Jauernig,
BGB Kommentar, 17. Auflage, C.H. Beck 2018
Von
Dipl.-Jur. Julius Remmers, Edinburgh
In neuer Auflage ist in diesem
Jahr der neue Jauernig BGB-Kommentar
im C.H. Beck Verlag erschienen. Die neue Auflage hat deutlich mehr Seiten, da –
neben anderen Faktoren – neue Vorschriften in den Gesetzeskommentar
mitaufgenommen wurden. Und doch wird das vorliegende Werk dem inoffiziellen
Zusatz „Kurzkommentar“ gerecht und ist keineswegs überfüllt. Wie die Verfasser
in ihrem Vorwort zur 17. Auflage mitteilen, erfährt die neue Auflage einige
Änderungen und Vereinheitlichungen der Zitierweise aufgrund der Anpassung an die
Onlineversion in der Beck-Datenbank. Inhaltlich ist hauptsächlich die Reform
des Bauvertragsrechts mit Änderungen im Kauf- und Werkvertragsrecht und den
Folgewirkungen auf die AGB und auf das Verbraucherschutzrecht berücksichtigt.
Zudem sind unter anderem das neue Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz und das Gesetz
zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie das reformierte
Reisevertragsrecht in der neuen Auflage miteinbezogen.
Die Kommentierung zum neuen
Reisevertragsrecht (ab § 651a n.F.) finden sich direkt hinter der Kommentierung
zum alten Reisevertragsrecht (ab § 651a a.F.). Das heißt, dass die Autoren die
Kommentierung zur alten Fassung nicht aus dem Kommentar genommen haben, sondern
die Kommentierung zur neuen Fassung einfach hinter die veralteten Normen verordnet
haben. So ist dem Leser möglich, gut nachzuvollziehen, inwiefern sich die neuen
Normen von dem alten Reisevertragsrecht unterscheiden, weil er die
Kommentierungen und Normen einfach vergleichen kann. Die Kommentierungen zur
neuen Fassung gehen auch darauf ein, inwiefern sich das Gesetz geändert hat
(z.B. S. 1198).
Besondern positiv hervorzuheben
ist, dass im Jauernig zentrale
EU-Verordnungen des Internationalen Privatrechts (IPR) hinten abgedruckt sind
(ab S. 2545). Dies ist insbesondere in der Praxis relevant, da im Zuge der
Globalisierung immer mehr grenzübergreifende Fälle vorkommen. Zwar sind die
EU-Verordnungen im Einzelnen nicht kommentiert, jedoch sind diesen jeweils Vorbemerkungen
vorangestellt. Beispielsweise ist die Vorbemerkung der EU-Verordnung Rom I (S.
2545 ff.) sehr verständlich ausgeführt und gibt für Neulinge einen sehr guten
Einstieg in das IPR. Wie im gesamten Kommentar sind auch hier die wesentlichen
Begriffe fett markiert, was einerseits den richtigen Fokus setzt und andererseits
das Suchen bestimmter Begriffe vereinfacht (z.B. „Trennungsprinzip“ in Rn. 10,
„Rechtswahl“ in Rn. 14, „Formenlehre“ in Rn. 48).
Weiterhin fällt die gute
Schwerpunktsetzung im vorliegenden Kommentar auf, da relevante Paragraphen wie
der allgemeine Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB (S. 347-362) viel
intensiver kommentiert sind, als weniger relevante Paragraphen wie die
Schadensersatzpflicht der Liquidatoren (S. 27 Rn. 1-5). Durch diese richtige
Schwerpunktsetzung sind einerseits viele wichtige Kommentierungen zu den
Vorschriften im Kommentar enthalten und andererseits kann der Kommentar seine
kompakte Form beibehalten.
Über dies hinaus sind die Einleitungen
sehr hilfreich (z.B. Vorbemerkung zum Recht der Schuldverhältnisse auf S. 201,
Vorbemerkung zum Sachenrecht auf S. 1605, Einführung zum Familienrecht auf S.
1875, Vorbemerkung zum Erbrecht auf S. 2225). Diese geben eine gute Einführung
in die fortlaufenden Paragraphen und sind für diejenigen besonders gut
geeignet, die den Jauernig als
Lernmittel benutzen (z.B. zum Lernen des Sachen- oder Erbrechts).
Der Jauernig Kurzkommentar ist in seiner neuen Auflage wieder einmal
ausgezeichnet. Die angenehme Kommentierungsweise macht es dem Leser leicht, den
Inhalt problemlos zu lesen und sich im „Paragraphendschungel“ gut zurechtzufinden.
Ein Vergleich zum Palandt oder zu
MüKo-Reihe zeigt zwar, dass der Jauernig
aufgrund seines – im Vergleich zu anderen BGB-Kommentaren – eher schlanken
Formats weniger Informationen zu den Normen beinhaltet. Jedoch hat der Jauernig eine ganz andere
Schwerpunktsetzung und reiht sich durch seine Prägnanz in die Reihe von
BGB-Kurzkommentaren gut ein. Der Jauernig
Kurzkommentar ist vergleichsweise erschwinglich und ist von daher insbesondere
für Studenten eine gute Option, sich einen eigenen BGB-Kommentar anzuschaffen.