Donnerstag, 25. Juli 2019

Rezension: European Union Trade Mark Regulation

Hasselblatt, European Union Trade Mark Regulation, Article-by-Article Commentary, 2. Auflage, C.H. Beck / Hart / Nomos 2018

Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg


Die Herausgabe der zweiten Auflage des paneuropäischen Kommentars zur Unions­markenverordnung war - im Vergleich zur Aktualisierung des ebenfalls von Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt herausgegebenen Kommentars zur GGV - die noch größere Herausforderung. Auch diese hat der Herausgeber mit seinem Autorenteam glänzend gemeistert. Bei einigen nationalen Berichten zur prozessualen Durchsetzung der Unionsmarkenrechte fehlt für Besitzer des GGV-Kommentars des gleichen Herausgebers allerdings der damit verbundene besondere Mehrwert, da die entsprechenden Berichte, bis auf die vorgenommenen strikt notwendigen Änderungen, in beiden Kommentaren praktisch identisch sind.

Seit der ersten, im Jahr 2015 erschienen Auflage ist der europäische Gesetzgeber im Bereich des Markenrechts nicht untätig geblieben. Nach der Markenreform ist am 16.03.2016 und am 01.10.2017 die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Sie hat zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Dementsprechend umfangreich ist die Überarbeitung des Kommentars ausgefallen. Die europäische Markenrechtsreform soll die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme fördern und das Nebeneinander von Unionsmarken und nationalen Marken vereinfachen. Die Reform erschöpft sich dementsprechend keinesfalls in der Umbenennung der „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“. Der Wegfall der Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke oder die europaweite Einführung der Gewährleistungsmarke sind Beispiele die verdeutlichen, dass eben nicht nur kosmetische Änderungen stattgefunden haben.

Die Zusammensetzung des Autorenteams aus Mitarbeitern der EUIPO, Rechtsanwälten und Richtern verschiedener EU-Länder führt zu einer praxisgerechten und praxisrelevanten Darstellung der anspruchsvollen Materie. Die beibehaltene Aufteilung in Kommentierung der UMV (Teil A), Vorstellung der Maßnahmen nach der sog. Durchsetzungs-Richtlinie (Teil B), Länderberichte (Teil C) sowie Anhänge (Teil D) und Entscheidungsregister (Teil E) hat sich als praxisgerecht erwiesen und bedurfte keiner Änderung oder Ergänzung. Offensichtlich ist die klassische Form eines deutschen Kommentars auch bei den Lesern anderer EU-Länder gut angekommen. Gut angekommen ist mit Sicherheit auch der europäische Ansatz, der den Kommentierungen zugrunde liegt. Erkennbar wird er nicht nur an der Autorenkombination, sondern z.B. auch in der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuG und des EuGH in Verbindung mit der Rechtsprechung verschiedener - und eben nicht nur einzelner - nationaler Gerichte in der Kommentierung einzelner Vorschriften.

Mit Wirkung zum 1.10.2017 gilt Art. 4 UMV in der geänderten Fassung. Die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit der Marke ist damit weggefallen. Was zunächst wie eine bahnbrechende Neuheit klingt, ist letztlich dem Fortschritt der Technik geschuldet und in vielen Rechtsordnungen durch die Praxis der Markenämter oder der Rechtsprechung schon bekannt.

Der Gerichtshof der Andengemeinschaft empfahl z.B. in seinem Verfahren 242-IP-2015, "(…) die Darstellung einer anderen Form als einer Grafik zuzulassen, wenn sie besser geeignet ist, ein Zeichen zu identifizieren. Es genügt dabei, dass es in einer Weise dargelegt ist, die es den zuständigen Behörden und der Verbraucheröffentlichkeit ermöglicht, den genauen Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes zu bestimmen".

Dies kommt der europäischen Regulierung sehr nahe. Hinsichtlich der Wiedergabe muss in der EU nunmehr das Schutz suchende Zeichen geeignet sein, im Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Es bleibt bei den in den „Siekmann“-Kriterien herausgearbeiteten Vorgaben, wonach die Darstellung jedenfalls „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein muss. Sie muss nur nicht mehr mithilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden. Dabei hatte der europäische Gesetzgeber insbesondere moderne Zeichenformen wie Hörmarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken oder Holografien vor Augen. In seiner Kommentierung zu Art. 4 UMV nimmt Hasselblatt den Leser an die Hand und führt ihn durch das Labyrinth der Markenformen. Dabei greift er die entsprechenden Vorgaben aus den Prüfungsrichtlinien auf und geht auf die Herausforderungen und Probleme einzelner Markenformen ein. Seine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Darstellbarkeit einer Geruchsmarke sind nachvollziehbar. Die Registrierung von mehr als einem Dutzend Geruchsmarken in den USA deutet aber darauf hin, dass in Zukunft auch bei der EUIPO Anträge auf Registrierung einer Geruchsmarke Erfolg haben könnten. Allerdings erfolgt die Eintragung in den USA nur bei Erbringung des Nachweises, dass Konsumenten den Geruch mit einem bestimmten Produkt verbinden (zuletzt Geruch der Play-Doh Spielknete von Hasbro, die seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts auf dem Markt erhältlich ist). Der Nachweis erfolgt durch Studien und Umfragen, die vom Anmelder vorzulegen sind und erinnert an die notwendige Vorgehensweise zum Nachweis einer erlangten Verkehrsgeltung einer Benutzungsmarke. Eine solche Benutzungsmarke kennt das Unionsrecht allerdings nicht. Zur Darstellbarkeit des Geruchs trägt eine solche Umfrage in Wirklichkeit auch nicht bei, sondern eher zur Frage der Unterscheidungskraft des Geruchs. Das von Hasselblatt ebenfalls erwähnte Problem der Feststellung der Verwechslungsgefahr im Streitfalle ließe sich daher möglicherweise durch die für die Eintragung in den USA erforderlichen Nachweise lösen, nicht jedoch die Frage der Darstellbarkeit unter Berücksichtigung der „Siekmann“-Kriterien. Die Frage, wie sich die Anmeldungspraxis zukünftig entwickelt, bleibt somit auch nach der Reform spannend. Wer zu dieser Entwicklung beitragen möchte ist gut beraten, die Hinweise und Ratschläge im Kommentar zu beachten.

Ebenso aufschlussreich wie praxisgerecht sind die weiteren Kommentierungen, so auch die von Zenker zur Gewährleistungsmarke (Art. 83 -93 UMV). Diese ist in einigen nationalen Rechtsordnungen schon länger bekannt (z.B. Frankreich, Spanien und Schweden). Im deutschen Rechtssystem waren bis zum 14. Januar 2019 dagegen lediglich Individual- und Kollektivmarken vorgesehen. Die aufgeführten historischen Hintergründe für die Einführung der Gewährleistungsmarke, die Kriterien für deren Differenzierung von den Individual- und Kollektivmarken und auch die Darstellung der Debatte über die im Ergebnis abgelehnte Eintragbarkeit geographischer Herkunftsangaben als Gewährleistungsmarke sind daher wertvolle Wegweiser für die Anwendung dieser Markenkategorie. Bei Gewährleistungsmarken steht, anders als bei den anderen Marken, nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Der damit verbundene Aufwand ist durchaus erheblich und Zenker empfiehlt die Prüfung, ob nicht eine Individualmarke, angewandt wie ein Gütesiegel, im Einzelfall nicht ebenfalls einen ausreichenden Schutz bieten kann. Geschützt wird dabei allerdings die Dienstleistung „Qualitätsprüfung“ und nicht das Produkt bzw. die Eigenschaft eines Produkts.

Die Kommentierung der UMV ist ausführlich, sehr gut verständlich und praxisrelevant. Dies gilt in der Regel auch für die einzelnen nationalen Berichte. Sehr gut gelungen ist dies z.B. bei den Berichten zu Österreich, Frankreich und Deutschland, um nur einige wichtige Beispiele zu nennen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kommentar im Set mit dem Kommentar zur GGV angeboten wird und ein Erwerb beider Werke für den im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt sinnvoll ist, wären in einigen Fällen doch stärker differenzierte nationale Berichte in beiden Werken wünschenswert gewesen. Natürlich sind erhebliche Ähnlichkeiten bei den Verfahren zur Durchsetzung von Design- bzw. Markenrechten zu erwarten. Auch kann durchaus nachvollzogen werden, dass bei einigen Länderberichten in beiden Werken auf die gleichen Autoren zurückgegriffen worden ist. Haben diese ihren Beitrag an das jeweilige Rechtsgebiet angepasst, erfüllt die Publikation auch ihren Zweck (so z.B. bei den nur im Detail, insbesondere in den Fußnoten, angepassten Länderberichten für Großbritannien von Scourfield und Slowenien von Bukovnik). Bei fast identischen Berichten in beiden Kommentaren wären Fußnoten mit Beispielen zur Rechtsprechung im jeweiligen Rechtsgebiet als Differenzierungsmerkmal wünschenswert gewesen. Der Länderbericht für Schweden von Dahlman ist in beiden Kommentaren ebenfalls nur minimalistisch angepasst, enthält aber keine Verweise auf die jeweilige Rechtsprechung. Übereinstimmende Darstellungen zur Bestimmung der Schadensersatzhöhe in Verletzungsverfahren hätten durch Beispiele aus der jeweiligen Rechtsprechung unterlegt und damit individualisiert werden können. Wenig überzeugend ist es zudem, wenn die Länderberichte in beiden Kommentaren von vermeintlich unterschiedlichen Autoren stammen (z.B. Dänemark: Mühlbach im GGV-Kommentar und Christiansen im UMV-Kommentar; Spanien: Llevat im GGV-Kommentar und Vallespinosa im UMV-Kommentar), die Berichte aber in beiden Kommentaren praktisch identisch sind und nicht viel mehr als die Kürzel CD durch EUTM ausgetauscht wurden. Im Fall des Länderberichts für Spanien sind an einigen Stellen des UMV-Kommentars selbst diese Änderungen übersehen worden. Für die dritte Auflage des bereits sehr guten Kommentars ist damit weiterer Feinschliff möglich.