Von Gregor Lienemann, München
Abseits der
ausgetretenen Rezeptionsrouten, die in der Sache hauptsächlich das Terrain „BGB
I-III“ erkunden, bleibt die Lehre im geltenden Zivilrecht dogmengeschichtlichen
Exkursen zumeist fern. Der Gegenstand des vorzustellenden Buches, das
internationale Privatrecht (IPR) in seinen Bezügen zur römisch-hellenistischen
Antike, macht hier keine Ausnahme: Lehrbücher zum IPR handeln das Problem von
Kollisionsrecht in den antiken Rechtsquellen regelmäßig – wenn sie es überhaupt
für berichtenswert erachten - in wenigen Sätzen ab.
Christian F. Majer will dieses Vakuum füllen, mehr noch: dem Professor aus Ludwigsburg geht es
darum, die Keimzellen des IPR in einer erstmaligen „Gesamtsdarstellung“ (sic! -
S.6) zu eruieren und damit eine Brücke zwischen Dogmatik und Rechtsgeschichte
zu schlagen. Diese Zielsetzung ist ebenso verdienst- wie anspruchsvoll; unvermeidbare
Abstriche auf nur 123 Textseiten betreffen die exegetische Quellenarbeit,
welche Majer über weite Strecken im
romanistischen Schrifttum geleistet sieht.
Das Buch zerfällt
in 4 Teile, denen ein Abriss zur Ausbildung des IPR seit dem hohen Mittelalter
sowie ein (angesichts fehlender thematischer Gruppierung und apodiktischer
Wiedergabe nur des jeweiligen Ergebnisbefunds wenig hilfreicher)
Literaturbericht über die Kernfrage von Kollisionsrecht im alten Rom
vorgeschaltet sind (S. 1-7). Der 1. Teil (S. 8-10) entkräftet knapp den
prinzipiellen Einwand eines in das IPR eingeschriebenen modernistischen Staatenbegriffs,
der Hauptteil (S.11-92) sichtet den Quellenbestand nach Provenienz und Anknüpfungsgegenstand
gegliedert auf Spuren von Kollisionsrecht und geht Parömien des IPR, z.B. zur lex rei sitae nach. In einem 3. Teil versucht
sich Majer (S. 93-110) an der wesensmäßigen
Einordnung des sog. ius gentium und
seiner Positionierung zum IPR. Der 4. Teil (S. 111-121) ist einer genetischen
Betrachtung des Personalitätsprinzips – für jeden Rechtsunterworfenen gelte
grundsätzlich nur sein Heimatrecht – vorbehalten, bevor abschließend (S. 122
f.) die verifizierten Kollisionsregeln rekapituliert werden.
Nach Art eines
Gutachtens - Majer stellt nachgerade
Obersätze auf („möglicherweise“, S.15 u. passim) und erarbeitet
Zwischenergebnisse – gestaltet sich der Streifzug durch die Quellen. Er bleibt
nicht lange fruchtlos: mit dem „Anknüpfungsmoment“ civitas Romana (Bürgerrecht) werde das Zusammentreffen römischer
und fremder Rechtssätze bewältigt, und zwar für Ehe, Adoption,
Testamentserrichtung und Freilassung (manumissio).
Diese Deutung muss man nicht für zwingend halten, vor allem die
Wertungsprinzipien favor libertatis und
favor testamenti legen eine
Einschränkung dahingehend nahe, dass fremdes Sachrecht nur mittelbar, gleichsam
rechtsvergleichend als Wirksamkeitshilfe für statusrechtlich einschneidende
Rechtsakte wie etwa die manumissio zum
Zuge kam. Umso luzider sind die Ausführungen zum Recht der Provinzen von
Hispanien bis Judäa, so analysiert Majer ein
epigraphisch erhaltenes Reskript Kaiser Hadrians an die kleinasiatische Stadt
Aphrodisias (S. 66-72), welches die Grenzen der lokalen Rechtsprechungshoheit gewissermaßen
auf gemeindliche „Interna“ festlegt. Freilich muss er selbst konzedieren (S. 50
f.), dass solche Zuständigkeitskonflikte ohne spezifischen
Anknüpfungsgegenstand im Sachrecht den Begriff Kollisionsrecht wohl überdehnen.
Sachgerechter wäre eine Einbettung in den Fragenkreis des ius gentium; es ließe sich gut die These stützen, dass die mit Gai.
1,1 aus der naturalis ratio gespeiste
Rechtsmasse sich konkret in Aspekten des Völkergewohnheitsrechts (S. 95 – auf
die Quellen bezogen die reziproke Wahrung von Autonomiebereichen)
manifestierte. Die im Weiteren herausgestellte dispositive Leitbildfunktion des
ius gentium (S. 104-109) leuchtet für das römische Großreich, in dem
schwerlich –jedes Stadtrecht eine hohe Regelungsdichte aufweisen konnte,
strukturell ein. Interessanterweise sind die Verweise auf ius gentium nach Majer erneut
auf das Personenrecht bezogen.
Im Ganzen geht das Buch
auf die Passagen des Quellencorpus mit Implikationen zum IPR kritisch ein und
gleicht übersichtlich und überzeugend gewichtet die Materien des Privatrechts
auf Kollisionsrecht und -regeln ab. Es verlangt dem studentischen Leser dabei trotz
konziser Paraphrasen vertiefte Lateinkenntnisse ab, denn nur griechische Texte werden
mit einer Übersetzung dargeboten. Die angesichts des Titels leicht befremdliche
Behandlung (auch) des ius gentium als
Abgrenzungsfigur zum IPR tut der Verständlichkeit keinen Abbruch und hat bei
einem Studienbuch sicherlich didaktische Berechtigung. Als caveat sei hier zweierlei angemerkt: die durchgehende Systematisierung
nach der Leitfrage „vollkommene Kollisionsnorm ja/nein“ nivelliert das
Quellenmaterial, ohne historische und gattungsmäßige Abstufungen in der
gewaltigen Zeitspanne von Plautus bis Justinian vorzunehmen. Gerade die
Verwertung textkritischer Erkenntnisse (mängelbehaftet zB Gai. 4,37 – S. 116)
sollte auch erklärtermaßen „non-romanistische“ Arbeiten auszeichnen. Überdies
stechen dem Leser vielfach orthographische Fehler ins Auge (vgl. besonders das
Literaturverzeichnis), was die informative Untersuchung zu einem wahrhaft
besonderen Gegenstand nicht verdient hat.