Mittwoch, 13. November 2019

Rezension: BRAO

Henssler / Prütting (Hrsg.), BRAO, 5. Auflage 2019

Von RA Christoph R. Müller, Leipzig



Es gibt sicherlich einen Kanon an Literatur, den jeder Anwalt benötigt. Egal in welchem Rechtsgebiet man tätig wird, die Kenntnis vom eigenen Berufsrecht ist unabdingbar. Rund eine Handvoll Kommentare stehen dem geneigten Leser zur Verfügung. Eines, welches sich über die letzten zwei Jahrzehnte einen besonderen Stand erarbeitet hat, ist der Kommentar zur BRAO von Henssler/Prütting, der aktuell in der 5. Auflage vorliegt.

Diese jüngste Auflage hat mit fünf Jahren etwas auf sich warten lassen. Allerdings hat sich das anwaltliche Berufsrecht in den letzten Jahren auch nicht unwesentlich weiterentwickelt, so dass eine Neuauflage nicht einfach mal erstellt ist. Vielmehr ist auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen einzugehen. Und dies fordert Zeit und Sorgfalt. Zudem gehen die Herausgeber selbst mit dem Anspruch an das Werk heran, die weiteren Entwicklungen im Berufsrecht und den verbleibenden Reformbedarf kritisch zu hinterfragen.

Hinsichtlich der gesetzgeberischen Neuerungen ist sicherlich die Reform des Rechts der Syndikusanwälte von besonderer Bedeutung. Insbesondere die Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten hat die Gruppe der Unternehmensjuristen vor ganz erhebliche Herausforderungen gestellt. Der Gesetzgeber ist tätig geworden und hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 01.01.2016 eine neue Grundlage geschaffen. Dieses Gesetz hat das anwaltliche Berufsrecht in dieser Beziehung wesentlich geändert. Diese Neuerung musste auch von den Herausgebern dieses Werkes berücksichtigt werden. Aufschlussreich und hintergründig informiert Prütting hierzu in seiner Kommentierung zu §§ 46, 46a und 46b sowie Henssler zu § 46c BRAO. Hervorzuheben ist jedoch die Lösung, die Stellung des Syndikusanwalts im Rahmen eines Anhangs quasi in einem Guss darzustellen. Diller/Schuster nutzen dies um die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bezüge darzustellen und dabei auch konkrete Formulierungshilfen zu benennen. An dieser Stelle wird das Werk im gewissen Sinne zu einem Handbuch, was der Qualität aber keinen Abzug bringt.

Andere Änderungen wurden indes etwas knapper behandelt. So wird die seit der letzten Auflage neu eingeführte weitere Kanzlei für Anwälte nur kurz kommentiert (§ 27 BRAO Rn. 1 a.E).

Die Neuregelung des § 14 BORA zu Zustellung von Anwalt zu Anwalt hingegen, wird zwar nicht ausschweifend, aber mit knapp 1,5 Seiten immer noch kompakt kommentiert. Hier zeigt sich in Ansätzen, wie das herausgeberische Motiv, die Entwicklungen im Berufsrecht kritisch zu hinterfragen, umgesetzt wird. Statt sich auf die Rechtslage zu konzentrieren, wird die ursächliche BGH-Rechtsprechung en passant kritisiert. Man wünscht sich gleichwohl ein paar erläuternde Ausführungen, über die der Feststellung, der BGH habe eine allzu enge Auslegung gewählt, hinaus.

Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass unter Berücksichtigung der praktischen Relevanz das MediationsG neu aufgenommen und umfassend kommentiert wurde. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung und zeigt, dass man das Werk als ein Kommentar zum Berufsrecht im weiteren Sinne verstehen kann.

Nur an einem Punkt fiel dem Rezensenten ein Lapsus auf. Während die Kommentierung von Offermann-Bruckart § 15 FAO in sich überzeugen kann, ist der abgedruckte Gesetzestext mit Stand vor dem 01.04.2014 schlicht falsch. Das sorgt vornehmlich für Verwirrung und ist, unter der Prämisse, dass es ein unglücklicher Ausrutscher ist, zu entschuldigen. Allerdings konnte der Rezensent sich danach von einem gewissen Misstrauen nicht so schnell wieder freimachen.

Mit dem Blick auf das groß Ganze kann resümiert werden, dass das vorliegende Werk in der Klasse der Kommentare für das anwaltliche Berufsrecht sicher führend bleibt. Die Kommentierungen sind durchweg von hoher Qualität. Die Anpassungen der Herausgeber an der Konzeption sinnvoll. Da das Berufsrecht die rechtliche Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit ist, ist JEDER Anwalt gut beraten, hier fundierte Informationen zur Hand zu haben. Der aktuelle Kommentar von Henssler/Prütting zur BRAO ist dafür die richtige Wahl.

Dienstag, 12. November 2019

Rezension: Bundesteilhabegesetz Reformstufe 3

Knoche, Bundesteilhabegesetz Reformstufe 3: Neue Eingliederungshilfe, 1. Auflage, Walhalla 2019

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Das Bundesteilhabegesetz sei ein "lebendes System", so die 2016 zuständige Ministerin Andrea Nahles, als die UN – Behindertenkonvention endlich auch in Deutschland umgesetzt werden sollte. "Lebendes System" ist eine wohlklingende Umschreibung für "Baustelle". Das wird erst richtig deutlich, wenn man sich Knoches Buch ansieht.

Als allererstes fällt auf, dass es sich nicht um das übliche DIN A 5 Format, sondern das unhandlichere DIN A 4 Format handelt. Sieht man dann noch, dass es trotz des Großformats 288 Seiten umfasst, ahnt man schon, dass es sich nicht um "leichte Kost" handelt. Tatsächlich behandelt das Werk nur Reformstufe 3. Alle drei Stufen zusammengenommen würden den Umfang jeden Wegweisers sprengen. Es leuchtet bis heute nicht ein, warum dieses Gesetz in drei Stufen zerrissen werden musste. 2017 trat Reformstufe 1 in Kraft. Damals hätte der Gesetzgeber alles auf einmal einführen sollen. Aber alles Lamentieren hilft nicht mehr, jetzt müssen sich Betroffene, Betreuer, Mitarbeiter der Leistungsträger wieder einmal mit neuem Terrain beschäftigen. Für alle beginnt am 01.01.2020 der entscheidende Abschnitt im Umbau der Eingliederungshilfe: Die bisher im SGB XII geregelte Eingliederungshilfe wird in das SGB IX überführt und bekommt dort extra ein eigenes Buch, nämlich das Zweite. Dieses war bisher unbesetzt.

Die Einarbeitung will dieses Buch erleichtern. Daher ist es ein praxisbezogener "Kommentar", wenn es auch auf den ersten Blick nicht wie ein klassischer juristischer Kommentar aussieht: Da wäre einmal das Format, dann das optische Druckbild: Der größte Teil des Textes ist in blau gehalten. Zunächst werden in einem Kasten in zwei Spalten die Texte des jeweiligen Paragraphen im SGB XII und SGB IX gegenüber gestellt. Links steht immer der Paragraph des SGB XII, der bis zum 31.12.2019 gilt, in seinem bis dahin geltenden Wortlaut. Allerdings ist bereits ein Teil des Textes durchgestrichen. Warum, wird dann in der rechten Spalte deutlich: Dort ist der Paragraph so abgedruckt, wie er im SGB IX ab 01.01.2020 gelten wird; blau ist der Teil, der übernommen wird, schwarz der neu hinzugefügte Teil. Der Autor begründet das damit, dass die Einarbeitung dadurch erleichtert werden soll, dass der Leser bereits Bekanntes zunächst in alter Form vorfindet und dann ersehen kann, was daraus im Reformprozess geworden ist. Z.B. wird § 9 SGB XII "Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles " zu § 104 SGB IX "Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles".

Die meisten Paragraphen sind deutlich erweitert worden, einige wurden komplett geändert, wie beispielsweise § 85 SGB XII "Einkommensgrenze" jetzt § 136 SGB IX "Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen".

Im Anschluss an die Gegenüberstellung der alten und neuen Gesetzestexte ist in blau die Gesetzesbegründung abgedruckt. Darunter sind die redaktionellen Hinweise: Erläuterungen, Berechnungshilfen des Autors. Dieser Text ist in einem blauen Kasten unterlegt und der eigentliche "Kommentar". Es fällt sofort auf, dass die – sehr hilfreichen! – Rechenbeispiele im krassen Gegensatz zu den umständlichen Formulierungen des Gesetzestextes stehen.

Der geplante § 135 SGB IX, der die Einkommensbeteiligung des Betroffenen beschreibt, ist in seiner Formulierung verständlicher als die Altfassung des § 85 SGB XII. Fast zu gut, um wahr zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob das wirklich so einfach ist und bleibt, wie der Gesetzgeber es sich vorstellt. Bereits aus den redaktionellen Hinweisen ist aber zu befürchten, dass es sich doch ändern wird: Dort sind bereits Änderungen durch das sogenannte "Reparaturgesetz" geschildert. Bereits im Vorwort erwähnt der Autor die Gesetze, die teils schon verkündet, aber noch nicht eingearbeitet sind: Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch, das "Starke-Familiengesetz". Teilweise sind Gesetze noch nicht einmal verkündet, sondern noch im Gesetzgebungsverfahren, wie das Reparaturgesetz, das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es ist daher schon absehbar, dass es bei dem gutgemeinten SGB IX nicht bleiben wird.

Den Abschluss des Buches bildet ein Literaturverzeichnis: Gesetzesmaterial, Richtlinien, Literatur und Links. Zum Schluss ein Stichwortverzeichnis.

Das BTHG und seine Ausführungen sind und bleiben eine Baustelle. Das wird auf Jahre hinaus auch so bleiben. Die Einarbeitung wird für alle Beteiligten ein Kraftakt. Rechtssicherheit sieht anders aus. Auf dem Weg "über die Baustelle" leistet dieses Buch eine wertvolle erste Hilfe.

Rezension: Prozesse in Verwaltungssachen

Quaas / Zuck / Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungsrechtssachen, 3. Auflage, Nomos 2018

Von RA, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling, Hamburg


Das nunmehr in 3. Auflage erschienene Prozesshandbuch „Prozesse in Verwaltungssachen“ besticht durch seine Bandbreite. Das Prozesshandbuch bietet auf über 1.000 Seiten in 10 Kapiteln einen praxiserprobten Leitfaden für alle wichtigen Bereiche des Verfahrensrechts, wobei die Autoren besonderen Wert auf die Darstellung des Verwaltungsverfahrens gelegt haben.

Durch die gründliche Darstellung wird ein schnelles Erfassen und Bearbeiten verwaltungsrechtlicher Fälle möglich - auch in Gebieten, in denen der Praktiker noch keine forensische Erfahrung hat. Das Werk ist ein wahrer Fundus für den täglichen Umgang mit dem Verwaltungsprozessrecht. Hierzu tragen maßgeblich eine verständliche Sprache, eine klare Orientierung an der durch die Rechtsprechung vorgegebenen herrschenden Meinungen sowie – und dies ist besonders hilfreich - zahlreiche taktische Hinweise (bspw. mit dem Umgang mit Mandanten, Behörden) bei.

Die Bearbeitung des öffentlich-rechtlichen Mandats wird durch das Prozesshandbuch erheblich erleichtert und deckt nahezu alle erdenklichen Fallgestaltungen ab. Bei der Lektüre stellte sich oftmals heraus, dass die Hinzuziehung weiterer Nachschlagewerke entbehrlich war. Die jeweiligen Themengebiete werden in bestechender Weise aufbereitet und führen zur schnellen Verständlichkeit.

Ein besonderes Augenmerk ist auf das Kapitel Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu legen, das umfangreich und ansehnlich bearbeitet wurde, denn an dieser Stelle entscheidet sich, ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit in der I. Instanz kommt. Gerade die Hinweise zum Kapitel „Besondere Akteneinsichtsrechte“ sind für den Praktiker wertvoll.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Inhalte des Prozesshandbuches auf der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung basieren.

Inhaltlich erweisen sich die Kapitel als wahrer Fundus für den Rechtssuchenden. Die Herausgeber stehen dabei für höchste Qualität.

Das Prozesshandbuch berücksichtigt auch gesetzliche Neuerungen und verknüpft in ansehnlicher Weise das Prozessrecht mit dem materiellen Recht. An diesen Stellen zeigt sich wiederum, dass die Autoren großen Wert auf möglichste Vollständigkeit und Aktualität gelegt haben. 

Insgesamt erweist sich das Prozesshandbuch als äußerst profundes Nachschlagewerk, welches das umfangreiche Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts sehr gut lesbar aufbereitet hat. Es ist daher allen mit dem Öffentlichen Recht befassten Berufsgruppen unbedingt zu empfehlen.


Sonntag, 10. November 2019

Rezension: Beck’sches Examinatorium Strafrecht I

Ibold, Beck’sches Examinatorium Strafrecht I Allgemeiner Teil, Besonderer Teil I (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Stud. iur. Antonia Gaupp, Halle



2019 wurde die im Beck Verlag erscheinende Reihe Beck’sches Examinatorium um zwei Bände, die das allgemeine Strafrecht abdecken, ergänzt. Gegenstand der Rezension ist der erste Band, das Examinatorium zum Strafrecht Allgemeiner Teil und Besonderer Teil I (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), herausgegeben von Dr. Victoria Ibold.

Auf knapp 300 Seiten soll Studierenden, die sich auf das erste juristische Staatsexamen vorbereiten, anhand von acht „großen Fällen“ das examensrelevante Wissen examensnah und anschaulich mit Hilfe von ausformulierten Lösungen vermittelt werden. Dabei ersetzt das Examinatorium weder ein klassisches Lehrbuch noch erhebt es Anspruch auf Vollständigkeit. Hervorzuheben ist, dass alle Klausuren bereits an der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen im Klausurenkurs gestellt und besprochen wurden, wodurch umfangreiche Lösungshinweise geboten werden, die ebenfalls alternative Lösungswege umfassen (vgl. S. 47 Rn. 40).

Aufgrund der Struktur von gängigen Examensklausuren wurde auf eine strenge Dreiteilung zwischen Strafrecht Allgemeiner Teil, Besonderer Teil I und Besonderer Teil II im engeren Sinne verzichtet, dennoch hat der vorliegende Band primär das Examenswissen aus dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil I zum Gegenstand.

Den Klausuren vorangestellt sind zum einen Hinweise für die Arbeit mit dem Klausurenband, zum anderen eine Einführung zur Bearbeitung einer Strafrechtsklausur im Ersten Juristischen Staatsexamen. Hierbei wird z.B. auf die Notwendigkeit eines guten Zeitmanagements hingewiesen, welches in Strafrechtsklausuren von enormer Bedeutung ist, das Erstellen einer vernünftigen Lösungsskizze wie auch das Entwickeln einer fundierten Argumentationsstruktur. Besonders hilfreich sind ferner Formulierungsexempel, die als Beispiele für eine richtige Schwerpunktsetzung dem Leser vorgeschlagen werden. So erhält der Studierende eine Vorstellung, wie Unwesentliches im Gutachten in „gebotener Kürze“ darzustellen ist (vgl. S. 8 Rn.32 f.).

Wie auch im Inhaltsverzeichnis, ist dem Sachverhalt jeweils eine kurze Zusammenfassung der im Fall auftretenden Themenschwerpunkte vorangestellt, wie z.B. das Mordmerkmal der Heimtücke, die Beteiligung an einer Schlägerei (vgl. Fall 1, S.11), Garantenstellung bei Arzt-Patienten-Verhältnis (vgl. Fall 6, S.167). Dadurch kann sich der Klausurbearbeiter schon vorab auf gewisse Problemkreise einstellen, wobei dies auch dazu führen kann, dass die Eigenleistung bereits durch die Schlagworte in eine gewisse Richtung gelenkt wird.

Vorzugswürdig ist hier die den Fällen hintenangestellte systematische Themen- und Problemübersicht (S. 253 – 262), welche einen Überblick darüber gibt, in welchem Fall und unter welcher Randnummer etwas zum jeweiligen Problemschwerpunkt zu finden ist. So kann sich der Adressat, der gezielt nach Klausuren mit bestimmten Themenbereichen sucht, eine entsprechende Klausur mithilfe der Übersicht auswählen.

Der durchschnittlich ein bis eineinhalb Seiten lange, verständlich formulierte Sachverhalt ist in einen materiellen (Teil I) und einen strafprozessualen Teil (Teil II) untergliedert. Daran schließt sich eine Inhaltsübersicht an, die den verschiedenen Delikten und Problemschwerpunkten Randnummern zuordnet, sodass ein schneller Überblick gewonnen werden kann. Die Klausurlösung, die sauber im Gutachtenstil aufgebaut ist, enthält die gängigen Definitionen und handelt Unproblematisches kurz ab, was das Problembewusstsein wie auch die richtige Schwerpunktsetzung schult. Ferner werden in der Lösung alle zu behandelnden Probleme in der gebotenen Tiefe dargestellt, wobei auf gängige Studien- und Kommentarliteratur zurückgegriffen wurde, ohne jede vertretene Theorie darzustellen. So erhält der Klausurbearbeiter ein Gefühl dafür, in welchem Umfang Streitstände in einer Examensklausur zu erörtern sind. Fußnoten bieten Hinweise zu einschlägiger Rechtsprechung und Literatur, sodass bei Vertiefungsbedarf eine entsprechende Quelle zur Hand gegeben wird. Als besonders zweckmäßig hervorzuheben sind eingerahmte Kästen innerhalb der Lösung mit Klausur- und Vertiefungshinweisen, auf die bei Bedarf zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen der Klausurhinweise werden alternative Lösungswege und Aufbaufragen vorgestellt (vgl. S.18 Rn. 26) oder auch der richtige Aufbau eines Meinungsstreits dargestellt (vgl. S. 52 Rn. 84).

Die Vertiefungshinweise dienen dem Erlernen von systematischen Zusammenhängen und der Einordnung im Kontext. Insbesondere bei der Fülle des zu erlernenden Stoffes ist es wichtig, das große Ganze nicht aus dem Blick zu verlieren. Erfahrungsgemäß erweitert sich das Verständnis für das Rechtsgebiet durch solche Verknüpfungen, weshalb die zahlreichen Vertiefungshinweise eine willkommene Methode sind, um losgelöst vom Einzelfall einen dogmatischen Überblick zu erhalten wie auch bereits Erlerntes miteinander zu verknüpfen und zu wiederholen. Positiv anzumerken ist, dass die Vertiefungshinweise auch den Originalwortlaut von BGH Entscheidungen, an denen sich die Klausurfälle orientieren, wiedergeben (vgl. S. 51 Rn. 79), da es sich bereits im Studium empfiehlt, sich mit gewissen Leitentscheidungen und der Argumentationsstruktur vertraut zu machen.

Da auch im Ersten Juristischen Staatsexamen das Strafprozessrecht regelmäßig Gegenstand der Prüfung ist, ist es erfreulich, dass jeder Klausurfall einen prozessualen Teil enthält. Hier geht es beispielsweise um die Voraussetzungen der Beweisverwertung (Fall 5) oder die Folgen einer unzulässigen Tatprovokation durch Lockspitzel (Fall 8).

Zusammenfassend bietet des Examinatorium Strafrecht I acht umfangreiche Examensfälle mit einer umfassend ausformulierten Lösung im Gutachtenstil, wobei die richtige Schwerpunktsetzung gelungen ist. Besonders hervorzuheben sind der angenehme, gut verständliche Schreibstil, die Gliederung einer jeden Klausur in einen materiellen und prozessualen Teil wie auch die Klausur- und Vertiefungshinweise.

Persönlich befürworte ich es, nicht unmittelbar dem Klausursachverhalt vorangestellt die Schwerpunkte des Falles zu benennen, sondern sich auf die Problemübersichten im Anschluss an die Klausuren zu beschränken.

Studierenden, die sich auf das Erste Juristische Staatsexamen vorbereiten, kann ich das Üben am „großen Fall“ ans Herz legen, was mithilfe des Examinatoriums aufgrund der erprobten Sachverhalte sehr gut möglich ist.



Rezension: Fälle zum Schuldrecht

Fritzsche, Fälle zum Schuldrecht I, Vertragliche Schuldverhältnisse, 8. Auflage, C.H. Beck 2019

Von stud. iur. Antonia Gaupp, Halle



In der 2019 im C.H.Beck Verlag erschienenen 8. Auflage des Fallbuches zum Schuldrecht I von Dr. Jörg Fritzsche, können sich Studierende der Rechtswissenschaften anhand von 40 Fällen mit dem Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse auseinandersetzen. Ziel des Buches ist es, Studierenden im Grundstudium und den mittleren Semestern das Lösen von Fällen aus dem Vertragsrecht nahezubringen bzw. zu festigen, indem sowohl leichtere Grundfälle als auch solche zu spezielleren Problemen angeboten werden. Thematisch wird unter anderem die Begründung und der Inhalt von vertraglichen und vertragsähnlichen Schuldverhältnissen, das allgemeine Leistungsstörungsrecht, Folgen des Rücktritts und des Widerrufs, das Abtretungsrecht sowie schuldrechtliche Besonderheiten des Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkvertragsrechts behandelt.

Das Falltraining umfasst auf knapp 450 Seiten neben einer grundsätzlichen Einführung zur Fallbearbeitung die Klausuren mit gutachterlich verfassten Lösungen. Diesen sind jeweils Vorüberlegungen zum Fall vorangestellt, die eine Einbettung in den juristischen Kontext gewährleisten. Ferner stellt eine knappe Lösungsskizze mit den einzelnen Prüfungspunkten des Gutachtens ein schnelles Auffinden von ausgewählten Stichpunkten sicher.

Die umfangreichen, verständlich geschriebenen und klar strukturierten Lösungen übersteigen wohl den Klausurerwartungshorizont, um möglichst ein breites Spektrum an Problemen und Kontroversen inhaltlich abzudecken und somit zu einer Vertiefung der Materie beizusteuern. Ferner bieten die Fußnoten Vertiefungshinweise auf einschlägige Literatur.

In der Neuauflage findet sich die aktuelle Rechtsprechung, Literatur und Gesetzgebung wieder, welche in die Fälle eingearbeitet wurde. Als Beispiel ist Fall 27 anzuführen, der den kaufrechtlichen Klassiker „Parkettstäbe“ zum Gegenstand hat und im Rahmen der Vorüberlegungen zur Lösung die seit dem 1.1.2018 geltenden Regelungen des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts im Zusammenhang mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beleuchtet.

Weiterhin wird auf die Reform des Bauvertragsrechts und entsprechende aktuelle Beiträge von Nietsch/Osmanovic in der NJW 2018, 1 und Ulber in der JuS 2016, 584 ff. hingewiesen (vgl. Fußnoten Fall 27).

Basiert ein Fall auf einem Urteil, wird dieses zur Fallüberschrift mitzitiert, sodass sich die Studierenden die Originalentscheidung mit deren Wortlaut eigenständig zu Gemüte führen können (vgl. Fall 7).

Alles in allem ist dieses Fallbuch jedem Studierenden, der sich mit dem Schuldrecht auseinandersetzen möchte und bereits Erlerntes anwenden und vertiefen möchte, zu empfehlen. Es stellt eine gute Ergänzung zu einem Lehrbuch und den Vorlesungen dar und schult das juristische Arbeiten. Auch Studierenden fortgeschrittenen Semesters ist der Klausurenband als Wiederholung der zwingend sicher zu beherrschenden Materie ans Herz zu legen.

Persönlich würde ich es begrüßen, wenn der Sachverhalt und die Lösungsskizze nicht auf einer Doppelseite einsehbar sind, um keine Lösungsansätze vorweg zu nehmen. Ferner wäre der ein oder andere weitere Hinweis auf aktuelle didaktische Zeitschriftenbeiträge in den Fußnoten wünschenswert.


Dienstag, 5. November 2019

Umstellung des Blogs

Liebe Leserinnen und Leser,

nach mehr als acht Jahren wird der Blog hinsichtlich der inhaltlichen Erscheinungsform ab dem heutigen Tag ein wenig modifiziert.

Dies geschieht insoweit, dass keine täglichen Postings mehr erfolgen, sondern die Beiträge der Autorinnen und Autoren nach dem Datum des Eingangs des Textes veröffentlicht werden.

Der Blog bleibt als Rezensionsplattform erhalten, wird aber insoweit ein wenig verschlankt werden.

Vielen Dank an die treuen Leserinnen und Leser und viel Spaß mit den Texten auch in Zukunft!

Montag, 4. November 2019

Rezension: Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis

Weth / Herberger / Wächter / Sorge [Hrsg.]: Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis – Praxishandbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig



Unter Herausgeberschaft von Prof. Stephan Weth, Prof. Maximilian Herberger, Dr. Michael Wächter und Prof. Christoph Sorge hat ein Autorenteam von insgesamt 18 PraktikerInnen – einschließlich der Herausgeber – aus Rechtsanwaltschaft, Wissenschaft und Unternehmensjuristen das vorliegende Handbuch in zweiter Auflage herausgebracht.

Seit Inkrafttreten und Gültigkeit der DS-GVO und des neu gefassten BDSG im Mai 2018 dürfte wahrscheinlich nahezu kein Jurist um Fragen des Datenschutzes mehr vorbeigekommen sein. Dabei kann dahinstehen, ob Aufmerksamkeit und tatsächliche Änderungen immer in einem angemessenen Verhältnis standen.

Auch am Arbeitsrecht ging und geht die neue Aufmerksamkeit für das Datenschutzrecht nicht vorbei. So sind in der Folge zahlreiche Werke erschienen, die sich dem Datenschutz im arbeitsrechtlichen Kontext widmen. Das vorliegende Werk erschien bereits 2014 in erster Auflage und damit noch unter der Geltung des „alten“ Datenschutzrechtes. Die gesetzlichen Neuregelungen und die damit verbundene dynamische Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung waren Anlass für die Neuauflage. Das Werk knüpft dabei inhaltlich an die Vorauflage an und aktualisiert diese um die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Insgesamt umfasst das Werk vier Teile: Allgemeiner Teil, Besonderer Teil, Spezifische Bereiche und den Praxisteil. Letzterer wurde völlig neu aufgenommen und umfasst unter anderem eine Musterbetriebsvereinbarung.

Im Allgemeinen Teil erfolgt zunächst eine umfassende Erläuterung der rechtlichen, politischen und technischen Rahmenbedingungen. Gerade dieser Teil enthält Ausführungen, die dazu dienen sollen, auch den umfassenden Hintergrund und Wert von Datenschutz zu beleuchten. Die Ausführungen sind dabei weniger normbezogen, sondern vielmehr rechtstheoretisch. Dies mag für die (anwaltliche) Praxis nicht unmittelbar verwertbar sein, ist aber zum einen überaus informativ und lesenswert und zum anderen – das wage ich zu prognostizieren – sicher künftig eine nicht zu unterschätzende Quelle für Argumentationen bei der konkreten Anwendung datenschutzrechtlicher Normen.

Im Besonderen Teil nimmt das Werk einzelne Abschnitte des Arbeitsverhältnisses in den Blick. Der Aufbau orientiert sich grob an der klassischen Abfolge Begründung, Durchführung und Beendigung/Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.     

Aus aktuellem Anlass habe ich mir die Ausführungen zum Umgang mit Bewerberdaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens näher angesehen. Hinsichtlich des Bewerbers, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, führt Weth aus, dass dessen Daten weiterhin auch nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens auf Grundlage von § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG verarbeitet werden dürfen. Hinsichtlich der abgelehnten Bewerber entfalle der Zweck zur weiteren Datenverarbeitung, sodass die Daten zu löschen sind. Da Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO allerdings die weitere Verarbeitung von Daten erlaubt, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, gehen Weth und mit ihm die h.M. deshalb davon aus, dass im Rahmen der Geltendmachungsfristen gem. § 15 Abs. 4 AGG eine weitere Aufbewahrung der Bewerberdaten zulässig ist. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Bewerberdaten erst nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen seien. Allerdings wird in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise nicht näher erörtert, dass die Frist gem. § 15 Abs. 4 AGG erst mit Kenntnis des Arbeitnehmers von der Benachteiligung zu laufen beginnt. Da weder eine in der Stellenausschreibung vorweggenommene Ablehnungsfiktion, noch ein Schweigen des Arbeitgebers die Frist in Gang setzen (vgl. BAG, Urt. v. 29.6.2017 – 8 AZR 402/15), kann der Fristbeginn und -ablauf nur bei förmlicher Zustellung eines Ablehnungsschreibens nahezu rechtssicher bestimmt werden. Verzichtet der Arbeitgeber aus Kosten- und/oder Praktikabilitätsgründen hierauf, kann eine Inanspruchnahme nach dem AGG theoretisch erst mit Ablauf der gesetzlichen Verjährung ausgeschlossen werden. Klärungsbedürftig wäre hier, ob diese Unsicherheit eine längere Aufbewahrung der Daten rechtfertigt oder ob dem entgegensteht, dass sich der Arbeitgeber mit dem Nichtversand von Ablehnungsschreiben quasi selbst einen Zweck zur weiteren Datenverarbeitung schaffen könnte.

Ein schönes Beispiel für die kompakte und zielführende Darstellung praxisrelevanter Fragestellungen ist das Kapitel „III. Führung von Personalakten“ in Teil B. Auf wenigen Seiten werden hinreichend detailliert alle Fragen zur (elektronischen) Personalakte beantwortet, insbesondere zu Fragen des zulässigen Umfangs, möglichen Inhalten, Grenzen der Aktenführung sowie Rechten der Arbeitnehmer und der Personalvertretung. Aus meiner Sicht dürfte das Kapitel in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen ausreichend sein, um eine ordnungsgemäße Personalaktenführung zu implementieren oder eine vorhandene Personalaktenführung zu überprüfen und aktualisieren. All dies sind Aspekte, mit denen sich ein Handbuch das Prädikat „Praxishandbuch“ tatsächlich verdient.

Ohne in übertriebene Euphorie zu verfallen, kann ich behaupten, von dem vorliegenden Werk begeistert zu sein. Es vereint fachliche Expertise und praktische Anwendbarkeit in bestechender Art und Weise. Die Bedeutung des Datenschutzes und insbesondere das Bewusstsein hierfür nehmen immer weiter zu. Das Praxishandbuch eignet sich hervorragend als Begleiter bei allen Fragen des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis und verliert bei aller inhaltlicher Tiefe nicht den Blick für die praktische Handhabbarkeit. Die Anschaffung kann daher uneingeschränkt empfohlen werden.

Sonntag, 3. November 2019

Rezension: Konzerndatenschutz

v. d. Bussche / Voigt, Konzerndatenschutz, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwältin Mandy Hrube, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg



Mit der seit 25. Mai 2018 anzuwendenden DSGVO besteht auch weiterhin ein altbekanntes datenschutzrechtliches Kernproblem fort: Die Datenübermittlung innerhalb eines Konzerns. Nach Erwägungsgrund 48 zur DSGVO kann zwar ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke bestehen, ein richtiges Konzernprivileg sieht die DSGVO jedoch nicht vor.

Auf 510 Seiten will das Handbuch „Konzerndatenschutz“ Unternehmen mit Konzernstrukturen und deren Beratern praxisorientierte, fundierte und verständliche Hinweise und Hilfestellungen zur Bewältigung auftretender datenschutzrechtlicher Probleme geben. Dem Werk ist eine nützliche „Checkliste“ vorangestellt (S. 2-7), der die wichtigsten datenschutzrechtlichen Pflichten nebst Verweisen in die entsprechenden Teile des Handbuchs entnommen werden können, wie z.B. die Notwendigkeit eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten oder das Vorhandensein technischer und organisatorischer Maßnahmen. Insgesamt ist das Werk in 8 Teile gegliedert: „Einführung und Checkliste“ (Teil 1), „Datenschutzorganisation im Konzern“ (Teil 2), „Datenverarbeitung im Konzern“ (Teil 3), „Internationale Aspekte des deutschen Datenschutzrechts“ (Teil 4), „Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Compliance-Anforderungen“ (Teil 5), „Datenschutz bei M&A-Transaktionen“ (Teil 6), „Cloud Computing“ (Teil 7) und „Aufsichtsbehördlicher Vollzug und Sanktionen“ (Teil 8).

Inhaltlich überzeugt das Handbuch durch seine klare Struktur und verständliche Ausdrucksweise. Besonders gut gefällt die intensive Auseinandersetzung zum fehlenden Konzernprivileg (S. 169-171) und die Darstellung des Spannungsfelds zwischen Datenschutz und Compliance-Anforderungen (S. 373-422). Nachvollziehbar und überzeugend ist der Vorschlag zur datenschutzkonformen Umsetzung einer Compliance-Maßnahme anhand des Pre-Employment-Screenings (S. 387 ff.). Auch den internationalen Aspekten des Datenschutzrechts widmet sich das Werk umfassend (S. 267 ff.). Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von innerhalb der EU befindlichen Personen wird zutreffend aufgezeigt, dass neben der sog. Verhaltensbeobachtung vor allem das Marktortprinzip nach Art. 3 Abs. 2 Alt. 1 DSGVO (welches eine signifikante Änderung zur vorherigen Rechtslage darstellt) ein extrem weites Anwendungsfeld für die Regelungen der DSGVO eröffnet, was insbesondere für global agierende Unternehmen eine hohe Relevanz haben dürfte (S. 271 ff.).

Fazit: Das Handbuch von v. d. Bussche/Voigt vermittelt praxisorientiertes Verständnis für den Konzerndatenschutz nach der geltenden Rechtslage. Eine gelungene Neuauflage und klare Empfehlung.

Samstag, 2. November 2019

Rezension: Recht der elektronischen Medien

Spindler / Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. jur. Reto Mantz, Dipl.-Inf., Richter, Landgericht Frankfurt am Main.



Vier Jahre nach der 3. Auflage ist der Querschnittskommentars „Recht der elektronischen Medien“ von Spindler/Schuster nun in 4. Auflage erschienen und soll weiterhin im Sinne eines umfassenden Kommentars der durch die elektronischen Medien betroffenen Regelungen den Brückenschlag zwischen Praxis und Wissenschaft herstellen. Eine Aktualisierung des Werks war aufgrund der Schnelllebigkeit dieser Materie nach rund vier Jahren ohnehin geboten, die größte Änderung hat der Spindler/Schuster aber dadurch erfahren, dass zwischenzeitig die DSGVO Geltung erlangt hat, so dass die bisherige Kommentierung des BDSG (a.F.) durch eine der DSGVO (inkl. BDSG n.F.) ersetzt werden musste.

Vom Aufbau her hat sich im Grunde wenig geändert, wenn man außer Betracht lässt, dass – aufgrund der alphabetischen Sortierung der Kommentierung – jetzt das BGB (statt des BDSG) den zweiten Teil einnimmt und die DSGVO folgt. Außerdem ist die Kommentierung des Signaturgesetzes (SigG) entfallen, ähnlich wie schon in der TMG-Kommentierung von Spindler/Schmitz. Das Werk umfasst nun auf 2.927 Seiten (rund 200 mehr als in der 3. Auflage) nach einem allgemeinen ersten Teil (mit Erläuterungen zum Völkerrecht, zum Recht der EU und zum nationalen Verfassungsrecht, insbesondere Art. 5 GG) Ausführungen zu BGB, DSGVO, Internationalem Privatrecht (Rom I- und Rom II-VO sowie EGBGB), JMStV, MarkenG, Presserecht im Internet, RStV, StGB, TKG, TMG, UrhG und UWG.

Die neue Kommentierung der DSGVO nimmt mit immerhin rund 450 Seiten ganze 15% des Gesamtumfangs ein, was einerseits den Umfang der Regelungen und andererseits ihre Bedeutung unterstreicht. Die BDSG-Kommentierung umfasste zuvor lediglich 100 Seiten (weniger als 3% des Gesamtumfangs). Die neuen nationalen Regelungen im BDSG sind inkorporiert, der Gesetzestext von DSGVO und zugehörigen BDSG-Vorschriften ist der Kommentierung jeweils vorangestellt. Wie nicht anders zu erwarten handelt es sich jeweils um – der Konzeption des Werks als übergreifender Kommentar geschuldet – relativ kurze und prägnante Kommentierungen, die teils auch in die Tiefe gehen, stets aber die relevanten Begrifflichkeiten und Probleme erörtern und mit einer Vielzahl von Nachweisen die weitere Recherche ermöglichen.

Weiterhin positiv hervorzuheben ist die Kommentierung der Haftungsprivilegierung gemäß den §§ 7 ff. TMG, bei der Volkmann nun gemeinsam mit Hoffmann die Bearbeitung übernommen hat. Immerhin 18 Randnummern nimmt die Kommentierung des mit der letzten TMG-Novelle neu eingeführten und bereits jetzt praxisrelevanten Sperranspruchs gemäß § 7 Abs. 4 TMG ein (vgl. zuletzt OLG München, Urt. v. 17.10.2019 – 29 U 1661/19), inklusive Bemerkungen zum prozessualen Vorgehen. Die Veränderungen, die sich aus der BGH-Entscheidung „Dead Island“ (BGH NJW 2018, 3779) für die Behandlung der §§ 7, 8 TMG ergeben, wurden ebenfalls berücksichtigt.

Zusammenfassend ist den Herausgebern mit der 4. Auflage die notwendige Aktualisierung ebenso wie die Zielvorgabe eines Brückenschlags zwischen Praxis und Wissenschaft absolut gelungen. Die Anschaffung des Spindler/Schuster lohnt sich daher alle Mal.

Freitag, 1. November 2019

Rezension: Nudging

Gerg, Nudging, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach


Vor über zehn Jahren veröffentlichten der US-amerikanische Jurist Cass Sunstein (Harvard Universität) und der Ökonom Richard Thaler (Universität Chicago und Nobelpreisträger 2017) ihr Buch „Nudge“, in dem sie auf der Grundlage von verhaltensökonomischen Erkenntnissen, insbesondere in den Feldern Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz, vorschlugen, Versicherte und Verbraucher bzw. alle Bürger durch „Stupser“ in die richtige Richtung zu lenken. Sie sollten „ein gesünderes, besseres und längeres Leben“ führen. Nugdes bedeuten Veränderungen des physischen, sozialen und psychischen Entscheidungskontextes („Entscheidungsarchitekturen“). Ein Nudge ist kein Gebot oder Verbot und ist mit keinen finanziellen Anreizen oder mit Sanktionen belegt. Die autonome Entscheidung des Individuums bleibt unberührt. Die Grundannahme besagt, dass Menschen oft irrationale, weil für sie langfristig vermeintlich ungünstige Entscheidungen treffen. Sie essen zu fett, sie rauchen (zu viel) und trinken (zu viel) Alkohol, treiben zu wenig Sport oder sparen wenig für ihre Altersvorsorge, was sie später vielleicht bereuen. Mit Hilfe einfacher psychologischer Methoden könnte man das Verhalten beeinflussen und die Entscheidungsfindung verbessern. „Schulbeispiele“ für Nudges sind die aufgezeichnete Fliege im Urinal als Zielobjekt zur Verhinderung von Reinigungskosten, die Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenverpackungen, die Standardeinstellung des doppelseitigen Druckens zur Papiereinsparung oder die prominente Präsentation eines Obstsalates statt eines Schokoladenpuddings in Kantinen.

Jeden Tag trifft ein Mensch ca. 100.000 Entscheidungen. In Zeiten von Deregulierung und Entbürokratisierung ein interessantes Instrument. Es soll über 80 Nudging-Einheiten weltweit geben. Die Weltbank interessiert sich ebenso wie die Europäische Kommission oder die Bundesregierung für das Nudging. Die Bundesregierung suchte 2014 drei Referenten mit tiefen Kenntnissen über Psychologie, Anthropologie und Verhaltensökonomik für den Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben, so die FAZ. Dieses „Politiklabor“ war dann Gegenstand schriftlicher Anfragen an die Bundesregierung und arbeitet mittlerweile als Referat 612 im Bundeskanzleramt mit dem Auftrag, „wirksamer zu regieren“. Dazu gehören u.a. die folgenden Themen: Es geht um Lebensdauerlabel für Elektrogeräte, klare Berufsbezeichnung für unabhängige Anlageberatung oder die bessere Lesbarkeit von Rechtstexten.

Stephan Gerg beleuchtet in seiner von der Universität Augsburg angenommenen Dissertation die, so der Untertitel, „verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers“.

Nach einer kurzen Einführung, welche die „Karriere“ des Begriffs Nudging in Wissenschaft und Politik im letzten Jahrzehnt nachzeichnet, widmet sich Gerg den verhaltensökonomischen Grundlagen. Er stellt verschiedene Heuristiken, also „Vereinfachungsstrategien“ bzw. Daumenregeln, sowie das Modell des „homo oeconomicus“ vor. Des Weiteren nimmt er in Auseinandersetzung mit verschiedenen ökonomischen Nudging-Definitionen eine eigene Definition vor, danach sei ein Nudge „jeder Faktor zur Lenkung des menschlichen Verhaltens […], der das Verhalten echter Menschen verändert, ohne den homo oeconomicus zu beeinflussen“ bzw. „jede für das Steuerungsobjekt ökonomisch rational irrelevante Veränderung der Entscheidungssituation, der potentielle Rationalitätsdefizite des Individuums entweder als Mittel der Verhaltenssteuerung verwendet oder potentiell bestehende Rationalitätsdefizite ganz oder teilweise eliminiert“ (S. 34). Im dritten Kapitel entwickelt der Autor einen juristischen Begriff des Nudgings, nach welchem das Nudging „eine gezielte, gegebenenfalls auch unterbewusste, Willensbeeinflussung“ ist (S. 56). Zuvor diskutierte er „informales“, „erzieherisches“ oder „umsorgendes“ Staatshandeln sowie Ge- und Verbote und monetäre Anreize. Das vierte Kapitel enthält eine „Typologie des Nudgings“, welche sich in die zwei großen Kategorien „reflektiertes“ und „perzeptives“ Einwirken unterteilt. Unter „reflektiertem“ Einwirken versteht Gerg verschiedene Informationstätigkeiten der öffentlichen Hand (z. B. das Abtropfgewicht nach § 11 Fertigverpackungsordnung, Empfehlungen bzw. Warnungen (z.B. nach § 9 I Strahlenschutzvorsorgegesetz), Informationsvereinfachung); Widerrufsrechte, Unterbindung von Nudgings (§§ 5, 5a UWG), Pflichtenscheidungen (Verpflichtung einen Kindsnamen nach § 21 I Nr. 1 PStG zu melden); Selbstbindungsmöglichkeiten (§§ 8 und 23 GlüStV: Eigensperre durch Glücksspieler). Weitere Einwirkungsmöglichkeiten wirken eher unbewusst, z. B. Moralappelle und emotionale Ansprachen (bspw. Organspendebroschüren nach § 2 Transplantationsgesetz, Hinweis auf Geschlechterverhältnisse in Vertretungskörperschaften auf Wahlzetteln, § 29 I 1 RhPfKommWahlG oder abschreckende Bilder nach Art 10 I a) der Richtlinie 2014/40/EU auf Zigarettenpackungen). Außerdem analysiert Gerg die Nutzung „sozialen Drucks“ (z. B. die Kennzeichnungen von falsch bestückten Mülltonnen durch rote Kennzeichnungen), desinformierender Staatstätigkeit, intransparenter oder subliminaler Beeinflussung sowie schließlich Standardvorgaben.

Den siebzigseitigen Schwerpunkt der Untersuchung von Gerg bildet das fünfte Kapitel mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßstäbe“. Hier prüft der Autor, welche Art von Nudges (perzeptive oder reflektive Maßnahmen) in die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen können. Einen Schwerpunkt der Analyse bildet die allgemeine Handlungsfreiheit. Sachliche Informationstätigkeiten, Empfehlungen und Warnungen, Widerrufsrechte, das Unterbinden von Nudgings Privater stellen keine Grundrechtseingriffe dar. Gerg bejaht einen Eingriff in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn ein Bürger, der eine selbstbestimmte Entscheidung bspw. für den Weinkonsum getroffen hat, durch eine suggestive Warnung auf dem Etikett abgeschreckt wird. Gerg ist der Auffassung, dass moralische Verpflichtungen, der Einsatz von Emotionen, das Auslösen von sozialem Druck, Desinformation oder das ständige Wiederholen von Informationen die Eingriffsschwelle überschreiten. Selbstbindungsmechanismen sind als Grundrechtsausübungsverzicht Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Pflichtenentscheidung greifen – allerdings als klassisches Ordnungsrecht – in die Grundrechte ein. Bei Standardvorgaben dürfte ein Fortschreiben des Status quo grundrechtsirrelevant sein. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sollten nach Gerg reflektive Einwirkungen ohne gesetzliche Grundlage auskommen, da sie freiheitserweiternd wirken; anders urteilt er bei perzeptiven Einwirkungen. Im Bereich des Rechtsschutzes sieht Gerg die allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage als statthaft. Sie dürfte aber am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, da der Bürger den Beeinflussungsversuch durchschaut hat. Gerg plädiert daher für die Einführung einer Verbandsklage. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diskutiert der Autor die Beziehung des Nudgings zum libertären Paternalismus. Zwar seien paternalistische Zwecke keine legitimen Ziele im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine Vielzahl von Nudges seien aber keine Grundrechtseingriffe und häufig verfolgten Nudges auch legitime Gemeinwohlziele. Gerg kommt in seinem Fazit sowie in der Auflistung seiner „zentralen Thesen“ (sechstes Kapitel) zu dem Schluss, dass perzeptive Einwirkungen, die versteckt, emotional und suggestiv arbeiten, verfassungsrechtlich hoch problematisch sind.

Stephan Gerg hat unter Ausschöpfung der einschlägigen Literatur die verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Nudgings vermessen. Mögen viele Leserinnen und Leser durch diese Besprechung „angestupst“ werden, dieses Buch zu lesen.