Samstag, 31. Januar 2026

Rezension: Handbuch der Kapitalmarktinformation

Habersack / Mülbert / Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Auflage, C.H.Beck 2025

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Mit der vierten Auflage des Handbuchs der Kapitalmarktinformation legen Habersack, Mülbert und Schlitt erneut ein Standardwerk vor, das Organisation, Publizität und Haftung rund um kapitalmarktrechtliche Informationen in einer Gesamtschau zusammenführt. Fünf Jahre nach der dritten Auflage wurde es Zeit für die Überarbeitung: Neuregelungen wie der Listing Act mit seinen Auswirkungen auf die Prospektverordnung und Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung, die KapMuG-Reform, das Telekom-Urteil des BGH zur Prospekthaftung sowie der neue Art. 15 MiCAR zur Haftung für fehlerhafte Kryptowerte samt Whitepaper sind eingearbeitet. Auch die Erweiterung der ESG-Rechtsakte und deren Eindämmung über die „Simplification Omnibus Packages“ sind einbezogen. Auch überarbeitete Level 3 Akte der ESMA und BaFin sind in ihrer aktuellen Form eingeflossen. Damit adressiert das Werk präzise die Schnittstellen, an denen sich Emittentenpraxis, Aufsicht und Haftungsrecht derzeit am stärksten bewegen. Schon die Vorauflagen wurden in Rezensionen vor allem für die Systematik, die praxisnahe Nutzbarkeit und die wissenschaftliche Durchdringung des zersplitterten Publizitätsrechts gelobt; an diese Erwartungshaltung knüpft die Neuauflage überzeugend an.

Dabei bleibt die Grundarchitektur des Werkes bewusst stabil, während die Neuauflage insbesondere innerhalb der bestehenden Kapitel eine spürbare inhaltliche Nachschärfung vornimmt. Die Weiterentwicklung zeigt sich weniger in einer Neuordnung der Systematik als in einer vertieften Verzahnung von Organisationspflichten, Publizität und Haftung.

Das Handbuch überzeugt durch seinen klaren Aufbau entlang der zentralen Themenfelder der Kapitalmarktinformation. Auffällig ist dabei die konsequente Ausrichtung auf eine Governance- und Prozesslogik: Kapitalmarktinformation erscheint nicht als punktuelle Veröffentlichungspflicht, sondern als Ergebnis organisierter Informationsflüsse, interner Kontrollen und klar zugewiesener Verantwortlichkeiten. Zunächst wird die Information des Kapitalmarkts als zentrale Organisationspflicht des Insiderrechts verortet und die Compliance-Organisation der internen Informationsbeschaffung beschrieben (1. Teil). Daran anschließend folgt der umfangreiche Kernbereich der kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten – gegliedert nach Primär- und Sekundärmarkt, öffentlichen Angeboten, Beteiligungspublizität und sonstigen Akteuren (2. Teil). Abgerundet wird das Werk durch die Durchsetzung ordnungsgemäßer Kapitalmarktinformation, inklusive straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Flankierungen (3. Teil), sowie der Haftung für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen (4. Teil). Die Struktur erleichtert die punktuelle Lektüre erheblich: Wer einen konkreten Anlassfall bearbeitet, findet den Einstieg schnell; wer systematisch lesen will, erhält eine stringente Gesamtordnung.

Besonders stark ist das Handbuch dort, wo es den Blick für die Verzahnung der Pflichten schärft und damit die klassische Trennung von Organisation, Publizität und Haftung überwindet. Informationspflichten werden nicht isoliert dargestellt, sondern in ihren organisatorischen Voraussetzungen, typischen Compliance-Fragen und den haftungsrechtlichen Folgen verankert. So wird deutlich, dass Publizitätspflichten nicht nur Reporting-Aufgaben sind, sondern Ergebnis institutionalisierter Informationsbeschaffung und -kontrolle. Diese Perspektive korrespondiert mit der aktuellen Entwicklung des Kapitalmarktrechts, in dem Aufsichts-, Organisations- und Haftungsfragen zunehmend ineinandergreifen. Die Autoren liefern damit nicht bloß eine Darstellung von Normen, sondern eine praxistaugliche Perspektive auf die Implementierung im Unternehmen. Ich habe mir bei der Lektüre beispielweise die Frage gestellt, ob die Bekanntgabe von Insider Informationen die Dritte betreffen eine unrechtmäßige Offenlegung ist, und wurde mit wenigen Handgriffen fündig (§ 1, Rn 177).

Die Aktualität der Neuauflage ist in den inhaltlichen Schwerpunkten erkennbar: Das Werk berücksichtigt sowohl die Reformen im Verfahrensrecht des Kapitalanleger-Musterverfahrens als auch die Weiterentwicklung der Prospekthaftung durch die Rechtsprechung. Besonders wertvoll ist, dass neue Regime wie die MiCAR nicht als Fremdkörper behandelt werden, sondern als Teil einer sich ausweitenden Haftungslandschaft im 4. Teil. Dies gilt ebenso für die fortentwickelten Vorgaben zur Ad-hoc-Publizität, bei denen organisatorische Voraussetzungen und haftungsrechtliche Implikationen stärker in den Vordergrund treten. Für Praxis und Beratung ist das eine der größten Stärken des Handbuchs.

Bei der thematischen Breite ist es naturgemäß, dass Spezialfragen mitunter nur angeschnitten werden. Regelmäßig findet man in den Fußnoten hilfreiche Verweise. Gerade diese Balance zwischen Übersicht und Vertiefung ist aber für ein Handbuch typisch und für den Großteil der Leser zweckmäßig – zumal das Werk erkennbar darauf zielt, Orientierung und Argumentationslinien für Praxis und Beratung zu liefern, nicht punktuelle Spezialprobleme abschließend zu lösen.

Insgesamt ist das Handbuch der Kapitalmarktinformation ein ausgesprochen gelungenes Arbeitsmittel. Es verbindet systematische Ordnung mit hoher Aktualität und praktischer Relevanz. Gerade für die unternehmensinterne Praxis bietet es einen überzeugenden Referenzrahmen für die Organisation kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Zielgruppe bleiben Emittenten, Berater, Compliance-Verantwortliche und Wissenschaftler, die einen belastbaren Überblick und zugleich überzeugende Argumentationslinien benötigen; für sie bleibt das Werk uneingeschränkt zu empfehlen.


Rezension: WEG - Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht

Niedenführ, WEG - Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, 14. Auflage, DeutscherAnwaltVerlag, 2026

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln

Im Dezember 2025 ist die 14. Auflage des von Werner Niedenführ begründeten AnwaltKommentars zum WEG erschienen. An ihr haben nunmehr 8 Autoren mitgewirkt – ein Rechtsanwalt, ein Notar und sechs aktive und ehemalige Richterinnen und Richter, die alle mit dem Wohnungseigentumsrecht eng verbunden sind. Der Kommentarteil zum Wohnungseigentumsgesetz umfasst ca. 870 Seiten, es schließen sich die HeizkostenV (mit Anmerkungen von Schmidt-Räntsch) und weitere Rechtsvorschriften im Wortlaut an (GBO, Wohnungsgrundbuchverfügung, Verwaltungsvorschrift zu Abgeschlossenheitsbescheinigungen, BetrKV). Die danach folgenden Mustertexte haben einen Umfang von ca. 40 Seiten, das Stichwortverzeichnis 26 Seiten. Die Mustertexte – sowie die weiteren im Kommentarteil enthaltenen Formulierungsbeispiele und Muster – können (vgl. dazu die Impressum-Seite des Werks) über einen Download-Link auf der Homepage des Anwaltsverlags abgerufen und übernommen werden.

Die letzte Auflage des AnwaltKommentars zum WEG liegt schon sechs Jahre zurück, so dass wegen der 2020 erfolgten Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG, Oktober 2020) eine komplette Neubearbeitung erforderlich war. In ihrem Vorwort führt Schmidt-Räntsch aus „Mit der vorliegenden 14. Auflage des Kommentars ist die Kommentierung an die grundlegenden Veränderungen angepasst worden, die das WEMoG im Wohnungseigentumsrecht vorgenommen hat. Die Erläuterungen nehmen die Diskussion der neuen Vorschriften in Rechtsprechung und Literatur auf, die bis August 2025 erschienen ist.“

Einen für den Verlag peinlichen Fehler muss ich leider an den Anfang stellen. Im Titelblatt des Kommentars wird der Mit-Autor Dr. Frank Zschieschack namentlich korrekt bezeichnet, im Kommentarteil jedoch durchgängig fehlerhaft mit „Zschieschak“. Das ist nicht nur für Autor und Kommentar-Verwender ärgerlich, sondern es ist auch nicht verständlich, warum ein solcher Fehler nicht aufgefallen ist.

Aus dem Kommentarteil habe ich einige ausgewählte und nach meiner Ansicht wichtige Vorschriften besonders betrachtet – wie die §§ 9a, 14, 28, 43 – und will einige Bemerkungen zu den Bearbeitungen machen.

Der in 2020 neu gestaltete § 9a WEG enthält Regelungen, die für die grundsätzliche Struktur des Wohnungseigentumsrechts von erheblicher Bedeutung sind, weil er (noch einmal) hervorhebt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) rechtsfähig ist, zugleich aber auch festlegt, wann die Gemeinschaft entsteht und welche Rechte sie ausübt. Die Kommentierung des § 9a durch Schmidt-Räntsch ist deshalb für die rechtsanwaltliche Praxis besonders interessant – und in meinen Augen gelungen. Ihre Ausführungen sind klar strukturiert, durchdacht und in allen Einzelheiten sehr prägnant. Bei den Rechtsfällen, die an die rechtsanwaltlichen Berater(innen) herangetragen werden, sind schon die grundsätzlichen Anknüpfungspunkte erkennbar, anhand derer Vorgehensweisen und Lösungsstrategien entwickelt werden können.

Neu ist die gesetzliche Festlegung des Entstehens der Gemeinschaft auf den Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Diese Punkt kann für die rechtsanwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sein, z.B. wenn es um die Frage geht, wer für eine Kostentragung zuständig ist (noch der Bauträger / der aufteilende Eigentümer oder schon die entstandene GdWE – in welcher Zusammensetzung auch immer).

Sehr wichtig ist die Rechtsfähigkeit der GdWE. Sie stellte zwar bei der 2020er Reform nichts grundlegend Neues dar, hatte sie sich doch schon aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) in mehreren Stufen entwickelt. Aufgegriffen wurde die BGH-Rechtsprechung vom Gesetzgeber zuerst bei der WEG-Novelle 2007 (Schmidt-Räntsch weist in § 9a, Rz. 1, auf die damals einschlägigen §§ 10, 27 WEG a.F. hin) und ist nunmehr in der Novelle 2020 durch § 9a WEG „verfeinert“ worden. Die ehemalige Beschränkung, dass die Gemeinschaft Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann, und zwar „im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“, ist entfallen. Die GdWE ist also (so Schmidt-Räntsch, § 9a, Rz. 9) „Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten“. Schmidt-Räntsch führt in unmissverständlicher Klarheit weiter aus (§9a Rz. 10), die Rechtsfähigkeit der GdWE richte sich „nicht nur auf die gesamte Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer, sondern – bis an die Grenze des Rechtsmissbrauchs – schlechthin auf die Geschäftsführung der GdWE.“

Die dritte wichtige gesetzliche Neu-Regelung betrifft die Ausübungsbefugnis der GdWE. Auch hier ist die Klarheit der Kommentierung durch Schmidt-Räntsch in § 9a (Rz. 18 – 21) hervorzuheben. Dort wird von ihr plausibel dargelegt, welche Ausübungsrechte die GdWE nunmehr hat und wie diese Rechte sich von den früheren Rechten (in § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F.) unterscheiden.

Die Ausführungen von Schmidt-Räntsch – in Verbindung mit den Ausführungen von Reh (Vor § 43 Rz. 28 ff, insbesondere Rz. 33 und Rz. 46 zur actio pro socio) – wäre auch für die rechtsanwaltliche Strategie in dem Fall des Sozialgerichts Stuttgart, Urt. v. 11.11.2025 – S 5 BA 258/25, BeckRS 2025, 33225, wichtig gewesen (wenn die 14. Auflage vor dem SG-Verfahren erschienen wäre). In dem SG-Fall ging es um eine Auseinandersetzung innerhalb einer GdWE. Ein Miteigentümer schloss mit der GdWE einen Vertrag über die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten; ein anderer meinte, die Tätigkeit sei sozialversicherungspflichtig und wollte das geklärt haben. Schließlich beantragte dieser Eigentümer, nach erfolglosen Bemühungen bei dem bestellten Verwalter und der GdWE, die Durchführung eines behördlichen Statusverfahrens (§ 7a SGB IV), was aber die zuständige Behörde ablehnte, woraufhin auch noch ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchgeführt wurde. Das Sozialgericht wies wenig überraschend die Klage ab, weil einzelne Wohnungseigentümer keine Rechte aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen GdWE und Dritten selbstständig ausüben könnten – sie könnten nicht „nach eigenem Gutdünken an dem Vertretungsorgan vorbei ein Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV initiieren“.

§ 14 WEG beschreibt Pflichten der Wohnungseigentümer. In der rechtsanwaltlichen Praxis ist man recht häufig mit der Prüfung befasst, ob Grenzen bei der Ausübung von Eigentümerrechten (noch) eingehalten werden oder schon überschritten worden sind. Man begegnet bei manchen Wohnungseigentümern der Meinung, sie könnten mit dem erworbenen Eigentum frei umgehen und seien nicht gegenüber anderen Eigentümern oder gegenüber der Gemeinschaft durch einschränkende Regeln gebunden. Verkannt wird dabei aber, dass § 14 WEG sie verpflichtet, strenge Regelungen (gesetzliche, vereinbarte oder beschlossene) einzuhalten und Rücksicht auf das Sondereigentum anderer Eigentümer zu nehmen. Die Kommentierung von Schmidt-Räntsch führt sehr gut in diese Pflichtenkreise und die voneinander abhängigen Rechtsbeziehungen ein und gibt einen verlässlichen, insbesondere praxistauglichen Überblick über die Rechtsfragen.

Im „Überblick“ (§ 14, Rz. 3) wird von ihr auf die wichtige Neuerung hingewiesen, die die 2020er Novelle gebracht hat. Die Wohnungseigentümer haben nunmehr gegenüber der Gemeinschaft die Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Das bedeutet auch, dass Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen – oder Einhaltung der vorgegebenen Regelungen – nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden können. Die einzelnen Eigentümer sind bei solchen Verstößen nicht mehr, wie nach altem Recht, zur Geltendmachung berechtigt (Schmidt-Räntsch macht das in § 14, Rz. 21 ff, deutlich). Die Eigentümer bleiben aber berechtigt, Störungen ihres Sondereigentums alleine zu verfolgen und Ansprüche geltend zu machen.

In den Rz. 4 – 18 zeigt Schmidt-Räntsch die Grenzen des zulässigen Gebrauchs von Sondereigentum auf und nennt eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, anhand derer als Vertreter der GdWE oder eines in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers eine rechtsanwaltliche Lösungsstrategie für vergleichbare Fallkonstellationen entwickelt werden kann.

Pflichten der Wohnungseigentümer bestehen nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung von Regelungen, sondern auch im Hinblick auf Duldung von Eingriffen in das Sondereigentum (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Auch zu diesem Themenkomplex sind die Ausführungen von Schmidt-Räntsch (Rz. 26 – 44) praxisnah und mit vielen Beispielen unterfüttert.

Gar nicht selten wird von Mandanten (Verwaltungen für eine GdWE oder Einzeleigentümer) die Frage gestellt, ob und wie gemeinschaftsfremde Dritte (insbesondere Mieter von Eigentumseinheiten) wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden können. Eigentümer tragen z.B. vor, sie seien beeinträchtigt durch Anfahrts- und Entladegeräusche durch Anlieferfahrzeuge, die ein Einzelhandelsgeschäft in der Zeit zwischen 6.00 und 9.00 Uhr mit Waren belieferten, oder, sie seien tagsüber ständig durch Rollgeräusche von Einkaufwagen beeinträchtigt, die aus einem Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss in die Wohnung dringen, weil es (vermutlich oder tatsächlich) zwischen dem schwimmenden Estrich und dem Betonmauerwerk Körperschallbrücken gebe, oder, sie könnten als Gehbehinderte nicht mehr eine stufenlose Rampe auf dem gemeinschaftlichen Grundstück benutzen, sondern müssten einen mit Treppenstufen versehenen Weg nehmen, weil Fahrzeuge für die Anlieferung eines Supermarktes die Rampe (die zugleich als Feuerwehrzufahrt dient) zumindest temporär blockierten.

Klageverfahren in solchen Fällen können wegen der Prozessführungsbefugnis problematisch sein, wenn einzelne Miteigentümer klagen wollen.

Schmidt-Räntsch beschäftigt sich in ihrer Kommentierung zu § 14 in Rz. 72 mit der damit zusammenhängenden Problematik einer Inanspruchnahme von Dritten. Die durchaus interessante und wichtige Entscheidung des BGH vom 28.1.2022 (V ZR 106/21, MDR 2022, 626 = ZWE 202, 209, siehe dazu auch den in der gleichen Sache ergangenen Hinweisbeschluss des BGH v. 4.11.2021, ZMR 2022, 140), die zur Klage einer einzelnen (beeinträchtigten) Eigentümerin aufgrund des letztgenannten Sachverhalts ergangen ist, wird von ihr jedoch nicht erwähnt. Das ist bedauerlich, denn die Entscheidung macht erneut deutlich, welche Rechte aufgrund der neuen Gesetzeslage von der GdWE geltend zu machen sind und welche Rechte einzelne Eigentümer noch selbst geltend machen können.

Ein weiterer Punkt ist hier anzumerken – Rz. 72 der Kommentierung von Schmidt-Räntsch ist leider völlig unverständlich: „Weder die GdWE noch die Wohnungseigentümer können den Dritten, der die Grenzen des zulässigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet, unmittelbar aus Absatz 1 oder Bei Erhaltungsmaßnahmen ist der Dritte nach Maßgabe von § 15 gesetzlich zu Duldung verpflichtet.“ Solche Fehler sollten im Verlagslektorat auffallen und korrigiert werden.

Zschieschack beschäftigt sich in § 28 Rz. 83 f mit der durchaus umstrittenen Frage, welcher GdWE-Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist, wenn ein Verwalter zum Ende eines Wirtschaftsjahres (z.B. zum 31.12.) aus dem Amt scheidet und es um die Abrechnung für das zurückgelegte Wirtschaftsjahr geht. Neu bestellte Verwalter, die ihr Amt erst mit dem Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres antreten, neigen fast immer dazu, die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung bei dem ausgeschiedenen Verwalter zu sehen – und wollen auch in ihrem Verwaltungsvertrag mit der GdWE festschreiben, dass sie die „alte“ Abrechnung nicht – oder nur gegen zusätzliche Vergütung – erstellen müssen.

Zschieschack hat in seinen Ausführungen deutlich gemacht, dass der ab dem 1.1. (also ab dem Beginn des neuen Wirtschaftsjahres) bestellte Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist: „Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft im Innenverhältnis zur Gemeinschaft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist.“ Damit hat er bereits die Linie vertreten, die nunmehr vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.9.2025 – V ZR 206/24) auch bestätigt wurde.

Im Kommentar konnte diese Entscheidung (selbstverständlich) nicht mehr berücksichtigt werden, denn sie wurde vom BGH erst am 6.11.2025 in seine elektronische Entscheidungsdatenbank eingestellt.

Der BGH hat in dieser Entscheidung einiges klargestellt und auch die Veränderungen, die durch die 2020er Novelle eingetreten sind, aufgezeigt. Bis zur Verkündung der WEG-Novelle in 2020 wurde die Erstellung einer Jahresabrechnung als persönliche Pflicht des Verwalters angesehen, ab dem 1.12.2020 hat sich jedoch die Rechtslage dahingehend geändert, dass die GdWE für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließlich zuständig (geworden) ist und damit auch zur Erstellung von Jahresabrechnungen verpflichtet ist. Der Verwalter handelt bei der Abrechnungserstellung nur noch als ausführendes Organ der GdWE. Das hat die Konsequenz, dass derjenige Verwalter gegenüber dem Verband für die Erstellung zuständig ist, der zu dem Zeitpunkt das Verwalteramt innehat, an dem die Pflicht zur Abrechnungserstellung entstanden ist. Der BGH hat auch die umstrittene Frage der Pflichtentstehung entschieden. Die Pflicht zur Abrechnungserstellung entsteht, so der BGH, am 1.1. des Folgejahres. Diese Position vertritt, wie erwähnt, auch Zschieschack (§ 28 Rz. 83).

Damit ist nach der Entscheidung des BGH klar: Der Verwalter, der am 1.1. des Folgejahres das Amt ausübt, ist als ausführendes Organ der GdWE für die Erstellung der Abrechnung zuständig (es handelt sich dabei um eine Organpflicht); ist die Pflicht zur Abrechnungserstellung während der Amtszeit eines früheren Verwalters entstanden, ist dieser – nicht mehr als Organ der GdWE, sondern aufgrund seiner vertraglichen Pflicht gegenüber der GdWE – weiterhin für die Erstellung einer ausstehenden Jahresabrechnung zuständig.

Bei seiner Entscheidung hat der BGH das „Norm-Wirtschaftsjahr“ (Kalenderjahr) zugrunde gelegt, denn in der Klage ging es um die Erstellung einer Abrechnung für einen solchen Zeitraum. Denkbar ist aber, dass nicht das Kalenderjahr das Wirtschaftsjahr ist, sondern ein anderer Zeitraum (Zschieschack, § 28 Rz. 74, führt zu Recht aus, es könne durch Vereinbarung auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt werden). In solchen Fällen kommt es also auf den konkreten Wirtschaftsjahr-Zeitraum an und auf die damit zusammenhängende Pflicht der GdWE zur Erstellung der Abrechnung über das Wirtschaftsjahr.

Vertraglich kann – darauf hat der BGH in seiner Entscheidung ebenfalls hingewiesen – zwischen der GdWE und dem jeweiligen Verwalter vereinbart werden, dass der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden für die Erstellung der Abrechnung des Wirtschaftsjahres seiner Amtszeit verpflichtet bleibt. Es bedarf aber einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, bestehen parallele Erstellungspflichten – der nunmehr amtierende Verwalter ist aufgrund seiner Organstellung für die Erstellung zuständig und der ausgeschiedene Verwalter aufgrund der vertraglichen Abrede. Der amtierende Verwalter kann, statt die Abrechnung selbst zu erstellen, den ausgeschiedenen Verwalter zur Abrechnungserstellung auffordern (was aber, das führt der BGH nicht explizit aus, im Namen der GdWE erfolgen müsste).

In der Kommentierung von Zschieschack zu § 28 findet sich ein „Muster eines Wirtschaftsplans“ (§ 28, Rz. 33), einer „Jahresgesamtabrechnung“ (§ 28, Rz. 130) und auch ein „Muster einer Einzelabrechnung“ (§ 28, Rz. 157). Diese Muster beruhen wohl auf alten Vorlagen, die in 2012 entwickelt wurden (erkennbar an den Jahreszahlen 2011/2012 in der Abrechnung, s. die Positionen Heizkosten, Rz. 157) und hätten m.E. einer Überarbeitung bedurft.

Die ersten drei Positionen des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung beschäftigen sich mit „Brandversicherung“, „Haftpflichtversicherung“ und „Gebäudeversicherung“. Die verwendeten Begrifflichkeiten schaffen Verwirrung – üblicher Weise werden für Eigentümergemeinschaften verbundene Gebäudeversicherungen abgeschlossen, die die Risiken bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm- und Hagel und (fakultativ, jedoch sehr sinnvoll, Elementarschäden) absichert. „Brand“, wie hier in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung genannt, ist nur ein Abdeckungsbestandteil der Feuerversicherung. „Feuer“ im Sinne der üblichen Versicherungsbedingungen sind nämlich neben Brand auch noch Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges. Es sollte also besser mit dem Schlagwort „verbundene Gebäudeversicherung“ operiert werden, um die Verbindung der oben genannten verschiedenen Versicherungssparten anzuzeigen und es sollte „Brand“ als Positionsbezeichnung vermieden werden. Bei der „Haftpflichtversicherung“ würde besser von „Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung der GdWE“ gesprochen, denn diese ist für Eigentümergemeinschaften besonders ausgestaltet (so wird z.B. auch die Haftpflicht von Verwaltung und Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft mitversichert) und unterscheidet sich von der Haftpflichtversicherung der einzelnen Wohnungseigentümer, die andere Risiken abdeckt.

Durch die Verwendung überschneidender, untergeordneter und jedenfalls ergänzungsbedürftiger Begriffe in den Mustern für Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist, trotz erlaubter Verwendung von Schlagworten, nicht wirklich erkennbar, was sich hinter den Begriffen versteckt.

Weitere Positionen in den Abrechnungsmustern sind unklar (oder jedenfalls missverständlich) – so wird in der Jahresgesamtabrechnung (Rz. 130) eine Position Heizung/Warmwasser mit 13.000 ausgewiesen und bezeichnet als „im Abrechnungsjahr gezahlt und verbraucht“. In der Einzelabrechnung (Rz. 157) taucht dieser Betrag in gleicher Höhe wieder auf und wird dort als „Verbrauch lt. Abrechnung Messdienstleister“ bezeichnete. Das dürfte m.E. nicht mit der Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Heizkosten (BGH v. 17.2.2012 – ZR 251/10, MDR 2012, 510) übereinstimmen. In einer Gesamtabrechnung sind die tatsächlichen Zahlungsflüsse (tatsächliche Abflüsse vom Gemeinschaftskonto und tatsächliche Zuflüsse auf das Konto) auszuweisen. Der BGH hat in seiner Entscheidung zwar auch von Zahlungsflüssen, die im Zusammenhang mit „dem Verbrauch von Brennstoffen“ gesprochen, dies ist jedoch – auch im Hinblick auf die zentralen Aussagen des BGH in seiner Entscheidung – lediglich eine missverständliche Formulierung, denn ein Verbrauch löst keinen Zahlungsfluss aus. Deshalb ist es auch nicht richtig, wenn im Abrechnungsmuster von „gezahlt und verbraucht“ gesprochen wird. In der Einzelabrechnung wird das aufgegriffen und so dargestellt, als ob die im Wirtschaftsjahr gezahlten Beträge (die Kosten für die Anschaffung von Brennstoffen, Wartung der Heizung, Strom für den Heizungsbetrieb, Abrechnungskosten (Messdienstleister), evtl. Mietkosten für Heizkosten-Erfassungsgeräte usw. beinhalten können) identisch sind mit den von einem Messdienstleister abgerechneten und auf die einzelnen Eigentumseinheiten zu verteilenden Beträgen. Das ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil bei den Kosten für den Messdienstleister Jahres-Verschiebungen eintreten. Im Wirtschaftsjahr X fließen Kosten für die Abrechnung des Wirtschaftsjahres X-1 ab und müssen, ohne Rücksicht auf das sonst herrschende Geldflussprinzip, in der Gesamt-Kostenabrechnung des Jahres X erscheinen. In der Einzel-Abrechnung des Jahres X müssen demgegenüber die errechneten Abrechnungsbeträge des Messdienstleisters erscheinen, wobei in diesen Beträgen des Messdienstleisters schon die Kosten enthalten sind, die er für die Abrechnungserstellung des Jahres X der GdWE in Rechnung stellt, obwohl die Messdienstleistung erst im Jahr X+1 erfolgt, dann auch berechnet und von der GdWE bezahlt wird. Diese Zahlung der GdWE muss dann wiederum in der Gesamtabrechnung des Jahres X+1 erscheinen.

Im Einzelabrechnungs-Muster ist zwar eine „Abgrenzungsposition“ mit „Heizkosten verbraucht in 2011, gezahlt in 2012“ ausgewiesen, falls es sich dabei um Abrechnungskosten des Messdienstleisters handeln sollte, was mir als unwahrscheinlich erscheint, ist es jedenfalls nicht sinnvoll benannt und auch keineswegs nachvollziehbar. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 17.2.2012 sehr deutlich darauf hingewiesen, dass in einer Verwaltungsabrechnung Abweichungen zwischen Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen – gerade im Hinblick auf die von der HeizkVO zwingend vorgeschriebene Abrechnungsmethode – nachvollziehbar erläutert werden muss. Überhaupt muss eine Abrechnung auch für Laien nachvollziehbar sein.

In der Kommentierung von Reh (Vor § 43 und zu § 43 WEG) wird eine sehr gute Übersicht über die für „WEG-Verfahren“ geltenden Verfahrensvorschriften und die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten nach § 43 WEG gegeben. Diese Ausführungen sind für die rechtsanwaltliche Prozessvorbereitung und –durchführung sehr wertvoll.

Die oben erwähnte (und bei Schmidt-Räntsch vermisste) Entscheidung des BGH vom 28.1.2022 – V ZR 106/21, zur Prozessführungsbefugnis einzelner Eigentümer, erwähnt Reh jedenfalls (Vor § 43, Rz. 40, FN 28), wenn auch nach meiner Meinung etwas zu knapp.

Bei der Kommentierung von Reh (Vor § 43, Rz. 46 – zur actio pro socio) ist mir aufgefallen, dass sie dort in Fußnote 35 Lehmann-Richter/Wobst zitiert, wobei allerdings Bezug genommen wird auf die alte Auflage von September 2020 und nicht auf die neueren umfangreicheren Ausführungen in der 2. Auflage der Verfasser (Titel „Wohnungseigentumsrecht“, Rz. 4.34 ff – im Impressum als Erscheinungsjahr 2025 ausgewiesen, erschienen jedoch schon Ende 2024).

Bei den Mustertexten sind mir einige Textstellen aufgefallen, die durchaus einer Ergänzung oder Überarbeitung wert sind.

Es findet sich ein Text-Vorschlag von Schmidt-Räntsch zu § 8 WEG für eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (TE/GO), Seite 914 ff. Das Muster wird sich in erster Linie an die notarielle Praxis richten, aber auch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen werden recht häufig zur Beratung bei der Gestaltung einer TE/GO herangezogen.

Mir sind hierbei einige Punkte aufgefallen, die durchaus bei der Gestaltung einer GO berücksichtigt werden könnten und sollten.

In dem GO-Abschnitt „Versicherungen“ (Seite 918) nennt Schmidt-Räntsch eine Gewässerschäden-Haftpflichtversicherung, falls Öltanks zum Gemeinschaftseigentum gehören. Eine solche Versicherung ist sicherlich im Hinblick auf § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendig, falls Heizöl von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) noch in ober- oder unterirdischen Tanks gelagert wird (stillgelegte Tanks können mit Sand verfüllt wurden, so dass eine gesonderte WHG-Versicherung nicht mehr erforderlich ist). Neubauten werden heute aber so gut wie gar nicht mehr mit Ölheizungen ausgestattet, so dass in einem Muster, das auf eine zukünftige Gestaltung einer TE/GO ausgerichtet ist, eine WHG-Versicherung eigentlich nur noch in einer „Randnotiz“ zu erwähnen wäre.

Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung wird von Schmidt-Räntsch im eigentlichen Kommentarteil (§ 19 Rz. 113) tatsächlich nur in einem Nebensatz erwähnt und von ihr ausgeführt, der Abschluss einer solchen Versicherung könne ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Kommentierung muss auch die Situation von bestehenden („alten“) Eigentümergemeinschaften berücksichtigen, anders als der vorgeschlagene GO-Mustertext. Bei solchen bestehenden GdWE können beratende Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen nur die Position einnehmen, dass ein WHG-Versicherungsabschluss zwingend zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, wenn eine GdWE noch Öl in ihren Öltanks lagert und das Risiko aus dem WHG nicht schon über die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist (was aber bei einem Fassungsvermögen des/der vorhandenen Öltanks von mehr als 10.000 Litern regelmäßig ausgeschlossen ist). Risiken aus dem WHG (es handelt sich dabei immerhin um eine Gefährdungshaftung) sind einerseits ohne versicherungsmäßige Absicherung viel zu hoch, andererseits sind die aufzubringenden jährlichen Versicherungsprämien (abhängig vom Öltank-Fassungsvermögen und von einer vereinbarten Versicherungssumme) demgegenüber außerordentlich gering.

Eine wichtige Versicherung zur Absicherung des Objekts der GdWE ist – wie die Klima-Entwicklung in der letzten Zeit sehr deutlich macht – der Einschluss einer Elementarschaden-Deckung über die (verbundene) Gebäudeversicherung. Dieser Einschluss sichert für die GdWE ein Paket von Risiken ab, nämlich Risiken aus Überschwemmung (auch bei Starkregen), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen (Sturmflut und drückendes Grundwasser sind nicht erfasst). Im Kommentarteil (§ 19 Rz. 110) erwähnt Schmidt-Räntsch diese Versicherungsergänzung zwar (sie gehöre nach ihrer Auffassung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG), in dem GO-Muster (Seite 918) findet sich zu dieser zusätzlichen Abdeckung aber leider nichts. Weil die Elementarschaden-Deckung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, sollte auch eine entsprechende Verpflichtung zur Abdeckung von Elementarschäden in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden. Die (verbundene) Gebäudeversicherung sollte also um diese Risikodeckungsergänzung erweitert werden (falls der Versicherer nicht schon eine komplette oder teilweise Abdeckung von Elementarschäden in seinen Versicherungsvertrag aufgenommen hat). Zu bedenken ist auch, was für die Gestaltung einer TE/GO aber erst einmal unerheblich ist, dass Versicherer in Deutschland einerseits einen Elementarschäden-Einschluss nur als Paket mit den oben genannten Risiken-Einschlüssen und -Ausschlüssen anbieten, andererseits aber für einzelne Gebiete (abhängig von den Zürs-Gefährdungsklassen) Elementarschaden-Abdeckungen grundsätzlich ablehnen.

Nach Riecke (§ 29 Rz. 56) gehöre ein (positiver) Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der bestellten Mitglieder des Verwaltungsbeirats „wohl noch“ zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Bei Betrachtung des TE/GO-Musters fällt aber auf, dass Schmidt-Räntsch diesen Punkt weder im Abschnitt „Versicherungen“ noch im Abschnitt „Verwaltungsbeirat“ (S. 918) aufgegriffen hat. Ich meine, wenn ein Versicherungsabschluss zugunsten des Verwaltungsbeirats als ordnungsmäßige Verwaltung angesehen werden kann, sollte das auch in dem TE/GO-Muster seinen Niederschlag finden, zumindest durch einen Fußnoten-Hinweis o.ä. Nach meiner Auffassung sollte aber konsequenter Weise in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, allerdings mit konkreten Vorgaben zum Vertragsinhalt (Deckungssumme, Risikoeinschlüsse und -ausschlüsse, Selbstbeteiligung der GdWE, Tragung des Eigenanteils durch das Beiratsmitglied). Ich bin zwar hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit eines Versicherungsabschlusses zugunsten des Verwaltungsbeirats grundsätzlich anderer Meinung als Riecke, meine jedoch, durch die Aufnahme einer Regelung in die Gemeinschaftsordnung wird eine gesonderte Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung überflüssig und ein möglicher Streit innerhalb der GdWE vermieden.

Abramenko/Reh haben im Mustertexte-Teil (Seite 926 f) eine Klage wegen Wohngeldforderungen vorgestellt. Aus der Praxissicht eines Rechtsanwalts bedarf es in einigen wichtigen Punkten doch einiger Klarstellungen und Ergänzungen.

Das von Abramenko/Reh vorgestellte Rubrum nennt als Beklagten den „(ausgeschiedenen) Wohnungseigentümer …“. Aufgrund des Klammerzusatzes (dort wird lediglich darauf verwiesen, dass auch der ausgeschiedene Eigentümer noch als Beklagter im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren behandelt werden kann) wird der Eindruck hervorgerufen, dass das Formular ohne weiteres für den aktuellen und den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer verwendet werden könnte. Das dürfte aber nicht der Fall sein. Nach meiner Auffassung müssen sich Klagen gegen aktuelle und ausgeschiedene Mitglieder der GdWE – jedenfalls in der Begründung – deutlich unterscheiden.

Den Klageantrag von Abramenko/Reh würde ich stets um einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ergänzen, für den Fall, dass der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die rechtzeitige Verteidigungsanzeige unterlässt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Gerade bei ausgeschiedenen Mitgliedern einer GdWE zeigt die rechtsanwaltliche Praxis, dass ein solcher (zusätzlicher) Antrag Zeit und evtl. Rückfragen des Gerichts spart.

In der vorgeschlagenen Klagebegründung wird die GdWE als Klägerin vorgestellt (erstaunlicher Weise wird hier als Beweisangebot nur ein Grundbuch genannt; wenn aber statt aller Grundbücher der GdWE-Einheiten nur ein Grundbuch genannt wird, sollte zumindest ein Hinweis auf das im einzelnen Grundbuch enthaltene Bestandsverzeichnis erfolgen, denn aus diesem wird die Zusammensetzung der GdWE erkennbar). Die gesetzliche Vertreterin der GdWE wird zwar im Klage-Rubrum mit den gesellschaftsrechtlich erforderlichen Angaben benannt, aber bei der späteren „Vorstellung“ nicht weiter erwähnt. Hier würde ich stets ergänzen und unter Beweis stellen, wann und wie die Verwaltung bestellt worden ist. Das vermeidet – insbesondere bei ausgeschiedenen Mitgliedern der GdWE – eine Antwort auf meist substanzloses, aber zeitverzögerndes einfaches Beklagten-Bestreiten, das sich auf die Verwalterbestellung bezieht.

In der vorgestellten Begründung wird erwähnt, dass der Beklagte im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Hier wird deutlich, dass es für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer einer besonderen Begründung bedarf. Es sollte nämlich ausgeführt und unter Beweis gestellt werden, bis wann der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen ist, wann die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung über die Abrechnungsspitzenbeträge aus der Jahresabrechnung erfolgte, ob im Beschluss oder in der bestehenden Gemeinschaftsordnung ein besonderer Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen festgelegt wurde (Schmidt-Räntsch hat konsequenter Weise in ihrem TE/GO-Muster, Seite 917, einen Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen festgelegt) oder, ob im Zweifel die sofortige Fälligkeit mit der Beschlussfassung eintreten sollte. Für Zahlungsansprüche der GdWE ist nämlich die Fälligkeitstheorie entscheidend (vgl. BGH vom 15.12.2017 – V ZR 257/16 und vom 21.04.1988 – V ZB 10/87), so dass es auf die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ankommt (Zschieschack weist im Kommentar, § 28 Rz. 228, auch auf die Fälligkeitstheorie hin, und in Rz. 322 ff auch auf Fälligkeitsregelungen). Ausführungen zur Fälligkeit sind deshalb gerade, aber nicht nur, bei ausgeschiedenen Eigentümern sinnvoll und notwendig. Liegt die Zahlungsfälligkeit nach dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, haftet nicht mehr der ausgeschiedene Eigentümer, sondern der Erwerber, unabhängig davon, wann der Beschluss über die Zahlungsansprüche gefasst wurde.

Die von der GdWE geltend gemachten Forderungen würde ich, anders als Abramenko/Reh, nicht in einem Paket und ohne Differenzierung gerichtlich geltend machen, sondern in einer Klageschrift stets differenzieren zwischen den Nachschüssen/Vorschüssen zur Kostentragung und den Beiträgen zu der Erhaltungsrücklage (vgl. §§ 28 Abs. 1, 19 Abs. 2 WEG). Sowohl bei den Vor- als auch den Nachschüssen bilden nämlich die Beiträge zu den Kosten der Gemeinschaft und die Beiträge zu den Rücklagen unterschiedliche Forderungen, die bei Zahlungen auch unterschiedlich verrechnet werden können.

Reh stellt bei den Mustertexten auch einen „Verwaltervertrag“ vor (S. 942 ff), der in § 6 Regelungen zur „Beendigung der Verwaltertätigkeit“ enthält. Es wird dort ausgeführt, dass der Verwalter bei Beendigung der Verwaltertätigkeit „die Jahresabrechnung“ ordnungsgemäß zu erstellen habe. Aufgrund der oben erwähnten BGH-Entscheidung vom 26.9.2025 (V ZR 206/24) wird dieser Abschnitt sicherlich zu überarbeiten sein. Es müsste klargestellt werden, dass der ausgeschiedene Verwalter eine Jahresabrechnung zu erstellen hat, wenn die Erstellungspflicht (der GdWE) in seiner Amtszeit entstanden ist. Es könnte selbstverständlich auch eine klare Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt für die Erstellung der Abrechnungen der Wirtschaftsjahre seiner Amtszeit verpflichtet bleibt. Ob eine solche Regelung auch wirklich realisiert werden kann, ist eine Frage der „Verhandlungsmacht“.

Meine Gesamtbewertung des Kommentars: Ein wichtiges und durchaus hilfreiches Werk für die rechtsanwaltliche Praxis – allerdings in einigen Punkten ergänzungsbedürftig.

Donnerstag, 8. Januar 2026

Rezension: Survival Guide Rechtsreferendariat

Schäffer (Hg.): Survival Guide Rechtsreferendariat, 1. Auflage, utb. Brill Schöningh 2025

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

 

„Wie Du den juristischen Vorbereitungsdienst überlebst“, so lautet der Untertitel des hier anzuzeigenden Buches. (Das Duzen auf dem Cover wird im Buch interessanteweise nicht fortgesetzt – es wird hier standesgemäß gesiezt.) Das Referendariat – eine Frage von Sein oder Nichtsein? Ja, möchte man antworten, denn trotz der vermehrten Einführungen des integrierten „Jura Bachelor“ in NRW oder in Hessen ist das „Überleben“ im Sinne eines erfolgreich bestandenen Zweiten Examens (noch) die wichtigste Voraussetzung für den Eintritts in die juristische Berufswelt.

Bei Shakespeare monologisiert Hamlet zur Frage von „Sein oder Nichtsein“ mit folgenden Handlungsalternativen:  

„Obs edler im Gemüt, die Pfeil und Schleudern

Des wütenden Geschicks erdulden oder,

Sich waffnend gegen eine See von Plagen,

Durch Widerstand sie enden?“

Die Herausgeberin Jannina Schäffer und ihre 17 Autorinnen und Autoren, die für das „Überlebensbuch“ zum Rechtsreferendariat ihre Überlebenstipps geschrieben haben, geben in 30 kompakten Kapitel die „Waffen“ für den Widerstand gegen die Widrigkeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie der zweiten Staatsprüfung an die Hand.

Dazu werden im ersten Kapitel „Auf ins Ref! – Was Sie am Anfang wissen müssen“ organisatorische Fragen (z. B. Anmeldefristen in den einzelnen Bundesländern, Beamtenverhältnis, länderspezifischen Ausbildungsinhalte oder Nebentätigkeiten) geklärt oder die Lösung für die Herausforderung beschrieben, wie das Referendariat mit Kind gemeistert werden kann. Seit 2023 sind die Bundesländer verpflichtet, das Rechtsreferendariat in Teilzeit anzubieten; hierbei wird meistens der regelmäßige Dienst um ein Fünftel und um sechs Monate verlängert. Die Teilnahmepflicht an den Arbeitsgemeinschaften bleibt allerdings bestehen. Herausgeberin Janina Schäffer lüftet das Geheimnis der zehn Dinge, die sie vor dem Start ins Referendariat gerne gewusst hätte (sehr richtig bspw. der Tipp „Verzichten Sie nicht auf Ihren Urlaub!“).

Christian Walz, Richter am LG Münster, AG-Leiter und Podcaster (RefPod), gibt Tipps zum Urteilsstil („Als Richterin diskutieren Sie keine Hypothesen, sondern entscheiden verbindlich über einen Fall“). Des Weiteren hat er für einen weiteren Beitrag alle examensgängigen Kommentare durchpflügt und teilt die besten „Kommentar-Hacks“ von § 134 BGB Rn. 122 zur Schwarzarbeit im Grüneberg bis zum Anhang des § 164 VwGO Rn. 14 über den Streitwertkatalog im Kopp/Schenke mit. Dieser Kommentarkompass ist auch online abrufbar – mit weiterem Zusatzmaterial (z. B. einem „Sitzungsrenner“ mit Tipps für ein Plädoyer für die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung). Die Psychologin und Juristin Alica Mohnert wie auch die Vorsitzende Richterin am LG Düsseldorf Juliane Schrader behandeln Fragen der mentalen Herausforderungen durch das Referendariat bzw. Taktiken für das richtige Lernen.

Das zweite Kapitel („Das erwartet Sie in den Stationen“) spielt die einzelnen Stagen von der Zivilstation („Von Pferdefällen und Diktiergeräten“) bis zur Wahlstation („Die Qual der Wahl“) durch. So akzentuiert Staatsanwalt Lorenz Bode den Wert des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes („Es geht um menschliche Schicksale, nicht mehr nur um Namen oder Buchstaben in Akten und Klausuren. Und weil das so ist, braucht es keine Juraautomaten, keine Selbstgerechten, keine Hardliner oder keine Law-and-Order-Fetischisten, sondern Juristeninnen und Juristen, die menschlich und auf dem Boden des Rechts geblieben sind.“). Juliane Schrader, Staatsanwalt Simon Pschorr, Sebastian Schuh (Referent im bayerischen Innenministerium), Rechtsanwältin Jennifer Schäfer-Jasinski und Notarin Annika Seebach führen in die Feinheiten der zivilrechtlichen Urteilsklausur, der strafrechtlichen Revisionsklausur bzw. der Behörden- und Anwaltsklausur ein.

Im dritten Teil („Ahoi, Karriere – Nach dem Ref“) geht es um Tipps und Tricks rund um Aktenvortrag und mündliche Prüfung. Die OLG-München-Richterinnen und Richter Tobias Dallmeyer, Silke Glossner, Christine Haumer und Holger Krätschel verraten alles über „lautes Denken“ oder die juristische Beantwortung unjuristischer Fragestellungen.

Mit Rechtsanwalt Furkan Akgün reisen wir in der Wahlstation um die Welt und erfahren, was wir dazu in der Heimat beachten müssen. Schließlich werden die Fragen nach einem Wiederholungsversuch, den Einstiegsgehältern, den „Dos and Don’ts“ in einem Bewerbungsschreiben, dem Zeitpunkt der Promotion oder die (hier eher außergewöhnlichen) Karrieremöglichkeiten von Juristeninnen und Juristen (vom Weltraum über die Bundesliga bis zum Krimi-Autor) beantwortet. Auch die Kanzeleigründung und die Mandaten/innen-Beratung werden behandelt.

Für die nächste Auflage wird sicherlich ein spannender Beitrag zu Fragen von „Künstlicher Intelligenz und Referendariat“ aufgenommen werden. Die Entwicklung wie sie André Wilkening in der DRiZ beschrieben hat („Wir dürfen nicht warten, bis KI und Ratlosigkeit endgültig Einzug in die Referendarausbildung gehalten haben. Keinem Juristen kann zugemutet werden, nach Studium und Staatsexamen zwei Jahre in einem „Vorbereitungsdienst“ zu verbringen, der mit der Praxis nicht mehr Schritt hält.“), wird die Art und Weise der Ausbildung im Referendariat nicht unberührt lassen. Zu überlegen wäre auch, Beiträge aufzunehmen, die über die Anwaltsstage, die bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden (vgl. § 35 Abs. 3 JAG NRW), zu berichten. Des Weiteren könnten in den entsprechenden Beiträgen bspw. auf das Klausurenangebot des Verwaltungsgerichts Freiburg oder die Aktenvorträge des LJPA NRW hingewiesen werden.

Insgesamt handelt es sich um einen „überlebenswichtigen“ Survial-Guide für Referendarinnen und Referendare, der die wichtigsten Tipps, Tricks und Hacks für den Referendariatsdschungel bereithält.