Freitag, 22. September 2023

Rezension: Handbuch Managerhaftung

Krieger / Schneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Auflage, Otto Schmidt 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Managerhaftung betrifft zwar nur einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung unmittelbar persönlich, da es in absoluten Zahlen nicht derart viele Personen gibt, die insofern Haftungssubjekte sein können. Gleichwohl hat die mögliche Haftung von Leitungspersonen doch erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen und damit mittelbar doch erhebliche Implikationen auf die gesamte Gesellschaft. Zudem ist die Höhe der Haftung, die bei größeren Unternehmen schnell auch viele Millionen oder gar Milliarden Euro betragen kann, beachtenswert. Gleichzeitig birgt die Materie überaus spannende Rechtsfragen. Zurecht wird die Managerhaftung daher auch als eine der „Kernmaterien des Gesellschaftsrechts“ (so Lüneborg, MDR 2017, R17) gezählt.

Das von Gerd Krieger und Uwe H. Schneider herausgegebene und im Verlag Otto Schmidt – dort in der Reihe „Handbücher Gesellschaftsrecht“ – erschienene Werk ist in der nun vorliegenden 4. Auflage umfangreich aktualisiert und auf den aktuellen Stand gebracht worden. Dazu gehören neben der Berücksichtigung neuer Rechtsprechung, Literatur und Gesetzgebung auch neue Ausführungen, die sich bislang in der Ausführlichkeit nicht im Werk fanden. So enthält das Werk nunmehr Beiträge zur Haftung des Geschäftsführers der GmbH & Co. KG, zur Anspruchsverfolgung vor staatlichen Gerichten, zu Organhaftungsansprüchen vor Schiedsgerichten, zur Prozessfinanzierung im Kontext der Organhaftung, zur Haftung im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz sowie zur Haftung bezüglich des Risikobereichs IT und Digitalisierung. Abgedeckt wird die Themenbreite von 53 Autorinnen und Autoren, darunter einige Vertreter aus der Wissenschaft, überwiegend aber aus der Praxis.

Der Aufbau ist klassisch. Nach den üblichen Bestandteilen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis folgen die sechs Teile des Werks, die wiederum in einzelne Kapitel untergliedert sind. Zunächst werden die Grundlagen behandelt (1. Teil). In diesem Rahmen wird insbesondere die Haftung bei den verschiedenen Gesellschaftsformen behandelt. Sodann folgen Ausführungen zu Rechtsverfolgung und Versicherung (2. Teil). Die Auseinandersetzung mit den besonderen Risikobereichen und Haftungsfolgen (3. Teil) stellt vom Umfang her den Schwerpunkt des Werks dar. Ausführungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht (4. Teil), zu US-Klagen (5. Teil) sowie zu Pflichtverletzung und öffentlicher Meinung (6. Teil) vervollständigen das Werk.

Herausgegriffen sei das Risiko der Managerhaftung wegen Kartellgeldbußen, das in den vergangenen 20 Jahren stark gestiegen ist. So verhängte zum einen das Bundeskartellamt im Jahr 2021 Geldbußen in Höhe von insgesamt rd. 105 Mio. Euro (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht_2021_22.pdf, Abruf: 19.09.2023, S. 32), nach rd. 847 Mio. Euro und rd. 349 Mio. Euro in den Jahren 2019 und 2020 (BT-Drs. 19/30775, S. 41). Zum anderen folgte aus der Entscheidung ARAG/Garmenbeck (BGH NJW 1997, 1926) eine erhöhte praktische Relevanz der Vorstandshaftung, womit – wenngleich mit leichtem Zeitversatz – auch der Frage der Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen erhöhte Aufmerksamkeit zukam. Zwar können Kartellrechtsverstöße zu einer Vielzahl an Schäden für die Gesellschaft führen, jedoch stellen Kartellbußgelder die wohl plakativsten und zumeist höchsten Schadensposten für die Gesellschaft dar. Insofern überrascht es nicht, dass der Organregress bei Unternehmensgeldbußen spätestens seit einem Beitrag von Dreher (Dreher, in: FS Konzen, 2006, S. 85) in der rechtswissenschaftlichen Literatur eingehend diskutiert wird, was wohl nicht nur, aber zumindest auch an der bislang nur spärlich vorliegenden Judikatur hierzu liegen dürfte. Zwar scheinen die Voraussetzungen für einen Regress einer Kartellgeldbuße auf den ersten Blick unzweifelhaft vorzuliegen. Jedoch stellt sich aufgrund der für das in Regress genommene Vorstandsmitglied drohenden „wirtschaftlichen Todesstrafe“ (so Bayer, in: FS Schmidt, 2009, S. 85 [97]) die Frage, ob dies wirklich ein sachgerechtes Ergebnis zu sein vermag – sowohl was den Regress als Ganzes als auch seine Höhe betrifft.

Eingehend angesehen habe ich mir daher das von Dreher verantwortete Kapitel „Risikobereich und Haftung: Kartellrecht“ (S. 1217 ff.). Nach einer üblichen kleinen Inhaltsübersicht folgt eine kurze Übersicht über das berücksichtigte Schrifttum. Überaus gut gelungen ist sodann die Struktur des Beitrags: Zunächst führt Dreher kurz in die Thematik ein (Rn. 39.1 ff.) und gibt einen prägnanten Abriss über das Kartellrecht und die sich aus diesem ergebenden Rechtspflichten (Rn. 39.7 ff.). Sodann stellt er die besonderen kartellrechtlichen Risiken heraus (Rn. 39.29), eine sehr gute Idee, um die Relevanz des Themenfeldes zu veranschaulichen. Es folgen Ausführungen zur „Kartellrechtscompliance als Prävention kartellrechtswidrigen Handelns“ (Rn. 39.59 ff) sowie zur Sanktionierung (Rn. 39.75). Dabei geht Dreher auf die Frage des Organregresses wegen Kartellgeldbußen nur äußerst knapp ein und stellt fest, dass in einem solchen Regress „– nach allerdings bestrittener Ansicht – eine rechtlich nicht akzeptable Entlastung des Unternehmens liegen“ würde (Rn. 39.86).

Eingehend mit dieser Problemstellung setzen sich hingegen Wilsing/Wilhelm in ihrem Beitrag „Risikobereich und Haftung: Geldbußen gegen das Unternehmen“ (S. 1081 ff.) auseinander (ein Querverweis von Dreher [s.o.] hierhin fehlt leider). Wilsing/Wilhelm liefern hier auf gerade mal 21 Seiten eine sehr prägnante Darstellung der derzeitigen rechtlichen Situation. Nach kurzer Einleitung wird zunächst die Unternehmensgeldbuße an sich dargestellt (Rn. 35.4 ff.).  Hervorzuheben ist hier stets § 30 OWiG, wonach das Handeln der Organe bzw. Vertreter von juristischen Personen als Anknüpfungstat der juristischen Person zugerechnet werden kann , sodass insofern Geldbußen gegen die juristische Personen verhängt werden können (Rn. 35.6 f.; s.a. Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, § 30 OWiG Rn. 18, die dies als „QuasiOWi“ bezeichnen). Sodann wird der Innenregress entlang der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 AktG in den Einzelheiten behandelt. Dabei werden die mit dem Organregress wegen Unternehmensgeldbußen an sich bestehenden Probleme nicht als Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Regresses, sondern im Rahmen einer wertenden Korrektur des Schadensbegriffs diskutiert (Rn. 35.30 ff.), was dieser doch hoch umstrittenen Rechtsfrage indes nicht vollends gerecht wird. Die Problematik einer möglichen Vorteilsausgleichung hinsichtlich der Anrechnung erzielter unrechtmäßiger Gewinne wird ebenfalls behandelt und richtigerweise von Wilsing/Wilhelm im Ergebnis zugelassen, da die andernfalls eintretende willkürliche Begünstigung der Gesellschaft unbillig wäre (so etwa auch Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449 [455]). Ausführungen zur Verfolgung des Ersatzanspruchs (Rn. 35.39 ff.) sowie zur Versicherbarkeit des Regressrisikos (Rn. 35.47) vervollständigen den lesenswerten Beitrag ebenso wie ein kleiner Ausblick in die künftige Entwicklung. Dabei kann der Beitrag gewiss nur einen – wenngleich gut gelungenen und wohl strukturierten – Überblick über die Problemlage des Regresses wegen Unternehmensgeldbußen liefern, was aber auch dem Handbuchcharakter entspricht.

In gleichem Zusammenhang habe ich mir auch den Beitrag von Seyfarth zu „Organhaftung und Dienstvertrag“ angesehen (S. 263). Der Beitrag ist untergliedert in eine knappe Darstellung der Grundlagen, insbesondere der wichtigen Differenzierung zwischen Anstellungsvertrag und Bestellung (sog. „Trennungstheorie“, Rn. 10.2), Ausführungen zum Vorstands-Dienstvertrag in der AG (Rn. 10.4 ff.), zum Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers (Rn. 10.31 ff.) sowie zur Rechtslage in weiteren Gesellschaftsformen (Rn. 10.48 ff.). Dabei folgt die Haftung regelmäßig aus der Organstellung (Rn. 10.1). Die Haftung des Vorstands der AG beruht auf § 93 AktG, der zudem in Betracht kommende vertragliche Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag geht nach über­wiegender Auffassung in der vorgenannten aktienrechtlichen Anspruchs­grundlage auf (Fleischer/Fleischer, HdB Vorstandsrecht, 2006, § 11 Rn. 3) und hat keine „eigenständige praktische Bedeutung“ (Rn. 10.9). Eine Abbedingung der Haftung in Satzung oder Anstellungsvertrag ist richtigerweise unzulässig (Rn. 10.11). Gleichwohl gibt es insofern immer wieder Überlegungen, die Haftung de lege ferenda abzumildern, womit sich Seyfarth umfangreich auseinandersetzt (Rn. 10.12 ff.). Insgesamt ein sehr lesenswerter Beitrag.

Das Handbuch gefällt mir deshalb besonders gut, weil es alle relevanten Problemlagen beinhaltet, gleichzeitig aber die Schwerpunkte bewusst setzt, ohne jedoch an der Oberfläche zu bleiben. So sind die Ausführungen stets überaus fundiert, was auch der umfangreiche Fußnotenapparat zeigt. Gut gelungen ist auch, dass der Verlag eine sehr angenehme Lösung für das oftmals mühselige Zitieren von Handbüchern gefunden hat. So fragt sich der geneigte Nutzer bei Handbüchern doch oft, wie die Abfolge von Teil, Abschnitt, Kapitel und Randnummer denn zweckmäßig und wiederauffindbar zitiert werden kann. Anders hier: Sämtliche Randnummern im Werk setzen sich stets aus der Kapitelnummer einerseits und sodann – getrennt durch einen Punkt – der Randnummer innerhalb des Kapitels zusammen. Daran dürfen sich andere Verlage gerne orientieren. Prima auch, dass das Werk über ein Lesebändchen verfügt. So freut es doch gerade bei einem Handbuch den Leser ungemein, wenn er mit Hilfe eines Lesebändchens eine Stelle „vormerken“ kann, um zunächst an anderer Stelle im Werk weiterzulesen oder etwas nachzuschlagen. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis lässt im Übrigen keine Wünsche offen; sämtliche von mir testweise gesuchten Stellen im Werk habe ich darüber schnell ausfindig machen können.

Insgesamt handelt es sich bei dem vorliegenden „Handbuch Managerhaftung“ – obgleich es erst in 4. Auflage vorliegt – bereits um einen Klassiker der Literatur im Bereich dieser Teilmaterie des Gesellschaftsrechts. Wie sollte es auch anders sein, wenn namhafte Expertinnen und Experten ihres Fachs eine solch komplexe Materie wie das Organhaftungsrecht in einer dem Gebiet gebührenden Tiefe behandeln. Sowohl Vertreterinnen und Vertreter aus der Wissenschaft als auch aus solche aus der Praxis werden ihre Freude an dem Werk haben. Dabei überzeugt stets die Struktur, die Auffindbarkeit gesuchter Themenkomplexe und die Tiefe der Abhandlungen. Sehr angenehm ist auch die Gliederung, insbesondere die gelungene Unterteilung nach verschiedene Risikobereichen im 3. Teil des Werks. Insofern vermag ich das Werk allen zu empfehlen, die mit den Komplexen der Managerhaftung – gleich ob wissenschaftlich oder praktisch – befasst sind und freue mich auf weitere Auflagen des Werks.

Mittwoch, 20. September 2023

Rezension: Der Versicherungsprozess

Veith / Gräfe / Lange / Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Parallel zum großen NomosKommentar zum Versicherungsrecht, der vor kurzem in der dritten Auflage erschienen ist, folgt nunmehr in neuer fünfter Auflage die aktualisierte Version des Prozesshandbuchs. Ein eigenes Handbuch für die verfahrensrechtliche Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen lohnt sich vor allem in den zivilrechtlichen Rechtsgebieten, die eigenen Spezialkammern an den Landgerichten zugewiesen sind, wozu das Versicherungsrecht gehört. Ungeachtet dessen darf nicht übersehen werden, dass auch bei Streitwerten unterhalb von 5000 EUR immer mehr Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, sodass ein solches Handbuch eben nicht nur für die spezialisierten Kammern und Fachanwälte interessant ist, sondern auch für die allgemeinen Zivilrechtler an den Amtsgerichten und innerhalb der Anwaltschaft, die in diesem Bereich auch über die Besonderheiten und Fallstricke des Prozesses informiert sein müssen.

Über 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen warten inzwischen auf die Rechtsanwender, wenn sie sich durch das Handbuch arbeiten möchten. Das Bearbeiterteam wurde weitgehend konstant erhalten und punktuell ergänzt, was sich auch auf das neue Herausgeberquartett ausgewirkt hat. Bis auf wenige Ausnahmen stammen alle Autoren aus der Anwaltschaft, was für eine kohärente Sicht auf die Materie sorgt, aber zugleich auch überrascht, da im Versicherungsrecht viele Autoren aus der Justiz zu finden sind, die gerade beim Prozessrecht durchaus ihre Perspektive mit einbringen könnten. Das Schriftbild ist bei kleiner Schrift sehr dicht mit wenig Abständen und schmalen Rändern, sodass die durchgehende Lektüre schon nach kurzer Zeit anstrengend wird. Von fett gedruckten Schlagworten als Hervorhebung wird Gebrauch gemacht, aber nicht übermäßig. Das Fußnotenregime ist optisch abgesetzt und zweispaltig, was eine Menge Platz spart. Innerhalb der Kapitel finden sich zur Straffung an vielen Stellen Aufzählungen. Was mir in einem Prozess-Handbuch aber klar fehlt, sind Arbeitshilfen, zusammenfassende Übersichten, Formulierungsvorschläge, Praxishinweise oder auch hervorgehobene taktische Empfehlungen. Reine Deskription ist schon in herkömmlichen Kommentaren enthalten, sodass hier für die Zukunft vielleicht ein wenig Modernität einziehen könnte.

Inhaltlich sind fünf Abschnitte (A-E) geschaffen worden, innerhalb derer dann einzelne Kapitel (§), 25 an der Zahl, einen Allgemeinen Teil und sodann die Versicherungszweige abdecken. Im ersten Abschnitt geht es zunächst ganz allgemein um die Klage gegen den Versicherer, die Klage gegen den Versicherungsnehmer sowie Fragen der Prozessfinanzierung. Anschließend folgen die großen Abschnitte zu den Sachversicherungen, den Personenversicherungen und den Haftpflichtversicherungen, bevor es abschließend um Mischformen geht, darunter die D&O-Versicherung, die Kreditversicherung, aber auch die Rechtsschutzversicherung. Die Kapitel sind naturgemäß unterschiedlich groß, sodass die jeweiligen Autoren nach der Bedeutung ihres Themas Gewichtungen vornehmen können und müssen.

Die einzelnen Kapitel vertiefen sich nicht nur in Spezialwissen, sondern integrieren auch die essentialia negotii des Prozessrechts elegant in die Ausführungen. Infolge dessen kann man auch sein Wissen zu Vortrags- und Beweislast auffrischen und dies dann auf die Besonderheiten der versicherungsrechtlichen Streitigkeit adaptieren. Die Klauseln der Verträge werden stets mit aufgegriffen und erklärt, idealerweise anhand der einschlägigen Rechtsprechung des BGH. Hingewiesen wird auch, sofern passend, auf ungewöhnliche Konstellationen. So führt Lange z.B. sehr informativ zur Frage aus, wie man die durch die DS-GVO geschaffenen Rechte ggf. nutzen kann, um Informationen der Gegenseite zu erhalten, die für die eigene Argumentation erforderlich sind (S. 33 ff.). Dabei wird auch umfassend auf mögliche Einwände eingegangen.

Innerhalb der Kapitel zu den speziellen Versicherungen sind die Erläuterungen eine gute Mischung aus Definition der versicherungsvertraglich genutzten Begriffe und den Auswirkungen auf den Prozess, d.h. wer muss welche Umstände darlegen und beweisen. So wird bspw. bei den versicherten Gefahren der Wohngebäudeversicherung (S. 217 ff.) zunächst aufgeführt, gegen welche Gefahren der Versicherungsnehmer sein Haus versichern kann und wann diese Gefahr tatsächlich als eingetreten angesehen werden kann. Ein Klassiker, selbst vor den Amtsgerichten, ist dabei der Wasserschaden, den Hoenicke gut nachvollziehbar darstellt (S. 223 ff.), etwa die Definition des Rohrbruchs, den Umfang der tatsächlichen Austauschpflicht eines porösen Rohrs oder was überhaupt „aus einem Rohr“ bedeutet. Auch im Kapitel zur privaten Krankenversicherung (S. 637 ff.) stellt Wendt anschaulich dar, welche verschiedenen Heilbehandlungsinstitutionen es für den Versicherungsnehmer gibt und inwieweit der Versicherer in welchem Fall zur Leistung verpflichtet oder zur vorherigen Prüfung berechtigt ist (S. 668). Gleichermaßen werden in den einzelnen Kapiteln aber auch die vielen Pflichten des Versicherers benannt und erläutert, deren Verletzung Folgen für den Versicherungsvertrag oder den Anspruch des Versicherungsnehmers haben können. Dies kann exemplarisch im Kapitel zur Lebensversicherung aufgezeigt werden (S. 561 ff.), wo Schnepp/Kipar nicht nur die zeitliche Entwicklung der verschiedenen Informationspflichten anhand der jeweiligen Verordnungen dokumentieren, sondern auch die möglichen Schadensersatzansprüche des unzureichend beratenen Kunden darlegen (Rn. 243). Nicht fehlen dürfen natürlich die Unterkapitel zum manipulativ oder kollusiv handelnden Versicherungsnehmer, gut zu sehen etwa im Kapitel zur Kfz-Kaskoversicherung (S. 743 ff.), wenn der so genannte manipulierte Unfall vorgestellt wird (S. 798), oder im Kapitel zur Rechtsschutzversicherung (S. 1425 ff.), wenn die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (S. 1449) mit ihren Konsequenzen v.a. für den Versicherungsnehmer diskutiert wird (Binnendeckungsklage?).

Das Handbuch ist umfangreich, detailliert, präzise und gut die Ausführungen sind durchgehend mit aktueller Rechtsprechung untermauert. Die Autoren stellen die jeweiligen Prozessmöglichkeiten für beide Prozessparteien ausgewogen dar, sodass man kein Handbuch für den „Passivanwalt“ befürchten muss. Schön für die Neuauflage fände ich neben den schon oben genannten gestalterischen Zusätzen eigene bzw. mehr Ausführungen zu Photovoltaik-Anlagen. Diese sind nicht einmal im Sachverzeichnis erwähnt, kommen aber in einigen Fußnoten schon vor, und werden in den nächsten Jahren dank der Heizungswende für viele interessante Streitigkeiten mit hohem Schadenspotential sorgen. Nachdem aber verschiedene Versicherungsarten betroffen sein können, wäre wohl eher ein kurzes Kapitel im Abschnitt E als Zusammenfassung denkbar. Aus meiner Sicht ist das Handbuch durchgehend empfehlenswert, sowohl für den erkennenden Richter, für den Allgemeinanwalt und natürlich den Fachanwalt.

Freitag, 15. September 2023

Rezension: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren

Schmedding / Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 13. Auflage, Anwaltverlag 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger

Beinahe 650 Seiten - inklusive Verzeichnissen - warten inzwischen auf die Rechtsanwender, wenn das vorliegende Praxisbuch zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gelesen werden will. Die beiden Autoren sind nun seit mehreren Auflagen für die Texte zuständig und man kann dies vor allem im juristischen Teil positiv bemerken. Es ist mir zugegebenermaßen immer noch ein Rätsel, warum man für dieses Spezialthema eine Art Allgemeinen Teil zum Ablauf des Bußgeldverfahrens benötigt, da das wirklich nichts mit den Messverfahren zu tun hat und auch die einzelnen Unterkapitel nicht spezifisch den Fokus auf mit der Messung zusammenhängenden Problemen legen (z.B. wird bei der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ausgerechnet die Beauftragung des Sachverständigen nicht benannt, dafür aber die Anhörung oder der unbekannte Aufenthalt, was mit der Messung nichts zu tun hat). Aber wenn man so ein Werk als Autor nicht selbst konzipiert, sondern es übernommen hat, arbeitet man eben mit dem Gerüst, das vorhanden ist.

Die Gestaltung des Werks ist auf eine zügige Lektüre ausgelegt und beinhaltet neben den Fließtexten Praxistipps, Aufzählungen, Schaubilder, Lichtbilder, Beispielrechnungen oder Tabellen. Der Fußnotenapparat im juristischen Teil ist schon deutlich verbessert, sprich aktualisiert worden. Positiv hervorzuheben sind auch die juristischen Einsprengsel, die sich in den späteren technischen Kapiteln gerätespezifisch finden lassen, wenn es passende Rechtsprechung zum Gerät gibt.

Die Darstellung beginnt mit einem Grundlagenabschnitt, in welchem der Ablauf des Bußgeldverfahrens auf etwa 100 Seiten aufgefächert wird, beginnend mit Rechtsprinzipien bis zu Rechtsbeschwerde und Rechtsfolgen. Danach wird das eigentliche Thema des Werks, die Messungen, in den Blick genommen und es folgen Kapitel zum so genannten standardisierten Messverfahren, zur Durchführung der Messung, zur Eichung und noch colorandi causa kurze Passagen zu Polizeirichtlinien, Schulung der Messbeamten und zur Datensicherheit.

Der dann deutlich dominierende technische Teil des Werks hat zunächst ein kurzes einleitendes rechtliches Kapitel zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und die bereits erwähnten kurzen juristischen Passagen zu einzelnen Geräten. Gleiches gilt dann für Abstands- und Rotlichtverstöße. In der nächsten Auflage wird dann sicherlich ein eigenes Kapitel zum Monocam-Verfahren für Geräteverstöße hinzukommen. Die Darstellung der Geräte wird nach der Funktionsweise unterteilt, sodass man Radar-, Lichtschranken- und Lasermessungen unterscheiden kann, Messungen mit Drucksensoren, Induktionsschleifen oder laseroptischen Sensoren. Auch die Messung mittels Section Control wird erläutert. Leider wird auch auf recht betagte und längst nicht in Gebrauch befindliche Geräte eine Menge Raum aufgewandt. Das könnte man in der Folgeauflage deutlich straffen.

Die technischen Ausführungen kann ich als Jurist nicht beurteilen. Gut gefallen mir aber die Arbeitshilfen, die zu den jeweiligen Messarten bzw. Geräten angeboten werden: Welche Prüfungspunkte sollten abgeklopft werden, um die Richtigkeit der Messung zu verifizieren? Welche Beweisfragen können sich im Hinblick auf eine bestimmte Messung ergeben? Lobenswert ist dabei, dass sich die technischen Autoren auf die denkbaren Tatsachen beschränken und sich nicht an Vorschlägen für Beweisanträgen versuchen. Sobald ein technischer Sachverständiger die Grenze zur rechtlichen Prüfung überschreitet, ist sein Beweiswert für das Tatgericht erheblich reduziert.

Nun zurück zu den rechtlichen Ausführungen: Diese sind im Vergleich zu den früheren Auflagen deutlich konsistenter, wenngleich sich immer noch, erkennbar auch an den betagten Fußnoten, Passagen entdecken lassen, die durchlüftet werden könnten. Ebenso hätte ich an der einen oder anderen Stelle dogmatische Optimierungsvorschläge. Kleinere sprachliche Ungenauigkeiten könnten ebenfalls geglättet werden: Wenn z.B. „höchstgerichtliche Rechtsprechung“ behauptet wird, dann aber Landgerichte oder Oberlandesgerichte zitiert werden, so beißt sich dies augenscheinlich und dient nur der Effekthascherei, die das Buch eigentlich nicht nötig hat. Manchmal könnten einzelne Aspekte vollständiger erfasst sein, indem man etwa zum Schulungsnachweis auch den Auswertebeamten problematisiert, wozu sich die Rechtsprechung schon deutlich positioniert hat, oder indem man in den weiteren Kapiteln zur erweiterten Akteneinsicht die neuere Rechtsprechung stärker analysiert und nicht nur punktuelle Ausschnitte wählt.

Aufgewogen werden diese kleineren Mängel aber durch die vielen guten Praxistipps, mit denen die Materie sofort anwendungsfreundlich wird und für die Leser transparent erscheint. Ebenso positiv zu vermerken ist, dass inzwischen ein realistisches Bild von den Erfolgschancen des Vorgehens gegen eine standardisierte Messung gezeichnet wird. Das war in früheren Auflagen durchaus anders. So aber werden die Anforderungen der Rechtsprechung klar aufgezeigt, die für die Informationsbeschaffung nötig sind, und wie diese dann (in der Theorie) in einen Beweisantrag münden können.

Man kann mit Fug und Recht sagen, dass dieses Werk von Auflage zu Auflage immer besser wird. Selbst wenn ich (wie bei jeder Auflage) nicht mit allen rechtlichen Ausführungen einverstanden bin, da die richterliche Sicht auf die Materie einfach nüchterner ist als die des Verteidigers, ist die Lektüre und gerade die Kombination von Recht und Technik lehrreich und die Ausführungen sind durchweg stringent. Aus meiner Sicht stellt das Werk weiterhin eine klare Bereicherung für jeden Verkehrsrechtler dar, egal ob für den Anwalt oder den Tatrichter.

Samstag, 9. September 2023

Rezension: Strafrecht AT

Kindhäuser / Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Die jubilarische 10. Auflage des bekannten und bewährten Lehrbuchs von Kindhäuser zum Allgemeinen Teil des Strafrechts wird nunmehr erstmals allein von Zimmermann verantwortet, dessen Doktorvater Kindhäuser war. Sowohl die Lehrbücher als auch der Lehr- und Praxiskommentar zum StGB von Kindhäuser zeichneten sich stets durch eine besondere Vermittlungsqualität aus, was den Wissenstransfer zu den Lesenden anging. Diesen hohen Ansprüchen muss Zimmermann also fortan genügen und seine bisherige Mitautorenschaft sowie die aktuelle Auflage zeigen, dass er dies schaffen wird.

Beinahe 500 Seiten stark ist das Werk inzwischen und schon dies zeigt, dass Studierende den Allgemeinen Teil ernst nehmen müssen. Wer die Prinzipien hier nicht versteht, wird später in der Fallbearbeitung keine überzeugende Argumentation bieten können. Und genau dies ist der Ansporn des Lehrbuches: Kompetenz und Inhalt für eine gute juristische Argumentation zu liefern. Wer das Werk also stringent und fleißig durcharbeitet, wird einen soliden Wissensschatz aufbauen können, der bis in das zweite Staatsexamen hinein halten sollte.

Das Buch ist in sieben große Teile (A-G), darin bei Bedarf in mehrere Abschnitte und insgesamt in 48 Kapitel („§“) untergliedert. Klassisch beginnt die Darstellung mit der Positionierung des Strafrechts im Rechtssystem, der Geltung des Strafrechts und der allgemeinen Straftatlehre. Sodann nimmt das vorsätzliche Begehungsdelikt mit Grundlagen, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld einen zu Recht großen Raum in Anspruch, wobei viele der dann geschilderten Einzelfragen auch im Fahrlässigkeitsbereich zur Geltung kommen können. Erläutert werden Kausalitäts- und Zurechnungsfragen, Vorsatzarten, Notwehr und Notstand, Schuldfähigkeit, Irrtumskonstellationen und die Versuchsstrafbarkeit. Sodann werden Fahrlässigkeitsdelikt, Unterlassungsdelikt und Beteiligung erläutert sowie am Ende die Konkurrenzen.

Die Gestaltung des Werks ist gut gelungen und fördert die zielstrebige Lektüre. Ein sinnvoll abgesetzter Fließtext wird von echten Fußnoten flankiert, von Hervorhebungen gesäumt und durch viele Fälle, Beispiele, Schemata und Wiederholungsfragen ergänzt. Den Abschluss bildet eine Sammlung von Definitionen. So kann man sich den AT Stück für Stück erschließen und durch fallbezogene Anwendung und viele Hinweisen auf die gutachterliche Bearbeitung sukzessive zu den Anforderungen einer Klausurbearbeitung vorstoßen. An geeigneter Stelle werden sich gegenüberstehende Meinungen aufbereitet, sodass man die jeweiligen Argumente nachvollziehen und sich für eine Seite entscheiden kann. Auch wenn die Praxis strikt dem BGH folgt, kann man sich während des Studiums noch den Luxus erlauben, der so genannten herrschenden Lehre Recht zu geben. Wenn dies geschieht, wird das auch hinreichend deutlich herausgestellt (z.B. S. 386/387).

Erfreulich ist, dass immer wieder auch Ausblicke auf aktuelle Fragen und Entwicklungen gegeben werden. So wird die Problematik der lediglich persönlichen Kriminalstrafe in den Vergleich zur Lage in anderen europäischen Ländern benannt (S. 69) oder auch die Weiterentwicklung der Garantenstellung kraft institutioneller Fürsorge im Hinblick auf die Abkehr von der klassischen ehelichen Beziehung von Kindeseltern (S. 329).

Was ich mir – als Praktiker – wünschen würde, wäre ein stärkerer Einbezug prozessualer Denkschritte für die zukünftige Tätigkeit im Rechtswesen oder schlicht für die strafprozessualen Zusatzfragen. So könnte man an geeigneter Stelle Probleme der Tenorierung aufnehmen (z.B. S. 310, wenn dort schon § 11 Abs. 2 StGB für die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination genannt wird) oder schlicht auf die Schwierigkeiten der Beweisführung hingewiesen werden, um theoretische Abgrenzungen zur Motivlage des Beschuldigten mit Leben zu füllen. Die Herausforderung zum assoziativen Denken darf gerne schon im ersten Semester beginnen.

Das Lehrbuch ist auch in der 10. Auflage eine sichere Bank für alle Studierenden. Zugegeben: das Lesevolumen muss erst einmal bewältigt werden, aber das Strafrecht ist eben keine einfache Materie. Die Darstellung ist eingängig und erlaubt eine zielorientierte Lektüre. Die Umsetzung in die konkrete Fallbearbeitung sollte mit den dargebotenen Schemata und den vielen Fällen gut gelingen.

Rezension: Ordnungswidrigkeitenrecht

Kraatz, Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Lehrbuch zum Ordnungswidrigkeitenrecht gehört zu einer überschaubar kleinen Anzahl von Werken zu diesem Thema, die sich überhaupt an Juristen im Ausbildungsstadium richten. Der Autor lehrt an einer Berliner Hochschule zum Strafrecht und zum Ordnungswidrigkeitenrecht und hat diesbezüglich Erfahrungen hinsichtlich Veröffentlichungen, die gerade auf Studenten (und nachfolgend Referendare) als Zielgruppe zugeschnitten sind. Passend dazu enthalten die Kapitel neben der reinen Wissensvermittlung viele Anwendungsbeispiele oder auch Wiederholungs- und Vertiefungsfragen. Zudem schlägt der Autor stets die Brücke zu aktuellen Entwicklungen, die den schleichenden Übergang von milden Straftaten ins Ordnungswidrigkeitenrecht dokumentieren. Das Stichwort „Entkriminalisierung“ wird deshalb zu Recht schon im Vorwort herangezogen, um die wichtigste Abgrenzung vom „echten“ Strafrecht zum nicht pönalisierenden Verwaltungsunrecht vorzunehmen.

Das Werk wartet mit insgesamt fünf Abschnitten und darin dann zahlreichen einzelnen Kapiteln auf („§“), 19 sind es an der Zahl. Zunächst wird natürlich ein Überblick über allgemeine Grundlagen gegeben, um die Entwicklung und den Standort des Ordnungswidrigkeitenrechts im deutschen Rechtssystem darzulegen. Zudem werden die europäischen Einflüsse und anzuwendende gesetzliche Prinzipien erläutert. Sodann werden die Voraussetzungen der Ahndbarkeit angegangen, die klassisch mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit aufbereitet sind. Ebenfalls hier zu finden ist der Einheitstäterbegriff, die Handlungsmöglichkeiten nach § 9 OWiG und die betriebliche Aufsichtspflichtverletzung. Dies passt sehr gut zusammen, um die verschiedenen Verantwortlichkeiten im Bußgeldrecht verständlich zu machen. Ein kurzer Zwischenabschnitt widmet sich sodann den Sonderformen der Begehung wie Unterlassen, Versuch oder der Fahrlässigkeit, bevor dann die bußgeldrechtlichen Sanktionen in den Vordergrund rücken. Hier wird die Geldbuße zuvorderst erläutert, gefolgt von der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sowie der Einziehung. Dass das praktisch so bedeutsame Fahrverbot auf gerade einmal einer halben Seite abgehandelt wird, ist zwar schade, aber es zeigt klar den Fokus des Werks auf allgemeine Konstellationen (Abfallrecht, Baurecht, Gewerbeordnung, Sozialrecht, Presserecht, Denkmalschutzrecht u.v.m.) und Grundlagenwissen, wohingegen sich das gerichtlich relevante Bußgeldrecht zu über 90% im Straßenverkehrsrecht abspielt. Das ist an sich kein Malus, aber man muss wissen, wo der Autor seine Schwerpunkte setzt, um sich im Voraus über die eigene Zielsetzung bei Kauf und Lektüre des Werks klar zu sein. Der Schlussabschnitt ist dann dem Verfahrensrecht vorbehalten und stellt die Verfahrensbeteiligten, die Verfahrenshindernisse, das behördliche und das gerichtliche Verfahren vor.

Die Ausgestaltung des Lehrbuchs ist lektürefreundlich mit Hervorhebungen, Aufzählungen, Beispielen und einem echten Fußnotensystem. Hinzu kommen Prüfungsschemata, Auszüge aus Gesetzen, Binnenverweise und am Ende sogar eine Sammlung von Definitionen bezogen auf konkrete Normen. Gerade Letzteres kennen Studenten aus dem Strafrecht, sodass sich das Verständnis für manches Bußgeldkapitel vielleicht schneller einstellt. Ebenso erfreulich sind die vielen Fälle, die der Autor in den Text einfügt, um anhand konkret entschiedener Fälle seine Ausführungen plastisch zu machen. Dies gelingt dann auch mit den eigentlich „trockenen“ Themen aus dem Allgemeinen Teil (z.B. bei Irrtum oder Unzumutbarkeit des Handelns). Ebenfalls erfreulich ist die hohe Aktualität der zitierten Rechtsprechung.

Insgesamt handelt es sich um ein lehrreiches, sehr empfehlenswertes Lehrbuch für Studierende oder Personen in Ausbildung, die später bei Polizei oder Verwaltung arbeiten werden. Die große Bandbreite der Lebenssachverhalte wird gut abgebildet und der Schwerpunkt auf dem Grundlagenwissen überzeugt. Möchte man das Werk also lesen, um sich z.B. für ein Schwerpunktseminar vorzubereiten oder um es zur allgemeinen Wissensgewinnung zu nutzen, ist es mit annehmbarem Zeitaufwand und mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit, was den Erkenntnisgewinn betrifft, zu bewältigen. Möchte man sich zur Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Anwalt oder Richter mit diesem nebenstrafrechtlichen Rechtsgebiet befassen, darf man die Zielrichtung des Werks nicht aus dem Blick lassen: in der gerichtlichen Praxis dominiert das Verkehrsrecht, sodass man sich ergänzende Werke aus diesem Bereich sowie zum Prozessrecht besorgen muss.