Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat Band 1: Verteidigung in
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 7. Auflage, Anwaltverlag, 2012
Von RA Sebastian Gutt, Helmstedt
Der Deutsche AnwaltVerlag aktualisiert derzeit sukzessive die
Bände aus der überaus gelungenen, weil äußerst praxisnahen Reihe „Das
verkehrsrechtliche Mandat“. Nach dem „Verkehrsverwaltungsrecht“ folgt nun die
Neuauflage von Gebhardts Werk zum Straf- und OWi-Recht. Zum Autor selbst muss
man nicht viele Worte verlieren. Rechtsanwalt Justizrat Gebhardt ist
Verkehrsrechtler seit der ersten Stunde, der neben seiner anwaltlichen
Tätigkeit insbesondere durch Veröffentlichungen auf dem Gebiet des
straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Erscheinung
getreten ist. Zudem ist er in der anwaltlichen Fortbildung als Dozent tätig. Das
vorliegende Werk – so viel sei bereits vorab deutlich gemacht – ist in der
(anwaltlichen) Praxis mittlerweile zu einem unverzichtbaren Werk geworden. Die
aktuelle Auflage berücksichtigt Rechtsprechung und Literatur bis Anfang 2012.
Neu behandelt werden von Gebhardt u.a. das Geldsanktionengesetz und
gesetzliche Neuerungen zur EG-Führerscheinrichtlinie.
Das Werk ist in sechs Teile untergliedert: Im Vorfeld der
Verteidigung, Erste Fragen des Mandanten, Aussageverhalten, Verteidigung in
Bußgeldsachen, Alkohol und Drogen im Straßenverkehr sowie
Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und andere Verkehrsstraftaten,
Rechtsfolgen und Verkehrsverwaltungsrecht. Schon ein Blick in das Inhaltsverzeichnis und hier
insbesondere in die Teile 1 und 2 zeigt klar auf, welche Zielgruppe Gebhardt
hat: Seine Publikation ist konsequent aus der Sicht des Verteidigers
geschrieben, richtet sich also (vornehmlich) an die Anwaltschaft, was aber
nicht ausschließt, dass Staatsanwälte oder Richter Gefallen an dem Werk finden
können. Die ersten beiden Teile, welche im Grunde genommen einen sehr schönen
Leitfaden zum Umgang des Verteidigers mit seinem Mandat geben, eignen sich
nicht nur zur Lektüre für Berufsanfänger oder im verkehrsrechtlichen Bußgeld-
und Strafverfahren nicht so häufig tätige Kollegen. Auch erfahrenen
Verkehrsrechtlern sind diese Kapitel anzuempfehlen, werden doch alltägliche
Themen behandelt, wie z.B. Zustellungs- (§ 4) oder Gebührenproblematiken (§
13), die der Anwalt präsent haben muss. Auch gefallen die Ausführungen zur
immer wieder umstrittenen Materie „Akteneinsichtsrecht des Verteidigers“ (§ 18,
Rn. 5 ff.). Hier zeigt sich auch die Aktualität des Werkes. Die kürzlich
erschienen, wichtigen Entscheidungen zum Anspruch auf Einsicht in die
Bedienungsanleitung der Messgeräte des AG Heidelberg und insbesondere des AG
Lüdinghausen (vgl. z.B. DAR 2012, 156) sind von Gebhardt bereits
berücksichtigt worden (§ 18, Rn. 19), wenngleich an dieser Stelle durchaus
vertiefendere Ausführungen wünschenswert gewesen wären.
Was der Leser ebenfalls nicht in dem Gebhardt finden wird,
sind Ausführungen zur Funktionsweise der einzelnen Messgeräte sowie
Messfehlern. Dies würde aber auch nicht in das Konzept des Werkes passen, dessen
Sinn und Zweck es ist, dem Verteidiger das notwendige und fundierte
Grundhandwerkszeug, die „Basics“, der erfolgreichen Verteidigung an die Hand zu
geben – und dies ist überaus gut gelungen.
Das Handbuch, und dies ist ebenfalls lobend hervorzuheben, ist
insgesamt gut strukturiert und gegliedert. Reichlich Absätze sorgen dafür, dass
der Lesefluss nicht gestört wird und sorgen dafür, dass das Werk äußerst
übersichtlich gestaltet ist. Hierzu tragen im Übrigen auch die kurzen, aber
prägnanten Sätze bei. Typisch
für die Kompendien aus dem DeutschenAnwaltverlag sind die zahlreichen Praxis-
und Taktiktipps. Genau dies macht auch das Buch von Gebhardt unentbehrlich für den
Verkehrsrechtler. Die Taktiktipps sind vom Fließtext durch Absätze und Balken
am Seitenrand besonders hervorgehoben, fallen dem Leser also sofort ins Auge.
Gebhardt erläutert alle
praxisrelevanten Themenkomplexe äußerst anschaulich. Es ist ihm gelungen, nicht
nur Wissen zu vermitteln, sondern dem Verteidiger einen Leitfaden an die Hand
zu geben, um den Mandant bestmöglich zu verteidigen, sei es im OWi- oder
Strafverfahren. Aus diesem Grund eignet sich das Werk nicht nur dazu, im Büro
nachzuschlagen, sondern es empfiehlt sich durchaus, es in der Hauptverhandlung
„für den Fall der Fälle“ zur Hand zu haben. Denn das Werk beinhaltet einen
Fundus an Rechtsprechung, der sich vortrefflich dazu eignet, vor Gericht seine
Verteidigungsstrategie zu untermauern.
Fazit: Das Werk ist ein „Muss“ für den (Straf-) Verteidiger.