Satzger / Schluckebier / Werner, StPO, 9. Auflage, Wolters Kluwer 2025
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Der
SSW-StPO ist ca. 3 Jahre nach der Vorauflage
aktualisiert neu erschienen und hatte zahlreiche in der Zwischenzeit ergangene
Reformen und Reförmchen der StPO einzupflegen, dazu natürlich die ergangene
Rechtsprechung. Der Kommentar erscheint meist in engem zeitlichem Zusammenhang
mit dem SSW-StGB, sodass sich Rechtsanwender im Strafrecht mit einer kohärenten
Kommentierung zum materiellen und zum prozessualen Strafrecht versorgen können.
Die magische Grenze von 3000 Seiten wurde auch diesmal unterschritten, sodass
der Kommentar weiterhin ein opulentes Erscheinungsbild hat, ohne unhandlich zu
werden.
Die
Gestaltung des Kommentars ist nach wie vor angenehm, wenngleich die Nachweise
für Rechtsprechung und Literatur weiterhin in den Fließtext eingepflegt werden,
was den Lesefluss durchaus erschwert. Fettungen von Schlagwörtern geben
Orientierung bei der Lektüre. Vereinzelt werden auch mit grauem Balken
abgesetzte Beispiele angeboten, um die Kommentierung besser einordnen oder
verstehen zu können. Das geschieht aber nicht in einem Umfang, der das Werk zu
einem Hybrid (zwischen Kommentar und Handbuch) machen würde, aber es ist ein
positiv herauszustellendes Merkmal des Buches.
Das
Autorenteam ist weiterhin groß und vereint sowohl Praktiker als auch Autoren
aus dem Wissenschaftsbereich. Viele der Autoren sind durch Fachbeiträge
bekannt, sodass man sich auch hinsichtlich der Kommentierungen auf
Qualitätsarbeit verlassen kann.
Das
Werk ist seit langem etabliert, sodass ich mich – wie auch bei der Besprechung
der Vorauflage – auf einzelne Stichproben beschränke, für die ich den Kommentar
im Dezernatsalltag herangezogen habe.
An
erster Stelle zu nennen ist hier die Kommentierung von Tsambikakis/Gierok
zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret bezüglich der Anforderungen
an den Antrag selbst (§ 45, S. 263 ff.). Hier wird, gewissermaßen mit
Leuchtturmfunktion für andere Kommentierungen, zutreffend herausgearbeitet,
dass für den Wiedereinsetzungsantrag kein Formerfordernis besteht. Dass für die
zugleich nachzuholende versäumte Prozesshandlung mglw. ein Formerfordernis besteht,
das sich auf den Antrag überträgt, wenn beides zeitgleich an das Gericht
übersandt wird, bedingt jedenfalls kein allgemeines Formerfordernis zum
Nachteil des Petenten. Auswirkungen hat dies in Wiedereinsetzungssituationen,
in denen eine Prozesshandlung nicht nachzuholen ist, bspw. bei § 329 StPO: dann
kann das Wiedereinsetzungsgesuch eben auch per Mail gestellt werden, sofern
sich aus dem reinen Mailtext hinreichend sicher die Urheberschaft des
Angeklagten ergibt.
Des
Weiteren habe ich mir die Kommentierung von Herrmann zu den Haftgründen
näher angesehen (§ 112 StPO, S. 760 ff.). Wie immer muss man eine solche
Kommentierung mit einem gewissen Filter lesen, wenn sie Wertungen enthält. Wird
wie hier etwa beschrieben, dass die gesetzlich nicht vorgegebenen, so genannten
apokryphen Haftgründe eine „verbreitete, geradezu Besorgnis erregende Rolle“
spielen (Rn. 20), so ist diese Einschätzung aus der Sicht eines Verteidigers
natürlich nachvollziehbar. Dennoch mag diese Besorgnis aus Sicht anderer
Berufsgruppen vielleicht nicht in gleichem Maße bestehen. Gleichermaßen erachte
ich die Nutzung des Worts „Etikettenschwindel“ für unglücklich (Rn. 21), da es
eine Vorabwertung beinhaltet, gegen die argumentativ kaum noch angegangen
werden kann. Wenn der Kommentar den Ansatz verfolgt, für alle Rechtsanwender
gleichermaßen funktional nutzbar sein zu wollen, sollte das Lektorat bei
tendenziöser Wortwahl oder Wertung (so auch Rn. 137 zum Begriff der
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) zumindest auf die Zitierung anderer
Ansichten achten. Ungeachtet dessen ist die Tiefe der weiteren Darstellung im
Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Haftgründe und auch die Untermauerung
der Erkenntnisse mit Fundstellen vorbildlich (z.B. Rn. 46 ff.: Einzelfälle zur
Fluchtgefahr), was eine schnelle praktische Verwertung des Gelesenen betrifft.
Immer
empfehlenswert sind Kommentierungen von Eschelbach, vorliegend möchte
ich diesbezüglich auf seine Erläuterungen zu § 136a StPO hinweisen. Denn ausgehend
von der Schutzrichtung der Norm wird darauf hingewiesen, dass ein wesentlich
weiterer Anwendungsbereich gegeben ist als es der reine Wortlaut hergibt (Rn. 5).
Darüber hinaus wird die Grenzziehung zwischen erlaubter List und verbotener Täuschung
zu Recht als gekünstelt kritisiert (Rn. 38). Gleichermaßen lesenswert ist die kompakte
Differenzierung zwischen Fortwirkung und Fernwirkung des
Beweisverwertungsverbots (Rn. 72/73).
Schließlich
habe ich aus rein praktischen Erwägungen die Ausführungen zur
Verhandlungsleitung von Grube durchgelesen, § 238 StPO. Die Verknüpfung
von theoretischer Darlegung der Problematik mit tatsächlichen Anwendungsfällen
und der späteren Rüge im Rahmen der Revision gelingt vorzüglich und sorgt so für
zuverlässigen Wissensgewinn auf wenigen Seiten. Darüber hinaus gibt Grube
aber auch noch Grundsätzliches mit auf wen Weg, wenn er etwa das Leitbild der
richterlichen Verhandlungsführung konkretisiert (Rn. 9) oder einen möglichen
Rügeverlust aus den gängigen Argumentationsansätzen herleitet und die
Standpunkte gegenüberstellt (Rn. 48 ff.).
Der
SSW-StPO gehört seit Jahren zum Grundhandwerkszeug des in der Praxis tätigen
Strafrechtlers. Man kann ihn bedenkenlos für den Erstzugriff bei jeglicher
prozessualer Problematik heranziehen, aber gleichermaßen auch anderweitig
gefundene Ansichten mit den hier vorhandenen Kommentierungen abgleichen. Dass
es je nach beruflicher Herkunft des jeweiligen Autors auch einmal zu pointierten
Aussagen kommen kann, die man so nicht in jedem anderen Kommentar finden würde,
macht einen zusätzlichen Mehrwert des Werks aus.









