Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Knapp acht Jahre
nach der Erstauflage erscheint das Werk von Nobis zur „Strafverteidigung vor
dem Amtsgericht“ in neuer, zweiter Auflage. Inklusive Verzeichnissen erwarten
den Leser etwas weniger als 250 Seiten, sodass man das Buch auch in absehbarem
Zeitaufwand durchlesen kann. Die Lektüre selbst geht dank guter Gestaltung des
Buches flüssig voran. Der Fließtext ist zwar relativ klein gedruckt, wird aber
durch viele Praxistipps und zudem echte Fußnoten ergänzt, sodass die Rezeption
der Inhalte rasch von statten geht.
In insgesamt
neun Teilen stellt der Autor Verfahren vor dem Amtsgericht dar. Dabei stellen im
fünften Teil, „Hauptverfahren“, die Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zu
Recht einen Schwerpunkt dar. Im Übrigen befassen sich die Kapitel mit dem Ermittlungsverfahren
und dem Zwischenverfahren, mit den Sonderbereichen des Strafbefehlsverfahrens,
des beschleunigten Verfahrens und mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hinzu
kommen Kapitel zur Pflichtverteidigung sowie zum Verhältnis der Verfahrensbeteiligten
zueinander.
Schon in der
Einleitung macht Nobis dabei klar,
dass er befürchtet (und dies nicht ganz zu Unrecht), dass im Zuge einer immer
weiter beschleunigten Verfahrensführung die Formalitäten der StPO bei Verfahren
vor dem Amtsgericht auf der Strecke bleiben, mal aufgrund von übereinstimmender
Vorgehensweise zwischen Gericht und Verteidigung, andererseits aber auch
aufgrund schlicht nicht hinreichender Mitwirkung der Verteidigung bei gleichzeitigem subtilen
Druck, etwa durch straffe Terminierungspraxis der Gerichte. Dass dabei auch
fehlende vertiefte juristische Kenntnisse bei Gelegenheitsverteidigern der
Grund sein können, wird ebenfalls angesprochen, sodass die Zielrichtung des
Buches auch dahin gehen muss, ebensolche Kenntnisse zu vermitteln. Dies
betrifft aber beileibe nicht nur juristisches, sondern auch handwerkliches
Wissen, etwa wenn es um die richtige Fragetechnik geht.
Die hierzu im
Werk vorgenommene Mischung aus der Darstellung von Grundlagenwissen einerseits,
der Fokussierung auf die Analyse der situationsbedingt stets unterschiedlichen praktischen
Handlungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Beachtung der Besonderheit des Typus „Amtsrichter“ andererseits,
gefällt durchweg. Die Blickrichtung aus der Sicht des Verteidigers auf das Freispruch-Hindernis
Richter ist dabei konsequent, ohne abwertend zu sein. Schon dies ist ein großer
Verdienst des Autors. Darüber hinaus werden die tatsächlichen Umstände der
amtsrichterlichen Tätigkeit in den Blick genommen, um dem Verteidiger das richtige
Augenmaß bei Anträgen und taktischem Vorgehen zu vermitteln. Und schließlich
wird die Kommunikation mit dem Gericht an vielen Stellen als wichtiger
Eckpfeiler herausgearbeitet, sowohl was den Zeitpunkt, aber auch was den Inhalt
angeht. Damit mag sicherlich der eine oder andere Leser nicht konform gehen,
weil er selbst eine andere Strategie bevorzugt, aber aus meiner richterlichen
Sicht birgt die frühzeitige Kommunikation nur Vorteile. Dies gilt aber nur
dann, worauf Nobis auch
richtigerweise hinweist, wenn es dabei bei einer professionellen Arbeitsebene
bleibt. Das Strafrecht darf keinen Raum für Gefälligkeiten oder Absprachen
bieten, die (nur) auf persönlichen Beziehungen beruhen. In diesem Zusammenhang halte
ich auch den mehrfach gegebenen Hinweis, dem Gericht für die Entscheidung (aus
Sicht des Beschuldigten) sinnvolle Entscheidungen bzw. Fundstellen zuzuleiten,
für sehr sinnvoll: wird der Richter von einer Rechtsansicht so überzeugt,
besteht gar nicht erst die Gefahr, dass er bei eigener Recherche das Gegenteil
des Gewünschten findet.
Dass die
verschiedenen Verfahrensstadien nicht kommentarähnlich mit jeder Nuance
aufbereitet sein können, versteht sich von selbst. Doch dafür sind die vielen
kleinen Tipps nicht nur für den Verteidiger wertvoll, sondern auch eine gute
Schule für den Richter: zu verstehen, warum Verteidiger Dinge tun oder eben
bewusst nicht tun, gehört zum Grundhandwerkszeug des Amtsrichters. Dies gilt
insbesondere für die Verteidigungsstrategie selbst. Natürlich darf der Hinweis
auf den „Kampf ums Recht“ bei Freispruchverteidigung nicht fehlen, aber Nobis erläutert das Vorgehen zutreffend
und pragmatisch: die Sensibilisierung des Tatrichters für die
Unschuldsvermutung muss eben bisweilen auch erst einmal mit formalen Mitteln
angestoßen werden. Darüber hinaus ist es erfreulich, dass auch Neuerungen
innerhalb der StPO wie das opening statement oder auch die Befristung der
Möglichkeit Beweisanträge zu stellen aufgegriffen und kritisch in den
amtsgerichtlichen Kontext gestellt werden.
Ebenfalls lobend
herauszustellen sind die vielen Passagen, in denen Nobis die Rolle des Verteidigers über die Rechtsanwendung hinaus
erläutert. Diese Zusatzfunktionen für den emotional mit dem Strafverfahren deutlich
intensiver befassten Mandanten bestehen schon ab dem Ermittlungsverfahren und
sollten, gerade angesichts der inzwischen allgegenwärtigen Bewertungsportale,
auch ernst genommen werden, um sich hinterher keiner Negativpropaganda
ausgesetzt zu sehen.
Zu dem für
meinen Geschmack zu kurzen Schlusskapitel zum Bußgeldrecht hätte ich
an der einen oder anderen Stelle natürlich Anmerkungen, Ergänzungs- und
Verbesserungswünsche. Dies würde aber der Zielsetzung des Buches widersprechen.
Das Bußgeldrecht mutiert inzwischen ein wenig zur Geheimwissenschaft und hat
ganz eigene Blüten prozessualer Tätigkeit und bedenklicher außergerichtlicher Werbung
um Mandate angenommen, sodass jegliche Kritik an dem Schlusskapitel nicht dafür
geeignet wäre, meinen positiven Gesamteindruck zu dem Buch zu beeinträchtigen.
Das Fazit ist
ganz einfach und eindeutig: dieses Buch hat es nicht nur verdient, in der Reihe
„NJW-Praxis“ aufgenommen worden zu sein, sondern es ist auch ein
bemerkenswertes Beispiel dafür, wie sich theoretisches Wissen und taktisches
Vorgehen in einem Buch prägnant und optimal verzahnt darstellen lassen, ohne
dabei die Würde der Verfahrensbeteiligten anzutasten. Eine klare
Lektüreempfehlung für jeden Strafrechtler.