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Montag, 27. April 2026

Rezension: StPO

Satzger / Schluckebier / Werner, StPO, 9. Auflage, Wolters Kluwer 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Der SSW-StPO ist ca. 3 Jahre nach der Vorauflage aktualisiert neu erschienen und hatte zahlreiche in der Zwischenzeit ergangene Reformen und Reförmchen der StPO einzupflegen, dazu natürlich die ergangene Rechtsprechung. Der Kommentar erscheint meist in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem SSW-StGB, sodass sich Rechtsanwender im Strafrecht mit einer kohärenten Kommentierung zum materiellen und zum prozessualen Strafrecht versorgen können. Die magische Grenze von 3000 Seiten wurde auch diesmal unterschritten, sodass der Kommentar weiterhin ein opulentes Erscheinungsbild hat, ohne unhandlich zu werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist nach wie vor angenehm, wenngleich die Nachweise für Rechtsprechung und Literatur weiterhin in den Fließtext eingepflegt werden, was den Lesefluss durchaus erschwert. Fettungen von Schlagwörtern geben Orientierung bei der Lektüre. Vereinzelt werden auch mit grauem Balken abgesetzte Beispiele angeboten, um die Kommentierung besser einordnen oder verstehen zu können. Das geschieht aber nicht in einem Umfang, der das Werk zu einem Hybrid (zwischen Kommentar und Handbuch) machen würde, aber es ist ein positiv herauszustellendes Merkmal des Buches.

Das Autorenteam ist weiterhin groß und vereint sowohl Praktiker als auch Autoren aus dem Wissenschaftsbereich. Viele der Autoren sind durch Fachbeiträge bekannt, sodass man sich auch hinsichtlich der Kommentierungen auf Qualitätsarbeit verlassen kann.

Das Werk ist seit langem etabliert, sodass ich mich – wie auch bei der Besprechung der Vorauflage – auf einzelne Stichproben beschränke, für die ich den Kommentar im Dezernatsalltag herangezogen habe.

An erster Stelle zu nennen ist hier die Kommentierung von Tsambikakis/Gierok zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret bezüglich der Anforderungen an den Antrag selbst (§ 45, S. 263 ff.). Hier wird, gewissermaßen mit Leuchtturmfunktion für andere Kommentierungen, zutreffend herausgearbeitet, dass für den Wiedereinsetzungsantrag kein Formerfordernis besteht. Dass für die zugleich nachzuholende versäumte Prozesshandlung mglw. ein Formerfordernis besteht, das sich auf den Antrag überträgt, wenn beides zeitgleich an das Gericht übersandt wird, bedingt jedenfalls kein allgemeines Formerfordernis zum Nachteil des Petenten. Auswirkungen hat dies in Wiedereinsetzungssituationen, in denen eine Prozesshandlung nicht nachzuholen ist, bspw. bei § 329 StPO: dann kann das Wiedereinsetzungsgesuch eben auch per Mail gestellt werden, sofern sich aus dem reinen Mailtext hinreichend sicher die Urheberschaft des Angeklagten ergibt.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung von Herrmann zu den Haftgründen näher angesehen (§ 112 StPO, S. 760 ff.). Wie immer muss man eine solche Kommentierung mit einem gewissen Filter lesen, wenn sie Wertungen enthält. Wird wie hier etwa beschrieben, dass die gesetzlich nicht vorgegebenen, so genannten apokryphen Haftgründe eine „verbreitete, geradezu Besorgnis erregende Rolle“ spielen (Rn. 20), so ist diese Einschätzung aus der Sicht eines Verteidigers natürlich nachvollziehbar. Dennoch mag diese Besorgnis aus Sicht anderer Berufsgruppen vielleicht nicht in gleichem Maße bestehen. Gleichermaßen erachte ich die Nutzung des Worts „Etikettenschwindel“ für unglücklich (Rn. 21), da es eine Vorabwertung beinhaltet, gegen die argumentativ kaum noch angegangen werden kann. Wenn der Kommentar den Ansatz verfolgt, für alle Rechtsanwender gleichermaßen funktional nutzbar sein zu wollen, sollte das Lektorat bei tendenziöser Wortwahl oder Wertung (so auch Rn. 137 zum Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) zumindest auf die Zitierung anderer Ansichten achten. Ungeachtet dessen ist die Tiefe der weiteren Darstellung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Haftgründe und auch die Untermauerung der Erkenntnisse mit Fundstellen vorbildlich (z.B. Rn. 46 ff.: Einzelfälle zur Fluchtgefahr), was eine schnelle praktische Verwertung des Gelesenen betrifft.

Immer empfehlenswert sind Kommentierungen von Eschelbach, vorliegend möchte ich diesbezüglich auf seine Erläuterungen zu § 136a StPO hinweisen. Denn ausgehend von der Schutzrichtung der Norm wird darauf hingewiesen, dass ein wesentlich weiterer Anwendungsbereich gegeben ist als es der reine Wortlaut hergibt (Rn. 5). Darüber hinaus wird die Grenzziehung zwischen erlaubter List und verbotener Täuschung zu Recht als gekünstelt kritisiert (Rn. 38). Gleichermaßen lesenswert ist die kompakte Differenzierung zwischen Fortwirkung und Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Rn. 72/73).

Schließlich habe ich aus rein praktischen Erwägungen die Ausführungen zur Verhandlungsleitung von Grube durchgelesen, § 238 StPO. Die Verknüpfung von theoretischer Darlegung der Problematik mit tatsächlichen Anwendungsfällen und der späteren Rüge im Rahmen der Revision gelingt vorzüglich und sorgt so für zuverlässigen Wissensgewinn auf wenigen Seiten. Darüber hinaus gibt Grube aber auch noch Grundsätzliches mit auf wen Weg, wenn er etwa das Leitbild der richterlichen Verhandlungsführung konkretisiert (Rn. 9) oder einen möglichen Rügeverlust aus den gängigen Argumentationsansätzen herleitet und die Standpunkte gegenüberstellt (Rn. 48 ff.).

Der SSW-StPO gehört seit Jahren zum Grundhandwerkszeug des in der Praxis tätigen Strafrechtlers. Man kann ihn bedenkenlos für den Erstzugriff bei jeglicher prozessualer Problematik heranziehen, aber gleichermaßen auch anderweitig gefundene Ansichten mit den hier vorhandenen Kommentierungen abgleichen. Dass es je nach beruflicher Herkunft des jeweiligen Autors auch einmal zu pointierten Aussagen kommen kann, die man so nicht in jedem anderen Kommentar finden würde, macht einen zusätzlichen Mehrwert des Werks aus.

Sonntag, 22. Februar 2026

Rezension: Tierschutzgesetz

Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Schon in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau. An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf hin.

Die Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.

Natürlich ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.

In den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S. 125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert (S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen, nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden, aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden, etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene) Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a. durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen (S. 138).

Interessant ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“ Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199 Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, § 323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.

Im Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17 TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.

Schließlich wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss. Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen, mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug (S. 1284) kommen zur Sprache.

Leider recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw. besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?) oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen Vorverurteilung.

Aus besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu § 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).

Die Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen. Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert, manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.

Dienstag, 16. Dezember 2025

Rezension: Verteidigung in Betäubungsmittelsachen

Eberth / Müller / Schütrumpf / Just, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 8. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

In der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ kommt die Verteidigung in Betäubungsmittelsachen in der neuen achten Auflage mit knapp über 300 Seiten erfreulich schlank daher. Denn Werke aus der Praxis und für die Praxis sollten vor allem kurz und prägnant sein. Für Detailinformationen kann man dann Kommentare zur Genüge nutzen. Schwerpunkt der Neuauflage ist neben der Aufnahme der variantenreichen Rechtsprechung natürlich die Einführung des KCanG im Jahr 2024 und dessen Auswirkungen auf die betäubungsmittelrechtliche Praxis.

Die Gestaltung des Werks bietet – für diese Reihe – keine Überraschungen: die in angenehme Größe unterteilten Textabschnitte werden flankiert von echten Fußnoten. Als optische Elemente kommen fett gedruckte Schlagwörter, Praxishinweise und vereinzelte Tabellen hinzu. Einige Musterbeispiele sollen die direkte Anwendung des Gelesenen erleichtern, wobei mir besonders gefällt, dass selbst ein Antrag nach § 23 EGGVG in der Sammlung von elf Mustern enthalten ist.

Die Kapitel und Unterkapitel sind allesamt kurz gehalten. Die Darstellung beginnt mit einem Überblick zur Systematik des BtMG und zu wichtigen Betäubungsmitteln samt Wirkungen. sodann werden die Mengenbegriffe erläutert und in Relation zu einer Mehrheit von Tatbeteiligten sowie zur Strafzumessung gesetzt. Die einzelnen Straftatbestände nehmen dann richtigerweise einen breiten Raum im Werk ein, wobei die Reihenfolge der Erklärungen sich nicht an § 29 BtMG orientiert, sodass das Handeltreiben an erster Stelle steht und nicht etwa Anbau oder Besitz. Schon mit kleinen Stellschrauben werden die Leser auf wichtige Aspekte aufmerksam gemacht, etwa dass es sich beim Handeltreiben um einen Unternehmens- und nicht um einen Erfolgsvorgang handelt, sodass die Rechtsprechung auch Vorstufen eigentlicher Geschäfte als Handeltreiben anerkennt. Auch die Ausarbeitung der Details zum Besitzwillen überzeugt, um bspw. den Kurier vom reinen Transporteur abzugrenzen.

Neben dem BtMG werden andere Tatbestände mit Bezug zu Betäubungsmitteln abgearbeitet, sodass an dieser Stelle zuerst das KCanG mit seinen sehr starken Bezügen zum BtMG erläutert wird, dann aber auch Tötungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie Ordnungswidrigkeiten zur Sprache kommen. Dabei kommt die interne Verweisungstechnik gut zum Tragen, wenn nämlich der Vollständigkeit halber bereits auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgeprobleme hingewiesen wird, die konkrete Ausarbeitung dieser Materie aber einem späteren Kapitel vorbehalten bleibt. So wird die Vigilanz des Lesers aufrecht erhalten und zugleich die assoziative Rezeption des Stoffes unterstützt.

Ein eigenes großes Kapitel widmet sich den Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen im Verfahren, wozu Einstellungsvarianten ebenso zählen wie die Folgen von Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Zu diesem Rechtsfolgenbereich zählt konsequenterweise auch das Thema Bewährung und Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG, die als mildere Variante zum § 64 StGB oftmals Anwendung findet. Positiv zu vermerken ist hier der Hinweis der Autoren, dass Gericht und Verteidiger auf die Zitierung von § 17 Abs. 2 BZRG achten sollten, um die Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat zu untermauern. Weitere Unterkapitel befassen die Leser mit der Einziehung, der Fahrerlaubnis oder mit dem Führungszeugnis.

Im Kapitel zum Verfahrensrecht wird dem Jugendstrafrecht zu Recht besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da gerade in diesem Alter der Konsum substantiellere nachteilige Folgen zeitigen kann als dies im Erwachsenenalter der Fall ist, sodass Erziehungsmaßnahmen frühzeitig und zielgerichtet angeregt werden müssen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Kapitels sind die verdeckten Ermittlungsmethoden, wozu auch die Lockspitzelfälle sowie verbotene Befragungsmethoden gehören.

Die Lektüre des Werks geht zügig voran, was nicht nur an der relativen Kürze des Werks, sondern auch an dem prägnanten Stil der Autoren liegt, der sich nun schon in vielen Auflagen bewährt hat. Das Praxisbuch ist dabei nur bedingt als Einstiegslektüre geeignet, da ein gewisses prozessuales Vorwissen von großen Vorteil ist, um die vielen Ansätze und weiterführenden Hinweise erkennen und verarbeiten zu können. Nach der Lektüre des Werks geht die zielgerichtete vertiefende Suche nach Details zum Betäubungsmittelrecht in den Spezialkommentaren deutlich einfacher von der Hand, da man bestimmte Zusammenhänge schlicht besser versteht. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge wirkt sich zudem immer positiv im Prozess aus, sei es vorprozessual bei Erörterungen mit den Ermittlungsbehörden oder in der konkreten Hauptverhandlung, wenn es um die passenden Rechtsfolgen geht.

Mittwoch, 26. November 2025

Rezension: Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis

Scherrer, Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2025

Von StA Dr. Alexander Bleckat

Das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer umfasst 203 Seiten, ist im Jahre 2025 im C.F. Müller Verlag erschienen und befasst sich insbesondere mit der zunehmenden Konfrontation der Ermittlungsbehörden mit Kryptowährungen in Ermittlungsverfahren bzw. im Zusammenhang mit Straftaten.

Bereits im Vorwort weist Scherrer dabei auf die Komplexität von Kryptowährungen hin und macht deutlich, dass sein Handbuch, welches sich in zwölf Kapitel untergliedert, dazu dienen soll, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten. Aus diesem Grunde war der Rezensent, der sich in seinem Arbeitsalltag schon des Öfteren mit Kryptowährungen beschäftigen musste, sehr gespannt auf die Lektüre des Handbuches.

In der Einführung macht Scherrer vorab deutlich, dass die Ermittlungsbeamten keine Angst vor Berührungspunkten mit Kryptowährungen im Rahmen von Ermittlungen haben müssen, da sie über ausreichend bewährte kriminalistische Techniken – insbesondere der Blockchainanalyse – verfügen. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Rezensenten aus der Praxis, da es unter den Ermittlungsbeamten bereits vereinzelte Spezialisten im Bereich der Kryptowährungen und im Umgang mit der Blockchainanalyse gibt, für die die Ermittlungen im digitalen Bereich mit Kryptowährungen keine Hürde mehr darstellen.

Anschließend stellt Scherrer neben den Vorteilen und Eigenschaften der Kryptowährungen heraus, dass es eine Vielzahl von Kryptowährungen gibt, die derzeit gehandelt werden, wobei jedoch der Bitcoin, bei dem es sich um die wohl bekannteste Kryptowährung handelt, einen Marktanteil von 64% aufweist. Bei der Darstellung der Vorteile macht der Verfasser deutlich, wieso Kryptowährungen für Kriminelle so attraktiv sind. Als entscheidendes Argument wird unter anderem aufgeführt, dass diese sekundenschnell und ohne Kontrollinstanz überall hin transferiert oder über eine (Hardware-)Wallet spurlos transportiert werden können. Im Anschluss geht der Verfasser auf die technischen Grundlagen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein und erläutert diese. Im Rahmen dessen geht er unter anderem auf die Blockchain-Technologie ein und erklärt diese – auch für einen technischen Laien – nachvollziehbar.

Im Weiteren geht Scherrer dann darauf ein, dass diskutiert wird, ob Kryptowährungen als Geld eingestuft werden können, wobei er dies selbst für nicht abwegig erachtet, welche Arten von Crypto-Token es gibt und welche Regularien bereits im Zusammenhang mit Kryptowährungen erlassen wurden. Letztendlich schafft Scherrer damit erfreulicherweise gleich zu Beginn seines Werkes einen groben Überblick über das Thema Kryptowährungen, auch im Zusammenhang mit Kriminalität, da er auch eine Vielzahl von prominenten Fällen darstellt.

Bei der Verknüpfung von Kryptowährungen mit Kriminalität geht der Verfasser auf den „Ersten Angriff“, also Spuren von Kryptowährungen am Tatort, in einem eigenen Kapitel ein. Zu Beginn erläutert er, welche Spuren durch Täter hinterlassen werden können, wofür er insbesondere auch die Funktionalität von sog. „Wallets“ erklärt. Ferner kommt der Verfasser auf die unterschiedlichen Arten der Verwahrung – Fremd- und Selbstverwahrung – von Kryptowerten zu sprechen, wobei er dabei auch zu den unterschiedlichen Arten von „Wallets“, insbesondere Hardware- und Software-Wallets, überleitet sowie deren Vor- und Nachteile skizziert.

Im Anschluss geht Scherrer darauf ein, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Absender und Empfänger einer Kryptowährungstransaktion zu verschleiern, wobei er zu Recht verdeutlicht, dass eine Verschleierung auf kriminelle Aktivitäten schließen lässt. Dabei geht Scherrer unter anderem auf das dezentralisierte Mixing-Verfahren „CoinJoin“ zur Anonymisierung von Bitcoin-Transaktionen ein. Bei diesem Verfahren bündeln mehrere Nutzer ihre Einzahlungen in einer einzigen Transaktion, was – so auch der Verfasser – aus kriminalistischer Sicht die Blockchain-Analyse durch die Ermittlungsbeamten erheblich erschwert. Ferner führt der Verfasser weitere Möglichkeiten von Tätern auf, die eine Nachvollziehbarkeit von Transaktionen durch die Ermittlungsbehörden erschweren können. Dabei wird aus der Sicht des Rezensenten sehr deutlich, dass die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zwingend technisch geschult werden müssen, um Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowerten und deren Verschleierung nachvollziehen zu können.

Daran anschließend erläutert Scherrer unter anderem die Funktionalität von sog. „Exchanges“, bei den es sich um Dienstleister handelt, die den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten anbieten und daher insbesondere für „Einsteiger“ sehr attraktiv sind. Für Ermittler ist dabei von Vorteil, dass eine Verfolgbarkeit von Transaktionen ohne große Mühen gewährleistet ist. Ferner geht der Verfasser auf weitere Möglichkeiten des Handels und der Verwahrung von Kryptowerten ein, um dann zur digitalen Forensik überzuleiten. Dabei erläutert er mögliche digitale Spuren der Täter (z.B. das Auffinden von Seed Phrasen, eines Browserverlaufs zu Wallets, E-Mails oder gespeicherten Dateien auf Endgeräten), die den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen, um einen Täter hinsichtlich Transaktionen zu identifizieren bzw. die Straftat letztendlich aufzuklären. Außerdem erwähnt Scherrer, dass nach einer Blockchainanalyse, deren Umfang und Vorteile vom Verfasser im Nachgang erklärt werden, zur Aufhebung von Pseudonymität ein behördliches Auskunftsersuchen gegenüber Kryptowährungsdienstleister erfolgen kann, um den Inhaber einer bestimmten Wallet-Adresse zu personalisieren.

In der Privatwirtschaft werden sog. Blockchainanalysetools zur Überwachung von Kryptotransaktionen ihrer Kunden in Echtzeit genutzt, um mögliche Auffälligkeiten zu erkennen, damit die verpflichtende Meldung (z. B. nach dem GwG) an die zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden erfolgen kann. Im Jahre 2024 sollen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde 8.700 Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Kryptowerten eingegangen sein.

Danach geht der Verfasser auf die technischen Aspekte von Kryptowährungen ein, wobei er insbesondere die sog. „Seed Phrases“, Kryptowährungsadressen und -transaktionen eingehend erläutert. Darüber hinaus stellt er die unterschiedlichen Kryptowerte, die unterschiedlichen Blockchains unterliegen, tabellarisch, historisch und technisch dar. Für den Rezensenten geht der Verfasser etwas zu knapp auf die Sicherungsmaßnahmen bei Kryptowerten ein. Hier hätte durchaus ausführlicher dargestellt bzw. zwischen den jeweiligen Wallets differenziert werden können, inwiefern eine Sicherung von Kryptowerten unter Ausschluss der Einflussmöglichkeit der Täter im jeweiligen Einzelfall, insbesondere bei beteiligten „Exchanger“ bzw. Dienstleistern, möglich ist.

Scherrer stellt zutreffend heraus, dass es in verschiedenen Bereichen (z. B. im Darkweb als Zahlungsmittel, bei BtM-Geschäften/Delikten bei der Terrorismusfinanzierung oder im Bereich des Anlagebetruges) und nicht nur im Cybercrime (z. B. Ransomware) Sachverhalte gibt, in denen Kryptowährungen als Taterlangtes eine Rolle spielen. Aus diesem Grunde verdeutlicht er, dass alle Beteiligten an Ermittlungsverfahren (z. B. Landes- und Bundespolizei, Steuer- und Zollfahndung sowie Verfassungsschutz), auf die er im Einzelnen ausführlich eingeht und bei denen er einen Bezug zwischen deren Tätigkeit und Kryptowährungen herstellt, Aus- und Fortbildungen wahrnehmen sollten, um ein Grundverständnis für digitale Finanzermittlungen zu entwickeln. Dem stimmt der Rezensent vollumfänglich zu. Ebenso ist dem Verfasser dahingehend zuzustimmen, dass die Vermögensabschöpfung eine zentrale und zunehmend komplexe Rolle im Straf- und Ermittlungsverfahren einnimmt, wobei der Verfasser in seinem Handbuch nicht eingehend auf die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung eingeht, was er jedoch auch kenntlich macht. Aufgrund der Komplexität der Vermögensabschöpfung sollten Fortbildungen seitens der Generalstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte auch fortlaufend für Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Richter/Richterinnen angeboten werden, um Straftaten wirksam bekämpfen zu können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer seinem Ziel, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten, gerecht wird. Im Umkehrschluss eignet sich das Buch damit nicht für eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Kryptowährungen. Diesen Anspruch hat der Verfasser mit seinem Handbuch jedoch auch nie erhoben.

Aus der Sicht des Rezensenten ist das Handbuch folglich jedem Ermittler uneingeschränkt zu empfehlen. Denn die Grundlagen, die in diesem Handbuch vermittelt werden, sollten diesen bekannt sein.

Mittwoch, 6. August 2025

Rezension: Verteidigung im Revisionsverfahren

Schlothauer / Wollschläger / Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ aus dem C.F. Müller Verlag bietet zu vielen verschiedenen Themen des Strafrechts Handbücher an, die ganz auf die Anwendung in Kanzlei und Dezernat fokussiert sind. Manche Titel bieten einen Überblick zu ganzen Rechtsgebieten, manche zu Teilbereichen des materiellen Rechts und andere zu Einzelfragen des Strafverfahrensrechts. Der Umfang der jeweiligen Werke variiert natürlich stark und es verwundert kaum, wenn das vorliegende Werk zum Revisionsrecht (inklusive Verzeichnissen) fast 1300 Seiten stark ausfällt.

Die schiere Masse an Informationen ist jedoch trotz der gewichtigen Erscheinung des Handbuchs nicht erdrückend, da der Inhalt sehr lesefreundlich aufbereitet wurde. Die Textpassagen sind gut unterteilt und in angenehmer Schriftgröße gehalten. Die Dicke der Seiten verhindert ein Durchscheinen von Text und sorgt zudem für eine gute Haptik während der Lektüre. Die Fundstellen sind als eigene Fußnoten ausgestaltet worden. Fett gedruckte Schlüsselwörter erleichtern die Orientierung in den Textteilen. Ergänzend kommen Aufzählungen, Übersichtskästen und natürlich die grau hinterlegten weit über 300 Revisionsrügen hinzu, anhand derer sich das Werk entfaltet.

Inhaltlich werden zuerst die allgemeinen Grundsätze des Revisionsverfahrens vorgestellt, bevor es in Teil II dann um ausgewählte Verfahrensrügen geht. Das demgegenüber deutlich schlankere Schlusskapitel behandelt dann noch die Begründung der Sachrüge.

Innerhalb der allgemeinen Grundsätze geht es um die Formalia der Revision für Form und Frist der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels samt Wiedereinsetzungsmöglichkeiten. Die Verwerfungsmöglichkeiten des Ausgangsgerichts nach § 346 StPO werden ebenfalls erwähnt (S. 41), wenngleich ich mir hier noch gewünscht hätte, dass als Beispiel für die Unzulässigkeit der Verwerfung der Formverstoß bei der Einlegung der Revision konkret benannt wird, da gerade die Details der inzwischen zwingenden elektronischen Einlegung durchaus streitig sein könnten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – III-5 RVs 53/22, juris). Schön zu lesen sind auch die Ausführungen zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren und den Unwägbarkeiten, die dem Verteidiger während seines Plädoyers begegnen können (v.a. Zwischenfragen; Überleitung in eine Rechtsgespräch etc.) (S. 52).

Ab Teil II kommen dann die bereits erwähnten konkreten Rügen zum Tragen, die entlang der jeweiligen Unterthemen präsentiert, ausgearbeitet und bewertet werden. Durch den ähnlichen Aufbau kann die Leserschaft rasch eine Routine für die (Selbst-)Prüfung eigener Revisonsfälle entwickeln: Es werden die Rechtsgrundlagen der Rüge genannt, die Anforderungen an die Rüge selbst erläutert oder Beruhensfragen angesprochen. Wenn passend wird auf verwandte Rügen hingewiesen oder es werden im Zusammenhang mit der Rüge typischerweise auftretende Verfahrensfehler erwähnt. Wenn zusätzliche Voraussetzungen für die Verteidigung zu beachten sind, werden auch diese zielgerichtet besprochen (z.B. das Widerspruchserfordernis, § 257 StPO, bei bestimmten Rügen).

Angesichts der Vielzahl der eingearbeiteten Rügen ist klar, dass die Unterkapitel immer nur einen ersten Überblick bieten und die wichtigsten Problemfelder ansprechen können. Einzelne Kapitel bieten allerdings einen so detaillierten und variantenreichen Überblick über ein Teilgebiet des Verfahrensrechts, dass man es schon fast zu Ausbildungszwecken nutzen könnte. Zu nennen ist hier ganz klar das Kapitel 21 zur Nichterhebung von Beweisen (S. 578 ff.). Hier kommt bspw. die Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag zur Sprache, aber auch zum Antrag auf Aktenbeiziehung. Ausführlich werden die verschiedenen Ablehnungsgründe des § 244 StPO durchexerziert oder auch Abweichungen von Beweisanträgen thematisiert. Zur konkreten Ausgestaltung der Rüge wird zudem darauf hingewiesen, dass man nicht sicher sein kann, ob das Revisionsgericht den Antrag des Verteidigers als Beweis- oder Beweisermittlungsantrag ansieht, sodass zugleich die Aufklärungsrüge erhoben werden sollte (S. 595 und dann S. 700 zur Aufklärungsrüge selbst).

Manchmal fallen die Erläuterungen hingegen auch etwas zu knapp aus, was mir bspw. bei der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO aufgefallen ist (S. 1007). So hat gerade erst das BVerfG (Beschl. v. 27.3.2025 - 2 BvR 829/24) zur Frage der erforderlichen Anwesenheit i.S.d. § 329 Abs. 2 StPO eine Entscheidung getroffen, die zeigt, wie viele Aspekte in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen können, die das Berufungs- und später das Revisionsgericht verletzen können. Natürlich konnte wegen des Redaktionsschlusses für das Werk diese Entscheidung nicht verarbeitet werden, aber in der Folgeauflage könnte zu diesem Thema ein wenig mehr Stoff für die Leser angeboten werden.

Im wie bereits erwähnt kurzen Schlussteil zur Sachrüge lesen sich die Erläuterungen zu Beweiswürdigungsfehlern sehr schön, da hier eindringlich davor gewarnt wird, die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers durch die des Richters zu ersetzen, und daher nur nach für das Revisionsgericht relevanten Rechtsfehlern gesucht werden darf (S. 1098 ff.).

Das Werk bietet einen tollen und wirklich umfassenden Überblick über die wichtigsten Revisionsrügen. Die Lektüre ist daher ein guter Einstieg in die Thematik. Man muss sich aber im Klaren darüber sein, dass ein Praxishandbuch kein Kommentar und kein Formularbuch sein kann, sodass im konkreten Praxisfall der Leser und Rechtsanwender nicht davor gefeit ist, vertiefte eigene Recherche in anderen Werken zu betreiben, um sein Rechtsmittel inhaltlich abzusichern.

Montag, 4. August 2025

Rezension: StPO

Rotsch / Saliger / Tsambikakis, StPO, Band 1 und 2, 1. Auflage, Nomos 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Endlich ist im Nomos-Verlag das Pendant zum mehrbändigen StGB-Kommentar erschienen: der zweibändige NK StPO, herausgegeben von drei renommierten Strafrechtlern, die, ebenso wie die Mitglieder des Autorenteams, nicht nur wissenschaftlich tätig, sondern (teilweise) auch Rechtsanwälte sind. Es finden sich unter den Autoren auch einige Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber interessanterweise kein aktiver Richter, nur pensionierte Richter oder Professoren, die im zweiten Hauptamt das Richteramt bekleiden. Das ist zumindest ungewöhnlich.

Das Werk deckt klassischerweise neben der StPO auch das EVG und das EGGVG in den Kommentierungen ab. Erstaunlicherweise nicht eigens enthalten sind Kommentierungen ausgewählter Normen der EMRK. Der erste Band umfasst die Erläuterungen bis einschließlich § 295 StPO, der zweite Band die restlichen Normen der StPO sowie die genannten weiteren Gesetze. Bedauerlicherweise nicht enthalten ist ein Sachverzeichnis pro Band, sondern dies findet sich ausschließlich in Band 2, was ein wenig unkomfortabel ist.

Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich angenehm. Die Seiten sind trotz des enormen Umfangs so dick, dass der Text der anderen Seiten nicht durchscheint. Die Fließtexte sind vom Umfang her in gut lesbare Abschnitte mit Randnummern unterteilt und die Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur finden sich in gesondert abgesetzten Fußnoten. Im Text finden sich Fettungen der wichtigen Stichwörter und zahlreiche Binnenverweise, was unnötige Doppelungen umgeht und die Kohärenz des Verfahrensrechts unterstreicht. Einzig die Schriftgröße ist nach einer Weile der Lektüre eine Zumutung für die Augen, was aber bei immer mehr Druckwerken zu beklagen ist.

Nachdem das Werk, wie es auch das Vorwort ankündigt und was angesichts der Zusammensetzung des Autorenteams wenig überrascht, stark wissenschaftlich geprägt ist, können die Leser und Rechtsanwender davon ausgehen, dass die Materie von Grund auf erläutert und nicht nur auf taktische Highlights rekurriert wird, was in manchen anwaltlich dominierten Werken zum Verfahrensrecht manchmal vorkommt. Umso mehr verwundert es, wenn vereinzelt veraltete Normen zu finden sind. So ist bspw. die abgedruckte Strafantragsnorm des § 158 StPO noch auf dem Stand vor der letzten Änderung der Norm, die im Juli 2024 stattfand, sodass natürlich auch die Kommentierungen nicht ganz aktuell bzw. passend sind, obwohl das Werk als Stand „Februar 2025“ angibt.

Innerhalb der Norm des § 158 StPO ist zudem ein klassisches Problem nicht enthalten, das sich aber in den anderen gängigen Kommentaren durchaus findet, nämlich die Frage, welche Konsequenz es hat, wenn der Strafantrag nicht bei der Polizei als einzig legitimer „Behörde“ eingereicht wird, sondern bei einer anderen Behörde wie etwa einem Ministerium, das den Strafantrag dann an Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterleitet. Hier vertritt die Kommentarliteratur klar die Ansicht, dass erst bei Eingang des Originals bei einer der zuständigen Stellen, die in § 158 StPO genannt werden, das Antragserfordernis voll erfüllt ist (z.B. KK-StPO/Weingarten, StPO § 158, Rn. 42). Ebenfalls vermisse ich in Rn. 52 der Kommentierung zu § 158 StPO den Hinweis auf § 194 Abs. 1 S. 3 StGB als praktisches Beispiel für die Ausführungen. 

Das Werk habe ich auch ansonsten anhand aktueller verfahrensrechtlicher Fragen aus meinem Dezernat getestet und zu Rate gezogen. Zuerst habe ich mir die Kommentierung des § 26a StPO angesehen und war von den pointierten und teilweise zu Recht sehr kritischen Ausführungen sehr angetan. Insbesondere der (angebliche) Missbrauch des Ablehnungsrechts gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (R. 17-19) wird gut nach der subjektiven Komponente des Vorgangs analysiert und mit der Neufassung des § 244 Abs. 6 StPO abgeglichen.

Der Kommentar bietet an zahlreichen Stellen ausführliche Einleitungen, so u.a. zur Rolle des Zeugen im Strafprozess. Lehrreich, sogar unter dem Aspekt der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen, sind hier die Darlegungen zur Zeugnisfähigkeit einzelner Prozessbeteiligter (vot §§ 48-71 StPO, Rn. 12 ff.), wo z.B. die Vernehmung von Mitbeschuldigten, Richtern oder Staatsanwälten thematisiert wird. Gerade der Konflikt der Bewertung der eigenen Aussage wird dabei für die Vernehmung eines Staatsanwalts, der später mglw. das Schlussplädoyer halten soll, schön herausgearbeitet. Bei den sonstigen Verfahrensbeteiligten würde ich mir für die Folgeauflage noch die Erwähnung des gesetzlichen Betreuers als Unterpunkt wünschen, der in immer mehr Strafverfahren eine Rolle als Erkenntnisquelle, z.B. für eine Entscheidung nach § 56 StGB in Anspruch genommen werden muss.

Korrelierend zu diesem Abschnitt sollte eigentlich direkt die Kommentierung von § 261 StPO Rn. 125 ff. gelesen werden, wenn der Zeugenbeweis mitsamt Beweiswürdigungsgrundlagen gut nachvollziehbar dargestellt wird. Insbesondere die Kompetenz des Richters zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage wird kompakt, aber detailreich erläutert (Rn. 148).

Aus verkehrsrechtlichem Interesse habe ich die Kommentierung zu § 100k StPO angesehen, was aber ein wenig ob der Praxisferne enttäuscht. Es werden viele theoretische Erkenntnisse präsentiert, aber die Schwierigkeiten, die die nahezu einzige neuere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aufwirft, werden nur rudimentär aufgegriffen und auch die Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Entscheidung fehlt mir ein wenig in den Ausführungen (z.B. NStZ 2023, 59 m. Anm. Singelnstein oder SVR 2022, 431 m. Anm. Haupt oder die Kommentierung von Berg im BeckOK StVR). Die Konsequenzen für den Prozess, je nachdem welche Daten man unter die Norm subsumieren möchte, und vor allem bei wem man sie anfordern möchte – all das macht sich das OLG Frankfurt a. M. relativ einfach und sollte bei Richtern und Strafverteidigern höchste Aufmerksamkeit auslösen. Hier sollte die Kommentierung sich in der Folgeauflage ein bisschen stärker auf die konkreten Auswirkungen im Strafprozess fokussieren. Immerhin aufgegriffen wurde die Problematik, dass der Beschuldigte selbst lediglich Beifahrer war (Rn. 34). Vermieden werden sollten sinnlose Binnenverweise (z.B. zu rechtswidrig gespeicherten Standortdaten Rn. 24 / Rn. 17), wenn keine Lösung präsentiert, sondern nur die Unklarheit des Problems dokumentiert wird. Da sollte ein Kommentar eigentlich Stellung beziehen.

Sehr gut gefällt mir die Kommentierung zu § 111a StPO, die detailreich, meinungsstark und praxisbezogen ausgefallen ist. Die durch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge entstandenen Probleme rund um die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB werden gut aufgegriffen und eine spezifische Ansicht wird herausgearbeitet, die ein Primat bei den Fahrerlaubnisbehörden sieht, um der Nutzung solcher (Kraft-)Fahrzeuge zu begegnen (Rn. 10). Dabei wird auch die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Fragwürdigkeit der Anwendung der MPU-Anforderung auf Fahrzeuge nach der eKFV aufgegriffen (Rn. 39) und bewertet. Auch die Betonung der im Rahmen des § 111a StPO zu treffenden Ermessensentscheidung mitsamt der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eindringlich und zugleich eingängig. Das muss man als Autor erst einmal so hinbekommen.

Sehr ausführlich wird die Vernehmung des Angeklagten zur Sache im Rahmen der Ausführungen zu § 243 StPO erläutert. Insbesondere die Form der Einlassung (Rn. 71 ff.) wird mit den dazu bekannten Problemen und Streitfragen variantenreich aufbereitet, gerade was die Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers oder die Kombination von mündlicher und schriftlicher Einlassung samt Diskrepanzen der beiden Vorgänge angeht.

Im Rechtsmittelrecht möchte ich auf die guten Vorbemerkungen hinweisen, wo bspw. das Problem der Teilrechtskraft sehr schön nachvollzogen werden kann (vor §§ 296-303 StPO, Rn. 56 ff.). Korrelierend hierzu sollten die Ausführungen in § 318 StPO Rn. 46 ff. zu den Rechtsfolgen der Beschränkung der Berufung gelesen werden.

Bei der Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Betreuer hätte auch dem eingefleischten Strafrechtler bekannt sein sollen, dass seit dem 1.1.2023 die viele Jahre vorbereitete Reform des Betreuungsrechts gilt und die Normen im BGB sich grundlegend geändert haben und dazu noch an anderer Stelle zu finden sind (§ 298 StPO, Rn. 5). Da hat auch das Lektorat geschlafen. Die Frage, wann der Betreuer selbst Rechtsmittel einlegen darf, also welchen Aufgabenbereich er bräuchte, beantwortet der Kommentar nur unzureichend. Hier sollte in der zweiten Auflage mit konkreten Details nachgearbeitet werden.

Abschließend habe ich noch einen Blick in die Normen zu den Verletztenrechten geworfen, die durch die Bank sehr eingängig zu lesen und dazu noch sehr praxisnah sind. Die konkreten Verfahrensschritte und vorzunehmenden Prüfungen werden klar benannt, wobei auch wichtige Kleinigkeiten Erwähnung finden wie bspw., dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen ist (§ 397a StPO, Rn. 20). Auch andere verfahrensübergreifende Streitfragen wie etwa die Rolle des Pflichtverteidigers des Strafverfahrens im späteren Adhäsionsverfahren werden präzise beantwortet (§ 404 StPO, Rn. 23).

Was bleibt als Fazit? Es handelt sich um ein beeindruckendes, sehr fundiertes und gut nutzbares Kommentarwerk, das vor allem in der Praxis, aber eben auch schon für die Ausbildung genutzt werden kann. Dass man einzelne Themen oder Stellen findet, die Steigerungspotential haben, ist Merkmal jedes juristischen Werks und es schmälert die Qualität und den hervorragenden Gesamteindruck keineswegs. Ich schmökere gerne in dem Werk und nehme es bei Streitfragen guten Gewissens zur Hand.


Mittwoch, 2. Juli 2025

Rezension: Mobbing und Cybermobbing

Klahre, Mobbing und Cybermobbing, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2024

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Johannes Klahre geht es in seiner Dissertation um den Nachweis der Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestandes für (Cyber-)Mobbing. Er spricht sich dafür aus, einen neuen § 238a im Strafgesetzbuch aufzunehmen, der eine „anhaltende psychische Belastung“ für strafwürdig erachtet. Der Tatbestand des Mobbings soll mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Tatbestandlich soll handeln, wer „in einer formellen Gruppe die Hilflosigkeit eines anderen ausnutzt, in dem er gegen diesen schikanierende, erniedrigende, bloßstellende, ausgrenzende oder vergleichbare Handlungen in einer Weise vornimmt, die geeignet ist, diesen einer nicht nur unerheblichen psychosozialen Belastung auszusetzen“. Diesem Gesetzgebungsvorschlag des Autors geht eine phänomenologische Beschreibung der Tathandlungen „Mobbing“ und „Cybermobbing“ voraus sowie eine Abklärung, ob (Cyber-)Mobbing schon strafbar des lege lata sei. Im dritten Teil werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des oben genannten neuen Vergehens „anhaltende psychische Belastung“ de lege ferenda beschrieben.

Klahre setzte sich zunächst mit den jeweiligen Definitionen von (Cyber-) Mobbing in der sozialwissenschaftlichen und psychologischen Literatur sowie der Rechtsprechung auseinander. Er legt dann einen eigenen Vorschlag für eine Mobbingdefinition vor. Er versteht unter Mobbing „den Missbrauch sozialer Macht durch gezielt aggressives Verhalten gegenüber einem anderen, der aufgrund strukturell-sozialer, in seiner Person liegender oder sonstiger Umstände dem Täter gegenüber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, und das für den Betroffenen, regelmäßig erst in seiner Gesamtheit, eine psychosoziale Belastungssituation schafft, die für den Betroffenen regelmäßig nicht unerhebliche, negative psychische oder soziale Folgen hat“.

Die Universität Leipzig hat in einer aktuellen, nach der Publikation der Dissertation von Johannes Klare erschienen Mobbingstudie, folgende auf einer Literaturauswertung beruhende Mobbing-Definition aufgestellt: „Mobbing [könne] zusammenfassend als ein Prozess definiert werden, der gekennzeichnet ist durch häufig wiederkehrende und persistierende negative bzw. schädigende Verhaltensweisen gegenüber einer Person, welche von der betroffenen Person als unerwünscht erlebt werden und bei dieser das Erleben von Wehr- oder Hilflosigkeit auslösen. […] Mobbing kann u.a. Verhaltensweisen der Anfeindung, Belästigung, Ausgrenzung, Schikane und Bloßstellung umfassen. Im Kontext „Arbeit“ kann Mobbing unabhängig von einem objektiven Machtverhältnis in alle Richtungen gezeigt werden (top-down, horizontal, bottom-up), wobei die betroffene Person sich in einer Situation wiederfindet, in der sie es als schwierig oder unmöglich erlebt, sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Erleben von Mobbing kann in der Folge mit arbeits- und gesundheitsbezogenen Beeinträchtigungen bei den Betroffenen einhergehen.“

Diesen Mobbingbegriff grenzt Klahre ab von „Straining“, „Stalking“, „Sexueller Belästigung“, „Diskriminierung“, „Shaming“ und „Hate Speech“.

Als Cybermobbing fasst der Autor „Mobbinghandlungen […], die mittels digitaler Kommunikationsmedien ausgeführt werden“ auf. Cybermobbing grenzt er ab von „Doxing“, „Swatting“, „Happy Slapping“, „Cybergrooming“, „Cyberstalking“, „Trolling“, „Flaming“, „Shitstorms“ und „Outcalling“. Dann werden Täter- und Opfertypen sowie die Rollen der übrigen Gruppenmitglieder („Verstärker“, „Outsider“ und „Verteidiger“) umrissen. Des Weiteren werden der Verlauf und die Dynamik sowie die gesundheitlichen Folgen von Mobbing analysiert.

Im zweiten Teil der Untersuchung werden die Tatbestände der Ehrverletzung (§§ 185 ff. StGB), Totschlag und Mord (§ 211 ff. StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Erpressung (§ 253 StGB) sowie Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in Bezug auf ihre Mobbingrelevanz untersucht. Beim Cybermobbing kommen noch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder die Verletzung am eigenen Bild (§ 33 i. V. m. §§ 22 f. KUG) in Betracht. Hier kommt Klahre zu dem Fazit, dass die strafrechtliche Erfassung von (Cyber-) Mobbing lückenhaft sei. Er ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit häufig an der fehlenden Vorsehbarkeit der konkreten gesundheitlichen Folgen bzw. an der schwer nachweisbaren Kausalität scheitern werde. Das Cybermobbing sieht er als ein insgesamt überschätztes Phänomen an, das allerdings häufig im Kontext des nicht-virtuellen Mobbings vorkomme. Eine gesonderte strafrechtliche Erfassung sei daher nicht erforderlich. Im dritten Teil seiner Abhandlung führt der Autor den Nachweis der Notwendigkeit eines eigenen Mobbing-Straftatbestandes. Mobbing verletze das Rechtsgut „Psyche“ sowie häufig die persönliche Freiheit, das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit sowie Leib und Leben. Der spezifische Handlungsunwert von Mobbing liege im Ausnutzen sozialer Macht und der Instrumentalisierung des Opfers. Das wiederholte Angreifen und die Ummantelung mit sozialadäquaten äußeren Handlungsformen mache Mobbing zu einer besonders gefährlichen Form psychischer Gewalt. Klahre sieht alternative Rechtsschutzmaßnahmen wie den zivilrechtlichen Schadensersatz, den Erlass einer Ordnungswidrigkeit oder Maßnahmen des Arbeitsschutzes als nicht zielführend an. Allerdings schenkt er den Präventionsmöglichkeiten durch das Arbeitsschutzgesetz sehr wenig Beachtung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufbauend auf der oben zitierten Mobbing-Studie der Universität Leipzig einen „Mobbing-Report“ veröffentlicht.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht sind folgende Punkte wichtig: Ein zentraler Ansatzpunkt zur Prävention von Mobbing ist die systematische Analyse von Arbeitsbereichen, die potenziell psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Hierfür eignen sich etablierte Instrumente wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, die eine umfassende Grundlage zur Identifikation gefährdeter Arbeitsbereiche bieten. Ansprechstellen und Vertrauenspersonen spielen eine wichtige Rolle bei der frühzeitigen Intervention in Mobbingsituationen. Sie sollten die Befugnis haben, wiederkehrende Vorfälle an die Unternehmensleitung zu kommunizieren und so für mehr Transparenz sorgen. Für betroffene Mitarbeitende ist es essenziell, dass der Kontakt anonym und niedrigschwellig gestaltet wird, um Hemmschwellen abzubauen und Unterstützung zugänglich zu machen. Die Sensibilisierung aller Mitarbeitenden sowie der Führungskräfte für das Thema Mobbing ist ein weiterer wichtiger Präventionsschritt. Dazu gehört, die weitreichenden Folgen von Mobbing für die Betroffenen, aber auch für das Unternehmen zu verdeutlichen. Schulungen und Weiterbildungen bieten eine geeignete Plattform, um diese Themen zu vermitteln und gleichzeitig auf verfügbare Anlaufstellen hinzuweisen. Klare Führungsstrukturen können Mobbing effektiv vorbeugen. Führungskräfte sollten gezielt in sozialen Kompetenzen, Empathie und Konfliktmanagement geschult werden, um problematische Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen und einzudämmen. Regelmäßige Gespräche mit Mitarbeitenden sowie externe Supervisionen können als unterstützende Maßnahmen dienen und die Handlungsfähigkeit der Führungspersonen stärken. Das Etablieren klarer Verhaltensrichtlinien oder Betriebsvereinbarungen ist entscheidend, um ein respektvolles und professionelles Arbeitsklima zu fördern. Diese Regelungen sollten allen Mitarbeitenden bekannt sein und Sanktionen bei Verstößen beinhalten. Besondere Bedeutung kommt dabei der aktiven Vorbildfunktion der Führungskräfte zu, die das gewünschte Verhalten selbst vorleben müssen. Die Schaffung transparenter und klarer Organisationsstrukturen ist unerlässlich, um Mobbing frühzeitig zu erkennen, zu managen und vorzubeugen. Dazu gehören auch festgelegte Prozesse für einen proaktiven Umgang mit Mobbingmeldungen.

Die Arbeit von Johannes Klahre bietet einen umfassenden Blick auf das Thema Mobbing aus strafrechtlicher Hinsicht. Der Autor verfolgt seinen Anspruch, einen strafrechtlichen Mobbingtatbestand zu legitimieren konsequent und aufgrund umfassender Literaturauswertung. Die Frage, ob Prävention vor Sanktion geht, hat er strafrechtlich im Sinne einer Notwendigkeit einer de lege ferenda notwendigen tatbestandlichen Regelung nachvollziehbar beantwortet, allerdings kann die Erforderlichkeit einer solchen Norm aufgrund der möglichen arbeitsschutzrechtlichen Präventionsmöglichkeiten in Frage gestellt werden.

Montag, 31. März 2025

Rezension: Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis

Patzak / Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage, C.H. Beck

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Lehrbuch von Patzak und Bohnen zum Betäubungsmittelrecht war schon in den Vorauflagen mehrfach Gegenstand einer Besprechung im Blog (2. Auflage, 4. Auflage). Insofern ist es erfreulich, dass das Werk sich weiterhin großer Beliebtheit erfreut und in regelmäßigem Abstand neu auf den Markt gebracht wird. Fast 300 Seiten umfasst das Lehrbuch inzwischen inklusive der Verzeichnisse und jeder Praktiker weiß, dass sich die Autoren dabei noch kurz gefasst haben. Denn das Betäubungsmittelrecht ist nicht nur immer wieder Gegenstand (rechts-)politischer Debatten, sondern auch im Detail umstritten innerhalb der Juristengemeinde selbst. Umso wichtiger ist es deshalb, dass zwei so in der Materie erfahrene Autoren über Jahre hinaus Ordnung in den Stoff bringen, aktuelle Entwicklungen aufgreifen und in die bestehenden Erläuterungen einarbeiten.

Die Neuauflage ist natürlich wesentlich geprägt vom Inkrafttreten des KCanG. Hierfür mussten neue Kapitel geschaffen werden und sogar der Buchtitel wurde angesichts der neuen gesetzgeberischen Festlegung, welcher Stoff noch ein Betäubungsmittel ist und welche Stoffe legal konsumiert werden dürfen, neu gefasst. Dadurch dass sich das Buch ausdrücklich auch an Studierende richtet, können die Autoren auch mehr an generellen Überlegungen zum Thema Betäubungsmittelrecht einfließen lassen.

Insgesamt neun Kapitel versammeln materiell-rechtliches und strafprozessuales Wissen rund um Betäubungsmittel. Im ersten Abschnitt werden die gängigsten Betäubungsmittel vorgestellt, beginnend bei Cannabis über Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin bis hin zu neuen psychoaktiven und sonstigen hochproblematischen Stoffen wie Fentanyl oder Benzodiazepinen, die eigentlich als Medikamente genutzt werden sollen, aber in hohem Maße zur Abhängigkeit von Konsumenten führen können. Stets benannt werden Herkunft und Wirkungen, die aktuelle Rechtslage wird dargelegt und es werden, sofern vorhanden, geschichtliche Erläuterungen gegeben.

Nach dieser Einleitung folgt zunächst das materielle Betäubungsmittelstrafrecht. Behandelt werden der Anwendungsbereich des BtMG, der erlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, die „Mengen“, die im BtMG relevant sind und sodann die Kernvorschrift des BtMG, der § 29 mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen. Natürlich werden ergänzend noch die qualitativen Steigerungen der Delikte angesprochen oder auch die durchaus komplexe Konkurrenzsituation unter den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Die Neusortierung der Kapitel kommt hier schon voll zum Tragen, da z.B. die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Vorstellung zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten und der Umsetzung in der Rechtsprechung des BGH thematisch passend erst im neuen Kapitel 4 aufbereitet wird, worauf in Kapitel 2 verwiesen wird.

Nach einem kurzen Kapitel zum Gesetz über neue psychoaktive Stoffe, wobei hier vor allem der kurze Unterabschnitt zum Konkurrenzverhältnis zu BtMG, AMG und TAMG gelesen werden sollte (S. 106), kommen endlich in Kapitel 4 und 5 die neuen Cannabis-Regelungen zur Sprache. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes erläutert, bevor die Verbote nach § 2 KCanG, die Ausnahmen hiervon und die Rückausnahmen dargestellt werden. Man sieht schon anhand dieser kurzen Zusammenstellung, dass man sich manches in Bezug auf das neue Recht mehr als einmal durchlesen muss. Des Weiteren beinhaltet das KCanG eigene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wohingegen weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, gerade was den Straßenverkehr betrifft, erst im späteren sechsten Kapitel angesprochen werden. Sehr erfreulich ist dabei, dass bereits die Neuregelung des § 24a StVG aufgenommen werden konnte. Ebenfalls lobenswert für den praktischen Anwendungsfall ist die im Anschluss an die Ausführungen zu § 316 StGB folgende Erwähnung des hochproblematischen Konkurrenzverhältnisses zwischen Betäubungsmittelstraftat und Verkehrsverstoß, da hier bei ungünstigem Handeln der Strafverfolgungsbehörden das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eintreten kann (S. 150). Dass in einem Lehrbuch, das so viele Basisinformationen enthält, auch immer wieder in ganz kompakter Weise und so zutreffend Ausflüge in die Gerichtspraxis unternommen werden, ist vorbildlich.

Im erfreulich umfangreichen Kapitel 7 geht es um die Rechtsfolgen der Tat, wobei vor allem die spezifischen Erwägungen im Betäubungsmittelrecht Beachtung bei den Lesern finden dürfen (S. 167 ff.): Wann handelt es sich noch um Eigenverbrauch? Wurde die Tat beobachtet oder gar provoziert? Kann Betäubungsmittelabhängigkeit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auslösen? Auch die Einziehung von Wertersatz, der aus Betäubungsmittelgeschäften erzielt wurde, sorgt in entsprechenden Prozessen für gewaltigen Zündstoff bei den betroffenen Angeklagten, sodass es positiv zu vermerken ist, dass auch dieser Bereich präzise aufgegriffen wurde.

Nach einem kurzen Ausflug zu den therapeutischen Möglichkeiten nach teilweise verbüßter Haftzeit gemäß §§ 35, 36 BtMG kommen die prozessualen Fragen im Schlusskapitel zur Geltung. Die in Prozessen oftmals zur Überführung der Täter genutzte TKÜ wird umfangreich dargestellt, ebenso aber auch werden der verdeckte Ermittler oder die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten besrprochen. Gleichermaßen wird die Rolle des (Pflicht-)Verteidigers, der von Beginn an in den Prozess einzubinden ist, ausgeleuchtet (S. 267), sodass die Materie eben nicht nur aus Sicht der Justiz verstanden werden kann.

Unterstützt wird die Rezeption der Materie mit vielen Fällen, Hinweisen, Merksätzen und ganz am Ende mit einem Katalog von Lernkontrollfragen, die mit konkreten Randnummernangaben zur Vertiefung des Stoffes genutzt werden können. Als Bonbon gibt es noch ein ABC des Drogenjargons am Ende.

Natürlich bespielt dieser Titel ein Spezialgebiet des Strafrechts, aber die Bedeutung für die Gesellschaft und die Justiz bzw. die Strafverfolgung kann nicht genug betont werden. Nicht umsonst findet das Betäubungsmittelstrafrecht wie selbstverständlich Erwähnung in vielen Kompendien zum Straf(prozess)recht, wenn es um die wichtigsten Nebengebiete neben dem StGB geht: Da kann nur noch das Steuerstrafrecht mithalten. Insofern sind schon Studenten, die sich intensiv mit dem Strafrecht befassen wollen und sich dies auch als späteres Tätigkeitsgebiet vorstellen können, gut beraten, sich dieses wunderbare Lehrbuch zu Gemüte zu führen. Es ist knackig geschrieben, bringt Theorie und Praxis perfekt zusammen und es wird bei der Lektüre nie langweilig, auch nicht für den Praktiker.

Sonntag, 9. März 2025

Rezension: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung

Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage, ZAP 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das bewährte Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung geht in seine elfte Auflage und ganz langsam wird ein Wechsel in der Autorenschaft vollzogen. Der Gründer des Werks gibt den Staffelstab an andere Autoren weiter, sodass inzwischen weitere vier Fachautoren aus dem Strafrecht für das Werk verantwortlich zeichnen. Dadurch dass diese Autoren schon längere Zeit mit Burhoff auch an anderer Stelle zusammenarbeiten, können die Nutzer des Werks sicher sein, dass der hohe Qualitätsanspruch, den Burhoff selbst an seine Bücher hat, auch in Zukunft erhalten bleibt. Über 1500 Seiten mit Ausführungen, Mustern und Verzeichnissen harren fortan der Bearbeitung.

Das Konzept des Handbuchs ist seit Jahren identisch, nämlich die Aufbereitung der Thematik anhand alphabetisch sortierter Stichworte und nicht nach einer anderen Systematik. Das hat dann zwar zur Folge, dass man manche Aspekte einer Themengruppe nicht direkt aufeinanderfolgend lesen kann, aber durch viele Querverweise geht keine Information verloren. Die Themen beginnen mit der Ablehnung der verschiedenen am Verfahren beteiligten Personen (Dolmetscher, Richter, Staatsanwalt, Sachverständiger, Schöffe, Urkundsbeamter) und enden mit dem Stichwort „Zwischenberatung des Gerichts“. Dabei finden sich nicht nur klassische Begriffe wie „Aussetzung der Hauptverhandlung“, „Plädoyer des Staatsanwalts“ oder „Videovernehmung in der Hauptverhandlung“, sondern auch sehr detaillierte Unterkapitel wie das „Kreuzverhör“, das „Tragen der Robe“ des Verteidigers oder auch neue Rechtsinstrumente wie die „Psychosoziale Prozessbegleitung“.

Auch wenn ich ein großer Anhänger der assoziativen Darstellung von Themen bin, finde ich es überflüssig, dass zahlreiche Stichworte enthalten sind, die mit der „Hauptverhandlung“ nicht allzu viel zu tun haben. Dazu gehören meiner Ansicht nach die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung sowie das gesamte Revisionsrecht. Diese Bereiche werden durch das Handbuch zu den strafrechtlichen Rechtsmitteln schon bestens abgedeckt. Hier könnte man in den Folgeauflagen durchaus an Verschlankung denken bzw. sich auf die Verhandlungssituation in der Rechtsmittelinstanz fokussieren. Stattdessen wären ausdrückliche Stichworte zum Urteilsaufbau in erster und zweiter Instanz interessant, um die dort vorhandenen Fehlerquellen darzulegen.

Neben der Detaildichte der Stichworte zeichnet sich das Handbuch seit je her durch hohe Aktualität der Nachweise aus. Hier mag pars pro toto Rn. 1287 genannt werden, wo die Rechtsprechung des BGH zum Beweisverwertungsverbot mit der Neuregelung der Pflichtverteidigung in Bezug gesetzt und die Entwicklung – wie gewohnt – pointiert bewertet wird. Auch die Nutzung des Selbstleseverfahrens mitsamt der daraus resultierenden Einhaltung von Förmlichkeiten wird unter Bezugnahme auf Rechtsprechung bis zum Jahr 2024 erläutert, Rn. 3299 ff. Gleichermaßen könnten auch allgemein das Stichwort „Gesetzesnovellen“ bzw. die korrelierenden Hinweise auf Neuentwicklungen in den jeweiligen Stichwörtern benannt werden, etwa Rn. 2063 zur Digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung anstelle oder neben dem klassischen Protokoll.

Hinzu kommen unzählige Hinweise und taktische Tipps für das Verhalten des Verteidigers rund um den Strafprozess. Diese finden sich in einzelnen, extra benannten Unterkapiteln, aber auch immer wieder in den grau hinterlegten Textpassagen, die besondere Aufmerksamkeit einfordern. Bspw. könnte hier Rn. 1849 zum „opening statement“ genannt werden, in welcher abgewogen wird, in welchen Fällen besser auf eine Erklärung verzichtet werden sollte, oder auch Rn. 2122, wo es um die Aufhebung des Haftbefehls und die nachfolgenden Handlungspflichten des Verteidigers geht, um die Haft des Mandanten tatsächlich zu beenden. Unverzichtbar sind die Ausführungen stets dann, wenn konkrete Prozesserfahrungen der Autoren einfließen und sich die Rechtsanwender so ein besseres Bild von der zu meisternden Situation machen können (z.B. Vernehmung von Polizisten, Rn. 3804).

Für den engagierten Strafrechtler, egal in welcher beruflichen Position, ist das Handbuch eine unerschöpfliche Wissensquelle und neben klassischen Kommentaren eine echte Bereicherung im Alltag und Dezernat. Man muss nicht in jeder Situation mit den oftmals eindeutig anwaltlich orientiert schreibenden Autoren übereinstimmen, aber schon die geistige Auseinandersetzung mit einer streitigen Frage bringt den Leser selbst bei vorhandener Gegenmeinung qualitativ weiter. Auch in der elften Auflage kann das Handbuch also guten Gewissens empfohlen werden.


Samstag, 8. Februar 2025

Rezension: Handbuch Strafrecht

Bockemühl, Handbuch Strafrecht, 9. Auflage, Carl Heymanns 2024

Von RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das früher unter der Bezeichnung „Handbuch des Fachanwalts Strafrecht“ bekannte Werk hat inzwischen eine stolze neunte Auflage erreicht und erscheint regelmäßig mit aktualisierten Informationen. Die Umfirmierung zeigt, dass die frühere Einengung auf die Zielgruppe der Anwaltschaft nun auch im Titel aufgegeben wurde und stattdessen alle Rechtsanwender im Bereich des Strafrechts adressiert werden sollen. Das war zwar auch schon vorher der Fall, da das Handbuch in Besprechungen stets als auch für Richter, Staatsanwälte, Behörden oder Pressemitarbeiter geeignet eingestuft wurde. Dennoch erlaubt dies den Autoren, ihre Ausführungen Stück für Stück mit einem weiteren Fokus als bisher zu präsentieren. Auf inzwischen beinahe 2200 Seiten inklusive der Verzeichnisse werden Haupt-, Teil- und Randgebiete des Strafrechts beleuchtet. Es hat zeitbedingt wieder Wechsel im Autorenteam gegeben, jedoch ist die Mischung weiterhin sehr ausgewogen und vereint Rechtsanwälte, Richter, Professoren und Praktiker aus strafrechtsnahen Bereichen.

Insgesamt 45 Kapitel harren der Lektüre. Die Ausführungen beginnen mit der Beschreibung der Tätigkeit des Strafverteidigers an sich, wozu auch Gedanken zur Strafbarkeit und zur Haftung des Rechtsanwalts gehören. Klassisch folgen sodann Kapitel zu Ermittlungs-, Zwischen und Hauptverfahren, wobei der Hauptverhandlung naturgemäß ein sehr umfangreicher Abschnitt vorbehalten wurde. Sehr schön unterschieden wird dabei zwischen aktivem und reaktivem Verhalten des Verteidigers in bestimmten Situationen. Weitere Kapitel widmen ihre Aufmerksamkeit den Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten sowie der Untersuchungshaft, wobei letztgenanntes Kapitel sogar nach Stichworten sortiert ist, um der Fülle der Informationen Herr zu werden. Kleinere Abschnitte betreffen dann Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Verfahren, bevor alsdann die Rechtsmittel zur Sprache kommen. Dabei wird die Berufung eher kurz gestreift, leider wird sogar der § 32d StPO bei der Frage der formgerechten Einlegung der Berufung völlig vergessen zu erwähnen. Die Revision wird dahingegen sehr umfangreich erläutert, wiederum mit der Nutzung von alphabetischer Sortierung wichtiger Rügevarianten. Nach einem Ausflug in das Wiederaufnahmeverfahren mit zwei kleinen Kapiteln erhält dann die Strafvollstreckung ihrer hohen Bedeutung gemäß gleich mehrere Abschnitte, wobei insbesondere den Einziehungsentscheidungen, die für die wirtschaftliche Situation des Verurteilten erhebliche Bedeutung haben können, ein eigenes Kapitel gewährt wird.

Im fünften Abschnitt des Buches wird der Fokus dann auf thematisch spezifizierte Verfahren gelegt, um deren Besonderheiten für die Strafverteidigung herauszuheben. Dazu gehören bspw. Btm-Verfahren, das Steuerstrafrecht oder Jugendstrafverfahren. Mit dem Kapitel zu Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten bin ich wie schon bei den Vorauflagen nicht zufrieden, gerade was die Aktualität der Ausführungen und Fundstellen und manche systematische Komponente angeht. Dies rührt natürlich aus meinem besonderen Interesse an den beiden Rechtsgebieten her, mindert aber den guten Gesamteindruck des Werks nicht bedeutend, sodass ich die Kritik hier nicht im Detail ausführen werde. Tatsächlich schade ist es, dass aufgrund des Redaktionsschlusses das KCanG nicht mehr zur Gänze aufgenommen werden konnte (gar nicht im Kapitel zum Verkehrsrecht, immerhin als Entwurf im Kapitel zum Btm-Verfahren). Da hoffen wir dann für die 10. Auflage auf erhellende Erläuterungen.

Sodann wird die Perspektive gewechselt und der Rechtsanwalt wird als Vertreter des Verletzten oder eines Zeugen präsentiert. Dazu gehören dann Kapitel zu Klageerzwingungsverfahren, zur Nebenklage, zur Adhäsion oder zum Zeugenbeistand. Dabei kommen dann auch ganz praktische Fragen zur Sprache, etwa ob man als Vertreter des Zeugen Robe tragen sollte oder gar muss oder wer die Kosten der Beiordnung zu tragen haben wird. Leider konnte ich zur psychosozialen Prozessbegleitung keine Ausführungen oder Nennungen im Stichwortverzeichnis finden. Hier wären ein oder zwei Abschnitte sicherlich wünschenswert für die Folgeauflage.

Im Folgenden werden dann Themen aufbereitet, die in allen Instanzen des Strafprozesses von Bedeutung sein können. Dazu gehören vor allem Vernehmungssituationen, die Lehre vom Beweisverbot und dessen tatsächliche Umsetzung in der Praxis, die Verständigung im Verfahren oder auch das Entdecken eines Strafklageverbrauchs. Hinzu kommen ganz klassische Strafzumessungsfragen, darunter auch die Auswirkung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Bedeutung geleisteter Aufklärungshilfe oder der Umstand der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Angeklagten.

Ein eigener Abschnitt befasst die Rechtsanwender mit dem Sachverständigenwesen, darunter der rechtliche Kontext im Strafprozess und einzelne Disziplinen wie die forensische Psychiatrie oder die Aussagepsychologie. Leider immer bedeutsamer für Strafverteidiger ist das Auge für die mediale Auswirkung des Prozesses für den Mandanten, sodass der zugehörige Abschnitt wahrlich Pflichtlektüre für alle Prozessbeteiligten sein sollte. Dass man – wie ich – mit dem Stil der Bearbeiterin nicht warm wird und es auch zu ihrer aktiven Zeit als Gerichtsreporterin nie geworden ist, soll jedoch nicht die Wichtigkeit der Thematik kleinhalten. Den Schlusspunkt setzt, wie könnte es anders sein, der Abschnitt zu Kosten des Verfahrens und zu der Vergütung des Verteidigers. Dass das mahnende letzte Kapitel die Folgen falscher Abrechnung aufzeigt, ist ein gutes Beispiel, wie umsichtig das Handbuch zusammengestellt wurde und den Strafverteidiger eben nicht als Retter des unschuldigen Mandanten glorifiziert, sondern von Anfang bis Ende auf die Anforderungen und Risiken der Tätigkeit als Strafverteidiger in unzähligen Facetten hinweist.

Dass das Handbuch wie eingangs erwähnt neuerdings damit beworben wird, dass es sich nunmehr an alle Rechtsanwender richte, ist nur bedingt richtig. Denn dieses Attribut hatte es schon zuvor. Natürlich müssen auch Richter und Staatsanwälte verstehen, was Verteidiger zu tun haben und wie sie es im Verfahren tun können. Die StPO ist kein Kuschelkindergarten, sondern dient in den vorgegebenen Bahnen der Rechtsfindung im Strafprozess. Da haben Eitelkeiten nichts zu suchen, sondern die Beteiligten sind alle mit eigener Zielsetzung und Motivation an die Vorgaben des Rechts gebunden. Handbücher wie das vorliegende helfen enorm dabei, diese verschiedenen Motivationen, Herangehensweisen und Handlungsoptionen nicht nur zu erkennen, sondern auch zu verstehen. So kann Rechtswissen geschaffen, aber auch das Gespür für taktisches Vorgehen verbessert werden. Auch in der neuen Auflage ist dieses „Handbuch Strafrecht“ ein verlässlicher und empfehlenswerter Begleiter im strafprozessualen Alltag.