Von
Dr. Sebastian Felz, Rheinbach
Vor über zehn Jahren veröffentlichten
der US-amerikanische Jurist Cass Sunstein (Harvard Universität) und der Ökonom
Richard Thaler (Universität Chicago und Nobelpreisträger 2017) ihr Buch „Nudge“, in dem sie auf der
Grundlage von verhaltensökonomischen Erkenntnissen, insbesondere in den Feldern
Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz, vorschlugen, Versicherte und
Verbraucher bzw. alle Bürger durch „Stupser“ in die richtige Richtung zu
lenken. Sie sollten „ein gesünderes, besseres und längeres Leben“ führen. Nugdes
bedeuten Veränderungen des physischen, sozialen und psychischen Entscheidungskontextes
(„Entscheidungsarchitekturen“). Ein Nudge ist kein Gebot oder Verbot und
ist mit keinen finanziellen Anreizen oder mit Sanktionen belegt. Die autonome
Entscheidung des Individuums bleibt unberührt. Die Grundannahme besagt, dass
Menschen oft irrationale, weil für sie langfristig vermeintlich ungünstige
Entscheidungen treffen. Sie essen zu fett, sie rauchen (zu viel) und trinken (zu
viel) Alkohol, treiben zu wenig Sport oder sparen wenig für ihre
Altersvorsorge, was sie später vielleicht bereuen. Mit Hilfe einfacher
psychologischer Methoden könnte man das Verhalten beeinflussen und die
Entscheidungsfindung verbessern. „Schulbeispiele“ für Nudges sind die
aufgezeichnete Fliege im Urinal als Zielobjekt zur Verhinderung von
Reinigungskosten, die Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenverpackungen,
die Standardeinstellung des doppelseitigen Druckens zur Papiereinsparung oder
die prominente Präsentation eines Obstsalates statt eines Schokoladenpuddings
in Kantinen.
Jeden Tag trifft ein Mensch ca. 100.000
Entscheidungen. In Zeiten von Deregulierung und Entbürokratisierung ein
interessantes Instrument. Es soll über 80 Nudging-Einheiten weltweit
geben. Die Weltbank
interessiert sich ebenso wie die Europäische
Kommission oder die Bundesregierung
für das Nudging. Die Bundesregierung suchte 2014 drei Referenten mit
tiefen Kenntnissen über Psychologie, Anthropologie und Verhaltensökonomik für
den Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben, so die FAZ.
Dieses „Politiklabor“ war dann Gegenstand schriftlicher
Anfragen an die Bundesregierung und arbeitet mittlerweile als Referat 612
im Bundeskanzleramt mit dem Auftrag, „wirksamer
zu regieren“. Dazu gehören u.a. die folgenden Themen: Es geht um Lebensdauerlabel
für Elektrogeräte, klare Berufsbezeichnung für unabhängige Anlageberatung oder
die bessere Lesbarkeit von Rechtstexten.
Stephan Gerg beleuchtet in seiner von
der Universität Augsburg angenommenen Dissertation die, so der Untertitel, „verfassungsrechtliche
Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers“.
Nach einer kurzen Einführung, welche die
„Karriere“ des Begriffs Nudging in Wissenschaft und Politik im letzten
Jahrzehnt nachzeichnet, widmet sich Gerg den verhaltensökonomischen Grundlagen.
Er stellt verschiedene Heuristiken, also „Vereinfachungsstrategien“ bzw.
Daumenregeln, sowie das Modell des „homo oeconomicus“ vor. Des Weiteren nimmt er
in Auseinandersetzung mit verschiedenen ökonomischen Nudging-Definitionen eine
eigene Definition vor, danach sei ein Nudge „jeder Faktor zur Lenkung
des menschlichen Verhaltens […], der das Verhalten echter Menschen verändert,
ohne den homo oeconomicus zu beeinflussen“ bzw. „jede für das Steuerungsobjekt
ökonomisch rational irrelevante Veränderung der Entscheidungssituation, der
potentielle Rationalitätsdefizite des Individuums entweder als Mittel der
Verhaltenssteuerung verwendet oder potentiell bestehende Rationalitätsdefizite
ganz oder teilweise eliminiert“ (S. 34). Im dritten Kapitel entwickelt der
Autor einen juristischen Begriff des Nudgings, nach welchem das Nudging
„eine gezielte, gegebenenfalls auch unterbewusste, Willensbeeinflussung“ ist
(S. 56). Zuvor diskutierte er „informales“, „erzieherisches“ oder „umsorgendes“
Staatshandeln sowie Ge- und Verbote und monetäre Anreize. Das vierte Kapitel
enthält eine „Typologie des Nudgings“, welche sich in die zwei großen
Kategorien „reflektiertes“ und „perzeptives“ Einwirken unterteilt. Unter
„reflektiertem“ Einwirken versteht Gerg verschiedene Informationstätigkeiten
der öffentlichen Hand (z. B. das Abtropfgewicht nach § 11
Fertigverpackungsordnung, Empfehlungen bzw. Warnungen (z.B. nach § 9 I
Strahlenschutzvorsorgegesetz), Informationsvereinfachung); Widerrufsrechte,
Unterbindung von Nudgings (§§ 5, 5a UWG), Pflichtenscheidungen
(Verpflichtung einen Kindsnamen nach § 21 I Nr. 1 PStG zu melden);
Selbstbindungsmöglichkeiten (§§ 8 und 23 GlüStV: Eigensperre durch
Glücksspieler). Weitere Einwirkungsmöglichkeiten wirken eher unbewusst, z. B.
Moralappelle und emotionale Ansprachen (bspw. Organspendebroschüren nach § 2
Transplantationsgesetz, Hinweis auf Geschlechterverhältnisse in
Vertretungskörperschaften auf Wahlzetteln, § 29 I 1 RhPfKommWahlG oder
abschreckende Bilder nach Art 10 I a) der Richtlinie 2014/40/EU auf
Zigarettenpackungen). Außerdem analysiert Gerg die Nutzung „sozialen Drucks“
(z. B. die Kennzeichnungen von falsch bestückten Mülltonnen durch rote
Kennzeichnungen), desinformierender Staatstätigkeit, intransparenter oder
subliminaler Beeinflussung sowie schließlich Standardvorgaben.
Den siebzigseitigen Schwerpunkt der
Untersuchung von Gerg bildet das fünfte Kapitel mit dem Titel
„Verfassungsrechtliche Maßstäbe“. Hier prüft der Autor, welche Art von Nudges
(perzeptive oder reflektive Maßnahmen) in die Menschenwürde, die allgemeine
Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und
Informationsfreiheit eingreifen können. Einen Schwerpunkt der Analyse bildet
die allgemeine Handlungsfreiheit. Sachliche Informationstätigkeiten,
Empfehlungen und Warnungen, Widerrufsrechte, das Unterbinden von Nudgings
Privater stellen keine Grundrechtseingriffe dar. Gerg bejaht einen Eingriff in
das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn ein Bürger, der eine
selbstbestimmte Entscheidung bspw. für den Weinkonsum getroffen hat, durch eine
suggestive Warnung auf dem Etikett abgeschreckt wird. Gerg ist der Auffassung,
dass moralische Verpflichtungen, der Einsatz von Emotionen, das Auslösen von
sozialem Druck, Desinformation oder das ständige Wiederholen von Informationen
die Eingriffsschwelle überschreiten. Selbstbindungsmechanismen sind als
Grundrechtsausübungsverzicht Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Pflichtenentscheidung greifen – allerdings als klassisches Ordnungsrecht – in
die Grundrechte ein. Bei Standardvorgaben dürfte ein Fortschreiben des Status
quo grundrechtsirrelevant sein. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sollten
nach Gerg reflektive Einwirkungen ohne gesetzliche Grundlage auskommen, da sie
freiheitserweiternd wirken; anders urteilt er bei perzeptiven Einwirkungen. Im
Bereich des Rechtsschutzes sieht Gerg die allgemeine Leistungsklage in Form
einer Unterlassungsklage als statthaft. Sie dürfte aber am
Rechtsschutzbedürfnis scheitern, da der Bürger den Beeinflussungsversuch
durchschaut hat. Gerg plädiert daher für die Einführung einer Verbandsklage. Im
Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diskutiert der Autor die Beziehung
des Nudgings zum libertären Paternalismus. Zwar seien paternalistische
Zwecke keine legitimen Ziele im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine
Vielzahl von Nudges seien aber keine Grundrechtseingriffe und häufig
verfolgten Nudges auch legitime Gemeinwohlziele. Gerg kommt in seinem
Fazit sowie in der Auflistung seiner „zentralen Thesen“ (sechstes Kapitel) zu
dem Schluss, dass perzeptive Einwirkungen, die versteckt, emotional und
suggestiv arbeiten, verfassungsrechtlich hoch problematisch sind.
Stephan Gerg hat unter Ausschöpfung der
einschlägigen Literatur die verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Nudgings
vermessen. Mögen viele Leserinnen und Leser durch diese Besprechung „angestupst“
werden, dieses Buch zu lesen.