Däubler / Deinert / Walser, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht – Kommentar zu den §§ 305 bis 310 BGB, 5. Auflage, Vahlen 2021
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Die AGB-Kontrolle
gehört zu den Bereichen des Arbeitsrechts, deren Verständnis dem juristischen
Laien nicht gerade leicht fallen. So wird die Gestaltung von arbeitsvertraglichen
Regelungen durch die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff.
BGB (sog. AGB-Kontrolle bzw. Inhaltskontrolle) doch erheblich eingeschränkt.
Dabei enthalten die Normen nur Grundsätze und haben nach gut zwanzig Jahren zu
einer kaum mehr überschaubaren Kasuistik geführt. Durch dieses Labyrinth der „AGB-Kontrolle
im Arbeitsrecht“ zu führen, haben sich die Autoren des vorliegenden Werks
zum Ziel gesetzt. Als eines der sehr wenigen Werke (ansonsten wohl nur noch Clemenz/Kreft/Krause,
AGB-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019) setzen Däubler, Deinert und der
für Bonin in den Autorenkreis eingetretene Walser den Fokus
speziell auf das AGB-Recht und seine arbeitsrechtlichen Implikationen. Neben
der Aktualisierung von Literatur und Rechtsprechung haben die Autoren in der
aktuellen Auflage insbesondere zwischenzeitlich virulent gewordene
Themenkomplexe neu eingearbeitet bzw. überarbeitet, darunter AGB-spezifische
Fragen zu MiLoG und Ausschlussfristen, Homeoffice, Gewinnbeteiligungen und
sozialen Netzwerken.
Doch konkret ins Werk: In
einer 70 Seiten umfassenden Einführung zeichnet Däubler zunächst den
Lauf der Entstehung dessen nach, was fortan als „AGB-Kontrolle im
Arbeitsrecht“ bezeichnet wird (Einl., Rn. 1 ff.). Dabei zeigt er auch die
Veränderungen im Vergleich zum früheren Rechtsstand auf (Einl. Rn. 20 ff.) und
stellt die erfassten Rechtsbeziehungen dar (Einl., Rn. 27 ff.). Immer wieder spannend
ist die Kontroverse um die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers, die Däubler
überaus systematisch und prägnant herausarbeitet (Einl., Rn. 52 ff.).
Ursprünglich umstritten, hat das BAG bereits früh entschieden, dass
Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Verbraucherverträge
i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB einzustufen sind (s. etwa BAG, Urt. v. 27.06.2012 – 5
AZR 530/11, NZA 2012, 1147 Rn. 14), was auch für Vereinbarungen zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gilt (BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 6 AZR 158/16, NZA 2018,
297 Rn. 17). In der Folge gelten im Arbeitsrecht Vertragsbedingungen stets als
vom Arbeitgeber gestellt, es sei denn, dass sie durch den Arbeitnehmer in den
Vertrag eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Gleichzeitig ist die
AGB-Kontrolle auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn
letztere nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, jedenfalls soweit der
Arbeitnehmer auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss
nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Einführung von Däubler ist
überaus lesenswert und legt den Grundstein für das Verständnis der folgenden Kommentierung.
Insbesondere Studierenden in arbeitsrechtlichen Schwerpunktbereichen, die noch
nicht mit Systematik und Eigenheiten der AGB-Kontrolle vertraut sind, und mit
arbeitsrechtlichen Fragen befasste Praktiker ohne juristischen Hintergrund,
etwa Mitarbeitern in Personalabteilungen, Betriebs- und Personalratsmitgliedern
oder Gewerkschaftsvertretern, möchte ich die Einführung daher unbedingt ans
Herz legen. Wer diese gelesen und verstanden hat, dürfte schon ein gutes Gespür
für das AGB-Recht entwickelt haben.
Der Einleitung folgen
die Bearbeitungen der maßgeblichen §§ 305 ff. BGB. Dabei sind die einzelnen
Kommentierungen sehr übersichtlich aufgebaut und überzeugen durch ihre
Aufgeräumtheit und herausragende Gliederung. Sie folgen jeweils dem üblichen
Aufbau, sodass der eigentlichen Kommentierung zunächst Normtext sowie
Inhaltsübersicht vorangestellt werden. Gut gefallen haben mir etwa die
überarbeiteten Ausführungen zu Arbeitszeitkonten, die teils in Bezug auf § 308
Nr. 1 BGB (Rn. 4 ff.) und teils allgemein (Anh., Rn. 64a, s. zum Anhang
sogleich) getroffen werden. Auch die Bearbeitung zu § 310 BGB habe ich mir
eingehend angesehen, insbesondere, da Betriebsvereinbarungen (§ 310, Rn. 32
ff.) und Tarifverträge (§ 310, Rn. 23 ff.) von der AGB-Kontrolle ausgenommen
sind, was aber hinsichtlich Umfang und Reichweite immer wieder Fragen aufwirft.
Die Quellenauswertung ist insofern – wie auch im übrigen Band – hervorragend;
der sehr umfangreiche Fußnotenapparat, der Rechtsprechung und Literatur
gleichermaßen berücksichtigt und auch andere Ansichten nicht unberücksichtigt
lässt, ist auf dem Stand von Ende 2020, und regt zum vertiefenden Lesen an.
Das Werk schließt mit
einem 173 Seiten umfassenden Anhang, in dem „die wichtigsten Klauseln in
alphabetischer Reihenfolge genannt und einer Bewertung unterzogen werden“
(Anh., Rn. 2). Die Klauseln, von „A“ wie „Abrufarbeit“ bis „Z“ wie „Zurückbehaltungsrecht“
beinhalten alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Komplexe, in denen die
AGB-Kontrolle bislang Wirkung entfaltet hat. Teilweise wird hier zur Vermeidung
von Wiederholungen auf bereits zuvor behandelte Stellen verwiesen, teilweise
finden sich aber auch vertiefte Bearbeitungen und Formulierungsvorschläge. Im
Hinblick auf letztere weist Däubler daraufhin, dass insofern der „sichere
Weg“ vorgeschlagen werden, der vielfach darauf hinauslaufe, „dass die
Arbeitgeberseite ihre Interessen nicht voll zur Geltung bringen“ könne
(Anh., Rn. 3). Formulierungsvorschläge sind kursiv gesetzt; sie sind daher gut
aufzufinden (siehe etwa Anh., Rn. 173 zur Behandlung von Reisezeiten sowie
Anh., Rn. 355 zur Erlaubnis von Nebentätigkeiten). Etwas schade ist hingegen,
dass nur sehr vereinzelt Musterformulierungen vorzufinden sind. Zwar handelt es
sich nicht um ein Formularbuch, jedoch hätte ich mir, gerade in einem wohl
maßgeblich an Praktiker adressierten Werk, doch etwas mehr Erleichterung für
die Gestaltung vertraglicher Regelungen gewünscht.
Herausgehoben seien
hier – der hohen Aktualität wegen – die Ausführungen zum „Homeoffice“
(Anh., Rn. 242a ff.), die neu in den Anhang aufgenommen wurden. Die
Sars-CoV-2-Pandemie hat die Verbreitung des Arbeitens von zuhause seit März
2020 praktisch stark erhöht. Rechtlich erfolgte der Schritt ins Homeoffice
vielfach individualvertraglich, sodass die AGB-Kontrolle Anwendung findet
(Anh., Rn. 242b ff.). Däubler fasst hier zusammen, was er für
regelungsbedürftig hält, darunter die maßgeblichen Fragen des Umfangs und der
Dauer des Homeoffice (Rn. 242e), der physischen Anwesenheit (Rn. 242f) und
Arbeitszeit (Anh., Rn. 242g) sowie der Ausstattung (Rn. 242i), des
Aufwendungsersatzes (Rn. 242j) und der Haftung (Rn. 242l). Auf Mustertexte muss
der Leser hier verzichten, gleichwohl werden die entscheidenden Fragestellungen
in hervorragender Komprimierung dargeboten, sodass nichts Wesentliches vermisst
wird.
Der Däubler/Deinert/Walser
ist ein Spezialwerk, das sich allein auf die arbeitsrechtlichen Auswirkungen
der AGB-Kontrolle konzentriert. Die Form der Kommentierung, ergänzt um ein
alphabetisch geordnetes Klauselverzeichnis, überzeugt. Allgemeine
arbeitsrechtliche Kommentare behandeln zwar auch die §§ 305 ff. BGB und
enthalten Ausführungen zu verschiedenen individualvertraglichen Klauseln. Wen
allerdings vertieft die Frage nach der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen
AGB-Klausel umtreibt, der ist bei dem vorliegenden Werk an der richtigen Stelle.
Der in längeren Zeitabständen bemessene Erscheinungsturnus (die Vorauflage
stammt aus dem Jahr 2014) sorgt zudem dafür, dass der Leser nicht nur ein,
sondern mehrere Jahre seine Freude an dem Werk haben wird. Zwar dreht sich auch
die Welt der AGB-Kontrolle gewiss weiter, jedoch beileibe nicht mehr in der
Geschwindigkeit, wie dies vor gut zwei Jahrzehnten noch der Fall war. Zudem ist
die Haptik der Druckausgabe hervorragend und dank der eher
kommentaruntypischen, sehr angenehmen Papierstärke wohl besonders langlebig.
Kurzum: Wer vielfach mit individualarbeitsrechtlichen Fragen betreffend die
Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen befasst ist, dem ist
der Däubler/Deinert/Walser absolut zu empfehlen.
