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Sonntag, 22. Februar 2026

Rezension: Tierschutzgesetz

Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Schon in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau. An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf hin.

Die Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.

Natürlich ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.

In den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S. 125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert (S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen, nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden, aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden, etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene) Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a. durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen (S. 138).

Interessant ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“ Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199 Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, § 323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.

Im Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17 TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.

Schließlich wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss. Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen, mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug (S. 1284) kommen zur Sprache.

Leider recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw. besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?) oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen Vorverurteilung.

Aus besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu § 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).

Die Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen. Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert, manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.

Mittwoch, 19. November 2025

Rezension: Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum

Schaumberg / Eicher, Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, 1. Auflage, Luchterhand 2025

Von Rain, Fain SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Werk gliedert sich in drei Teile: Zunächst Teil A – Allgemeines Rehabilitationsrecht: Darstellung des Rechtsrahmens des SGB IX Teil 1: Begriffe, Leistungsgruppen, Zuständigkeit und Verfahren, sowie das SGB IX als Auffanggesetz, soweit spezielle Leistungsgesetze keine abweichenden Regelungen treffen. In Teil B erfolgt die Darstellung der einzelnen Rehabilitationsträger: Hier wird gezeigt, welche Träger zuständig sind, insbesondere bei gleichen Leistungsgruppen, und welche Leistungen sie konkret anbieten. Einige der wichtigsten Träger-Kapitel (Auswahl): Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), Bundesagentur für Arbeit (BA), Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der Eingliederungshilfe und sozialen Entschädigung. Zu jedem Kapitel behandelt werden u. a.: Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsangebote, Schnittstellen (z. B. Krankenträger, Pflege, Jugendhilfe), aber auch Abgrenzungen, sowie untergesetzliche Regelungen (z. B. Hilfsmittelkatalog). Teil C erfasst das Koordinierende Rehabilitationsverfahren mit einer Darstellung des Verfahrensrahmens nach SGB IX zur Sicherstellung, dass Leistungserbringung „wie aus einer Hand“ erfolgt. Thematisiert werden: Leistende Rehabilitationsträger, Teilhabeplan, Zuständigkeitsklärung oder auch die Erstattung zwischen Trägern.

Die Darstellung erfolgt auch im Blick auf das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 1.1.2025. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet das Buch ab. Die Darstellung ist fachlich tiefgehend und richtet sich primär an Fachleute wie Rechtsanwältinnen, Betriebs- und Personalräte sowie Reha-Praktiker.

Die Verfasser üben keine erkennbare Kritik an der Verteilung der Zuständigkeit zwischen Sozialgericht (SG) und Verwaltungsgericht (VG). Sie befassen sich vornehmlich mit den verwaltungsinternen Zuständigkeits- und Überschneidungsfragen zwischen den Rehabilitationsträgern und das Koordinationsverfahren nach §§ 14–17 SGB IX. Lediglich der Inhalt des § 10 SGB VIII, der Vorrang / Nachrang von EGH des SGB IX behandelt, wird geschildert. Erklärt wird nichts.

Das Inhaltsverzeichnis hat ein eigenes Kapitel „Die Zuständigkeitsklärung“ im Teil C sowie eine „Analyse und Bewertung des Reha-Rechts und des Reha-Verfahrens“ im Teil D; es hebt die starke Fokussierung auf Träger-Abgrenzungen und das koordinierende Verfahren hervor, kritisiert aber nur die fehlende didaktische/visuelle Aufbereitung — nicht die Gerichtszuständigkeiten.

Die im Buch behandelte „Zuständigkeitsklärung“ bezieht sich auf die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Reha-Trägern (z. B. GKV, GRV, GUV, BA, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe) und auf Erstattungs-/Splitting-Regelungen (§§ 14–17, § 15 SGB IX). Fragen des Rechtswegs (ob Streitigkeiten vor SG oder VG gehören) werden in den verfügbaren Inhaltsangaben und Rezensionen nicht als kritischer Schwerpunkt genannt.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Werk die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art der Behinderung und Lebenssituation stärker problematisiert hätte. In der Praxis hängt die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers oft weniger vom tatsächlichen Rehabilitationsbedarf als vielmehr von formalen Kriterien ab – etwa davon, ob eine Behinderung körperlicher, geistiger oder seelischer Natur ist, ob das Kind bereits eingeschult wurde oder ob ein Antrag vor oder nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt wird. Diese Brüche verlaufen quer zu den realen Bedarfen und führen dazu, dass identische Rehabilitationsziele – zum Beispiel Förderung sozialer Teilhabe – je nach Alter und Diagnoseschwerpunkt unterschiedlichen Rechtswegen und Verfahren unterliegen.

Gerade hier hätte das Buch einen deutlicheren Praxisbezug entwickeln können. Die so genannte „Turboregel“ des § 14 SGB IX, die eine schnelle Zuständigkeitsklärung zwischen den Trägern sichern sollte, ist in der täglichen Anwendung ein rechtlich wohlmeinendes, praktisch aber zähes Instrument. Gut gemeint, aber schlecht gemacht. Die Autoren beschreiben das Verfahren korrekt, ohne jedoch auf die strukturellen Hemmnisse in der Umsetzung einzugehen – etwa die unzureichende Kommunikation zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe oder die Verzögerungen durch doppelte Prüfverfahren.

Insgesamt bleibt das Werk auf der Ebene der rechtsdogmatischen Darstellung überzeugend, blendet aber die Verzahnungsschwächen im Verwaltungsvollzug weitgehend aus. Eine kritischere Auseinandersetzung mit den divergierenden Zuständigkeitswegen – SG oder VG, Kinder- oder Erwachsenenrecht, medizinische oder soziale Rehabilitation – hätte den praktischen Nutzwert für Anwenderinnen und Anwender erheblich gesteigert. So bleibt es wieder einmal nur eine Lektüre für Insider.

Positiv hervorzuheben sind die fundierte Expertenautorenschaft (u. a. ein ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht), die umfassende Abdeckung der unterschiedlichen Träger und die klare Darstellung komplexer Zuständigkeitsfragen; die Behandlung des koordinierenden Verfahrens ist besonders nützlich für die Praxis und vor allem die Aktualität (so wird z. B. zu einer BSG-Entscheidung die Nr. des Terminsberichtes genannt. D. h. für Insider, dass die Urteilsgründe noch gar nicht veröffentlicht sind, so „frisch“ ist es.)

Gleichzeitig ist das auch – aus meiner Sicht – einer der Hauptkritikgründe: Es ist ein Buch von Insidern für Insider. Es liest sich eher wie ein juristischer Kommentar als wie ein visuell und didaktisch aufbereitetes „Praxishandbuch“; Grafiken, Tabellen oder didaktische Auflockerungen fehlen, wodurch der Zugang für Nicht-Juristen erschwert wird. Als ob die Autoren es darauf anlegen würden, „unter sich“ zu bleiben. Als Lehrbuch oder Begleitbuch für eine Ausbildung eignet es sich nicht. Benutzerfreundlich ist es auch nicht: das Buch ist sehr dicht gesetzt (enger Zeilenabstand). Leider sind (zum jetzigen Zeitpunkt, November 2025) nur wenige öffentliche Leserbewertungen verfügbar, die die Meinungsbildung stützen könnten.

Ich kann es daher nur eingeschränkt empfehlen. Für Juristinnen, Reha-Fachleute und Verwaltungspraktiker ist das Buch eine lohnende, gut recherchierte Referenz zu Zuständigkeiten und Verfahren im Rehabilitationsrecht. Wer ein grafisch aufbereitetes, leicht zugängliches Praxismanual für Einsteiger oder Betroffene sucht, wird hingegen enttäuscht sein. Insgesamt: hohe fachliche Qualität, Verbesserungsbedarf bei Nutzerfreundlichkeit und Praxisaufbereitung.

Donnerstag, 23. Januar 2025

Rezension: Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung

Pießkalla / DeVol, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 7. Auflage, Anwaltverlag 2025

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Es ist für den Rechtsanwender stets sinnvoll, wenn ein wichtiger Gegenstand des Alltags wie die Fahrerlaubnis nicht nur singulär in Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet gestellt wird, sondern von allen Seiten beleuchtet wird. Klassischerweise muss man bei Sachverhalten mit Bezug zur Fahrerlaubnis sowohl das Verwaltungsrecht als auch das Strafrecht im Auge behalten, bezüglich von Führerscheinmaßnahmen auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Ergänzend wird in diesem Werk auch der medizinische Bereich mitberücksichtigt, indem Vorgänge rund um die auch als „Idiotentest“ verunglimpfte medizinisch-psychologische Untersuchung vor Wiedererlangung einer einmal entzogenen Fahrerlaubnis erfasst werden.

Die Vorauflage des Werks vor mehr als sechs Jahren war noch unter der Autorenschaft von Quarch / Reisert erschienen. Nachdem RAin Reisert leider verstorben ist, waren nun neue Autoren zu finden, die jedoch an die bewährte Konzeption des Buches anknüpfen konnten.

Die Ausführungen erstrecken sich mit Verzeichnissen und Mustern auf bald 650 Seiten und zeigen so schon auf, wie detailreich diese vielschichtige Materie des Fahrerlaubnisrechts ist. Sinnvollerweise beginnen die Erläuterungen mit dem verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren, also mit dem Ersterwerb der Fahrerlaubnis. Allerdings kommen schon auf verwaltungsrechtlicher Ebene der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung von Eignungsprüfungen in Betracht, sodass sich mit dem dritten Teil natürlich gewisse Überschneidungen ergeben, wo dann auf medizinische und psychologische Aspekte der Fahreignung eingegangen wird. Der mittlere zweite Teil befasst die Rechtsanwender mit dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. In diesen Rechtsgebieten können verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörde bzw. der Gerichte auf den Führerschein und/oder die Fahrerlaubnis Auswirkungen haben, die aus anwaltlicher Sicht jeweils unterschiedlich anzugehen sind. Erfreulich ist, dass in den beiden spezifisch rechtlichen Teilen eins und zwei die Aspekte der Rechtsschutzversicherung jeweils am Ende zur Sprache kommen, daneben aber auch so wichtige Details wie Entschädigungsansprüche nach dem StrEG oder mögliche Rechtsmittel.

Durch die Fokussierung des Werks auf die anwaltliche Beratung werden neben den rein rechtlichen Aspekten immer wieder auch praktische bzw. taktische Fragen erörtert. So muss der Mandant über das eigene Vorgehen informiert und über denkbare Folgen der im Raum stehenden Maßnahmen und rechtlichen Schutzmöglichkeiten aufgeklärt werden, ebenso aber auch zu den unerfreulichen Folgen eines negativen MPU-Gutachtens. Sehr erfreulich sind auch Unterkapitel zu Randthemen wie dem Ersatzführerschein oder dem Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflagen, selbst wenn sie sich auf die Darstellung weniger Fakten beschränken. Des Weiteren herauszuheben sind aber auch die hochaktuellen Themen, die aufgegriffen werden, wenn es etwa um Eignungszweifel bei Cannabiskonsum und die Neubewertung durch das KCanG geht. Die Rechtsprechung zur (Nicht-)Erstreckung des § 3 FeV auf fahrerlaubnisfreie, meist einspurige Fahrzeuge wurde auch aufgenommen (S. 195), jedoch leider nicht auf die Problematik der E-Scooter-Fahrer spezifiziert. Denn diese fallen häufig negativ durch Fahrten unter Suchtmitteleinfluss auf und hätten, wenn sich die Ansicht des BayVGH durchsetzt, mglw. eine Eignungsprüfung wegen der genannten Rechtsprechung gerade nicht zu befürchten. Hier sollte die Folgeauflage genauere Ausführungen vorhalten und auch den E-Scootern eigene Stichworte und Unterkapitel gönnen.

Im zweiten Teil, der Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht thematisiert, sollten in der nächsten Auflage die Fußnoten samt Fundstellen gründlich durchgesehen und vor allem aktualisiert werden. Hier wird auf jahrzehntealte Entscheidungen zurückgegriffen, neue relevante Entscheidungen werden hingegen nicht benannt und Kommentarfundstellen werden teilweise falsch zitiert. Die Neufassung des § 24a StVG mit den erheblichen Verschärfungen für den kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol wurde in Teil zwei leider auch nicht mehr aufgenommen, wohl aber in Teil drei (S. 622), was leichte Zweifel an der Aktualität der bußgeldrechtlichen Ausführungen aufwirft. Im Fahrverbotskapitel hätte ich mir mehr Dogmatik und weniger Aufzählung von nicht verallgemeinerbaren Einzelentscheidungen gewünscht, ganz nach dem Motto „Ein Zitat ersetzt keine Argumentation“.

Im medizinischen dritten Teil sind viele Passagen sehr lehrreich verfasst worden und sind dadurch auch von allgemeiner Wichtigkeit für strafrechtlich tätige Rechtswender. Die Erläuterung bspw. Abgrenzung von Genusstrinken, Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit führt nicht nur zu interessanten Erkenntnissen, sondern die Praxistipps zeigen zudem konkret auf, an welchen Aspekten der Gutachter seine Einschätzung vornehmen kann, in welchem Stadium sich der Betroffene befindet.

Was bleibt als Gesamteindruck? Das Praxisbuch ist nach wie vor von einem gelungenen Grundkonzept getragen und führt assoziativ viele unverzichtbare Wissensaspekte zusammen, die Rechtsanwender aller Art, also nicht nur Anwälte, rund um die Fahrerlaubnis zur Hand haben sollten. Für die achte Auflage gibt es noch ein bisschen Potential für neue Themen (E-Scooter, neue Cannabis-Regelungen).

Mittwoch, 25. September 2024

Rezension: Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung

Kosney, Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – Grundlagen, Rechte und Pflichten unter besonderer Berücksichtigung des Prüfungswesens im Handwerk, Nomos 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – dieser Untersuchungsgegenstand ist an sich bereits ein lohnenswerter, steht doch gerade die Selbstverwaltung immer wieder im Fokus, wenn die Partizipation der Betroffenen mit einer gleichzeitig gewollten Professionalisierung in Einklang zu bringen ist und gleichzeitig vielfache Initiativen das Ehrenamt attraktiver machen wollen. Gleichzeitig steht die Selbstverwaltung vor enormen Herausforderungen, was die Ausfüllung ihres Auftrags angeht, flankiert von einer stetig zunehmenden Verrechtlichung sowie teils fehlendem Interesse und Engagement.

Insofern habe ich mich – nach der grundlegenden Arbeit Hadanks zur funktionalen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung im vorvergangenen Jahr (Rezension hier im Blog) – auf die Lektüre des Werks von Kosney gefreut, der das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung in den Mittelpunkt seiner Arbeit stellt, wobei stets die Besonderheiten im Handwerk als Bezugspunkt dienen. Endlich mal ein Werk, das sich den Rechten und Pflichten der Ehrenamtlichen widmet und wichtige Fragen klärt, etwa „ob Entschädigungsansprüche bestehen, das Amt einfach niedergelegt werden kann, oder ob und inwieweit auch für ehrenamtlich Tätige Amtsausübungs-, Teilnahme-, Treue- oder Verschwiegenheitspflichten gelten“ (S. 26 f.). Die von Burgi betreute und von Drüen mit einem Zweitgutachten bedachte Arbeit von Kosney wurde im Wintersemester 2023/24 von der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen.

Das Werk ist klar strukturiert und gliedert sich – eine Einleitung (§ 1) vorangestellt – in vier Teile, die wiederum in fortlaufende Kapitel unterteilt sind. Im ersten Teil geht Kosney den Grundlagen der Selbstverwaltung und auch des – besonders handwerklichen – Ehrenamts auf den Grund. Dabei erarbeitet er klare Definitionen von Selbstverwaltung (§ 2) und Ehrenamt (§ 3), befasst sich mit dem Ehrenamt in der Handwerksorganisation (S. 71 ff.) und grenzt das Ehrenamt gegen andere Formen der Betätigung ab (S. 104 ff.). Gut gefallen hat mir zudem der vergleichende Blick ins Kommunalrecht (§ 4), was auch im Bereich der Sozialversicherung ein steter Bezugspunkt ist.

Anschließend untersucht der Verfasser im zweiten Teil die verfassungsrechtliche Stellung der Ehrenamtlichen (§ 5) sowie die Bezüge zwischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und funktionaler Selbstverwaltung (§ 6).

Der dritte Teil stellt sodann den Kern der Arbeit dar. Kosney analysiert hier eingehend die Rechte und Pflichten im handwerklichen Ehrenamt (§ 7 und § 8). Sehr gut gefallen hat mir die Auseinandersetzung mit den Rechten der Ehrenamtlichen im Handwerk (§ 7. B). Der Verfasser buchstabiert hier wirklich die wesentlichen Rechte im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Organe aus. Nach kurzen Ausführungen zum Recht auf Zugang zum Amt und zum „freien Mandat“ wird sodann die gesamte Breite der Mitgliedschaftsrechte systematisch abgearbeitet: Antragsrechte von Organmitgliedern, Teilnahmerechte an Sitzungen, Rederechte, Abstimmungs- und Wahlrechte und schließlich das Informationsrecht. Gerade letzteres ist gewissermaßen der „Grundstein“ dazu, dass die Organmitglieder ihr jeweiliges Ehrenamt überhaupt sinnvoll ausüben können. Auch die Ausführungen zu Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot überzeugen, etwa wenn der Verfasser diese Rechte – aufgrund des allgemeinen dahinterstehenden Rechtsgedankens – auch auf die Vorstandsmitglieder der Handwerkskammer überträgt (S. 202). Als Ausdruck eines solchen allgemeinen Rechtsgedankens macht Kosney auch den Entschädigungsanspruch aus § 85 VwVfG („Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.“) für die Selbstverwaltung im Handwerksrecht fruchtbar (S. 204). Bei der Lektüre der umfassenden Analyse der Regelungen und ihren Lücken konnte ich hier vielfach Parallelen zu anderen Bereichen funktionaler Selbstverwaltung erkennen, etwa auch zu denjenigen im Bereich der Sozialversicherung (dort maßgeblich § 41 SGB IV), was angesichts der ähnlichen Problemlagen hochinteressant erscheint und künftig ggf. noch einmal vergleichend gewinnbringend nutzbar gemacht werden sollte.

Im vierten Teil unterbreitet der Verfasser sodann Reformvorschläge zur Stärkung des Ehrenamts (§ 9). Dabei stellt er zunächst bereits vorgenommene Anpassungen dar (§ 9. A), bevor er anhand von Wünschen ehrenamtlich Tätiger daraus Möglichkeiten zur Gewinnung neuer Ehrenamtler*innen ableitet (§ 9. B). Sofern Kosney hier einen vermehrten Einsatz von Hybridsitzungen sowie einen Ausbau von Weiterbildung und Qualifizierung für Ehrenamtliche fordert, sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber diese Wünsche der Ehrenamtlichen im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung bereits umgesetzt hat. So wurden hier zwischenzeitlich Ansprüche auf Urlaub und Verdienstausfall zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 40 Abs. 3 SGB IV) und weitgehende Möglichkeiten von Hybrid- und (wenngleich eingeschränkt) sogar vollständig digitalen Sitzungen (§ 64a SGB IV) geschaffen, die ggf. als Anregungen dienlich sein könnten. Abgerundet wird das Werk schließlich durch eine Zusammenfassung der Ergebnisse (§ 10) sowie ein Literaturverzeichnis.

Wenn Kosney als Ziel des Werks ausgibt, „dass sowohl die Körperschaft als auch der ehrenamtlich Tätige Klarheit über die Rechtsbeziehung zueinander erlangen“ (S. 29), so wird man dieses Unterfangen nach Lektüre des Werks als umfänglich gelungen bezeichnen müssen, insbesondere angesichts der Fülle an rechtlichen Fragen, die der Verfasser behandelt. Die Lektüre des Werks hat meine Erwartungen nicht enttäuscht. Sie schafft systematisch die Grundlagen für die Auseinandersetzung mit den Rechten und Pflichten der Selbstverwaltung im Handwerk. Zugleich eröffnet sie Horizonte für Vergleiche etwa mit der Selbstverwaltung in Kommunen oder der Sozialversicherung, die insbesondere bei der Lückenfüllung rudimentärer gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelungen dienlich sein und zu pragmatischen Lösungen führen können. Kosneys Werk ist damit vor allem all jenen zu empfehlen, die in Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften mit Selbstverwaltungsfragen befasst sind. Aber auch interessierte, juristisch versierte Ehrenamtliche sowie mit Problemen im Recht der funktionalen Selbstverwaltung Befasste in anderen Bereichen werden von dem Werk profitieren und an ihm Freude haben.

Mittwoch, 13. Dezember 2023

Rezension: Das neue Whistleblowing-Recht

Reufels / Soltysiak, Das neue Whistleblowing-Recht, 1. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist wahrlich, wie es die Autoren im Vorwort zutreffend ausführen, gesetzgeberisches Neuland, das europäisches (Richtlinien-)Recht in ein deutsches formales Gesetz gegossen hat. Schwerpunkte des (durchaus langwierigen) Gesetzgebungsverfahrens waren sowohl das Schutzniveau für die Hinweisgeber, andererseits aber auch der konkrete Umsetzungsrahmen für Unternehmen und Behörden: Welchen personellen Aufwand, welche Kosten würden die Unternehmen und Behörden durch das Gesetz zu tragen haben? Das vorliegende Werk aus der Reihe Nomos-Praxis möchte einen ersten Überblick zum neuen Recht schaffen und bewältigt dies (inklusive Verzeichnissen) auf weniger als 150 Seiten, sodass für zeitknappe Rechtsanwendern tatsächlich in überschaubarer Zeit ein erster Einblick gelingen kann.

Die Gestaltung ist typisch für die Reihe und sehr textlastig. Trotz der Verwendung von Fettdruck für Hervorhebungen, echten Fußnoten, Aufzählungen und kleiner gedruckten Praxishinweisen und -beispielen ist (mir) das Textbild zu dicht und ich hätte mir mehr Abstände gewünscht oder wenigstens graphische oder tabellarische Auflockerungen.

Nach einigen einleitenden Passagen, die auch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens nachzeichnen, werden der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erläutert. Ein weiteres Kapitel befasst sich dann nur mit der Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle, bevor es zur Offenlegung der Informationen über Verstöße übergeht. Weitere Kapitel widmen sich der Vertraulichkeit und der Verarbeitung personenbezogener Daten, den möglichen Schutzmaßnahmen und dabei relevanten prozessualen Fragen sowie den im Gesetz enthaltenen Sanktionen. Ein Transferkapitel befasst die Leser schließlich mit der Mitwirkung des Betriebsrats. Abgerundet wird das Werk mit einem eigenen Kapitel mit Checklisten, Mustern und Arbeitshilfen, die sogar ein Muster für eine Betriebsvereinbarung oder einen Vorschlag für ein Online-Meldesystem beinhalten.

Das Buch bietet wie schon oben erwähnt direkte Bezüge zur praktischen Anwendung des neuen Rechts, dürfte aber für meinen Geschmack an einigen Stellen über die gebotenen Grundinformationen hinausgehen. So wird bspw. frühzeitig erwähnt, dass eben nicht nur privatwirtschaftliche Unternehmen Adressaten der Ge- und Verbote des HinSchG sind, sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Behörden, Universitäten etc. (S. 38). Dass diese Institutionen traditionell langsamer als die Privaten auf Veränderungen reagieren, ist bekannt, aber die Konsequenzen hieraus hätten in einem Praxishinweis durchaus aufgezeigt werden und mit Binnenverweisen zu späteren Ausführungen unterlegt werden können. Ein Praxisbuch darf auch mal die Alarmglocken der Leser klingeln lassen.

Ebenfalls wichtig zu erwähnen ist der Hinweis auf § 4 Abs. 4 HinSchG (S. 60), der die Regelungen der StPO unberührt lässt. Ein Hinweisgeber darf also nicht darauf hoffen, in einem späteren Strafverfahren, das gerade wegen seines Hinweises eingeleitet werden konnte, mit demselben Schutz- bzw. Anonymitätsniveau versorgt zu werden wie es das HinSchG ermöglicht.

Sicherlich werden die externen Meldestellen (§§ 19 ff. HinSchG) ein spannender neuer Wirtschaftszweig werden, schlicht da sich die Betriebe und Behörden nicht in der Lage sehen, in angemessener Zeit eine interne Meldestelle mit genügend Manpower, rechtlichem Sachverstand und der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit (§ 25 HinSchG!) auf die Füße zu stellen. Ähnlich wie bei den Datenschutzbeauftragten und den Compliance-Beauftragten werden sich wichtige Akteure des Rechts- und Wirtschaftslebens so in die Hände Dritter begeben, was wiederum die Frage nach der Kontrolle der externen Organisation als neuen Verschuldensaspekt ins Spiel bringt. Denn, so legen es die Autoren zutreffend dar, die Meldestellen müssen mehr als bloße Informationsempfänger sein, sondern müssen auch beratend tätig werden (können) (S. 83).

Schließlich ist das kurze Kapitel zu den verbotenen Repressalien lesenswert (S. 105), das vor allem Arbeitsrechtler interessieren wird: Darf der Hinweisgeber für den „Verrat“ am Unternehmen irgendwie sanktioniert werden? Natürlich sollte er das nicht und die nicht abschließende Auflistung schon präventiv aufgelisteter untersagter Maßnahmen des Arbeitgebers / Dienstherren zeigt, dass in möglichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durchaus die Gefahr besteht, dass einer eigentlich berechtigten Kündigung mit einem angeblichen Konnex zu einem einmal erteilten Hinweis begegnet zu werden droht.

Auch wenn sich die Autoren zunächst erst einmal nur an der Gesetzesbegründung entlanghangeln und abarbeiten können, tut es gut, einmal eine kurze Darstellung des neuen Rechts lesen und die Grundzüge verstehen zu können. Zahlreiche Kommentarwerke werden folgen, sodass man sicherlich genug Stoff für vertiefte Studien haben wird. Den Grundstock an Problembewusstsein kann man sich aber schon mit Praxiszusammenfassungen wie der vorliegenden anlegen.

Montag, 3. April 2023

Rezension: Bundespersonalvertretungsgesetz

Altvater / Baden / Baunack / Berg / Dierßen / Herget / Kröll / Lenders / Noll, BPersVG, 11. Auflage, Bund 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist im Jahr 2021 grundlegend novelliert und damit erstmals seit dem Jahr 1974 weitgehend überarbeitet worden. Diese grundlegende Novellierung hat teilweise zu inhaltlichen Anpassungen, in vielen Teilen aber auch lediglich zu Verschiebungen von Normen oder Teilen von Normen geführt. Diese Neustrukturierung des BPersVG-Gefüges wird Praxis und Wissenschaft noch lange Zeit beschäftigen, eine Synopse wird regelmäßig heranzuziehen sein; auch, um bis zur Novelle veröffentlichte Aufsätze, Kommentierungen und Gerichtsentscheidungen weiterhin nutzbar machen zu können. Prima ist daher, dass das vorliegende Werk eine solche Synopse enthält (Anhang X), wenngleich diese nicht alle Einzelheiten berücksichtigen kann.

Der in der 11. Auflage im Bund-Verlag – und dort in der Reihe „Kommentare für die Praxis“ – erschienene Kommentar zum BPersVG ist – wie die Verfasser im Vorwort schreiben – in mühevoller Arbeit auf den aktuellen Stand gebracht worden, unter Einbeziehung der Verschiebungen und Neuerungen. Aufbautechnisch folgen auf die Vorbemerkungen und die üblichen Verzeichnisse wie bislang gewohnt der Abdruck des Gesetzestextes (BPersVG), eine Einleitung und sodann der eigentliche Gegenstand des Werks, die Kommentierung des BPersVG. Besonders hilfreich ist nun das Stichwortverzeichnis (S. 2433 ff.), um trotz Neustrukturierung des Normgefüges die relevanten Stellen schnell auffinden zu können.

Insgesamt hat mir die Kommentierung – auch in ihrer Tiefe – sehr gut gefallen. Genauer angesehen habe ich mir die Bearbeitung von § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, die nunmehr eine Mitbestimmung bei „Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle“ vorsieht. Gemeint sind mit den Arbeitsformen vor allem Homeoffice, mobiles Arbeiten und Telearbeit (Rn. 49). Dabei betrifft der Tatbestand kollektive Maßnahmen, nicht aber eine Mitbestimmung in individuellen Personalangelegenheiten (Rn. 3). Richtig arbeitet Dierßen heraus, dass eine Mitbestimmung zwar bereits nach vormals geltendem Recht bestand, gleichwohl durch die neue Regelung aber Lücken in der Mitbestimmung geschlossen werden (Rn. 48). In der Folge differenziert sie sorgfältig zwischen den verschiedenen Teilen des Mitbestimmungstatbestands, so der Einführung, der Änderung sowie der Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle. Gut gefällt mir, dass Dierßen aufzeigt, dass aus der Mitbestimmung beim „Ob“ auch die Mitbestimmung beim „Wie“ folgt, mithin aus der Mitbestimmung bei der Einführung auch eine Mitbestimmung bei der Ausgestaltung (Rn. 49) – ein durchaus wichtiger Aspekt in der Praxis.

Von herausragender Bedeutung für Personalräte ist der neue § 38 Abs. 3 BPersVG, der die Personalratssitzungen betrifft. Dieser sieht zwar weiterhin den Grundsatz der „Präsenzsitzung in Anwesenheit“ vor (dazu auch Rn. 17). Allerdings kann die Sitzung nun auch mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Hierdurch werden die Ausnahmeregelungen aus der Zeit der Pandemie nunmehr verstetigt. Kröll setzt sich hier eingehend mit den Regelungen auseinander, wobei mir insbesondere die übersichtliche Gestaltung der Bearbeitung gefällt. Beginnend mit einem Überblick (Rn. 16-21) widmet sich der Bearbeiter sodann den Einzelheiten: Vollständige Videokonferenz oder Hybrid-Sitzung (Rn. 22 ff.), Video- bzw. Telefonkonferenz (Rn. 27), gleiche technische Teilhabe (Rn. 28), technische Schwierigkeiten (Rn. 29), Nutzung dienstlicher Einrichtungen (Rn. 30 ff.), Widerspruch gegen digitale Durchführung (Rn. 36 ff.), Schutz der Vertraulichkeit (Rn. 42), Aufzeichnungsverbot (Rn. 48), Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (Rn. 50 ff.). Kröll nutzt dabei intensiv den Fettdruck von Schlagworten, macht Vorschläge zur Umsetzung in der Praxis (etwa zu den zu ergreifenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Rn. 43) und setzt die Norm in Beziehung zum Gesamtgeflecht (etwa zu den Vorschriften über Protokoll oder Dienstvereinbarung, Rn. 51, 52). Etwas praxisfern finde ich allerdings, dass während der Videositzung „ein für andere nicht zugänglicher Raum genutzt werden“ muss, weshalb nach Ansicht von Kröll Mehrpersonenbüros ausscheiden, gleichzeitig aber auch Räume außerhalb der Dienststelle nicht genutzt werden sollen (Rn. 44). Die eigentlich gewollte Flexibilisierung der Sitzungsdurchführung wird hierdurch in großen Teilen wieder eingeschränkt, wenngleich sich die Praxis hier wohl ihre eigenen Wege schaffen wird. Insgesamt gefällt die Kommentierung außerordentlich gut und wird Personalräten bei der Organisation eine gute Leitplanke sein. Eine Checkliste am Ende der Vorschrift wäre noch ein „i“-Tüpfelchen und bei einem „Kommentar für die Praxis“ durchaus wünschenswert.

Einige Stellen bedürfen allerdings für die Folgeauflage noch einer Korrektur. Beispielhaft genannt sei hier ein Problem aus dem Bereich der Mitwirkung bei der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung. So war in vormals geltender Fassung (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a.F.) die Mitwirkung für die in § 54 Abs. 1 BBG bezeichneten Beamten sowie für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts ausgeschlossen, womit auch Angestellte erfasst wurden, die zwar keine Beamtenstelle ab der Besoldungsgruppe A 16 inne hatten, aber eine Stellung bekleideten, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ausnahmevorschrift einer solchen Beamtenstelle entsprach (BAG, Urt. v. 07.12.2000 – 2 AZR 532/99, NZA 2001, 846 [847]). Die Novellierung hat den Verweis indes verändert und nimmt nunmehr einen vollständig anderen Personenkreis von der Mitwirkung aus (Beschäftigte mit eigenständigen Befugnissen in Personalangelegenheiten, Beamte auf Zeit sowie Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit); bei diesem Personenkreis dürfte der Personalrat nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 S. 2 BPersVG i.V.m. § 78 Abs. 3 BPersVG nur dann mitwirken, wenn die betroffene Person dies beantragt. Dabei wird es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Der Verweis muss richtigerweise auf § 78 Abs. 4 BPersVG lauten. Die Literatur fordert insofern zurecht, dass der Gesetzgeber dieses redaktionelle Versehen ausbessern möge (BeckOK BPersVG/Else, 11. Ed. 01.01.2023, § 85 BPersVG Rn. 8). Dierßen hat diese Änderung des Verweises indes übersehen und formuliert, „[a]ufgrund der Verweisung in § 78 Abs. 4“ BPersVG seien „jedoch die von dieser Vorschrift erfassten Beschäftigten in herausgehobener Position von der Mitwirkung ausgenommen“, was dem Wortlaut nicht gerecht wird. Hier sollte in der Folgeauflage nachgebessert werden.

Der Stand der Bearbeitung ist überwiegend derjenige von Juni 2021, nur punktuell wurden spätere Entscheidungen noch berücksichtigt. Zitierte Kommentarauflagen konnten aber weithin bis ins Jahr 2022 noch herangezogen werden. Gleichwohl reiht sich der Kommentar mit der langen Bearbeitungszeit ein in die Riege der übrigen BPersVG-Kommentare, die unter Einbeziehung des BPersVG nunmehr erschienen sind, was anzeigt, dass der Umbruch doch erheblich gewesen ist.

Insgesamt hat mich die Neuauflage unter Beachtung seiner Zielsetzung überzeugt. Auf Grundlage des novellierten BPersVG stellt er die (aus Sicht der Praxis wohl längt überfällige) Handreichung für all jene Personalräte und Jugendauszubildendenvertretungen in Dienststellen dar, auf die das BPersVG Anwendung findet. Dabei freut mich ein ums andere Mal die Tiefe der Kommentierungen, die sich oft dann zeigt, wenn man einem Rechtsproblem auf den Grund gehen möchte. Die Verknüpfungen zu den „verwandten“ Personalvertretungsgesetzen der Länder wie auch zum BetrVG stellen einen weiteren Mehrwert dar (vgl. dazu auch bereits die Besprechung der Vorauflage hier im Blog). Zwar erscheint das Werk weiterhin in der Reihe „Kommentar für die Praxis“, mein bereits zur Vorauflage empfohlener Rat bleibt gleichwohl bestehen: So setzt die Arbeit mit dem Werk ein Grundverständnis von Recht im Allgemeinen und des Arbeits- und Personalvertretungsrechts im Besonderen voraus, was das Werk besonders für „Personalrat-Profis“ interessant machen dürfte. Einsteiger sollten dagegen zwar grdsl. auf den im gleichen Verlag erscheinenden Basiskommentar zum BPersVG zurückgreifen; jedoch liegt ein solcher auf Grundlage des novellierten BPersVG wohl derzeit noch nicht vor. Aufgrund der umfassenden Novellierung ist der vorliegende Kommentar auch mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen befassten Rechtsanwälten, Verbands- und Verwaltungsjuristen „ans Herz zu legen“. Obgleich es noch einige Jahre dauern wird, bis sich das neu strukturierte BPersVG etwas „gesetzt“ hat, kann die Auseinandersetzung mit dem neuen Gefüge nicht früh genug beginnen. Hierfür ist das vorliegende Werk ein vortrefflicher Ausgangspunkt.

Sonntag, 26. Februar 2023

Rezension: SGB I

v. Koppenfels-Spies / Wenner, SGB I, 3. Auflage, Luchterhand 2023

Von RAin, FAin Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Kommentar überrascht zunächst durch seinen Umfang. Inkl. Bearbeiter-, Abkürzung- und Inhaltsverzeichnis sowie kommentiertem Teil sind es 451 Seiten, geradezu ein Leichtgewicht unter den Auflagen der Kommentare der letzten Jahre. Das liegt aber keineswegs daran, dass das SGB I so uninteressant bzw. zu vernachlässigen wäre. Im Gegenteil: Das SGB I regelt als allgemeiner Teil alle Bereiche des Sozialrechts. Deshalb kann man dieses Gesetz auf alle Fallgestaltungen jeglicher Art anwenden. In der täglichen Fallbearbeitung – auch in speziellen Sozialgesetzbüchern – spielt es immer wieder eine große Rolle. In der Praxis ist dieser Kommentar dabei eine Hilfe.

Die Auswirkungen des SGB I sieht der Leser besonders deutlich an den zahlreich zitierten Urteilen, die aus allen Gebieten des Sozialrechts stammen (z.B. Rentenversicherung oder Arbeitsförderung oder Unfallversicherung, auch „fachfremde“ Gerichtsbarkeiten wie z.B. der BGH befassen sich damit).

In den Vorauflagen wurden von dem Autorenteam noch die SGB I, IV und X in einem Kommentar zusammen kommentiert. Um dem Umfang des Kommentares vorzubeugen, lösten die Herausgeber das Problem, in dem einige Paragraphen zusammen kommentiert wurden. Ob diese Paragraphen inhaltlich zusammenhingen, war aber Ansichtssache. Jetzt hat jedes SGB seinen „eigenen“ Kommentar und das hilft bei der Orientierung sehr.

Die einzelnen Paragraphen sind in Fließtext im Blocksatz kommentiert. Die jeweiligen Kommentierungen sind in Abschnitte unterteilt, die unter einem Schlagwort zusammengefasst sind, z.B. „Inhalt“, „Erläuterungen“ und „Entstehungsgeschichte“ bei § 51 SGB I. Diese Zwischenüberschriften sind fett gedruckt. Die Absätze sind meist sehr kurz. Da lässt sich verschmerzen, dass keine Schlagwörter in Fettdruck in den Text eingestreut sind. Andererseits wirken die Kommentierungen auseinandergerissen und das ständige Neuansetzen stört den Lesefluss.

Einige der wichtigsten Vorschrift des gesamten Sozialrechts sind die §§ 60 ff. SGB I, „Mitwirkung des Leistungsberechtigten“. Keine deutsche Behörde vergisst, einen Antragsteller auf diese Vorschriften hinzuweisen, noch ehe sie selbst auch nur einen Ermittlungsschritt macht. Dabei gehen die Ansichten, welche Konsequenzen ein Nichtbefolgen hat, auseinander: Während Ämter darin ein Mitwirkungspflicht sehen (muss man machen), sehen Antragsteller darin eine Mitwirkungsobliegenheit (sollte man machen). Gerade im SGB II gehen die Ansichten über die Grenzen der Obliegenheiten sehr auseinander: Während § 60 SGB I von Tatsachen spricht, also konkreten Zuständen, werden im SGB II auch zukünftig eintretende Umstände gewertet. Die Jobcenter stellen also ihre Überlegungen auf Grundlage von Prognosen an. Damit einher geht, dass von ebenfalls im SGB I umschriebenen Leistungen, nämlich der vorläufigen Leistungsbewilligung, sehr häufig Gebrauch gemacht wird.

Einerseits ist positiv hervorzuheben, dass die Fußnoten im Text nur mit Zahlern gekennzeichnet sind und nicht, wie in anderen Werken, die Quellen im Text genannt werden. Andererseits ist es dann umso ärgerlicher, wenn wieder nur auf einen anderen Kommentar verwiesen wird. Was erhoffen sich die Autoren hiervon? Doppelte Verifizierung? Besonders schief ist dann, wenn die zitierte Textstelle in einem anderen Kommentar wieder zurückverweist auf genau den Kommentar, der gerade gelesen wird. Ein literarisches perpetuum mobile sozusagen.

Das soll aber insgesamt die Leistung dieses Kommentares nicht schmälern. Das SGB I – für sich genommen - wird sowieso in der juristischen Literatur viel zu stiefmütterlich behandelt (möglicherweise, weil es allgegenwärtig ist). Stattdessen wird es „en passant“ in anderen Kommentaren, bspw. zum SGB II gleich mit abgehandelt. Das kann natürlich auch daran liegen, dass das SGB I sich in seinen ersten Vorschriften um soziale Rechte dreht und man geneigt ist, diese als selbstverständlich anzusehen, à la „Steht doch schon im Grundgesetz“. In der allgemeinen Wahrnehmung wird das SGB I häufig übergangen, da gibt es nur die Menschenrechte einerseits und die speziellen Rechte aus einzelnen SGB (Arbeitslosengeld, Rente, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etc.) andererseits und dazwischen scheinbar nichts. Dementsprechend wird dann verzweifelt und vergeblich in den speziellen Gesetzen nach Vorschriften wie Verrechnung, Aufrechnung oder Auszahlung gesucht. Es ist Verdienst dieses Kommentares, dass er sich diesen Vorschriften in aller Ausführlichkeit widmet.

Freitag, 9. Dezember 2022

Rezension: SELBST verwalten!

Braun / Klenk / Klemens (Hrsg.), SELBST verwalten!, 1. Auflage, Kohlhammer 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Selbstverwaltung ist ein wichtiges Strukturprinzip der deutschen Sozialversicherung. So bestimmt § 29 Abs. 1 SGB IV als Grundnorm, dass es sich bei den Sozialversicherungsträgern um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt. Damit hat der Gesetzgeber für einen begrenzten Bereich das Recht zur Selbst-Gesetzgebung auf die Versicherungsträger übertragen. Hierdurch soll den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich überlassen werden, um den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Zwar wird die Selbstverwaltung mittlerweile in vielen Bereichen weithin eingehegt. Das BVerfG hat insofern betont, dass die staatliche Regelungsdichte mittlerweile derart hoch sei, dass den Sozialversicherungsträgern eine eigenverantwortliche Gestaltung des Satzungs-, Organisations-, Beitrags- und Leistungsrechts weitgehend verwehrt sei (BVerfG NZS 2005, 139 Rn. 15). Jedoch verbleiben wichtige Entscheidungen stets bei der Selbstverwaltung. Hervorzuheben ist insofern die Regelung der eigenen Organisation sowie der Einsatz des vorhandenen und die Einstellung neuen Personals. Dabei steht und fällt der Erfolg des Modells der Selbstverwaltung stets mit den Personen, die sie ausüben, die mithin in den jeweiligen Selbstverwaltungsorganen (mit)wirken.

Vor diesem Hintergrund habe ich mich sehr auf das kürzlich bei Kohlhammer erschienene und von Bernhard Braun, Tanja Klenk und Uwe Klemens herausgegebene Werk mit dem zielweisenden und auffordernden Titel „SELBST verwalten!“ gefreut. Die Herausgeber haben darin eine Reihe kenntnisreicher und teils sehr namhafter Autorinnen und Autoren versammelt, die sich einer Vielzahl von selbstverwaltungsrelevanten Themen widmen und damit einen prima Überblick über die Materie entstehen lassen.

Vorangestellt sind ein Geleitwort von Hubertus Heil sowie eine Einführung von Uwe Kelemens. Im weiteren Verlauf ist das Werk grob in die Abschnitte „Wer oder was ist die Soziale Selbstverwaltung?“, „Was die Soziale Selbstverwaltung leistet“, „Die Sozialwahlen als Fundament der Sozialen Selbstverwaltung“ sowie einen „Ausblick“ gegliedert.

Ein paar Schlaglichter sollen pars pro toto herausgegriffen werden. Dem prägnanten Abriss über die Geschichte der Selbstverwaltung von Braun (S. 23 ff.) folgend singt Reiners ein Loblied auf die „ökonomische Vernunft der Selbstverwaltung“ (S. 42 ff.). Zwar würden die Krankenkassenbeiträge künftig weiter steigen, dies sei jedoch kein Problem und der gesellschaftlichen Entwicklung immanent. Eine Steuerfinanzierung der GKV – wie von manchen vorgeschlagen – sei abzulehnen, weil ökonomisch unvernünftig, erhöhe sie doch nur den Einfluss von Lobbygruppen und mache das Gesundheitswesen zu einem weiteren Spielball im Rahmen von Haushaltsstreitigkeiten. Gelungen ist auch der von Hofmann gezeichnete Überblick über die Selbstverwaltung in der GKV (S. 71 ff.), die auf wenigen Seiten die wesentlichen Prinzipien sowie die Strukturen der Selbstverwaltung zusammenfasst. Gerlinger befasst sich hingegen mit der Legitimation der Sozialen Selbstverwaltung (S. 161 ff.), die immer wieder in Frage gestellt wird – auch deswegen lohnt sich die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten und etwaigen Legitimationsmängeln (vgl. dazu im Übrigen auch der Beitrag von Kluth, S. 190 ff.). Im Ergebnis sei für eine starke Selbstverwaltung die Stärkung ihrer Legitimation entscheidend, so Gerlinger (S. 172). Auch der geschlechtsspezifische Blick fehlt nicht. Einen solchen wirft Hauffe auf die Selbstverwaltungsorgane (S. 183 ff.). Dabei lobt sie zwar die bisherigen Entwicklungen, die erst kürzlich in der Einführung einer Mindestbeteiligung der Geschlechter für die Wahl der Selbstverwaltungsorgane mündeten (§ 47 Abs. 9, 10 SGB IV sowie § 52 Abs. 1a SGB IV). Gleichzeitig kritisiert Hauffe aber, dass qua Familienversicherung mitversicherte Frauen „strukturell von der Beteiligung an den Sozialwahlen ausgeschlossen“ seien, was es zu beheben gelte (S. 185). Spezifisch mit den nunmehr modellhaft vorgesehenen Online-Wahlen bei den kommenden Sozialwahlen beschäftigen sich Papier (S. 204 ff.) sowie Schreiner/Fromm (S. 215 ff.). Dabei scheint Papier wesentlich optimistischer bzgl. der Auswirkungen auf die Wahlbeteiligung zu sein (S. 214) als Schreiner/Fromm, die allein in der „Verlagerung des Wahlakts“ in die digitale Sphäre keinen Automatismus zu einer nachhaltig höheren Wahlbeteiligung erkennen wollen (S. 226).

Gerade angesichts der im Jahr 2023 stattfindenden Sozialversicherungswahlen ist es sehr lobenswert, dass dieses aktuelle Büchlein nun vorliegt. Es bietet eine wahre tour d’Horizon durch die für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane relevanten Themen. Daneben sparen die Autoren auch nicht an Kritik oder Meinungsfreudigkeit, wie die vorgehend genannten Beispiele zeigen. Dies schärft die Argumentation und erhöht die Lesefreude. Wissen sollte man aber auch: Dieses Werk soll einen Überblick schaffen, es verfolgt keinen tiefgehenden wissenschaftlichen Anspruch, sondern ist ein Sachbuch im besten Sinne. Literaturhinweise finden sich am Ende der jeweiligen Beiträge, auf Fußnoten wird weithin verzichtet.

Insgesamt gilt für das Werk eine klare Leseempfehlung. Dies gilt zunächst für die Ehrenamtlichen selbst. Die Rechtsprechung hat insofern die Erwartungshaltung aufgestellt, dass die ehrenamtlich in den Selbstverwaltungsorganen Tätigen sich über die einschlägigen Vorschriften und deren Auslegung, die Verwaltungspraxis und die wirtschaftlichen Folgen ihrer Maßnahmen ausreichend informieren (BSG, Urt. v. 19.12.1974 – 8/7 RKg 3/74, BeckRS 1974, 408). Damit korrespondiert nach Ansicht der Literatur auch ein Recht auf die Zurverfügungstellung von Fachbüchern (s. etwa LPK-SGB IV/Winkler, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 8). Das vorliegende Werk ist für die Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung sowie aktueller diesbezüglicher Reformdebatten hervorragend geeignet. Sozialversicherungsträger sollten dringend darüber nachdenken, es insbesondere neu gewählten Organmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dies dient nicht allein der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Organmitglieder, sondern dürfte sich auch äußerst positiv auf das Diskussionsniveau in den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane auswirken. Gerade neue Selbstverwaltungsorganmitglieder können hier einigen Erkenntnisgewinn für ihre eigene Arbeit „mitnehmen“. Darüber hinaus vermag das Werk auch insgesamt einen guten Einstieg in die Arbeit bei Sozialversicherungsträgern insgesamt zu bieten und kann damit auch hauptamtlich dort Tätigen empfohlen werden. Ob das Buch darüber hinaus geeignet ist, die „Soziale Selbstverwaltung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen“ (so der Klappentext), erscheint zumindest fraglich. Mag des Werk auch Interessierte erreichen, so doch sicherlich nicht den Großteil der Bevölkerung, dem die Sozialwahlen sowie die Soziale Selbstverwaltung in großen Teilen misslicherweise unbekannt sein dürften (was zugleich ein viel diskutiertes Legitimationsproblem darstellt).

Dienstag, 21. Juni 2022

Rezension: Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Welkoborsky / Baumgarten / Berg / Schmid, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage, Bund 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Kommentare zum Personalvertretungsrecht aus dem gewerkschaftlichen Bund-Verlag gehören zur Standardliteratur des Rechtsgebiets. Dies gründet vor allem in ihrer Verbreitung, da sie zur Grundausstattung von Personalratsmitgliedern gehören und vielfach auch Schulungsmaterial bei Grundlagenseminaren darstellen. Was die inhaltliche Tiefe angeht, sind die Bearbeitungen in der Verlagsreihe „Kommentare für die Praxis“ um ein Vielfaches umfangreicher und tiefgehender als die Bearbeitungen in der Reihe „Basiskommentare“. Letztere – wozu auch das hier zu besprechende Werk gehört – zeichnen sich primär dadurch aus, dass sie das Wesentliche behandeln und gleichzeitig auch für Nichtjuristen gut verständlich sein sollen. Zielgruppe sind damit vor allem Personalratsmitglieder, die „einen schnellen und doch fundierten Einstieg in das Landespersonalvertretungsrecht“ (S. 5) erhalten sollen.

Das vorliegende Werk, das in veränderter Zusammensetzung des Autorenteams seit 1977 erscheint, wird in der aktuellen Auflage von Horst Welkoborsky, Birger Baumgarten, Peter Berg und Saskia M. Schmid verantwortet, allesamt erwiesene Praktiker auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts und insbesondere in der Beratung von Arbeitnehmervertretungen. In der 9. Auflage sind nunmehr vor allem die Änderungen berücksichtigt, die in der Zeit der Sars-CoV-2-Pandemie die Handlungsfähigkeit der Personalräte erhalten sollten (etwa elektronische Abstimmung). Zudem konnten Rechtsprechung und Literatur bis Herbst 2021 berücksichtigt werden.

Zunächst habe ich mir die Bearbeitung von § 72 LPVG NW angesehen, der die wesentlichen Mitbestimmungsrechte des Personalrates enthält und auf den auch deshalb ganze 121 Seiten entfallen. Übersichtlichkeit und gute Struktur überzeugen hier auf den ersten Blick, die vorangestellte Inhaltsübersicht erleichtert den direkten Zugriff. Hier bin ich der praktischen Frage nachgegangen, welche Beteiligung § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII meint, wenn bestimmt wird, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten „unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates“ Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG NW scheidet insofern aus (dahingehend wohl auch Rn. 126); allerdings kommt die Qualifizierung der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragen als Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art“ (§ 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NW) in Betracht. Hier heißt es in der vorliegenden Kommentierung, es kämen insofern „Mitbestimmungsrechte bei (…) Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) (…) in Betracht“ (Rn. 133). Das ist einerseits richtig und andererseits doch unvollständig: Kommen Mitbestimmungsrechte nur „in Betracht“ (weitere Voraussetzungen?) oder bestehen die Mitbestimmungsrechte? Und wie weit reicht die Mitbestimmung (nur Bestellung oder auch Abberufung)? Hier hilft der Kommentar dem Leser dann leider nicht mehr weiter. Immerhin – und das ist wichtig bei einem Werk „für den ersten Zugriff“ – wird das Problembewusstsein geschaffen. Zur Auflösung der Fragen an dieser Stelle: Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (OVG Münster Beschl. v. 15.12.1999 – 1 A 5101/97.PVL, BeckRS 1999, 17662; BVerwG NVwZ-RR 1995, 94), hinsichtlich der Abberufung ist dies hingegen umstritten (gegen ein Mitbestimmungsrecht Richardi/Dörner/Weber/Kaiser/Annuß, 5. Aufl. 2020, § 75 BPersVG, Rn. 442; für ein Mitbestimmungsrecht Kohte/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, § 22 SGB VII, Rn. 22; LPK-SGB VII/Zakrzewski, 5. Aufl. 2018, § 22 SGB VII, Rn. 10).

Angesehen habe ich mir auch die Ausführungen zum Mitwirkungsrecht des Personalrates bei „Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs“ (§ 73 Nr. 1 LPVG NW). Der Tatbestand in allgemeiner Hinsicht wird hier zunächst prägnant dargestellt (Rn. 3). Gut gefällt mir die Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten der sozialen, persönlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten. Hier wird treffend der Schluss gezogen, dass aufgrund des Auffangbegriffs der „innerdienstlichen Angelegenheiten“ der Anwendungsbereich relativ weit gezogen ist, den Tatbestandsmerkmalen „sozial“ und „persönlich“ daher nicht allzu viel Bedeutung zugemessen werden sollte (Rn. 3). Schön auch, dass hier einige Beispiele genannt werden; so können innerdienstliche Angelegenheiten etwa Verwaltungsanordnungen zur Behandlung von Arbeitsmitteln oder zur Benutzung von privaten Pkws zu dienstlichen Zwecken sein (Rn. 4). Etwas zu pauschal erscheint es mir hingegen, „Regelungen zur Vertretungs-, Zeichnungs- oder Anweisungsbefugnis“ unter den Tatbestand der „innerdienstlichen Angelegenheiten“ subsumieren zu wollen (so aber unter Rn. 4). Vielmehr wird man hier mit dem OVG Berlin annehmen müssen, dass „Zuständigkeitsregelungen für den inneren Dienstbereich, in denen festgelegt wird, welche Befugnisse (insbesondere Entscheidungs-, Anordnungs- und Zeichnungsbefugnisse) dem jeweiligen Inhaber bestimmter Dienstposten (…) zustehen“, gerade keine Anordnungen sind, „die die innerdienstlichen Angelegenheiten der Beschäftigten“ betreffen (OVG Berlin, Beschl. v. 24.01.1997 – 70 BV 4/95). Diese Entscheidung, der zuzustimmen ist, sollte auch im Kommentar Berücksichtigung finden, selbst wenn der Bearbeiter mit dieser nicht einverstanden sein sollte.

Dazu passt der Hinweis, dass der vorliegende „Basiskommentar“ aus einem gewerkschaftlichen Verlag stammt und daher dezidiert auf der Seite der Arbeitnehmer bzw. hier vor allem auf Seiten der Personalvertretungen steht. Dies macht sich auch in den Bearbeitungen bemerkbar, so etwa, wenn in § 73 Rn. 9 vertreten wird, die Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung erstrecke sich auch auf die Festlegung des Anforderungsprofils (in der Fußnote wird sodann aber auf die hiervon abweichende Ansicht des OVG NRW hingewiesen). Diese Meinungsfreudigkeit schmälert jedoch nicht den Wert des Werks, sondern macht die Lektüre ertragreicher, vorausgesetzt, die abweichenden Ansichten werden entsprechend gekennzeichnet.

Einen schönen Mehrwert bietet auch das Register der Entscheidungen des OVG NRW zum LPVG NW, das alle diesbezüglichen Judikate seit 1985 mit Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, stichwortartigem Inhalt sowie – soweit vorhanden – Fundstelle chronologisch auflistet. Auch ein Sachverzeichnis fehlt dem Werk nicht; dieses könnte aber m.E. noch etwas ausführlicher ausfallen, um gerade Nichtjuristen den Zugriff zu erleichtern. So hätte ich mir hier etwa einen Eintrag zur „Dienstanweisung“ gewünscht.

Insgesamt haben die Autoren ihr Ziel erreicht, „eine verständliche Darstellung des LPVG NRW“ vorzulegen, „die Personalräten, Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern, aber auch allen anderen Praktikerinnen und Praktikern bei der täglichen Rechtsanwendung hilft“ (S. 5). Dies trifft vor allem auf die Prägnanz der Ausführungen zu, die stets versuchen, das Wesentliche darzustellen und doch auch Beispiele anzuführen, um die Kommentierungen gewissermaßen „mit Leben zu füllen“ und handhabbar zu machen. Diese Prägnanz geht natürlich zulasten der Ausführlichkeit – einerseits im Hinblick auf die Tiefe der rechtlichen Ausführungen (was in der Praxis vielfach aber verschmerzbar ist), andererseits aber auch im Hinblick auf die berücksichtigte Judikatur, da bereits aus Platzgründen nicht jede gerichtliche Entscheidung entsprechend gewürdigt werden kann. Für Praktiker in der öffentlichen Verwaltung sowie in der Beratung von öffentlichen Arbeitgebern und Personalratsmitgliedern wird daher regelmäßig ein Blick in die tiefergehenden Kommentare, etwa von Bülow (vgl. Rezension zur 2. Auflage hier im Blog) und insbesondere in das Loseblattwerk von Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, sinnvoll und zweckmäßig sein. Der „Basiskommentar“ zum LPVG NW aus dem Bund-Verlag sollte gleichwohl das Standardwerk für Personalratsmitglieder sein; ihnen ist vielfach mit den Ausführungen bereits hinreichend geholfen – und ihnen sei dieses Werk auch vollumfänglich empfohlen.

Dienstag, 8. März 2022

Rezension: Handbuch Verkehrsrecht

Himmelreich / Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Das Handbuch zum Verkehrsrecht, ehemals Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, gehört schon jetzt zu den Klassikern dieses Rechtsbereichs, das an Literaturauswahl ja nicht arm ist. Jedoch ist es nach wie vor eine Kunst für sich, die Bandbreite des Verkehrsrechts, die sich immer wieder erweitert, in einem Buch zu erfassen und praxistauglich aufzubereiten. Mit über 3000 Seiten inklusive der Verzeichnisse ist das Werk auch haptisch ein Schwergewicht, inhaltlich ist es das ohnehin. Dafür sorgt seit Jahren die kluge Autorenauswahl, die zahlreiche bekannte Namen und Spezialisten des Verkehrsrechts versammelt. Zwar unterliegt auch dieses Werk der üblichen Fluktuation, altersbedingt, aber auch berufsbedingt, da ja die Schreiberei doch nur eine Nebentätigkeit ist. Dennoch sind einige der Autoren schon seit Jahren Garant für die Inhalte, sodass man auch die Kontinuität des Werks zu schätzen lernt. Dass die Autoren mit kurzem Lebenslauf und Bild erfasst werden, ist ein schöner Service für die Nutzer des Werks und natürlich auch eine gute Werbemaßnahme für die praktisch tätigen Autoren.

Die Gestaltung ist bekannt und bewährt, hat jedoch auch nach wie vor ihre Tücken. Allem voran ist dies das Dünndruckpapier, das die nachfolgenden bzw. vorangehenden Seiten bei der Lektüre durchscheinen lässt. Das ist bei Büchern dieses Umfangs wohl schwer zu vermeiden, aber dennoch unangenehm. Die Fließtexte sind eng, aber mit genügend Abstand gedruckt. Ich vermisse jedoch fett gedruckte Leitwörter als durchgehendes Gestaltungsmittel: einige Kapitel nutzen es, andere nicht. Das sollte das Lektorat eigentlich vereinheitlichen. Die Fußnoten sind abgesetzt und umfangreich. Die Texte werden ergänzt durch optisch abgesetzte Hinweise oder Fallbeispiele.

Das Werk ist grob zunächst in acht Teile untergliedert, die dann jeweils etliche Kapitel unter sich vereinen. So gelingt es, einen echten Rundblick über das Verkehrsrecht zu geben, andererseits kann es manchenorts dann eben auch nur zu einem Überblick genügen. Mitunter sind die Fundstellen und Literaturnachweise auch ein wenig betagt, worauf man vielleicht für die Folgeauflage ein Auge haben könnte.

Thematisch dominiert das Verkehrszivilrecht mit Haftungsrecht, Vertragsrecht und Versicherungsrecht. Das dürfte auch die praktische Realität widerspiegeln. Weitere Teile befassen die Nutzer mit dem Verkehrsstrafrecht und dem Bußgeldrecht, mit dem Verkehrsverwaltungsrecht oder auch mit verkehrsrechtlichen Bezügen zum Arbeitsrecht. Ebenfalls erfasst wird das Gefahrgutrecht. Ein eigener Teil ist dem Sachverständigen im Verkehrsrecht gewidmet, wobei auch ein Blick auf eine mögliche Haftung gelegt wird. Die anwaltsrechtlichen Bezüge vereinen das Berufsrecht und das Gebührenrecht. Den Abschluss bilden Sonderthemen wie das Oldtimerrecht, steuerrechtliche Fragen oder das Fuhrparkmanagement.

Den positiven Gesamteindruck habe ich schon an früherer Stelle dargestellt (Rezension zur 5. Auflage), sodass ich mich diesmal auf ausgewählte Kapitel beschränken möchte. Zum ersten ist dies das Unterkapitel „Mithaftung“ (S. 71 ff.). Dort werden thematisch sinnvoll sowohl das Mitverschulden, die Sonderrolle von Kindern, aber auch die Haftungsquotenbildung nach § 17 Abs. 2 StVG zusammengetragen. Die Aufbereitung erfolgt dabei sehr instruktiv, sodass man sich im konkreten Fall an den allgemeinen Prüfungskriterien orientieren und anschließend Vergleichsfälle in der tabellarischen Auflistung von Quotenbeispielen suchen kann. Hiernach habe ich mir den Rückstufungsschaden (S. 504 ff.) als Teil des möglichen Ersatzanspruches näher angesehen. Schon in der Überschrift wird klargestellt, dass es sich dabei um die Höherstufung in der eigenen Kaskoversicherung handelt und in einem Unterpunkt dann herausgearbeitet, dass die Höherstufung des Geschädigten in der eigenen Haftpflichtversicherung kein adäquat kausaler Schaden ist, den der Unfallgegner verursacht hat (S. 513, Fn. 1264).

Des Weiteren habe ich einen Blick in das Versicherungsrecht geworfen, u.a. in das Unterkapitel zu den Aufklärungsobliegenheiten (S. 1407 ff.) und natürlich in das große Kapitel um Versicherungsbetrug (S. 1553 ff.). Das Unterkapitel zu den Obliegenheiten ist schon vom Duktus her stark versicherungsgeneigt – dem Autor sei es nachgesehen, es ist sein Beruf –, aber auf diese Weise gehen, gerade was die versicherungsrechtliche Einschätzung der Unfallflucht und daraus entstehende Obliegenheiten angeht, einige Nuancen verloren, die man als VN-Vertreter aber kennen sollte und die sich insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 5/2022 Anm. 1 m.w.N.) und in der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 142 StGB, z.B. BeckOK StGB/Kudlich § 142 Rn. 98; MüKoStGB/Zopfs § 142 Rn. 139-141; BeckOK StVR/Krenberger § 142 Rn. 73-75) auch finden. Wenn hier ein wenig einseitig bestimmte OLG-Entscheidungen präsentiert werden oder auf S. 1413 auf die „Kommentierung zu § 142 StGB“ verwiesen wird, in der zugehörigen Fußnote aber keine Kommentierung enthalten ist und bspw. auch ein Binnenverweis auf S. 1856 ff. in das verkehrsstrafrechtliche Kapitel fehlt, dann hat man unweigerlich den Eindruck, dass der Abschnitt vielleicht einmal durchgesehen werden könnte.

Im Kapitel zum Versicherungsbetrug wird der Brückenschlag zur Praxis besonders gut vorgenommen, indem die typischen Charakteristika und Indizien für einen gestellten Unfall nicht nur theoretisch benannt werden, sondern mit einer Checkliste oder auch häufigen Fallgestaltungen in der Praxis, sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich transparent gemacht werden. Gerade im amtsgerichtlichen Bereich, wo die vermeintlich harmlosen Fälle mit geringen Schadenssummen verhandelt werden, können solche Ausführungen erhellend sein. Insbesondere die Ausführungen zum Betrug beim Glasschaden mit dem Konnex zur intensiven Bewerbung des Austauschservices sind dabei sehr lehrreich.

Schließlich habe ich mit großem Interesse die Kapitel zum Arbeitsrecht studiert. Insbesondere die Bezüge zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind gut verständlich aufbereitet, also u.a. ob der Arbeitgeber ein Schreiben zur Vermeidung eines Fahrverbots erstellen darf oder soll (S. 2288) und darüber hinaus, ob ein und welcher Kündigungsgrund vorliegen könnte, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot drohen, schlimmstenfalls wegen Alkohol am Steuer (S. 2298 ff.). Diese Ausführungen sind auch für den jeweils erkennenden Richter erhellend, da diesem jedenfalls inzident eine grobe arbeitsrechtliche Überprüfung einer vorgetragenen drohenden oder ausgesprochenen Kündigung obliegt, wenn es um die Anordnung einer Maßregel, Nebenstrafe oder Nebenfolge geht.

Das Fazit zur umbenannten neuen Auflage ist und bleibt klar: das Werk bietet einen tollen Gesamtüberblick, hält einen reichhaltigen Wissensfundus patenter Autoren vor und hilft dank plastischer Darstellungen schnell zu Verständnis in entsprechenden Fallgestaltungen. Das Handbuch kann Dezernatseinsteigern ebenso empfohlen werden wie etablierten Praktikern.