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Donnerstag, 3. September 2026

Rezension: OWiG

Krenberger / Krumm, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Kommentar, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von RA Christian Janeczek, RAe Roth Partner, Dresden

Fazit vorab:

Der „Krenberger/Krumm“ bleibt auch in seiner 9. Auflage die verlässliche Allzweckwaffe für das Bußgeldverfahren. Wer im Dickicht des Ordnungswidrigkeitenrechts – insbesondere im massenhaft vorkommenden Verkehrsrecht – schnelle, präzise und taktisch kluge Antworten sucht, kommt an diesem Standardwerk nicht vorbei. Ein exzellent strukturierter, hochaktueller Praxishelfer, der wissenschaftlichen Anspruch perfekt mit maximalem Nutzwert für den juristischen Alltag verbindet.

Das bewährte Konzept: Prägnanz schlägt dogmatischen Ballast

Die größte Herausforderung im Ordnungswidrigkeitenrecht liegt in der Bewältigung der schieren Flut an Einzelfallentscheidungen. Hier setzt das bewährte Konzept des Handkommentars an: Statt epischer theoretischer Abhandlungen liefert das Autoren-Duo Dr. Benjamin Krenberger und Carsten Krumm fokussierte, lösungsorientierte Erläuterungen.

Der Kommentar besticht durch eine außergewöhnlich klare Sprache und einen stringenten Aufbau. Die Kommentierungen sind exakt an den Bedürfnissen der Praktiker ausgerichtet. Richter, Verteidiger und Verwaltungsbehörden finden ohne langes Suchen genau die Argumente und Entscheidungen, die für die Lösung des konkreten Falls entscheidend sind. Das spart im stressigen Kanzlei- oder Gerichtsalltag wertvolle Zeit

Die Highlights der 9. Auflage: Zukunftsthemen im Fokus

Die Neuauflage bringt das Werk verlässlich auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung (Rechtsstand 2026). Die Autoren haben die jüngsten Reformen nicht nur eingearbeitet, sondern deren praktische Auswirkungen für das OWi-Verfahren scharf analysiert.

Besonders hervorzuheben sind die Aktualisierungen in folgenden Bereichen:

  • Digitalisierung und eAkte: Die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in der Justiz wirft in der Praxis erhebliche formelle Fragen auf. Der Kommentar liefert hier wertvolle Orientierungshilfen für die Verteidigung (z. B. beim Akteneinsichtsrecht) und die Gerichte.
  • Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit: Die Schnittstellen und Impulse aus dem Gesetz zur Erprobung von Online-Verfahren werden praxisnah beleuchtet.

Ein weiterer Kernbereich bleibt natürlich das Verkehrsrecht. Ob Messverfahren (Geschwindigkeit, Abstand), Fahrverbote, Halterhaftung oder die Tücken des standardisierten Messverfahrens – der Kommentar liefert gewohnt rechtssichere Antworten und greift auch die aktuellste obergerichtliche Rechtsprechung lückenlos auf.

Taktischer Mehrwert für die Verteidigung, Rechtssicherheit für das Gericht

Ein großer Pluspunkt des Werkes ist seine Ausgewogenheit. Obwohl beide Autoren tief in der Praxis verwurzelt sind, bewahren sie stets die nötige wissenschaftliche Neutralität.

Gleichzeitig bietet der Kommentar echten strategischen Mehrwert:

  • Für die Verteidigung: Bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung oder neuen Messgeräten liefern Krenberger und Krumm kreative und fundierte Argumentationsansätze, um Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse erfolgreich zu rügen.
  • Für Richter und Behörden: Der Kommentar bietet eine verlässliche Richtschnur, um Entscheidungen rechtssicher und berufungsfest zu begründen.

Gesamteindruck

Die 9. Auflage des „Krenberger/Krumm“ untermauert den Spitzenplatz des Werkes im Segment der OWiG-Kommentare. Den Autoren gelingt das Kunststück, das Buch trotz der enormen Stofffülle handlich und lesbar zu halten. Es ist eine lohnende und absolut notwendige Investition für jeden, der im Ordnungswidrigkeitenrecht effizient und erfolgreich arbeiten möchte. Der Kommentar gehört ohne Zweifel auf jeden Schreibtisch im Bußgelddezernat.

 

Donnerstag, 27. August 2026

Rezension: Waffenrecht

Heller / Soschinka / Rabe, Waffenrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Im Abstand von 6-7 Jahren wird das Handbuch zum Waffenrecht stets neu aufgelegt (Link zur Besprechung der Vorauflage 2020). Das Autorenteam ist konstant geblieben, sodass auch die Erwartungen der Rechtsanwender an das Werk kontinuierlich hoch bleiben dürfen und können. Das Handbuch, immer noch als Hardcover-Ausgabe erhältlich, umfasst, inklusive Verzeichnissen, nur noch knapp über 500 Seiten, was eine deutliche Verschlankung im Vergleich zur vierten Auflage (650 Seiten) darstellt. Die Erläuterungstexte werden mit Praxishinweisen, Checklisten, Bildern und Graphiken abgerundet.

Das Handbuch ist für eine Vielzahl von Adressaten gedacht, die mit dem Waffenrecht in Berührung kommen, sodass die Aufteilung der Ausführungen zweigeteilt ist: in einem ersten großen Abschnitt werden allgemeine Kenntnisse zum Waffenrecht vermittelt, wohingegen im zweiten Teil nach Anwendergruppen getrennt mögliche Besonderheiten und waffenrechtliche Fragestellungen aufgegriffen werden. Zwar ist der juristisch aus- oder vorgebildete Leser in Gerichten, Behörden oder Kanzleien der vornehmliche Nutzer des Werks. Jedoch werden auch juristische Laien mit Informationsbedürfnis zu ihrer waffenbezogenen Tätigkeit von den Ausführungen „abgeholt“.

Die Grundlagen des Waffenrechts in Teil A stellt zunächst einmal die verschiedenen Teilgebiete vor, mit denen man es im Zusammenhang mit Waffen zu tun bekommen kann. Ausgehend vom Waffengesetz werden bspw. Abgrenzungen zum Kriegswaffenkontrollgesetz, zum Sprengstoffrecht, zum Versammlungsrecht oder auch zum Gefahrgutrecht gezogen. Ein wichtiges und zu Recht ausführliches Unterkapitel widmet sich dem Zusammenspiel von Strafrecht und Waffenrecht Dort erfährt man zunächst, wo überhaupt straf- und bußgeldrechtliche Verbote geregelt sind und in welchen Normen des StGB die Waffe von Bedeutung ist. Die Autoren betonen zutreffend die Prüfungs- und Erkundigungspflichten von Personen, die Waffen besitzen oder gar führen, sodass das Berufen auf mögliche Irrtümer kaum belastbar ist. Ebenfalls erwähnt werden die verschiedenen Einziehungsmöglichkeiten, je nachdem ob präventiv oder repressiv gehandelt wird. Vornehmlich verwaltungsrechtliche Themen werden im Folgenden in den Kapiteln zu den allgemeinen Anforderungen gemäß § 4 WaffG oder zur Erteilung von Erlaubnissen angesprochen. Die verschiedenen Umgangsformen mit Waffen werden erläutert und mögliche Maßnahmen der Waffenbehörde samt Rechtsbehelfsmöglichkeiten werden vorgestellt. Aber auch in diesen verwaltungsrechtlich geprägten Kapiteln findet man immer wieder Rückbezüge zum Strafrecht.

In Teil B werden Personen, die Umgang mit Waffen haben, in 15 Unterkapiteln präsentiert und Rechtsprobleme rund um diese Personengruppen aufgegriffen. Dazu gehören zwangsläufig Jäger, Dienstwaffenträger und Waffensammler, aber auch Waffenhändler, Sportschützen oder Bewachungsunternehmen. Eigene Unterkapitel widmen sich sogar der Waffe als Spielzeug oder der Waffe als Dekorationsobjekt. Von großem Vorteil für das Verständnis der Kapitel sind die Fallsituationen, die die Autoren ihren jeweiligen Ausführungen voranstellen und mit Hinweisen in den Fußnoten auf die richtige Randnummer zur Lösung des Falles versehen.

Das Handbuch ist gut verständlich geschrieben, lehrreich und dennoch kompakt. Die Aufteilung nach Interessengruppen mit Bezug zu Waffen verleiht dem Werk einen bemerkbaren Mehrwert im Vergleich zu Kommentaren. Es eignet sich für strafrechtlich tätige Praktiker hervorragend, um waffenrechtliche Detailfragen zu ergründen oder sich einen solides Wissensfundament zum Waffenrecht anzueignen.

Sonntag, 23. August 2026

Rezension: Materielles Strafrecht im 2. Staatsexamen

Strauß, Materielles Strafrecht im 2. Staatsexamen, 1. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Im Referendariat hat man eines am wenigsten: Zeit. Die Auswahl der Lernmittel muss daher deutlich spezifischer sein als vor dem ersten Staatsexamen. Zudem werden kompakte Werke bevorzugt, um die Verdichtung des Wissens zu optimieren, gerade wenn man mit dem materiellen Strafrecht ein Teilgebiet betrachtet, das man eigentlich schon einmal gelernt hat bzw. gelernt zu haben glaubt. Das vorliegende Werk von Strauß präsentiert sich als Kompendium von Wissen, konkret selektiert aus Examensklausuren der vergangenen 25 Jahre, und bietet damit genau die Schwerpunktsetzung, die sich Referendare als Vorleistung eines Autors wünschen. Dass gerade der Autor dazu in der Lage ist, ergibt sich zwangslos aus seiner früheren langjährigen Tätigkeit als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer in beiden Examina.

Die Einschätzung des Autors im Vorwort, dass es den Probanden oft (erstaunlicherweise) am sicheren materiell-rechtlichen Wissen in der Prüfung mangelt, kann ich aus bisherigen Prüfungserfahrungen nur bestätigen: Die Basics sitzen nicht mehr, obwohl das erste Examen gar nicht so lange her ist. Umso wichtiger ist es daher, dass Strauß mit klarem Wertungssystem die materiell-rechtlichen Probleme des StGB zusammengetragen und aufbereitet hat, die tatsächlich eine Examensrelevanz besitzen und das auf deutlich weniger als 300 Seiten (inklusive Verzeichnissen).

Um die gewohnte Lektürereihenfolge beizubehalten, hat der Autor die Themen nicht nach Wichtigkeit sortiert, sondern den Aufbau des StGB beibehalten, sodass erst Fragen des Allgemeinen Teils, dann Probleme des Besonderen Teils bearbeitet werden. Das Schlusskapitel widmet sich den Zahlungskarten, meiner Ansicht nach eine hervorragende Wahl für einen gesonderten kleinen Schwerpunkt.

Das Schriftbild ist ein wenig unübersichtlich: Man mag nicht von Textwüste sprechen, aber es wäre optisch angenehmer gewesen, z.B. die Fälle grau zu hinterlegen anstatt sie kursiv zu drucken, oder mit Randnummern zu arbeiten. Es wird mit echten Fußnoten und Binnenverweisen gearbeitet (auch dafür wären Randnummern klug gewesen), mit gesonderten Kästchen für konkrete Hinweise und Fettdruck für die Hervorhebung wichtiger Begriffe oder Passagen. Zusätzlich finden sich Aufbauschemata, z.B. zum Fahrlässigkeitsdelikt, sowie graphische Schemata, um eine Norm genauer zu erläutern, z.B. zur falschen uneidlichen Aussage oder zu den Brandstiftungsdelikten.

Wenn man die einzelnen Kapitel durchblättert, entdeckt man von Beginn an Ausführungen, bei denen man als erfahrener Praktiker und Prüfer denkt: Ja, genau, das ist eine gut getroffene Auswahl. Dies beginnt schon im StGB AT, wenn § 11 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkung auf die Tenorierung einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination thematisiert wird (weiter hinten wieder aufgegriffen bei § 315c StGB), oder wenn später die eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Dritten zur Straflosigkeit des Angeklagten bei vorgeworfenem Fahrlässigkeitsdelikt führt. Ebenfalls vorteilhaft ist die plastische Darstellung der eigentlichen Strafzumessung: Wie wird der Angeklagte eigentlich bestraft, wenn er mehrere Tatbestände verwirklicht hat? Wichtig ist der Hinweis des Autors, dass die Konkurrenzverhältnisse sich natürlich auch schon auf der Ebene des Schuldspruchs auswirken und der Prüfungskandidat beide Ebenen im Blick behalten muss. Neben dem reinen Problemaufriss erläutert Strauß dann am Ende des Kapitels auch, wie man die Prüfung in der Klausur am besten angeht. Diese Verzahnung zwischen Wissenszuwachs und direkter Anwendung ist ein unschätzbarer Pluspunkt des Werks. Dazu gehört auch die konsequente Vermittlung richtiger Fachsprache in Tenorierung und Urteilsgründen. Jüngere Gesetzesänderungen wie etwa die Aufgabe der Formvorschrift des Strafantrags, § 158 Abs. 2 StPO, werden ebenfalls aufgegriffen, aber es wird auch wie nebenbei ein kompakter Überblick über das Einziehungsrecht und die verschiedenen Handlungsoptionen des Gerichts gegeben.

Im Besonderen Teil werden die Tatbestände selektiv besprochen, sodass dem Leser schnell klar ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit Prüfungsaufgaben drohen können. In Klausuren beliebte Delikte werden daher mit 5 Sternen bewertet, wobei bei anderen Delikten klar gekennzeichnet ist, wenn diese ohne Examensrelevanz sind. Auch die Ausführungen zum StGB BT überzeugen (mich) durchgehend. Sehr schön erläutert wird bspw. der Charakter des § 114 StGB als Unternehmensdelikt, bei dem folglich zwischen Angriff und Angriffserfolg getrennt werden kann, oder auch die Problematik des vorsätzlich herbeigeführten „Unfalls“, der die Anwendbarkeit von § 142 StGB ausschließt. Auch Details der gefährlichen Körperverletzung, auf die man bei entsprechender Fallgestaltung leicht hereinfallen könnte, werden kompakt erläutert, z.B. die Notwendigkeit der Beweglichkeit des gefährlichen Werkzeugs oder die Frage ob „gemeinschaftlich“ gleichzusetzen ist mit „mittäterschaftlich“. Auch wenn wie nebenbei wichtige Hilfen für die Tenorierung eines Regelbeispiels gegeben werden, bspw. bei § 243 StGB, zeigt sich der umfassende Ansatz des Autors. Streitpunkte zwischen BGH und Literatur werden, soweit sie in der Praxis überhaupt von Relevanz sind, gut verständlich aufgegriffen und die Leser werden zu einer gut nachvollziehbaren Lösung geführt, so zu sehen bei der Abgrenzung zwischen Raub und Erpressung.

Schließlich noch ein Wort zum herausragenden Schlusskapitel zur Verwendung von Zahlungskarten: Dass hier sogar die jüngste Rechtsprechung aufgegriffen wurde, die bei Verwendung einer gefundenen Girokarte mit Bezahlmöglichkeit ohne PIN bis zu einem Betrag von 25 oder 50 EUR (nur und zutreffenderweise) die Verwirklichung von § 274 StGB und v.a. § 303a StGB bejaht (so zuletzt auch BGH Beschl. v. 28.1.2026 – 4 StR 672/25, BeckRS 2026, 8088), ist für die mündliche Prüfung ein unschätzbarer Vorteil.

Hat man das Werk zum ersten Mal in der Hand, denkt man sich vielleicht: Wozu denn noch ein Werk zum materiellen Strafrecht und das noch im Repetitorenstil? Aber weit gefehlt: Dieses Werk bietet verdichtetes und dazu gewichtetes Wissen, bestens verzahnt mit praktischer Umsetzung und das aus kundiger Hand und dazu noch unterhaltsam geschrieben. Aus meiner Sicht eine absolute Empfehlung für die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen.

Dienstag, 9. Juni 2026

Rezension: Die Station in Strafsachen

Dallmayer / Burger, Die Station in Strafsachen, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Werk kombiniert in der Neuauflage eine Übersicht über mögliche Arbeitsbereiche des Referendars in der Strafstation mit der Vorbereitung auf alle strafrechtlichen Klausurentypen, die dem Referendar während der Vorbereitungszeit und im Assessorexamen bevorstehen können. Das in der Reihe „Referendariat Grundkurse“ erschienene Werk führt auf etwas mehr als 250 Seiten (inklusive der Verzeichnisse) durch die Thematik. Die Autoren sind in der Referendarausbildung erfahrene Richter, sodass sich alle Nutzer auf fundierte Erläuterungen freuen können, aber auch auf eine instruktive Aufbereitung der Materie. Das beginnt schon damit, dass die im Werk behandelten Normen des StGB eingangs mit Fundstelle aufgelistet sind, sodass man sich deliktspezifische Fragestellungen gezielt ansehen kann. Gleichermaßen aufgelistet sind die im Buch angesprochenen prozessualen Themen, wobei diese singulär, aber auch im Zusammenhang mit der Revision zur Sprache kommen können (S. 148 ff. des Buches). Schließlich werden alle Themen und Unterthemen durch die Autoren nach Wichtigkeit für die Klausur bewertet, sodass man jeweils 1-3 Sterne vorfindet und anhand dieser Einstufung die Relevanz der einzelnen Bereiche für das eigene Lernpensum erkennen kann.

Inhaltlich erwarten die Leser nach dem Einleitungsbereich weitere 5 Kapitel, anhand derer das Strafrecht und seine praktische Umsetzung dargestellt werden. Es beginnt mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft und dem späteren Plädoyer in der Hauptverhandlung. Sodann folgen das Strafurteil erster Instanz und die Revision. Das Schlusskapitel widmet sich dann spezifisch der Examensklausur, bezogen auf die vorangegangenen Kapitel.

Innerhalb der Unterkapitel werden die Themen nicht nur beschrieben, sondern mit Mustern, Hinweisen, Beispielen, Merksätzen und Aktenauszügen plastisch greifbar gemacht. Die Umsetzung der Theorie in abprüfbares, aber zugleich auch in der Station anwendbares Wissen steht klar im Vordergrund. Nicht umsonst raten die Autoren auch dazu, das Buch mehrfach durchzuarbeiten, was Referendare ja schon von anderen Standardwerken wie z.B. dem „Knöringer“ im Zivilrecht kennen. In ergänzenden Erläuterungen aber auch sonst werden viele Details vermittelt, die hervorragend in der mündlichen Prüfung zur Geltung gebracht werden können, bspw. die Funktionen des Anklagevorwurfs oder die Berücksichtigung des StrEG im freisprechenden Urteil. Zu einzelnen Bereichen gibt es noch Übungen zur Vertiefung des zuvor Gelesenen, etwa zur Gesamtstrafenbildung. Zudem wird an passender Stelle auf typische Klausurfehler hingewiesen. Ebenfalls erwähnt werden muss, dass die Autoren auch den Klausuraufbau von Beginn an im Blick haben, indem z.B. Tipps zur Strukturierung und Stoffordnung gegeben werden. Bei den konkret ausformulierten Texten wird dann stets mit Fußnoten oder Randbemerkungen auf wichtige Aspekte hingewiesen.

Durch die vielen Hinweise auf Fehlerquellen in der praktischen Rechtsanwendung ist das Werk nicht nur für Referendare, sondern auch für Berufseinsteiger gut geeignet. Die Wissensvermittlung geschieht zwar komprimiert, aber die Autoren erklären stets umsichtig, detailreich und die Lektüre gestaltet sich durchweg erhellend. Aus meiner Sicht eine uneingeschränkte Empfehlung für das Referendariat.

Montag, 8. Juni 2026

Rezension: Sanktionenrecht

Kett-Straub / Kudlich, Sanktionenrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Auch wenn sich im Bereich der Strafzumessung über die Jahre gesetzgeberisch nur in Details Änderungen ergeben, ist es immer wieder nötig, Grundlagenwerke zur Strafzumessung wie das vorliegende zu überprüfen und punktuell zu erneuern. Das Lehrbuch erscheint in der Reihe „Grundrisse des Rechts“, sodass es sich nicht um Praktikerliteratur handelt, sondern gezielt Juristen in Ausbildung an die Regeln und Feinheiten der Sanktionierung strafbaren Verhaltens heranführen soll. Deutlich über 300 Seiten inklusive Verzeichnissen harren daher inzwischen der Lektüre und dieser Umfang ist auch nicht zu knapp bemessen.

Die Gestaltung des Werks ist zwar recht textlastig, aber es finden sich immer wieder graphische und andere Besonderheiten, die zur Verdeutlichung der Lerninhalte beitragen. Dies sind Schaubilder, Graphiken, grau hinterlegte Fälle mit direkten Binnenverweisen auf Fundstellen für die Lösung, Beispiele oder auch Aufzählungen. Im Fließtext werden Schlüsselbegriffe fett gedruckt und die Autoren nutzen ein echtes Fußnotendsystem. Ausbildungsgerecht werden die Nutzer des Werks am Ende mit einem ganzen Katalog an Lernkontrollfragen konfrontiert, um die Vertiefung des Gelesenen zu gewährleisten.

Das Buch ist in vier Teile untergliedert. Inhaltlich werden die Leser zunächst mit den Grundlagen der Strafe und Strafzumessung konfrontiert. Dazu gehören ein Überblick über die vorhandenen strafrechtlichen Rechtsfolgen, aber auch Ausführungen zum Sinn und Zweck von Strafe samt vorhandenen empirischen Wissens. Im dann folgenden zweiten Teil, der von allen den größten Umfang hat, werden Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie anschließend das System der Strafzumessung näher erläutert. Um den Gesamtüberblick zu wahren, werden sofort Unterkapitel zu Vollzug, Vollstreckung und Bewährung eingefügt, was auch direkt den bei staatlichen Strafaussprüchen stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ins Gedächtnis ruft. Innerhalb des Unterkapitels zur Geldstrafe wird zu Recht ein Schwerpunkt auf die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gelegt, da teilweise diffizile Einzelfallfragen geklärt werden müssen, um festzustellen, ob bestimmte Einkommensbestandteile oder Verbindlichkeiten in die Berechnung eingestellt werden dürfen, aber auch Probleme auftreten können, wenn der Angeklagte keine Angaben zum Einkommen macht. Von Vorteil ist zudem, dass die Autoren direkt auf Schwierigkeiten der Geldstrafe zu sprechen kommen, nämlich die Mitbelastung Dritter bei der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Staat.

Die Strafzumessung wird sodann hinsichtlich einer und mehrerer Taten erläutert, wobei den Strafzumessungsgesichtspunkten gemäß § 46 StGB die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Kürzer als man es sich als Praktiker wünscht wird auch auf die Gesamtstrafenbildung eingegangen. Sehr ausführlich wiederum wird die Revisibilität der Strafzumessung aufbereitet, wobei der „neue“ § 354 Abs. 1a StPO ebenfalls – ausbildungsgerecht – zur Sprache kommt.

Nach einigen Sonderbereichen der Strafzumessung wie dem Täter-Opfer-Ausgleich oder der Aufklärungshilfe werden alsdann im dritten Teil die Nebenentscheidungen vorgestellt. Dies umfasst Nebenstrafen und Nebenfolgen, aber auch die Einziehung. Dabei hätte sich bei der Dritteinziehung angeboten, einen Querverweis auf die früheren Ausführungen zur Bewährung anzubringen, da die bei § 74b StGB notwendige Prognose auf zu erwartende Straftaten abzielt, und man diese Prognose konterkarieren würde, wenn man die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen würde (Vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2025, 223).

Der letzte Teil ist den Maßregeln der Besserung und Sicherung vorbehalten, wobei sowohl stationäre als auch ambulante Maßnahmen dargestellt werden. Erfreulicherweise wird dabei nicht nur der Sicherungsverwahrung viel Raum gewährt, sondern auch die Führungsaufsicht wird mit vielen Details aufbereitet. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird sogar auf Einzelfragen wie die Maßregel gegen den Beifahrer eingegangen. Bei § 69b StGB sollte für die Folgeauflage die Rechtsprechung des EuGH zu EU-Ausländern wenigstens in einer Fußnote aufgenommen werden.

Die Umsetzung des materiellen Strafrechts in konkrete Rechtsfolgen fällt vielen jungen Juristen schwer, selbst noch in der mündlichen Assessorprüfung im Wahlfach Strafrecht. Umso wichtiger ist es, wenn man sich mit Werken wie dem vorliegenden frühzeitig, d.h. ab dem Studium um die Frage der Umsetzbarkeit des staatlichen Strafanspruchs kümmern kann und dabei Stück für Stück von den Autoren an die Hand genommen wird. Persönlich würde ich mir angesichts des Titels des Lehrbuchs auch Kapitel zum Jugendstrafrecht sowie zum Ordnungswidrigkeitenrecht wünschen, außerdem ein einheitliches Kapitel zur Tenorierung, in dem die im Buch verteilten Beispiele noch einmal in einer Übersicht zusammengetragen und kurz erklärt werden. Jedoch ist das Werk auch ohne diese Komponenten eine klare Lektüreempfehlung, meiner Einschätzung nach etwa ab dem dritten Semester, also nach den Grundlagenvorlesungen zum materiellen Strafrecht.

Montag, 27. April 2026

Rezension: StPO

Satzger / Schluckebier / Werner, StPO, 9. Auflage, Wolters Kluwer 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Der SSW-StPO ist ca. 3 Jahre nach der Vorauflage aktualisiert neu erschienen und hatte zahlreiche in der Zwischenzeit ergangene Reformen und Reförmchen der StPO einzupflegen, dazu natürlich die ergangene Rechtsprechung. Der Kommentar erscheint meist in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem SSW-StGB, sodass sich Rechtsanwender im Strafrecht mit einer kohärenten Kommentierung zum materiellen und zum prozessualen Strafrecht versorgen können. Die magische Grenze von 3000 Seiten wurde auch diesmal unterschritten, sodass der Kommentar weiterhin ein opulentes Erscheinungsbild hat, ohne unhandlich zu werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist nach wie vor angenehm, wenngleich die Nachweise für Rechtsprechung und Literatur weiterhin in den Fließtext eingepflegt werden, was den Lesefluss durchaus erschwert. Fettungen von Schlagwörtern geben Orientierung bei der Lektüre. Vereinzelt werden auch mit grauem Balken abgesetzte Beispiele angeboten, um die Kommentierung besser einordnen oder verstehen zu können. Das geschieht aber nicht in einem Umfang, der das Werk zu einem Hybrid (zwischen Kommentar und Handbuch) machen würde, aber es ist ein positiv herauszustellendes Merkmal des Buches.

Das Autorenteam ist weiterhin groß und vereint sowohl Praktiker als auch Autoren aus dem Wissenschaftsbereich. Viele der Autoren sind durch Fachbeiträge bekannt, sodass man sich auch hinsichtlich der Kommentierungen auf Qualitätsarbeit verlassen kann.

Das Werk ist seit langem etabliert, sodass ich mich – wie auch bei der Besprechung der Vorauflage – auf einzelne Stichproben beschränke, für die ich den Kommentar im Dezernatsalltag herangezogen habe.

An erster Stelle zu nennen ist hier die Kommentierung von Tsambikakis/Gierok zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret bezüglich der Anforderungen an den Antrag selbst (§ 45, S. 263 ff.). Hier wird, gewissermaßen mit Leuchtturmfunktion für andere Kommentierungen, zutreffend herausgearbeitet, dass für den Wiedereinsetzungsantrag kein Formerfordernis besteht. Dass für die zugleich nachzuholende versäumte Prozesshandlung mglw. ein Formerfordernis besteht, das sich auf den Antrag überträgt, wenn beides zeitgleich an das Gericht übersandt wird, bedingt jedenfalls kein allgemeines Formerfordernis zum Nachteil des Petenten. Auswirkungen hat dies in Wiedereinsetzungssituationen, in denen eine Prozesshandlung nicht nachzuholen ist, bspw. bei § 329 StPO: dann kann das Wiedereinsetzungsgesuch eben auch per Mail gestellt werden, sofern sich aus dem reinen Mailtext hinreichend sicher die Urheberschaft des Angeklagten ergibt.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung von Herrmann zu den Haftgründen näher angesehen (§ 112 StPO, S. 760 ff.). Wie immer muss man eine solche Kommentierung mit einem gewissen Filter lesen, wenn sie Wertungen enthält. Wird wie hier etwa beschrieben, dass die gesetzlich nicht vorgegebenen, so genannten apokryphen Haftgründe eine „verbreitete, geradezu Besorgnis erregende Rolle“ spielen (Rn. 20), so ist diese Einschätzung aus der Sicht eines Verteidigers natürlich nachvollziehbar. Dennoch mag diese Besorgnis aus Sicht anderer Berufsgruppen vielleicht nicht in gleichem Maße bestehen. Gleichermaßen erachte ich die Nutzung des Worts „Etikettenschwindel“ für unglücklich (Rn. 21), da es eine Vorabwertung beinhaltet, gegen die argumentativ kaum noch angegangen werden kann. Wenn der Kommentar den Ansatz verfolgt, für alle Rechtsanwender gleichermaßen funktional nutzbar sein zu wollen, sollte das Lektorat bei tendenziöser Wortwahl oder Wertung (so auch Rn. 137 zum Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) zumindest auf die Zitierung anderer Ansichten achten. Ungeachtet dessen ist die Tiefe der weiteren Darstellung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Haftgründe und auch die Untermauerung der Erkenntnisse mit Fundstellen vorbildlich (z.B. Rn. 46 ff.: Einzelfälle zur Fluchtgefahr), was eine schnelle praktische Verwertung des Gelesenen betrifft.

Immer empfehlenswert sind Kommentierungen von Eschelbach, vorliegend möchte ich diesbezüglich auf seine Erläuterungen zu § 136a StPO hinweisen. Denn ausgehend von der Schutzrichtung der Norm wird darauf hingewiesen, dass ein wesentlich weiterer Anwendungsbereich gegeben ist als es der reine Wortlaut hergibt (Rn. 5). Darüber hinaus wird die Grenzziehung zwischen erlaubter List und verbotener Täuschung zu Recht als gekünstelt kritisiert (Rn. 38). Gleichermaßen lesenswert ist die kompakte Differenzierung zwischen Fortwirkung und Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Rn. 72/73).

Schließlich habe ich aus rein praktischen Erwägungen die Ausführungen zur Verhandlungsleitung von Grube durchgelesen, § 238 StPO. Die Verknüpfung von theoretischer Darlegung der Problematik mit tatsächlichen Anwendungsfällen und der späteren Rüge im Rahmen der Revision gelingt vorzüglich und sorgt so für zuverlässigen Wissensgewinn auf wenigen Seiten. Darüber hinaus gibt Grube aber auch noch Grundsätzliches mit auf wen Weg, wenn er etwa das Leitbild der richterlichen Verhandlungsführung konkretisiert (Rn. 9) oder einen möglichen Rügeverlust aus den gängigen Argumentationsansätzen herleitet und die Standpunkte gegenüberstellt (Rn. 48 ff.).

Der SSW-StPO gehört seit Jahren zum Grundhandwerkszeug des in der Praxis tätigen Strafrechtlers. Man kann ihn bedenkenlos für den Erstzugriff bei jeglicher prozessualer Problematik heranziehen, aber gleichermaßen auch anderweitig gefundene Ansichten mit den hier vorhandenen Kommentierungen abgleichen. Dass es je nach beruflicher Herkunft des jeweiligen Autors auch einmal zu pointierten Aussagen kommen kann, die man so nicht in jedem anderen Kommentar finden würde, macht einen zusätzlichen Mehrwert des Werks aus.

Sonntag, 22. Februar 2026

Rezension: Tierschutzgesetz

Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Schon in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau. An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf hin.

Die Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.

Natürlich ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.

In den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S. 125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert (S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen, nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden, aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden, etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene) Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a. durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen (S. 138).

Interessant ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“ Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199 Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, § 323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.

Im Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17 TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.

Schließlich wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss. Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen, mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug (S. 1284) kommen zur Sprache.

Leider recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw. besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?) oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen Vorverurteilung.

Aus besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu § 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).

Die Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen. Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert, manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.

Dienstag, 16. Dezember 2025

Rezension: Verteidigung in Betäubungsmittelsachen

Eberth / Müller / Schütrumpf / Just, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 8. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

In der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ kommt die Verteidigung in Betäubungsmittelsachen in der neuen achten Auflage mit knapp über 300 Seiten erfreulich schlank daher. Denn Werke aus der Praxis und für die Praxis sollten vor allem kurz und prägnant sein. Für Detailinformationen kann man dann Kommentare zur Genüge nutzen. Schwerpunkt der Neuauflage ist neben der Aufnahme der variantenreichen Rechtsprechung natürlich die Einführung des KCanG im Jahr 2024 und dessen Auswirkungen auf die betäubungsmittelrechtliche Praxis.

Die Gestaltung des Werks bietet – für diese Reihe – keine Überraschungen: die in angenehme Größe unterteilten Textabschnitte werden flankiert von echten Fußnoten. Als optische Elemente kommen fett gedruckte Schlagwörter, Praxishinweise und vereinzelte Tabellen hinzu. Einige Musterbeispiele sollen die direkte Anwendung des Gelesenen erleichtern, wobei mir besonders gefällt, dass selbst ein Antrag nach § 23 EGGVG in der Sammlung von elf Mustern enthalten ist.

Die Kapitel und Unterkapitel sind allesamt kurz gehalten. Die Darstellung beginnt mit einem Überblick zur Systematik des BtMG und zu wichtigen Betäubungsmitteln samt Wirkungen. sodann werden die Mengenbegriffe erläutert und in Relation zu einer Mehrheit von Tatbeteiligten sowie zur Strafzumessung gesetzt. Die einzelnen Straftatbestände nehmen dann richtigerweise einen breiten Raum im Werk ein, wobei die Reihenfolge der Erklärungen sich nicht an § 29 BtMG orientiert, sodass das Handeltreiben an erster Stelle steht und nicht etwa Anbau oder Besitz. Schon mit kleinen Stellschrauben werden die Leser auf wichtige Aspekte aufmerksam gemacht, etwa dass es sich beim Handeltreiben um einen Unternehmens- und nicht um einen Erfolgsvorgang handelt, sodass die Rechtsprechung auch Vorstufen eigentlicher Geschäfte als Handeltreiben anerkennt. Auch die Ausarbeitung der Details zum Besitzwillen überzeugt, um bspw. den Kurier vom reinen Transporteur abzugrenzen.

Neben dem BtMG werden andere Tatbestände mit Bezug zu Betäubungsmitteln abgearbeitet, sodass an dieser Stelle zuerst das KCanG mit seinen sehr starken Bezügen zum BtMG erläutert wird, dann aber auch Tötungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie Ordnungswidrigkeiten zur Sprache kommen. Dabei kommt die interne Verweisungstechnik gut zum Tragen, wenn nämlich der Vollständigkeit halber bereits auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgeprobleme hingewiesen wird, die konkrete Ausarbeitung dieser Materie aber einem späteren Kapitel vorbehalten bleibt. So wird die Vigilanz des Lesers aufrecht erhalten und zugleich die assoziative Rezeption des Stoffes unterstützt.

Ein eigenes großes Kapitel widmet sich den Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen im Verfahren, wozu Einstellungsvarianten ebenso zählen wie die Folgen von Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Zu diesem Rechtsfolgenbereich zählt konsequenterweise auch das Thema Bewährung und Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG, die als mildere Variante zum § 64 StGB oftmals Anwendung findet. Positiv zu vermerken ist hier der Hinweis der Autoren, dass Gericht und Verteidiger auf die Zitierung von § 17 Abs. 2 BZRG achten sollten, um die Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat zu untermauern. Weitere Unterkapitel befassen die Leser mit der Einziehung, der Fahrerlaubnis oder mit dem Führungszeugnis.

Im Kapitel zum Verfahrensrecht wird dem Jugendstrafrecht zu Recht besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da gerade in diesem Alter der Konsum substantiellere nachteilige Folgen zeitigen kann als dies im Erwachsenenalter der Fall ist, sodass Erziehungsmaßnahmen frühzeitig und zielgerichtet angeregt werden müssen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Kapitels sind die verdeckten Ermittlungsmethoden, wozu auch die Lockspitzelfälle sowie verbotene Befragungsmethoden gehören.

Die Lektüre des Werks geht zügig voran, was nicht nur an der relativen Kürze des Werks, sondern auch an dem prägnanten Stil der Autoren liegt, der sich nun schon in vielen Auflagen bewährt hat. Das Praxisbuch ist dabei nur bedingt als Einstiegslektüre geeignet, da ein gewisses prozessuales Vorwissen von großen Vorteil ist, um die vielen Ansätze und weiterführenden Hinweise erkennen und verarbeiten zu können. Nach der Lektüre des Werks geht die zielgerichtete vertiefende Suche nach Details zum Betäubungsmittelrecht in den Spezialkommentaren deutlich einfacher von der Hand, da man bestimmte Zusammenhänge schlicht besser versteht. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge wirkt sich zudem immer positiv im Prozess aus, sei es vorprozessual bei Erörterungen mit den Ermittlungsbehörden oder in der konkreten Hauptverhandlung, wenn es um die passenden Rechtsfolgen geht.

Mittwoch, 26. November 2025

Rezension: Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis

Scherrer, Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2025

Von StA Dr. Alexander Bleckat

Das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer umfasst 203 Seiten, ist im Jahre 2025 im C.F. Müller Verlag erschienen und befasst sich insbesondere mit der zunehmenden Konfrontation der Ermittlungsbehörden mit Kryptowährungen in Ermittlungsverfahren bzw. im Zusammenhang mit Straftaten.

Bereits im Vorwort weist Scherrer dabei auf die Komplexität von Kryptowährungen hin und macht deutlich, dass sein Handbuch, welches sich in zwölf Kapitel untergliedert, dazu dienen soll, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten. Aus diesem Grunde war der Rezensent, der sich in seinem Arbeitsalltag schon des Öfteren mit Kryptowährungen beschäftigen musste, sehr gespannt auf die Lektüre des Handbuches.

In der Einführung macht Scherrer vorab deutlich, dass die Ermittlungsbeamten keine Angst vor Berührungspunkten mit Kryptowährungen im Rahmen von Ermittlungen haben müssen, da sie über ausreichend bewährte kriminalistische Techniken – insbesondere der Blockchainanalyse – verfügen. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Rezensenten aus der Praxis, da es unter den Ermittlungsbeamten bereits vereinzelte Spezialisten im Bereich der Kryptowährungen und im Umgang mit der Blockchainanalyse gibt, für die die Ermittlungen im digitalen Bereich mit Kryptowährungen keine Hürde mehr darstellen.

Anschließend stellt Scherrer neben den Vorteilen und Eigenschaften der Kryptowährungen heraus, dass es eine Vielzahl von Kryptowährungen gibt, die derzeit gehandelt werden, wobei jedoch der Bitcoin, bei dem es sich um die wohl bekannteste Kryptowährung handelt, einen Marktanteil von 64% aufweist. Bei der Darstellung der Vorteile macht der Verfasser deutlich, wieso Kryptowährungen für Kriminelle so attraktiv sind. Als entscheidendes Argument wird unter anderem aufgeführt, dass diese sekundenschnell und ohne Kontrollinstanz überall hin transferiert oder über eine (Hardware-)Wallet spurlos transportiert werden können. Im Anschluss geht der Verfasser auf die technischen Grundlagen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein und erläutert diese. Im Rahmen dessen geht er unter anderem auf die Blockchain-Technologie ein und erklärt diese – auch für einen technischen Laien – nachvollziehbar.

Im Weiteren geht Scherrer dann darauf ein, dass diskutiert wird, ob Kryptowährungen als Geld eingestuft werden können, wobei er dies selbst für nicht abwegig erachtet, welche Arten von Crypto-Token es gibt und welche Regularien bereits im Zusammenhang mit Kryptowährungen erlassen wurden. Letztendlich schafft Scherrer damit erfreulicherweise gleich zu Beginn seines Werkes einen groben Überblick über das Thema Kryptowährungen, auch im Zusammenhang mit Kriminalität, da er auch eine Vielzahl von prominenten Fällen darstellt.

Bei der Verknüpfung von Kryptowährungen mit Kriminalität geht der Verfasser auf den „Ersten Angriff“, also Spuren von Kryptowährungen am Tatort, in einem eigenen Kapitel ein. Zu Beginn erläutert er, welche Spuren durch Täter hinterlassen werden können, wofür er insbesondere auch die Funktionalität von sog. „Wallets“ erklärt. Ferner kommt der Verfasser auf die unterschiedlichen Arten der Verwahrung – Fremd- und Selbstverwahrung – von Kryptowerten zu sprechen, wobei er dabei auch zu den unterschiedlichen Arten von „Wallets“, insbesondere Hardware- und Software-Wallets, überleitet sowie deren Vor- und Nachteile skizziert.

Im Anschluss geht Scherrer darauf ein, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Absender und Empfänger einer Kryptowährungstransaktion zu verschleiern, wobei er zu Recht verdeutlicht, dass eine Verschleierung auf kriminelle Aktivitäten schließen lässt. Dabei geht Scherrer unter anderem auf das dezentralisierte Mixing-Verfahren „CoinJoin“ zur Anonymisierung von Bitcoin-Transaktionen ein. Bei diesem Verfahren bündeln mehrere Nutzer ihre Einzahlungen in einer einzigen Transaktion, was – so auch der Verfasser – aus kriminalistischer Sicht die Blockchain-Analyse durch die Ermittlungsbeamten erheblich erschwert. Ferner führt der Verfasser weitere Möglichkeiten von Tätern auf, die eine Nachvollziehbarkeit von Transaktionen durch die Ermittlungsbehörden erschweren können. Dabei wird aus der Sicht des Rezensenten sehr deutlich, dass die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zwingend technisch geschult werden müssen, um Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowerten und deren Verschleierung nachvollziehen zu können.

Daran anschließend erläutert Scherrer unter anderem die Funktionalität von sog. „Exchanges“, bei den es sich um Dienstleister handelt, die den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten anbieten und daher insbesondere für „Einsteiger“ sehr attraktiv sind. Für Ermittler ist dabei von Vorteil, dass eine Verfolgbarkeit von Transaktionen ohne große Mühen gewährleistet ist. Ferner geht der Verfasser auf weitere Möglichkeiten des Handels und der Verwahrung von Kryptowerten ein, um dann zur digitalen Forensik überzuleiten. Dabei erläutert er mögliche digitale Spuren der Täter (z.B. das Auffinden von Seed Phrasen, eines Browserverlaufs zu Wallets, E-Mails oder gespeicherten Dateien auf Endgeräten), die den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen, um einen Täter hinsichtlich Transaktionen zu identifizieren bzw. die Straftat letztendlich aufzuklären. Außerdem erwähnt Scherrer, dass nach einer Blockchainanalyse, deren Umfang und Vorteile vom Verfasser im Nachgang erklärt werden, zur Aufhebung von Pseudonymität ein behördliches Auskunftsersuchen gegenüber Kryptowährungsdienstleister erfolgen kann, um den Inhaber einer bestimmten Wallet-Adresse zu personalisieren.

In der Privatwirtschaft werden sog. Blockchainanalysetools zur Überwachung von Kryptotransaktionen ihrer Kunden in Echtzeit genutzt, um mögliche Auffälligkeiten zu erkennen, damit die verpflichtende Meldung (z. B. nach dem GwG) an die zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden erfolgen kann. Im Jahre 2024 sollen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde 8.700 Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Kryptowerten eingegangen sein.

Danach geht der Verfasser auf die technischen Aspekte von Kryptowährungen ein, wobei er insbesondere die sog. „Seed Phrases“, Kryptowährungsadressen und -transaktionen eingehend erläutert. Darüber hinaus stellt er die unterschiedlichen Kryptowerte, die unterschiedlichen Blockchains unterliegen, tabellarisch, historisch und technisch dar. Für den Rezensenten geht der Verfasser etwas zu knapp auf die Sicherungsmaßnahmen bei Kryptowerten ein. Hier hätte durchaus ausführlicher dargestellt bzw. zwischen den jeweiligen Wallets differenziert werden können, inwiefern eine Sicherung von Kryptowerten unter Ausschluss der Einflussmöglichkeit der Täter im jeweiligen Einzelfall, insbesondere bei beteiligten „Exchanger“ bzw. Dienstleistern, möglich ist.

Scherrer stellt zutreffend heraus, dass es in verschiedenen Bereichen (z. B. im Darkweb als Zahlungsmittel, bei BtM-Geschäften/Delikten bei der Terrorismusfinanzierung oder im Bereich des Anlagebetruges) und nicht nur im Cybercrime (z. B. Ransomware) Sachverhalte gibt, in denen Kryptowährungen als Taterlangtes eine Rolle spielen. Aus diesem Grunde verdeutlicht er, dass alle Beteiligten an Ermittlungsverfahren (z. B. Landes- und Bundespolizei, Steuer- und Zollfahndung sowie Verfassungsschutz), auf die er im Einzelnen ausführlich eingeht und bei denen er einen Bezug zwischen deren Tätigkeit und Kryptowährungen herstellt, Aus- und Fortbildungen wahrnehmen sollten, um ein Grundverständnis für digitale Finanzermittlungen zu entwickeln. Dem stimmt der Rezensent vollumfänglich zu. Ebenso ist dem Verfasser dahingehend zuzustimmen, dass die Vermögensabschöpfung eine zentrale und zunehmend komplexe Rolle im Straf- und Ermittlungsverfahren einnimmt, wobei der Verfasser in seinem Handbuch nicht eingehend auf die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung eingeht, was er jedoch auch kenntlich macht. Aufgrund der Komplexität der Vermögensabschöpfung sollten Fortbildungen seitens der Generalstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte auch fortlaufend für Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Richter/Richterinnen angeboten werden, um Straftaten wirksam bekämpfen zu können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer seinem Ziel, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten, gerecht wird. Im Umkehrschluss eignet sich das Buch damit nicht für eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Kryptowährungen. Diesen Anspruch hat der Verfasser mit seinem Handbuch jedoch auch nie erhoben.

Aus der Sicht des Rezensenten ist das Handbuch folglich jedem Ermittler uneingeschränkt zu empfehlen. Denn die Grundlagen, die in diesem Handbuch vermittelt werden, sollten diesen bekannt sein.

Mittwoch, 6. August 2025

Rezension: Verteidigung im Revisionsverfahren

Schlothauer / Wollschläger / Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ aus dem C.F. Müller Verlag bietet zu vielen verschiedenen Themen des Strafrechts Handbücher an, die ganz auf die Anwendung in Kanzlei und Dezernat fokussiert sind. Manche Titel bieten einen Überblick zu ganzen Rechtsgebieten, manche zu Teilbereichen des materiellen Rechts und andere zu Einzelfragen des Strafverfahrensrechts. Der Umfang der jeweiligen Werke variiert natürlich stark und es verwundert kaum, wenn das vorliegende Werk zum Revisionsrecht (inklusive Verzeichnissen) fast 1300 Seiten stark ausfällt.

Die schiere Masse an Informationen ist jedoch trotz der gewichtigen Erscheinung des Handbuchs nicht erdrückend, da der Inhalt sehr lesefreundlich aufbereitet wurde. Die Textpassagen sind gut unterteilt und in angenehmer Schriftgröße gehalten. Die Dicke der Seiten verhindert ein Durchscheinen von Text und sorgt zudem für eine gute Haptik während der Lektüre. Die Fundstellen sind als eigene Fußnoten ausgestaltet worden. Fett gedruckte Schlüsselwörter erleichtern die Orientierung in den Textteilen. Ergänzend kommen Aufzählungen, Übersichtskästen und natürlich die grau hinterlegten weit über 300 Revisionsrügen hinzu, anhand derer sich das Werk entfaltet.

Inhaltlich werden zuerst die allgemeinen Grundsätze des Revisionsverfahrens vorgestellt, bevor es in Teil II dann um ausgewählte Verfahrensrügen geht. Das demgegenüber deutlich schlankere Schlusskapitel behandelt dann noch die Begründung der Sachrüge.

Innerhalb der allgemeinen Grundsätze geht es um die Formalia der Revision für Form und Frist der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels samt Wiedereinsetzungsmöglichkeiten. Die Verwerfungsmöglichkeiten des Ausgangsgerichts nach § 346 StPO werden ebenfalls erwähnt (S. 41), wenngleich ich mir hier noch gewünscht hätte, dass als Beispiel für die Unzulässigkeit der Verwerfung der Formverstoß bei der Einlegung der Revision konkret benannt wird, da gerade die Details der inzwischen zwingenden elektronischen Einlegung durchaus streitig sein könnten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – III-5 RVs 53/22, juris). Schön zu lesen sind auch die Ausführungen zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren und den Unwägbarkeiten, die dem Verteidiger während seines Plädoyers begegnen können (v.a. Zwischenfragen; Überleitung in eine Rechtsgespräch etc.) (S. 52).

Ab Teil II kommen dann die bereits erwähnten konkreten Rügen zum Tragen, die entlang der jeweiligen Unterthemen präsentiert, ausgearbeitet und bewertet werden. Durch den ähnlichen Aufbau kann die Leserschaft rasch eine Routine für die (Selbst-)Prüfung eigener Revisonsfälle entwickeln: Es werden die Rechtsgrundlagen der Rüge genannt, die Anforderungen an die Rüge selbst erläutert oder Beruhensfragen angesprochen. Wenn passend wird auf verwandte Rügen hingewiesen oder es werden im Zusammenhang mit der Rüge typischerweise auftretende Verfahrensfehler erwähnt. Wenn zusätzliche Voraussetzungen für die Verteidigung zu beachten sind, werden auch diese zielgerichtet besprochen (z.B. das Widerspruchserfordernis, § 257 StPO, bei bestimmten Rügen).

Angesichts der Vielzahl der eingearbeiteten Rügen ist klar, dass die Unterkapitel immer nur einen ersten Überblick bieten und die wichtigsten Problemfelder ansprechen können. Einzelne Kapitel bieten allerdings einen so detaillierten und variantenreichen Überblick über ein Teilgebiet des Verfahrensrechts, dass man es schon fast zu Ausbildungszwecken nutzen könnte. Zu nennen ist hier ganz klar das Kapitel 21 zur Nichterhebung von Beweisen (S. 578 ff.). Hier kommt bspw. die Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag zur Sprache, aber auch zum Antrag auf Aktenbeiziehung. Ausführlich werden die verschiedenen Ablehnungsgründe des § 244 StPO durchexerziert oder auch Abweichungen von Beweisanträgen thematisiert. Zur konkreten Ausgestaltung der Rüge wird zudem darauf hingewiesen, dass man nicht sicher sein kann, ob das Revisionsgericht den Antrag des Verteidigers als Beweis- oder Beweisermittlungsantrag ansieht, sodass zugleich die Aufklärungsrüge erhoben werden sollte (S. 595 und dann S. 700 zur Aufklärungsrüge selbst).

Manchmal fallen die Erläuterungen hingegen auch etwas zu knapp aus, was mir bspw. bei der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO aufgefallen ist (S. 1007). So hat gerade erst das BVerfG (Beschl. v. 27.3.2025 - 2 BvR 829/24) zur Frage der erforderlichen Anwesenheit i.S.d. § 329 Abs. 2 StPO eine Entscheidung getroffen, die zeigt, wie viele Aspekte in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen können, die das Berufungs- und später das Revisionsgericht verletzen können. Natürlich konnte wegen des Redaktionsschlusses für das Werk diese Entscheidung nicht verarbeitet werden, aber in der Folgeauflage könnte zu diesem Thema ein wenig mehr Stoff für die Leser angeboten werden.

Im wie bereits erwähnt kurzen Schlussteil zur Sachrüge lesen sich die Erläuterungen zu Beweiswürdigungsfehlern sehr schön, da hier eindringlich davor gewarnt wird, die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers durch die des Richters zu ersetzen, und daher nur nach für das Revisionsgericht relevanten Rechtsfehlern gesucht werden darf (S. 1098 ff.).

Das Werk bietet einen tollen und wirklich umfassenden Überblick über die wichtigsten Revisionsrügen. Die Lektüre ist daher ein guter Einstieg in die Thematik. Man muss sich aber im Klaren darüber sein, dass ein Praxishandbuch kein Kommentar und kein Formularbuch sein kann, sodass im konkreten Praxisfall der Leser und Rechtsanwender nicht davor gefeit ist, vertiefte eigene Recherche in anderen Werken zu betreiben, um sein Rechtsmittel inhaltlich abzusichern.

Montag, 4. August 2025

Rezension: StPO

Rotsch / Saliger / Tsambikakis, StPO, Band 1 und 2, 1. Auflage, Nomos 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Endlich ist im Nomos-Verlag das Pendant zum mehrbändigen StGB-Kommentar erschienen: der zweibändige NK StPO, herausgegeben von drei renommierten Strafrechtlern, die, ebenso wie die Mitglieder des Autorenteams, nicht nur wissenschaftlich tätig, sondern (teilweise) auch Rechtsanwälte sind. Es finden sich unter den Autoren auch einige Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber interessanterweise kein aktiver Richter, nur pensionierte Richter oder Professoren, die im zweiten Hauptamt das Richteramt bekleiden. Das ist zumindest ungewöhnlich.

Das Werk deckt klassischerweise neben der StPO auch das EVG und das EGGVG in den Kommentierungen ab. Erstaunlicherweise nicht eigens enthalten sind Kommentierungen ausgewählter Normen der EMRK. Der erste Band umfasst die Erläuterungen bis einschließlich § 295 StPO, der zweite Band die restlichen Normen der StPO sowie die genannten weiteren Gesetze. Bedauerlicherweise nicht enthalten ist ein Sachverzeichnis pro Band, sondern dies findet sich ausschließlich in Band 2, was ein wenig unkomfortabel ist.

Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich angenehm. Die Seiten sind trotz des enormen Umfangs so dick, dass der Text der anderen Seiten nicht durchscheint. Die Fließtexte sind vom Umfang her in gut lesbare Abschnitte mit Randnummern unterteilt und die Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur finden sich in gesondert abgesetzten Fußnoten. Im Text finden sich Fettungen der wichtigen Stichwörter und zahlreiche Binnenverweise, was unnötige Doppelungen umgeht und die Kohärenz des Verfahrensrechts unterstreicht. Einzig die Schriftgröße ist nach einer Weile der Lektüre eine Zumutung für die Augen, was aber bei immer mehr Druckwerken zu beklagen ist.

Nachdem das Werk, wie es auch das Vorwort ankündigt und was angesichts der Zusammensetzung des Autorenteams wenig überrascht, stark wissenschaftlich geprägt ist, können die Leser und Rechtsanwender davon ausgehen, dass die Materie von Grund auf erläutert und nicht nur auf taktische Highlights rekurriert wird, was in manchen anwaltlich dominierten Werken zum Verfahrensrecht manchmal vorkommt. Umso mehr verwundert es, wenn vereinzelt veraltete Normen zu finden sind. So ist bspw. die abgedruckte Strafantragsnorm des § 158 StPO noch auf dem Stand vor der letzten Änderung der Norm, die im Juli 2024 stattfand, sodass natürlich auch die Kommentierungen nicht ganz aktuell bzw. passend sind, obwohl das Werk als Stand „Februar 2025“ angibt.

Innerhalb der Norm des § 158 StPO ist zudem ein klassisches Problem nicht enthalten, das sich aber in den anderen gängigen Kommentaren durchaus findet, nämlich die Frage, welche Konsequenz es hat, wenn der Strafantrag nicht bei der Polizei als einzig legitimer „Behörde“ eingereicht wird, sondern bei einer anderen Behörde wie etwa einem Ministerium, das den Strafantrag dann an Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterleitet. Hier vertritt die Kommentarliteratur klar die Ansicht, dass erst bei Eingang des Originals bei einer der zuständigen Stellen, die in § 158 StPO genannt werden, das Antragserfordernis voll erfüllt ist (z.B. KK-StPO/Weingarten, StPO § 158, Rn. 42). Ebenfalls vermisse ich in Rn. 52 der Kommentierung zu § 158 StPO den Hinweis auf § 194 Abs. 1 S. 3 StGB als praktisches Beispiel für die Ausführungen. 

Das Werk habe ich auch ansonsten anhand aktueller verfahrensrechtlicher Fragen aus meinem Dezernat getestet und zu Rate gezogen. Zuerst habe ich mir die Kommentierung des § 26a StPO angesehen und war von den pointierten und teilweise zu Recht sehr kritischen Ausführungen sehr angetan. Insbesondere der (angebliche) Missbrauch des Ablehnungsrechts gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (R. 17-19) wird gut nach der subjektiven Komponente des Vorgangs analysiert und mit der Neufassung des § 244 Abs. 6 StPO abgeglichen.

Der Kommentar bietet an zahlreichen Stellen ausführliche Einleitungen, so u.a. zur Rolle des Zeugen im Strafprozess. Lehrreich, sogar unter dem Aspekt der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen, sind hier die Darlegungen zur Zeugnisfähigkeit einzelner Prozessbeteiligter (vot §§ 48-71 StPO, Rn. 12 ff.), wo z.B. die Vernehmung von Mitbeschuldigten, Richtern oder Staatsanwälten thematisiert wird. Gerade der Konflikt der Bewertung der eigenen Aussage wird dabei für die Vernehmung eines Staatsanwalts, der später mglw. das Schlussplädoyer halten soll, schön herausgearbeitet. Bei den sonstigen Verfahrensbeteiligten würde ich mir für die Folgeauflage noch die Erwähnung des gesetzlichen Betreuers als Unterpunkt wünschen, der in immer mehr Strafverfahren eine Rolle als Erkenntnisquelle, z.B. für eine Entscheidung nach § 56 StGB in Anspruch genommen werden muss.

Korrelierend zu diesem Abschnitt sollte eigentlich direkt die Kommentierung von § 261 StPO Rn. 125 ff. gelesen werden, wenn der Zeugenbeweis mitsamt Beweiswürdigungsgrundlagen gut nachvollziehbar dargestellt wird. Insbesondere die Kompetenz des Richters zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage wird kompakt, aber detailreich erläutert (Rn. 148).

Aus verkehrsrechtlichem Interesse habe ich die Kommentierung zu § 100k StPO angesehen, was aber ein wenig ob der Praxisferne enttäuscht. Es werden viele theoretische Erkenntnisse präsentiert, aber die Schwierigkeiten, die die nahezu einzige neuere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aufwirft, werden nur rudimentär aufgegriffen und auch die Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Entscheidung fehlt mir ein wenig in den Ausführungen (z.B. NStZ 2023, 59 m. Anm. Singelnstein oder SVR 2022, 431 m. Anm. Haupt oder die Kommentierung von Berg im BeckOK StVR). Die Konsequenzen für den Prozess, je nachdem welche Daten man unter die Norm subsumieren möchte, und vor allem bei wem man sie anfordern möchte – all das macht sich das OLG Frankfurt a. M. relativ einfach und sollte bei Richtern und Strafverteidigern höchste Aufmerksamkeit auslösen. Hier sollte die Kommentierung sich in der Folgeauflage ein bisschen stärker auf die konkreten Auswirkungen im Strafprozess fokussieren. Immerhin aufgegriffen wurde die Problematik, dass der Beschuldigte selbst lediglich Beifahrer war (Rn. 34). Vermieden werden sollten sinnlose Binnenverweise (z.B. zu rechtswidrig gespeicherten Standortdaten Rn. 24 / Rn. 17), wenn keine Lösung präsentiert, sondern nur die Unklarheit des Problems dokumentiert wird. Da sollte ein Kommentar eigentlich Stellung beziehen.

Sehr gut gefällt mir die Kommentierung zu § 111a StPO, die detailreich, meinungsstark und praxisbezogen ausgefallen ist. Die durch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge entstandenen Probleme rund um die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB werden gut aufgegriffen und eine spezifische Ansicht wird herausgearbeitet, die ein Primat bei den Fahrerlaubnisbehörden sieht, um der Nutzung solcher (Kraft-)Fahrzeuge zu begegnen (Rn. 10). Dabei wird auch die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Fragwürdigkeit der Anwendung der MPU-Anforderung auf Fahrzeuge nach der eKFV aufgegriffen (Rn. 39) und bewertet. Auch die Betonung der im Rahmen des § 111a StPO zu treffenden Ermessensentscheidung mitsamt der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eindringlich und zugleich eingängig. Das muss man als Autor erst einmal so hinbekommen.

Sehr ausführlich wird die Vernehmung des Angeklagten zur Sache im Rahmen der Ausführungen zu § 243 StPO erläutert. Insbesondere die Form der Einlassung (Rn. 71 ff.) wird mit den dazu bekannten Problemen und Streitfragen variantenreich aufbereitet, gerade was die Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers oder die Kombination von mündlicher und schriftlicher Einlassung samt Diskrepanzen der beiden Vorgänge angeht.

Im Rechtsmittelrecht möchte ich auf die guten Vorbemerkungen hinweisen, wo bspw. das Problem der Teilrechtskraft sehr schön nachvollzogen werden kann (vor §§ 296-303 StPO, Rn. 56 ff.). Korrelierend hierzu sollten die Ausführungen in § 318 StPO Rn. 46 ff. zu den Rechtsfolgen der Beschränkung der Berufung gelesen werden.

Bei der Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Betreuer hätte auch dem eingefleischten Strafrechtler bekannt sein sollen, dass seit dem 1.1.2023 die viele Jahre vorbereitete Reform des Betreuungsrechts gilt und die Normen im BGB sich grundlegend geändert haben und dazu noch an anderer Stelle zu finden sind (§ 298 StPO, Rn. 5). Da hat auch das Lektorat geschlafen. Die Frage, wann der Betreuer selbst Rechtsmittel einlegen darf, also welchen Aufgabenbereich er bräuchte, beantwortet der Kommentar nur unzureichend. Hier sollte in der zweiten Auflage mit konkreten Details nachgearbeitet werden.

Abschließend habe ich noch einen Blick in die Normen zu den Verletztenrechten geworfen, die durch die Bank sehr eingängig zu lesen und dazu noch sehr praxisnah sind. Die konkreten Verfahrensschritte und vorzunehmenden Prüfungen werden klar benannt, wobei auch wichtige Kleinigkeiten Erwähnung finden wie bspw., dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen ist (§ 397a StPO, Rn. 20). Auch andere verfahrensübergreifende Streitfragen wie etwa die Rolle des Pflichtverteidigers des Strafverfahrens im späteren Adhäsionsverfahren werden präzise beantwortet (§ 404 StPO, Rn. 23).

Was bleibt als Fazit? Es handelt sich um ein beeindruckendes, sehr fundiertes und gut nutzbares Kommentarwerk, das vor allem in der Praxis, aber eben auch schon für die Ausbildung genutzt werden kann. Dass man einzelne Themen oder Stellen findet, die Steigerungspotential haben, ist Merkmal jedes juristischen Werks und es schmälert die Qualität und den hervorragenden Gesamteindruck keineswegs. Ich schmökere gerne in dem Werk und nehme es bei Streitfragen guten Gewissens zur Hand.