Dienstag, 30. Juni 2020

Rezension: Aufhebung und Abfindung

Reufels, Aufhebung und Abfindung in der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis, 1. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

 

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist – gleich ob aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmersicht – ein zentrales Thema des Arbeitsrechts. Während die Konzeption des Kündigungsschutzgesetzes und die auf dieser Grundlage geführten Auseinandersetzungen auf einen Erhalt des Arbeitsverhältnisses abzielen (vgl. § 4 KSchG), haben in der Praxis Beendigungslösungen eine enorme Bedeutung. Eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen wird während oder auch noch vor einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung durch Vereinbarung aufgelöst. Nicht selten geht damit die – vom deutschen Recht nur sehr begrenzt vorgesehene – Zahlung einer Abfindung einher. Dementsprechend sind Aufhebungsvereinbarungen und Abfindungsverhandlungen in der Praxis von zentraler Bedeutung, ohne dass es hierfür detaillierte gesetzliche Vorgaben gäbe.

Das vorliegende Handbuch greift diese Themenbereiche auf. Der Autor Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Reufels erläutert „aus der Praxis für die Praxis“ die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte der Aufhebung von Arbeitsverträgen und der Zahlung von Abfindungen.

Das Werk ist in insgesamt 13 Kapitel aufgeteilt:

  • § 1 Grundlagen
  • § 2 AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen
  • § 3 Beseitigung von Aufhebungsverträgen
  • § 4 Einzelne Regelungen des Aufhebungsvertrages
  • § 5 Aufhebungsvertrag und Befristung
  • § 6 Besonderheiten beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Personen mit 6Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc.)
  • § 7 Statusvereinbarungen
  • § 8 Wiedereinstellungszusagen in Aufhebungsverträgen
  • § 9 Protokollierung gem. § 276 Abs. 6 ZPO von Aufhebungsverträgen in schriftlichen Verfahren
  • § 10 Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG
  • § 11 Besonderheiten bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Geschäftsführern und Vorständen
  • § 12 Sozialversicherungsrecht
  • § 13 Vertragsmuster

Damit deckt das Werk nach meinem Dafürhalten alle wesentlichen Aspekte des Themas ab.

Den größten Umfang hat das Kapitel 4 zu einzelnen Regelungen des Aufhebungsvertrages. Die (mit) titelgebende „Abfindung“ wurde als Unterkapitel in Kapitel 4 aufgenommen.

Jedem einzelnen Kapitel ist ein umfassendes Kapitelinhaltsverzeichnis mit Randnummernübersicht vorangestellt, was den schnellen Zugriff auf die benötigten Informationen erleichtert.

Genauer angesehen habe ich mir zunächst den Abschnitt zur namensgebenden „Abfindung“. Der Autor führt hier zunächst ein wenig zur „Psychologie“ von Abfindungen und Bedeutung in Verhandlungen über Aufhebungsvereinbarungen aus. Interessant sind insoweit die Ausführungen zu verschieden Faktoren bei der Bemessung von Abfindungen. Gerade für Berater, die selten oder nie auf Arbeitgeberseite agieren, weist der Autor darauf hin, dass nicht selten unternehmensinterne Vorgaben einer bestimmten Abfindungshöhe entgegenstehen, auf der anderen Seite aber zum Beispiel über die verbleibende Vertragslaufzeit faktisch finanzielle Zugeständnisse gemacht werden können. Damit wird – aus meiner Sicht zutreffend – ein wenig der Blick von der häufig anzutreffenden Fixierung auf Abfindungssummen abgewendet. Auch werden einige hilfreiche Tipps zur Verhandlungsführung gegeben. Wichtig und zutreffend sind die nachfolgenden umfangreichen Ausführungen zur sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung von Abfindungszahlungen. Beide Aspekte dürften bei der Mandantenberatung – unabhängig ob auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite – nicht außer Acht gelassen werden. Insgesamt handelt es sich um einen sehr informativen Abschnitt des Buches. Es erschließt sich mir allerdings nicht, weshalb ausgerechnet dieser Themenaspekt Eingang in den Buchtitel gefunden hat. Jedenfalls der Umfang des Abschnitts rechtfertigt dies nicht. Dabei ist dieser keinesfalls zu kurz, steht aber gleichrangig neben zahlreichen weiteren (wichtigen) Aspekten von Aufhebungsvereinbarungen.

Mit großem Interesse habe ich zudem die Ausführungen zur Freistellung gelesen. Gut gefallen hat mir, dass der Autor ausführlich auf die Problematik zu § 615 S. 2 BGB eingeht. Das BAG geht nämlich nunmehr davon aus, dass eine Anrechnung gem. § 615 S. 2 BGB nur erfolgen kann, wenn dies im Aufhebungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Dies stellt einen nicht unwichtigen Umstand bei der Beratung von Arbeitgebern dar, wobei nicht selten die Entgeltfortzahlung während der Freistellung als „kleine Abfindung“ angesehen werden dürfte und daher nicht immer ein Interesse daran besteht, dass eine Verrechnung gem. § 615 S. 2 BGB erfolgen kann.

Zutreffend ist in diesem Abschnitt auch der Hinweis, dass eine Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen auch bereits durch eine widerrufliche Freistellung erfolgen kann. In einer künftigen Ausgabe könnte hier sicher der Vollständigkeit halber noch der Hinweis aufgenommen werden, dass ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden kann (BAG vom 18.09.2001 - 9 AZR 307/00). Dies kann immer dann von Bedeutung sein und besonderes Augenmerk verdienen, wenn in einem Betrieb verschiedene Arbeitszeitmodelle und insbesondere verschiedene Abgeltungsmodelle zur Anwendung kommen.

Besonders hervorzuheben ist weiter, dass das am Ende des Buches aufgeführte Vertragsmuster für einen Aufhebungsvertrag auch in englischer Sprache abgedruckt ist, was insbesondere bei der Beratung internationaler Mandanten einen erheblichen Vorteil mit sich bringt und einen guten Erstzugriff auf englische Formulierungen bekannter Klauseln ermöglicht.

Insgesamt hinterlässt das Werk einen rundum positiven Eindruck. Der Autor legt hier neben seinem bereits in 3. Auflage erschienenen Handbuch „Prozesstaktik im Arbeitsrecht“ ein weiteres äußerst praktikables Buch für die anwaltliche Praxis vor, dem man unumwunden auch weitere Auflagen wünscht. Man merkt an jeder Stelle die hohe praktische Durchdringung der Materie und den klaren Zuschnitt auf die Beratungspraxis, wobei durch die Bearbeitung „aus einer Hand“ keine Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen Komplexen zu erkennen sind. Sicher hat das Buch allein aufgrund des Umfangs nicht die gleiche Tiefe, wie andere Titel vergleichbaren Themenzuschnitts. Dafür eignet es sich sehr gut für den raschen Zugriff und ist auch in einer Verhandlung mal schnell bei der Hand, wenn kleinere Detailfragen ad hoc zu klären sind – die zahlreichen Formulierungshilfen können hier etwaige Verzögerungen in der Verhandlung verhindern. Dementsprechend kann das Werk jedem Arbeitsrechtspraktiker uneingeschränkt ans Herz gelegt werden, wobei es den größten Mehrwert sicher für alle jene hat, die nicht tagtäglich im Arbeitsrecht unterwegs sind oder sich erst recht frisch in die Materie einarbeiten. Allen anderen kann es als „kleiner Helfer“ ein nützlicher Begleiter im Arbeitsrechtsalltag sein.

 


Montag, 29. Juni 2020

Rezension: Brexit, Privat- und wirtschaftsrechtliche Folgen

Kramme / Baldus / Schmidt-Kessler ua, Brexit, Privat- und wirtschaftsrechtlichen Folgen, 2. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 

Die zweite Auflage des Werkes, das erstmals in 2016 erschienen war, wurde notwendig, da sich die Verhandlungen über den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs viel weiter hinzogen, als eigentlich erwartet worden war. Sie gerieten zu einer (wie der Herausgeber es im Vorwort auf den Punkt bringt) regelrechten „Hängepartie“. Diese setzte politisch immerhin neue Maßstäbe, schuf aber eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Folgen waren schwer zu erfassen und schwerer zu vermitteln. Das vorliegende Werk hat versucht (mit Stand gegen Ende 2019) sich mit den damals denkbaren Szenarien auseinanderzusetzen. Man hat sich darauf verlegt den weichen und den harten Brexit näher zu diskutieren. Logisch mögliche, dazwischen oder daneben liegende Szenarien wurden im Wesentlichen ausgeklammert, da diese als sehr unwahrscheinlich erschienen.

Zum Zeitpunkt, in dem der Rezensent dieses Buch bespricht, ist noch immer nicht klar, wie genau die Geschichte ausgehen wird. Indes wurde das Austrittsabkommen zwischenzeitlich immerhin ratifiziert. Die Übergangsphase läuft und soll wohl nicht verlängert werden. Die Verhandlungen über die weiteren Beziehungen des VK zur EU laufen indes weiter.

Noch immer sind also viele der Überlegungen aus dem Werk aktuell und relevant und daher auch für die Rechtspraxis interessant. Indes leider nicht mehr alle. Das ist aber nicht einem fehlerhaften Konzept des Werkes sondern schlicht der Natur der Sache geschuldet.

Betroffen sind aufgrund der vielfältigen Verstrickungen der beteiligten Nationalstaaten natürlich auch viele Rechtsbereiche. Das Werk versucht hier einen Querschnitt zu liefern und bringt auf seinen etwas mehr als 800 Seiten insgesamt fünf Abschnitte unterteilt in 28 Paragraphen (die die eigentlichen Teilthemen betreffen) unter. Beginnend mit den Grundlagen über die Besprechung des Austrittsabkommens gelangt man zu der Darstellung der Folgen für das privat- und Wirtschaftsrecht (was den wesentlichen Teil des Werkes ausmacht). Daran schließt sich ein Abschnitt an, der sich mit den Folgen speziell für Schottland und Nordirland befasst. Zuletzt findet sich dann eine Besprechung für die nationale Gesetzgebung, die den Austritt Großbritanniens wird begleiten müssen.

Im § 22 etwa findet sich ein Kapitel zum Recht des geistigen Eigentums. Dort wird unter anderem (indes auf sehr knappem Raum) etwa auf das Markenrecht eingegangen. Hier wird die Ausgangslage (teilharmonisiertes Recht, Unionsmarkenverordnung, MarkenRL usw.) zunächst kurz aber zutreffend dargestellt. Zu den Auswirkungen auf das Fortbestehen erworbenen Markenschutzes findet sich nicht viel. Indes wird hierzu im Fazit zu § 22 noch ergänzt, was in Zukunft wohl gelten würde. Die Ausführungen sind recht allgemein gehalten. Einzelne Szenarien, wie die Berater sie derzeit in der Rechtspraxis lösen müssen, wurden nicht in Tiefe besprochen. Es werden eher Ideen geliefert, an welchen Stellen sich Konsequenzen ergeben können. Diese werden teils konkret benannt, aber nicht abschließend aufgearbeitet. Dies ließ auch der Umfang des Werkes nicht zu. Wer als Spezialist tief in einem Problemthema steckt, wird sich hier Ideen abholen bzw. aus dem Werk einen Lösungsansatz ableiten können, zur Lösung des Problems aber wohl noch andere Quellen hinzuziehen müssen.

Ganz konkrete Probleme löst das Werk wohl allenfalls in wenigen Fällen. Gelungen ist allerdings der wohl beabsichtigte Rundumschlag, der – wenn man so will – zügige Ritt durch die betroffenen Rechtsgebiete also; sodass jedenfalls für jeden geeignete Anhaltspunkte für Problemstellungen und weitere Recherchen gefunden werden können.

Es liegt in jedem Falle ein Nachschlagewerk vor, dass auch noch in den kommenden Monaten (und sicherlich auch nach Abschluss der Übergangsphase noch) von Nutzen für den Rechtsberater wird sein können. In Teilen beinhaltet das Werk indes – den Umständen geschuldet – schon heute „gelebte Rechtsgeschichte“.


Sonntag, 21. Juni 2020

Rezension: Erbrecht

Leipold, Erbrecht, 22. Auflage, Mohr Siebeck 2020

Von Ref. iur. Lukas Friedrich, Marburg

 

In der nunmehr 22. Auflage ist das von Prof. Dr. Dres. h.c. Dieter Leipold verfasste Erbrechtslehrbuch erschienen, welches seit seiner erstmaligen Veröffentlichung im Jahre 1974 einen festen Platz innerhalb der erbrechtlichen Ausbildungsliteratur einnimmt.

Gleich zu Beginn macht der Autor deutlich, dass die Hauptaufgabe des Erbrechts darin besteht, für eine möglichst gerechte Ordnung der Vermögensverhältnisse zu sorgen, die durch den Tod eines Menschen erforderlich wird. Indem Leipold in diesem Kontext auch auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Erbrechts ausführlich eingeht, verdeutlicht er, dass sich die Beschäftigung mit dem fünften Buch des BGB auch abseits der zivilrechtlichen Prüfungsvorbereitung lohnt. Dass sich erbrechtliche Fragestellungen dabei nicht nur auf nationale Sachverhalte beschränken, stellt der Autor gleich zu Beginn in einem Exkurs zum Internationalen Erbrecht klar. Angesichts der Besonderheiten des Internationalen Privatrechts wird dem Leser, der sich zum ersten Mal mit dem Erbrecht beschäftigt, aber zu Recht empfohlen, den Abschnitt zum Internationalen Erbrecht bei der ersten Lektüre zunächst auszuklammern.

Nachdem gewisse erbrechtliche Grundbegriffe erläutert wurden, widmet der Verfasser der gesetzlichen Erbfolge den ersten längeren Abschnitt seines Lehrbuchs. Den zahlreichen Beispielsfällen sind hierbei stets Übersichten beigefügt, die es dem Leser ermöglichen, auch dort den Überblick zu behalten, wo eine Vielzahl von Personen am Erbfall beteiligt sind. Im darauffolgenden Abschnitt wird auf die gewillkürte Erbfolge eingegangen, die Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist. Dass auch diese Freiheit jedoch nicht schrankenlos gewährleistet wird, verdeutlicht Leipold gleich zu Beginn des Abschnitts, indem er neben den gesetzlichen Testierverboten die Problematik sittenwidriger Verfügungen von Todes wegen anhand ausgewählter Rechtsprechungsbeispiele ausführlich darstellt. Nachdem die Grenzen der Testierfreiheit abgesteckt wurden, erläutert das Lehrbuch, welchen Instrumenten der Erblasser sich bedienen kann, um die Vermögensverhältnisse nach seinem Ableben zu regeln bzw. welche Modalitäten (wie z.B. Formvorschriften) er dabei zu beachten hat. Wie dem Erblasserwillen bei mehrdeutigen Verfügungen zur Geltung verholfen werden kann, erläutert Leipold sodann in einem Abschnitt, der neben den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen von letztwilligen Verfügungen auch auf die gesetzlichen Auslegungs- und Ergänzungsregeln des Erbrechts eingeht. Abgesehen von weiteren erbrechtlichen Klassikern, wie dem gemeinschaftlichen Testament, dem Erbvertrag und den Rechtsgeschäften unter Lebenden für den Todesfall widmet sich der Verfasser auch aktuellen Entwicklungen im Erbrecht, wie beispielswiese dem digitalen Nachlass (Rn. 633a) oder der Rechtsprechung des EuGH zur erbrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB (Rn. 23f ff.). Hervorzuheben sind auch die zahlreichen Querverweise in andere Gebiete des Privatrechts, die im erbrechtlichen Kontext relevant werden können. Beispielhaft sind diesbezüglich die Besonderheiten des Gesellschaftsrechts zu nennen, die zum Teil in Konflikt mit den erbrechtlichen Vorschriften geraten können (Rn. 583a ff.). Hier gelingt es Leipold, dem Leser die entscheidenden Problemkreise zu verdeutlichen und die in der Rechtspraxis hierzu entwickelten Lösungsansätze verständlich darzulegen.

Insgesamt wird das Lehrbuch auch in der 22. Auflage seinem Ruf als Klassiker der erbrechtlichen Ausbildungsliteratur gerecht. Neben einer sinnvollen Schwerpunktsetzung überzeugt das Buch dabei vor allem durch die hilfreichen Hinweise zur Fallbearbeitung (z.B. Rn. 42), die zahlreichen Übersichten sowie die sorgsam ausgewählten Kontrollfragen am Ende jedes größeren Abschnitts.


Freitag, 19. Juni 2020

Rezension: Bauprodukteverordnung

Held / Jaguttis / Rupp, BauPVO – Bauproduktenverordnung. VO (EU) 305/2011, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

 

Vor 70 Jahren, am 9. Mai 1950, skizzierte der französische Außenminister die wirtschaftliche Vergemeinschaftung der Kohle- und Stahlproduktion als Friedensprojekt:

„Die Solidarität der Produktion, die so geschaffen wird, wird bekunden, dass jeder Krieg zwischen Frankreich und Deutschland nicht nur undenkbar, sondern materiell unmöglich ist. Die Schaffung dieser mächtigen Produktionsgemeinschaft, die allen Ländern offensteht, die daran teilnehmen wollen, mit dem Zweck, allen Ländern, die sie umfasst, die notwendigen Grundstoffe für ihre industrielle Produktion zu gleichen Bedingungen zu liefern, wird die realen Fundamente zu ihrer wirtschaftlichen Vereinigung legen.“

Die „Solidarität der Produktion“ und die „mächtige Produktionsgemeinschaft“, die damals angesprochen wurde, entwickelte sich in den letzten sieben Jahrzehnten zum „Unionsmarkt“ als Binnenmarkt von zwischenzeitlich 28 Mitgliedstaaten, in dem 2016 Waren im Wert von 3.117 Milliarden Euro ausgetauscht wurden. Mit einem Gesamtumsatz von ca. 420 Mrd. Euro ist der Bereich der Bauprodukte einer der wichtigsten Wirtschaftszweige der Europäischen Union, betonen die drei Bearbeiter des Kommentars zur Bauproduktenverordnung 305/2011 Simeon Held, Malte Jaguttis (beide Rechtsanwälte in Köln) sowie Roman Rupp (Präsident des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz in Köln). Der Kommentarband enthält den Verordnungstext, eine Einführung sowie die Kommentierung der BauPVO sowie drei Anhänge (der EU-Acquis nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die Verordnungen (EG) Nr. 764 sowie Nr. 765/2008, den Beschluss Nr. 768/2008/EG, das Bauproduktengesetz, einen Auszug aus der Musterbauordnung sowie eine Übersicht der Landesbauordnungen, das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, die Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik und den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Institut für Normung e. V.).

Ein „Bauprodukt“, so wird der Begriff in Art. 2 Nr. 1 der VO bestimmt, ist „jedes Produkt oder jede[r] Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks in Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt“.

Damit wird das Spannungsfeld aufgezeigt, in welchem die BauPVO Regelungskraft entfaltet. Die BauPVO unterscheide sich von anderen Rechtsakten im Bereich der Produktharmonisierung, schreiben die Bearbeiter in der Einführung (Rn. 51, vgl. auch Art. 1 Rn. 3) prägnant, da sie keine Anforderungen an die Produkte selbst formuliere. Bauprodukte seien „Zwischenprodukte“, die in Bauwerke eingebaut werden und daher sei nicht die Sicherheit des einzelnen Bauproduktes maßgeblich, sondern die Sicherheit des fertigen Bauwerks. Die Grundanforderungen (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit; Brandschutz; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung; Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen) schreibt Anhang I vor (Art. 3 BauPVO).

Zentrales Element der BauPVO ist die „Leistungserklärung“ (Art. 4 ff. BauPVO), in welcher der Hersteller die Leistung von „Wesentlichen Merkmalen“ eines Bauproduktes angibt. Europäisch harmonisierte Normen legen diese „Wesentlichen Merkmale“ im Hinblick auf die Anforderungen aus Anhang I fest. Die CE-Kennzeichnung bedeutet im Rahmen der BauPVO nicht wie in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften die Konformität des Produktes mit harmonisierten Normen, sondern mit der erklärten Leistung. Die Mitgliedstaaten legen auf ihrer Ebene dann fest, welche Leistung ein Bauprodukt erreichen muss, um für einen bestimmten Zweck verwendet werden zu dürfen (Einleitung, Rn. 67 ff.). Die Leistungserklärung ist das Scharnier zwischen europäischem und nationalem Recht. 

Die sehr hilfreiche Einleitung stellt die Grundlagen der europäischen Produktharmonisierung im Allgemeinen (Grundfreiheiten sowie Kompetenzen im AEUV) sowie die Entwicklung des EU-Bauproduktenrechts (Bauproduktenrichtline und BauPVO) und des nationalen Bauproduktenrechts im Besondern vor. Des Weiteren erhalten die Leserin und der Leser einen systematischen Überblick über den Aufbau der BauPVO, harmonisierte Normen und Normungsgremien sowie nicht harmonisierte Normen und die Rolle des „Deutschen Instituts für Bautechnik“.

Hier seien drei kleine Anmerkungen angebracht. In Rn. 35 werden die Handlungsformen des europäischen Gesetzgebers nach Art. 288 AEUV vorgestellt und auch noch die „Entscheidung“, jetzt Beschlüsse, erwähnt. Rn. 77 stellt die Überschneidungen zu anderen Harmonisierungsvorschriften vor, auch die zu Verordnung (EU) 2016/426 über Gasgeräte. Dort wird auf den Aufsatz von Wolfang van Rienen in der EnWZ 2017, 339 (341 f.) verwiesen, leider ohne eine kurze Erklärung, warum auf die Ausführungen verwiesen wird. Hier wäre eine knappe Wiedergabe der These van Rienens hilfreich (S. 342):

„Die Zweifel an der Einordnung von Gasgeräten als Bauprodukte und das Fehlen von detaillierten Regelungen zur gastechnischen Sicherheit von Gasgeräten in der BauproduktenVO führen also bereits zu dem Ergebnis, dass eine Regelungskonkurrenz mit Vorrang für die BauproduktenVO in Bezug auf die gastechnische Sicherheit nicht in Frage kommt. Daher ist es auch weiterhin sachlich gerechtfertigt, den bisher im Verhältnis der Bauprodukten- zu der GasgerätеRL praktizierten und bewährten Anwendungsvorrang der GasgeräteVO als speziellerer Regelung gegenüber der BauproduktenVO beizubehalten.“

Etwas überraschend finden sich in der Einleitung keine „vor die Klammer gezogenen“ Ausführungen zur Rechtssache „James Elliott“. Der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2016 - RS C 613/14 entschieden, dass der EuGH für die Auslegung von harmonisierten Normen nach der EU-Bauproduktenverordnung zuständig ist. Eine Entscheidung, die für einige Diskussionen gesorgt hat, denn die rechtliche Einstufung von Normen als Rechtssätze führt z.B. zu der Frage, ob diese Normen nicht für jedermann zugänglich veröffentlicht werden müssen. Momentan müssen sie von den nationalen Normungsorganisationen kostenpflichtig erworben werden bzw. können in Auslegestellen eingesehen werden. Auch müssten nationale Gerichte bei Streitigkeiten über harmonisierte Normen, diese dem EuGH nach Art. 267 AEUV nun vorlegen. Diese Überlegung zum Elliott-Urteil finden sich z. B. in den Einzelkommentierungen (Art. 2 Rn. 50; Art 8 Rn. 37, Art. 17 Rn. 15 und 21f. sowie Art. 18 Rn. 3), welche allerdings durch das Stichwortverzeichnis leicht auffindbar sind.

Der Kommentar von Held / Jaguttis/ Rupp ist ein unverzichtbarer Grundstein für die fundierte Orientierung im europäischen Bauproduktenrecht.


Mittwoch, 17. Juni 2020

Rezension: Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Jansen / Kawik / Block, Beschäftigte im öffentlichen Dienst I. Grundlagen des Arbeitsverhältnisses, 2. Auflage, r. v. decker 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

 

Im Jahresdurchschnitt 2018 waren laut Erwerbstätigenrechnung des Statistischen Bundesamtes 44,85 Millionen Menschen in Deutschland erwerbstätig. Im Verhältnis dazu machen die 4,8 Millionen Menschen, die am Stichtag 30. Juni 2018 im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, einen Anteil von knapp 11 % aus. Der öffentliche Dienst ist somit der größte Arbeitgeber Deutschlands. Von den 4,8 Millionen Beschäftigten sind knapp 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher eine wichtige arbeitsrechtliche Materie. Die „Grundlagen des Arbeitsverhältnisses“ bearbeiten mit dem Rechtsstand August 2019 die Autoren Beatrix Jansen, Michael Kawik und Alexander Block. Alle drei Autoren sind hauptamtliche Lehrende bzw. Professoren an der Hochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung (Fachbereich Bundeswehrverwaltung in Mannheim bzw. Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung in Brühl). Ihr Buch, so betonen es die Autoren im Vorwort, soll sowohl Lehrbuch als auch Vademecum der täglichen Personalarbeit sein. Dazu wurden die Gesetzes- und Tarifänderungen ebenso wie die Rechtsprechung sowie die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ausgewertet.

Neun Kapitel unterteilen die Materie des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder. Ausgehend von den allgemeinen Grundlagen (Begriff des Arbeitnehmers, Struktur des Arbeitsrechts, Rechtsquellen, Tarifbindung sowie Tarifverträge) werden das Arbeitsverhältnis (Abschluss und Inhalt des Arbeitsverhältnisses), die besonderen Beschäftigungsverhältnisse (Teilzeit, Altersteilzeit, Befristung und Führung auf Probe oder Zeit), die Arbeitszeit, die Beschäftigungszeit, die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis, die Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und abschließend das Arbeitszeugnis dargestellt. Prüfschemata, Checklisten, Beispielsfälle sowie Praxishinweise (Abmahnungsfälle und Vorlage für eine Abmahnung) oder Rechenbeispiele (z. B. anrechnungsfähige Zeiten) erleichtern und vertiefen das Verständnis bzw. die Anwendung der jeweiligen Sachmaterien. Jedes Kapitel wird von Kontrollfragen beendet, diese Kontrollfragen finden sich für alle Kapitel mit den dazugehörigen Antworten komprimiert im Schlusskapitel. Ein Wissensquiz dazu findet sich unter: https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen

Ein Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis komplementieren das Werk. Als „Gimmick“ beinhaltet das Buch eine Falttafel mit einer „Übersicht über die Beteiligungsrechte nach dem BPersVG“.

Hervorzuheben ist insbesondere die Aktualität. So wurde im Kapitel über die Teilzeitbeschäftigung die neu geregelte Brückenteilzeit eingearbeitet (Rn. 401 ff.). Auch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, dass Teilzeitkräfte benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeitarbeitnehmer geltende Wochenarbeitszeit überschreiten (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18), wird ausführlich beschrieben (Rn. 653). Ebenso findet sich die Änderung der Verwaltungspraxis, nach der Arbeitnehmer, die an einem Tag erkranken, der ihnen als Freizeitausgleich für Überstunden gewährt wird, keine Nachgewährung verlangen können.

Folgende i-Tüpfelchen seien nur der Vollständigkeit halber erwähnt: Die Ausführungen zum Arbeitsschutz (Rn. 266) wären ggf. noch um das Arbeitsschutzgesetz zu ergänzen. In Rn. 297 könnte noch die Verordnung über arbeitsmedizinische Versorgung im Kapitel über „gesundheitliche Untersuchungen“ aufgeführt werden. Schließlich ist zu den Ausführungen in Bezug auf die „Arbeitsunterbrechungen“ anzumerken, dass hier die angesprochenen „Richtlinien von Beschäftigten an Bildschirmgeräten“, also die ehemalige „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit“ zur Bildschirmarbeitsverordnung (Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Nr. 14), zwar zurückgezogen worden ist, aber immer noch als Orientierung dienen kann. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist seit 2016 in die Arbeitsstättenverordnung eingefügt worden. Im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“ der Arbeitsstättenverordnung heißt es in Ziffer 6.1 Abs. 2: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden“. Die Regel, dass nach 50 Minuten Bildschirmarbeit zehn Minuten Unterbrechung der Bildschirmarbeit als Pause, die als Arbeitszeit gilt, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zustehen, gilt in dieser Absolutheit so nicht. Aber das sind Kleinigkeiten.

Der Band von Jansen/Kawik/Block ist Lehrbuch und Praxisratgeber zugleich und gehört aufgrund der dargestellten Vorteile auf jeden Schreibtisch und in jedes Bücherregal der das Recht der „Beschäftigen im öffentlichen Dienst“ Studierenden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Personalabteilungen in Behörden und Rechtsanwaltskanzleien mit Fokus auf das öffentliche Dienstrecht.


Rezension: Adoptionsrecht

Reinhardt / Kemper / Weitzel, Adoptionsrecht, 3. Auflage, Nomos 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 

Der Handkommentar „Adoptionsrecht“ erscheint fünf Jahre nach der Vorauflage und fasst insgesamt sechs verschiedene Gesetze zu dieser Thematik zusammen: AdVermiG, AdÜbAG, AdWirkG, BGB, EGBGB und FamFG. Solche themenbezogenen Spezialkommentare sind für die Praxis unverzichtbar, um die gesamte Bandbreite der Rechtsanwendung und –beratung ausschöpfen zu können. Der Nomos-Verlag hat diesbezüglich schon mehrere hervorragende Praxiswerke in seinem Programm, gerade was das Zivil- und Familienrecht angeht. Die Herausgeber und Autoren sind insbesondere im Familienrecht bekannt und weisen aufgrund ihrer Nähe zum Sujet auch eine besondere Eignung für die Aufbereitung des Adoptionsrechts für den Rechtsanwender auf. Mit etwas mehr als 300 Seiten inklusive Verzeichnissen bietet das Werk zudem eine gesunde Mischung aus pragmatischer und präziser Darstellung.

Die Gestaltung des Werks ist trotz des dichten Textbildes leserfreundlich. Die recht klein gedruckten Passagen sind mit ausreichenden Abständen, Randnummern, Aufzählungen und Fettungen versehen, die eine Orientierung auf den Seiten erleichtert. Echte Fußnoten, allerdings mit gewöhnungsbedürftigem Umbruch bei neuen Paragraphen, sorgen zudem für einen konstanten Lesefluss.

Die Kommentierungen der oben genannten Gesetze (natürlich in den relevanten Auszügen) machen die teilweise hohen rechtlichen und bürokratischen Hürden plastisch, die es zu meistern gilt, bis der Rechtsvorgang der Adoption abgeschlossen werden kann. Dabei werden auch aktuellste Entwicklungen aufgegriffen (§ 1741 BGB, Rn. 22: Stiefkindadoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften). An passender Stelle wird auf die Besonderheiten internationaler Vorgänge hingewiesen, aber stets auch der zentrale Rechtsbegriff des Kindeswohls betont, sei es bei der Inlandsvermittlung oder der aus dem Ausland. Ebenso werden Verfahrensfragen im gebotenen Umfang abgehandelt, etwa die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder der Inhalt des gerichtlichen Beschlusses. Hinzu kommen aber auch die vorgehenden Verwaltungsvorgänge, die erfreulich ausführlich dargelegt sind, etwa die Adoptionsbegleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle

Das Adoptionsrecht bleibt ein Spezialgebiet innerhalb des Familienrechts, bei internationalem Bezug mit entsprechender Konzentration der Fälle bei dem Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ohnehin. Der vorliegende Kommentar kann dabei gute Dienste leisten, um zusammen mit Handbüchern und herkömmlichen Kommentaren zum BGB oder FamFG die Beratung oder Entscheidung in einem Sachverhalt zu gewährleisten.


Samstag, 13. Juni 2020

Rezension: Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Ostrowicz / Künzl / Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage, Erich Schmidt 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 


Aus Sicht des arbeitsrechtlichen Praktikers ist es sehr zu begrüßen, dass das von Ostrowicz, Künzl und Scholz herausgegebene Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nunmehr in der 6. Auflage erschienen ist. Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten weist zwar viele Parallelen und Bezüge zum allgemeinen Zivilprozessrecht auf (und ist natürlich auch nichts anderes als ein Zivilprozess mit einigen Besonderheiten), jedoch verfügt es gewiss auch über etliche Abweichungen und Spezifika, die es zu beachten gilt. Kommentare (vor allem zum ArbGG) und Formularbücher sind zwar etliche auf dem Markt zu finden, auch gibt es die gelungene Darstellung von Korinth speziell zum einstweiligen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. Besprechung hier im Blog). Ein Handbuch aber, das sich umfassend dem Arbeitsgerichtsverfahren widmet, ist aber natürlich etwas Besonderes, weshalb ich mich auf die nun vorliegende Neuauflage des Ostrowicz/Künzl/Scholz sehr gefreut habe.

Der Einordnung als Handbuch folgend enthält das Werk eine systematische Darstellung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, was Fragen der Zwangsvollstreckung sowie des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich mitumfasst. Dabei hatten die Verfasser eine ganze Reihe an gesetzlichen Neuerungen sowie die Judikatur der Arbeitsgerichte zu beachten, aber auch die Veröffentlichungen im Schrifttum zu berücksichtigen. Dass die Verfasser bereits im Vorwort äußern, die Lösung von Streitfragen werde „sich nach wie vor in erster Linie an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ orientieren (S. V), entspricht zudem dem Anspruch des Werks, da auch der Praktiker in seiner täglichen Arbeit die Judikatur des BAG nicht außer Acht lassen kann und sich zumeist an ihr orientieren wird.

Neben Vorwort, Inhaltsübersicht, Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis sowie der eigentlichen Darstellung hält das Werk für den Leser im Anhang noch den in der Praxis oftmals wichtigen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit bereit, ebenso ein Literatur- und ein Sachverzeichnis. Die eigentliche Darstellung ist in 10 Kapitel gegliedert, wobei die Kapitel 1-3 von Künzl, die Kapitel 6 und 9 von Scholz sowie die Kapitel 4, 5, 7, 8 und 10 von Ostrowicz verantwortet werden.

Der Band beginnt mit der von Künzl bearbeiteten Erläuterung einiger weniger Grundfragen, womit die Grundlagen für das Verständnis des übrigen Werks gelegt werden sollen (Kapitel 1). Anschließend widmet sich Künzl dem Urteilsverfahren (Kapitel 2), dem mit rund 275 Seiten ersten großen Teil des Werks. Hier werden alle Einzelheiten und Probleme des Urteilsverfahrens systematisch behandelt, von der der Klage über die Klagearten, die Klagevoraussetzungen, die Einreichung von Klageschrift und Schriftsätzen, die Durchführung von Güte- und Kammertermin bis hin zum Urteil, zu Kosten, Streitwertbemessung, Rechtskraftproblemen und Mahnverfahren. Dabei fällt unmittelbar die schiere Zahl an Belegen ins Auge, die hier nicht in einem Fußnotenapparat, sondern unmittelbar in den Text integriert sind. Dies zeigt, wie tiefgehend und breit die Verfasser Literatur und auch Rechtsprechung ausgewertet haben – eine Tiefe, die man sicherlich nicht in allzu vielen Fällen vorfindet. Beispielhaft sei auf die Ausführungen zum Arbeitnehmerbegriff i.S.d. ArbGG rekurriert, den Künzl zunächst allgemein bestimmt (Rn. 16) und vom Begriff des Selbstständigen abgrenzt (Rn. 17). Es folgt eine Auflistung von Problemfällen, in denen die Arbeitnehmereigenschaft verneint wird, nicht aber ohne Besonderheiten hervorzuheben (Rn. 18). So wird etwa zu Rote-Kreuz-Schwestern angemerkt, dass diese zwar ggf. als Arbeitnehmerinnen i.S.d. Leiharbeitsrichtlinie einzustufen sind, nach bisheriger Rechtsprechung des BAG aber nicht als Arbeitnehmerinnen i.S.d. ArbGG zu qualifizieren seien (wobei Künzl den Verweis auf die entgegenstehende Ansicht in der Literatur keineswegs unterschlägt). Überdies haben mir auch die Ausführungen zur Anordnung des persönlichen Erscheinens (Rn. 234 ff.) gut gefallen, sind sie strukturiert aufgebaut und halten zugleich Lösungen für viele Einzelprobleme bereit. Eher für Richter interessant ist dagegen die Besetzung des Gerichts im Kammertermin, die von Künzl überaus fundiert herausgearbeitet wird. Dabei stehen naturgemäß die Problemlagen rund um die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter in erster und zweiter Instanz im Vordergrund, etwa der neuerlich wiederholt virulente Ausschluss solcher ehrenamtlicher Richter, die sich der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühlen (Rn. 239).

Weitere Kapitel widmen sich dem Berufungs- (Kapitel 3) und dem Revisionsverfahren (Kapitel 4), dem Beschwerde- (Kapitel 5) und Beschlussverfahren (Kapitel 6), der Beschwerde im Beschlussverfahren (Kapitel 7) sowie der Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren (Kapitel 8).

Bei der Behandlung des einstweiligen Rechtsschutzes (Kapitel 9) widmet sich Ostrowicz nach kurzer Einleitung (Rn. 853) zunächst den allgemeinen Grundsätzen im Zivilprozess (Rn. 854 ff.), bevor er sich konkret mit den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Arbeitsgerichten (zum Urteilsverfahren Rn. 867 ff. sowie zum Beschlussverfahren Rn. 886 ff.) auseinandersetzt. Besonders gut gefällt mir hier die Aufbereitung der Kasuistik, die stets zwischen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund differenziert (etwa Rn. 872 ff.), was angesichts der oftmals in Gerichtsentscheidungen zu findenden „Verwischung“ zwischen beiden Voraussetzungen sehr positiv auffällt. Gerade diese Stellen sind es, an denen das Werk dem Leser eine großartige Unterstützung in der Praxis bietet – aufgrund der klaren Struktur und des Detailreichtums. Abgerundet wird das Kapitel durch eine Übersicht zur Rechtslage des Eilverfahrens im Arbeitskampf (Rn. 899 ff.). Scholz bejaht hier zutreffend die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf, mahnt aber gleichzeitig und nicht weniger treffend zur Zurückhaltung (Rn. 899). Sodann setzt er sich mit der einstweiligen Verfügung sowohl im Hinblick auf Streikmaßnahmen (Rn. 899a) als auch hinsichtlich Aussperrungsmaßnahmen (Rn. 899b) auseinander und differenziert wieder systematisch nach Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, wobei erneut eine Vielzahl an Rechtsprechung und Literatur ausgewertet wird.

Bei der formalen Gestaltung des Ostrowicz/Künzl/Scholz fällt auf, dass der Zeilenabstand relativ gering ausgefallen ist, was das Lesen ganzer Seiten doch etwas mühseliger gestaltet; durch die angenehme Schriftgröße liegt die Lesbarkeit aber noch im üblichen Rahmen. Was ich mir angesichts der Fülle der behandelten Probleme für die Folgeauflage aber wünschen würde, wäre der (wenngleich nicht ausufernde) mittlerweile weit verbreitete Fettdruck von Stichworten, da dieser die Auffindbarkeit gesuchter Stellen doch stark verbessert. Gerade im Hinblick auf die wohl mit großem Aufwand ausgewertete Rechtsprechung und Literatur wäre dies wünschenswert, um die hohe Qualität des Werks vollends nutzbar machen zu können. Hervorheben möchte ich schließlich noch die verschiedenen Gestaltungselemente im Werk. So enthält der Band neben etlichen Musterformulierungen für Anträge (etwa Rn. 881 oder Rn. 899) eine große Zahl von Aufzählungen, insbesondere zur Darstellung der ausgewerteten Judikatur. Zwar ist der Ostrowicz/Künzl/Scholz gewiss kein Formularbuch, sondern ein Handbuch. Dennoch lockern die genannten Elemente das Schriftbild erheblich auf, verbessern das Verständnis und liefern einigen Mehrwert. Der Einsatz dieser Gestaltungsmittel ist insofern gut geglückt.

Bei einem Handbuch wie dem vorliegenden handelt es sich selbstverständlich um ein Werk, das für Praktiker gemacht und an diese gerichtet ist. Gerade Anwälte, die mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten befasst sind, wie auch Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter werden an diesem Buch ihre Freude haben. Dass alle drei Verfasser nicht nur erwiesene Experten sind, sondern auch aus der Arbeitsgerichtsbarkeit stammen, führt überdies dazu, dass auch Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Lektüre des Ostrowicz/Künzl/Scholz auf ihre Kosten kommen dürften. Das Werk in der nun erschienen 6. Auflage ist zudem „völlig neu bearbeitet“, was nicht nur Ankündigung ist, sondern im Werk tatsächlich weithin umgesetzt wurde und aufgrund der vielen aktuellen Rechtsprechungszitate unmittelbar auffällt. Kurzum: Mit der vorliegenden 6. Auflage des Ostrowicz/Künzl/Scholz ist dem Verlag ein sehr systematisches und wirklich überzeugendes Werk zum arbeitsgerichtlichen Verfahren gelungen, dem definitiv ein Platz auf dem Schreibtisch eines jeden arbeitsrechtlichen Praktikers gebührt.


Rezension: Mietrecht

Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 14. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Daniel Jansen

 

In 14. Auflage wird hier der Klassiker unter den Mietrechtskommentaren vorgelegt, der auf Altbewährtes setzt und die aktuelle Entwicklung im Wohn- und Gewerberaummietrecht im Blick hat.

Der Schmidt-Futterer bleibt sich auch in dieser Auflage treu und bietet der herrschenden Meinung hier und da die Stirn. So wird in § 539 (u.a. Wegnahmerecht des Mieters, Rn. 46 ff.) mit Blick auf die Definition des Tatbestandsmerkmals „Einrichtungen“, zunächst die h.M. nebst der Kernargumente ausführlich dargestellt, wonach unerheblich sei, ob die Einrichtung im Eigentum des Mieters oder des Vermieters stehe. Es gehe schlicht um die körperliche Verbindung mit der Mietsache. Im Anschluss wartet der Bearbeiter mit einer dezidiert und beachtenswert begründeten Gegenauffassung auf. Er erläutert, dass die Anwendung von § 539 Abs. 2 BGB auf Mietereigentum nicht überzeuge. Er verweist u.a. darauf, dass es in der Vorschrift um eine Abschöpfung eines Vermögensvorteils beim Vermieter gehe, die nur vorliege, falls die Einrichtung in das Eigentum des Vermieters übergegangen ist.

Unabhängig davon, welcher dieser beiden – jeweils gut begründeten – Auffassungen man sich anschließen möchte, bietet das Werk durch solche Darstellungen, die das Werk dort, wo es relevant wird, durchzieht, dem Praktiker auch dann noch Spielraum, wenn die Gegenseite durch Verweis auf „die herrschende Meinung“ vermeintlich vorzeitig den Champagner öffnen will. Auf diese Weise besteht – je nach Qualität des gegnerischen Vortrags – stets noch die Möglichkeit, durch gute Argumente und den Verweis auf das vorliegende Standardwerk, ein Gericht auch gegen die vermutete herrschende Meinung zu überzeugen.

Ein weiteres Beispiel findet sich in Rn. 14 zu § 541 im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch. Dort vertritt der Bearbeiter (gleichzeitig auch der Herausgeber) des Werks die praxisorientierte Auffassung, dass bei einer Mehrheit von Mietern der Vermieter die Wahl hat, ob er alle oder nur einzelne Mieter auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die h.M. folgert aus § 425 BGB, es dürfe nur der tatsächlich störende Mieter in Anspruch genommen werden. Der Bearbeiter argumentiert deutlich überzeugend, dass alle Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache schulden und folglich auch alle Anspruchsgegner sein können, wenn der Erfüllungsanspruch nicht erfüllt wird.

Abgerundet wird das Werk durch eine die materiell-rechtlichen Vorschriften des BGB ergänzenden Kommentierung der wichtigsten prozessual im Mietrecht relevanten Regelungen sowie der Heizkostenverordnung.

Der Schmidt-Futterer bleibt für den Mietrechtler das Maß der Dinge.


Rezension: HGB

Baumbach / Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 



Eines der Standardwerke der deutschen Rechtsliteratur. Seit Jahrzehnten legt der C.H. Beck-Verlag in der Reihe „Kurz-Kommentare“ das vorliegende Werk zum Handelsgesetzbuch regelmäßig neu auf. Dies stets verbunden mit einer Vielfalt an Änderungen, die sich auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, Gesetzesneuerungen et cetera zurückführen lassen. Auch in der vorliegenden, zwischenzeitlich 39. Auflage, sind verschiedene Änderungen umgesetzt werden. Diese ergaben sich zum Beispiel aus dem Bürokratie-Abbaugesetz von 2017 sowie dem Zweiten Gesetz zur Finanzmarktnovellierung. Auch die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (PSD2) wurde entsprechend berücksichtigt und einiges mehr.

Kommentiert werden nicht nur sämtliche Normen des Handelsgesetzbuches (etwa 1800 Seiten) sondern auch ausgewählte weitere Vorschriften, die unter der Überschrift „Handelsrechtliche Nebengesetze“ geführt werden. Darunter (wenngleich mit sehr geringfügigen Kommentarumfang) etwa die Normen des Einführungsgesetzbuches zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) sowie Regeln betreffend Handelsbücher und Bilanzen (zum Beispiel die der Wirtschaftsprüferordnung). Auch die Handelsregisterregeln (sowohl aus der entsprechenden Verordnung als auch aus dem Gesetz über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden besprochen. Zudem finden sich Ausführungen zu den handelsrechtlich einschlägigen Regelungen betreffend allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese werden im Wortlaut abgedruckt und zu einem nicht unerheblichen Teil auch kommentiert; so z.B. die so genannten „Incoterms 2020“ der Internationalen Chamber of Commerce (ICC). Auch Regeln des Börsen- und Kapitalmarktrechts werden kommentiert. Zudem findet sich (als sinnvolle Ergänzung zu den Regeln des Frachtrechtes im HGB) auch Kommentierungen zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und Ausführungen auch zu den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen.

Das Werk kann natürlich nicht all dies in größter Tiefe kommentieren, dafür ist es als Kurzkommentar auch nicht ausgelegt. Auf seinen knapp 3000 Seiten kann es aber doch sehr viel Inhalt liefern, der durch das am Ende stehende Stichwortregister und die vorangestellte feingliedrige Inhaltsübersicht sehr schön greifbar gemacht werden.

Der Kurz-Kommentar ist für die tägliche Arbeit bestens geeignet und bietet auch gleichzeitig eine hinreichende dogmatische Tiefe, um in den meisten Situationen adäquat argumentieren und reagieren zu können.

Für die Praxis ist das Werk schon aus diesen Gründen sehr gut geeignet. Darüber hinaus wird diese Eignung aber auch im Aufbau der Kommentierung der einzelnen Normen deutlich, so zum Beispiel anhand des § 377 HGB. Auch dieser hat für sich genommen wieder eine schöne gegliederte, eigene Inhaltsübersicht erhalten, welche sich an den Absätzen der Vorschrift orientiert. Die Kommentierung enthält etwa auch eigene Ausführungen zur Beweislastverteilung, was vor allem den Praktiker interessieren wird. Zudem arbeitet die Kommentierung mit Beispielen für konkrete, spezielle Fallgestaltungen, die in der Praxis häufig vorkommen und daher ebenfalls für den Praktiker von großem Interesse sein werden. In der Kommentierung werden auch viele aus der Rechtsprechung entnommene Einzelbeispiele zur näheren Ausgestaltung der einzelnen Tatbestandsmerkmale genannt. Dies etwa zu der Frage, welche zeitlichen Eingrenzungen für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge im Rahmen des § 377 bestehen. Es werden hierzu verschiedenste Beispiele aus der Rechtsprechung angeführt, die gute Anhaltspunkte dafür liefern, wann bzw. bis wann die Untersuchung erfolgen muss und wie lange man nach dem Entdecken eines Mangels sodann Zeit hat, um die Rüge abzusetzen. Es wurden jeweils obergerichtliche Urteile mit den einzelnen Fallbeispielen benannt, die also im Einzelfall zu Nachschlagezwecken direkt greifbar sind.

Auch die wesentlichen Schlagworte werden in der Kommentierung jeweils hervorgehoben. Ab und an fehlt hier nun vielleicht eine Hervorhebung, mit der der Leser gerechnet hätte, sodass man nicht auf den ersten Blick, die gewünschte Stelle findet. Dies fällt aber wegen der klaren Gliederungen im Werk nicht wesentlich ins Gewicht.

Wer regelmäßig mit dem Handelsrecht im weiteren Sinne befasst ist, benötigt sicher regelmäßig ein derartiges Werk und wird die überschaubaren 109 € Kaufpreis dafür daher gerne investieren.


Rezension: Zivilprozessordnung

Stein / Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 9, 23. Auflage, Mohr Siebeck 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Ist der als „Stein/Jonas“ bekannte Kommentar zur Zivilprozessordnung während des Studiums regelmäßig nur wenigen bekannt, so lernen viele Juristen ihn nachher doch sehr zu schätzen. Denn treiben einen zivilprozessuale Fragen um, führt hin und wieder kein Weg am „Stein/Jonas“ vorbei, handelt es sich bei dem Werk doch gewissermaßen um den „wissenschaftlichen Großkommentar“ unter den vielen ZPO-Kommentaren.

Das Werk erscheint in der 23. Auflage in 12 Bänden, wobei an dieser Stelle allein der 9. Band betrachtet werden soll. In diesem werden gemäß dem Untertitel die §§ 916-945b ZPO, die §§ 960-1024 ZPO, das EGZPO sowie das GVG umfassend bearbeitet. Die Angabe der §§ 960-1024 ZPO ist aber natürlich nur so zu verstehen, dass damit die Vollständigkeit der Kommentierung der gesamten ZPO in den Bänden des „Stein/Jonas“ abgebildet werden soll; denn das diese Vorschriften beinhaltende Buch 9 der ZPO ist bereits durch das FGG-Reformgesetz m.W.v. 01.09.2009 wegen der Überführung des Aufgebotsverfahrens ins FamFG aufgehoben worden.

Der 9. Band des von Reinhard Bork und Herbert Roth herausgegebenen Kommentars wird in der 23. Auflage von Alexander Bruns, der die Kommentierung der §§ 916-945b ZPO von Wolfgang Grunsky übernommen hat, sowie von Matthias Jacobs, der nunmehr neben der Kommentierung des GVG auch die Kommentierung des EGZPO verantwortet, bearbeitet. Damit wird der Bearbeiterkreis des Bandes außerordentlich klein gehalten, womit „eine gut aufeinander abgestimmte Kommentierung“ (so der Buchumschlag) ermöglicht werden soll. Zudem sei darauf hingewiesen, dass es sich um einen reinen „Professorenkommentar“ handelt, sodass nur ausgewiesene Experten die Vorschriften bearbeiten. Auch dies zeugt vom Ruf des Werks als besonders wissenschaftlichem Kommentar.

Da die Vorschriften der §§ 916-945b ZPO zuletzt in der 22. Auflage im Jahr 2002 und die Bestimmungen des GVG letztmals in 2011 (damals als Band 10 der 22. Auflage) kommentiert worden waren, war eine umfassende Überarbeitung nunmehr gewissermaßen „überfällig“. So waren nicht nur umfangreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten – seit der vergangenen Bearbeitung sei, so die Herausgeber im Vorwort, allein das GVG 38-mal durch den Gesetzgeber geändert worden (S. V) –, sondern auch die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung sowie veröffentlichte Literatur gebührend zu berücksichtigen und einzuarbeiten. Im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz waren so 18 Jahre Rechtsentwicklung nachzuvollziehen – eine schiere „Mammutaufgabe“, die hier bewältigt wurde.

Der Kommentierung vorangestellt ist neben einem Vorwort und einem Inhaltsverzeichnis noch ein Abkürzungsverzeichnis, in dem sich ebenso die oft zitierte Literatur wiederfindet; ein eigenes Literaturverzeichnis ist dagegen nicht enthalten. Der Aufbau der jeweiligen Bearbeitung beginnt regelmäßig mit der Wiedergabe der Norm und ihrer Entstehung. Es folgen – soweit zweckmäßig – eine Inhaltsübersicht sowie die eigentliche Bearbeitung. Über die Kommentierungen der ZPO-Vorschriften hinaus bietet das Werk noch die erwähnten Bearbeitungen der Vorschriften des EGZPO sowie des GVG.

Zur Veranschaulichung der Qualität des Werks sei die Bearbeitung des § 937 ZPO herangezogen. Hier stellt Bruns zunächst prägnant dar, welches Gericht für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig ist und beachtet dabei auch hiermit zusammenhängende Vorschriften, etwa § 348 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung durch den Einzelrichter (Rn. 1 f.), besonders aber natürlich auch den wichtigen Begriff der „Hauptsache“ (Rn. 3). Es folgen Ausführungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO jedenfalls in dringenden Fällen sowie dann ergehen kann, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist. Dabei weist der Bearbeiter treffend daraufhin, dass ungeachtet der Norm die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung der Regelfall bleiben sollte (Rn. 4). Im Folgenden setzt sich Bruns eingehend mit der besonderen Dringlichkeit (Rn. 5 f.), der Zurückweisung des Antrags (Rn. 8) sowie der zu treffenden Entscheidung auseinander (Rn. 9). Bei all der fachlichen Qualität fallen insbesondere zwei Dinge auf, die hervorzuheben sind: Zum einen gefallen mir die vielen Binnenverweise, die durch den eng gezogenen Bearbeiterkreis ermöglicht werden und ein schnelles „Springen“ im Werk erleichtern. Allein ein Lesebändchen wäre noch wünschenswert, um das gewissermaßen parallele Lesen an verschiedenen Stellen weiter zu vereinfachen. Zum anderen ist der vielfach hergestellte Bezug zu anderen Vorschriften, auch solchen anderer Rechtsgebiete, positiv anzumerken. So stellt Bruns etwa im Rahmen der besonderen Dringlichkeit heraus, dass eine solche „auch bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung vorliegen müsse“ (Rn. 5), oder arbeitet die Besonderheiten heraus, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich § 937 ZPO Beachtung finden (Rn. 10).

Auch weitere Kommentierungen haben es mir sehr angetan, so etwa die Ausführungen zur einstweiligen Verfügung (Vorbemerkungen, vor § 935), die auf fast 40 Seiten einen umfassenden, sehr fundierten Überblick über die Materie bieten, gleichzeitig aber bereits spezielle Probleme aufnehmen und gebührend behandeln. Dass dies nicht in allen Gebieten im Rahmen eines solchen Werks möglich ist, liegt in der Natur der Sache; dennoch gibt Bruns auch an Stellen, die eigentlich einen eigenen Band verlangen würden (etwa zu den Besonderheiten der einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rn. 60 ff.), jedenfalls einen Kurzüberblick, wobei die Meinungsfreudigkeit des Bearbeiters den Leser freut und einige Denkanstöße bereithält. Auch die erstmalige Bearbeitung des § 945a ZPO, der die Möglichkeit der Einreichung von Schutzschriften vorsieht, ist rundum gelungen.

Die Neuauflage des über 800 Seiten starken Bandes ist indes nicht nur des Inhalts wegen, sondern auch haptisch und gestalterisch geglückt. Auf das bei Werken ähnlicher Ausrichtung oft übliche besonders dünne Kommentar-Papier wurde hier verzichtet und stattdessen ein angenehm dickes Papier gewählt, das das Umblättern erleichtert und auch bei Unterstreichungen und Markierungen nicht unmittelbar durchscheint. Die Verarbeitung ist vorliegend besonders wichtig, werden doch bis zur Folgeauflage wohlmöglich wieder etliche Jahre vergehen, sodass das Werk wohl einige Jahre überstehen müssen wird. Das Schriftbild ist angenehm zu lesen und die Zwischenüberschriften erleichtern das Auffinden gewünschter Stellen, obgleich das Werk – entgegen der mittlerweile vielfach geläufigen Praxis – auf die Nutzung des Fettdrucks von Schlagworten verzichtet. Gut gefällt mir, dass die Belege nicht in den Text integriert sind, sondern sich – dem wissenschaftlichen Anspruch des Werks entsprechend – in einem Fußnotenapparat wiederfinden.

Beim „Stein/Jonas“ handelt es sich nicht um einen beliebigen Kommentar zum Zivilprozessrecht, sondern mit seinen 12 Bänden um einen Großkommentar, der in einer langen Tradition steht und seit Jahrzehnten dem Leser seine Unterstützung bei der Lösung komplexer zivilprozessualer Fragen anbietet. Naturgemäß ist der hier vorliegende 9. Band des „Stein/Jonas“ auch in der 23. Auflage kein Werk für den vielfach bemühten „ersten Zugriff“. Stattdessen bietet er in hoher, wissenschaftlicher Qualität äußerst tiefgehende Bearbeitungen der Vorschriften der ZPO und dient damit vor allem bei nicht alltäglichen Problemen als wertvoller Begleiter. Insofern kann der Band nicht nur Wissenschaftlern, sondern auch Praktikern vollends empfohlen werden – gerade natürlich im Hinblick auf Fragen des Eilverfahrens und des GVG. Die Anschaffung ist schließlich auch deshalb eine gute Investition, da der Band kein „Ein-Jahres-Werk“ ist, das durch eine jährlich erscheinende Neuauflage bereits im Folgejahr ersetzt werden möchte. Vielmehr wird man an dem hier vorliegenden Band 9 des Großkommentars viele Jahre Freude haben können, in denen er auch stets als aktuelle Auflage des „Stein/Jonas“ zitierfähig bleiben wird.

Dienstag, 9. Juni 2020

Rezension: Versorgungsmedizinische Grundsätze

Wendler / Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 9. Auflage, Sozialmedizinischer Verlag 2018

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf


"Versorgungsmedizinische Grundsätze. Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin – Verordnung", so der korrekte Titel des Buches, genau wie der offizielle Titel der Verordnung. Viele Betroffene glauben, Schwerbehindertenrecht, insbesondere der Grad der Behinderung würde sich aus dem entsprechenden Gesetz, nämlich dem Sozialgesetzbuch IX, ergeben. Das ist ein Irrtum. Kernstück des Schwerbehindertenrechts ist vielmehr die Versorgungsmedizin – Verordnung bzw. noch genauer die versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Die Versorgungsmedizin – Verordnung besteht aus vier Teilen, die wichtigsten davon sind Teil A (Allgemeine Grundsätze), Teil B (GdS – Tabelle) und Teil D (Merkzeichen). Die Versorgungsmedizin – Verordnung löste zum 01.01.2009 die bis dahin geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit in sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" ab. Über die Lust von Juristen an möglichst langwierigen Gesetzestiteln habe ich mich schon an anderer Stelle ausgelassen. In den ersten vier Jahren des Inkrafttretens ergingen die erste bis fünfte Verordnung zur Änderung. Seitdem hat der Gesetzgeber (bis auf das schon hinlänglich oft besprochene Bundesteilhabegesetz, BTHG) Ruhe gegeben, - aber auch nur er. Die Rechtsprechung war weiterhin rege zu Gange und so erscheint das Buch in der neunten Auflage.

Wie jeder Kommentar orientiert es sich in der Reihenfolge strikt am Aufbau der Versorgungsmedizin – Verordnung (wobei der Aufbau ein Kapitel für sich ist, aber dazu später mehr). Das Vorwort ist kurz, knapp und sehr sachlich: Es gab zuerst die AHP, dann die versorgungsmedizinischen Grundsätze, anschließend die erste bis fünfte "Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin – Verordnung vom [Datum]" sowie den Inhalt. Punkt. Das wars. Keine Kommentare zur Tätigkeit der Rechtsprechung, keine ellenlangen Danksagungen. Der jeweilige Text der Verordnung ist anschließend in eingegrauten Kästchen dargestellt. "Grade der Schädigungsfolgen" ist gesetzeshistorisch bedingt und wurde 1986 für das Schwerbehindertenrecht in Grad der Behinderung umgewandelt. Inhaltlich änderte sich dadurch nichts. Im ersten Teil ist trotzdem der heutige § 2 SGB IX, der Behinderung und Schwerbehinderung definiert, dem damaligen § 3 SchwbG gegenübergestellt. Für die Vollständigkeit interessant. Teil A sticht insoweit heraus, als dass hier die Grundsätze der Bildung des Grades der Behinderung detailliert erläutert werden; obwohl das an der immer wieder anzutreffenden Addition der einzelnen Grad der Behinderung nichts ändert und auch niemals ändern wird. Das liegt daran, dass die Rechtsprechung und die Fachmediziner die Bildung des Gesamt – GdB als Hexenwerk darstellen. Unter einer "maßvollen Erhöhung" des höchsten Einzel – GdB, einem "starken" Einzel – GdB kann man sich nur schwerlich etwas vorstellen. Immerhin wird im ersten Teil des Kommentares erschöpfend die Präzisierung der Grundsätze durch diverse LSG und das BSG dargestellt.

Einen großen Teil im gesamten Buch nehmen die Verweise auf die Beiratsbeschlüsse ein. Der Beirat ist ein Gremium bestehend aus Ärzten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das sich mit (fachärztlichen) Fragen zur Bewertung von Behinderungen auseinandersetzt. Dieser Beirat hat im Schwerbehindertenrecht, wie überhaupt Mediziner, eine immense Bedeutung und es ist unverständlich, warum angesichts dessen seine Bedeutung und die Auswirkungen seiner Aussagen in der (betroffenen) Öffentlichkeit so wenig bekannt sind und hinterfragt werden (aber Überlegungen hierzu würden hier im Rahmen einer Rezension einfach zu weit führen). Anklänge einer Kritik an der Begründung des Gesamt – GdB finden sich zwar im allgemeinen Teil, aber der Autor stellt nur (resigniert?) fest, dass eine solche Forderung "offensichtlich unrealistisch" ist und dass eine unzureichende Begründung der Verwaltungsentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren nur Konsequenzen für die Kostenentscheidung hat.

Dem kruden Aufbau der versorgungsmedizinischen Grundsätze muss sich dieser Kommentar anschließen. Zwar ist die Gliederung der versorgungsmedizinischen Grundsätze eigentlich eindeutig: Teil A Allgemeines, B GdS Tabelle, D Merkzeichen. Doch ist es unverständlich, dass die Voraussetzungen von Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") und Blindheit (Merkzeichen "Bl") in Teil A enthalten sind, die Voraussetzungen für "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) überhaupt nicht in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen enthalten sind, sondern im Gesetzestext des SGB IX. Stoisch wird diese Kommentierung abgearbeitet und freundlicherweise trotzdem "aG" kommentiert. Immer noch in Teil A folgt dann eine Abhandlung über "wesentliche Änderung der Verhältnisse". Der große Vorteil dieser Kommentierung ist, dass die §§ 44, 45 und 48 SGB X, die sonst mit den immer gleichen Beispielen verdeutlicht werden, hier ausschließlich mit ihrer Bedeutung für das Schwerbehindertenrecht geschildert werden. Dann - endlich – das Herzstück des Schwerbehindertenrechts, die Grad der Behinderung Tabelle von Kopf bis Fuß (wortwörtlich). Die einzelnen Erkrankungen bzw. Erkrankungsbilder und ihre Einzel GdB stehen in grauen Kästchen, in der anschließenden Kommentierung sind zahlreiche Verweise, insbesondere auf Beschlüsse des Sachverständigenbeirats (SVB) und Rechtsprechung; nicht nur des BSG sondern auch verschiedener Instanzen. Für den Praktiker und Nichtmediziner sind besonders weiterführend die Verweise auf medizinische Quellen, z. B. bei Hör- und Gleichgewichtsorgan der deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zu leichtem, mittlerem und schwerem Hörverlust.

Im Anhang befinden sich nicht (mehr) in den VMG enthaltene Unterlagen, Hinweise u. a. zum richtigen "Lesen" der Formblätter zur Neutral-0-Methode oder – extrem bedeutsam für jeden, der sich mit dem Thema Heilungsbewährung befasst – die TNM Klassifikation aus dem "Pschyrembel" (Klassiker der Medizinliteratur).

Angesichts der überragenden Bedeutung der versorgungsmedizinischen Grundsätze ist es äußerst überraschend, dass dieser Kommentar konkurrenzlos dasteht, während der Markt mit Kommentaren zum SGB IX geradezu geflutet wird. Herausgeber ist der VdK. Andererseits hat die potentielle Konkurrenz wahrscheinlich schon im Vorfeld erkannt, dass es schwer wenn nicht unmöglich sein dürfte, dieses Werk noch zu toppen. Es steht einfach alles drin, von den bescheidenen Anfängen der Rechtsprechung zu den damals geltenden Anhaltspunkten in den frühen achtziger Jahren bis zu aktuellen Änderung durch das BTHG.