Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing,
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg
Die Herausgabe
der zweiten Auflage des paneuropäischen Kommentars zur Unionsmarkenverordnung
war - im Vergleich zur Aktualisierung des ebenfalls von Prof. Dr. Gordian N.
Hasselblatt herausgegebenen Kommentars zur GGV - die noch größere
Herausforderung. Auch diese hat der Herausgeber mit seinem Autorenteam glänzend
gemeistert. Bei einigen nationalen Berichten zur prozessualen Durchsetzung der
Unionsmarkenrechte fehlt für Besitzer des GGV-Kommentars des gleichen
Herausgebers allerdings der damit verbundene besondere Mehrwert, da die
entsprechenden Berichte, bis auf die vorgenommenen strikt notwendigen
Änderungen, in beiden Kommentaren praktisch identisch sind.
Seit der ersten,
im Jahr 2015 erschienen Auflage ist der europäische Gesetzgeber im Bereich des
Markenrechts nicht untätig geblieben. Nach der Markenreform ist am 16.03.2016
und am 01.10.2017 die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Sie hat zahlreiche
Änderungen mit sich gebracht. Dementsprechend umfangreich ist die Überarbeitung
des Kommentars ausgefallen. Die europäische Markenrechtsreform soll die
Koexistenz der verschiedenen Markensysteme fördern und das Nebeneinander von
Unionsmarken und nationalen Marken vereinfachen. Die Reform erschöpft sich dementsprechend
keinesfalls in der Umbenennung der „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“. Der
Wegfall der Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke oder die europaweite
Einführung der Gewährleistungsmarke sind Beispiele die verdeutlichen, dass eben
nicht nur kosmetische Änderungen stattgefunden haben.
Die
Zusammensetzung des Autorenteams aus Mitarbeitern der EUIPO, Rechtsanwälten und
Richtern verschiedener EU-Länder führt zu einer praxisgerechten und
praxisrelevanten Darstellung der anspruchsvollen Materie. Die beibehaltene
Aufteilung in Kommentierung der UMV (Teil A), Vorstellung der Maßnahmen nach
der sog. Durchsetzungs-Richtlinie (Teil B), Länderberichte (Teil C) sowie
Anhänge (Teil D) und Entscheidungsregister (Teil E) hat sich als praxisgerecht
erwiesen und bedurfte keiner Änderung oder Ergänzung. Offensichtlich ist die
klassische Form eines deutschen Kommentars auch bei den Lesern anderer
EU-Länder gut angekommen. Gut angekommen ist mit Sicherheit auch der
europäische Ansatz, der den Kommentierungen zugrunde liegt. Erkennbar wird er nicht
nur an der Autorenkombination, sondern z.B. auch in der Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EuG und des EuGH in Verbindung mit der Rechtsprechung
verschiedener - und eben nicht nur einzelner - nationaler Gerichte in der
Kommentierung einzelner Vorschriften.
Mit Wirkung zum
1.10.2017 gilt Art. 4 UMV in der geänderten Fassung. Die Voraussetzung der
grafischen Darstellbarkeit der Marke ist damit weggefallen. Was zunächst wie
eine bahnbrechende Neuheit klingt, ist letztlich dem Fortschritt der Technik
geschuldet und in vielen Rechtsordnungen durch die Praxis der Markenämter oder
der Rechtsprechung schon bekannt.
Der Gerichtshof
der Andengemeinschaft empfahl z.B. in seinem Verfahren 242-IP-2015, "(…) die Darstellung einer anderen Form als einer
Grafik zuzulassen, wenn sie besser geeignet ist, ein Zeichen zu identifizieren.
Es genügt dabei, dass es in einer Weise dargelegt ist, die es den zuständigen Behörden
und der Verbraucheröffentlichkeit ermöglicht, den genauen Gegenstand des dem
Inhaber gewährten Schutzes zu bestimmen".
Dies kommt der
europäischen Regulierung sehr nahe. Hinsichtlich der Wiedergabe muss in der EU
nunmehr das Schutz suchende Zeichen geeignet sein, im Register in einer Weise
dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den
Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und
eindeutig bestimmen können. Es bleibt bei den in den „Siekmann“-Kriterien herausgearbeiteten Vorgaben, wonach die
Darstellung jedenfalls „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht
zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein muss. Sie muss nur nicht
mehr mithilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt
werden. Dabei hatte der europäische Gesetzgeber insbesondere moderne
Zeichenformen wie Hörmarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken oder Holografien
vor Augen. In seiner Kommentierung zu Art. 4 UMV nimmt Hasselblatt den Leser an die Hand und führt ihn durch das Labyrinth
der Markenformen. Dabei greift er die entsprechenden Vorgaben aus den
Prüfungsrichtlinien auf und geht auf die Herausforderungen und Probleme
einzelner Markenformen ein. Seine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Darstellbarkeit
einer Geruchsmarke sind nachvollziehbar. Die Registrierung von mehr als einem
Dutzend Geruchsmarken in den USA deutet aber darauf hin, dass in Zukunft auch
bei der EUIPO Anträge auf Registrierung einer Geruchsmarke Erfolg haben
könnten. Allerdings erfolgt die Eintragung in den USA nur bei Erbringung des
Nachweises, dass Konsumenten den Geruch mit einem bestimmten Produkt verbinden
(zuletzt Geruch der Play-Doh
Spielknete von Hasbro, die seit den
fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts auf dem Markt erhältlich ist). Der
Nachweis erfolgt durch Studien und Umfragen, die vom Anmelder vorzulegen sind
und erinnert an die notwendige Vorgehensweise zum Nachweis einer erlangten
Verkehrsgeltung einer Benutzungsmarke. Eine solche Benutzungsmarke kennt das Unionsrecht
allerdings nicht. Zur Darstellbarkeit des Geruchs trägt eine solche Umfrage in
Wirklichkeit auch nicht bei, sondern eher zur Frage der Unterscheidungskraft
des Geruchs. Das von Hasselblatt
ebenfalls erwähnte Problem der Feststellung der Verwechslungsgefahr im
Streitfalle ließe sich daher möglicherweise durch die für die Eintragung in den
USA erforderlichen Nachweise lösen, nicht jedoch die Frage der Darstellbarkeit
unter Berücksichtigung der „Siekmann“-Kriterien.
Die Frage, wie sich die Anmeldungspraxis zukünftig entwickelt, bleibt somit
auch nach der Reform spannend. Wer zu dieser Entwicklung beitragen möchte ist
gut beraten, die Hinweise und Ratschläge im Kommentar zu beachten.
Ebenso
aufschlussreich wie praxisgerecht sind die weiteren Kommentierungen, so auch
die von Zenker zur
Gewährleistungsmarke (Art. 83 -93 UMV). Diese ist in einigen nationalen
Rechtsordnungen schon länger bekannt (z.B. Frankreich, Spanien und Schweden).
Im deutschen Rechtssystem waren bis zum 14. Januar 2019 dagegen lediglich
Individual- und Kollektivmarken vorgesehen. Die aufgeführten historischen
Hintergründe für die Einführung der Gewährleistungsmarke, die Kriterien für
deren Differenzierung von den Individual- und Kollektivmarken und auch die
Darstellung der Debatte über die im Ergebnis abgelehnte Eintragbarkeit
geographischer Herkunftsangaben als Gewährleistungsmarke sind daher wertvolle
Wegweiser für die Anwendung dieser Markenkategorie. Bei Gewährleistungsmarken
steht, anders als bei den anderen Marken, nicht die Herkunftsfunktion, sondern
die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein,
dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht
gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards
hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen
transparent offenlegen. Der damit verbundene Aufwand ist durchaus erheblich und
Zenker empfiehlt die Prüfung, ob
nicht eine Individualmarke, angewandt wie ein Gütesiegel, im Einzelfall nicht
ebenfalls einen ausreichenden Schutz bieten kann. Geschützt wird dabei
allerdings die Dienstleistung „Qualitätsprüfung“ und nicht das Produkt bzw. die
Eigenschaft eines Produkts.
Die
Kommentierung der UMV ist ausführlich, sehr gut verständlich und
praxisrelevant. Dies gilt in der Regel auch für die einzelnen nationalen
Berichte. Sehr gut gelungen ist dies z.B. bei den Berichten zu Österreich, Frankreich
und Deutschland, um nur einige wichtige Beispiele zu nennen. Berücksichtigt man
die Tatsache, dass der Kommentar im Set mit dem Kommentar zur GGV angeboten
wird und ein Erwerb beider Werke für den im gewerblichen Rechtsschutz tätigen
Rechtsanwalt sinnvoll ist, wären in einigen Fällen doch stärker differenzierte
nationale Berichte in beiden Werken wünschenswert gewesen. Natürlich sind
erhebliche Ähnlichkeiten bei den Verfahren zur Durchsetzung von Design- bzw.
Markenrechten zu erwarten. Auch kann durchaus nachvollzogen werden, dass bei
einigen Länderberichten in beiden Werken auf die gleichen Autoren
zurückgegriffen worden ist. Haben diese ihren Beitrag an das jeweilige
Rechtsgebiet angepasst, erfüllt die Publikation auch ihren Zweck (so z.B. bei
den nur im Detail, insbesondere in den Fußnoten, angepassten Länderberichten für
Großbritannien von Scourfield und
Slowenien von Bukovnik). Bei fast
identischen Berichten in beiden Kommentaren wären Fußnoten mit Beispielen zur
Rechtsprechung im jeweiligen Rechtsgebiet als Differenzierungsmerkmal wünschenswert
gewesen. Der Länderbericht für Schweden von Dahlman
ist in beiden Kommentaren ebenfalls nur minimalistisch angepasst, enthält aber
keine Verweise auf die jeweilige Rechtsprechung. Übereinstimmende Darstellungen
zur Bestimmung der Schadensersatzhöhe in Verletzungsverfahren hätten durch
Beispiele aus der jeweiligen Rechtsprechung unterlegt und damit
individualisiert werden können. Wenig überzeugend ist es zudem, wenn die
Länderberichte in beiden Kommentaren von vermeintlich unterschiedlichen Autoren
stammen (z.B. Dänemark: Mühlbach im GGV-Kommentar
und Christiansen im UMV-Kommentar;
Spanien: Llevat im GGV-Kommentar und Vallespinosa im UMV-Kommentar), die
Berichte aber in beiden Kommentaren praktisch identisch sind und nicht viel
mehr als die Kürzel CD durch EUTM ausgetauscht wurden. Im Fall des Länderberichts
für Spanien sind an einigen Stellen des UMV-Kommentars selbst diese Änderungen
übersehen worden. Für die dritte Auflage des bereits sehr guten Kommentars ist
damit weiterer Feinschliff möglich.