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Samstag, 21. Dezember 2024

Rezension Zivilrecht: BGB + KI-Anwendung

Grüneberg, BGB Chat-Book 2025: Buch (84. Auflage) + KI-Anwendung FRAG DEN GRÜNEBERG, 84. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Dr. Michael Höhne, Frankfurt am Main

Immer wieder hört und liest man, dass zu konkreten (auch juristischen) Fragestellungen die Literatur „befragt“ wird. Mit und mithilfe der Literatur können die Fragestellungen dann beantwortet werden. Bislang antwortete die Literatur aber nicht unmittelbar und direkt auf die Fragestellungen. Das ändert sich jetzt.

Der Klassiker der Kommentarliteratur im Zivilrecht, der Beck’sche Kurz-Kommentar Grüneberg, erscheint mittlerweile in 84. Auflage auch in altem Gewand: Grauer Buchrücken, grauer Einband. In dieser Version kann die Neuauflage weiterhin erworben werden. Neu ist der zusätzliche digitale Auftritt, der nur mithilfe einer sog. Grüneberg-Karte genutzt werden kann. Die Online-Anwendung setzt in mehrerlei Hinsicht Künstliche Intelligenz (KI) ein, um Nutzern (in der juristischen Literatur) völlig neuartige Möglichkeiten zu eröffnen.

Diese Rezension wird sich nacheinander mit den beiden Bestandteilen der Zusammenstellung „Grüneberg BGB Chat-Book 2025“ und dann mit dem Set an sich auseinandersetzen.

 

„KI-Anwendung FRAG DEN GRÜNEBERG“: Die allein online aufrufbare Anwendung enthält drei spezifische und eine übergeordnete Funktion. Man kann zunächst innerhalb des Grüneberg nach Stichworten suchen oder sich bestimmte Randnummern aus dem Buch anzeigen lassen. Man kommt dabei nicht nur schneller zum Ziel als bei der Nutzung des Buches, sondern man erhält auch bei der Stichwortsuche mehr Ergebnisse als über das im Buch vorhandene Sachverzeichnis. Weiter kann man in sich geschlossene Fragen stellen („Frag den Grüneberg“) und auch in einen Dialog mit dem Grüneberg treten („Sprich mit dem Grüneberg“). In beiden Kategorien stellt man dem Programm rechtliche Fragen bzw. Fragestellungen, die mithilfe einer KI auf Basis der im Grüneberg vorhandenen Informationen beantwortet werden. Wenn man mit dem Grüneberg „spricht“, ist eine sog. „Falllösung im Dialog“ möglich, da die Fragen und Antworten aufeinander aufbauen können. Bei dem Dialog ist es wichtig, selbst den richtigen Fokus zu erkennen und die Fragen danach auszurichten. Die KI stellt keine Rückfragen, um den Prüfungsgegenstand für die Beantwortung der Fragen zu präzisieren. Fragt man etwa „Wann kann man einen Vertrag kündigen?“, antwortet die KI mit allgemeinen sowie spezifischen Ausführungen zu bestimmten Vertragsarten (etwa zu Werkverträgen) und fragt nicht nach, um welche Vertragsart es geht. Generell können die Antworten der KI erfreulicherweise oftmals – aber nicht immer – überzeugen (näher dazu etwa Beurskens unter https://www.lto.de/recht/juristen/b/frag-den-grueneberg-bgb-kommentar-ki-anwendung-beck-verlag-1 und Zenthöfer in FAZ vom 09.12.2024, S. 16, siehe auch https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mehr-wirtschaft/standardwerk-fuer-zivilrecht-mit-ki-der-grueneberg-chatbot-im-test-110161651.html zuletzt abgerufen am 16.12.2024). Immerhin sind die Antworten (allerdings begrenzt auf das Zivilrecht) – jedenfalls in der diesseits durchgeführten vergleichenden Stichprobe – besser und fundierter als die Antworten anderer Large Language Models wie ChatGPT oder Gemini. Gleichwohl gilt – wie auch verlagsseitig immer wieder aufgeführt wird –, dass die Antworten der KI nicht ungeprüft übernommen werden können. Durch die Möglichkeit, (für die KI) relevante Quellen aus dem Grüneberg unmittelbar einzusehen, wird diese Überprüfung deutlich erleichtert.

Die dargestellte Dreiteilung der Benutzeroberfläche ist für Nutzer aus hiesiger Perspektive eher etwas umständlich. Intuitiver wäre es gewesen, wenn nur eine Eingabefläche für alle Arten von Anfragen – oder jedenfalls für die KI-Funktionen – zur Verfügung stünde. Inwieweit dies technisch umsetzbar wäre, vermag hier nicht beurteilt zu werden.

Als weiterer Anwendungsbereich von KI innerhalb der Online-Anwendung findet sich nunmehr die Möglichkeit, die Fundstellen aus dem Grüneberg nicht in der sog. „Grüneberg-Telegrammsprache“ sondern in einer KI-generierten Langversion anzeigen zu lassen. Für langjährige Nutzer des Grüneberg ist der Vorteil beim Lesen als eher gering einzustufen. Gerade für den Fall, dass man Ausführungen kopieren (und etwa in einen Schriftsatz einfügen) möchte, ist die Funktion aber sehr hilfreich.

Laut der Werbung des Beck-Verlages ist der Kommentar gerichtet an Juristinnen und Juristen in sehr unterschiedlichen Arbeitsbereichen, wie etwa Richter, Rechtsanwälte, Studierende und Referendare (https://www.beck-shop.de/grueneberg-buergerliches-gesetzbuch-bgb/product/36900602 , zuletzt abgerufen am 16.12.2024). Vor diesem Hintergrund ist nun kurz aufzuzeigen, welche Besonderheiten für bestimmte Nutzergruppen bestehen:

- In der Praxis von Referendarinnen und Referendaren spielt der Grüneberg eine wichtige Rolle. In allen Bundesländern ist der Kommentar zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Damit wirbt der Beck-Verlag völlig zu Recht. Für Referendarinnen und Referendare birgt der Einsatz der Online-Anwendung durchaus Risiken: Der Umgang mit dem (derzeit noch) allein in der Prüfung zur Verfügung stehenden physischen Buch wird nicht eingeübt. Gerade das Erlernen und Einüben der schnellen Suche im Buch kann in der (zivilrechtlichen) Examensklausur ein Schlüssel zur guten Klausurbearbeitung sein. Zudem darf in der Klausurbearbeitung auch keine Zeit dadurch verloren gehen, dass man die im Buch allein vorhandene „Grüneberg-Telegrammsprache“ nicht hinreichend gut entschlüsseln kann. Probeklausuren sollten deshalb (auch im heimischen Umfeld) immer unter ausschließlicher Nutzung des Buches verfasst werden. Für Referendarinnen und Referendare ist der Einsatz der KI-Anwendung gleichwohl etwa bei der Erstellung von (zivilrechtlichen) Ausarbeitungen im Referendariat sinnvoll und gewinnbringend.

- Für Studierende erfreulich ist etwa, dass man sich mit der KI-Anwendung schnell Prüfungsschemata angeben lassen kann. Über die Funktion „Sprich mit dem Grüneberg“ kann man sogar auch in gewissem Umfang vereinfacht Klausuren oder Hausarbeiten lösen (siehe dazu auch Beurskens a.a.O.). Was für Studierende ein erheblicher Vorteil sein kann, könnte Universitäten (zunächst im Zivilrecht) aber durchaus vor große – bzw. im Hinblick auf KI generell: noch größere – Herausforderungen stellen.

- Die KI-Anwendung ermöglicht manchen Berufsgruppen besonders interessante Optionen. So können etwa Schreiben von Anwälten bzw. Anwältinnen oder entsprechende E-Mails stilsicher entworfen werden. Entscheidungsgründe aus einem Urteil können hingegen nicht ohne weiteres dargestellt werden.

Generell erscheint es aus heutiger Perspektive nicht ohne weiteres abschätzbar, in welchem Umfang man gewinnbringende Funktionen durch ein gezieltes Anfordern in der KI-Anwendung zu Tage fördern kann. Die FAQ führen etwa aus „Fordern Sie die Software-Anwendung auf, erste Entwürfe von E-Mails, Schreiben, Schriftsätzen, Vertragsklauseln o.Ä. unter Berücksichtigung der Antworten entwerfen zu lassen.“ (siehe https://rsw.beck.de/buecher/grueneberg/faq-frag-den-grueneberg zuletzt aufgerufen am 16.12.2024). Bis auf wenige Beispiele sind bislang kaum mehr Informationen auch etwa zum Thema zielführendes Formulieren in der KI-Anwendung (sog. „Prompt Engineering“) vorhanden. Die volle Leistungskraft der Anwendung kann (auch deshalb) diesseits nicht beurteilt werden. Wünschenswert wären weitere Anleitungen des Verlags, etwa auch in Form von Videos oder sogar (Kurz-)Schulungen.

Aber auch ohne spezifisches Wissen und Erfahrung im Umgang mit Chatbots lassen sich über die KI-Anwendung viele Erkenntnisse gewinnen.

Die Verlinkung auf in beck-online vorhandene Quellen ist gerade dann interessant, wenn man über einen entsprechenden Zugang verfügt. Ein weiterer Vorteil der Online-Anwendung liegt darin, dass der im Buch bestehende Platzmangel (naturgemäß) online nicht besteht. Deshalb finden sich auch die aus Platzgründen vom Buch in das (bereits früher existierende) Online-Format „GrünHome“ ausgelagerten Vorschriften (etwa Rom II-VO) unmittelbar in der KI-Anwendung.

Wie auch in anderen Chatbots lassen sich die Antworten per Knopfdruck kopieren, um sie dann leicht an gewünschter Stelle einfügen zu können. Darüberhinausgehende Funktionen des Exports (etwa direkt in E-Mails) stehen nicht zur Verfügung.

 

„Buch“: Das physisch greifbare Buch hält – soweit ersichtlich – den hohen Standard, den die Vorauflagen bereits aufwiesen. Es dürfte außer Frage stehen, dass der Grüneberg ein wichtiges und weiterhin relevantes Standardwerk ist. Vor dem Hintergrund, dass hier ein (Gesamt-)Werk rezensiert wird, in dem Künstliche Intelligenz (KI) eine erhebliche Rolle spielt, darf darauf verwiesen werden, wie eine KI (in Gestalt des Large Language Models „Gemini“) eine Rezension über den Grüneberg ausgestalten würde:

„Der Grüneberg-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat sich seit Jahren als das Standardwerk für Zivilrechtler etabliert. In der [Auflage] liegt nun eine weitere aktualisierte und überarbeitete Fassung vor, die den hohen Ansprüchen der juristischen Praxis gerecht wird. […] Besonders hervorzuheben ist die [hier positive Eigenschaft benennen, z.B. klare Struktur, präzise Sprache, umfassende Rechtsprechungsnachweise]. Die Autoren schaffen es, komplexe Rechtsfragen verständlich und prägnant darzustellen, ohne dabei an Tiefe zu verlieren. […]

Fazit: Der Grüneberg-Kommentar ist und bleibt ein unverzichtbares Werkzeug für jeden Juristen, der sich mit dem BGB befasst. Er bietet eine umfassende und aktuelle Darstellung der Rechtsmaterie und ist sowohl für Studierende als auch für Berufstätige gleichermaßen geeignet.“ (Antwort von https://gemini.google.com/app am 16.12.2024 zum Prompt „Bitte erstelle mir eine Rezension zum Buch Grüneberg BGB Kommentar in deutscher Sprache“)

Insoweit zeigt sich anhand der probabilistischen Arbeitsweise von generativer KI schlussendlich auch nur die für Juristen so bedeutsame „herrschende Meinung“: Der Grüneberg ist ein auffällig gutes Buch.

Sicherlich ließe sich nach der Nadel im Heuhaufen suchen, um auch zu zeigen, dass man das Buch tatsächlich (zumindest ansatzweise) gelesen hat. Der Mehrwert für die Rezension dürfte sich aber in Grenzen halten, da sich an der positiven Bewertung des Werkes kaum etwas ändern könnte. Auch soll hier nicht weiter aufgeführt werden, welche Themen im Buch neu eingearbeitet wurden. Einerseits kann man dies ohne weiteres den Informationen im beck-shop oder dem Vorwort im Buch entnehmen. Andererseits kann man sich auch darauf verlassen, dass alle relevanten Gesetzesänderungen umfassend eingepflegt wurden.

 

„Chat Book 2025“: Die für den Online-Zugang erforderliche Grüneberg-Karte kann für sich oder im Set mit dem Buch erworben werden; für die Nutzung der digitalen Anwendung wird aber auch das Buch benötigt, da sich dort einer der zwei erforderlichen Codes zur Freischaltung findet. Diesseits wird vermutet, dass es viele Nutzer geben dürfte, die allein Interesse an einer Nutzung der digitalen Anwendung haben. Gerade wenn die Qualität der Online-Anwendung sich in Zukunft verbessern sollte und die Anwendung damit noch interessanter wird, wäre es sicherlich erfreulich, wenn auch eine (kostengünstigere) Nutzung allein der Online-Anwendung ermöglicht würde.

Die Spielart der zwei Zwei-Faktor-Authentifizierung mit zwei eher langen Codes ist aus hiesiger Perspektive auch verbesserungswürdig. Insbesondere ist aufgefallen, dass sich ein großes i und eine 1 oder auch (wie so häufig) der Buchstabe O und die Zahl 0 sehr ähnlich sehen. Da bei der Authentifizierung auch nicht mitgeteilt wird, bei welchem eingegebenen Code der Eingabefehler liegt, kann die Fehlersuche etwas erschwert sein.

 

Fazit:

Der Grüneberg-Kommentar ist und bleibt ein unverzichtbares Werkzeug für jede Juristin und jeden Juristen, der sich mit dem BGB und weiteren zivilrechtlichen Vorschriften befasst. Ob sich auch die Online-Anwendung FRAG DEN GRÜNEBERG in gleicher Weise etablieren wird, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt regt die KI-Anwendung zum kritischen Ausprobieren an. FRAG DEN GRÜNEBERG ermöglicht bereits in der ersten veröffentlichten Version eine effiziente Recherche. Rechtsfragen aus dem Bereich des Zivilrechts werden in vielen Fällen präzise und gewinnbringend beantwortet. Die Zusatzfunktionen, wie das KI-gestützte Erstellen von anwaltlichen Schreiben, sind bereits ohne weiteres in der Praxis einsetzbar, da nachvollziehbare Ergebnisse in guter Sprachqualität produziert werden. Allerdings bleiben generell Fehler (derzeit noch) nicht aus, weshalb allein ein reflektierter Umgang mit der Software erfolgen sollte.

Sonntag, 8. September 2024

Rezension: KI-VO

Schwartmann / Keber / Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass ein etwas mehr als 300 Seiten starker Leitfaden für die Praxis ein dreiköpfiges Herausgeberteam und ein 23-köpfiges Autorenteam aufweist, ist zumindest erstaunlich und sorgt für erheblichen Koordinierungsbedarf. Dass einige der Autoren auch eher aus dem politisch-beratenden Metier stammen und nicht aus Universitäten, Behörden oder Kanzleien, dürfte der Neuheit der Regelung und deren europäischer Herkunft geschuldet sein. Immerhin haben die Herausgeber den richtigen Anspruch, dass hier Praktiker für Praktiker schreiben, damit das neue Rechtsgebiet schnell Eingang in die Köpfe der Rechtsanwender findet.

Gewöhnen muss sich der klassische Jurist dabei nicht nur (sprachlich) an die technisch dominierte Thematik, sondern z.B. auch an die Nachweise in den Fußnoten: diese verweisen auf Podcasts, Webseiten, sogar auf Amazon-Links, nutzen munter englische und technische Begriffe, ohne dass es ein Glossar gäbe. Dass Letzteres fehlt, erachte ich tatsächlich für einen Makel des Buches. Denn einmal erklärte Abkürzungen muss man sich für den Rest des Werks merken. Immerhin: innerhalb der Kapitel wird der Leser mit allgemeinen Erläuterungen abgeholt, sodass er sich potentiell geführt in die neue Materie begeben kann.

Die KI-Verordnung ist seit dem 1.8.2024 in Kraft und soll die komplexen neuen Informationssysteme in einen rechtlichen Rahmen bringen. Das Handbuch befasst sich deshalb einleitend zunächst mit der zeitlichen und begrifflichen Einordnung der VO, später mit dem Inhalt der VO selbst, dazu mit der Durchsetzung der Regulierung, die mittels der VO angestrebt wird.

Innerhalb der einleitenden Kapitel werden viele Themen zwar nur kurz angeschnitten, aber mögliche Schwierigkeiten werden so präzise angesprochen, dass die Sensibilität der Leser sofort geweckt wird. Zu nennen ist hier etwa die Beschreibung von Open-Source-Modellen, die manchmal den Namen zu Unrecht tragen, da doch Hürden für eine Weiterverarbeitung mit einer hohen Zahl von Nutzern geschaffen werden. Auch ist zu trennen, ob es sich um echte KI-Systeme oder nur unterstützende Werkzeuge anderer Systeme handelt. Ebenfalls spannend liest sich die kurze tabellarische Auflistung, welche Unterstützung KI in gerichtlichen Prozessen oder in der Rechtsberatung liefern könnte, aber auch die Erörterung, wie KI in der Strafverfolgung bereits zum Einsatz kommt oder kommen könnte. Insbesondere die Aufbereitung der ermittelten Daten gleichförmiger Kriminalität unterer Stufe (§§ 242, 248a StGB) könnte den Staatsanwaltschaften Zeitgewinne verschaffen. Dennoch wird hier schon frühzeitig auf Art. 27 KI-VO hingewiesen, der öffentliche Stellen als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen zu einer besonderen Folgenabschätzung zwingt. Das sind dann natürlich nicht nur die Mitglieder der Justiz, sondern z.B. auch Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand. Jedenfalls werden auch später immer wieder die besonderen Bedürfnisse, aber auch Schranken für die Strafverfolgung aufgezeigt, etwa bei dem Einsatz von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung nach Art. 5 KI-VO bei Entführungen oder Menschenhandel. Zu Recht kritisch beäugt wird dabei auch der Einsatz von KI-Systemen bei der Vorprüfung zu erstellender richterlicher Entscheidungen. Hier wird bspw. erwogen, eine Begründung für die Übernahme eines Vorschlags der KI geben zu müssen.

Bemerkenswert ist in den weiteren Ausführungen zu den Artikeln der VO selbst, dass die Autoren keineswegs mit Kritik sparen. So wird gleich zu Beginn die Zielsetzung der VO als sehr ambitioniert betitelt und das zu Recht: Wirtschaft fördern, Sicherheit erhöhen, alle möglichen Rechtsgüter schützen. Auch die Komplexität des Zusammenspiels zwischen KI-VO und DSGVO wird frühzeitig pointiert benannt und als zukünftiges Problemfeld identifiziert, später sogar noch einmal aufgegriffen, wenn in einem eigenen Kapitel das Verhältnis der KI-VO zu anderen Rechtsgebieten aufbereitet wird. Ebenfalls als maßgebend für viele weitere Überlegungen wird die Risikoklassifizierung von KI-Systemen herausgearbeitet, zugleich aber auf die Schwierigkeit hingewiesen, dass GPAI-Systeme nicht so einfach einzustufen sein werden. Auch wird die Wirksamkeit der verpflichtenden menschlichen Aufsicht über KI-Systeme (Art. 14 KI-VO) stark angezweifelt, wenn Aufsicht und Anwendung auseinanderfallen. Es könnten noch zahlreiche andere Beispiele folgen, aber es ist generell beruhigend zu sehen, dass die Autoren sich der neuen Verordnung sowie der gesamten Rechtsmaterie mit Vorsicht und Umsicht nähern und widmen.

Neben der Parallelität zum Datenschutzrecht werden in einem eigenen Kapitel auch andere Rechtsgebiete angesprochen, die zur KI-VO in Bezug gestellt werden müssen. Allen voran ist dies das Urheberrecht, weil eine KI ja mit Daten „trainiert“ werden muss. Die Frage der Lizenzierung sowie des rechtmäßigen Zugangs zu Werken ist hochbrisant, da entsprechende Richtlinien zu einem Zeitpunkt geschaffen und formuliert wurden, zu dem an KI-Systeme noch nicht gedacht wurde. Ähnliche urheberrechtliche Fragen stellen sich im Übrigen auch bei Eingaben in die KI, die durch Nutzer vorgenommen werden.

Des Weiteren möchte ich noch die das Kapitel zur deliktischen Haftung hinweisen, in dem u.a. dargelegt wird, wie nach der deutschen ZPO beweisrechtlich zu prüfen ist, ob eine Verwendung gemäß der Gebrauchsanwendung erfolgt (Inaugenscheinnahme von gespeicherten Daten, § 371 ZPO). Zudem wird die sekundäre Darlegungslast des KI-Nutzers im Prozess des Geschädigten betont. Unklar bleibt noch, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage ein KI-„Opfer“ Schadensersatz verlangen kann, da bspw. noch nicht abschließend geklärt ist (wie auch?), ob z.B. Art. 29 KI-VO als Schutzgesetzt i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu sehen ist.

Schließlich möchte ich besonders lobend erwähnen, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Bußgeldern bei Verstoß gegen die DSGVO als übertragbar auf die Regelungen des Art. 99 KI-VO angesehen wird, d.h. Bußgelder auch direkt gegen Unternehmen angeordnet werden dürfen, wenn das OWiG zur Anwendung kommen sollte. Jedoch ist noch unklar, ob bei Verstößen Bußgelder durch nationale Behörden verhängt werden sollen oder ob dies europäische Behörden tun werden. Der Bußgeldkatalog hat es jedenfalls in sich.

Was bleibt als Fazit? Die Materie ist neu und hochkomplex, technisch wie rechtlich. Die Autoren sind redlich bemüht, auch den klassischerweise technisch unkundigen deutschen Juristen mit ins Boot zu nehmen. Viele Aspekte sind noch in der Schwebe und in ihrer Entwicklung kritisch zu prüfen, aber all das arbeiten die Autoren ab und sie bauen darüber hinaus an vielen Stellen die gebotenen Brücken zur nationalen Rechtsanwendung. Man kann nur sagen: ein gelungenes Werk, ein spannendes Thema, ein Buch mit dem Potential für weitere Auflagen, wenn sich die Materie mitsamt der noch zu erlassenden Richt- und Leitlinien sowie der unvermeidbaren Rechtsprechung entwickeln wird.