Samstag, 25. Juli 2020

Rezension: Zwangsvollstreckungsrecht

Duchstein, Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage, Springer 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 

Es ist sowohl für die Ausbildung als auch für die Praxis ein grundlegender Vorteil, wenn eigenständige Lehrbücher zum Zwangsvollstreckungsrecht geschrieben werden. Denn das „Mitnehmen“ in Lehrbüchern zum gesamten Zivilprozessrecht führt oft doch dazu, dass nur eine Darstellung in Grundzügen erfolgt. Das vorliegende Werk jedoch darf mit über 650 Seiten aufwarten und kann damit auch Nuancen der Materie erfassen, die ansonsten unter den Tisch zu fallen drohen. Des Weiteren ist es ein Vorteil, wenn Lehrbücher – wie hier – von (lehrenden) Praktikern verfasst werden. Diese haben einen fokussierteren Blick auf das Rechtsgebiet und können - gewissermaßen mit dem Blick aus der Praxis - die Materie so aufbereiten, inhaltlich und graphisch, dass man die Rechtsanwendung begreift und sie sich nicht erst anhand von theoretischen Abhandlungen mühsam erschließen muss. Das Lehrbuch ist dabei sowohl für Studenten als auch für Referendare geeignet, da die typischen Klausursituationen anhand der möglichen Klagen erfasst werden. Nicht enthalten ist das Insolvenzrecht, dafür aber ein kurzes Kapitel zum AnfG und sogar zu vollstreckungsrechtlichen Problem des Strafrechts.

Schon an der graphischen Aufbereitung des Stoffes merkt man, dass der Autor die Materie nicht nur beschreibt, sondern sie auch als Dozent vermittelt. Dies geht zwar gelegentlich zu Lasten der Stringenz der Ausführungen in dem Sinne, dass es an einem durchgehenden Text fehlt. Stattdessen hangelt sich die Darstellung von Fall zu kurzer Lösung zu Tipps zu Schaubildern zu Abwandlungen des Falles zur Fortsetzung der Lösung etc., gut zu sehen etwa im Kapitel zur Drittwiderspruchsklage. Hinzu kommen Formulierungshilfen, Beispiele und andere Elemente, die zur raschen Rezeption des Stoffes führen. Auf diese Weise verinnerlicht man das Gelesene gut und kann es direkt auf klausurbezogene Fallgestaltungen anwenden.

Natürlich ist aber für den Praktiker, der sich zu Detailfragen vergewissern will, dann eher ein Handbuch oder ein Kommentar anzuraten. Das vorliegende Werk will aber diesen Aspekt gar nicht zuvorderst bedienen, sondern den Einstieg in die Materie und die Praxis ermöglichen – und das gelingt. Denn gerade weil so viele Teilaspekte des Zwangsvollstreckungsrechts gleichrangig erfasst werden, kann man sich mit dem Themengebiet auch so gut auseinander setzen. Als Beispiel genannt werden kann da Kapitel 9: der Widerspruch gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis (mit Abgrenzung zur Erinnerung nach § 766 ZPO). Das ist im Vergleich zu den „herkömmlichen“ Klausuraufhängern eine ganz andere Materie, aber eben doch Grundhandwerkszeug des Vollstreckungsrechtlers. Gleiches gilt für den Vollstreckungsschutz nach §§ 707 und 719 ZPO, der in Kapitel 11 aufbereitet wird und die vorhandenen Varianten samt möglicher analoger Anwendung gut voneinander abgrenzt. Inzident werden zusätzliche Sonderfragen angesprochen (schuldlose Säumnis). Beide der als Beispiele genannten Kapitel sind kurz, keine Frage, aber sie vervollständigen zielgerichtet das Gesamtbild im einheitlichen Duktus.

Das Buch ist zum Einstieg in das Zwangsvollstreckungsrecht gut geeignet. Es handelt sich eben immer noch um einen Teil des Prozessrechts und das lernt man am besten aus dem Blick der Rechtsdurchsetzung. Denn was nützt der schönste Titel, wenn am Ende nichts dabei herauskommt? Die hier angebotene Darstellungsweise schwankt zwischen Lehrbuch, Vorlesung und Skript, aber ist lebendig und in sich stimmig. Wer sich darauf einlassen kann, wird verstehen, warum der Autor so große Freude an dem Rechtsgebiet hat.

 


Mittwoch, 22. Juli 2020

Rezension: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht

Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 18. Auflage, C.H. Beck 2020

Von stud. iur. Leonard Elsbroek, Göttingen

 

Auf insgesamt 704 Seiten präsentiert Prof. Dr. Steffen Detterbeck das Allgemeine Verwaltungsrecht, zusammen mit dem Verwaltungsprozessrecht. Das Lehrbuch gehört zu den Standardwerken im Allgemeinen Verwaltungsrecht und richtet sich primär an Studierende der Rechtswissenschaft, die das erste Mal mit dem Allgemeinen Verwaltungsrecht in Berührung kommen. Das Verwaltungsrecht gehört oft zu den zugänglicheren Rechtsgebieten, wenngleich sich dies nicht über den Begriff der Verwaltung selbst sagen lässt. So schreibt auch Prof. Dr. Steffen Detterbeck gleich zu Beginn unter „§ 1. Begriff der Verwaltung“: „Dass all die genannten Erklärungsversuche und Modelle unzureichend und nicht selten zirkulär oder sogar widersprüchlich und damit angreifbar sind, liegt auf der Hand. Der Begriff der Verwaltung ist eben kaum fassbar.“

Um Studierenden das Pflichtfach und das überaus wichtige Rechtsgebiet des Allgemeinen Verwaltungsrechts näher zu bringen, hat Prof. Dr. Steffen Detterbeck ein seitenstarkes Buch geschaffen. Der Inhalt, der sich von Grundlagen und Handlungsformen der Verwaltung bis hin zum Recht der öffentlichen Sachen, dem Verwaltungsverfahren, der Verwaltungsvollstreckung, der Staatshaftung und dem Verwaltungsprozessrecht erstreckt, zeigt deutlich, dass das Lehrbuch grundsätzlich für nahezu jede Phase des Studiums geeignet ist. Dabei gelingt auch die Aufteilung von dem Allgemeinem Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht. Zum einen ergibt für das Studium das Allgemeine Verwaltungsrecht ohne das Prozessrecht für die Arbeit mit diesem Rechtsgebiet kaum Sinn. Insbesondere aber wird das Prozessrecht neben den zwingenden Verweisungen in den vorherigen Kapiteln extra besprochen, was dem Leser auch eine Art Nachschlagewerk an die Hand gibt.

Überaus hilfreich sind die Übersichten in Form von Grafiken und Tabellen. Diese verhelfen nicht nur der Übersichtlichkeit des jeweiligen Themas, auch verdeutlichen sie die Struktur und dienen darüber hinaus auch der Selbstkontrolle. Besonders gelungen sind auch die grau hinterlegten Textpassagen, die sich überall im Lehrbuch finden lassen, mittels derer Definitionen, Abgrenzungen, Schemata oder auch systematische Feinheiten nochmals hervorgehoben werden. Dabei dient nicht jede Textpassage einem fertigen Text für eine Karteikarte; es handelt sich oftmals mehr um eine Schlüsselbemerkung, die die entscheidende Information prägnant verdeutlicht.

Dass das Buch sich bevorzugt an Studierende richtet, wird auch an den Prüfungs- und Klausurhinweisen, den Anmerkungen hinsichtlich der Prüfungsrelevanz des Themas und an den kurzen Übungsfällen deutlich. Hilfreich sind auch die zusätzlichen Verweisungen auf geeignete Übungsfälle in Zeitschriften für Anfänger oder Examenskandidaten und auf Zeitschriftenbeiträge zur Vertiefung des jeweiligen Themas.

Trotz der ländereigenen Regelungen von unter anderem dem Polizei- und Ordnungsrecht hält das Lehrbuch zum Allgemeinen Verwaltungsrecht ein Kapitel über den Polizei- und ordnungsrechtlichen Ausgleichsanspruch bereit. Im Verhältnis handelt es sich dabei um ein relativ kurzes Kapitel, welches Grundzüge bespricht und am Ende auch ein Prüfungsschema bereithält, das sich allerdings speziell auf die §§ 64 ff. HSOG bezieht, womit dies ggf. nicht unmittelbar für alle Leser gleich wertvoll ist. Andererseits muss aber auch klar erwähnt sein, dass sich das Grundkonzept hinsichtlich eines polizei- und ordnungsrechtlichen Ausgleichanspruches auch trotz Abweichungen zwischen den ländereigenen Regelungen im Groben kaum unterscheidet und somit dennoch ein sinnvolles Kapitel für den großen Leserkreis darstellt.

Insgesamt handelt es sich um ein hervorragendes Buch zur Erlernung des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts. Sowohl für den ersten Überblick als auch für die Vertiefung des Allgemeinen Verwaltungsrechts stellt dieses Lehrbuch eine nützliche Option dar. Neben der übersichtlichen Gestaltung überzeug das Lehrbuch von Prof. Dr. Steffen Detterbeck insbesondere mit dem Umfang an Themen und den zusätzlichen Verweisungen zu Fällen oder Aufsätzen.


Mittwoch, 15. Juli 2020

Rezension: Lauterkeitsrecht

Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, Bd. 1 (§§ 1 – 7 UWG), 3. Auflage sowie Sonderband zum Münchener Kommentar Lauterkeitsrecht (§§ 16 – 20 UWG), C.H. Beck 2020

von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 

Die vorherige (zweite) Auflage des großen Kommentarwerkes stammt aus dem Jahre 2014. Seit damals hat sich die Rechtsprechung rund um die in diesem Werk kommentierten Gesetzeswerke natürlich umfangreich weiter entwickelt.

Kommentiert werden in Band 1 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (dort Art. 34-36, 56, 57, 59 und 62) die Richtlinie über die unlauteren Geschäftspraktiken 2005/29/EG, die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie EU/2016/943 sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1-7 UWG).

Im Sonderband werden außerdem die §§ 16-20 UWG kommentiert; in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen (mit dem die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt worden ist). Daher sind im Sonderband auch noch die zwischenzeitlich weggefallenen §§ 17-19 UWG kommentiert worden. Der Sonderband, verantwortet von Brammsen, ist als Separatum vorgesehen, das insbesondere den Strafverfolgungsinstanzen, Verteidigern und anderen strafrechtlich am Lauterkeitsrecht Interessierten einen konsolidierten Zugang zu den strafrechtlich relevanten Bereichen des Wettbewerbsrechts bieten soll. Er wird alsbald möglich eine Überarbeitung erfahren müssen, zumal sich die gesetzliche Grundlage eben durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnis-Gesetzes verändert hat.

Die Kommentierung der einzelnen Rechtsnormen folgt in Bd. 1 wie auch im Sonderband (obwohl Letztere eine etwas abweichende Zielrichtung im Blick hat) einem gemeinsamen Schema; wie es auch aus sonstigen Kommentarwerken bekannt ist. Der Normtext wird dargestellt. Es folgt ein Inhaltsverzeichnis, das im Münchner Kommentar sehr umfangreich ausfällt und dadurch einen schnellen Zugriff auf die Einzelteile der Kommentierung erlaubt. Danach folgt in entsprechender Gliederung die Besprechung der Hintergründe der Vorschrift sowie der Tatbestandsmerkmale derselben. Auffällig sind die sehr umfangreichen Fußnotenapparate, die im vorliegenden Werk zum einen die höchstrichterliche Rechtsprechung, zum anderen aber auch in großem Umfang die einschlägige Literatur berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich das Werk von im Lauterkeitsrecht häufig anzutreffenden Praxiskommentaren. Auch der Sprache ist zu bemerken, dass hier ein eher wissenschaftlich denn praktisch orientierter Ansatz verfolgt wird.

Das Werk stellt insoweit weiterhin in den Vordergrund, das Europarecht mit dem nationalen Recht zu verzahnen, was in den letzten Jahren eine immer größere Berechtigung gefunden hat. Immer größere Teile auf das Lauterkeitsrecht sind einer gewissen Harmonisierung unterworfen und so kommt es immer häufiger auch zu Vorlagefragen der deutschen Gerichte an die europäischen Gerichte, die dann in nationalen Belangen Berücksichtigung finden müssen.

Ein gutes Beispiel für den wissenschaftlichen Ansatz wie auch die Berücksichtigung des europarechtlichen Hintergrundes ist hier etwa die Kommentierung zu § 7 UWG, der die Direktwerbung bzw. unzumutbare Belästigungen bei der Werbung betrifft (E-Mail-Werbung, Briefwerbung, Fax-Werbung et cetera). Hier wird in einem ausführlichen Abschnitt zunächst die Genese der heutigen Norm dargestellt, für die unter anderem die Umsetzung der europäischen UGP-Richtlinie eine Rolle spielte. Deren Vorgaben werden angeführt. Auch wird – unter anderem - das Verhältnis zur früheren Datenschutz-Richtlinie und der heutigen DSGVO sowie zur noch geltenden E-Commerce-Richtlinie wird erläutert. Es werden aber auch (und hier tritt die wissenschaftliche Tiefe zu Tage) ausführlich der Gesetzgebungsprozess beim deutschen Gesetzgeber und die Äußerungen der beteiligten Organe berücksichtigt und dargestellt. Unabhängig davon wird der Regelungsrahmen diskutiert und sowohl von nationaler wie auch von europäischer Ebene aus betrachtet. Die Kommentierung der Tatbestandsmerkmale selbst erfolgt sodann trotz es wissenschaftlichen Ansatzes gleichwohl (was bei vergleichbaren Werken nicht unbedingt und immer der Fall ist) in einer übersichtlichen, strukturierten Form und in klarer Sprache.

Bemängeln darf man insoweit, dass der Bd. 1 kein eigenes Inhaltsverzeichnis erhalten hat. Vermutlich wird dieses erst mit dem Bd. 2 gemeinsam veröffentlicht. Das macht die isolierte Nutzung des Bandes nicht einfacher.

Davon abgesehen liegt ein sehr wertvolles Werk vor. Es handelt sich (sowohl bei Bd. 1 als auch beim Sonderband) um Bücher, die der Praktiker sicher nicht jeden Tag wird in die Hand nehmen müssen. In der Regel genügen die vorhandenen Praxiskommentare für den täglichen Bedarf. Immer wieder aber tauchen natürlich auch und gerade in der Praxis Fragestellungen auf, welche in größerer wissenschaftlicher Tiefe beleuchtet werden müssen. Spätestens dann wird der Rückgriff auf ein Werk wie das vorliegende notwendig werden, sodass ein solches ausführlicheres Nachschlagewerk auch in der Praktiker-Bibliothek nicht wird fehlen dürfen.


Montag, 13. Juli 2020

Rezension: ZPO

Zöller (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 33. Auflage, Otto Schmidt 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 

Im Standardkommentar zur ZPO von Zöller werden – anders als der Titel „ZPO“ auf den ersten Blick vermuten lässt – nicht nur die ZPO sondern auch – zumindest in Auszügen – Nebengesetze wie das EGZPO, das FamFG, das GVG, das EGGVG und verschiedene EU-Verordnungen besprochen.

In einer Einleitung werden zunächst verschiedene Begriffe und Verfahrensgrundsätze wie das rechtliche Gehör besprochen und allgemeine Ausführungen zum Streitgegenstand gemacht. Anschließend folgt über nicht ganz 15 Seiten eine systematische Darstellung des internationalen Zivilprozessrechts. Danach beginnt die eigentliche Kommentierung der Vorschriften des Zivilprozessrechts.

Beispielhaft für die Kommentierung im Zöller sei die Darstellung zu § 3 ZPO erwähnt. Dort werden alphabetisch sortiert Einzelfälle aus Rechtsprechung und Schrifttum aufgelistet von „A“ wie „Abänderung“ bis „Z“ wie „Zwischenstreit“. In einer Inhaltsübersicht zu Beginn der Kommentierung dieser Vorschrift werden die einzelnen Fälle aufgelistet und die jeweilige Randnummer genannt. So findet man schnell und ohne langes Blättern die richtige Stelle. Durch die zahlreichen Beispiele aus der Praxis, etwa zum Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung unter Angabe des festgesetzten Wertes, Nennung des Gerichts samt Aktenzeichen und Fundstelle sowie einer kurzen Begründung, werden dem Leser alle notwendigen Mittel an die Hand gegeben, im konkreten Fall den Streitwert bestimmen zu können. Zudem werden Tendenzen in der Rechtsprechung aufgezeigt und Empfehlungen zum Vorgehen gegeben.

Positiv hervorzuheben sind beim Zöller die für dieses Werk bekannten ABC-Reihen, bei denen beispielweise bei § 233 ZPO bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von „A“ wie „Abwesenheit“ über „B“ wie „Briefkasten“ und „K“ wie „Krankheit“ bis „Z“ wie „Zustellung“ diverse Stichworte alphabetisch behandelt werden. Der Leser erfährt zum jeweiligen Stichwort, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit es zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bzw. was nicht ausreicht.

Sehr hilfreich sind auch die Anmerkungen zu geplanten Gesetzesänderungen. So wird etwa bei den §§ 850 k ff. ZPO auf die in der Politik diskutierten Änderungen durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz eingegangen.

In der mittlerweile 33. Auflage werden erstmals die neuen Regelungen der §§ 606 ff. ZPO zur Musterfeststellungsklage kommentiert sowie die Erläuterungen der in der Praxis immer wichtiger werdenden Normen zum elektronischen Rechtsverkehr und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen samt ihrer Anpassung an die Vorgaben der europäischen DSGVO vertieft. Ebenfalls bereits berücksichtigt sind die ausgeweiteten Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher.

Der Zöller ist eine praxisorientierte Kommentierung und eignet sich sowohl für Richter als auch für Rechtsanwälte. Sehr nützlich sind u.a. die jeweiligen Anmerkungen zu den anfallenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sowie zur Streitwertfestsetzung. Wichtige Begriffe sind durch Fettdruck hervorgehoben und fallen dadurch sofort ins Auge. Die Erläuterungen sind kurz und prägnant und lesen sich gut. Dies wird noch verstärkt durch die für einen einbändigen Kommentar sehr zurückhaltende Verwendung von Abkürzungen. Bemerkenswert ist in diesen Zusammenhang auch der Verzicht auf die sonst üblichen „aaO“ -Verweise bei den Fundstellen. Die Fundstellen beschränken sich im Wesentlichen auf die in der Praxis allein relevante höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. Ist eine Rechtsfrage bisher nur in unteren Instanzen entschieden worden, wird die vorherrschende Meinung dargestellt, es werden aber auch abweichende Meinungen angeführt, so dass man einen guten Überblick über die vertretenen Ansichten gewinnt. Mit dem einbändigen Kommentar erhält man über 3.000 Seiten aktuelles Wissen zum gesamten Zivilprozessrecht.

Der einbändige Praxiskommentar aus dem Otto-Schmidt-Verlag ist zu Recht „der Standardkommentar“ zur ZPO. Der Anschaffungspreis von 169 EUR liegt dabei absolut im Rahmen des für ein solches Werk Üblichen.


Sonntag, 12. Juli 2020

Rezension: SGB X

Schütze (Hrsg.), Sozialgesetzbuch X, 9. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 

Der Kommentar orientiert sich strikt am Aufbau des SGB X (Sozialverwaltungsverfahrensrecht und Sozialdatenschutz); der typische Aufbau aller Kommentare der sog. „gelben Reihe“. Warum gelb, wenn der Schutzumschlag unverkennbar orange ist? Ob nun gelb oder orange, egal – wichtig ist der Inhalt: Vorschriften über das Sozialverwaltungsverfahren (Erstes Kapitel), Sozialdatenschutz (Zweites Kapitel) und – in der gesetzlichen Überschrift zu diesem Buch nicht aufgeführt – im Dritten Kapitel die Vorschriften zur Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten.

Das SGB X ist die Grundlage für die Geltendmachung aller Ansprüche nach irgendeinem der anderen Sozialgesetzbücher, ob nun Krankengeld, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Feststellung des Grad der Behinderung o.a. Das Verwaltungsverfahren ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder geregelt. Für den Datenschutz gilt als allgemeine Regelung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das SGB X ist gleichermaßen ein Spezialgesetz für Sozialbehörden. Solche speziellen Regelungen sind auch im Steuerrecht bekannt; im dritten Teil der Abgabenordnung (AO).

Leider „torpediert“ der Gesetzgeber immer wieder die Absicht, verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften in einem Gesetz zusammenzufassen, indem er in den jeweiligen SGB Sonderregelungen erlässt (unrühmlichstes Beispiel: das SGB II (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) mit sein Regeln zur vorläufigen Leistungsbewilligung).

Der Kommentar erscheint nunmehr in der neunten Auflage. Damit erübrigt sich jede Überlegung zum Erfolg dieser Reihe und gerade der Kommentierung zum SGB X. Auch wenn der Umfang des Buches seit der ersten Auflage stetig zugenommen hat, ist es noch halbwegs handlich, von praktischem Nutzen und verliert sich nicht in langatmigen Zitaten der „herrschenden Meinung“, „Mindermeinung“ und „Anderer Ansicht: SG XYZ“.

Wie in jeder juristischen Kommentierung ist das Abkürzungsverzeichnis vorangestellt und unverzichtbar angesichts solcher Wortungetüme wie „Zeitschrift "Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht"“, kurz (und wie immer juristisch charmant): BlStSozArbR). Geradezu schockierend nüchtern ist die Abkürzung "G.132" = Gesetz zur Regelung der unter G131 fallenden Personen.

Dem Kommentar vorangestellt ist der Gesetzestext. M.E. nach ist das der einzig entbehrliche Teil, denn der Paragraphentext steht sowieso vor jeder Kommentierung und jeder Leser wird diesen zusätzlich zur Hand haben. Es folgt eine Einleitung (Schütze) und die Rechtsentwicklung (tabellarisch die Nummer des änderndes Gesetzes, der Name des Änderungsgesetzes (sehr lesenswert), Datum, Fundstelle, Paragraphen).

Der Kommentierung der einzelnen Paragraphen ist dort eine Zusammenfassung vorangestellt, wo es für das Verständnis einer einzelnen Vorschrift im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften notwendig ist, so bei dem Verwaltungsverfahren und besonders ausführlich bei den Vorbemerkungen zum Schutz der Sozialdaten (Bieresborn).

Die Kommentierung der einzelnen Paragraphen ist im Fließtext verfasst, Schlagwörter sind fett gedruckt; Rechtsprechung ist (sehr lobenswert) nicht nur mit einer Fundstelle, sondern mit Datum und Aktenzeichen zitiert.

Die 9. Auflage des Kommentares zum SGB X entspricht dem gewohnt hohen Niveau der gelben Reihe. Auch wenn die Ausgaben immer dicker werden, ist es für die Praxis ein unverzichtbares Standardwerk. Bei der Anwenderfreundlichkeit für Nichtjuristen mag das bezweifelt werden. Das liegt beileibe nicht an den Verfassern, aber wer wird schon klug aus einer Erläuterung wie „dazu iE. Begr. des RegE, BT – Drs. 14/9000, 33 zu Nr. 10 Buchst. c“?


Rezension: Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Sauer, Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 1. Auflage, Nomos 2020

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg

 

Das Verwaltungsprozessrecht und das Allgemeine Verwaltungsrecht bilden den Rahmen für alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, unabhängig davon, ob der konkret zu lösende Fall in den Pflichtfachmaterien des Polizei- und Ordnungs-, Kommunal- und Baurechts oder in einem sonstigen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts angesiedelt ist. Damit stellt es die unverzichtbare Grundlage für alle verwaltungsrechtlichen Fallgestaltungen dar, ohne deren sichere Beherrschung das zuverlässige Erzielen guter Ergebnisse in den Examensklausuren zum Öffentlichen Recht kaum möglich sein dürfte. Den Examenskandidaten das notwendige Wissen zu vermitteln hat sich Prof. Heiko Sauer von der Universität Bonn zur Aufgabe gemacht: Nachdem er bereits 2018 ein „Klausurtraining Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“ mit 13 Übungsfällen zu den entsprechenden Rechtsgebieten – ebenfalls im Nomos Verlag – veröffentlicht hat, hat er nun noch ein – ergänzend oder alternativ heranzuziehendes – auf die abstrakte Vermittlung des Stoffes ausgerichtetes Examinatorium nachgeliefert. Dieses ist Anfang 2020 erstmals erschienen.

Das Werk umfasst insgesamt 224 Seiten, wovon rund 200 Seiten auf den Inhalt entfallen. Daneben enthält es ein 4-seitiges Stichwortverzeichnis, das mit griffigen Schlagworten wie der „Ehrenmanntheorie“ überzeugt und so dem Verwender das zielsichere Auffinden bestimmter Themen wesentlich erleichtert. Ein Literaturverzeichnis sucht man hingegen vergebens, ebenso ein Entscheidungsregister; hier ist man vielmehr auf die Verweise in den einzelnen Fußnoten angewiesen. Bezüglich der äußeren Form des Werkes ist hervorzuheben, dass es sich um ein klassisches Buch für den studentischen Gebrauch handelt, das zum einen mit seinem wertigen Papier auch farbige Markierungen mit Textmarkern erlaubt, ohne dass diese auf der Rückseite störend durchscheinen würden, und zum anderen – trotz seines geringen Seitenumfangs – problemlos aufgeschlagen liegen bleibt, wenn man den Stoff noch einmal individuell für sich auf Karteikarten zusammenfassen möchte. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die zumeist enge Staffelung der Randnummern, die dem Autor sehr präzise Verweise innerhalb des Werkes ermöglicht und somit dem Leser die Arbeit mit dem Werk äußerst angenehm macht.

In seinem Aufbau unterscheidet sich das Werk ganz wesentlich von anderen Werken zum Verwaltungsrecht. Anders als diese trennt es nicht zwischen dem „formellen“ Verwaltungsprozessrecht einerseits und den materiell-rechtlichen Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts andererseits, sondern bemüht sich um eine konsequente Verzahnung beider Materien, um das Verständnis für die Wechselbezüglichkeit dieser Rechtsbereiche zu stärken. Damit ergibt sich dann im Detail die folgende Gliederung:

Nach einem kurzen Einleitungskapitel, in dem die Zusammenhänge von Verwaltungsprozessrecht und materiellem Verwaltungsrecht einerseits und von allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht andererseits erläutert und Hinweise auf besonders examensrelevante Teilbereiche aus Letzterem gegeben werden, stellt der Autor im 1. Kapitel auf rund 25 Seiten zunächst die Grundlagen und Grundbegriffe des Verwaltungsrechts dar. Hier geht es insb. um die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln der Verwaltung, das Verhältnis von verwaltungsrechtlichem Bundes- und Landesrecht und die – für Klausuren meist bei den Fragen nach dem richtigen Beklagten und der formellen Rechtmäßigkeit einer Maßnahme relevanten – Regelungen über die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden innerhalb des Verwaltungsapparates.

Im zweiten Kapitel geht es dann um die Prüfung der Erfolgsaussichten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs, also dessen Zulässigkeit und Begründetheit. Hierbei klammert der Autor allerdings zunächst die Frage nach der konkreten statthaften Rechtsschutzform aus, um diese im nächsten Kapitel zusammen mit den für sie maßgeblichen Handlungsformen der Verwaltung zu erläutern. Im zweiten Kapitel geht es daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ganz wesentlich darum, die Prüfungspunkte herauszustellen, die unabhängig von der jeweiligen Rechtsschutzform immer auftauchen. Hierfür entwickelt der Autor ein sehr griffiges Schema, das alle klage- und antragsartübergreifenden Prüfungspunkte aufnimmt und somit vor die Klammer zieht. Mit Blick auf die Begründetheitsprüfung werden in einem ersten Schritt die drei klassischen Fragestellungen – die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme, der Anspruch des Klägers auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln und die Feststellung eines Rechtsverhältnisses – kurz erläutert, bevor in einem zweiten Schritt drei besonders relevante ungeschriebene Anspruchsgrundlagen – der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch – näher dargestellt werden. In einem dritten Schritt folgen dann nähere Ausführungen zu den regelmäßig anzutreffenden Problemen des entscheidungserheblichen Zeitpunkts, des Nachschiebens von Gründen und der Rechtsfolgen von fehlerhaftem Verwaltungshandeln sowie der prüfungstechnischen Behandlung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen der Verwaltung.

Im dritten Kapitel stellt der Autor dann die einzelnen Handlungsformen der Verwaltung – Verwaltungsakt, Realakt, Verwaltungsvertrag und Verwaltungsrechtsnormen – sowie die ihnen korrespondierenden Rechtsschutzformen im Detail vor. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt hier klar auf dem Verwaltungsakt und den entsprechenden Verwaltungsaktklagen. Im Rahmen dieser Darstellung wird dann insbesondere auch auf die Teilprobleme der Nebenbestimmungen, der Aufhebung von Verwaltungsakten und die diesbezüglichen Modifikationen durch das Europarecht eingegangen. Neben den mit der jeweiligen Handlungsform verknüpften Verfahren – der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, der Fortsetzungsfeststellungsklage, der Allgemeinen Leistungsklage und dem Normenkontrollverfahren – werden hier selbstverständlich auch die Feststellungsklage sowie der verwaltungsrechtliche Innenrechtsstreit behandelt. Daran anschließend folgt im vierten Kapitel – von den „regulären“ Rechtsschutzformen getrennt – der einstweilige Rechtsschutz, mit dem der Autor das Portfolio der möglichen statthaften Rechtsbehelfe vervollständigt.

Im fünften und letzten Kapitel schließlich geht es um drei Spezialgebiete des Allgemeinen Verwaltungsrechts: das Staatshaftungsrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht und das Recht der öffentlichen Sachen. Den Schwerpunkt bildet hier das Staatshaftungsrecht, dessen unterschiedliche Ausprägungen und Entwicklungslinien detailliert dargestellt werden. Im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts geht es primär um den Ablauf des Vollstreckungsverfahrens und die daraus resultierenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme. Beim Recht der öffentlichen Sachen letztlich werden die prüfungsrelevanten Fragen nach dem Widmungszweck und der Abgrenzung zwischen erlaubnisfreiem Gemeingebrauch und zulassungsgebedürftiger Sondernutzung ganz wesentlich in den Vordergrund gestellt.

Bei der Darstellung dieser Inhalte vermag das Werk klar zu überzeugen: Neben gut verständlichen und knackig geschriebenen Texten liefert der Autor immer wieder auch Übersichtsschemata, die die Ausführungen zusammenfassen, vereinzelt zudem sogar Entscheidungsbäume für den Prüfungsaufbau. Daneben tritt eine Vielzahl von kurzen Fällen, anhand derer typische Klausurprobleme dargestellt und die vorherigen abstrakten Ausführungen praktisch veranschaulicht werden. Zuletzt liefert er häufig Definitionen, die durch Einschübe hervorgehoben werden, und an zahlreichen Stellen sogar explizite Formulierungsvorschläge für die Darstellung des jeweiligen Problems in der Fallbearbeitung. Allgemein fällt sehr positiv auf, dass sich das Werk klar an den potentiellen Problempunkten in Klausuren ausrichtet und versucht, den Examenskandidaten durch entsprechende Hinweise hierfür zu sensibilisieren und bestmöglich für den souveränen Umgang mit solchen Fallkonstellationen zu wappnen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das vorliegende Werk eine sehr gute Möglichkeit bietet, um den gesamten examensrelevanten Stoff auf den Gebieten des Verwaltungsprozessrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts noch einmal in komprimierter Form zu wiederholen und mit Blick auf die klassischen Examensprobleme zu vertiefen. Mit seinem Umfang von knapp 200 Seiten Text ist es dabei relativ schnell durchgearbeitet, so dass zeitnah mit der praktischen Lösung von Übungsfällen begonnen werden kann, für die z.B. mit dem Klausurtraining von Prof. Sauer aus derselben Reihe ein entsprechendes Fallbuch bereitsteht. Es kann daher allen Examenskandidaten – aber natürlich auch allen Studierenden vor einer regulären verwaltungsrechtlichen Klausur während des Studiums – nur empfohlen werden, zumindest einmal einen Blick in der Bibliothek in das Werk zu werfen und zu schauen, ob sie mit dem Schreibstil des Autors und der Zusammenführung von Prozessrecht und materiellem Recht zurechtkommen, denn es handelt sich hierbei definitiv um ein sehr gutes Werk, das uneingeschränkt empfohlen werden kann.


Rezension: Rechtsprobleme durch COVID-19 in der anwaltlichen Praxis

Kroiß (Hrsg.), Rechtsprobleme durch COVID-19 in der anwaltlichen Praxis, 1. Auflage, Nomos 2020

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

 

Das Werk „Rechtsprobleme durch COVID-19 in der anwaltlichen Praxis“ erscheint naturgemäß zum ersten Mal und ist auf Stand Mai 2020. Insgesamt umfasst dieses Handbuch 516 Seiten und stellt sich einer Vielzahl an Problemlagen, welche sich derzeit durch die Pandemie ergeben.

Das Werk ist in 3 Teile gegliedert. Teil 1 befasst sich mit dem materiellen Recht und ist mit seinen 13 Kapiteln (§) der umfangreichste Teil. Eine Untergliederung findet nach Rechtsgebieten statt (z.B. Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht/AGB-Recht, Mietrecht, Reiserecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht). Das Werk beginnt mit dem Kapitel (§) Arbeitsrecht (S. 39 ff.). Behandelt werden u.a. die Bereiche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Verhinderung wegen Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz sowie die Kündigung. Kapitel (§) 9 Schadenrecht beschäftigt sich bspw. mit den rechtlichen Folgen, wenn eine Person eine andere mit COVID-19 infiziert hat. Für viele Unternehmen wird Kapitel (§) 10 Sozialrecht sehr interessant sein. Hier geht es u.a. um das Kurzarbeitergeld und den erleichterten Zugang (S. 289). Besonders zu beachten sind die Fristen bis Ende 2020 bzw. 2021. Hier wurden die Neuerungen des Gesetzes kompakt zusammengefasst.

Der 2. Teil beinhaltet das Verfahrensrecht. Hier sind es 5 Kapitel (§), darunter Kapitel 1 (§) Zivilverfahren und das Pendant Kapitel (§) 4 Verwaltungsprozess, aber auch der elektronische Rechtsverkehr in Kapitel (§) 5. Bspw. stellt Kapitel (§) 1 Zivilverfahren dar, welche wesentlichen gesetzlichen Möglichkeiten existieren, in Zivilverfahren von mündlichen Verhandlungen abzusehen (S. 362 ff., z.B. schriftliches Vorverfahren, Terminsverlegung, Bild- und Tonübertragung). In Kapitel (§) 3 wird bei den Strafvorschriften der Subventionsbetrug vorgestellt. Denkbar ist dies z.B. bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld und Soforthilfe (S. 391 f.). Die Tabelle in Kapitel (§) 5 zeigt einen Vergleich der Vorschriften über die Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr in unterschiedlichen Gesetzen wie ArbGG und VWGO (S. 437).

Teil 3 ist mit seinen 2 Kapiteln am kürzesten. Themen sind hier die Anwaltschaft und das Notariat. Wie am Beispiel der Satzungen der Versorgungswerke mehrerer Bundesländer (S. 464 ff.) ersichtlich wird, befinden sich in dem Werk nicht nur Informationen für den Mandanten, sondern auch für den Anwalt bzw. die Kanzlei. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch die Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten ausreichend Beachtung findet (S. 452 ff.).

Der Datenschutz hat kein eigenes Kapitel erhalten. Vielmehr wird dieser Bereich immer erwähnt, wenn es sachdienlich erscheint. Dies gilt z.B. für die Selbstauskunft von Besuchern in Justizgebäuden (S. 368 f.) oder für das Mandatsgeheimnis (S. 442 ff.). An dieser Stelle wird erläutert, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DS-GVO erforderlich sind.

Das Werk befasst sich überwiegend mit dem deutschen Recht. Aber auch das UN-Kaufrecht wird zumindest erwähnt (z.B. S. 320 f.). Es wird z.T. sogar auf andere Rechtsordnungen eingegangen (z.B. S. 267 zum italienischen Recht, S. 315 zum chinesischen Recht, S. 462 Hinweis zu Gerichtskosten im anglo-amerikanischen Recht). Von einer Rechtsberatung außerhalb des deutschen Rechts auf Grundlage dieses Werkes ist demnach abzuraten.

Für die Praxis besonders wichtig sind die zahlreichen Muster und Tipps. So wird bspw. auf Haftungsrisiken in der Beratung (z.B. S. 313), auf die Bestellung eines Vertreters bei Anwälten (S. 371 f.) sowie auf das besondere elektronische Anwaltspostfach, welches bereits jetzt bei einigen Gerichten zwingend ist (S. 433), hingewiesen. Auch die Aufnahme eines Hinweises auf Risiken in die E-Mail-Signatur des Anwaltes wird thematisiert (S. 445).

Besonders interessant dürften für den Leser die Muster sein. Erwähnt werden soll hier auszugsweise der Widerrufsverzicht bei einem Mandatsvertrag (S. 452), der Anwaltsschriftsatz „Berufung auf Force Majeure-Klausel in Kaufvertrag“ (S. 322) und „Wegfall der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit“ (S. 323). Insgesamt spielt das Thema Force Majeure im Zusammenhang mit COVID-19 eine große Rolle (S. 313 ff.). Das Werk beinhaltet dafür sogar eine Musterklausel (S. 315 f.). Leider wird dazu keine englischsprachige Fassung angeboten, was in dem internationalen Kontext bedauerlich ist. Selbst die große Bedeutung des Force Majeure-Zertifikats wurde erkannt, da sogar die Angabe der chinesischen Website enthalten ist (S. 315). Auch hier zeigt sich die Praxisorientierung des Werkes.

Im Werk verstreut finden sich auch nützliche Zusatzinformationen über die Krankheit COVID-19 (z.B. S. 270: Symptome, Quelle: Robert Koch Institut mit entsprechendem Link).

Hauptsächlich wird das Thema COVID-19 in die bestehende Gesetzeslage eingefügt. Dies gilt z.B. bei höherer Gewalt, bei Vergütungsvereinbarungen und bei gerichtlichen Maßnahmen ohne Anwesenheit. Z.T. wurden aufgrund der aktuellen Lage aber ganz neue Regelungen oder zumindest Übergangsregelungen geschaffen. Dies betrifft z.B. die Beantragung von Kurzarbeitergeld, die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes sowie die Bußgelder bei Verstößen gegen Versammlungsverbote etc. Hier ist der Leser gut beraten, sich die Änderungen genau anzusehen, aber auch auf kurzfristige Neuerungen zu reagieren, da das Werk z.T. nur eine Momentaufnahme darstellt. Es spricht aber auch immer wieder selbst davon, dass noch viele Fragen offen sind und sich z.B. die Rechtsprechung mit dem Thema noch wird auseinandersetzen müssen (z.B. S. 275).

Teilweise existieren Auszüge aus dem Gesetz (z.B. S. 366: § 284 ZPO, S. 372: § 233 ZPO), sodass der Leser nicht selbst anderweitig suchen muss. Sofern auf landesspezifische Regelungen verwiesen wird, liegt der Fokus hier auf Bayern (z.B. S. 380 ff.: Verstöße inkl. Regelsatz). Zu beachten ist auch hier, dass sich aufgrund der momentanen Situation die jeweiligen Regelungen bereits geändert haben könnten oder sehr schnell ändern können. Zudem existieren je nach Bundesland andere Regelungen, welche zu beachten sind. Der Leser muss also insbesondere an dieser Stelle selbst aktiv werden.

Durch die Randnummern ist ein präzises Verweisen innerhalb des Werkes möglich (z.B. S. 316). In den Fußnoten findet der Leser die jeweilige Quelle oder weitergehende Informationen. Die Literatur wird im Literaturverzeichnis aufgeführt. Das Kapitel (§) „Mietrecht und Pachtrecht“ hat sogar ein eigenes Literaturverzeichnis. Das Bearbeiterverzeichnis gibt Aufschluss über die Vielzahl an Bearbeitern. Hauptsächlich handelt es sich um Rechtsanwälte und Richter. Deren Themengebiete werden ebenfalls aufgeführt. Der Name des jeweiligen Autors befindet sich in der Fußzeile. Das Inhaltsverzeichnis bietet dem Leser einen guten Überblick. Zusätzlich ist jedem Kapitel (§) ein eigenes Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Auch das Stichwortverzeichnis unterstützt bei der Suche. Zudem existiert ein Abkürzungsverzeichnis. Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben.

Fazit: Insgesamt handelt es sich um ein Werk, welches eine Vielzahl an Rechtsgebieten im deutschen Recht abdeckt. Die Autoren beleuchten dabei nicht nur die Rechtslage, welche den Mandanten betrifft, sondern auch die Besonderheiten von COVID-19 im Berufsbild des Anwalts und des Notars. Die Berufsträger werden insbesondere durch zahlreiche Muster und Praxistipps unterstützt. Hilfsreich ist auch die Darstellung von temporären Regelungen mit einer Gültigkeit bis Ende 2020 bzw. 2021, welche kompakt zusammengefasst werden. Insgesamt zeigt sich das Werk demnach sehr praxisorientiert.

Zu beachten ist jedoch, dass sich das Thema COVID-19 im steten Wandel befindet und niemand vorhersehen kann, in welche Richtung es sich entwickeln wird. Klar ist, dass COVID-19 noch Jahre lang Anwaltschaft und Gerichte beschäftigen wird und auch ein Treiber der Digitalisierung ist. Demnach liegt es auch am Leser, am Ball zu bleiben und weitere Literatur und die Rechtsprechung stetig zu verfolgen. Die ständige Weiterentwicklung sorgt aber dafür, dass zumindest eine zweite Auflage dieses Werkes für die Leserschaft zu gegebener Zeit wünschenswert ist.


Freitag, 3. Juli 2020

Rezension: Examinatorium Familien- und Erbrecht

Eberl-Borges / Zimmer, Examinatorium Familien- und Erbrecht, 2. Auflage, Nomos 2019

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg

 

Das Familien- und Erbrecht zählt in allen Bundesländern – wenngleich in unterschiedlichem Umfang – zum Pflichtfachstoff für das Erste Juristische Staatsexamen. Dennoch erscheint es oftmals so, als erfreue sich die Materie in der Praxis weder bei den Studierenden noch bei den Organisatoren der Studienordnungen großer Beliebtheit. Vielmehr wird der Stoff beider Rechtsgebiete häufig in einer – vom Umfang her eher überschaubaren – Vorlesung zusammengefasst, die zudem häufig auch noch schlecht besucht ist. In die bei den Studierenden dadurch oft verbleibende Wissenslücke stößt das vorliegende Examinatorium, das es sich zum erklärten Ziel gesetzt hat, neben dem für die staatliche Pflichtfachprüfung unerlässlichen Stoff auch die für den entsprechenden universitären Schwerpunktbereich relevanten Inhalte abzudecken. Es ist im Herbst 2019 in der nunmehr 2. Auflage erschienen.

Das Werk umfasst insgesamt 266 Seiten, wovon rund 235 Seiten auf den Textteil entfallen. Es behandelt zunächst auf rund 130 Seiten das Familien- und daran anschließend auf rund 65 Seiten das Erbrecht. Dem Textteil nachgestellt ist ein fast 30-seitiger Katalog mit 53 Fragen und kleineren Fällen zum Familien- und 43 Fragen zum Erbrecht sowie den dazugehörigen Lösungen. Abgerundet wird das Werk durch ein sehr ausführliches 4-seitiges Literaturverzeichnis zu Beginn und ein 6-seitiges Stichwortverzeichnis am Ende. Ein Paragraphen- und Entscheidungsregister gibt es hingegen nicht, was allerding bei der Benutzung nicht negativ auffällt. Bezüglich der äußeren Form des Werkes ist hervorzuheben, dass es sich um ein klassisches Buch für den studentischen Gebrauch handelt, das zum einen mit seinem wertigen Papier auch farbige Markierungen mit Textmarkern erlaubt, ohne dass diese auf der Rückseite durchscheinen würden, und zum anderen – trotz seines geringen Seitenumfangs – problemlos aufgeschlagen liegen bleibt, wenn man den Fragenkatalog durcharbeiten oder den Stoff auf Karteikarten zusammenfassen möchte. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die enge Staffelung der Randnummern, die sehr präzise Verweise innerhalb des Werkes zulässt und die Arbeit mit dem Stichwortverzeichnis äußerst angenehm gestaltet.

In seinem Aufbau orientiert sich das Werk im Familienrecht zumeist an der Systematik des Gesetzes, beginnt also mit dem Verlöbnis und arbeitet sich dann fort bis zur Scheidung. Diesen Aufbau durchbricht es nur insoweit, als es das Kindschaftsrecht – didaktisch definitiv vorzugswürdig – vor das Unterhaltsrecht zieht und es direkt im Anschluss an die allgemeine Verwandtschaft behandelt. Damit ergibt sich im Ergebnis folgende Gliederung: Nach einer allgemeinen Einleitung zum Familienrecht (§ 1), in der auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen und das Verfahrensrecht kurz angesprochen werden, folgt ein kurzer Überblick über das Verlöbnis (§ 2) als Vorstufe der Ehe. Daran schließen sich die Darstellungen über die Eheschließung (§ 3), die Eheaufhebung (§ 4), die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§ 5) und der verschiedenen Güterstände im Besonderen (§ 6) sowie die Ehescheidung (§ 7) an. In einem gedanklichen zweiten Abschnitt folgen dann das Recht der Abstammung (§ 8) und der Kindschaft (§ 9), bevor in § 10 – in einem Kapitel zusammengefasst – das Unterhaltsrecht während und nach der Ehe sowie unter Verwandten dargestellt wird. Zum Abschluss folgt dann noch eine kurze Einführung in die Probleme der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 11) sowie eine Darstellung der Grundzüge von Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung (§ 12).

Im Erbrecht kann das Werk – wohl vor allem dem unstrukturierten Aufbau des Gesetzes geschuldet – diese Ausrichtung an der Gesetzessystematik nicht durchhalten. Allerdings sorgt auch hier die von den Verfassern gewählte Struktur für eine sehr gute Verständlichkeit und eine zumindest gedankliche Strukturierung der gesetzlichen Regelungen. So steht auch hier zu Beginn eine kurze Einleitung in das Rechtsgebiet (§ 1). Dieser schließt sich die umfassende Darstellung der Regelungen der Erbfolge an, die ihrerseits noch einmal in drei Kapitel – über die allgemeinen Grundlagen für den Eintritt der Erbfolge (§ 2), über die gesetzliche (§ 3) und über die gewillte Erbfolge (§ 4) – untergliedert ist. Danach folgen das Pflichtteilsrecht (§ 5), die Regelungen über die Erbengemeinschaft (§ 6) und über die Rechtsstellung der Erben (§ 7) sowie abschließend über die Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall (§ 8).

Aber auch inhaltlich vermag das vorliegende Werk zu überzeugen: Der Text ist stets kurz und knackig geschrieben, bleibt aber dennoch sehr gut verständlich, so dass auch diejenigen Leser, die sich zuvor noch nicht mit der Materie des Familien- und Erbrechts beschäftigt haben, schnell einen guten Zugang finden. Zudem sind wichtige Begrifflichkeiten im Text durch Fettdruck hervorgehoben, was die Suche nach bestimmten Problemen bei der Wiederholung erheblich erleichtert. Zum Abschluss der einzelnen Paragraphen finden sich zudem stets ein oder zwei kurze Übungsfälle mitsamt Lösung, die das zuvor abstrakt erläuterte plastisch veranschaulichen und somit das Verständnis der Regelungen und ihrer Problematiken erheblich erleichtern. Dieser Effekt wird noch durch den Katalog der Wiederholungs- und Vertiefungsfragen am Ende des Werkes verstärkt, der entweder als Selbsttest beim Lernen oder als Leitfaden für eine zweite, über das reine Lesen des Werkes hinausgehende, aktive Erarbeitung des enthaltenen Stoffes genutzt werden kann. Hier ist besonders positiv hervorzuheben, dass die Fragen durch einen Sternchen-Zusatz dahingehend unterteilt worden sind, ob sie von allen Studierenden oder nur von solchen mit dem entsprechenden universitären Schwerpunkt beantwortet werden können sollten. Kritik lässt sich insgesamt nur an zwei (kleineren) Punkten üben: Zum einen ist es zu bedauern, dass bei Meinungsstreiten zwar die unterschiedlichen Meinungen, nicht aber die für und gegen sie angeführten Argumente dargestellt werden, auf die es ja gerade für die Streitentscheidung in einer Klausur ankommt (siehe exemplarisch § 2 Rn. 12 zur Rechtsnatur des Verlöbnisses). Zum anderen finden sich ganz vereinzelt Flüchtigkeitsfehler, die der inhaltlichen Qualität des Werkes zwar keinen Abbruch tun, durch eine sorgfältigere Endkontrolle aber leicht zu vermeiden gewesen wären (siehe exemplarisch nur das Gemälde in Fall 8, Rn. 122, das im zweiten Absatz der Lösung plötzlich zum Fernseher wird).

Alles in allem kann somit festgehalten werden, dass es sich bei dem vorliegenden Examinatorium um ein gutes Werk handelt, das dem Leser, dem es allein auf das Wissen um den Inhalt der gesetzlichen Regelungen ankommt, weil er die Technik der Falllösung bereits ausreichend beherrscht, in kurzer Zeit alles Notwendige vermittelt, was er benötigt, um eine Abschlussklausur oder auch eine Examensklausur in diesem Bereich souverän bestehen zu können. Lediglich hinsichtlich der Argumentation bei den Meinungsstreiten wird er darüber hinaus noch in einem entsprechenden Kommentar nachschauen müssen, was aber der Festigung der Inhalte eher zu- als abträglich sein dürfe und zudem bei der überschaubaren Zahl der Streitigkeiten in diesem Rechtsbereich nicht allzu viel Arbeit bedeutet.