Hänlein / Schuler, Sozialgesetzbuch V. Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage, Nomos 2022
Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig
Auch ohne
Pandemie war die gesetzliche Krankenversicherung allein wegen der ungünstigen
demographischen Entwicklung der Pflichtmitglieder ein Tummelplatz für
Gesetzesänderungen. Im Dreieck Krankenkasse – Versicherter – Leistungserbringer
sind Reformen an der Tagesordnung. Ständig steigende Ausgaben,
Leistungserweiterungen und ein Gesetzgeber, der im Abstand weniger Jahre
wiederholt aktiv wird. Dazu kommt die Konkurrenz in Form der privaten
Krankenversicherung. Das SGB V ist eines der umfangreichsten
Sozialgesetzbücher. Allein mit dem Erwerb des Kommentares ist es nicht getan; „nebenbei“
ist das SGB V gespickt mit Richtlinien, Empfehlungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses und Verzeichnissen.
Von den „großen
Reformen“, die diese Neuauflage erforderten, muss man im SGB V gar nicht reden,
- hier jagt (genauso häufig bemerkt wie unbemerkt) eine Reform die nächste. Wer
erinnert sich nicht an den Aufschrei, als die Praxisgebühr eingeführt wurde?
Längst vergessen. Die Ausgaben für Arznei- und Heilmittel sowie Forschung etc.
sind längst davongelaufen.
Die jetzt in die
Kommentierung eingearbeiteten Änderungen beschäftigen sich in erster Linie mit
der Digitalisierung der GKV (eRezept, eAkte, usw.). In die gleiche Richtung
gehen die „Neuerungen“ aufgrund der Covid – Pandemie (Krankschreibung per
Telefon). Dieses Mal ist das „Lieblingskind“ diverser Parteien – die Ausdehnung
der Versicherungspflicht auf Selbständige, Beamte und Besserverdiener – nicht
mit im Spiel, es bleibt aber auch so genügend Material:
Damit die
Kommentierung dieses umfangreichen Gesetzes nicht den Rahmen sprengt, ist sie
auf sehr dünnem Papier gedruckt. Das spricht leider nicht für die Haltbarkeit
des Kommentares. Die Schrift ist auch relativ klein. Jeder Paragraph wird
fettgedruckt. Bei besonders langen Paragraphen wird vor die eigentliche
Kommentierung noch ein Inhaltsverzeichnis gestellt. Bestes Beispiel § 358 „Elektronische
Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer
Medikationsplan“. Elf Absätze, teils mit Unterziffern.
Ein weiteres
Beispiel zur Regelungswut in der GKV ist § 129: Nur zehn Absätze, dafür gibt es
aber auch dazwischen geschobene Absätze wie z. B. 5a – 5g. Wenn man alle
Absätze durchzählt, sind es 21. Die Kommentatoren dieses Paragraphen haben
daher eine Besonderheit erschaffen: Einen eigenen Abschnitt, in dem unter „Neuere
Rechtsprechung“ nur ausgewählte BSG Entscheidungen der letzten 17 Jahre erwähnt
werden. Ansonsten verweist der Text der Kommentierung immer auf Urteile, die
dann in einer Fußnote stehen. Einerseits ist das vorteilhaft, weil ansonsten
der Text der Kommentierung zerrissen würde, andererseits ist es mühsam zu
lesen, weil es bei bis zu 10 Fußnoten auf einer Seite einen wahren „Buchstaben-
und Zahlen-Salat“ gibt. Anschaulich dafür ist eine Stelle aus der Kommentierung
zu Hilfsmitteln für den Behinderungsausgleich in § 33: Auf Seite 529 sind
allein 10 Fußnoten mit 25 Urteilen erwähnt. Jeweils zitiert mit
Veröffentlichungsdatum und Aktenzeichen - da ist sehr zeitraubend, aus einem
Beispiel im Text das passende Urteil mit Datum herauszusuchen. Da gerade zu
diesem Thema das BSG in seinen Urteilen immer wieder dasselbe sagt, verzichten
die Autoren dankenswerterweise darauf, beispielsweise alle Urteile des BSG zum
Thema „Erschließung des Nahbereichs als Grundbedürfnis“ aufzuzählen. Da die
einzelnen Senate des BSG sowieso auf die eigenen Entscheidungen verweisen,
reicht es im Grunde aus, nur einige Urteile zu zitieren.
Eines muss ich
lobend herausstellen: Im besagten § 33 haben die Autoren auf 4 Seiten zu jedem
erdenklichen Hilfsmittel (ob faltbarer Krankenfahrstuhl, Dauerpigmentierung von
Gesichtspartien oder Rollstuhl – Bike für Erwachsene) die passende BSG
Entscheidung aufgezählt.
Ein „Lehr- und
Praxiskommentar“ ist es. Ob es auch ein Kommentar für die Praxis ist, mag
bezweifelt werden, was die Handlichkeit angeht. Mit 2756 Seiten kann man dieses
Buch nicht 'mal eben in die Tasche stecken. Darüber hinaus ist es
betriebswirtschaftlich mutig, einen gebundenen Kommentar zu einem Gesetz
herauszubringen, in dem jährlich Änderungen vorgenommen werden.



