Staudinger, BGB, Gesetz über das Wohnungseigentum
und das Dauerwohnrecht, Neubearbeitung, Sellier – de Gruyter 2018
- Band I: WEG 1 – Einleitung zum WEG; §§ 1 - 19 WEG, Bearbeiter:
Heinrich Kreuzer / Manfred Rapp
- Band II: WEG 2 - §§ 20 - 64 WEG, Bearbeiter: Martin
Häublein / Florian Jacoby / Arnold Lehmann-Richter / Heinrich Kreuzer / Manfred
Rapp / Sebastian Spiegelberger
Von
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für
Arbeitsrecht Wilfried
J. Köhler, Köln
Die
Neubearbeitung des Wohnungseigentumsrechts in der traditionsreichen Reihe der
Staudinger-Kommentare hat – leider – lange auf sich warten lassen, denn 2005
erschien die letzte Bearbeitung. 2005 und auch schon zuvor hatte die
Kommentierung des WEG „beim Staudinger“ einen außerordentlichen Rang unter den
WEG-Kommentierungen eingenommen. In einer Vielzahl von Fachbeiträgen zum
Wohnungseigentumsrecht und Entscheidungen der höheren Instanzgerichte hatten
die im „WEG-Staudinger“ vertretenen Positionen eine meist positive Bewertung
erfahren. Meine Einschätzung: Die gute Tradition der Vergangenheit setzt auch
die Neubearbeitung 2018 fort.
Der Band I (WEG
1) umfasst ca. 730 Seiten, der Band II (WEG 2) 1160 Seiten. Dem Band I ist
vorangestellt ein Nachweis über alle Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes
nach der erstmaligen Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt vom 15. März
1951. Allen Paragrafen sind jeweils vorangestellt ein Nachweis wichtigen Schrifttums, eine Systematische Übersicht und eine Alphabetische Übersicht (Stichwortverzeichnis zu dem Paragrafen). Den
Inhalt beider Bände erschließen außerdem umfangreiche Sachregister am Ende
eines jeden Bandes; ein PDF-Gesamtregister
für beide Bände kann beim Verlag
unter info@sellier.de angefordert werden. Die
einschlägige Rechtsprechung wird in den Kommentierungen umfangreich mit
Fundstelle nachgewiesen, leider jedoch ohne Entscheidungsdatum und
Aktenzeichen, was einen schnellen Vergleich erlauben würde, ob man die
Entscheidung schon aus einer anderen Veröffentlichung kennt.
Die Autoren der
Neubearbeitung 2018 sind ausgesprochene Sachkenner der wohnungseigentumsrechtlichen
Materie und jedem, der sich mit dem Wohnungseigentumsrecht beschäftigt, als
Verfasser wichtiger wohnungseigentumsrechtlicher Beiträge und als Referenten
bedeutender WEG-Veranstaltungen bekannt.
Von der
Kostenseite betrachtet sind die beiden Bände hochpreisig, sie kosten nämlich
insgesamt € 799 (incl. MWSt), wenn man beide Bände bezieht. Schaut man aus
rechtsanwaltlicher Sicht auf das Preis-Leistungs-Verhältnis, wird klar, dass
der Erwerb des Werkes sich wohl nur für solche Rechtsanwaltskanzleien lohnt,
die sich auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisiert haben und die jede neue
Veröffentlichung aus dem Spezialgebiet erwerben. Dafür bieten die beiden Bände
dann aber auch eine umfassende Betrachtung der und Auseinandersetzung mit der
wohnungseigentumsrechtlichen Materie. Der Bearbeitungsstand der Kommentierung
in den Bänden ist – abhängig vom Autor – unterschiedlich, ein Teil der
Kommentierungen weist den Stand April 2017 aus, die aktuellsten Kommentierungsteile
stammen von August 2017. Störend ist das nicht. Bei dem Umfang des Werks ist
die zeitliche Distanz zwischen Bearbeitungsschluss und Veröffentlichung nicht
verwunderlich, denn auch Verlage benötigen erhebliche Vorlaufzeiten, bis
wissenschaftliche Werke in den Handel gebracht werden können.
Die beiden
Kommentarbände bieten, wie schon oben angedeutet, eine umfassende Darstellung
des Wohnungseigentumsrechts, zahlreiche Auseinandersetzung mit den
Rechtsproblemen und eine Vielzahl von weiterführenden Hinweisen zu
Problemlösungen. Bei einer insgesamt sehr positiven Beurteilung des Inhalts
dieses ausgesprochen umfangreichen Werks sind doch einige kritische Anmerkungen
erlaubt.
In beiden Bänden
fehlt nicht nur eine Auseinandersetzung mit Datenschutzregelungen sondern
jeglicher Hinweis auf diese Problemzone, die selbstverständlich auch
Auswirkungen auf das Wohnungseigentumsrecht hat und verstärkt auf die
wohnungseigentumsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verband
(Wohnungseigentumsgemeinschaft) und den einzelnen Wohnungseigentümern, den
Wohnungseigentümern untereinander und insbesondere auch auf die Arbeit eines
Wohnungseigentumsverwalters und auf sein Verhältnis zum Verband und den
einzelnen Wohnungseigentümern haben wird. Spätestens seit der Verabschiedung
der europäischen DS-GVO am 27. April 2016 (hier
finden Sie den offiziellen Text der EU) hätte Anlass bestanden, diese
europäische Verordnung, die ab dem 25. Mai 2018 im gesamten EU-Raum unmittelbar
gilt, in das Werk einzubeziehen, dort zu betrachten und die Auswirkungen auf
das Wohnungseigentum zu beurteilen und zu bewerten.
Die DS-GVO
ersetzt die bisherigen nationalen Datenschutzbestimmungen und verändert auch
die Auslegung der im nationalen Recht angelegten Schutzfunktionen und
Begrifflichkeiten. Insbesondere dürfte die DS-GVO die Beurteilung der
(datenschutzrechtlichen) Tätigkeit eines WEG-Verwalters verändern. Unter der
Geltung des BDSG konnte die WEG-Verwaltung datenschutzrechtlich als
Funktionsübertragung bewertet werden.
Bei der Funktionsübertragung
wurde anstelle einer Auftrags(daten)verarbeitung eine Übermittlung personenbezogener
Daten an Dritte im Zuge des Outsourcings solcher „Funktionen“/Aufgaben angenommen,
die über eine bloße Datenverarbeitung als solche hinausgehen und bei denen dem
Empfänger zumindest gewisse Entscheidungsspielräume zur Aufgabenerfüllung
übertragen wurden. „Funktionsübertragung gibt es aber aufgrund der Gesamtsystematik,
insbesondere im Hinblick auf Art. 26, in der DS-GVO nicht mehr“ (so richtiger
Weise das Kurzpapier
Nr. 13 der Datenschutzkonferenz). Das lässt eine (datenschutzrechtlich)
deutlich andere Bewertung der Verwaltertätigkeit erwarten, was auch
Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung mit dem Verwalter, die Rechte der
Wohnungseigentümer sowie die Kontroll- und Überwachungspflichten der
Eigentümergemeinschaft hat.
Im Rahmen der
Kommentierung des § 21 WEG spricht Lehmann-Richter
Hausordnungsfragen an. Hausordnungsfragen spielen in der rechtsanwaltlichen
Beratungspraxis (gegenüber Verwaltern und einzelnen Eigentümern) durchaus eine
größere Rolle, auch wenn rechtliche Auseinandersetzungen eher selten sind. Lehmann-Richters Ausführungen sind kurz und
prägnant, reizen jedoch an einer Stelle zum Widerspruch. In Rz. 111 erörtert Lehmann-Richter die Frage, ob auch im
Beschlusswege eine Kompetenzzuweisung an den Verwalter erfolgen könne, die
Hausordnung „endgültig und abschließend“
zu erlassen. Er meint, dies sei zu bejahen, wobei allerdings solche Beschlüsse wegen
des überwiegenden Interesses an einer Selbstverwaltung „typischer Weise ordnungsmäßiger Verwaltung“ widersprächen. Richtig
ist, dass ein grundsätzliches und auch überwiegendes Interesse an der
Selbstverwaltung aller Wohnungseigentümer besteht – dass also als
Selbstverwaltungsmaßnahme die Wohnungseigentümer selbst in einer Wohnungseigentümerversammlung die Hausordnung im
Einzelnen beschließen. Schon deshalb kann es keine Kompetenzzuweisung an den
Verwalter per Beschluss geben. Die von Lehmann-Richter
herangezogene Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 19.5.1987 – 3 W 89/87)
NJW-RR 1987, 976, stützt nach meiner Auffassung die Position von Lehmann-Richter nicht. In dem vom OLG
Stuttgart entschiedenen Fall hatte die Eigentümerversammlung selbst eine Hausordnung beschlossen und
darin eine tätige Mithilfe festgelegt (vgl. dazu aber jetzt BGH, Urt. v.
9.3.2012 – V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, der die Festlegung einer „tätigen
Mithilfe“ per Versammlungsbeschluss als unzulässig ansieht). Der Verwalter war
von der Versammlung lediglich beauftragt worden, einen jährlichen Schneeräum-
und Streuplan bindend festzulegen. Nur insoweit
war also eine Kompetenz übertragen worden. Schon über diese Einzel-Kompetenzverlagerung könnte man
im Hinblick auf das auch von Lehmann-Richter (Rz. 113) zu Recht angeführte Bestimmtheitsgebot für eine inhaltliche
Gestaltung der Hausordnung trefflich streiten. Als Bestätigung einer Gesamt-Kompetenzverlagerung
kann aber die in der Entscheidung des OLG Stuttgart geprüfte
Einzel-Kompetenzverlagerung gewiss nicht ohne zusätzliche und umfangeiche
Argumentation dienen.
§ 21 Abs. 5 Nr.
2 WEG zählt die „ordnungsmäßige
Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums“ zu einer „ordnungsmäßigen Verwaltung“. Lehmann-Richter meint, § 21 Rz. 129 und
103, die Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses über die Instandhaltung /
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hänge nicht davon ab, dass bei der
Beschlussfassung Vergleichsangebote vorlagen. In Rz. 103 lehnt er deshalb auch
die „Drei-Angebote-Theorie“ ab (nach dieser Theorie müssten bei
Beschlussfassung über technische und andere Maßnahmen stets mehrere –
regelmäßig drei – Angebote vorliegen).
Es wäre auch für
die rechtsanwaltliche Praxis interessant gewesen, warum Lehmann-Richter zu dieser Ansicht gekommen ist; eine Argumentation,
die seine Meinung nachvollziehbar erscheinen ließe, findet sich dazu jedoch
leider nicht.
In der Praxis
stößt die „Drei-Angebote-Theorie“ immer wieder auf Schwierigkeiten, weil
Verwalter oft gar nicht in der Lage sind, ausreichend viele Handwerker zu einem
Angebot zu bewegen und dann Versammlungsbeschlüsse initiieren müssen, ohne
Konkurrenzangebote vorliegen zu haben. Andererseits sollte es auch nicht so
sein, dass die Wohnungseigentümer unvorbereitet, uninformiert und ohne konkrete
Möglichkeit, Angebote gegeneinander abwägen zu können, Beschlüsse in
Versammlungen fassen müssen. In diesem Spannungsfeld wäre es wertvoll gewesen, wenn
Lehmann-Richter mit eigenen, von
Argumenten unterlegten Thesen eine mögliche konkrete Diskussion über die „Drei-Angebote-Theorie“ eröffnet
hätte.
Florian
Jacoby beschäftigt sich bei der Kommentierung
des § 27 WEG mit der Kontoerrichtung
(§ 27 Rz. 95); er führt aus, nach der Schaffung der rechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §10 Abs. 6 und 7 WEG entspreche es allein
ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Fremdkonto auf den Namen der Gemeinschaft zu
führen. Gleichwohl meint er, die Pflichtverletzung eines Verwalters, der
weiterhin ein Treuhandkonto für die Gemeinschaft führt, sollte „aber nicht überbewertet werden“. Warum
keine „Überbewertung“ erfolgen sollte, erschließt sich aus der Kommentierung
nicht.
Der Meinung von Jacoby ist keinesfalls zu folgen. Die
Führung eines Treuhandkontos ist im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der
Gemeinschaft überhaupt nicht mehr notwendig und außerdem mit dermaßen vielen
Risiken für die Eigentümergemeinschaft verbunden, dass ein Verstoß gegen die
Pflicht des Verwalters, ein Konto als Fremdkonto zu führen, gar nicht hoch
genug bewertet werden kann. Weil ein Treuhandkonto ein Konto des Verwalters ist, bestehen für die
Gelder der Eigentümergemeinschaft Risiken bei der Zwangsvollstreckung gegen den
Verwalter, bei der Insolvenz des Verwalters und beim plötzlichen Versterben des
Verwalters [vgl. zu den Einzelheiten der Risiken Köhler, Risiko WEG-Verwalter – Risikomanagement einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, DWE 2017, 4 (8 f)]. Deshalb ist eine solche
Pflichtverletzung des Verwalters sehr wohl sehr streng zu bewerten und nach
meiner Auffassung auch eine fristlose Abberufung und Kündigung des
Verwaltervertrages (nach erfolgloser Abmahnung) als Konsequenz aus der
fehlerhaften Kontoführung durchaus in Betracht zu ziehen.
Martin
Häublein beschäftigt sich sehr eingehend mit dem
„Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers“
(§ 28 Rz. 317 ff). Seine Ausführungen veranlassen an mehreren Stellen zum
Nachdenken über bisherige – fast möchte ich sagen: zu stark verfestigte –
Positionen in der Literatur und Rechtsprechung und vielleicht auch zur Abkehr
von traditionellen Denkweisen. Diese Ausführungen sind deshalb auch für die
rechtsanwaltliche Praxis sehr wertvoll. An einer Stelle hätte ich mir jedoch
eine ausführlichere Darstellung gewünscht, nämlich zu der Frage, wie man den
zeitlichen Umfang einer Einsichtnahme näher bestimmen kann.
Ein Beispiel:
Ein Eigentümer fordert die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und
kündigt bereits an, dass diese nach seiner Meinung drei komplette Werktage in
Anspruch nehmen wird.
Hier können zwar
die allgemeinen Ausführungen von Häublein
(Rz. 334) zum Schikaneverbot und die von ihm herangezogene Entscheidung des OLG
Hamm, Beschl. v. 9.2.1989 – 15 W 124/97, ZMR 198, 587, etwas weiterhelfen,
„echte“ Grenzpflöcke für die Bewertung und Abgrenzung von Einsichtsansprüchen
und den Interessen eines Verwalters sind das jedoch noch nicht.
Das OLG Hamm hat
in der genannten Entscheidung auch nur etwas pauschal ausgeführt: „Ihre Grenzen finden das Einsichtsrecht des
einzelnen Eigentümers in die Unterlagen des Verwalters und der Anspruch auf
Fertigung von Fotokopien im Schikane- und Missbrauchsverbot der §§ 226, 242 BGB
[Verweis auf OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.1987 – 15 W 200/87, OLGZ 1988, 37]. Das Ersuchen auf Einsichtnahme und Fertigung
von Fotokopien muss sich auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete
Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand bereitgehalten
und ohne Störungen des Betriebsablaufes der Verwaltung eingesehen und
fotokopiert werden können. Sie darf nicht mit einem für alle Beteiligten ganz
unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein.“ Die
Entscheidung des OLG Hamm vom 29.10.1987 bleibt ebenfalls im Ungefähren: „Dieses Recht zur Einsichtnahme der
einzelnen Wohnungseigentümer unterliegt lediglich den durch Treu und Glauben (§
242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) gezogenen Grenzen. Die Art und der
Umfang sowie die Dauer der Einsichtsgewährung hat nach Maßgabe des Umfangs der
Belege dem tatsächlichen Informationsbedürfnis zu entsprechen.“
Dem Praktiker
bleibt also nur übrig, aus der Kommentierung und den Entscheidungen die eigene
Argumentation abzuleiten und aufzubauen.
Eine von Lehmann-Richter vertretene Meinung reizt
ebenfalls zum Widerspruch. Bei seiner Kommentierung von § 29 WEG findet sich
die Auffassung (in der Rz. 18), dass beim Ausscheiden eines Mitglieds des
Beirats der Beirat ohne das ausgeschiedene Mitglied fortbesteht und nur ein
Amtsverlust eintrete, wenn die Wohnungseigentümer bei Bestellung des VBR eine
dahin gehende auflösende Bedingung beschlossen haben. Woraus sich das ergeben
soll oder abgeleitet werden könnte, bleibt völlig offen und unbegründet.
Die gegenteilige
Meinung, die auch von Drasdo
vertreten wird, erscheint mir überzeugender. Die gesetzliche Zahl der Beiratsmitglieder ist auf drei festgelegt, §
29 Abs. 1 WEG. Deshalb muss man auch annehmen, dass es dem Willen der
Miteigentümer bei der Wahl eines Verwaltungsbeirates entspricht, dass die
gewählten Personen das Amt nur gemeinsam ausüben sollen und bei dem Ausscheiden
eines Mitglieds eben kein „ordentlicher“ Beirat mehr besteht. Nicht fernliegend
ist auch die Annahme, dass die Wahl eines Beiratsmitgliedes nur deshalb von dem
einen oder anderen Miteigentümer toleriert wird, weil eine andere Person (sozusagen
als Gegengewicht) bereits gewählt worden ist oder gewählt wird. Auch der
Gesetzgeber dürfte im Wohnungseigentumsrecht beim Ausscheiden eines
Beiratsmitgliedes von der Auflösung des Gremiums ausgehen, sonst hätte der
Gesetzgeber, auch wenn er nicht immer planvoll handelt, eine Klausel analog §
104 AktG in das WEG eingebracht. In § 104 AktG ist nämlich ausdrücklich
geregelt, dass der Aufsichtsrat auch nach Ausscheiden eines Mitgliedes
weiterbesteht und lediglich ein Auffüllungsanspruch besteht. Mangels
entsprechender Regelung im WEG ist bezüglich eines Verwaltungsbeirates gerade
nicht vom Fortbestehen des Gremiums auszugehen. Drasdo hat dies überzeugend dargelegt (Der Verwaltungsbeirat nach
dem WEG, 4. Aufl., S. 41, Rn. 121 f.).
Die geringe
Anzahl der Punkte, an denen man eine Kritik anbringen konnte, spricht schon
dafür, dass das Werk insgesamt sehr positiv zu bewerten ist. Aus ihm ist eine
Fülle neuer – und insbesondere: weiterführender – Erkenntnisse zu entnehmen,
die bei der täglichen praktischen Arbeit sehr gut eingesetzt werden können.
Mein
Gesamtergebnis: Das Werk ist außerordentlich empfehlenswert, lesenswert und
bringt insbesondere auch dem Praktiker einen nicht zu überschätzenden
Erkenntnisgewinn.