Schuschke
/ Walker / Kessen / Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,
Kommentar, 7. Auflage, Carl Heymanns 2020
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Es gibt selbstverständlich
eine Reihe von Werken, die die Vorschriften der Zivilprozessordnung
kommentieren. Und zweifelsohne gibt es auch etliche Werke, die sich mit dem
Vollstreckungsrecht oder dem vorläufigen Rechtsschutz auseinandersetzen. Und
doch bleiben all diese Werke in ihren jeweiligen Bereichen verhaftet.
Kulinarisch betrachtet handelt es sich um einzelne Gänge eines Menüs, die je
nach Format und beteiligten Akteuren mal hochwertiger, praxisnäher,
wissenschaftlicher oder an der Oberfläche verhaftend ausfallen. Wer aber ein
sowohl die Vollstreckung als auch den vorläufigen Rechtsschutz umfassendes
Kompendium mit eindeutigem Fokus sucht, für den hat der Carl Heymanns Verlag
ein wahres Sieben-Gänge-Menü im Angebot. Lange hat mich kein Kommentar mehr so
positiv überrascht wie dieser. War mir das Werk bislang nur ab und an am Rande
über den Weg gelaufen, so habe ich es mir in den vergangenen Wochen nun
eingehender angesehen und bin begeistert von der hohen Qualität und Aktualität
der Bearbeitungen sowie der Breite der ausgewerteten Literatur und Judikatur.
Im Vergleich zur 2016
erschienenen Vorauflage hat der Verlag das Werk personell neu aufgestellt: Die
bisherigen Herausgeber Schuschke und Walker haben die
Herausgeberschaft nunmehr an Dr. Martin Kessen, LL.M. (UT/Texas),
Richter am BGH, sowie Prof. Dr. Christoph Thole, Professor an der
Universität zu Köln, abgegeben. Zudem wurde der Autorenkreis beträchtlich
erneuert und erweitert. Die Autoren stammen allesamt aus Justiz und
Wissenschaft, was den wissenschaftlichen Anspruch des Bandes untermauert.
Zugleich macht die daraus folgende Ausführlichkeit den
Schuschke/Walker/Kessen/Thole aber auch zu einem verlässlichen Begleiter in der
Praxis, der vor allem Orientierung durch das Dickicht der Judikatur zu
Vollstreckung und Eilverfahren schafft.
Die wichtigste Neuerung
der 7. Auflage ist für einen jeden Leser gewiss die umfassende Aktualisierung
auf den Stand des Jahres 2019. Denn nur dann, wenn ein Werk wie das vorliegende
hin und wieder auf den aktuellen Entwicklungsstand von Rechtsprechung und
Wissenschaft gebracht wird, bleibt es ein verlässlicher Begleiter in der
täglichen Praxis. Gerade das Vollstreckungsrecht und der einstweilige
Rechtsschutz lassen dem Anwender in der Praxis oftmals nicht die Zeit,
Rechtsprobleme mehrfach nachzuschlagen oder stets zu verifizieren, ob die
gefundene Problemlösung noch auf der Höhe der Zeit ist. Aber auch für
diejenigen, die sich von der wissenschaftlichen Warte aus mit der Materie
befassen, ist es ein Gewinn, Bearbeitungen vorzufinden, deren Rechtsstand nicht
schon in Teilen, wenngleich möglicherweise nur in Details, überholt ist.
Darüber hinaus liegen die Schwerpunkte insbesondere in der Erweiterung der
Bearbeitung zum Europäischen Vollstreckungsrecht sowie der Beachtung etlicher Gesetzesneuerungen,
so etwa der Europäischen Kontenpfändungsverordnung, der EuMahn-VO, der
EuBagatellVO, der EuUnterhaltsVO, des AUG und des AVAG.
Aber hinein ins Werk.
Pars pro toto habe ich mir zunächst ein klassisches Problem aus dem Bereich des
Vollstreckungsrechts angesehen: Den verschuldensunabhängigen
Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Kläger zum
Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Beklagten durch die Vollstreckung des
Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung
aufgrund eines später aufgehobenen oder abgeänderten vorläufig vollstreckbaren
Urteils ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte kann diesen Anspruch dann
sogar noch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen (§ 717 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Der Wortlaut an sich gehört sicherlich nicht zu den einfach verständlichsten
der ZPO, lässt er doch einige Fragen offen: Was sind die konkreten
Voraussetzungen der Norm? Was umfasst die Schadensersatzpflicht? Welche
Einwendungen und Einreden können zulässig sein? Und schließlich: Wie ist der
Schadensersatzanspruch eigentlich geltend zu machen? Schuschke/Braun
bringen hier viel Licht ins Dunkel. Der Anwendungsbereich (§ 717, Rn. 4 ff.)
und die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 717, Rn. 8 ff.) werden sauber herausgearbeitet
und der Umfang der Schadensersatzpflicht (§ 717, Rn. 11 ff.) wird treffend
bestimmt, wobei besonders die Aufzählung möglicher Schadenspositionen (§ 717,
Rn. 12) erfreulich ist. Sodann widmen sich die Bearbeiter den Einwendungen und
Einreden (§ 717, Rn. 14 f.) sowie den Parteien des Schadensersatzanspruchs (§
717, Rn. 16 f.). Hinsichtlich der in der Praxis oftmals virulenten
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs differenzieren Schuschke/Braun
treffend zwischen den drei bekannten Möglichkeiten Inzidentantrag (§ 717, Rn.
19), selbstständiger Leistungsklage (§ 717, Rn. 20) sowie Widerklage (§ 717,
Rn. 21) und erläutern die damit verbundenen Implikationen. Allein zum
Zinsanspruch wären hier nähere Ausführungen wünschenswert, insofern sei etwa
auf die Entscheidungen BAG NZA-RR 2009, 314, sowie BAG NJW 2015, 894, verwiesen
(auf die die Autoren zwar aufmerksam machen, jedoch nur im Hinblick auf die
Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren).
Vom Allgemeinen zum
Speziellen: Ein Sachverhalt, der vor Gerichten immer noch relativ selten
anzutreffen ist, der die Volkswirtschaft und damit die gesamte Gesellschaft
aber enorm tangiert, ist die einstweilige Verfügung im Arbeitskampf. Schuschke/Roderburg
haben sich wie etlichen anderen Rechtsbereichen auch dieser Thematik in ihrem
inhaltsreichen 129 Seiten umfassenden „Überblick“ gewidmet, der dem §
935 ZPO zweckmäßigerweise vorangestellt ist. Auf kürzestem Raum schaffen es die
Bearbeiter hier, einen Zugang zu den maßgeblichen Rechtsfragen des
Eilverfahrens im Arbeitskampf zu eröffnen (vor § 935, Rn. 171 ff.), das doch
regelmäßig ein Eilverfahren „gegen Streiks“ ist. Richtigerweise von der
Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung auch in diesem grundrechtssensiblen
Bereich ausgehend begeben sich die Bearbeiter hier allerdings auf einen kleinen
Schlingerkurs. So wird für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung zur
Untersagung eines Streiks einerseits eine „besonders gewissenhaft[e]“
Interessenabwägung verlangt, an dessen Ende zudem die Interessen des
Arbeitgebers „deutlich überwiegen“ müssten (vor § 935, Rn. 171).
Andererseits wird nicht nur die wohl überwiegende Ansicht, der
Verfügungsanspruch verlange die „offensichtliche“ oder „eindeutige“
Rechtswidrigkeit eines Streiks, abgelehnt, sondern vielmehr sogar eine
Verfügung auf Grundlage einer umstrittenen Rechtsauffassung – auch im Rahmen
der Rechtsfortbildung (Fn. 1034) – für möglich gehalten (vor § 935, Rn. 171).
Damit wird allerdings der Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens im
Arbeitskampf verkannt, denn dieses ist in Übereinstimmung mit Korinth
sicherlich „nicht der rechte Ort, um Arbeitskampfrechtsgeschichte zu
schreiben, obwohl die fehlende Zuständigkeit des BAG einen dazu verleiten
könnte“ (Korinth, ArbRB 2014, 221 [222]). Sehr positiv aufgefallen
ist mir hingegen, dass Schuschke/Roderburg die Problemlage der
drittbetroffenen Personen und Unternehmen mitbehandeln (vgl. vor § 935, Rn.
173) und auch Aussperrungen (vor § 935, Rn. 174) sowie einzelne
Arbeitskampfmaßnahmen (vor § 935, Rn. 175) nicht außer Acht lassen, sodass die
Darstellung – trotz des „Schlingerns“ im Rahmen des Prüfungsmaßstabs – den
weiteren Zugang zur Thematik binnen weniger Randnummern prima eröffnen kann.
Auch die sicherlich mit einigem Aufwand erfolgte Auswertung von Literatur und
Rechtsprechung, die gerade im Bereich der einstweiligen Verfügung gegen Streiks
etwas verworren, stets in Bewegung und nicht gerade einfach zu durchblicken
ist, ist hervorzuheben.
Neben den Bearbeitungen
der §§ 704-945b ZPO sowie §§ 1067-1117 ZPO bietet das Werk noch Kommentierungen
zur Brüssel-I-VO, zur Brüssel Ia-VO, zur EuVTVO, zur EuMahnVO, zum AVAG, zum
AUG sowie zu einigen weiteren Verordnungen (zum Überblick über die europäischen
Rechtsakte sei unbedingt die Vorbemerkung von Jennissen/Eichel, vor
Brüssel-Ia-VO, Rn. 2 ff., empfohlen). Dass ein Band wie der Vorliegende auch
über die üblichen Verzeichnisse, betreffend Autoren, Literatur, Inhalt und
Abkürzungen, verfügt, ist dagegen nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen.
Erwähnenswert ist indes noch die angenehme Verarbeitung des Werks, das trotz
2.580 Seiten und gewohnten dünnen Kommentarpapiers gut in der Hand liegt und
viel Lesefreude bietet. Ein derart umfassendes Kompendium lädt geradezu zum
Nachschlagen und Blättern ein, wofür ich mir für die kommende Auflage ein (oder
gar zwei) Lesebändchen wünschen würde. Die geringen Mehrkosten hierfür sollten
angesichts des zwar hohen, jedoch im Hinblick auf die gebotene Leistung angemessenen
Anschaffungspreises verkraftbar sein und ermöglichen nochmal eine Verbesserung
der praktischen Arbeit mit dem Werk.
Natürlich gibt es
etliche Kommentare zu ZPO und EuGVVO, Handbücher zu Vollstreckungsrecht und
Eilverfahren. Und dennoch ist dieses Buch allen, die regelmäßig mit
vollstreckungsrechtlichen Fragen oder Eilverfahren befasst sind, unbedingt ans
Herz zu legen. Der spezielle Fokus, Umfang und Qualität der Bearbeitungen
belohnen den Leser, wenn man das Werk zu Rate zieht. Dies gilt selbstverständlich
auch für Referendare, die – frisch „in die ZPO hineingeworfen“ – sich hier an
den reich gedeckten Tisch setzen, sicherlich das ein oder andere Spezialproblem
lösen und Erkenntnisgewinne feiern können. Insofern kann man sich nur wünschen,
dass der Schuschke/Walker/Kessen/Thole möglichst vielen Lesern als treuer
Begleiter dienen möge.