Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae
& Simmer, Saarbrücken
Das
Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundforderung (DSGVO) war Anlass für die
Erstausgabe dieses Kommentars aus der Reihe der Heidelberger Kommentare.
Seinem
Aufbau nach gleicht das Werk auf den ersten Blick jedem anderen
Gesetzeskommentar. Es wird der Text der kommentierten Norm vorangestellt.
Darauf folgen ein Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis. Daran
schließt sich der Kommentierungstext an. Dieser orientiert sich aber nach einem
etwas vom Standard abweichenden Schema. Man beginnt hier mit der Wiedergabe der
zum Artikel der EU-Verordnung gehörenden Erwägungsgründe und stellt dann die
Norm vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage dar. Darauf folgt die
Einzelkommentierung der verschiedenen Absätze der Norm. Am Ende (und das ist
der Zielrichtung der Heidelberger Kommentar geschuldet) finden sich dann in
einem letzten Abschnitt jeweils Praxishinweise, unterteilt nach Relevanz für
öffentliche Stellen, Relevanz für nicht-öffentliche Stellen, Relevanz für betroffene
Personen, Relevanz für Aufsichtsbehörden und Relevanz für das Datenschutz
Management. So ist jedem Sachbearbeiter, gleich „aus welcher Richtung er kommt“,
ein direkter Zugriff auf die gesuchte Information gesichert.
Beschäftigt
man sich zum Beispiel als Unternehmen mit der Frage, inwiefern noch Fotos von
Personen (zum Beispiel von Kunden) auf der eigenen Webseite veröffentlicht
werden können und inwiefern dies vielleicht nach der DSGVO nunmehr verboten
sein könnte (eine heiß umstrittene Frage), so wird sich der kundige Bearbeiter
zu Art. 85 DSGVO „verirren“, der die Verarbeitung von Daten im Verhältnis zur
Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit betrifft. Unter Rn.
38 wird dort für die nicht-öffentlichen Stelle erläutert, dass im wesentlichen
Medienunternehmen privilegiert werden sollen. Es wird aber klargestellt, dass
auch Bewertungsportale und soziale Netzwerke oder andere Anbieter von
online-Inhalten dem Art. 85 eine Bedeutung beimessen könnten. Man müsse darauf
abstellen, ob die die Meinung prägende Wirkung für die Allgemeinheit nicht nur
schmückendes Beiwerk sei. Dies repräsentiert natürlich nur einen kleinen
Ausschnitt der Diskussion. Allerdings folgt diese Erörterung ja erst nach der Einzelkommentierung.
Zusammen mit dieser gelesen ergibt sich schnell ein verwertbares Bild und eine
gute Information.
Das
Werk ist nicht aufgrund seines Aufbaus klar strukturiert und auch schön formatiert;
deshalb angenehm zu lesen. Die wenigen existierenden Literaturquellen und
Rechtsprechungsquellen sind förderlich dafür, dass ein angenehmes Druckbild erhalten
bleibt, da die Fußnotenapparate derzeit noch nicht allzu ausgewachsen
daherkommen. Die wesentlichen Stichworte (zum Beispiel auch der Facebook-Like-Button
oder die die ePrivacy-VO) finden sich im umfangreichen Stichwortverzeichnis und
machen die Suche leichter.
Die
kurz vor Inkrafttreten der DSGVO noch erfolgte Änderung des Verordnungstextes
vom 19.4.2018 konnte wegen des Redaktionsschluss des Werkes offensichtlich
nicht mehr berücksichtigt werden. Der Verlag stellt aber online eine
Arbeitshilfe dazu zur Verfügung. Die URL ist auf dem Deckel des Werks
abgebildet und auch über einen Barcode aufrufbar. Eine nette Geste des
Verlages.
Das
Werk ist kleinformatig (A5) und umfasst knapp 1.700 Seiten. Mit einem Preis von
159 Euro ist es gleichwohl angemessen vergütet.