Freitag, 29. Mai 2020

Rezension: Wettbewerbsrecht, Band 2: GWB

Körber / Schweitzer / Zimmer (Hrsg.), Immenga / Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin



Die sechste Auflage des ersten Bands zum EU-Kartellrecht ist hier bereits besprochen worden. Seit einigen Wochen liegt nun auch der zweite Band zum Deutschen Kartellrecht in sechster Auflage vor. Dabei zeigt sich, dass der trotz Wechsel der Herausgeber nach wie vor Immenga/Mestmäcker benannte Kommentar seinem umfassenden Anspruch gerecht wird: ein kartellrechtlicher Großkommentar zu sämtlichen relevanten Rechtsnormen.

Im hier zu besprechenden zweiten Band wird das deutsche Kernkartellrecht kommentiert, denn die Vorschriften zur Fusionskontrolle und zum Vergaberecht werden in gesonderten Bänden dargestellt (Bände 3 und 4). Die herausragenden Kartellrechtler Gerhard Dannecker, Werner Möschel und Siegfried Klaue sind dabei nicht länger an Board und durch jüngere Kollegen ersetzt worden. Insgesamt bleibt der Immenga/Mestmäcker ein Professoren-Kommentar, denn Kommentatoren aus der Praxis sind im zweiten Band nur vereinzelt zu finden.

Bei den für die Praxis wesentlichen Vorschriften, insbesondere §§ 1, 18-21, 32-33h und 81-86, ist die akademische Ausführlichkeit und Tiefe der Kommentierungen bemerkenswert. Ebenso erfüllen die weiteren Ausführungen durchgehend den hohen Anspruch des Immenga/Mestmäcker. Eine mehr vertiefte Kommentierung wünscht der Praktiker sich bei der wichtigen Übergangsvorschrift des § 186 GWB. Dies gilt nicht so sehr in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit der energierechtlichen Sondermissbrauchsaufsicht des § 29 GWB durch § 186 Abs. 1. Aber zu den Übergangsregelungen für die Anwendbarkeit der im Bereich Kartellschadensersatz durch die EU Schadensersatzrichtlinie neu eingeführten Regelungen in den §§ 33-33h wäre dies wünschenswert. Hier gibt es bereits Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018, Az.: VI-W [Kart] 2 / 18) und vor allem werden die aufgeworfenen Fragen, z.B. zur zeitlichen Anwendbarkeit der Auskunfts-ansprüche aus § 33g, noch lange Jahre diskutiert werden.

Zunächst begegnet dem Leser aber die Einleitung, die aus der Feder der neuen Herausgeber Körber, Schweitzer und Zimmer stammt. Im vorliegenden zweiten Band des Immenga/Mestmäcker fällt diese erkennbar kürzer und beschränkter aus, als noch im ersten Band zum Europäischen Kartellrecht. Während sich die eine Hälfte den Neuerungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017, die vor allem aber nicht nur durch die Schadensersatzrichtlinie bedingt wurden, widmet, geht es in der zweiten Hälfte um das grundsätzliche Verhältnis zwischen GWB und europäischen Wettbewerbsrecht.

In den folgenden Kommentierungen fällt auf, dass der Aufbau nicht immer einheitlich erfolgt – eine Angelegenheit der herausgeberischen Vorgaben meine ich. So erfolgen die Literaturhinweise bei § 1, durchaus praktisch und übersichtlich, vor den jeweiligen Hauptabschnitten. In § 2 gibt es dagegen nur ein gesammeltes und dadurch etwas unübersichtliches Literaturverzeichnis vorweg (leider ist dies auch bei der umfangreichen Kommentierung zu § 18 GWB der Fall). Im Übrigen macht dort die Fußnote 171 keinen Sinn, die zudem zur Überschrift erfolgt und nur auf die Rn. 1 ff. ohne weiteren Bezug verweist.

Es bleibt das bereits zum ersten Band gefällt sehr positive Gesamturteil, welches mit dem nun vorliegenden zweiten Band in sechster Auflage bestätigt wird. Der Immenga/Mestmäcker ist eines der Standardwerke zum Kartellrecht, der in seiner Ausführlichkeit und Tiefe wenig Konkurrenz hat. Anwalt, Richter oder Kartellbeamter werden um das Werk ebenso wenig herumkommen, wie der den Schwerpunkt Kartellrecht wählende Student.


Sonntag, 24. Mai 2020

Rezension: Der Strafprozess – Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung

Rinklin (Hrsg.), Der Strafprozess – Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung, 1. Auflage, Deubner 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Ein Werk von über 1400 Seiten mit zahlreichen bekannten Autoren als Herausgeber zu betreuen, ist schon eine schwere Aufgabe für sich. Wenn dann aber ein Werk auch noch einen etwas anderen Ansatz für den Rechtsanwender bietet, nämlich die Hauptverhandlung im Strafverfahren in zahlreichen Facetten abbildet, mithin auch die individuelle Perspektive jedes einzelnen Autors zur Geltung kommt, dann bedarf es umso mehr einer gewissen Erfahrung im Strafrecht, aber es braucht auch ein Standing als Autor, um eine entsprechende einheitliche Linie in das Buch zu bringen. Dies ist Rinklin hier – meiner Ansicht nach – gelungen. Man kann sich sicherlich über manches Detail unterhalten (wie bei jedem Werk), aber insgesamt gefällt mir die Aufmachung sehr gut.

Woran liegt das? Zum einen schon einmal an der gelungenen Ausgestaltung der Ausführungen, die mit zahlreichen Elementen wie Hinweisen, Tipps, Formulierungsbeispielen u.a. versehen und darüber hinaus leicht lesbar sind, aber dennoch die gewählten Themen aus Sicht der jeweiligen Autoren umfänglich behandeln. Hinzu kommt die Möglichkeit der Nutzung des Werks als App, sodass man ggf. auch in einer kurzen Verhandlungspause Dinge nachschlagen kann, ohne das doch gewichtige Werk mitschleppen zu müssen. Schließlich aber auch daran, dass ungewöhnliche Dinge so zur Sprache kommen, dass der Rechtsanwender einerseits einen Aha- oder Erinnerungs-Effekt hat, andererseits aber auch in der konkreten prozessualen Situation eine sinnvolle Lösung präsentiert bekommt. Das mag in Kapiteln, die auf den „Kampf ums Recht“ zwischen Gericht und Verteidigung abzielen (Ordnungsmittel des Gerichts, Ablehnung von Prozessbeteiligten etc.), plakativer wirken als in den ebenso erforderlichen Standardkapiteln (bspw. zum Beweisantrag oder zum Adhäsionsverfahren), aber selbst in den letztgenannten Kapiteln finden sich immer wieder Einsprengsel und scheinbare Nebeninformationen, die dann in der Praxis weiterhelfen (z.B. die Frage der Bindungswirkung der Adhäsionsentscheidung gegen die Versicherung).

Lobenswert ist meiner Ansicht nach auch die Verortung von besonders wichtigen prozessualen Situationen in eigenen Kapiteln, etwa die Widerspruchslösung (Kap. 23), auf die folgerichtig auch im Kapitel zu den Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten verwiesen wird (Kap. 17, S. 827), oder auch der Ausschluss der Öffentlichkeit (Kap. 7).

Schließlich erachte ich den Lerneffekt einiger Kapitel für eminent hoch, schlicht weil die prozessuale Problemlage aufgezeigt und in vielen Nuancen nachgezeichnet wird – ein unschätzbarer Vorteil für Berufsanfänger in Robe, egal in welcher Rolle sie im Verfahren auftreten. Dies gilt pars pro toto für das Kapitel zum Fragerecht (Kap. 13) oder etwa das Kapitel zum Wiedereintritt in die Beweisaufnahme (Kap. 19). Wer sich die Kapitel (und im Prinzip das ganze Buch) aufmerksam durchliest, wird nur noch wenige wirklich überraschende Situationen im Prozess erleben müssen.

Das Fazit ist leicht und oben bereits genannt: das Buch ist eine echte Bereicherung für die Beschäftigung mit dem Strafverfahren. Es bietet einen reichhaltigen Fundus an Erkenntnismöglichkeiten und so manche Überraschung auch für den etablierten Praktiker.

Samstag, 16. Mai 2020

Rezension: Das Hartz IV-Mandat

Zimmermann, Das Hartz IV-Mandat, 4. Auflage, Nomos 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Mit schöner Regelmäßigkeit wird dieses Werk hier rezensiert. Zuletzt erschien hier die Besprechung der 3. Auflage. Nunmehr liegt die 4. Auflage vor und wieder – wie schon in den Vorbesprechungen – ist vieles neu. Zum Zeitpunkt der 3. Auflage war das neunte Gesetz zur Änderung des SGB II noch nicht in Kraft; das geschah erst zum 01.08.2016. Dieses Änderungsgesetz brachte eine Veränderung mit sich, die in der Praxis und in der anwaltlichen Beratung das bisherige Verfahrensrecht auf den Kopf stellte und seitdem die Welt der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende immer wieder aufrüttelt. War es bis dahin ehernes Gesetz im Sozialverwaltungsverfahrensrecht, dass bei der Rückforderung von mit Bescheid gewährten Leistungen der Empfänger Vertrauensschutz genoss, so führte der Gesetzgeber nun den § 41a SGB II ein: Vorläufige Entscheidung. Kurzgefasst: Sofern der Empfänger im Bewilligungszeitraum Einkommen erwartet, werden ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Im Volksmund: Abgerechnet wird zum Schluss. Und wenn der Empfänger "zum Schluss" die Leistungen nicht nachweisen kann (wer hat dafür wohl die Beweislast ...), dann wird alles zurückgefordert. Wie so vieles im SGB II sollte die Regelung eine Erleichterung bringen und bewirkte genau das Gegenteil. Zumindest aus anwaltlicher Sicht.

Überspitzt könnte man sagen: Der Gesetzgeber ist Mitautor dieses Buches. Er sorgt zumindest dafür, dass keine Auflage im Schwerpunkt der anderen gleicht. Waren z.B. in der 3. Auflage noch Leistungen an Flüchtlinge oder Leistungen an Antragsteller aus nichteuropäischen Ländern das Thema, so ist das jetzt Schnee von gestern. Auch dafür hat der Gesetzgeber gesorgt: Heute gibt es z.B. das "Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22.12.2016".

Der Verfasser ist so in der Lage, den Aufbau durch alle Auflagen hinweg aufrecht zu erhalten und mit immer neuem Inhalt zu füllen. In der Schilderung des Aufbaus würde sich diese Rezension nicht von der Rezension der Vorauflage unterscheiden: Kap. 1 stellt immer noch die allgemeinen Grundsätze des SGB II dar, Kapitel 4 behandelt immer noch die Anrechnung von Einkommen / Vermögen.

Daher muss schon an dieser Stelle eine Kritik erfolgen (auch wenn das Buch sicherlich seine Meriten hat, dazu gleich mehr). In Anbetracht der umwälzenden Änderungen zwischen den beiden Auflagen wäre eine vertiefende Einarbeitung dieser Veränderungen wünschenswert gewesen. Natürlich, die Grundprinzipien (z.B. Bereinigung von Einkommen, Verfahrensablauf vor den Sozialgerichten) sind gleich geblieben, aber hier sei nur als Beispiel für die Kritik bereits erwähnter § 41a SGB II genannt: Der Autor erwähnt die vorläufige Entscheidung in Kapitel 1 zu den Grundsätzen im Verwaltungsverfahren. Die Endgültigkeit der Leistung gehört zu den Grundsätzen des Sozialrechts. Es gab zwar bereits früher mit § 328 SGB III eine ähnliche Vorschrift, aber diese Umwälzung des Vertrauensschutz im SGB II ist hier gerade einmal eine Drittel Seite wert. Kein Praktiker aus dem Sozialrecht, der beispielsweise Rentenversicherung oder Jugendhilfe o. ä. bearbeitet, kann diesen Entzug von Vertrauensschutz nachvollziehen, diese Regelung gibt es nur im SGB II – da wäre von diesem Buch, das sich ausdrücklich "Hartz-IV-Mandat" nennt, mehr zu erwarten gewesen.

Auch nicht unproblematisch ist die Zitierung der Rechtsprechung. Anscheinend wurde diese bis auf Ausnahmen nicht aktualisiert. Die meisten landessozialgerichtlichen Entscheidungen bzw. Entscheidungen des BSG sind vor 2016 ergangen. Richtig enttäuschend wird das im Kapitel über die Beratungshilfe: Dass "Beratungshilfe zur Gewährung von Rechtswahrnehmungsgleichheit im Widerspruchsverfahren nicht versagt werden kann", so schon das Bundesverfassungsgericht, weiß mittlerweile jeder Praktiker. Er weiß aber auch, dass dieser hehre Grundsatz weitgehend nur auf dem Papier existiert. In der Praxis kommen auf einen Fall, in dem nach (zunächst) Versagung von Beratungshilfe diese doch noch gewährt wird, 20 weitere Fälle, in denen der Rechtspfleger freundlich aber bestimmt auf die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtswahrnehmung hinweist und Beratungshilfe verwehrt. Und dabei bleibt es dann, da kann man noch so viele Beschwerden einreichen (für eine Gebühr von € 35,-).

Nach so viel Kritik doch zum Abschluss noch etwas Positives: Das Buch ist gespickt mit Tabellen und Rechenbeispielen (z.B. zum Kinderzuschlag und Wohngeld). Es gibt natürlich nach wie vor den An-hang mit Schriftsatzmustern. Wie in jedem guten Lehrbuch. Wahrscheinlich hat der Verlag mit Blick auf eine potentielle Leser- und Käuferschaft dem Werk den Titel "Das Hartz-IV-Mandat" gegeben. Jeder im SGB II tätige Anwalt würde es in der Hoffnung erwerben, dass darin Tipps zum Umgang mit Jobcentern enthalten sind oder wie man einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Erledigungsgebühr und eine fiktive Terminsgebühr gleichzeitig schmackhaft machen kann, wie man der Beweislast für den Nichtzugang von Bescheiden nachkommt oder das sozialwidrige Verhalten von der Leistungsablehnung von Vorneherein abgrenzt. Erwartungen, denen das Buch nicht nachkommt. Es ist ein Lehrbuch zum SGB II; nicht mehr und nicht weniger. Einzig den Titel sollte der Verlag überdenken.

Wer den eine Besprechung des Aufbau hier vermisst, sollte die Rezension der 3. Auflage 2016 von RAin, FAin für Medizinrecht und FAin für Sozialrecht Elvira Bier, Saarbrücken, lesen.

Freitag, 8. Mai 2020

Rezension: Examens-Repetitorium Strafprozessrecht

Engländer, Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, 10. Auflage, C.F. Müller

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Kurze Lehrbücher sind ein Segen für Studenten und Referendare, gerade wenn die Kürze nicht bedeutet, dass man Lücken zu erwarten hat, sondern dass es sich um ein klug komprimiertes Werk handelt. Im Strafprozessrecht gibt es nur wenige Werke, die für die Examensvorbereitung dieses Prädikat für sich vereinnahmen können: neben dem Werk von Putzke/Scheinfeld (C.H. Beck, 8. Auflage 2019) ist es definitiv das Repetitorium von Engländer, das nun schon in stolzer 10. Auflage erscheint. Weniger als 150 Seiten inklusive Verzeichnissen harren der Bearbeitung und bieten so die Möglichkeit, bei konzentrierter Lektüre den Stoff zügig anzugehen. Trotz des Erscheinens in der Serie „Unirep“ ist das Buch gleichermaßen für Referendare zur Wiederholung (oder Ersterarbeitung) geeignet und vor allem handelt es sich nicht um ein beliebiges Repetitoriumsskript, sondern um eine schöne Mischung zwischen (knapper) Darstellung und fallbezogener Umsetzungsstrategie.

Neben dem Fließtext finden sich Schaubilder, grau hinterlegte Fälle und später dazu passende Lösungen, die in die Kapitel integriert sind. Am Ende erwarten die Nutzer zahlreiche Wiederholungsfragen, anhand derer geprüft werden kann (Randnummern sind angegeben), ob das Gelesene verinnerlicht wurde. Die Rechtsprechung wurde zeitnah eingepflegt, sodass eine erfreuliche Aktualität zwischen Redaktionsschluss und Erscheinen zu verzeichnen ist.

Inhaltlich wird in 13 Kapiteln (§) das Strafverfahrensrecht präsentiert, manches natürlich in einer die Übersicht fördernden Verknappung, um so die Klausuranwendung zu forcieren. Theorie und Praxis werden sinnvoll verknüpft, sodass sperrige Begriffe gleich mit Leben erfüllt werden. Das ist bspw. schön zu sehen bei den Prozessmaximen oder auch bei der Einordnung des sog. agent provocateur. Auch wie auf kleinstem Raum das Beweisantragsrecht samt der Unterscheidung zum Freibeweisverfahren skizziert wird, würde manchem Rechtsanwalt als Vorbereitung auf Verhandlungen in Straf- oder Bußgeldsachen zur Unterstützung gut dienlich sein.

Nachdem das Werk schon in zahlreichen Vorauflagen eine positive Rezeption erfahren hat (z.B. Auflage 5, Auflage 8, Auflage 9), kann ich diesen Trend nur bestätigen: das Werk hinterlässt einen guten Eindruck und bietet sowohl eine gute Grundlage für eine erste Befassung mit der StPO als auch den Einstieg für vertiefte Recherche in einzelne Bereiche.

Montag, 4. Mai 2020

Rezension: SGB IX

Neumann / Pahlen u.a., Sozialgesetzbuch IX, 14. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe) in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) überführt. Dementsprechend rückten die Regeln, die so "exklusiv" für bedürftige Behinderte galten, in den Fokus einer gänzlich anderen Blickrichtung auf das Sozialrecht, nämlich Arbeitsrecht. Bisher waren die Bereiche Schwerbehindertenrecht und Eingliederungshilferecht strikt getrennt. Beispielsweise gab es aus anwaltlicher Sicht so gut wie keine Berührungspunkte. Anwälte, die Werkstattmitarbeiter vertraten, interessierten sich nur am Rande (wenn überhaupt) für Ausgleichsabgaben, Anwälte aus dem Arbeitsrecht konnten Berechnungsregeln über Vermögenseinsatz getrost ignorieren.

Seit 01.01.2020 sind die Paragraphen "Tür an Tür" in einem Sozialgesetzbuch eingeordnet. Der vorliegende Kommentar kommentiert als einer der ersten das neue SGB IX. Dementsprechend anders ist jetzt der Inhalt einer SGB IX Kommentierung, die bezeichnenderweise in der Reihe "Beck'sche Kommentare zum Arbeitsrecht" erscheint. Das SGB IX besteht jetzt aus drei statt wie jahrelang zwei Teilen. Diese stehen aber unabhängig nebeneinander. Laut Gesetzgeber liegt das daran, dass in der Eingliederungshilfe "nur" noch Fachleistungsstunden gesetzlich geregelt werden, lediglich Hilfen zur Existenzsicherung für den betroffenen Personenkreis sind im SGB XII verblieben. Vorteile erschließen sich daraus nicht. Statt ein Gesetz jetzt zwei, neue Papierflut, inhaltlich ändert sich wenig (jedenfalls nicht zum Besseren, wie die teils herbe Kritik der Verbände der Betroffenen zeigt).

Der Kommentar folgt dem herkömmlichen Aufbau aller Kommentare: Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis, Einleitung, Kommentierung des SGB IX (an dieser Stelle eine Neuheit, dazu sogleich mehr), im Anschluss daran Kommentierung diverser, exotisch anmutender Gesetze und Verordnungen, an deren Abkürzungen sich die Lust des Juristen zu möglichst unverständlichen Abkürzungen zeigt: "SchwbBefG = Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr", "BGG = Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen", AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz", "SchwbVWO = Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen", "SchwbAV = Schwerbehinderten – Ausgleichsabgabeverordnung", "WVO = Werkstättenverordnung", "WMVO = Werkstätten – Mitwirkungsverordnung", "SchwbAwV = Schwerbehindertenausweisverordnung". Bei diesem Mix aus Groß- und Kleinschreibung sieht jede Autokorrekturfunktion buchstäblich rot. Den Abschluss bildet wie immer ein Sachverzeichnis.

Eine Neuheit in dieser Art von Kommentierung ist in der Einleitung Teil A zu finden. Hier ist – anders als sonst – nicht nur die geschichtliche Entwicklung des Behindertenrechts bis heute enthalten, sondern auch ein Ausblick auf geplante Veränderungen im Jahr 2023. 2020 ist mit den Entwicklungen nämlich noch nicht Schluss. Als ob es nicht genügt hätte, dass das BTHG in drei Schritten verteilt auf vier Jahre in Kraft trat. Ob das aber wegen der dank Corona zu erwartenden leeren Kassen der öffentlichen Hand so in die Tat umgesetzt wird, soll dahingestellt bleiben. Das lässt schon ein Blick auf die (erstmals in dieser Literatur) genannten Kosten ahnen: Durch die Neuordnung des Behindertenrechts trägt allein in 2020 der Bund 750 Mio. €, Länder und Gemeinden 116,5 Mio. €, Wirtschaft 67,74 Mio. €, Mehrbelastung der Verwaltung 118,72 Mio. €.

Die Kommentierung des eigentlichen SGB IX folgt den bekannten Regeln: Gesetzestext, Anmerkungen. Interessant ist, dass z. B. die Fundstellen der Rechtsprechung chronologisch zitiert werden. Da sich Gerichte in ihren Urteile häufig auf "Vorgänger" beziehen (z.B. "ständige Rspr., vergleiche BSG xyz vom 00.00.2003"), kann man hier Zeit sparen, indem man immer das zeitlich letzte Urteil liest (ich höre schon empörte Richter: "Im Urteil des hier erkennenden Gerichtes steht aber etwas Eigenständiges! Unabhängigkeit der Justiz!").

Aufgrund der Fülle gesammelter Gesetze / Verordnungen zum Behindertenrecht hätte der Titel auch "Kommentar zum Behindertenrecht" lauten können. Einige der eben aufgezählten Gesetze / VOen sind aber nur in Auszügen abgedruckt; wahrscheinlich wäre dieser Titel dann missverständlich gewesen.


Rezension: Schuldrecht BT/1

Paulus, Schuldrecht BT/1, 2. Auflage, C.H.Beck 2020

Von Ref. iur. Lukas Friedrich, Marburg



Das zu besprechende Lehrbuch von Dr. David Paulus, welches sich die Darstellung der vertraglichen Schuldverhältnisse zur Aufgabe gemacht hat, ist Teil der Beck’schen Reihe Jura Kompakt. Ziel dieser Reihe ist es, dem Leser komplexe Rechtsgebiete kurz und leicht verständlich zu präsentieren, was dem Autor – so viel sei vorweggenommen – bestens gelingt.  

Schon im Vorwort zur ersten Auflage stellte der Autor klar, dass die große Stofffülle des behandelten Rechtsgebietes eine Schwerpunktsetzung auf die besonders ausbildungs- und examensrelevanten Schuldverhältnisse erforderlich mache. Zu Recht widmet sich das Buch daher auch in seiner zweiten Auflage nach einer kurzen Einführung am ausführlichsten dem Kaufrecht. Auch innerhalb dieses Abschnitts gelingt dem Verfasser die Schwerpunksetzung gut. So werden die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, die hieraus resultierenden Mängelrechte des Käufers und die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs behandelt. Hervorzuheben sind hier die Ausführungen zur Systematik sowie der Abgrenzung der verschiedenen Schadensersatztatbestände, die dem Autor besonders anschaulich gelingen. Darüber hinaus führen die zahlreichen Verknüpfungen mit dem allgemeinen Schuldrecht (z.B. Kap. 2 Rn. 10 f.; Rn. 65; Rn. 141) dazu, dass dem Leser das Zusammenspiel von AT und BT verständlich wird. Neben den Grundlagen des Kaufrechts stellt das Kapitel auch die aktuellen Entwicklungen rund um die §§ 433 ff. BGB dar. So wird etwa ein besonderes Augenmerk auf den § 439 Abs. 3 BGB sowie dessen Entstehungshintergrund gelegt. Auch macht Paulus an zahlreichen Stellen auf aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufmerksam (z.B. zur Dieselaffäre, Kap. 2 Rn. 84b) und ordnet diese in den jeweiligen Gesamtzusammenhang ein. Ein Anliegen des Autors ist es schließlich auch, auf die zahlreichen europarechtlichen Einflüsse – speziell der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie – im Kaufrecht hinzuweisen.

Nach einem kurzen Überblick über die weiteren Verträge, die sich mit der dauerhaften Überlassung von Gegenständen beschäftigen, wendet sich der Verfasser dem Mietvertrag zu. Bei den zunächst beschriebenen Pflichten von Mieter und Vermieter stechen positiv vor allem die Ausführungen zu den Schönheitsreparaturen heraus, bei denen sich der Autor auf die wesentlichen Grundsätze beschränkt, anstelle mit der Schilderung zahlreicher Einzelfallbeispiele den Leser zu überfordern. Die sich anschließenden Abschnitte zum Leistungsstörungsrecht sowie zur Beendigung des Mietverhältnisses beinhalten zahlreiche Prüfungsschemata, die sich ideal zur Prüfungsvorbereitung eignen. Im darauffolgenden Kapitel geht der Verfasser auf weitere Verträge ein, die die Gebrauchsüberlassung auf Zeit zum Gegenstand haben. Neben dem Pacht- und Leihvertrag gelingt hier insbesondere der kurze Überblick über den Darlehensvertrag.

Das sechste Kapitel seines Buchs widmet Paulus dem Werkvertragsrecht, dessen Besonderheiten er vor allem anhand des Vergleichs mit dem im zweiten Kapitel behandelten Kaufvertragsrecht veranschaulicht. Überzeugen können hier vor allem die Bemerkungen zu den Sicherungsmitteln des Vergütungsanspruchs des Unternehmers sowie die Ausführungen zu den Rechten des Bestellers. Letzteren räumt der Verfasser zu Recht einen erheblichen Raum ein. So geht er z.B. ausführlich auf die zeitliche Anwendbarkeit von § 634 BGB ein. Auch aktuelle Entwicklungen im Werkvertragsrecht, wie die zur Ersatzfähigkeit fiktiver Mangelbeseitigungskosten, stellt Paulus erfreulicherweise dar und macht dabei auch auf deren Auswirkungen auf andere Vertragstypen (hier: auf das Kaufrecht) aufmerksam.

Kauf-, Miet- sowie Werkvertrag machen aufgrund ihrer herausragenden Klausur- und Praxisrelevanz den Großteil des Lehrbuchs aus. Die vom Autor so vorgenommene Schwerpunktsetzung hat zur Folge, dass die in den letzten fünf Kapiteln behandelten Vertragstypen (z.B. Dienst- und Arbeitsvertrag) lediglich umrissen werden können. Ausnahmen hiervon stellen der behandelte Pauschalreisevertrag sowie der Abschnitt über den Bürgschaftsvertrag dar. Abschließend wird im elften Kapitel des Lehrbuchs die Problematik der atypischen und gemischten Vertragstypen am Beispiel des Leasingvertrags und des Factorings behandelt.  

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das kurz gefasste Lehrbuch von Dr. David Paulus dem Leser einen hervorragenden Überblick über das zunächst schwer überschaubare Gebiet der vertraglichen Schuldverhältnisse vermittelt. Für das Verständnis der Materie förderlich sind dabei die zahlreichen Verweise auf den allgemeinen Teil des Schuldrechts sowie die Hinweise auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Vertragstypen untereinander. Auf umfassend formulierte Beispielsfälle verzichtet der Autor – wohl auch aus Platzgründen – größtenteils. Für die Prüfungsvorbereitung dürfte sich das Lehrbuch angesichts der vielen Prüfungsschemata und Klausurtipps dennoch bestens eignen. Besonders hilfreich sind auch die zahlreichen Hinweise auf die aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklungen, sodass das Lehrbuch auch denjenigen ans Herz gelegt werden kann, die sich bezüglich der Gesetzes- und Rechtsprechungslage im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse auf den neusten Stand bringen möchten.         

Rezension: Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz

Schuschke / Walker / Kessen / Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 7. Auflage, Carl Heymanns 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Es gibt selbstverständlich eine Reihe von Werken, die die Vorschriften der Zivilprozessordnung kommentieren. Und zweifelsohne gibt es auch etliche Werke, die sich mit dem Vollstreckungsrecht oder dem vorläufigen Rechtsschutz auseinandersetzen. Und doch bleiben all diese Werke in ihren jeweiligen Bereichen verhaftet. Kulinarisch betrachtet handelt es sich um einzelne Gänge eines Menüs, die je nach Format und beteiligten Akteuren mal hochwertiger, praxisnäher, wissenschaftlicher oder an der Oberfläche verhaftend ausfallen. Wer aber ein sowohl die Vollstreckung als auch den vorläufigen Rechtsschutz umfassendes Kompendium mit eindeutigem Fokus sucht, für den hat der Carl Heymanns Verlag ein wahres Sieben-Gänge-Menü im Angebot. Lange hat mich kein Kommentar mehr so positiv überrascht wie dieser. War mir das Werk bislang nur ab und an am Rande über den Weg gelaufen, so habe ich es mir in den vergangenen Wochen nun eingehender angesehen und bin begeistert von der hohen Qualität und Aktualität der Bearbeitungen sowie der Breite der ausgewerteten Literatur und Judikatur.

Im Vergleich zur 2016 erschienenen Vorauflage hat der Verlag das Werk personell neu aufgestellt: Die bisherigen Herausgeber Schuschke und Walker haben die Herausgeberschaft nunmehr an Dr. Martin Kessen, LL.M. (UT/Texas), Richter am BGH, sowie Prof. Dr. Christoph Thole, Professor an der Universität zu Köln, abgegeben. Zudem wurde der Autorenkreis beträchtlich erneuert und erweitert. Die Autoren stammen allesamt aus Justiz und Wissenschaft, was den wissenschaftlichen Anspruch des Bandes untermauert. Zugleich macht die daraus folgende Ausführlichkeit den Schuschke/Walker/Kessen/Thole aber auch zu einem verlässlichen Begleiter in der Praxis, der vor allem Orientierung durch das Dickicht der Judikatur zu Vollstreckung und Eilverfahren schafft.

Die wichtigste Neuerung der 7. Auflage ist für einen jeden Leser gewiss die umfassende Aktualisierung auf den Stand des Jahres 2019. Denn nur dann, wenn ein Werk wie das vorliegende hin und wieder auf den aktuellen Entwicklungsstand von Rechtsprechung und Wissenschaft gebracht wird, bleibt es ein verlässlicher Begleiter in der täglichen Praxis. Gerade das Vollstreckungsrecht und der einstweilige Rechtsschutz lassen dem Anwender in der Praxis oftmals nicht die Zeit, Rechtsprobleme mehrfach nachzuschlagen oder stets zu verifizieren, ob die gefundene Problemlösung noch auf der Höhe der Zeit ist. Aber auch für diejenigen, die sich von der wissenschaftlichen Warte aus mit der Materie befassen, ist es ein Gewinn, Bearbeitungen vorzufinden, deren Rechtsstand nicht schon in Teilen, wenngleich möglicherweise nur in Details, überholt ist. Darüber hinaus liegen die Schwerpunkte insbesondere in der Erweiterung der Bearbeitung zum Europäischen Vollstreckungsrecht sowie der Beachtung etlicher Gesetzesneuerungen, so etwa der Europäischen Kontenpfändungsverordnung, der EuMahn-VO, der EuBagatellVO, der EuUnterhaltsVO, des AUG und des AVAG.

Aber hinein ins Werk. Pars pro toto habe ich mir zunächst ein klassisches Problem aus dem Bereich des Vollstreckungsrechts angesehen: Den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung aufgrund eines später aufgehobenen oder abgeänderten vorläufig vollstreckbaren Urteils ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte kann diesen Anspruch dann sogar noch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen (§ 717 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Wortlaut an sich gehört sicherlich nicht zu den einfach verständlichsten der ZPO, lässt er doch einige Fragen offen: Was sind die konkreten Voraussetzungen der Norm? Was umfasst die Schadensersatzpflicht? Welche Einwendungen und Einreden können zulässig sein? Und schließlich: Wie ist der Schadensersatzanspruch eigentlich geltend zu machen? Schuschke/Braun bringen hier viel Licht ins Dunkel. Der Anwendungsbereich (§ 717, Rn. 4 ff.) und die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 717, Rn. 8 ff.) werden sauber herausgearbeitet und der Umfang der Schadensersatzpflicht (§ 717, Rn. 11 ff.) wird treffend bestimmt, wobei besonders die Aufzählung möglicher Schadenspositionen (§ 717, Rn. 12) erfreulich ist. Sodann widmen sich die Bearbeiter den Einwendungen und Einreden (§ 717, Rn. 14 f.) sowie den Parteien des Schadensersatzanspruchs (§ 717, Rn. 16 f.). Hinsichtlich der in der Praxis oftmals virulenten Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs differenzieren Schuschke/Braun treffend zwischen den drei bekannten Möglichkeiten Inzidentantrag (§ 717, Rn. 19), selbstständiger Leistungsklage (§ 717, Rn. 20) sowie Widerklage (§ 717, Rn. 21) und erläutern die damit verbundenen Implikationen. Allein zum Zinsanspruch wären hier nähere Ausführungen wünschenswert, insofern sei etwa auf die Entscheidungen BAG NZA-RR 2009, 314, sowie BAG NJW 2015, 894, verwiesen (auf die die Autoren zwar aufmerksam machen, jedoch nur im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren).

Vom Allgemeinen zum Speziellen: Ein Sachverhalt, der vor Gerichten immer noch relativ selten anzutreffen ist, der die Volkswirtschaft und damit die gesamte Gesellschaft aber enorm tangiert, ist die einstweilige Verfügung im Arbeitskampf. Schuschke/Roderburg haben sich wie etlichen anderen Rechtsbereichen auch dieser Thematik in ihrem inhaltsreichen 129 Seiten umfassenden „Überblick“ gewidmet, der dem § 935 ZPO zweckmäßigerweise vorangestellt ist. Auf kürzestem Raum schaffen es die Bearbeiter hier, einen Zugang zu den maßgeblichen Rechtsfragen des Eilverfahrens im Arbeitskampf zu eröffnen (vor § 935, Rn. 171 ff.), das doch regelmäßig ein Eilverfahren „gegen Streiks“ ist. Richtigerweise von der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung auch in diesem grundrechtssensiblen Bereich ausgehend begeben sich die Bearbeiter hier allerdings auf einen kleinen Schlingerkurs. So wird für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung zur Untersagung eines Streiks einerseits eine „besonders gewissenhaft[e]“ Interessenabwägung verlangt, an dessen Ende zudem die Interessen des Arbeitgebers „deutlich überwiegen“ müssten (vor § 935, Rn. 171). Andererseits wird nicht nur die wohl überwiegende Ansicht, der Verfügungsanspruch verlange die „offensichtliche“ oder „eindeutige“ Rechtswidrigkeit eines Streiks, abgelehnt, sondern vielmehr sogar eine Verfügung auf Grundlage einer umstrittenen Rechtsauffassung – auch im Rahmen der Rechtsfortbildung (Fn. 1034) – für möglich gehalten (vor § 935, Rn. 171). Damit wird allerdings der Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Arbeitskampf verkannt, denn dieses ist in Übereinstimmung mit Korinth sicherlich „nicht der rechte Ort, um Arbeitskampfrechtsgeschichte zu schreiben, obwohl die fehlende Zuständigkeit des BAG einen dazu verleiten könnte“ (Korinth, ArbRB 2014, 221 [222]). Sehr positiv aufgefallen ist mir hingegen, dass Schuschke/Roderburg die Problemlage der drittbetroffenen Personen und Unternehmen mitbehandeln (vgl. vor § 935, Rn. 173) und auch Aussperrungen (vor § 935, Rn. 174) sowie einzelne Arbeitskampfmaßnahmen (vor § 935, Rn. 175) nicht außer Acht lassen, sodass die Darstellung – trotz des „Schlingerns“ im Rahmen des Prüfungsmaßstabs – den weiteren Zugang zur Thematik binnen weniger Randnummern prima eröffnen kann. Auch die sicherlich mit einigem Aufwand erfolgte Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, die gerade im Bereich der einstweiligen Verfügung gegen Streiks etwas verworren, stets in Bewegung und nicht gerade einfach zu durchblicken ist, ist hervorzuheben.

Neben den Bearbeitungen der §§ 704-945b ZPO sowie §§ 1067-1117 ZPO bietet das Werk noch Kommentierungen zur Brüssel-I-VO, zur Brüssel Ia-VO, zur EuVTVO, zur EuMahnVO, zum AVAG, zum AUG sowie zu einigen weiteren Verordnungen (zum Überblick über die europäischen Rechtsakte sei unbedingt die Vorbemerkung von Jennissen/Eichel, vor Brüssel-Ia-VO, Rn. 2 ff., empfohlen). Dass ein Band wie der Vorliegende auch über die üblichen Verzeichnisse, betreffend Autoren, Literatur, Inhalt und Abkürzungen, verfügt, ist dagegen nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Erwähnenswert ist indes noch die angenehme Verarbeitung des Werks, das trotz 2.580 Seiten und gewohnten dünnen Kommentarpapiers gut in der Hand liegt und viel Lesefreude bietet. Ein derart umfassendes Kompendium lädt geradezu zum Nachschlagen und Blättern ein, wofür ich mir für die kommende Auflage ein (oder gar zwei) Lesebändchen wünschen würde. Die geringen Mehrkosten hierfür sollten angesichts des zwar hohen, jedoch im Hinblick auf die gebotene Leistung angemessenen Anschaffungspreises verkraftbar sein und ermöglichen nochmal eine Verbesserung der praktischen Arbeit mit dem Werk.

Natürlich gibt es etliche Kommentare zu ZPO und EuGVVO, Handbücher zu Vollstreckungsrecht und Eilverfahren. Und dennoch ist dieses Buch allen, die regelmäßig mit vollstreckungsrechtlichen Fragen oder Eilverfahren befasst sind, unbedingt ans Herz zu legen. Der spezielle Fokus, Umfang und Qualität der Bearbeitungen belohnen den Leser, wenn man das Werk zu Rate zieht. Dies gilt selbstverständlich auch für Referendare, die – frisch „in die ZPO hineingeworfen“ – sich hier an den reich gedeckten Tisch setzen, sicherlich das ein oder andere Spezialproblem lösen und Erkenntnisgewinne feiern können. Insofern kann man sich nur wünschen, dass der Schuschke/Walker/Kessen/Thole möglichst vielen Lesern als treuer Begleiter dienen möge.