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Sonntag, 8. September 2024

Rezension: KI-VO

Schwartmann / Keber / Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass ein etwas mehr als 300 Seiten starker Leitfaden für die Praxis ein dreiköpfiges Herausgeberteam und ein 23-köpfiges Autorenteam aufweist, ist zumindest erstaunlich und sorgt für erheblichen Koordinierungsbedarf. Dass einige der Autoren auch eher aus dem politisch-beratenden Metier stammen und nicht aus Universitäten, Behörden oder Kanzleien, dürfte der Neuheit der Regelung und deren europäischer Herkunft geschuldet sein. Immerhin haben die Herausgeber den richtigen Anspruch, dass hier Praktiker für Praktiker schreiben, damit das neue Rechtsgebiet schnell Eingang in die Köpfe der Rechtsanwender findet.

Gewöhnen muss sich der klassische Jurist dabei nicht nur (sprachlich) an die technisch dominierte Thematik, sondern z.B. auch an die Nachweise in den Fußnoten: diese verweisen auf Podcasts, Webseiten, sogar auf Amazon-Links, nutzen munter englische und technische Begriffe, ohne dass es ein Glossar gäbe. Dass Letzteres fehlt, erachte ich tatsächlich für einen Makel des Buches. Denn einmal erklärte Abkürzungen muss man sich für den Rest des Werks merken. Immerhin: innerhalb der Kapitel wird der Leser mit allgemeinen Erläuterungen abgeholt, sodass er sich potentiell geführt in die neue Materie begeben kann.

Die KI-Verordnung ist seit dem 1.8.2024 in Kraft und soll die komplexen neuen Informationssysteme in einen rechtlichen Rahmen bringen. Das Handbuch befasst sich deshalb einleitend zunächst mit der zeitlichen und begrifflichen Einordnung der VO, später mit dem Inhalt der VO selbst, dazu mit der Durchsetzung der Regulierung, die mittels der VO angestrebt wird.

Innerhalb der einleitenden Kapitel werden viele Themen zwar nur kurz angeschnitten, aber mögliche Schwierigkeiten werden so präzise angesprochen, dass die Sensibilität der Leser sofort geweckt wird. Zu nennen ist hier etwa die Beschreibung von Open-Source-Modellen, die manchmal den Namen zu Unrecht tragen, da doch Hürden für eine Weiterverarbeitung mit einer hohen Zahl von Nutzern geschaffen werden. Auch ist zu trennen, ob es sich um echte KI-Systeme oder nur unterstützende Werkzeuge anderer Systeme handelt. Ebenfalls spannend liest sich die kurze tabellarische Auflistung, welche Unterstützung KI in gerichtlichen Prozessen oder in der Rechtsberatung liefern könnte, aber auch die Erörterung, wie KI in der Strafverfolgung bereits zum Einsatz kommt oder kommen könnte. Insbesondere die Aufbereitung der ermittelten Daten gleichförmiger Kriminalität unterer Stufe (§§ 242, 248a StGB) könnte den Staatsanwaltschaften Zeitgewinne verschaffen. Dennoch wird hier schon frühzeitig auf Art. 27 KI-VO hingewiesen, der öffentliche Stellen als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen zu einer besonderen Folgenabschätzung zwingt. Das sind dann natürlich nicht nur die Mitglieder der Justiz, sondern z.B. auch Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand. Jedenfalls werden auch später immer wieder die besonderen Bedürfnisse, aber auch Schranken für die Strafverfolgung aufgezeigt, etwa bei dem Einsatz von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung nach Art. 5 KI-VO bei Entführungen oder Menschenhandel. Zu Recht kritisch beäugt wird dabei auch der Einsatz von KI-Systemen bei der Vorprüfung zu erstellender richterlicher Entscheidungen. Hier wird bspw. erwogen, eine Begründung für die Übernahme eines Vorschlags der KI geben zu müssen.

Bemerkenswert ist in den weiteren Ausführungen zu den Artikeln der VO selbst, dass die Autoren keineswegs mit Kritik sparen. So wird gleich zu Beginn die Zielsetzung der VO als sehr ambitioniert betitelt und das zu Recht: Wirtschaft fördern, Sicherheit erhöhen, alle möglichen Rechtsgüter schützen. Auch die Komplexität des Zusammenspiels zwischen KI-VO und DSGVO wird frühzeitig pointiert benannt und als zukünftiges Problemfeld identifiziert, später sogar noch einmal aufgegriffen, wenn in einem eigenen Kapitel das Verhältnis der KI-VO zu anderen Rechtsgebieten aufbereitet wird. Ebenfalls als maßgebend für viele weitere Überlegungen wird die Risikoklassifizierung von KI-Systemen herausgearbeitet, zugleich aber auf die Schwierigkeit hingewiesen, dass GPAI-Systeme nicht so einfach einzustufen sein werden. Auch wird die Wirksamkeit der verpflichtenden menschlichen Aufsicht über KI-Systeme (Art. 14 KI-VO) stark angezweifelt, wenn Aufsicht und Anwendung auseinanderfallen. Es könnten noch zahlreiche andere Beispiele folgen, aber es ist generell beruhigend zu sehen, dass die Autoren sich der neuen Verordnung sowie der gesamten Rechtsmaterie mit Vorsicht und Umsicht nähern und widmen.

Neben der Parallelität zum Datenschutzrecht werden in einem eigenen Kapitel auch andere Rechtsgebiete angesprochen, die zur KI-VO in Bezug gestellt werden müssen. Allen voran ist dies das Urheberrecht, weil eine KI ja mit Daten „trainiert“ werden muss. Die Frage der Lizenzierung sowie des rechtmäßigen Zugangs zu Werken ist hochbrisant, da entsprechende Richtlinien zu einem Zeitpunkt geschaffen und formuliert wurden, zu dem an KI-Systeme noch nicht gedacht wurde. Ähnliche urheberrechtliche Fragen stellen sich im Übrigen auch bei Eingaben in die KI, die durch Nutzer vorgenommen werden.

Des Weiteren möchte ich noch die das Kapitel zur deliktischen Haftung hinweisen, in dem u.a. dargelegt wird, wie nach der deutschen ZPO beweisrechtlich zu prüfen ist, ob eine Verwendung gemäß der Gebrauchsanwendung erfolgt (Inaugenscheinnahme von gespeicherten Daten, § 371 ZPO). Zudem wird die sekundäre Darlegungslast des KI-Nutzers im Prozess des Geschädigten betont. Unklar bleibt noch, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage ein KI-„Opfer“ Schadensersatz verlangen kann, da bspw. noch nicht abschließend geklärt ist (wie auch?), ob z.B. Art. 29 KI-VO als Schutzgesetzt i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu sehen ist.

Schließlich möchte ich besonders lobend erwähnen, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Bußgeldern bei Verstoß gegen die DSGVO als übertragbar auf die Regelungen des Art. 99 KI-VO angesehen wird, d.h. Bußgelder auch direkt gegen Unternehmen angeordnet werden dürfen, wenn das OWiG zur Anwendung kommen sollte. Jedoch ist noch unklar, ob bei Verstößen Bußgelder durch nationale Behörden verhängt werden sollen oder ob dies europäische Behörden tun werden. Der Bußgeldkatalog hat es jedenfalls in sich.

Was bleibt als Fazit? Die Materie ist neu und hochkomplex, technisch wie rechtlich. Die Autoren sind redlich bemüht, auch den klassischerweise technisch unkundigen deutschen Juristen mit ins Boot zu nehmen. Viele Aspekte sind noch in der Schwebe und in ihrer Entwicklung kritisch zu prüfen, aber all das arbeiten die Autoren ab und sie bauen darüber hinaus an vielen Stellen die gebotenen Brücken zur nationalen Rechtsanwendung. Man kann nur sagen: ein gelungenes Werk, ein spannendes Thema, ein Buch mit dem Potential für weitere Auflagen, wenn sich die Materie mitsamt der noch zu erlassenden Richt- und Leitlinien sowie der unvermeidbaren Rechtsprechung entwickeln wird.

Samstag, 13. Januar 2024

Rezension: General Data Protection Regulation

Spiecker gen. Döhmann / Papakonstantinou / Hornung / De Hert (Hrsg.), General Data Protection Regulation, 1. Auflage, Beck/Nomos/Hart 2023

Von Wirtschaftsjurist Dr. iur. Christian Paul Starke, LL.M., Wiehl

Der Volksmund sagt bekanntlich: „Was lange währt, wird endlich gut!“ Nach zahlreichen Verschiebungen ist im September 2023 endlich der – ursprünglich für Anfang 2022 angekündigte – international ausgerichtete und folgerichtig in englischer Sprache verfasste, von Indra Spiecker gen. Döhmann, Vagelis Papakonstantinou, Gerrit Hornung und Paul De Hert herausgegebene Kommentar zur DSGVO erschienen. Nach so langer Wartezeit und mit Blick auf die großen Namen der Herausgeber – Indra Spiecker gen. Döhmann und Gerrit Hornung werden dem datenschutzaffinen Leser bereits als Mit-Herausgeber des fantastischen DSGVO-Kommentars des leider im letzten Jahr verschiedenen Spiros Simitis bekannt sein – und Bearbeiter sind die Erwartungen natürlich sehr hoch. Umso gespannter darf man sein, ob das Werk diesen hohen Ansprüchen genügen kann.

Das Werk umfasst insgesamt rund 1.200 Seiten für die 99 Artikel der DSGVO inklusive einer 75-seitigen Einleitung. Bei der Orientierung im Werk wird der Leser durch ein sehr umfangreiches, 40 Seiten umfassendes Stichwortverzeichnis unterstützt. Dessen Orientierungsfunktion wird zudem durch ein Inhaltsverzeichnis für die jeweilige Einzelkommentierung sowie durch im laufenden Text enthaltene Hervorhebungen wesentlicher Begrifflichkeiten in Fettdruck ergänzt. Die Auswahl der Begriffe ist dabei meist gut gelungen und erleichtert das Auffinden der relevanten Abschnitte, zumal die Verwendung des Fettdrucks sparsam erfolgt und damit ihrer Highlighter-Funktion gerecht wird. Ein umfassendes Literaturverzeichnis sucht man hingegen vergeblich – stattdessen gibt es zu Beginn jeder Kommentierung eine spezifische Literaturliste mit den verwendeten Werken. Diese bietet eine gute Unterstützung bei der Recherche zu konkreten Spezialproblemen, ist häufig aber doch verhältnismäßig kurz.

Die Kommentierungen befinden sich auf dem Rechtsstand von Anfang 2023. Somit sind zahlreiche wegweisende Entscheidungen des EuGH aus dem gerade abgelaufenen Jahr – z.B. das Facebook-Urteil zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Urteil zu den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs in der Rechtssache Österreichische Post und die Entscheidung über den Einwand des Rechtmissbrauchs bei datenschutzfremd motivierten Auskunftsersuchen – notwendigerweise unberücksichtigt geblieben. Dies ist zu bedauern, hat der EuGH doch gerade mit diesen Entscheidungen für Rechtssicherheit bei zentralen Streitfragen gesorgt.

Die Kommentierung der jeweiligen Norm beginnt stets mit einer allgemeinen Einführung, in der insbesondere Sinn und Zweck der Regelung beleuchtet werden, eine Einordnung in den Gesamtkontext des europäischen Rechts erfolgt und die Norm in den historischen Kontext – insbesondere mit Blick auf die alte Datenschutz-Richtlinie und das Gesetzgebungsverfahren zur DSGVO – eingeordnet wird. Hieraus lassen sich zahlreiche wertvolle Erkenntnisse für die Auslegung gewinnen. Danach folgen die Einzeldarstellungen, die sich in ihrem Aufbau unmittelbar an der Normstruktur orientieren. Diese Kommentierungen lassen in ihrem Detailgrad leider häufiger Tiefe und Vollständigkeit der Darstellung vermissen. Exemplarisch sei hier zunächst Art. 15 Abs. 4 DSGVO herausgegriffen, bei dem die Frage, ob die Einschränkung des Ausnahmetatbestands allein auf das Recht auf Kopie – unter Ausklammerung des Rechts auf Auskunft – vom Gesetzgeber so gewollt war oder ein bloßes Redaktionsversehen darstellt, nicht näher thematisiert, sondern belegt durch eine einzige Fundstelle als Fakt dargestellt wird. Auch wird die Frage, welche Rechte neben den namentlich in den Erwägungsgründen benannten Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen noch eine Einschränkung des Rechts auf Kopie rechtfertigen können, kaum beleuchtet. Ähnlich verhält es sich bei der – in der Praxis bis zur Entscheidung des EuGH im Oktober 2023 sehr wichtigen – Frage, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO entgegengehalten werden kann, welches offenkundig ausschließlich datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Hier fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der in der deutschen Rechtsprechung lebhaft geführten Diskussion – stattdessen wird im Wesentlichen nur auf die Vorlage des BGH an den EuGH aus März 2022 hingewiesen. Dies wird dem Ausmaß der praktischen Bedeutung und der Uneinigkeit in der deutschen Rechtsprechung in den letzten Jahren nicht gerecht. Gerade an dieser Stelle wäre es für deutsche Nutzer interessant gewesen, zu erfahren, ob eine vergleichbare Diskussion auch in anderen Rechtsordnungen geführt wird, und umgekehrt für Nutzer aus anderen Staaten ein Hinweis auf die in Deutschland geführte Diskussion für ihre Argumentation in Auseinandersetzungen mit Betroffenen und/oder Aufsichtsbehörden nützlich gewesen. Ein ähnlicher Befund ergibt sich auch bei Art. 82 DSGVO hinsichtlich der – lange Zeit stark umstrittenen – Frage, ob bereits die Verletzung der DSGVO zur Begründung eines Schadens und damit eines Schadensersatzanspruchs des Betroffenen genügt. Diese – in Deutschland insbesondere von den Arbeitsgerichten vertretene – Position findet in der Kommentierung bedauerlicherweise keinerlei Erwähnung. Gerade bei einem solch risikobehafteten Thema wie dem Schadensersatzanspruch wäre es für den praktischen Rechtsanwender – sei er Anwalt oder Unternehmensjurist – spannend gewesen, einen Überblick über die Rechtsprechungspraxis in den verschiedenen EU-Staaten zu erhalten, um sich ein fundiertes Bild machen und somit die Risiken beurteilen zu können. Zumindest hätte aber ein Hinweis auf den Meinungsstreit und ein Fußnotenverweis auf eine ausführliche Darstellung der Positionen zum Pflichtprogramm einer vollständigen Kommentierung gehört.

Insgesamt kann dem Werk somit leider nur ein durchwachsenes Zeugnis ausgestellt werden. Zwar ist es äußerst erfrischend, dass nun endlich auch für den deutschen Nutzer ein Werk bereitsteht, dass die DSGVO nicht schwerpunktmäßig durch die nationale Brille betrachtet, sondern den Blick über den deutschen Tellerrand hinaus schweifen lässt und sich mit den Auslegungen in anderen Mitgliedsstaaten auseinandersetzt. Zu bedauern ist dabei allerdings, dass die Analyse der Rechtsprechung sich in weiten Teilen auf den EuGH beschränkt, dessen Urteile den meisten Lesern ohnehin bekannt sein dürften – für die eigene Argumentation gegenüber Betroffenen, Aufsichtsbehörden und Gerichten wäre es aber gerade interessant gewesen, zu erfahren, wie andere nationale Gerichte die Regelungen auslegen. Zudem macht sich bemerkbar, dass eine Vielzahl der Autoren aufseiten der Aufsichtsbehörden verwurzelt sind, weshalb es häufig an einer kritischen Auseinandersetzung mit den strengen Ansichten des EDSA und der nationalen Aufsichtsbehörden fehlt, welche in vielen Fällen dringend geboten wäre, um die DSGVO für die Praxis handhabbar zu machen. Allgemein fällt auf, dass zahlreiche Meinungsstreite nicht thematisiert, sondern eine Position ohne Hinweis darauf, dass diese umstritten ist, dargestellt wird. Folglich kann das Werk gerade Unternehmensjuristen und Anwälten, welche primär Unternehmen beraten, sowie Richtern nicht empfohlen werden, da es wesentliche Diskussionen und Positionen, die für den Verantwortlichen vorteilhaft sind, auslässt. Dies ist sehr zu bedauern und sollte in der nächsten Auflage durch eine ausgeglichenere Darstellung korrigiert werden.

Freitag, 10. November 2023

Rezension: ESG-Compliance

Geier / Meringdal / Stille, ESG-Compliance - Taxonomie, Offenlegung, Governance, C.H. Beck 2023

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

25 Millionen Dollar Strafe zahlt die DWS, das Fondshaus der Deutschen Bank, wegen „Greenwashing“. CO2 Zertifikate von Verra sollen wertlos sein, weil lediglich Phantomgutachten über die CO2-Kompensation durch Aufforstungsprojekte ausgestellt wurden. Die Drogeriekette dm darf ihre Produkte nicht mehr „umwelt-“ oder „klimaneutral“ nennen. So unkt es durch die Presse. Dr. Alexander Grau beschreibt diesen neuen „woken“ Kapitalismus als Mogelpackung im SWR2 Wissen Podcast. Was ist nur dran an diesem ganzen Nachhaltigkeits-Brimborium?

Mit der Monografie ESG-Compliance wagen sich Geier / Meringdal / Stille an eine rechtliche Einführung in die Nachhaltigkeitsdebatte. „Eine der größten Herausforderungen der Neuzeit“, wie sie selbst in der Einleitung postulieren. Handelt es sich bei diesem Vorhaben nicht nur um Compliance-Vorgaben, sondern weitreichende Strategieprojekte, die sowohl die Real- als auch die Finanzwirtschaft maßgeblich umgestalten werden. Im Wesentlichen mit der Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852) und der Offenlegungs-Verordnung (VO (EU) 2019/2088) versucht der europäische Gesetzgeber Anreize zum nachhaltigen Wirtschaften zu schaffen. Wie dies gelingt, beleuchten die Autoren instruktiv.

Das in der Reihe „Compliance für die Praxis“ erschienene Werk richtet sich an Praktiker und Studierende – all diejenigen die sich einführend mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen wollen. Deshalb erscheint es im reihentypischen tiefblau, wenngleich grün für die ökologische Nachhaltigkeit auch vollends dem Marketing-Zeitgeist entspräche. Wie vom Beck-Verlag gewohnt kommt das Buch optisch gut strukturiert und ansprechend gesetzt daher. Unterfüttert mit Erklärungskästchen, Schaubildern und auf Webausgaben verweisenden QR-Codes, eröffnet sich der Band im wahrsten Sinne. Ein schönes Gestaltungselement sind die vielen Einschubkästen, die die zuvor referenzierten Gesetzesnormen, Gerichtsurteile und Veröffentlichungen wiedergeben. So wird ein stetiges Nachschlagen in den jeweiligen Texten überflüssig. Aufgrund der vielen Texteinfügungen und modernen Verweise (QR-Codes) auf Normtexte überrascht es dann doch, dass die DelVO (EU) 2022/1288 (RTS zur Offenlegungsverordnung) im Anhang komplett abgedruckt wird – immerhin knapp 80 Werkseiten. Das Sachverzeichnis ist kompakt gehalten.

ESG-Compliance beginnt, wie die meisten sinnvoll strukturierten Werke, mit einer Einführung (§ 1) in die Materie und leitet vom europäischen „Green Deal“ in die inhaltsbestimmenden Rechtssätze. Lange Zeit wurde versucht, über die Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken, wie bspw. BaFin Merkblätter zur Nachhaltigkeit, Verhaltenssteuerung zu betreiben. Mit den neuen Rechtsakten wird nun ein Anreizsystem, statt Verboten etabliert. Diese Rechtsakte sind die Taxonomie-VO (§ 5), mit der ein Klassifizierungssystem zur Einordnung der Wirtschaftstätigkeit nach ökologischen Nachhaltigkeitskriterien geschaffen wird; die Offenlegungs-VO (§ 6), welche dem Finanzsektor Informationspflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer eigenen Tätigkeit und der angebotenen Palette an Finanzprodukten mitgibt; und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (§ 5) im Rahmen der „nichtfinanziellen Erklärung“ in der Unternehmensberichterstattung über die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464). Den Rechtssätzen werden jeweils umfangreiche Kapitel zur näheren Darstellung gewidmet.

Bevor es in medias res zu den einzelnen Verordnungen geht, stellen die Autoren erst einmal die Unterschiede im Anwendungsbereich (§ 2) und dem definitorischen Verständnis der „Dimensionen der Nachhaltigkeit“ (§ 3) der jeweiligen Rechtssätze dar. So beachtet die Offenlegungs-VO neben der ökologischen auch die soziale Nachhaltigkeit, wohingegen die Taxonomie-VO eng ökologische Ziele verfolgt. Hier sei der vollständigkeitshalber der kurze Einschub gestatte, dass ESG für die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit - Environmental, Social and (Corporate) Governance steht. Die vergleichende Darstellung bringt einige Vorteile für das Verständnis der unterschiedlichen Wirkweisen von Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO, führt in der Folge in den Spezialkapiteln allerdings zu einigen Wiederholungen, die bei konzentriertem Lesen redundant anmuten können. Hier steht das Werk einem Zielkonflikt gegenüber, der zugunsten des Verständnisses gelöst wurde.

Der europäische Gesetzgeber nutzt allerdings nicht allein die Offenlegungs-VO, um im Finanzmarkt die Nachhaltigkeit der Investition zu regulieren. Weitergehende allgemeine Grundsätze für die Anlageberatung und die Produktgestaltung wurden in die Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) eingewebt und es folgen spezifische Produktvorgaben wie die „Green Bonds“ oder eines „EU-Umweltzeichens“ als Label für Anlageprodukte. Allerdings sind diese Vorhaben gegenwärtig noch im Entwurf und werden daher neben anderen spannenden Teilbereichen, wie beispielsweise der Prospekthaftung und der Integrität von ESG-Labels, nur kursorisch in § 7 behandelt. Zivilrechtlicher Haftung, öffentlich-rechtlicher Sanktionen und Bußgeldern wird sich sehr knapp in § 10 des Werks gewidmet. Das ist insoweit schade, weil es gerade für Praktiker eminent wichtig werden wird, die Implikationen der „nachhaltigen“ Anlageberatung als weitere Dimension des verzweigten, kasuistisch geprägten Haftungsrechts korrekt einzuordnen. Gleiches gilt für die Haftungsverantwortung für neue Produktinformationsblätter, bspw. für Green Bonds aber auch klassische bei Prospekten von „nachhaltigen“ Fonds. Jedoch ist dieser Fokus kohärent mit dem Anspruch des Werkes: Es handelt sich um eine Einführung, nicht um eine abschließende Darstellung, die alle Schnittmengen vertieft beleuchtet.

In § 8 findet sich das Herzstück der ESG-Compliance. Zu Beginn wird angemessen erläutert, was Compliance im Unternehmen erwirken soll. Im Grunde eine Selbstverständlichkeit: nämlich die allgemeine Rechtskonformität unternehmerischen Handelns. Welche Anforderungen sich konkret aus dem Themenbereich ESG an die Betriebsorganisation stellen, wird in den einzelnen Abschnitten gut verdeutlicht. Hinsichtlich der sozialen Rechte und Menschenrechte ergeben sich diese insbesondere aus Art. 18 Taxonomie-VO und den dort in Bezug genommen Leitsätzen und -prinzipien. Deren Anforderungen und Wechselwirkungen werden deutlich. Außerdem werden weitere relevante Vorgaben wie der Deutsche Corporate Governance Kodex und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dargestellt. Es gibt einen instruktiven Ausblick auf das europäische Pendant, die Corporate Sustainability Due Dilligence Richtlinie. Zudem wird der Blick mit dem UK Bribery Act auf nicht-EU Recht gerichtet, das dennoch, vergleichbar dem Sanktionsrecht, partiell extraterritorial anwendbar ist. Ein eminent wichtiger Hinweis in einer globalisierten Wirtschaftswelt.

ESG-Compliance ist eine gelungene Einführung in die diversen Rechtsakte der Europäischen Union zu den formulierten Nachhaltigkeitszielen. Es ist klar, dass ein Etikettenschwindel dem berechtigten Anliegen einen Bärendienst erweisen würde. Umso wichtiger sind klare Regelungen und deren korrekten Verständnisses. Diese Regelungen werden geordnet vorgestellt und verglichen; es zeigen sich die guten Ausformungen, aber auch noch unvollständige Ansätze, die weiter verfolgt und präzisiert werden müssen. All dies liefert dem geneigten Leser einen soliden Einstieg in das komplexe Thema. Denn obwohl das Thema Nachhaltigkeit in aller Munde ist, sind die konkreten Rechtskenntnisse in der Regel begrenzt. Um dies wirksam zu ändern, empfiehlt sich das Werk uneingeschränkt.

Sonntag, 5. November 2023

Rezension: Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV

Burkhart, Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV, Dissertation, Beiträge zum Kartellrecht 22, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2022

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Die Dissertation von Burkhart wurde von Prof. Meinrad Dreher, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, betreut und in die noch jüngere Schriftenreihe von Prof. Michael Kling und Prof. Stefan Thomas aufgenommen. Zweitgutachter und damit Garant für eine Einschätzung aus Sicht der Praxis war Prof. Carsten Becker, der neben seiner hervorgehobenen Tätigkeit beim Bundeskartellamt Honorarprofessor in Mainz ist.

Burkhart hat sich eines kartellrechtlichen Themas von höchster praktischer Relevanz angenommen. Bereits dafür gebührt ihm Lob, denn so trägt eine Dissertation auch zur praktischen Rechtsfortbildung bei. Die Dissertation untersucht in großer Tiefe Herkunft und Anwendungsbereich von Vermutungen, um Unternehmen einen Verstoß gegen das europäische Kartellverbot nachweisen zu können. Im Einzelnen sind dies die Vermutung der Koordinierung (2. Teil, S. 56 ff.), die Kausalitätsvermutung (2. Teil, S. 115 ff.) und die Fortführungsvermutung (2. Teil, S. 151 ff.). Vermutungen erleichtern Kartellbehörden die Arbeit, weil sie anstelle eines vollständigen Beweises einer Tatsache den Schluss auf Tatsachen oder Rechtspositionen zulassen. So genügt den europäischen Gerichten und der Kommission z.B. die bloße Teilnahme an einer kartellrechtswidrigen Sitzung für den Schluss, „dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, […] den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde.“ (EuGH, Rs. C-49/92 P, Rn. 93, Anic Partecipazioni).

Die sehr gründliche Arbeit von Burkhart widmet sich nun einer Systematisierung der an sich bekannten Vermutungen bei Art. 101 AEUV. Es fehle, so der Autor, bislang an einer „Dogmatik von Vermutungen […], die eine mit dem deutschen Recht vergleichbare Differenzierung und Tiefe aufweist“ (S. 37). Damit ist zugleich auch das grundlegende Probleme der Dissertation beschrieben, nämlich eine Subsumtion europäischer Rechtsbegriffe und Tatbestandsmerkmale in Art. 101 AEUV anhand des deutschen Rechtsverständnisses. Glücklicherweise erkennt Burkhart von Anfang an, dass die deutsche Dogmatik nicht ohne weiteres auf europäisches Recht übertragbar ist. Das Europarecht verpflichtet zu einer eigenständigen und autonomen Begriffsbestimmung. Der Wert der Arbeit von Burkhart liegt darin, zumindest aus deutscher Sicht eine Systematisierung der Vermutungstatbestände in Art. 101 AEUV zu erreichen. Für den deutschen Juristen erschließt sich damit das, was allerdings ein französischer oder spanischer Kollege möglicherweise etwas anders verstehen würde.

Vermutungen spielen eh und je auch eine entscheidende Rolle bei zivilrechtlichen Kartellschadensersatzverfahren. Diesem, spätestens seit der Ablehnung eines Anscheinsbeweises durch den BGH, sehr heißem Thema kann sich die Dissertation verständlicherweise nicht auch noch widmen. Burkhart konzentriert sich auf das Bußgeldverfahren der Kommission und die mit den Vermutungen einhergehenden Beweiserleichterungen. Zwischen beiden Bereichen, der Beweiserleichterung im behördlichen sowie im zivilrechtlichen Verfahren, gibt es Gemeinsamkeiten, wie etwa die Rechtfertigung aufgrund von Erfahrungssätzen. Eine künftige Dissertation könnte diese Zusammenhänge untersuchen und prüfen, ob sich Erfahrungssätze so ähneln, dass eine im Behördenverfahren geltende Beweiserleichterung auch für den Kläger im Zivilprozess fruchtbar gemacht werden.

Der 3. Teil der Arbeit widmet sich dem für die anwaltliche Praxis wichtigen Bereich der Verteidigung, genauer der Widerlegung der durch die Vermutungen vermeintlich als bewiesen angesehenen Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen. Damit wird das den Vermutungen inhärente Spannungsfeld zwischen Amtsermittlungsgrundsatz und Unschuldsvermutung zu Ende gedacht. Was kann, was muss ein Unternehmen vortragen, um eine Vermutung zu widerlegen. Das Maß des Vortrages bestimmt sich, was deutlich und richtig zuvor im 2. Teil herausgearbeitet worden ist, nach den beweisrechtlichen Folgen der Anwendung einer Vermutung: Verpflichtet sie etwa zum vollständigen Gegenbeweis oder „nur“ zum Beweis des Gegenteils? Der offenen Distanzierung von kartellrechtswidrigem Verhalten, der Selbstanzeige bei den Kartellbehörden und dem Nachweis einen unabhängigen Marktverhaltens widmet sich Burkhart in diesem Teil ausführlich.

Das Thema ist hochaktuell, vor allem im Kartellschadensersatzrecht, die Dissertation hat hohe praktische Relevanz, die Ausarbeitung erfolgt juristisch sauber subsumierend: ein insgesamt sehr gelungener Beitrag von Burkhart zur kartellrechtlichen Systematisierung. Vor allem für deutsche Kartellrechtler ist die Lektüre zu empfehlen. Sie schauen auch durch die deutsche Brille auf das europäische Recht oder verteidigen ihre Mandanten beim Bundeskartellamt gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV. Dass damit die deutsche Dogmatik und das Rechtsverständnis nicht normausfüllend für Art. 101 AEUV sein kann, hat Burkhart richtigerweise und von Anfang an erkannt. Aber die oftmals wenig systematische (weil eben auf vielen Rechtstraditionen aufbauende) Verwendung von Vermutungstatbeständen durch Kommission und EuGH wird durch die Arbeit greifbarer und verständlicher gemacht. Vor allem auch, und das ist ein wichtiger Beitrag, durch die beweisrechtliche Einordnung jeder einzelnen Vermutung.

Donnerstag, 25. Mai 2023

Rezension: Deutsches und europäisches Kartellrecht

Berg / Mäsch, Deutsches und europäisches Kartellrecht, 4. Auflage, Luchterhand 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 

Die Neuauflage des etablierten Werkes wurde unter Berücksichtigung der zehnten GWB-Novelle 2021 fertiggestellt und berücksichtigt deshalb natürlich noch nicht die weitergehenden Entwicklungen auf europäischer Ebene, was die Überarbeitung der GVO und begleitenden Leitlinien angeht.

Es ist das Schicksal von Printwerken, hier immer in einem gewissen Umfang den tatsächlichen Entwicklungen hinterherzulaufen, und dies kann daher dem Werk sichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Crux soll dadurch abgemildert werden, dass auch in der Neuauflage in Kooperation mit Wolters Kluwer ein begleitendes online Angebot für den Käufer des Printkommentars zur Verfügung gestellt wird. Der Verlag gibt an, das Werk auch in einer digitalen online Ausgabe zugänglich zu machen, aus der heraus auch verlinkten Inhalte zugänglich würden. Ein Freischaltcode lag der dem Rezensenten vorliegenden Ausgabe nicht bei, sodass dieses Feature leider nicht ausprobiert werden konnte. Sofern es funktioniert, ist dies sicherlich ein sehr positiv aufzunehmendes Angebot.

Das Werk beinhaltet eine Kommentierung der Vorschriften des GWB, der Artt. 101-106 AEUV, der Kartellverfahrensordnung, der Fusionskontrollverordnung und der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnungen (vertikal, Technologietransfer, Spezialisierung, Forschung und Entwicklung sowie Kraftfahrzeugsektor); natürlich im Zustand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses.

Das Werk hat etwa 2600 Seiten und ist im DIN A5 Format gefertigt, stellt daher im Ergebnis aufgrund des Platzangebotes eher einen Kurzkommentar dar. Das Werk zeichnet sich dabei durch eine klare Strukturierung der jeweiligen Kommentierungen aus, mit einem kurzen Inhaltsverzeichnis, ohne zu umfangreiche Aufzählung von Schrifttum und Fußnoten-Apparate, mit deutlichen Strukturierungen und Hervorhebungen im Text. Ein schnelles Erfassen der Inhalte ist so sichergestellt. Wo Referenzen geschaffen werden, bezieht sich die Kommentierung in der Regel auf Rechtsprechung von EuGH, BGH und ausgewählten OLG, nur vereinzelt auch auf sonstige Literatur und Gesetzesbegründungen. Eine weitergehende Recherche ist so jedenfalls sichergestellt möglich.

Die Darstellungsart macht klar, dass das Werk sich im Wesentlichen an Praktiker im Kartellrecht richtet. Das wird z.B. dadurch deutlich, dass immer wieder (Praxis-)Hinweise und Beispiele in hervorgehobener Art und Weise eingestreut werden; diese sind auch tatsächlich, praktisch nützlich. Die Kommentierung erfolgt jeweils ausgerichtet am Gesetzeswortlaut und enthaltenen Tatbestandsmerkmalen und ist daher absolut praxistauglich. Sie verliert sich nicht in wissenschaftlichen Betrachtungen, sondern versucht zielgerichtet Informationen und Definitionen zu liefern, um die Subsumtion im täglichen Gebrauch zu ermöglichen/erleichtern.

Auch die Besprechung etwa des durch die Zehnte GWB-Novelle neu eingefügten § 19a GWB ist bereits in dieser Form erfolgt, wenngleich aufgrund der Neuheit der Vorschrift die Rechtsprechungsreferenzen natürlich noch nicht umfangreich sind. Gleichwohl erlaubt die Kommentierung schon einen guten Zugriff auf die neue Norm. Das beginnt schon mit der praktisch ausgerichteten Beschreibung des Normzwecks, die hervorhebt, dass die Norm sich im Wesentlichen auf die Gatekeeper der Digitalwirtschaft ausrichtet. An die Grenzen stößt die Kommentierung mangels praktischer Anwendungsfälle derzeit noch bei der Vermittlung des Zugriffs auf neu geschaffene, offene Rechtsbegriffe, wie etwa den „erheblichen Umfang“ der Tätigkeit auf den maßgeblichen Märkten, die hier erfasst werden sollen. Die Ausgestaltung des Kommentars im Übrigen lässt indes die Erwartungshaltung berechtigt erscheinen, dass in den Folgeauflagen auch dieser und andere neue Paragraphen mit weiterem Leben in der Kommentierung gefüllt werden. Den Folgeauflagen darf man mit Spannung entgegensehen.

Für 269 € ist das Werk nicht günstig, anhand seines konzentrierten und gut strukturierten Inhaltes aber sicherlich auch nicht überteuert.

Freitag, 17. März 2023

Rezension: European Energy Law

Pirstner-Ebner, European Energy Law - Market System for Electricity and Gas – Energy Supply Security – Green Energy System of the Future (Green Smart Grid), 1st Edition, Nomos 2022

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Europäisches Energierecht gewinnt immer mehr Bedeutung in der juristischen Betrachtung, formt es doch in bedeutendem Maße die Leitlinien nationaler Energiepolitik. Diese Umkehr der Regelungsdynamik findet nunmehr Widerhall in der juristischen Fachliteratur: Wurde die europäische Perspektive des Energierechts in Werken dem „Recht der Energiewirtschaft“ mit nationalem Fokus mitbehandelt, kommen inzwischen immer mehr alleinstehende Schriften auf den Markt. Im vorletzten Jahr das erste Studienbuch zum Europäischen Energierecht. Ende 2022 das hier besprochene englischsprachige Werk zur European Energy Law von Renate Pirstner-Ebner.

Das Werk kommt im Nomos typischen schlicht-schicken Gewand daher und überzeugt in seiner Verarbeitung. Textgestaltung und Gliederung sind übersichtlich. Der Fußnotenapparat ist kompakt gehalten. Das englischsprachige Werk liest sich flüssig. Die Lesbarkeit des Fließtexts wird zudem gesteigert, da Normen in den Fußnoten zitiert werden.

Gegliedert ist das Werk in 15 Teile und beginnt mit einer Einführung in das europäische Energierecht, zu seinen europäischen Rechtsquellen (Primär und Sekundär), sowie den wesentlichen Akteuren mit der Energie Union und Koordinierungsgruppen um die ENTSO, Aufsichtsbehörden wie ACER, aber auch konkreten Akteuren wie den Übertragungsnetzbetreibern. Anschließend widmet sich die Autorin Einzelfragen - Versorgungssicherheit, Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Dezentralisierung, Digitalisierung, Speicherung und dem Energiesystem der Zukunft.

Unter dem Eindruck der gegenwärtigen geopolitischen Lage ist das Kapital zur Versorgungssicherheit von besonderem Interesse. So wird dem Leser vor Augen geführt, dass Fragen der Versorgungssicherheit nicht erst jüngst die politischen Akteure beschäftigen. Bereits 2006 sorgten Konflikte zwischen der Ukraine und Russland zu Gaslieferstopps. Gleichermaßen gefährlich sind Angriffe auf die digitale Energieinfrastruktur durch Hacker-Gruppen. Allerdings destabilisieren nicht nur politische Konflikte die Versorgungslagen, sondern auch Naturereignisse haben erheblichen Einfluss, wie besonders kalte Winter oder besonders heiße Sommer - bspw. letztes Jahr mit niedrigen Wassererständen und hohem Verbrauch durch Kühltechnik. Allein diese kurze Einführung in die potenziellen Herausforderungen an die Versorgungssicherheit veranschaulichen die Multidimensionalität des Begriffs. Deshalb widmet sich Pirstner-Ebner zuvorderst einer Begriffsdefinition anhand der gängigen Primärrechtsquellen. Anschließend stellt Pirstner-Ebner dezidiert die einschlägigen Rechtsakte (Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung), Krisenszenarien und Kompetenzen für die Sektoren Elektrizität und Gas vor. Kompetenzen liegen maßgeblich bei den nationalen Behörden und werden über die ENTSO europäisch unter Mitwirkung von ACER gesteuert. Das deskriptive Kapitel gibt insgesamt einen guten Einblick in den europäischen Rechtsrahmen zur Versorgungssicherheit. Die vielen Kurzfristmaßnahmen jüngster Zeit konnten vor Drucklegung nicht berücksichtigt werden. Mit Spannung kann erwartet werden, wie Pirstner-Ebner diese in einer Folgeauflage an ihrer Beschreibung des Idealzustands misst.

Ein wesentlicher Garant der Versorgungssicherheit sind Speicherkapazitäten, weshalb sich die Autorin anschließend diesem Kapitel zugewandt hat. Die Speicherung erzeugter Energie ist eine der großen Herausforderungen der Energiewende: Überschüsse der Erzeugung durch erneuerbare Energiequellen effizient und übertragungsnetzschonend für den späteren Verbrauch zu speichern, wirft nicht nur technisch, sondern auch juristisch einige spannende Fragen auf. Strom- und Gasspeicherkapazitäten werden an dieser Stelle verwoben (sog. power-to-gas Technologien). Pirstner-Ebner gibt einen kompakten Einblick in die aufgeworfenen Fragen.

Im letzten Kapital widmet sich Pirstner-Ebner den Energiesystemen der Zukunft. In ihrer Vorstellung sind diese geprägt von der Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz. Mit anderen Worten lässt sich das Energiesystem der Zukunft als „grünes Energiesystem“ bezeichnen, wenngleich die EU diesen Begriff zum Bedauern von Pirstner-Ebner nicht selbst verwendet. Am nächsten kommt dem vorgeschlagenen Begriff die Definition des Art. 2 Nr. 7 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur zu intelligenten Stromnetzen. Schließlich sind die Ziele eines intelligenten Stromnetzes der Zukunft eben jene der grünen Energiewende: Nutzung erneuerbarer Energien, sektorale Verknüpfung und Energieeffizienz durch Dezentralisierung, Digitalisierung und Speicherung, was schlussendlich zu innovativen Technologien, Kostenreduktion und Versorgungssicherheit führt. Das gesamte Werk Pirstner-Ebners kulminiert nun in der Bestätigung ihrer Thesen zum grünen Stromnetz der Zukunft, der Anforderungen an es, seiner Aufgaben und wie diese bislang europarechtlich verwirklicht wurden. Alle vorausgehenden Spezialthemen schaffen die Grundlage, um auf die Herausforderungen der Zukunft zu reagieren und die Tektonik der europäischen Regulierung zu verstehen.

Insofern ist das Werk nicht lediglich die proklamierte Einführung in des europäische Energierecht und Darstellung „ausgewählter“ Spezialthemen, sondern verfolgt klar die Agenda, den Weg für ein grünes Energiesystem der Zukunft zu ebnen. In diesem Kapitel verlässt Pirstner-Ebner erstmals ihren deskriptiven Duktus und stellt potenzielle Innovationen hin zum Energiesystem der Zukunft vor. Und das Potpourri der vorgeschlagen Maßnahmen ist wahrlich facettenreich. Der Weg ist nach Pirstner-Ebners Ansicht juristisch gut vorbereitet; nun muss er gegangen werden.

Mit Recht kann man das Werk, wie Pirstner-Ebner selbst im Vorwort vorschlägt, einem breiten Publikum empfehlen. Die einführenden Kapitel zum europäischen Energierecht lohnen für Universitätsangehörige aller Semester und Mitgliedstaaten. Mit den Spezialthemen erschließt sie sich die professionelle Leserschaft rechtlicher und technischer Couleur. Mit ihrem Ausblick auf das Energiesystem der Zukunft lohnt der Griff zum Werk gleichermaßen für die Policy Maker von heute und morgen.

Sonntag, 13. Februar 2022

Rezension: Regulierung von Auslandsunfällen

Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 3. Auflage, Nomos 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Fast 10 Jahre seit Erscheinen der Erstauflage hat dieses ungemein wichtige Werk für das (verkehrs-)zivilrechtliche Dezernat die dritte Auflage zu verzeichnen. Schon die Rezeption der Vorauflagen war sehr positiv (hier die Besprechungen: erste Auflage, zweite Auflage) und an diesem Eindruck hat sich auch weiterhin nichts geändert. Im handlichen Format mit fast 800 Seiten inklusive der Verzeichnisse kommen die verschiedenen Konstellationen des Verkehrsunfalls mit Auslandsbezug zur Sprache, dazu kommen zahlreiche Länderberichte zu klassischen deutschen Urlaubsländern. Im Vorwort verweist Bachmeier darauf, dass noch zahlreiche Rechtsfragen ungelöst sind und auch die europäische Zusammenarbeit im Zivilrecht ausbaufähig ist. Zum Glück für die Rechtsanwender gibt es dann Spezialwerke wie dieses, das zumindest die Probleme aufzeigt und Lösungsansätze bereithält.

Die Gestaltung des Werks ist typisch für die NomosAnwalt-Reihe. Die Texte sind zwar gut und mit vielen Randnummern untergliedert, die Schriftgröße ist aber recht klein, sodass die Lektüre nach einer Weile doch anstrengend wird. Echte Fußnoten erleichtern die Rezeption der Materie im Fließtext und bieten viele Verweise auch auf Internet-Quellen. Nachdem die zahlreichen Autoren der Länderberichte auch als Experten engagiert wurden, ist es ein toller Service, dass auch deren (berufliche) Kontaktdaten im Autorenverzeichnis stehen. Nachdem es sich ausnahmslos um Anwälte bzw. Professoren handelt, besteht auch nicht die Gefahr unbotmäßiger Rechtsberatung.

Im ersten, allgemeinen Teil, wird die Unfallschadensregulierung bei Auslandsbeteiligung dargestellt. Dies umfasst zum einen die gerichtlichen Rahmenbedingungen, sodann den Inlandsunfall mit ausländischen Fahrzeugen, den Inlandsunfall mit ausländischen Militärfahrzeugen, den Auslandsunfall mit inländischen Fahrzeugen sowie Auslandsunfälle in Drittländern, sprich außerhalb der EU. Ein Anhang komplettiert diesen ersten Teil, in dem Internetadressen zum Zugang zum ausländischen Recht aufgelistet werden, aber auch Webseiten mit generellen Informationen zur Rechtslage. Hinzu kommt ein Glossar mit typischen IPR-Ausdrücken, was die Scheu vor der Lektüre entsprechender Texte nehmen kann. Schließlich sind einige Muster enthalten, um Rechtsauskünfte u.ä. einzuholen.

In den Kapiteln werden, wenn auch zum Teil nur kurz, prozessual heikle Themen benannt, etwa die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten, wenn ein Korrespondent zur Regulierung des Schadens eingesetzt wird, der aber eben nicht passivlegitimiert ist (S. 50). Deutlich umfangreicher ist das Kapitel zum Unfall eines Deutschen im Ausland, da insbesondere die Frage des anzuwendenden Rechts immer noch nicht eindeutig entschieden ist, wenn der Grenzbereich zwischen Prozessrecht und materiellem Recht betroffen ist (S. 105 zum Anscheinsbeweis). Sehr interessant ist auch das Unterkapitel zum an den Amtsgerichten nicht besonders häufig genutzten Europäischen Beweisaufnahmeverfahrens, das man über Zentralstellen des jeweiligen Bundeslandes initiieren kann. Nachdem inzwischen über § 128a ZPO auch die Online-Verhandlung mit ausländischen Zeugen möglich ist, hätte ich mir, gerade wenn Videokonferenzen nach der EuBewVO angesprochen werden (S. 150), noch eine praktische Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile gewünscht: immerhin wird die Videoverhandlung inzwischen mit großer Begeisterung auch bei Inlandssachverhalten durchgeführt. Zu Recht wird der Tele-Inaugenscheinnahme eine Absage erteilt (S. 153). Interessant ist auch die Erwähnung der Dash-Cam-Rechtsprechung des BGH, die ja als Teil des Prozessrechts auch auf Fälle mit Auslandsbeteiligung angewendet werden kann (S. 154).

Länderberichte liegen anschließend vor zu den Staaten Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Spanien und Türkei. Diese sind stets gleich aufgebaut: zunächst gibt es einen Abschnitt zur Anspruchsprüfung zur Haftung dem Grunde nach, später zur Haftung der Höhe nach. Dann geht es um die Durchsetzung der Ansprüche und am Ende werden wichtige Arbeitsmittel an die Hand gegeben. Aufgrund einiger aktueller Fälle im Dezernat habe ich mir den Länderbericht zu Belgien näher angesehen. Aus bereits eingeholten Rechtsgutachten ist die Haftungsgrundlage zwar rasch klar, aber dass auch einmal konkrete Verkehrsregeln – wie hier – für die Haftung dem Grunde nach benannt und erläutert werden, findet man selten. In Ergänzung mit den Ausführungen zur Beweislastverteilung und zu den zuzusprechenden Schadenspositionen möchte ich meinen, dass ich fortan gestützt auf die sehr detaillierten Ausführungen bei technisch halbwegs klarem Fahrverhalten einen Fall auch ohne Rechtsgutachten entscheiden könnte. Insofern: großes Lob für diesen Länderbericht, den ich aus eigener Anschauung prüfen konnte.

Bislang hatte ich jedes Auflage dieses Werks in meiner Handbibliothek im Gericht stehen und habe es immer wieder zu Rate ziehen können. Angesichts noch denkbarer weiterer Länderberichte dürfte auch die nächste Auflage wieder zahlreiche Rechtsanwender bei Auslandsunfällen bei der Falllösung unterstützen. Aus meiner Sicht ist das Handbuch ein Muss für den Verkehrszivilrechtler.

 

Sonntag, 19. Dezember 2021

Rezension: Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen

Masuhr, Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen. Eine Untersuchung am Maßstab des EU-Wettbewerbsrechts und der Grundfreiheiten, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Seit über 100 Jahren bestimmen Normen und Standards die Produktwelt der Industriegesellschaft. Die Binnenmarktharmonisierungsrechtsakte des „New Approach“ wie zum Beispiel die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthalten Vorgaben für das Vorliegen der Konformitätsvermutung für solche Produkte, die nach europäischen und harmonisierten Normen hergestellt worden sind. Im Umwelt- und Technikrecht werden Normen in Bezug genommen, um die gesetzlichen Anforderungen an Produkte oder Richtwerte zu konkretisieren. Die Rechtsprechung benutzt Normen, um beispielsweise den Fahrlässigkeitsmaßstab des deliktischen Verhaltens nach § 823 Abs. 1 BGB auszufüllen. Auch wenn Normen und Standards im Regelfall freiwillige Übereinkünfte von privaten Wirtschaftsakteuren sind, können Sie aufgrund der eben dargestellten Anwendungsfälle häufig eine enorme wirtschaftssteuernde Kraft entfalten. Maya Sofie Masuhr stellt deshalb in ihrer Dissertation, die an der Europa-Universität Vidarina Frankfurt (Oder) verfasst worden ist, die Frage, welche europarechtlichen Grenzen die Tätigkeit von Normungsorganisationen gesetzt werden können oder zu setzen sind.

Ein wichtiger Anstoß für ihre Untersuchung stellt die EuGH-Entscheidung „Fra.bo“ (EuGH, Urt. v. 12.7.2012, Rs. C-171/11) dar, in der der EuGH – aufgrund einer Vorlage des OLG Düsseldorf – entschied, dass der „Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches – DVGW“ bei seiner Normungs- und Zertifizierungstätigkeit an die Grundfreiheiten des AEUV gebunden ist (zuletzt dazu: Saria, Private Normung als staatliche Maßnahmen, EuZW 2020, S. 53 und S. 90). Unbeantwortet lassen konnte der EuGH die alternativ gestellte Frage des OLG Düsseldorf, ob der DVGW an die Regeln des EU-Wettbewerbsrechts (Art. 101 f. AEUV) gebunden sei. Diese Antwort gibt die Autorin. Sie führt dieses Unterfangen in sechs Kapiteln durch. Nach der Einleitung (Kapitel 1) werden im zweiten Kapitel die begrifflichen Grundlagen gelegt und sowohl die nationalen als auch die drei europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) untersucht und vorgestellt. Im europäischen Vergleich kommt die Autorin dabei zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Zahl der Normungsorganisationen privatrechtlich verfasst ist. Gleiches gilt für die drei europäischen Normungsorganisationen die als private und gemeinnützige Vereine organisiert sind.

Im dritten Kapitel geht es um die Wirkungen von Normen sowohl in rechtlicher als auch in ökonomischer Hinsicht. Hier stellt Masuhr zunächst die Einbindung von Normen im Bereich des europäischen Produktsicherheitsrechts dar. Danach können Hersteller, die ihre Produkte nach harmonisierten Normen produzieren, die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen, dass sie durch normgemäßes Produzieren die Sicherheitsziele der jeweiligen Harmonisierungsrechtsakte einhalten. Im Bereich des Umwelt- und Technikrechts werden die verschiedenen Fallgestaltungen der Nutzbarmachung von Normen durch normergänzende bzw. normkonkretisierende Verweisungen sowie normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften erläutert. Schließlich wird anhand der Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten im Zivilrecht, der Frage nach dem Anscheinsbeweis im Zivilprozessrecht und der Problematik der anerkannten Regeln der Technik im privaten Baurecht die Rolle der Normen im Privatrecht beleuchtet. Aus ökonomischer Sicht wird die Normung im Hinblick auf die Rationalisierung von Herstellungsprozessen, die damit einhergehende Senkung von Transaktionskosten, die Kompatibilität von Produkten im gesamten Netzwerk der Wirtschaft als mögliche Effekte der Förderung von Wettbewerb und Innovation positiv gesehen. Es kann aber auch passieren, dass Innovationen sich nicht durchsetzen können, weil die Wechselkosten, um die neuen Technologien zu nutzen, für die Marktteilnehmer zu hoch sind. Hier kann die Normung hemmend wirken.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im fast 200 Seiten umfassenden vierten Kapitel dieser Dissertation, welches schlicht mit der Überschrift „Grenzen“ überschrieben ist. Die Autorin weist nach, dass die Tätigkeit in den Normungsorganisationen unter die kartellrechtlichen Vorschriften (Art. 101 ff. AEUV) des Europarechts fällt. In den Normungsorganisationen kommen insbesondere Wirtschaftsakteure zusammen, die dem Unternehmerbegriff unterfallen. Auch die nationalen Normungsorganisationen können dem Begriff der „Unternehmensvereinigung“ subsumiert werden. Die Verabschiedung einer Norm sei regelmäßig sowohl eine Vereinbarung zwischen Unternehmen als auch eine abgestimmte Verhaltensweise bzw. ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung. Da die Ausgestaltung der einzelnen Normen sehr weitgehend den einzelnen Normungsorganisationen überlassen ist, können weder staatliche Aufträge noch spätere staatliche Verweise in Gesetzen die privatautonome Gestaltung beeinflussen. Als mögliche Rechtfertigungsgründe für dieses abgestimmte Vorgehen kommen in Betracht: Ein transparentes, diskriminierungsfreies und beispielsweise in Bezug auf finanzielle Aufwendungen angemessenes Verfahren der Erarbeitung einer Norm für alle interessierten Marktteilnehmer. Im Lichte des Art. 101 Abs. 3 AEUV stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Norm der Verbesserung der Warenerzeugung bzw. der Förderung des technischen Fortschritts dient. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob durch die Norm mögliche Kosteneinsparungen, die Erzielung von Größenvorteilen, der vereinfachte Marktzutritt für neue Wettbewerber oder mögliche innovationsfördernde Wirkung des Standards festzustellen sind. Negativ fiel die Prüfung aus, wenn die Norm innovationshindernde Wirkungen entfaltet oder sich Marktschließungseffekte zeigen. Des Weiteren ist bei der Vermarktung von Normen durch die entsprechenden Normungsorganisationen darauf zu achten, dass diese Monopolisten auf den jeweiligen Märkten der Standardisierung ihre marktbeherrschende Stellung nicht durch beispielsweise überhöhte Verkaufspreise der Normen ausnutzen. In Staaten wie Polen oder Frankreich, in welchen der Staat auf die jeweiligen Normungsorganisationen sehr großen Einfluss besitzt oder sie als Teile des Staates organisiert hat, muss die Vorgabe des Art. 106 AEUV beachtet werden, dass auch staatliche Organisationen den Wettbewerbsvorschriften des Europarechts unterliegen. Auch privatrechtlich organisierte Organisationen im Bereich der Normung und Standardisierung können Adressaten der Grundfreiheiten sein, wenn ihre Standards als Hindernisse zum Binnenmarktzugang Wirkungen entfalten können, so die Fra.bo-Rechtsprechung des EuGH. Eine solche hindernde Wirkung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn faktische Bindungswirkungen von dem jeweiligen Standard ausgehen. Diese Bindungswirkung ist aus den jeweiligen rechtlichen und ökonomischen Marktbedingungen zu folgern. Die Normungsorganisationen können sich jedoch auch auf ihre Grundfreiheiten und Grundrechte als jeweiliger Rechtfertigungsgrund berufen. Möglich ist es auch, die Beschränkungen durch Normen und Standards etwa durch zwingende Gründe des allgemeinen Interesses (Förderung des Wettbewerbs, Umweltschutzes oder Verbraucherschutzes) zu rechtfertigen. Was sind die Folgen, wenn Normen und Standards gegen das europarechtliche Kartellverbot verstoßen? Wettbewerbsbeschränkenden Normen, so Masuhr, sind nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Kaufverträge über Normen, deren Preisgestaltung aufgrund der marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich ist, sind nach § 134 BGB nichtig. Aufgrund möglicher Verstöße gegen die Grundfreiheiten sind Staaten, Normungsorganisationen und Zertifizierungseinrichtungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2013 – VI-2 U (Kart) 15/08) verpflichtet, solche Normen nicht zu beachten und nicht zu verwenden. Des Weiteren können sich Schadensersatz-, Unterlassung- und Beseitigungsansprüche aus den §§ 33 und 33a GWB sowie 280, 241 und 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Maya Sofie Masuhr hat eine überzeugende Antwort auf die zweite Vorlagefrage des OLG Düsseldorf (BeckEuRS 2011, 578567) durch ihre Analyse der wettbewerbsrechtlichen Bindungen von Normungsorganisationen unter sorgfältiger und umfassender Auswertung von Literatur und Rechtsprechung vorgenommen, die aufgrund eines klaren Aufbaus und einer präzisen Sprache sehr gut zu lesen ist.

Sonntag, 17. Oktober 2021

Rezension: Recht der Energiewirtschaft

Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft – Praxishandbuch, 5. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Das Praxishandbuch Recht der Energiewirtschaft wird inzwischen in der 5. Auflage verlegt. Aktuell wie jede der Vorauflagen wendet sich die Neuauflage des Praxishandbuchs Recht der Energiewirtschaft der europäischen Gesetzgebungsinitiativen zur „Saubere(n) Energie für alle Europäer“ und ihrer Umsetzungsakte zu. Neben „Neuerungen für das EEG“ werden „Regelungen reiner Wasserstoffnetze“ vorgestellt. Außerdem stehen Entwicklungen im Energieplanungsrecht, bei der Elektromobilität sowie der zunehmenden Digitalisierung bei der Neuauflage im Fokus der Bearbeitung.

Bereits die fachliche Kombination von Universitätslehrer Schneider und Rechtsanwalt Theobald offenbart den programmatischen Ansatz des Werkes: eine wissenschaftlich fundierte Handreiche für die tägliche Arbeit. Seit jeher gelungen ist der fachkundige Mix aus Wissenschaft sowie anwaltlicher und behördlicher Praxis. Für die 5. Auflage konnte das kompetente Autorenteam unter anderem durch Mitarbeiter des Bundeskartellamts, der Bundesnetzagentur und der anwaltlichen Praxis qualifiziert aufgestockt werden.

Mit etwa 1400 Seiten Umfang kommt ein opulentes Werk daher. Keineswegs muss man fürchten, von der physischen Wucht erschlagen zu werden. Mit seiner gewohnt übersichtlichen Gestaltung durch Inhaltsübersicht, Inhaltsverzeichnis und Kapitelübersichten, sowie einem sehr funktionalen internen Verweissystem wird gediegen durch das Praxishandbuch geleitet. Ein umfangreiches und gut sortiertes Sachregister beschließt den Band.

Repräsentativ und wertig kommt das laut Label CO2-neutral verarbeitete Werk daher. Diesem Eindruck vollends entsprechend kommt der Leser bei der Lektüre auf seine Kosten. Für nahezu jede Frage findet sich in der Themenvielfalt des Praxishandbuchs Recht der Energiewirtschaft eine erhellende Passage. Egal ob Energie- oder Emissionshandel, Energiesteuern, Rechtsschutz gegen energiebehördliche Regulierungsentscheidungen, Fragen kommunaler Verwaltung, Planung und Zulassung von Erzeugungsanlagen oder zur Entwicklung der aktuellen Energielandschaft; die acht Kapitel liefern Antwort.

Nicht erst seit der Home-Office Offensive ist Digitalisierung in aller Munde; seit Jahren ist sie Innovationstreiber und Herausforderung. Smart müssen Stromzähler und das Netz sein, ständig verbunden zur Optimierung von Angebot, Nachfrage und Laststeuerung bei effizienter Kapazitätsvergabe. Entsprechend relevant und interessant ist das Kapitel 7 „Digitalisierung und Datenschutz in der Energiewirtschaft“ von Bartsch indem Schutz und Sicherheit der immensen Datenströme in der Energiewirtschaft behandelt werden. Bereits das komplexe Zusammenspiel von europäischer und nationaler Gesetzgebung und Aufsicht in einer vernetzten Welt ist eine gigantische Herausforderung. Hinzu treten die vielschichtigen, teils konträren Ziele im Schutz personenbezogener Daten, nicht-personenbezogener Daten, der Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen und der Sicherheit von kritischen Infrastrukturen, Anlagen und Systemen im Energiesektor. Herausforderungen der Vernetzung, für den Vertrieb, den Netzbetrieb, Erzeugung und den Messstellenbetrieb werden überzeugend und umfangreich dargestellt. Leider haben sich die Ausführungen zum Datenschutz in der Energiewirtschaft mit der Novelle des BSIG durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und die neue KritisVO bereits teilweise überholt. Allerdings lässt sich das funktionale Grundgerüst des BSIG gut verständlich destillieren.

In Kapitel 17 setzen sich de Wyl/Thole/Bartsch mit „Gesetzliche Anschlusspflicht und vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs bei Strom und Gas“ auseinander. Systematisch überzeugend fängt dieses Kapitel auch die ausstehende Regulierung von Wasserstoffnetzen auf. Unterstrichen wird hinsichtlich der neuen Wunderressource Wasserstoff die Offenheit der „Gas“-Regelungen – vorrangig national. Dementgegen sieht die EnWG-Novelle Wasserstoff als eigenständige Commodity neben Strom und Gas, was nach Ansicht der Autoren zu allerhand offenen Rechtsfragen führt. Zumal auf europäischer Ebene die Leitplanken für Transport, Speicherung und Entgeltbildung von Wasserstoff überhaupt noch nicht entworfen sind. Auch wenn das Thema hinsichtlich seiner rechtspolitischen Entwicklung noch in den Kinderschuhen steckt, wird es selbstverständlich standesgemäß behandelt. Dieses Teilkapitel dient daher exemplarisch für die Aktualität des Werkes.

Schlussendlich muss man das Praxishandbuch jedem etablierten Anwender aber auch Novizen im Fach empfehlen. Das Werk ist ungemein hilfreich für die tägliche Arbeit durch Übersichtlichkeit bei überzeugender Bearbeitungstiefe und einher so intuitiv in der Einführung in das Energierecht, dass auch Nichtjuristen leichten Zugang in die Untiefen der sich ständig fortentwickelnden Materie finden. Positiver Aspekt dieser ständigen Fortentwicklung des Rechtsgebiets ist ganz klar, dass mit weiteren Auflagen des Praxishandbuchs Recht der Energiewirtschaft gerechnet werden darf. Hoffentlich verstreicht diesmal nicht allzu viel Zeit zwischen den Neuauflagen.

Samstag, 24. Juli 2021

Rezension: Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

Piovano, Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht, 1. Auflage, Deutscher Fachverlag 2020

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Christian Piovanos Dissertation, die an der Technischen Universität Chemnitz entstanden ist, fällt in eine aufregende Zeit für das Recht der Marktüberwachung und der Produktsicherheit. Ab dem 16.07.2021 gilt die neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020. Ebenfalls an diesem Tag traten das neue Marktüberwachungsgesetz und das novellierte Produktsicherheitsgesetz in Kraft. Am 21.04.2021 hat die EU-Kommission den Vorschlag für eine neue Maschinenprodukteverordnung (COM(2021) 202 final) sowie eine KI-Verordnung (COM(2021) 206 final) veröffentlicht. Am 30.06.2021 wurde der Vorschlag der EU-Kommission für einen Ersatz der Richtlinie 2001/95/EG (Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, RaPS) vorgestellt (COM(2021) 346 final). Hier kündigen sich Verschiebungen in der klassischen Besetzung der mit Pflichten belegten Wirtschaftsakteure an. Während das klassische Quartett (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler) durch die neue Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsverordnung durch den „Fulfilment-Dienstleister“ ergänzt werden, nimmt die KI-Verordnung vor allem den „provider“ in die Pflicht.

Christian Piovano hat sich in seiner Dissertation mit dem klassischen Hauptakteur des Marktüberwachung- und Produktsicherheitsrechts beschäftigt, nämlich dem Hersteller. Die unbestreitbare Bedeutung einer präzisen und rechtssicheren Definition des Herstellers liegt auf der Hand. Der Hersteller konzipiert und produziert ein potenziell mit Risiken behaftetes Produkt, sodass seine rechtssichere Identifizierung die Nutzung seines Wissens, das den Kenntnissen aller weiteren in der Lieferkette vorhandenen Wirtschaftsakteure und auch der Marktüberwachungsbehörden naturgemäß überlegen ist, einer effektiven Gefahrenabwehr dient. Der heutige § 2 Nr. 14 (Nr. 15 n.F.) ProdSG kennt fünf verschiedene „Herstellerbegriffe“. Zunächst ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt (1) oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet (2). Als („Quasi“-) Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (3) oder ein Produkt wiederaufarbeitet (4) oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (5). Ergänzend könnte noch der Eigenhersteller erwähnt werden, der gemäß § 2 Nr. 9 Maschinenverordnung (9. ProdSV) eine von der 9. ProdSV erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit der 9. ProdSV im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen für den Eigengebrauch verantwortlich ist.

Die herausragende Wichtigkeit einer rechtssicheren Konturierung des Herstellerbegriffes sowohl aus Herstellersicht als auch aus staatlicher Sicht wird in Teil B „Rechtsrahmen Forschungsfragen“ sehr anschaulich herausgearbeitet. Zunächst unterliegt der Hersteller verschiedenen Pflichten, die unter anderem in § 3 ProdSG und § 6 ProdSG niedergelegt sind. Des Weiteren treffen den Hersteller aus § 7 ProdSG die Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung, die Produktbeobachtungspflichten, insbesondere bei Verbraucherprodukten, möglicherweise Ansprüche aus Delikt- und Produkthaftungsrecht, Gewährleistungsansprüchen, wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sowie Ordnungswidrigkeiten und Strafen aus dem ProdSG oder die Inanspruchnahme durch die Marktüberwachungsbehörden bei Nichtkonformität aus dem Katalog des § 26 ProdSG a.F. bzw. Art. 14 VO (EU) 2019/1020. Für die Marktüberwachung ist die präzise Identifizierung des Herstellers wichtig und zwar insbesondere für die Auswahl des richtigen Adressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen.

In den Teilen C (Methodische Herangehensweise zur Schärfung des produktsicherheitsrechtlichen Rechtsbegriffs „Herstellers“), D (Annäherung durch eine historische Betrachtung des Herstellerbegriffs im ProdSG) und Teil E (Annäherung durch eine teleologische Betrachtung des europäischen Produktsicherheitsrechts) legt Piovano die methodischen und historischen Grundlagen für seine weitere Beschäftigung den Begriff des Herstellers. Hervorzuheben ist die sehr ausführlich herausgearbeitete historische Genese des Herstellerbegriffs vom „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ von 1968 über die verschiedenen Novellierungen (1979, 1992, 1997, 2004 und 2011). Im Lichte der historischen Entwicklung kann Piavano zeigen, dass der produktsicherheitsrechtliche Grundsatz, dass die Inpflichtnahme des Herstellers aus „der Nähe zum Produkt“ erwuchs, durch einen weiteren Grundsatz, nämlich den „der Nähe zum Endverwender“, flankiert wurde. Zwar war schon das Gesetz von 1968 sowohl dem vorgreifenden Arbeitsschutz als auch dem Verbraucherschutz gewidmet, allerdings wurde in den letzten fünf Jahrzehnten der Verbraucherschutz immer wichtiger. Aufgrund der Darstellung der grundlegenden Prinzipien des CE-Systems kann der Verfasser verdeutlichen, wie sehr die privaten Akteure des Wirtschaftssystems in die Marktüberwachung eingebunden werden und dadurch naturgemäß das überlegene Wissen des Herstellers eine eminent wichtige Rolle für einen Markt mit konformen Produkten spielt.

Der Teil F mit der „originären Auslegung des Herstellerbegriffs“ unter Heranziehung der historischen und teleologischen Auslegung ist mit fast hundert Seiten das Gravitationszentrum der Untersuchung. Hier werden die einzelnen Felder der Tatbestandsvoraussetzungen des Herstellerbegriffs abgemessen. Muss der Hersteller rechts- und geschäftsfähig sein, fallen Zuliefererteile unter den Produktbegriff, was bedeutet „Vermarktung unter eigener Marke“, ist die Herstellereigenschaft oder die CE-Kennzeichnungspflicht disponibel und abdingbar, wann liegt eine Abgabe vor, wo liegt der Unterschied zwischen Wiederaufbereiten und wesentlicher Veränderung oder wann liegt die Beeinflussung einer Sicherheitseigenschaft vor? Piovano führt umfassend in die Streitstände zu diesen Sachproblemen ein und erörtert sie unter Auswertung der Literatur in sehr gut begründeten Lösungen. Teil G zeigt Übereinstimmungen und Unterschiede zum Herstellerbegriff des Produkthaftungsgesetzes. Die neuen Technologien des 3D-Drucks oder der Industrie 4.0 führen zu fluiden Grenzen der verschiedenen „Hersteller“ im Entstehungsprozess eines Produktes sowie zu sich andauernd wandelnden Produkten mit ggf. verschiedenen „Herstellern“ in einem Lebenszyklusprozess mit kontinuierlichen Updates.

Als Resümee kann Piovano berechtigterweise feststellen, dass die Grundprinzipien „Nähe zum Produkt“ und „Nähe um Endverbraucher“ in allen fünf Untergruppen des Herstellerbegriffs zu sachgerechten Ergebnissen führen. Zukünftig sieht er durch die Musterfeststellungsklage einen „neuen Markt“ des kollektiven Rechtsschutzes entstehen, der sich auch mit produkthaftungsrechtlichen Sachverhalten mit produktsicherheitsrechtlichen Aspekten befassen wird. Eine eklatante Rechtsschutzlücke werde mit der Inpflichtnahme der Fulfilment-Dienstleister in der neuen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (vgl. insbesondere Art. 4 i. V. m. Art. 3 Nr. 11 Verordnung (EU) 2019/1020) geschlossen. Schließlich ist auch der Befund vollumfänglich zu bejahen, dass Produktsicherheit immer mehr auch eine datenschutzrechtliche Dimension aufweisen müsse.

Christian Piovano hat sich in seiner sehr gut geschriebenen und dicht strukturierten terminologisch-dogmatischen Arbeit am produktsicherheitsrechtlichen Herstellerbegriff ein mit vielen hilfreichen Registern versehenes Kompendium geschaffen. In den gegenwärtig aufregenden Zeiten des Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsrecht können hier verlässlich Rechtsentwicklung und Rechtsstand des produktsicherheitsrechtlichen Herstellers nachgeschlagen werden.

 

Sonntag, 27. Juni 2021

Rezension: Europäisches Arbeitsrecht

Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Auflage, De Gruyter 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das europäische Arbeitsrecht ist maßgeblich seit Beginn der 2000er Jahre zu einem eigenen Teilgebiet des Arbeitsrechts avanciert. Insbesondere in den vergangenen Jahren wächst neben der stets anwachsenden Judikatur auch die Literatur in diesem Feld erheblich. Neben maßgeblich auf Studierende ausgerichteten Lehrbüchern, so etwa von Kocher (Rezension zur 1. Aufl. hier im Blog), Thüsing oder Schiek, findet sich auch das Handbuch von Preis/Sagan sowie der von Franzen/Gallner/Oetker (Rezension zur 1. Aufl. hier im Blog) verantwortete Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, der als Pendant zum Erfurter Kommentar in diesem Jahr bereits in 4. Auflage erscheinen soll. Und doch bleibt bei alldem noch gehörig Raum für weitere Werke, insbesondere solche, die in die Tiefe gehen, systematisieren und Zusammenhänge aufzeigen. Diesen Anspruch verfolgt dann auch Karl Riesenhuber, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht an der Ruhr-Universität Bochum, mit seinem nunmehr in 2. Auflage bei De Gruyter erschienenen Werk. Dieses – so der im Klappentext selbst gestellte Anspruch – „erschließt den Gesamtbestand des Europäischen Arbeitsrechts, seine primärrechtlichen Grundlagen sowie seine sekundärrechtliche Ausgestaltung, in systematischer Erörterung.“

Das außerordentlich hübsch gestaltete Cover ziert eine Abbildung des Werks „La strada entra nella casa“ (zumeist übersetzt als „Der Lärm der Straße dringt ins Haus“) des italienischen Malers Umberto Boccioni. Es ist ein futuristisches Werk, das den Betrachter zunächst überfordert, es ihm schwer macht, sich zu orientieren. Wohlmöglich hatten Verlag und Verfasser dies im Sinn, bestehen doch auch im Bereich des europäischen Arbeitsrechts jedenfalls für Einsteiger zunächst Orientierungsschwierigkeiten. Ob aber der Lärm der Straße, der für das großstädtische Chaos, die Geschwindigkeit, die Unaufgeräumtheit steht, das europäische Arbeitsrecht darstellen soll? Und ob das Haus, aufgeräumt, ruhig, stabil, das deutsche Arbeitsrecht abbilden soll? Oder ob lediglich die Simultaneität von deutschem und europäischem Arbeitsrecht betont werden soll? In Ermangelung einer Interpretation Riesenhubers, die sicherlich aufschlussreich gewesen wäre, ist die Deutung hier dem Leser überlassen.

Ein hübsch gestaltetes Cover beeinflusst zwar manches Mal die Kaufentscheidung; fehlt es allerdings an entsprechend gelungenem Inhalt, kann auch ein Buchumschlag dies schlechterdings nicht ausgleichen. Entscheidend sind der tatsächliche Inhalt und Nutzen. Gegliedert ist das Werk in fünf Teile, die wiederum in Kapitel sowie in fortlaufend nummerierte Abschnitte (§) untergliedert sind. Enthalten sind zudem die üblichen Verzeichnisse (Abkürzungen, Abgekürzt zitierte Literatur, Inhalt, Stichworte), darüber hinaus eines mit den wichtigsten, das Arbeitsrecht betreffenden europäischen Rechtsakten (S. 915 ff.).

Vorangestellt und damit vor die Klammer gezogen ist eine Einführung. Riesenhuber nennt diese „Europäisches Arbeitsrecht: Einführung, Begriffsbestimmung, Rechtsquellen, Übersicht, Methoden“. Besonders gut gefällt mir die an den Anfang gestellte Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmerbegriff, die nicht nur für Studierende oftmals schwierig zu verstehen ist und auch für Kenner der Materie immer wieder Überraschungen bereithält (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 17.11.2016 – C-216/15, Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH, NZA 2017, 41).

Es folgt ein Grundlagenteil (1. Teil), insbesondere zu thematisch zugehörigen Grundrechten (§ 2), Grundfreiheiten (§ 3) und Rechtssetzungskompetenzen (§ 5). Erfreulich ist, dass der Verfasser in der Neuauflage nun auch einen Überblick zum Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht (§ 4) aufgenommen hat, der vor allem das Verhältnis von Kollektivverträgen und Kartellrecht näher beleuchtet (Rn. 4 ff.). Sodann widmet sich Riesenhuber dem internationalen Arbeitsrecht und der Entsendung (2. Teil), worin sich auch die seit der Vorauflage neu hinzugekommenen RL 2014/67/EU sowie RL (EU) 2018/957 wiederfinden (zum Rechtsstand s. § 7 Rn. 4). Im Anschluss gerät der Persönlichkeitsschutz ins Blickfeld (3. Teil). Hier werden zunächst die Diskriminierungsverbote behandelt, die auch in Deutschland vielbeachteter Gegenstand in der arbeitsrechtlichen Literatur sind (man erinnere sich nur an die Diskussionen vor Inkrafttreten des AGG). Besonders gefallen hat mir hier der einleitende Abschnitt über Rechtsgrundlagen und Schutzinstrumente (§ 9), der einen prima Einstieg in die Materie bietet. Neu eingefügt hat Riesenhuber im 3. Teil zudem einen Abschnitt zur Datenschutz-Grundverordnung (§ 13), die weithin ihre Kreise zieht und auch vor dem Arbeitsrecht nicht Halt macht.

Das sich anschließende Individualarbeitsrecht (4. Teil) bildet mit über 340 Seiten einen Schwerpunkt des Werks. Darin hat Riesenhuber nicht nur den Abschnitt zur Transparenzrichtlinie (RL (EU) 2019/1152) umfänglich überarbeitet (§ 14), die die ursprüngliche Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG) zwischenzeitlich ersetzt hat, sondern auch Ausführungen zur Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) neu aufgenommen (§ 15).

Obgleich die Kompetenzen der Union im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts insbesondere durch Art. 153 Abs. 5 AEUV beschränkt sind, der neben dem Arbeitsentgelt auch das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht von Anwendungsbereich ausnimmt, so bestehen doch einige Richtlinien, die es insbesondere bei der Mitwirkung der Arbeitnehmer zu beachten gilt. Diesen widmet sich der Verfasser im letzten Teil (5. Teil).

Die Neuauflage des treffend wohl als „Handbuch“ zu charakterisierenden Werks war überfällig. Riesenhuber hat das „Europäische Arbeitsrecht“ darin umfänglich abgebildet und systematisch dargestellt. Darin liegt auch seine große Stärke: Umfassend, prägnant und vor allem aktuell. So wurden Rechtsprechung und Literatur umfangreich berücksichtigt sowie bereits Ausführungen zur geplanten Mindestlohn-Richtlinie (§ 1 Rn. 47 f.) und zur proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte (§ 2 Rn. 81 ff.) aufgenommen. Zudem ist die Aufmachung bzw. Gestaltung hervorzuheben. Der Einband ist hochwertig, die Papierstärke angenehm und das Schriftbild sehr leserfreundlich. Vom Text abgesetzte und vielfach vorzufindende Inhalts‑, Vorschriften-, Rechtsprechungs- und Literaturübersichten ermöglichen dem Leser den schnellen Zugang zur vertiefenden Recherche, ebenso wie der gut gelungene Fußnotenapparat. Ein – bei einem fast 1000 Seiten umfassenden Werk m.E. gebotenes Lesebändchen – wäre hier gewiss ein weiterer Pluspunkt gewesen. Inhaltlich liegt der Fokus deutlich auf der „umfassenden Abbildung“ der Materie, sodass mir die Ausführungen an einigen Stellen zu sehr an der Oberfläche verhaftet bleiben. Beispielhaft sei auf die Erläuterungen zur Koalitionsfreiheit sowie zum Recht auf kollektive Maßnahmen (Streik, Aussperrung) hingewiesen (§ 2, Rn. 13 f., 41, 52, 77; § 5 Rn. 14), die doch etwas dürftig ausfallen. Stark wird das Werk hingegen immer dann, wenn sich Riesenhuber methodische Fragen vornimmt (vgl. etwa § 1 Rn. 7 ff. zur Frage, ob ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff festgelegt werden sollte); die Vorliebe des Verfassers, der auch Herausgeber des in derselben Verlagsreihe erscheinenden Standardwerks zur Europäischen Methodenlehre ist (vgl. Rezension zur 3. Auflage hier im Blog), bleibt dem Leser insofern nicht verborgen.

Insgesamt handelt es sich um ein gutes Handbuch zum Europäischen Arbeitsrecht, das umfänglich und übersichtlich aufbereitet sowie gut lesbar ist. Zwar hat das von Preis/Sagan verantwortete Handbuch deutlich mehr Tiefgang, behandelt jedoch auch nicht die gesamte Breite des Europäischen Arbeitsrechts, sodass die Neuauflage von Riesenhuber unbedingt ihre Berechtigung hat. So kann das Werk allen, die am Europäischen Arbeitsrecht interessiert oder jedenfalls damit befasst sind, empfohlen werden. Insbesondere ist es auch als begleitendes Werk zum Einstieg in das Rechtsgebiet empfehlenswert, so für Studenten, Referendare oder Praktiker, die sich im Europäischen Arbeitsrecht spezialisieren möchten.