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Donnerstag, 23. Januar 2025

Rezension: EU-DSGVO und BDSG

Däubler / Wedde / Weichert / Sommer, EU-DSGVO und BDSG, Kompaktkommentar, 3. Auflage, Bund-Verlag 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Datenschutzrecht, obgleich kein ganz neues Rechtsgebiet mehr, hat durch das Inkrafttreten der DS-GVO im Mai 2018 doch eine enorme Aufwertung und damit auch stark zunehmende Beachtung gefunden. Besonders gilt dies für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Dabei sind mehrere Spezifika hervorhebenswert: Zunächst ist aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein besonderes Austarieren der gegenläufigen Interessen erforderlich, das überdies zumeist zunächst innerhalb der Betriebe stattfindet. Damit einhergeht, dass Betriebs- und Personalräte vielfach an der internen Umsetzung von Prozessen beteiligt sind, sodass auch für diese Gremien(mitglieder) ein taugliches Wissensfundament zu legen ist. Fragen des Beschäftigtendatenschutzes treten regelmäßig im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen auf, die rechtlichen Regelungen greifen oftmals ineinander. So überrascht es nicht, dass – auch aufgrund der Besonderheiten der nationalstaatlichen Rechtsordnungen – der europäische Gesetzgeber in Art. 88 DS-GVO eine Öffnungsklausel für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext geschaffen hat. Grundsätzlich eine positive Idee, vom deutschen Gesetzgeber mit § 26 BDSG allerdings nicht in Gänze europarechtskonform ausgefüllt, sodass als Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext in Deutschland derzeit im Wesentlichen die in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Erlaubnistatbestände in Betracht kommen (im Einzelnen hierzu sogleich). Wenngleich im Oktober 2024 ein Referentenentwurf für ein „Beschäftigtendatengesetz“ bekannt wurde (s. dazu etwa Wünschelbaum/Sorber, NZA 2024, 1540), so wird es zu einem solchen Gesetz in der aktuellen Legislaturperiode wohl kaum mehr kommen.

Dies vorausgeschickt besteht unverändert Bedarf an einem Kommentar wie dem vorliegenden: Mit Wolfgang Däubler, Peter Wedde, Thilo Weichert und Imke Sommer behandeln vier ausgewiesene Experten des Datenschutzrechts auf über 1.500 Seiten die Regelungen der DS-GVO und des BDSG sowie neuerdings auch des TTDSG (dessen Name zwischenzeitlich in „TDDDG“ geändert wurde), überdies ausgewählter Normen des TMG. Angefügt ist ein Überblick zum SÜG. Dabei erschöpft sich die Zielsetzung des in der Reihe „Kompaktkommentare“ im Bund-Verlag erscheinenden Werks nicht in der reinen Behandlung der Normen, sondern legt – wie es vom Bund-Verlag zu erwarten ist – einen Schwerpunkt auf sämtliche Konstellationen rund um die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, was dem Werk gegenüber den anderen maßgeblichen Kommentaren im Rechtsgebiet eine Sonderstellung verschafft.

Das Werk beginnt folgerichtig mit der Behandlung der DS-GVO. Herausgegriffen sei der für die Ausübung der Betroffenenrechte maßgebliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Bereits in der Einleitung zur Vorschrift stellt Däubler klar, dass auch Bewerber und ehemalige Arbeitnehmer den Anspruch geltend machen können (§ 15 Rn. 4). Betreffend den Inhalt der Auskunft liegt ein Schwerpunkt auf „Informationen zum Arbeitsverhältnis“ (Art. 15 Rn. 8g ff.). Sofern das BAG einen Klageantrag eines Arbeitnehmers auf Überlassung der Kopien seiner dienstlichen E-Mails als nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet hat (BAG NZA 2021, 1053), stuft Däubler den „Lästigkeitswert“ für den Arbeitgeber zwar als „hoch“ ein, Mängel der Bestimmtheit seien jedoch nicht erkennbar (Art. 15 Rn. 8h). Auch zu in der betrieblichen Praxis vielfach anzutreffenden Fragen, die in anderen Werken manches Mal vorausgesetzt und nicht besonders thematisiert werden, verhält sich das vorliegende Werk auffallend häufig konkret und präzise: So wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass stets der Zeitpunkt der Antragstellung für den Inhalt der Auskunft maßgeblich ist; insbesondere wird sich ein Verantwortlicher nicht durch die Löschung von Daten nach Eingang des Auskunftsverlangens von seiner Pflicht zur Auskunftserteilung befreien können (Art. 15 Rn. 8s). In einer solchen Löschung wird jedenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und damit eine Verletzung des Auskunftsrechts liegen (Art. 15 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Der in der Literatur vielfach erkannte und wohl selten sinnvoll aufgelöste Streit um das Verhältnis zwischen Art. 15 DS-GVO und § 83 BetrVG im Hinblick auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der Personalakte wird allerdings zu meinem Bedauern auch von Däubler einer späteren Entscheidung des EuGH überlassen (Art. 15 Rn. 40).

Widmet man sich den Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext, führt kein Weg an Art. 88 DS-GVO sowie § 26 BDSG vorbei. Beide Vorschriften werden teils von Däubler, teils von Wedde bearbeitet. Abseits der Ausführungen zur Öffnungsklausel allgemein (Art. 88 Rn. 5 ff.) sowie zum aus der Klausel folgenden Gestaltungsspielraum (Art. 88 Rn 13 ff.) haben mir hier die aufgezeigten „Handlungsmöglichkeiten von Betriebs- und Personalräten“ (Art. 88 Rn. 49 ff.) gut gefallen, in dessen Rahmen Däubler Bezüge zu den Beteiligungsrechten nach BetrVG bzw. BPersVG herstellt. In der Bearbeitung des § 26 BDSG setzt sich Däubler zunächst mit der EuGH-Entscheidung zu § 23 HDSIG (EuGH v. 30.3.2023 – C-34/21, NZA 2023, 487) und ihren Folgen auseinander (§ 26 Rn. 5a ff.). Dabei hält Däubler § 26 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BDSG richtigerweise für nunmehr unanwendbar; der Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. b bzw. f DS-GVO führe aber dazu, dass dies im Ergebnis ohne Auswirkungen bleibe (§ 26 Rn. 5e). Auch § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BDSG (Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte und Pflichten von Interessenvertretungen der Beschäftigten) vermag Däubler nicht aufrechtzuerhalten und greift auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zurück (Art. 88 Rn. 5f). Das BAG hat hingegen – wohl erst nach Abschluss der vorliegenden Bearbeitung – einen anderen Weg gewählt und hält § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BDSG über Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. c DS-GVO weiter für anwendbar – allerdings, ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch die Ausführungen zu den weiteren Rechtsgrundlagen sind zur Lektüre zu empfehlen und erhellen das Verständnis der derzeitigen Rechtslage (§ 26 Rn. 5h ff.). Dabei gefällt mir stets der Ansatz, aufgeworfene Problemlagen auch einer Lösung zuzuführen, etwa wenn Wedde aufgrund der o.g. EuGH-Entscheidung von einer Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG (Datenerhebung zur Aufdeckung von Straftaten) ausgeht (§ 26 Rn. 161e), stattdessen aber (außerhalb des öffentlichen Bereichs) Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO als Rechtsgrundlage in Betracht zieht (§ 26 Rn. 161i). Hier zeigt sich zudem exemplarisch die Meinungsstärke des Kommentars, dessen Bearbeitungen sich nicht im alleinigen Repetieren von (maßgeblich EuGH-) Rechtsprechungszitaten erschöpfen, was bei der Lektüre Freude bereitet. Insofern wird hier ein doch erheblich anderer Zugang zur Rechtsmaterie geboten als etwa beim „Auernhammer“ (vgl. Rezension hier im Blog).

Der „DWWS“ überzeugt mich sowohl was die allgemeinen Ausführungen angeht als auch speziell in seiner Ausrichtung auf den Beschäftigtendatenschutz. Die Schwerpunktsetzung empfinde ich als rundum gelungen. Einziger Wermutstropfen ist ein doch etwas längerer Zeitraum zwischen dem inhaltlichen Abschluss des Werks (Rechtsprechung und Literatur wurden bis August 2023 berücksichtigt) sowie dem Erscheinen des Werks Ende März 2024, der allerdings ob der inhaltlichen Qualität des Werks zu verschmerzen ist. Prima Dienste leistet hingegen das Stichwortverzeichnis, das das Auffinden gesuchter Stellen im Kommentar erleichtert. Da gerade auch aufgrund der doch etwas verworrenen Rechtslage um die Anwendbarkeit des § 26 BDSG (welche Teile sind noch europarechtskonform?) ein Hin- und Herspringen zwischen den Kommentierungen zu Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, zu Art. 88 DS-GVO sowie zu § 26 BDSG erforderlich ist, habe ich ein Lesebändchen doch schon etliche Male vermisst, sodass ich insofern darauf hoffe, dass der Verlag dem Werk ein solches künftig spendieren möge.

Wer im Beschäftigtendatenschutz unterwegs ist, für den wird die 3. Auflage des Däubler/Wedde/Weichert/Sommer ein treuer Begleiter sein. Ein fester Platz auf meinem Schreibtisch ist ihm mittlerweile sicher. Selbstverständlich vermag das Werk betrieblichen Interessenvertretungen als kompetenter Ratgeber dienen. Ebenso werden aber auch Datenschutzbeauftragte, die in der betrieblichen Praxis vielfach auch zu beschäftigtendatenschutzrechtlichen Angelegenheiten beraten, oder mit entsprechenden Fragen befasste Verwaltungsjuristen oder Richter von dem Werk profitieren. Schließlich ist der „DWWS“ allen arbeitsrechtlichen Praktikern, die neben klassischen arbeitsrechtlichen Fragen auch hin und wieder mit datenschutzrechtlichen Problemlagen befasst sind, zu empfehlen, gewiss verbunden mit der Bemerkung, dass das Werk aufgrund seiner Nähe zur Arbeitnehmerseite nicht als singuläre Quelle herangezogen, sondern stets durch die Nutzung anderer Werke ergänzt werden sollte. Aufgrund der schnellen Rechtsentwicklung im Datenschutzrecht freue ich mich bereits auf die Folgeauflage.

Samstag, 19. Oktober 2024

Rezension: WpIG-Kommentar

Lendermann / Nemeczek / Schroeter, Wertpapierinstitutsgesetz: WpIG - Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten unter Berücksichtigung der Investment Firm Regulation (IFR) und weiterführender Vorschriften, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Neu in der Reihe „Graue Kommentare“ von C.H.Beck erschienen, ist der Kommentar von Lendermann / Nemeczek / Schroeter zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erklärtes Ziel der Reihe ist es, am Nabel der Zeit mit stark ausgeprägtem praktischem Fokus zu sein. Und so zeigt sich auch das hier besprochene Werk: Es handelt sich um den ersten Kommentar zum WpIG auf dem Markt – was als solches bereits eine beeindruckende Leistung ist. Ob das Werk auch Standards setzt, soll im Folgenden besprochen werden.

Das Werk kommt im üblichen Charme Beck‘scher Kommentare daher und fügt sich qualitativ und formal souverän in die Reihe ein. Umgang und Arbeit mit dem Werk sind dementsprechend gewohnt einfach und selbsterklärend. Die einzelnen Kommentierungen sind nachvollziehbar gegliedert und jeweils mit einer Übersicht vor der konkreten Normkommentierung versehen. Inhaltlich sind die jeweiligen Kommentierungen einfach zugänglich. Der Fußnotenapparat ist übersichtlich und dennoch informativ weiterführend.

Das Autorenverzeichnis ist gespickt von renommierten Praktikern und Spezialisten aus Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft. Mit ihrer Expertise steht auch die Herausgeberschaft für die Qualität der Kommentierung.

Das Werk führt in das noch junge WpIG ein, das ein Spezialgesetz für mittlere und kleinere Wertpapierinstitute ist und neben dem KWG steht. Politisch hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die komplexen Regelungen der makroprudenziellen Bankenaufsicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG nicht proportional für die Aufsicht über mittlere und kleinere Wertpapierinstitute sind und somit aufgelockert werden mussten. Das WpIG setzt die europäische Investment Firm Directive (IFD) um und unterteilt - sehr grob gesprochen - in systemrelevante und nicht systemrelevante Institute. Die systemrelevanten Institute unterfallen weiterhin den Regelungen des KWG, die weniger systemrelevanten Institute erfreuen sich nun eines adäquateren Aufsichtsregime aus dem WpIG.

Das Nebeneinander und die teilweise Überlappung von KWG und WpIG abhängig von der Größe des Wertpapierinstitutes führt freilich an einigen Stellen zu Reibung zwischen beiden Gesetzen. Exemplarisch sei auf die Konkurrenzen zwischen § 83 WpIG und § 56 KWG im Strafrecht verwiesen, die in § 83 WpIG unter Rz. 6 besprochen und entsprechend des verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips überzeugend gelöst wird.

Detailliert habe ich mir die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WpIG im komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 1, 2 und 3 WpIG angesehen. Sozusagen das Herzstück des WpIG, in dem Begriffe bestimmt und Ausnahmen dazu erklärt werden. Die Anforderungen an die Erlaubnis nach § 15 WpIG werden einfach und anschaulich dargestellt und erleichterten es dem Verfasser, für ihn relevante Rechtsfragen in kurzer Zeit zufriedenstellend zu beantworten. § 15 WpIG ist eng verzahnt mit den Erlaubnisanforderungen an Kreditinstitute nach § 32 KWG. Die Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu einander und sind sich systematisch sehr ähnlich, wenn auch nicht wortgleich. Dies führt mitunter zu einigen Interpretationsfragen, wie im Kommentar ausgeleuchtet wird. So wird abweichend vom § 32 Abs. 1 KWG für die Erlaubnispflicht in § 15 WpIG keine „Gewerbsmäßigkeit“ vorausgesetzt. Dies soll stattdessen durch einen Verweis auf den definierten Begriff des Wertpapierinstituts in § 2 Abs. 1 WpIG bereits aufgegriffen sein. Systematisch ist dies wenig überzeugend, schlussendlich aber wohl unerheblich, da in der Anwendung ein gesichertes Verständnis herrscht, dass nur gewerbsmäßig eingerichtete Institute betroffen sein sollen. Auch wollte der Gesetzgeber seiner Begründung nach nur prägnanter formulieren. Ob dies an dieser Stelle angezeigt war, sei dahingestellt. Ein weiteres Zeichen handwerklicher Schwäche des Gesetzgebers ist der in der Gesetzbegründung getroffene Verweis auf § 2 Abs. 2 WpIG (BT-Drs. 19/26929, S. 139), dort wird zwar die Wertpapierdienstleistung definiert, die „Gewerbsmäßigkeit“ allerdings findet sich als definitorisches Merkmal nur in § 2 Abs. 1 WpIG bei der Begriffsdefinition des Wertpapierinstituts.

Das Werk setzt sich kritisch mit dem besprochenen Gesetz auseinander und scheut auch nicht davor missglückte Regelungen an den entsprechenden Stellen (§ 1 Rz. 3) offen anzusprechen. Da das Gesetz noch sehr jung ist, wird häufig auf die Gesetzesbegründung selbst, Verlautbarungen der Verwaltung und Kommentare zu anderen bankaufsichtsrechtlichen Gesetzen verwiesen. Dies passiert jederzeit angemessen und überzeugend. Auf Grundlage und mit Hilfe des Werks werden viele Rechtsfragen zufriedenstellend bearbeitet werden können.

Das Werk wird Standards setzen und die gegenwärtig im Erscheinen befindlichen weiteren Kommentare zum WpIG beeinflussen, wohlmöglich sogar künftig in guter Tradition anderer etablierter Kommentare nur noch nach den Herausgebern benannt werden. Der Kommentar sei unbedingt jedem anempfohlen, der sich mit dem WpIG, also dem Aufsichtsrecht über Wertpapierinstitute, beschäftigt.

Mittwoch, 16. Oktober 2024

Rezension: Digitale Sozialverwaltung

Müller, Digitale Sozialverwaltung – Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, Boorberg 2024

von RAiN, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Buch „Digitale Sozialverwaltung“ von Prof. Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt, widmet sich einem hochaktuellen Thema: der Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung. In einer Zeit, in der sowohl die Verwaltung als auch das Justizsystem zunehmend digitalisiert werden, stellt dieses Werk eine fundierte und detaillierte Analyse der damit verbundenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen bereit.

Der Autor behandelt in seinem Buch eine breite Palette von Themen, die für den digitalen Wandel in der Sozialverwaltung von zentraler Bedeutung sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV), der aus den Perspektiven von Anwälten, Gerichten und vor allem Behörden beleuchtet wird. In den Kapiteln dazu beschreibt er die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich des Rechtsverkehrs. Interessant sind dabei seine Ausführungen über den elektronischen Postein- und -ausgang der Behörden (wobei nach Erfahrung der Rezensentin der Postausgang seitens der Behörde praktisch nicht genutzt wird).

Darüber hinaus bietet das Buch Einblicke in Themen wie die elektronische Behördenakte, die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge oder die Akteneinsicht in elektronische Verwaltungsakten. Gerade die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge „frisst“ im Moment viel Zeit und trägt nicht zum erhofften Ersparnis von Zeit bei.

Das Buch besteht aus vier Teilen:

  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialgerichtsprozess,
  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialverwaltungsverfahren, § 36 a SGB I,
  • Elektronische Behördenakten,
  • Checklisten, Übersichten und Formulierungsbeispiele.

Ein großer Pluspunkt des Buches ist die umfassende Darstellung der unterschiedlichen Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs. Gut gelungen finde ich die Unterscheidung der Auswirkungen des ERV auf Anwälte, Gerichte und Behörden. Der Autor beschreibt anschaulich, wie Anwälte inzwischen verpflichtet sind, den ERV zu nutzen, um Anträge und Schriftsätze einzureichen, während Gerichte und – besonders auffällig – viele Behörden immer noch auf Papierform setzen. Diese Diskrepanz wird detailliert erläutert und bietet einen interessanten Einblick in die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung der Digitalisierung. „Der Scanvorgang ist bei (noch) vorherrschender Papierkorrespondenz allerdings ein organisatorisches Nadelöhr“ urteilt der Autor. Bereits in vorherigen Abschnitten hat er anschaulich geschildert, wie – aus Laiensicht umständlich – einzelne Signaturen voneinander getrennt zu beurteilen sind. Da gibt es die einfache Signatur, die elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur. Wer darf wann welche Signatur nutzen und in welchem Verfahrensstadium ist welche Signatur rechtssicher?

Die ausführlichen Analysen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sind ebenfalls ein starkes Element des Buches. Hier zeigt sich die Expertise des Autors, der in der Lage ist, komplexe juristische Sachverhalte verständlich und gut strukturiert darzustellen. Besonders hilfreich sind die Abbildungen von „Transfervermerk“ oder „Prüfvermerk“, die das Buch nicht nur theoretisch fundiert, sondern auch praxisorientiert machen. Auf jeder Seite des ERV – Justiz, Verwaltung, Anwälte - sehen diese Vermerke anders aus, aber der Inhalt, die einzelnen Komponenten, ist immer der gleiche.

Trotz der vielen positiven Aspekte hat das Buch für mich persönlich einige Schwächen. Besonders enttäuschend finde ich die Tatsache, dass zwar Anwälte gesetzlich verpflichtet sind, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, aber Gerichte und insbesondere Behörden noch häufig auf Papier setzen. Der Autor beschreibt diesen Zustand zwar, jedoch hätte ich mir eine kritischere Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Problemen gewünscht. Für Anwälte, die den ERV zwingend nutzen müssen, ist es äußerst frustrierend, dass Behörden und einige Gerichte weiterhin auf herkömmliche Papierform bestehen, was nicht nur die Effizienz bremst, sondern auch den digitalen Fortschritt insgesamt behindert. Hier hätte ich mehr Lösungen oder zumindest Vorschläge erwartet, wie dieser Missstand behoben werden könnte.

Ein weiterer Punkt, der mir negativ aufgefallen ist, ist die Verwendung der Abkürzung von Gesetzesregelungen einerseits (RAVPV), die Verwendung von technischer Sprache (z. B. <tns:ruecksendung_EEB_erforderlich>true</tns:ruecksendung_EEB_erforderlich<). Diese Kapitel könnten für einige Leser zu detailliert und zu spezifisch sein, besonders wenn man weniger technikaffin ist.

Da ich das Buch unter anderem in der Hoffnung gelesen habe, fundierte Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu finden, war ich von der Tiefe der Ausführungen in diesem Bereich etwas enttäuscht. Zwar wird das beA in den Kapiteln zum ERV erwähnt, jedoch hätte ich mir eine noch umfassendere Behandlung der praktischen Herausforderungen und alltäglichen Hürden gewünscht, die Anwälte bei der Nutzung des beA erleben. Auch die Probleme bei der praktischen Anwendung in der Kommunikation mit Gerichten und Behörden hätte der Autor eingehender analysieren können. Es ist z.B. absurd, wenn ein Schriftsatz des Gerichtes von der Geschäftsstelle bis zum elektronischen Postfach des Anwaltes sieben Wochen benötigt, weil er scheinbar sieben Wochen in der Postausgangsstelle des Gerichtes gelegen hat. Parallel dazu schickt die gegnerische Behörde ihre Schreiben in der gleichen Sache per Post – und ist damit sechs Wochen schneller.

Insgesamt ist Digitale Sozialverwaltung ein fundiertes und gut strukturiertes Werk, das sich insbesondere an Verwaltungsmitarbeiter und Digitalisierungsbeauftragte in der öffentlichen Verwaltung richtet. Es bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung der Sozialverwaltung.

Allerdings bleibt das Buch in bestimmten Bereichen hinter meinen Erwartungen zurück. Insbesondere die ungleiche Umsetzung des ERV zwischen Anwälten, Gerichten und Behörden – ein Problem, das ich persönlich als besonders gravierend empfinde – wird zwar beschrieben, aber nicht tief genug hinterfragt. Dies könnte für Praktiker, die sich praktische Lösungen erhoffen, eine Enttäuschung darstellen.

Für Leser, die sich jedoch einen allgemeinen Überblick über den Stand der Digitalisierung in der Sozialverwaltung verschaffen möchten, ist dieses Buch durchaus empfehlenswert. Es liefert einen soliden theoretischen Unterbau und bietet interessante Einblicke in die rechtlichen Grundlagen sowie die technischen und organisatorischen Herausforderungen, die mit der digitalen Transformation in diesem Bereich einhergehen.

Mittwoch, 25. September 2024

Rezension: Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung

Kosney, Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – Grundlagen, Rechte und Pflichten unter besonderer Berücksichtigung des Prüfungswesens im Handwerk, Nomos 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – dieser Untersuchungsgegenstand ist an sich bereits ein lohnenswerter, steht doch gerade die Selbstverwaltung immer wieder im Fokus, wenn die Partizipation der Betroffenen mit einer gleichzeitig gewollten Professionalisierung in Einklang zu bringen ist und gleichzeitig vielfache Initiativen das Ehrenamt attraktiver machen wollen. Gleichzeitig steht die Selbstverwaltung vor enormen Herausforderungen, was die Ausfüllung ihres Auftrags angeht, flankiert von einer stetig zunehmenden Verrechtlichung sowie teils fehlendem Interesse und Engagement.

Insofern habe ich mich – nach der grundlegenden Arbeit Hadanks zur funktionalen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung im vorvergangenen Jahr (Rezension hier im Blog) – auf die Lektüre des Werks von Kosney gefreut, der das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung in den Mittelpunkt seiner Arbeit stellt, wobei stets die Besonderheiten im Handwerk als Bezugspunkt dienen. Endlich mal ein Werk, das sich den Rechten und Pflichten der Ehrenamtlichen widmet und wichtige Fragen klärt, etwa „ob Entschädigungsansprüche bestehen, das Amt einfach niedergelegt werden kann, oder ob und inwieweit auch für ehrenamtlich Tätige Amtsausübungs-, Teilnahme-, Treue- oder Verschwiegenheitspflichten gelten“ (S. 26 f.). Die von Burgi betreute und von Drüen mit einem Zweitgutachten bedachte Arbeit von Kosney wurde im Wintersemester 2023/24 von der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen.

Das Werk ist klar strukturiert und gliedert sich – eine Einleitung (§ 1) vorangestellt – in vier Teile, die wiederum in fortlaufende Kapitel unterteilt sind. Im ersten Teil geht Kosney den Grundlagen der Selbstverwaltung und auch des – besonders handwerklichen – Ehrenamts auf den Grund. Dabei erarbeitet er klare Definitionen von Selbstverwaltung (§ 2) und Ehrenamt (§ 3), befasst sich mit dem Ehrenamt in der Handwerksorganisation (S. 71 ff.) und grenzt das Ehrenamt gegen andere Formen der Betätigung ab (S. 104 ff.). Gut gefallen hat mir zudem der vergleichende Blick ins Kommunalrecht (§ 4), was auch im Bereich der Sozialversicherung ein steter Bezugspunkt ist.

Anschließend untersucht der Verfasser im zweiten Teil die verfassungsrechtliche Stellung der Ehrenamtlichen (§ 5) sowie die Bezüge zwischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und funktionaler Selbstverwaltung (§ 6).

Der dritte Teil stellt sodann den Kern der Arbeit dar. Kosney analysiert hier eingehend die Rechte und Pflichten im handwerklichen Ehrenamt (§ 7 und § 8). Sehr gut gefallen hat mir die Auseinandersetzung mit den Rechten der Ehrenamtlichen im Handwerk (§ 7. B). Der Verfasser buchstabiert hier wirklich die wesentlichen Rechte im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Organe aus. Nach kurzen Ausführungen zum Recht auf Zugang zum Amt und zum „freien Mandat“ wird sodann die gesamte Breite der Mitgliedschaftsrechte systematisch abgearbeitet: Antragsrechte von Organmitgliedern, Teilnahmerechte an Sitzungen, Rederechte, Abstimmungs- und Wahlrechte und schließlich das Informationsrecht. Gerade letzteres ist gewissermaßen der „Grundstein“ dazu, dass die Organmitglieder ihr jeweiliges Ehrenamt überhaupt sinnvoll ausüben können. Auch die Ausführungen zu Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot überzeugen, etwa wenn der Verfasser diese Rechte – aufgrund des allgemeinen dahinterstehenden Rechtsgedankens – auch auf die Vorstandsmitglieder der Handwerkskammer überträgt (S. 202). Als Ausdruck eines solchen allgemeinen Rechtsgedankens macht Kosney auch den Entschädigungsanspruch aus § 85 VwVfG („Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.“) für die Selbstverwaltung im Handwerksrecht fruchtbar (S. 204). Bei der Lektüre der umfassenden Analyse der Regelungen und ihren Lücken konnte ich hier vielfach Parallelen zu anderen Bereichen funktionaler Selbstverwaltung erkennen, etwa auch zu denjenigen im Bereich der Sozialversicherung (dort maßgeblich § 41 SGB IV), was angesichts der ähnlichen Problemlagen hochinteressant erscheint und künftig ggf. noch einmal vergleichend gewinnbringend nutzbar gemacht werden sollte.

Im vierten Teil unterbreitet der Verfasser sodann Reformvorschläge zur Stärkung des Ehrenamts (§ 9). Dabei stellt er zunächst bereits vorgenommene Anpassungen dar (§ 9. A), bevor er anhand von Wünschen ehrenamtlich Tätiger daraus Möglichkeiten zur Gewinnung neuer Ehrenamtler*innen ableitet (§ 9. B). Sofern Kosney hier einen vermehrten Einsatz von Hybridsitzungen sowie einen Ausbau von Weiterbildung und Qualifizierung für Ehrenamtliche fordert, sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber diese Wünsche der Ehrenamtlichen im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung bereits umgesetzt hat. So wurden hier zwischenzeitlich Ansprüche auf Urlaub und Verdienstausfall zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 40 Abs. 3 SGB IV) und weitgehende Möglichkeiten von Hybrid- und (wenngleich eingeschränkt) sogar vollständig digitalen Sitzungen (§ 64a SGB IV) geschaffen, die ggf. als Anregungen dienlich sein könnten. Abgerundet wird das Werk schließlich durch eine Zusammenfassung der Ergebnisse (§ 10) sowie ein Literaturverzeichnis.

Wenn Kosney als Ziel des Werks ausgibt, „dass sowohl die Körperschaft als auch der ehrenamtlich Tätige Klarheit über die Rechtsbeziehung zueinander erlangen“ (S. 29), so wird man dieses Unterfangen nach Lektüre des Werks als umfänglich gelungen bezeichnen müssen, insbesondere angesichts der Fülle an rechtlichen Fragen, die der Verfasser behandelt. Die Lektüre des Werks hat meine Erwartungen nicht enttäuscht. Sie schafft systematisch die Grundlagen für die Auseinandersetzung mit den Rechten und Pflichten der Selbstverwaltung im Handwerk. Zugleich eröffnet sie Horizonte für Vergleiche etwa mit der Selbstverwaltung in Kommunen oder der Sozialversicherung, die insbesondere bei der Lückenfüllung rudimentärer gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelungen dienlich sein und zu pragmatischen Lösungen führen können. Kosneys Werk ist damit vor allem all jenen zu empfehlen, die in Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften mit Selbstverwaltungsfragen befasst sind. Aber auch interessierte, juristisch versierte Ehrenamtliche sowie mit Problemen im Recht der funktionalen Selbstverwaltung Befasste in anderen Bereichen werden von dem Werk profitieren und an ihm Freude haben.

Sonntag, 8. September 2024

Rezension: KI-VO

Schwartmann / Keber / Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass ein etwas mehr als 300 Seiten starker Leitfaden für die Praxis ein dreiköpfiges Herausgeberteam und ein 23-köpfiges Autorenteam aufweist, ist zumindest erstaunlich und sorgt für erheblichen Koordinierungsbedarf. Dass einige der Autoren auch eher aus dem politisch-beratenden Metier stammen und nicht aus Universitäten, Behörden oder Kanzleien, dürfte der Neuheit der Regelung und deren europäischer Herkunft geschuldet sein. Immerhin haben die Herausgeber den richtigen Anspruch, dass hier Praktiker für Praktiker schreiben, damit das neue Rechtsgebiet schnell Eingang in die Köpfe der Rechtsanwender findet.

Gewöhnen muss sich der klassische Jurist dabei nicht nur (sprachlich) an die technisch dominierte Thematik, sondern z.B. auch an die Nachweise in den Fußnoten: diese verweisen auf Podcasts, Webseiten, sogar auf Amazon-Links, nutzen munter englische und technische Begriffe, ohne dass es ein Glossar gäbe. Dass Letzteres fehlt, erachte ich tatsächlich für einen Makel des Buches. Denn einmal erklärte Abkürzungen muss man sich für den Rest des Werks merken. Immerhin: innerhalb der Kapitel wird der Leser mit allgemeinen Erläuterungen abgeholt, sodass er sich potentiell geführt in die neue Materie begeben kann.

Die KI-Verordnung ist seit dem 1.8.2024 in Kraft und soll die komplexen neuen Informationssysteme in einen rechtlichen Rahmen bringen. Das Handbuch befasst sich deshalb einleitend zunächst mit der zeitlichen und begrifflichen Einordnung der VO, später mit dem Inhalt der VO selbst, dazu mit der Durchsetzung der Regulierung, die mittels der VO angestrebt wird.

Innerhalb der einleitenden Kapitel werden viele Themen zwar nur kurz angeschnitten, aber mögliche Schwierigkeiten werden so präzise angesprochen, dass die Sensibilität der Leser sofort geweckt wird. Zu nennen ist hier etwa die Beschreibung von Open-Source-Modellen, die manchmal den Namen zu Unrecht tragen, da doch Hürden für eine Weiterverarbeitung mit einer hohen Zahl von Nutzern geschaffen werden. Auch ist zu trennen, ob es sich um echte KI-Systeme oder nur unterstützende Werkzeuge anderer Systeme handelt. Ebenfalls spannend liest sich die kurze tabellarische Auflistung, welche Unterstützung KI in gerichtlichen Prozessen oder in der Rechtsberatung liefern könnte, aber auch die Erörterung, wie KI in der Strafverfolgung bereits zum Einsatz kommt oder kommen könnte. Insbesondere die Aufbereitung der ermittelten Daten gleichförmiger Kriminalität unterer Stufe (§§ 242, 248a StGB) könnte den Staatsanwaltschaften Zeitgewinne verschaffen. Dennoch wird hier schon frühzeitig auf Art. 27 KI-VO hingewiesen, der öffentliche Stellen als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen zu einer besonderen Folgenabschätzung zwingt. Das sind dann natürlich nicht nur die Mitglieder der Justiz, sondern z.B. auch Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand. Jedenfalls werden auch später immer wieder die besonderen Bedürfnisse, aber auch Schranken für die Strafverfolgung aufgezeigt, etwa bei dem Einsatz von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung nach Art. 5 KI-VO bei Entführungen oder Menschenhandel. Zu Recht kritisch beäugt wird dabei auch der Einsatz von KI-Systemen bei der Vorprüfung zu erstellender richterlicher Entscheidungen. Hier wird bspw. erwogen, eine Begründung für die Übernahme eines Vorschlags der KI geben zu müssen.

Bemerkenswert ist in den weiteren Ausführungen zu den Artikeln der VO selbst, dass die Autoren keineswegs mit Kritik sparen. So wird gleich zu Beginn die Zielsetzung der VO als sehr ambitioniert betitelt und das zu Recht: Wirtschaft fördern, Sicherheit erhöhen, alle möglichen Rechtsgüter schützen. Auch die Komplexität des Zusammenspiels zwischen KI-VO und DSGVO wird frühzeitig pointiert benannt und als zukünftiges Problemfeld identifiziert, später sogar noch einmal aufgegriffen, wenn in einem eigenen Kapitel das Verhältnis der KI-VO zu anderen Rechtsgebieten aufbereitet wird. Ebenfalls als maßgebend für viele weitere Überlegungen wird die Risikoklassifizierung von KI-Systemen herausgearbeitet, zugleich aber auf die Schwierigkeit hingewiesen, dass GPAI-Systeme nicht so einfach einzustufen sein werden. Auch wird die Wirksamkeit der verpflichtenden menschlichen Aufsicht über KI-Systeme (Art. 14 KI-VO) stark angezweifelt, wenn Aufsicht und Anwendung auseinanderfallen. Es könnten noch zahlreiche andere Beispiele folgen, aber es ist generell beruhigend zu sehen, dass die Autoren sich der neuen Verordnung sowie der gesamten Rechtsmaterie mit Vorsicht und Umsicht nähern und widmen.

Neben der Parallelität zum Datenschutzrecht werden in einem eigenen Kapitel auch andere Rechtsgebiete angesprochen, die zur KI-VO in Bezug gestellt werden müssen. Allen voran ist dies das Urheberrecht, weil eine KI ja mit Daten „trainiert“ werden muss. Die Frage der Lizenzierung sowie des rechtmäßigen Zugangs zu Werken ist hochbrisant, da entsprechende Richtlinien zu einem Zeitpunkt geschaffen und formuliert wurden, zu dem an KI-Systeme noch nicht gedacht wurde. Ähnliche urheberrechtliche Fragen stellen sich im Übrigen auch bei Eingaben in die KI, die durch Nutzer vorgenommen werden.

Des Weiteren möchte ich noch die das Kapitel zur deliktischen Haftung hinweisen, in dem u.a. dargelegt wird, wie nach der deutschen ZPO beweisrechtlich zu prüfen ist, ob eine Verwendung gemäß der Gebrauchsanwendung erfolgt (Inaugenscheinnahme von gespeicherten Daten, § 371 ZPO). Zudem wird die sekundäre Darlegungslast des KI-Nutzers im Prozess des Geschädigten betont. Unklar bleibt noch, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage ein KI-„Opfer“ Schadensersatz verlangen kann, da bspw. noch nicht abschließend geklärt ist (wie auch?), ob z.B. Art. 29 KI-VO als Schutzgesetzt i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu sehen ist.

Schließlich möchte ich besonders lobend erwähnen, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Bußgeldern bei Verstoß gegen die DSGVO als übertragbar auf die Regelungen des Art. 99 KI-VO angesehen wird, d.h. Bußgelder auch direkt gegen Unternehmen angeordnet werden dürfen, wenn das OWiG zur Anwendung kommen sollte. Jedoch ist noch unklar, ob bei Verstößen Bußgelder durch nationale Behörden verhängt werden sollen oder ob dies europäische Behörden tun werden. Der Bußgeldkatalog hat es jedenfalls in sich.

Was bleibt als Fazit? Die Materie ist neu und hochkomplex, technisch wie rechtlich. Die Autoren sind redlich bemüht, auch den klassischerweise technisch unkundigen deutschen Juristen mit ins Boot zu nehmen. Viele Aspekte sind noch in der Schwebe und in ihrer Entwicklung kritisch zu prüfen, aber all das arbeiten die Autoren ab und sie bauen darüber hinaus an vielen Stellen die gebotenen Brücken zur nationalen Rechtsanwendung. Man kann nur sagen: ein gelungenes Werk, ein spannendes Thema, ein Buch mit dem Potential für weitere Auflagen, wenn sich die Materie mitsamt der noch zu erlassenden Richt- und Leitlinien sowie der unvermeidbaren Rechtsprechung entwickeln wird.

Samstag, 10. August 2024

Rezension: GWB

Bechtold / Bosch (Hrsg.), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 10. Auflage C.H. Beck 2021

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Der Bechtold gehört unter Kartellrechtlern aller Couleur, seien sie aus Justiz, Verwaltung, Hochschule oder Anwaltschaft, sicherlich zu den Standardwerken. Er dürfte in kaum einer Bibliothek fehlen. Die mittlerweile 10. Auflage des Werkes aus der orangen Reihe des Beckverlags ist mit Stand Mai 2021 erschienen. Sämtliche, insbesondere den Bereich der Digitalwirtschaft betreffenden Änderungen der 10. GWB-Novelle konnten berücksichtigt werden. Die Neuauflage ist für Oktober 2024 angekündigt (siehe Coverabbildung).

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt dabei durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Die Fusionskontrolle wurde weiter entbürokratisiert. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht, statt bisher 25 Millionen und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro erzielt, statt bisher fünf Millionen. Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben, § 39a GWB.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle war die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Weiter werden mit der Novelle die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern. Auch bei der Akteneinsicht gibt es für die Praxis relevante Änderungen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungs-verfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.

Schließlich wird die etablierte Praxis, eine informelle Beratung von Unternehmen durch Schreiben des oder der Vorsitzenden einer Beschlussabteilung vorzunehmen, nun im Gesetz normiert.

Sämtliche Änderungen des GWB durch das sog. Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) werden in gewohnter Prägnanz und Übersichtlichkeit im Bechtold kommentiert. Wissenschaftliche Tiefe war dabei nie das Ziel des Kommentars, der vor allem dem Praktiker einen schnellen Blick auf die wesentlichen Fragestellungen ermöglichen möchte. Dies gelingt durchweg: Fettdruck im Text erleichtert die Orientierung, auf Mindermeinungen wird, wenn auch knapp, verwiesen und die wichtigste Rechtsprechung findet sich an den entsprechenden Stellen.

Der Bechtold ist auch deshalb praktisch, weil er stets eine Konkordanzliste und eine konsolidierte Gesetzesfassung des aktuellen GWB enthält. So kann man nicht nur unmittelbar schauen, welche Normen neu sind bzw. Vorgängernormen entsprechen. Man sieht auch im Gesetzestext selber in der konsolidierten Fassung anhand von Unterstreichungen die Änderungen direkt im Wortlaut. Wer schon einmal versucht hat, Vergleichbares schnell zu googlen, wird wissen, dass solche Übersichten schwer zu finden sind.

Schließlich machen gut ein Viertel des Werkes die Anhänge aus (ab S. 917). Hier finden sich die wesentlichen Relevanztexte des europäischen und deutschen Kartellrechts bzw. der Kartellrechtspraxis des Bundeskartellamtes (z.B. Bußgeldleitlinien und die diversen Leitfäden des Amtes).

Sonntag, 7. Juli 2024

Rezension: Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten

Nieder / Rieck / Losch / Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Auflage, Referenz 2024

Von RAin, FAin für Sozialrecht, Marianne Schörnig, Düsseldorf

Quelle: www.referenz-verlag.de

1. Inhalt des Buches, Autoren

„Die Feststellung des Grad der Behinderung (GdB) – Kommentar zur Versorgungsmedizin – Verordnung“, so der Untertitel. Die Versorgungsmedizin – Verordnung ist die entscheidende Vorschrift im Schwerbehindertenrecht. Die Verordnung selbst ist strenggenommen nur ein kurzer Text mit einigen Paragraphen. Entscheidend ist ihre Anlage: Diese besteht aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Hier wird die Brücke geschlagen zwischen abstraktem Gesetzestext (SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe) und den Voraussetzungen: Was muss ich eigentlich „tun“, um schwerbehindert zu sein? Ausschlaggebend für das Schwerbehindertenrecht sind medizinische Feststellungen. Die ist die Sache von Ärzten. Deren Umsetzung ist Sache von Juristen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind in vier Teile gegliedert: Teil A = Gemeinsame Grundsätze (Was ist eine Schädigung? Wie wird der GdB gebildet (Stichwort „Gesamt – GdS“)? Wechselseitige Beziehung von Funktionsbeeinträchtigungen, Analogbewertung und Referenzwerte, ständige Rechtsprechung, Maßstab für die Feststellung einer Schwerbehinderung (GdB 50) bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen, Hilflosigkeit, Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen, Blindheit und hochgradige Sehbehinderung, wesentliche Änderung der Verhältnisse). Teil B: GdS Tabelle; Teil C Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht; Teil D: Merkzeichen

Die Autoren dieses Buches sind ausnahmslos Mediziner. Die meisten von ihnen tragen entweder die Bezeichnung „Sozialmediziner“ oder sind in einer Behörde (z. B. Zentrum Bayern für Familie und Soziales) tätig. Beides untrügliche Anzeichen dafür, dass diese Ärzte im Berufsalltag mit dem Schwerbehindertenrecht befasst sind, also genau wissen, wie man medizinische Diagnosen liest und auf den jeweiligen Antragsteller anwendet. Sie sind mit dafür verantwortlich, welchen Grad der Behinderung eine Behörde feststellt. Dieses Buch verdeutlicht den Hintergrund für die Feststellung einer Behinderung.

2. Hauptthemen, Struktur, relevante Kapitel für die Zielgruppe

Im Aufbau orientiert sich das Buch an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, bietet aber daneben noch mehr an Hintergrund: Im Kapitel „Implementierung des bio-psycho-sozialen Modells“ beschäftigt sich Christa Rieck mit der Geschichte des Schwerbehindertenrechts von 1916 bis heute. Von der Befassung mit oftmals ad hoc erkennbaren Körperschäden (der Ursprung liegt bei den Kriegsinvaliden des ersten Weltkrieges) bis zu der immer rasanter wachsenden Zahl der seelischen Beeinträchtigungen. Ganz nebenbei wird der Paradigmenwechsel im Behindertenbegriff veranschaulicht: Früher war ein Mensch mit Behinderungen jemand, der an Defiziten litt, heute ist es ein Mensch, den seine Umwelt durch Barrieren behindert. In diesem Kapitel wird auch geschildert, was bei der Feststellung des GdB nun gerade nicht bewertet wird und warum nicht (z.B. Sehbeeinträchtigung wird mit Sehhilfe gemessen).

Es folgt der Text der Versorgungsmedizin – Verordnung sowie das Herz des Schwerbehindertenrechts, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Vorangestellt ist ein kurzes Kapitel von Losch und Nieder „Einführung und Hinweise zur Nutzung“. Man könnte das als subtile Kritik an der Mehrzahl der Leser werten: Die meisten Leser interessieren sich innerhalb der Versorgungsmedizin – Verordnung nur für die Versorgungsmedizinischen Grundsätze und lesen diese. Tatsächlich ist es aber unabdingbar, auch die anderen Teile zu kennen: Wie wird der Gesamt GdB gebildet? Warum gibt es Merkzeichen und warum wird „H“ (Hilflosigkeit) bei verschiedenen Altersgruppen unterschiedlich bewertet? Dieser Teil A endet mit einer Literaturliste und einigen ausgewählten Aktenzeichen des BSG bzw. einiger LSGs („ausgewählt“, weil gefühlt das Schwerbehindertenrecht hundertmal so viele Urteile hat wie andere Sozialrechtsgebiete).

Der Akzent des Buches liegt auf Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, der GdS -Tabelle. Sie ist das, was den meisten geläufig ist, die sich mit dem GdB befassen. Um die Darstellungsweise und Relevanz zu verdeutlichen, möchte ich hier exemplarisch drei Punkte herausgreifen.

A. Punkt 5.2 „Hörverlust“. Oft kommt ein Antragsteller / Mandantin /Kläger in die Beratung, präsentiert ein Tonaudiogramm und fragt entrüstet: „Ist dafür ein GdB von 20 gerecht? Ich höre doch gar nichts mehr!“ Der Berater wird dann konfrontiert mit einer Tabelle, die auf ihrer x-Achse „Hz“ hat, auf der y-Achse „dB“. Quer durch das Feld verläuft dann eine handgezeichnete Linie mit diversen Kreuzchen. Wer dieses Buch gelesen hat, wird nie mehr verständnislos auf das Schachbrettmuster starren, denn Losch hat darunter dankenswerterweise erklärt, wie daraus ein prozentualer Hörverlust errechnet wird. Oder noch besser: Er erklärt anhand der „3-Frequenztabelle nach Röser“, wie Hochtonverlust bei Lärmschwerhörigkeit berechnet und bewertet wird. Ähnlich verfährt er mit der Erläuterung eines Sprachaudiogramms und der Ermittlung des GdB aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren.

B. Pkt. 15.1 „Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)“. In den Versorgungsmedizinischen Grund-sätzen werden unter Pkt. 5.1 die verschiedenen Grade der Behinderung bei Diabetes und ihre Definition genannt. Für Nicht-Mediziner ist diese Definition aber sehr abstrakt. Z.B. „Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20“. Aber was ist eine „Therapie, die eine Hypoglykämie auslösen kann“? Hier ist farblich gekennzeichnet davor zunächst eine kurze beispielhafte Erklärung „Das trifft zu bei einer Therapie mit Sulfonylharnstoffen, Gliniden und ein bis zwei Insulingaben sowie einer ergänzenden Insulintherapie mit Mischinsulinen ohne mindestens einmaliger, dokumentierter Blutzuckermessung am Tag“. Darunter kann man sich etwas vorstellen.

C. Pkt. 15.3 „Fettstoffwechselkrankheit“. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze kommentieren hier „Der GdS ist grundsätzlich abhängig vom Ausmaß der Folgekrankheiten“. Im vorliegenden Kommentar folgen dann Beispiele, was alles infolge Adipositas betroffen sein kann: Abnutzungserscheinungen verschiedener Körpergelenke, physiologisch ungünstige Gewichtsbelastung, metabolische Störungen, etc.

Teil C der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist nur relevant für die gesetzliche Unfallversicherung und wird hier nicht erwähnt. Teil D behandelt Nachteilsausgleiche und Merkzeichen. Der Anhang behandelt „Erreichbarkeiten“. Internetadressen und -fundstellen von Gesetzen, Institutionen, Gerichten, Ministerien, verbände, Selbsthilfegruppen - eine Ansammlung von allem und allen, die mit Behinderten zu tun haben.

3. Fazit

Meines Wissens ist es das einzige Buch im Schwerbehindertenrecht, das ausschließlich von Medizinern bearbeitet, aber für medizinische Laien verständlich verfasst worden ist. Und es war allerhöchste Zeit! Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein so wichtiges Gebiet wie die Bildung des Grades der Behinderung hier ohne weitere Einwände Behörden überlassen wird, die immer ihren eigenen versorgungsmedizinischen Dienst haben und auf dessen Fachwissen zurückgreifen können. Der Berater / Anwalt ist in der Regel hilflos deren Einschätzung und Bewertung ausgeliefert. Er hat meistens nicht mehr als ein medizinisches Fachwörterbuch, oder, Google sei Dank, medizinische Lexika im Internet zur Verfügung. Mit der Zeit erwirbt der Nicht-Mediziner natürlich eine Routine; orthopädische oder seelische Erkrankungen kommen praktisch in jedem zweiten Fall vor. Aber man wird nicht jeden Tag mit einer Trachealstenose konfrontiert oder einer chronisch rezidivierenden Urtikaria. Gerade bei diesen im Tagesgeschäft unüblichen Erkrankungen leistet das Buch wertvolle Dienste. Aber auch bei häufig vorkommenden Eingriffen, z.B. Endoprothesen, ist es zu begrüßen, dass dem Laien der Unterschied Teil- und Totalendoprothese kurz und knapp erläutert wird. Darüber hinaus lassen sich die Erläuterungen auch im Recht der Rentenversicherung (Erwerbsminderung) einsetzen. Alles in allem gehört das Buch in jede juristische Bibliothek, die mit Sozialrecht zu tun hat.

Montag, 13. Mai 2024

Rezension: Lebensmittelrecht

Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2024

Von RAin Jennifer Schäfer-Jasinski, Frankfurt a.M.

Die zweite Auflage des Lehrbuchs „Lebensmittelrecht“ von Andreas Meisterernst ist ein umfassendes Werk, das sich über 465 Seiten und 24 Kapitel erstreckt. Ein vergleichbares Buch gibt es nicht. Umso erfreulicher ist es, nach der Erstauflage im Jahr 2018 mit der Neuausgabe eine Aktualisierung zu erhalten.

Sowohl für Studierende, als auch für Praktizierende ist das Lehrbuch ist eine unverzichtbare Ressource, da es die Fülle von Gesetzen und Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten des Lebensmittelrechts zusammenführt. Das Werk bietet einen umfassenden Überblick über das komplexe und dynamische Geflecht rechtlicher Bestimmungen. Das sehr ausführliche Inhaltsverzeichnis bietet auch dem nicht juristisch geschulten Auge die Möglichkeit, sich zügig dem gesuchten Thema zu widmen. Vor dem Hintergrund, dass u.a. auch viele Naturwissenschaftler sich mit dem Lebensmittelrecht beschäftigen, ist dies von besonderem Wert. Genauso steht es um die Verständlichkeit des Buches, die gleichermaßen für Fachfremde geeignet ist. Persönlich fand ich einige Seiten etwas zu voll (z.B. § 17), weshalb ich es gut fände, weitere stilistische Tricks zur Auflockerung einzuarbeiten. Um die Lesbarkeit weiter zu verbessern, könnten mehr Hervorhebungen wie Fettungen helfen, wichtige Informationen zügiger zu erkennen.

Trotz der Vielzahl von relevanten Gesetzen und Verordnungen sind die Themen klar, nachvollziehbar und verständlich erklärt. Verwendete Fachbegriffe bzw. lebensmittelspezifische Begriffe werden stets erläutert, bevor sie weitere Verwendung finden. Die Verknüpfung der verschiedenen Regelwerke ist besonders gelungen, was es erleichtert, komplexe Zusammenhänge zu verstehen. Bestückt sind die Ausführungen mit regelmäßigen Beispielen, die das vorgenannte entweder veranschaulichen oder detaillierter darlegen. Ausnahmsweise von besonders unschätzbarem Wert ist das Abkürzungsverzeichnis am Anfang des Buches. Insbesondere die Möglichkeit des zuverlässigen Nachschlagens der abgekürzten EU-Richtlinien und Verordnungen des vielseitigen Lebensmittelrechts ist so garantiert.

Im Lehrbuch werden nicht nur theoretische Konzepte erläutert, sondern auch praktische Aspekte des Lebensmittelrechts behandelt. Beispielsweise weist der Autor auf ergänzende Regelungen hin, deren Abhandlung das Lehrbuch sprengen würde, jedoch für die Praxis für den konkreten Fall von Relevanz sind (S. 332). Wünschenswert wären weitere Hilfestellungen bzw. Verweise auf Websites, auf denen man im online-Wirrwarr die passenden Anträge finden kann. Praktischerweise gibt es bereits jetzt schon, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Normen, vielmals Verweise auf konkrete Websites der EU. Da diese sehr lang sind, wäre es erstrebenswert in der dritten Auflage mit TinyURLs oder QR-Codes zu arbeiten. Besonders positiv ist auch das ausführliche Stichwortverzeichnis zu erwähnen, das die Orientierung im Lehrbuch deutlich erleichtert und den Zugang zu spezifischen Themen vereinfacht.

Insgesamt ist die zweite Auflage von „Lebensmittelrecht“ von Andreas Meisterernst ein einmaliges Lehrbuch, das sowohl für Studium als auch zum Nachschlagen für Praktizierende im Bereich Lebensmittelrecht unverzichtbar ist. Es bietet eine fundierte und gut strukturierte Darstellung dieser komplexen Materie.

Donnerstag, 18. April 2024

Rezension: Handbuch Vertriebskartellrecht

Bauer / Rahlmeyer / Schöner (Hrsg.), Handbuch Vertriebskartellrecht, 2. Auflage, C.H. Beck

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Die Abgrenzung eines eigenständigen Vertriebskartellrechts ist aus Praktikersicht und ökonomischer Sicht sehr naheliegend: Es geht um die Kontrolle vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen entlang der Lieferkette; das Horizontalverhältnis zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern wird damit ausgeblendet. Im Vordergrund steht deshalb auch der Schutz des Wettbewerbs zwischen Anbietern derselben Marke/desselben Produktes (intra-brand Wettbewerb).

Die im März 2024 erschienene 2. Auflage erfolgt kaum 4 Jahre nach der Erstauflage. Die als Herz des Vertriebskartellrechts bezeichnete Vertikal-GVO sowie die entsprechenden Leitlinien der Kommission sind mit Wirkung ab dem 1.6.2022 grundlegend überarbeitet worden. Die baldige Neuauflage war damit zwingend. Die anwenderfreundliche Struktur des Handbuches, auf die gleich eingegangen wird, ist geblieben. Neu sind die ausführlichen und gesonderten Darstellungen bestimmter Vertriebspraktiken wie Dualer Vertrieb und Online-Handelsplattformen. Zudem ist das Werk um den deutschsprachigen Vertriebsraum in Österreich und der Schweiz ergänzt worden. Eine für die Praxis sinnvolle Neuerung, um den Vertrieb in der sog. DACH-Region kartellrechtlich einheitlich einschätzen zu können.

Das Handbuch gliedert sich in sechs Kapitel und ist trotz seines Umfangs von fast 850 Textseiten nebst eines siebzehnseitigen Schlagwortverzeichnisses wirklich gut für das schnelle Nachschlagen strukturiert. Dies ist zugleich der Anspruch des Werkes, dem Praktiker im Unternehmen, Anwaltschaft, Justiz und Exekutive einen profunden, raschen Überblick über die Problembereiche des Vertriebskartellrecht zu geben. Eine akademische Tiefe kann auf diese Weise nicht erreicht werden und ist auch nicht die Zielsetzung der Autoren.

Im ersten Kapitel werden die Grundlagen des Vertriebskartellrecht gelegt. Die Lektüre dieser ersten knapp 130 Seiten geben auch dem noch unerfahrenen Kartellrechtler einen gelungen Überblick über Kartell- und Missbrauchsverbot in vertikalen Beziehungen. Hervorzuheben ist die ökonomische Betrachtung von vertikalen Beschränkungen, die für die rechtliche Praxis unverzichtbar ist. Effizienzen, Nachhaltigkeitserwägungen, Wohlfahrtsbetrachtungen usw. können nun mal mit juristischer Methodenlehre nicht erschlossen werden, sondern wie generell im Kartellrecht muss der Jurist auch Ökonom sein bzw. sich der Hilfe desselben vergewissern.

Das „Herzstück des Vertriebskartellrechts“, die Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (Vertikal-GVO), wird mit aktuellem Stand im zweiten Kapitel kommentiert. Die doch sehr grundlegende Reform der Vertikal-GVO im Jahr 2022, die nach über 20 Jahren den Rechtsrahmen deutlich ändert und erweitert, wird leider etwas zu kurz in § 5 dargestellt. Das soll nicht heißen, dass die Autoren die Neuerung nicht ausführlich in den nachfolgenden Kapiteln besprechen. Aber dem Praxisanspruch des Handbuches entsprechend wäre ein grundlegender Überblick, sozusagen alles auf einen Schlag und übersichtlich dargestellt, wünschenswert.

Besondere Vertriebssysteme, die in der Praxis relevant sind, werden im folgenden, dritten Kapitel einzeln beschrieben. Neben klassischen Vertriebssystemen wie selektiver Vertrieb und Franchising wird dabei der Internetvertrieb ausführlich beleuchtet. Im Grunde ist die gewachsene Bedeutung des Internetvertriebs einer der Haupttreiber der Reform der Vertikal-GVO gewesen, die in diesem Bereich erstmals grundlegende Regelungen einführt. Die Darstellung ist hier sehr übersichtlich und ergänzt sich gut mit der ausführlichen Kommentierung der zentralen Verbotsnorm zu Beschränkungen des Internethandels in § 11 im vorherigen Kapitel.

Das vierte Kapitel mit den Darstellungen zu einzelnen Vertriebspraktiken ist im Vergleich zur Vorauflage deutlich erweitert worden. Entsprechend ihrer gewachsenen Bedeutung werden nun beispielsweise Online-Handelsplattform in § 33 eigenständig behandelt. Auch zu Category Management, Dualem Vertrieb, Geoblocking, Bestpreisklauseln und weiteren Vertriebspraktiken findet der Leser ausreichende, überblicksartige Einordnungen. Systematisch nicht ganz zur Kapitelüberschrift „Vertriebsvereinbarungen und -praktiken“ passend sind die Ausführungen zu AGB sowie dem unlauteren Wettbewerb. Hier geht es weniger um Vertriebspraktiken der Wirtschaft als vielmehr um die Darstellung der rechtlichen Grundzüge und Grenzen im Zivil- und Lauterkeitsrecht. Eine Verortung im nachfolgenden Kapitel zum Vertriebskartellrecht im Zivilprozess scheint naheliegender.

Dieses vorletzte Kapitel richtet sich eher an den beginnenden Praktiker in Anwaltschaft und Unternehmen. Es geht um die grundlegenden Zulässigkeitsfragen von der Zuständigkeit der Gerichte bis zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ein eigener, knapper Paragraf widmet sich der zivilprozessualen Situation bei Belieferungsansprüchen. Hier geht es in der Praxis für die Unternehmen häufig um viel, wenn z.B. die Belieferung mit Originalersatzteilen durch den Hersteller eingestellt wird. Gleichwohl sind die Ausführungen im 5. Kapitel insgesamt sehr kurz und überblicksartig.

Im abschließenden sechsten Kapitel erfolgt der Blick nach Österreich und in die Schweiz. Diese Ergänzung in der Neuauflage ist, wie eingangs bereits beschrieben, gelungen und für den Praktiker relevant. Die Besonderheiten des jeweiligen Vertriebsrechts, die dem deutschen Juristen nicht immer geläufig sein dürften, lernt man hier gut und auf den ersten Blick.

Die 2. Auflage des „Handbuchs des Vertriebskartellrecht“ ist ein wertvoller Beitrag für die Praxis. Es ist, soweit ersichtlich, relativ konkurrenzlos. Das Vertriebskartellrecht findet man sonst eher bei den Kommentierungen zur Vertikal-GVO beschrieben, aber nicht eigenständig abgegrenzt. Deshalb ist es jedem Juristen zu empfehlen, der sich mit den Grundzügen auf einen schnellen Blick vertraut machen möchte. Auch für Ökonomen scheint es wegen seiner Kompaktheit und Konzentration auf die grundlegenden Problemstellungen geeignet. Wer Vertriebskartellrecht anwendet, muss immer zwei Herzen in seiner Brust haben, ein juristisches und ein ökonomisches.

Samstag, 13. Januar 2024

Rezension: General Data Protection Regulation

Spiecker gen. Döhmann / Papakonstantinou / Hornung / De Hert (Hrsg.), General Data Protection Regulation, 1. Auflage, Beck/Nomos/Hart 2023

Von Wirtschaftsjurist Dr. iur. Christian Paul Starke, LL.M., Wiehl

Der Volksmund sagt bekanntlich: „Was lange währt, wird endlich gut!“ Nach zahlreichen Verschiebungen ist im September 2023 endlich der – ursprünglich für Anfang 2022 angekündigte – international ausgerichtete und folgerichtig in englischer Sprache verfasste, von Indra Spiecker gen. Döhmann, Vagelis Papakonstantinou, Gerrit Hornung und Paul De Hert herausgegebene Kommentar zur DSGVO erschienen. Nach so langer Wartezeit und mit Blick auf die großen Namen der Herausgeber – Indra Spiecker gen. Döhmann und Gerrit Hornung werden dem datenschutzaffinen Leser bereits als Mit-Herausgeber des fantastischen DSGVO-Kommentars des leider im letzten Jahr verschiedenen Spiros Simitis bekannt sein – und Bearbeiter sind die Erwartungen natürlich sehr hoch. Umso gespannter darf man sein, ob das Werk diesen hohen Ansprüchen genügen kann.

Das Werk umfasst insgesamt rund 1.200 Seiten für die 99 Artikel der DSGVO inklusive einer 75-seitigen Einleitung. Bei der Orientierung im Werk wird der Leser durch ein sehr umfangreiches, 40 Seiten umfassendes Stichwortverzeichnis unterstützt. Dessen Orientierungsfunktion wird zudem durch ein Inhaltsverzeichnis für die jeweilige Einzelkommentierung sowie durch im laufenden Text enthaltene Hervorhebungen wesentlicher Begrifflichkeiten in Fettdruck ergänzt. Die Auswahl der Begriffe ist dabei meist gut gelungen und erleichtert das Auffinden der relevanten Abschnitte, zumal die Verwendung des Fettdrucks sparsam erfolgt und damit ihrer Highlighter-Funktion gerecht wird. Ein umfassendes Literaturverzeichnis sucht man hingegen vergeblich – stattdessen gibt es zu Beginn jeder Kommentierung eine spezifische Literaturliste mit den verwendeten Werken. Diese bietet eine gute Unterstützung bei der Recherche zu konkreten Spezialproblemen, ist häufig aber doch verhältnismäßig kurz.

Die Kommentierungen befinden sich auf dem Rechtsstand von Anfang 2023. Somit sind zahlreiche wegweisende Entscheidungen des EuGH aus dem gerade abgelaufenen Jahr – z.B. das Facebook-Urteil zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Urteil zu den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs in der Rechtssache Österreichische Post und die Entscheidung über den Einwand des Rechtmissbrauchs bei datenschutzfremd motivierten Auskunftsersuchen – notwendigerweise unberücksichtigt geblieben. Dies ist zu bedauern, hat der EuGH doch gerade mit diesen Entscheidungen für Rechtssicherheit bei zentralen Streitfragen gesorgt.

Die Kommentierung der jeweiligen Norm beginnt stets mit einer allgemeinen Einführung, in der insbesondere Sinn und Zweck der Regelung beleuchtet werden, eine Einordnung in den Gesamtkontext des europäischen Rechts erfolgt und die Norm in den historischen Kontext – insbesondere mit Blick auf die alte Datenschutz-Richtlinie und das Gesetzgebungsverfahren zur DSGVO – eingeordnet wird. Hieraus lassen sich zahlreiche wertvolle Erkenntnisse für die Auslegung gewinnen. Danach folgen die Einzeldarstellungen, die sich in ihrem Aufbau unmittelbar an der Normstruktur orientieren. Diese Kommentierungen lassen in ihrem Detailgrad leider häufiger Tiefe und Vollständigkeit der Darstellung vermissen. Exemplarisch sei hier zunächst Art. 15 Abs. 4 DSGVO herausgegriffen, bei dem die Frage, ob die Einschränkung des Ausnahmetatbestands allein auf das Recht auf Kopie – unter Ausklammerung des Rechts auf Auskunft – vom Gesetzgeber so gewollt war oder ein bloßes Redaktionsversehen darstellt, nicht näher thematisiert, sondern belegt durch eine einzige Fundstelle als Fakt dargestellt wird. Auch wird die Frage, welche Rechte neben den namentlich in den Erwägungsgründen benannten Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen noch eine Einschränkung des Rechts auf Kopie rechtfertigen können, kaum beleuchtet. Ähnlich verhält es sich bei der – in der Praxis bis zur Entscheidung des EuGH im Oktober 2023 sehr wichtigen – Frage, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO entgegengehalten werden kann, welches offenkundig ausschließlich datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Hier fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der in der deutschen Rechtsprechung lebhaft geführten Diskussion – stattdessen wird im Wesentlichen nur auf die Vorlage des BGH an den EuGH aus März 2022 hingewiesen. Dies wird dem Ausmaß der praktischen Bedeutung und der Uneinigkeit in der deutschen Rechtsprechung in den letzten Jahren nicht gerecht. Gerade an dieser Stelle wäre es für deutsche Nutzer interessant gewesen, zu erfahren, ob eine vergleichbare Diskussion auch in anderen Rechtsordnungen geführt wird, und umgekehrt für Nutzer aus anderen Staaten ein Hinweis auf die in Deutschland geführte Diskussion für ihre Argumentation in Auseinandersetzungen mit Betroffenen und/oder Aufsichtsbehörden nützlich gewesen. Ein ähnlicher Befund ergibt sich auch bei Art. 82 DSGVO hinsichtlich der – lange Zeit stark umstrittenen – Frage, ob bereits die Verletzung der DSGVO zur Begründung eines Schadens und damit eines Schadensersatzanspruchs des Betroffenen genügt. Diese – in Deutschland insbesondere von den Arbeitsgerichten vertretene – Position findet in der Kommentierung bedauerlicherweise keinerlei Erwähnung. Gerade bei einem solch risikobehafteten Thema wie dem Schadensersatzanspruch wäre es für den praktischen Rechtsanwender – sei er Anwalt oder Unternehmensjurist – spannend gewesen, einen Überblick über die Rechtsprechungspraxis in den verschiedenen EU-Staaten zu erhalten, um sich ein fundiertes Bild machen und somit die Risiken beurteilen zu können. Zumindest hätte aber ein Hinweis auf den Meinungsstreit und ein Fußnotenverweis auf eine ausführliche Darstellung der Positionen zum Pflichtprogramm einer vollständigen Kommentierung gehört.

Insgesamt kann dem Werk somit leider nur ein durchwachsenes Zeugnis ausgestellt werden. Zwar ist es äußerst erfrischend, dass nun endlich auch für den deutschen Nutzer ein Werk bereitsteht, dass die DSGVO nicht schwerpunktmäßig durch die nationale Brille betrachtet, sondern den Blick über den deutschen Tellerrand hinaus schweifen lässt und sich mit den Auslegungen in anderen Mitgliedsstaaten auseinandersetzt. Zu bedauern ist dabei allerdings, dass die Analyse der Rechtsprechung sich in weiten Teilen auf den EuGH beschränkt, dessen Urteile den meisten Lesern ohnehin bekannt sein dürften – für die eigene Argumentation gegenüber Betroffenen, Aufsichtsbehörden und Gerichten wäre es aber gerade interessant gewesen, zu erfahren, wie andere nationale Gerichte die Regelungen auslegen. Zudem macht sich bemerkbar, dass eine Vielzahl der Autoren aufseiten der Aufsichtsbehörden verwurzelt sind, weshalb es häufig an einer kritischen Auseinandersetzung mit den strengen Ansichten des EDSA und der nationalen Aufsichtsbehörden fehlt, welche in vielen Fällen dringend geboten wäre, um die DSGVO für die Praxis handhabbar zu machen. Allgemein fällt auf, dass zahlreiche Meinungsstreite nicht thematisiert, sondern eine Position ohne Hinweis darauf, dass diese umstritten ist, dargestellt wird. Folglich kann das Werk gerade Unternehmensjuristen und Anwälten, welche primär Unternehmen beraten, sowie Richtern nicht empfohlen werden, da es wesentliche Diskussionen und Positionen, die für den Verantwortlichen vorteilhaft sind, auslässt. Dies ist sehr zu bedauern und sollte in der nächsten Auflage durch eine ausgeglichenere Darstellung korrigiert werden.

Freitag, 10. November 2023

Rezension: ESG-Compliance

Geier / Meringdal / Stille, ESG-Compliance - Taxonomie, Offenlegung, Governance, C.H. Beck 2023

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

25 Millionen Dollar Strafe zahlt die DWS, das Fondshaus der Deutschen Bank, wegen „Greenwashing“. CO2 Zertifikate von Verra sollen wertlos sein, weil lediglich Phantomgutachten über die CO2-Kompensation durch Aufforstungsprojekte ausgestellt wurden. Die Drogeriekette dm darf ihre Produkte nicht mehr „umwelt-“ oder „klimaneutral“ nennen. So unkt es durch die Presse. Dr. Alexander Grau beschreibt diesen neuen „woken“ Kapitalismus als Mogelpackung im SWR2 Wissen Podcast. Was ist nur dran an diesem ganzen Nachhaltigkeits-Brimborium?

Mit der Monografie ESG-Compliance wagen sich Geier / Meringdal / Stille an eine rechtliche Einführung in die Nachhaltigkeitsdebatte. „Eine der größten Herausforderungen der Neuzeit“, wie sie selbst in der Einleitung postulieren. Handelt es sich bei diesem Vorhaben nicht nur um Compliance-Vorgaben, sondern weitreichende Strategieprojekte, die sowohl die Real- als auch die Finanzwirtschaft maßgeblich umgestalten werden. Im Wesentlichen mit der Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852) und der Offenlegungs-Verordnung (VO (EU) 2019/2088) versucht der europäische Gesetzgeber Anreize zum nachhaltigen Wirtschaften zu schaffen. Wie dies gelingt, beleuchten die Autoren instruktiv.

Das in der Reihe „Compliance für die Praxis“ erschienene Werk richtet sich an Praktiker und Studierende – all diejenigen die sich einführend mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen wollen. Deshalb erscheint es im reihentypischen tiefblau, wenngleich grün für die ökologische Nachhaltigkeit auch vollends dem Marketing-Zeitgeist entspräche. Wie vom Beck-Verlag gewohnt kommt das Buch optisch gut strukturiert und ansprechend gesetzt daher. Unterfüttert mit Erklärungskästchen, Schaubildern und auf Webausgaben verweisenden QR-Codes, eröffnet sich der Band im wahrsten Sinne. Ein schönes Gestaltungselement sind die vielen Einschubkästen, die die zuvor referenzierten Gesetzesnormen, Gerichtsurteile und Veröffentlichungen wiedergeben. So wird ein stetiges Nachschlagen in den jeweiligen Texten überflüssig. Aufgrund der vielen Texteinfügungen und modernen Verweise (QR-Codes) auf Normtexte überrascht es dann doch, dass die DelVO (EU) 2022/1288 (RTS zur Offenlegungsverordnung) im Anhang komplett abgedruckt wird – immerhin knapp 80 Werkseiten. Das Sachverzeichnis ist kompakt gehalten.

ESG-Compliance beginnt, wie die meisten sinnvoll strukturierten Werke, mit einer Einführung (§ 1) in die Materie und leitet vom europäischen „Green Deal“ in die inhaltsbestimmenden Rechtssätze. Lange Zeit wurde versucht, über die Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken, wie bspw. BaFin Merkblätter zur Nachhaltigkeit, Verhaltenssteuerung zu betreiben. Mit den neuen Rechtsakten wird nun ein Anreizsystem, statt Verboten etabliert. Diese Rechtsakte sind die Taxonomie-VO (§ 5), mit der ein Klassifizierungssystem zur Einordnung der Wirtschaftstätigkeit nach ökologischen Nachhaltigkeitskriterien geschaffen wird; die Offenlegungs-VO (§ 6), welche dem Finanzsektor Informationspflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer eigenen Tätigkeit und der angebotenen Palette an Finanzprodukten mitgibt; und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (§ 5) im Rahmen der „nichtfinanziellen Erklärung“ in der Unternehmensberichterstattung über die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464). Den Rechtssätzen werden jeweils umfangreiche Kapitel zur näheren Darstellung gewidmet.

Bevor es in medias res zu den einzelnen Verordnungen geht, stellen die Autoren erst einmal die Unterschiede im Anwendungsbereich (§ 2) und dem definitorischen Verständnis der „Dimensionen der Nachhaltigkeit“ (§ 3) der jeweiligen Rechtssätze dar. So beachtet die Offenlegungs-VO neben der ökologischen auch die soziale Nachhaltigkeit, wohingegen die Taxonomie-VO eng ökologische Ziele verfolgt. Hier sei der vollständigkeitshalber der kurze Einschub gestatte, dass ESG für die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit - Environmental, Social and (Corporate) Governance steht. Die vergleichende Darstellung bringt einige Vorteile für das Verständnis der unterschiedlichen Wirkweisen von Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO, führt in der Folge in den Spezialkapiteln allerdings zu einigen Wiederholungen, die bei konzentriertem Lesen redundant anmuten können. Hier steht das Werk einem Zielkonflikt gegenüber, der zugunsten des Verständnisses gelöst wurde.

Der europäische Gesetzgeber nutzt allerdings nicht allein die Offenlegungs-VO, um im Finanzmarkt die Nachhaltigkeit der Investition zu regulieren. Weitergehende allgemeine Grundsätze für die Anlageberatung und die Produktgestaltung wurden in die Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) eingewebt und es folgen spezifische Produktvorgaben wie die „Green Bonds“ oder eines „EU-Umweltzeichens“ als Label für Anlageprodukte. Allerdings sind diese Vorhaben gegenwärtig noch im Entwurf und werden daher neben anderen spannenden Teilbereichen, wie beispielsweise der Prospekthaftung und der Integrität von ESG-Labels, nur kursorisch in § 7 behandelt. Zivilrechtlicher Haftung, öffentlich-rechtlicher Sanktionen und Bußgeldern wird sich sehr knapp in § 10 des Werks gewidmet. Das ist insoweit schade, weil es gerade für Praktiker eminent wichtig werden wird, die Implikationen der „nachhaltigen“ Anlageberatung als weitere Dimension des verzweigten, kasuistisch geprägten Haftungsrechts korrekt einzuordnen. Gleiches gilt für die Haftungsverantwortung für neue Produktinformationsblätter, bspw. für Green Bonds aber auch klassische bei Prospekten von „nachhaltigen“ Fonds. Jedoch ist dieser Fokus kohärent mit dem Anspruch des Werkes: Es handelt sich um eine Einführung, nicht um eine abschließende Darstellung, die alle Schnittmengen vertieft beleuchtet.

In § 8 findet sich das Herzstück der ESG-Compliance. Zu Beginn wird angemessen erläutert, was Compliance im Unternehmen erwirken soll. Im Grunde eine Selbstverständlichkeit: nämlich die allgemeine Rechtskonformität unternehmerischen Handelns. Welche Anforderungen sich konkret aus dem Themenbereich ESG an die Betriebsorganisation stellen, wird in den einzelnen Abschnitten gut verdeutlicht. Hinsichtlich der sozialen Rechte und Menschenrechte ergeben sich diese insbesondere aus Art. 18 Taxonomie-VO und den dort in Bezug genommen Leitsätzen und -prinzipien. Deren Anforderungen und Wechselwirkungen werden deutlich. Außerdem werden weitere relevante Vorgaben wie der Deutsche Corporate Governance Kodex und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dargestellt. Es gibt einen instruktiven Ausblick auf das europäische Pendant, die Corporate Sustainability Due Dilligence Richtlinie. Zudem wird der Blick mit dem UK Bribery Act auf nicht-EU Recht gerichtet, das dennoch, vergleichbar dem Sanktionsrecht, partiell extraterritorial anwendbar ist. Ein eminent wichtiger Hinweis in einer globalisierten Wirtschaftswelt.

ESG-Compliance ist eine gelungene Einführung in die diversen Rechtsakte der Europäischen Union zu den formulierten Nachhaltigkeitszielen. Es ist klar, dass ein Etikettenschwindel dem berechtigten Anliegen einen Bärendienst erweisen würde. Umso wichtiger sind klare Regelungen und deren korrekten Verständnisses. Diese Regelungen werden geordnet vorgestellt und verglichen; es zeigen sich die guten Ausformungen, aber auch noch unvollständige Ansätze, die weiter verfolgt und präzisiert werden müssen. All dies liefert dem geneigten Leser einen soliden Einstieg in das komplexe Thema. Denn obwohl das Thema Nachhaltigkeit in aller Munde ist, sind die konkreten Rechtskenntnisse in der Regel begrenzt. Um dies wirksam zu ändern, empfiehlt sich das Werk uneingeschränkt.