Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LLM., Essen
Das vorliegende
Werk erscheint im aus dem Verlag C. H. Beck bekannten Kurzkommentar-Format und
umfasst den gesamten Bereich des Krankenhausrechts. Dieser Bereich, ebenso wie
etwa das benachbarte Medizinrecht, hat bislang keine einheitliche Definition
erfahren, was vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass es sich um ein aus
verschiedenen Regelungsmaterien zusammengesetztes Gebiet handelt. So sind
bislang vor allem Handbücher zum Krankenhausrecht erschienen (etwa Huster / Kaltenborn, Krankenhausrecht,
2. Auflage 2017), da sich die verschiedenen Regelungsmaterien in dieser
Publikationsform gut aufbereiten lassen. Dennoch wissen Juristinnen und
Juristen die Vorzüge eines Kommentars, in dem Gesetze bzw. Vorschriften entlang
der jeweiligen Paragraphen bearbeitet werden, stets zu schätzen. Mithin ist es
auch die Absicht der Herausgeber, „durch
die Kombination von KHG, KHEntG und SGB V eine kompakte und praxisnahe
Erläuterung zentraler Materien des Krankenhausrechts in einem Band verfügbar zu
machen“ (S. V).
Die Herausgeber
sind beide ausgewiesene Experten in der Materie. Dr. Heinz-Uwe Dettling ist Rechtsanwalt und Dr. Alice Gerlach Richterin am Landessozialgericht
Baden-Württemberg. Zum Autorenkreis zählen weitere zehn Autorinnen und Autoren,
die – dies sei bereits an dieser Stelle vorweggeschickt – den genannten, im
Vorwort geäußerten Anspruch rundum erfüllen.
Die im Vorwort
aufgezeigten Gesetzesänderungen, die seit dem Erscheinen der Erstauflage
erfolgt sind, lassen erahnen, dass etliche Änderungen erforderlich waren. Neben
dem Krankenhausstrukturgesetz resultiert dies vor allem aus dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und
psychosomatische Leistungen sowie dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Dies
alles war einzuarbeiten und führt dazu, dass der Kommentar nicht nur auf den
aktuellen Stand gebracht wurde, sondern auch an Umfang deutlich dazu gewonnen
hat.
Das Werk
gliedert sich in zwei Teile. Zunächst werden die Vorschriften aus
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), Krankenhausentgeltgesetz und – in
Auszügen – des SGB V kommentiert, wobei der Fokus stets auf der stationären
Versorgung liegt. Nicht zu vernachlässigen ist aber auch der „zweite Teil“ –
ein Anhang, in dem weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen zusammengetragen
werden. Darunter fallen nicht nur die Anlage 1 zum KHEntG, sondern auch die
Bundespflegesetzverordnung, die Fallpauschalenvereinbarung sowie etliche
Verordnungen und Vereinbarungen. Auch landesrechtliche Regelungen sind hier
löblicherweise zu finden, etwa das Bayrische Krankenhausgesetz oder die
nordrhein-westfälische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und
Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens.
Herausgegriffen
sei § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der neu in das Gesetz eingefügt
wurde. Darin wird die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von
Versorgungsstrukturen geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 der Norm wird zur Förderung
von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung beim Bundesversicherungsamt aus Mitteln der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500
Millionen Euro errichtet (Strukturfonds).
Nach dem Abdruck
der Norm folgen eine Inhaltsübersicht über die Kommentierung sowie einige
Literaturhinweise. Sodann stellt Gerhard
den Hintergrund der Norm dar (Rn. 1). Der Strukturfonds dient der
Beschleunigung des „Strukturwandel[s] zum
Zweck einer bedarfsgerechten Krankenhausversorgung“ (BT-Drs. 18/5372, S.
52). Die nunmehr bereitgestellten Gelder könnten daher dafür sorgen, „z.B. die Schließung von Krankenhäusern oder
die Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere
Aufgaben, insbesondere ihre Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige,
organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen,
zu finanzieren“ (ebd.). Zudem sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption
aus dem Fonds „neben dem Abbau bzw. der
Umwidmung von Bettenkapazitäten auch strukturverbessernde Investitionsmaßnahmen
mitfinanziert werden, die die Konzentration von Krankenhausstandorten zum Ziel
haben“ (ebd.). Gerhard stellt
dies in gebotener Prägnanz dar. Dabei ist der Hinweis zu begrüßen, dass die
Planung der Krankenhausversorgung eigentlich Aufgabe der Länder ist. Der
Bearbeiter erläutert sodann eingehend die Grundzüge des Strukturfonds, wobei er
in gebotenem Umfang auch Literaturquellen einbezieht (Rn. 2 ff.). Interessant
sind – insbesondere aus Sicht der Länder – sicherlich die förderungsfähigen
Vorhaben (Rn. 8 ff.). Da bislang keine Rechtsprechung hierzu ergangen ist,
erfolgt die Bearbeitung vor allem auf Basis der Gesetzesbegründung sowie unter
Auswertung der Literatur, was aber keinesfalls schädlich ist und beim Leser zu
einigem Erkenntnisgewinn führt. So setzt sich Gerhard eingängig mit den Problemlagen auseinander und liefert
Definitionen sowie Beispiele.
Besonders
hervorzuheben ist die besonders gelungene Strukturierung der Kommentierungen,
die eine schnelle Übersicht schafft und einen sehr schnellen Zugriff auf
gesuchte Stellen ermöglicht. Fett-Druck-Technik, angenehmes Schriftbild,
vorangestellte Übersichten und das handliche Format tragen selbstverständlich
ebenfalls dazu bei, dass Praktiker den Dettling/Gerlach,
haben sie ihn erst einmal kennengelernt, wohl nicht mehr missen möchten.
Ein
umfangreiches Abkürzungsverzeichnis ist regelmäßig nicht geboten, vorliegend
allerdings äußerst zweckmäßig, da gerade im Bereich des Krankenhausrechts doch
vielerlei – außerhalb dieses Bereichs nicht allzu gebräuchliche – Abkürzungen
verwendet werden. Hierdurch wird auch dem mit dem Krankenhausrecht nicht
vertrauten Leser ein leichterer Zugang eröffnet. Gleiches gilt für das mehr als
30 Seiten umfassende Stichwortverzeichnis, dass dem Leser stets bei der Suche
der einschlägigen Stelle behilflich ist.
Kurzum: Der Dettling / Gerlach ist ein äußerst
gelungener Kommentar zum Krankenhausrecht und wird sich – soweit noch nicht
geschehen – sehr bald fest etabliert haben. Der Preis von 249,- Euro ist
sicherlich nicht gering, liegt aber wohl darin begründet, dass es sich bei der
Materie dann doch um eine Nische handelt. In der Praxis wird sich die
Anschaffung allerdings schnell rentieren, vor allem in Ministerien sowie in
Rechtsabteilungen von Leistungserbringern, Krankenkassen und deren Verbänden,
die täglich mit krankenhausrechtlichen Fragestellen konfrontiert sind. Dem dort
beschäftigten Personenkreis sei das vorliegende Werk anempfohlen.