Von Johann v. Pachelbel, Essen
Der
völkerrechtliche Investitionsschutz und die dazugehörigen
Streitbeilegungsmechanismen sind in den letzten Jahren in den Fokus der
öffentlichen Diskussion über die Ausgestaltung der Globalisierung,
internationaler Entwicklungspolitik und Wirtschaftspolitik gefallen. Dass sich
zum Beispiel die öffentliche Diskussion um das Freihandelsabkommen TTIP
zwischen der EU und den USA so sehr auf das Kapitel zum Investitionsschutz
konzentriert hat, liegt auch daran, dass dieses Thema eines der wenigen
völkerrechtlichen Themen ist, welche auch für den juristischen Laien in den
Grundzügen greifbar sind: Der große multinationale Konzern verklagt den Staat
wegen behaupteterweise unfairer staatlicher Regulierung.
Das vorliegende
Buch von den renommierten Experten des internationalen Investitionsrechts Prof.
Bungenberg und Prof. Reinisch beschäftigt sich mit dieser
Materie. Nach grundlegender Kritik von vielen Seiten an dem mittlerweile
eingespielten völkerrechtlichen System der Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten durch internationale, spontan für den Einzelfall
zusammengesetzte Schiedsgerichte haben viele Akteure der internationalen
Politik und des Völkerrechts Überlegungen zu Reformen dieses Systems
angestellt. Über die zu lösenden Probleme war man sich vielerorts einig, jedoch
nicht über die nötigen Reformen, um die erkannten Probleme zu lösen. Drei
Lösungsansätze haben sich über die Zeit herauskristallisiert: Die Gründung
eines stehenden internationalen Investitionsgerichtes mit mehreren Instanzen,
die Gründung eines stehenden Berufungsgerichtes zur Überprüfung von
schiedsgerichtlichen Entscheidungen, oder die Belassung beim System der
bindenden ad hoc – Schiedsgerichtsbarkeit mit kleinen Anpassungen. Die EU hat
sich entschieden, auf die erste Variante – einen stehenden Multilateral Investment Court („MIC“) – hinzuwirken. Bungenberg und Reinisch diskutieren in ihrem Buch die Lösungsansätze MIC und des Multilateral Investment Appeals Mechanism
(„MIAM“). Es ist die erste vollumfängliche Machbarkeitsstudie zu den Reformvorschlägen
MIC und MIAM in der völkerrechtlichen Literatur.
Auf 300 Seiten
werden die Reformmöglichkeiten MIC und MIAM umfassend diskutiert. Naturgemäß
nimmt die Analyse des MIC als mehrinstanzliches eigenständiges Gerichtssystem
den Großteil dieser 300 Seiten ein. In der Analyse zum MIAM kann für viele
Aspekte auf die Ausführungen zum MIC hingewiesen werden. Die Machbarkeitsstudie
ist wohltuend logisch strukturiert. Zunächst werden die zu erreichenden Ziele
übersichtsweise erklärt, also die Probleme der momentanen schiedsgerichtlichen
Streitbeilegung. Exemplarisch aufgezählt seien hier die demokratische
Legitimation der Richter und damit ihrer Urteile, die Überwindung von
Interessenskonflikten, die in der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung
unvermeidbar sind, die Senkung der teils horrenden schiedsgerichtlichen
Verfahrenskosten, die Garantie einheitlicher Rechtsauslegung und die
Möglichkeit der Kontrolle ergangener Urteile. Sodann werden Vorschläge gemacht,
wie der MIC organisatorisch auszugestalten sei und eine Errichtung eines neuen
internationalen Gerichtshofes á la IGH wird vorgeschlagen, weil eine
Eingliederung in bestehende Streitbeilegungsinstitutionen wie die
ICSID-Konvention als unvorteilhaft angesehen werden.
Interessant ist
die Empfehlung, die ethischen Vorgaben für die Richter an den Richtlinien der
internationalen Rechtsanwaltskammer IBA zu orientieren – konzentriert sich doch
ein beträchtlicher Teil der akademischen Kritik an dem gegenwärtigen
schiedsgerichtlichen Modell der Streitbeilegung, dass gerade die
IBA-Richtlinien keine ausreichend harten Standards zur Vermeidung von
Interessenskonflikten bereitstellen. Einen großen Teil nehmen die Ausführungen
zur Zuständigkeit eines MIC ein. Dieses im Völkerrecht aufgrund des Prinzips
der Staatensouveränität hochsensible Thema wird in allen Einzelheiten
analysiert. Interessant sind auch die Überlegungen zur rechtlichen Einordnung
der Urteile eines MIC im Vergleich zu bestehenden Streitbeilegungsmechanismen.
Werden MIC-Urteile „Schiedssprüche“ sein und somit vollstreckbar nach geltenden
internationalen Verträgen zur Vollstreckung von Schiedssprüchen (zB der New York Convention von 1958)? Oder muss
zuzüglich zu dem Gericht noch ein neuer Vollstreckungsmechanismus getroffen
werden? Weitere interessante Denkanstöße sind die Auswirkungen der Errichtung
eines MIC auf bestehende Investitionsverträge zwischen Staaten, in denen noch
alte Formen der Streitbeilegung festgelegt sind. Hier geben Bungenberg und Reinisch großartigen Input und beschreiben die Möglichkeit, dass
ein MIC-Statut völkerrechtlich ein Abänderungsvertrag zu bestehenden Abkommen
über Streitbeilegung sein könnte.
Die Studie fährt
fort mit einer kompletten Beschreibung eines Verfahrens vor einem MIC in allen
Stufen. Dieser Teil zeigt, wie sehr ein MIC in den Augen von Bungenberg und Reinisch einem wirklichen Gerichtshof und eben keinem
Schiedsgericht ähneln soll. Bungenberg
und Reinisch stellen ein Verfahren
vor, in dem die streitenden Parteien keine Gestaltungsfreiheit wie in einem
schiedsgerichtlichen Verfahren haben, sondern die einzelnen Schritte entweder
festgelegt sind oder im Ermessen des Gerichts stehen. Dem Gericht räumen Bungenberg und Reinisch auch eine weite Kompetenz ein, wenn sie dafür votieren,
einem MIC grundsätzlich den Amtsermittlungsgrundsatz und nicht den
Beibringungsgrundsatz an die Hand zu geben. Dieser wird zwar von den beiden
Autoren ein wenig eingehegt, grundsätzlich jedoch ähnelt der MIC deutlich mehr
einem Verwaltungsgericht als einem Zivilgericht. Dies zeigt auch die grundlegende
Auffassung, die Bungenberg und Reinisch vom internationalen
Investitionsrecht haben – es scheint eine öffentlich-rechtliche Perspektive zu
sein, die die beiden Autoren einnehmen.
Die
Machbarkeitsstudie ist minutiös gegliedert. Kleinste Unterteilungen sorgen für
eine sehr wissenschaftliche Leseweise, welche aber von der schieren Spannung
der aktuellen Materie profitiert. Besonders ist dem Rezensenten ins Auge
gefallen, dass die Autoren ausschließlich deutschsprachige Begriffe zur
Beschreibung benutzen, was in einem so internationalen Feld wie dem
internationalen Investitionsrecht nicht einfach ist. Dem Leser, der nur die
englischen Begriffe kennt, macht dies zunächst Schwierigkeiten. Die wirklich
wichtigen Begriffe werden jedoch in Klammern nachfolgend auch auf Englisch
genannt. Als negativer Punkt sei genannt, dass die Ausführungen teilweise sehr
wiederholend sind. Die Materie bringt es mit sich, dass einige grundlegenden
Themenkomplexe in vielen Teilbereichen relevant werden. Der Rezensent findet, dass
die Autoren hier allerdings mehr hätten verweisen und somit dem Leser die
wiederholenden Inhalte hätten ersparen können. Alles in allem aber wird eine
dringende Leseempfehlung an alle Juristen ausgesprochen, die sich mit dem
internationalen Investitionsschutz beschäftigen. Die Machbarkeitsstudie ist in
ihrer Vollständigkeit und Aktualität von unschätzbarem Wert. So ganzheitlich
hat eben noch niemand die Reformvorschläge von MIC und MIAM in der Literatur
durchdacht.


