Von Dr.
Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main
Daten
kennen keine Grenzen. Die Meinungsäußerungsfreiheit unter Nutzung des Mediums
der eigenen Wahl und ohne Rücksicht auf Grenzen ist ein zentrales
Menschenrecht. Sie setzt einen
internationalen Datenverkehr voraus. Dennoch müssen Staaten (alleine
schon, um ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen), Regelungen hinsichtlich
Daten vornehmen. Diese Regelungen können nicht trennscharf nur Sachverhalte
betreffen, die physisch innerhalb des eigenen Territoriums stattfinden. Das
verbieten die Dynamik der Online-Wirtschaft wie die Realität der Globalisierung
von Kommunikationsbeziehungen unter den Bedingungen der
Informationsgesellschaft.
Daher
sind, und damit beginnt der Autor dieser 2017 als Dissertation an der
Universität Kiel angenommen Schrift auch seine Ausführungen, extraterritoriale
Regelungen erlaubt und notwendig. In Folge führt er auf knappem Raum eine solide und informative, gut
lesbare und mit einem beachtlichen Anmerkungsapparat versehene Untersuchung verschiedener
nationaler Ansätze zur extraterritorialen Regelung von datenschutzrechtlichen
Sachverhalten dar.
So zeigt
er auf, dass unter anderem das Auswirkungsprinzip, das aktive und passive
Personalitätsprinzip sowie das Schutzprinzip in Ansatz gebracht werden, um
Regelungen zu begründen, die Staatengrenzen übergreifen. In dem analytischen
Hauptteil nimmt der Autor dann eine vergleichende Analyse aktueller
Internetdatenschutzgesetzgebung und ihrer jurisdiktionellen Grundlagen vor
(98). Hier geht der Autor insbesondere auf die DSGVO und die Rechtslage in
Australien, Indien, Kanada, Russland, Südafrika und den USA ein.
Hier
könnte man sich wünschen, dass der Autor etwas mehr Literatur der jeweiligen
Ländern einzitiert hätte, um auch die Praxis der extraterritorialen
datenschutzrechtlichen Regeln entsprechend würdigen zu können. Seine Analyse
ist aber dennoch ausführlich und kenntnisreich.
Er teilt
die analysierten Staaten in drei Gruppen ein (was durchaus erkenntnisfördernd
ist): jene, die aus wirtschaftlichen Gründen extraterritorial Datenmärkte
regulieren versuchen, jene, die dies aus Gründen des Schutzes von Grundrechten
versuchen und jene, die Regulierung als nötige Bedingungen zur Teilnahme am
globalen Datenverkehr sehen.
Angesichts
der zunehmenden Masse an datenschutzrechtlichen Regeln, die über das eigene
Territorium hinauswirken, besteht die Notwendigkeit der Begrenzung
extraterritorialer Regelungshoheit im Datenschutzrecht (72). Während der Autor
langfristig eine globale Regelung mittels eines Vertrags zu bevorzugen scheint,
hält er dies mittelfristig nicht für wahrscheinlich.
Nachdem Dan Svantesson mit Solving the Internet Jurisdiction Puzzle ein viel beachtetes Werk
zu diesem Thema vorgelegt hat, haben mehrere Autoren daran abgearbeitet. Uecker
versucht nun, einen eigen Ansatz vorzulegen. Im Ergebnis weist der Autor Svantesson Vorschlag als zu formelhaft
und wirtschaftsmachtorientiert zurück und diagnostiziert bei dessen layered approach „eine Missachtung der
funktionsnotwendigen Bedeutung des Datenschutzes für die demokratische
Informationsgesellschaft“ (200). Es mag dahingestellt bleiben, was eine
„demokratische Informationsgesellschaft“ sein mag, aber alleine die Bewertung
von Svantessons Ansatz mit Kritik, die durchaus verfängt, ist für eine
Dissertation bemerkenswert.
Noch
länger wirkt nach der Vorschlag des Autors für dein „modifiziertes
Schutzprinzip“: mittels dieses müssten Staaten Grundrechte (im Hinblick auf die
Nutzung von Daten durch andere) in der „transnationalen Informationsgesellschaft“ sichergestellt werden. Man mag sich zwar
fragen, was der Mehrwert des ‚Informationsgesellschaft’-Begriffs an dieser
Stelle (und an anderen) sein mag, aber man bleibt beeindruckt von der Ambition
des Autors. Datenschutz mag er zwar etwas unscharf als „Rechtsgut für [die]
Bevölkerung“ beschreiben, aber die Bedeutung einer menschenrechtssensiblen
Lösung ist nicht zu unterschätzen.
Mit dem
eigenen Vorschlag eines modifizierten Schutzprinzips (212) zeigt sich der Autor
der beschriebenen Problemfelder Herr und entwickelt ein interessantes und
solides Modell, dessen maßgebliches Element die Überprüfung des „angemessenen
Schutzniveaus“ im anderen Staat darstellt. Ist dieses gegeben, tritt die
Schutzpflicht des Erststaats zurück (232) (Man kennt den Ansatz im Kern aus dem
Schrems-Fall).
Hilfreiche
Gesetzestexte aus den verglichenen Ländern schließen die Arbeit ab. Erschienen
ist die Studie im Rahmen der Veröffentlichungen der renommierten Forschungsstelle
für Datenschutz an der Goethe-Universität, Frankfurt am Main.
Sie
erweist sich nicht nur als ein guter Überblick über die Herausforderungen
extraterritorialer Regulierung im Bereich des Datenschutzrechts. Dem Autor ist
es gelungen, nicht nur einen soliden neuen Ansatz zu entwickeln, sondern diesen
auch gut zu begründen und durch seine ausführlichen Analysen ein Werk
vorzulegen, dass sowohl Studierenden als auch Praktikern des Datenschutzrechts
(wovon es immer mehr gibt) dienlich zu sein; der Wissenschaft ohnedies. Frei
nach Rémarque: Im Norden was
(datenschutzrechtlich) Neues!