Dienstag, 9. Juni 2026

Rezension: Die Station in Strafsachen

Dallmayer / Burger, Die Station in Strafsachen, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Werk kombiniert in der Neuauflage eine Übersicht über mögliche Arbeitsbereiche des Referendars in der Strafstation mit der Vorbereitung auf alle strafrechtlichen Klausurentypen, die dem Referendar während der Vorbereitungszeit und im Assessorexamen bevorstehen können. Das in der Reihe „Referendariat Grundkurse“ erschienene Werk führt auf etwas mehr als 250 Seiten (inklusive der Verzeichnisse) durch die Thematik. Die Autoren sind in der Referendarausbildung erfahrene Richter, sodass sich alle Nutzer auf fundierte Erläuterungen freuen können, aber auch auf eine instruktive Aufbereitung der Materie. Das beginnt schon damit, dass die im Werk behandelten Normen des StGB eingangs mit Fundstelle aufgelistet sind, sodass man sich deliktspezifische Fragestellungen gezielt ansehen kann. Gleichermaßen aufgelistet sind die im Buch angesprochenen prozessualen Themen, wobei diese singulär, aber auch im Zusammenhang mit der Revision zur Sprache kommen können (S. 148 ff. des Buches). Schließlich werden alle Themen und Unterthemen durch die Autoren nach Wichtigkeit für die Klausur bewertet, sodass man jeweils 1-3 Sterne vorfindet und anhand dieser Einstufung die Relevanz der einzelnen Bereiche für das eigene Lernpensum erkennen kann.

Inhaltlich erwarten die Leser nach dem Einleitungsbereich weitere 5 Kapitel, anhand derer das Strafrecht und seine praktische Umsetzung dargestellt werden. Es beginnt mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft und dem späteren Plädoyer in der Hauptverhandlung. Sodann folgen das Strafurteil erster Instanz und die Revision. Das Schlusskapitel widmet sich dann spezifisch der Examensklausur, bezogen auf die vorangegangenen Kapitel.

Innerhalb der Unterkapitel werden die Themen nicht nur beschrieben, sondern mit Mustern, Hinweisen, Beispielen, Merksätzen und Aktenauszügen plastisch greifbar gemacht. Die Umsetzung der Theorie in abprüfbares, aber zugleich auch in der Station anwendbares Wissen steht klar im Vordergrund. Nicht umsonst raten die Autoren auch dazu, das Buch mehrfach durchzuarbeiten, was Referendare ja schon von anderen Standardwerken wie z.B. dem „Knöringer“ im Zivilrecht kennen. In ergänzenden Erläuterungen aber auch sonst werden viele Details vermittelt, die hervorragend in der mündlichen Prüfung zur Geltung gebracht werden können, bspw. die Funktionen des Anklagevorwurfs oder die Berücksichtigung des StrEG im freisprechenden Urteil. Zu einzelnen Bereichen gibt es noch Übungen zur Vertiefung des zuvor Gelesenen, etwa zur Gesamtstrafenbildung. Zudem wird an passender Stelle auf typische Klausurfehler hingewiesen. Ebenfalls erwähnt werden muss, dass die Autoren auch den Klausuraufbau von Beginn an im Blick haben, indem z.B. Tipps zur Strukturierung und Stoffordnung gegeben werden. Bei den konkret ausformulierten Texten wird dann stets mit Fußnoten oder Randbemerkungen auf wichtige Aspekte hingewiesen.

Durch die vielen Hinweise auf Fehlerquellen in der praktischen Rechtsanwendung ist das Werk nicht nur für Referendare, sondern auch für Berufseinsteiger gut geeignet. Die Wissensvermittlung geschieht zwar komprimiert, aber die Autoren erklären stets umsichtig, detailreich und die Lektüre gestaltet sich durchweg erhellend. Aus meiner Sicht eine uneingeschränkte Empfehlung für das Referendariat.

Montag, 8. Juni 2026

Rezension: Digitalisierung und Recht

Wendt / Schimang / Schüßler / von Wehrs, Digitalisierung und Recht, 1. Auflage, Nomos 2026

von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach

Das vorliegende Werk „Digitalisierung und Recht“ aus der Reihe Nomos Studium erscheint in der 1. Auflage und umfasst 229 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis. Die 3 Teile gliedern sich in 17 Kapitel (§). Teil 1 befasst sich mit der juristischen Wertschöpfung von Digitalisierung und Recht. Im 2. Teil steht die Business Analyse im Vordergrund. Teil 3 schließt mit Technologie und Recht.

Auffällig ist, dass einige Kapitel äußerst kurz sind und nur wenige Seiten umfassen (z.B. § 11: „Anwendungsfelder für Künstliche Intelligenz“, § 15: „Zivilrechtliche Verantwortung für Künstliche Intelligenz“ und § 16: „Urheberrecht und Künstliche Intelligenz“). Es verwundert nicht, dass die eigentlichen Gesetze wie KI-VO und insbesondere Data Act und DORA somit nur oberflächlich behandelt werden.

Als Adressatenkreis werden Studierende an Universitäten und Hochschulen, Rechtsreferendare, JuristInnen in Kanzleien und Unternehmen sowie Wissenschaftler angegeben. Das Werk sagt im Vorwort von sich selbst, dass es zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO beitrage. Dem kann zugestimmt werden.

Hervorzuheben sind die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen am Ende jedes Kapitels. So kann der Leser selbst testen, ob er die wesentlichen Inhalte des Kapitels verstanden hat. Allerdings wäre entweder ein Rückverweis auf die entsprechenden Stellen im Kapitel oder eine Wiederholung der Antworten wünschenswert gewesen, um nicht selbst suchen zu müssen. Praxisbeispiele sind entsprechend gekennzeichnet und helfen dem Leser, sich konkrete Situationen vorzustellen.

Obwohl es verständlich ist, dass keine Werbung für spezielle Digitalisierungs-Tools gemacht wird, wäre es schön gewesen, wenn einige Quick Wins für die Praxis anhand von entweder kostenlosen Tools oder Tools, die eine Vielzahl der Unternehmen ohnehin lizenziert hat (insbesondere Microsoft), gezeigt würden (z.B. Kniffe für OneNote als Basis des Knowledge Managements). Dass sich die Automatisierung kleinerer Prozesse mit Microsoft-Tools bewerkstelligen lässt, wird sogar ausdrücklich erwähnt (§ 3, Rn. 126).

Ein Autorenverzeichnis, in welchem die Autoren mit ihrem jeweiligen Background vorgestellt werden, wäre schön gewesen. Der jeweilige Autor wird zumindest unten auf der Seite angegeben, sodass nachvollziehbar ist, wer welches Kapitel verfasst hat.

Aufgrund der unterschiedlichen Autoren wirkt das Werk nicht wie aus einem Guss. So werden z.T. Informationen in § 2 wiederholt, die bereits in § 1 genannt wurden (insbesondere Herausforderungen für Kanzleien und Unternehmen). Die Kapitel könnten also besser aufeinander abgestimmt sein oder es könnte zumindest aufeinander verwiesen werden.

Leider fällt in negativer Weise auf, dass das Werk scheinbar nicht genau genug auf Fehler geprüft wurde. So wiederholen sich Wörter (z.B. in der Aufzählung § 9, Rn. 4: „Allokation von Ressourcen“ und „Ressourcen-Allokation“), ganze Sätze (wortwörtlich: § 3, Rn. 125 und 126: „Ungeachtet gesetzlicher oder finanzieller Restriktionen …“; sinngemäß: § 2, Rn. 17 und 22: „Erfolgshonorare“; § 2, Rn. 15 und 20: „Legal-Tech-Gesetz“; § 4, Rn. 22 und 23: Archivierung des Vertrages für zukünftige Referenzierungen und Audits) und Fragen (§ 3, Rn. 175: Vorteile für die Effizienz und Transparenz der Rechtsabteilung beim Legal Matter Management). Gelegentlich sind Sätze einfach unvollständig (z.B. § 3, Rn. 46 am Ende; § 7, Rn. 6). § 9, Rn. 19 beinhaltet einen merkwürdigen Seitenumbruch mitten in einer Aufzählung und in § 10, Rn. 25 sollte auf eine Randnummer verwiesen werden. Tatsächlich verwiesen wurde auf „XX“. In § 14 wird z.T. mit „den KI-VO“ der falsche Artikel verwendet (z.B. Rn. 159: „als zentrale Anlaufstelle für den KI-VO gilt“). Hier kann in Zukunft – ggf. sogar mit Hilfe von KI – nachgebessert werden.

Das Werk beinhaltet zahlreiche Abbildungen und Schemata. Besonders witzig ist das Bild auf S. 163: Auf ihm kann der Leser sehen, wie schwierig es für eine KI ist, zwischen einem Chihuahua und einem Muffin zu unterscheiden. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Abbildungen 2 und 3 im Kapitel § 4 in englischer Sprache sind, obwohl es sich um eigene Abbildungen des Autors handelt. Zudem wäre es schön gewesen, wenn das Kommunikationsquadrat von Friedemann Schulz von Thun in § 7, Rn. 36 abgedruckt und nicht nur die Quelle in einer Fußnote erwähnt wäre. So muss der Leser die Internetseite selbst bemühen. Leider gibt es kein Abbildungsverzeichnis.

Mit Hilfe der Inhaltsübersicht, des Inhaltsverzeichnisses und des Stichwortverzeichnisses findet sich der Leser gut zurecht. Zwar beinhaltet das Werk Randnummern; allerdings wird relativ wenig innerhalb des Werks auf diese verwiesen (positiv aber z.B. § 7, Rn. 47; negativ: § 3, Rn. 90: „Wie bereits unter dem Abschnitt „Knowledge Management“ hervorgehoben“).

Die Literatur wird am Anfang eines Kapitels und teilweise auch innerhalb eines Kapitels angegeben. Eine Ausnahme bildet § 16, wo dies nicht geschehen ist. Ein allgemeines Literaturverzeichnis sucht der Leser vergebens. In den Fußnoten befinden sich die Quellen. In § 10 Rn. 3 wird auf einen Artikel verwiesen, der sich allerdings nicht in der Fußnote wiederfinden lässt. Ähnlich sieht es mit dem Survey in § 2, Rn. 30 aus. Auch behauptet das Werk, dass E-Signaturen nicht in allen Jurisdiktionen gegeben seien, erläutert diese Behauptung aber nicht weiter und gibt auch keine Quelle an (§ 1, Rn. 68). Der Leser wird nicht darüber aufgeklärt, woher die Information stammt, dass 35 % der Kanzleien noch keine wirksamen Strategien zum Schutz vor Cyberangriffen implementiert hätten (§ 2, Rn. 26). Auch wird z.B. keine Quelle zur Aussage der Europäischen Kommission in § 2, Rn. 37 angegeben. Obwohl sich § 17 mit dem sonstigen Digitalrecht wie dem Digital Services Act und dem Digital Markets Act befasst, sind keine Verweise auf konkrete Normen vorhanden, obwohl sich dies z.B. bei der Definition von „Gatekeeper“ angeboten hätte (§ 17, Rn. 190).

Nicht nachvollziehbar ist, warum z.B. § 15 viel Literatur angibt, sich diese aber nicht innerhalb des äußerst kurzen Kapitels wiederfindet. Positiv zu bewerten sind die Verweise auf einige Studien (z.B. von EY und BUJ) und die Historie zur KI als nützliches Hintergrundwissen.

Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht vorhanden, obwohl auch Abkürzungen verwendet werden, die ggf. nicht jedem Leser geläufig sind (z.B. § 7, Rn. 7: „SaaS“; § 9, Rn. 4: „ESG“). Zwar wird erläutert, wofür die Abkürzung KPI steht (§ 3, Rn. 155); allerdings wird erst später erklärt, was genau sich dahinter verbirgt (§ 3, Rn. 158). Hier wäre es wünschenswert, wenn dies bereits bei der ersten Erwähnung geschehen würde.

Fazit: Die Thematik „Digitalisierung“ spielt auch im Recht eine bedeutende Rolle, welche man nicht unterschätzen sollte. Das für Juristen unverzichtbare Thema betrifft zum einen die eigene Abteilung, hier insbesondere in Form von Legal Operations, und zum anderen die juristische Beratung. Der Bereich „Legal Operations“ wird im Werk auch recht gut dargestellt.

Es wäre wünschenswert, wenn das Werk für seine 2. Auflage noch einmal kritisch durchgesehen, aktualisiert und insbesondere an den Quellen gearbeitet würde. Der Leser sollte sich bewusst machen, dass das Werk nur einen ganz groben Umriss zu den Themen „KI-VO“ und „sonstiges Digitalrecht“ wie Data Act und DORA gibt. Wer hier tiefer eintauchen möchte, sollte zu anderer Literatur wie insbesondere Kommentaren greifen.

Rezension: Sanktionenrecht

Kett-Straub / Kudlich, Sanktionenrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Auch wenn sich im Bereich der Strafzumessung über die Jahre gesetzgeberisch nur in Details Änderungen ergeben, ist es immer wieder nötig, Grundlagenwerke zur Strafzumessung wie das vorliegende zu überprüfen und punktuell zu erneuern. Das Lehrbuch erscheint in der Reihe „Grundrisse des Rechts“, sodass es sich nicht um Praktikerliteratur handelt, sondern gezielt Juristen in Ausbildung an die Regeln und Feinheiten der Sanktionierung strafbaren Verhaltens heranführen soll. Deutlich über 300 Seiten inklusive Verzeichnissen harren daher inzwischen der Lektüre und dieser Umfang ist auch nicht zu knapp bemessen.

Die Gestaltung des Werks ist zwar recht textlastig, aber es finden sich immer wieder graphische und andere Besonderheiten, die zur Verdeutlichung der Lerninhalte beitragen. Dies sind Schaubilder, Graphiken, grau hinterlegte Fälle mit direkten Binnenverweisen auf Fundstellen für die Lösung, Beispiele oder auch Aufzählungen. Im Fließtext werden Schlüsselbegriffe fett gedruckt und die Autoren nutzen ein echtes Fußnotendsystem. Ausbildungsgerecht werden die Nutzer des Werks am Ende mit einem ganzen Katalog an Lernkontrollfragen konfrontiert, um die Vertiefung des Gelesenen zu gewährleisten.

Das Buch ist in vier Teile untergliedert. Inhaltlich werden die Leser zunächst mit den Grundlagen der Strafe und Strafzumessung konfrontiert. Dazu gehören ein Überblick über die vorhandenen strafrechtlichen Rechtsfolgen, aber auch Ausführungen zum Sinn und Zweck von Strafe samt vorhandenen empirischen Wissens. Im dann folgenden zweiten Teil, der von allen den größten Umfang hat, werden Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie anschließend das System der Strafzumessung näher erläutert. Um den Gesamtüberblick zu wahren, werden sofort Unterkapitel zu Vollzug, Vollstreckung und Bewährung eingefügt, was auch direkt den bei staatlichen Strafaussprüchen stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ins Gedächtnis ruft. Innerhalb des Unterkapitels zur Geldstrafe wird zu Recht ein Schwerpunkt auf die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gelegt, da teilweise diffizile Einzelfallfragen geklärt werden müssen, um festzustellen, ob bestimmte Einkommensbestandteile oder Verbindlichkeiten in die Berechnung eingestellt werden dürfen, aber auch Probleme auftreten können, wenn der Angeklagte keine Angaben zum Einkommen macht. Von Vorteil ist zudem, dass die Autoren direkt auf Schwierigkeiten der Geldstrafe zu sprechen kommen, nämlich die Mitbelastung Dritter bei der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Staat.

Die Strafzumessung wird sodann hinsichtlich einer und mehrerer Taten erläutert, wobei den Strafzumessungsgesichtspunkten gemäß § 46 StGB die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Kürzer als man es sich als Praktiker wünscht wird auch auf die Gesamtstrafenbildung eingegangen. Sehr ausführlich wiederum wird die Revisibilität der Strafzumessung aufbereitet, wobei der „neue“ § 354 Abs. 1a StPO ebenfalls – ausbildungsgerecht – zur Sprache kommt.

Nach einigen Sonderbereichen der Strafzumessung wie dem Täter-Opfer-Ausgleich oder der Aufklärungshilfe werden alsdann im dritten Teil die Nebenentscheidungen vorgestellt. Dies umfasst Nebenstrafen und Nebenfolgen, aber auch die Einziehung. Dabei hätte sich bei der Dritteinziehung angeboten, einen Querverweis auf die früheren Ausführungen zur Bewährung anzubringen, da die bei § 74b StGB notwendige Prognose auf zu erwartende Straftaten abzielt, und man diese Prognose konterkarieren würde, wenn man die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen würde (Vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2025, 223).

Der letzte Teil ist den Maßregeln der Besserung und Sicherung vorbehalten, wobei sowohl stationäre als auch ambulante Maßnahmen dargestellt werden. Erfreulicherweise wird dabei nicht nur der Sicherungsverwahrung viel Raum gewährt, sondern auch die Führungsaufsicht wird mit vielen Details aufbereitet. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird sogar auf Einzelfragen wie die Maßregel gegen den Beifahrer eingegangen. Bei § 69b StGB sollte für die Folgeauflage die Rechtsprechung des EuGH zu EU-Ausländern wenigstens in einer Fußnote aufgenommen werden.

Die Umsetzung des materiellen Strafrechts in konkrete Rechtsfolgen fällt vielen jungen Juristen schwer, selbst noch in der mündlichen Assessorprüfung im Wahlfach Strafrecht. Umso wichtiger ist es, wenn man sich mit Werken wie dem vorliegenden frühzeitig, d.h. ab dem Studium um die Frage der Umsetzbarkeit des staatlichen Strafanspruchs kümmern kann und dabei Stück für Stück von den Autoren an die Hand genommen wird. Persönlich würde ich mir angesichts des Titels des Lehrbuchs auch Kapitel zum Jugendstrafrecht sowie zum Ordnungswidrigkeitenrecht wünschen, außerdem ein einheitliches Kapitel zur Tenorierung, in dem die im Buch verteilten Beispiele noch einmal in einer Übersicht zusammengetragen und kurz erklärt werden. Jedoch ist das Werk auch ohne diese Komponenten eine klare Lektüreempfehlung, meiner Einschätzung nach etwa ab dem dritten Semester, also nach den Grundlagenvorlesungen zum materiellen Strafrecht.

Samstag, 6. Juni 2026

Die Million ist übersprungen

 Liebe Leserinnen und Leser,


vor einigen Wochen haben die Zugriffszahlen auf den Blog bzw. die Texte tatsächlich die Millionengrenze übersprungen. 

Vielen Dank für das seit Jahren bestehende gemeinsame Interesse an juristischer Literatur!