Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Lehrbücher für
Praktiker müssen stets einen unangenehmen Spagat bewältigen: einerseits passende
Lektüre für den Neu- oder Quereinsteiger mit wenig Zeit sein, andererseits auch
den schon länger tätigen Rechtsanwender nicht langweilen. Das vorliegende Werk
möchte den für alle Beteiligten besten Überblick bieten, so der Klappentext auf
der Rückseite.
Die Gestaltung des
Buches ist ansprechend mit leitendem Fettdruck von Schlagworten, echten
Fußnoten, grau hinterlegten Praxistipps und zahlreichen Berechnungen, sodass
die knapp über 350 Seiten sowohl angenehm als auch relativ rasch zu lesen sind.
Und das ist auch gut so: das Verfahrensrecht als Solitär ist in keinem
Rechtsgebiet ein literarischer Leckerbissen, sodass die Notwendigkeit zur
Verdichtung im Interesse der Leser liegt und zugleich die Verknüpfung mit der
Anwendung in der Praxis für die erforderliche Lebendigkeit sorgen kann.
Das Buch ist –
neben einer kleinen Einleitung zum FamFG – in zwei große Teile untergliedert,
den AT des FamFG und das Kapitel zu den Verfahren in Familiensachen. Dass beide
Teile eine ähnliche Seitenstärke aufweisen ist erfreulich, denn die Komplexität
des Allgemeinen Teils des FamFG darf man nicht unterschätzen. So kommen denn
auch alle in den entsprechenden Normen angelegten Rechtsfragen zur Sprache,
manche kürzer, manche länger. Im zweiten Teil prägen dann die großen
Unterkapitel die Untergliederung, mithin die FG-Familiensachen, die
Familienstreitverfahren, Ehe- und Scheidungsverfahren sowie abrundend die
Lebenspartnerschaftssachen inklusive des Schlagwortes „Ehe für alle“.
Die Detailtiefe
der Ausführungen reicht natürlich bei weitem nicht an die eines Kommentars
heran und manchenorts würde man sich doch ergänzend ein paar mehr Verweise auf
weiterführende Literatur wünschen. Bei den Zwangsmitteln (Rn. 115 ff.) hätte
ich mir z.B. eine Abgrenzung zu den Ordnungsmitteln gewünscht, was ja auch bei
der Frage der Vollstreckbarkeit von Belang ist. Gleichermaßen hätte sich hier
ein „Praxistipp“ oder wenigstens ein interner Verweis zum
Versorgungsausgleichsverfahren angeboten, wo bei säumigen Auskünften
Zwangsmittel aber auch deren Aufhebung bei fortbestehender Kostentragungspflicht
an der Tagesordnung sind.
Auch bei
Neuerungen wie dem § 214a FamFG hätte ich mir mehr Informationen gewünscht als
die dürre Rn. 653: da hätte sich ein „Praxistipp“ angeboten, um die Bestätigung
des Vergleichs von der Billigung abzugrenzen oder auch um die Frage zu klären,
ob die Strafbarkeit ab Vergleichsschluss oder erst ab Bestätigung gilt.
Gleichermaßen hätte die Frage der Befristung benannt werden müssen, die ja in
Vergleichen typischerweise fehlt und dann zu einer dauerhaften Strafbarkeit
führen könnte. Dass dann in Rn. 128 auch kein Verweis nach hinten auf Rn. 653 erfolgt,
zeigt den Nachholbedarf bei der internen Verweisungstechnik. Diese ist auch
anderenorts ausbaubar: wieso wird z.B. bei Rn. 112 (Anhörung, § 34 FamFG) nicht
auf Rn. 516 ff. (Anhörung in Kindschaftssachen) verwiesen, wenn schon die
passenden Normen zitiert werden? Der erfahrene Praktiker bräuchte das nicht,
aber der Einsteiger wäre um solche Verweise (im Nachhinein) froh.
Apropos
Neuerungen: Die zum 01.10.2017 in die Zuständigkeit des Familiengerichts
übergegangene Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen (Fixierung
etc.) bei Minderjährigen fehlt ganz (Rn. 531 geht da offenbar von der
vorherigen Rechtslage aus) und das bei Stand Dezember 2017.
Im kleinen Absatz
zum Vergleich (Rn. 128) fehlt mir der Hinweis darauf, dass im FamFG eigentlich meist
„Vereinbarungen“ getroffen werden und diese in bestimmten Konstellationen auch
noch familiengerichtlich gebilligt oder bestätigt werden müssen. Auch hier böte
sich ein Verweis nach hinten in die Kindschaftssachen an.
Im Unterkapitel zur
Verfahrenskostenhilfe erscheint es mir arg mager, hinsichtlich der
Bewilligungsvoraussetzungen schlicht auf die Ausführungen von Zimmermann zu
verweisen (Rn. 328). Denn kurz vorher wird seitenlang zur Rechtsbeschwerde
ausgeführt. Da stimmt vielleicht die Gewichtung nicht so ganz?
Hingegen glänzen
die Ausführungen an anderer Stelle, z.B. bei der Frage, ob gegen eine
einstweilige Anordnung ein Rechtsmittel und wenn ja welches und wann statthaft
ist (Rn. 206 ff. und 215 ff.). Gleiches gilt für die schön erläuterte Problematik
der Verknüpfung von Beschwerde und Verfahrenskostenhilfe (Rn. 283 ff.), für die
Darstellung der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Rn. 702 ff.) aber auch
für die Subsumtion der „sonstigen Familiensachen“ (Rn. 892 ff.). Hinzu kommt: Passagen
wie in Rn. 753 ff., wo ein Streitpunkt erläutert und dann mit Lösungsvorschlag
versehen wird (Vollstreckung von Unterhaltsforderungen), hätte ich mir in
dieser Form viel öfter gewünscht, um das praktische Wissen der anwaltlich
tätigen Autoren stärker zur Geltung zu bringen.
Was bleibt als
Fazit? Das Buch hat Licht- und Schattenseiten. Man bekommt einen gut sortierten
und überwiegend vollständigen Rundumschlag durch das Familienverfahrensrecht.
Die interne Verweisungstechnik ist stark ausbaubar und die „Praxistipps“
sollten auch an allen wichtigen bzw. passenden Stellen erfolgen, um das
assoziative Arbeiten mit der Materie zu schulen. Die Hinweise auf
Gebührenfragen sind gut platziert und lehrreich. Zum Einstieg in das
Rechtsgebiet eignet sich die Lektüre meiner Ansicht nach gut. Wer aber schon im
Familienrecht erfahren ist, für den bringt das Buch wenig Mehrwert.