Mittwoch, 10. Juli 2019

Rezension: Bundespersonalvertretungsgesetz


Altvater / Baden / Baunack / Berg / Dierßen / Herget / Kröll / Lenders / Noll, BPersVG, 10. Auflage, Bund 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen


Personalvertretungsgesetze bilden die Rechtsgrundlage für die kollektive Interessenvertretung von Arbeitnehmern und Beamten in der öffentlichen Verwaltung. Sie beinhalten den Rechtsrahmen sowohl für die Bildung von Personalräten und Jugendauszubildendenvertretungen als auch für deren Tätigkeiten, d.h. insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungsrechte. Dabei sind zweierlei Dinge beachtenswert: Erstens bestehen zwar etliche Parallelen zum (wegen § 130 BetrVG in der öffentlichen Verwaltung nicht anwendbaren) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), jedoch auch viele Unterschiede – insbesondere hinsichtlich des Umfang bestimmter Mitbestimmungstatbestände. Zweitens existieren, bedingt durch den Föderalismus, sechzehn verschiedene Landespersonalvertretungsgesetze und zudem ein Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), außerdem Sonderregelungen etwa für Soldaten und Richter. Aus diesem Konglomerat verschiedener Rechtsvorschriften folgt, dass regelmäßig Bezüge der Vorschriften zueinander bestehen oder jedenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung erforderlich ist. Insbesondere die Personalvertretungsgesetze ähneln sich zwar alle in Aufbau und Inhalt, sind in den konkreten Regelungen aber oftmals verschieden. Die grundlegenden Leitlinien der Auslegung der Personalvertretungsgesetze bilden dabei stets die obergerichtliche und vor allem die höchstrichterliche Rechtsprechung, die oftmals von der auf das BetrVG bezogenen Judikatur der Arbeitsgerichte abweicht.

Der nunmehr in der 10. Auflage im Bund-Verlag – und dort in der Reihe „Kommentare für die Praxis“ – erschienene Kommentar zum BPersVG widmet sich selbstverständlich maßgeblich dem titelgebenden Themengebiet. Der aus Gewerkschaftsjuristen sowie auf das Personalvertretungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten zusammengesetzte (und im Vergleich zur Vorauflage leicht veränderte) Autorenkreis hat insofern ganze Arbeit geleistet und das Werk abermals auf den aktuellen Stand gebracht. Aufbautechnisch folgen auf die Vorbemerkungen und die üblichen Verzeichnisse zunächst der Abdruck des Gesetzestextes (BPersVG), eine Einleitung und sodann der eigentliche Gegenstand des Werks, die Kommentierung des BPersVG. Des Weiteren hält das Werk noch neun Anhänge für den Leser bereit, die neben der abgedruckten und erläuterten BPersVG-Wahlordnung teils Vorschriften, teils Erläuterungen bestimmter Sonderbereiche beinhalten (etwa im Hinblick auf Richter (S. 1919 ff.), Eisenbahner (S. 1937 ff.) oder Soldaten (S. 2099 ff.)). Schließlich enthält der Kommentar noch ein umfassendes und für die tägliche Arbeit mit dem Kommentar gut gelungenes Sachverzeichnis.

Zunächst habe ich mir die Kommentierung zur interessanten Vorschrift des § 7 BPersVG angesehen. Dort ist geregelt, wer i.S.d. Gesetzes befugt ist, für die Dienststelle zu handeln. Relevanz kommt der Vorschrift vor allem bei der Einleitung von Beteiligungsverfahren zu. Baden widmet sich hier zunächst der Grundvorschrift des S. 1 („Für die Dienststelle handelt ihr Leiter.“) und arbeitet heraus, dass damit zum Ausdruck kommt, dass – jedenfalls grundsätzlich – nur der Dienststellenleiter befugt ist, für die Dienststelle zu handeln (§ 7, Rn. 1). Denn in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter ist er der Partner der Personalvertretung. Da der Dienststellenleiter in der Praxis aber vielfach, vor allem im Hinblick auf formelle Verfahren, die Aufgaben nach dem BPersVG jedenfalls teilweise nicht selbst wahrnehmen möchte oder wahrnimmt, kommt den Vertretungsmöglichkeiten einige Bedeutung zu. Nach S. 2 kann sich der Dienststellenleiter bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, nach S. 3 auch durch den zuständigen Abteilungsleiter vertreten lassen. Die Kommentierung von Baden hierzu sollten sich sowohl Personalvertretungen als auch betroffene Personen der Dienststelle einmal zu Gemüte führen, um mögliche Missverständnisse und rechtliche Unwägbarkeiten bereits im Vorwege zu vermeiden. So ist eine Vertretung des Dienststellenleiters nach S. 2 und 3 richtigerweise nur dann möglich, sofern der Dienststellenleiter rechtlich oder tatsächlich verhindert ist (§ 7, Rn. 4 f.). Besonders oft zum Tragen kommt im Rahmen der Delegation von Entscheidungsbefugnissen auch § 7 S. 4 BPersVG, der es dem Dienststellenleiter erlaubt, auch sonstige Angehörige der Dienststelle mit der Vertretung gegenüber dem Personalrat zu beauftragen. Voraussetzung ist allerdings das Einverständnis des Personalrats. Ob eine Vertretung nach S. 4 ebenfalls nur möglich ist, wenn der Dienststellenleiter verhindert ist, ist etwas umstritten. Baden befürwortet dies richtigerweise („Da jedoch die in Satz 2 und 3 geregelte Vertretung durch höherrangige Beschäftigte eine Verhinderung des Dienststellenleiters voraussetzt […], muss diese Voraussetzung […] auch bei einer Vertretung nach Satz 4 vorliegen“ [§ 7, Rn. 6]) und ist somit gleicher Ansicht wie das BAG (vgl. BAG, Urt. v. 26.10.1995 – 2 AZR 743/94, AP BPersVG § 79 Nr. 8). Allerdings erscheint dies nicht mehr praxisgerecht. Auch die Landespersonalvertretungsgesetze sind hier teilweise schon fortschrittlicher und halten die „Verhinderung“ nicht mehr für zwingend erforderlich (vgl. etwa § 8 LPVG NW; dazu auch § 7, Rn. 20).

Kern eines jeden Personalvertretungsgesetzes sind aber natürlich die Beteiligungsrechte, vor allem im Rahmen der Mitbestimmung. Die Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung sind in § 75 BPersVG normiert. Die Bearbeiter bereiten hier auf über 180 Seiten, verteilt auf 337 Randnummern, die Mitbestimmungstatbestände sehr übersichtlich auf. Dabei fallen die vielen Beispiele ins Auge, die die Kommentierung gut nutzbar für die Praxis machen. So finden sich etwa zur Mitbestimmung bei den sog. technischen Überwachungseinrichtungen nicht nur abstrakte Ausführungen (dazu § 75, Rn. 255 ff.), sondern auch eine Auflistung einer Reihe von Beispielen (§ 75, Rn. 263). Besonders schön an derartigen Stellen ist, dass das Werk über einen eigenen und teils recht ausführlichen Fußnotenapparat verfügt. Da es im Personalvertretungsrecht doch häufig auf die konkrete Situation im Einzelfall ankommt, hat der Leser somit die Möglichkeit, die Quellen zu den aufgelisteten Beispielen in den Fußnoten zu finden und so einen Anhaltspunkt für weitere Recherche zu haben.

Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Kommentar das eingangs erwähnte Konglomerat verschiedener Personalvertretungsgesetze in Bund und Ländern zum Anlass nimmt, sich zum Ende einer jeden Kommentierung unter der Überschrift „Vergleichbare Bestimmungen“ (teils sogar sehr ausführlich) mit ähnlichen Vorschriften der „verwandten“ Regelwerke gesondert auseinanderzusetzen. Diese überaus begrüßenswerte Vorgehensweise bietet auch deshalb einen Mehrwert, weil der Leser so auch zielsicher in den Kommentierungen der entsprechenden Landesgesetze nach weiteren Anhaltspunkten für die eigene Argumentation suchen kann. Damit bietet der Kommentar sogar für solche Leser einen besonderen Mehrwert, die eigentlich gar nicht mit Fragen des BPersVG befasst sind. Darüber hinaus wird die Kommentierung durch besondere Gestaltungselemente unterstützt, etwa eingerückte Beispiele (vgl. etwa § 19, Rn. 19, 20, 25), Aufzählungen (vgl. etwa § 46, Rn. 95) oder Synopsen (vgl. etwa vor § 66, Rn. 25). Diese „Auflockerung“ steht einem als „Kommentar für die Praxis“ betitelten Werk sehr gut zu Gesicht und ist sicherlich noch ausbaufähig.

Der Stand der Bearbeitung ist überwiegend derjenige von Ende Juni 2018; die Spanne bis zur Veröffentlichung des Werks betrug demnach rund neun Monate und damit etwas lang geraten. Dies ist allerdings – im Lichte dessen betrachtet, dass es sich beim Personalvertretungsrecht im Grunde um öffentliches Recht handelt – nicht besonders beklagenswert, da gerade im öffentlichen Recht (und so auch im Personalvertretungsrecht) ein hoher Grad an Kontinuität besteht und vielfach auch jahrzehntealte Entscheidungen noch von hoher Relevanz sind. Etwas misslich ist dagegen, dass das Druckpapier relativ dünn geraten ist. Gerade bei Kommentaren wie dem hiesigen, die oft nicht nur von einer Person, sondern von verschiedenen Personalratsmitgliedern genutzt werden, ist der Verschleiß doch höher als normal, sodass ein stärkeres Druckpapier durchaus angezeigt wäre.

Insgesamt wird der vorliegende Kommentar seiner Zielsetzung in guter Weise gerecht und liefert eine gelungene Handreichung für all jene Personalräte und Jugendauszubildendenvertretungen in Dienststellen, auf die das BPersVG Anwendung findet. Dabei geht er über das oftmals nur rudimentäre Maß der Bearbeitung der Vorschriften hinaus und lässt auch die „verwandten“ Personalvertretungsgesetze der Länder wie auch das BetrVG nicht außer Betracht. Selbstverständlich „hangelt“ sich ein Kommentar aus einem gewerkschaftlichen Verlag nicht immer allein an der höchstrichterlichen Rechtsprechung entlang, sondern vertritt teils auch abweichende Ansichten, um Stellung oder Einfluss der Interessenvertretungen auszuweiten. Dies wird i.d.R. auch kenntlichgemacht und mit Argumenten begründet, sodass es in der Praxis bei der Auseinandersetzung im konkreten Fall äußerst zweckdienlich ist. Der Kommentar richtet sich zwar allgemein an Personalräte. Jedoch setzt die Arbeit mit dem Werk ein bestimmtes Grundverständnis von Recht im Allgemeinen und des Arbeits- und Personalvertretungsrechts im Besonderen voraus. „Personalrat-Profis“, die schon einige Erfahrung gesammelt haben, werden an dem Werk sicher ihre Freude haben. Wer allerdings gerade erst frisch in die Personalratsarbeit startet, der sollte zunächst besser auf ein Werk wie den ebenfalls aus dem Bund-Verlag stammenden Basiskommentar zum BPersVG zurückgreifen. Doch nicht nur Personalräte, sondern auch mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen befasste Rechtsanwälte, Verbands- und Verwaltungsjuristen können vom vorliegenden BPersVG-Kommentar profitieren. So ist es in Auseinandersetzungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung oftmals überaus hilfreich, den vorliegenden Kommentar zu Rate zu ziehen und mögliche Konflikte bereits im Vorfeld entschärfen zu können.