konzentriert jedes Wort des Textes lesen muss. Auf der Strecke bleiben hier natürlich weiterführende Ausführungen. Diese sind so rabiat herausgekürzt, dass dem Leser zuweilen durch das Lesen des kurzen Textes mehr Fragen als Antworten entstehen.

Schade ist meiner Meinung nach, dass viele kurze Beschreibungen von Schiedsgerichts-Entscheidungen im Abschnitt Investitionsrecht nicht mit Fußnoten versehen sind. Zuweilen fallen Sätze wie: „einige Schiedsgerichte haben […] entschieden“, welche bei dem schon fortgeschrittenen Wirtschaftsvölkerrechtler das Interesse wecken, zu wissen um welche Entscheidungen es sich den handelt. Diese Recherche-Mühe wurde sich für das vorliegende Kurz-Lehrbuch nicht gemacht. So verbleibt der Nutzen des vorliegenden Lehrbuches doch zum größten Teil bei absoluten Neulingen des Wirtschaftsvölkerrechts, welche mit genauen Fußnoten zu speziellen Entscheidungen nichts anfangen können und davon überfordert wären.

Ein Mehrwert des vorliegenden Buches, der über die Heranführung von völligen Neulingen an das Rechtsgebiet heraus geht, ist die Abdeckung vieler aktueller Diskussionen im Wirtschaftsvölkerrecht, vor allem im Abschnitt Investitionsrecht. Das sich im Aufbruch oder Umbruch befindende Völkerrecht des Investitionsschutzes hält die Öffentlichkeit durch stetig neue aufbrandende Diskussionen in Atem. Es besteht gerade auf diesem Gebiet die Notwendigkeit, sich stetig auf dem aktuellen Stand der Diskussion zu halten, um eine substantielle Meinung zu Themen des Investitionsschutzes abzugeben. Das vorliegende Lehrbuch reißt viele solcher aktueller Diskussionen (Stand des Lehrbuches ist 2017) an. Dies fand ich als schon fortgeschrittener Student und Praktiker im internationalen Investitionsrecht spannend und hilfreich.

Ein besonders spannendes Kapitel ist jenes über Regeln für multinationale Unternehmen. Da hier die Substanz internationaler Kooperation selten in Form von „harten“ Rechtsnormen und vielmehr aus sogenanntem „soft law“ besteht, weicht dieses Kapitel von den vorherigen ab. Essayistisch werden hier Möglichkeiten aufgezeigt, im gegenwertigen internationalen System weltweit geltende Regeln für Unternehmen aufzustellen und diese durchzusetzen. Die Besprechung des Probleme und Lösungsansätze ist lebhaft. Es sind Kapitel wie dieses, Kapitel die abdriften von der etwas drögen klassischen Form eines deutschen Lehrbuches, die das vorliegende Lehrbuch zum Wirtschaftsvölkerrecht von Krajewski zur spanenden Lektüre auch für fortgeschrittene Studenten und junge Praktiker im Bereich des Wirtschaftsvölkerrechts machen. Hier wird sich getraut, von der starren Form deutscher juristischer Lehrbücher abzuweichen und sich der lebhafteren, erzählerischen Form anglo-amerikanischer Lehrbücher zum Völkerrecht angenähert.

Zuletzt sei positiv hervorgehoben die vergleichende Perspektive zwischen Investitionsschutzrecht und nationalem (vor allem deutschem) Verfassungsrecht, die das vorliegende Lehrbuch einnimmt. Zum Beispiel beim Thema Enteignung werden die verschiedenen Regelungsansätze im Völkerrecht und im nationalen Verfassungsrechte herausgearbeitet und dann erklärt, welche Konsequenzen diese Unterschiede haben. Leise deuten sich Werturteile über diese Divergenz an, welche dem schon geübten Investitionsschutzrechtler sofort ins Auge springen. Es ist dies eine weitere spannende Komponente, die bei diesem Lehrbuch den Reiz ausmacht.

Ich verbleibe mit einer Leseempfehlung für zwei Gruppen: Zunächst Neulinge auf dem Gebiet des Welthandels- und Investitionsrechts, welche sich einen ersten Überblick verschaffen oder damit ihre Grundlagenvorlesung begleiten wollen. Zweitens fortgeschrittene Studenten und Praktiker, die insbesondere auf dem Gebiet des Investitionsrechts Denkanstöße zu aktuellen Diskussionen und grundsätzlichen Problemen in diesem Gebiet erhalten wollen. 


Sonntag, 14. April 2019

Rezension: Der Kampf um die Weltordnung

Herdegen, Der Kampf um die Weltordnung, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl.-Jur. Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg



Das vorliegende Rezensionsexemplar „Der Kampf um die Weltordnung“ vom Bonner Völkerrechtler Prof. Dr. Dr. h.c. Matthias Herdegen ist 2019 erschienen und behandelt ein Thema, das bisher sehr selten zu finden ist: internationale Beziehungen und Machtgefüge im Zusammenhang mit dem Völkerrecht. Etwas moderner und überspitzt ausgedrückt, könnte man es mit folgendem Slogan beschreiben: Politics meets public international law.

Die Verbindung zwischen der Politik und dem Völkerrecht nennt Herdegen „Macht und Recht“ (z.B. Kapitel I.). Deutlich wird, dass sich im Laufe der Jahrzehnte die Machtverhältnisse geändert haben und neue Wettstreitigkeiten entbrannt sind, angeführt von den USA, Russland und China.

Am Anfang des Buches formuliert Herdegen, worauf das Buch abzielt: „[...] unter diesen Bedingungen einer nationalen Interessenspolitik Grundzüge einer stabilen Friedensordnung im Einklang mit dem modernen Völkerrecht zu formulieren“ (S. 12). Dem Leser wird relativ schnell deutlich, dass hinter den Ausführungen von Herdegen fundiertes und gut recherchiertes Wissen steckt (als kleines Indiz sei auf die 626 Endnoten verwiesen, die sich dankenswerter Weise am Ende des Buches und nicht hinter den Sätzen oder am Ende der Seite befinden, sodass das Lesevergnügen nicht beeinträchtigt wird). Der Autor hat erreicht, ein Buch zu publizieren, dass nicht nur ansprechend und spannend ist, sondern auch einen akademischen Tiefgang hat. Diese Kombination ist selten und positiv hervorzuheben.

Das Buch gliedert sich in 13 Kapitel, namentlich „Die internationale Ordnung zwischen Macht und Recht“ (I.), „Der Kampf um Macht und nationale Interessen“ (II.), „Die Welt als Gemeinschaft: Kooperative und kosmopolitische Theorien internationaler Beziehung“ (III.), „Regeln und Grundwerte für die Staatenwelt: Elemente einer internationalen Ordnung“ (VI.), „Ordnungsvorstellungen und Rechtsfindung“ (V.), „Einhegung der Macht: Status und Gleichgewicht im Völkerrecht“ (VI.), „Der Kern der internationalen Ordnung: Sicherheit in der Staatenwelt und der ‚positive Frieden‘“ (VII.), „Schutz durch Staatengemeinschaft: Systeme kollektiver Sicherheit“ (VIII.), „Selbstverteidigung“ (IX.), „Waffengewalt für Menschenrechte: Humanitäre Intervention“ (X.), „Befriedigung durch internationale Gerichte“ (XI.), „Der Blick ins Innere der Staaten: Der Zusammenhang von innerer und äußerer Ordnung“ (XII.), und „Schlussbetrachtung: Macht und Recht in einer strategischen Verknüpfung“ (XIII.).

Das erste Kapitel beginnt mit einer verständlichen Erklärung zu völkerrechtlichen Verträgen, wie z.B. dem Aktionsplan zur Atomwaffenabrüstung des Irans (S. 28 f.). Allerdings hätten weiterführende Erklärungen dem Verständnis positiv beigetragen (Erklärungen zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ durch den Rückzug der USA, letzter Satz auf S. 29). Sehr gut herausgearbeitet ist, welcher Zusammenhang zwischen Interessensdurchsetzung von bestimmten Staaten und der Regelgebundenheit besteht (S. 33 ff.). Genauso gut sind die wissenschaftlichen Theorien zu internationalen und staatlichen Ordnungen dargestellt (z.B. Kants Ansicht zu internationalen Ordnungen, S. 40 f.). Zudem beinhaltet das Buch – auch didaktisch – gute Erklärungen zum Völkerrecht aus der Perspektive des Grundgesetzes und dazu passende Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (S. 49 ff.). Diese Ausführungen dürften insbesondere für Jurastudenten, die sich mit Europa- und Verfassungsrecht beschäftigen, interessant sein. Die Aktualität des Buches wird an mehreren Stellen sehr deutlich, zum Beispiel anhand Trumps „America-First-Politik“ (S. 63).

Weiterhin ist die Darstellung der Privilegierung von mächtigen Staaten (Kapitel IV) sehr treffend. Mit Bezug auf den UN-Sicherheitsrat erklärt Herdegen in nachvollziehbarer Weise, inwiefern große Mächte den Sanktionsmechanismus der UN beeinflussen (S. 133). Seines Erachtens spiegelt sich das Machtgefüge auch in der nuklearen Abschreckung wider (S. 136 ff.).

Das Thema „Selbstverteidigung“ (Kapitel IX) dient als pars pro toto für die Darstellung des Buches. Zwar werden Staatstheoretiker ganz konventionell zitiert, wie Hobbes (S. 188). Jedoch lebt dieses Kapitel auch von vielen aktuellen Fällen. All dies setzt Herdegen in Verbindung mit der Völkerrechtslehre. Folgendes Beispiel verdeutlicht das Vorhergesagte: Der bewaffnete Angriff findet seinen Niederschlag unter anderem in der Anlage der UN-Resolution 2330 (XXII). Im dortigen Art. 3 über die Definition von Aggression (als Voraussetzung für einen Selbstverteidigungsfall) sind moderne „Cyber-Angriffe“ jedoch nicht gelistet. Diese werden von Herdegen rechtlich und politisch analysiert (S. 190). Die Aktualität des Buches zeigt sich beispielsweise auch darin, dass der Autor diskutiert, ob der Giftanschlag gegen den russischen Ex-Spion Sergej Skripal im Jahr 2018 einen bewaffneten Angriff im Sinne der UN-Resolution darstellt. Aber auch „ältere“ relevante Beispiele werden zum Thema „Selbstverteidigung“ genannt, wie die Terroranschläge vom 11. September 2001 (S. 192), Israels Präventivschlag im Sechstagekrieg 1967 (S. 193) oder das Problem der Rechtsfertigung möglicher Angriffe mit Massenvernichtungswaffen (S. 194).

Diejenigen Leser, die sich für internationale Gerichte interessieren, werden in Kapitel XI. (S. 207 ff.) findig, in dem nicht nur über den Internationalen Gerichtshof und Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, sondern auch über den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg und über mehrere Ad-hoc-Strafgerichtshöfe geschrieben wird.

Abgerundet wird das Buch mit einer Schlussbetrachtung (Kapitel XIII.), in der Herdegen die veränderten Rollen der USA, Deutschlands und anderen Ländern auf den Punkt bringt. Die zentrale Aussage „Macht und Recht verlangen eine Gesamtbetrachtung“ (S. 245) spiegelt das eigentliche Problem wider, dass das Völkerrecht relevant für die Politik einzelner Staaten und das moderne Machtgefüge ist.

Außerdem ist positiv anzumerken, dass sich zahlreiche Originalzitate, die sehr passend sind, wie ein roter Faden durch das Buch ziehen (z.B. Aussagen amerikanischer Politiker, S. 35, 194, 202 f.). Nur selten wäre wünschenswert gewesen, wenn Herdegen seine Ausführungen mit praktischen Beispielen ergänzt hätte (z.B. S. 21 UNSC).

Alles in allem bleibt festzustellen, dass das vorliegende Werk insbesondere allen Politikinteressierten, Völkerrechtlern und Philosophieinteressierten zu empfehlen ist. Die Geldbörse wird nicht sonderlich belastet, da der Verlag C.H.Beck mit einem Preis von nur 21,90 € ein inhaltlich sehr umfangreiches Buch herausgegeben hat.

Dienstag, 27. November 2018

Rezension: Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat

Dietrich / Gärditz / Graulich / Gusy / Warg (Hrsg.), Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik 1, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2018


Von Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main


Nicht erst seit den Snowden-Enthüllungen wissen wir, dass Staaten ihre Sicherheits- und Nachrichtendiensten verstärkt demokratischer Kontrolle unterziehen müssen. Es ist unwidersprochen, dass diese „chilling effects“ auf die Nutzung des Internets und unser Verständnis vom Internet als einer Technologie, um positiven sozialen Wandel hin zu einer Informationsgesellschaft auf Grundlage der Menschenrechte zu bewirken hatten.

Demokratische Gesellschaften waren schon lange von Spionage und Terrorismus bedroht. Schon 1978 urteilte der EGMR in Klass und andere gegen Deutschland, dass die „existence of some legislation granting powers of secret surveillance over the mail, post and telecommunications is, under exceptional conditions, necessary in a democratic society in the interests of national security and/or for the prevention of disorder or crime.“ (EGMR, Klass und andere v. Deutschland, No. 5029/71 vom 6.9.1978, Abs. 48).

Allerdings bedeute dies nicht, dass Staaten Menschenrechte ignorieren könnten oder in der Wahl ihrer Mittel und der Intensität der Überwachung gänzlich frei wären: Im Bewusstsein, dass entsprechende Gesetze die Gefahr in sich bergen „[of] undermining or even destroying democracy on the ground of defending it“, könnten Staaten nicht tun, was sie wollten „in the name of the struggle against espionage and terrorism“. (Abs. 49).So unterstrich der EGMR in Shimovolos gegen Russland die Notwendigkeit von „detailed rules on the application of secret measures of surveillance, especially as the technology available for use is continually becoming more sophisticated.“ (EGMR, Shimovolos v. Russia, No. 30194/09 vom 28.11.2011, Abs. 68).

Das bringt uns zum Recht der Geheimdienste, das im Zentrum dieses sowohl zeitgemäßen als auch behutsam zusammengefügten Sammelbandes steht. Demokratische Kontrolle von Sicherheits- und Nachrichtendiensten ist wichtig für den Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Der Menschenrechtskommissar des Europarates empfiehlt die Aufnahme eines nationalen Dialoges über Möglichkeiten zur Sicherstellung der Kontrolle durch Recht (Council of Europe Commissioner for Human Rights Democratic and effective oversight of national security services (Mai 2015), Abs. 18). Ähnliche Forderungen stellt die Venedig-Kommission des Europa-rates auf (European Commission for Democracy through Law (Venice Commission), Update of the 2007 Report on the Democratic Oversight of the Security Services and Report on the Democratic Oversight of Signals Intelligence Agencies, adopted by the Venice Commission at its 102nd Plenary Session (20.-21.3.2015).

Vielmehr sind es völkerrechtswidrige Handlungen durch die USA und die anderen „Five Eyes“-Staaten sowie europäische Staaten, die eng mit diesen kooperiert haben, die das Recht auf Privatsphäre im Internetzeitalter und den Charakter des Internets als Vertrauensraum gefährden.

Der Sammelband ist vor dem Spannungsverhältnis zwischen hohen Funktionserwartungen an BND und Bundesamt für Verfassungsschutz und deren Rechtsbindung zu lesen. Die Veröffentlichung geht zurück auf die von Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern etablierte Veranstaltungsreihe „Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat“, die als „Begegnungsplattform“ Raum für wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Recht und der Verantwortlichkeit der Nachrichtendienste schaffen soll. Die Beiträge im vorliegenden Band gehen auf das Jahr 2016 zurück, sind aber unverändert aktuell.

Wie die Herausgeberschreiben fungieren die Nachrichtendienste „für politische Entscheidungsträger [...]als Frühwarnsysteme für Gefährdungen der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“. Darüber hinaus tragen sie „im Wirkungsverbund mit Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften [...]zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten bei.“ Diese Doppelrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit spiegelt sich in der regulativ-praktischen Herausforderung, den Schutz grundrechtlicher Freiheiten (und des Staates) nicht durch die Verletzung grundrechtlicher Freiheiten erreichen zu versuchen.

Diese Herausforderung fächert auf beeindruckende Weise der vorliegende Tagungsband auf, der die Ergebnisse des 1. Symposiums zum Recht der Nachrichtendienste dokumentiert, das Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern gemeinsam vom 3. bis zum 4. November 2016 in Berlin veranstalteten.

Grußworten von Thomas de Maizière und Klaus-Dieter Fritsche schließen sich zwei abgedruckt Vorträge von Johannes Masing zu Nachrichtendiensten im freiheitlichen Rechtsstaat und von Stefanie Schmahl zu deren Rolle in der Völkerrechtsordnung an. Diese bestätigt einmal mehr, dass Spionage zwischenstaatlich nicht verboten ist, dass aber das nationale Recht inländische Überwachung einem ganz anderen Regime unterwirft.

Die beiden folgenden Panels werfen Schlaglichter auf bestehende Kontrollmöglichkeiten und -defizite, aus den Perspektiven von Parlament und Regierung sowie aus individualrechtlicher Perspektive. Ein rechtsvergleichender Blick wird auch auf das österreichische ‚Ombudsmann’ (Rechtsschutzbeauftragten)-Modell geworfen. Im Einzelnen analysiert Günter Heiß die Schnittstellen zwischen Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle von Nachrichtendiensten und Burkhard Lischka/Kurt Graulich sowie Heinrich Amadeus Wolff die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste, ihre Entwicklungslinien und Prinzipien. Reinhard Klaushofer widmet sich dem österreichischen Modell des kommissarischen Rechtsschutzes bei nachrichtendienstlichen Tätigkeiten und Elisabeth Buchberger untersucht den gerichtlichen Rechtsschutz gegen nachrichtendienstliche Aktivitäten.

Rechtsdogmatisch untersuchen dann zwei Autoren im Panel 3 die Rolle der Nachrichtendienste zwischen Aufgabenbeschreibung und Befugnisnormen: Wilfried Karl diskutiert die ‚Internetdimension’ der nachrichtendienstlichen Tätigkeit in einem Beitrag zu SIGINT Support to Cyber Defense und Matthias Bäcker bespricht Reformbestrebungen hinsichtlich der Eingriffstatbestände im Nachrichtendienstrecht.

Im abschließenden Panel 4 wird sodann ein Blick auf die Rolle und Tätigkeit von Nachrichtendiensten in der behördlichen Kooperation geworfen. Rainer J. Schweizer lotet völkerrechtliche Grenzen internationaler nachrichtendienstlicher Aktivitäten aus und Mark Alexander Zöller diskutiert den Rechtsrahmen für die Übermittlung personenbezogener Daten unter Beteiligung der Nachrichtendienste. Beides sind Themen, die unmittelbar relevant sind zur normativen Erdung der oft heiß geführten Diskussionen; man hätte sich gewünscht, diese viel früher gelesen zu haben.

Michael O'Flaherty, Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte exponiert schließlich die Schutzstandards und Rechtsbehelfe im Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Überwachung durch Nachrichtendiensten. Hier findet sich wenig ganz Neues, aber sehr viel Wichtiges.

Im Anschluss an jedes der Panels finden sich praktische und informative Diskussionsberichte von Maria Geismann, Fabian Gilles und Alexandra Adenauer. Besonders die Zusammenfassung der letzten Podiumsdiskussion zum „Gesetzgeber in der verfassungsrechtlichen Aufgabenfalle“ stellt konzise die Herausforderungen heraus, mit denen der Bundestag immer noch zu kämpfen hat.

Die Beiträge zeigen individuelle wie auch in einer Gesamtschau auf, wie produktiv ein behutsam und kenntnisreich zusammengestelltes Symposion ein komplexes Thema behandeln kann. Die Beiträge zeigen beeindruckend auf, welche politischen wie rechtlichen Fragen hoher Brisanz sich bei der Regulierung von Geheimdiensten stellen und wie verschiedene Rechtsbereiche fruchtbar gemacht werden können, um menschenrechtssensible Regelungen zu finden, die dennoch Nachrichtendiensten ermöglichen, ihren dualen Zwecken nachzukommen: den Staaten und die Menschen zu schützen, ohne dabei deren Rechte zu verletzen.

Im Licht der interessanten Beiträge, die allerdings – notgedrungen – wichtige Fragen nur anreißen können, ist es sehr positiv zu bewerten, dass es 2018 zum zweiten Symposium zur selben Thematik gekommen ist (wobei man durchaus auch jährliche hätten andenken können im Lichte der Bedeutung des Traktandums).

Das Symposion 2018 widmete sich den Fragen der Reform der Nachrichtendienste, den Novellen des BND- und PKGr-Gesetzes und blickte thematisch nach vorne, insbesondere auf Koalitionsvertrag, der vorsieht, den föderal organisierten Verfassungsschutz durch einen vereinheitlichten Rechtsrahmen zu stärken.

Das Werk wie auch die Veranstaltungsreihe richtet sich, wie auch das Vorwort beschreibt, an die Wissenschaft wie auch die Politik, an Justiz, Anwaltschaft, Verwaltung und Medien. Jeder am Rechtsstaat Interessierte, kommt nicht umhin, sich mit den Nachrichtendiensten zu beschäftigen. Dieser Sammelband bietet eine gute Grundlage für einen Einstieg sowie zur profunden Weiterbeschäftigung.

Dienstag, 24. Juli 2018

Rezension: Kulturgutschutzgesetz

Elmenhorst / Wiese, KGSG – Kulturgutschutzgesetz. Kommentar, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main


Der Schutz von Kulturgütern ist von überragender Bedeutung und das Recht des Kulturgutschutzes ist in Bewegung geraten. Nach längerer Vorbereitungszeit und einem durchaus kontroversen Verfahren mit mehreren Entwürfen und Kritik aus der Kunst- und Kulturbranche trat das neue Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vom 31. Juli 2016 (in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 2017) in Kraft.

Unter anderem wurde der Abwanderungsschutz reformiert und das Restitutionsrecht mit Blick auf das Völkerrecht angepasst. Nun liegt ein handlicher und doch tiefgreifender Kommentar vor: Unter Anleitung von Lucas Elmenhorst, Rechtsanwalt und Kunsthistoriker in Berlin, und Volker Wiese, Professor in Bayreuth, haben acht Autorinnen und Autoren (Richter, Professoren, Anwältinnen und Anwälte) das KGSG kommentiert.

Einführend findet sich eine Analyse des KSGG, die hervorragend die Herausforderungen des Kulturgutschutzes zwischen den Interessen des Rechts- und Wirtschafsverkehrs und der Bewahrung von Kultur im Lichte ihrer identitätsstiftenden Wirkungen herausarbeitet. Elmenhorst und Wiese zeigen sich durchaus kritisch hinsichtlich der „Belastungen, die auf den Kunsthandel zukommen“ (46), stellen aber zugleich fest, dass diese teils auf den supranationalen Gesetzgeber sowie auf die Umsetzung des UNESCO-Kulturgutübereinkommens zurückzuführen sind.

Weiters enthält dieser handliche Kommentar eine sehr instruktive Chronologie der Gesetzgebung zum Kulturgutschutz mit Beschreibungen der normativen Instrumente seit der Rechtsverordnung vom 11.12.1919 (AusfVO). Sodann kommentieren Expertinnen und Experten aus der Praxis die einzelnen Kapitel des neuen KGSG, darunter den Schutz von Kulturgut vor Abwanderung, den Kulturgutverkehr, die Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut, die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten und ausgeführten Kulturgutes, und das Recht der Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.

Neben einem ausführlichen Literaturverzeichnis zu Beginn enthält der enthält der Kommentar im Anhang auch Formularvorlagen für den Kulturgutverkehr und ein ausführliches und praktisches Stichwortverzeichnis.

Ohne Kulturgutverkehr sind erfolgreiche Ausstellungen nicht denkbar. Deutschland hat als bedeutender Kunst- und Kulturguthandelsplatz eine wichtige Rolle in der Sicherung der Rechtmäßigkeit dieser Handelsbeziehungen. Dem Kunsthandel und der rechtsberatenden Praxis, sowie Behörden und Gerichten, liegt mit dem vorliegenden Kommentar eine ausgezeichnete Darstellung des Rechts des Kulturgutschutzes und -verkehrs vor.

Sonntag, 24. Juni 2018

Rezension: Internationales Strafrecht

Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund


Wer – wie Unterzeichner – seine Ausbildung bereits Jahrzehnte hinter sich gelassen hat, der kann auf gefestigtes Wissen im Internationalen Strafrecht nicht zurückgreifen. Derartige Themen waren Anfang der 90er Jahre zwar existent, aber eher exotisch. Das Heranrobben an das Thema ist daher schwierig.

So sind für mich beim Schmökern zunächst naturgemäß die allgemeinen einführenden Kapitel §§ 1-4 sehr interessant gewesen. Es geht dabei um allgemeine Zuständigkeitsfragen, völkerrechtliche Grundlagen nationaler Strafgewalt und auch Jurisdiktionskonflikte. Vieles, was hier zu lesen ist, ist auch für Praktiker interessant, so etwa der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege, vgl. § 3 Rn. 116 ff. Dabei wird nicht nur im „luftleeren Raum“ geschrieben, sondern stets ausgehend von Fällen, wie man sie kennt oder jedenfalls schon einmal in der Tagespresse gelesen hat. Diese sind in der Regel aus der BGH-Rechtsprechung entnommen und können so auch im Original aufgrund der Fundstellennachweise nachgelesen werden. Der Falldarstellung folgt dann stets eine Darstellung des maßgeblichen Rechts, die schließlich in einer knappen Darstellung der Falllösung mündet. Das Buch schafft dadurch eine für die häufig sehr fremde Materie sehr gute Lesbar- und Nachvollziehbarkeit.

Dem eher allgemeinen Anfangsteil schließt sich eine Darstellung des Völkerstrafrechts an. Zunächst werden Begriff, Gegenstand und Quellen des Völkerstrafrechts in kurzer Form dargestellt. In diesem Bereich ist der Fußnotenapparat derart umfangreich, dass er teils mehr als zwei Drittel der Buchseiten ausfüllt. Für einen Leser, der erstmals sich mit dieser Materie befasst, erscheint dies übertrieben. Für ein vertiefendes Lehrbuch dagegen ist dieser Fußnotenapparat durchaus weiterführend und somit auch nicht zu beanstanden.

Neben derart abstrakten Themen ergibt es auch ganz Handfestes im Buch, so etwa einen historischen Abriss des Weges zu einem ständigen Internationalen Strafgerichtshof (§ 6).

Dem folgt das mit 160 Seiten dickste Buchkapitel, nämlich das zum materiellen Völkerstrafrecht. Wer sich nicht auf eine Prüfung konkret vorbereitet, der wird dieses Kapitel bei einer Buchdurchsicht eher stichpunktartig lesen, wie auch ich dies getan habe. Einen großen Teil dieser Erörterungen machen nämlich Fragen aus, die schon sehr nahe ans Politische oder auch Philosophische gehen, wenn es etwa um die individuelle Verantwortlichkeit geht. Bekanntlich hatte es in Deutschland in den Nachkriegsjahrzehnten bis vor wenigen Jahren auch Schwierigkeiten um derartige Fragen gegeben. Hier versucht das Buch Licht ins Dunkel zu bringen, wenn es um Aufstachelung geht, um die Verantwortlichkeit von Vorgesetzten oder auch die Verantwortung des einzelnen in einem gesamten System („Konzentrationslagerfälle“, § 7 Rn. 30).

Systematisch passend schließt sich § 8 des Buches mit einer Darstellung zu Völkerstrafprozessrecht und internationaler strafrechtlicher Zusammenarbeit an.

Der dritte Buchteil ist wohl derjenige, der aus derzeitiger Sicht am greifbarsten und am praxisrelevantesten in Deutschland ist. Es geht dabei um das europäische Strafrecht. Dargestellt werden Begriff und Gegenstand dieses strafrechtlichen Bereiches. Auch hier ist wieder ein immens großer Fußnotenapparat vorhanden. Das Buch befasst sich dann mit dem Grundrechtsschutz in Europa als Voraussetzung der weiteren Erörterungen. Das europäische materielle Strafrecht im weiteren Sinne wird sodann dargestellt und ebenso die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit. Wenn das Buch in anderen Bereichen teils recht abstrakt wirkt, so ist es in diesem Bereich doch sehr handfest und praxisnah. Einen eigenen Abschnitt hat Ambos der Institutionalisierung gewidmet, also etwa den Themenkreisen Europol, Eurojust und UCLAF/OLAF.

Am Ende des Buches findet sich noch ein ausführliches Rechtsprechungsverzeichnis, das auch Entscheidungen deutscher Gerichte erfasst. Ferner ist ein Sachverzeichnis vorhanden, welches mit knapp zehn Seiten eher schmal ausfällt, aber wohl ausreichen dürfte. Das Buch enthält an geeigneten Stellen Tabellen oder Ablaufschemata, was die Lektüre des Buches erleichtert. Fettungen wichtiger Stichworte im Buchtext selbst helfen, den Text für sich strukturiert überfliegen zu können. Hervorzuheben sind nochmals die ausführlichen Fußnoten des Buches. Diese Detailversessenheit korrespondiert mit einem ausführlichen Literatur-und Quellenverzeichnis am Beginn des Buches. Insgesamt gefällt mir das Buch so auch außerordentlich gut: Wer in dem Bereich des internationalen Strafrechtes einen fundierten Einblick nehmen will, der kommt um „den Ambos“ kaum herum.


Samstag, 21. Oktober 2017

Rezension: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Hackner / Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Ein Leitfaden für die Praxis, 3. Auflage, C.H. Beck, 2017

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund



Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist den meisten Strafrichtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern in weiten Teilen unbekannt. Oft fallen Worte wie „Schengen“, ohne dass die Beteiligten tatsächlich genau wissen, worum es eigentlich genau geht. Alle hoffen im Ernstfall, sachkundige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu kennen, die weiterhelfen können. Das Buch von Hackner und Schierholt schafft Abhilfe und ist daher durchaus dringend zu empfehlen.

Hackner ist im niedersächsischen Justizministerium mit Rechtshilfefragen befasst und Schierholt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle. Sachkenntnis ist damit garantiert. Was nun bietet das Buch auf seinen etwa 300 Seiten?

Es geht los mit den Grundfragen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, den rechtlichen Grundlagen, Grundprinzipien und allgemeinen Verfahrensfragen. Auch der polizeiliche Rechtshilfeverkehr wird kurz angesprochen, der bekanntlich in laufenden Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren häufig unproblematischer zur Verfahrensführung und –förderung beiträgt, als der doch teils recht mühsame und zeitfressende gerichtliche Rechtshilfeverkehr. Schließlich werden noch die Rechte des Betroffenen im Rechtshilfeverfahren im ersten Buchabschnitt erörtert.

Dem Praxisbedarf Rechnung tragend findet sich sodann ein fast 90 Seiten langes Kapitel zu Fragen des Auslieferungsverkehrs, gefolgt von einer Darstellung zum Vollstreckungshilfeverkehr. In einem vierten Kapitel wird der sonstige Rechtshilfeverkehr abgehandelt, wobei es etwa um Fragen von Auskünften oder Zeugenvernehmungen geht, wie sie seit jeher stattfinden. Die Autoren befassen sich dann auch in diesem Abschnitt mit grenzüberschreitenden modernen Ermittlungsmethoden und operativen Maßnahmen, wie etwa der Überwachung der Telekommunikation oder der grenzüberschreitenden Observation.

Für Verteidiger wichtig ist dann noch ein kurzer Ausblick auf Fragen der Vermeidung der Untersuchungshaft in internationalem Kontext. Einem neuen Trend entsprechend ist auch die grenzüberschreitende Gewinnabschöpfung in einen eigenen Bruchteil ausgelagert.

Das letzte Buch Kapitel befasst sich sodann mit der Internationalisierung des Verbots doppelter Strafverfolgung.

Dabei ist bei allen Kapiteln zu beachten, dass diese nicht auf jede kleinste Einzelheit eingehen, sondern versuchen, dem „ahnungslosen“ Verfahrensbeteiligten einen ersten, aber fundierten Überblick über die im zu behandelnden Fall abzuarbeiten Probleme zu geben. Hier ist beispielsweise auf die Frage der Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Auszügen aus Strafregistern zu verweisen. Diese findet sich in Rn. 180 auf etwa zwei Buchseiten. Die Autoren verweisen dabei weitgehend auf die entsprechenden europäischen Rechtshilfeübereinkommen und stellen deren Inhalt und die übliche Umsetzung in der Praxis kurz und knapp dar.

Für Anwälte interessant ist für das „Tagesgeschäft“ auf den ersten Blick am ehesten die Vollstreckungshilfe bei Geldstrafen und Geldbußen. Hier sind Erläuterungen zwischen Rn. 170 a bis 170 h enthalten und zwar auf etwa sechs Buchseiten. Die Autoren zeigen hierbei vor allem die Grundstruktur des „RB-Geld“ und seiner Umsetzung in den einzelnen einschlägigen Vorschriften des IRG auf. Verfahren, Rechtsmittel und tatsächliche Vollstreckung werden separat knapp, aber fundiert dargestellt, so dass eine erste Einarbeitung anhand des Gesetzeswortlautes und dieser Darstellungen gut stattfinden kann.

Ähnlich sind alle anderen Themen in dem Buch bearbeitet. Die Autoren haben alle Themen nachvollziehbar gegliedert und mit kurzen, aber bildhaften Überschriften versehen. Auch die Untergliederungen sind jeweils gut nachvollziehbar. Zahlreiche Schaubilder und vor allem Kästchen mit abzuprüfenden Punkten für die Zulässigkeit der jeweiligen Maßnahme im Rahmen der internationalen Rechtshilfe sind in dem Buch vorhanden. So bedarf es keines langen und zeitraubenden Suchens.

Die Autoren haben sich auch viel Mühe bei dem Fußnotenapparat gegeben. Höchstrichterliche Rechtsprechung, aber auch Kommentierungen und Zeitschriftenbeiträge sind ausführlich eingefügt und auf aktuellem Stand. Das Literaturverzeichnis ist ebenfalls ausführlich und enthält erfreulicherweise auch sämtliche genutzte Aufsätze mit Aufsatzüberschrift, so dass ein Weiterforschen schnell möglich ist. Schließlich ist noch ein Sachverzeichnis vorhanden, dass mit fünfeinhalb Seiten zunächst eher kurz wirkt. Bei näherer Recherche konnte ich allerdings feststellen, dass sich hiermit bereits sehr gut arbeiten lässt.

Da Hackner und Schierholt zudem in einer angenehmen Art und Weise schreiben und so die doch recht sperrige Materie gut nahebringen, ist das Buch durchaus in der Praxis tätigen Juristen, die mit Rechtshilfefragen (vielleicht auch nur gelegentlich) befasst sind, uneingeschränkt zu empfehlen.

Donnerstag, 18. Mai 2017

Rezension: EMRK

Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer (Hrsg.), Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Nomos 2017

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Kreuztal



Die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ aus dem Jahr 1950, besser bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention oder kurz EMRK, stellte den ersten regionalen Menschenrechtskatalog dar, der nach dem zweiten Weltkrieg und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen geschaffen wurde. Mit ihr sollte ein durchsetzbarer und damit effektiver Schutz grundlegender menschenrechtlicher Standards gewährleistet werden. Hierfür wurde sie insbesondere mit einem eigenen Gerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg, ausgestattet. War die Anzahl der Mitgliedsstaaten bei Inkrafttreten der EMRK im Jahr 1953 mit nur 10 Staaten noch relativ überschaubar, so kommt der Konvention heute mit Geltung in 47 Staaten eine enorme Reichweite zu. Zu diesen gehören neben allen Mitgliedsstaaten der EU auch Länder wie die Türkei und Russland. Deutschland zählte dabei zu den Mitgliedern der ersten Stunde. Als völkerrechtlicher Vertrag kommt der EMRK hier grundsätzlich der Rang eines Parlamentsgesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht zieht sie allerdings auch zur Auslegung der Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes heran. Dementsprechend sind Kenntnisse ihrer Regelungen für jeden deutschen Juristen unverzichtbar. Dies gilt umso mehr für Studierende der Rechtswissenschaften, als in der aktuellen Diskussion um die Reform der Prüfungsinhalte des ersten Staatsexamens zukünftig eine verstärkte Einbindung der EMRK angedacht ist.

Die 4. Auflage des Nomos-Handkommentars ist im Januar 2017 erschienen. Zu den Herausgebern zählen nun neben Dr. Meyer-Ladewig auch Prof. Dr. Nettesheim von der Universität Tübingen sowie Rechtsanwalt von Raumer aus Berlin. Diese tragen mit ihren Kenntnissen als ausgewiesene Experten des Europa- und Konventionsrechts zur Gewährleistung einer weiterhin hohen Qualität des Werkes bei. Unterstützt werden die Herausgeber durch eine ganze Reihe von Bearbeitern aus Forschung und Praxis.

Es handelt sich bei dem Buch um ein sehr stabiles Hardcover mit knapp 860 Seiten und angenehm dickem Papier, mit dem sich gut arbeiten lässt und durch das selbst Markierungen mit einem Textmarker nicht durchscheinen. Das Werk umfasst neben der EMRK selbst auch noch die meisten der aktuell 16 Zusatzprotokolle, deren Bestimmungen ebenfalls kommentiert sind. Hinzu kommt ein rund 30-seitiges Sachverzeichnis am Ende des Werkes, das das Auffinden der relevanten Passagen innerhalb des Textes erleichtert. Im Fließtext sind besonders wichtige Begriffe zudem noch einmal durch Fettdruck hervorgehoben.

Dem Werk vorangestellt ist ein Literaturverzeichnis der verwendeten Standardwerke, das mit eineinhalb Seiten überraschend knapp ausfällt. Die Kommentierung selbst ist allerdings reich mit Fußnotennachweisen größtenteils zu den relevanten Urteilen des EGMR, aber auch vereinzelten Aufsätzen gefüllt. Die Platzierung der Nachweise in Fußnoten macht die Arbeit dabei deutlich angenehmer, als sie dies bei vielen anderen Werken mit nicht hervorgehobenen Fundstellenangaben im Fließtext ist.

Das Werk beginnt mit einer knapp 25-seitigen Einleitung. In dieser werden zunächst die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der EMRK und die ihrer Schaffung zugrundeliegenden Ideen skizziert sowie die aktuellen Diskussionen um die ausgreifende Rechtsprechungspraxis des EGMR nachgezeichnet. Danach wird die Rechtsnatur der Konvention als völkerrechtlichem Vertrag erläutert und ihre Bedeutung für die nationalen Rechtsordnungen, aber auch das Recht der Europäischen Union, analysiert, bevor dann die Auslegung der Charta durch die Spruchpraxis des EGMR untersucht wird. Hier werden insbesondere die „living-instrument“-Doktrin und die Gewährung einer „margin of appreciation“ sowie der Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs vorgestellt. Daran anschließend werden dessen Organisation und der Ablauf eines Individualbeschwerdeverfahrens erläutert.

Dieser Einleitung folgt dann die Kommentierung der einzelnen Konventionsbestimmungen. Diese beginnt jeweils mit dem Abdruck der Norm und einem Inhaltsverzeichnis der nachfolgenden Ausführungen. In einem allgemeinen Teil wird zunächst auf eventuell existierende vergleichbare Gewährleistungen im Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta und den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hingewiesen. Hiernach werden – dem klassischen Schema von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung folgend – die einzelnen in den jeweiligen Normen enthaltenen Schutzgegenstände vorgestellt. Die Ausführungen der Bearbeiter orientieren sich dabei leider fast ausschließlich an der Rechtsprechung des EGMR. Mit Literaturquellen wird nur sehr selten gearbeitet. Auch eigene Ansichten fehlen größtenteils. Dies ist schade, aber der Eigenschaft des Werkes als kurz gehaltenem Handkommentar geschuldet. Die Aufgliederung der Schutzbereiche und Zuordnung der konkreten Entscheidungen unter die Oberpunkte gelingt überzeugend, so dass der Leser ein gutes Bild von der Rechtsprechungspraxis des EGMR gewinnt. Im letzten Abschnitt der Ausführungen wird dann jeweils auf das Konkurrenzverhältnis der besprochenen Konventionsbestimmung zu sich eventuell überschneidenden Schutzbereichen anderer Gewährleistungen eingegangen. Soweit es verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Rüge eines bestimmten Rechts gibt, wird auch dies hier thematisiert.

Nach den Ausführungen zur Konvention selbst werden dann noch die Zusatzprotokolle 1, 4, 6, 7, 12 und 13 kommentiert. Die Länge der Stellungnahmen fällt dabei sehr unterschiedlich aus.


Das Werk vermag leider nur teilweise zu überzeugen. Es bietet zweifellose einen guten Einstieg in die Regelungen der EMRK und die mit ihnen einhergehenden Streitstände. Allerdings verengt es seine Betrachtungen dabei sehr stark auf die Rechtsprechung des EGMR. In der Literatur geführte Diskussionen werden kaum berücksichtigt. Auch eigene Ausführungen der Bearbeiter lässt das Werk fast vollständig vermissen. Hier besteht deutliches Verbesserungspotential, gibt es doch zu vielen Konventionsbestimmungen und Urteilen des EGMR aus den letzten Jahren durchaus kontrovers geführte Diskussionen in der Literatur, seien es nun Fragen des Umweltschutzes oder des Tragens traditioneller religiöser Kleidung, insbesondere durch Mitglieder muslimischer Glaubensgemeinschaften (siehe nur das sog. „Grundrecht auf Kommunikation“ in der Entscheidung des EGMR zum französischen Burka-Verbot von 2014). Hier kann das Werk für die weiteren Recherchen einen guten Anhaltspunkt bieten, nach welchen Urteilen des EGMR der Leser zu suchen hat, um davon ausgehend dann Urteilsanmerkungen und Aufsätze zu finden, die die Problematiken thematisieren. Mehr als eine erste Anlaufstelle zur Sammlung erster Ansatzpunkte ist es aber nicht.

Samstag, 21. Januar 2017

Rezension: „Cyber“-War – Testfall der Staatenverantwortlichkeit

Schulze, „Cyber“-War – Testfall der Staatenverantwortlichkeit, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2015

Von Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main



Von Estland 2007 und Georgien 2008 über Iran im Jahr 2010 bis hin zu den rezenteren Attacken auf die Server des Nationalkomitees der Demokratischen Partei der USA oder der Angriff gegen Yahoo im August 2013, bei dem 1 Milliarde persönliche Daten erbeutet wurden: Cyberattacken sind zu einer ernsthaften Bedrohung für die (inter)nationale Sicherheit und zur Herausforderung für das Vertrauen der Internetnutzerinnen und -nutzer geworden. Sie können in den zunehmend vernetzen Gesellschaften enorme Schäden anrichten. Durch Nutzung ziviler Infrastruktur sind sie häufig nicht zu entdecken, bis es zu spät ist. Immer mehr Staaten und nichtstaatliche Akteure bekennen sich zu (pro)aktiver Cyber-Sicherheit als Gegenwicht zu wachsenden Cyber-Bedrohungsszenarien.

Vor diesem Hintergrund legt Sven-Hendrik Schulze eine kluge Studie zu „[der] Angriffsform der heutigen Zeit“ (224) vor. Etwas irritiert sein Titel. Über Cyberwar wird und wurde viel geschrieben. Locus classicus sind die konkurrierenden Werke von T. Rid und J. Stone im Journal of Strategic Studies. Rid war sich sicher: “Cyber War will not take place” (Journal of Strategic Studies (2011) 35: 1, S. 5-32); Stone konterte “Cyber War will take place” (Journal of Strategic Studies (2012) 36: 1, S. 101-108). Auch der Talinn Manual Process hat ausführlich die Normen der Cyberkriegsführung untersucht (und die Anwendung wesentlicher Teile des humanitären Völkerrechts auf den Cyberkrieg bejaht).

Wer allerdings eine Studie über Cyberkrieg im engeren Sinne erwartet, wird enttäuscht (und daher positiv überrascht). Für den Autor ist Cyber-„War“ „untechnisch zu verstehen, d.h. als plakatives, gewisse, nicht notwendig einen bewaffneten Konflikt voraussetzenden Aktivitäten im virtuellen Raum (Cyberspace) umschreibendes Schlagwort“ (1, FN 6). Es geht also gar nicht um Cyberkrieg(sführung), sondern um Cyber-Attacken. Das Buch hätte durchaus gänzliche ohne den problematischen Cyberkriegsbegriff auskommen können, da auch die Beschreibung des „Phänomen[s] Cyber-‚War‘“ (7) nicht nur oder auch primär auf bewaffnete Konflikte im völkerrechtlichen Sinne, sondern auf Attacken im weiteren Sinne fokussiert. Der Autor präsentiert in Folge eine übersichtliche Topologie der Vektoren und Formen von Cyberattacken, darunter die bekannten DDoS-Attacken, das Defacement, das Einspeisen falscher Informationen in automatisierte Informationssysteme und das Hacking.

Zentrales Thema des Autors ist die Rückverfolgung bzw. Rückverfolgbarkeit von Angriffen. Kenntnisreich analysiert er, warum es so schwierig ist, die Angreifer ausfindig zu machen. Die zwei folgenden Kapitel widmen sich den beiden möglichen Konstellationen einer erfolgreichen und missglückten Rückverfolgung. Wenn der Angreifer identifiziert wird, stellt sich die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen Völkerrecht nachweisbar ist, der die Staatenverantwortlichkeit relevant machen würde. In der strittigen Fragen, inwieweit Cyberattacken als Form von „bewaffneter Gewalt“ im Sinne von Art 2 Abs. 4 (und Art 41) UNC gesehen werden können, argumentiert der Autor zutreffend (97), dass dies zu bejahen sei, wenn die Auswirkungen denen realer Waffen gleichkämen und der Verlust an Menschenleben bzw. die Beschädigungen substanziell seien. Hinsichtlich des Interventionsverbots betont der Autor, dass der Cyberspace in Form der der Hoheitsgewalt liegenden Infrastrukturen interventionsfähig seien. Defacement, das Fälschen von Wahlergebnissen (und – aus aktuellem Anlass – wohl auch der Eingriff in den demokratischen Meinungsbildungsprozess eines Landes) seine verbotene Interventionen (115).

Bei der Frage der Zurechenbarkeit der Aktivitäten eines Cyber-Angreifers zu dessen Staat, weist der Autor den „overall control“-Ansatz zurück und folgt dem IGH mit dessen „complete dependencen and control“. Er fordert also „de facto“-Organstellung (141), um Staatenverantwortlichkeit aufleben zu lassen, lässt aber auch „effective control“ hinsichtlich einzelner Handlungen zu. Dies kann man auch anders sehen, „unabdingbar“ (141) ist ein so hoher Zurechenbarkeitsstandard nicht. Die Untersuchungen von CIA und FBI (hinsichtlich des Hacks gegen die Demokraten) haben gezeigt, dass man sich vielfach mit Phrasen wie „hohe Wahrscheinlichkeit“ zufrieden lassen geben muss. Der Autor gibt sodann Vorschläge, wie dennoch eine Verantwortung des Staates qua eigenes Fehlverhalten konzipiert werden kann: de lege lata (Verstoß gegen due diligence oder Gefährdungshaftung) ließe sich nichts gewinnen (148), de lege ferenda identifiziert der Autor aber vielversprechenden Ansätze wie etwa die Umkehr der Beweislast sowie die Übertragung der safe harbour-Doktrin.

Im Falle einer misslungenen Rückverfolgung, was der Autor dann konsequent als den Regelfall betrachtet, stehen die Regeln der Staatenverantwortlichkeit vor einem substanziellen Problem: keine Zurechnung – keine Verantwortlichkeit.

Der Autor fordert zutreffend (im Einklang mit der deutschen Politik), dass über Selbstbindung und politische Commitments (soft law) Cyber-Sicherheit angestrebt und Cyber-„War“ verhindert werden soll. Diese soft law-Prinzipen könnten in Zukunft zu Völkergewohnheitsrecht erstarken.
Darüber hinaus analysiert er zutreffend, dass auch im Bereich der technischen Kooperation einige Bemühungen gemacht wurden (die sich seit Drucklegung 2015 noch verstärkt haben), die Cybersicherheit global anstreben: Neben stärkerer internationaler Kooperation gehört dazu auch der intensivierte Selbstschutz kritischer Systeme und die Einrichtung von Brandmauern um kritische Bereiche („Entnetzung“).

In rechtlicher Hinsicht schlägt der Autor sinnvoll war, dass statt über mangelnde Zurechenbarkeit zu lamentieren, die normative Dynamik des Völkerrechts eher in Richtung einer Aktualisierung des aus dem Gentechnik- und internationalen Umweltrechts leidlich bekannten Vorsorgeprinzips für das Internet zu lenken sei. Einem umfassendes Verbot von Cyberwaffen erteilt er eine Absage: dieser Zug sei abgefahren (218). Indes könnten Pflichten zur Gewährleistung bzw. Verbesserung der Cybersicherheit angesichts der Interdependenz der „interconnected networks“ gut begründet und konturiert werden.


Das Buch stellt einen wichtigen und gut durchdachten Beitrag zum vielschichtigen Phänomen „Cyberattacken“ (und nicht Cyber-„War“) dar, der zur Pflichtlektüre vieler im Internetrecht noch eher unsicheren Außen- und Sicherheitspolitiker werden sollte.

Freitag, 26. August 2016

Rezension: Völkerrecht

Herdegen, Völkerrecht, 15. Auflage, C. H. Beck 2016

Von stud. iur. Maren Wöbbeking, Göttingen



Erschienen in der beliebten Reihe „Grundrisse des Rechts“ aus dem C. H. Beck-Verlag liegt 2016 mit Matthias Herdegens „Völkerrecht“ die nunmehr 15. Auflage dieses Lehrbuchs vor. Dabei unterscheidet es sich jedoch - berechtigterweise - in vielerlei Hinsicht von anderen aus dieser Reihe bekannten Lehrbüchern.

So handelt es sich bei Herdegens „Völkerrecht“ nicht um ein klassisches Lehrbuch für angehende Juristen, wie dies zum Beispiel bei Rengiers Lehrbüchern zum Strafrecht oder dem Wolf/Wellenhofer zum Sachenrecht aus der nämlichen Reihe der Fall ist. Herdegens Buch richtet sich nach eigener Aussage zwar auch an Studenten der Rechtswissenschaft und dabei insbesondere an jene mit einem völkerrechtlichen Schwerpunkt, aber darüber hinaus auch an die der politischen Wissenschaften und generell an „andere Disziplinen, die sich mit der Ordnung internationaler Beziehungen befassen“.

Nicht nur diesem Zielpublikum geschuldet, sondern auch der Thematik entsprechend ist dieses Lehrbuch daher auch von seiner Struktur und Herangehensweise nicht mit herkömmlichen juristischen Lehrbüchern zu vergleichen. Schwerpunkt des Lehrbuches ist es nicht, eine rein klausurorientierte oder schematische Herangehensweise an das Völkerrecht zu bieten, sondern vielmehr „einen umfassenden Einblick in die Grundlagen des modernen Völkerrechts“ zu geben. Und dies gelingt auch ausgesprochen gut.

Zu Beginn wird der Leser dabei durch den historischen Kontext des Völkerrechts geführt um sich dann bei den Grundpfeilern des Völkerrechts einschließlich aktuellster Rechtsprechung und neuen politischen Entwicklungen wiederzufinden.

Dabei fällt bereits nach kürzester Zeit des Lesens eine gewisse Redundanz hinsichtlich vieler Themenkomplexe auf. Wenngleich dahinstehen kann inwiefern dies bei Lehrbüchern generell wünschenswert ist, bietet es in diesem speziellen Fall die Möglichkeit, sich das Buch in lehrbuchuntypischer Art und Weise zu erschließen. Denn bereits durch das ausschließliche Lesen stellt sich hier ein Wiederholungs- und Erinnerungsprozess ein, ohne dass es auf den Lehrbüchern wohl sonst zumeist immanenten Erarbeitungsprozess in Form von eigenen Notizen und Zusammenfassungen ankäme. Geschuldet ist dieser Lernprozess sicherlich nicht zuletzt aber auch dem von Natur aus sehr eindrücklichen und allgemeinpolitisch geprägten Thema.

Nichtsdestotrotz finden sich aber auch viele Passagen, die sehr juristisch ausgeprägt sind. Zu erwähnen sind zum Beispiel die Kapitel zu den Rechtsquellen und den Auslegungsmethoden. Darüber hinaus werden auch Gebiete aus dem Europarecht, wie exemplarisch die Notwendigkeit eines Zustimmungsgesetzes in den Fällen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG und die direkten Auswirkungen des Völkerrechts wie zum Beispiel die Geltung der EMRK im nationalen Recht erläutert.

Besonders hervorzuheben sind die vielen aktuellen und häufig internationalen Fälle, die den Lesern zum Teil schon bekannt sein werden und deren rechtliche Einordnung das gesamte Rechtsgebiet sehr anschaulich macht. Viele der dabei verwendeten Zitate werden sogar in der Originalfassung (in der Regel Englisch) gebracht.

Teilweise muss man, wohl auch aufgrund der Redundanz, jedoch Abstriche in der strukturierten Gliederung des Buches machen. Häufig werden auch sehr lange Verweise in Klammern in die Sätze eingeschoben. Wenngleich es sich hierbei meist um nützliche Verweise handelt, erschweren sie dennoch die Lesbarkeit. Fußnoten hätten hier einen angenehmeren Effekt erzielt.


Insgesamt ist das Buch jedoch ausgesprochen gut geschrieben und lässt abschnittsweise den Lehrbuchcharakter kaum noch erkennen. Es kann daher über die benannte Zielgruppe hinaus tatsächlich eine klare Empfehlung für jeden thematisch interessierten Leser gegeben werden! Für Jurastudenten ist zudem darauf hinzuweisen, dass Völkerrecht zwar in dem hier enthaltenen Umfang in den Examina (abgesehen vom Schwerpunkt) nicht abgefragt wird, aber in seinen Grundzügen gerade für das Öffentliche Recht von immenser Bedeutung ist, welcher dieses Buch ausgesprochen gut gerecht wird.