Posts mit dem Label Jugendstrafrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Jugendstrafrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 16. November 2024

Rezension: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Auflage, ZAP 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Gut Ding will Weile haben. Die damalige zweite Auflage des Handbuchs war im Jahr 2016 vier Jahre nach der Erstauflage erschienen. Nun liegen zwischen der zweiten und neuen dritten Auflage schon acht Jahre. Wir wollen nicht hoffen, dass sich dieser Trend kontinuierlich fortsetzt.

Das Autorenteam ist qualitativ hochwertig erweitert worden, sodass der schon bisher geltende Anspruch des Herausgebers an die Inhalte seines Handbuchs weiterhin erhalten bleibt. Inklusive Verzeichnissen umfasst das Handbuch nunmehr bald 1500 Seiten. Als besonderes Gimmick ist ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis enthalten.

Wie alle Burhoff-Handbücher erhält man als Leser und Rechtsanwender keinen durchlaufenden, thematisch klassisch sortierten Text, sondern das Thema des Handbuches ist alphabetisch nach Stichworten sortiert, die dann assoziativ das jeweilige Unterthema aufbereiten und durch Querverweise innerhalb des Werks weiteres Wissen schaffen wollen.

Vier große Teile prägen das Handbuch. In Abschnitt A geht es um echte Rechtsmittel, in Abschnitt B dann um Rechtsbehelfe. Der dritte Abschnitt C befasst die Leser mit außerordentlichen und konventionsrechtlichen Rechtsbehelfen und im Schlussabschnitt D werden die Kosten und Gebühren behandelt, Burhoffs Leib- und Magenthema. Neben den Stichworten samt Ausführungen gibt es für die Abschnitte A, B und D zahlreiche Muster für die direkte Rechtsanwendung und ein zugehöriges Musterverzeichnis.

Es wurde, so das Vorwort, versucht, die Überschneidungen mit den anderen Handbüchern von Burhoff möglichst gering zu halten. Das ist konsequent, aber manche Themen muss man eben mehrfach besprechen, wenn sie in den Kontext passen, damit man als Rechtsanwender nicht gezwungen ist, alle Handbücher zu erwerben (was man aber natürlich zum eigenen Wissensgewinn stets tun darf). Was mich von der Systematik her stört, ist die Aufnahme der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG in das Handbuch, obwohl andere Rechtsbehelfe nach dem OWiG (Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) keinen Eingang gefunden haben. Da kann man nur sagen: entweder – oder.

Ich habe mir einige Stichworte auszugsweise näher angesehen, da ich ja vom Gesamtkonzept des Handbuchs schon vorher überzeugt war. Zum Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wird ein eigenes Stichwort-ABC erstellt (S. 26 ff.). Dies ermöglicht also innerhalb des spezifischen Stichworts noch eine weitere zielgerichtete Suche im Hinblick auf die jeweils eigene Fallkonstellation. Ausführungen mitsamt Rechtsprechungsnachweisen finden sich bspw. zum unvorhergesehenen Stau bei der Anreise, zum freiwilligen Auslandsaufenthalt oder auch zur Mittellosigkeit des Angeklagten und der Problematik des Reisekostenvorschusses. Zusätzlich existieren noch eigene Stichworte zu Erkrankung oder Verspätung, die wohl die häufigsten Ausbleibensgründe darstellen. Ergänzt werden die Ausführungen immer mit Hinweisen an den Verteidiger, sei es zu eigenem Verhalten oder zum Vorgehen bei Gericht, etwa mit Vorschlägen, was beim Ausbleiben des Angeklagten zu Protokoll gegeben werden kann. Ebenfalls hingewiesen wird auf den Umstand, dass der Verteidiger die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst unterschreiben darf (S. 53).

Bei der Beschwerde wird schön unterschieden zwischen der abgeschlossenen Auflistung möglicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel innerhalb der StPO und der Frage, ob bei einem eigentlich gegebenen Ausschluss der Beschwerde nach § 305 StPO doch ausnahmsweise die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden kann (S. 94/100 mit interner Verweisung). Dass dann im Rahmen des Stichworts „Akteneinsicht“ die nach der Rechtsprechung des BVerfG (NZV 2021, 41 ff.) nicht mehr haltbare Ansicht des Ordnungswidrigkeitenrechts zitiert wird, wonach eine Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht vor der Hauptverhandlung versagte erweiterte Akteneinsicht nicht der Beschwerde zugänglich wäre, ist schade und erstaunlich (S. 103).

Sehr schön zu lesen ist das Stichwort zur Verteidigung in Jugendsachen (S. 213). Hier wird auf engem Raum viel Wissenswertes zusammengefasst, um die verschiedenen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu adressieren, aber auch die verfahrenstypischen Besonderheiten herauszuarbeiten. Gerade die Kommunikation des Jugendlichen in der Gerichtssituation sollte vorbereitet sein, aber auch die Abgrenzung in der Kommunikation zwischen Jugendlichem und Eltern wird zutreffend betont. Die Unerfahrenheit und Unbeholfenheit der jugendlichen Mandanten muss dann auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung vorgebracht werden, ggf. in der Beschwerdeinstanz.

Zu den Formalia der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gibt es viele erstaunlich kleine Stichworte. Manchmal könnte man da noch assoziativ wichtige Informationen ergänzen. So könnte man bspw. im Stichwort „Form, schriftlich“ (S. 355) auf § 346 StPO oder ein dazu passendes Stichwort hinweisen (z.B. Rn. 2137), da nämlich der Tatrichter wegen der nicht eingehaltenen Form der reinen Rechtsmitteleinlegung keine Verwerfungsentscheidung treffen darf. Zur Rücknahme wird etwas unglücklich in einzelnen Stichworten zwischen der Erklärung an sich (wohl nur des Beschuldigten?) und der Erklärung des Verteidigers unterschieden. Da wäre vielleicht ein einziges Stichwort mit Binnendifferenzierung sinnvoller, gerade um die dann auch am Ende angesprochene Vollmachtsproblematik (S. 384) besser zu platzieren. Nachdem sogar das BayObLG 2023 (wenngleich in Ordnungswidrigkeitensachen; zfs 2024, 229) eine gewisse Lockerung bei der Frage, welche Vollmacht denn für die Rechtsmitteleinlegung/-rücknahme Gültigkeit beanspruchen kann, angezeigt hat, könnte man das Thema vielleicht beim nächsten Mal noch ein wenig ausbauen bzw. zum OWiG ggf. abgrenzen.

Gut gefallen haben mir die Stichworte zur Anhörungsrüge. Gerade die Frage, welche Gehörsverletzung von § 356a StPO überhaupt erfasst wird, muss sorgfältig geprüft werden (S. 559). Auch die Frage der Unzulässigkeit der Präklusion von Vorbringen wird mit guter Begründung aufgegriffen (S. 560/561). Beim Stichwort der Gegenvorstellung („Allgemeines“) könnte man mglw. noch ergänzen, dass man mit einer solchen Gegenvorstellung über die beschriebene Nachprüfung bereits verwerteter Tatsachen hinaus (S. 643) nicht auch noch etwa die Kosten- und Auslagenentscheidung ändern kann (vgl. LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223). Hierzu bedarf es dann anderer Rechtsmittel/Rechtsbehelfe.

Schließlich habe ich mir, natürlich auch aus Anlass jüngerer Entscheidungen des BVerfG, noch die Stichworte zur formellen und materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde angesehen (S. 1228 ff.). Hier werden kurz aber präzise zum einen die notwendig zu erhebenden Rügen und Rechtsbehelfe benannt, auch wenn sich bei mancher Pflicht zur Einlegung Widersprüche aufzutun scheinen. Zum anderen wird betont, dass alle Verteidigungsmöglichkeiten bereits im Ausgangsverfahren genutzt werden müssen (prägnant formuliert in Rn. 1179), um eine Verfassungsverletzung zu vermeiden.

Mit diesem Handbuch hat man nach wie vor einen hervorragenden und belastbaren Begleiter im strafprozessualen Alltag. Manchmal wäre eine kohärente Darstellung einzelner Themen von Vorteil, aber das Werk hat nun einmal diesen Stichwort-Stil. Die klare Fokussierung auf das Handeln des Verteidigers ist der überwiegenden Zielgruppe geschuldet und wird auch von den Autoren aus der Justiz mitgetragen. Dennoch ist die Lektüre auch Richtern und Staatsanwälten zu empfehlen, um aus der besonderen Perspektive und Aufmachung dieses Handbuchs wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen.

Samstag, 17. Oktober 2020

Rezension: JGG

Diemer / Schatz / Sonnen, JGG, 8. Auflage, C.F. Müller 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Kommentare zum Jugendstrafrecht heben sich meist positiv von herkömmlichen Kommentaren zum Straf(verfahrens)recht ab. Denn das Verhältnis von Erläuterung und kritischer Würdigung ist hier meist deutlich anders als bei den übrigen Gesetzen. Hintergrund ist schlicht der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts. Ist ein Kommentar mit den entsprechenden, auf dieses Ziel ausgerichteten Ausführungen ausgestattet, fällt es bei der Lektüre umso leichter, sich abseits der klassischen strafrechtlichen Tenorierung in die Genese einer jugendstrafrechtlichen Entscheidung hineinzudenken.

Dies beginnt schon beim Vorwort, das ohne große Schnörkel die Notwendigkeit eines entsprechenden Menschenbildes, aber auch die Herausforderungen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens mit delinquenten Jugendlichen, sei es mit oder ohne Covid19, anspricht und schon damit aufzeigt, wo eine klug durchdachte Reise durch einen Kommentar und das Sanktionensystem des JGG hinführen kann. Dieser, teils mahnende, teils eindringliche, teils nüchterne Stil wird in einer gesunden Mischung eingesetzt und setzt sich zwangslos in den späteren Kommentierungen fort. Pars pro toto sei etwa verwiesen auf § 16a, Rn. 27, § 17, Rn. 22, oder auch auf § 68, Rn. 6-7.

Das vorliegende Werk kann bereits mit der achten Auflage aufwarten und erscheint ca. fünf Jahre nach der Vorauflage. In dieser Zeit hatte der Gesetzgeber einiges an Aktivität walten lassen, sodass zahlreiche Gesetze und Änderungsgesetze einzupflegen waren.

Die Gestaltung des Kommentars ist vom Layout her grundsätzlich lesefreundlich, wenngleich auf echte Fußnoten verzichtet wird. Dies sollte ernsthaft kritisch geprüft werden, da nur für den Fall, dass textbezogen auf einen Aufsatz o.Ä. hingewiesen wird, der Lesefluss nicht gestört wird. Ansonsten haben Rechtsprechungsnachweise in einem Fließtext nichts zu suchen. Erfreulich sind zusätzliche tabellarische Elemente sowie der gezielte Einsatz von Fettdruck. Nützlich wären für die Folgeauflagen Antrags- und Tenorierungsvorschläge an passender Stelle.

Nachdem ich den Kommentar schon aus früheren Auflagen her kenne und positiv in Erinnerung habe, habe ich mich diesmal in einigen ausgewählten Normen genauer mit der Bearbeitung befasst.

Dies betrifft zunächst die Weisungsvarianten nach § 10 JGG. Hier wird zunächst klug über die Eingriffsintensität der Maßnahmen in das Legen der jungen Delinquenten räsoniert (Rn. 26, s.a. Rn. 36), um dann ein gewichtiges Augenmerk auf die nicht klassischen Weisungen zu legen, insbesondere die übergangsweise Betreuung (Rn. 36 ff.) sowie den TOA (Rn. 43 ff.).

Bei der Betreuung wird die Notwendigkeit einer natürlichen Person im Bestellungsbeschluss ebenso betont wie die Konkretisierungspflicht der richterlichen Weisung. Auch die hohen Hürden vor Anordnung von Ungehorsamsarrest werden zutreffend dargelegt. Was mir gefallen würde, wäre eine noch stärkere Ausarbeitung des Konflikts zum elterlichen Sorgerecht und die entsprechend vorhandenen Eingriffe durch Anordnung der Betreuungsweisung. Zudem wären einige Worte der Abgrenzung zur gesetzlichen Betreuung nicht verkehrt, gerade um auf das Problem hinzuweisen, das sich bei Jugendlichen stellt, die auf das Heranwachsendenalter zusteuern: für diese muss in manchen Fällen rechtzeitig ein entsprechender Prüfungsantrag beim Familiengericht (Vormundschaftsgericht) gestellt werden, um ein Herausfallen aus Organisationsstrukturen (etwa bei zerrüttetem Elternhaus) zu vermeiden.

Im Rahmen der Ausführungen zum TOA wird zu Recht die erforderliche kommunikative Ebene als Ziel positioniert und die mögliche fehlende Mitwirkung des Opfers problematisiert, aber auch die eigentlich systemwidrige Positionierung in § 10 (Rn. 48). Die Parallelwertung zu § 46a StGB und die möglichen Auswirkungen auf die Rechtsfolgenzumessung werden benannt. Nützlich im Rahmen der Kommentierung wären neben dem Verweis auf die Landesrichtlinien zur Durchführung des TOA auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der Suche geeigneter Mediationspersonen oder sozialer Einrichtungen neben der Jugendgerichtshilfe, um einen Kommunikationsprozess in Gang zu bringen und zu begleiten.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung zu Einziehung, Fahrverbot (beide in § 8) sowie zur Fahrerlaubnisentziehung (in § 7) näher angesehen.

Zuerst zu Letzterer: hier wird (Rn. 15) sehr schön und unter Abgrenzung zur Gegenauffassung klargestellt, dass das Jugendstrafrecht nicht per se der Anordnung der Maßregel entgegensteht. Dies wäre auch dem Grundgedanken des § 69 StGB, der einzig die Verkehrssicherheit zum Ziel hat (BeckOK StVR/Krenberger StGB § 69 Rn. 1), abträglich. Wohl aber wird darauf hingewiesen, dass die Wertungen des Jugendstrafrechts durchaus im Rahmen der einzelfallbezogenen (!) tatrichterlichen Prüfung der charakterlichen Eignung des Verkehrsteilnehmers zur Geltung kommen können. Ebenso kann die Maßregel trotz fehlender Altersreife angeordnet werden, denn Voraussetzung ist nur eine rechtswidrige Anlasstat.

In der Rezeption der vor einiger Zeit neu geregelten Einziehung (§§ 73 ff. StGB, hier Rn. 11) wird ein großes Manko im Jugendstrafrecht überdeutlich: zitiert wird eine abweichende Ansicht, die tatsächlich den BGH dafür kritisiert, dass er auf der Linie des Gesetzgebers liege. Woran soll der BGH sich denn sonst orientieren? Am Zeitgeist? Die Kommentierungen sind an dieser Stelle erfrischend, zugleich pragmatisch, und zeigen klar auf, dass man sich nicht zwingend an großen Namen orientieren sollte, um eine gesetzesgemäße Argumentation und Urteilsfindung vornehmen zu können. Ergebnis ist schlicht, dass sich eine zwingende gesetzliche Folge auch gegenüber Jugendlichen ergeben muss, auch wenn wie im Fall der Einziehung von Wertersatz die Leistungsfähigkeit der Verurteilten oftmals nicht gegeben sein dürfte. Die Einziehung ist in § 76 S. 1 JGG sogar ausdrücklich vorgesehen und kann deshalb nicht mit einem Hinweis auf den Charakter des Jugendstrafrechts negiert werden. Die insoweit in Rn. 11-13 präsentierte Zusammenfassung von Gesetzeslage, abweichenden Meinungen und deren Bewertung ist ein tolles Stück Kommentarliteratur.

Die Kommentierung zum Fahrverbot ist denkbar knapp ausgefallen (Rn. 14). Interessant wäre es aber gewesen, trotz der durch § 8 Abs. 3 S. 2 JGG beschränkten Höchstdauer die Implementierung des neu geregelten § 44 StGB zu behandeln, nachdem das Fahrverbot dort nunmehr auch als allgemeine Sanktion ohne zwingenden Verkehrsbezug, § 44 Abs. 1 S. 2 StGB, denkbar ist. Gerade Jugendlichen und Heranwachsenden kann die (drohende) temporäre Wegnahme ihres Statussymbols (Kraftrad oder Kraftfahrzeug) erheblich zusetzen und eine Auseinandersetzung mit der Tat einleiten, die das herkömmliche Sanktionensystem mglw. nicht zu leisten imstande ist.

Leider kann eine Buchbesprechung immer nur Schlaglichter aufzeigen, sodass hier z.B. der gut kommentierte Jugendstrafvollzug außer Betracht geblieben ist. Dennoch kann für diesen Kommentar ein klares Fazit gezogen werden: umfassend, kritisch, gut. Das Werk erfüllt die Anforderungen, die an einen Kommentar zu stellen sind, insbesondere die Auseinandersetzung mit Streitfragen und eine klare, am Gesetz orientierte Positionierung, ohne dessen Zwecke außer Acht zu lassen. Empfehlenswert, auch in der achten Auflage.

Montag, 13. Mai 2019

Rezension: Jugendstrafrecht

Meier / Bannenberg / Höffler, Jugendstrafrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RiAG Dr. Alexander Schäfer, Landstuhl


In der Reihe „Grundrisse des Rechts“ erscheint in 4. Auflage das Werk „Jugendstrafrecht“. Im Autorenteam hat sich ein Generationswechsel vollzogen. Mit Prof. Dr. Bannenberg aus Gießen (ehemalige Assistentin des Werkmitbegründers Prof. Rössner) und Prof. Dr. Höffler aus Göttingen (ehemalige Mitarbeiterin des Werkmitbegründers Prof. Schöch) treten zwei neue Autorinnen mit ausgewiesener universitärer Lehrpraxis die Nachfolge an. Damit ist zugleich etwas Zentrales über die – fortgeführte – Ausrichtung des Werkes gesagt. Es handelt sich nämlich um ein ausgesprochenes Lehrbuch zum Jugendstrafrecht mit seinen kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen, das sich als Begleitbuch zu einer entsprechenden Vorlesung eignet und auch so konzipiert ist. Mit der Umstrukturierung der juristischen Ausbildung vor einigen Jahren und der Stärkung der universitären Wahlfachprüfungen hat das Jugendstrafrecht zumindest bei den strafrechtlich orientierten Studierenden seinen festen Platz gefunden. Mit dem hier besprochenen Werk ist die Erschließung dieses Gebiets bis hin zur Klausurpraxis gut zu bewältigen, denn es wird nicht nur abstrakte Theorie und Paragraphenwerk vermittelt, sondern jeder Abschnitt auch mit Fallbeispielen veranschaulicht.

Der Aufbau folgt der bewährten Abfolge von Grundlagen über Grundsätze, gefolgt vom speziellen Sanktionenrecht des Jugendstrafrechts bis zur Darstellung des Jugendgerichtverfahrens und der Vollstreckung der dort getroffenen Entscheidungen. Besonders wertvoll sind die abschließenden Kapitel (§§ 15, 16) des Werkes, in denen sich zum einen eine ausführliche Examensklausur mit ausformulierter Lösung findet, zum anderen eine Aufstellung von Fragen und Fällen, die Thema in der mündlichen Examensprüfung sein können.

Stellt sich noch die Frage: Hilft es auch dem Praktiker weiter? Auch hier gibt es die Situation, neu in das Gebiet des Jugendstrafrechts gestellt zu sein. Sei es als Berufungsanfänger im Justizdienst, als Anwalt, der - wenn er im Strafrecht tätig ist - recht bald den Bereich des gesicherten Examenswissens wird verlassen müssen, oder als Mitarbeiter der Jugend(gerichts)hilfe. Dann wird man „Grund machen“ müssen. Auf die Fragen was ist Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts, wie ist seine Systematik und was seine Maximen kann auch diese Gruppe schnell erschließbare Antworten finden. Konzeptionsbedingt fehlt es für die weitere Befassung dann aber an vertiefenden Hinweisen auf die in der Tat schwer zu systematisierende Rechtsprechung, da Revisionen, die der einheitlichen Anwendung des Rechts dienen, im Jugendstrafrecht nur eingeschränkt zulässig sind.

Damit lässt sich sagen, dass das besprochene Werk vor allem für Studierende aber auch Einsteiger in das Gebiet des Jugendstrafrechts zu empfehlen ist.

Samstag, 5. Januar 2019

Rezension: Verteidigung in Jugendstrafsachen

Zieger / Nöding, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 7. Auflage, C.F. Müller 2018

Von Rechtsanwältin Anika Rühl, Fachanwältin für Strafrecht, Saarbrücken



Die Verteidigung im Jugendstrafrecht weist bekanntlich gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht zahlreiche Besonderheiten auf, nicht nur, was die nicht aus dem Erwachsenenstrafrecht zu übernehmenden Strafrahmen, sondern auch was die prozessualen Möglichkeiten anbetrifft, die sich für die Verteidigung bieten.

Bereits in der 7. Aufl. ist die „Verteidigung in Jugendstrafsachen“ nunmehr erschienen, die sowohl die materiellen als auch die prozessualen Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Strafvollstreckung und im Strafvollzug behandelt.

Zunächst widmen die Autoren einen Teil der Jugenddelinquenz und dem Jugendstrafrecht allgemein. Es finden sich hierin Ausführungen zu den Ursachen von Jugendkriminalität, zu Problemgruppen wie Alkohol, Betäubungsmitteln oder dem Einfluss der Medien.

In die Materie eingestiegen wird dann im 2. Teil, in dem das materielle Jugendstrafrecht behandelt wird. Zunächst werden die Grundzüge des Jugendgerichtsgesetzes dargestellt, insbesondere die Bedeutung des Erziehungsgedankens, der bekanntlich im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht im Vordergrund steht. Erläutert wird grundsätzlich der Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts, von der Strafmündigkeit und Verantwortungsreife.

Das darauffolgende Kapitel widmet sich den Rechtsfolgen einer Jugendstraftat. Auch hier zeigen sich selbstverständlich gravierende Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht. Das Buch schildert recht ausführlich die möglichen Erziehungsmaßregeln, Weisungen bzw. Erziehungshilfen. Chronologisch aufgebaut werden dem Leser die möglichen Zuchtmittel, Auflagen und Jugendarreste nähergebracht.

Sehr zu begrüßen ist – wie auch bei anderen Werken in der „Praxis der Strafverteidigung“, dass sämtliche Ausführungen mit zahlreichen Praxistipps versehen sind. Auch der Zieger / Nöding gibt praktische Tipps an die Hand. Exemplarisch sei eine Checkliste erwähnt, die Fallgruppen aufzeigt, bei denen die Verantwortungsreife des jugendlichen Delinquenten u.U. fraglich ist.

Die Darstellung der möglichen Sanktionen im Jugendstrafrecht endet - chronologisch – mit der Jugendstrafe, deren Voraussetzungen zunächst erläutert werden. Es finden sich dementsprechend Ausführungen dazu, wann von schädlichen Neigungen auszugehen ist. Gleichzeitig zeigen die Autoren aber gerade auch auf, inwieweit man diesen Punkt kritisch hinterfragen kann bzw. welche Verteidigungsmöglichkeiten sich hier bieten. Behandelt werden selbstverständlich auch die Bemessung der Jugendstrafe sowie die Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung und die Besonderheiten der im Jugendstrafrecht möglichen „Vorbewährung“.

Im Anschluss daran finden sich ausführliche Darstellungen zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt, der Führungsaufsicht und selbst der Sicherungsverwahrung. Auch Nebenstrafen und Nebenfolgen werden behandelt.

Einen weiteren Schwerpunkt legen die Autoren auf die Darstellung der Beteiligten im Jugendstrafverfahren, die jeweilige Rechtsstellung, Zuständigkeit und die Aufgaben. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sehr zu begrüßen, als dass im Jugendstrafverfahren auch hier bekanntlich Besonderheiten zu beachten sind. Die Jugendgerichtshilfe wird dargestellt, die Besonderheit bei Jugendschöffen bzw. Jugendstaatsanwälten.

Praktisch äußerst relevant, gerade im Bereich kleinerer Jugenddelinquenz ist sicherlich die die Diversion nach §§ 45, 47 JGG. Auch diese wird in Teil 4 auf immerhin fast 20 Seiten dargestellt, wobei insbesondere die Ausführungen zur Rechtspraxis sehr zu empfehlen sind. Gerade in diesem Kapitel wird nach meiner Auffassung deutlich, wieviel bereits im Ermittlungsverfahren bei Jugenddelinquenz erreicht werden kann, insbesondere durch geeignete Erziehungsmaßnahmen durch die Eltern, die dementsprechend natürlich von der Verteidigung auch angeregt werden können. Gleichwohl ist zu begrüßen, dass das Buch auch die Gefahren, die eine solche Diversion mit sich bringt, aufzeigt, beispielsweise die Gefahr, dass eine Diversionsmaßnahme dazu führen kann, dass in einem späteren Strafverfahren nicht mehr über § 32 JGG das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann. Gerade die Diversion wird also nicht als ein „Allheilmittel“ angepriesen, sondern durchaus kontrovers diskutiert.

Der darauffolgende Teil widmet sich generell der Verteidigung im Jugendstrafverfahren, insbesondere der Möglichkeit, auch hier als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Positiv hervorzuheben ist meines Erachtens nach, dass nicht ausschließlich juristische Themen in diesem Bereich behandelt werden, sondern auch praktische Tipps enthalten sind, die die Sonderkonstellation betreffen, dass im Jugendstrafrecht - zumindest häufig - nicht nur mit dem eigentlichen Mandanten, sondern auch mit Erziehungsberechtigten Absprachen getroffen werden müssen. Gleiches gilt für den Kontakt zur Jugendgerichtshilfe, anderen Bezugspersonen oder Einrichtungen.

Der 5. Teil ist dann in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren aufgeteilt, wobei jeweils die Besonderheiten des Ablaufs des jeweiligen Verfahrensabschnitts geschildert werden. Exemplarisch sei die Frage der Öffentlichkeit bzw. der Presse- und Bildberichterstattung oder auch der Anwesenheits- und Verfahrensrechte von Eltern, Jugendgerichtshilfe und Bewährungshelfern zu nennen.

Verständigung und Absprache bzw. Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen im Jugendstrafverfahren werden lediglich angerissen, die dazu im Buch befindlichen Ausführungen sind aber mehr als ausreichend. Ebenfalls eher angerissen werden die besonderen Verfahrensarten, die Zulässigkeit von Privat- und Nebenklage bzw. des vereinfachten Jugendverfahrens gem. §§ 76 - 78 JGG. Auch hier sind die Ausführungen für die Praxis durchaus ausreichend, eine weitergehende Vertiefung vermisst man an dieser Stelle als Leser nicht.

Der letzte Teil beschäftigt sich dann mit der Strafvollstreckung, dem Strafvollzug Zuständigkeiten und dem Register. Es werden die Sonderzuständigkeiten dargestellt wie beispielsweise die des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter. Behandelt werden die Besonderheiten einer Reststrafaussetzung im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht, gefolgt von einigen Praxistipps im Jugendstrafvollzug sowie nicht zuletzt die Modalitäten der Eintragungen ins Straf- und Erziehungsregister bzw. später die Beseitigung des Strafmakels, die gerade im Jugendstrafrecht von erheblicher Bedeutung ist.

Abschließend werden dem geneigten Leser Muster von Verteidigungsanträgen zur Verfügung gestellt, die durchweg sehr hilfreich und praxisrelevant sind und jedem Strafverteidiger, der im Bereich des Jugendstrafrechts tätig ist, gerade im Zusammenspiel mit den theoretischen Ausführungen, die das Buch beinhaltet, eine große Hilfe in der Praxis bieten dürften.

Insgesamt ist auch die „Verteidigung in Jugendstrafsachen“ uneingeschränkt zu empfehlen. Teilweise werden die jeweiligen Kapitel oberflächlicher behandelt, teilweise tiefergehend, wobei die Gewichtung, die die Autoren vorgenommen haben, nachvollziehbar und auch der praktischen Relevanz entsprechend sind.

Ein empfehlenswertes Buch, das die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung aufgreift, und kein maßgebliches Thema vermissen lässt.

Samstag, 3. Februar 2018

Rezension: JGG

Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Beck’sche Kurzkommentare Band 48, 19. Auflage, C.H. Beck 2017

Von RA Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Strafrecht, Lüneburg



Das Strafrecht ist ein beliebtes Aktionsfeld der Politik. Tatsächliche und vermeintliche Probleme sollen mit der Schaffung neuer Straftatbestände schnell und scheinbar effektiv gelöst werden. Auch das Jugendstrafrecht ist von diesem Aktionismus nicht verschont geblieben und in den letzten Jahren wiederholten Änderungen unterworfen worden. Nicht alle diese Änderungen lassen sich mit dem Erziehungsprinzip in Einklang bringen. Jede sachliche und kritische Evaluierung dieser Änderungen wie z.B. die Erweiterung der Verletztenrechte im Jugendstrafverfahren, die Einführung des sog. Warnschussarrestes, die Erhöhung der maximalen Strafandrohung bei Kapitaldelikten für Heranwachsende oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist daher besonders zu begrüßen. Der geneigte Leser wird beim Blick in die 19. Auflage dieses Standardwerkes zum Jugendstrafrecht auch in diesem Punkt nicht enttäuscht. Die sorgfältig aufbereitete Information ist praxisgerecht dargestellt und die Ausführungen lassen kaum eine Frage unbeantwortet. Dies ist für einen sogenannten „Kurzkommentar“ keinesfalls selbstverständlich. Allerdings sind 1.318 Seiten Kommentierung bis zum Beginn der erfreulicherweise abgedruckten Übergangsvorschriften und Anhänge nicht unbedingt wenig.

Der wichtigste Unterschied des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht ist in § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG enthalten. Hiernach gelten die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht. Dies kann nicht nur für Jugendliche ein Segen sein sondern auch für Heranwachsende. Hier sind jedoch weitere Voraussetzungen zu prüfen, die im Kommentar unter § 105 sehr sorgfältig dargestellt werden. Dabei werden liebgewonnene Gewohnheiten in der Rechtsprechung, aber auch die immer strenger werdenden Gesetzesvorstöße kritisch durchleuchtet. Die zur Feststellung der sittlichen und geistigen Entwicklung eines Heranwachsenden in der Praxis vielfach herangezogenen und leicht feststellbaren äußerlichen Tatsachen, z.B. aus dem Bereich der schulischen und beruflichen Entwicklung, lässt Eisenberg nicht ausreichen, um zutreffende Ergebnisse zu erlangen. Sie führen zu einer Benachteiligung von Heranwachsenden mit abgeschlossener Berufsausbildung gegenüber Schülern, die gegebenenfalls ein „spätes“ Abitur machen. Besonderheiten, wie eine zur Tatzeit aktuelle Arbeitslosigkeit eines sonst früh in die Arbeitswelt eingetretenen Heranwachsenden werden genauso überzeugend behandelt wie die Folgen z. B. einer Unterbrechung der Kontinuität im Berufsleben.

An vielen Stellen finden sich im Kommentar rechtspolitische Erwägungen und Hinweise auf rechtstatsächliche Einschränkungen und Reformbestrebungen. Hier weist Eisenberg z.B. zu Recht auf die eingeschränkte Befolgung der Vorgaben des § 36 JGG hin. Es klingt schon fast polemisch wenn er schreibt „es werde der Eindruck vermittelt, (auch) bei Jugendstaatsanwälten handle es sich um besonders ausgewählte, in der Berufsausübung gereifte Persönlichkeiten, während gelegentliche Berichte aus der Praxis hierzu in deutlichem Gegensatz stehen als es vorkommen soll, dass Jugenddezernate zeitweise unbesetzt bleiben und von anderen Staatsanwälten vertretungsmäßig miterledigt werden“. Seine rechtspolitische Analyse bleibt aber stets sachlich und fundiert.

Die Auseinandersetzung mit Reformvorhaben und rechtspolitischen Forderungen wiederholt sich bei zahlreichen Vorschriften und geht weit über die Erwartungen an einen Kurzkommentar hinaus.

Das Werk ist für den Praktiker schnell unentbehrlich. Ideal wäre es, wenn neben dem kommentierten Text und den Anhängen auch das JGG selbst als unkommentierter Anhang beigefügt bzw. vorangestellt würde. In der Praxis führt die Orientierung allein an einem Kommentar leicht zum Verlust der Übersicht der gesetzlichen Zusammenhänge und Strukturen. Gerade für den Praktiker erweist sich der Zugriff auf einen fortlaufenden Gesetzestext und der Sprung zu einem kommentierten Teil, soweit der Gesetzestext vertieft werden soll, als besonders wertvoll. Ein zusätzlicher Anhang mit 30 bis 40 Seiten Gesetzestext würde den Rahmen eines mittlerweile insgesamt 1.564 Seiten langen Kurzkommentars kaum sprengen. Das Ergebnis wäre allerdings perfekt.

Sonntag, 4. Juni 2017

Rezension: Gesamtes Strafrecht

Dölling / Duttge / König / Rössner [Hrsg.], Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage, Nomos 2017

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund



Ich muss es zugeben: Als ich vor einigen Jahren die erste Ankündigung eines Werkes aus dem Nomos-Verlag mit dem Buchtitel „Gesamtes ….recht“ las, habe ich mich über diesen aus meiner damaligen Sicht etwas lustigen Titel gewundert. Auch die Konzeption, alles Mögliche an materiellem und prozessualem Recht in ein handliches Kommentarwerk zu gießen, erschien mir eher zweifelhaft. Wahrscheinlich lag das daran, dass man als Jurist doch gerne bei dem Gewohnten bleibt. Mittlerweile sind die Nomos-Kommentare „Gesamtes…recht“ in der Praxis gut angenommen. Und sogar die „Rezensenten“ Gutt, Krenberger und meine Wenigkeit schreiben selbst am „Gesamten Verkehrsrecht“ mit.

Was wird also alles in dem Kommentar hier dargestellt? In allererster Linie finden sich erwartungsgemäß vollständige Kommentierungen von StGB und StPO. Die Kommentierungen sind allesamt auf hohem Niveau und aufgrund der mittlerweile vorliegenden 4. Auflage gut miteinander durch Querverweise verzahnt. Wesentliche Unterschiede in der Qualität sind nicht auszumachen. Auch wenn natürlich nicht ganz die Tiefe erreicht wird, wie sie etwa in den Standardkommentaren Fischer, StGB, und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, dargeboten wird, reichen die Kommentierungen (dies konnte ich schon anhand der Vorauflagen feststellen) für die tägliche Praxis zur Fallbearbeitung aus. Zudem sind alle GVG- und EGGVG-Normen mit strafrechtlichem Hintergrund kommentiert. Auch das ist für die Praxis hilfreich.

Aber auch im Übrigen ist „Gesamtes Strafrecht“ eine wahre Fundgrube an Kommentierungen. Hunderte von weiteren materiell-rechtlichen und prozessualen Normen aus dem Strafrecht, Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sind in Form so genannter integrierter Kommentierungen enthalten. Dies betrifft insbesondere nahezu das ganze JGG und OWiG. Aber auch andere in der Praxis wichtige Vorschriften werden in einer derartigen Binnenkommentierung abgehandelt. Zu nennen sind etwa §§ 370, 371 AO, die im Rahmen des Betruges erfasst werden. Betäubungsmitttelstraftaten werden vor den Tötungsdelikten im StGB dargestellt und straßenverkehrsrechtliche Tatbestände munter verteilt bei verwandten StGB-Vorschriften.

Man kann sich anhand dieser Vorgehensweise vorstellen, dass es nicht eben einfach ist, in diesen „Nebengebieten“ mit dem Buch zu arbeiten. Wenn man sich wirklich auf die Buchsystematik einlässt, kommt man jedoch schon klar. In einer am Buchanfang zu findenden Übersicht finden sich nämlich nach Gesetzen geordnet alle abgehandelten Normen. Trotzdem: Zu raten ist dem Verlag und den Herausgebern sicher auf Dauer, die Binnenkommentierungen – jedenfalls die wichtigsten – in eigenen Teilen des Buches zu verselbständigen, auch wenn es sich dann nur noch teils um schmale Kommentierungen handelt. Das Auseinanderreißen des JGG etwa erscheint mir kaum nachvollziehbar und ermöglicht es auch nicht mehr, einen Überblick zu bekommen.

Ich habe mich sodann einmal stichprobenartig mit je einer Standard-Kommentierung aus dem Bereich des Strafprozessrechts (§ 140 StPO – Notwendige Verteidigung), des allgemeinen Strafrechts (§ 316 StGB) und eines „binnenkommentierten“ Rechtsgebietes (§§ 29 ff BtMG) befasst.

Außerordentlich gut gefällt mir die Darstellung Weilers zur notwendigen Verteidigung in § 140 StGB. Sie hat m.E. genau das richtige Verhältnis zwischen notwendiger Breite und inhaltlicher Stringenz. Nach und nach werden alle Konstellationen der notwendigen Verteidigung in der gebotenen Länge, aber gleichzeitig auch prägnant durchgearbeitet. Rechtsprechung und Literatur sind in ausreichender Anzahl zitiert, um ein Weiterlesen zu ermöglichen. Zudem finden sich eigene Gliederungspunkte zur Verfahrensfairness und zum Jugendstrafverfahren, so dass eigentlich alles für die Praxis geboten wird, was wichtig ist.

Die Vorschriften des BtMG sind auf 40 Seiten zu finden. Wer echte BtMG-Kommentare kennt, der weiß, dass derartige Kommentierungen nicht vergleichbar mit dem „Gesamten Strafrecht“ sind. Für die tägliche Praxis, etwa in der anwaltlichen Beratung oder der Sitzung, reichen Tiefe und Umfang der Darstellungen zweifellos aus, um Standardfälle und auch etwas mehr bearbeiten zu können. Die einzelnen Handlungsweisen, etwa Herstellen, Handeltreiben oder Besitzen werden ausführlich definiert und erläutert. Obergerichtliche Rechtsprechung und gute Verweistechnik auf die einschlägigen BtMG-Kommentare helfen ebenso, schnell zu finden, was man über die Kommentierung hinaus noch vermisst. Schön auch, dass typische Fallgruppen abgehandelt werden, wie etwa Kurierfälle, Miet- und Pachtverträge oder auch die oft schwer vorzunehmende Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Für die „Nicht-Geringe-Menge“ haben die beiden Autoren Duttge und Waschkewitz auf den Seiten 1207 bis 1210 eine ausführliche tabellarische Übersicht für die einzelnen Wirkstoffarten erstellt und mit Fundstellennachweisen versehen. Mir gefällt dies alles sehr gut. Umsichtig auch, gleich nach den BtMG-Normen § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes aufzunehmen und zu erläutern. Warum das alles natürlich mitten im StGB (vor §§ 211 StGB) sein muss, bleibt mir ein Rätsel. Hier etwa hätte ein eigener Teil gut getan.

§ 316 StGB hat Quarch bearbeitet, der im Verkehrsrecht ein anerkannter Experte aus der Praxis ist. Er hat eine knackige und auch ausreichende Kommentierung verfasst. Nur 4 Seiten brauchte er hierfür. Man kann hier die wesentlichen Grundzüge zur Fahruntüchtigkeit nachlesen, Fragen der BAK-Feststellung und auch einiges zu Drogenfahrten. Selbst eine Kommentierung zu § 24a StVG schließt sich dem an. Es wäre aber erfreulich, würden die Herausgeber/der Verlag dem Autor ein oder zwei Seiten mehr an Platz einräumen. Es könnte dann etwa die Problematik des Vorsatzes bei hoher BAK dargestellt werden oder Näheres zur Rückrechnung. Quarch hat diese Fragestellungen durch Verweise auf Rechtsprechung und Literatur geschickt eingearbeitet. Für das Gesamtwerk wäre es aber sicher hilfreich, hier tatsächlich weiter ausholen zu können.

Trotz mancher Kritikpunkte gefällt mir das Buch aber in der Gesamtschau sehr gut. Es ist vor allem handlich und kann so gut ständiger Begleiter sein. Durch das gewählte dünne Papier passen zwischen die Buchdeckel genau 3600 Seiten. Die Kommentierungen sind äußerlich gut durch Überschriften gegliedert und enthalten zudem Fettungen für die wichtigsten Stichworte. Alle wesentliche Kommentarliteratur und Rechtsprechung wird zitiert, ohne dass die Darstellungen aber allzu sehr zerfasern. Anders als in anderen dickeren Werken wird nicht auf endlose „Rechtsprechungsfundstellenwiesen“ Wert gelegt. Aufgrund der zahlreichen Binnenkommentierungen und des Umfanges der abgehandelten Themen mussten die Buchautoren gesteigerten Wert auf ein gut gepflegtes Stichwortverzeichnis legen – dieses ist mit 85 eng bedruckten Seiten wahrlich opulent. „Gesamtes Strafrecht“ ist damit uneingeschränkt jedem Praktiker für die tägliche Arbeit zu empfehlen.


Samstag, 5. November 2016

Rezension: Jugendstrafrecht


Streng, Jugendstrafrecht, 4. Auflage, C.F. Müller 2016

Von stud. iur. Jannina Schäffer, Tübingen



Einer der beliebtesten Schwerpunktbereiche an den Universitäten stellt das Themengebiet „Kriminalwissenschaften“ dar. Neben Jugendstrafrecht und Kriminologie sieht der Studienplan oft auch Vorlesungen in Strafvollzugsrecht und Wirtschaftsstrafrecht sowie internationalem Strafrecht vor. Bei einem derart breit gefächerten Schwerpunktbereich, fällt es den Studenten oft schwer, die richtigen Lehrbücher auszuwählen. Zwar gibt es Lehrbücher, die alle Themengebiete in einem Buch darstellen, der klassische Weg ist jedoch immer noch, sich zu jedem Rechtsgebiet ein Lehrbuch zu kaufen und durchzuarbeiten. Dabei gehört neben der Kriminologie auch das Jugendstrafrecht zu einem der wichtigsten Themenbereiche, bei denen der Student auf keinen Fall auf Lücke setzen sollte. Fraglich ist also, ob das Buch „Jugendstrafrecht“ die Ansprüche erfüllt, die ein Student an Literatur zum Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften hat.

Dr. iur Dr. h.c. Franz Streng (geb. 1947) war jahrelang Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Sein speziell für den Schwerpunktbereich konzipiertes Lehrbuch „Jugendstrafrecht“ erscheint 2016 bereits in der 4. aktualisierten Auflage. Berücksichtigt werden gegenüber der 3. Auflage unter anderem neue Entwicklungen bei der Sicherungsverwahrung. Erweitert wurden außerdem die Darstellungen zum „Warnschussarrest“ und zur „Vorbewährung“. Erwähnung findet auch die Initiativen für eine verstärkte sozial- und humanwissenschaftliche Ausbildung der Jugendrichter, was das Lehrbuch im Bereich Jugendstrafrecht zu einem der aktuellsten auf dem Markt macht.

Auf ca. 300 Seiten bemüht sich der Autor, den Studierenden das Jugendstrafrecht nahezubringen. Dabei ist das Buch klassisch nach Themen sortiert. Teil I enthält eine grundsätzliche Einführung zur Jugendkriminalität, den Aufgaben der Jugendstrafrechtspflege und einen historischen Aufriss. In Teil II wird der Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) dargestellt. Teil III beschäftigt sich mit der Jugendgerichtsverfassung, den Beteiligten am Verfahren und den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens. Während in Teil IV die Grundlagen der Sanktionierung erklärt werden, befasst sich Teil V näher mit den einzelnen Sanktionen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln, Jugendstrafe). In Teil VI werden abschließend das Strafregister und mögliche Rechtsmittel vorgestellt.

Damit ist das Lehrbuch sehr übersichtlich gegliedert. Es eignet sich sowohl als wertvoller Begleiter für die Vorlesung als auch als Nachschlagewerk für eine Hausarbeit. Grundsätzlich ist es auch möglich, den kompletten Stoff von vorne nach hinten durchzuarbeiten. Sprachlich ist das Werk leider an einigen Stellen etwas umständlich formuliert und daher seitenweise teils anstrengend zu lesen. Aufgelockert wird der Text aber durch kleine Statistiken, die teilweise auch grafisch dargestellt werden. Das Werk enthält zudem viele Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis, die kommentiert und gelöst werden. Dadurch wird nicht nur die Theorie des Jugendstrafrechts sehr ausführlich dargestellt, sondern der Student bekommt auch noch ein Gefühl dafür, wie Fälle in diesem Rechtsgebiet zu lösen sind. Ebenfalls für Studenten sehr wertvoll sind die über 100 Prüfungsfragen am Ende des Buches. Damit ist es möglich, seinen Wissensstand selbst zu kontrollieren, den Stoff eigenständig zu wiederholen und die Antworten gegebenenfalls an der entsprechenden Randnummer nachzulesen.

Natürlich eignet sich das Buch ausschließlich für Studenten des Schwerpunktbereichs Kriminalwissenschaften. Als Nachschlagewerk für das Grundstudium ist das Lehrbuch nicht geeignet und wer sich beruflich mit dem Jugendstrafrecht auseinandersetzen möchte, der sollte ein Buch wählen, das nicht für Studenten konzipiert ist. Auch für eine kurze Wiederholung direkt vor der Klausur wurde das Buch nicht geschaffen, da es hierzu viel zu ausführlich ist.

Wer die Zeit hat, sich in das Jugendstrafrecht einzulesen, dem sei diesen Werk aber ans Herz gelegt. Es enthält das komplette Prüfungswissen zum Rechtsgebiet Jugendstrafrecht und ist speziell auf Schwerpunktstudenten zugeschnitten.

Sonntag, 28. August 2016

Rezension: Jugendstrafvollzugsrecht

Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht, 3. Auflage, Nomos 2016

Von RA, FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt



Vorliegendes Handbuch hat es sich zur Aufgabe gemacht, die in den jeweiligen Bundesländern zum Teil erheblich voneinander abweichenden Regelungen zum Jugendstrafvollzug kompakt darzustellen. Es soll ein informativer Ratgeber sein und auf die o.g. Problematik eine Antwort geben. Dass es sich hierbei um ein „Mammutprojekt“ handelt, versteht sich daher fast von selbst. Gut 700 Seiten umfasst das Handbuch dementsprechend auch.

Ein interessanter Ansatz ist, dass das Handbuch interdisziplinär erstellt wurde, also nicht nur von Juristen bearbeitet wird, sondern auch  von Praktikern und Wissenschaftlern aus anderen Bereichen, z.B. Psychologen, Pädagogen und auch Leitern von Jugendstrafanstalten. Vorteil ist, dass so auch ein anderer Blick auf die jeweiligen Gesetze ermöglicht wird, man also über den Tellerrand hinausschauen kann. Das ist auch erforderlich, denn wenn sich ein Jurist mit dem Jugendstrafvollzug befassen muss, dann kann es nicht nur um Paragraphen und Gerichtsentscheidungen gehen. Hier stehen der Mandant und sein Alltag im Vollzug noch mehr  im Fokus und dabei insbesondere, dass ihm im Rahmen der Gesetze der Vollzug „erleichtert“ wird, z.B. im Rahmen der Freizeitmöglichkeiten und/oder die Teilnahme am Sport bzw. der Zugang zu Nachrichten.

Seit dem Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2012 hat sich viel getan. In mehreren Bundesländern gab es Gesetzesänderungen zum Jugendstrafvollzug. Diese Änderungen machten eine Neuauflage erforderlich und wurden in dieser berücksichtigt. Viel Literatur gibt es nicht, die Rechtsprechung ist ebenfalls als eher spärlich zu bezeichnen. Schon aus diesem Grund nimmt das Handbuch eine Sonderrolle ein, ist quasi konkurrenzlos. Das ist aber nicht so zu verstehen, dass man notgedrungen zu diesem Handbuch greifen muss. Im Gegenteil kann man froh sein, dass es das Handbuch auf dem Markt gibt, da es wirklich lückenlos und ganz hervorragend das ganze Jugendstrafvollzugsrecht länderübergreifend darstellt und kompakt erläutert.

Das Handbuch unterteilt sich in insgesamt 13 Kapitel. Grob  kann man sagen, dass thematisch der gesamte Alltag im Jugendstrafvollzug dargestellt wird, also von Vollzugsplanung (§ 2), über die Freizeitgestaltung (§5), bis hin zu Rechtsmitteln (§ 11). In den Vorbemerkungen wird vom Herausgeber Ostendorf noch auf die historische Entwicklung und allgemeine Grundsätze (z.B. internationale Vorgaben, s. zu den Grundlagen aber auch § 1) des Vollzugs eingegangen.

Aufgrund der uneinheitlichen gesetzlichen Regelungen wegen des Föderalismusprinzips sind die jeweils für die einzelnen Länder erforderlichen Vorschriften in die Kapitel eingearbeitet. Das ist zweifelsfrei hilfreich, zeitsparend und ermöglicht dem Leser natürlich, dass er sofort auf die für ihn relevante Vorschrift abstellen kann. Darüber hinaus gelingt es den Autoren sogar noch die einzelnen Bestimmungen der Länder miteinander zu vergleichen.


Insgesamt handelt es sich um ein wirklich herausragendes Werk zu diesem sehr speziellen Themenbereich. Derjenige, der sich das Handbuch anschafft, wird jedoch der Materie Herr werden.

Mittwoch, 17. Februar 2016

Rezension: Jugendgerichtsgesetz

Ostendorf (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage, Nomos 2016

Von RA, FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt



Zwar ist es zur Zeit jedenfalls aus rechtlicher Sicht ruhig um das Jugendstrafrecht geworden, dies trifft jedoch nicht auf die politische Diskussion um die Verschärfung des Jugendstrafrechts zu. Diese flammt immer wieder dann auf, wenn es zu Straftaten von erheblichen Ausmaß und medialem Echo durch Jugendliche und/oder Heranwachsende kommt und ein Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht gezogen wird. Das ist juristisch falsch, worauf auch der Herausgeber Ostendorf in der Neuauflage seines bewährten Kommentars zum JGG völlig zu Recht hinweist. Dementsprechend verweist Ostendorf im Vorwort zur Neuauflage auf § 2 Abs. 1 JGG. Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts ist es nun einmal nicht, die Keule hervorzuholen, sondern erzieherisch auf den Beschuldigten einzuwirken und weitere Straftaten zu verhindern. Hierfür bietet das JGG ausreichend Möglichkeiten.

Der Ansatzpunkt des Herausgebers gefällt mir natürlich als Verteidiger, ist zudem objektiv und nüchtern betrachtet richtig. Ich habe diesen Kommentar erstmalig bekommen und war, das muss ich gestehen, etwas skeptisch als ich gesehen habe, dass Herausgeber und Bearbeiter aus Lehre und Justiz kommen, aber kein Anwalt an dem Werk mitgewirkt hat. Das Vorwort hat mich insofern dann schon „beruhigt“.

In der Neuauflage berücksichtigt worden sind Rechtsprechung und fachwissenschaftliche Literatur bis einschließlich 30.06.2015. Es wurde jedoch schon darauf verwiesen, dass es zumindest aus juristischer Sicht einigermaßen ruhig um das Jugendstrafrecht geworden ist.

Gut gefällt mir, dass ich beim Umblättern nicht Sorge haben muss, die komplette Seite in der Hand zu haben, weil sie heraus- oder eingerissen ist. Die Seiten sind, anders als bei den meisten Kommentaren, „dick und stabil“. Ebenfalls finde ich es schön, dass die Kommentierungen durch Absätze und Überschriften übersichtlich gestaltet sind. Auch bin ich ein großer Freund davon, dass in Fußnoten zitiert wird, um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen. Schlagwörter etc. werden fett gedruckt. Sicherlich nicht gewöhnlich für einen Kommentar und daher an dieser Stelle ganz ausdrücklich lobend zu erwähnen ist, dass sogar Skizzen, Schemen und Schaubilder unterkommen (vgl. § 2 Rn. 5 oder § 43 Rn. 14).

Inhaltlich wissen Herausgeber und Bearbeiter ebenfalls zu überzeugen. Das liegt nicht nur am Umfang des Kommentars mit immerhin gut 800 Seiten, sondern selbstverständlich auch an der Qualität der Kommentierungen. Etwas verwundert haben mich aber dann schon die doch kurzen Ausführungen zu § 27 JGG, eine Vorschrift, die in der Praxis doch von ganz erheblicher Bedeutung ist und gerade im Rahmen der Verteidigung häufig Ziel zu erreichen ist. Gleiches gilt für die mit dieser Norm zusammenhängenden Vorschriften, z.B. der Bewährungszeit, § 28 JGG. Hier hätte ich mir als Praktiker ein paar mehr Argumentationshilfen pro und contra gewünscht, zudem mehr Hinweise auf Rechtsprechung etc. Demgegenüber gut gefallen haben mir die Kommentierungen zum Jugendvollzug. Diese sind sehr ausführlich und lassen keine Wünsche übrig.

Insgesamt ein sehr gelungener Kommentar, den man schon im Studium zu Rate ziehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn man seinen Schwerpunktbereich entsprechend gewählt hat. Der Kommentar kann den Juristen während seiner gesamten beruflichen Laufbahn begleiten. Der Praktiker wird aus meiner Sicht aber zu bedenken haben, dass hier mitunter insbesondere durch Ostendorf Kritik geäußert wird, die in der Praxis kaum bzw. keine Berücksichtigung finden dürfte (§ 16a JGG). Gleichwohl, dies sei gesagt, ein besonderer Kommentar in jeglicher Hinsicht, den ich gerne weiterempfehle.

Sonntag, 3. Januar 2016

Rezension Strafrecht: JGG

Eisenberg, JGG, 18. Auflage, C.H. Beck 2016

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Der Jugendstrafrichter hat den Luxus, gleich aus mehreren hochwertigen Kommentaren zum JGG auswählen zu können, noch dazu aus zahlreichen ergänzenden Spezialwerken, etwa zum Jugendstrafvollzug. Dennoch ist der „Eisenberg“ das Referenzwerk für die Praxis und daran ändert sich auch so schnell nicht viel. In nunmehr beeindruckender 18. Auflage und in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren erscheint das Werk, das noch immer in der Reihe „Kurz-Kommentare“ erscheint, trotz seiner inzwischen über 1500 Seiten angewachsenen Stärke. Die Neuauflage integriert die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und einige legislative Neuerungen bzw. Vorhaben. Gerade Letzteres ist eines von mehreren markanten Eigenschaften des „Eisenberg“: er gibt sich nie mit dem status quo zufrieden, sondern bietet dem Leser und Rechtsanwender ein horizontales und vertikales Gesamtbild der Materie, bestehend nicht nur aus dem gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens, sondern auch aus dabei parallel zu beachtenden Wissenschaften sowie eben auch aus Entwicklungen der Vergangenheit und Vorhaben in der Zukunft. Auf diese Weise wird das Jugendstrafrecht als höchst dynamische Materie wesentlich besser begreiflich, als wenn man sich von einem vermeintlich starren Normenregime für einen kleinen prozessualen Teilabschnitt des Strafverfahrensrechts blenden ließe.

Die Kommentierungen warten in einem für die Kommentarreihe typischen Erscheinungsbild auf, d.h. zwar gut untergliedert und mit Fettdruck zur Orientierung im Text, aber leider mit in den Fließtext integrierten Fundstellen. Besonders wertvoll für den Rechtsanwender ist neben dem ausführlichen Sachregister ein zusätzliches Entscheidungsregister, das jugendstrafrechtsrelevante Urteile und Beschlüsse vom EuGH bis zu den Landgerichten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte chronologisch mit Fundstellen aufführt.

Einige wenige Beispiele sollen pars pro toto die hohe Qualität des Kommentars dokumentieren. Dies gilt sowohl für die klassische Rechtsanwendung, aber noch viel mehr für die Vertiefung des Wissens der Leser.

Lesenswert allein schon ob der Analyse der Vielzahl der zu beteiligenden Personen ist die Anordnung der Weisung nach § 10 JGG, eine heilerzieherische Behandlung oder gar eine Entziehungskur durchzuführen (Rn. 44 ff.). Nicht nur, dass die Anordnung aus deliktsspezifischer Sicht bewertet wird, sondern auch dass die Wichtigkeit einer echten Motivation des Jugendlichen herausgearbeitet wird, zeichnet die Kommentierung aus. Des Weiteren sollen die Erläuterungen zur Jugendstrafe in § 17 JGG genannt sein. Die deutliche Kritik an den Begriffen der „schädlichen Neigungen“ sowie der „Schwere der Schuld“ ist durchaus berechtigt, gerade weil die Anwendung in der Rechtspraxis durchaus von einer gewissen Unkonstanz geprägt ist, die sich auch dogmatisch nur schwer fassen lässt (vgl. nur Rn 33 ff.). Schließlich möchte ich die sehr guten Ausführungen zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, § 50 JGG, herausheben. Zum einen wird sehr schön auf die gerade hier dringend notwendige Gesprächsebene zwischen Gericht und Jugendlichem hingewiesen (Rn. 11 ff.), zum anderen auf die Bedeutung der teilnahmeberechtigten Personen (Rn. 20 ff.), sodass man sich anhand dieser Kommentierung auch einmal kritisch die eigene Ladungsverfügung durchsehen könnte.

Eine ganz hervorragende Passage des Kommentars findet man zu § 37 JGG. Dort befasst sich Eisenberg mit den Anforderungen, die an den Jugendrichter gestellt werden. Etwas provokant, wenngleich richtig ist dabei die Feststellung, dass besondere Kenntnisse, etwa in den Disziplinen der Kriminologie, der Jugendpsychologie oder der Pädagogik nicht durch langjährige Berufspraxis erworben werden, sondern hierfür tatsächlich Aus- und Fortbildungen vonnöten sind (Rn. 7 ff.). Des Weiteren überzeugen auch die Kommentierungen, in welchen im Kontext davor gewarnt wird, Vollstreckung und Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen und Strafen auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern auch hier den Erziehungsgedanken, die Wertschätzung des Subjekts hochzuhalten. Dies ist bspw. zu sehen bei den Erläuterungen zum Bewährungsplan (Erörterung des Plans und Belehrung des Jugendlichen, § 60, Rn. 12 ff.), zur Schulbildung auch der (Untersuchungs-)Gefangenen (§ 89c, Rn. 81 ff.; § 92, Rn: 113 ff.) oder auch zu Beschäftigungsmaßnahmen während der Arrestzeit (§ 90, Rn. 44 ff.). Die Ermahnungen des Jugendrichters dürfen in der späteren Durchsetzung der Sanktionen nicht aus rein faktischen (Spar-)Zwängen zu hohlen Hülsen verkommen.

Es ist unschwer zu erkennen: ich arbeite gern mit dem „Eisenberg“. Mehr noch: sogar die anlasslose Lektüre macht Spaß. Zum einen, weil es steter Ansporn ist, an sich selbst, der Bewältigung der Jugendstrafsachen und der Optimierung eigenen Wissens zu arbeiten; zum anderen aber auch, weil diese umfassende Betrachtung des Sujets durch nur einen Autor einfach beeindruckend ist und man dieser Leistung auch durch die Nutzung des Werks Respekt zollen kann.