Heid, Die Haftung bei
Urheberrechtsverletzungen im Netz – Zur Reichweite des § 97 UrhG, zugl. Diss.
iur. (Zürich), 1. Auflage, Nomos 2013
Von RA Christian Stücke, FA für IT-Recht, FA
für Verwaltungsrecht, Helmstedt
Was für den Bürgerlich-Rechtler
die §§ 823 und 1004 BGB, ist für den Urheberrechtler der § 97 UrhG. Die Norm
regelt Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassen und Schadensersatz. Besondere
Relevanz hat die Norm durch die Möglichkeiten des Umganges mit
urheberrechtlichen Materialien im Internet erhalten. Seither schwirren Begriffe
wie „Abmahnung“, „Unterlassungserklärung“ oder auch „Störerhaftung“ durch das
Netz, die allesamt mit § 97 UrhG als gemeinsamem Nenner aufwarten können.
Das vorliegende,
rund 210 Seiten starke Werk widmet sich im Rahmen einer Dissertation den
besonderen Problemen, die sich im Umgang mit dieser Norm gerade „dort“, also im
Internet, stellen. Vorgelegt wurde die Dissertation zu Zürich (!) im Jahre
2012. Auch wenn die Ausführungen sich nahezu ausschließlich mit dem deutschen
Recht beschäftigen, ist doch dann und wann zu bemerken, dass der Blick quasi
von „außerhalb“ auf die sich bietenden urheberrechtlichen Fragestellungen
gerichtet wird. Dabei darf dieser Blickwinkel durchaus als Chance verstanden werden,
bietet doch gerade die Diskussion mit Juristen aus anderen Rechtskreisen auch
die Gelegenheit zur fruchtbaren (Selbst-)Kritik an ausgetretenen juristischen
Pfaden.
Das Werk ist in
drei Kapitel unterteilt, denen sich als viertes Kapitel eine zusammenfassende
Schlussbetrachtung auf vier Seiten anschließt. Den rechtlichen Ausführungen in
den Kapiteln 2 und 3 werden in einem ersten Abschnitt technische Ausführungen
auf zehn Seiten vorangestellt. Die Leser erfahren dabei, welche Formen des
Datenaustausches im Netz stattfinden (z.B. P2P-Netze, Server-Client-Strukturen,
Usenet, Share- und one-Click-Hoster...). Dem knappen Umfang geschuldet bleiben
die Ausführungen dabei sehr an der Oberfläche, schaffen aber die notwendigen
Grundlagen, um sich im Rahmen des Werkes auch rechtlich mit der Materie
auseinandersetzen zu können.
Breiten Raum
nehmen die im zweiten Kapitel zu findenden Ausführungen zu den aus § 97 Abs. 1
und 2 UrhG resultierenden Ansprüchen ein. Auf knapp 125 Seiten werden umfassend
die in Frage kommenden Ansprüche gegen Nutzer und unterstützend tätige
„Mitwirkende“ beleuchtet. Schulbuchmäßig werden zunächst die gegen „unmittelbar
Beteiligte“ bestehenden Ansprüche aufgeschlüsselt. Unmittelbar beteiligt sind
nach der Struktur des Werkes nicht (lediglich) der Täter der
Verletzungshandlung, sondern auch Access- und Hostprovider. Dabei geht die
Verfasserin erfreulich tief auf Zweifelslagen ein, die sich aus den
unterschiedlichen Hostingmodellen ergeben könnten. Eine Haftung ergebe sich –
sofern nicht ebenfalls diskutierte Schrankenregelungen greifen – für die Nutzer
selbst, wie auch für diejenigen Nutzer, die Verantwortung für eine
Veröffentlichung im Netz übernähmen.
In demselben
Kapitel schließen sich Ausführungen zur möglichen Haftung gegen mittelbar
Beteiligte an. Im Fokus steht dabei die Diskussion, ob neben den Ansprüchen aus
§ 97 UrhG überhaupt Raum für die Annahme eines weiter gehenden Haftung, nämlich
gegen den sog. „Störer“ ist. Im Ergebnis wird das Konstrukt abgelehnt. Zur
Begründung werden zunächst die Haftungsnormen der §§ 823 BGB und 97 UrhG auf
Parallelen untersucht. Sodann widmet sich die Verfasserin ausführlich der
historischen Aufbereitung der Rechtsprechung zur „Störerhaftung“. Diese beginnt
im Werk mit der Aufarbeitung der sechs „Grundig“-Entscheidungen des BGH seit
1955. Auf insgesamt knapp dreißig Seiten werden weitere prägende Entscheidungen
vorgestellt. Die Ausführungen enden mit der immerhin schon 2009 verkündeten
„Halzband“-Entscheidung des BGH. Jüngste Entwicklungen, wie sie z.B. der „Morpheus“-Entscheidung
des BGH zu entnehmen sind, konnten im Werk leider keine Berücksichtigung finden
– verständlich, da die Dissertation selbst im Jahr 2012 vorgelegt wurde. Dem
Werk hier fehlende Aktualität vorzuhalten, wird ihm indes nicht gerecht.
Das Ziel der
Verfasserin ist nämlich nicht eine lückenlose Dokumentation auch aktueller
Rechtsprechung. Die Verfasserin rührt vielmehr gleichsam in der Ursuppe des
Störerhaftungsrechts. Aus Sicht eines deutschen Rechtsanwenders geradezu kühn -
für den Rezensenten zu kühn - ist der am Schluss der Ausführungen postulierte
Satz, dass für eine neben § 97 UrhG angewandte urheberrechtliche Störerhaftung
kein Raum bestehe. Die Begründung ist gleichwohl spannend und macht das Werk
schon aus diesem Aspekt heraus lesenswert.
Im dritten
Kapitel widmet sich das Werk der „Rechtedurchsetzung“. Im Kern wird auf die
Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, geordnet nach der Art des Datenverkehrs
(P2P, Hostproviding, Usenet...) eingegangen. Aspekte des Datenschutzrechts
werden ebenso angesprochen wie die aus dem TKG/TMG. Auch hier herrschen
kritische Töne vor. Gerade die Norm des § 101 UrhG sei kein Werkzeug, das zu
entscheidenden Fortschritten bei der Urheberpiraterie führe. Die Norm wird als
stumpfes Schwert dargestellt, zumal „ermittelte“ Personenkreise mit den
tatsächlichen Tätern häufig nicht übereinstimmen, letztlich sogar eine Art
zivilen Ungehorsam in der Bevölkerung provoziere. Eine durchaus beachtliche
Betrachtung. Abgerundet werden die Ausführungen durch ein knappes Eingehen auf
die Rolle von mittelbaren Verletzern.
Wer geleitet vom
Titel des Bandes meint, das vorliegende Werk stehe in Konkurrenz mit
einschlägiger und zum großen Teil sehr etablierter Kommentarliteratur, der
irrt. Dem Werk ist der wissenschaftliche Hintergrund deutlich anzumerken. Dies
ist jedoch gerade von Vorteil: eine (weitere) schlichte Kommentierung erscheint
überflüssig. Hingegen hilft eine fundierte Aufarbeitung beim Verständnis der
doch oftmals komplizierten Materie. Ein weiterer Vorteil des Werkes: seine
gute, flüssige Lesbarkeit. Es fällt leicht, dem „roten Faden“ im Werk zu
folgen.
Bemerkenswert
bleiben die - aus Sicht eines deutschen Rechtspraktikers - zum Teil geradezu
provokanten Thesen der Verfasserin. Insbesondere die Ablehnung der Rechtspersönlichkeit
des Störers lässt aufhorchen. Auch wenn nicht zu erwarten ist, dass die
deutsche Rechtsprechung von diesem Konstrukt abweicht, kann das Werk doch zu
einer kritischen Auseinandersetzung mit der Materie beitragen.