Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2022
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Es war zu
erwarten, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 die Titel zum ab
1.1.2023 geltenden neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht in großer Zahl und
breiter thematischer Vielfalt auf die Rechtsanwender zukommen werden, ja
zukommen müssen. Denn der Gesetzgeber hat zwar mit viel Vorlauf, aber vielen
praktischen Unwägbarkeiten ein Teilrechtsgebiet neu geregelt, das zwar durchaus
Reformbedarf hatte und immer wieder durch die Rechtsprechung des BGH und des
BVerfG austariert werden muss. Aber die neu umgesetzten Ziele und Motive sowie
die eingeführten Begrifflichkeiten sind beileibe nicht selbsterklärend – worauf
schon das Vorwort zutreffend hinweist, sodass gerade die vielen Rechtsanwender
im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht, die nicht zu den
Volljuristen zählen, umso mehr gute Anleitungen und Ratschläge brauchen, um die
Umstellung zum Jahreswechsel zu bewältigen. Das vorliegende Buch möchte auf
weniger als 200 Seiten einen Überblick zum neuen Recht geben und zugleich die
Rechtsanwender unterstützen. Das ist ein hehres Ziel, zumal Fröschle nicht sparsam mit deutlicher
Kritik am neuen Recht ist und schon im Einführungskapitel Missstände aufzeigt
(S. 3).
Nach einer
kurzen Einführung werden die oben schon genannten drei Bereiche in großen
Kapiteln vorgestellt. Einem Schlusskapitel ist dann ein Überblick zu weiteren
Rechtsgebieten vorbehalten, die im Zuge der Reform Änderungen erfahren haben bzw.
erfahren werden.
Was bei der
Lektüre sofort auffällt, ist der angenehme erzählende Tonfall, in dem Fröschle die Materie vorstellt und
zugleich einordnet. So wird schon bei den Voraussetzungen zur Errichtung der
gesetzlichen Betreuung auf eine ganz wesentliche Neuerung hingewiesen, nämlich auf
die (allerdings nicht ganz vollständige) Angleichung der
Betreuungsbedürftigkeit an das moderne Verständnis von Behinderung, sodass eine
Abkehr von der bisher erforderlichen psychischen Erkrankung erfolgen kann und
auch Menschen mit anderweitigem Unterstützungsbedarf von einer Betreuung
profitieren können, wenn sonstige niederschwellige Hilfsangebot nicht mehr
ausreichen sollten (S. 6/7). Was an dieser Stelle noch schön gewesen wäre, wäre
ein Abgleich mit den Erfordernissen des FamFG, das ja weiterhin in § 280 Abs. 1
S. 2 FamFG ein psychiatrisches Sachverständigengutachten verlangt. Dies wirkt
nun reichlich unpassend, wenn doch jedwede Beeinträchtigung zur Errichtung
einer Betreuung führen kann.
Die neu geschaffenen
Maßnahmen der Kontrollbetreuung bei vorhandener Vollmacht, § 1820 Abs. 3 BGB, sowie
das gerichtliche Vertretungsverbot, § 1820 Abs. 4 BGB, werden – ebenso wie
zuvor die Vollmachtserteilung an sich – ausführlich und mit kritischem Blick
vorgestellt (S. 13 ff.). Wie auch in anderen Bereichen des Gesetzes weist Fröschle dabei auf Formulierungen hin,
die seitens des Gesetzgebers nicht hinreichend erläutert oder definiert worden
sind, sodass hier eine enorme Auslegungsarbeit durch die Gerichte vorgenommen
werden muss. Zudem werfen die mit den Normen gewünschten Folgen erhebliche
rechtliche Rätsel auf, die Fröschle
auch als solche benennt. Insbesondere die Konstruktion des Handlungsverbots
unterscheidet nicht hinreichend, ob es sich um ein juristisches Können oder ein
juristisches Dürfen handelt (S. 17). Das ist einigermaßen erschreckend, wenn
man bedenkt, mit wieviel Vorlauf und Diskussionsarbeit diese Reform verbunden
war.
Dass daneben
auch viel reine abbildende Darstellung erfolgt, etwa wenn das neue System der
Berufsbetreuerbestellung samt Registrierungsverfahren beschrieben wird, ist dem
Autor nicht vorzuwerfen. Manches ist in der Darstellung auch noch ausbaubar,
etwa wenn zum Thema der erweiterten Unterstützung die Schwerpunktregelungen der
Bundesländer noch nicht erwähnt werden (S. 41). Sehr akribisch werden in den
verschiedenen Unterkapiteln die neuen gestiegenen Dokumentationspflichten des
Betreuers festgehalten.
Im Kapitel zum
Vormundschaftsrecht möchte ich gerne auf die schöne Erläuterung des
Auswahlverfahrens hinweisen (S. 115 ff.). Auch hier weist Fröschle auf Widrigkeiten und Widersprüche hin, bietet Kriterien
oder Erläuterungen an und erleichtert so das Verständnis enorm. Selbst sperrige
Teilfragen wie die Aufsicht des Familiengerichts über das Handeln des Vormunds werden
mit zahlreichen Hinweisen auf rechtliche Besonderheiten übersichtlich abgebildet
(S. 134/5).
Geradezu amüsant
ist noch ein Aspekt, den Fröschle im
Schlusskapitel zum neuen Ehegattenvertretungsrecht herausarbeitet (S. 180):
muss denn der Ehegatte das ihm neu zugewiesene Vertretungsrecht auch ausüben?
Anders gefragt: wäre dies eine Pflicht und durchsetzbar? Hier lautet die klare
Antwort „Nein“. Bei der Problematik der zeitlichen Befristung des
Ehegattenvertretungsrechts (S. 181) hätte ich mir noch Überlegungen zum Übergang
in eine dann ggf. nötige gesetzliche Betreuung gewünscht, also inwieweit schon
im Vorfeld eine Information an Betreuungsbehörde und Gericht geht, sodass
dieser Übergang hindernisfrei und zeitnah erfolgen kann.
Was bleibt als Fazit?
Das Buch ist lehrreich, hilfreich und bietet einen guten ersten Eindruck und
Überblick zur neuen Rechtsmaterie. Viele Probleme werden benannt, viele
Lösungsideen werden aufgezeigt, aber Fröschle
kann nicht alle Defizite des Gesetzgebers alleine lösen. Das, was er den Rechtsanwendern
mit diesem Buch jedoch anbietet, erfüllt das eingangs erwähnte Versprechen der
Unterstützung vorbehaltlos.






