Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Schon
in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts
in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in
krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau.
An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln
ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun
erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu
unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in
einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen
und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es
überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem
die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit
Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die
bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf
hin.
Die
Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten
Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört
lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das
Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches
Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher
Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.
Natürlich
ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich
geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen
Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch
ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus
der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter
diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts
nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.
In
den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S.
125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen
weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und
einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert
(S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des
Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen,
nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB
nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können
also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden,
aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich
können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden,
etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die
Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene)
Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass
der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a.
durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn
Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen
(S. 138).
Interessant
ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch
Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier
lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in
den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung
findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm
handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“
Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient
die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein
Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not
geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom
Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199
Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber
mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch
unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, §
323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten
mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen
unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.
Im
Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das
Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17
TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der
späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber
das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit
der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden
Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung
des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine
eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.
Schließlich
wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold
dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen
Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es
um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident
vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen
Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung
zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen
im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der
Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten
Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung
wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss.
Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden
Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete
Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen,
mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht
wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen
beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug
(S. 1284) kommen zur Sprache.
Leider
recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht
auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen
und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf
eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde
man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw.
besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?)
oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen
Vorverurteilung.
Aus
besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu
§ 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von
Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer
Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).
Die
Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen.
Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert,
manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar
bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten
Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher
Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.








