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Montag, 21. November 2022

Rezension: Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Es war zu erwarten, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 die Titel zum ab 1.1.2023 geltenden neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht in großer Zahl und breiter thematischer Vielfalt auf die Rechtsanwender zukommen werden, ja zukommen müssen. Denn der Gesetzgeber hat zwar mit viel Vorlauf, aber vielen praktischen Unwägbarkeiten ein Teilrechtsgebiet neu geregelt, das zwar durchaus Reformbedarf hatte und immer wieder durch die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG austariert werden muss. Aber die neu umgesetzten Ziele und Motive sowie die eingeführten Begrifflichkeiten sind beileibe nicht selbsterklärend – worauf schon das Vorwort zutreffend hinweist, sodass gerade die vielen Rechtsanwender im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht, die nicht zu den Volljuristen zählen, umso mehr gute Anleitungen und Ratschläge brauchen, um die Umstellung zum Jahreswechsel zu bewältigen. Das vorliegende Buch möchte auf weniger als 200 Seiten einen Überblick zum neuen Recht geben und zugleich die Rechtsanwender unterstützen. Das ist ein hehres Ziel, zumal Fröschle nicht sparsam mit deutlicher Kritik am neuen Recht ist und schon im Einführungskapitel Missstände aufzeigt (S. 3).

Nach einer kurzen Einführung werden die oben schon genannten drei Bereiche in großen Kapiteln vorgestellt. Einem Schlusskapitel ist dann ein Überblick zu weiteren Rechtsgebieten vorbehalten, die im Zuge der Reform Änderungen erfahren haben bzw. erfahren werden.

Was bei der Lektüre sofort auffällt, ist der angenehme erzählende Tonfall, in dem Fröschle die Materie vorstellt und zugleich einordnet. So wird schon bei den Voraussetzungen zur Errichtung der gesetzlichen Betreuung auf eine ganz wesentliche Neuerung hingewiesen, nämlich auf die (allerdings nicht ganz vollständige) Angleichung der Betreuungsbedürftigkeit an das moderne Verständnis von Behinderung, sodass eine Abkehr von der bisher erforderlichen psychischen Erkrankung erfolgen kann und auch Menschen mit anderweitigem Unterstützungsbedarf von einer Betreuung profitieren können, wenn sonstige niederschwellige Hilfsangebot nicht mehr ausreichen sollten (S. 6/7). Was an dieser Stelle noch schön gewesen wäre, wäre ein Abgleich mit den Erfordernissen des FamFG, das ja weiterhin in § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG ein psychiatrisches Sachverständigengutachten verlangt. Dies wirkt nun reichlich unpassend, wenn doch jedwede Beeinträchtigung zur Errichtung einer Betreuung führen kann.

Die neu geschaffenen Maßnahmen der Kontrollbetreuung bei vorhandener Vollmacht, § 1820 Abs. 3 BGB, sowie das gerichtliche Vertretungsverbot, § 1820 Abs. 4 BGB, werden – ebenso wie zuvor die Vollmachtserteilung an sich – ausführlich und mit kritischem Blick vorgestellt (S. 13 ff.). Wie auch in anderen Bereichen des Gesetzes weist Fröschle dabei auf Formulierungen hin, die seitens des Gesetzgebers nicht hinreichend erläutert oder definiert worden sind, sodass hier eine enorme Auslegungsarbeit durch die Gerichte vorgenommen werden muss. Zudem werfen die mit den Normen gewünschten Folgen erhebliche rechtliche Rätsel auf, die Fröschle auch als solche benennt. Insbesondere die Konstruktion des Handlungsverbots unterscheidet nicht hinreichend, ob es sich um ein juristisches Können oder ein juristisches Dürfen handelt (S. 17). Das ist einigermaßen erschreckend, wenn man bedenkt, mit wieviel Vorlauf und Diskussionsarbeit diese Reform verbunden war.

Dass daneben auch viel reine abbildende Darstellung erfolgt, etwa wenn das neue System der Berufsbetreuerbestellung samt Registrierungsverfahren beschrieben wird, ist dem Autor nicht vorzuwerfen. Manches ist in der Darstellung auch noch ausbaubar, etwa wenn zum Thema der erweiterten Unterstützung die Schwerpunktregelungen der Bundesländer noch nicht erwähnt werden (S. 41). Sehr akribisch werden in den verschiedenen Unterkapiteln die neuen gestiegenen Dokumentationspflichten des Betreuers festgehalten.

Im Kapitel zum Vormundschaftsrecht möchte ich gerne auf die schöne Erläuterung des Auswahlverfahrens hinweisen (S. 115 ff.). Auch hier weist Fröschle auf Widrigkeiten und Widersprüche hin, bietet Kriterien oder Erläuterungen an und erleichtert so das Verständnis enorm. Selbst sperrige Teilfragen wie die Aufsicht des Familiengerichts über das Handeln des Vormunds werden mit zahlreichen Hinweisen auf rechtliche Besonderheiten übersichtlich abgebildet (S. 134/5).

Geradezu amüsant ist noch ein Aspekt, den Fröschle im Schlusskapitel zum neuen Ehegattenvertretungsrecht herausarbeitet (S. 180): muss denn der Ehegatte das ihm neu zugewiesene Vertretungsrecht auch ausüben? Anders gefragt: wäre dies eine Pflicht und durchsetzbar? Hier lautet die klare Antwort „Nein“. Bei der Problematik der zeitlichen Befristung des Ehegattenvertretungsrechts (S. 181) hätte ich mir noch Überlegungen zum Übergang in eine dann ggf. nötige gesetzliche Betreuung gewünscht, also inwieweit schon im Vorfeld eine Information an Betreuungsbehörde und Gericht geht, sodass dieser Übergang hindernisfrei und zeitnah erfolgen kann.

Was bleibt als Fazit? Das Buch ist lehrreich, hilfreich und bietet einen guten ersten Eindruck und Überblick zur neuen Rechtsmaterie. Viele Probleme werden benannt, viele Lösungsideen werden aufgezeigt, aber Fröschle kann nicht alle Defizite des Gesetzgebers alleine lösen. Das, was er den Rechtsanwendern mit diesem Buch jedoch anbietet, erfüllt das eingangs erwähnte Versprechen der Unterstützung vorbehaltlos.

Donnerstag, 16. Juni 2022

Rezension: Fachlexikon der Sozialen Arbeit

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.), Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 9. Auflage, Nomos 2022

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger Sozialer Arbeit, der 1880 gegründet wurde. 1980, anlässlich des 100jährigen Bestehens des Vereins, erschien das Fachlexikon erstmals. Seitdem hat es sich zu einem interdisziplinären Standardwerk der Extraklasse entwickelt. Auf 1089 Seiten das „geballte Wissen“ der Sozialen Arbeit, übergreifend von Zivilrecht, Strafrecht, öffentlichem Recht (mit seiner kleinen, aber feinen Untergruppe Sozialrecht). Von 24-Stunden-Pflege über Empowerment und Soziale Distanz bis Zweckbetrieb sind Artikel zu jedem erdenklichen Begriff vorhanden. Ein so umfassendes Werk erfordert die Mitarbeit von 664 Autoren (Hut ab vor den Lektoren, die eine Mammutaufgabe zu bewältigen hatten). Das Stichwortverzeichnis ist 29 Seiten lang, das Abkürzungsverzeichnis umfasst nur 12 Seiten, beinhaltet aber so manchen Leckerbissen: Schon mal vom AdÜbAG (=Adoptionsübereinkommens – Ausführungsgesetz) gehört? Oder vom ThürSinnbGG (=Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz)?

Aufgebaut ist das Lexikon alphabetisch. Das hat den Vorteil, dass der Leser sich nicht – wie in einem Hand- oder Lehrbuch – erst einmal durch die verschiedenen (Rechts-) Gebiete lesen muss, um zuerst zu entscheiden, zu welchem Rechtsgebiet sein Problem wohl gehört. Z.B. kann das Stichwort „Kindeswohl“ sowohl zum Familienrecht, zum Strafrecht, zum Sozialrecht oder zum Verwaltungsrecht gehören. Auf der anderen Seite stehen dann die Bereiche, die mit Rechtswissenschaften nicht zwingend etwas zu tun haben, z.B. Frühförderung, Heilpädagogik, die Bahnhofsmission oder „Balanced Scorecard“ (Wirtschaftswissenschaftlicher Begriff). Gerade für juristisch oder sozialpädagogisch nicht vorgebildete Leser (besser: Nutzer) empfiehlt sich das Lexikon, weil es eben nach Stichwörtern aufgebaut ist.

Zu den einzelnen Schlagwörtern sind alle Artikel in ein bis zwei Spalten gedruckt, Verweise auf andere Begriffe sind mit Querpfeilen versehen. Für die bessere Lesbarkeit ist es nicht gerade förderlich, dass in jedem Artikel gegendered wird, zumal das auch nicht einheitlich geschieht: Ein Autor schreibt von „Therapeuten und Therapeutinnen“, ein anderer von „Bewohner/innen“. Und warum heißt es im Artikel über die Arbeitsagentur „Geschäftsführer/in“, aber „Arbeitgeber“. Gibt es keine Arbeitgeberinnen? Bevor man einer guten Sache einen Bärendienst erweist, sollte man darauf verzichten. Unter jedem Artikel ist der Verfasser namentlich genannt, im Autorenverzeichnis ist dann aufgeführt, in welcher beruflichen Funktion er/sie im zivilen Leben tätig ist. Anders als die Unart in juristischen Kommentaren, in denen im Bearbeiterverzeichnis Bearbeiter XY gelistet ist, der die „§§ 31 Abs. 2, 112 Abs. 1 - 4, 120 – 132, 222 Nr. 3 – 8“ etc. bearbeitet hat. Das hat den Vorteil, dass der Nutzer auch direkt erkennen kann, ob der Autor auch über praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt. Gerade das ist in der Sozialen Arbeit ein Standortvorteil.

In der Vergangenheit wurde an dem Lexikon bemängelt, dass die zitierte Literatur unmittelbar im Text nicht mit Auflage bzw. Erscheinungsjahr gekennzeichnet war. Dieser Mangel ist jetzt behoben. Allerdings ist generell nur wenig Literatur genannt, im Gegensatz zu Kommentaren, bei denen Zitate von Literatur und Autoren durchaus 1/3 des Umfangs ausmachen. Anstelle dessen sind häufig aktuelle Statistiken (z.B. Anzahl der in Pflegeberufen Tätigen) erwähnt.

Definition und Dokumentation, aktuell, fachübergreifend, verständlich – mehr will man von einem Standardwerk nicht. Das Fachlexikon erfüllt alle diese Anforderungen.

Sonntag, 10. April 2022

Rezension: FamFG

Dutta / Jacoby / Schwab, FamFG, 4. Auflage, Gieseking 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Knapp drei Jahre nach Erscheinen der Vorauflage (Besprechung der 3. Auflage hier, Besprechung der 2. Auflage hier) kommt der ohnehin schon nicht leichtgewichtige Kommentar zum FamFG in vierter, opulenter Auflage auf den Markt. Auch wenn es sich „nur“ um ca. 2600 Seiten Kommentierung inklusive umfangreicher Verzeichnisse handelt, ist das Werk recht dick und schwer. Dies liegt wohl u.a. daran, dass (inzwischen, vgl. Besprechung zur 3. Auflage) eine für die Lektüre halbwegs vertretbare Papierstärke verwendet wurde, dass des Weiteren die Texte überschaubar gesetzt und nicht gequetscht wurden und man so tatsächlich mit Ruhe und Genuss in diesem Kommentar stöbern und schmökern kann. Denn es ist seit je her ein Markenzeichen dieses Kommentars, dass man nicht nur Rechtsprechungskataloge abgearbeitet sieht, sondern den Autoren in einer gewissen Rundumschau durch eine Norm einfach folgen kann und auf diese Weise viel Wissenswertes rundherum bei der Lektüre aufnimmt bzw. erfährt.

Nachdem ich das Werk früher als reinen Familienrechtskommentar genutzt hatte, habe ich nach einem Dezernatswechsel nunmehr den Blick mehr auf die anderen FamFG-Teile gerichtet, vor allem das Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Zudem habe ich den Kommentar zur Vorbereitung von Prüfungen in der Wahlfachgruppe des zweiten Staatsexamens herangezogen. Für beide Anwendungsbereiche konnte das Werk, wie auch schon früher im Familienrecht, meine Erwartungen erfüllen, wenngleich ich mir bei etlichen Professorenkommentierungen mehr praktischen Bezug wünschen würde.

Positiv zu vermerken ist, dass vor allem im Betreuungsrecht bereit die Hinweise auf die Neuregelungen ab 1.1.2023 enthalten sind, aber auch an anderer Stelle, etwa bei der Nachlasspflegschaft.

Soweit die familienrechtlichen Kommentierungen betroffen sind, möchte ich auf die Besprechung der dritten Auflage verweisen, wo ich u.a. das Beschwerderecht, Gewaltschutzsachen, die Unterbringung von Kindern oder die Verfahrensbeistandschaft thematisiert habe.

Diesmal habe ich mir aus aktuellem Anlass noch die neueren Normen zur elektronischen Prozessführung angesehen, also § 14b FamFG zur Einreichung von Dokumenten sowie § 32 FamFG zur Onlineverhandlung. Bei § 14b wird zutreffend auf den Gleichlauf von Abs. 1 zu § 130d ZPO hingewiesen sowie auf die Folgen der Nichtbeachtung. Hier hätte ich mir jedoch noch einige Sätze mehr gewünscht, nämlich ob und welche prozessualen Folgen sich im Verfahren ergeben können: welche schriftlich einzureichenden Anträge im FamFG-Verfahren sind so ausgestaltet, dass die fehlerhafte Einreichung tatsächlich zu weitreichenden Folgen führen würde (wie z.B. im Zivilverfahren die Verteidigungsanzeige per Fax, die dann zum Versäumnisurteil führt)? Außerdem wäre der Hinweis auf § 113 FamFG, der ja u.a. für Familienstreitsachen den direkten Zugriff auf die ZPO anordnet, eine gute Hilfestellung gewesen. Gleiches, also ein paar Sätze mehr, hätte ich mir zu Abs. 2 gewünscht: was sind denn „andere Anträge“? Hier dürften gerne konkrete Beispiele und prozessuale Situationen ergänzt werden, um die Kommentierung nicht in der Theorie und den Verweisen auf die Gesetzesbegründung zu erschöpfen.

Die Kommentierung zu § 32 FamFG habe ich im Zusammenhang mit § 278 FamFG gelesen. Leider findet sich in der Kommentierung zu § 32 FamFG keinerlei Überlegung dazu, ob eine Anhörung in Betreuungssachen im Wege der Bild-Ton-Übertragung überhaupt zulässig (bei Verzicht des einwilligungsfähigen Betroffenen z.B.) oder sinnvoll (Pandemie) wäre. Auch zu Abschiebehaftsachen wäre hier ein Blick in die Praxis geboten gewesen: wird die Technik eingesetzt? Ist es zulässig? Auch in § 420 (Rn. 3) wird dieses Thema nur mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (!) behandelt. Die Video-Problematik wird übrigens auch in § 278 FamFG nicht angesprochen, wo nur die unausweichliche BGH-Rechtsprechung zur Unverzichtbarkeit der Anhörung auch zu Pandemiezeiten propagiert wird. Auch hier hätte ein Schuss mehr Realität gut getan, aber die Situation in Alten- und Pflegeheimen, die man als Richter erlebt, verdünnt sich in den höheren Instanzen und in der Wissenschaft leider zu einem abstrakten Problem.

Unter Ausbildungsgesichtspunkten ist der Kommentar durchgehend lesenswert und zur Prüfungsvorbereitung z.B. für die Wahlfachgruppe Familien- und Erbrecht geeignet. Insbesondere die prozessualen Unterschiede und Auswirkungen in §§ 111 ff. sind gut nachvollziehbar dargestellt, sodass man sich recht rasch im Verweisungsdickicht zurechtfinden sollte. Beim Verfahren in Nachlasssachen hätte ich mir – aus Ausbildungssicht – noch ein paar zusätzliche Informationen bzw. Verknüpfungen gewünscht: so werden die sachliche und funktionale Zuständigkeit zwar quasi als Annex in § 343 angesprochen, aber hierauf folgt später kein Rückbezug, wenn vom „Nachlassgericht“ gesprochen wird (z.B. bei § 352e). Hier könnte manchmal durch einfachen Binnenverweis oder mit Klammerzusätzen klargestellt werden, wer tatsächlich wann tätig wird: Rechtspfleger oder Richter.

Der Kommentar ist und bleibt ein belastbarer Begleiter im FGG-Alltag und zwar im gesamten Spektrum des FamFG, nicht nur im Familienrecht. Den „perfekten“ Kommentar gibt es nicht, sodass auch die geäußerten Kritikpunkte nichts am guten Eindruck ändern. Ich möchte die profunden und vielseitigen Ausführungen der Bearbeiter nicht missen und wünsche mir für die fünfte Auflage lediglich noch mehr Praxisbezug.

Freitag, 29. Januar 2021

Rezension: Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Auflage, Gieseking 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Nach knapp fünf Jahren ist das opulente Werk von Zimmermann zum Kostenhilferecht in sechster Auflage erschienen. Es hat den bisherigen Umfang eingehalten und bietet auf knapp 450 Seiten inklusive Verzeichnissen eine gute Mischung aus notwendiger Detailtiefe und überschaubarem zeitlichem Lektüreaufwand. Letzteres vor allem deshalb, weil die Gestaltung des Buches sehr lesefreundlich ist und einen echten und umfangreichen Fußnotenapparat, fett gedruckte Leitwörter, zahlreiche Beispiele und Berechnungen und ein belastbares internes Verweisungssystem zur Verfügung stellt. Fünf Anhänge komplettieren die Ausführungen. Einzelne Verfeinerungen bei den genannten Verweisungen oder manche Ergänzung im Stichwortverzeichnis wären dabei wünschenswert, aber sind unbedeutend für den höchst positiven Gesamteindruck.

Der erste große Schwerpunkt besteht in der Berechnung der erforderlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, also der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Abzüge und der Werthaltigkeit des Vermögens. Hiernach werden Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit geprüft, stets mit lehrreichen alphabetisch geordneten Einzelbeispielen. Ein weiterer Schwerpunkt findet sich dann im Verfahren vom Antrag bis hin zur gerichtlichen Entscheidung, wiederum differenziert nach den verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten bis hin zur Zwangsvollstreckung. Ein großer Abschnitt thematisiert Änderung, Ermäßigung oder Aufhebung der Entscheidung, womit auch für Rechtspfleger eine hohe Nutzbarkeit des Werks gesichert ist. Es folgt die bereits erwähnte Zusammenstellung der verschiedenen Ansprüche, bevor dann am Ende Beschwerde und die Anwendung der Kostenhilfe im Rechtsmittelverfahren behandelt werden.

In insgesamt 25 Kapiteln wird die Materie damit aus ganz verschiedenen Blickwinkeln abgebildet. So werden den Lesern nicht nur die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung von Ansprüchen und die anschließende Anwendung im Verfahren dargeboten, sondern darüber hinaus erhält man Stück für Stück auch eine hinreichende Übersicht über die verschiedenen denkbaren Ansprüche der Verfahrensbeteiligten, also Staatskasse, Antragsteller, Gegner und Anwalt. So kann auch die enorme wirtschaftliche Bedeutung des Kostenhilferechts zum Tragen kommen. Familienrechtliche Belange, das heißt das Kostenhilferecht nach dem FamFG in Form von VKH, werden nach wie vor gleichberechtigt positioniert und innerhalb des Buches und der einzelnen Kapitel an geeigneter Stelle herausgehoben.

Praktisch bedeutsame Fragen, etwa ob man im PKH-Verfahren Vergleiche schließen kann und ob hierfür bereits PKH bewilligt werden kann (S. 287 ff.) oder ob Kindergeld als Einkommen zählt (S. 42 f.), werden unter der Benennung verschiedener Meinungen aufgezeigt und mit Lösungsvorschlägen präsentiert, wobei der BGH graphisch stets besonders hervorgehoben wird. Zudem, und das ist eine der großen Stärken des Buches, beantwortet Zimmermann aufkommende Fragen konsequent bis zum Ende, was in diesem Fall eben auch heißt, dass zwar der Vergleichsschluss kostenhilfefähig ist (nach BGH), nicht aber die Verfahrens- und Terminsgebühr, die der Mandant dann dem Anwalt schuldet. Hierüber muss also aufgeklärt werden. Dabei kann es durchaus passieren, immerhin ist Zimmermann seit Jahrzehnten Autor und kann dementsprechend seine eigenen Ansichten profund vermitteln, dass in einzelnen Kapiteln auch gegen den BGH argumentiert wird (z.B. S. 27: Antrag in Prozessstandschaft für das Kind). Dies wird dann aber deutlich hervorgehoben und der Rechtsanwender muss für seinen jeweiligen Einzelfall eine eigene Abwägung treffen.

Diesmal habe ich mir u.a. das Unterkapitel zur Erweiterung der PKH angesehen (Rn. 377 ff.). Dabei wird gerade beim wichtigen Unterthema „Vergleich“ für verschiedene Fallgestaltungen aufgezeigt, wie die Parteien agieren können. Die Stichworte „Mehrvergleich“ oder auch „außergerichtlicher Vergleich“ werden in Bezug zu den anfallenden Gebühren gesetzt und entsprechender Handlungsbedarf aufgezeigt.

Das Lehrbuch bietet mehr als Einzelfragen für konkret zu entscheidende Fälle, nämlich zusätzlich die Darstellung struktureller und systematischer Zusammenhänge und Abgrenzungen, kombiniert mit konkreter rechnerischer Anwendung. Es ist ideal auch für Berufseinsteiger und in der Praxis eine belastbare Alternative zu Kommentaren.

Dienstag, 19. Januar 2021

Rezension: Familienrecht

Kaiser / Schnitzler / Schilling / Sanders, NK BGB Band 4, Familienrecht, 4. Auflage, Nomos 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Aus dem früheren AnwaltKommentar zum BGB ist recht bald der blaue Nomos-Kommentar BGB geworden. Während auf die Bände zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht immer mit mehr Medienecho geblickt wurde, schlicht aufgrund der teilweise spektakulären Änderungen durch europäische und nationale Gesetzgebung, haben sich die übrigen Bände zum Glück ein wenig emanzipiert und sind ebenfalls in beachtlicher Auflagenzahl und mit verlässlicher Beständigkeit ein etablierter Teil der juristischen Wissenslandschaft geworden. Gerade der Band 4 zum Familienrecht war bei den Aktualisierungen immer vorn dabei und hat über die Jahre ein starkes und vielseitiges Autorenteam präsentiert, das das Familienrecht im weiteren Sinn in einer erfreulichen Tiefe und Breite kommentiert. Neben den BGB finden sich auch Erläuterungen zum Versorgungsausgleich, zum Lebenspartnerschaftsrecht und zum Gewaltschutz, außerdem Länderberichte zu ausgewählten europäischen und anderen Staaten. Die Marke von 3000 Seiten ist inzwischen weit überschritten, sodass man es auch diesbezüglich mit einem echten Schwergewicht zu tun hat.

Die Gestaltung der NK-BGB-Kommentare war schon immer sehr angenehm für die durchgehende Lektüre der Erläuterungen. Echte Fußnoten, gute Untergliederungen, gut gesetzte Schlüsselwörter, gelegentliche Einschübe wie Tabellen oder Berechnungshilfen: genau was man von einem Kommentar erwartet.

Das Familienrecht im engeren Sinne, also insbesondere Unterhaltsrecht und Sorgerecht, ist schon in der Besprechung zur Vorauflage hinreichend positiv gewürdigt worden, sodass ich mich darauf beziehe und mich dieser Einschätzung gerne anschließe. Ergänzend möchte ich noch die Ausführungen von Götsche zum Versorgungsausgleich hervorheben, die seiner Kommentierung aus dem Spezialwerk (Götsche / Rehbein / Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, Nomos, Besprechung zuletzt hier) in nichts nachstehen.

Diesmal habe ich mich aber vor allem den §§ 1773 ff. BGB gewidmet, dabei maßgebend dem Betreuungsrecht, das immer ein wenig untergeht als Bestandteil des Familienrechts. Die Autoren haben bei nahezu allen betroffenen Normen, wenngleich stets nur in knappen Absätzen, die große Reform des Vormundschaftsrechts bereits in den Blick genommen (z.B. § 1773 BGB, Rn. 19). Schlimmstenfalls werden also die kommentierten Normen bald Rechtsgeschichte sein, aber die Bedeutungsverschiebung zugunsten des Betreuungsrechts wurde von den Autoren schön nachgezeichnet.

Gut gefallen hat mir z.B. die Kommentierung zu § 1795 BGB, wo der Ausschluss der Vertretungsmacht normiert ist. Das Verbot des Selbstkontrahierens wird hier ausführlich über viele Absätze hin ausgearbeitet, da insbesondere Spannungen zwischen BGH-Rechtsprechung und Lösungsansätzen der Literatur bestehen. Gelungen sind aber auch – wie auch in vielen anderen Normen – die „weiteren praktischen Hinweise“ (Unterabschnitt C.), wo die Korrelation zu § 1629 BGB oder zu § 1908i BGB hergestellt wird, aber auch eine Option zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Rechtsgeschäften angeboten wird. Genau so müssen Theorie und Praxis verzahnt werden, um dem Rechtsanwender zur Entscheidung zu verhelfen.

Ebenfalls lesenswert sind die Erläuterungen zu § 1835 BGB, also zum Aufwendungsersatz. Hier werden die verschiedenen Anspruchsarten sauber getrennt, aber wiederum Hinweise für die Praxis gegeben, etwa zum Ausschluss der Geltendmachung und der Vermeidung desselben für den Vormund.

Mangels enger familiärer Einbindung vieler älterer Menschen (und damit mangels entsprechender Vorsorgevollmachten für nahestehende Personen) sind einstweilige Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1846 BGB Tagesordnung im betreuungsrechtlichen Dezernat. Die hierzu erfolgte Kommentierung verknüpft geschickt die Vorgaben des FamFG mit denen des BGB und zeigt für Unterbringung oder medizinische Zwangsmaßnahmen die Prüfungsschritte und Handlungsoptionen auf. Stets zu beachten ist dabei die Vorläufigkeit der getroffenen Maßnahmen, die sich etwa in Fristen oder anderweitig ausdrücken kann. Die dabei auftretende Diskrepanz zu mglw. endgültigen Entscheidungen wird von den Autoren ebenfalls mahnend benannt (Rn. 8). Auch die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird aufgeführt (Rn. 18), wenngleich ich mir das als „praktischen Hinweis“ schon zur Absicherung des entscheidenden Richters als prominenteren Vorschlag gewünscht hätte.

Schließlich möchte ich, pars pro toto, denn die Kommentierung des Betreuungsrechts ist insgesamt ausgewogen und höchst hilfreich, noch im Rahmen des § 1896 BGB die Darstellung der Aufgabenkreise erwähnen (Rn. 22 ff.). Hier wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine vertypten Aufgabenkreise gibt, was aber auch zu einer Ausfransung und übermäßigen Detaillierung der Beschlüsse führt. Hier wäre bisweilen die Rückführung zu Oberbegriffen mit entsprechender Subsumtion wünschenswert. Dies zeigt sich auch bei der Frage, welche Aufgabenkreise denn bestimmt werden müssen, wenn Maßnahmen nach § 1906 BGB zu treffen sind (Rn. 32 ff.). Gerade dass Situationen nicht vorhersehbar sind, erfordert, auch nach der Meinung der Kommentatoren, eine klare Positionierung von Anfang an.

Der Kommentar ist nicht nur im Familienrecht im engeren Sinn ein hilfreicher rechtlicher Begleiter, sondern auch wenn es um die gesetzliche Betreuung mitsamt ihrer Verzahnung mit dem Vormundschaftsrecht geht. Die Autoren bieten eine anspruchsvolle, teilweise meinungsstarke Kommentierung und öffnen so manchen Blick für wichtige Bedürfnisse in der Praxis. Von meiner Seite eine klare Empfehlung für alle mit dem Betreuungsrecht befassten Verfahrensbeteiligten.

Freitag, 3. Juli 2020

Rezension: Examinatorium Familien- und Erbrecht

Eberl-Borges / Zimmer, Examinatorium Familien- und Erbrecht, 2. Auflage, Nomos 2019

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg

 

Das Familien- und Erbrecht zählt in allen Bundesländern – wenngleich in unterschiedlichem Umfang – zum Pflichtfachstoff für das Erste Juristische Staatsexamen. Dennoch erscheint es oftmals so, als erfreue sich die Materie in der Praxis weder bei den Studierenden noch bei den Organisatoren der Studienordnungen großer Beliebtheit. Vielmehr wird der Stoff beider Rechtsgebiete häufig in einer – vom Umfang her eher überschaubaren – Vorlesung zusammengefasst, die zudem häufig auch noch schlecht besucht ist. In die bei den Studierenden dadurch oft verbleibende Wissenslücke stößt das vorliegende Examinatorium, das es sich zum erklärten Ziel gesetzt hat, neben dem für die staatliche Pflichtfachprüfung unerlässlichen Stoff auch die für den entsprechenden universitären Schwerpunktbereich relevanten Inhalte abzudecken. Es ist im Herbst 2019 in der nunmehr 2. Auflage erschienen.

Das Werk umfasst insgesamt 266 Seiten, wovon rund 235 Seiten auf den Textteil entfallen. Es behandelt zunächst auf rund 130 Seiten das Familien- und daran anschließend auf rund 65 Seiten das Erbrecht. Dem Textteil nachgestellt ist ein fast 30-seitiger Katalog mit 53 Fragen und kleineren Fällen zum Familien- und 43 Fragen zum Erbrecht sowie den dazugehörigen Lösungen. Abgerundet wird das Werk durch ein sehr ausführliches 4-seitiges Literaturverzeichnis zu Beginn und ein 6-seitiges Stichwortverzeichnis am Ende. Ein Paragraphen- und Entscheidungsregister gibt es hingegen nicht, was allerding bei der Benutzung nicht negativ auffällt. Bezüglich der äußeren Form des Werkes ist hervorzuheben, dass es sich um ein klassisches Buch für den studentischen Gebrauch handelt, das zum einen mit seinem wertigen Papier auch farbige Markierungen mit Textmarkern erlaubt, ohne dass diese auf der Rückseite durchscheinen würden, und zum anderen – trotz seines geringen Seitenumfangs – problemlos aufgeschlagen liegen bleibt, wenn man den Fragenkatalog durcharbeiten oder den Stoff auf Karteikarten zusammenfassen möchte. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die enge Staffelung der Randnummern, die sehr präzise Verweise innerhalb des Werkes zulässt und die Arbeit mit dem Stichwortverzeichnis äußerst angenehm gestaltet.

In seinem Aufbau orientiert sich das Werk im Familienrecht zumeist an der Systematik des Gesetzes, beginnt also mit dem Verlöbnis und arbeitet sich dann fort bis zur Scheidung. Diesen Aufbau durchbricht es nur insoweit, als es das Kindschaftsrecht – didaktisch definitiv vorzugswürdig – vor das Unterhaltsrecht zieht und es direkt im Anschluss an die allgemeine Verwandtschaft behandelt. Damit ergibt sich im Ergebnis folgende Gliederung: Nach einer allgemeinen Einleitung zum Familienrecht (§ 1), in der auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen und das Verfahrensrecht kurz angesprochen werden, folgt ein kurzer Überblick über das Verlöbnis (§ 2) als Vorstufe der Ehe. Daran schließen sich die Darstellungen über die Eheschließung (§ 3), die Eheaufhebung (§ 4), die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§ 5) und der verschiedenen Güterstände im Besonderen (§ 6) sowie die Ehescheidung (§ 7) an. In einem gedanklichen zweiten Abschnitt folgen dann das Recht der Abstammung (§ 8) und der Kindschaft (§ 9), bevor in § 10 – in einem Kapitel zusammengefasst – das Unterhaltsrecht während und nach der Ehe sowie unter Verwandten dargestellt wird. Zum Abschluss folgt dann noch eine kurze Einführung in die Probleme der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 11) sowie eine Darstellung der Grundzüge von Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung (§ 12).

Im Erbrecht kann das Werk – wohl vor allem dem unstrukturierten Aufbau des Gesetzes geschuldet – diese Ausrichtung an der Gesetzessystematik nicht durchhalten. Allerdings sorgt auch hier die von den Verfassern gewählte Struktur für eine sehr gute Verständlichkeit und eine zumindest gedankliche Strukturierung der gesetzlichen Regelungen. So steht auch hier zu Beginn eine kurze Einleitung in das Rechtsgebiet (§ 1). Dieser schließt sich die umfassende Darstellung der Regelungen der Erbfolge an, die ihrerseits noch einmal in drei Kapitel – über die allgemeinen Grundlagen für den Eintritt der Erbfolge (§ 2), über die gesetzliche (§ 3) und über die gewillte Erbfolge (§ 4) – untergliedert ist. Danach folgen das Pflichtteilsrecht (§ 5), die Regelungen über die Erbengemeinschaft (§ 6) und über die Rechtsstellung der Erben (§ 7) sowie abschließend über die Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall (§ 8).

Aber auch inhaltlich vermag das vorliegende Werk zu überzeugen: Der Text ist stets kurz und knackig geschrieben, bleibt aber dennoch sehr gut verständlich, so dass auch diejenigen Leser, die sich zuvor noch nicht mit der Materie des Familien- und Erbrechts beschäftigt haben, schnell einen guten Zugang finden. Zudem sind wichtige Begrifflichkeiten im Text durch Fettdruck hervorgehoben, was die Suche nach bestimmten Problemen bei der Wiederholung erheblich erleichtert. Zum Abschluss der einzelnen Paragraphen finden sich zudem stets ein oder zwei kurze Übungsfälle mitsamt Lösung, die das zuvor abstrakt erläuterte plastisch veranschaulichen und somit das Verständnis der Regelungen und ihrer Problematiken erheblich erleichtern. Dieser Effekt wird noch durch den Katalog der Wiederholungs- und Vertiefungsfragen am Ende des Werkes verstärkt, der entweder als Selbsttest beim Lernen oder als Leitfaden für eine zweite, über das reine Lesen des Werkes hinausgehende, aktive Erarbeitung des enthaltenen Stoffes genutzt werden kann. Hier ist besonders positiv hervorzuheben, dass die Fragen durch einen Sternchen-Zusatz dahingehend unterteilt worden sind, ob sie von allen Studierenden oder nur von solchen mit dem entsprechenden universitären Schwerpunkt beantwortet werden können sollten. Kritik lässt sich insgesamt nur an zwei (kleineren) Punkten üben: Zum einen ist es zu bedauern, dass bei Meinungsstreiten zwar die unterschiedlichen Meinungen, nicht aber die für und gegen sie angeführten Argumente dargestellt werden, auf die es ja gerade für die Streitentscheidung in einer Klausur ankommt (siehe exemplarisch § 2 Rn. 12 zur Rechtsnatur des Verlöbnisses). Zum anderen finden sich ganz vereinzelt Flüchtigkeitsfehler, die der inhaltlichen Qualität des Werkes zwar keinen Abbruch tun, durch eine sorgfältigere Endkontrolle aber leicht zu vermeiden gewesen wären (siehe exemplarisch nur das Gemälde in Fall 8, Rn. 122, das im zweiten Absatz der Lösung plötzlich zum Fernseher wird).

Alles in allem kann somit festgehalten werden, dass es sich bei dem vorliegenden Examinatorium um ein gutes Werk handelt, das dem Leser, dem es allein auf das Wissen um den Inhalt der gesetzlichen Regelungen ankommt, weil er die Technik der Falllösung bereits ausreichend beherrscht, in kurzer Zeit alles Notwendige vermittelt, was er benötigt, um eine Abschlussklausur oder auch eine Examensklausur in diesem Bereich souverän bestehen zu können. Lediglich hinsichtlich der Argumentation bei den Meinungsstreiten wird er darüber hinaus noch in einem entsprechenden Kommentar nachschauen müssen, was aber der Festigung der Inhalte eher zu- als abträglich sein dürfe und zudem bei der überschaubaren Zahl der Streitigkeiten in diesem Rechtsbereich nicht allzu viel Arbeit bedeutet.


Mittwoch, 17. Juni 2020

Rezension: Adoptionsrecht

Reinhardt / Kemper / Weitzel, Adoptionsrecht, 3. Auflage, Nomos 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 

Der Handkommentar „Adoptionsrecht“ erscheint fünf Jahre nach der Vorauflage und fasst insgesamt sechs verschiedene Gesetze zu dieser Thematik zusammen: AdVermiG, AdÜbAG, AdWirkG, BGB, EGBGB und FamFG. Solche themenbezogenen Spezialkommentare sind für die Praxis unverzichtbar, um die gesamte Bandbreite der Rechtsanwendung und –beratung ausschöpfen zu können. Der Nomos-Verlag hat diesbezüglich schon mehrere hervorragende Praxiswerke in seinem Programm, gerade was das Zivil- und Familienrecht angeht. Die Herausgeber und Autoren sind insbesondere im Familienrecht bekannt und weisen aufgrund ihrer Nähe zum Sujet auch eine besondere Eignung für die Aufbereitung des Adoptionsrechts für den Rechtsanwender auf. Mit etwas mehr als 300 Seiten inklusive Verzeichnissen bietet das Werk zudem eine gesunde Mischung aus pragmatischer und präziser Darstellung.

Die Gestaltung des Werks ist trotz des dichten Textbildes leserfreundlich. Die recht klein gedruckten Passagen sind mit ausreichenden Abständen, Randnummern, Aufzählungen und Fettungen versehen, die eine Orientierung auf den Seiten erleichtert. Echte Fußnoten, allerdings mit gewöhnungsbedürftigem Umbruch bei neuen Paragraphen, sorgen zudem für einen konstanten Lesefluss.

Die Kommentierungen der oben genannten Gesetze (natürlich in den relevanten Auszügen) machen die teilweise hohen rechtlichen und bürokratischen Hürden plastisch, die es zu meistern gilt, bis der Rechtsvorgang der Adoption abgeschlossen werden kann. Dabei werden auch aktuellste Entwicklungen aufgegriffen (§ 1741 BGB, Rn. 22: Stiefkindadoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften). An passender Stelle wird auf die Besonderheiten internationaler Vorgänge hingewiesen, aber stets auch der zentrale Rechtsbegriff des Kindeswohls betont, sei es bei der Inlandsvermittlung oder der aus dem Ausland. Ebenso werden Verfahrensfragen im gebotenen Umfang abgehandelt, etwa die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder der Inhalt des gerichtlichen Beschlusses. Hinzu kommen aber auch die vorgehenden Verwaltungsvorgänge, die erfreulich ausführlich dargelegt sind, etwa die Adoptionsbegleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle

Das Adoptionsrecht bleibt ein Spezialgebiet innerhalb des Familienrechts, bei internationalem Bezug mit entsprechender Konzentration der Fälle bei dem Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ohnehin. Der vorliegende Kommentar kann dabei gute Dienste leisten, um zusammen mit Handbüchern und herkömmlichen Kommentaren zum BGB oder FamFG die Beratung oder Entscheidung in einem Sachverhalt zu gewährleisten.


Mittwoch, 25. März 2020

Rezension: MüKo BGB - Familienrecht II

Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, Familienrecht II, 8. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Die Teilbände des Münchener Kommentars zum BGB kommen in erfreulicher Geschwindigkeit immer wieder als Neuauflagen auf den Markt. Knapp drei Jahre nach der Vorauflage (Besprechung hier) ist der zweite Band zum Familienrecht (§§ 1589-1921 BGB), der auch das Betreuungsrecht enthält, aktualisiert worden – und es hat sich einiges getan seitdem! Einzuarbeiten waren die „Ehe für alle“, die Möglichkeit des Geschlechtseintrags „divers“ im Personenstandsregister, die Einführung des Samenspenderregisters oder auch die Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche Maßnahmen seitens des Familiengerichts. Rechtsprechung im Kindschafts- und Unterhaltsrecht gab es zudem zuhauf. Im Betreuungs- und Unterbringungsrecht galt es das neue Vergütungsrecht zu kommentieren sowie die den Betroffenen stärkenden, aber umstrittenen Veränderungen bei Zwangsbehandlung und Fixierungen bei Freiheitsentziehung. Dies alles gelingt, vornehmlich aber auch deshalb, weil – wie hier – der Autorenstamm des Kommentars nahezu unverändert geblieben ist und sich auch weiterhin aus hochkarätigen Vertretern aus Wissenschaft und Justiz zusammensetzt.

Die Ausgangslage ist klar: wer Informationen und Meinungen finden möchte, die über eine Standardkommentierung hinausgehen, greift (oder inzwischen auch: klickt) zum Münchener Kommentar. Dank eines weiterhin angenehmen Layouts mit echten und zahlreichen Fußnoten und Fundstellen kann man sich in die Materie nicht nur flüssig einarbeiten, sondern sie an geeigneter Stelle auch vertiefen, ggf. mit konträren Ansichten. Dabei ermöglicht gerade der Münchener Kommentar mit Blicken ins Ausland die im Familienrecht so dringend erforderliche Weitung des Horizonts um grenzüberschreitende und rechtsvergleichende Fallkonstellationen. Beispielhaft zu nennen ist etwa der Exkurs zum Abstammungsrecht (§ 1591 BGB, Rn. 34 ff., Wellenhofer). Hinzu kommt auch die Kommentierung von weiteren, zwingend im Zusammenhang mit den BGB-Normen zu kennenden Gesetzen, die den Gesamteindruck des Werks so prägt. Das sind nicht nur „große“ Regelwerke wie das SGB VIII oder das VBVG, sondern auch ein wenig versteckt nach § 1631 BGB das RelKErzG.

Mit Interesse habe ich mir diesmal vor allem das Betreuungsrecht angesehen, das bei der letzten Kommentierung – dezernatsbedingt – noch etwas zurückstehen musste. Dabei beginnt die Kommentierung bereits in den einleitenden Ausführungen (Spickhoff, S. 1561 ff.) zum Abschnitt 3 des vierten Buchs des BGB, wo die internen Zusammenhänge zwischen Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft skizziert werden – ein immens wichtiger Aspekt, um die Verweisungen etwa bei Fragen der Haftung der Handelnden zu verstehen.

Die schon anfangs genannten Neuregelungen werden wie gewohnt umfassend, aber auch umsichtig, d.h. unter Benennung von Kritikpunkten und anderen Ansichten kommentiert. Hinzu kommen aber auch viele Details zu praktischen Problemlagen: wie geht man mit einem „unbetreubaren“ Betroffenen um? (§ 1896 BGB, Rn. 45, Schneider) Wann ist eine Vollmacht vollständig und der Betreuung vorrangig? (ibidem, Rn. 50 ff.) In welchem Spannungsfeld stehen Betreuer und Verfahrenspfleger zueinander? (ibidem, Rn. 173 f.) Welche Funktion hat der Betreuer inne, wenn eine Patientenverfügung vorliegt? (§ 1901a BGB, Rn. 28 ff., Schneider) Kann oder muss die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Genehmigungsanträgen nach § 1906 Abs. 5 BGB geprüft werden? (§ 1906 BGB, Rn. 121 ff., Schneider). Schon diese Beispiele zeigen, wie wertvoll es sein kann, Kommentierungen wie diese einmal im Ganzen durchzuarbeiten, wenn man täglich mit Betreuungssachen befasst ist. Mir gefällt die Komposition außerordentlich gut, gerade um Abschleifungen und Irrtümern im Praxisalltag bisweilen wirksam begegnen zu können.

Zusätzlich habe ich aber auch einen Blick auf die familienrechtlichen Neuerungen geworfen, hier die neu geregelten freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB. Hier stellt Huber sehr schön die Genese der Neuregelung dar, aber auch die konkrete Gesetzesbegründung, nach welcher z.B. die Fixierung beim Transport zur Einrichtung nicht unter den Schutzbereich der Norm fällt oder auch eine Fixierung zur Herstellung der richtigen Atmung nichts mit Freiheitsentzug zu tun hat (Rn. 7). Ebenfalls wird ein umfangreicher Abschnitt zum Verfahren präsentiert (Rn. 19 ff.), sodass man sich schon an dieser Stelle möglicher Konfliktsituationen vergegenwärtigen kann (fehlender Antrag; Divergenz zwischen Einrichtung und Eltern etc.). Dass die hier dargestellte Qualität des ärztlichen Zeugnisses für die Maßnahme in der Praxis meist nicht gegeben ist (in der Regel stellt der Hausarzt das Zeugnis aus, nicht ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie), dürfte ggf. in der Folgeauflage einen oder zwei Sätze der Diskussion wert sein. Dass die Notwendigkeit des Verfahrensbeistands ebenfalls benannt wird, ist lobenswert; hier hätte ich mir noch einen Hinweis auf die geringere Vergütung des berufsmäßig handelnden Verfahrensbeistands in Fällen des § 1631b Abs. 2 BGB gewünscht.

Abschließend möchte ich die Kommentierungen – natürlich pars pro toto – zum Umgangsrecht in begleiteter oder beschränkter Form noch hervorheben (§ 1684 BGB, Rn. 70 ff., Hennemann). Hier wird nicht nur die vorhandene Judikatur erläutert, sondern auch Szenarien werden entworfen, die den Optimalzustand dem Realzustand gegenüber stellen. Das ist für die jeweilige Argumentation des Tatrichters eine echte Hilfe.

Kurzum: Der Münchener Kommentar ist im Familienrecht und im Betreuungsrecht unverzichtbar, sowohl für den eigenen Erkenntnisgewinn, zur Prüfung der eigenen Handlungsmaßstäbe und natürlich auch einfach zum Schmökern – gerade Letzteres ist ein echter Qualitätsbeweis für ein juristisches Werk.

Donnerstag, 27. Februar 2020

Rezension: FamFG

Keidel, FamFG, 20. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Der „Keidel“ ist ein Schwergewicht, inhaltlich wie optisch. In der inzwischen 20. Auflage bringt es der Kommentar auf bald 3300 Seiten und das „nur“ zum FamFG. Das Buch ist inzwischen so umfangreich geworden, dass Sekundärnormen verbannt wurden und nur noch auf einer hierfür eingerichteten Homepage abrufbar sind. Diese Änderung ist in Zeiten juristischer Datenbanken zu verschmerzen. Das Autorenteam hat Änderungen erfahren, ist aber weiterhin sowohl von der Mischung der Disziplinen, aber auch von der Qualität der Bearbeiter vorbildlich.

Die Gestaltung des Kommentars ist für ein Werk aus der grauen Reihe der Beck-Kommentare sehr angenehm: der Text kommt ohne Abkürzungen aus, die Abschnitte sind optisch gut untergliedert, ein echtes Fußnotensystem erlaubt eine durchgehende Lektüre. Dass das Werk mit gleich zwei Lesebändchen ausgestattet ist, ist ein schöner Service und erspart so manchen Klebezettel. Der Aufbau der Kommentierungen umfasst den Normzweck, den Anwendungsbereich, Details der Norm sowie ergänzende Fragen zu Rechtsmitteln, Kosten und Gebühren.

In Familiensachen ist das Werk ohnehin unverzichtbar, aber auch im übrigen FG-Bereich ist der Kommentar eine echte Bank. Dies kann man nicht nur bei den einzelnen betroffenen Normen so erkennen, dazu auszugsweise noch später, sondern auch anhand besonderer Bestandteile des Kommentars, die per se nicht selbstverständlich sind. So wird in einem Anhang zu § 58 FamFG eine Übersicht über Rechtsbehelfe aller Art gegeben oder in den Normen zum Auslandsbezug finden sich sogar tabellarische Übersichten zum besseren Verständnis der Normen.

Genauer angesehen habe ich mir diesmal tatsächlich und bewusst typische FG-Normen abseits des Familienverfahrens im engeren Sinne.

Bei Freiheitsentziehungsverfahren bietet der Kommentar nicht nur in den eigentlichen Normen der §§ 415 ff. FamFG umfangreiche Informationen, sondern auch im allgemeinen Teil werden Sonderfragen verfahrensspezifisch aufgegriffen (§ 26, Rn. 69 f.). Gesetzgeberische Neuerungen wie zum § 417 FamFG werden nicht nur eingepflegt, sondern auch zu Recht kritisch kommentiert (§ 417, Rn. 6). Auch vollstreckungsrechtliche Fragen wie die der Parallelität von Abschiebungshaft und Strafhaft finden sich wie selbstverständlich (§ 425, Rn. 6).

Im Rahmen des Betreuungsrechts wird die Figur und Bedeutung des Verfahrenspflegers in der gebotenen Ausführlichkeit kommentiert, § 276 FamFG. Hierbei werden nicht nur die rechtlichen Vorgaben präzise erfasst, sondern auch praktische Erläuterungen helfen dem Leser weiter, etwa zur Auswahl des Verfahrenspflegers (Rn. 13) oder zur Frage der Kostentragungslast (Rn. 26). Erhellend sind auch die Kommentierungen zur einstweiligen Betreuung, was das Verhältnis zu Maßnahmen nach § 1846 BGB oder zur (späteren) Hauptsache angeht (Rn. 10, 24). Praktisch weiterführende Ausführungen finden sich bspw. auch bei der Frage, ob bei Aufhebung der Betreuung die Anhörung des Betroffenen geboten ist (§ 294, Rn. 12) oder welche Inhalte ein Gutachten in Betreuungssachen aufweisen muss (280, Rn. 23 ff.). Bei der Frage, wie eine Unterbringung vor Ort vollzogen werden kann (§ 326 FamFG) wird insbesondere die Rechtsprechung des BVerfG rezipiert, nach der eine Anhörung des Betroffenen nicht zwingend in dessen Wohnung zu erfolgen hat (Rn. 4a).

Die genannten Beispiele sind nur als pars pro toto zu verstehen. Der Kommentar wird zu Recht als „Fundgrube“ beworben und setzt mit seiner Ausführlichkeit und seinen pointierten Ausführungen gegenüber Konkurrenzwerken schwer zu übertreffende Maßstäbe. Es ist eines meiner Lieblingswerke im FG-Bereich und die Arbeit mit dem Kommentar ist einfach Gewinn bringend.

Mittwoch, 16. Oktober 2019

Rezension: Kinder vor dem Familiengericht

Balloff, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Auflage, Nomos 2018

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Die Lektüre dieses Werks ist Praktikern im Familienrecht – und das müssen nicht zwingend Volljuristen sein – dann dringend anzuraten, wenn sie in hohem Maße daran interessiert sind, ihre eigene Rolle im Verfahren beim Umgang mit Kindern kritisch zu hinterfragen. Denn der Autor geht konsequent zum Wohl des Kindes mit einer löblichen Härte mit den vorhandenen Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensausgestaltung ins Gericht, die einem nicht immer gefallen wird, aber stets einen guten Kern Wahrheit in sich trägt. Zugunsten von Kindern gibt es immer etwas zu verbessern am für Außenstehende schon erschreckend wirkenden familiengerichtlichen Verfahren rund um das Kind. Sich in das Kind zu versetzen, das Gegenstand des Verfahrens ist, und ihm die Teilnahme am Verfahren zum einen zu erleichtern, ohne aber zum anderen seine Rechte unausgewogen zu berücksichtigen, ist eine hohe Kunst, die der Autor zu Recht von den Verfahrensbeteiligten einfordert.

Auf circa 450 eng bedruckten Seiten wird die Lektüre nicht zum Vergnügen. Das Layout des Buches ist stark verbesserungsbedürftig, denn schon die Lektüre an sich ist harte Kost, sodass nicht noch das Lesen selbst durch diese Bleiwüste erschwert werden sollte.

Die Darstellung vermischt immer wieder statistische, pädagogische, juristische und psychologische Ansätze und führt damit exemplarisch vor, was für ein Mischwesen das Familienrecht doch eigentlich ist. Zwei große Abschnitte geben den Rahmen der Darstellung vor. Einmal geht es um das Kind bei Trennung und Scheidung, einmal um die Fremdplatzierung des Kindes, jeweils mit zahlreichen Unterkapiteln, wobei man die Platzierung durchaus kritisch diskutieren kann (vgl. dazu auch Schenck, FamRZ 2019, 102). Sehr gelungen empfinde ich die steten Hinweise auf und an den „Anwalt des Kindes“, den Verfahrensbeistand, der seine Rolle meiner Meinung nach sehr offensiv vertreten sollte, um dem Kindeswohl voll gerecht zu werden. Der Duktus des Werks als Praxisbuch ist dabei und auch allgemein zwar mitunter etwas sperrig, aber bei interdisziplinären Ansätzen kann man eben nicht nach Schema F subsumieren.

Besonders gut gefällt mir die Diskussion um die Rückführung des Kindes aus der so genannten Fremdplatzierung, die Balloff sehr gewandt mit Hinweisen auf die kindliche Entwicklung darlegt und zu Recht für eine lange Zeit mögliche Rückkehr des Kindes in die eigene Familie plädiert, auch wenn der Verbleib in der Pflegefamilie für die beteiligten Juristen natürlich einfachere Arbeit bedeuten würde.

Wer das Buch liest, muss sich Zeit nehmen, aber es lohnt sich. Die Anregungen sind zahlreich und lohnenswert, selbst wenn man nicht jedem Ansatz folgt.

Sonntag, 6. Oktober 2019

Rezension: Handbuch Scheidungsrecht

Schwab / Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Das Handbuch Scheidungsrecht ist ein echtes Schwergewicht, optisch und inhaltlich. Auf fast 2200 Seiten führen zahlreiche aus der Praxis bekannte Autoren durch das Scheidungsverfahren und mögliche Verbundangelegenheiten. Das Autorenteam hat dabei einen festen Kern behalten und wurde durch etliche neue Autoren ergänzt, die aber ihrerseits bereits auf beachtliche anderweitige Werke und Beiträge verweisen können. Der Leser erhält also schon aus diesem Grund ein formidables Handbuch.

Der Aufbau der Kapitel ist einheitlich, was dem Verständnis für die Materie äußerst förderlich ist. Zuerst wird das materielle Recht angesprochen, danach das Verfahrensrecht erläutert und am Ende gibt es Einblicke in das internationale Recht, passend zum jeweiligen Thema. So wird der Leser nach einer Einleitung zu allgemeinen Fragen des familienrechtlichen Verfahrens sukzessive von der Ehescheidung über Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich bis zu den „Randthemen“ Ehewohnung, Hausrat und Gewaltschutz geführt.

Die Lektüre des Handbuchs ist äußerst angenehm, was sowohl am Schriftbild, den genügenden Leerräumen und Abständen sowie den echten Fußnoten liegt. So können die Erläuterungen mit Muße studiert werden. Fett gedruckte Schlüsselwörter und interne Verweise ergänzen den Fließtext sinnvoll.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Autoren es schaffen, innerhalb ihrer jeweiligen Gesamtdarstellung immer wieder das Auge für Details zu haben, die für den Leser zum besseren Verständnis sinnvoll sind. So wird in der Einleitung etwa das eA-Verfahren mit den wesentlichen Elementen zusammengefasst (S. 82 ff., Streicher), im Kapitel zum Sorgerecht wird der Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes prägnant beschrieben (S. 391 ff., Schäder) und im Abschnitt zum Kindesunterhalt wird das Thema Kindergeld in zahlreichen Facetten dargestellt (S. 1379 ff., Obermann). Klassische Streitthemen wie etwa die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im Zugewinnausgleichsverfahren sind entsprechend umfangreich aufbereitet (S. 1820 ff., Volker), gerade was die unterschiedlichen Formen der Wertermittlung für Grundstücke oder Betriebe angeht. In den verfahrensrechtlichen Kapiteln finden sich immer auch Ausführungen zur Kostenentscheidung, zum Verfahrenswert und zur Vollstreckung von Entscheidungen. Jeweils eine gelungene Abrundung liefern die Kapitel zum IPR.

Das Handbuch Scheidungsrecht ersetzt keinen Kommentar, aber gibt eine sehr gute Lektürebasis für alle Fragen rund um das Scheidungsverfahren, die man dann um die spezifische Kommentarsuche nach Detailfragen ergänzen kann. Die kohärente Darstellung und der homogene Erläuterungsstil der Autoren machen das Werk zu einer echten Bereicherung im familienrechtlichen Dezernat.

Donnerstag, 26. September 2019

Rezension: Freiheitsentziehung und Unterbringung

Marschner / Lesting / Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Es ist wohl wahr, wenn die Autoren in ihrem Vorwort darauf hinweisen, dass die rege gesetzgeberische Tätigkeit es mitunter schwierig macht, einen Kommentar zu einem Thema, das mehrere Gesetze betrifft, stets aktuell zu halten. Umso wichtiger ist es dann für Leser und Rechtsanwender, wenn in einem Werk wie dem vorliegenden die Betonung auch auf die diesbezüglich konstant bleibenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gelegt wird, sodass selbst längere zeitliche Zwischenräume – hier erschien die Vorauflage vor neun Jahren – die Nutzbarkeit eines Werks nicht erheblich schmälern. Die aktualisierte sechste Auflage umfasst nun inklusive Verzeichnissen ca. 650 Seiten und bietet durch einen Online-Zugriff auf den Wortlaut der unterbringungsrelevanten Landesgesetze weiteren Mehrwert.

Die Aufmachung des Kommentars gefällt mir sehr gut. Denn entgegen vieler anderer Beispiele aus der „grauen“ Kommentarreihe des Verlags ist der Text recht groß geschrieben, gut untergliedert und mit fett gedruckten Leitwörtern versehen. Hinzu kommen Tabellen, Praxishinweise, Schemata und andere Elemente, die man in den klassischen Beck-Kommentaren bislang oft vergeblich sucht. Die gesetzesübergreifende Darstellung birgt einige Komplexität, die aber durch ein gutes internes Verweisungssystem aufgefangen wird. Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind leider direkt im Text verortet.

Was wird inhaltlich geboten? Nach einer erfreulich ausführlichen Einleitung, in der auch ausführlich auf statistische und sozialwissenschaftliche Grundlagen eingegangen wird, werden die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und abhängiger Menschen als öffentlich-rechtliches Unterbringungsrecht kommentiert, hiernach die zivilrechtliche Unterbringung gemäß den Normen des BGB. Sodann folgen noch Abschnitte zum materiellen Freiheitsentziehungsrecht sowie zum Verfahrensrecht.

Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird zu Recht ein Schwerpunkt auf den Gefahrenbegriff und später den Vollzug der Unterbringung gelegt. Der Wechsel zwischen erzwungener und freiwilliger Behandlung ist bisweilen fließend und erfordert, wie Marschner richtigerweise betont, eine umfassende Aufklärung der kranken Person, aber auch die Dokumentation dieser Aufklärung (S. 158). Lesenswert ist auch das Unterkapitel zu Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, die im Lichte der BVerfG-Rechtsprechung dargestellt und abgewogen werden (S. 194 ff.).

Im Kapitel zur zivilrechtlichen Unterbringungen habe ich zunächst die Ausführungen zur unterbringungsähnlichen Maßnahmen bei Kindern durch das Familiengericht herangezogen. Diese sind kompakt, aber zutreffend erfasst (§ 1631b BGB, Rn. 7, mit sinnvollem Verweis auf die Kommentierung zu § 1906 Abs. 4 BGB). Leider werden die Notwendigkeit und die Rolle des Verfahrensbeistands nicht ausreichend thematisiert, auch was z.B. die üblicherweise geringere Vergütung in Fällen des § 1631b Abs. 2 BGB angeht. Das wäre vielleicht in der Folgeauflage eine passende Ergänzung.

Besonders gut gefällt mir in Kapitel D zum Verfahrensrecht die Kommentierung zur Anhörung (Lesting, § 319 FamFG), der sogar einen kleinen Leitfaden zum Stil der Anhörung beigefügt hat. Das „materielle Freiheitsentziehungsrecht“, Kapitel E, thematisiert sodann das AufenthG, das AsylG und die Dublin III-VO und grenzt spezifisch die verschiedenen Hafttatbestände vom polizeilichen Gewahrsam ab. Dabei ist es fast schade, dass auf das Problem, dass sich alle Behörden für unzuständig erklären, nur in einem Satz eingegangen wird, denn hier wird die Polizei mit einer (für sich selbst und andere) problematischen Person oftmals alleine gelassen (S. 508, Lesting).

Der Kommentar ist durch die gesetzesübergreifende thematische Ausrichtung ein Gewinn für jedes Amtsgericht, für Anwälte ohnehin. Aber gerade wenn Betreuungsrecht, polizeilicher Gewahrsam, Familienrecht, Unterbringungsrecht sowie sonstige Haftsachen bei verschiedenen Dezernaten aufgehängt sind, kann in Zweifelsfragen dieses Werk viele Erkenntnisse bringen, gerade weil gewisse (verfassungsrechtliche) Grundprinzipien in jedem Fall zu beachten sind. Insofern ist der Kommentar meiner Ansicht nach ein Muss für jeden im FGG-Bereich tätigen Rechtsanwender und sei es nur für den Ersteinstieg in die Materie.


Montag, 16. September 2019

Rezension: Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts

Niepmann / Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken



Das Buch „Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts“ aus der Reihe NJW-Praxis ist nach knapp drei Jahren in einer aktualisierten Neuauflage erschienen und hat neben der inzwischen ergangenen Rechtsprechung auch einen Autorenwechsel zu verzeichnen: der z.B. auch schon aus dem Thomas/Putzo bekannte Autor Seiler hat die Kapitel des ausgeschiedenen Autors Schwamb übernommen.

Das in der der täglichen Rechtsanwendung verlangte Detailwissen zum Unterhalt wird mit diesem auf fast 550 Seiten angewachsenen Buch bestens bedient und man kann es deshalb uneingeschränkt empfehlen. Dass man sich mit teilweise eng bedruckten Seiten den Überblick zur familienrechtlichen Rechtsprechung verschaffen muss, ist hinzunehmen: das Thema gibt wenig Möglichkeiten, den Stoff zu verbildlichen oder in schicke Schemata zu pressen. Wenn erforderlich werden die Ausführungen aber durch Kasuistik bzw. Berechnungsbeispiele, oft anhand einer konkreten gerichtlichen Fundstelle ergänzt. Wie immer werden neben der Rechtsprechung die jeweils geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Obergerichte, aber auch Gesetzesänderungen mit einbezogen.

Das Buch ist in zwei größere Teile aufgespalten, die die Rechtsprechung zur Schematisierung der Höhe des Unterhaltsanspruchs einerseits, die konkrete Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs andererseits beinhalten. Letztere ist der deutliche Schwerpunkt der Darstellung mit mehr als 400 Seiten. Persönlich möchte ich das Sachverzeichnis lobend herausheben, das nicht nur sehr umfangreich, sondern auch sehr gut gepflegt ist – ein unschätzbarer Vorteil, wenn man wie im Unterhaltsrecht bisweilen nur Detailinformationen zusammentragen muss.

Schon durch die Lektüre des ersten Teils wird die Rechtsanwendung durch die grundlegenden, aber prägnanten Ausführungen wesentlich erleichtert. Beispielhaft zu nennen sind etwa die Unterkapitel zum Selbstbehalt (S. 21), zur Wirkung nachträglicher Veränderungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse (S. 45) oder zum Umgang mit dem Mangelfall (S. 50), wobei stets auch Sonderfragen zur Sprache kommen.

Im zweiten Teil wird zuerst die Bedürftigkeit des Berechtigten ausführlich erörtert, hiernach die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Anschließend kommen Aspekte wie die zeitliche Begrenzung, der Ausschluss oder das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs zur Sprache. Abgerundet werden die Ausführungen dann mit einem Kapitel zu familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Wenn man ins Detail einsteigt, kann man viele für die tägliche Praxis wichtige und lehrreiche Beschreibungen finden und sofort umsetzen. Gut gefallen hat mir z.B. die Zusammenstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Arbeitsobliegenheit während der Betreuung der ehegemeinsamen Kinder (S. 229 ff.). Des Weiteren empfehlenswert sind die Erläuterungen zum Unterhaltsvorschussgesetz, gerade was die Aktivlegitimation oder die Umschreibung eines Titels betrifft (S. 301 f.). Ebenfalls zu nennen, stets nur pars pro toto, sind die Passagen zur Verwertung von Vermögen, Wohnvorteil und Abfindung (S. 375 ff.).

Man könnte sich nahezu jedes Kapitel herauspicken: das Buch hat mich vollständig überzeugt, sowohl was die Lektüre im Zusammenhang, aber auch was die punktuelle Nachschau betrifft. Ein tolles Werk für die Praxis und in jeder Neuauflage ein Erstzugriff.