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Mittwoch, 4. Juli 2018

Rezension: Das römische internationale Privatrecht

Majer, Das römische internationale Privatrecht, 1. Auflage, Kohlhammer 2017

Von Gregor Lienemann, München


Abseits der ausgetretenen Rezeptionsrouten, die in der Sache hauptsächlich das Terrain „BGB I-III“ erkunden, bleibt die Lehre im geltenden Zivilrecht dogmengeschichtlichen Exkursen zumeist fern. Der Gegenstand des vorzustellenden Buches, das internationale Privatrecht (IPR) in seinen Bezügen zur römisch-hellenistischen Antike, macht hier keine Ausnahme: Lehrbücher zum IPR handeln das Problem von Kollisionsrecht in den antiken Rechtsquellen regelmäßig – wenn sie es überhaupt für berichtenswert erachten - in wenigen Sätzen ab.

Christian F. Majer will dieses Vakuum füllen, mehr noch: dem Professor aus Ludwigsburg geht es darum, die Keimzellen des IPR in einer erstmaligen „Gesamtsdarstellung“ (sic! - S.6) zu eruieren und damit eine Brücke zwischen Dogmatik und Rechtsgeschichte zu schlagen. Diese Zielsetzung ist ebenso verdienst- wie anspruchsvoll; unvermeidbare Abstriche auf nur 123 Textseiten betreffen die exegetische Quellenarbeit, welche Majer über weite Strecken im romanistischen Schrifttum geleistet sieht.

Das Buch zerfällt in 4 Teile, denen ein Abriss zur Ausbildung des IPR seit dem hohen Mittelalter sowie ein (angesichts fehlender thematischer Gruppierung und apodiktischer Wiedergabe nur des jeweiligen Ergebnisbefunds wenig hilfreicher) Literaturbericht über die Kernfrage von Kollisionsrecht im alten Rom vorgeschaltet sind (S. 1-7). Der 1. Teil (S. 8-10) entkräftet knapp den prinzipiellen Einwand eines in das IPR eingeschriebenen modernistischen Staatenbegriffs, der Hauptteil (S.11-92) sichtet den Quellenbestand nach Provenienz und Anknüpfungsgegenstand gegliedert auf Spuren von Kollisionsrecht und geht Parömien des IPR, z.B. zur lex rei sitae nach. In einem 3. Teil versucht sich Majer (S. 93-110) an der wesensmäßigen Einordnung des sog. ius gentium und seiner Positionierung zum IPR. Der 4. Teil (S. 111-121) ist einer genetischen Betrachtung des Personalitätsprinzips – für jeden Rechtsunterworfenen gelte grundsätzlich nur sein Heimatrecht – vorbehalten, bevor abschließend (S. 122 f.) die verifizierten Kollisionsregeln rekapituliert werden.

Nach Art eines Gutachtens - Majer stellt nachgerade Obersätze auf („möglicherweise“, S.15 u. passim) und erarbeitet Zwischenergebnisse – gestaltet sich der Streifzug durch die Quellen. Er bleibt nicht lange fruchtlos: mit dem „Anknüpfungsmoment“ civitas Romana (Bürgerrecht) werde das Zusammentreffen römischer und fremder Rechtssätze bewältigt, und zwar für Ehe, Adoption, Testamentserrichtung und Freilassung (manumissio). Diese Deutung muss man nicht für zwingend halten, vor allem die Wertungsprinzipien favor libertatis und favor testamenti legen eine Einschränkung dahingehend nahe, dass fremdes Sachrecht nur mittelbar, gleichsam rechtsvergleichend als Wirksamkeitshilfe für statusrechtlich einschneidende Rechtsakte wie etwa die manumissio zum Zuge kam. Umso luzider sind die Ausführungen zum Recht der Provinzen von Hispanien bis Judäa, so analysiert Majer ein epigraphisch erhaltenes Reskript Kaiser Hadrians an die kleinasiatische Stadt Aphrodisias (S. 66-72), welches die Grenzen der lokalen Rechtsprechungshoheit gewissermaßen auf gemeindliche „Interna“ festlegt. Freilich muss er selbst konzedieren (S. 50 f.), dass solche Zuständigkeitskonflikte ohne spezifischen Anknüpfungsgegenstand im Sachrecht den Begriff Kollisionsrecht wohl überdehnen. Sachgerechter wäre eine Einbettung in den Fragenkreis des ius gentium; es ließe sich gut die These stützen, dass die mit Gai. 1,1 aus der naturalis ratio gespeiste Rechtsmasse sich konkret in Aspekten des Völkergewohnheitsrechts (S. 95 – auf die Quellen bezogen die reziproke Wahrung von Autonomiebereichen) manifestierte. Die im Weiteren herausgestellte dispositive Leitbildfunktion des ius gentium (S. 104-109) leuchtet für das römische Großreich, in dem schwerlich –jedes Stadtrecht eine hohe Regelungsdichte aufweisen konnte, strukturell ein. Interessanterweise sind die Verweise auf ius gentium nach Majer erneut auf das Personenrecht bezogen.

Im Ganzen geht das Buch auf die Passagen des Quellencorpus mit Implikationen zum IPR kritisch ein und gleicht übersichtlich und überzeugend gewichtet die Materien des Privatrechts auf Kollisionsrecht und -regeln ab. Es verlangt dem studentischen Leser dabei trotz konziser Paraphrasen vertiefte Lateinkenntnisse ab, denn nur griechische Texte werden mit einer Übersetzung dargeboten. Die angesichts des Titels leicht befremdliche Behandlung (auch) des ius gentium als Abgrenzungsfigur zum IPR tut der Verständlichkeit keinen Abbruch und hat bei einem Studienbuch sicherlich didaktische Berechtigung. Als caveat sei hier zweierlei angemerkt: die durchgehende Systematisierung nach der Leitfrage „vollkommene Kollisionsnorm ja/nein“ nivelliert das Quellenmaterial, ohne historische und gattungsmäßige Abstufungen in der gewaltigen Zeitspanne von Plautus bis Justinian vorzunehmen. Gerade die Verwertung textkritischer Erkenntnisse (mängelbehaftet zB Gai. 4,37 – S. 116) sollte auch erklärtermaßen „non-romanistische“ Arbeiten auszeichnen. Überdies stechen dem Leser vielfach orthographische Fehler ins Auge (vgl. besonders das Literaturverzeichnis), was die informative Untersuchung zu einem wahrhaft besonderen Gegenstand nicht verdient hat.

Dienstag, 7. Oktober 2014

Rezension Zivilrecht: Ius pontificium cum iure civili coniunctum


Seelentag, Ius pontificium cum iure civili coniunctum, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2014

Von ORR Dr. Ulrich Pflaum, München


Seelentags von Avenarius betreute römischrechtliche Dissertation behandelt das Rechtsinstitut der Arrogation, des Übergangs eines pater familias in die Hausgewalt eines anderen pater familias zur Fortsetzung von dessen Familienkontinuität aufgrund eines Beschlusses der Kuriatkomitien nach vorangegangener Prüfung durch das Pontifikalkollegium, unter dem Gesichtspunkt einer Schnittstelle von ius pontificum und ius civile. Das Werk eröffnet die von Mohr Siebeck neu in das Verlagsprogramm aufgenommene Reihe „Ius Romanum. Beiträge zu Methode und Geschichte des römischen Rechts“. Von Avenarius und fünf anderen Hochschullehrern aus Deutschland, Italien, Polen und Spanien herausgegeben, verfolgt „Ius Romanum“ einen interdisziplinären, betont methodenbewussten und  -kritischen, internationalen Ansatz.

Der knapp 420 Seiten umfassende Hauptteil ist in eine kurze Einleitung und 12 Kapitel mit unterschiedlichem Umfang gegliedert. Der Ausrichtung der Reihe entsprechend, nimmt das erste Kapitel „Quellen und Methoden“ verhältnismäßig breiten Raum ein (S. 5-67). Es umfasst insbesondere auch die für den weiteren Gang der Untersuchung grundlegende Abgrenzung der „Rechtsschichten“ des ius pontificium und des ius civile. Im folgenden Kapitel werden dann recht knapp (S. 68-76) der „Ursprung der Arrogation“ vor der Volksversammlung und ihre spätere Verbindung mit dem Pontifikalrecht dargestellt. Danach erörtert Seelentag eingehend „Das Arrogationsverfahren“ (S. 77-158), zunächst das Pontifikalverfahren und das Verfahren vor der Volksversammlung in klassischer Zeit, aber auch die später aufgekommene Reskriptarrogation. Es wird deutlich, dass das Pontifikalverfahren zwar für eine ordnungsgemäße Arrogation zu durchlaufen, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung war, und wie sich das zeitgenössische Verständnis der Arrogation vor dem Hintergrund veränderter staatlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen von einem Gesetzgebungsverfahren hin zu einem Privatrechtsakt wandelte.

Die anschließenden Kapitel behandeln „Die Freigelassenenarrogation“ (S. 159- 215), „Die Frauenarrogation“ (S. 216-237), „Die Pupillenarrogation“ (S. 238-299) und „Die Arrogation des minor viginti quinque annis“ (S. 300-315). Sie zeigen ebenfalls den Wandel im Verständnis der Arrogation, aber auch seine Grenzen, namentlich dass vom herkömmlichen  Leitbild der Arrogation abweichende Ausgangssachverhalte besondere Maßgaben erforderten, um rechtliche oder tatsächliche Verwerfungen zu vermeiden. In akribischer und scharfsinniger Quellenarbeit arbeitet Seelentag heraus, wie bei der Weiterentwicklung der Arrogation unterschiedliche Argumentationslinien jeweils deren pontifikal- oder zivilrechtliches Element in den Blick nahmen und wie ein unterschiedliches Verständnis der Arrogation jeweils zu unterschiedlichen Folgerungen führen konnte.

„Das Alter als Arrogationsvoraussetzung“ (S. 316-377), sowohl die Mindestaltersgrenzen für die Beteiligten als auch vorgeschriebenen Altersabstand, sieht Seelentag abweichend von der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum nicht in der Nachahmung eines natürlichen Vater-Sohn-Verhältnisses sondern in der Aufrechterhaltung der an den Alters- und Generationenaufbau anknüpfenden Gesellschaftsordnung („Einhegung des sozio-politischen Potentials der Arrogation“, S. 334 bzw. „die Gesellschaftsordnung bedrohende Sprengkraft einzuhegen“, S, 377) veranlasst. Im Kapitel über „Die Zeugungsunfähigkeit als Arrogationsvoraussetzung“ (S. 378-390) erklärt sie einen (vermeintlichen) Widerspruch zwischen pontifikal- und zivilrechtlicher Ansicht mit einer Rechtsänderung. Mit Blick auf „Die Zwecke der Arrogation (S. 391-405) sieht sie eine zunehmende Öffnung, die mit dem gewandelten Verständnis der Arrogation in engem Zusammenhang steht, aber Missbrauchsgefahr begründete. Sie bekräftigt nochmals, dass die Arrogation zwar als Nachahmung eines natürlichen Vater-Sohn-Verhältnisses beschrieben wurde, es sich dabei aber nicht um einen Rechtssatz gehandelt habe. Die abschließenden Kapitel beinhalten inhaltsgleiche Zusammenfassungen auf Deutsch („Schlußbetrachtung“, S. 406-411) und Italienisch („Sommario“, S. 412-418).

Seelentag verfolgt ersichtlich den methodenbewussten und –kritischen Ansatz der Herausgeber, was gelegentlich zu einer gewissen „Kopflastigkeit“ der Darstellung führt. Formal gewöhnungsbedürftig ist die von ihr gewählte Sprache in der ersten Person Plural („finden wir vor“, „verstehen wir“), zumal sie häufig durch Formulierungen in der ersten („m.E.“) oder dritten Person („Die Arbeit geht von … aus“) Singular durchbrochen wird. Anzuerkennen ist, dass sie – auch insoweit dem Ansatz der Herausgeber entsprechend – neben deutscher und englischer auch französische, (umfangeiche) italienische, russische und spanische Literatur ausgewertet hat. In der Sache ist der von ihr gewählte Ansatzpunkt, die Arrogation als Schnittstelle von ius pontificium und ius civile zu betrachten, zur Erklärung der Quellenbefunde gut geeignet. Soweit sie dem überlieferten Stand der Forschung eigene Standpunkte entgegensetzt, sind diese stets sorgfältig und kundig begründet, wenn sie auch nicht immer zwingend erscheinen. Insgesamt leistet ihr Werk zweifellos einen beachtlichen Beitrag nicht nur zum Recht der Arrogation, sondern auch zum zugrundeliegenden Verhältnis des ius pontificium und des ius civile.