Sonntag, 29. Dezember 2019

Rezension: Wissen, Governance, Recht

Schuppert, Wissen, Governance, Recht – Von der kognitiven Dimension des Rechts zur rechtlichen Dimension des Wissens, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen



Der emeritierte Ordinarius für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre Gunnar Folke Schuppert hat sich jüngst dem Thema Wissen im Recht gewidmet. Das Wissen (bzw. im Allgemeinen kognitive Tatbestände) durchwirkt (bzw. durchwirken) das Recht im Ganzen – mehr noch, es durchwirkt die Gesellschaft als Ganze, wie Schuppert richtigerweise feststellt, indem er die moderne Gesellschaft als „Wissensgesellschaft“ charakterisiert. Diesen Befund sichert er in seinem einleitenden Kapitel, in dem er mit autobiographischem Bezug fünf Begegnungen mit der „kognitiven Dimension des Rechts“ darstellt (S. 15 ff.). Dabei muss festgestellt werden, dass das Wissen alle Bereiche des Lebens – und damit auch des Rechts – beeinflusst. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass Wissen im Recht sowohl aus zivilrechtlicher Sicht – wie etwa im Hinblick auf die Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen – als auch aus strafrechtlicher Sicht – wie beispielsweise im Rahmen des kognitiven Elements des Vorsatzes – oder eben auch im Öffentlichen Recht diskutiert wird. Im Rahmen dessen bedarf es auch eines Hinweises, dass das vorliegende Werk nur die Perspektive des Staatsrechts auf das Wissen beleuchtet und dementsprechend andere Perspektiven außen vor lässt. Ein derartiges Forschungsunterfangen, das Wissen im Recht in Gänze abbilden will, wäre aber wohl kaum handhabbar und kann demnach auch nicht von der vorliegenden Darstellung erwartet werden. Gleichwohl kann man leicht den Eindruck eines solch weiten Forschungsgegenstandes gewinnen, auch wenn der Titel schon einen Hinweis liefern will („Governance“). Hierbei ist es jedoch ein Fehlschluss, an die zivilrechtlichen Wissensorganisationspflichten zu denken oder an die Schöpfung der „Knowledge Governance“ von Chris Thomale (AG 2015, 641, 647 ff.). Insofern sei der geneigte Leser davor gewarnt, diesen Titel nicht in die zivilrechtliche Diskussion um die Wissenszurechnung zu ziehen, sondern ihn als eigenständigen Beitrag zur Wissensdiskussion im Öffentlichen Recht zu betrachten.

Von diesem Standpunkt aus betrachtet stellt sich die vorliegende Monographie jedoch als äußerst fundiert und breit aufgestellt dar. Man gewinnt schnell den Eindruck, an den Gedanken eines hervorragenden Wissenschaftlers teilzuhaben, die sich im Laufe eines Lebens kristallisiert haben.

Dem breit aufgestellten Aufbau folgend, beginnt Schuppert mit einer wissenssoziologischen Einführung, deren Fundament in anderen Betrachtungen zu diesem Thema häufig fehlt und mitunter auch ausdrücklich vermisst wird (so etwa Staudinger/Schilken (2019), BGB, § 166 Rn. 6 zum Wissensbegriff). Im weiteren Verlauf dieser Arbeit zentriert sich der Fokus immer stärker: Während das zweite Kapitel noch recht allgemein das Problem der Wissensverteilung sowie der Wissensproduktion abhandelt, wobei er hier insbesondere auch den Einfluss von Big Data Algorithmen (S. 100 ff.) und den Begriff des „Second-order knowledge“ (S. 105 ff.) thematisiert. Im dritten Kapitel bespricht der Autor sodann die Aufgabe der Rechtsordnung, eine kognitive Infrastruktur bereitzustellen, wobei er gekonnt zwischen der organisationsrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Dimension unterscheidet und zudem auch eine Eigentumsdimension des Wissens bzw. genauer der Daten eröffnet (S. 183 ff.). Hieran anschließend wird im vierten Kapitel das Herrschafts- und Regierungswissen beleuchtet, wobei Schuppert zwischen dem modernen Staat und historischen Betrachtungen als Anschauungsobjekt changiert. Er bringt dies selbst treffend in einer Überschrift zum Ausdruck, wenn er schreibt „Regierungswissen von ‚Machiavelli‘ bis ‚McKinsey‘: zur kognitiven Dimension des Regierens“ (S. 220). Bevor er im sechsten Kapitel dieses Werkes die gefundenen Ergebnisse Revue passieren lässt, nimmt er zuvor noch einmal eine rechtstheoretische Perspektive ein und widmet sich der Frage nach unterschiedlichen Sichtweisen auf die Rechtswissenschaft und ihren jeweiligen Wissensbedarfen, wobei er klassisch die Charakteristika der Rechtswissenschaft als Interpretationswissenschaft, als Entscheidungswissenschaft und als Steuerungswissenschaft beleuchtet und hier jeweils das kognitive Element betrachtet.

Zusammenfassend muss zunächst die Freude beim Lesen dieser Monographie betont werden. Bereits die kurzweilige Darstellung Schupperts auf seinen Untersuchungsgegenstand, die er immer wieder mit pointierten Erinnerungen spickt, und seine Erzählart, in der er häufig andere Autoren zu Wort kommen lässt und nicht selten ganze Passagen wörtlich zitiert, machen diese Arbeit zu einem Lesegenuss. Doch nicht nur die Art und Weise, wie der Autor über den Forschungsgegenstand schreibt, sondern insbesondere Inhalt und Aufbau sind vortrefflich gewählt. Die Argumentation folgt dabei stets einer stringenten Form, sodass sich der Leser zu jedem Zeitpunkt mit allen relevanten Informationen für den jeweiligen Untersuchungsgegenstand versorgt weis. Daher bleibt an dieser Stelle nichts mehr übrig, außer eine umfassende Leseempfehlung auszusprechen: Ein „must-read“ im Bereich der Wissensdiskussion um Recht.

Samstag, 28. Dezember 2019

Rezension: AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen

Bunte / Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 5. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Tilman Schultheiß, Dresden


Nunmehr in der 5. Auflage ist der Kurzkommentar zu den AGB-Banken, AGB-Sparkassen sowie den typischen Sonderbedingungen des Bankverkehrs erschienen. Das Standardwerk gilt seit vielen Jahren (nicht nur in der Praxis) als unerlässliches Hilfsmittel bei der Interpretation und Beurteilung der typischen Vertragsregelungen in den AGB-Banken und AGB-Sparkassen sowie die einschlägigen Sonderbedingungen. Mit Kai Zahrte ist zu dem Bankrechtsexperten Hermann-Josef Bunte ein weiterer Autor/Herausgeber hinzugekommen. In Praxis und Wissenschaft ist Kai Zahrte ebenso wie Hermann-Josef Bunte seit langem als Experte bekannt, so dass die Erweiterung des Autorenkreises sicherlich ein Gewinn für die Kommentierung ist.

Nachdem die 4. Auflage etwa vier Jahre zurückliegt, musste diese 5. Auflage zahlreiche Gesetzesnovellen berücksichtigen, wovon die umfangreichen Änderungen im Zahlungsverkehrsrecht infolge der Harmonisierung der PSD II nur ein Ausschnitt der Änderungen sind, wenngleich ein großer. Auch die BGH-Rechtsprechung hat im Bereich der AGB-Banken seit 2015 nach wie vor manches verändert, was ebenfalls berücksichtigt werden musste. Die Neuauflage des Kommentars hat sämtliche der relevanten Änderungen erwartungsgemäß nachvollzogen und in der gebotenen Kürze dargestellt.

Der Kommentar ist mit einem kurzen einführenden Kapitel zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der sich anschließenden Kommentierung der AGB-Banken und der AGB-Sparkassen sowie der Kommentierung der Sonderbedingungen in der gut nachvollziehbaren bisherigen Logik aufgebaut. Den erheblich größeren Teil des Kommentars nimmt – nachvollziehbar – die Kommentierung der Sonderbedingungen ein.

Obwohl die 5. Auflage des Kommentars bereits im Juli 2019 erschienen ist, finden sich an zahlreichen Stellen erfreulicherweise bereits Hinweise auf noch unmittelbar vor Erscheinung ergangene Rechtsprechung (beispielsweise zur BGH-Entscheidung vom 14.05.2019, zur Kündigung von Sparverträgen im Rahmen von Nr. 26 AGB-Sparkassen) als auch umfangreiche Ausblicke auf aus damaliger Sicht noch anstehende Änderungen – beispielsweise die Änderung der Onlinebanking-Bedingungen zum 14.09.2019. Letzteres ist auf die Initiative der deutschen Kreditwirtschaft infolge des Inkrafttretens von § 55 ZAG zurückzuführen. Die Darstellung in dem Abschnitt SB-Online 4 berücksichtigt hier bereits die mittlerweile geltende Fassung.

Näher angesehen habe ich mir die Kommentierung der AGB-Sparkassen. Im Bereich der AGB-Sparkassen sind insbesondere zwei prägende Änderungen der jüngeren Vergangenheit in der BGH-Rechtsprechung hervorzuheben, die in der Kommentierung eine eingehende Würdigung erfahren haben. Zum einen hat der BGH seine frühere Rechtsprechung zu Aufrechnungsbeschränkungen zu Lasten der Kunden in Nr. 11 AGB-Sparkassen mit Urteil vom 20.03.2018 überraschend aufgegeben. Die entsprechende Klausel ist daraufhin dahingehend geändert worden, dass jedenfalls im Verbraucherbereich kein Aufrechnungsverbot mehr besteht. In der vorliegenden Kommentierung wird diese BGH-Rechtsprechung zu Recht in verschiedene Richtungen kritisiert, nachdem schon die Reichweite der Entscheidung unklar ist und auch weil die Entscheidung in der Sache nicht überzeugt. Im Rahmen des Nr. 26 AGB-Sparkassen berücksichtigt die Kommentierung die BGH-Entscheidung vom 14.05.2019 zur Kündigung von Sparverträgen und würdigt diese Rechtsprechung bereits inhaltlich. Dies erscheint angemessen, da die BGH-Entscheidung eine wesentliche Weichenstellung für Prämiensparverträge bedeutet und Wirkungen auch über die Sparverträge hinaus haben wird.

Bei den Sonderbedingungen ist die neue Rechtslage zur Kundenauthentifizierung einer intensiven Betrachtung zugeführt worden. Dies erscheint angemessen, da jene Änderungen auch in der Praxis zahlreiche Fragen aufgeworfen haben und zu erheblichem Aufwand geführt haben. Mit Kai Zahrte ist dieser Bereich von einem ausgewiesenen Experten (insbesondere) auf diesem Gebiet kommentiert worden.

Insgesamt ist die nach wie vor einzigartige Kommentierung für die Praxis ein kaum verzichtbares Hilfsmittel, das den Namen „Standardwerk“ verdient und das ich unbedingt empfehlen kann.

Rezension: European Financial Services Law

Lehmann / Kumpan, European Financial Services Law, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Tilman Schultheiß, Dresden


Das vorliegende Handbuch „European Financial Services Law“ über das Europäische Recht zu Finanzdienstleistungen in englischer Sprache ist 2019 als erstes Werk dieser Art erschienen. Es handelt sich um ein Handbuch mit der Besonderheit, dass regulatorische Vorschriften aus verschiedenen Bereichen des Unionsrechts – wie für eine Kommentierung üblich – Artikel für Artikel abgehandelt werden. Dies ist aus meiner Sicht aus verschiedenen Gründen sehr sinnvoll, da hierdurch nicht nur die Übersichtlichkeit gesteigert wird, sondern weil der Anwender tatsächlich weniger an übergreifenden Komplexen zu einzelnen Themengebieten, die dann auf verschiedene Normen Bezug nehmen, interessiert ist, als vielmehr an konkreten Vorgaben und deren Reichweite.

Die geschlossene Darstellung der entsprechenden europäischen Vorgaben ist für die Praxis sehr wichtig und füllt eine Lücke. Gerade die Kommentierung einzelner Richtlinienvorgaben sucht man häufig erfolglos – der Regelfall sind Kommentierungen der entsprechenden nationalen Umsetzungsakte, die natürlich auch Ausführungen zur Auslegung der entsprechenden Richtlinienvorschriften enthalten, sich aber häufig nicht schwerpunktmäßig mit den Richtlinienvorgaben befassen.

Wie die Herausgeber im Vorwort völlig zu Recht herausstellen, hat sich die Regulierung von Finanzdienstleistungen EU-weit kontinuierlich ausgedehnt und ist durch eine stetig zunehmende Komplexität gekennzeichnet. Insoweit ist das bildlich beschriebene Ansinnen des Handbuchs, den Weg „durch den Dschungel von Richtlinien und Verordnungen“ zu weisen, so nachvollziehbar wie begrüßenswert. Das Handbuch schafft bemerkenswert komprimiert auf etwa 1.800 Seiten einen vollständigen Überblick über die betrachteten Vorgaben für Finanzdienstleistungen auf Ebene des Unionsrechts.

Der Kreis der Autoren besteht zum überwiegenden Teil aus Wissenschaftlern und zu einem kleineren Teil aus Praktikern. Das Buch unterteilt sich in insgesamt 6 Kapitel mit jeweiligen Unterkapiteln. Die Kapitel sind nach Themenkategorien geordnet, denen dann jeweils die entsprechenden regulatorischen Vorgaben zugeordnet sind (1. Wertpapiermarkt und Wertpapierdienstleistungen, 2. Marktverhalten, 3. Markttransparenz, 4. Fonds, 5. Wertpapierclearing und Settlement, 6. Zahlungsdienste). Insgesamt ist dabei festzustellen, dass das Handbuch in einer angemessenen Detailtiefe die zahlreichen regulatorischen Vorgaben untersucht und unter sorgfältiger Auswertung entsprechender Quellen (offizielle Normbegründung, Literatur und Rechtsprechung) eine sowohl praktisch als auch wissenschaftlich ausgesprochen hochwertige Darstellung liefert. Der Aufbau der einzelnen Kapitel und Subkapitel entspricht der einer klassischen Kommentierung (allgemeine Ausführungen zu Gesetzeszweck, Kontext und Gesetzesgeschichte und eigentlicher Kommentierungsteil). Gerade für den Praktiker systematisch sehr hilfreich ist dabei, dass sich bei den allgemeinen Vorschriften auch jeweils der Bezug zu etwaigen Level 2- und Level 3-Maßnahmen findet. Ohne diese verschiedenen Regulierungsebenen nach Lamfalussy kommt angesichts der zunehmenden Komplexität keine europäische Regulierung mehr aus und nicht selten ist es sehr aufwändig, sich zunächst den erforderlichen Überblick über die Richtlinie und die jeweils damit zusammenhängenden Level 2- und Level 3-Maßnahmen zu verschaffen.

Näher angesehen habe ich mir zunächst das Kapitel zum Marktverhalten, das sich mit der Markmissbrauchsrichtlinie (MAD), der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie der Verordnung zu Leerverkäufen und Credit Default Swaps (SSR) befasst. Der Abschnitt zur MAR ist darunter wohl einer der praktisch bedeutendsten, auch weil die Auslegung und Reichweite der Normen über Marktmissbrauchstatbestände viele Schwierigkeiten bereitet, während daran durchaus schwerwiegende Sanktionen im Falle etwaiger Verstöße geknüpft sind. Der Marktmissbrauch umfasst – wie in der Einleitung zu dem Kapitel verdeutlicht wird – neben dem Insiderhandel die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation. Dabei enthält der Abschnitt zur MAR in der Einleitung eine detaillierte, aber komprimierte Darstellung der ereignisreichen Entwicklung des Marktmissbrauchsrechts. Die einzelnen Artikel der MAR werden sodann unter Auswertung der verfügbaren Quellen ausführlich kommentiert. Positiv hervorzuheben ist hierbei, dass beispielsweise der sehr komplexe Manipulationstatbestand in Artikel 12 übersichtlich und gut nachvollziehbar strukturiert ist (was im Vergleich zu anderen Werken keine Selbstverständlichkeit ist), wobei die nötige Detailtiefe gleichwohl ein angemessenes Maß erreicht. Der Anwender findet hier sehr schnell die gewünschten Informationen.

Auch das Kapitel über Fonds habe ich mir näher angesehen. Dieses unterteilt sich in die maßgeblichen regulatorischen Vorschriften (UCITSD und AIFM) entsprechend der AIFM-Richtlinie. In der bislang verfügbaren Literatur überwiegen deutlich die Publikationen zu den Umsetzungsakten auf nationaler Ebene (KAGB), während tiefergehende Kommentierungen der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben rar sind. Wenngleich auch in den bislang verfügbaren Kommentierungen zu dem harmonisierten Recht die Vorgaben des entsprechenden Unionsrechts einfließen, fehlt oftmals eine weitere Vertiefung dahingehend. Mit Christian Schmies werden die investmentrechtlichen Vorschriften auch durch einen ausgewiesenen Experten im Fonds-Bereich kommentiert, was ebenfalls positiv hervorzuheben ist.

Insgesamt kann ich das Buch für die Praxis unbedingt empfehlen. Das Buch füllt eine bislang bestehende Leerstelle, die nicht nur daraus resultiert, dass eine geschlossene Darstellung zu diesen Themen nicht existiert, sondern dass sowohl hinsichtlich der Darstellungsform als auch hinsichtlich der Detailtiefe der im Einzelnen kommentierten (unionsrechtlichen) Normen bislang vergleichbare Publikationen sehr rar sind. Aus Sicht der Praxis ist dieses Buch sehr hilfreich und zum Kauf zu empfehlen.

Rezension: Betäubungsmittelrecht

Patzak / Bohnen, Betäubungsmittelrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Landstuhl


Das vorzustellende Buch Betäubungsmittelrecht aus dem Beck-Verlag kann seit 2008 nun schon auf die vierte Auflage zurückblicken, was alleine schon eine Aussagekraft hat, denn wie aus dem Vorwort zu erfahren ist, wurde die dritte Auflage nicht allein wegen der auch erfolgten Neuerungen im Betäubungsmittelrecht nötig, sondern deshalb, weil die dritte Auflage aus dem Jahr 2015 vergriffen war.

Umso besser, so können einige Neuerungen der Betäubungsmittel-Verordnung ihren Eingang finden sowie das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (sog. Legal Highs), das am 21.11.2016 in Kraft getreten ist. Der Schwerpunkt bleibt ein strafrechtlicher und so ist das Buch weiter für Staatsanwälte, Richter, Polizeibeamter und Strafverteidiger konzipiert, weniger für Apotheker. In der strafrechtlichen Praxis führt in der deutschen Rechtswirklichkeit kein Weg an einer Befassung mit dem Betäubungsmittelstrafrecht vorbei, obwohl es keine eigenständige Erwähnung in der juristischen Ausbildung findet. Die besonderen Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts werden zum einen in den Kontext der Wirkung der jeweiligen Stoffe und ihr szenetypisches Auftreten eingeordnet. Zum anderen wird die Materie mit dem allgemeinen Teil des Strafrechts verzahnt: Täterschaft/Teilnahme, Irrtumslehre, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Vorsatz und Fahrlässigkeit bei § 316 StGB sind die Stichworte. Auch die Bedeutung des Grundsatzes Therapie vor Strafvollstreckung, die den §§ 35, 36 BtMG ihren Niederschlag findet, wird betrachtet.

Der Nutzen des Buches soll im Folgenden an Hand eines Normalfall-Beispiels aus der Praxis des Rezensenten beleuchtet werden. Aus der Strafrichterpraxis ein gängiges Beispiel. Der Angeklagte wurde bei einer Kontrolle mit 2 Gramm Marihuana-Blüten festgestellt. Er wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt. Zunächst bietet sich ein Blick in den ersten Teil des Buches an, in dem die gängigen Betäubungsmittel vorgestellt werden. Wir erfahren dann, dass es sich bei Marihuana um ein THC-haltiges Cannabisprodukt handelt, und zwar im Gegensatz zum Haschisch um getrocknete Pflanzenteile, von denen Cannabisblüten den höchsten THC-Gehalt aufweisen. Wer weiter lesen möchte erfährt noch etwas über die Anbaumethoden und -regionen. Man wird darauf hingewiesen, dass es für Marihuana inzwischen ein paar Ausnahmen von der Nichtverkehrsfähigkeit gibt, insbesondere was seine medizinische Nutzung angeht. Am Schluss dieses Kapitels fasst eine Infobox wichtige Informationen zusammen, z.B. dass eine Konsumeinheit aus 15 bis 20 mg THC besteht, die wiederum in 0,1 bis 0,4 g Haschisch oder Marihuana durchschnittlicher Qualität enthalten sind. Pro Gramm Marihuana würden 5 bis 15 Euro gezahlt.

Der nächste Blick wäre in die Ausführungen zu § 29 BtMG zu werfen (Kapitel 2 – Materielles Betäubungsmittelstrafrecht). Wir erfahren, dass § 29 BtMG der Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts ist. Fast jeder Umgang (mit Ausnahme des eigentlichen Konsums) mit einer „einfachen“ Menge Betäubungsmitteln wird dabei mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren bedroht. Ein verbotenes Betäubungsmittel liegt nur vor, wenn der Täter mit einem Stoff aus den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG umgeht. Marihuana ist in Anlage I verzeichnet. Nicht strafbar wäre ein Umgang mit Betäubungsmitteln bei Vorliegen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG oder einer Ausnahme nach § 4 BtMG (z.B. für Apotheker). Beides ist bei unserem Angeklagten nicht gegeben, so dass ein strafbarer Fall von § 29 BtMG grundsätzlich vorliegt. Er bewegt sich (vgl. Kap. 2 Rn. 59) im Bereich der „einfachen“ Menge, so dass kein qualifizierter Tatbestand vorliegt (erst ab 7,5 g THC = 500 Dosen zu je 15g). In Frage käme das Vorliegen einer „geringen“ Menge, die nach § 31a BtMG bzw. § 29 Abs. 5 BtMG besondere Formen der Verfahrenserledigung ermöglicht (Kap. 2 Rn. 62 f., 187 ff.). Nach der Tabelle in Rn. 189 fiele die Menge von 2 Gramm in den Anwendungsbereich des § 31a BtMG, so dass sich hier ein Ansatzpunkt für eine Verteidigung schon gegenüber der Staatsanwaltschaft böte. Gegenüber dem Gericht kommt die Anregung nach § 29 Abs. 5 BtMG von der Bestrafung abzusehen in Betracht.

Man sieht, schon ein einfacher Fall benötigt ein gewisses Wissen, das in dem besprochenen Werk aber schnell und gut verständlich zu finden ist. Das gilt auch für kompliziertere Fallkonstellationen. Sowohl als Einstieg als auch als schnell greifbares Nachschlagewerk für den Praktiker eine Empfehlung.

Dienstag, 24. Dezember 2019

Rezension: Juristische Methodenlehre

Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen


Der Autor zitiert in seinem Vorwort zur vorliegenden zweiten Auflage seiner Methodenlehre die Vizepräsidentin des EGMR, Prof. Dr. Angelika Nußberger mit der Aussage, die Rechtswissenschaft sei im Wesentlichen eine Argumentationswissenschaft. Dabei hat sich seit Jahrhunderten eine besondere juristische Argumentationstechnik herausgebildet, die in ihrer Methodik im hohen Maße ausdifferenziert ist. Deshalb verwundert es auch, dass die Methodenlehre einen derart geringen Stellenwert in der juristischen Ausbildung genießt. Regelmäßig werden Analogien oder teleologische Reduktionen schlicht auswendig gelernt und auch der klassische Auslegungskanon wird meist nur halbherzig angewendet. Dies ist nicht nur von einem didaktischen Standpunkt aus betrachtet bedauerlich, sondern auch vor dem Hintergrund der Faszination, die die juristische Methodik auslösen kann, unverständlich und nicht zuletzt, von einer rechtstaatlichen Perspektive aus gesehen, bestürzend. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass die erste Auflage von 2017 (samt Nachdruck dieser ersten Auflage) derart schnell vergriffen war, dass nun eine zweite Auflage notwendig wurde. Auch wenn dieser Umstand sicherlich (mit) darin begründet liegt, dass der Markt von neuerer Literatur zur juristischen Methodenlehre nicht besonders umfangreich ist.

Möllers hat im Wesentlichen die Struktur der Erstauflage beibehalten, auch wenn an einigen Stellen die Darstellung erweitert wurde. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der formulierte Anspruch der Erstauflage, den Juristen in die Lage zu versetzen, die Lösung für bisher ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die Gegenseite – auch im Streitfalle – von dem Gehalt der juristischen Argumentation überzeugt, auch für die nun erschienene Zweitauflage fortgilt. Dabei richtet er sich gleichermaßen an den wissenschaftlichen Lehrbetrieb (sowohl aus Sicht der Studierenden als auch der Lehrenden), die Wissenschaft wie auch die Praxis. Ein insbesondere im Hinblick auf die Methodenlehre nicht unambitionierter Anspruch.

Getragen wird dieses Werk von einer breiten, fächerübergreifenden und rechtsdogmatischen Herangehensweise. So sollen nicht nur die Auslegungsmethoden vorgestellt werden, sondern die Rechtsmethodik soll grundlegend analysiert werden. Dementsprechend werden innerhalb der in fünf Teile gegliederten Darstellung im ersten Teil einleitend die juristische Methodenlehre als Begründungs- und Legitimationslehre vorgestellt sowie primäre und sekundäre Rechts- und Rechtserkenntnisquellen (national und unter Einbeziehung des europäischen und internationalen Rechts) in ihrer jeweiligen Bedeutung dargestellt. Nun widmet sich der zweite Teil den Auslegungskanones, wobei nur die Erklärung der klassischen Auslegungsmethoden des Wortlautes, der Systematik und der Geschichte (§ 4), sowie die Auslegung nach Telos, Logik und Folgen (§ 5) hier erfolgt und die verfassungskonforme, sowie die europarechtskonforme Auslegung erst später im vierten Teil zum Vorrang des Verfassungs- und Europarechts (§§ 11, 12) folgt. Dazwischen stellt der Autor die Rechtsfortbildung dar, wobei einfache Formen der Rechtsfortbildung (gesetzeskonkretisierende Rechtsfortbildungen wie die Analogie oder die teleologische Reduktion) bereits im zweiten Teil dargestellt werden (§ 6) und im dritten Teil erst die darüberhinausgehende Rechtskonkretisierung abgehandelt wird. Dabei beschränkt sich Möllers nicht nur auf eine gerichtliche Konkretisierung, sondern bespricht gleichzeitig auch eine solche der Verwaltung und zuvorderst auch des Gesetzgebers. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass dort auch Ausführungen zur Rechtsdogmatik und zu allgemeinen Rechtsprinzipien vorgestellt werden.

Während sich bis hier die Darstellung cum grano salis nicht wesentlich von anderen Darstellungen zur Methodenlehre unterscheidet, folgt nun im abschließenden fünften Teil, der betitelt ist mit „Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen Methodenlehre“, neben der Vorstellung der Grenzen der Rechtsfortbildung die Betrachtung einer „modernen juristischen Methodenlehre“ (§ 14). Hier denkt der Autor etwa über die Erweiterung der klassischen Methodenlehre um die Fallhermeneutik oder den Einfluss des Kreativen im juristischen Denken nach.

Insofern gelingt Möllers der Brückenschlag zwischen der Darstellung der klassischen und einer modernen Methodenlehre – ihm gelingt somit sowohl Pflicht als Kür. Damit vermag er es, die Methodenlehre als zuweilen recht angestaubte Thematik aus ihrem Dornröschenschlaf wachzuküssen und verhilft ihr zu der Aufmerksamkeit, die ihr richtigerweise gebührt.

Rezension: Die Praxis der Forderungsvollstreckung

Mock, Die Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Anwaltverlag 2019

Von Rechtsanwältin Marion Andrae, Saarbrücken


Forderungsvollstreckungen gehören in der Vollstreckungspraxis zu den wichtigsten Instrumenten der Zwangsvollstreckung. Da es im Rahmen der Vollstreckung auf Schnelligkeit und Geschick ankommt, will das neu erschienene Werk eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis herstellen. Der Autor ist als Rechtspfleger am Amtsgericht Koblenz mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts.

Der Anwender findet in 10 Kapiteln sowohl das notwendige theoretische Wissen für die Forderungsvollstreckung als auch konkrete praktische Hinweise und Lösungsansätze zur Umsetzung im Arbeitsalltag. Im ersten Kapitel erläutert der Autor zunächst grundlegende Begriffe des Vollstreckungsrechts sowie die Parteien und Beteiligten des Verfahrens. Im zweiten Kapitel geht es um die zu vollstreckenden Geldforderungen und im dritten Kapitel um die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

Im vierten Kapitel wird es für den Praktiker interessant, da die verbindlichen Formulare für die Forderungspfändung erläutert werden. Dem Leser wird hier Schritt für Schritt die richtige Ausfüllung eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vermittelt. Der entsprechende Formulartext ist jedem Kapitel vorangestellt und der Autor erläutert anhand der abgedruckten Formulare im Detail, welcher Haken an welcher Stelle zu setzen ist und wieso und wie welche Felder aufzufüllen sind. Der Anwender wird so Punkt für Punkt durch die amtlichen Formulare geleitet. Der Autor liefert daneben zahlreiche taktische Hinweise und konkrete Fallbeispiele mit Lösungen. Durch diese Art der Darstellung werden die auftretenden Probleme genau an passender Stelle im Formular aufgezeigt und Lösungen angeboten.

Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem Pfändungsverfahren, also mit dem Wirksamwerden der Pfändung, den Pfändungswirkungen, der Pfandverwertung, der Drittschuldnererklärung, der Vorpfändung und den Problemen im Zusammenhang mit einer Mehrfachpfändung.

Im folgenden sechsten Kapitel wird auf über 250 Seiten sehr ausführlich die Pfändung von Arbeitseinkommen anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert. Das Werk vermittelt in diesem Zusammenhang zunächst einen Überblick über die diversen Lohnarten bzw. die gleichgestellten Bezüge und die sonstigen Vergütungsbestandteile und unterscheidet zwischen pfändbaren und unpfändbaren Einkommensarten. Besonders nützlich ist, dass der Leser auch in diesem Kapitel wieder konkrete Ausfüllhinweise zum amtlichen Formular erhält. Weiter werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und die Besonderheiten bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen erläutert. Dabei geht der Autor auch auf besondere Fallgestaltungen und Rangfragen ein, wenn z.B. Pfändungen von Unterhaltsgläubigern und „Normalgäubigern“ aufeinandertreffen. Besonders spannend für den Gläubiger ist die Frage, wie das pfändbare Einkommen ermittelt wird. Dies beantwortet der Autor anhand zahlreicher Beispielsfälle und gibt taktische Hinweise zu den streitigen Berechnungsmethoden, namentlich der sog. Brutto- und Nettomethode. Die Auswirkungen der beiden unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind nämlich erheblich, was der Autor an diversen Rechenbeispielen eindrucksvoll belegt. Weiter erhält der Leser nützliche Hinweise wie unpfändbare Beträge geändert oder verschleiertes bzw. verschobenes Einkommen gepfändet werden können.

Das siebte Kapitel befasst sich eingehend mit den Vollstreckungsproblemen beim Pfändungsschutzkonto. Im achten Kapitel stellt der Autor die Pfändung anderer Vermögensrechte, wie z.B. Anwartschaften, Nutzungsrechte, Gesellschaftsanteile, Grunddienstbarkeiten oder einer Internet-Domain dar. Im neunten Kapitel geht es um die Besonderheiten bei der Pfändung von Sozialleistungen. Das Werk schließt mit dem Kapitel über die Pfändung von Herausgabe- und Leistungsansprüchen.

Das Werk ist klar strukturiert, so dass der Leser schnell zur gewünschten Information gelangt. Sowohl das Inhaltsverzeichnis als auch das Stichwortverzeichnis sind sehr umfangreich. Mit über 850 Seiten erhält jeder, der sich im Arbeitsalltag mit der Forderungsvollstreckung zu befassen hat, einen wirklich nützlichen Leitfaden an die Hand, um den Vollstreckungserfolg erheblich zu steigern. Als besonders gelungen bewertet die Verfasserin die detaillierten Ausfüllhinweise zu den amtlichen Formularen. Schon allein deswegen lohnt sich die Anschaffung dieses Handbuchs. Aufgrund der Qualität und gelungenen Kombination von theoretischer und praktischer Wissensvermittlung wird es sicherlich nicht bei der Erstauflage bleiben.

Sonntag, 22. Dezember 2019

Rezension: Migrationsrecht in der Beratungspraxis

Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Rechtsanwältin Elvira Bier, Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht,
Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken



Das Werk „Migrationsrecht in der Beratungspraxis“ ist in der ersten Auflage erschienen und kostet 89,00 €. Das Buch ist zweigeteilt. In Teil A wird die reguläre Migration dargestellt, Teil B beinhaltet die irreguläre Migration.

Während die „reguläre Migration“ Regeln folgt, die der Aufnahmestaat für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aufgestellt hat, bezeichnet der Begriff „irreguläre Migration“ die Einreise ohne erforderliche Genehmigung - ohne dass dies deshalb eine „illegale“ sein müsste, wie die Einreise Schutzsuchender belegt.

Im Rahmen der „regulären Migration“ werden die verschiedenen Aufenthaltstitel gemäß dem AufenthG kurz vorgestellt. Danach folgen Ausführungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Es schließen sich Erläuterungen zu den absoluten Versagungsgründen in § 11 AufenthG an. Das nächste Kapitel widmet sich den Verlängerungstatbeständen der Aufenthaltserlaubnis und der Möglichkeit, den Aufenthaltstitel mit Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen gemäß § 12 AufenthG zu versehen.

In Kapitel 3 wird das Schengenvisum dargestellt, wobei auch Rechtsausführungen zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten folgen. Das zweite Kapitel endet mit Ausführungen zum nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG.

Im dritten Kapitel wird die Bildungsmigration näher beleuchtet. Hier gehen die Autoren auch auf die Neuregelungen nach dem beabsichtigten Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FeG-E) ein. In diesem Kapitel werden die Aufenthaltstitel nach den §§ 16 bis 17b AufenthG aufgearbeitet. Am Ende dieses Kapitels sind praktische Hinweise auf weiterführende Literatur, Verwaltungsvorschriften und Weisungen sowie Informationen zum Studium für Ausländer abgedruckt.

Das vierte Kapitel widmet sich der Erwerbsmigration und somit den §§ 18 bis 21 des AufenthG. Gelungen sind die Ausführungen zur Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG. Das Kapitel endet ebenfalls mit hilfreichen Links.

Im fünften Kapitel folgen Ausführungen zur Aufenthaltserlaubnis aus politischen, völkerungsrechtlichen und humanitären Gründen. Im sechsten Kapitel wird die Familienzusammenführung erläutert. In diesem Kapitel sind ausführliche und hilfreiche Fußnoten zu der aktuellen Rechtsprechung enthalten.

Die folgenden Kapitel setzen sich mit dem Aufenthaltsrecht für langfristige Aufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG), der Aufenthaltsverfestigung, der Abschiebung und der Ausweisung auseinander. Das Kapitel 11 beinhaltet die Abschiebungshaft, wobei auch in diesem Zusammenhang die möglichen Rechtsmittel aufgezeigt werden. In Kapitel 12 wird das Freizügigkeitsgesetz/EU erläutert. Teil A endet mit dem praxisrelevanten Teil, nämlich dem Prozessrecht und der anwaltlichen Bearbeitung ausländerrechtlicher Mandate.

Teil B stellt die irreguläre Migration dar, wobei zunächst auf die materiellen Normen für die Zuerkennung eines Schutzstatus im Asylverfahren eingegangen wird. Erwähnenswert sind die zahlreichen Formulierungsbeispiele bzw. Musterklagen. Der Ablauf des Asylverfahrens wird in § 17 AsylG erläutert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die detaillierte Darstellung der Anhörung nach § 25 AsylG. Im Rahmen des anschließenden Unterkapitels, wird das Dublin-Verfahren vorgestellt, wobei auch Ausführungen zu der EURODAC und VIS-Datei folgen.

Danach folgt der Ablauf des Flughafenverfahrens nach § 18a AsylG. Im Rahmen der Umverteilung werden die zuständigen Landesbehörden aufgelistet. Das Asylfolgeantragsverfahren wird im 21. Kapitel behandelt. Anschließend folgen Ausführungen zu dem erstinstanzlichen Verfahren im Asylrecht. Erwähnenswert sind hier ebenfalls die von praktischer Relevanz dargestellten Musteranträge. Im letzten Kapitel werden die besonderen Rechtsgebiete bearbeitet, nämlich das Straf- und Sozialrecht. Im Rahmen des Strafrechts folgen Ausführungen zu dem Einschleusen von Ausländern gem. § 96 AufenthG.

Im Rahmen des Sozialrechts schließlich werden die Leistungen nach dem AsylbLG und nach dem SGB II und SGB XII ausführlich erörtert. Nicht unerwähnt bleiben die Familienleistungen und die Wohnungshilfen. Das Kapitel „Sozialrecht“ endet mit der Darstellung des Rechtsschutzes, wobei am Ende des Kapitels auch wiederum ausführlich auf Literatur und Arbeitshilfen eingegangen wird. Das Werk endet mit dem Kapitel 27, nämlich dem Staatsangehörigkeitsrecht. Ausführlich diskutiert werden die Erwerbsgründe und die Verlustgründe.

Festzuhalten gilt: Hervorzuheben sind die zahlreichen Beispielsfälle und Musteranträge sowie Musterklagen. Der Aufbau ist klar strukturiert. Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist im Hinblick auf die Ausführlichkeit des Werkes günstig. Das Werk wird Fachanwälten des Migrationsrechts uneingeschränkt anempfohlen, da es die notwendigen Kenntnisse des materiellen Migrationsrechts mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen umfassend beinhaltet. Alle gemäß § 14p FAO nachzuweisenden Kenntnisse sind in diesem Handbuch enthalten. Aufgrund des praktischen Bezugs dürfte es auch Sachbearbeitern bei Ausländerbehörden, Flüchtlingsräten oder Migrationsfachdiensten ein hilfreiches Arbeitsmittel sein.

Freitag, 20. Dezember 2019

Rezension: Urheberrecht

Hertin / Wagner, Urheberrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl.-Jur. Marvin Jäschke, Göttingen


Als wichtiger Pol im Immaterialgüterrecht gilt das Urheberrecht, das zwar nicht Pflichtstoff der ersten juristischen Prüfung ist, an vielen Universitäten aber im Schwerpunktbereich gelehrt wird und angesichts der voranschreitenden Digitalisierung und des damit einhergehenden Kulturwandels in seiner Relevanz auch kaum unterschätzt werden kann.

Diese komplexe Rechtsmaterie, auch von europäischen Rechtsakten und umfangreicher Kasuistik geprägt, dem Leser zu eröffnen, versucht das vorliegende Lehrbuch zum Urheberrecht, das von Professor Dr. Paul W. Hertin und Fachanwältin Dr. Sandra Wagner, LL.M. im C.H.Beck-Verlag herausgeben wird. Konzipiert als erster, überblicksartiger Schritt in das Urheberrecht, bietet das Werk auch in seiner 3. Auflage mit seinen 330 Seiten einen – im Vergleich mit anderer urheberrechtlicher Ausbildungsliteratur – angenehm schlanken (und gut handhabbaren) Umfang.

Gleichwohl bieten die 18 Kapitel des Werks einen durchaus umfassenden – und fast vollständigen – Blick über die Rechtsmaterie, der auch an der Rechtspraxis angelehnt ist. So finden sich neben einer Einleitung samt historischem Abriss – im Werk „Orientierung“ genannt – und den (erwarteten) Darstellungen über die Rechtssystematik sowie die verschiedenen Schutzrechte mit ihren Voraussetzungen auch „praxisnähere“ Kapitel, etwa der an das (Urheber-)Vertragsrechts (Kap. 13) anschließende Abriss über konkrete Vertragsformen (Kap. 14) oder das Vorgehen bei Rechtsverletzungen (Kap. 17). Abschließendes Kapitel bildet das Internationale Urheberrecht, das mit dem Territorialitätsprinzip, den Fremdenrechten und den Schutzfristen gleichfalls aber auf die praktischen Einflüsse der völkerrechtlichen Vereinbarungen konzentriert ist. Hingegen fehlt eine gesonderte Besprechung des Urheberstrafrechts; strafrechtliche Aspekte werden aber gelegentlich in den zivilrechtlichen Kontext – an den sie ja in ihrer Anwendung anknüpfen – eingeordnet.

Die praxisnahe Orientierung der Kapitel setzt sich auch in der Gewichtung der selbigen fort: Die – andernorts häufig stark, manchmal gar übermäßig gewichtete – Besprechung des zentralen Werkbegriffs, der Werkarten sowie der verschiedenen Persönlichkeits- und Verwertungsrechte etwa wurde vorliegend auf nur rund 70 Seiten „eingedampft“. Schwerpunkt des Werks (mit allein 80 Seiten) stellt hingegen das – häufig streitentscheidende – Urhebervertragsrecht dar. Gleichwohl ist auch diese Darstellung aber ebenfalls als Überblick zu verstehen.

Auch in seinem sonstigen Detailgrad bleibt das Werk seiner Konzeption als Überblick treu: In verständlicher und schnörkelloser Sprache vermittelt es durchaus instruktiv die wesentlichen Eckpunkte des Urheberrechts (im weiteren Sinne); Detailwissen und auch Meinungsstreitigkeiten hingegen werden nicht wiedergegeben. Niederschlag findet diese Grundsatzentscheidung auch in den Verweisen, die sich im Harvard-Style im Text wiederfinden. Auf Literaturmeinungen einschließlich etwaiger Überblicksartikel oder die (mannigfaltig vorhandenen) Gesetzeskommentare wird konsequent verzichtet; als Verweis dient vielmehr die in den gängigen Zeitschriften oder amtlichen Sammlungen publizierte europäische und nationale Kasuistik; letztere erfasst insbesondere auch beachtenswerte instanzgerichtliche Entscheidungen. Zwar fehlt dem Werk ein Entscheidungsverzeichnis; mit der Verwendung prägnanter Entscheidungsnamen wird dieses kleine Manko jedoch ausgeglichen und eine eindeutige Zuordnung der Entscheidungen auch an verschiedenen Stellen im Werk möglich.

Positiv fällt auch die Gliederung des Werks in durchgehende Randnummern auf: Erstens vereinfacht dies (theoretisch) eine genaue Zitierung des Werks; wohl relevanter ermöglicht es zweitens aber auch den Autoren präzise Binnenverweise, die ihrerseits die Darstellung an wichtigen Stelle auf das Wesentliche reduzieren oder bei der Darstellung von Zusammenhängen helfen können. Erfreulicherweise haben die Autoren von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht, ohne aber, dass darunter die Verständlichkeit leidet oder der Leser zum „Springen“ durch das Werk genötigt wäre.

Das Werk „Urheberrecht“ von Hertin und Wagner ist als Einstiegs-Lehrbuch in die gleichnamige Rechtsmaterie konzipiert. Sein besonderer Wert liegt dabei im gut handhabbaren Umfang und einer eher praxisnahen Gestaltung, die gemeinsam eine schnelle Orientierung im „sperrigen“ Urheberrecht erlauben. Es ist deshalb all denjenigen zu empfehlen, die sich das mehrschichtige System des Urheberrechts im Überblick erschließen wollen, sei es als Studierender im Schwerpunk oder aber als Berufsanfänger in der Praxis.

Rezension: Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, Otto Schmidt 2019

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig


Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten spielt der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht nur eine untergeordnete Rolle. Der bekannteste Anwendungsbereich dürfte hier nach wie vor die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen sein, welche regelmäßig im einstweiligen Rechtsschutz ausgefochten wird. Auch der Autor selbst weist in seinem Vorwort darauf hin, dass es sich bei den Kenntnissen zum einstweiligen Rechtsschutz im Arbeitsrecht eher um eine Art „Versicherung“ handelt, die man nicht häufig benötigt, aber stets parat haben sollte.

Das Werk ist nunmehr in 4. Auflage erschienen und wird ausschließlich von Michael H. Korinth, Richter am Arbeitsgericht Berlin, bearbeitet.

Inhaltlich ist das Buch in insgesamt zwei Teile gegliedert, Allgemeiner und Besonderer Teil. Der Allgemeine Teil befasst sich – wie der Name schon sagt – mit den Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes und erläutert die allgemeinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Arrest- und Verfügungsverfahren, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, Vollstreckungsverfahren und Schadenersatzpflicht (§ 945 ZPO). Ein eigener Abschnitt widmet sich zudem den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes im Betriebsverfassungsrecht.

Der Besondere Teil ist nach den klassischen Bereichen des Arbeitsrechts gegliedert und stellt sich wie folgt dar:
  • Einstweilige Verfügung im Individualarbeitsrecht,
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf,
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Betriebsverfassungsrecht,
  • Einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht.
Das Werk umfasst weiterhin insgesamt 105 Muster, wobei sowohl Muster für die anwaltliche Praxis als auch Entscheidungsmuster für Gerichte vertreten sind.

Abgerundet wird der Inhalt durch eine Streitwerttabelle, die Streitwerte für typische Sachverhaltskonstellationen aufschlüsselt und die Besonderheiten aufgrund des einstweiligen Verfahrens darstellt.

Aus aktuellem Anlass habe ich mir die Ausführungen des Autors zum einstweiligen Rechtsschutz des Betriebsrates für die Durchsetzung einer Freistellung und Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung angesehen. Grundsätzlich haben Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Freistellungsanspruch für erforderliche Betriebsratsschulungen. Aufgrund der Unabhängigkeit des Betriebsratsmandates geht die h.M. davon aus, dass die Freistellung für die Schulungsteilnahme – ebenso wie für die Teilnahme an sonstigen erforderlichen Betriebsratstätigkeiten – keiner Genehmigung des Arbeitgebers bedarf. Daraus wäre grundsätzlich abzuleiten, dass Betriebsratsmitglieder ihre Arbeitsbefreiung nicht gerichtlich durchsetzen müssen, sondern einfach der Arbeit fernbleiben können. Korinth vertritt nunmehr – anders als noch in Vorauflagen – auch die Auffassung, dass in Bezug auf die Freistellung einstweiliger Rechtsschutz zulässig und begründet sein kann, da das Betriebsratsmitglied nur so die Ungewissheit über die rechtliche Zulässigkeit seines Fernbleibens von der Arbeit beseitigen kann. Richtigerweise geht auch Korinth davon aus, dass der Antrag nicht auf Abgabe einer Freistellungserklärung und damit Willenserklärung i.S.v. § 894 ZPO lauten kann, da es einer solchen ja gerade nicht bedarf (vgl. Teil 2, K Rz. 34). In Übereinstimmung mit dem Hessischen LAG wird daher – insoweit überzeugend – ein Antrag auf Verpflichtung zur Freistellung vorgeschlagen.

Zur Frage, ob der Betriebsrat im einstweiligen Rechtsschutz die Freistellung von den Kosten einer Schulung begehren kann, positioniert sich Korinth dahingehend, dass dies im Verfügungsverfahren nicht durchsetzbar sei, da es sich um eine Willenserklärung handelt, die nur durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden könne. Dies erscheint mir schon deshalb zweifelhaft, da mittlerweile durchaus von Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass auch im einstweiligen Rechtsschutz § 894 ZPO zur Anwendung kommen kann (vgl. BeckOK ZPO/Stürner, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 894 Rn. 4 m.w.N.). Überdies hat unterdessen das Hessische LAG einen Kostenfreistellungsanspruch für Schulungskosten auch im einstweiligen Rechtsschutz anerkannt (Hess. LAG vom 14.02.2019 - 16 TaBVGa 24/19). Insofern wird spannend sein, wie sich der Autor hier in einer kommenden Auflage positioniert.

Überaus interessant sind auch die Ausführungen des Autors zum einstweiligen Rechtsschutz auf Verkürzung der Arbeitszeit nach §§ 8, 9a TzBfG. Besonders im Blickpunkt steht hier natürlich die neu in das TzBfG eingefügte „Brückenteilzeit“ gem. § 9a TzBfG, mit der der Gesetzgeber die anlasslose befristete Teilzeit normiert hat. Aus meiner Sicht geht Korinth hier zutreffend davon aus, dass bei der Inanspruchnahme von Brückenteilzeit geringere Anforderungen an die Eilbedürftigkeit zu stellen sind als bei der Geltendmachung unbefristeter Teilzeit. Denn gerade bei der Brückenteilzeit kommt es aufgrund der Befristung meist maßgeblich auf den begehrten Beginn der Teilzeit an, sodass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu einem Rechtsverlust führen kann (vgl. Teil 2, I, Rz. 216 ff.).

Um bei den Worten des Autors zu bleiben, wurde mit dem Werk im besten Sinne jedem Leser eine „Versicherung“ an die Hand gegeben. Und man kann nur bescheinigen, dass der Versicherungsumfang beträchtlich ist und idealen Versicherungsschutz bietet. Anders gesagt, kann nur eine klare Kaufempfehlung abgegeben werden, da es der Autor versteht, inhaltlich präzise und umfassend alle notwendigen Kenntnisse zum einstweiligen Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu vermitteln. Nirgends sonst kann man sich derart umfassend und präzise zum einstweiligen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren belesen. Das Werk stellt einen großen Gewinn für die anwaltliche Praxis dar.

Rezension: Arbeitsrecht im Wandel der Zeit

Richardi, Arbeitsrecht im Wandel der Zeit, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Das Vorhaben ist ambitioniert. Auf 194 Seiten möchte der emeritierte Regensburger Arbeitsrechtler Reinhard Richardi nichts weniger als eine – so der Untertitel des Buches – „Chronik des deutschen Arbeitsrechts“ schreiben. Er beginnt im Feudalismus mit den ständischen Regelungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten, überfliegt die Industrialisierung im Kaiserreich, den Ersten Weltkrieg, die Weimarer Republik, das „Dritte Reich“ und den Zweiten Weltkrieg, die Bundesrepublik und die DDR und endet mit den Regelungen der Arbeitsverhältnisse im digitalen Zeitalter. Anmerkungen und ein Personenregister schließen den Band ab.

Richardis Erzählung kreist um eine Leerstelle, nämlich die fehlende Kodifikation des Arbeitsrechts in Deutschland seit 1871. Nach dem Übergang der vorindustriellen-ständischen Gesellschaft durch die industrielle Revolution in Moderne blieb eine „Kodifikationslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch“. Dies war zwar eine Forderung des Reichstags bei der Verabschiedung des BGB, welche sich wiederum auf die kaiserliche Botschaft vom 4. Februar 1890 bezog, welche die Regelung der Zeit, der Dauer und der Art der Arbeit zur Staatsaufgabe zählte. Auch die Weimarer Reichsverfassung forderte in Art. 157 Abs. 2 die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts. Aber nicht der Gesetzgeber wurde tätig, sondern die Arbeitsrechtswissenschaft – ausgehend von Otto von Gierke – romantisierte das Arbeitsvertragsverhältnis als deutsch-rechtlichen Treudienstvertrag bzw. analysierte es marxistisch als Gewaltverhältnis des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer aufgrund des Eigentums an den Produktionsmitteln. „Der Vertrag“, so Richardi (S. 37), „wird auf den in seine Rechtswirksamkeit verzichtbaren Tatbestand zur Begründung eines rechtlichen Gewaltverhältnisses reduziert […]“. Arbeitsrecht ist daher bis heute häufig Richterrecht.

Mit dem Stinnes-Legien-Abkommen von 1918 und der Tarifvertragsordnung entwickelte sich auch das kollektive Arbeitsrecht rasant. So waren Bestimmungen eines Tarifvertrages nicht mehr nur zwischen den Tarifvertragsparteien bindend, sondern wirkten für die tarifgebundene Belegschaft.

Mit dem Nationalsozialismus und dem „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ wurden Führerprinzip, Gemeinschaftsbezogenheit und dem Verständnis der Arbeit als Ehrendienst an „Volk und Staat“ Prinzipien der Arbeitsverfassung als „personenrechtlichen Gliedschaftsverhältnis“. Eine weitere Stufe des Zwangsverhältnisses wurde ab 1939 im „Kriegsarbeitsrecht“ erreicht.

Wiederaufbau der dogmatischen Strukturen und Entnazifizierung des Rechts stand ab 1945 auf der Agenda der 1949 gegründeten jungen Bundesrepublik. Auch in den sieben Jahrzehnten der west- und gesamtdeutschen Republik gelang eine Kodifikation des Arbeitsrechts. Motor der Rechtsentwicklung wurde das BAG unterstützt von der Rechtslehre. Immer wieder gelingt es Richardi, beginnend bei Robert Landmanns Kommentar der Gewerbeordnung 1884 über Hugo Sinzheimer, Alfred Hueck, Rolf Dietz oder Hans Carl Nipperdey, die Wissenschaftsgeschichte der Arbeitsrechtswissenschaft in die Analyse der allgemeinen rechtlichen Entwicklung einzuflechten. Einen großen Abschnitt widmet Richardi der Wiedervereinigung (S. 107 – 155). Auch hier wurde der Auftrag des Einigungsvertrags, das Arbeitsrecht zu kodifizieren, nicht durchgeführt – bis zum heutigen Tag. Daran konnte auch der Diskussionsentwurf des „Arbeitskreises Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht“ oder die Empfehlungen des Deutschen Juristentages Anfang der 1990er-Jahre nichts ändern.
Nach Auffassung des Autors meidet der Gesetzgeber, das von der „Verbandsherrschaft geprägte Terrain“ zu betreten.

Programtisch und altes sowie zukünftiges Recht verbindend kommt Richard Richardi zu dem Resümee:
„Die persönliche Abhängigkeit [i.S.d. § 611a BGB, Anm. d. Verf.] als Kriterium unterstellt dem Empfänger der Dienstleistung eine persönliche Herrschaftsbefugnis, die er im Recht des freien Arbeitsvertrages nicht hat. Er hat sie erst recht nicht in der digitalen Arbeitswelt, die zunehmend die Sozialordnung bestimmt. In ihr wird bei einer freiheitlichen Ordnung die rechtsgeschäftliche Bindung ein konstitutives Element bleiben. Beim Rückgriff auf das römische Recht ist es die locatio conductio operarum, nicht die locatio conductio operis, die eine sinnvolle Grenze für die Geltung des Arbeitsrechts zieht. Dies ist alter Erkenntnisstand, den auch ‚Arbeiten 4.0‘ nicht widerlegt.“

Richardi schafft es, auf knapp 200 Seiten 200 Jahre deutsche Arbeitsrechtsgeschichte zu komprimieren: Ein ambitioniertes Vorhaben, das gelungen ist.

Montag, 16. Dezember 2019

Rezension: Europäisches und deutsches Datenschutzrecht

Specht / Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Florian Wittner, Hamburg und PD Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Hamburg/Heidelberg



Das vorliegende Werk, das in diesem Jahr in der ersten Auflage erscheint, richtet sich in erster Linie an Praktiker des Datenschutzrechts – deren Zahl zweifellos wächst! – und sticht aus der Vielzahl datenschutzrechtlicher Kommentare und Handbücher seit Geltungserlangung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 durch seinen gezielten Fokus auf das bereichsspezifische europäische Datenschutzrecht angenehm heraus. Dabei werden sowohl privater wie auch öffentlicher Sektor des Datenschutzes in den Blick genommen.

Als gelungen bezeichnet werden kann zunächst die Struktur des Werkes, welches sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil aufgliedern lässt: in Teil A werden die für alle folgenden Bereiche relevanten datenschutzrechtlichen Grundlagen behandelt, in Teil B und C sodann die einzelnen konkreten Bereiche des Datenschutzrechtes in Privatwirtschaft und öffentlichem Sektor vor dem Hintergrund von und mit Verweisen auf Teil A beleuchtet. Die einzelnen Abschnitte werden von einer gesunden Mischung an Experten aus den beleuchteten Sektoren – insbesondere Anwaltschaft, Justiz, Verwaltung und Wissenschaft – bearbeitet, die allesamt in ihren jeweiligen Bereichen zur Speerspitze des derzeitigen rechtswissenschaftlichen Diskurses gehören.

Im allgemeinen Teil A konzentriert sich das Werk – ganz der derzeitigen Bedeutung entsprechend – auf die DSGVO und ihre Grundlagen, wobei ein Fokus auf die besonders praxisrelevanten Themen der Compliance (§ 6) und des Transfers von Daten in Drittländer (§ 7) gelegt wird. Erwähnenswert ist zudem der Abschnitt zum datenschutzrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 8), dessen Bedeutung mit Blick auf die immens angestiegenen Bußgeldhöhen der DSGVO größer kaum sein könnte.

Auch in den besonderen Teilen B und C vermag die Auswahl der einzelnen behandelten Bereiche selbst sowie die Schwerpunktsetzung innerhalb dieser zu überzeugen. Aus Platzgründen seien hier nur einige wichtige Bereiche genannt:

Im privatwirtschaftlichen Sektor gefällt insbesondere die Abhandlung der von besonderer Unbestimmtheit und damit in der Praxis (für verantwortliche Unternehmen, aber auch rechtsfreundliche Vertreter) auch besonderer Unsicherheit geprägten Themen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Verbraucherdaten (§ 9, bspw. Wirksamkeit von Einwilligungen, Tauglichkeit anderer Rechtsgrundlagen etc.) sowie dem Datenschutz in der Informationstechnik (§ 15, mit besonderem Fokus auf die konkretisierungsbedürftigen Regelungen zum Datenschutz durch Technikgestaltung in Art. 25 DSGVO).

Hervorgehoben werden sollte wegen seiner besonderen Aktualität zudem der Abschnitt zum Datenschutz in Presse und anderen Medien (§ 19), in welchem die Problematik der schematischen Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Pflichten auf kommunikationsrelevante Szenarien und die (fragliche) Tauglichkeit insbesondere nationaler deutscher Vorschriften zur Auflösung des Konflikts mit Presse- und Informationsfreiheit untersucht werden.

Im öffentlichen Sektor können die Abschnitte zum polizeilichen Datenschutz (§ 21) und zum Datenschutz in Forschung und Hochschullehre (§ 23) als von besonderer aktueller Bedeutung und als besonders instruktiv herausgestellt werden.

Insgesamt kann das Werk Praktikern – sei es  in Anwaltschaft, Justiz, Verwaltung oder Unternehmensjuristentum –, aber auch interessierten Lesern aus der Wissenschaft, als Basiskompendium mit größtem Nachdruck ans Herz gelegt werden. Die Verzahnung von allgemeinem und besonderem Teil und die saubere Behandlung der einzelnen Bereiche erlaubt die schnelle Beantwortung der wichtigsten aktuellen bereichsspezifischen Fragen ungemein und verschafft einen verständlichen Überblick über noch nicht abschließend geklärte Fragestellungen.

Durch diesen verstärkten Praxisfokus und die Beleuchtung auch weniger ausführlich behandelter Bereiche des bereichsspezifischen Datenschutzes wie die JI-Richtlinie (und ihre Umsetzung im BDSG-neu) verdient sich das Werk einen eigenständigen Platz in der Riege der derzeitigen Datenschutzliteratur. Schon jetzt ist absehbar, dass trotz der wachsenden Konkurrenz an praxisorientierten kompakteren Datenschutzhandbüchern dem Specht/Mantz noch viele Auflagen beschieden sein werden.