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Sonntag, 10. April 2022

Rezension: SGB V

Hänlein / Schuler, Sozialgesetzbuch V. Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage, Nomos 2022

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig

Auch ohne Pandemie war die gesetzliche Krankenversicherung allein wegen der ungünstigen demographischen Entwicklung der Pflichtmitglieder ein Tummelplatz für Gesetzesänderungen. Im Dreieck Krankenkasse – Versicherter – Leistungserbringer sind Reformen an der Tagesordnung. Ständig steigende Ausgaben, Leistungserweiterungen und ein Gesetzgeber, der im Abstand weniger Jahre wiederholt aktiv wird. Dazu kommt die Konkurrenz in Form der privaten Krankenversicherung. Das SGB V ist eines der umfangreichsten Sozialgesetzbücher. Allein mit dem Erwerb des Kommentares ist es nicht getan; „nebenbei“ ist das SGB V gespickt mit Richtlinien, Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und Verzeichnissen.

Von den „großen Reformen“, die diese Neuauflage erforderten, muss man im SGB V gar nicht reden, - hier jagt (genauso häufig bemerkt wie unbemerkt) eine Reform die nächste. Wer erinnert sich nicht an den Aufschrei, als die Praxisgebühr eingeführt wurde? Längst vergessen. Die Ausgaben für Arznei- und Heilmittel sowie Forschung etc. sind längst davongelaufen.

Die jetzt in die Kommentierung eingearbeiteten Änderungen beschäftigen sich in erster Linie mit der Digitalisierung der GKV (eRezept, eAkte, usw.). In die gleiche Richtung gehen die „Neuerungen“ aufgrund der Covid – Pandemie (Krankschreibung per Telefon). Dieses Mal ist das „Lieblingskind“ diverser Parteien – die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Selbständige, Beamte und Besserverdiener – nicht mit im Spiel, es bleibt aber auch so genügend Material:

Damit die Kommentierung dieses umfangreichen Gesetzes nicht den Rahmen sprengt, ist sie auf sehr dünnem Papier gedruckt. Das spricht leider nicht für die Haltbarkeit des Kommentares. Die Schrift ist auch relativ klein. Jeder Paragraph wird fettgedruckt. Bei besonders langen Paragraphen wird vor die eigentliche Kommentierung noch ein Inhaltsverzeichnis gestellt. Bestes Beispiel § 358 „Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan“. Elf Absätze, teils mit Unterziffern.

Ein weiteres Beispiel zur Regelungswut in der GKV ist § 129: Nur zehn Absätze, dafür gibt es aber auch dazwischen geschobene Absätze wie z. B. 5a – 5g. Wenn man alle Absätze durchzählt, sind es 21. Die Kommentatoren dieses Paragraphen haben daher eine Besonderheit erschaffen: Einen eigenen Abschnitt, in dem unter „Neuere Rechtsprechung“ nur ausgewählte BSG Entscheidungen der letzten 17 Jahre erwähnt werden. Ansonsten verweist der Text der Kommentierung immer auf Urteile, die dann in einer Fußnote stehen. Einerseits ist das vorteilhaft, weil ansonsten der Text der Kommentierung zerrissen würde, andererseits ist es mühsam zu lesen, weil es bei bis zu 10 Fußnoten auf einer Seite einen wahren „Buchstaben- und Zahlen-Salat“ gibt. Anschaulich dafür ist eine Stelle aus der Kommentierung zu Hilfsmitteln für den Behinderungsausgleich in § 33: Auf Seite 529 sind allein 10 Fußnoten mit 25 Urteilen erwähnt. Jeweils zitiert mit Veröffentlichungsdatum und Aktenzeichen - da ist sehr zeitraubend, aus einem Beispiel im Text das passende Urteil mit Datum herauszusuchen. Da gerade zu diesem Thema das BSG in seinen Urteilen immer wieder dasselbe sagt, verzichten die Autoren dankenswerterweise darauf, beispielsweise alle Urteile des BSG zum Thema „Erschließung des Nahbereichs als Grundbedürfnis“ aufzuzählen. Da die einzelnen Senate des BSG sowieso auf die eigenen Entscheidungen verweisen, reicht es im Grunde aus, nur einige Urteile zu zitieren.

Eines muss ich lobend herausstellen: Im besagten § 33 haben die Autoren auf 4 Seiten zu jedem erdenklichen Hilfsmittel (ob faltbarer Krankenfahrstuhl, Dauerpigmentierung von Gesichtspartien oder Rollstuhl – Bike für Erwachsene) die passende BSG Entscheidung aufgezählt.

Ein „Lehr- und Praxiskommentar“ ist es. Ob es auch ein Kommentar für die Praxis ist, mag bezweifelt werden, was die Handlichkeit angeht. Mit 2756 Seiten kann man dieses Buch nicht 'mal eben in die Tasche stecken. Darüber hinaus ist es betriebswirtschaftlich mutig, einen gebundenen Kommentar zu einem Gesetz herauszubringen, in dem jährlich Änderungen vorgenommen werden.

Freitag, 9. April 2021

Rezension: Festschrift für Dieter Hart, Medizin – Recht - Wissenschaft

Katzenmeier (Hrsg.), Festschrift für Dieter Hart, Medizin - Recht - Wissenschaft, 1. Auflage, Springer 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Eine Festschrift ist stets ein schwieriges Unterfangen, wobei die Widrigkeiten zumeist in zweierlei Hinsicht begründet sind: Zum einen zielt eine Festschrift nicht auf die allgemeine Käuferklientel (dazu auch Krumm zur FS Fischer, hier im Blog). So erwerben wohl nur wenige Privatleute derartige Sammelbände, die regelmäßig einem Jubilar, seltener auch einer Institution, gewidmet sind. Vielmehr zielen derartige Werke auf den Erwerb durch Bibliotheken, Institute und vereinzelte Spezialisten ab. Zum anderen werden Festschriften – im Vergleich zu anderen Publikationsarten – vielfach kritisch beäugt (so ausdrücklich v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]: „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“). Gleichzeitig ist nicht zu leugnen, dass Festschriften meist ein breites Bündel an thematisch-interessanten Beiträgen aufweisen, die – nicht immer, aber doch sehr häufig – überaus lesenswert sind. Als zitierfähige „Fundgruben“ werden sie gern – vor allem auch bei Spezialthemen – zu Rate gezogen, bieten Festschriften doch den Raum, sich auch abseits der üblichen Fachzeitschriften und Kommentierungen einmal eingehender mit Grundlagen- oder abseitigen Spezial- und Randthemen zu befassen. Vielfach, aber nicht zwingend, ist zudem zu beobachten, dass Festschriften sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränken, sondern – meist orientiert an den favorisierten Rechtsgebieten des Jubilars – darüber hinaus gehen, was den Bogen solcher Werke größer zieht.

Das vorliegende Werk ehrt Dieter Hart zu dessen 80. Geburtstag. Hart, der von 1975 bis zum Eintritt in den Ruhestand an der Universität Bremen als Professor für Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsrecht tätig war, treiben seit mehreren Jahrzenten maßgeblich medizin- und gesundheitsrechtliche Fragen an. So war er von 1998-2007 Leiter und geschäftsführender Direktor des Instituts für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht an der Universität Bremen. Dementsprechend finden sich unter den Autoren des vorliegenden Bandes neben zahlreichen Juristen aufgrund der vorhandenen Schnittstellen auch Vertreter aus Medizin und Pharmazie, neben vielen Wissenschaftlern zudem auch etliche Vertreter aus der Praxis. Diese Zusammenstellung macht den Band überaus interessant. Viele der Beiträge befassen sich mit medizin- und haftungsrechtlichen Fragen.

Einige Beiträge habe ich mir vertiefter angesehen. So traf der Beitrag von Katzenmeier und Achterfeld, die einen rechtlichen Überblick über neue, innovative Versorgungsformen liefern (S. 283 ff.), bei mir auf besondere Gegenliebe. Unter dem Titel „Digitaler Gesundheitstreffpunkt, E-Health-Kiosk, Videosprechstunde, Telemedizin – Rechtsfragen neuer Formen assistenzgestützter Gesundheitsversorgung“ nehmen die Verfasser den Leser mit auf eine regelrechte Tour d’Horizon. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf Haftungsfragen, denen zudem ein besonderer Abschnitt gewidmet ist (S. 307 ff.). Wermutstropfen ist allein das fehlende Fazit, das den Beitrag etwas unvollständig erscheinen lässt.

Mit besonderem Interesse habe ich auch die Ausführungen von Pitschas zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern in der GKV (§ 35a Abs. 6a SGB IV, ggf. i.V.m. den jeweils hierauf bezugnehmenden gesetzlichen Regelungen, etwa für K(Z)Ven sowie Landesverbände der Krankenkassen) gelesen (S. 423 ff.), in denen der Verfasser das „Konzept zur Ermittlung einer Vorstandsvergütung, die in einem ‚angemessenen Verhältnis‘ zu den gesetzlichen Bezugskriterien der Bewertung stehen muss“, letztlich als „unfertig“ charakterisiert (S. 441) und zur Lösung das Alternativkonzept einer „Missbrauchsaufsicht“ vorschlägt (ibid.). Aber auch rechtsmethodisch ist der Beitrag überaus lesenswert, etwa dann, wenn Pitschas die vom BSG hergeleitete Verpflichtung der Aufsichtsbehörden zum Erlass rechtskonkretisierender Verwaltungsvorschriften bzgl. der Vergütungsangemessenheit kritisiert (S. 439).

Macht die Auseinandersetzung mit medizin- und gesundheitsrechtliche Fragestellungen auch den größten Teil des Werks aus, so gehen doch immer wieder Beiträge darüber hinaus und widmen sich anderen Fragestellungen. So stellt etwa Joerges unter dem Titel „Eine ‚immer engere Union der Völker Europas‘ trotz sich vertiefender wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede?“ einige Überlegungen zur Verfassung Europas an (S. 267 ff.), in der er sich insbesondere mit der Vision der „unitas in pluralitate“ auseinandersetzt, dessen Realisierbarkeit Joerges zwar in Frage stellt, nicht jedoch ohne hinzugeben, dass es für ein derartiges „Umdenken“ (S. 282) jedenfalls gute Argumente gebe (S. 281). Vom Beitrag von Knieps hatte ich hingegen mehr erwartet. In seinen „Impulse[n] für eine innovative Regulierung des Gesundheitswesens – Eckpunkte eines neuen SGB V“ (S. 317 ff.) ersinnt Knieps, dass ein modernisiertes SGB V „den Bruch mit bisherigen Rechtstraditionen schon in den Eingangsbestimmungen deutlich machen“ (S. 331), dass das Leistungsrecht der GKV verständlicher formuliert werden sollte (S. 331) und, dass die „Trennung von Kranken- und Pflegeversicherung zu hinterfragen“ sei (S. 332). So sind die Ausführungen wohl auch eher als politischer Beitrag zu sehen und enthalten folglich nur geringen (rechtswissenschaftlichen) Mehrwert.

Die Festschrift dürfte vor allem für solche Leser von Interesse sein, die sich vertieft mit Fragen des Medizin- und Gesundheitsrechts bzw. vor allem auch des SGB V beschäftigen. Insofern bietet das Werk einen breiten Fundus interessanter Beiträge und ist rundum zu empfehlen. Einzig etwas misslich ist, dass die Beiträge lediglich nach Nachnamen ihrer jeweiligen Verfasser sortiert sind. Aufgrund der Spannbreite rechtlicher Themen hätte es dem Band gutgetan, die Beiträge nach Rechtsgebieten zu gruppieren. Dem Erkenntniswert des Werks schadet dies allerdings keinesfalls. Legt man als Maßstab an, dass eine Festschrift den Leser vor allem zum Nachdenken über verschiedene thematische Fragestellungen anregen soll, so erfüllt die vorliegende Festschrift für Dieter Hart diese Anforderung uneingeschränkt.

Dienstag, 9. Februar 2021

Rezension: AMG

Rehmann, AMG, 5.Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Becker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken


 

In die inzwischen fünfte Auflage des Werkes wurde die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung bis September 2019 eingearbeitet und man hat auch die Änderungen z.B. des vierten AMG Änderungsgesetzes und der 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 berücksichtigt.

Es handelt sich um einen Kommentar aus der kleinformatigen, orangenen Reihe der Beck‘schen-Gesetzeskommentare, deren bekanntester Vertreter der Thomas/Putzo zur ZPO sein dürfte. Das Werk ist entsprechend geringformatig und hat lediglich einen Umfang von etwas mehr als 1000 Seiten. Gleichwohl erfüllt es die praktischen Anforderungen an einen Kommentar zum Arzneimittelgesetz durchaus. Wissenschaftlich tief greifende Auseinandersetzungen sind nicht enthalten, was aber anhand des Zuschnitts des Werkes natürlich nicht erwartet werden kann und somit in keiner Weise ein Manko darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine sehr gute Arbeitshilfe für den Praktiker im täglichen Gebrauch.

Die klare Struktur, das gut lesbare Schriftbild, die saubere Gliederung, insgesamt also der Aufbau und die Herangehensweise des Werkes sind auf diesem Zweck zugeschnitten und dafür hervorragend geeignet.

Alle aktuell 148 Paragrafen des Arzneimittelgesetzes werden zumindest kurz besprochen. Dies nimmt die ersten etwa 800 Seiten des Werkes ein. Danach finden sich mehrere Anhänge, die weitergehende Gesetzestexte (z.B. die unionsrechtlichen Grundlagen, aber auch z.B. die Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung) beinhalten. Über das gängige, aber unverzichtbare Sachverzeichnis am Ende finden sich die gewünschten Ausführungen noch schneller.

Für den ersten Zugriff wird dies in der Regel aber auch über die konkrete Norm des doch immerhin noch hinreichend strukturierten Arzneimittelgesetzes möglich sein. Die Kommentierungen zu den einzelnen Normen richten sich in der Regel sehr streng am Tatbestand der Normen aus. Benötigt man z.B. zur Abgrenzung Kenntnisse darüber, was unter dem Begriff der Medizinprodukte zu fassen ist, so gelangt man über die Begriffsdefinitionen in § 2 AMG und das klare Inhaltsverzeichnis rasch zur Rz. 33 in der Kommentierung. Dort wird dann auf insgesamt einer Kommentarseite anschaulich und klar erläutert, was mit diesem Begriff gemeint ist. Die Quellverweise beschränken sich hierbei im Wesentlichen auf höchstrichterliche Rechtsprechung und halten sich in engen Grenzen. Diese Herangehensweise zieht sich durch das gesamte Werk. In der Regel werden hier die notwendigen weiteren Quellen benannt, sodass auch eine tiefergehende Recherche möglich ist. Diese Vorgehensweise fördert den Zweck des Werkes als Nachschlagewerk „für jeden Tag“ und erhöht die Lesbarkeit der Darlegungen.

Allerdings muss unter Umständen bei tiefer gehenden Fragestellungen über das Werk hinaus ein neuer Rechercheansatz verfolgt werden. Allein das „Verfolgen der Quellverweise“ innerhalb des Rehmann wird hierbei vielleicht nicht in jedem Falle ausreichen. Die Vorteile bei der Lesbarkeit und schnellen des Inhaltes überwiegen indes nach Auffassung des Rezensenten dieses kleine Manko deutlich.

Mit einem Preis von 129 € ist das Werk nun nicht billig. Ein derartiges Werk wird aber für den Praktiker nur schwer verzichtbar sein, was den Preis im Ergebnis auch rechtfertigen dürfte.

Sonntag, 1. September 2019

Rezension: Pflegeberufegesetz

Kreutz / Opolny, Pflegeberufegesetz, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Pflege und Pflegeberufe sind endlich in den Fokus der Gesellschaft gerückt. Keiner möchte pflegebedürftig sein, niemand über Krankheit, Gebrechen, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nachdenken. In der Konsequenz werden diejenigen, die sich für dieses Ziel abrackern, im Regen stehen gelassen. Bezahlung, Arbeitszeiten, physische und psychische Belastung – alles keine Themen im Alltag. Seit einiger Zeit ändert sich das. Plötzlich geistern nicht nur Begriffe wie "Notendurchschnitt" und "Leistungsstandard" durch die Presse, sondern bislang verpönte Ausdrücke wie "Geduld und Herzenswärme".

Keine Reform ohne entsprechendes Gesetz. Also wurde 2017 vom Bundestag nicht nur das Pflegeberufegesetz verabschiedet, sondern auch gleichzeitig festgelegt, dass es nicht auf einen Schlag in 2019 in Kraft tritt, sondern peu a peu bis 2020. Womöglich Angst vor der eigenen Courage; Befürchtung, man könne die Gesellschaft überfordern. Dabei war und ist eine Reform so dringend notwendig!

Grundlegend wurde dabei die Ausbildung geändert: Von 4 auf 3 Jahre verkürzt, gibt es jetzt die Möglichkeit für Auszubildende, sich nach einer Zwischenprüfung generalistisch weiterzubilden oder sich zu spezialisieren auf Altenpfleger oder Kinderkrankenpfleger. Hier ist das Ergebnis der Ausbildungsordnung übrigens noch offen: Erst in einigen Jahren wird entschieden, ob es bei dem System von Ausbildung zum Krankenpfleger und parallel Ausbildung zum Kinderkrankenpfleger / Altenpfleger bleibt oder ob die generalistische Ausbildung sich durchsetzt.

In diesem Umbruchprozess legt der Beck-Verlag nun einen ersten Kommentar zum Pflegeberufegesetz vor. Er ist damit in der (beneidenswerten?) Lage, jedenfalls bei den juristischen Verlagen unangefochtener Marktführer und Monopolist zu sein, - aus dem einfachen Grunde, dass es außerhalb von medizinischen Fachverlagen noch kaum andere Literatur zu diesem Gesetz gibt. Bereits im Vorwort beklagen sich die Autoren auch dementsprechend, sie wären zwischen zwei Polen gefangen gewesen: Einerseits dauert der Diskussionsprozess noch an, grundlegende Fragen können noch gar nicht beantwortet werden, andererseits werden im Umsetzungsprozess Fragen zu spät beantwortet. Das Buch ist mithin eher als Denkanstoß zu sehen. Fragen rund um die reformierte Ausbildung werden aufgezeigt.

Der Aufbau ist der eines klassischen juristischen Kommentars: Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis. Es folgt eine Einleitung, die das Gesetz zusammenfasst und mit wesentlich einfacheren Formulierungen als der Gesetzestext (dazu gleich mehr) verständlich macht. Hier sind die Inhalte des Gesetzes und mehr dargestellt. Im Abschnitt "I. Historie" wird die Entwicklung vom Entwurf bis zum setz geschildert, in "II. Der Pflegeberuf" der Beruf als Gesundheitsfachberuf, unter III. die " Finanzierung der Ausbildung". Es folgt der Gesetzestext.

Es ist traurig, dass sich das Juristendeutsch des Gesetzgebers in über 150 Jahren Gesetzgebung nicht verändert hat. Lesbarkeit und Ausdrucksweise sind nach wie vor eher abschreckend, Benutzerfreundlichkeit ein Fremdwort. Bestes Beispiel ist der § 40: Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen. Absatz 2 umfasst eigentlich nur drei Sätze; Satz zwei alleine reicht schon über zwei Seiten. Ein Einschub folgt dem nächsten; der Satz ist so lang, dass jeder Leser den Anfang schon vergessen hat, wenn er in der Mitte angekommen ist. Es ist eine Spezialität von Juristen, zwischen Objekt und Prädikat Einschübe zu schachteln, - je mehr, desto besser. Das war in der Reichsversicherungsordnung so und bleibt im Pflegeberufegesetz von 2017 erhalten. Und ich wage zu prophezeien, dass sich das auch nicht ändern wird. Das vorliegende Gesetz ist ein besonders negatives Beispiel für unverständliches und abschreckendes Deutsch. Dieser Umstand erleichtert eine verständliche Kommentierung nicht gerade. Die Autoren versuchen, etwas Übersicht zu schaffen, in dem sie einzelne Absätze in Abschnitte in der Kommentierung aufteilen, die mit fettgedruckten Überschriften und römischen Zahlen versehen sind. Am Rand sind jeweils arabische Ziffern fettgedruckt. Die einzelnen Paragraphen haben jedoch – bis auf einige Ausnahmen -keine Übersicht, so dass sich der Sinn dieser Zahlen zunächst nicht erschließt. Erst nach ein- bis mehrmaligem Durchlesen wird deutlich, dass man diese Ziffern ja zitieren kann.

Im Anhang zum Gesetzestext ist noch eine Tabelle über die entsprechende Berufsbezeichnung in den EU – Ländern aufgeführt. Ganz zum Schluss wie immer das Sachverzeichnis.

Die Kommentatoren können im Grunde nur den Text der Paragraphen wiedergeben. Über die Machart des Gesetzes hatte ich mich weiter oben schon ausgelassen. Der Gesetzestext ist gut gemeint und schlecht gemacht. Wer das Pflegeberufegesetz verstehen und damit umgehen möchte, ist gut damit beraten, die von den Autoren verfasste Einleitung zu lesen.

Freitag, 23. August 2019

Rezension: Die Hilfsmittelfibel

Wieprecht / Wieprecht – Kotzsch, Die Hilfsmittelfibel, 1. Auflage, BoD Verlag 2018

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf


Das Handbuch wird von Dr. Andre Wieprecht und seiner Frau Annett Wieprecht – Kotzsch im Books on Demand Verlag herausgegeben. Angesichts der ständigen steigenden Nachfrage nach praxistauglicher Literatur gerade auf dem Gebiet der Pflege im Schnittfeld von Kranken- und Pflegeversicherung ist es völlig unverständlich, warum sich nicht längst einer der großen Verlage dieses Projekts angenommen hat. Soweit ersichtlich gibt es nur ganz wenige Bücher, die aus dem Blickwinkel des Hilfsmittels argumentieren. Der größte Teil der Literatur auf diesem Gebiet findet sich entweder in der Krankenversicherung und hat dann naturgemäß den Schwerpunkt auf Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Oder eben umgekehrt: Das Buch hat den Schwerpunkt im Pflegerecht und befasst sich in erster Linie mit den Hilfsmitteln nach § 40 SGB XI. Und in keinem dieser Bücher ist das Hilfsmittelverzeichnis ISO 9999 genannt, - wohl aber hier.

Das Buch ist unterteilt in vier Teile: Teil eins befasst sich mit den Hilfsmitteln nach der GKV inkl. der gerade erwähnten ISO 9999. Es beginnt mit dem Finden des richtigen Hilfsmittels (Sicherung einer Krankenbehandlung, Ausgleich einer Behinderung), geht weiter mit einem speziellen Abschnitt über Sehhilfen und setzt sich fort mit den beiden Hilfsmittelverzeichnissen (das des GKV Spitzenverbands und der ISO 9999). Als nächstes folgt dann aber ein Abschnitt über das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hilfsmitteln, gleichsam eine Art "Ernüchterung". Es leitet über in "Ausschlussgründe bei der Hilfsmittelversorgung": Hier wird mit einfachen Worten erklärt, warum Betroffene sich mit einem gewissen Eigenanteil an einem Hilfsmittel beteiligen müssen und ganz besonders: Wie hoch der empfohlene Eigenanteil ist (z. B. € 76 bei Stabilisationsschuhen bei Achillessehnenschädigung). Hierzu gibt es eine übersichtliche Tabelle. Es folgen die "Schritte zum Hilfsmittel": Vorfragen (wie finde ich das richtige Hilfsmittel?), Antrag auf Hilfsmittelversorgung, Verfahren und Entscheidung der KK, Leistungsumfang, Bewilligung, Einschränkung, Zuzahlung und Wechsel des Hilfsmittellieferanten, sowie Hilfsmittel und Wechsel der KK.

Im zweiten Teil des Buches werden dieselben Fragen im Bereich der Pflegeversicherung beantwortet. Hier findet sich versteckt auch eine Erläuterung zu einem beliebten Streitpunkt: Den doppelfunktionalen Hilfsmitteln. Die Autoren lüften hier das Geheimnis um diese Hilfsmittel, die die KK immer mit Verweis auf die PK und die PK immer mit Verweis auf die KK ablehnen. Wieprecht / Wieprecht – Kotzsch zeigen, dass das so nicht stimmt. Anhand einer ganz schlichten Tabelle (überhaupt wimmelt es in diesem Buch nur so von benutzerfreundlichen Tabellen) wird aufgezählt, welches Hilfsmittel von welchem Kostenträger in welchem Umfang zu ersetzen ist; z.B. zahlen von den Kosten der Badewannenlifter die KK 65,3 % (was man erst einmal gar nicht glauben würde). Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind nach den einzelnen Wohnräumen (Küche, Bad, etc.) aufgezählt.

So richtig zum Handbuch wird das Buch dann im dritten Teil: Hilfsmittel von der Kindertagesstätte bis hin zum Pflegeheim, oder anders: Hilfsmittel angepasst an das Alter des Betroffenen. An dieser Stelle zeigt sich der Unterschied zu einem juristischen Lehrbuch: Der Abschnitt über Hilfsmittel in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ist leider sehr knapp ausgefallen. Aber hier geht es nun einmal um die Praxis und nicht um den haarscharfen Unterschied zwischen Pflegeheim und vollstationärer Einrichtung. Für einen juristischen Berater ist das hier zu dünn, aber immerhin ist es schon einmal ein Einstieg. Kurz thematisiert ist die Hilfsmittelversorgung durch die Berufsgenossenschaft. Interessant ist dann wieder ein Abschnitt über Hilfsmittel für Flüchtlinge. Hier gilt der Sonderfall, dass die traumatisierten Betroffenen ärztliche Hilfe und Hilfsmittel benötigen, aber weder in KV noch in PV versichert sind. Betroffene, Berater und Beistände erhalten hier nützliche Tipps und erst einmal einen "Leitfaden" durch den juristischen Dschungel.

Nach dem inhaltlichen Teil folgt im Teil fünf der unvermeidliche Gang des Verfahrens vom Widerspruch bis hin zur Klage mit den üblichen Fragen: Wie berechnet sich eine Widerspruchsfrist, wie legt man Widerspruch ein, was kostet es, braucht man einen Anwalt und wie geht es dann weiter.

Das Buch schließt mit einem Abkürzungs- und einem Stichwortverzeichnis. Rechts und links außen vom Text ist jeweils der Absatz mit einem Schlagwort wiedergegeben. In grauen Kästen befindet sich der "Praxistipp", teils mit Rechtsprechung.

Fazit: Ein sehr guter Ratgeber im Dickicht der Hilfsmittelversorgung. Wo Leistungsträger Betroffene alleine lassen im Dickicht der Hilfsmittelversorgung – dieses Buch hilft weiter.

Freitag, 2. August 2019

Rezension: Handbuch des Arztrechts

Laufs / Kern / Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Marco Junk, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Saarbrücken


Das Handbuch des Arztrechts (bisher: 4.Auflage, 2010) wurde umfassend neu überarbeitet und erscheint nach nunmehr 9 Jahren in der 5. Auflage. Wie bereits in den Vorauflagen wurde versucht, die gesamte Thematik des Arztrechts bzw. des Medizinrechts in einem Werk (insgesamt 2273 Seiten) umfassend zu bündeln, was wieder sehr gut umgesetzt wurde. Die in den letzten Jahren vielfältigen Gesetzesänderungen und richtungsweisenden Entscheidungen diverser Gerichte sind in das Werk eingearbeitet worden. Zu nennen ist beispielsweise das Patientenrechtegesetz, wobei die Arzthaftung sowie die Pflichten des Arztes und die rechtlichen Beziehungen zwischen Arzt und Patienten einen Großteil des Werkes ausmachen. In diesem Bereich sind auch jeweils eigene Abschnitte der Beweislast im Arzthaftpflichtprozess und ausgewählten prozessualen Fragen der Arzthaftung gewidmet.

Daneben, dem Anspruch des Werkes entsprechend, sind sehr viele in der Praxis auftretende Fragestellungen in allen Bereichen des Medizinrechts angesprochen, egal ob im Berufs-und Standesrecht der Ärzte, dem relevanten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, der strafrechtlichen Haftung des Arztes oder dem Kassenarztrecht, dem Wettbewerbsrecht, der Approbation, dem Krankenhausrecht, um nur einige wenige Aspekte zu nennen.

Das Handbuch ist übersichtlich aufgebaut und sehr viele täglich auftretende Probleme kann man anhand der Gliederung sehr schnell einordnen und den jeweiligen Kapiteln zuordnen. Aber auch nicht ganz so alltägliche Probleme werden angesprochen und in einem eigenen Kapitel gebündelt, so z.B. Fragen der medizinischen Forschung, der Sterilisation, des Strahlenschutzes, des Drogenwesens etc. Interessant sind auch die Ausführungen der ersten Abschnitte, die sich mit Grundlagen des Arztrechts befassen und durchaus interessante Punkte, wie Idee und Aufgabe des Arztes, Freiheit des ärztlichen Berufes, Therapiefreiheit, Hippokratischer Eid, Würde des Kranken, Berufsethik etc. ansprechen und erörtern.

Generell sind Ausführungen, die über eine reine Darstellung der Rechtslage und der in der beruflichen Situation vorkommenden Problem hinausgehen, oft enthalten und sehr hilfreich zur Einordnung der jeweiligen Thematik z.B. in § 27, wo auf 52 Seiten die Entwicklung bzw. die Reformgesetze zum Gesundheitswesen (2007 bis 2019) zur Einführung in das Kassenarztrecht/Vertragsarztrecht sehr ausführlich dargestellt werden.

Den einzelnen Kapiteln und Unterkapiteln sind jeweils Gliederungen vorangestellt, die das Zurechtfinden sehr erleichtern. Es gibt dann auch zu jedem Paragrafen des Buches ein Literaturverzeichnis, wenn weitere Literatur notwendig sein sollte. In den einzelnen Texten sind bestimmte wichtige Schlagworte fett hervorgehoben, was sehr hilfreich ist. Die Kernprobleme jedes Abschnittes kann man mit einem Blick erfassen. Verweise und Rechtsprechungshinweise sind nicht im Fließtext, sondern übersichtlich als Fußnoten aufgenommen, was der Lesbarkeit sehr förderlich ist. Zusätzlich enthält das Handbuch auf der ersten Seite einen Freischaltcode, mit dem man Zugriff auf 21 zusätzliche Abschnitte bekommt, die aber etwas umständlich alle einzeln ausgewählt und z.B. auf dem eigenen PC gespeichert werden müssen. Diese Abschnitte enthalten aktuelle Rechtsprechung gegliedert nach einzelnen Themenbereichen.

Die Rechtsprechungsübersicht bezieht sich auf typische Fallgruppen der Haftung für Behandlungsfehler, mangelnde Einwilligung und Aufklärung und im letzten Kapitel eingeteilt nach ärztlichen und sonstigen medizinischen Fallgruppen in alphabetischer Reihenfolge. Dargestellt werden jeweils die für das Gebiet relevante Kernaussage vereinzelt auch mit näheren Erläuterungen sowie das Gericht und die Fundstelle. Die einzelnen Entscheidungen zu den jeweiligen Gebieten sind immer nochmal nach Themenbereichen gegliedert, was die Auffindbarkeit erleichtert. Interessant bei diesen Kapiteln in elektronischer Form ist daneben die Suchfunktion, die es erlaubt gezielt nach einzelnen Schlagworten zu suchen.

Das vorliegende Werk ist für den Praktiker im Medizinrecht ein sehr guter Ratgeber, gerade aufgrund der Fülle der angesprochenen Themen. Wenn man ein Buch sucht, welches weite Bereiche des Medizinrechts abdeckt, dann ist das Handbuch des Arztrechts sehr zu empfehlen.

Aber es ist nicht so, dass die Quantität zu Lasten der Qualität geht. Trotz der Masse der bearbeiteten Themen sind die Ausführungen dennoch umfangreich und in die Tiefe gehend. Zu vielen rechtlichen Fragestellungen wird man alleine durch einen Blick in dieses Werk eine Lösung finden oder zumindest Lösungsansätze und weiterführende Literatur/einschlägige Entscheidungen.

Dienstag, 23. Juli 2019

Rezension: Datenschutz im Krankenhaus

Hauser / Haag, Datenschutz im Krankenhaus – mit allen Neuerungen durch die DS-GVO, 5. Auflage, DKVG 2019

Von Christian Stücke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht, Helmstedt


Kritiker halten der Neuordnung des Datenschutzrechtes, maßgeblich eben auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), entgegen, sie habe für mehr Unklarheiten als Klarheiten gesorgt. In der Tat hat die Komplexität des Datenschutzrechts zugenommen. Ist schon für sich genommen zuweilen nicht ganz klar, welche Regelungen im Datenschutz – DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze oder auch Regelungen im TMG - für welche Bereiche zu gelten haben, so gilt dies erst recht in bestimmten Teilbereichen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Umgang von Gesundheitsdaten. Damit aber noch nicht genug: Es kommt noch hinzu, dass beim Betrieb von Krankenhäusern zu beachten ist, dass diese häufig in Trägerschaft konfessioneller Einrichtungen stehen. Diese wiederum haben im Rahmen ihrer auch verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltung gesonderte kirchenrechtliche Vorschriften zu beachten. In diesem Zusammenhang ist auch das Datenschutzrecht gesonderten konfessionell nochmals unterschiedlichen Regelungen (insb. der DSG-EKD bzw. des KDG) unterworfen. In diesem ebenso sensiblen, wie auch schwer zu durchdringenden Bereich liefert das vorliegende Werk von Hauser/Haag wertvolle Orientierung und praktische Hilfestellungen bei der Umsetzung der vielfältigen datenschutzrechtlichen Aufgaben.

Dabei haben die Verfasser nicht unbedingt nur rechtlich gesondert vorgebildete Leser im Fokus. Der Stoff ist so aufbereitet, dass auch Personen, die nicht täglich „schwere juristische Kost“ zu sich nehmen müssen, sensibilisiert und gleichsam an die Hand genommen werden. So werden Ärzte oder Mitarbeiter in der Klinikverwaltung – natürlich aber auch Datenschutzbeauftragte - von den Inhalten auch ohne Jurastudium problemlos profitieren können. Sie finden nicht nur sorgfältig aufbereitete Grundlagen, sondern auch verschiedene Checklisten und Musterformulierungen. Mustervereinbarungen – z.B. der verbändeübergreifenden Muster, die von Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Herstellerverbänden und Ärzteschaft zur Umsetzung von Pflichten aus der Neuregelung des § 203 StGB verfasst wurden, sind im Wortlaut wiedergegeben. Neben den genannten Handreichungen finden sich sogar Handlungsempfehlungen, etwa zum Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen.

Bei aller praktischer Ausrichtung erhalten Rechtsanwender über einen nicht zu ausladend gehaltenen Fußnotenapparat die Möglichkeit, sich in die Einzelbereiche vertiefen zu können. Regelmäßig wird das aber im Hinblick auf die erfreuliche Tiefe der Darstellungen nicht nötig werden.

Die Inhalte des Werkes selbst sind sauber strukturiert und leicht lesbar gehalten. Der Lesbarkeit sehr zugänglich ist zudem, dass bei entsprechender Gelegenheit relevante Materialien, Urteilszitate oder Vorschriften selbst aus „versprengten“ Normenwerken im Volltext zitiert werden – bis hin z.B. zu Bestimmungen aus tarifvertraglichen Werken wie dem BMV-Ä. Dies erhält den Lesefluss und spart den Griff in das Regal und aufwändige Suche.

Fast schon obligatorisch werden die Leser über Grundlagen des Datenschutzrechtes und der datenschutzrechtlichen Hintergründe informiert. Die besonderen Herausforderungen des Datenschutzrechts in der potentiellen Konfliktlage zur ärztlichen Schweigepflicht werden erläutert. Lösungswege etwa unter Berücksichtigung unterschiedlichster Einwilligungskonstellationen werden aufgezeigt. Für die praktische Rechtsanwendung gerade im Verhältnis zu den Regelungen des alten Bundesdatenschutzgesetzes wertvoll sind zudem die Ausführungen, in denen die Verfasser die durch die Datenschutzgrundverordnung bedingten Änderungen darstellen.

Die im Band behandelten Einzelpunkte sind derart vielschichtig, dass ein auch nur annäherndes Eingehen den Rahmen dieser Rezension sprengen würde. Denkbare Konstellationen, in denen sich datenschutzrechtliche Probleme zeigen könnten, werden anhand von Fallbeispielen erläutert. Egal ob beim Öffnen von Patientenpost, bei Auskünften an der Pforte, bei Verwendung von Patientenarmbändern oder der Videoüberwachung von Patientenzimmern – überall lauert der Datenschutz. Dies setzt sich natürlich auch in der Kommunikation „nach außen hin“ fort. Gesundheitsdaten müssen dem Hausarzt oder gegenüber Versicherungen kommuniziert werden, sie werden an Sozialversicherungsträger oder dem MDK übermittelt. Zudem werden sie archiviert und über verschiedene Kommunikationskanäle im Internet bewegt. Fragen zur praktischen Lösung? Die Antworten liefert der „Hauser/Haag“. Ein Beispiel?

Exemplarisch die im Grunde genommen häufig banalen Streitigkeiten um die Herausgabe von Patientenakten: besteht überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe? (ja!). Wie ist der Anspruch zu erfüllen? Originale? Kopien? Wie sieht es mit den Kosten für Kopien aus – auch hinsichtlich digital vorgehaltener Informationen? Gibt es Vorleistungspflichten? Müssen die Daten zugeschickt werden? Oder sind sie zur Abholung bereit zu legen? Wer ist überhaupt zur Einsicht berechtigt? Patienten? Angehörige? Erben? Wie sieht es mit Minderjährigen aus?

Wie geschrieben: nur ein Beispiel. Die Fragestellungen – auch in anderen Bereichen - werden nicht bloß stichwortartig behandelt, sondern auch unter Verweis auf einschlägige Rechtsnormen und auch passende Entscheidungen von Gerichten behandelt. Das Werk zeigt auch hier eine erfreuliche Tiefe, ohne an Übersichtlichkeit zu verlieren.

Ausführungen zum Datenschutzbeauftragten – natürlich auch wieder unter Berücksichtigung von Besonderheiten in kirchlicher Trägerschaft – runden den Band ab.

Das Fazit: unglaublich vielschichtig und schlicht unverzichtbar. Absolute Kaufempfehlung.

Donnerstag, 13. Juni 2019

Rezension: Medizinrecht

Quaas / Zuck / Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage, C.H.Beck 2018

Von Ri’inSG Domenica D’Ugo, Saarbrücken


„Medizinrecht“ ist ein recht schwammiger Begriff, weswegen der jeweils zuständige Autor im Vorwort und auf den ersten Seiten des Buches zunächst klar stellt, was genau Gegenstand der Ausführungen ist. Demnach liegt der Schwerpunkt des Werks auf dem öffentlichen Medizinrecht, also dem Recht betreffend die gesetzliche Krankenversicherung, die Leistungserbringer ((Zahn-)Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker, MVZ, medizinische Einrichtungen) sowie dem Recht über Medizinprodukte, Arzneimittel- und Verbandrecht, Heil- und Hilfsmittel. Außerdem finden sich Erläuterungen über besondere Bereiche des Medizinrechts, namentlich über die Biomedizin, die Pflegeversicherung und das Arztstrafrecht.

Als Schwerpunkt der Rezension soll exemplarisch der Abschnitt (§§ 18 bis 24 des Buches) über das Vertrags(zahn)arztrecht herangezogen werden, dessen Bearbeitung vom ehemaligen Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Clemens übernommen worden ist. Etwas irritierend ist bei der Lektüre der ersten Seiten des Abschnitts, dass die Fußnoten (insgesamt 1100 auf rund 150 Seiten) teilweise mehr als die Hälfte, hin und wieder sogar bis zu vier Fünftel (!) der Seiten einnehmen. Dies wird jedoch im Verlauf der Ausführungen besser. Nach den extrem fußnotenlastigen geschichtlichen und allgemeinen Erläuterungen kehrt sich das Verhältnis zwischen Text und Nachweisen in ein normales Verhältnis um und das Lesen wird einfacher. Nicht allzu einfach allerdings, was ein bisschen dem teilweise inflationär benutzten Fettdruck von einzelnen Begriffen geschuldet ist, sicherlich aber mehr der sehr komplexen Materie selbst. Weiterhin ist das Thema höchst vielschichtig, so dass eine kurze, pointierte Abhandlung darüber aller Erfahrung nach schwer möglich ist. Insoweit ist dem Autor, dessen Ausführungen erwartungsgemäß an keiner Stelle fachliche Schwächen aufweisen, kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass beim Lesen hin und wieder Fokus und Standort verloren gehen. Als schnell helfendes Handbuch in der alltäglichen Praxis kann das Werk diesbezüglich also nicht wirklich dienen, als grundlagen- und problemorientiertes Lehrbuch für Fortgeschrittene aber durchaus. Dies ist ausweislich des Vorwortes zur ersten Auflage aber auch das erklärte Ziel der Herausgeber, denen die geschilderte Problematik natürlich bekannt war und die dies auch erfrischend ehrlich erläutert haben.

Ebenso erfrischend ehrlich ist, um ein weiteres Kapitel heranzuziehen, auch die ausführliche, fundierte und völlig zu Recht zum Teil bissig formulierte Kritik von Prof. Dr. Gokel, Rechtsanwältin und Professorin in Heidelberg, am Heilpraktikertum. Gerade nach der Lektüre zur umfassenden Regulierung der an der Universität ausgebildeten Heilberufler (also die rund 650 Seiten vor dem Kapitel „§ 33 Heilkunde und ihre Ausübung“) erscheint es noch absurder als sonst, dass gewissermaßen staatlich abgesegnet „Heilmagnetierung“ und Irisdiagnostik betrieben werden dürfen und die Kosten teilweise sogar durch Versicherungen und Beihilfe übernommen werden.

Ob das Buch sich zu Recht, wie es im Vorwort angepriesen wird, als Standardwerk für Wissenschaft und gerichtliche/anwaltliche Praxis entwickelt hat, mag jeder einzelne Nutzer für sich selbst beurteilen. Mit Blick auf den bunten Strauß an Informationen, die es auf seinen über 1000 Seiten birgt, dürfte der Preis von 159 € angemessen sein.

Abschließend soll noch angeregt werden, dass der Verlag – auch wenn Papiersparen grundsätzlich begrüßenswert ist – zumindest so viel Platz zwischen den einzelnen Abschnitten zubilligen sollte, dass beim Durchblättern und gezielten Suchen optisch klar wird, wann das Thema wechselt. Dies würde das Handling deutlich verbessern.

Mittwoch, 17. April 2019

Rezension: SGB V (gesetzliche Krankenversicherung)

Becker / Kingreen, SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), 6. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsanwältin Elvira Bier, Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht, Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken


Der Kommentar von Becker/Kingreen zum SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) ist nunmehr in der 6. Auflage 2018 erschienen. Das Werk kostet nach wie vor 129,00 € und befindet sich auf dem Bearbeitungsstand 2018.

Beeindruckend ist der Hinweis der Autoren auf die Anzahl der Änderungen des Sozialgesetzbuches V in seiner nur 30-jährigen Geschichte: 200 Änderungen, was einem jährlichen Durchschnitt von fast 7 Änderungen entspricht. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass die 6. Neuauflage bereits ein Jahr nach der letzten Auflage erforderlich wurde. Dies belegt in beeindruckender Weise, dass eine kontinuierliche Nachfrage an dem Kommentar besteht.

Der Kommentar, der sich auf dem Gesetzesstand August 2018 befindet, beinhaltet unter anderem das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen, das dritte Pflegestärkungsgesetz sowie das GKV-Selbstverwaltungsgesetz. Auch die Änderungen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes sowie das GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz und das Flexirentengesetz wurden berücksichtigt.

Hervorzuheben ist das neue Beitragsbemessungsverfahren für freiwillige Versicherte, welches mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen wurde. Nach der in der Praxis wichtigen Vorschrift des § 240 Abs. 4a SGB V gilt für hauptberuflich Selbständige, dass die Beiträge ab dem 01.01.2018 in der Regel vorläuft festzusetzen sind, und zwar auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids. Der Versicherte ist verpflichtet, das tatsächliche Einkommen innerhalb von 3 Jahren nachzuweisen sonst erfolgt eine endgültige Beitragsfestsetzung nach Höchstbeiträgen. Die Kommentierung stellt in diesem Zusammenhang die Veränderungen der Gesetzeslage bis zum 31.12.2017 und ab 01.01.2018 deutlich dar. Gleiches gilt für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag gemäß § 242 SGB V, der bereits 2009 eingeführt wurde.

Wichtig erscheint das mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz eingeführte Verfahren der Nutzenbewertung neuer Medikamente gemäß § 35a SGB V, welches modifiziert wurde. Der Zusatz bei Arzneimitteln für Kinder soll künftig nicht mehr mir Studien belegt werden müssen, wenn diese bereits für Erwachsene zugelassen sind. Kritisch setzt sich der Kommentar mit dem Ausschluss des direkten Rechtsschutzes gegen den Beschluss über die Nutzungsbewertung im Hinblick auf die grundgesetzliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 GG auseinander.

Gegenüber den Vorauflagen ist das Werk hinsichtlich der Seitenzahl weiter gewachsen. Der Aufbau der Kommentierung entspricht den Vorauflagen, was meint, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur in das Werk eingearbeitet worden sind und Schlagworte mit Fettdruck hervorgehoben werden. Nach jeder Vorschrift folgt zunächst ein hilfreicher Überblick mit Hinweisen zur Gesetzgebung und Fachliteratur. Wie in den Vorauflagen auch, ist der Aufbau der Kommentierung klar strukturiert.

Der Handkommentar wird nicht nur Rechtsanwälten des Sozialrechts sowie Richtern der Sozialgerichtsbarkeit anempfohlen; er dürfte auch für Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen, der kassenärztlichen Vereinigung sowie der Berufsverbände der Ärzte und Zahnärzte und Rechtsabteilungen in Krankenhäusern ein hilfreiches und praxisbezogenes Hilfsmittel darstellen. Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist im Hinblick auf die Ausführlichkeit des Werkes uneingeschränkt empfehlenswert.

Donnerstag, 27. Dezember 2018

Rezension: Krankenhausrecht

Dettling / Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LLM., Essen


Das vorliegende Werk erscheint im aus dem Verlag C. H. Beck bekannten Kurzkommentar-Format und umfasst den gesamten Bereich des Krankenhausrechts. Dieser Bereich, ebenso wie etwa das benachbarte Medizinrecht, hat bislang keine einheitliche Definition erfahren, was vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass es sich um ein aus verschiedenen Regelungsmaterien zusammengesetztes Gebiet handelt. So sind bislang vor allem Handbücher zum Krankenhausrecht erschienen (etwa Huster / Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2017), da sich die verschiedenen Regelungsmaterien in dieser Publikationsform gut aufbereiten lassen. Dennoch wissen Juristinnen und Juristen die Vorzüge eines Kommentars, in dem Gesetze bzw. Vorschriften entlang der jeweiligen Paragraphen bearbeitet werden, stets zu schätzen. Mithin ist es auch die Absicht der Herausgeber, „durch die Kombination von KHG, KHEntG und SGB V eine kompakte und praxisnahe Erläuterung zentraler Materien des Krankenhausrechts in einem Band verfügbar zu machen“ (S. V).

Die Herausgeber sind beide ausgewiesene Experten in der Materie. Dr. Heinz-Uwe Dettling ist Rechtsanwalt und Dr. Alice Gerlach Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg. Zum Autorenkreis zählen weitere zehn Autorinnen und Autoren, die – dies sei bereits an dieser Stelle vorweggeschickt – den genannten, im Vorwort geäußerten Anspruch rundum erfüllen.

Die im Vorwort aufgezeigten Gesetzesänderungen, die seit dem Erscheinen der Erstauflage erfolgt sind, lassen erahnen, dass etliche Änderungen erforderlich waren. Neben dem Krankenhausstrukturgesetz resultiert dies vor allem aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen sowie dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Dies alles war einzuarbeiten und führt dazu, dass der Kommentar nicht nur auf den aktuellen Stand gebracht wurde, sondern auch an Umfang deutlich dazu gewonnen hat.

Das Werk gliedert sich in zwei Teile. Zunächst werden die Vorschriften aus Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), Krankenhausentgeltgesetz und – in Auszügen – des SGB V kommentiert, wobei der Fokus stets auf der stationären Versorgung liegt. Nicht zu vernachlässigen ist aber auch der „zweite Teil“ – ein Anhang, in dem weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen zusammengetragen werden. Darunter fallen nicht nur die Anlage 1 zum KHEntG, sondern auch die Bundespflegesetzverordnung, die Fallpauschalenvereinbarung sowie etliche Verordnungen und Vereinbarungen. Auch landesrechtliche Regelungen sind hier löblicherweise zu finden, etwa das Bayrische Krankenhausgesetz oder die nordrhein-westfälische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens.

Herausgegriffen sei § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der neu in das Gesetz eingefügt wurde. Darin wird die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 der Norm wird zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung beim Bundesversicherungsamt aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro errichtet (Strukturfonds).

Nach dem Abdruck der Norm folgen eine Inhaltsübersicht über die Kommentierung sowie einige Literaturhinweise. Sodann stellt Gerhard den Hintergrund der Norm dar (Rn. 1). Der Strukturfonds dient der Beschleunigung des „Strukturwandel[s] zum Zweck einer bedarfsgerechten Krankenhausversorgung“ (BT-Drs. 18/5372, S. 52). Die nunmehr bereitgestellten Gelder könnten daher dafür sorgen, „z.B. die Schließung von Krankenhäusern oder die Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere ihre Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen, zu finanzieren“ (ebd.). Zudem sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption aus dem Fonds „neben dem Abbau bzw. der Umwidmung von Bettenkapazitäten auch strukturverbessernde Investitionsmaßnahmen mitfinanziert werden, die die Konzentration von Krankenhausstandorten zum Ziel haben“ (ebd.). Gerhard stellt dies in gebotener Prägnanz dar. Dabei ist der Hinweis zu begrüßen, dass die Planung der Krankenhausversorgung eigentlich Aufgabe der Länder ist. Der Bearbeiter erläutert sodann eingehend die Grundzüge des Strukturfonds, wobei er in gebotenem Umfang auch Literaturquellen einbezieht (Rn. 2 ff.). Interessant sind – insbesondere aus Sicht der Länder – sicherlich die förderungsfähigen Vorhaben (Rn. 8 ff.). Da bislang keine Rechtsprechung hierzu ergangen ist, erfolgt die Bearbeitung vor allem auf Basis der Gesetzesbegründung sowie unter Auswertung der Literatur, was aber keinesfalls schädlich ist und beim Leser zu einigem Erkenntnisgewinn führt. So setzt sich Gerhard eingängig mit den Problemlagen auseinander und liefert Definitionen sowie Beispiele.

Besonders hervorzuheben ist die besonders gelungene Strukturierung der Kommentierungen, die eine schnelle Übersicht schafft und einen sehr schnellen Zugriff auf gesuchte Stellen ermöglicht. Fett-Druck-Technik, angenehmes Schriftbild, vorangestellte Übersichten und das handliche Format tragen selbstverständlich ebenfalls dazu bei, dass Praktiker den Dettling/Gerlach, haben sie ihn erst einmal kennengelernt, wohl nicht mehr missen möchten.

Ein umfangreiches Abkürzungsverzeichnis ist regelmäßig nicht geboten, vorliegend allerdings äußerst zweckmäßig, da gerade im Bereich des Krankenhausrechts doch vielerlei – außerhalb dieses Bereichs nicht allzu gebräuchliche – Abkürzungen verwendet werden. Hierdurch wird auch dem mit dem Krankenhausrecht nicht vertrauten Leser ein leichterer Zugang eröffnet. Gleiches gilt für das mehr als 30 Seiten umfassende Stichwortverzeichnis, dass dem Leser stets bei der Suche der einschlägigen Stelle behilflich ist.

Kurzum: Der Dettling / Gerlach ist ein äußerst gelungener Kommentar zum Krankenhausrecht und wird sich – soweit noch nicht geschehen – sehr bald fest etabliert haben. Der Preis von 249,- Euro ist sicherlich nicht gering, liegt aber wohl darin begründet, dass es sich bei der Materie dann doch um eine Nische handelt. In der Praxis wird sich die Anschaffung allerdings schnell rentieren, vor allem in Ministerien sowie in Rechtsabteilungen von Leistungserbringern, Krankenkassen und deren Verbänden, die täglich mit krankenhausrechtlichen Fragestellen konfrontiert sind. Dem dort beschäftigten Personenkreis sei das vorliegende Werk anempfohlen.

Sonntag, 25. November 2018

Rezension: Medizinrecht

Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2018

Von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig.


Nach vier Jahren ist es wieder soweit: Eine neue Auflage des Spickhoff ist erschienen. Obwohl dieses Werk zum Medizinrecht „erst“ in 3. Auflage 2018 auf den Markt gekommen ist, hat es sich seit seiner Erstauflage im Jahr 2011 als einer der relevantesten und meistzitierten Kommentare etabliert. In der Tat lässt sich gegenwärtig kein anderer Kommentar zum Medizinrecht finden, der dieses Querschnittsgebiet aus Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichem Recht in dem präsentierten Umfang abdeckt. Nach wie vor gehört allein die Fülle der aufgenommenen Vorschriften zur besonderen Stärke des Buches. Von A wie Arzneimittelgesetz bis Z wie Zahnheilkundegesetz behandelt das Werk über 50 Regelungsmaterien, die – in unterschiedlicher Tiefe – kommentiert worden sind. Das Buch ist übersichtlich und insbesondere alphabetisch gegliedert. Dies erleichtert ein schnelles Auffinden der einschlägigen Gesetze und Normen. Mit der Neuauflage ist das Werk auf den Rechtsstand von Mai 2018 gebracht worden.

Im Rahmen einer solchen Rezension besteht naturgemäß nicht der Raum, sich allen Vorschriften vertieft zuzuwenden. Allerdings soll auf folgende Aspekte gesondert eingegangen werden:

Besonders nützlich ist die Kommentierung von Greiner zu den §§ 823 ff. BGB. Derjenige, der sich regelmäßig mit haftungsrechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen hat, erhält hier die notwendigen dogmatischen und inhaltlichen Erläuterungen, um sich schnell in die Materie einarbeiten oder sich in ihr weiterführend bewegen zu können. Hervorzuheben ist zudem, dass Greiner eine umfassende Kasuistikschau vorgenommen hat und diese an nahezu allen Stellen in seine Kommentierung einpflegt. So erfährt man zum Beispiel ob bei einer Extraktion eines Weisheitszahnes über das Risiko einer Verletzung des Nervus lingualis aufzuklären ist oder ob die bei einer Extraktion auftretende Zerstörung eines Nachbarzahns im Rahmen des Anscheinsbeweises für einen Behandlungsfehler spricht. Das Haftungsrecht lebt von einer großen Fülle an höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen. Insoweit bietet Greiner eine wertvolle Hilfestellung, um sich in diesem Dickicht zurechtzufinden.

Angenehm zu lesen ist auch die Kommentierung von Jaeger zu den §§ 101 ff. SGB V. Hierbei führt er den Leser strukturiert durch das komplexe Zusammenspiel der Normen des SGB V zu Überversorgung, Nachbesetzungsverfahren oder Sonderbedarfszulassung, ohne zu überfrachten.

Im Bereich des StGB hat Schuhr die Kommentierung zum Abrechnungsbetrug an die neuen Entwicklungen angepasst. Gedacht sei hier an die maßgebliche Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.01.2017 zur Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen im Rahmen des § 4 II GOÄ. Zudem ist natürlich auch eine tiefgehende Erläuterung der §§ 299a, b StGB hinzugefügt worden, die ebenso durch Schuhr übernommen worden ist. Ebenfalls neu sind die Kommentierungen von Knauer/Brose zum seit 2015 in Kraft getretenen § 217 StGB und zur 2017 vollzogenen Novellierung von § 203 StGB, wobei letztere eher knapp ausfällt. Es könnte sich bei einer Nachauflage anbieten, der StGB-Kommentierung einen kleinen AT-Teil voranzustellen. Sicherlich gehören Spezialfragen zum allgemeinen Teil des Strafrechts nicht zum regelmäßigen Arbeitsfeld des Medizinrechtlers. Jedoch können Grundlagen zur Mittäterschaft und Beihilfe oder auch zum Begehen durch Unterlassen relevant sein, wenn man sich mit medizinstrafrechtlichen Fragestellungen zu befassen hat. Insofern könnte ein zusätzlicher AT-Block den weiteren Blick in einen StGB-Kommentar ersparen.

Sehr schön ist, dass bereits die Lockerung des Fernbehandlungsverbotes, die beim 121. Ärztetag am 10.05.2018 beschlossen wurde und unmittelbaren Eingang in die MBO-Ä gefunden hat, an einigen Stellen berücksichtigt wurde. Insofern sei auf die Kommentierung von Scholz zu § 7 MBO-Ä verwiesen. Allerdings handelt es sich hierbei noch um die Darstellung der Reformüberlegungen, die jedoch nunmehr vollzogen sind und sich bis zur nächsten Auflage sicherlich mit Leben füllen werden. In einer solchen wird dann auch zu erörtern sein, welchen Einfluss die nun zulässigen Formen der Fernbehandlung z.B. auf den Grundsatz der persönlichen Aufklärung oder auf das korrespondierende Werbeverbot nach § 9 HWG haben werden.

Es wäre für eine kommende Auflage wünschenswert, dass der Kommentar um einen Abschnitt zum Datenschutzrecht im Gesundheitswesen ergänzt wird. Schließlich sind die zum 25.05.2018 in Kraft getretene DSGVO und das novellierte BDSG in der vorgelegten Darstellung noch ausgespart worden. Allerdings hat hier der Beratungsbedarf erheblich zugenommen. Teilweise sind Fragen zu den Auswirkungen des Datenschutzes auf die tägliche Arbeit des Praxisinhabers oder der Krankenhausmitarbeiter noch gänzlich ungeklärt oder werden von den Datenschutzbehörden der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beurteilt. Darüber hinaus wirkt sich die DSGVO auch auf bereits bestehende Regelungen aus. So wird z.B. die noch in § 630g II 2 BGB zu findende Kostenregelung, wonach der Patient dem Behandelnden die Kosten für die Abschriften der Patientenakte zu erstatten hat, vor dem Hintergrund des nunmehr geltenden Art. 15 III DSGVO, der die Kosten für die Erstkopie allein dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen – und damit dem Praxisinhaber – auferlegt, nicht mehr anwendbar sein dürfen. Es bleibt natürlich abzuwarten, wie sich die datenschutzrechtliche Landschaft im Gesundheitswesen bis zur nächsten Auflage gestalten wird. Allerdings ist damit zu rechnen, dass viele Fragestellungen noch immer aktuell bzw. zumindest in der Beratung zu prüfen sind. 

Als Fazit bleibt festzuhalten: Der Spickhoff gehört für viele Gerichte, Rechtsanwälte und Wissenschaftler zum Standardrepertoire. Diese Stellung ist auch gerechtfertigt, da es bei dem Kommentar gelungen ist, nahezu alle relevanten Normen in ein komprimiertes Werk zu gießen, das dennoch eine tiefgehende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Normen bereithält. Die Anschaffung dieser Kommentierung kann uneingeschränkt empfohlen werden.

Donnerstag, 27. September 2018

Rezension: Heilmittelwerbegesetz

Doepner / Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Auflage, Vahlen 2018

Von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig.


Die Arbeit im Medizinrecht ist vielseitig. Sie erfasst nicht nur Fragen des ärztlichen Berufsrechts, des Arzthaftungsrechts oder des Medizinstrafrechts. Vielmehr erstreckt sie sich auch auf den Bereich des Werberechts. Bei der monatlichen Fachpresseschau wird man regelmäßig mit zahlreichen Entscheidungen aus diesem Bereich konfrontiert, der sich insbesondere aus den Vorschriften der Berufsordnungen, dem UWG und dem Heilmittelwerbegesetz zusammensetzt. Gerade das HWG stellt jedoch eine komplexe Regelungsmaterie dar, die von einer vielschichtigen Struktur geprägt ist und deren Fortentwicklung von einer umfangreichen Kasuistik gespeist wird. Bei der Arbeit auf diesem Gebiet ist ein praxisnaher und gut verständlicher Kommentar ein unerlässlicher Begleiter. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, haben Doepner/Reese in nunmehr 3. Aufl. 2018 ihren Kommentar für das gesamte Heilmittelwerberecht vorgelegt.

Eine Maßnahme fällt gleich bei Beginn der Lektüre des Buches auf. Sie ist schlicht, erhöht jedoch ungemein das angenehme Handling. Die Rede ist davon, dass vor der Kommentierung das HWG als Ganzes abgedruckt ist. So kann man sich - an einer Stelle zentriert - durch die verschiedenen Paragrafen durcharbeiten, ohne dass der Lesefluss durch die jeweilige - sehr umfangreiche - Kommentierung unterbrochen wird. Sicherlich können die einschlägigen gesetzlichen Normen auch in anderweitigen Gesetzessammlungen oder online eingesehen werden. Allerdings ist es schön, hier alles in einem Band versammelt zu wissen. Ebenfalls vor der Kommentierung ist eine Einleitung abgedruckt, die mehr als 100 Seiten fasst und umfassende Informationen über die Entstehungsgeschichte, europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben und vor allem über Notwendigkeit und Zweck des HWG liefert.

Eine zentrale Vorschrift des HWG stellt § 3 dar, der das Verbot einer irreführenden Werbung statuiert. Dabei steht immer die Frage im Fokus, wann Werbung als irreführend einzustufen ist. Hierzu bietet Reese eine Kommentierung an, in der verschiedene Auslegungsmaßstäbe zur Feststellung der Irreführung aufgezeigt und in die Systematik eingeordnet werden. Die Ausführungen von Reese sind sehr umfassend, ohne überladen zu wirken. Dies bestätigt sich auch bei den Erläuterungen zu § 7 HWG. In dieser Norm ist das heilmittelwerberechtliche Werbegabenverbot – samt den Erlaubnistatbeständen – statuiert. Von großer praktischer Relevanz ist § 7 Abs. 1 Nummer 3 HWG. Danach wird das Werbegabenverbot ausgehebelt, sofern die Zuwendung nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht. Allerdings wird durch den Terminus „handelsüblich“ seit jeher ein unbestimmter Rechtsbegriff benutzt, der Ausfüllung durch andere Gesetze sowie durch ergangene Judikate und vordringenden Auffassungen im Schrifttum bedarf. Hierzu hält Reese einen Katalog bereit, der Beispiele für unzulässige und zulässige handelsübliche Werbegaben aufführt. Naturgemäß kann bei einer Kommentierung nicht jedwede Entscheidung berücksichtigt werden, insbesondere da das Werk im Wesentlichen den Bearbeitungsstand vom 31.12.2016 zugrunde legt. Insofern stehen für eine neue Auflage genug Entscheidungen zur Verfügung, um die gelungene Darstellung zu erweitern und zu vervollständigen. Beispielsweise sei hier an die Entscheidung des OLG München vom 09.11.2017 (29 U 4850/16) gedacht, in der der Senat einen kostenlosen Eignungscheck für eine Augen-OP als zulässige und handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nummer 3 HWG eingeordnet hat.

Seit dem 04.06.2016 ist - sobald man das Wort Zuwendung im Zusammenhang mit dem Gesundheitssystem hört - immer auch an die §§ 299a, b StGB zu denken. Auch dies lässt die Kommentierung nicht unberücksichtigt und bietet an passender Stelle eine kurze Kommentierung dieser strafrechtlichen Vorschriften an. Hierbei ist zu betonen, dass das maßgebliche strafrechtliche Schrifttum umfassend berücksichtigt worden ist. Generell zeichnet sich das Werk durch eine tiefe Literaturarbeit aus. Jeder Norm ist ein umfassender Literaturkanon vorangestellt. Insbesondere fällt dies bei § 3 HWG auf. Hier werden „nicht nur“ ausgewählte Aufsätze zu § 3 HWG präsentiert, sondern auch relevante Dissertationen, Festschriften und Lehrbücher in einem eigenen Abschnitt dargestellt.

Einer Neuauflage kann nur gewünscht werden, die erreichte Darstellungstiefe beizubehalten. Selbstverständlich wird sich bis dahin das Heilmittelwerberecht weiterentwickeln und neue relevante Fragestellungen aufwerfen, die es dann zu bearbeiten gilt. Gedacht sei zum Beispiel an § 9 HWG, der die Werbung für die Fernbehandlung als unzulässig eingestuft. Hier wird künftig zu erörtern sein, welchen Einfluss die Lockerung des Fernbehandlungsverbotes, die beim 121. Ärztetag am 10.05.2018 beschlossen wurde und unmittelbaren Eingang in die MBO-Ä gefunden hat, auf die Auslegung des § 9 HWG haben wird.

Allgemein ist jedoch anzuregen, dass die Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur bei künftigen Auflagen in einen gesonderten Fußnotenapparat übertragen werden. Bislang sind Rechtsprechung- und Literaturnachweise unmittelbar in den Fließtext eingebunden. Jedoch behindert dies den Lesefluss insbesondere dann, wenn - an sich sehr begrüßenswert - eine große Bandbreite von Belegen aufgeführt wird.

Als Fazit bleibt daher festzuhalten: Derjenige, der regelmäßig mit dem Heilmittelwerbegesetz zu tun hat, wird an einer Lektüre des Doepner/Reese auf Dauer nicht vorbeikommen. Auch wenn der Lesefluss mitunter eingeschränkt wird, bieten sich dem Anwender auf einen Blick die elementaren systematischen Strukturen und - aus Praktikersicht besonders relevant - einschlägige Judikatur in einem umfassenden Maße.