Donnerstag, 31. Oktober 2019

Rezension: Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst

Lenders, Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst, Leitfaden für die Praxis mit Beispielen und Mustern, 1. Auflage, Walhalla 2019

Von Ass. iur. Elena Genne, Münster



Fehlerfrei durch das Verfahren – so das Versprechen des Autors, Dirk Lenders, zu seinem Werk „Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst“. Dieses Versprechen löst der Autor ein, indem er ein für die Praxis zugeschnittenes Werk geschrieben hat, das praktische Probleme des Disziplinarrechts und des Disziplinarverfahrens anspricht und Lösungen mit auf den Weg gibt.

Der Autor ist ein Rechtsanwalt aus St. Augustin. Er ist langjähriger Berater auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts und als Sachverständiger am Gesetzgebungsverfahren zum Dienstneuordnungsgesetz beteiligt gewesen.

Das Werk richtet sich an alle am Disziplinarverfahren Beteiligte: Dienstvorgesetze, Ermittlungsführer, Personalrat sowie den beschuldigten Beamten und stellt eine Einführung in das Disziplinarrecht dar. Der Blick ins Inhaltsverzeichnis offenbart spartanisch mit dem notwendigen Wissen zum Disziplinarrecht bestückte Kapitel.

Die insgesamt 10 Kapitel (das Kapitel 11 stellt eine auszugsweise Zitierung aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dar, wie dem BBG, BDG oder StGB) folgen in weiten Teilen dem Aufbau eines Disziplinarverfahrens. Eine allgemeine Einführung in das Beamtenrecht gibt der Autor in dem Vorwort zu dem Werk und erklärt grundlegende Prinzipien des Beamtenrechts. Das Kapitel 1 präsentiert einen Überblick über das behördliche Disziplinarverfahren. Erst danach werden im Kapitel 2 die Funktionen des Disziplinarrechts behandelt, insbesondere die Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Das Kapitel 4 kehrt dann allerdings zu dem behördlichen Disziplinarverfahren zurück und behandelt die Thematik deutlich ausführlicher auf knapp 60 Seiten.

Das materielle Disziplinarrecht mit dem zentralen Begriff des Dienstvergehens behandelt abschließend das Kapitel 3. Weitere Kapitel gehen auf das formelle Disziplinarrecht ein und auf die gerichtliche Disziplinarklage. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift werden sodann gesondert behandelt. Konsequenterweise wird nach dem Abschluss einer Disziplinarklage auf die Folgen eingegangen, wie die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen sowie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Hauptsächlich geht der Autor auf das Bundesdisziplinarrecht ein, allerdings begleitet von den Fußnoten, die die jeweilige Vorschrift der landesrechtlichen Disziplinargesetze enthalten.

Dem Vorhaben, ein Praxis-Handbuch zu sein, wird das Werk vollumfänglich gerecht. Es beinhaltet viele Formulierungsvorschläge, wie z.B. für die Beauftragung des Ermittlungsführers (S. 21), Muster eines Einleitungsvermerks (S. 61), Muster für das Anschreiben der Schlussanhörung zum Ermittlungsbericht (S. 127), Muster für den Aufbau eines Untersuchungsergebnisses/Ermittlungsberichts (S. 129) oder das Muster einer Disziplinarverfügung (S. 153). Die Aussagen der Kapitel sind durchgehend mit Beispielen belegt, die durch Einrahmungen besonders hervorgehoben sind. Teilweise sind Beispiele wie Lehrbuch-Sachverhalte aufbereitet (z.B. S. 53 oder S. 102).

Praktische Bedeutung haben besonders die Ausführungen zu der Beteiligung des Personalrates oder des Betriebsrats im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Autor bereitet das Thema anhand der verschiedenen Vorschriften zum Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder auf (S. 105 f.). Darüber hinaus geht er auch auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (S. 110) und der Schwerbehindertenvertretung (S. 112) im behördlichen Disziplinarverfahren ein.

Das Werk verzichtet weitestgehend auf wenig praxisrelevante Ausführungen und konzentriert sich auf die praktischen Fragestellungen, die mit einem Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst verbunden sind. Das macht das Werk insgesamt sehr prägnant und präzise auf das notwenige Maß reduziert. Als Einführung in die Thematik – insbesondere für die praktische Handhabung – ist es in besonderem Maße geeignet.

Mittwoch, 30. Oktober 2019

Rezension: WEG

Krüger (Hrsg.), beck-online.GROSSKOMMENTAR WEG, 1. Auflage, 2019

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Landstuhl


Online goes print. Nachdem der Trend allgemein dahin geht, immer mehr Wissen online in Form von Datenbanken verfügbar zu machen und nachdem der Beck-Verlag selbst mit seinen bei beck-online verfügbaren Reihen BeckOK und BeckOGK diesen Weg ganz vorne mitbeschreitet, ist nun die Entscheidung gefallen, die inhaltlichen Errungenschaften der Onlinekommentare auch offline, sprich in gedruckter Form verfügbar zu machen.

Das hier zu besprechende Buch stellt die ausgekoppelte Kommentierung des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) im beck-online.Großkommentars zum Zivilrecht dar und befindet sich auf dem Stand vom 01.12.2018.

Zunächst zu den Äußerlichkeiten. Vom Umfang her stellt dieser Band keinen Ausreißer im Chor der WEG-Kommentare dar. Er ist weder bedeutend umfangreicher noch erheblich kürzer als vergleichbare Konkurrenzprodukte. Optisch ist der Band indes ein Hingucker, kommt er doch in schickem silber-metallic daher. Die Seiten sind übersichtlich und nicht bis zum Rand bedruckt. Der Text ist in einer noch gut lesbaren Schriftgröße gehalten. Die Schriftart ist eine angenehme Serifenschriftart.

Strukturell findet der Leser auch in der Printausgabe des Onlinekommentars die von dort bekannte Gliederung in Überblickwissen, Standardkommentierung zur grundlegenden Einweisung in die Inhalte einer Vorschrift und Detailkommentare, die vertiefteres oder einzelfallbezogeneres Wissen beinhalten. Das erleichtert den Gebrauch des Kommentars.

Zur Probe auf Exempel habe ich den Kommentar im meiner beruflichen Praxis auf die Probe gestellt und darin Fragen zum Sondervergütungsrecht des Verwalters recherchiert. Dabei hat sich der Kommentar sogleich als nützlich erwiesen. Schnell waren relevante und zitierfähige Stellen gefunden. Damit zeigt sich, dass das Format Print nicht zwingend dem Onlineprodukt in puncto schneller Verfügbarkeit von Wissen nachsteht.

Offen bleibt aber die Frage, an wen sich der Verlag mit dem Kommentar wendet, denn obwohl der Print nicht so nachteilig ist, was Handhabung und Informationsbereitstellungsgeschwindigkeit angeht, hat er im Onlineformat die gleichen Vorteile plus die schnellere Durchsuchbarkeit und vor allem die fortlaufende Aktualisierung. Ein Argument könnte der Preis sei, denn mit dem Kauf des Printexemplars stehen die Einmalkosten fest. Für die Nutzung der Datenbank sind dagegen wiederkehrende Kosten fällig. Daher bietet sich der Kauf der Printvariante vor allem an, wenn man keine allzu breite Datenbankversorgung vorhalten kann oder will und dennoch auf die Perspektive des beckOGK nicht verzichten möchte, z.B. weil dieser auch von anderen Teilnehmern am Rechtsverkehr als Quelle zitiert wird. Insofern kann der Printkommentar eine Möglichkeit sein gerade für kleinere Kanzleien oder Wohnungsverwaltungen, die nicht für jedes Gebiet eine neue – fortlaufend kostenpflichtige – Datenbank nutzen möchten.

Dienstag, 29. Oktober 2019

Rezension: Europäische Verfassungen 1789-1990

Wißmann (Hrsg.), Europäische Verfassungen 1789-1990: Textsammlung, 2. Auflage, Mohr Siebeck 2019

Von Gregor Lienemann, München


Das „Verfassungsjahr 2019“ hatte etliche Jubilare: nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Weimarer Reichsverfassung, die so gen. Bamberger Verfassung des Freistaats Bayern (beide von 1919) und nicht zuletzt die Frankfurter Paulskirchenverfassung (von 1849) begingen dieses Jahr mehr oder minder runde Geburtstage.

Grund genug für den Münsteraner Professor Hinnerk Wißmann, seine Textsammlung zu „Europäischen Verfassungen“ neu aufzulegen. Der Textbestand folgt nahezu unverändert dem der Erstauflage von 2015. Aus 25 wurden 26 chronologisch abgedruckte Verfassungsdokumente, hinzugekommen ist die EMRK in der Fassung von 1950. Abgedeckt werden das „lange“ 19. und das „kurze“ 20. Jahrhundert (S. 3), d.h. die Zeitspanne von der Französischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. 

Einleitung (S. 1-8)
Nach seinen editorischen Einlassungen (Einleitung S. 1f.) schöpft Wißmann den Impetus für die Textsammlung daraus, in Lehrveranstaltungen zur (Neueren) Verfassungsgeschichte und dort im Besonderen „auch für Prüfungszwecke“ eingesetzt zu werden. Ob dies gelungen ist, bedarf näherer Auseinandersetzung mit Textgestalt und Textauswahl (s.u.). Zuerst ist jedoch auf den prüfungshalber bündigen Abriss des Konstitutionalismus (S. 3-8) hinzuweisen, der den Verfassungstexten vorgeschaltet ist. Hier werden die einzelnen Verfassungsdokumente in groben Strichen ihrem historischen Kontext zugeordnet, wobei die Staatsformen (Monarchie – Republik) der Gruppierung dienen. Des Weiteren wird die Zugrundelegung eines „pragmatischen Verfassungsbegriffs“ (S.2) plastisch herausgearbeitet, was die Aufnahme eines gravierenden politischen Einschnitts wie der Reichstagsbrand-Verordnung rechtfertigt.

Verfassungstexte (S. 11-567)
Am Titel der Sammlung gemessen ließe sich ein Panorama europäischer Verfassungsrechtsquellen erwarten. Abgesehen von Keimzellen in Frankreich – das auch nur im engen zeitlichen Rahmen der Déclaration des droits de l´homme et du citoyen (1789) bis zur Charte Constitutionelle (1814) Berücksichtigung findet – ist jedoch die Fokussierung klar auf den deutschsprachigen Raum gesetzt. Weder der Anhang zur angloamerikanischen Tradition noch die Aufnahme internationaler Verträge und erst recht nicht die zwei rühmlichen Ausnahmen (Polen 1791, Belgien 1813) vermögen dies entscheidend zu ändern. Wenn somit rund die Hälfte der 26 Verfassungsurkunden kein deutsches Original kennt und in Übersetzung vorliegt, stellt sich die Frage nach dem didaktischen Sinn dieser Akzentuierung. Der Kritik von Dippel, (Archiv für Sozialgeschichte online, Jg. 56 [2016]) ist manches abzugewinnen, kann doch ein mehrheitlich nationaler Zugang zur Verfassungsgeschichte nie den Anspruch erheben, die heutige Europäisierung und Globalisierung historisch abzubilden oder jedenfalls zu würdigen. Doch lässt sich eine gewisse Kanonisierung von Verfassungstexten in handlicher Studienliteratur nicht vermeiden, auch die größer angelegte Sammlung von Willoweit / Seif geht nicht wesentlich über die Textauswahl des hiesigen Werks hinaus. Ein Mittelweg wäre daher lohnend, so ist eine Art „Länderbericht“ anzudenken, damit auch wichtige Traditionen z.B. aus Italien (Statuto Albertino 1848) oder Spanien (Constitución 1845) Eingang finden.

Befremdlich erscheint indes Wißmanns Entscheidung, dass Änderungen gerade der noch geltenden Verfassungen nicht eingearbeitet sind, auch nicht durch das probate Mittel eines Fußnotenapparats oder des Kursivdrucks außer Kraft getretener Bestimmungen. „Dem liegt die Ordnungsidee zugrunde, dass so der besondere Moment der Verfassungsgebung möglichst präzise nachgezeichnet werden kann.“ Dieser Gedankengang erinnert merklich an die konservative Auslegungsschule des originalism oder textualism in den USA, ist aber nach Ansicht des Rezensenten fehl am Platz, wenn es in Europa um die dynamische Textgestalt etwa des Grundgesetzes geht.

Montag, 28. Oktober 2019

Rezension: Prüfungswissen Strafprozessrecht

Murmann, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2019


Von Denise Kammerer, Rechtsreferendarin Wiesbaden



Im „Prüfungswissen Strafprozessrecht“, Band 175 aus der Schriftenreihe der JuS, befasst sich Murmann mit dem bis zum Ersten Examen erfahrungsgemäß oft stiefmütterlich behandelten Prozessrecht für die Strafrechtsklausur.

Murmann befasst sich inhaltlich zunächst mit dem Ziel und dem Gang des Strafverfahrens, wobei er bereits hier für die Anschaulichkeit des Stoffes mit kleinen Beispielfällen arbeitet (Rn. 4), sowie mit den Grundlagen der Gerichtsverfassung. Allerdings beschränkt sich die Behandlung des GVG dabei auf die Wiedergabe der Zuständigkeiten (Rn. 9-11). Teilweise wird im weiteren Verlauf des Werks noch auf einzelne weitere Normen des GVG verwiesen (z.B.: Rn. 288).

Die anschließend unter dem Kapitel „Verfassung, EMRK und Prozessgrundsätze“ behandelten europarechtlichen Bezüge sind zwar im Großen und Ganzen – bis auf den Hinweis auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, der auch in der StPO-Klausur für die Argumentation von Bedeutung ist – für das eigentliche Examen von geringerer Bedeutung, allerdings sind sie in der gebotenen Kürze dargestellt und dienen so dem Grundverständnis der strafprozessualen Zusammenhänge. Auch die Prozessmaximen, die häufig in der Lehrliteratur umfangreich behandelt und oft in ihrer Gewichtung überladen sind, erscheinen hier übersichtlich und können durch die in Fettdruck hervorgerufenen Schlagwörter bei Bedarf zur Wiederholung auch noch gut überflogen werden.

Hiernach werden die Themengebiete spezifischer, Murmann behandelt die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, namentlich u.a. die Untersuchungshaft sowie Durchsuchung und Beschlagnahme. Schwerpunkt hierbei sind also Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wobei auch dem Verteidiger und seiner (Rechts-)Stellung ein größerer Abschnitt gewidmet ist (Rn. 75-78). Dabei werden besonders examensrelevante Problemfelder im jeweils gebotenen Umfang angesprochen, wie die Hörfalle und die Umgehung von Belehrungspflichten (Rn. 104-123) oder Zufallsfunde (Rn. 138).

Nach einer kurzen Behandlung der Phase zwischen Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung mit den dazugehörigen Handlungsmöglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und Privatklageverfahrens widmet sich Murmann sodann der Hauptverhandlung. Hier liegt, wie schon am Umfang des Abschnitts ersichtlich, ein Schwerpunkt des Lehrbuchs. Die Ausführungen sind dabei zu einem großen Teil allgemein gehalten, wobei insbesondere die Thematik der Beweisverbote (Rn. 200 ff.) aufgrund ihrer übersichtlichen, prägnanten und leicht verständlichen Darstellung gefällt. Einige besondere Problemstellungen jedoch werden separat noch einmal aufgegriffen, so beispielsweise die Verwertung von Tagebüchern (Rn. 236 ff.) oder die Fernwirkung (Rn. 246).

Neben der Arbeit mit kleinen Fällen trägt auch die grafische Wiedergabe von Themen zur strukturierten und verständlichen Darstellung bei, wie beispielsweise des Ablaufs des Strafverfahrens (Rn. 15), des Verfahrens bei der Untersuchungshaft (Rn. 74) oder die Auflistung der Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen.

Wie zuvor erwähnt, befinden sich im gesamten Text fettgedruckte Schlagwörter, mit denen sich die Kapitel auch zum Querlesen oder Wiederholen sehr gut eignen.

Insgesamt zeichnet sich das Lehrbuch durch seine Übersichtlichkeit und Pointierung aus, die die Beschäftigung mit dem Strafprozessrecht als Randgebiet im Ersten Examen, dass dennoch von großer Relevanz für die Klausuren ist, erleichtert.

Ausweislich seiner in der Einleitung angegebenen Zielrichtung wird bei der Lektüre schnell klar, dass es sich dabei um ein Grundlagenwerk handeln soll, das die eingangs erwähnte Problematik aufgreift und dementsprechend kaum bis keine fundierten Grundkenntnisse voraussetzt. Allerdings erhebt es auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, der gesamte Band umfasst lediglich 139 Seiten. Allerdings dürfte es sich dadurch für einen ersten Überblick für viele Studenten besonders eignen. Angesichts dessen, dass im Ersten Staatsexamen mit großer Regelmäßigkeit strafprozessuale Zusatzfragen erscheinen, ist ein solcher auch durchaus zielführend für eine gelungene Klausur.

Sonntag, 27. Oktober 2019

Rezension: Handbuch Beschäftigtendatenschutz

Gola, Handbuch Beschäftigtendatenschutz, 8. Auflage, DATAKONTEXT 2019

Von Rechtsanwältin Mandy Hrube, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg


Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anzuwendenden Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war eine grundlegende Überarbeitung des Werks erforderlich, das in der Vorauflage (2016) „Handbuch Arbeitnehmerdatenschutz“ hieß.

In der Neuauflage werden auf 726 Seiten die einschlägigen Gesetzesnormen im Beschäftigtendatenschutz unter Berücksichtigung von Rechtsprechung sowie der inzwischen bereits zahlreich erschienenen Literatur nebst den Arbeitshilfen und Hinweisen der Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der DS-GVO und dem neuen BDSG praxisgerecht erläutert. Redaktionsschluss war der 31. Januar 2019. Mit dem Erwerb der Hardcover-Version ist auch der Download des Werks als Ebook im PDF-Format inklusive.

Das „Handbuch Beschäftigtendatenschutz“ von Gola überzeugt durch seine verständliche Ausdrucksweise und gut strukturierte Darstellung. Auch die chronologische Übersicht der wichtigsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten in Leitsätzen (Anhang B auf S. 625-707) erweist sich als äußerst praktisch. Im Mittelpunkt der Erörterung des Beschäftigtendatenschutzes stehen die sich aus der DS-GVO und dem BDSG ergebenden Erlaubnis- und Verbotstatbestände. Zahlreiche Fallbeispiele und Lösungsvorschläge tragen zum Problembewusstsein und Verständnis der Materie bei. So wird u.a. zutreffend dargelegt, warum ein Richtwert von sechs Monaten angebracht ist, nach denen die Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber gelöscht werden sollten (Rn. 737 ff.). Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Bewerbungsunterlagen in einen Bewerberpool im Unternehmen weist Gola richtigerweise darauf hin, dass es für eine solche Aufnahme der dokumentierten Einwilligung des Bewerbers bedarf. Dem Bewerber muss dabei insbesondere mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum seine Daten in dem Bewerbungspool gespeichert werden und wie mit den Daten nach Ablauf der Speicherdauer umgegangen wird (Rn. 541 f.). Detailliert und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung wird sich auch gut verständlich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen eine Abmahnung rechtmäßig ergeht und ob sie zu Recht in der Personalakte gespeichert sowie anschließend im Rahmen einer Kündigung „genutzt“ werden kann (Rn. 835 ff.).

Fazit: Das „Handbuch Beschäftigtendatenschutz“ vermittelt praxisnahes Verständnis für den Beschäftigtendatenschutz nach der geltenden Rechtslage und ist ein absolutes Muss für jeden mit dieser Materie befassten Praktiker.  

Samstag, 26. Oktober 2019

Rezension: Beweis

Fischer, Beweis (Baden-Badener Strafrechtsgespräche Band 4), 1. Auflage, Nomos 2019

Von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig



Thomas Fischer hat vor einiger Zeit die Baden-Badener Strafrechtsgespräche ins Leben gerufen. Bei diesen kommen Experten aus Wissenschaft und Praxis zusammen und erörtern anhand vieler Facetten ein großes Kernthema bzw. strafrechtliches Problemfeld. Das erklärte Ziel des Herausgebers ist es dabei, einen auf hohem Niveau stattfindenden Austausch zu gewährleisten. Nach den bisher veröffentlichten Bänden „Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens“ (2015), „Verdacht“ (2016) und „Schuld“ (2017) ist nun Band 4 mit dem erneut allgemein gehaltenen Titel „Beweis“ erschienen.

Im Vorwort heißt es dazu einführend:
„,Beweis‘ ist ein voraussetzungsvoller Begriff: Er ist relational, indem er sich auf einen Erkenntnisprozess und ein Erkenntnisergebnis zugleich bezieht – im strafprozessualen Zusammenhang auf Tatsachen, deren ,Wahrheit‘ und die Wahrheits-Feststellung zugleich“.

In dem Kontext stellt Fischer im Vorwort die Zielsetzung der Tagung bzw. des Bandes klar. Diese liegt darin, einige offene Fragen und Probleme, die mit der Rekonstruktion eines tatsächlichen Geschehens einhergehen, herauszuarbeiten und zu diskutieren. Unter diesem Motto stehen alle 29 Beiträge des Sammelbandes, die jedoch nicht nur rein juristisch geprägt sind und daher auch für den interdisziplinär interessierten Leser ansprechend sein dürften. So nähert sich z. B. Gutmann dem Wahrheitsbegriff teils aus juristischer, teils aus philosophischer Perspektive und Schild erörtert an einem anschaulichen Beispiel verschiedene Beweisverfahren des Mittelalters (Gottesurteil, Folter).

Unter dem Titel „Beweis und Statistik“ thematisiert Schuhr u. a. die Frage, ob im Rahmen ärztlicher Abrechnungsmanipulationen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eine Betrugsstrafbarkeit aufgrund einer statistischen Hochrechnung angenommen werden darf. Hierbei handelt es sich um ein weitreichendes Problem, das Schuhr sowohl aus materiell-rechtlicher als auch statistischer Perspektive beleuchtet.

In dem Kontext besteht ebenfalls das generelle Problem, wie die Rechtsprechung beweisrechtlich mit Massenbetrugsdelikten umgehen muss bzw. sollte. Dieses stellt sich jedoch nicht erst auf Schadensebene, sondern wird bereits beim Täuschungs- und Irrtumsmerkmal relevant. Zu letzterem hat der BGH in jüngerer Zeit eine – aus Sicht des Rezensenten – bedenkliche Richtung eingeschlagen. Danach sollen Gerichte in Massenbetrugskonstellationen von der Zeugenvernehmung der potenziell Irrenden absehen und sich die Überzeugung vom Vorliegen betrugsrelevanter Fehlvorstellungen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze und äußerer Umstände bilden können. Zugespitzt formuliert wird der Irrtum in Massenbetrugskonstellationen einer abstrakten Wertung unterzogen, die danach fragt, welche Vorstellungen lebensnah bzw. allgemein zu erwarten sind. Dadurch wird der Irrtum jedoch ausschließlich anhand einer gesellschaftlich anerkannten Regel bestimmt und erfährt dadurch eine vollständige Normativierung, die es sowohl materiell-rechtlich als auch beweisrechtlich kritisch zu beleuchten gilt (hierzu sehr treffend auch Frank NStZ 2019, 44). Da dieses Problem bereits seit einiger Zeit besteht, hätte sich der Rezensent gewünscht, hierzu einen Beitrag im vorliegenden Sammelband zu finden.

Davon abgesehen überzeugt der Band durch die Mischung aus klassischen und aktuellen Fragestellungen. So fragt z. B. Hamm pointiert nach der stets relevanten Frage des Beweises von Kausalität, während z. B. Trüg die aktuelle VW-Rechtsprechung des BVerfG beweisrechtlich auswertet.

Die Tagung hat jedoch auch den Blick in die Zukunft gerichtet: So stellt Hilgendorf instruktiv vor und hinterfragt vor allem auch kritisch, ob und wie der Beweis mit Hilfe des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz erbracht werden kann und König setzt sich mit der Reform des Beweisrechts auseinander.

Als Fazit bleibt festzuhalten:
Der Sammelband verdeutlicht den vielschichtigen Beweisbegriff und gibt einen guten Überblick über die davon betroffenen Problemkreise. Diese werden teilweise etwas zu abstrakt erörtert. Gleichwohl handelt es sich um ein gelungenes Werk zum Beweis, das für Wissenschaft und Praxis – wie im Vorwort versprochen – interessante Anregungen und Erkenntnisse bereithält.

Freitag, 25. Oktober 2019

Rezension: Akquisitionsfinanzierungen

Diem / Jahn, Akquisitionsfinanzierungen – Kredite für Unternehmenskäufe, 4. Auflage, C.H. Beck 2019


Von Denise Kammerer, Rechtsreferendarin Wiesbaden



Die Neuauflage des Autorenduos Dr. Andreas Diem und Dr. Christian H. Jahn zur Akquisitionsfinanzierung im C.H. Beck-Verlag ist dieses Jahr, sechs Jahre nach der dritten Auflage, erschienen. In dieser Zeit hat es im Bereich des Financing einige Neuerungen in der Praxis wie auch Rechtsprechung gegeben, die nun eingearbeitet sind. Dabei wird auf die Gespräche mit und Mithilfe von Anwälten der Wirtschaftskanzlei Latham & Watkins LLP bei der Aktualisierung rekurriert, wodurch sich der Praxisbezug des Werkes wie auch die gezielte Ausrichtung an der Finanzierungsberatung im Anwaltsbereich zeigt.

Dabei richtet sich das Werk nicht allein an bereits finanzierungsversierte rechtliche Berater, sondern eignet sich durch den vorangestellten Überblick mit Einführung in das Thema auch für Themenneulinge. Dieser Überblick enthält Erklärungen zu den Begrifflichkeiten, Entstehungsgeschichte und Vor- und Nachteile zum Leveraged Buy-Out, den typischen Ablauf und Strukturierungen von Finanzierungen, Umstrukturierung nach einer durchgeführten Akquisition, und geht noch einmal auf die Besonderheiten der Akquisitionsfinanzierung ein.

Sodann beginnen die Autoren mit der Darlegung einzelner Themengebiete, die bereits in der spezifischen anwaltlichen Beratung relevant werden, beginnend mit einem Kapitel über den Senior-Kreditvertrag bis hin zum Nachrang von Krediten in der Insolvenz und Sicherheitenpools.

Die Aufteilung in die genannten Themengebiete erleichtert das Zurechtfinden, wenn das Buch nicht nur auf spezielle Schlagwörter durchsucht, sondern allgemein gelesen wird, um sich mit den Akquisitionsfinanzierungen zu beschäftigen. Man wird hier auf angenehme und übersichtliche Art und Weise von allgemeinen zu besonderen Bereichen geführt.

Inhaltlich schließt der Diem/Jahn zur aktuellen Praxis auf. Dies war auch erforderlich, wie ein Blick in die deutsche Rechtsprechung zeigt. Denn hier gab es einige BGH-Urteile, die die Finanzierungspraxis betreffen und schon aus Haftungsgesichtspunkten in der Gestaltung eines Vertragswerks zu berücksichtigen sind. Von besonderem Interesse ist zum Beispiel die neue Rechtsprechung des BGH zu Upstream-Sicherheiten, die zunächst zusammenfassend dargestellt wird (§ 43 Rn. 47 ff.) und mit der sich die Autoren sodann kritisch und ausführlich auseinandersetzen (§ 43 R.n. 50-59).

Im Vergleich zur alten Auflage findet insgesamt eine deutlich stärkere Berücksichtigung anglo-amerikanischer Begriffe statt, die genauer herausgearbeitet werden entsprechend der gestiegenen Bedeutung auch in der deutschen bzw. europäischen Praxis (beispielsweise „Certain Funds Period“ § 11 Rn. 38).

Besonders überzeugen kann die Berücksichtigung und häufige Inbezugnahme des LMA Leveraged Finance Facility Agreement. Da mit diesem Muster in der Regel auch in der Praxis gearbeitet wird, können so wichtige Punkte nachgeschlagen und ergänzt werden (beispielsweise Fußnoten in § 11 S. 42-43 zu Mindest- und Höchstbeträgen bei Konsortialkrediten). Ins Auge stechen darüber hinaus die ebenfalls englischen Begriffe für bestimmte Punkte, die sich ebenfalls für gewöhnlich in englischsprachigen Dokumenten nach LMA-Standard wiederfinden (§ 13 Rn. 11: „Mandatory Prepayment Account“, § 15 Rn. 25: „Mandatory Costs“). Diese sind durch Kursivdruck hervorgehoben und so bei der Erarbeitung der Stellen auch im Überfliegen schnell erkennbar.

Dennoch kommt der deutsche Meinungs- und Rechtsprechungsstand nicht zu kurz, der letztlich für die rechtliche Beurteilung maßgeblich bleibt, indem insbesondere in den Quellen auf die gängigen Kommentare wie Hüffner (§ 22, Fn. 61) und den Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack (§ 22, Fn.60 f.) zurückgegriffen wird.

Alles in Allem handelt es sich bei „Akquisitionsfinanzierungen – Kredite für Unternehmenskäufe“, um ein sehr gelungenes Handbuch für LBOs. Insbesondere aufgrund des Überblicks am Anfang des Werkes und wegen des angenehmen Sprachstils eignet es sich für Quereinsteiger und Anwälte oder Referendare in der Anwalts- oder Wahlstation, die sich neu mit der Thematik befassen. Dank der Aktualität der Auflage und die Einbeziehung des LMA-Musters eignet es sich hervorragend für die Praxis.


Donnerstag, 24. Oktober 2019

Rezension: RVG

Gerold / Schmidt, RVG, 24. Auflage, C.H. Beck, 2019

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund


Dieses Buch braucht man freilich nicht vorzustellen. Der „Gerold/Schmidt“ ist in jeder deutschen Anwaltskanzlei und bei allen mit Kostensachen befassten Rechtspflegern und Richtern vorhanden und aus der Praxis als fester Fels in der Brandung nicht wegzudenken.

Mittlerweile ist das Werk auf großformatige 2435 Seiten angewachsen und wird – wie bereits in den letzten Auflagen von Müller-Rabe, Mayer und Burhoff verfasst. Gebührenrechtlich waren auf dem Weg zu dieser Auflage nur geringe Änderungen zu verzeichnen, so dass sich die Autoren vor allem auf eine Aktualisierung der Texte konzentrieren konnten. Da ist es schon unfreiwillig komisch, gleich im ersten Satz des Buches im Vorwort den Fehler entdecken zu können, seit dem Erscheinen der „24. Auflage“ seien Gesetzesänderungen zu verzeichnen gewesen. Dieser kleine „Verschreiber“ ist freilich ohne jede inhaltliche Aussagekraft. Das Buch ist nämlich tatsächlich auch in seinem hohen Alter noch in bester Verfassung.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – anders als bei anderen Kommentaren – der Gesetzestext des RVG in ungekürzter und unkommentierter Fassung dem eigentlichen Kommentar vorangestellt ist, was der Übersichtlichkeit sehr dienlich ist. Ich selbst würde dies für andere Kommentare auch wünschen.

Statt einer zu erwartenden langen Einführung ins Gebührenrecht geht es bei dem Kommentar gleich in die Kommentierungen. Die Autoren Mayer und Müller-Rabe geben sich bei den ersten Vorschriften erkennbar und auch erfolgreich Mühe, die so genannten Basics des Gebührenrechts darzustellen. Mir selbst gefällt dieses Vorgehen deutlich besser, als abstrakte Einführungstexte. So ist es gerade Anfängern im Bereich des Gebührenrechts anzuraten, die ersten Paragrafenkommentierungen, insbesondere § 1 RVG in Gänze durchzuarbeiten. Wer hier Angst hat, dass Kommentierungen an sich zu abstrakt sein können, der wird sich schnell und gerne eines Besseren belehren lassen. Kurze Teilabschnitte, zahlreiche Zwischenüberschriften und Fettungen wichtiger Stichworte im Text machen die Kommentierungen gut lesbar – Beispiele und echtes Erklären sorgen für den Praxisbezug.

Auch die weiteren Kommentierungen zeichnen sich nicht nur durch die äußerst sorgfältige Pflege der einzelnen Texte aus, sondern auch durch die im Gegensatz zu vielen anderen Standardkommentaren (in anderen Bereichen) anzutreffende hohe Praxistauglichkeit durch eigearbeitete Praxisbeispiele, Berechnungsbeispiele oder Ähnliches. So sind etwa bei der Festsetzung der Vergütung in § 11 unter Rn. 254 Einzelheiten zur Beschlussfassung, einschließlich möglicher Tenorierungen von Müller-Rabe aufgenommen. An zahllosen anderen Stellen finden sich ausführliche und verschieden gestaltete Beispielsrechnungen für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit. Diese Beispiele sind stets mit Sachverhalten versehen, die kurz und prägnant sind. So kann der abrechnungsberechtigte Anwalt gut erkennen, wie und was er abrechnen kann. Hilfreich sind auch die Muster zu § 4a RVG, also zu der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Vier Beispielsvereinbarungen hierzu hat Mayer in seine Erörterungen aufgenommen.

Der Kommentar ist auch eine Fundgrube hinsichtlich der mit dem Gebührenrecht verwandten Themen. So findet sich etwa in Randnummern 349 ff. zu § 1 RVG eine ausführliche Darstellung der Betreuervergütung (bzw. der Vergütung für Vormünder). Dem schließen sich Darstellungen zur Vergütung von Pflegern (insbesondere Nachlasspflegern und Verfahrenspflegern), Nachlassverwaltern, Verfahrensbeiständen, Testamentsvollstreckern, Insolvenzverwaltern und auch Zwangsverwaltern an. Gerade Berufsanfänger oder Anwälte, die eine lebhafte Allgemeinkanzlei, die „in allen Töpfen rührt“, führen, werden hier sicher gerne auf die Darstellungen zurückgreifen. 

Wichtig ist der Kommentar auch dort, wo kein geschriebenes Recht existiert. So wird richtigerweise im Rahmen des § 48 RVG „Umfang des Anspruchs und der Beiordnung“ die Möglichkeit der eigentlich nicht gewünschten rückwirkenden Beiordnung ausführlich dargestellt (vgl. § 48 RVG Rn. 93) – Müller-Rabe gibt bei seinen Erörterungen deutlich zu erkennen, dass die nachträgliche Beiordnung auch trotz Akzeptanz durch die Rechtsprechung immer noch eine Ausnahme darstellt und an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Müller-Rabe ist auch zu danken für die gut strukturierten gebührenrechtlichen Darstellungen rund um den Mehrvergleich (§ 48 Rn. 141 ff.), der nicht nur in allgemeinen Zivilsachen, sondern gerade auch in Familiensachen eine große Bedeutung hat. Nicht nur, dass er die praxisrelevantesten Konstellationen darstellt und erläutert, wie sie gebührenrechtlich zu behandeln sind. Er hat vielmehr zahlreiche Musterberechnungen hierzu in seinen etwa 10-seitigen Kommentierungstext aufgenommen, anhand derer die Problematik gut nachvollzogen werden kann.

Im strafrechtlichen Bereich ist zu bemerken, dass die zwischen Fertigstellung und Druck der letzten Auflage dem Autor Burhoff in die Quere gekommene Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mittlerweile hervorragend in die Kommentierungen mit aufgenommen werden konnte. Überhaupt sind die Kommentierungen Burhoffs zu strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Fragen erwartungsgemäß hochklassig. Der Rezensent – selbst in diesem Bereich als Kommentator tätig – ist einmal wieder beeindruckt von der Akribie Burhoffs, was die Pflege und Aktualisierung der Texte der letzten Auflage angeht. Burhoff hat mit dieser Liebe zum Detail auch die Pauschgebühr (§ 51 RVG) kommentiert und aktualisiert. Als ehemals im hierfür zuständigen Senat des OLG Hamm tätiger Richter kennt er die Thematik wie kaum ein anderer. So ist diese Kommentierung für mich auch eines der Highlights des Kommentars.

Ein weitere Großtat sind die Darstellungen Mayers zur Rahmengebühr, § 14 RVG. Über 25 Seiten umfasst die Kommentierung und stellt in diesem Kontext alle erdenklichen Rechtsbereiche dar, auf die das RVG anwendbar ist. Mayer stellt dabei sowohl die Systematik dar, als auch die zu der Norm ergangene, kaum mehr zu überblickende Einzelfallrechtsprechung. Dem Praxisbedarf entsprechend finden sich kurze Sonderabschnitte für Verkehrsunfallsachen und für Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Weiterhin enthält der Kommentar einen fast 400-seitigen Anhang, indem u.a. auch weitere Kommentierungen und Erläuterungen untergebracht sind. Es geht hier etwa um die Gegenstandswerte in der Arbeitsgerichtsbarkeit, um besondere Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes oder um gebührenrechtliche Sonderfragen im Rahmen den einzelnen Gerichtsbarkeiten. Schließlich finden sich noch ausführliche Darstellungen von Kostenfestsetzungsproblemen.

Zum Äußeren ist noch zu bemerken, dass Inhaltsübersichten vor den einzelnen kommentierten Vorschriften angebracht sind. Gerade längere Kommentierungen bleiben hierdurch schnell erfassbar. Diese Inhaltsübersichten sind auch den einzelnen Nummern des VV vorangestellt. Schließlich ist noch auf das opulente, 145-seitige Sachverzeichnis am Ende des Buchs hinzuweisen.

Klar also, dass „der Gerold/Schmidt“ Standard und Maßstab der Vergütungsliteratur bleibt.

Mittwoch, 23. Oktober 2019

Rezension: Sozialleistungen in der Betreuungspraxis

Sobota, Sozialleistungen in der Betreuungspraxis, 1. Auflage, Bundesanzeiger 2018

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Rechtlich betreute Menschen sind häufig auf Sozialleistungen angewiesen. Nicht nur existenzsichernde, sondern auch sonstige Leistungen, z.B. Krankengeld oder Leistungen der Pflegeversicherung. Alles steht seit kurzem unter dem Dach der Teilhabe, Stichwort: Bundesteilhabegesetz. Auf diesem Gebiet will das Buch ein Wegweiser sein für diejenigen, die nicht eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können oder dürfen. M.a.W.: Es soll ein Handbuch für Betreuer sein. Grob lassen sich Betreuungen in zwei Gruppen aufsplitten: ehrenamtliche (meist Verwandte oder Freunde) und Berufsbetreuer. An die letztgenannte Gruppe wendet sich das Buch. Der Autor des Buches ist selbstständiger Berufsbetreuer. Er verfügt damit über praktische Erfahrungen zum Thema des Buches.

Das Buch enthält zehn Kapitel und einen Anhang. Im ersten Kapitel wird in die Materie eingeführt. Dargestellt werden u.a. die rechtliche Bedeutung von Sozialleistungen und rechtliche Rahmen der Betreuung sowie die momentane (statistische) Situation. In Kapitel zwei geht es um Rehabilitation als Betreueraufgabe und die Selbstbestimmung als Grundlage der eigenen Lebensgestaltung des Betreuten, also das, was mit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erreicht werden soll. Kapitel drei behandelt die Frage, wie der Betreute bzw. der Betreuer Zugang zu den Sozialleistungen erhält und wie die Sozialleistungsträger zur Erreichung dieses Zwecks übergreifend zusammenarbeiten (sollen). Kapitel vier stellt Rehaleistungen als Teilhabeleistungen und mögliche Rehaträger vor. Hier geht es um die Zuständigkeit der Rehaträger für einzelne Teilhabeleistungen, die in Kapitel fünf näher beschrieben wird. Treffend unter Überschrift "Bedienungsanleitung für die Erschließung und Realisierung von Sozialleistungen".

Kapitel sechs ist eine bunte Mischung aller möglichen Teilhabeleistungen. Hier fragt sich der Leser bereits, warum gleich zu Eingang unter der Überschrift "Irrgarten der Bürokratie" diese beklagt wird, wenn anschließend dem wahrscheinlich erstmals mit den Themen befassten Leser dieser Irrgarten "um die Ohren geschlagen" wird. In ungeordneter Reihenfolge werden u.a. die Teilhabezielvereinbarung, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Ausbildungsgeld oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gelistet. Warum stehen beispielsweise Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im gleichen Kapitel wie Funktionssport? Eine Systematik (auf- oder absteigende Sozialgesetzbücher, Lebenssituation oder ähnliches) erschließt sich nicht.

Um das scheinbare Durcheinander zu vertiefen, folgen im gesonderten Kapitel sieben die wichtigsten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Warum diese getrennt sind von unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen im vorhergehenden Kapitel, bleibt unerklärlich. Auch hier sind Bereiche nacheinander abgehandelt, deren Reihenfolge unerklärlich bleibt: Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Bedarfe, Grundsicherung. Diese Ansammlung ist für das achte Kapitel, "Das persönliche Budget" nicht gerade hilfreich. Der Autor führt hierzu aus: "... Nicht mehr der Rehaträger entscheidet, was "gut" und "richtig" ist, sondern die leistungsberechtigte Person als "Experte in eigener Sache". Der Erfolg dieser Leistungsform hängt davon ab, inwieweit die Beteiligten diesen Paradigmenwechsel auch für sich nachvollziehen". Da kann man hinzufügen: Wie sollen die Beteiligten nachvollziehen, dass sie nun die "Befehlsgewalt" über ihr Leben bekommen, wenn ihnen ihre Möglichkeiten, ihre Rechte und Pflichten nicht verständlich erklärt werden?

Kapitel 9 behandelt Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Hier lässt sich die Kritik weiter vertiefen. Es beginnt direkt mit dem Rechtsbehelf "Widerspruch". Dass dem Widerspruch ein Verwaltungsverfahren vorauszugehen hat, interessiert anscheinend nicht weiter. Kapitel zehn enthält einen Katalog der Sozialleistungen.

Im Anhang finden sich interessante Checklisten. Es fällt als erstes auf, dass z.B. bei der "Checkliste zur Antragsabgabe zum Arbeitslosengeld II Antrag" detailliert alle in Frage kommenden Unterlagen aufgezählt sind, aber im ganzen Buch der Ablauf des Antragsverfahren (Mitwirkungsrechte und -pflichten, Amtsermittlungsgrundsatz) nicht dargestellt wird. Weiterhin enthält der Anhang Hinweise auf weiterführende Literatur, Adressen von Beratungsstellen und Links zu Internetseiten, Rechtsprechung und Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen. Den Schluss bildet ein Stichwortverzeichnis.

Positiv hervorzuheben ist das Werk als solches. Er erfordert schon einen Arbeitsaufwand, alle in der Betreuungspraxis vorkommenden Leistungen aufzulisten und – statt in ellenlangen textlichen Abhandlungen – in übersichtlichen Schaubildern darzustellen. Kritisch anzumerken ist, dass Kenntnisse im Sozialverwaltungsverfahrensrecht (SGB X) überhaupt nicht erwähnt werden. Mit keinem Wort werden die Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren genannt. Wie z.B. soll ein Betroffener seine Rechte wahrnehmen, wenn ihm der Begriff "Recht auf Akteneinsicht" nichts sagt? Wie viele Betreuer können zwischen einem Bescheid und einem "nur" informellen Schreiben unterscheiden? Um einen handlungsunfähigen Betroffenen verantwortungsvoll vertreten zu können, muss der (Berufs)Betreuer die Rechte und Pflichten auch in- und auswendig kennen. Das SGB X ist die Grundlage aller sozialen Rechte und gerade hier weist das Buch erhebliche Lücken auf.

Alles in allem eine gute Idee, die aber in der 2. Auflage dringenden Verbesserungsbedarf hat.

Dienstag, 22. Oktober 2019

Rezension: Mietrecht

Schach / Riecke (Hrsg.), Mietrecht – Wohnraum, Gewerberaum, Pacht, 4. Auflage, Nomos 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen


Da das Mietrecht sich vergleichsweise schnell fortentwickelt und allein die hohe Fallzahl regelmäßig neue, interessante und beachtenswerte Entscheidungen hervorruft, erfreut es den Praktiker, dass das bei Nomos verlegte Formularbuch zum „Mietrecht“ nunmehr in der 4. Auflage erschienen ist. So war eine Überarbeitung der 2016 erschienenen Vorauflage unabdingbar, um das Werk weiterhin praktisch gut einsetzen zu können.

Ab der vorliegenden Auflage wird das von Klaus Schach begründete und bislang von ihm allein herausgegebene Werk von zwei Herausgebern verantwortet; hinzu tritt Dr. Olaf Riecke, ein ausgewiesener Experte der Materie, was die Qualität des Werks sicherlich nicht mindern wird. Inhaltlich waren vor allem die durch das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) herbeigeführten Änderungen einzuarbeiten. Zudem wurden etliche Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt, insbesondere die Mietrechtsprechung des BGH. Viele Stellen im Werk wurden insofern ergänzt bzw. angepasst (vgl. etwa zu Schönheitsreparaturen, § 2, Rn. 97b f., oder zur DSGVO, § 3, Rn. 941 ff.)

Dem Untertitel „Wohnraum, Gewerberaum, Pacht“ folgend, ist das Werk in fünf große Teile, jeder Teil ist wiederum in Kapitel gegliedert, deren Nummerierung allerdings fortlaufend erfolgt und nicht für jeden Teil von neuem beginnt. Der erste Teil behandelt das Mietverhältnis. Beginnend mit allgemeinen Ausführungen zu den verschiedenen Arten von Mietverträgen (§ 1), über den Wohnraummietvertrag mitsamt den einzelnen Regelungstatbeständen (§ 2) sowie das besonders wichtige Kapitel der verschiedenen Situationen in laufenden Mietverhältnissen (§ 3), bis hin zu den prozessualen Besonderheiten im Wohnraummietrecht (§ 4) findet der Leser auf über 600 Seiten hier alles Wesentliche zum Miet- und besonders Wohnraummietrecht. In Teil 2 werden sodann die Besonderheiten des Gewerberaummietverhältnisses behandelt, gegliedert in einerseits die Vertragsgestaltung (§ 5) und andererseits die prozessualen Besonderheiten (§ 6). Die Bearbeitung von Teil 3 wurde nunmehr von Riecke übernommen, der sich hier dem Pachtverhältnis widmet. Praktischerweise beginnt dieser Teil zunächst mit einer Einführung zur Pacht, ihren Abgrenzungen und Besonderheiten (§ 7) und stellt erst dann die Spezifika einzelner Pachtverhältnisse dar (§ 8), von der Pacht einer Gaststätte, über diejenige eines Gewerbebetriebes bis hin zur Kleingartenpacht. Anschließend folgen noch zwei besondere Teile, so zum Mietverhältnis in Insolvenz und Zwangsvollstreckung (§ 9 f.) sowie zum Mandat im Mietrecht (§ 11).

Eingehend angesehen habe ich mir den Teil zur Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis, einem immer wieder und viel diskutierten Thema. Im Rahmen einer Einleitung zeigt Duijn hier zunächst die – abschließend in den §§ 558 ff. BGB normierten – Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete für preisfreien Wohnraum auf. Im Anschluss beschreibt sie die allgemeinen Anforderungen an die Erhöhung der Miete und fügt eine hilfreiche Checkliste mit den zusammengefassten Anforderungen bei. Sodann widmet sich die Autorin den Grundzügen der Mieterhöhung nach § 558 BGB, d.h. der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Vor allem die Begründung der Mieterhöhung stellt hier den Schwerpunkt dar, da diese in der Praxis besonders sorgfältig abzufassen ist. Verschiedene Muster helfen dem Leser bei der Formulierung, so etwa ein komplettes Muster für ein Mieterhöhungsverlangen mittels Mietspiegel (§ 3, Rn. 83 bzw. Muster 66). Auch dieser Teil schließt mit einer kleinen Checkliste. Sowieso ist es diese vielfache Verwendung verschiedener Gestaltungselemente, die elementarer Bestandteil dieses Werks ist und die ein normales Formularbuch von einem exzellenten Formularbuch unterscheidet: Ein überaus gelungener Mix aus Erläuterungen, Formulierungsbeispielen, Tabellen, Checklisten und Praxishinweisen.

Des Weiteren möchte ich – der Aktualität halber – den Abschnitt zur Mieterhöhung wegen Modernisierung im Wohnraummietrecht hervorheben (§ 3, Rn. 116a ff.), insbesondere aufgrund der durch das MietAnpG geänderten bzw. neu eingefügten Bestimmungen. Die wichtigsten beiden Neuerungen betreffen wohl die Reduzierung der auf die Miete maximal aufschlagbaren Kosten. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so kann er zum einen die jährliche Miete seit dem 01.01.2019 nicht mehr um 11 Prozent, sondern lediglich noch um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 559 Abs. 3a BGB eine neue Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen vorgesehen: Danach darf sich grdsl. bei Erhöhungen der jährlichen Miete die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Hat die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro/qm² betragen, so darf sie sich sogar nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Duijn stellt die Neuerungen prägnant dar (§ 3, Rn. 125 ff.) und berücksichtigt diese entsprechend im zugehörigen Musterschreiben (§ 3, Rn. 133 bzw. Muster 73). Auch das neue „vereinfachte Verfahren“ (§ 559c BGB) für die Berechnung der Mieterhöhung spricht die Autorin kurz an, besonders für private Vermieter eine wichtige Neuregelung.

Neben den üblichen Verzeichnissen (Literatur-, Abkürzungs-, Bearbeiter- und Stichwortverzeichnis) enthält das Werk zudem ein alphabetisches Musterverzeichnis, was mir sehr gut gefällt. Unter der Angabe des Titels des jeweiligen Mustertextes findet sich hier unmittelbar die Fundstelle des gesuchten Formulierungsbeispiels. Nimmt dieses Verzeichnis auch nur zehn Seiten in Anspruch, so erhöht es den Gebrauchswert des Buches dennoch ungemein, da das schnelle Auffinden eines benötigten Formulierungsbeispiels so noch einmal beschleunigt werden kann. Etwas unpassend, aber zu verschmerzen, ist, dass die Randnummern in jedem Teil neu gezählt werden; eine fortlaufende Nummerierung würde die Zitation doch erleichtern. Hingewiesen sei noch auf den umfangreichen Fußnotenapparat, der besonders im pachtrechtlichen Teil über ausführlich geraten ist und gute Ansatzpunkte für die weitergehende Recherche liefert.

Die Formularbücher aus dem Nomos Verlag erfreuen sich zu Recht anhaltender Beliebtheit. In der Praxis sind die Formularbücher (vgl. bereits zum arbeitsrechtlichen Pendant, dem Hümmerich/Lücke/Mauer, die Rezension hier im Blog) mit die besten, die der Markt zu bieten hat. Dies gilt auch für die 4. Auflage des Schach/Riecke. Die Mustertexte und -textbausteine sind überaus aktuell und ergänzt um zahlreiche Erläuterungen und hilfreiche Praxishinweise. Dabei erschöpfen sich die Formulierungsbeispiele nie nur in der Darstellung der problematischen Teile, sondern ermöglichen auch Einsteigern einen schnellen Zugriff auf „komplette“ Vorlagen. Selbstverständlich bleibt es dem Rechtsanwender in der Praxis stets selbst überlassen, ob und an welchen Stellen er die Vorlagen für die eigenen Zwecke anpasst. Darauf wird auch direkt zu Beginn hingewiesen, wenn es heißt, die Formulierungsbeispiele würden „lediglich Anregungen für die Lösung typischer Fallgestaltungen“ (S. 4) darstellen. Die Praxisorientierung des Schach/Riecke zeigt sich auch ganz besonders darin, dass ein Formularbuch nicht mehr zeitgemäß wäre, würde es keinen digitalen Zugriff auf die Muster zur Verfügung stellen. Dem Werk liegen daher Zugangsdaten für den digitalen Zugriff auf den Volltext sowie die darin zitierten Gesetze und Rechtsprechung bei. Damit wird vor allem ein zeitaufwändiges „Abtippen“ der Muster entbehrlich.

Das Werk befindet sich auf dem aktuellen Stand, die Anschaffung wird sich in der Praxis schnell amortisieren. Gerade auch für jene, die nicht regelmäßig mit mietrechtlichen Fragen befasst sind, wird der Schach/Riecke eine unfassbar wertvolle Arbeitshilfe darstellen. Mit 128,- Euro ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zudem überaus günstig.

Zuletzt sei noch auf Folgendes hingewiesen: Selbstverständlich richtet sich das Werk zuvörderst an mit mietrechtlichen Fragen konfrontierte Rechtsanwälte, Wohnungsverwalter, Makler sowie Praktiker in Verwaltungen, Unternehmen und Immobilienwirtschaft. Dennoch kann das Werk auch für juristische Laien, die etwa selber Wohnungen oder Häuser vermieten, interessant sein. Durch die vielen praktischen Muster wird auch dieser Personenkreis geradezu zum „Schmökern“ eingeladen und wird sich in der Praxis wohl manchen groben Fehler ggü. Mietern oder potentiellen Mietern hierdurch ersparen können. Die zahlreichen Erläuterungen werden in diesem Fall besonders wertvoll sein. Somit sei auch diesem Personenkreis eine Anschaffung des Schach/Riecke sehr empfohlen.

Montag, 21. Oktober 2019

Rezension: Die Haftung bei Kapitalanlagen

Zoller, Die Haftung bei Kapitalanlagen, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig



Die Sammlung der wichtigsten Entscheidungen zum Kapitalanlagerecht erscheint nunmehr in der 4. Auflage, was die andauernde Bedeutung des Werks für das Thema bereits erkennen lässt. Immer noch findet sich im Gesetz noch wenig Normiertes zu den Details der Haftung bei Kapitalanlagen, sodass höchstrichterliche Präzedenzfälle maßgebliche Erkenntnisquelle für den Kapitalanlagehaftungsfall sind. RA Dr. Zoller ist es gelungen, wichtige und wesentliche Entscheidungen aus dem Meer der Kapitalanlagehaftungsfälle auszuwählen und diese kompakt und verständlich darzustellen. Das bereits in der Vorauflagen gelungene und geschätzte Werk wird in der Neuauflage angemessen und bedacht ergänzt, beispielsweise um jüngste Entscheidungen zur Beteiligung an Fonds, zur Vorteilsanrechnung bei Anlageberatungsfällen und der prozessual bedeutenden Frage der Prospektübergabe.

Prägnant ist das Werk vor allem durch seine bestechend einfache wie zielführende Gliederung: Die Entscheidungssammlung erfolgt thematisch und dabei soweit sinnvoll chronologisch. Jede Entscheidung wird nach dem wiederkehrenden Muster Sachverhaltsschilderung, Hintergrund, Problemstellung, Entscheidung und Fazit aufgebaut, sodass sich der Leser auch bei nur kursorischer oder punktueller Lektüre bestens zurechtfindet.

Thematisch dargestellt wird ein Potpourri von Klassikern und neuen Entscheidungen der Anlageberatung, über Haftungsfragen der Vergütung und zu bestimmten Produkten hin zur Abgrenzung zur Vermögensverwaltung, zur Anlagevermittlung und zum Execution-Only-Geschäft. Weiter werden Prospektfehler und Haftungsadressaten bei selbigen, die Haftung besonderer Akteure beim Investmentvertrieb, sowie die Haftung im „grauen“ Kapitalmarkt und für fehlerhafte Kapitalmarktinformation beleuchtet. Vervollständigt wird dieses Haftungsmosaik durch die deliktische Haftung. Freilich weiter von großem Interesse für Praktiker sind die letzten beiden Kapitel des Werks zur Verjährung und zu Fallstricken im Anlageprozess.

Am intensivsten entwickelte sich die Haftung der Gründungsgesellschafter und Treuhänder im Fondsvertrieb (§ 8); sie soll daher exemplarisch für das Gesamtwerk näher betrachtet werden. In diesem Kapitel wird wieder die bestechende Systematik erkennbar. Mit einer konzisen Einführung werden die juristischen Problemschwerpunkte und die haftungsrechtliche Anspruchsgrundlage verdeutlicht: Potentielle Haftungsgrundlage für Gründungsgesellschafter und Treuhänder beim Vertrieb des Kapitalbeteiligung ergeben sich aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne als der in § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB kodifizierten culpa in contrahendo für unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung des Anlegers über vertragsschlussrelevante Umstände; problematisch ist die mitunter anspruchsvolle Unterscheidung des jeweiligen Haftungsadressaten mit dem Gründungsgesellschafter des Fonds und dem Treuhänder der Kommanditanteile für die Anleger (einer in der Praxis geläufigen Gestaltungsmöglichkeit zur vereinfachten Zeichnung und Verwaltung der Beteiligung) sowie des möglicherweise darüber hinaus nach § 278 BGB zurechenbaren Fehlverhaltens von Vertriebsmitarbeitern. Ferner erschwert der Umstand, dass unterschiedliche Zivilsenate des BGH aufgrund ihrer jeweiligen „Spezialbrille“ anderer Schwerpunkte bei ihren Entscheidungen in der letztlich gleichen Thematik legen. Dieses Rechtsprechungsdickicht nicht nur zu sichten, sondern gleichzeitig zu katalogisieren, ist gelungener und großer Verdienst des Werks.

Die hinzugefügten Entscheidungen pflegen sich bestens in das bestehende Werk ein, werden prägnant zusammengefasst und kritisch gewürdigt. Konkret arbeitet RA Dr. Zoller mit den Entscheidungen (BGH Az. III ZR 489/16; II ZR 345/15; II ZR 265/16) sauber die geschaffenen Fallgruppen der Haftung des Treuhänders heraus. Hierbei wird unterschieden zwischen (1) dem echten Treuhänder mit – größenunabhängigem – Kapitalanteil an der Fondsgesellschaft, welcher umfassenden und engmaschigen Kontroll- und Aufklärungspflichten unterliegt, (2) dem „reinen“ Treuhänder ohne Kapitalanteil am Fonds, welcher lediglich eine Plausibilitätsprüfung des bei der Anlegerwerbung verwendeten Prospektmaterials schuldet und (3) dem Abwicklungstreuhänder, der lediglich die Beteiligung verwaltet oder Zahlungen einzieht, welcher der Prospekthaftung im weiteren Sinne gar nicht unterfällt.

Geschlossen wird jedes Kapitel mit einem fachkundigen Ausblick, indem weiterhin zur Entscheidung offene Rechtsfragen und bestehende Spannungen mit zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen wie beispielsweise dem KAGB verdeutlicht werden.

In seiner Gebrauchsanweisung formuliert RA Dr. Zoller, das Werk sei vom Praktiker für Praktiker geschrieben; für diese Lesergruppe ist das Werk jedenfalls uneingeschränkt empfehlenswert. Aber auch Studenten mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht sei die – zumindest punktuelle – Lektüre wärmstens empfohlen: Denn die Präzedenzfälle des Kapitalanlagerechts finden sich nirgends so kompakt und prägnant gesammelt.


Sonntag, 20. Oktober 2019

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil I + II

Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I + II, 20. bzw. 21. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg



Nachdem bereits im letzten Jahr die Neuauflage des Werkes zum Allgemeinen Teil des StGB erschienen war, wurde die neuste Auflage des bei Studierenden wie Professoren gleichermaßen beliebten Werkes zum Strafrecht von Rudolf Rengier aus der rot-weißen „Grundrisse des Rechts“-Reihe von C.H. Beck im Sommer diesen Jahres nun mit den beiden Teilen zum Besonderen Teil komplettiert. Dabei wurden Literatur und Rechtsprechung bis einschließlich Januar 2019 eingearbeitet. Dies führt leider letztlich dazu, dass weder die neuste Rechtsprechungsänderung des BGH zur Sterbehilfe vom Juli noch die aktuelle Problematik der Raser-Fälle in Bezug auf den Tatbestand des Mordes Berücksichtigung finden konnten. Hier wird man vielmehr auf die nächste Auflage warten und sich solange die Problematik anhand von Zeitschriftenbeiträgen erschließen müssen.

Beide Bände umfassen zusammen – inklusive der Stichwortverzeichnisse – 1.100 Seiten, wovon rund 1.070 Seiten allein auf den Inhalt entfallen. Bereits an diesem Umfang wird deutlich, dass das Werk größten Wert auf eine möglichst vollständige Darstellung der gesamten, für Abschluss- wie Examensklausuren gleichermaßen relevanten Problematiken legt. Ein gesondertes Literaturverzeichnis enthält das Werk nicht; dieses ist vielmehr in das Abkürzungsverzeichnis integriert, was m.M.n. der Übersichtlichkeit grundsätzlich eher abträglich ist. Ein Entscheidungsregister sucht man gänzlich vergebens, dafür gibt es jedoch im Anschluss an die Darstellungen der einzelnen Tatbestände jeweils eine Liste mit Vertiefungshinweisen sowohl aus der Literatur als auch der Rechtsprechung, die diesen Zweck ebenso gut erfüllt. Auch ein Paragraphenregister – wie man es aus vergleichbaren Werken z.B. zum BGB kennt – gibt es nicht. Ein solches hätte aber – angesichts des klar systematisierten und in sich geschlossenen Aufbaus der einzelnen Tatbestände – keinen nennenswerten Mehrwert gebracht, so dass es letztlich nicht wirklich „fehlt“. Die Stichwortverzeichnisse am Ende der Bände hingegen, die mit nur 12 bzw. 15 Seiten  auffallend kurz gehalten sind, hätten von einem größeren Umfang merklich profitiert. So vermisst man hier leider zentrale Begrifflichkeiten wie etwa den „Trickdiebstahl“ oder den „Raser“ bzw. das „Straßenrennen“, wobei gerade die Fälle zu Letzteren aufgrund ihrer Aktualität durchaus Kandidaten für die nächsten Examensdurchgänge darstellen dürften. Positiv hervorzuheben ist demgegenüber, dass die Bücher als klassische Lehrbücher auf einen intensiven studentischen Gebrauch ausgelegt sind und sich deshalb gut eignen, um eigene Markierungen, Unterstreichungen und Anmerkungen vorzunehmen, ohne dass diese unangenehm durchscheinen würden. Auch führt die Dicke der einzelnen Bände dazu, dass diese problemlos offen liegenbleiben, was die Arbeit mit ihnen äußerst angenehm macht.

Soweit es auch mit Blick auf die äußere Form noch einige Kritikpunkte geben mag, so kann das Werk doch sowohl hinsichtlich seines Aufbaus als auch seines Inhalts vollends überzeugen. Zu Beginn der beiden Bände findet sich jeweils eine kurze Einführung in die Struktur der behandelten Straftatbestände, was insbesondere bei den Vermögensdelikten – mit ihrer Einteilung in die Straftaten gegen das Eigentum einerseits und gegen das Vermögen als solches andererseits – dem weiteren Verständnis sehr zuträglich ist. Darüber hinaus findet sich hier auch eine Anleitung zur Benutzung des Lehrbuchs, das allerdings bereits aus sich heraus sehr leicht verständlich ist. Band I behandelt die Vermögensdelikte und ist in 7 Kapitel unterteilt, die wiederum in 28 Paragraphen zu den jeweiligen einzelnen Straftatbeständen untergliedert sind. Hier finden sich insbesondere der Diebstahl, die Unterschlagung, der Raub sowie der Betrug mit ihren jeweiligen Qualifikationen und Sondertatbeständen, des Weiteren die Untreue, die Hehlerei und die Sachbeschädigung. Aber auch weniger examensrelevante Normen wie die Strafvereitelung, die Geldwäsche oder die Jagdwilderei fehlen nicht, sind allerdings in ihrem Darstellungsumfang der geringeren Relevanz angepasst.

Band II wiederum beinhaltet die Straftaten gegen die einzelne Person und diejenigen gegen die Allgemeinheit und ist dementsprechend zunächst in zwei Teile unterteilt, die dann ihrerseits nochmals in 13 Kapitel und 61 Paragraphen untergliedert sind. Dabei ist den Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit jeweils ein einführender Überblick vorangestellt, der das Verhältnis der einzelnen Tatbestände untereinander näher behandelt und so zu ihrer besseren Systematisierung beiträgt. Neben den besonders prüfungsrelevanten Tötungs- und Körperverletzungsdelikten beinhaltet der erste Teil hier insbesondere die die Nötigung, den Hausfriedensbruch und die verschiedenen Straftaten gegen die persönliche Ehre. Im zweiten Teil finden sich dann neben den Fälschungsdelikten insbesondere die Brandstiftungsdelikte, die unterlassene Hilfeleistung und die verschiedenen Verkehrsstraftaten sowie die weniger prüfungsrelevanten Straftaten gegen die Umwelt, die Rechtspflege und die Staatsgewalt.

Der Aufbau der einzelnen Paragraphen bleibt dabei über beide Bände und die verschiedenen Straftatbestände hinweg vergleichsweise einheitlich: Er beginnt stets mit den Grundlagen der jeweiligen Norm, in denen insbesondere das geschützte Rechtsgut herausgearbeitet wird, und einer Darstellung des korrekten Prüfungsaufbaus inklusive eines entsprechenden Prüfungsschemas, wobei teilweise auch mehrere zulässige Aufbaumöglichkeiten präsentiert werden. An dieser Stelle erfolgt regelmäßig auch bereits ein erster Hinweis auf mögliche Fallstricke und verbreitete Fehler in der Fallbearbeitung, die es zu vermeiden gilt, sowie auf das Verhältnis zu anderen Straftatbeständen und den daraus resultierenden Aufbau des gesamten Gutachtens. An diese Einführung schließt sich dann die klassische – am Aufbau von objektiver und subjektiver Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld orientierte – Darstellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale an. Auf die beiden letztgenannten Punkte wird dabei grundsätzlich – als Aspekte des Allgemeinen Teils – nicht näher eingegangen. Demgegenüber finden sich für die Problemkomplexe des Versuchs und des Rücktritts sowie der Mittäterschaft und Teilnahme – trotz ihrer Zugehörigkeit zum Allgemeinen Teil des StGB – häufig deliktspezifische Ausführungen inklusive entsprechender gesonderter Aufbauschemata. Zuletzt wird regelmäßig auch auf die konkret zu problematisierenden Konkurrenzen eingegangen, was für den korrekten Aufbau einer entsprechenden Prüfung in einer Aufsichts- oder Hausarbeit sehr hilfreich ist.

Besonders verständlich wird der dargestellte Stoff dabei dadurch, dass bereits zu Beginn eines jeden Tatbestandes mehrere – häufig an echten Fällen aus der Rechtsprechung orientierte – kurze Sachverhalte präsentiert werden, deren Lösung dann über die gesamten Ausführungen hinweg erfolgt und so den abstrakten Stoff wesentlich anschaulicher macht. Darüber hinaus finden sich aber auch zu fast allen Tatbestandsmerkmalen und deren Unterpunkten nochmals gesonderte Beispiele aus Literatur und Rechtsprechung, die den konkreten Inhalt des Geschriebenen verdeutlichen und zugleich oftmals hilfreiche Anhaltspunkte dafür bieten, an welchen echten Fällen oder Literaturklassikern der Sachverhalt einer Hausarbeit angelehnt ist. Dabei wird während der gesamten Ausführungen immer wieder auf besondere Probleme in der Fallbearbeitung eingegangen und es werden entsprechende Hinweise zum korrekten Aufbau und zur richtigen Darstellung gegeben. Nur kurz erwähnt sei an dieser Stelle, dass selbstverständlich auch alle prüfungsrelevanten Meinungsstreite inklusive entsprechender Literatur- und Rechtsprechungshinweise zu den verschiedenen Meinungen Erwähnung finden.

All dies sorgt letztlich dafür, dass es sich bei dem Werk um ein sehr gutes, tiefgründiges und vollständiges Lehrbuch zum Strafrecht handelt, das jedem Examenskandidaten nur wärmstens empfohlen werden kann. Als einziger Wehrmutstropfen verbleibt die Tatsache, dass das Lehrbuch selbst keinerlei Hinweise darauf enthält, welche der darstellten Normen tatsächlich examensrelevant sind – wie dies beispielweise im Studienkommentar von Joecks/Jäger der Fall ist –, die Studierenden sich hier also eigenständig in ihrem jeweiligen JAG informieren müssen. Demgegenüber dürfte so mancher Student, der gerade erst in das Gebiet des Strafrechts einsteigt, durch die schlichte Menge an Informationen schnell überfordert sein, so dass hier das Werk eher zur Ergänzung und Vertiefung des Vorlesungsskripts herangezogen und nicht als Einführungsliteratur in das Strafrecht genutzt werden sollte, da es hierfür schlicht zu detailliert, zu tiefgehend und zu umfangreich ist. Zudem sei darauf hingewiesen, dass neben den beiden Bänden zum Besonderen Teil unbedingt auch das dazugehörige Werk zum Allgemeinen Teil des Strafrechts angeschafft werden sollte, da sich im Text zahlreiche Verweise auf dieses finden. Zusammen bilden die drei Bände damit aber auch in der neusten Auflage wieder ein sehr gutes Gesamtpaket zur Erarbeitung des gesamten prüfungsrelevanten Stoffes des Strafrechts, das in keiner studentischen Handbibliothek fehlen sollte!