Samstag, 21. Dezember 2024

Rezension Zivilrecht: BGB + KI-Anwendung

Grüneberg, BGB Chat-Book 2025: Buch (84. Auflage) + KI-Anwendung FRAG DEN GRÜNEBERG, 84. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Dr. Michael Höhne, Frankfurt am Main

Immer wieder hört und liest man, dass zu konkreten (auch juristischen) Fragestellungen die Literatur „befragt“ wird. Mit und mithilfe der Literatur können die Fragestellungen dann beantwortet werden. Bislang antwortete die Literatur aber nicht unmittelbar und direkt auf die Fragestellungen. Das ändert sich jetzt.

Der Klassiker der Kommentarliteratur im Zivilrecht, der Beck’sche Kurz-Kommentar Grüneberg, erscheint mittlerweile in 84. Auflage auch in altem Gewand: Grauer Buchrücken, grauer Einband. In dieser Version kann die Neuauflage weiterhin erworben werden. Neu ist der zusätzliche digitale Auftritt, der nur mithilfe einer sog. Grüneberg-Karte genutzt werden kann. Die Online-Anwendung setzt in mehrerlei Hinsicht Künstliche Intelligenz (KI) ein, um Nutzern (in der juristischen Literatur) völlig neuartige Möglichkeiten zu eröffnen.

Diese Rezension wird sich nacheinander mit den beiden Bestandteilen der Zusammenstellung „Grüneberg BGB Chat-Book 2025“ und dann mit dem Set an sich auseinandersetzen.

 

„KI-Anwendung FRAG DEN GRÜNEBERG“: Die allein online aufrufbare Anwendung enthält drei spezifische und eine übergeordnete Funktion. Man kann zunächst innerhalb des Grüneberg nach Stichworten suchen oder sich bestimmte Randnummern aus dem Buch anzeigen lassen. Man kommt dabei nicht nur schneller zum Ziel als bei der Nutzung des Buches, sondern man erhält auch bei der Stichwortsuche mehr Ergebnisse als über das im Buch vorhandene Sachverzeichnis. Weiter kann man in sich geschlossene Fragen stellen („Frag den Grüneberg“) und auch in einen Dialog mit dem Grüneberg treten („Sprich mit dem Grüneberg“). In beiden Kategorien stellt man dem Programm rechtliche Fragen bzw. Fragestellungen, die mithilfe einer KI auf Basis der im Grüneberg vorhandenen Informationen beantwortet werden. Wenn man mit dem Grüneberg „spricht“, ist eine sog. „Falllösung im Dialog“ möglich, da die Fragen und Antworten aufeinander aufbauen können. Bei dem Dialog ist es wichtig, selbst den richtigen Fokus zu erkennen und die Fragen danach auszurichten. Die KI stellt keine Rückfragen, um den Prüfungsgegenstand für die Beantwortung der Fragen zu präzisieren. Fragt man etwa „Wann kann man einen Vertrag kündigen?“, antwortet die KI mit allgemeinen sowie spezifischen Ausführungen zu bestimmten Vertragsarten (etwa zu Werkverträgen) und fragt nicht nach, um welche Vertragsart es geht. Generell können die Antworten der KI erfreulicherweise oftmals – aber nicht immer – überzeugen (näher dazu etwa Beurskens unter https://www.lto.de/recht/juristen/b/frag-den-grueneberg-bgb-kommentar-ki-anwendung-beck-verlag-1 und Zenthöfer in FAZ vom 09.12.2024, S. 16, siehe auch https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mehr-wirtschaft/standardwerk-fuer-zivilrecht-mit-ki-der-grueneberg-chatbot-im-test-110161651.html zuletzt abgerufen am 16.12.2024). Immerhin sind die Antworten (allerdings begrenzt auf das Zivilrecht) – jedenfalls in der diesseits durchgeführten vergleichenden Stichprobe – besser und fundierter als die Antworten anderer Large Language Models wie ChatGPT oder Gemini. Gleichwohl gilt – wie auch verlagsseitig immer wieder aufgeführt wird –, dass die Antworten der KI nicht ungeprüft übernommen werden können. Durch die Möglichkeit, (für die KI) relevante Quellen aus dem Grüneberg unmittelbar einzusehen, wird diese Überprüfung deutlich erleichtert.

Die dargestellte Dreiteilung der Benutzeroberfläche ist für Nutzer aus hiesiger Perspektive eher etwas umständlich. Intuitiver wäre es gewesen, wenn nur eine Eingabefläche für alle Arten von Anfragen – oder jedenfalls für die KI-Funktionen – zur Verfügung stünde. Inwieweit dies technisch umsetzbar wäre, vermag hier nicht beurteilt zu werden.

Als weiterer Anwendungsbereich von KI innerhalb der Online-Anwendung findet sich nunmehr die Möglichkeit, die Fundstellen aus dem Grüneberg nicht in der sog. „Grüneberg-Telegrammsprache“ sondern in einer KI-generierten Langversion anzeigen zu lassen. Für langjährige Nutzer des Grüneberg ist der Vorteil beim Lesen als eher gering einzustufen. Gerade für den Fall, dass man Ausführungen kopieren (und etwa in einen Schriftsatz einfügen) möchte, ist die Funktion aber sehr hilfreich.

Laut der Werbung des Beck-Verlages ist der Kommentar gerichtet an Juristinnen und Juristen in sehr unterschiedlichen Arbeitsbereichen, wie etwa Richter, Rechtsanwälte, Studierende und Referendare (https://www.beck-shop.de/grueneberg-buergerliches-gesetzbuch-bgb/product/36900602 , zuletzt abgerufen am 16.12.2024). Vor diesem Hintergrund ist nun kurz aufzuzeigen, welche Besonderheiten für bestimmte Nutzergruppen bestehen:

- In der Praxis von Referendarinnen und Referendaren spielt der Grüneberg eine wichtige Rolle. In allen Bundesländern ist der Kommentar zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Damit wirbt der Beck-Verlag völlig zu Recht. Für Referendarinnen und Referendare birgt der Einsatz der Online-Anwendung durchaus Risiken: Der Umgang mit dem (derzeit noch) allein in der Prüfung zur Verfügung stehenden physischen Buch wird nicht eingeübt. Gerade das Erlernen und Einüben der schnellen Suche im Buch kann in der (zivilrechtlichen) Examensklausur ein Schlüssel zur guten Klausurbearbeitung sein. Zudem darf in der Klausurbearbeitung auch keine Zeit dadurch verloren gehen, dass man die im Buch allein vorhandene „Grüneberg-Telegrammsprache“ nicht hinreichend gut entschlüsseln kann. Probeklausuren sollten deshalb (auch im heimischen Umfeld) immer unter ausschließlicher Nutzung des Buches verfasst werden. Für Referendarinnen und Referendare ist der Einsatz der KI-Anwendung gleichwohl etwa bei der Erstellung von (zivilrechtlichen) Ausarbeitungen im Referendariat sinnvoll und gewinnbringend.

- Für Studierende erfreulich ist etwa, dass man sich mit der KI-Anwendung schnell Prüfungsschemata angeben lassen kann. Über die Funktion „Sprich mit dem Grüneberg“ kann man sogar auch in gewissem Umfang vereinfacht Klausuren oder Hausarbeiten lösen (siehe dazu auch Beurskens a.a.O.). Was für Studierende ein erheblicher Vorteil sein kann, könnte Universitäten (zunächst im Zivilrecht) aber durchaus vor große – bzw. im Hinblick auf KI generell: noch größere – Herausforderungen stellen.

- Die KI-Anwendung ermöglicht manchen Berufsgruppen besonders interessante Optionen. So können etwa Schreiben von Anwälten bzw. Anwältinnen oder entsprechende E-Mails stilsicher entworfen werden. Entscheidungsgründe aus einem Urteil können hingegen nicht ohne weiteres dargestellt werden.

Generell erscheint es aus heutiger Perspektive nicht ohne weiteres abschätzbar, in welchem Umfang man gewinnbringende Funktionen durch ein gezieltes Anfordern in der KI-Anwendung zu Tage fördern kann. Die FAQ führen etwa aus „Fordern Sie die Software-Anwendung auf, erste Entwürfe von E-Mails, Schreiben, Schriftsätzen, Vertragsklauseln o.Ä. unter Berücksichtigung der Antworten entwerfen zu lassen.“ (siehe https://rsw.beck.de/buecher/grueneberg/faq-frag-den-grueneberg zuletzt aufgerufen am 16.12.2024). Bis auf wenige Beispiele sind bislang kaum mehr Informationen auch etwa zum Thema zielführendes Formulieren in der KI-Anwendung (sog. „Prompt Engineering“) vorhanden. Die volle Leistungskraft der Anwendung kann (auch deshalb) diesseits nicht beurteilt werden. Wünschenswert wären weitere Anleitungen des Verlags, etwa auch in Form von Videos oder sogar (Kurz-)Schulungen.

Aber auch ohne spezifisches Wissen und Erfahrung im Umgang mit Chatbots lassen sich über die KI-Anwendung viele Erkenntnisse gewinnen.

Die Verlinkung auf in beck-online vorhandene Quellen ist gerade dann interessant, wenn man über einen entsprechenden Zugang verfügt. Ein weiterer Vorteil der Online-Anwendung liegt darin, dass der im Buch bestehende Platzmangel (naturgemäß) online nicht besteht. Deshalb finden sich auch die aus Platzgründen vom Buch in das (bereits früher existierende) Online-Format „GrünHome“ ausgelagerten Vorschriften (etwa Rom II-VO) unmittelbar in der KI-Anwendung.

Wie auch in anderen Chatbots lassen sich die Antworten per Knopfdruck kopieren, um sie dann leicht an gewünschter Stelle einfügen zu können. Darüberhinausgehende Funktionen des Exports (etwa direkt in E-Mails) stehen nicht zur Verfügung.

 

„Buch“: Das physisch greifbare Buch hält – soweit ersichtlich – den hohen Standard, den die Vorauflagen bereits aufwiesen. Es dürfte außer Frage stehen, dass der Grüneberg ein wichtiges und weiterhin relevantes Standardwerk ist. Vor dem Hintergrund, dass hier ein (Gesamt-)Werk rezensiert wird, in dem Künstliche Intelligenz (KI) eine erhebliche Rolle spielt, darf darauf verwiesen werden, wie eine KI (in Gestalt des Large Language Models „Gemini“) eine Rezension über den Grüneberg ausgestalten würde:

„Der Grüneberg-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat sich seit Jahren als das Standardwerk für Zivilrechtler etabliert. In der [Auflage] liegt nun eine weitere aktualisierte und überarbeitete Fassung vor, die den hohen Ansprüchen der juristischen Praxis gerecht wird. […] Besonders hervorzuheben ist die [hier positive Eigenschaft benennen, z.B. klare Struktur, präzise Sprache, umfassende Rechtsprechungsnachweise]. Die Autoren schaffen es, komplexe Rechtsfragen verständlich und prägnant darzustellen, ohne dabei an Tiefe zu verlieren. […]

Fazit: Der Grüneberg-Kommentar ist und bleibt ein unverzichtbares Werkzeug für jeden Juristen, der sich mit dem BGB befasst. Er bietet eine umfassende und aktuelle Darstellung der Rechtsmaterie und ist sowohl für Studierende als auch für Berufstätige gleichermaßen geeignet.“ (Antwort von https://gemini.google.com/app am 16.12.2024 zum Prompt „Bitte erstelle mir eine Rezension zum Buch Grüneberg BGB Kommentar in deutscher Sprache“)

Insoweit zeigt sich anhand der probabilistischen Arbeitsweise von generativer KI schlussendlich auch nur die für Juristen so bedeutsame „herrschende Meinung“: Der Grüneberg ist ein auffällig gutes Buch.

Sicherlich ließe sich nach der Nadel im Heuhaufen suchen, um auch zu zeigen, dass man das Buch tatsächlich (zumindest ansatzweise) gelesen hat. Der Mehrwert für die Rezension dürfte sich aber in Grenzen halten, da sich an der positiven Bewertung des Werkes kaum etwas ändern könnte. Auch soll hier nicht weiter aufgeführt werden, welche Themen im Buch neu eingearbeitet wurden. Einerseits kann man dies ohne weiteres den Informationen im beck-shop oder dem Vorwort im Buch entnehmen. Andererseits kann man sich auch darauf verlassen, dass alle relevanten Gesetzesänderungen umfassend eingepflegt wurden.

 

„Chat Book 2025“: Die für den Online-Zugang erforderliche Grüneberg-Karte kann für sich oder im Set mit dem Buch erworben werden; für die Nutzung der digitalen Anwendung wird aber auch das Buch benötigt, da sich dort einer der zwei erforderlichen Codes zur Freischaltung findet. Diesseits wird vermutet, dass es viele Nutzer geben dürfte, die allein Interesse an einer Nutzung der digitalen Anwendung haben. Gerade wenn die Qualität der Online-Anwendung sich in Zukunft verbessern sollte und die Anwendung damit noch interessanter wird, wäre es sicherlich erfreulich, wenn auch eine (kostengünstigere) Nutzung allein der Online-Anwendung ermöglicht würde.

Die Spielart der zwei Zwei-Faktor-Authentifizierung mit zwei eher langen Codes ist aus hiesiger Perspektive auch verbesserungswürdig. Insbesondere ist aufgefallen, dass sich ein großes i und eine 1 oder auch (wie so häufig) der Buchstabe O und die Zahl 0 sehr ähnlich sehen. Da bei der Authentifizierung auch nicht mitgeteilt wird, bei welchem eingegebenen Code der Eingabefehler liegt, kann die Fehlersuche etwas erschwert sein.

 

Fazit:

Der Grüneberg-Kommentar ist und bleibt ein unverzichtbares Werkzeug für jede Juristin und jeden Juristen, der sich mit dem BGB und weiteren zivilrechtlichen Vorschriften befasst. Ob sich auch die Online-Anwendung FRAG DEN GRÜNEBERG in gleicher Weise etablieren wird, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt regt die KI-Anwendung zum kritischen Ausprobieren an. FRAG DEN GRÜNEBERG ermöglicht bereits in der ersten veröffentlichten Version eine effiziente Recherche. Rechtsfragen aus dem Bereich des Zivilrechts werden in vielen Fällen präzise und gewinnbringend beantwortet. Die Zusatzfunktionen, wie das KI-gestützte Erstellen von anwaltlichen Schreiben, sind bereits ohne weiteres in der Praxis einsetzbar, da nachvollziehbare Ergebnisse in guter Sprachqualität produziert werden. Allerdings bleiben generell Fehler (derzeit noch) nicht aus, weshalb allein ein reflektierter Umgang mit der Software erfolgen sollte.

Sonntag, 24. November 2024

Rezension: Das Arbeitsverhältnis jenseits der Regelaltersgrenze

Niemeyer / Zellerhoff, Das Arbeitsverhältnis jenseits der Regelaltersgrenze, 1. Auflage, Nomos 2024

Von RAin, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

„Regelaltersgrenze“ ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht, der unweigerlich mit dem SGB VI – dem Gesetz der gesetzlichen Rentenversicherung – in Verbindung steht. Schon der Titel des Buches weckte in mir die Erwartung, dass hier Fragestellungen behandelt werden, die Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze betreffen, insbesondere im Kontext der Rentenversicherung, vielleicht auch mit Bezügen zur Arbeitsförderung oder Krankenversicherung. Es gibt schließlich einige spannende Themen: Wie wirken sich Beschäftigungsverhältnisse auf den Erwerb von Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung aus? Welche rentenversicherungsrechtlichen Zeiten können weiter erworben werden? Gibt es Besonderheiten bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), oder entsteht vielleicht sogar die Möglichkeit eines Wechsels von der PKV in die GKV?

Doch diese Hoffnungen wurden enttäuscht. Das Buch behandelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausschließlich aus Sicht der Arbeitgeber. Es wird vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verwiesen, wobei das Augenmerk auf potenziellen „Stolperfallen“ für Arbeitgeber liegt. Bereits hier zeigt sich ein begrenzter Fokus, der das Potenzial des Themas stark einschränkt.

Ein zentrales Thema, das Altersdiskriminierungsrecht, wird zwar ausführlich behandelt, doch inhaltlich bleibt das Buch stark auf arbeitsrechtliche Aspekte begrenzt. Der Aufbau folgt dabei dem Verlauf eines Arbeitsverhältnisses: von der Anbahnung und Bewerbung über die Befristung bis hin zur Beendigung. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die in diesem Kontext ebenfalls von Bedeutung sein könnten, werden hingegen nur am Rande behandelt.

Einzig in dem Kapitel „Reformvorschläge“ wird es sozialversicherungsrechtlich interessant: Es wird schon lange kritisiert, dass auch die Arbeitgeber von Arbeitnehmern jenseits der Regelaltersgrenze ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, obwohl der betroffene Arbeitnehmer (der von der Zahlung seines Anteils befreit ist) hiervon nicht profitiert: Weder wirken sich diese Beiträge rentensteigernd aus, noch kann er Arbeitslosengeld beziehen. Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind im Übrigen strikt getrennt. Grund für die Verpflichtung der Arbeitgeber war laut Gesetzgeber, dass so Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden sollte. Arbeitgeber sollten durch die Versicherungsfreiheit ihrer Arbeitnehmer durch eine geringere Kostenlast nicht besser dastehen als ihre Konkurrenz.

Hier schlagen die Verfasser – im Vergleich zu ihren bisherigen Ausführungen – überraschende Töne an: Nicht nur halten sie wie schon das Bundessozialgericht (BSG) die weiter bestehende Beitragspflicht der Arbeitgeber für verfassungsrechtlich unbedenklich, sie halten es darüber hinaus für geboten, ältere Arbeitnehmer zugunsten der Solidargemeinschaft weiterhin in die Pflicht zu nehmen. Wenn „Vorbeugen von Wettbewerbsverzerrungen“ wirklich der einzige Grund für diese Regelung sein soll, warum wird dieses Hemmnis der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer einseitig aufrechterhalten? Diese Diskussion verdeutlicht das Potenzial des Themas und macht gleichzeitig deutlich, wie wenig dieses in anderen Teilen des Buches ausgeschöpft wurde.

Während der Verlag in seiner Werbung darauf hinweist, dass die Beschäftigung von Rentnern – und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Rentner – in Zeiten des Fachkräftemangels eine zunehmende Relevanz besitzen, richtet sich das Buch einseitig an Juristen auf Arbeitgeberseite. Diese Einschränkung wirkt bedauerlich, da das Thema sicherlich auch aus Sicht der Arbeitnehmer und mit stärkerem Fokus auf das Sozialversicherungsrecht zahlreiche interessante Perspektiven geboten hätte.

Auch wenn die Autoren erkennbar viel Mühe in die systematische und detaillierte Darstellung gesteckt haben, bleibt ein bitterer Nachgeschmack. Der Titel weckt Erwartungen, die das Buch nicht erfüllt. Die Themenwahl ist zu einseitig, die Zielgruppe zu eng definiert. Die knappe Behandlung des Sozialversicherungsrechts – dem eigentlichen Kern des Begriffs „Regelaltersgrenze“ – auf gerade einmal sieben Seiten wirkt wie eine Fußnote, während die arbeitsrechtlichen Aspekte, die zweifellos gut aufbereitet sind, dominieren. Das Buch hätte das Potenzial gehabt, ein umfassender Leitfaden für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – zu werden. Stattdessen bleibt es in seiner Reichweite begrenzt und enttäuscht all jene, die sich umfassendere Antworten auf zentrale Fragen an der Schnittstelle von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht erhofft hatten.

Samstag, 16. November 2024

Rezension: Kanzleigründung

Klagges / Schrader, Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei Ratgeber von der Gründung, Organisation bis hin zum Mandat, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Rechtsanwältin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach am Main

In der ersten Auflage des Werkes „Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei: Ratgeber von der Gründung, Organisation bis hin zum Mandat“ führen die Autoren Dr. Rhea-Christina Klagges und Prof. Dr. Peter Schrader ihre Lesenden durch die essenziellen Phasen und strategischen Überlegungen einer Kanzleigründung. Mit fundierter Praxiserfahrung und einem realitätsnahen Blick auf die Herausforderungen des selbstständigen Berufswegs präsentieren die beiden erfahrenen Anwälte auf 206 Seiten Wissen für angehende Kanzleigründende.

Das Buch gliedert sich in sieben Kapitel, wobei der Kern des Werks – das zweite Kapitel – die acht Phasen der Kanzleigründung detailliert behandelt und damit einen klaren Leitfaden vom Entschluss bis zur Umsetzung der Selbstständigkeit bildet. In einer gelungenen Mischung aus Erfahrungsbericht und Ratgeber liefern die Autoren besonders für jene Volljuristen wertvolle Einsichten, die bereits einige viele Jahre Berufserfahrung mitbringen und nach einer Orientierung für den Schritt in die Selbstständigkeit suchen. Mit der Zielsetzung, dass Volljuristen jeder Erfahrungsstufe von den Inhalten profitieren können, richtet sich das Buch auch an Interessierte, die sich bereits länger mit der Idee der Selbstständigkeit auseinandersetzen, oder auch an Kanzleigründende, die ihr Geschäftsmodell verfeinern möchten.

Das Motto des Buches – „Nichts ist so beständig wie der Wandel“ (Heraklit) – zeigt sich bereits im ersten Kapitel: Hier beleuchten die Autoren auf 11 Seiten eine Reihe von Gründen, die den Entschluss zur Kanzleigründung tragen können. So gehen sie auf typische Herausforderungen im Angestelltenverhältnis ein, aber auch auf den Reiz, als Unternehmer etwas Eigenes aufzubauen – Aspekte, die oft jenseits einer bloßen Unzufriedenheit im Angestelltenverhältnis liegen. Eine systematische „Pro-und-Contra“-Gegenüberstellung für Kanzleigrößen hilft Lesenden dabei, eine erste Orientierung hinsichtlich des idealen Kanzleimodells zu finden.

Ein weiteres zentrales Thema ist die Mandantenakquise – ein Aspekt, den viele Kanzleigründende unterschätzen, der jedoch entscheidend für den langfristigen Erfolg ist. Hier greifen die Autoren auf erprobte Strategien zurück und geben alternative Wege zu Bedenken, Mandanten zu akquirieren. Beispielsweise könne man durch Publikationen, Vorträgen und/oder den Aufbau einer professionellen Webseite auf sich aufmerksam machen. Ergänzt werden diese Hinweise durch einen umfassenden Abschnitt zur Suchmaschinenoptimierung (SEO), die heutzutage eine immer wichtigere Rolle spielt. Die Ausführlichkeit, mit der die Autoren SEO erläutern, ist für ein solches Werk eher unüblich und aufgrund seiner Praxistauglichkeit dennoch besonders lobenswert, damit die Online-Sichtbarkeit der Kanzlei effektiv gesteigert werden kann.

Das Werk enthält eine Vielzahl von Statistiken, die teils nützlich, teils weniger relevant erscheinen. Während eine Altersstrukturanalyse (S. 33) oder die Statistik zu neuen Ausbildungsverhältnissen (S. 45) interessante Einblicke geben, lässt sich streiten, wie hilfreich diese Informationen konkret für Kanzleigründende sind. Hingegen überzeugen die umfangreichen Vertragsmuster, die ab S. 80 den Lesenden zur Verfügung gestellt werden. Je nach Kanzleiform können Gründende zwischen verschiedenen Mustern wählen, wie einem Gesellschaftsvertrag für eine GbR, einem Partnerschaftsvertrag oder einer Satzung für eine Anwalts-GmbH. Auch eine Vorlage zur Vergütungsvereinbarung (S. 180) ist enthalten – ein wertvolles Werkzeug für die erste Mandantenbindung. Allerdings hätte das Inhaltsverzeichnis an dieser Stelle optimiert werden können. Da die Vertragsmuster eine zentrale Rolle spielen, wäre eine separate Übersicht der verfügbaren Muster im oder nach dem Inhaltsverzeichnis hilfreich gewesen, um die Handhabung des Werkes zu erleichtern. Dies würde den Lesenden eine gezieltere Navigation im Buch ermöglichen und die Praxisrelevanz des Inhaltsverzeichnisses erhöhen.

Ein weiterer Abschnitt widmet sich der Personalführung, die ab einem gewissen Wachstum jeder Kanzlei unausweichlich wird. Hier hätten etwas detailliertere Ausführungen gutgetan, da Personalentscheidungen und die Führung von Mitarbeitenden wichtige Erfolgsfaktoren darstellen. Trotz der knappen Behandlung dieses Themas bietet das Kapitel hilfreiche Impulse und Ansätze für Gründende, die das Thema eigenständig weiter vertiefen möchten.

Insgesamt besticht „Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei“ durch eine klare Struktur und fundiertes Wissen, das den Lesenden auf Augenhöhe vermittelt wird. Dr. Rhea-Christina Klagges und Prof. Dr. Peter Schrader bieten hier einen Ratgeber, der insbesondere für erfahrene Anwälte eine wertvolle Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit darstellt.

 

Rezension: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Auflage, ZAP 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Gut Ding will Weile haben. Die damalige zweite Auflage des Handbuchs war im Jahr 2016 vier Jahre nach der Erstauflage erschienen. Nun liegen zwischen der zweiten und neuen dritten Auflage schon acht Jahre. Wir wollen nicht hoffen, dass sich dieser Trend kontinuierlich fortsetzt.

Das Autorenteam ist qualitativ hochwertig erweitert worden, sodass der schon bisher geltende Anspruch des Herausgebers an die Inhalte seines Handbuchs weiterhin erhalten bleibt. Inklusive Verzeichnissen umfasst das Handbuch nunmehr bald 1500 Seiten. Als besonderes Gimmick ist ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis enthalten.

Wie alle Burhoff-Handbücher erhält man als Leser und Rechtsanwender keinen durchlaufenden, thematisch klassisch sortierten Text, sondern das Thema des Handbuches ist alphabetisch nach Stichworten sortiert, die dann assoziativ das jeweilige Unterthema aufbereiten und durch Querverweise innerhalb des Werks weiteres Wissen schaffen wollen.

Vier große Teile prägen das Handbuch. In Abschnitt A geht es um echte Rechtsmittel, in Abschnitt B dann um Rechtsbehelfe. Der dritte Abschnitt C befasst die Leser mit außerordentlichen und konventionsrechtlichen Rechtsbehelfen und im Schlussabschnitt D werden die Kosten und Gebühren behandelt, Burhoffs Leib- und Magenthema. Neben den Stichworten samt Ausführungen gibt es für die Abschnitte A, B und D zahlreiche Muster für die direkte Rechtsanwendung und ein zugehöriges Musterverzeichnis.

Es wurde, so das Vorwort, versucht, die Überschneidungen mit den anderen Handbüchern von Burhoff möglichst gering zu halten. Das ist konsequent, aber manche Themen muss man eben mehrfach besprechen, wenn sie in den Kontext passen, damit man als Rechtsanwender nicht gezwungen ist, alle Handbücher zu erwerben (was man aber natürlich zum eigenen Wissensgewinn stets tun darf). Was mich von der Systematik her stört, ist die Aufnahme der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG in das Handbuch, obwohl andere Rechtsbehelfe nach dem OWiG (Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) keinen Eingang gefunden haben. Da kann man nur sagen: entweder – oder.

Ich habe mir einige Stichworte auszugsweise näher angesehen, da ich ja vom Gesamtkonzept des Handbuchs schon vorher überzeugt war. Zum Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wird ein eigenes Stichwort-ABC erstellt (S. 26 ff.). Dies ermöglicht also innerhalb des spezifischen Stichworts noch eine weitere zielgerichtete Suche im Hinblick auf die jeweils eigene Fallkonstellation. Ausführungen mitsamt Rechtsprechungsnachweisen finden sich bspw. zum unvorhergesehenen Stau bei der Anreise, zum freiwilligen Auslandsaufenthalt oder auch zur Mittellosigkeit des Angeklagten und der Problematik des Reisekostenvorschusses. Zusätzlich existieren noch eigene Stichworte zu Erkrankung oder Verspätung, die wohl die häufigsten Ausbleibensgründe darstellen. Ergänzt werden die Ausführungen immer mit Hinweisen an den Verteidiger, sei es zu eigenem Verhalten oder zum Vorgehen bei Gericht, etwa mit Vorschlägen, was beim Ausbleiben des Angeklagten zu Protokoll gegeben werden kann. Ebenfalls hingewiesen wird auf den Umstand, dass der Verteidiger die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst unterschreiben darf (S. 53).

Bei der Beschwerde wird schön unterschieden zwischen der abgeschlossenen Auflistung möglicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel innerhalb der StPO und der Frage, ob bei einem eigentlich gegebenen Ausschluss der Beschwerde nach § 305 StPO doch ausnahmsweise die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden kann (S. 94/100 mit interner Verweisung). Dass dann im Rahmen des Stichworts „Akteneinsicht“ die nach der Rechtsprechung des BVerfG (NZV 2021, 41 ff.) nicht mehr haltbare Ansicht des Ordnungswidrigkeitenrechts zitiert wird, wonach eine Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht vor der Hauptverhandlung versagte erweiterte Akteneinsicht nicht der Beschwerde zugänglich wäre, ist schade und erstaunlich (S. 103).

Sehr schön zu lesen ist das Stichwort zur Verteidigung in Jugendsachen (S. 213). Hier wird auf engem Raum viel Wissenswertes zusammengefasst, um die verschiedenen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu adressieren, aber auch die verfahrenstypischen Besonderheiten herauszuarbeiten. Gerade die Kommunikation des Jugendlichen in der Gerichtssituation sollte vorbereitet sein, aber auch die Abgrenzung in der Kommunikation zwischen Jugendlichem und Eltern wird zutreffend betont. Die Unerfahrenheit und Unbeholfenheit der jugendlichen Mandanten muss dann auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung vorgebracht werden, ggf. in der Beschwerdeinstanz.

Zu den Formalia der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gibt es viele erstaunlich kleine Stichworte. Manchmal könnte man da noch assoziativ wichtige Informationen ergänzen. So könnte man bspw. im Stichwort „Form, schriftlich“ (S. 355) auf § 346 StPO oder ein dazu passendes Stichwort hinweisen (z.B. Rn. 2137), da nämlich der Tatrichter wegen der nicht eingehaltenen Form der reinen Rechtsmitteleinlegung keine Verwerfungsentscheidung treffen darf. Zur Rücknahme wird etwas unglücklich in einzelnen Stichworten zwischen der Erklärung an sich (wohl nur des Beschuldigten?) und der Erklärung des Verteidigers unterschieden. Da wäre vielleicht ein einziges Stichwort mit Binnendifferenzierung sinnvoller, gerade um die dann auch am Ende angesprochene Vollmachtsproblematik (S. 384) besser zu platzieren. Nachdem sogar das BayObLG 2023 (wenngleich in Ordnungswidrigkeitensachen; zfs 2024, 229) eine gewisse Lockerung bei der Frage, welche Vollmacht denn für die Rechtsmitteleinlegung/-rücknahme Gültigkeit beanspruchen kann, angezeigt hat, könnte man das Thema vielleicht beim nächsten Mal noch ein wenig ausbauen bzw. zum OWiG ggf. abgrenzen.

Gut gefallen haben mir die Stichworte zur Anhörungsrüge. Gerade die Frage, welche Gehörsverletzung von § 356a StPO überhaupt erfasst wird, muss sorgfältig geprüft werden (S. 559). Auch die Frage der Unzulässigkeit der Präklusion von Vorbringen wird mit guter Begründung aufgegriffen (S. 560/561). Beim Stichwort der Gegenvorstellung („Allgemeines“) könnte man mglw. noch ergänzen, dass man mit einer solchen Gegenvorstellung über die beschriebene Nachprüfung bereits verwerteter Tatsachen hinaus (S. 643) nicht auch noch etwa die Kosten- und Auslagenentscheidung ändern kann (vgl. LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223). Hierzu bedarf es dann anderer Rechtsmittel/Rechtsbehelfe.

Schließlich habe ich mir, natürlich auch aus Anlass jüngerer Entscheidungen des BVerfG, noch die Stichworte zur formellen und materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde angesehen (S. 1228 ff.). Hier werden kurz aber präzise zum einen die notwendig zu erhebenden Rügen und Rechtsbehelfe benannt, auch wenn sich bei mancher Pflicht zur Einlegung Widersprüche aufzutun scheinen. Zum anderen wird betont, dass alle Verteidigungsmöglichkeiten bereits im Ausgangsverfahren genutzt werden müssen (prägnant formuliert in Rn. 1179), um eine Verfassungsverletzung zu vermeiden.

Mit diesem Handbuch hat man nach wie vor einen hervorragenden und belastbaren Begleiter im strafprozessualen Alltag. Manchmal wäre eine kohärente Darstellung einzelner Themen von Vorteil, aber das Werk hat nun einmal diesen Stichwort-Stil. Die klare Fokussierung auf das Handeln des Verteidigers ist der überwiegenden Zielgruppe geschuldet und wird auch von den Autoren aus der Justiz mitgetragen. Dennoch ist die Lektüre auch Richtern und Staatsanwälten zu empfehlen, um aus der besonderen Perspektive und Aufmachung dieses Handbuchs wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen.

Samstag, 9. November 2024

Rezension: Juristische Recherche – analog und digital

Schäfer / Schimmel, Juristische Recherche – analog und digital, 1. Auflage, utb 2024

Von RAin, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Arbeitsbuch „Juristische Recherche – analog und digital“ von Schäfer und Schimmel hätte es in den 80er Jahren schon geben müssen! Hier zeigt sich deutlich der Unterschied der damals noch üblichen Recherche "anhand von Papier" und dem Fortschritt für die Digital-Natives. Schon die erste Frage „Quick & dirty oder professionell belastbar?“ führt hervorragend in die Thematik ein. Dabei ist „Q & D“ keine abwertende Beschreibung, sondern bezieht sich auf die weit verbreitete Methode, eine schnelle Recherche über die Eingabe in einer Suchmaschine zu starten. Diese Methode liefert in vielen Fällen recht solide Ergebnisse, die für einen ersten Überblick durchaus genügen können. Warum aber weitergehen und sich vertiefen?

Hier setzen die Autoren an und zeigen, wie viel wertvoller eine gut strukturierte, professionelle Recherche sein kann. Die Zielgruppe sind laut Einleitung Studienanfänger und Nichtjuristen, denen grundlegende Techniken vermittelt werden sollen. Aus meiner Sicht greift diese Zielgruppenbeschreibung jedoch zu kurz: Selbst erfahrene Juristen können durch die systematische Herangehensweise an die Recherche erheblich profitieren. Ein Beispiel, das die Autoren vorstellen, ist das Szenario eines Referendars, der für seinen Anwalt ein bestimmtes Thema recherchieren soll. Wie strukturiert er seine Suche, um relevante, verlässliche Informationen zu finden?

Doch auch für Anwälte mit langjähriger Berufserfahrung ist dieses Buch ein Gewinn. Angesichts der Tatsache, dass juristische KI in spezialisierten Rechtsgebieten noch nicht ausgereift ist und teilweise haarsträubende Ergebnisse liefert, muss der (Fach)Anwalt wohl oder übel selbst 'ran, wenn es um eine tiefergehende Recherche geht. Dieses Buch bietet dabei eine methodische und strukturierte Anleitung, die zeigt, wie man Informationen effizient und präzise beschafft – mit wertvollen Tipps nicht nur für Anfänger, sondern für jeden, der mit juristischen Texten arbeitet.

Ein besonders lesenswertes Kapitel ist „Ergebnisse auswählen und bewerten“, das mit einer direkten, fast respektlosen Offenheit an die Bewertung von Quellen herangeht. So beschreiben Schäfer und Schimmel die Hierarchie in der Rechtsprechung mit der prägnanten Formel: „oben schlägt unten“. Damit ist gemeint, dass Entscheidungen höherer Instanzen vorrangig zu beachten sind, während Urteile aus unteren Instanzen in der Regel weniger Gewicht haben. Dieser pragmatische Ansatz zeigt, wie klar und zielgerichtet das Buch vorgeht – hier geht es um praxisnahe Effizienz, nicht um akademische Feinsinnigkeit.

Allerdings relativieren die Autoren diese Hierarchie auch. Sie machen darauf aufmerksam, dass auch in Entscheidungen unterer Instanzen durchaus wertvolle Argumente zu finden sein können. Es erfordert allerdings die Fähigkeit und Geduld, diese oft „verborgenen Schätze“ zu entdecken. Das Buch liefert dazu hilfreiche Werkzeuge und wertvolle Hinweise, die gerade dann nützlich sind, wenn man tiefer in die Materie einsteigen und auch solche Argumente gezielt herausfiltern möchte.

Das Problem: Diese Urteile werden nur selten veröffentlicht und sind meist nur dann zugänglich, wenn sie von höheren Instanzen zitiert werden. Hier findet man dann gelegentlich interessante Erwägungen, die aber meist gerade dazu dienen, vom Tisch gewischt zu werden. Das Buch unterstützt die Leserschaft dennoch dabei, auch diese „indirekt“ sichtbaren Argumente zu erkennen und gezielt in die Recherche einzubeziehen.

Diese ehrliche Herangehensweise an die Bewertung von Rechtsquellen macht das Buch umso wertvoller – ein unverzichtbarer Leitfaden für jeden, der effizient und fundiert arbeiten will, ohne in der Fülle der Informationen unterzugehen.

Ein leider nur kurzes Thema des Buches ist die Wichtigkeit der Dokumentation – sprich: Daten sichern. „Wer sichert, ist feige“ war ein beliebter Spruch unter Jurastudenten, als die sich noch mit Heftern, Papierakten, Lochern u. ä. 'rumschlagen mussten. Die Autoren betonen immer wieder, dass eine sorgfältige Dokumentation der Rechercheergebnisse das A und O ist, um Erkenntnisse später strukturiert abrufen und verwerten zu können. Ohne eine gute Organisation der Fundstücke geht bei komplexen Themen der Überblick leicht verloren. Das Buch bietet hierzu sinnvolle und praxisnahe Tipps für die Datenablage, die auch in hektischen Arbeitsphasen gut umzusetzen sind. Jeder, der einmal in mehreren Kilogramm Blättern eine bestimmte Fundstelle gesucht hat, weiß die Digitalspeicherung, insbesondere die Durchsuchbarkeit von Dokumenten, zu schätzen.

Umfassend wird der Aufbau juristischer Datenbanken erläutert, darunter die zentralen Plattformen wie Beck-Online, Juris, Wolters Kluwer, Nomos eLibrary und InfoCuria. Die Autoren führen die Leserinnen und Leser durch die unterschiedlichen Startseiten und Benutzeroberflächen der Anbieter, erklären nützliche Funktionen und geben Hinweise, wie sich die Navigation und die Suchoptionen in den Datenbanken unterscheiden.

Am Beispiel typischer juristischer Quellen wie Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftlicher Fachliteratur zeigen Schäfer und Schimmel Schritt für Schritt, wie man gezielt nach diesen Dokumenten suchen kann. Dabei wird deutlich, wie sich die verschiedenen Dokumenttypen am effizientesten finden lassen, welche Suchstrategien jeweils zum Ziel führen und welche Fallstricke bei der Recherche zu beachten sind. Die Stärken und Schwächen der einzelnen Datenbanken lassen sich so am besten herausfiltern. Für Praktiker besonders beruhigend: Wenn es um die Recherche von Gerichtsentscheidungen geht, bieten alle großen Datenbanken – ob Beck-Online, Juris, Wolters Kluwer oder Nomos eLibrary - eine zuverlässige Basis und eignen sich gleichermaßen gut. Dies erleichtert die Auswahl und schafft Sicherheit, da die entscheidende Information praktisch immer zugänglich ist, unabhängig vom gewählten Anbieter.

Das Buch endet mit einem aktuellen Ausblick: Wird man all diese Recherchefähigkeiten im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz noch brauchen? Die Antwort der Autoren ist realistisch und pragmatisch. Auch wenn KI zweifellos vieles erleichtert, bleibt die eigene Recherchekompetenz in den nächsten Jahren unverzichtbar. Solange künstliche Intelligenz „halluziniert“ und häufig fiktive Informationen generiert, bleibt die natürliche Intelligenz klar im Vorteil (gerade Aktenzeichen von Gerichtsurteilen sollte man nie „blind“ übernehmen!) – ein Fazit, das dem Leser Vertrauen in die eigene Expertise und den Wert systematischer, eigenständiger Recherche vermittelt.

Eine klare Kaufempfehlung, sowohl für Anfänger als auch „alte Hasen“ (und Häsinnen).

Samstag, 19. Oktober 2024

Rezension: WpIG-Kommentar

Lendermann / Nemeczek / Schroeter, Wertpapierinstitutsgesetz: WpIG - Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten unter Berücksichtigung der Investment Firm Regulation (IFR) und weiterführender Vorschriften, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Neu in der Reihe „Graue Kommentare“ von C.H.Beck erschienen, ist der Kommentar von Lendermann / Nemeczek / Schroeter zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erklärtes Ziel der Reihe ist es, am Nabel der Zeit mit stark ausgeprägtem praktischem Fokus zu sein. Und so zeigt sich auch das hier besprochene Werk: Es handelt sich um den ersten Kommentar zum WpIG auf dem Markt – was als solches bereits eine beeindruckende Leistung ist. Ob das Werk auch Standards setzt, soll im Folgenden besprochen werden.

Das Werk kommt im üblichen Charme Beck‘scher Kommentare daher und fügt sich qualitativ und formal souverän in die Reihe ein. Umgang und Arbeit mit dem Werk sind dementsprechend gewohnt einfach und selbsterklärend. Die einzelnen Kommentierungen sind nachvollziehbar gegliedert und jeweils mit einer Übersicht vor der konkreten Normkommentierung versehen. Inhaltlich sind die jeweiligen Kommentierungen einfach zugänglich. Der Fußnotenapparat ist übersichtlich und dennoch informativ weiterführend.

Das Autorenverzeichnis ist gespickt von renommierten Praktikern und Spezialisten aus Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft. Mit ihrer Expertise steht auch die Herausgeberschaft für die Qualität der Kommentierung.

Das Werk führt in das noch junge WpIG ein, das ein Spezialgesetz für mittlere und kleinere Wertpapierinstitute ist und neben dem KWG steht. Politisch hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die komplexen Regelungen der makroprudenziellen Bankenaufsicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG nicht proportional für die Aufsicht über mittlere und kleinere Wertpapierinstitute sind und somit aufgelockert werden mussten. Das WpIG setzt die europäische Investment Firm Directive (IFD) um und unterteilt - sehr grob gesprochen - in systemrelevante und nicht systemrelevante Institute. Die systemrelevanten Institute unterfallen weiterhin den Regelungen des KWG, die weniger systemrelevanten Institute erfreuen sich nun eines adäquateren Aufsichtsregime aus dem WpIG.

Das Nebeneinander und die teilweise Überlappung von KWG und WpIG abhängig von der Größe des Wertpapierinstitutes führt freilich an einigen Stellen zu Reibung zwischen beiden Gesetzen. Exemplarisch sei auf die Konkurrenzen zwischen § 83 WpIG und § 56 KWG im Strafrecht verwiesen, die in § 83 WpIG unter Rz. 6 besprochen und entsprechend des verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips überzeugend gelöst wird.

Detailliert habe ich mir die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WpIG im komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 1, 2 und 3 WpIG angesehen. Sozusagen das Herzstück des WpIG, in dem Begriffe bestimmt und Ausnahmen dazu erklärt werden. Die Anforderungen an die Erlaubnis nach § 15 WpIG werden einfach und anschaulich dargestellt und erleichterten es dem Verfasser, für ihn relevante Rechtsfragen in kurzer Zeit zufriedenstellend zu beantworten. § 15 WpIG ist eng verzahnt mit den Erlaubnisanforderungen an Kreditinstitute nach § 32 KWG. Die Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu einander und sind sich systematisch sehr ähnlich, wenn auch nicht wortgleich. Dies führt mitunter zu einigen Interpretationsfragen, wie im Kommentar ausgeleuchtet wird. So wird abweichend vom § 32 Abs. 1 KWG für die Erlaubnispflicht in § 15 WpIG keine „Gewerbsmäßigkeit“ vorausgesetzt. Dies soll stattdessen durch einen Verweis auf den definierten Begriff des Wertpapierinstituts in § 2 Abs. 1 WpIG bereits aufgegriffen sein. Systematisch ist dies wenig überzeugend, schlussendlich aber wohl unerheblich, da in der Anwendung ein gesichertes Verständnis herrscht, dass nur gewerbsmäßig eingerichtete Institute betroffen sein sollen. Auch wollte der Gesetzgeber seiner Begründung nach nur prägnanter formulieren. Ob dies an dieser Stelle angezeigt war, sei dahingestellt. Ein weiteres Zeichen handwerklicher Schwäche des Gesetzgebers ist der in der Gesetzbegründung getroffene Verweis auf § 2 Abs. 2 WpIG (BT-Drs. 19/26929, S. 139), dort wird zwar die Wertpapierdienstleistung definiert, die „Gewerbsmäßigkeit“ allerdings findet sich als definitorisches Merkmal nur in § 2 Abs. 1 WpIG bei der Begriffsdefinition des Wertpapierinstituts.

Das Werk setzt sich kritisch mit dem besprochenen Gesetz auseinander und scheut auch nicht davor missglückte Regelungen an den entsprechenden Stellen (§ 1 Rz. 3) offen anzusprechen. Da das Gesetz noch sehr jung ist, wird häufig auf die Gesetzesbegründung selbst, Verlautbarungen der Verwaltung und Kommentare zu anderen bankaufsichtsrechtlichen Gesetzen verwiesen. Dies passiert jederzeit angemessen und überzeugend. Auf Grundlage und mit Hilfe des Werks werden viele Rechtsfragen zufriedenstellend bearbeitet werden können.

Das Werk wird Standards setzen und die gegenwärtig im Erscheinen befindlichen weiteren Kommentare zum WpIG beeinflussen, wohlmöglich sogar künftig in guter Tradition anderer etablierter Kommentare nur noch nach den Herausgebern benannt werden. Der Kommentar sei unbedingt jedem anempfohlen, der sich mit dem WpIG, also dem Aufsichtsrecht über Wertpapierinstitute, beschäftigt.

Mittwoch, 16. Oktober 2024

Rezension: Digitale Sozialverwaltung

Müller, Digitale Sozialverwaltung – Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, Boorberg 2024

von RAiN, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Buch „Digitale Sozialverwaltung“ von Prof. Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt, widmet sich einem hochaktuellen Thema: der Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung. In einer Zeit, in der sowohl die Verwaltung als auch das Justizsystem zunehmend digitalisiert werden, stellt dieses Werk eine fundierte und detaillierte Analyse der damit verbundenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen bereit.

Der Autor behandelt in seinem Buch eine breite Palette von Themen, die für den digitalen Wandel in der Sozialverwaltung von zentraler Bedeutung sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV), der aus den Perspektiven von Anwälten, Gerichten und vor allem Behörden beleuchtet wird. In den Kapiteln dazu beschreibt er die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich des Rechtsverkehrs. Interessant sind dabei seine Ausführungen über den elektronischen Postein- und -ausgang der Behörden (wobei nach Erfahrung der Rezensentin der Postausgang seitens der Behörde praktisch nicht genutzt wird).

Darüber hinaus bietet das Buch Einblicke in Themen wie die elektronische Behördenakte, die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge oder die Akteneinsicht in elektronische Verwaltungsakten. Gerade die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge „frisst“ im Moment viel Zeit und trägt nicht zum erhofften Ersparnis von Zeit bei.

Das Buch besteht aus vier Teilen:

  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialgerichtsprozess,
  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialverwaltungsverfahren, § 36 a SGB I,
  • Elektronische Behördenakten,
  • Checklisten, Übersichten und Formulierungsbeispiele.

Ein großer Pluspunkt des Buches ist die umfassende Darstellung der unterschiedlichen Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs. Gut gelungen finde ich die Unterscheidung der Auswirkungen des ERV auf Anwälte, Gerichte und Behörden. Der Autor beschreibt anschaulich, wie Anwälte inzwischen verpflichtet sind, den ERV zu nutzen, um Anträge und Schriftsätze einzureichen, während Gerichte und – besonders auffällig – viele Behörden immer noch auf Papierform setzen. Diese Diskrepanz wird detailliert erläutert und bietet einen interessanten Einblick in die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung der Digitalisierung. „Der Scanvorgang ist bei (noch) vorherrschender Papierkorrespondenz allerdings ein organisatorisches Nadelöhr“ urteilt der Autor. Bereits in vorherigen Abschnitten hat er anschaulich geschildert, wie – aus Laiensicht umständlich – einzelne Signaturen voneinander getrennt zu beurteilen sind. Da gibt es die einfache Signatur, die elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur. Wer darf wann welche Signatur nutzen und in welchem Verfahrensstadium ist welche Signatur rechtssicher?

Die ausführlichen Analysen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sind ebenfalls ein starkes Element des Buches. Hier zeigt sich die Expertise des Autors, der in der Lage ist, komplexe juristische Sachverhalte verständlich und gut strukturiert darzustellen. Besonders hilfreich sind die Abbildungen von „Transfervermerk“ oder „Prüfvermerk“, die das Buch nicht nur theoretisch fundiert, sondern auch praxisorientiert machen. Auf jeder Seite des ERV – Justiz, Verwaltung, Anwälte - sehen diese Vermerke anders aus, aber der Inhalt, die einzelnen Komponenten, ist immer der gleiche.

Trotz der vielen positiven Aspekte hat das Buch für mich persönlich einige Schwächen. Besonders enttäuschend finde ich die Tatsache, dass zwar Anwälte gesetzlich verpflichtet sind, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, aber Gerichte und insbesondere Behörden noch häufig auf Papier setzen. Der Autor beschreibt diesen Zustand zwar, jedoch hätte ich mir eine kritischere Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Problemen gewünscht. Für Anwälte, die den ERV zwingend nutzen müssen, ist es äußerst frustrierend, dass Behörden und einige Gerichte weiterhin auf herkömmliche Papierform bestehen, was nicht nur die Effizienz bremst, sondern auch den digitalen Fortschritt insgesamt behindert. Hier hätte ich mehr Lösungen oder zumindest Vorschläge erwartet, wie dieser Missstand behoben werden könnte.

Ein weiterer Punkt, der mir negativ aufgefallen ist, ist die Verwendung der Abkürzung von Gesetzesregelungen einerseits (RAVPV), die Verwendung von technischer Sprache (z. B. <tns:ruecksendung_EEB_erforderlich>true</tns:ruecksendung_EEB_erforderlich<). Diese Kapitel könnten für einige Leser zu detailliert und zu spezifisch sein, besonders wenn man weniger technikaffin ist.

Da ich das Buch unter anderem in der Hoffnung gelesen habe, fundierte Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu finden, war ich von der Tiefe der Ausführungen in diesem Bereich etwas enttäuscht. Zwar wird das beA in den Kapiteln zum ERV erwähnt, jedoch hätte ich mir eine noch umfassendere Behandlung der praktischen Herausforderungen und alltäglichen Hürden gewünscht, die Anwälte bei der Nutzung des beA erleben. Auch die Probleme bei der praktischen Anwendung in der Kommunikation mit Gerichten und Behörden hätte der Autor eingehender analysieren können. Es ist z.B. absurd, wenn ein Schriftsatz des Gerichtes von der Geschäftsstelle bis zum elektronischen Postfach des Anwaltes sieben Wochen benötigt, weil er scheinbar sieben Wochen in der Postausgangsstelle des Gerichtes gelegen hat. Parallel dazu schickt die gegnerische Behörde ihre Schreiben in der gleichen Sache per Post – und ist damit sechs Wochen schneller.

Insgesamt ist Digitale Sozialverwaltung ein fundiertes und gut strukturiertes Werk, das sich insbesondere an Verwaltungsmitarbeiter und Digitalisierungsbeauftragte in der öffentlichen Verwaltung richtet. Es bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung der Sozialverwaltung.

Allerdings bleibt das Buch in bestimmten Bereichen hinter meinen Erwartungen zurück. Insbesondere die ungleiche Umsetzung des ERV zwischen Anwälten, Gerichten und Behörden – ein Problem, das ich persönlich als besonders gravierend empfinde – wird zwar beschrieben, aber nicht tief genug hinterfragt. Dies könnte für Praktiker, die sich praktische Lösungen erhoffen, eine Enttäuschung darstellen.

Für Leser, die sich jedoch einen allgemeinen Überblick über den Stand der Digitalisierung in der Sozialverwaltung verschaffen möchten, ist dieses Buch durchaus empfehlenswert. Es liefert einen soliden theoretischen Unterbau und bietet interessante Einblicke in die rechtlichen Grundlagen sowie die technischen und organisatorischen Herausforderungen, die mit der digitalen Transformation in diesem Bereich einhergehen.

Mittwoch, 9. Oktober 2024

Rezension: Harry Potter und die Gesetze der Macht

Schäffer, Harry Potter und die Gesetze der Macht, 1. Auflage, Recht und Wirtschaft 2024

Von Rechtsanwältin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach am Main

Jannina Schäffers Dissertation „Harry Potter und die Gesetze der Macht“ hebt sich durch die ungewöhnliche Herangehensweise an das Thema Recht hervor. Die Arbeit befasst sich mit der Rechtsordnung, wie sie in den sieben Bänden von J.K. Rowlings Harry-Potter-Reihe dargestellt wird, und vergleicht diese mit der deutschen Rechtsordnung sowie den Rechtsstrukturen des Nationalsozialismus. Dabei legt Schäffer den Schwerpunkt auf das Strafprozessrecht – ein Bereich, der sich in der magischen Welt erstaunlich gut auf reale rechtliche Fragestellungen anwenden lässt. Die Betreuung der Dissertation übernahmen zwei Professorinnen: Prof. Dr. Anja Schiemann und Prof. Dr. Anne Schneider, die sie mit summa cum laude bewerteten.

Von Beginn an ist muss sämtlichen Lesenden klar sein, dass es sich bei dieser Dissertation nicht um eine klassische juristische Arbeit handelt. Vielmehr bewegt sie sich im vergleichsweise selten erforschten Bereich von Law in Literature. Diese interdisziplinäre Disziplin analysiert literarische Werke unter juristischen Gesichtspunkten. Schäffers Dissertation fügt sich in ein bisher eher wenig erforschtes Gebiet ein, das insbesondere im englischsprachigen Raum allmählich an Popularität gewinnt. Bisher gibt es nur wenige Dissertationen auf diesem Gebiet, was Schäffers Arbeit zu einer willkommenen Abwechslung macht.

Die 540 Seiten umfassende Dissertation ist klar strukturiert und in vier Teile gegliedert, wobei der dritte Teil den Schwerpunkt bildet. Schäffer beginnt mit einer Einleitung, die die Lesenden auf das Thema einstimmt. Es folgt ein kürzerer Abschnitt über das Phänomen „Harry Potter“ und dessen Schöpferin J.K. Rowling. Der Hauptteil widmet sich dann dem Thema „Recht und Politik in Harry Potter“. Besonders erfreulich für die Lesenden ist die klare Gliederung der Arbeit. Die angenehme Verwendung von Absätzen und eine gut lesbare Schriftgröße tragen zu einem flüssigen Leseerlebnis bei. Persönlich hätte ich es als hilfreich empfunden, wenn die englischsprachigen Zitate aus der Sekundärliteratur ins Deutsche übersetzt worden wären bzw. die deutsche Übersetzung hilfsweise in den Fußnoten Platz gefunden hätte. Dennoch beeinträchtigt dies nicht die Qualität der Dissertation.

Obwohl Harry Potter ein Werk der Fantasie ist, begegnet Schäffer dem Thema mit der nötigen Ernsthaftigkeit. Ihre Vergleiche zwischen der magischen und der realen Welt sind beeindruckend fundiert und die Rechtssysteme, die sie in der Harry-Potter-Welt untersucht, erscheinen so real, dass man fast glauben könnte, sie seien tatsächlich praktiziert worden. Besonders ergreifend ist, dass Schäffer nicht nur die Unterschiede zwischen dem magischen und realen Rechtssystem herausarbeitet, sondern auch wertvolle Lehren aus ihren Vergleichen zieht. Im Zentrum der Dissertation steht Harry Potters Kampf gegen das Böse und gegen die Unterdrückung von Minderheiten – Themen, die Schäffer mit den Schrecken des Holocaust und der Judenverfolgung im Nationalsozialismus in Verbindung bringt. Dieser Vergleich hat im Internet teils kritische Stimmen hervorgerufen. Einige halten es für unangemessen, die fiktionalen Ereignisse aus der Harry-Potter-Reihe mit dem Nationalsozialismus und dem Holocaust zu vergleichen. Schäffer geht jedoch mit großer Sorgfalt und Sensibilität an das Thema heran. Ihre Arbeit verschmäht den Holocaust keineswegs, sondern nutzt die Parallelen, um eine moderne Form der Aufklärung zu bieten. So könnte ihre Dissertation insbesondere jüngeren Generationen helfen, das Ausmaß der Gräueltaten des Holocausts besser zu verstehen, indem sie die Themen mit populären kulturellen Erzählungen verknüpft. Vor dem Hintergrund des Schwindens von Zeitzeugen erscheint diese Dissertation zu einem förderlichen Zeitpunkt.

Schäffers Herangehensweise mag unkonventionell erscheinen, doch leistet sie meiner Meinung nach einen wertvollen Beitrag zum kollektiven Gedächtnis und zur Erinnerungskultur. Es wird deutlich, dass sie das Potenzial der Literatur nutzt, um historische Zusammenhänge auf neue und zugängliche Weise zu vermitteln. Ihre Dissertation wird dadurch auch zu einem Appell, die dunklen Kapitel der Menschheitsgeschichte nicht zu vergessen.

Schäffers Dissertation konzentriert sich in erster Linie auf das deutsche Strafprozessrecht und dessen Entwicklung, insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus. Dabei beleuchtet sie sowohl die historischen als auch die gegenwärtigen Gefahren, die von autoritären Rechtssystemen ausgehen können. An relevanten Stellen zieht sie Vergleiche mit den Rechtsordnungen der USA und Großbritanniens, was der Arbeit zusätzliche Tiefe verleiht. Schäffer zeigt auf, wie eng Fiktion und Realität miteinander verwoben sind. Die Probleme, die in der magischen Welt von Harry Potter auftreten – etwa Machtmissbrauch, Diskriminierung und die Unterdrückung von Minderheiten – lassen sich direkt auf reale historische und aktuelle Bedrohungen übertragen. Diese Dissertation öffnet den Blick für juristische und gesellschaftliche Herausforderungen, die nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Gegenwart existieren.

Dr. Jannina Schäffers Dissertation „Harry Potter und die Gesetze der Macht“ ist ein Werk, das auf innovative Weise Fiktion und Rechtswissenschaft miteinander verbindet. Sie bietet nicht nur einen tiefen Einblick in die rechtlichen Strukturen der magischen Welt von Harry Potter, sondern zeigt auch eindrucksvoll auf, wie diese fiktive Welt als Spiegelbild realer Gefahren und Machtstrukturen fungiert. Schäffers Analyse des deutschen Strafprozessrechts und der Rechtsordnungen des Nationalsozialismus ist fundiert und gut durchdacht. Gleichzeitig gelingt es ihr, diese komplexen Themen durch die Verknüpfung mit der Harry-Potter-Reihe einer breiteren Leserschaft zugänglich zu machen. Das Fazit der Dissertation hätte meines Erachtens etwas länger ausfallen können. Mit 8 Seiten ist es vergleichsweise schmal geraten.

Für alle, die sich für die Verknüpfung von Recht in der Literatur, für die Machtstrukturen in der Fiktion oder für die gesellschaftlichen Implikationen der Harry-Potter-Romane interessieren, ist diese Dissertation eine lohnenswerte Lektüre.

Sonntag, 6. Oktober 2024

Rezension: Arbeitsrecht in der anwaltlichen Praxis

Schreiner / v. Steinau-Steinrück [Hrsg.], Arbeitsrecht in der anwaltlichen Praxis – Festschrift für Axel Braun zum 65. Geburtstag, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Rechtsanwalt Dr. Marc Becker, Leipzig

Die vorliegende Festschrift stellt schon allein deshalb eine Besonderheit dar, da ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Rechtsanwalt – Axel Braun – ehren. Der Geehrte selbst ist eine herausragende Persönlichkeit des (anwaltlichen) Arbeitsrechts. Das Autorinnen- und Autorenteam rekrutiert sich im Wesentlichen aus Kanzleikolleginnen und -kollegen sowie – soweit ersichtlich – weiteren anwaltlichen Wegefährten. Insgesamt umfasst das Werk 28 Beiträge und ein überaus herzliches und launiges Vorwort über den Werdegang des Geehrten. Daneben muss man ausdrücklich festhalten, dass aus allen Beiträgen eine überaus hohe persönliche und fachliche Wertschätzung für den Geehrten spricht.

Die Festschrift – das lässt sich schon dem Titel entnehmen – legt inhaltlich einen klaren Fokus auf das Arbeitsrecht aus anwaltlicher Sicht. Dementsprechend besteht die Erwartung spannender und insbesondere praxisrelevanter Beiträge. Zur Überprüfung dieser Erwartungshaltung habe ich drei Beiträge exemplarisch herausgepickt, die sich mit besonders aktuellen Themen befassen:

Einem äußerst brisanten Thema widmet sich Bauer. Sie geht der Frage „Beschäftigtendatenschutz – wie viel Überwachung ist zulässig?“ (S. 47 ff.) nach. Ausgehend von den rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung in DSGVO und BDSG beleuchtet die Autorin verschiedene praxisrelevante Aspekt der Mitarbeiterüberwachung. Eine Absage erteilt sie mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH der verdeckten Überwachung von Mitarbeitern. Deutlich differenzierter fällt das Ergebnis bei verschiedenen Anwendungsbereichen der offenen Überwachung aus, wobei die Autorin nachvollziehbar mögliche Anwendungsfälle, deren Zulässigkeit und deren Grenzen aufzeigt. Insgesamt handelt es sich um einen sehr prägnanten und informativen Einblick in die Rechtsfragen rund um die Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Überwachungskontext. Gern hätte der Beitrag noch durch Ausführungen zur Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrates abgerundet werden können. Da aber auch in Festschriften der Platz begrenzt ist, schmälert das Fehlen nicht den Wert des Beitrages.

Neugebauer behandelt in seinem Beitrag „Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung in Frankreich – Ein Vorbild für Deutschland?“ (S. 231 ff.) die Frage der Arbeitszeiterfassung. Nach der Entscheidung CCOO des EuGH und dem sog. Stechuhrurteil des BAG ist die Zeiterfassung im Arbeitsleben wieder in aller Munde. Dass der Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen seiner judikativen Pflicht nicht nachkommt, nimmt Neugebauer zum Anlass einen Blick ins französische Recht zu werfen, um mögliche Parallelen und ggf. Perspektiven aufzuzeigen. Überaus spannend wird dabei herausgearbeitet, dass im französischen Recht mehrere zulässige Ausnahmen zur Arbeitszeiterfassung normiert sind. Dies reicht von Überstundenpauschalen, über Tagespauschalen bis zu Sonderregelungen für leitende Angestellte. So überaus spannend und lehrreich dieser rechtsvergleichende Blick ist, so überraschender ist die Konsequenz des Autors. Da die verschiedenen Modelle mit Vorgaben im deutschen Recht (teilweise) nicht vereinbar seien, kämen diese also nicht als Lösungsmöglichkeit für die Problematiken im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung in Betracht. Dabei liegt es doch gerade nahe, die aufgefundenen Lösungen als Regelungsvorschlag an den deutschen Gesetzgeber zu richten.

Hochspannend ist schließlich auch in der in Augenschein genommene Beitrag von Sura zum Thema „Altersgrenzen für Piloten“ (S. 383 ff.). Das Thema birgt eine ganz eigene Brisanz, da zahlreiche Interessenfelder miteinander verquickt sind. Allgemein kollidieren hier Altersgrenzen für Piloten aus (vermeintlichen) Gründen der Luftsicherheit im gewerblichen Luftverkehr mit dem Verbot der Altersdiskriminierung. Der Autor skizziert zunächst die verschiedenen rechtlichen Grundlagen und gibt dann einen überaus sachkundigen und kritischen Überblick über die vielfältige Judikatur. Dies nachzeichnend, kommt er zu einer überzeugenden Zusammenfassung und einem ebensolchen Resümee.

Neben den aufgezeigten Beiträgen finden sich noch zahlreiche weitere zu vielen äußerst relevanten Themen. Behandelt werden unter anderem betriebsrentenrechtliche Fragen, der Betriebsbegriff, der Beschäftigungsanspruch oder Fragen zur Einigungsstelle. Allein diese Auswahl illustriert die inhaltliche Breite der Ausführungen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass das vorliegende Werk eine hohe Praxisrelevanz aufweist. Ein Prädikat, dass Festschriften nicht immer verliehen gehört (und auch nicht immer Ansporn ist). Die anwaltliche Handschrift ist den Beiträgen klar zu entnehmen und bietet für alle Praktiker im Arbeitsrecht wertvolle Impulse für die eigene Argumentation oder aus der Gegnerperspektive das notwendige Rüstzeug, um sich für die inhaltliche Erwiderung zu wappnen. Die Auswahl der Themen ist vielfältig und in großen Teilen auch – in den Dimensionen dynamischer Rechtsprechung – zeitlos. Dementsprechend kann die Festschrift für eine gut sortierte arbeitsrechtliche Praktikerbibliothek uneingeschränkt empfohlen werden.

 

Mittwoch, 25. September 2024

Rezension: NK StGB

Kindhäuser / Neumann / Paeffgen / Saliger, NK StGB, 6. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der opulente vierbändige „blaue“ StGB-Kommentar von Nomos präsentiert sich bereits in der sechsten Auflage und hat als solches inhaltliches wie haptisches Schwergewicht nur wenige mehrbändige Konkurrenzwerke. Die bald 9000 Seiten inklusive Verzeichnissen werden von einem breit aufgestellten, wenngleich nahezu ausschließlich wissenschaftlich basierten Autorenteam befüllt und aktualisiert. Das macht dieses große Werk natürlich per se zu einer ersten Anlaufstelle für Studenten und Doktoranden, die sich mit dem materiellen Strafrecht befassen und mehr möchten als schnelle Prüfungsschemata. Dennoch habe ich die Normen nicht nur im Hinblick auf die Anwendungsfreundlichkeit für Studenten durchgesehen, sondern auch die Bedürfnisse der Strafrechtspraxis punktuell abgeprüft.

Die Gestaltung des Werks ist klassisch und unverändert. Der Fließtext wird in große Abschnitte mit Randnummern unterteilt, Fußnoten sind separat am Seitenende angesiedelt, wenngleich sich auch im Text Nachweise finden. Fettdruck als Hervorhebung wird eingesetzt, wenngleich sparsam. Vor großen Abschnitten gibt es einleitende Ausführungen sowie eingangs der Normen Literaturübersichten.

Die ersten beiden Bände sind dem Allgemeinen Teil des StGB bis zur Verjährung gewidmet, die Bände 3 und 4 beinhalten dann den Besonderen Teil und sind entsprechend unfangreicher. In Werken wie diesem verschmelzen gerade in den Einleitungskapiteln die Grenzen zwischen Kommentierung und Lehrbuch. Nicht umsonst ist auch die Nachweisfülle auf klassische Ausbildungswerke zum AT hoch, wenn man sich die ersten beiden Bände des Kommentars betrachtet. So kann man sich in ausgiebiger Breite der Lektüre über die Lehre vom Aufbau des Verbrechens hingeben (Band I, S. 544 ff., vor §§ 13 ff.) und dabei nicht nur historische und philosophische Wurzeln entdecken, sondern sich auch sprachlich schulen, indem man bspw. mit den Autoren zwischen der rein beschreibenden Sprache (z.B. wenn Eigenschaften thematisiert werden) und der Metasprache unterscheidet, um die Bedeutung von abstrakten Rechtsbegriffen besser zu verstehen und sich ihrer enormen Reichweite bewusst zu werden. Ebenso wichtig ist die Differenzierung zwischen deskriptiven und wertenden Elementen eines Tatbestands, um auch hier die erforderliche Subsumtion zutreffend auszuführen. Wohlgemerkt: Um Ausführungen wie diese mit Genuss zu lesen, schadet eine gewisse praktische Erfahrung mit dem Strafrecht nicht. Denn eine immer wieder lohnenswerte Wiederkehr zu den Wurzeln strafrechtlicher Rechtsanwendung wird gerade durch solche Kommentare geboten und gewährleistet. Dennoch schadet es keineswegs, sich auch schon während der Ausbildung mit einer gewissen Tiefe auf Kommentarliteratur einzulassen, um sich von der Oberflächlichkeit reiner Repetitorien abzuheben. Das umfasst dann z.B. auch Kenntnisse über die Freiheitskonzeption des StGB (Band I, S. 1005, § 20) oder die Herkunft der „seelischen Störung“ mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Psychiatrie und Psychoanalyse.

Zugleich sind die Autoren neben all der Grundlagenarbeit stets bemüht, die Erläuterungen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (sofern ihr die h.L. denn zu folgen gewillt ist) mit Leben zu füllen (z.B. S. 1085 mit zahlreichen Beispielen aus der BGH-Rechtsprechung zur Verbindung von affektiver Erregung und Alkoholisierung oder anderen Ursachen bei § 21 StGB). Zutreffend wird auch auf die Ambivalenz der Anwendung des § 21 StGB als Strafzumessungsaspekt hingewiesen, denn sie eröffnet auch den Anwendungsspielraum für Maßregeln nach § 64 oder sogar § 63 StGB (§ 21 StGB. Rn. 22). Aus Praktikersicht hätte ich mir hier freilich noch weitere Hinweise auf die prozessuale Umsetzung gewünscht, also bspw. inwieweit das Tatgericht auch auf die Auswirkung einer diagnostizierten Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Vorsatzbildung oder bei subjektiven Mordmerkmalen (z.B. Ausnutzungsbewusstsein?) zu achten hat und welche zeitlichen Aspekte bei Diagnose und rechtlicher Schlussfolgerung zu beachten sind (so z.B. zuletzt BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54 (Trierer Amokfahrt)). Ebenso hätte das Verhältnis zwischen § 21 StGB und der Bejahung einer besonderen Schwere der Schuld als Problem erwähnt werden können (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Man sieht also: selbst profunde Kommentierungen des StGB haben noch Potential für Erweiterungen, wenn man die prozessuale Komponente mehr in den Blick nähme.

Im zweiten Band habe ich mir zuerst die Kommentierung zum Fahrverbot zu Gemüte geführt und bin von der Klarheit der Ausführungen sehr angetan. Denn so, wie die Autoren die Nebenstrafe erläutern, wird auch schon fortgeschrittenen Studenten und Referendaren nach der Lektüre klar, auf welche Besonderheiten und prozessualen Fallstricke bei der Urteilsbegründung geachtet werden muss. Insbesondere die Loslösung der Anordnung der Nebenstrafe von einem reinen Verkehrsdelikt wird mit anschaulichen Beispielen dargestellt (Band II, S. 164), aber auch die daraus folgende Einengung der Prüfung der Erforderlichkeit, die so genannte „Denkzettelfunktion“ der Nebenstrafe, auf rein verkehrsbezogene Straftaten wird erfasst. Die erste insoweit bestätigende OLG-Entscheidung (OLG Dresden, Beschl. v. 16.4.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21, BeckRS 2021, 8320) wird erfreulicherweise erwähnt (Fn. 138 am Ende), aber für meinen Geschmack hätte die Essenz der Entscheidung, d.h. Irrelevanz des langen Zeitablaufs, wenn es um die reine Pönalisierungsfunktion des Fahrverbots geht, noch stärker herausgehoben werden können. Dass die BGH-Rechtsprechung zur angeblichen „Exklusivität“ zwischen Maßregel und Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem gängigen Jargon der Obergerichte wiedergegeben wird, ist schade, aber kaum zu vermeiden (zur Kritik vgl. König DAR 2024, 362: ein echtes rechtliches Ausschlussverhältnis gibt es gerade nicht, da ansonsten ja nicht die „Ausnahme“ mit dem Ziel das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu vermeiden, denkbar wäre).

Ebenfalls einen Blick habe ich in die Kommentierung zu § 56 StGB geworfen, um zu sehen, ob die Entscheidung des LG Paderborn (NZV 2022, 522) zur Versagung der Bewährung bei fahrlässig handelndem Ersttäter wegen eines Handyverstoßes am Steuer (mit Todesfolge) Eingang in die Kommentierung gefunden hat (§ 56, Rn. 28 ff.). Dies war leider nicht der Fall, wenngleich immerhin die Problematik der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr als eigener Aspekt angesprochen wurde.

Im Rahmen der Einziehungsentscheidungen (§§ 73 ff., Band II, S. 1075 ff.) überzeugen die kohärenten Ausführungen durchweg und auch die prozessualen Verknüpfungen sind lobenswert. Dass § 421 StPO bei § 73 StGB benannt wird (wenngleich nicht mit Anwendungsbeispielen, Rn. 71), nicht aber bei § 73c StGB (Rn. 23 ff.) ist allerdings schade, da man sich gerade bei der Einziehung des Werts von Taterträgen durchaus fragen kann, ob ein „unangemessener“ Vollstreckungsaufwand i.S.d. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB dann von Gericht und Staatsanwaltschaft bejaht werden könnte, wenn zwar kein geringwertiger Schaden vorlag (d.h. meist mehr als 500 EUR), aber es sich um Schäden aus dem Bereich der Sozialleistungen handelt. Denn Finanzämter oder Krankenkassen dürfen selbst vollstrecken, sodass es bei einer Einziehungsentscheidung i.S.d. § 73c StGB zu einer Parallelität der Vollstreckung käme und der Abstimmungsaufwand zwischen den Behörden durchaus beachtlich wäre. Jedenfalls ist positiv hervorzuheben, wie die Kommentierung sowohl bei § 73 als auch bei § 73c StGB betont, dass das Gericht keinen Ermessensspielraum für die Anordnung der Einziehung hat, selbst wenn ein Schaden durch den Angeklagten bereits ausgeglichen wurde.

In Band III habe ich zunächst die Kommentierung zu § 113 StGB angesehen. Hier bestehen natürlich viele Parallelen zu § 240 StGB, sodass es sehr spannend ist, wie in Rn. 21 ff. (Band III, S. 629) der Gewaltbegriff der beiden Normen aufbereitet und auch abgegrenzt wird. Mit einer Vielzahl von Beispielen und auch Wertungen wird die Materie von der Theorie zu anwendbaren Lösungen transportiert, sodass man danach die weiteren Hürden der Norm, u.a. die Frage der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, besser überwinden kann. Die Kommentierung greift immer wieder auf Grundlagenwerke bzw. wichtige Zitate zurück, sodass man auch die Genese des Rechtsverständnisses zur konkreten Norm nachvollziehen kann (z.B. Rn. 37). Dass dann bei der rechtsmethodischen Kategorisierung des Rechtsmäßigkeitskriteriums die Vielzahl der Meinungen dargelegt und die „h.M.“ abgelehnt wird, dann am Ende aber (eher zähneknirschend) auf Kommentierungen verwiesen wird (MüKoStGB/Bosch StGB § 113 Rn. 26), die aus praktischer Sicht heraus die genaue Einordnung für überflüssig erachten, zeigt die schwierige Gratwanderung eines Kommentars, der von Wissenschaftlern geschrieben wird. Dass Paeffgen sich mit der angeblichen Irrelevanz aber nicht abfinden möchte und dies anhand der Streitigkeiten um die Irrtumsregelungen anschaulich darlegt, ist wiederum für Studenten ein großer Pluspunkt, da so methodisches Denken erlernt und geschärft werden kann.

Natürlich war auch die Kommentierung des § 142 StGB Pflichtlektüre und auch hier sind die vielseitigen Erläuterungen höchst erfreulich. Dies betrifft vor allem die unvermeidliche Verknüpfung der Norm mit haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen, die sowohl beim Schutzzweck der Norm (Rn. 6), bei der Frage der Begründung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten (Rn. 15) oder auch bei der Frage, ob die Feststellung einer Alkoholisierung für den Strafrichter von wesentlicher Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit ist (Rn. 68), aufgegriffen werden. Zugleich kann man den hohen Praxisbezug der Kommentierung auch daran erkennen, dass sich Kretschmer selbst mit Details wie der angemessenen Verkürzung der Wartezeit bei klarer Haftungslage befasst (Rn. 79). Wiederum für Studenten lesenswert sind die Passagen zur rechtlichen Entwicklung und Einordnung des nicht normierten unvorsätzlichen Sicht-Entfernens als Pendant zum entschuldigten Sich-Entfernen (Rn. 128 ff.), die die Unterschiede zwischen der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG schön zusammenfassen.

Die zeitlichen Diskrepanzen zwischen Redaktionsschluss und Rechtsentwicklung dürften verhindert haben, dass in der Kommentierung zu § 240 StGB die „Klimakleber“ Einzug in den Abschnitt zu den Sitzblockaden gefunden haben (Band IV, S. 184, Rn. 124, 158, 179). Die insoweit inzwischen reichhaltige Judikatur wird sicherlich in der 7. Auflage aufgenommen werden. Aus Praktikersicht erfreulich ist das ausführliche Unterkapitel zu Verkehrsnötigungen (Rn. 182 ff.) mit Abgrenzung zum straflosen Bagatellfall und vielen konkreten Beispielen. Gewünscht hätte ich mir bei Rn. 185 f. (Behinderungen beim Überholvorgang) noch korrelierende Erläuterungen zu § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB, der ja in Zukunft durch das Eingreifen von Assistenzsystem in der Anwendung erheblich eingeschränkt werden dürfte, sodass § 240 StGB hier mehr Bedeutung gewinnen könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 ORs 4 Ss 88/23, DAR 2023, 517).

Zuletzt habe ich mir die Brandstiftungsdelikte angesehen, die seit der Reform im Jahre 1998 ein beliebtes Prüfungsobjekt in Klausuren und Examina sind, aber auch die Rechtsprechung mit vielen Detailfragen auf Trab halten. Hier greifen die Kommentierungen zahlreiche dieser Problemkreise auf und binden sie in die Normstruktur und das Verhältnis der Normen untereinander gut ein, sodass man bei der Lektüre Stück für Stück einen guten Gesamteindruck von der Systematik der Brandstiftungsdelikte bekommt. Und ja, in der Tat, die Kommentierung kann man durchaus wie ein Buch am Stück lesen, sie ist kompakt, gut verständlich und eingängig geschrieben, ohne zu langweilen. Zu nennen ist bspw. § 306a Rn. 3, wenn es um die Frage geht, wie der Täter zu behandeln ist, der sich vor der Brandlegung vergewissert hat, dass eine Gefährdung von Menschenleben ausgeschlossen ist. Zu nennen wäre ebenfalls die Frage, wie der Tod eines Tatbeteiligten im Rahmen des § 306c StGB zu bewerten ist (dort Rn. 3).

Man hätte gut und gerne noch viel mehr Normen herausgreifen können, um anhand der einzelnen Passagen zu demonstrieren, wie ausführlich, umsichtig und doch belastbar der Kommentar die Leser und Rechtsanwender versorgt und begleitet. Man kann das Werk – nach der Erstlektüre von Lehrbüchern – schon frühzeitig zur allgemeinen Vertiefung von Studienwissen heranziehen, zur Examensvorbereitung für Detailfragen aber eben auch für praktische Fälle, wenngleich man stets berücksichtigen muss, dass ein so umfangreiches Druckwerk in puncto Aktualität der Rechtsprechung nie mit den Online-Werken Schritt halten kann. Aus meiner Sicht ist der Kommentar eine ideale Ergänzung zu kompakten Kommentaren und Praxishandbüchern, gerade um die Genese von Rechtsbegriffen zu verstehen, Auslegungsfragen beantworten zu können oder auch das eigene Normverständnis zu schulen.