Däubler / Wedde / Weichert / Sommer, EU-DSGVO und BDSG, Kompaktkommentar, 3. Auflage, Bund-Verlag 2024
Von Ass. iur. Fabian
Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Das
Datenschutzrecht, obgleich kein ganz neues Rechtsgebiet mehr, hat durch das
Inkrafttreten der DS-GVO im Mai 2018 doch eine enorme Aufwertung und damit auch
stark zunehmende Beachtung gefunden. Besonders gilt dies für den Bereich des
Beschäftigtendatenschutzes. Dabei sind mehrere Spezifika hervorhebenswert:
Zunächst ist aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein besonderes Austarieren der gegenläufigen
Interessen erforderlich, das überdies zumeist zunächst innerhalb der Betriebe
stattfindet. Damit einhergeht, dass Betriebs- und Personalräte vielfach an der
internen Umsetzung von Prozessen beteiligt sind, sodass auch für diese Gremien(mitglieder)
ein taugliches Wissensfundament zu legen ist. Fragen des
Beschäftigtendatenschutzes treten regelmäßig im Zusammenhang mit
arbeitsrechtlichen Fragen auf, die rechtlichen Regelungen greifen oftmals
ineinander. So überrascht es nicht, dass – auch aufgrund der Besonderheiten der
nationalstaatlichen Rechtsordnungen – der europäische Gesetzgeber in Art. 88
DS-GVO eine Öffnungsklausel für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
geschaffen hat. Grundsätzlich eine positive Idee, vom deutschen Gesetzgeber mit
§ 26 BDSG allerdings nicht in Gänze europarechtskonform ausgefüllt, sodass als
Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext in
Deutschland derzeit im Wesentlichen die in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten
Erlaubnistatbestände in Betracht kommen (im Einzelnen hierzu sogleich).
Wenngleich im Oktober 2024 ein Referentenentwurf für ein
„Beschäftigtendatengesetz“ bekannt wurde (s. dazu etwa Wünschelbaum/Sorber,
NZA 2024, 1540), so wird es zu einem solchen Gesetz in der aktuellen
Legislaturperiode wohl kaum mehr kommen.
Dies vorausgeschickt
besteht unverändert Bedarf an einem Kommentar wie dem vorliegenden: Mit Wolfgang
Däubler, Peter Wedde, Thilo Weichert und Imke Sommer
behandeln vier ausgewiesene Experten des Datenschutzrechts auf über 1.500
Seiten die Regelungen der DS-GVO und des BDSG sowie neuerdings auch des TTDSG
(dessen Name zwischenzeitlich in „TDDDG“ geändert wurde), überdies ausgewählter
Normen des TMG. Angefügt ist ein Überblick zum SÜG. Dabei erschöpft sich die
Zielsetzung des in der Reihe „Kompaktkommentare“ im Bund-Verlag erscheinenden
Werks nicht in der reinen Behandlung der Normen, sondern legt – wie es vom
Bund-Verlag zu erwarten ist – einen Schwerpunkt auf sämtliche Konstellationen
rund um die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, was dem Werk gegenüber
den anderen maßgeblichen Kommentaren im Rechtsgebiet eine Sonderstellung
verschafft.
Das Werk
beginnt folgerichtig mit der Behandlung der DS-GVO. Herausgegriffen sei der für
die Ausübung der Betroffenenrechte maßgebliche Auskunftsanspruch nach Art. 15
DS-GVO. Bereits in der Einleitung zur Vorschrift stellt Däubler klar,
dass auch Bewerber und ehemalige Arbeitnehmer den Anspruch geltend machen
können (§ 15 Rn. 4). Betreffend den Inhalt der Auskunft liegt ein Schwerpunkt
auf „Informationen zum Arbeitsverhältnis“ (Art. 15 Rn. 8g ff.). Sofern das
BAG einen Klageantrag eines Arbeitnehmers auf Überlassung der Kopien seiner
dienstlichen E-Mails als nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO bezeichnet hat (BAG NZA 2021, 1053), stuft Däubler den „Lästigkeitswert“
für den Arbeitgeber zwar als „hoch“ ein, Mängel der Bestimmtheit seien jedoch
nicht erkennbar (Art. 15 Rn. 8h). Auch zu in der betrieblichen Praxis vielfach
anzutreffenden Fragen, die in anderen Werken manches Mal vorausgesetzt und
nicht besonders thematisiert werden, verhält sich das vorliegende Werk
auffallend häufig konkret und präzise: So wird richtigerweise darauf
hingewiesen, dass stets der Zeitpunkt der Antragstellung für den Inhalt der
Auskunft maßgeblich ist; insbesondere wird sich ein Verantwortlicher nicht
durch die Löschung von Daten nach Eingang des Auskunftsverlangens von seiner
Pflicht zur Auskunftserteilung befreien können (Art. 15 Rn. 8s). In einer
solchen Löschung wird jedenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben und damit eine Verletzung des Auskunftsrechts liegen (Art. 15 DS-GVO
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Der in der Literatur vielfach erkannte und
wohl selten sinnvoll aufgelöste Streit um das Verhältnis zwischen Art. 15
DS-GVO und § 83 BetrVG im Hinblick auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der
Personalakte wird allerdings zu meinem Bedauern auch von Däubler einer
späteren Entscheidung des EuGH überlassen (Art. 15 Rn. 40).
Widmet man
sich den Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Beschäftigungskontext, führt kein Weg an Art. 88 DS-GVO sowie § 26 BDSG vorbei.
Beide Vorschriften werden teils von Däubler, teils von Wedde
bearbeitet. Abseits der Ausführungen zur Öffnungsklausel allgemein (Art. 88 Rn.
5 ff.) sowie zum aus der Klausel folgenden Gestaltungsspielraum (Art. 88 Rn 13
ff.) haben mir hier die aufgezeigten „Handlungsmöglichkeiten von Betriebs-
und Personalräten“ (Art. 88 Rn. 49 ff.) gut gefallen, in dessen Rahmen Däubler
Bezüge zu den Beteiligungsrechten nach BetrVG bzw. BPersVG herstellt. In der
Bearbeitung des § 26 BDSG setzt sich Däubler zunächst mit der
EuGH-Entscheidung zu § 23 HDSIG (EuGH v. 30.3.2023 – C-34/21, NZA 2023, 487)
und ihren Folgen auseinander (§ 26 Rn. 5a ff.). Dabei hält Däubler § 26
Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BDSG richtigerweise für nunmehr unanwendbar; der Rückgriff
auf Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. b bzw. f DS-GVO führe aber dazu, dass dies im
Ergebnis ohne Auswirkungen bleibe (§ 26 Rn. 5e). Auch § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.
BDSG (Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte und Pflichten von
Interessenvertretungen der Beschäftigten) vermag Däubler nicht
aufrechtzuerhalten und greift auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zurück (Art. 88
Rn. 5f). Das BAG hat hingegen – wohl erst nach Abschluss der vorliegenden
Bearbeitung – einen anderen Weg gewählt und hält § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BDSG
über Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. c DS-GVO weiter für
anwendbar – allerdings, ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Auch die Ausführungen zu den weiteren Rechtsgrundlagen sind zur Lektüre zu
empfehlen und erhellen das Verständnis der derzeitigen Rechtslage (§ 26 Rn. 5h
ff.). Dabei gefällt mir stets der Ansatz, aufgeworfene Problemlagen auch einer
Lösung zuzuführen, etwa wenn Wedde aufgrund der o.g. EuGH-Entscheidung
von einer Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG (Datenerhebung zur
Aufdeckung von Straftaten) ausgeht (§ 26 Rn. 161e), stattdessen aber (außerhalb
des öffentlichen Bereichs) Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO als
Rechtsgrundlage in Betracht zieht (§ 26 Rn. 161i). Hier zeigt sich zudem
exemplarisch die Meinungsstärke des Kommentars, dessen Bearbeitungen sich nicht
im alleinigen Repetieren von (maßgeblich EuGH-) Rechtsprechungszitaten erschöpfen,
was bei der Lektüre Freude bereitet. Insofern wird hier ein doch erheblich
anderer Zugang zur Rechtsmaterie geboten als etwa beim „Auernhammer“ (vgl.
Rezension hier im Blog).
Der „DWWS“ überzeugt
mich sowohl was die allgemeinen Ausführungen angeht als auch speziell in seiner
Ausrichtung auf den Beschäftigtendatenschutz. Die Schwerpunktsetzung empfinde
ich als rundum gelungen. Einziger Wermutstropfen ist ein doch etwas längerer
Zeitraum zwischen dem inhaltlichen Abschluss des Werks (Rechtsprechung und
Literatur wurden bis August 2023 berücksichtigt) sowie dem Erscheinen des Werks
Ende März 2024, der allerdings ob der inhaltlichen Qualität des Werks zu
verschmerzen ist. Prima Dienste leistet hingegen das Stichwortverzeichnis, das
das Auffinden gesuchter Stellen im Kommentar erleichtert. Da gerade auch
aufgrund der doch etwas verworrenen Rechtslage um die Anwendbarkeit des § 26
BDSG (welche Teile sind noch europarechtskonform?) ein Hin- und Herspringen
zwischen den Kommentierungen zu Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, zu Art. 88 DS-GVO sowie
zu § 26 BDSG erforderlich ist, habe ich ein Lesebändchen doch schon etliche
Male vermisst, sodass ich insofern darauf hoffe, dass der Verlag dem Werk ein
solches künftig spendieren möge.
Wer im
Beschäftigtendatenschutz unterwegs ist, für den wird die 3. Auflage des Däubler/Wedde/Weichert/Sommer
ein treuer Begleiter sein. Ein fester Platz auf meinem Schreibtisch ist ihm
mittlerweile sicher. Selbstverständlich vermag das Werk betrieblichen
Interessenvertretungen als kompetenter Ratgeber dienen. Ebenso werden aber auch
Datenschutzbeauftragte, die in der betrieblichen Praxis vielfach auch zu
beschäftigtendatenschutzrechtlichen Angelegenheiten beraten, oder mit
entsprechenden Fragen befasste Verwaltungsjuristen oder Richter von dem Werk
profitieren. Schließlich ist der „DWWS“ allen arbeitsrechtlichen Praktikern,
die neben klassischen arbeitsrechtlichen Fragen auch hin und wieder mit
datenschutzrechtlichen Problemlagen befasst sind, zu empfehlen, gewiss
verbunden mit der Bemerkung, dass das Werk aufgrund seiner Nähe zur
Arbeitnehmerseite nicht als singuläre Quelle herangezogen, sondern stets durch
die Nutzung anderer Werke ergänzt werden sollte. Aufgrund der schnellen
Rechtsentwicklung im Datenschutzrecht freue ich mich bereits auf die
Folgeauflage.










