Von Ref. iur. Jean Pascal Slotwinski, LL.M.
(Edinburgh), Düsseldorf
Bereits 1957
erschien die erste Auflage des zweibändigen Großkommentars im
Luchterhand-Verlag, noch vor Inkrafttreten des GWB am 01.01.1958. Bei
Erscheinen der 310 Seiten langen Abhandlung hatte der Begründer, RA Dr. Eugen Langen (Düsseldorf),
vermutlich nicht im Sinn gehabt der „Erstling der Erläuterungswerke zum GWB“ zu
werden. Durch die stetige Bedeutungszunahme des Kartellrechts in der Praxis
wuchsen auch die Anforderungen an die Kommentierung dieses Rechtsgebiets, so
dass sich durch die Übernahme des Langen´schen Kommentars seit der 7. Auflage
durch Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte
als neuer Herausgeber und dem hiermit allseits bekannten Namenszuwachs in
„Langen/Bunte“, insbesondere auch das Autorenteam kontinuierlich erweiterte.
Was 1957 mit 310 Seiten und einem Autor begann, ist sechzig Jahre später einer
der wichtigsten Kommentare des deutschen und europäischen Kartellrechts mit
einem hoch qualifizierten Autorenteam aus der kartellrechtlichen Praxis.
Die mittlerweile
13. Auflage erschien 2018 und kommentiert das deutsche und europäische
Kartellrecht wie gewohnt in zwei Bänden auf nunmehr 4582 Seiten. Die Liste der
Bearbeiter hat sich erneut erweitert und zählt nunmehr 27 Autoren, welche sich
aus einem aktuellen so-wie ehemaligen Vorsitzenden Richter am BGH und Mitglied
des Kartellsenats, zwei Richtern der Instanzgerichte, fünf Abteilungsleitern
und vier weiteren Mitarbeitern des Bundeskartellamts, zwei Beamten der
EU-Kommission, zwei Referatsleitern des BMWi sowie acht spezialisierten
Rechtsanwälten zusammensetzen. Die hinzugewonnenen Autoren haben weit überwiegend
Kommentierungen übernommen, die der Herausgeber bisher selbst bearbeitete oder
aber die Kommentierung solcher Paragraphen, die durch die 9. GWB-Novelle in das
GWB neu implementiert wurden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die
systematische Darstellung einzelner, hervorgehobener Wirtschaftsbereiche, die
zudem durch die Aufnahme des Bereichs der Entsorgungswirtschaft von vormals
neun auf nunmehr zehn gestiegen ist. Der Autorenschaft entsprechend beinhaltet
das Werk sowohl den aktuellen Stand der gerichtlichen und behördlichen Spruch-
und Entscheidungspraxis, als auch die gegenwärtige Rechtslage.
Die durch die
12. Auflage begrüßenswerte Neustrukturierung des Kommentars dahingehend, dass
beide Bände als „einheitliches Ganzes zu verstehen“ sind, wurde auch in der 13.
Auflage beibehalten. Das einheitliche Stichwortverzeichnis für beide Bände ist
nicht nur aus Praktikabilitätsgesichtspunkten angezeigt, sondern ermöglicht
sinnvollerweise die parallele Recherche zwischen deutschem und europäischem
Kartellrecht. In Anbetracht von Art. 3 VO 1/2003 ist eine parallele Anwendung
beider Rechtsgebiete in vielen Fällen ohnehin legislativ vorgezeichnet.
Im Fokus der 13.
Auflage steht naturgemäß die am 09.06.2017 in Kraft getretene 9. GWB-Novelle,
die laut des Verfassers entscheidende Veränderungen an dem „Grundgesetz der
Marktwirtschaft“ vorgenommen habe. Im Zusammenspiel mit der grundlegenden
Neustrukturierung des Vergaberechts durch die Vergaberechtsreform 2016, stieg
der Umfang des GWB auf nunmehr 213 Paragraphen an, die im ersten Band auf rund
2319 kommentiert werden.
Kernanliegen der
9. GWB-Novelle stellt insbesondere die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie
2014/104/EU dar, welche es Geschädigten eines Kartells erheblich erleichtert,
den erlittenen Schaden gerichtlich geltend zu machen und im besten Fall auch zu
kompensieren. Zudem führte die Umsetzung der Richtlinie zur Schließung von
Regelungslücken bei der Haftung von Rechtsnachfolgern für Bußgelder sowie bei
der Bußgeldhaftung durch die Übernahme der europäischen Konzernhaftung.
Hierdurch ist die Bußgeldentziehung eines Kartellanten durch geschickte
Vermögensverschiebungen bzw. einer Umstrukturierung nahezu ausgeschlossen, was
vor allem eine abschreckende Wirkung auf wettbewerbswidriges Verhalten in der
Zukunft zeitigen kann.
Die durch die
Umsetzung der Richtlinie neu implementierten bzw. neu gefassten zivilrechtlichen
Ansprüche der §§ 33-33h GWB werden nunmehr von Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und Dr.
Jan Tolkmitt gemeinsam kommentiert. Trotz der gewohnt fachkundigen
Kommentierung, welche vor allem durch eine umfassende Literaturangabe besticht,
bleibt diesbezüglich abzuwarten, wie sich dieses Instrumentarium in der Praxis
entwickeln wird. Folglich kann auch die derzeitige Kommentierung nur einen
Fingerzeig geben und wird sich erst durch die zukünftige Rechtsprechung
weiterentwickeln. Beide Kommentatoren scheuen es zudem nicht, sich in § 33c GWB
(Rn. 58-75) ausführlich mit den Ausführungen von Dr. Hermann Deichfuß zu der Frage, wie eine unangemessene
Mehrfachbelastung eines Verletzers trotz der weitreichenden Vermutung des § 33c
Abs. 2 GWB vermieden werden kann, auseinanderzusetzen. Beiden Autoren fiel
zusätzlich die Kommentierung der neuen §§ 89b-89e GWB zu, in denen die prozessuale
Durchsetzung der sich aus § 33g GWB ergebenen Auskunftsansprüche geregelt ist.
Auch hierbei wird sich die Kommentierung maßgeblich durch die Handhabung der
Paragraphen in der Rechtsprechung prägen, die sich mit derartigen
Fragestellungen in Zukunft noch häufig wird beschäftigen müssen.
Eine weitere
Hervorhebung bedarf es zudem bezüglich der Kommentierung von Dr. Rolf Raum, der sich für die neu
implementierten §§ 81 Abs. 3a-3e und 81a GWB verantwortlich zeigt. Die
Problematik, die durch diese Paragraphen gesetzgeberisch angegangen wurde und
gemeinhin auch unter dem Schlagwort „Wurstlücke“ bekannt ist, wird von Dr. Rolf Raum kritisch kommentiert.
Hierbei verneint der Autor die Zulässigkeit von Vorlagefragen an den EuGH nach
Art. 267 AEUV mit der Begründung, dass die Regelung einen Bereich betreffe, der
außerhalb der Zuständigkeit der EU läge, vgl. § 81 GWB (Rn. 165). Diese Meinung
ist vor allem deshalb interessant, da die Normen zum einen stark an die
Rechtsprechung des EuGH angelehnt sind und sie zum anderen diametral zu der
Gesetzesbegründung steht. Auch insofern bleibt es spannend abzuwarten, wie sich
die Anwendung der Normen in der Praxis bewähren wird.
Auch im Hinblick
auf Zusammenschlussvorhaben brachte die 9. GWB-Novelle Neuerungen dahingehend,
dass nunmehr auch transaktionsvolumenbasierte Aufgreifschwellen in § 35 Abs. 1a
GWB implementiert wurden. Hierdurch passt sich das Gesetz der zunehmenden
Digitalisierung der Wirtschaft an, so dass darüber hinaus ein kartellrechtlich
relevanter Markt nunmehr auch dann vorliegen kann, wenn zum Zeitpunkt des
Zusammenschlusses noch überhaupt kein Geld fließt oder auf den vorgenannten
Märkten umgesetzt wird, wie es etwa bei internetbasierten Märkten im Bereich
von Informationsdiensten, Vergleichsportalen oder aber Suchmaschinen der Fall
ist. Dieser Bereich wird nach wie vor von Dr.
Gunnar Kallfuß umfassend kommentiert – wobei auch hier die tatsächliche
Beschluss- und Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts bzw. der Gerichte die
Kommentierung in Zukunft maßgeblich prägen wird.
Zusätzliche
Änderungen brachte die 9. GWB-Novelle dahingehend, dass im Bereich des Ministerialerlaubnisverfahrens
die Begründungspflichtfristen bedeutend verschärft wurden. Zudem wurde
beispielweise die Kooperation im verlagswirtschaftlichen Bereich, welche sich
unterhalb der redaktionellen Ebene bewegt sowie Zusammenschlussvorhaben von
Dienstleistern der Verbandgruppe der Kreditwirtschaft im sog.
Back-office-Bereich erleichtert. Auch diese Änderungen wurden von den Autoren
an den jeweiligen Stellen berücksichtigt und hin-reichend gewürdigt.
Abschließend sei
bezüglich des ersten Bandes darauf hingewiesen, dass die Kommentierung der
durch die 8. GWB-Novelle neu eingeführten Vorschriften über
Markttransparenzstellen, §§ 47a-47l GWB, weiterhin von Steffen Häfele, LL.M. bearbeitet und in dem entsprechenden Umfang
dargestellt werden. Dem entgegen hat der Herausgeber seine Kommentierung der
Normen bezüglich der Wasserwirtschaft, §§ 31-31b GWB, abgegeben, welche nunmehr
von Prof. Dr. Carsten Becker
bearbeitet wurden.
Der zweite Band
befasst sich sodann auf rund 1951 Seiten mit der Kommentierung des europäischen
Kartellrechts. Entsprechend der Vorauflagen wird zunächst eine umfangreiche Darstellung
des Kartellverbots aus Art. 101 AEUV vorgenommen, um anschließend in einem noch
umfangreicheren Teil auf einzelne Fallgruppen im Rahmen des Kartellverbots
einzugehen. Im Vergleich zu den Ausführungen bezüglich Art. 101 AEUV fällt die
Bearbeitung des Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV bedeutend kürzer aus, was
der Qualität der Kommentierung durch Dr.
Friedrich Wenzel Bulst jedoch keinen Abbruch tut. Vielmehr ist zu beachten,
dass Art. 101 AEUV aufgrund seiner einzelnen Fallgruppen gerade in Form der
Gruppenfreistellungsverordnungen per se bedeutend mehr Platz beansprucht. Im
Nachgang hieran fügen sich die Kommentierung der sog. Durchführungsverordnung
VO 1/2003 sowie der sog. Fusionskontrollverordnung nahtlos ein.
Die wesentliche
Aufgabe der 13. Auflage bestand in Bezug auf das europäische Kartellrecht
darin, die neusten Entwicklungslinien der Kommission und die Rechtsprechung der
europäischen Gerichte und zusätzlich dazu den neusten Stand sekundärrechtlicher
Vorschriften, Leit-linien und Bekanntmachungen einzuarbeiten. Besonderer Fokus
musste dabei zum einen auf die neue TT-GVO, der Bagatellbekanntmachung und der
dazu ergangenen Leitlinien sowie zum anderen auf die neuesten Entwicklungen zu
Treuerabatten (Coty) und dem Internetvertrieb (Intel) gelegt werden. Diese
Aufgaben sind den einzelnen Autoren des vorliegenden Werkes ebenfalls
uneingeschränkt gelungen.
Zum Ende des
zweiten Bandes geht das Werk noch auf die bereits angesprochenen systematischen
Darstellungen von zehn hervorgehobenen Wirtschaftsbereichen ein, wobei sich
deren Darstellung angenehm weiterentwickelt hat. Hervorzuheben ist dabei die
die Kommentierung von Hans-Helmut
Schneider, der den Bereich Gesundheitswesen und Krankenhäuser durch die
Einarbeitung der Fallpraxis des Bundeskartellamts zu Fusionsvorhaben von
Krankenhäusern sowie die Verfahrenspraxis und Behandlung von
Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Medizinprodukten und Arzneimitteln
erweitert hat. Zudem wurden die Ausführungen zum Telekommunikationsrecht durch Prof. Dr. Carsten Becker weiter
gestrafft, was zu begrüßen ist. Des Weiteren hat Dr. Markus Röhrig sich ausführlich mit den Folgen des Auslaufens
der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 267/2010 zum 31.03.2017 für die Versicherungswirtschaft
auseinandergesetzt. Das neu hinzugewonnene Kapitel der Entsorgungswirtschaft
wurde von Eva-Maria Schulze
bearbeitet, welche einen präzisen Überblick über die europäische und deutsche
Praxis im Bereich der Haus- und Verpackungsmüllentsorgung gibt.
Im Ergebnis ist
wie bereits bei den Vorauflagen auch in Bezug auf die 13. Auflage ein durch-weg
positives Fazit zu ziehen. Entgegen der Rezension zu der Vorauflage ist zudem
zusätzlich positiv hervorzuheben, dass die Visualisierung des Textes bedeutend
durch das Einfügen kürzerer Absätze und prägnanteren Randnummern verbessert
wurde. Die insofern geäußerte Kritik, dass die Implementierung der Fußnoten in
den Fließtext gerade dann den Lesefluss erschwert, wenn es sich um lange
Passagen handelt, wird insofern nicht mehr aufrechterhalten.
Aufgrund der
durchweg hohen fachlichen Qualität des gesamten Werkes sowie der Aktualität bei
einem derart dynamischen Rechtsgebiet, ist der „Langen/Bunte“ seine 449,00 €
allemal wert. Auch die 13. Auflage unterstreicht erneut den eigenen Anspruch,
als absolutes Standardwerk „von Praktikern für Praktiker“ angesehen zu werden
und wird bis zur nächsten GWB-Novelle sowohl für die anwaltlichen und
gerichtliche, aber auch für die behördliche Kartellpraxis unerlässlich sein.