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Sonntag, 8. Mai 2022

Rezension: StichwortKommenar Behindertenrecht

Deinert / Welti / Luik / Brockmann (Hrsg.), StichwortKommenar Behindertenrecht, 3. Auflage, Nomos 2022

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Buchmarkt für juristische Literatur kann im Wesentlichen in zwei Gruppen unterteilt werden: Einerseits juristische Kommentare, die sich in Aufbau und Gliederung streng an den jeweiligen Gesetzestext halten. Die Kommentierung ist versehen mit Fundstellen, mal mehr Rechtsprechung, mal mehr Verweise auf die betreffende Literatur. Die zitierten Urteile bzw. Literaturstellen finden sich wahlweise im Kommentierungstext oder in Fußnoten darunter. Die zweite Gruppe sind die Handbücher. Im Sozialrecht besteht das Angebot an Literatur auf dem Gebiet des Behindertenrechts entweder aus Ratgebern zum Thema Schwerbehindertenrecht, à la „Meine Rechte als Schwerbehinderter“ oder „Arbeitsrecht für Schwerbehinderte“, wobei der Inhalt zu 75 % aus Arbeitsrecht und ein klein bisschen aus den schwerbehindertenrechtlichen Besonderheiten besteht. Unverständlich, denn es gibt so viel mehr: Teilhabe am Arbeitsleben, soziale Rehabilitation, Pflegerecht bzw. Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Assistenzleistungen, und, und, und …

Diese Lücke füllt das hier besprochene Werk. Kein Kommentar – wobei aber mit Paragraphen, Urteilen und Literaturhinweisen nicht gegeizt wird -, kein Handbuch, dafür stellt es kein „Verfahren“ dar, kein Ratgeber (z.B. „Was tun, wenn der Grad der Behinderung zu niedrig ist?“). Es ist genau das, was der Titel verspricht: ein Stichwortkommentar. 202 Stichwörter von „Anerkennung“ bis „Zwangsbehandlung“. Praktisch ein Lexikon – nur spezialisierter und besser.

Es beginnt mit Vorwort und Bearbeiterverzeichnis. Der Kreis der Lehrenden, Anwälte oder Richter, die mittlerweile auf dem Gebiet des Behindertenrechtes bekannt sind, ist überschaubar. So findet man hier „die üblichen Verdächtigen“, wie z.B. die Herausgeber, aber auch: Zinsmeister, Bieritz-Harder, Kuhn-Zuber, Grube, Hlava. Das sind nur Beispiele, ich will die anderen bestimmt nicht vernachlässigen!

Weiter geht es mit der – für Bücher im Behindertenrecht schon obligatorischen – Synopse SGB IX neu – alt. Jeder, der hiermit nicht klarkommt und den Überblick längst verloren hat, mag sich bei der ehemaligen Bundesarbeitsministerin beschweren.

Nach den Stichwörtern folgt ein Abkürzungsverzeichnis (mein Steckenpferd, z.B. HessBGGAV – Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten – Gleichstellungsgesetzes oder „ThürGlGAVO“ = Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen). Nach dem allgemeinen Literaturverzeichnis folgt dann endlich der inhaltliche Teil mit besagten 202 Stichwörtern. Da es kein Buch bezogen auf ein Rechtsgebiet ist, gibt es hier einmal quer den Inhalt eines Jurastudiums: ZivilR, VerwaltungR, VerfassungsR, SozialR, StrafR. Von den 12 Sozialgesetzbüchern wird kein einziges ausgelassen, ob SGB II (Bedarfsgemeinschaft), SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe), SGB V (Heilmittel), oder SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung).

Die Stichwörter sind teilweise sehr kurz – Beschäftigungstherapie, 6 Rn. – oder auch umfassender – Teilhabe am Arbeitsleben, 151 Rn. Jedes Stichwort ist ein Artikel für sich, also beschreiben die Autoren alles, was es an Problemstellungen und Besonderheiten zu diesem Stichwort gibt; egal, welchem Rechtsgebiet es angehört. Beispielsweise „Barrierefreiheit“: Natürlich steht das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) im Vordergrund, aber daneben auch Landesrecht (BauO NRW), Personenbeförderungsgesetz und alle möglichen DIN – Normen über barrierefreies Bauen.

Fazit: Praxisnah. Schlägt eine Brücke zwischen den streng gegliederten Gesetzeskommentaren und den einfacher strukturierten Handbüchern bzw. Ratgebern. Gerade auf dem Gebiet des Behindertenrechtes tummeln sich sehr viele nicht-anwaltliche Berater: Man denke an die Gewerkschaften, jeder Wohlfahrtsverband hat eigene Abteilungen zur Behindertenhilfe, es gibt Interessenverbände, Selbsthilfegruppen. Für alle die sind Kommentare zu „trocken“, Ratgeber wiederum zu einfach gestrickt. Wer den Umschlag aufmerksam liest, sieht, dass das Buch nicht nur im Nomos – Verlag erschienen ist, sondern auch im Verlag der Lebenshilfe. Die Lebenshilfe eine der größten Interessenvertretungen auf dem Gebiet des Behindertenrechts. Wer sich einmal deren Website ansieht, weiß, dass die Artikel tiefer gehen als Beiträge zu Fragestellungen wie „Wie lange kann man Krankengeld beziehen?“.

Wie eingangs bereits angemerkt, die Zielgruppe auf dem Gebiet ist groß und der Markt ebenfalls. Das Buch gehört zur Standardausstattung jedes Interessenverbandes von Behinderten, jeder (Sozial)Gerichtbibliothek, jeder Anwaltskanzlei. Wahrscheinlich wird es wieder einmal nur den üblichen Verdächtigen bekannt sein, dabei bietet es so viel. Es ist ein Standardwerk.

Freitag, 19. Juni 2020

Rezension: Bauprodukteverordnung

Held / Jaguttis / Rupp, BauPVO – Bauproduktenverordnung. VO (EU) 305/2011, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

 

Vor 70 Jahren, am 9. Mai 1950, skizzierte der französische Außenminister die wirtschaftliche Vergemeinschaftung der Kohle- und Stahlproduktion als Friedensprojekt:

„Die Solidarität der Produktion, die so geschaffen wird, wird bekunden, dass jeder Krieg zwischen Frankreich und Deutschland nicht nur undenkbar, sondern materiell unmöglich ist. Die Schaffung dieser mächtigen Produktionsgemeinschaft, die allen Ländern offensteht, die daran teilnehmen wollen, mit dem Zweck, allen Ländern, die sie umfasst, die notwendigen Grundstoffe für ihre industrielle Produktion zu gleichen Bedingungen zu liefern, wird die realen Fundamente zu ihrer wirtschaftlichen Vereinigung legen.“

Die „Solidarität der Produktion“ und die „mächtige Produktionsgemeinschaft“, die damals angesprochen wurde, entwickelte sich in den letzten sieben Jahrzehnten zum „Unionsmarkt“ als Binnenmarkt von zwischenzeitlich 28 Mitgliedstaaten, in dem 2016 Waren im Wert von 3.117 Milliarden Euro ausgetauscht wurden. Mit einem Gesamtumsatz von ca. 420 Mrd. Euro ist der Bereich der Bauprodukte einer der wichtigsten Wirtschaftszweige der Europäischen Union, betonen die drei Bearbeiter des Kommentars zur Bauproduktenverordnung 305/2011 Simeon Held, Malte Jaguttis (beide Rechtsanwälte in Köln) sowie Roman Rupp (Präsident des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz in Köln). Der Kommentarband enthält den Verordnungstext, eine Einführung sowie die Kommentierung der BauPVO sowie drei Anhänge (der EU-Acquis nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die Verordnungen (EG) Nr. 764 sowie Nr. 765/2008, den Beschluss Nr. 768/2008/EG, das Bauproduktengesetz, einen Auszug aus der Musterbauordnung sowie eine Übersicht der Landesbauordnungen, das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, die Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik und den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Institut für Normung e. V.).

Ein „Bauprodukt“, so wird der Begriff in Art. 2 Nr. 1 der VO bestimmt, ist „jedes Produkt oder jede[r] Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks in Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt“.

Damit wird das Spannungsfeld aufgezeigt, in welchem die BauPVO Regelungskraft entfaltet. Die BauPVO unterscheide sich von anderen Rechtsakten im Bereich der Produktharmonisierung, schreiben die Bearbeiter in der Einführung (Rn. 51, vgl. auch Art. 1 Rn. 3) prägnant, da sie keine Anforderungen an die Produkte selbst formuliere. Bauprodukte seien „Zwischenprodukte“, die in Bauwerke eingebaut werden und daher sei nicht die Sicherheit des einzelnen Bauproduktes maßgeblich, sondern die Sicherheit des fertigen Bauwerks. Die Grundanforderungen (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit; Brandschutz; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung; Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen) schreibt Anhang I vor (Art. 3 BauPVO).

Zentrales Element der BauPVO ist die „Leistungserklärung“ (Art. 4 ff. BauPVO), in welcher der Hersteller die Leistung von „Wesentlichen Merkmalen“ eines Bauproduktes angibt. Europäisch harmonisierte Normen legen diese „Wesentlichen Merkmale“ im Hinblick auf die Anforderungen aus Anhang I fest. Die CE-Kennzeichnung bedeutet im Rahmen der BauPVO nicht wie in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften die Konformität des Produktes mit harmonisierten Normen, sondern mit der erklärten Leistung. Die Mitgliedstaaten legen auf ihrer Ebene dann fest, welche Leistung ein Bauprodukt erreichen muss, um für einen bestimmten Zweck verwendet werden zu dürfen (Einleitung, Rn. 67 ff.). Die Leistungserklärung ist das Scharnier zwischen europäischem und nationalem Recht. 

Die sehr hilfreiche Einleitung stellt die Grundlagen der europäischen Produktharmonisierung im Allgemeinen (Grundfreiheiten sowie Kompetenzen im AEUV) sowie die Entwicklung des EU-Bauproduktenrechts (Bauproduktenrichtline und BauPVO) und des nationalen Bauproduktenrechts im Besondern vor. Des Weiteren erhalten die Leserin und der Leser einen systematischen Überblick über den Aufbau der BauPVO, harmonisierte Normen und Normungsgremien sowie nicht harmonisierte Normen und die Rolle des „Deutschen Instituts für Bautechnik“.

Hier seien drei kleine Anmerkungen angebracht. In Rn. 35 werden die Handlungsformen des europäischen Gesetzgebers nach Art. 288 AEUV vorgestellt und auch noch die „Entscheidung“, jetzt Beschlüsse, erwähnt. Rn. 77 stellt die Überschneidungen zu anderen Harmonisierungsvorschriften vor, auch die zu Verordnung (EU) 2016/426 über Gasgeräte. Dort wird auf den Aufsatz von Wolfang van Rienen in der EnWZ 2017, 339 (341 f.) verwiesen, leider ohne eine kurze Erklärung, warum auf die Ausführungen verwiesen wird. Hier wäre eine knappe Wiedergabe der These van Rienens hilfreich (S. 342):

„Die Zweifel an der Einordnung von Gasgeräten als Bauprodukte und das Fehlen von detaillierten Regelungen zur gastechnischen Sicherheit von Gasgeräten in der BauproduktenVO führen also bereits zu dem Ergebnis, dass eine Regelungskonkurrenz mit Vorrang für die BauproduktenVO in Bezug auf die gastechnische Sicherheit nicht in Frage kommt. Daher ist es auch weiterhin sachlich gerechtfertigt, den bisher im Verhältnis der Bauprodukten- zu der GasgerätеRL praktizierten und bewährten Anwendungsvorrang der GasgeräteVO als speziellerer Regelung gegenüber der BauproduktenVO beizubehalten.“

Etwas überraschend finden sich in der Einleitung keine „vor die Klammer gezogenen“ Ausführungen zur Rechtssache „James Elliott“. Der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2016 - RS C 613/14 entschieden, dass der EuGH für die Auslegung von harmonisierten Normen nach der EU-Bauproduktenverordnung zuständig ist. Eine Entscheidung, die für einige Diskussionen gesorgt hat, denn die rechtliche Einstufung von Normen als Rechtssätze führt z.B. zu der Frage, ob diese Normen nicht für jedermann zugänglich veröffentlicht werden müssen. Momentan müssen sie von den nationalen Normungsorganisationen kostenpflichtig erworben werden bzw. können in Auslegestellen eingesehen werden. Auch müssten nationale Gerichte bei Streitigkeiten über harmonisierte Normen, diese dem EuGH nach Art. 267 AEUV nun vorlegen. Diese Überlegung zum Elliott-Urteil finden sich z. B. in den Einzelkommentierungen (Art. 2 Rn. 50; Art 8 Rn. 37, Art. 17 Rn. 15 und 21f. sowie Art. 18 Rn. 3), welche allerdings durch das Stichwortverzeichnis leicht auffindbar sind.

Der Kommentar von Held / Jaguttis/ Rupp ist ein unverzichtbarer Grundstein für die fundierte Orientierung im europäischen Bauproduktenrecht.


Freitag, 18. Oktober 2019

Rezension: Handbuch des privaten Baurechts

Kleine-Möller / Merl / Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 6 Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Marco Junk, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Saarbrücken



Grob gliedert sich das vorliegende Werk in 3 Teile, nämlich die Vertragsgestaltung und den Vertragsabschluss (S.1-570), die Vertragsabwicklung (S.571-1620) und den Bauprozess und seine Vorbereitung (S.1621-2052), wobei ein wesentlicher Schwerpunkt der Betrachtungen der Bauvertrag und die vertragliche Gestaltung zur Vermeidung späterer Streitigkeiten in allen Facetten ist. Daneben gibt es aber auch sehr tiefgehende Ausführungen zu der Vertragsabwicklung (auf Basis des geschlossenen Bauvertrages) unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen des BGB und der VOB/B und zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.

Alle Änderungen im Bereich des privaten Baurechts seit der Vorauflage (2014), die z.T. die Rechtsgrundlagen und vor allem das Bauvertragsrecht erheblich umgestaltet haben, sind eingearbeitet v.a. das Gesetz zur Modernisierung des Bauvertragsrechts. Bewusst hat man aber nach den v.g. Änderungen einige Zeit verstreichen lassen, um die praktische Umsetzung der neuen Gesetzeslage und aufkommende Diskussionen zu beobachten, wie die Autoren im Vorwort verlauten lassen.

Generell weisen die Ausführungen eine beachtliche Tiefe auf und stellen nicht nur die baurechtlichen Regelungen dar, sondern auch die Bezüge zu allgemeinem Schuldrecht und Prozessrecht, um auch Fachfremden den Zugang zu dem Thema zu erleichtern. Aber auch der Praktiker kann hieraus Nutzen ziehen und sich sehr tiefgehend in einzelne Bereiche einarbeiten, um auch nicht ganz alltägliche Fragen zu klären oder Lösungsansätze zu finden.

Sehr hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die sehr ausführlichen Literatur- und Rechtsprechungshinweise, die sehr übersichtlich als Fußnoten zitiert sind, so dass der Lesefluss nicht gestört wird. Generell punktet das Werk durch seine Übersichtlichkeit und dem sehr systematischen und nachvollziehbaren Aufbau. Den einzelnen Abschnitten sind nochmals Gliederungsübersichten und Literaturverzeichnisse beigefügt.

Im 1. Teil, der sich mit der Vertragsgestaltung beschäftigt, findet man neben Ausführungen zum Bauvertrag auch sehr ausführliche Erörterungen zum Bauträgervertrag (S.191-290) und zum Architektenvertrag (S.291-316).

Es sind sehr viele Formulierungsbeispiele zu allen angesprochenen Fragestellungen der Vertragsgestaltung, auch zu kleineren Problemen, wie man z.B. BGB-Gesellschaften in einem Vertrag genau bezeichnet (S.22), wie man den Vertragsgegenstand formuliert (S.37) oder ob und welche Schriftformklausel man aufnimmt (S.133 f.).

Die meisten Regelungen, die Inhalt eines Bauvertrages sein können (S.20-135), sind angesprochen und es wird jeweils erörtert, wie man den Text zugunsten seines Mandanten am besten anpasst. Der Aufbau besticht durch seine Übersichtlichkeit.

Weitere größere Themenkomplexe in diesem 1. Kapitel sind Fragen der Grenzen der Vertragsfreiheit, der Vergabe von Bauleistungen und des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

Im Themenkomplex der Grenzen der Vertragsfreiheit ist für die Praxis höchst hilfreich, dass eine Aufstellung über die wichtigsten Entscheidungen zur Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf das Bauvertragsrecht eingefügt ist (S.367-377). Neben allgemeinen Fragen, ob also überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen oder doch Individualvereinbarungen vorliegen, werden auch spezielle Fragen wie Vertragsstrafen, Abnahmefristen in AGB`s etc. erörtert. Hierdurch ist es möglich, sich vor Aufnahme von einzelnen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, ob es bereits gerichtliche Entscheidungen dazu gibt und wie man den Vertrag rechtssicher gestalten kann.

Hervorzuheben sind auch die umfangreichen Ausführungen zur Vergabe von Bauleistungen und zwar oberhalb und unterhalb des Schwellenwertes. Insbesondere werden dort Fragen des Rechtsschutzes (Primär- und Sekundärrechtsschutz, Nachprüfungsverfahren, sofortige Beschwerde etc.) sehr ausführlich besprochen. Die relevanten Regelungen des GWB und der VOB/A sind übersichtlich dargestellt.

Der 2. Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Bauausführung/Herstellung des geschuldeten Werkes, der Vergütung von Bauleistungen, der Absicherung des Auftraggebers, der Abnahme und der Mängelhaftung.

Sehr umfangreich sind die Ausführungen zu Vergütungsfragen (S.601-806), wobei insbesondere Fragen der Änderung und Aufhebung von Preisen einen breiten Raum einnehmen und der Mängelhaftung (S.902-1425) wo sich sehr ausführlich mit den grundlegenden Fragestellungen des Mangelbegriffs in den einzelnen Facetten beschäftigt wird.

Hilfreich ist, dass alte und neue Rechtslage nebeneinander dargestellt werden und Hinweise zur Anwendbarkeit aufgenommen sind, z.B. ob eine prüffähige Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist im Hinblick auf die neuen Regelungen in §§ 650 a, i, q BGB. Die tiefe der Ausführungen zeigt auch, dass z.T. noch die Rechtslage vor der Schuldrechtsreform 2002 dargestellt wird, um den historischen Kontext einzelner Regelungen darzustellen.

Auch in diesem Kapitel werden sowohl BGB als auch VOB/B erläutert und parallel dargestellt.

Der 3. Teil beschäftigt sich sodann mit prozessualen Fragen im selbstständigen Beweisverfahren (S.1621-1746) und den Klagemöglichkeiten (S.1747-2052). Es werden Fragen des Mahnverfahrens, der Feststellungsklage, des Arrests, der einstweiligen Verfügung sowie die einzelnen Leistungsklagemöglichkeiten (Klage auf Abnahme, auf Vergütung, auf Nacherfüllung, Schadensersatz wegen Baumängeln etc.) sehr ausführlich besprochen. Alle relevanten Konstellationen werden dargelegt, so dass mit dem vorliegenden Werk alle prozessualen Fallgestaltungen bearbeitet werden können.

Sehr hilfreich sind die einem Prozessformularbuch entsprechenden Formulierungsbeispielen für die einzelnen Klageanträge.

Interessant ist dabei, dass in den einzelnen Abschnitten auch die häufigsten Einwendungen des/der Beklagten aufgeführt sind, jeweils mit der Rechtsfolge eines jeden Einwandes, der Reaktionsmöglichkeit hierauf und der Darlegungs- und Beweislast. So wird sich z.B. im Rahmen der Darstellung der Werklohnklage sehr ausführlich mit den häufigsten Vorträgen der Gegenseite auseinandergesetzt (S.1893-1904) so z.B. mit dem Rücktritt vom Bauvertrag, Vertragskündigung, Fälligkeit des Werklohnanspruchs, Mängel, Erlöschen des Anspruchs, Verjährung etc.

Generell sind für die Praxis die Ausführungen zum notwendigen und sinnvollen Inhalt des eigenen Sachvortrages kombiniert mit Fragen der Beweislast zu den immer wieder auftretenden Fragen wie Mängel, Abnahme, Herstellung des Werkes, Fälligkeit des Werklohnanspruchs relevant.

Gerade aufgrund des Umfanges und den sehr tief gehenden Ausführungen ist das vorliegende Werk sowohl in der Vertragsgestaltung als auch bei der Fallbearbeitung im streitigen (gerichtlichen) Verfahren fast schon obligatorisch zu Rate zu ziehen, um den Mandanten im Bereich des privaten Baurechts bei der Erstellung von Verträgen und bei Streitigkeiten mit einem der anderen am Bau Beteiligten zu vertreten. Nahezu alle möglichen Probleme werden erörtert. Vervollständigt wird dieses Handbuch neben den materiellen Ausführungen durch den gelungenen prozessualen Teil, in dem alle auftretenden Konstellationen mit den sich immer wieder stellenden Fragen sehr übersichtlich dargestellt werden.

Freitag, 11. Oktober 2019

Rezension: BauNVO

König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern



Neben einer knapp 700-seitigen Kommentierung der neuesten Fassung der Baunutzungsverordnung, wie sie seit dem 13.5.2017 gilt, findet sich in der 4. Auflage dieses Werkes ein umfangreicher Anhang, in welchem der Wortlaut des Beiblatt 1 der Schallschutznorm (DIN 18005-1), der Wortlaut der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) der Wortlaut von Blatt 1 und Blatt 2, der VDI-Richtlinie 3894 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen) und der Text der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) abgedruckt sind.

Konzeptionell richtet sich das Werk an Praktiker aus dem Bereich der Justiz, der Anwaltschaft und der Bauplanung. Wesentliche gesetzliche Neuerungen, die in der Neuauflage zu berücksichtigen waren, sind unter anderem das „Urbane Gebiet“ gemäß § 6a BauNVO und die in den Verordnungstext aufgenommene Regelung zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen gemäß § 13a BauNVO.

Bei der Lektüre fällt auf, dass die Quellenangaben sich im laufenden Text finden, wodurch stellenweise die Lesbarkeit erschwert wird. Dies wird allerdings durch gezielte Hervorhebung von Schlüsselbegriffen kompensiert. Ansonsten ist die Sorgfalt erkennbar, mit der sich die Autoren dem Text gewidmet haben, was sich auch in der ausführlichen Einleitung zur Kommentierung zeigt, die sich detailreich mit Geschichte und Funktion der Baunutzungsverordnung befasst. Insbesondere der historische Abriss, der die verschiedenen städtebaulichen Zielsetzungen der letzten Jahrzehnte und die parallel dazu in der Baunutzungsverordnung getroffenen Regelungen referiert, verdeutlicht, wie die städtebauliche Entwicklung tatsächlich von gesetzgeberischen Grundentscheidungen geprägt wurde und weshalb und wie insbesondere die westdeutschen Städte ihr heutiges Aussehen erhalten haben. Das Verständnis der in der Baunutzungsverordnung enthalten Regelungen im historischen Kontext wird auch dadurch erleichtert, dass neben dem Text der aktuellen Fassung jeweils auch der Wortlaut der Vorgängerfassungen der Regelungen den betreffenden Kommentierungen vorangestellt wird.

Inhaltlich zeichnet sich die Kommentierung durch fachlich fundierte und hinreichend belegte Erläuterungen aus. Allerdings wird selten ein Meinungsstreit so ausführlich ausgeführt, wie beispielsweise die zu § 4a BauNVO diskutierte Streitfrage, ob das Kriterium der „besonderen Eigenart“ eine solche Beschaffenheit des Gebietes voraussetzt, dass sie der Festsetzung eines anderen Baugebiets entgegensteht. Häufig finden sich Hinweise auf abweichende Ansichten zu der zitierten Rechtsprechung nur bei den Quellenangaben. Im Ergebnis gibt die Kommentierung damit hauptsächlich die herrschende Meinung in der Rechtsprechung wieder.

Auch die erwähnten Neuregelungen werden ausführlich dargestellt, wobei jeweils auch die zum Verständnis erforderlichen Beweggründe des Verordnungsgebers zur Einführung der betreffenden Neuregelungen dargelegt werden.

Im Falle des neuen § 6a BauNVO setzen sich die Autoren auch durchaus kritisch mit den städtebaupolitischen Hintergründen der Neuregelung auseinander. Allerdings verbleibt es hier bei Andeutungen. Es stellt sich insbesondere bei einem Vergleich der Neuregelung des § 6a BauNVO (Urbane Gebiete) mit der bislang schon existenten Regelung des § 6 BauNVO (Mischgebiete) durchaus die Frage, ob es einer solche Neuregelung überhaupt bedurft hätte, und ob das neu eingeführte Baugebiet, das zweifelsfrei mit dem Schlagwort der „Nachverdichtung“ verknüpft ist, tatsächlich primär dem legitimen Zweck der Ressourcenschonung im Sinne eines sparsamen und umweltschonenden Umgangs mit den zu Bauzwecken zur Verfügung stehenden Flächen, und insbesondere der Verringerung der Neuinanspruchnahme solcher Flächen, zu dienen bestimmt ist. Der Hauptanwendungsbereich der neuen Gebietsart dürfte sich bei der Überplanung bereits existenter Baugebiete ergeben, worauf die Autoren zutreffend hinweisen. Dabei wird bereits in § 6a Abs. 1 S. 2 BauNVO betont, dass die Nutzungsmischung der zulässigen Nutzungsarten nicht gleichgewichtig sein muss. Berücksichtigt man zugleich, dass für die urbanen Baugebiete der Lärmschutz eine Reduzierung des Schutzniveaus im Vergleich zu den bisher geregelten Gebietsartenmit mit Mischung aus Wohn- und anderweitiger Nutzung erfahren hat, ist durchaus kritisch zu hinterfragen, welches konkrete städtebauliche Ziele mit der Regelung verfolgt werden soll. Soll damit tatsächlich die nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege verwirklicht werden können, wie es sich der von den Autoren zitierten Begründung zur Neuregelung entnehmen lässt, soll die Schaffung neuen und bezahlbaren innerstädtischen Wohnraumes durch „Bauen in zweiter Reihe“ gefördert werden und/oder wird am Ende die Schaffung neuer Gewerbeimmobilien in bisherigen Mischgebieten erleichtert werden? Die Antworten auf diese Fragen, zu denen die vorliegende Kommentierung bislang noch keine vertieften Ausführungen enthält, dürften durchaus Einfluss auf die Auslegung der Vorschrift haben. Auch wenn der Verordnungsgeber hier – anders als etwa beim Dorfgebiet – auf eine Vorrangklausel für eine bestimmte Nutzungsart verzichtet hat, bringt er mit der Regelung des § 6a Abs. 1 S 2 BauNVO doch zum Ausdruck, dass eine vorrangige Gewichtung zugunsten einer der zulässigen Nutzungsarten durchaus zum konzeptionellen Grundgedanken der Vorschrift gehört, was durch die gemäß § 6a Abs. 4 BauNVO möglichen Festsetzungen unterstrichen wird.

Demgegenüber kommt dem neuen § 13a BauNVO, der erstmals Begriff und Zulässigkeit von Ferienwohnungen regelt, aus Sicht der Autoren primär eine klarstellende Aufgabe zu. Auch hier stellen die Autoren unter Hinweis auf die Historie und den früheren Meinungsstand in der Rechtsprechung und Literatur zur Einordnung der Ferienwohnung in die Kategorien der Nutzungsarten eine verständliche Erläuterung zur Verfügung. Berücksichtigt man allerdings die immer häufiger in der Praxis auftretenden Sekundärnutzungen von eigentlich als Wohnungen gewidmeten Räumlichkeiten (z.B. Boardinghouse, Airbnb etc.), wären ergänzende Ausführungen zu den sich insoweit stellenden Abgrenzungsfragen wünschenswert gewesen.

Alles in allem stellt das Werk eine brauchbare Kommentierung der Baunutzungsverordnung dar, die in vielen Fällen die benötigte Information schnell verfügbar macht, auch wenn sie dabei eher selten den „sicheren Pfad“ der herrschenden Rechtsprechung verlässt und ansonsten zumindest einen ersten Einstieg in die tiefergehende Bearbeitung eines rechtlichen Problems ermöglicht, sowie Hinweise für eine weitergehende Recherche bietet.

Dienstag, 17. September 2019

Rezension: Hessische Bauordnung

Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsreferendarin Klara Wille, L.L.B., M.A. Wiesbaden



Der Kommentar erscheint vorliegend in dritter Auflage und beinhaltet die am 06. Juli 2018 in Kraft getretene Novelle. Es handelt sich um eine kompakte und praxisgerechte Kommentierung der Hessischen Bauordnung. Berücksichtigt werden neben der aktuellen Rechtsprechung und Literatur insbesondere alle seit Erscheinen der Vorauflage ergangenen Gesetzesänderungen einschließlich der neuen Novelle zur Hessischen Bauordnung. Dabei beinhaltet diese vor allem folgende Neuregelungen: Die Anpassung der Bauprodukte und Technischen Baubestimmungen an die Bauproduktenverordnung, die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Aufstockung und Erweiterung bestehender Gebäude, die Erleichterung des barrierefreien Ausbaus von Gebäuden und die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie.

Aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrung als ehemaliger Vorsitzender Richter der Baukammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main handelt es sich bei Gerhard Hornmann um einen überaus erfahrenen Autor für die Kommentierung im Hessischen Baurecht.

Dieser umfassende Kommentar zum Hessischen Bauordnungsrecht mit über 1100 Seiten orientiert sich nach wie vor an den in der Praxis entscheidungsrelevanten Fragen und beinhaltet die entsprechenden Erläuterungen. Zunächst führt eine knappe Einleitung mit historischer Entwicklung der Hessischen Bauordnung und der sodann zunehmend durch europäische Vorgaben beeinflussten Gesetzgebung in den Kommentar ein. Das Werk unterteilt sich in sechs Teile und orientiert sich ganz am Aufbau der Hessischen Bauordnung. In einem abschließenden Anhang werden die wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften genannt. Der Kommentar erläutert die Hessische Bauordnung fundiert und praxisnah unter besonderer Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung des hessischen VGH.

Zielgruppe dieses Kommentars sind Bauaufsichtsbehörden, Richter, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Sachverständige und Bauherren. Inhalt und Grenzen der Normen werden auch für Nichtjuristen durch zahlreiche Beispielsfälle verdeutlicht.

Fazit: Wer sich regelmäßig im Hessischen Bauordnungsrecht tummelt, wird an diesem einzigen umfassenden Kommentar zum Hessischen Bauordnungsrecht nicht vorbeikommen. Gute Argumentationsmuster und die gut ausgewertete Rechtsprechung geben den Lesern alles mit an die Hand, was man für den konkreten Einzelfall benötigt. Erhältlich ist der Hessische Bauordnungs-Kommentar für 109 Euro.

Montag, 9. September 2019

Rezension: BauGB

Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Marco Junk, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Saarbrücken


Das vorliegende Werk kommentiert auf insgesamt 1839 Seiten die Normen des Baugesetzbuches. Daneben gibt es 2 Anlagen, zum einen zu den Bestandteilen des Umweltberichts gem. § 2 Abs.4 und §§ 2a und 4c BauGB und zum anderen zu den Kriterien des § 13 a Abs. 1 S.2 Nr. 2 BauGB. Aber auch wenn nur das BauGB kommentiert ist, werden Regelungen, sofern diese Relevanz für die jeweilige Vorschrift haben und Auswirkungen auf den kommentierten Bereich entfalten, angesprochen z.B. zur Frage des Einfügens in den Gebietscharakter nach § 15 Abs. 1 BauNVO im Rahmen der Besprechung von § 30 BauGB (Rn.28) oder zur Anwendbarkeit der BauNVO generell bei § 34 Abs. 2 BauGB (Rn. 59-65).

Interessant und in der Praxis einer schnellen Lösungsfindung förderlich sind die alphabetischen Zusammenstellungen zu Einzelfällen bestimmter Regelungen. In diesen sehr ausführlichen Übersichten wird es dem Leser ermöglicht konkrete Probleme und dazugehörige Rechtsprechung einfach und schnell aufzufinden. Verwiesen sei insofern z.B. auf die Problematik der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich. Hierzu werden in der Kommentierung zu § 35 BauGB (Rn. 67) auf 12 Seiten sehr viele, immer wieder auftretende Fallgestaltungen, von Angler- oder Berghütten über Fasanen-, Bienen- oder Fischzucht bis zu Golfplätzen, Kraftwerken oder Tennisplätzen erörtert. Die Tiefe der Bearbeitung und Relevanz für die Praxis zeigt sich aber darin, dass daneben auch so ausgefallene Konstellationen wie die Zulässigkeit von z.B. Torfstechereien, Schneckenzuchtbetrieben oder Go-Kart-Bahnen und Asphaltmischanlagen  angesprochen werden.

Es muss aber erwähnt werden, dass, wie von den Autoren selbst im Vorwort dargestellt, auf die Darstellung der Entstehungsgeschichte der Normen und der Rechtsentwicklung verzichtet wurde, was aber m.E. Für einen Praktikerkommentar nicht oberste Priorität hat. Für solche Fragen muss auf andere Werke zurückgegriffen werden.

Teilweise sind aber bestimmten Themenkomplexen allgemeine Vorbemerkungen vorangestellt, die der Übersicht sehr förderlich sind, z.B. zu den §§ 29-38 BauGB, wo Funktion der im Anschluss besprochenen Vorschriften erläutert und verschiedene Baugebiete grob abgegrenzt werden, um danach ausführlich den bauplanungsrechtlichen Drittschutz v.a. den Nachbarschutz zu erörtern. Praxisrelevante Probleme, zum persönlichen Umfang des Nachbarschutzes werden erörtert, also ob Mieter, Pächter, Miteigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher etc. Nachbarn i.S.d. Gesetzes sind oder welche Regelungen überhaupt Nachbarschutz im beplanten oder unbeplanten Bereich genießen. Auch zu Fragen von Verzicht und Verwirkung wird ausführlich Stellung genommen. Somit sind in diesen Vorbemerkungen bereits wichtige normübergreifende Grundlagen dargestellt und im Zusammenhang gut und übersichtlich erläutert.

Die Übersichtlichkeit ist generell hervorzuheben. Zwar sind die Verweisungen auf Urteile und weitere Rechtsprechung im Fließtext mit aufgenommen, was sich etwas negativ auf den Lesefluss auswirkt, aber es gibt ansonsten klare Gliederungen und Strukturen. Jedem Abschnitt ist ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Die Texte sind gut und nachvollziehbar gegliedert. Einzelne Schlagworte sind fett hervorgehoben, so dass man für viele Fragen nicht mehrere Seiten lesen muss, sondern direkt auf die gesuchte Fragestellung aufmerksam wird.

Wichtig für die Praxis sind außerdem die umfangreichen Ausführungen zu Rechtsschutzmöglichkeiten, wie z.B. bei § 36 BauGB und der Frage der Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde, wo unter Rn. 24 die möglichen Konstellationen des Rechtsschutzes der Gemeinde und sonstige prozessuale Fragestellungen, wie Beiladung der Gemeinde in einem Rechtsstreit über Erteilung einer Baugenehmigung, angesprochen werden.

Es gibt zu einzelnen Fragestellungen auch Muster aus der Rechtsprechung. So gibt es zu der Frage der Verteilungsmaßstäbe für Erschließungsbeiträge (§131 BauGB, Rn. 56/57) z.B. zwei konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung, die diese als statthaft angesehen hat und die detailliert dargestellt werden.

Es lässt sich festhalten, dass das vorliegende Werk sehr praxistauglich ist und Wert darauf gelegt wurde, einen schnellen Überblick über die Regelungen des Baugesetzbuches zu liefern, wobei die Kommentierung aber einen beachtlichen Tiefgang aufweist, der auch Lösungsmöglichkeiten zu nicht alltäglichen Problemen aufzeigt. Aufgrund der Übersichtlichkeit und der Fülle der zitierten Rechtsprechung lohnt sich bei allen praktischen Problemen ein Blick in diesen Kommentar.

Montag, 19. August 2019

Rezension: AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln

Markus / Kapellmann / Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 5. Auflage, Werner 2019

Von RA Daniel Jansen, Köln



Die lang ersehnte Reform des Baurechts wurde zwar bei weitem nicht ansatzweise allen in sie gesteckten Erwartungen gerecht. Einige intensive Änderungen gab es aber allemal. Hierzu gehört insbesondere das in das BGB eingeführte Anordnungsrecht des Bestellers nebst den Vergütungsfolgen. Damit liegt nun ein gesetzliches Leitbild vor, an dem sich die Regelungen der VOB/B in §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 2 Abs. 5 und Abs. 6, messen lassen müssen.

Das in fünfter Auflage vorgelegte Werk, das sich zutreffend als Nachschlagewerk für Praktiker versteht, die AGB erstellen oder prüfen wollen, setzt neben der gewohnt souveränen Darstellung, in seiner Überarbeitung einen Schwerpunkt auf die Auswirkungen der Baurechtsreform auf die Gestaltung und Prüfung von Bauvertragsklauseln.

Zum Aufbau des Werks lässt sich in aller Kürze feststellen: genauso wünscht man es sich. Logisch aufeinander aufbauende drei große Teile, beginnend mit der Vermittlung der Grundlagen zum AGB-Recht über die Darstellung der AGB-Qualität der VOB/B sowie deren Kontrolle bis hin zum Kern und Prunkstück: den nach Stichworten geordneten Bauvertragsklauseln. Und auch hier folgt es einer strikten Form, indem einer einleitenden Erörterung stets die Prüfung einzelner Klauseln folgt.

Inhaltlich bietet das Werk Beratungsunterstützung für den Praktiker auf höchstem Niveau. Die Autoren setzen sich intensiv und kritisch mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH sowie den Auffassungen renommierter Kollegen auseinander, wobei durchweg klare Positionen herausgearbeitet werden, die dem Leser schnell ermöglichen, eine eigene fundierte Meinung zu bilden und diese in der AGB-rechtlichen Beratung umzusetzen.

So wird im Zusammenhang mit der oft streitigen Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenregelungen wegen Überschreitung der Ausführungsfristen, die gegen die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB dann verstoßen können, wenn nicht deutlich wird, ob die Prozentual angegebene Strafe sich auf den Brutto- oder Nettowert der Auftragssumme bezieht. Die Autoren geben abschließend die nachvollziehbare und gut begründete Empfehlung, stets die Nettoauftragssumme als Basiswert zu bestimmen.

Mit Blick auf Abnahmeklauseln wird der Blick für eine Vielzahl von unwirksamen Klauseln geschärft, z.B. wenn die Klausel den Vertragspartner über den Zeitpunkt der Abnahme im Unklaren lässt. Gleiches gilt für die Bindung der Abnahme gegenüber dem Vertragspartner an die Abnahme des Hauptauftraggebers gegenüber dem AGB-Verwender, da dies zu einer unzulässigen Verjährungsverlängerung führt.

Man mag an wenigen Stellen vorwerfen, dass die Autoren vor lauter Argumentationskraft kaum noch gehen können, wenn sie ihr Können und ihre Abgrenzungen zu Auffassungen manchmal ein wenig übertrieben zur Schau stellen. So wird z.B. ausgeführt, dass Komplettheitsklauseln in Auftraggeber-AGB von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und führenden Literaten durchweg für unwirksam gehalten werden, um anzufügen, dass die Autoren des Werks dem zwar zustimmen, allerdings gleichzeitig mit einer Einschränkung, nämlich für die Fälle, in denen dem Auftragnehmer insbesondere durch die Übernahme von Planungsleistungen ein gewisser Spielraum gelassen wird. Hier mag man kritisch einwerfen, dass es sich im Kern um eine „Schein-Einschränkung“ der Autoren handelt, da es in solchen Fällen einer Komplettheitsklausel gar nicht bedarf, wie die Autoren selbst weiter ausführen.

Aber selbst an solchen Stellen, weiß das Werk insofern zu überzeugen, als diese Darstellungen zu einem vertieften Verständnis beim Leser führen.

Ein umfassend äußerst gelungenes Werk, das seinen Vorteil gegenüber VOB/B-Kommentaren ausspielt, indem die dort ebenfalls vorhandenen AGB-rechtlichen Auseinandersetzungen nicht gesucht werden müssen, sondern sofort hervorragend ausgearbeitet griffbereit sind. Für den beratenden ebenso wertvoll wie für den forensisch tätigen Praktiker. Dieses Buch ist für jede bauvertragliche AGB-Prüfung eine einzigartige Fundgrube.

Dienstag, 30. April 2019

Rezension: Bautechnik für Juristen

Duve / Maffini, Bautechnik für Juristen, 3. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



In nunmehr 3. Auflage ist ein schmales Buch im Oktavformat erschienen, das sich dem Thema Bautechnik für Juristen widmet. Die Verfasser sind ausgewiesene Kenner der Materie – und zwar sowohl von der juristischen als auch von der bautechnischen Seite.

Der Textteil des handlichen Buches umfasst etwa 340 Seiten. 98 (meist farbige) Abbildungen illustrieren die fachlichen Ausführungen, um Juristen ohne technische Ausbildung die beschriebenen technischen Besonderheiten und Bauausführungen deutlich und vorstellbar zu machen. Das ist wertvoll. Am Ende des Bandes findet sich ein Abbildungsverzeichnis, mit dem man die Abbildungen im Bedarfsfall auch schnell auffinden kann. Einige Abbildungen – es handelt sich dabei um Handzeichnungen – sind aber verbesserungswürdig, so die Abbildung 2 (Seite 17), Abbildung 41 (Seite 128), Abbildung 48 (Seite 156) und schließlich Abbildung 57 (Seite 181). Hier wäre es angemessen gewesen, die Handzeichnungen zu ersetzen durch Zeichnungen, die ein technischer Zeichner angefertigt hat. Im Vergleich zu den anderen Abbildungen machen die Handzeichnungen doch einen sehr viel geringeren Professionalitätseindruck als der übrige Text und die übrigen Abbildungen des Buches.

Das Buch hat eine sehr gute Aufteilung. Im Teil „Übergreifende Sachinhalte“ werden z.B. „Normen und bautechnische Regelungen“ dargestellt, wenn auch nur kurz. Wenn man sich als Rechtsanwalt mit technischen Bestimmungen befassen muss, stößt man immer wieder auf Schwierigkeiten, bestimmte Regelungen richtig einschätzen zu können. Was „Bauregellisten“, CE-Kennzeichen, DIN-Normen, „DIN EN“ und „allgemeine Regeln der Technik“ sind, erschließt sich nunmehr leichter durch die Ausführungen von Duve/Maffini; sie erwähnen einzelne Begriffe und Schlagwörter und geben Hinweise, die man weiter verfolgen kann. Duve/Maffini weisen z.B. auf das Deutsche Institut für Bauchtechnik hin (Seite 5). Dieses ist eine ganz wichtige Institution für technische und allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen von Bauprodukten und Bauarten. Die von Duve/Maffini umrissene – aber jedenfalls von mir bisher nicht erkannte – Bedeutung des DIBt erschließt sich so richtig, wenn man den Internetauftritt der DIBt (https://www.dibt.de/de/ ) zur Hilfe nimmt. Das DIBt sagt von sich selbst: „Als technische Behörde … übernimmt das DIBt im Auftrag der 16 Länder und des Bundes zahlreiche öffentliche Aufgaben im Bereich der Bautechnik. Hauptziel der Institutsgründung war die Schaffung einer zentralen Zulassungsstelle für neuartige und nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten. Die Erstellung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und inzwischen auch Europäischen Technischen Bewertungen, Bauartgenehmigungen und Gutachten gehört bis heute zu unseren Kernaufgaben.“ Damit ist für Rechtsanwälte, die technische Regeln mit in ihre Mandantenbetreuung einbeziehen müssen, klar, dass sie im Internetauftritt des DIBt recherchieren sollten oder müssen, um dort (u.a.) auf eine Liste der technischen Baubestimmungen zugreifen zu können.

Die Ansatzpunkte, die Duve/Maffini im Teil „Übergreifende Sachinhalte“ nennen, reichen schon aus, um eine Vorstellung davon zu gewinnen, in welche Richtung gesucht werden sollte. So z.B. mit dem Hinweis auf die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (Seite 7), die aus DIN-Normen abgeleitet werden, die bauaufsichtsrechtlich eingeführt, oder auch durch Vorgaben der Berufsgenossenschaften und technischen Verbände (VDE, DGVE usw.) kreiert wurden.

Bei der Lektüre von „Statik und Bemessung“ im Teil „Übergreifende Sachinhalte“ (Seite 15 ff) werden die Begrifflichkeiten (z.B. „Auflagerkräfte“, „Querkraft“, „Biegemoment“ oder „Torsionsmoment“) einem Juristen etwas klarer; sie werden von (Bau-)Technikern gerne verwendet, sind einem Juristen aber nicht unbedingt geläufig.

Im Abschnitt „Bauphysik“ (Seiten 51 – 66) werden einzelne Themen kurz erläutert und auf weiterführende Literatur verwiesen, wie z.B. Wärme-, Brand- und Schallschutz.

Ein weiterer Teil des Werks befasst sich mit den „Bauteilen“, wie den Wänden, Decken, Treppen, Dächern und Fenstern (Seiten 145 – 195). Dort werden zwar Dachneigungen genannt und auf Seite 176 eine Differenzierung nach dem Neigungsgrad (z.B. Neigung bis 5° = Flachdach, Neigung über 20° = Steildach) vorgenommen, jedoch die einzelnen Dachformen (Pultdach, Satteldach, Walmdach) nur schlagwortartig erwähnt. Hier wäre es für den technischen Laien sicher wertvoll gewesen, die genannten Dachformen, aber auch weitere Dachformen („Mansardendach“, „Pultdach“, „Scheddach“ „Zwerchdach“ usw.) in Abbildungen darzustellen. Bebilderungen – die sonst im Buch gut vertreten sind – würden dem Juristen eine klare und plastische Vorstellung vermitteln, die man im Gedächtnis behalten kann. Gut sind dagegen wieder die stichwortartigen Beschreibungen von technischen Bezeichnungen (Seite 177 f), wie „Kehle“, „Drempel“, „Ortgang“ usw. bzw. von Bauteilen, wie „Pfetten“, „Windrispen“ usw. Ein Nachteil ist, dass die hier genannten Begriffe nicht im Stichwortverzeichnis auftauchen. Hier sollten die Autoren dafür sorgen, dass das Werk auf alle verwendeten Begriffe durchforstet wird und diese in das Verzeichnis aufgenommen werden – auch wenn ein Begriff nur als Schlagwort erwähnt worden ist.

Die Behandlung in den einzelnen Teilen des Buchs (also außer den genannten Teilen, die Teile „Innenausbau“, „Baubetrieb“, „Bauverfahren nach Sparten“) folgt stets einem gleichen Muster und weist ein gleichen Aufbau aus. Vorangestellt wird nämlich jeweils eine „einführende Erläuterung“, es folgt dann eine „fachliche Erläuterung“, eine Beschreibung „häufig auftretender Probleme in der Praxis“ und schließlich ein Hinweis auf „weiterführende Literatur“. In der weiterführenden Literatur der oben genannten Teile finden sich allerdings keine Hinweise auf Bauhandbücher oder sonstige Fachbücher, sondern Bezugnahmen auf Normen (DIN EN pp). Dieser Aufbau macht es leichter, bestimmte Begriffe oder Probleme zu erschließen und Normen zu finden.

Der Verlag für Normen – gedruckte oder elektronische – ist der Beuth-Verlag (https://www.beuth.de/de); die allerdings recht teuren Normblätter können über ihn bezogen werden (vgl. Duve/Maffini, Seite 8). Weiter Informationen zu europäischen Normen finden sich auf der offiziellen Seite der EU (Zugriff hier).

Ein sehr interessanter Teil des Werks von Duve/Maffini betrifft das „Sachverständigengutachten“ (Seite 333 ff). Auch hier findet sich wieder der bereits beschriebene Aufbau in „einführende Erläuterungen“, „fachliche Erläuterungen“ usw. Soll ein Sachverständiger eine technische Beurteilung abgeben, bedarf es zur Erarbeitung eines Fragenkataloges, der dem Sachverständigen zur Beantwortung vorgelegt werden soll, eines technischen Verständnisses – das machen Duve/Maffini zu Recht deutlich (Seite 334). Nicht nur muss der Jurist erarbeiten, welche anspruchsrelevanten (und technischen) Tatsachen streitig sind, sondern es müssen Fragen formuliert werden, die eindeutig sind und dem Sachverständigen klar vorgeben, was er untersuchen soll. Dass das für einen Juristen schwierig ist, kann jeder bestätigen, der einmal ein selbstständiges Beweisverfahren mit Beweisfragen vorbereitet hat, bei denen Beschreibungen und Fragestellungen zu technischen Tatsachen verwendet werden mussten. Hier kann der Band „Bautechnik für Juristen“ durchaus Unsicherheiten und Schwierigkeiten verringern. Dazu muss man das Buch nicht einmal komplett von Anfang bis Ende durcharbeiten, schon einzelne Teile erweitern und schärfen das Verständnis.

Duve/Maffini stellen anschaulich dar (Seite 335 f), welche Bestandteile ein Gutachten haben sollte. Z.B. sollte unbedingt ein Literaturverzeichnis der verwendeten technischen Literatur vorhanden sein, die Fragestellungen sollten vom Sachverständigen zu Beginn der Ausführungen wörtlich wiederholt werden, bei Existenz von unterschiedlichen Untersuchungsmethoden sind diese konkret darzustellen, und schließlich sind vom Sachverständigen die Ergebnisse seiner Untersuchungen erschöpfend und übersichtlich zu beantworten.

Hier gewinnt man als Jurist einen gewissen Leitfaden, anhand dessen Gutachten auf ihre Qualität untersucht werden können. Das ist für die praktische Arbeit wichtig und kann weitere Überlegungen und Reaktionen auf ein Gutachten auslösen.

Duve/Maffini verschweigen auch nicht (Seite 337 f), dass durchaus Schwierigkeiten mit den Sachverständigen oder ihren Gutachten auftreten können. Sachverständige können z.B. bei ihrer Tätigkeit an die Grenzen der Fachkunde kommen, wollen das aber (menschlich verständlich) mitunter nicht kommunizieren. Stellt man das fest – was für den Laien doch etwas schwierig sein wird – wird man überlegen müssen, ob ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden muss oder bei einem gerichtlichen Verfahren Ergänzungen durch Zweitgutachten o.ä. verlangt werden müssen.

Sachverständige schreiben anders als Juristen (hierzu Duve/Maffini, Seite 338 f) und Begrifflichkeiten werden von technischen Sachverständigen und von Juristen sehr häufig unterschiedlich gewertet. Duve/Maffini machen das an dem Begriff der Mangelhaftigkeit klar (Seite 339); für den Juristen ist Mangelhaftigkeit eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen, für den technischen Sachverständigen aber eine rein technische Frage, die sich danach beantwortet, ob die tatsächliche Ausführung von Normen, Richtlinien pp abweicht.

Ein Problem, das eigentlich sehr häufig bei der Begutachtung durch Sachverständige – und im Rahmen von Ortsterminen – auftritt, ist eine selbstständige Suche des Sachverständigen nach Tatsachen, die im Antrag (z.B. im Antrag zu einem selbstständigen Beweisverfahren) nicht angesprochen worden sind. Aufgabe von Sachverständigen ist es regelmäßig nicht (so Duve/Maffini Seite 340 zu Recht), selbständige Nachforschungen zu betreiben, um weitere Tatsachen festzustellen. Für Antragsteller mag es eine erfreuliche Erleichterung sein, bisher nicht erkannte Tatsachen (technische Mängel) präsentiert zu bekommen, für die zivilprozessuale Situation ist das jedoch keinesfalls korrekt. Allein dem Antragsteller fällt die Aufgabe zu, die von ihm erkannten technischen Mängel zu lokalisieren und zu beschreiben. Eine „Amtsermittlung“ durch den Sachverständigen gibt es hier gerade nicht.

Die Ausführungen von Duve/Maffini machen das besondere Spannungsverhältnis zwischen Gutachter und den Parteien, die ein Gutachten begehren, ebenso deutlich, wie die Problematik des unterschiedlichen Verständnishorizonts von Sachverständigen und von Juristen.

Aus der „weiterführenden Literatur“ (Seite 343) ist mir erneut ins Gedächtnis gerufen worden, dass es ein Institut für Sachverständigenwesen e.V., ansässig in Köln, gibt, das einige interessante Broschüren herausgibt, z.B. „‘Todsünden‘ des Sachverständigen“ oder „Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige“, die anschaulich einige besondere Themen aufarbeiten. Auf der Internetseite des Instituts finden sich auch Download-Möglichkeiten zu verschiedenen Themen, wie z.B. „Empfehlungen zur Erstellung eines Gutachtens“ oder eine Literaturliste zum allgemeinen Sachverständigenwesen. Diese Downloads können auch für Juristen, die über den eigenen Tellerrand hinausblicken wollen, hilfreich sein.

Das Buch Duve/Maffini ist nur an ganz wenigen und untergeordneten Stellen verbesserungswürdig, insgesamt ist es jedoch – so meine abschließende Bewertung – für Juristinnen und Juristen, die sich gelegentlich oder ständig mit technischen Fragen beschäftigen müssen, sehr empfehlenswert.

Mittwoch, 10. April 2019

Rezension: Bauvertragsrecht

Leupertz / Preussner / Sienz (Hrsg.), Bauvertragsrecht, Kommentar zu §§ 631-650v BGB, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von RA Daniel Jansen, Köln



Das am 10.03.2017 verabschiedete und für alle Verträge ab dem 01.01.2018 geltende Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung hat zu weitreichenden Einschnitten in das private Baurecht geführt. Das vorliegende Werk konzentriert sich ausschließlich auf die eingeführten Neuregelungen, die es umfassend und prägnant kommentiert.

Da es naturgemäß noch keine umfangreiche Rechtsprechung zu den diversen Neuregelungen gibt, ist hier die aktuelle Auseinandersetzung bzgl. der Auslegung und Anwendung der Normen besonders spannend, geht es doch um die Deutungshoheit und darum, sich bei der Prägung der Rechtsprechung zu positionieren. Das vorliegende Werk stellt die Knackpunkte der entfachten Diskussionen so zusammen, dass der Leser das jeweilige Problem erkennt, die wesentlichen widerstreitenden Meinungen versteht und so in die Lage versetzt wird, je nach Bedürfnis zu argumentieren. Der Stil dieser Ausarbeitungen überzeugt. Es gelingt den Autoren, das Wesentliche aus den unterschiedlichen Positionen herauszufiltern, ohne ausschweifende Diskussionen zu führen. Auf vertiefende Literatur und Rechtsprechung wird der Leser hingewiesen.

Beispielhaft lässt sich die Diskussion über die Frage anführen, ob das in §§ 650 b und 650 c BGB eingeführte Regime der Anordnungen und Preisanpassung dem der §§ 1 Abs. 3, 4 und 2 Abs. 5, 6 VOB/B so nachgebildet ist, dass die VOB/B an dieser Stelle einer AGB-Prüfung standhält oder einen Verstoß gegen das neu geschaffene gesetzliche Leitbild darstellt. Zwei BGH Richter a.D. kommen zu dem Ergebnis, dass die VOB/B-Klauseln nun unwirksam sein dürften. Gewichtige Stimmen aus der überwiegend anwaltlichen Beratungspraxis halten die Abweichungen für so marginal, dass sie zu vernachlässigen sind und keinesfalls die Wirksamkeit der VOB/B-Klauseln in Zweifel ziehen. Der Autor (einer der BGH Richter a.D.) begründet seine Auffassung kurz, ohne jedoch zu versäumen, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung derzeit eher dahin tendiere, die Bestimmungen der VOB/B als AGB-rechtlich unbedenklich zu beurteilen. Insbesondere dieser letzte Hinweis stellt den besonderen Wert des vorgelegten Kommentars für den Praktiker dar, der für seine Beratungspraxis genau diese Einschätzungen benötigt. Damit hebt das Werk sich erheblich positiv von solchen Kommentaren ab, die allzu viel Gewicht auf die eigene Auffassung legen.

Eine weitere Stärke des Kommentars ist die kritische Auseinandersetzung mit solchen Änderungen durch das neue Bauvertragsrecht, die nicht gelungen sind. So ist die Idee hinter der in § 650d BGB geregelten einstweiligen Verfügung richtig, die Erwartungshaltung war entsprechend groß. Die Autoren erläutern aber kenntnisreich und überzeugend, warum diese Regelung systematisch nicht durchdacht ist und zu erheblichen praktischen Komplikationen führen kann. Hier wird es der Rechtsprechung vorbehalten bleiben, welche Anwendungsfälle tatsächlich von § 650d BGB umfasst sind.

Ein rundum gelungenes Werk, das einen ausgezeichneten Einstieg in das neue Bauvertragsrecht darstellt und den Praktiker mit starken Argumenten auf dem Weg ausstattet, die eigene Auslegung der neuen Regelungen zu begründen.

Montag, 4. März 2019

Rezension: VOB Teile A und B

Kapellmann / Messerschmidt (Hrsg.), Kommentar VOB Teile A und B, 6. Auflage, C.H. Beck 2018

Von RA Daniel Jansen, Köln


Das Standardwerk wird hier in sechster Auflage und unter Berücksichtigung des am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgelegt. Vom Aufbau her ist es, wie Kommentare zu sein haben: Dem vorangestellten Normtext folgt ein ausführliches Inhaltsverzeichnis. Drucktechnische Hervorhebungen erleichtern den zügigen Zugriff auf die gesuchten Passagen.

Inhaltlich ist der Kapellmann/Messerschmidt eine Klasse für sich. Es gibt einige ausgezeichnete VOB-Kommentare, aber dieser ragt heraus. Entscheidend aus Sicht des Rezensenten sind dabei neben der argumentativen Tiefe, die sich auch in anderen Werken findet, insbesondere die wohltuend griffige und schnörkellose Sprache. Es ist erkennbar Ziel der Autoren, verständlich zu sein. Blendwerk wird weggelassen. Beeindruckend zudem, dass auch Widersprüche in anderen Werken oder bei anderen Autoren aufgezeigt werden, wobei dies ersichtlich nicht Selbstzweck ist, sondern dort eingesetzt wird, wo es inhaltlich von Bedeutung ist. Beispielhaft ist die Kommentierung zum Vergütungsrecht in § 2 VOB/B zu nennen. Bei der praktisch bedeutsamen und hinsichtlich der Beantwortung höchst umstrittenen Frage, ob der Unternehmer im Zusammenhang mit einem gestellten Nachtrag bei fehlender Preiseinigung ein Leistungsverweigerungsrecht hat, wird die Antwort systematisch logisch aufgebaut. Im Grundsatz sei die Frage zu bejahen. Einzelne Fallgruppen werden besprochen: Die Ausführung dürfe der Unternehmer jedenfalls dann verweigern, wenn der Auftraggeber schon dem Grunde nach eine Einigung zur Vergütungsfähigkeit einer angeordneten, geänderten oder zusätzlichen Leistung ablehnt. Weigere sich der Auftraggeber, stünde dem Auftragnehmer sogar ein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1a VOB/B zu. Es könne sodann keinem Zweifel unterliegen, dass der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vereinbarung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach habe. In diesem Zusammenhang weist der Kommentator auf einen Widerspruch in einem hoch angesehenen Konkurrenzwerk hin, der durchaus praktische Auswirkung hat.

Ein wenig übertrieben scheinen manchmal die Selbstreferenzen auf weitere Werke aus dem Hause Kapellmann, die teilweise in Fettdruck in den Fußnoten hervorgehoben werden. Auch ist dem Praktiker anzuraten, nicht zu schnell die in dem Werk zumeist zu findenden brillanten Erörterungen bei eigenen Mandantenberatungen zu schnell zu übernehmen, sondern genau zu prüfen, ob der BGH nicht ggf. eine andere Auffassung vertritt. Entsprechende Hinweise finden sich in dem Werk schon mal mit der Formulierung, etwas sei „entgegen dem BGH“ zu beurteilen.

Der strukturierte und nachvollziehbare Umgang mit verschiedenen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung sowie die Darstellung einer gut begründbaren Lösung überzeugen restlos. So wird z.B. bzgl. der Auseinandersetzung zu der Frage, ob § 5 Abs. 4 VOB/B nun AGB-rechtlich bedenklich sei oder nicht, nach kurzer Darstellung der Positionen nicht eine langatmige Gegenüberstellung der Argumente als Fingerübung durchexerziert, sondern dies mit einem knappen Hinweis darauf unterbunden, dass die unterschiedlichen Auffassungen kaum je zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Für den Praktiker im Baurecht, der ein rechtliches Problem lösen oder eine fundierte Beratung seiner Mandanten gewährleisten will, stellt dieser sehr starke Kommentar ein ausgezeichnetes Nachschlagewerk dar.

Dienstag, 26. Februar 2019

Rezension: Besonderes Verwaltungsrecht

Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Stud. iur. Antonia Gaupp, Halle


2018 hat Dr. Friedrich Schoch ein umfangreiches Lehrbuch zum Besonderen Verwaltungsrecht herausgegeben. Auf knapp 1000 Seiten stellen die renommierten Experten Friedrich Schoch, Peter Axer, Martin Eifert, Peter M. Huber, Jens Kersten, Hans Christian Röhl, Eberhard Schmidt-Aßmann und Sebastian Unger wesentliche Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts dar. Ziel des Werkes ist es, eine fundierte Übersicht über die komplexen und vielgestaltigen Rechtsprobleme der Verwaltung zu geben sowie eine klare und verständliche Systembildung zu vermitteln.

Dazu wird in einer voranstehenden Einleitung die wichtige Wechselwirkung zum allgemeinen Verwaltungsrecht hervorgehoben, dem eine Entlastungsfunktion zukommt. Speziell für Studierende werden die Handlungsformen der Verwaltung sowie die Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts kurz und übersichtlich dargestellt, bevor sich die Autoren in den anschließenden Kapiteln mit dem Polizei- und Ordnungsrecht, dem Kommunalrecht, dem Baurecht, dem Umweltschutzrecht, dem Öffentlichen Wirtschaftsrecht sowie dem Straßen- und Wegerecht auseinandersetzen.

Den einzelnen Kapiteln ist eine ausführliche Gesetzes- und Literaturübersicht vorangestellt, welche einschlägige nationale, supranationale und völkerrechtliche Rechtsquellen, Lehrbücher, Monographien, Handbücher, wie auch eine Auswahl an Lehrbuchliteratur zum Landesrecht bietet.

Daran knüpft jeweils eine Einführung in das spezifische besondere Verwaltungsrechtsgebiet an, welche die wichtigsten Grundlagen, Begriffe und rechtliche sowie historische Einordnung behandelt. So wird beispielsweise im Kapitel zum Polizei- und Ordnungsrecht auch auf die Europäisierung und Internationalisierung der Gefahrenabwehr Bezug genommen (S. 59 ff.), während beim Umweltschutzrecht zunächst auf dessen Entstehung, Entwicklung und Verständnis als Rechtsgebiet als solches eingegangen wird (S. 765 ff.).

Im Anschluss wird vom Allgemeinen, wie grundlegenden Prinzipien der jeweiligen Materie (z.B. polizeiliche Generalklausel, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Prinzipien des Umweltrechts) zum Spezifischen (z.B. Maßnahmen der Informationsverarbeitung personenbezogener Daten) der jeweilige Bereich des besonderen Verwaltungsrechts ausführlich unter Heranziehung von exemplarischen Beispielen dargestellt.

Anhand der aufgeführten Beispiele (z.B. Notstandspflicht bei der Unterbringung von Obdachlosen, S. 142; zur Nutzung öffentlicher Straßen, S. 906 ff.) werden die Normen und Begriffe des Verwaltungsrechts anschaulich mit Leben gefüllt, sodass dem Leser die praktische Relevanz deutlich wird.

Innerhalb der Kapitel lassen sich dank der Verweise auf Randnummern Begriffe rasch nachschlagen, wie z.B. bei den Voraussetzungen für Notstandsmaßnahmen (Kap. 1 Rn. 447). In den Fußnoten wird auf einschlägige landesgesetzliche Normen verwiesen, (vgl. Kap. 1 Fn. 1306), wodurch sich das Werk auch eignet, über das spezifische Landesrecht einen systematischen Überblick zu gewinnen. Zudem wird in der Bearbeitung auf aktuelle Rechtsprechung, insbesondere im Umweltrecht auch vom Europäischen Gerichtshof, beispielsweise zur Unvereinbarkeit materieller Präklusion im Umweltrecht mit den in Art. 11 IE-RL und Art. 25 UVP-RL enthaltenen Geboten (Kap. 5 Fn.194), Bezug genommen.

Die einzelnen übergeordneten Kapitel lassen sich unabhängig voneinander lesen, denn aufgrund einer gut gegliederten Inhaltsübersicht und eines diese ergänzenden Inhaltsverzeichnisses sowie hervorgehobener Schlagworte im Fließtext, lassen sich spezifische Problemfelder und Thematiken schnell auffinden.

Fazit: Alles in allem vermögen die Kapitel über das Öffentliche Wirtschaftsrecht oder Umweltschutzrecht nicht unbedingt Studierende für das umfangreiche Lehrbuch gewinnen. Doch insbesondere die Abschnitte zum Polizei- und Ordnungsrecht, dem Baurecht wie auch dem Kommunalrecht bieten für Studierende im fortgeschrittenen Semester ein systematisches Nachschlagewerk zum Verständnis der einzelnen Materien. Von Vorteil ist, dass sich Begrifflichkeiten schnell finden lassen und innerhalb der Kapitel auf sich beziehende Randnummern verwiesen wird. Mangels Behandlung des Verwaltungsprozessrechts eignet sich das Buch nicht zur Lösung klassischer verwaltungsrechtlicher Klausuren im Studium oder Referendariat, was aber auch nicht Anspruch des Nachschlagewerkes ist. Vielmehr werden wesentliche Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts verständlich, fundiert und systematisch mit Bezug und im Kontext auf Entstehungsgeschichte und Entwicklungen in einem Werk vereint, was einen Mehrwert für die Verwaltungspraxis, insbesondere für Referendare, mit dem Verwaltungsrecht befasste Rechtsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes bietet. Dank der kapitelspezifischen Einführungen wird ein Zugang zu den jeweiligen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts geboten, sodass der Leser ohne vertieftes Vorwissen an die Besonderheiten der Materie herangeführt wird.