Krieger / Schneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Auflage, Otto Schmidt 2023
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Die Managerhaftung betrifft zwar nur einen
sehr kleinen Teil der Bevölkerung unmittelbar persönlich, da es in absoluten
Zahlen nicht derart viele Personen gibt, die insofern Haftungssubjekte sein
können. Gleichwohl hat die mögliche Haftung von Leitungspersonen doch
erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung von Unternehmen, Genossenschaften,
Vereinen und Stiftungen und damit mittelbar doch erhebliche Implikationen auf
die gesamte Gesellschaft. Zudem ist die Höhe der Haftung, die bei größeren
Unternehmen schnell auch viele Millionen oder gar Milliarden Euro betragen
kann, beachtenswert. Gleichzeitig birgt die Materie überaus spannende Rechtsfragen.
Zurecht wird die Managerhaftung daher auch als eine der „Kernmaterien des
Gesellschaftsrechts“ (so Lüneborg, MDR 2017, R17) gezählt.
Das von Gerd Krieger und Uwe H.
Schneider herausgegebene und im Verlag Otto Schmidt – dort in der Reihe „Handbücher
Gesellschaftsrecht“ – erschienene Werk ist in der nun vorliegenden 4.
Auflage umfangreich aktualisiert und auf den aktuellen Stand gebracht worden.
Dazu gehören neben der Berücksichtigung neuer Rechtsprechung, Literatur und
Gesetzgebung auch neue Ausführungen, die sich bislang in der Ausführlichkeit
nicht im Werk fanden. So enthält das Werk nunmehr Beiträge zur Haftung des
Geschäftsführers der GmbH & Co. KG, zur Anspruchsverfolgung vor staatlichen
Gerichten, zu Organhaftungsansprüchen vor Schiedsgerichten, zur
Prozessfinanzierung im Kontext der Organhaftung, zur Haftung im Zusammenhang
mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz sowie zur Haftung bezüglich des
Risikobereichs IT und Digitalisierung. Abgedeckt wird die Themenbreite von 53
Autorinnen und Autoren, darunter einige Vertreter aus der Wissenschaft,
überwiegend aber aus der Praxis.
Der Aufbau ist klassisch. Nach den
üblichen Bestandteilen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis
folgen die sechs Teile des Werks, die wiederum in einzelne Kapitel
untergliedert sind. Zunächst werden die Grundlagen behandelt (1. Teil). In
diesem Rahmen wird insbesondere die Haftung bei den verschiedenen
Gesellschaftsformen behandelt. Sodann folgen Ausführungen zu Rechtsverfolgung
und Versicherung (2. Teil). Die Auseinandersetzung mit den besonderen
Risikobereichen und Haftungsfolgen (3. Teil) stellt vom Umfang her den
Schwerpunkt des Werks dar. Ausführungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht
(4. Teil), zu US-Klagen (5. Teil) sowie zu Pflichtverletzung und öffentlicher
Meinung (6. Teil) vervollständigen das Werk.
Herausgegriffen sei das Risiko der
Managerhaftung wegen Kartellgeldbußen, das in den vergangenen 20 Jahren stark
gestiegen ist. So verhängte zum einen das Bundeskartellamt im Jahr 2021 Geldbußen
in Höhe von insgesamt rd. 105 Mio. Euro
(https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht_2021_22.pdf,
Abruf: 19.09.2023, S. 32), nach rd. 847 Mio. Euro und rd. 349 Mio. Euro in den
Jahren 2019 und 2020 (BT-Drs. 19/30775, S. 41). Zum anderen folgte aus der
Entscheidung ARAG/Garmenbeck (BGH NJW 1997, 1926) eine erhöhte
praktische Relevanz der Vorstandshaftung, womit – wenngleich mit leichtem
Zeitversatz – auch der Frage der Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen erhöhte
Aufmerksamkeit zukam. Zwar können Kartellrechtsverstöße zu einer Vielzahl an
Schäden für die Gesellschaft führen, jedoch stellen Kartellbußgelder die wohl
plakativsten und zumeist höchsten Schadensposten für die Gesellschaft dar.
Insofern überrascht es nicht, dass der Organregress bei Unternehmensgeldbußen
spätestens seit einem Beitrag von Dreher (Dreher, in: FS Konzen,
2006, S. 85) in der rechtswissenschaftlichen Literatur eingehend diskutiert
wird, was wohl nicht nur, aber zumindest auch an der bislang nur spärlich
vorliegenden Judikatur hierzu liegen dürfte. Zwar scheinen die Voraussetzungen
für einen Regress einer Kartellgeldbuße auf den ersten Blick unzweifelhaft
vorzuliegen. Jedoch stellt sich aufgrund der für das in Regress genommene
Vorstandsmitglied drohenden „wirtschaftlichen Todesstrafe“ (so Bayer,
in: FS Schmidt, 2009, S. 85 [97]) die Frage, ob dies wirklich ein sachgerechtes
Ergebnis zu sein vermag – sowohl was den Regress als Ganzes als auch seine Höhe
betrifft.
Eingehend angesehen habe ich mir daher das
von Dreher verantwortete Kapitel „Risikobereich und Haftung:
Kartellrecht“ (S. 1217 ff.). Nach einer üblichen kleinen Inhaltsübersicht
folgt eine kurze Übersicht über das berücksichtigte Schrifttum. Überaus gut
gelungen ist sodann die Struktur des Beitrags: Zunächst führt Dreher
kurz in die Thematik ein (Rn. 39.1 ff.) und gibt einen prägnanten Abriss über
das Kartellrecht und die sich aus diesem ergebenden Rechtspflichten (Rn. 39.7
ff.). Sodann stellt er die besonderen kartellrechtlichen Risiken heraus (Rn.
39.29), eine sehr gute Idee, um die Relevanz des Themenfeldes zu
veranschaulichen. Es folgen Ausführungen zur „Kartellrechtscompliance als
Prävention kartellrechtswidrigen Handelns“ (Rn. 39.59 ff) sowie zur
Sanktionierung (Rn. 39.75). Dabei geht Dreher auf die Frage des
Organregresses wegen Kartellgeldbußen nur äußerst knapp ein und stellt fest,
dass in einem solchen Regress „– nach allerdings bestrittener Ansicht – eine
rechtlich nicht akzeptable Entlastung des Unternehmens liegen“ würde (Rn.
39.86).
Eingehend mit dieser Problemstellung
setzen sich hingegen Wilsing/Wilhelm in ihrem Beitrag „Risikobereich
und Haftung: Geldbußen gegen das Unternehmen“ (S. 1081 ff.) auseinander
(ein Querverweis von Dreher [s.o.] hierhin fehlt leider). Wilsing/Wilhelm
liefern hier auf gerade mal 21 Seiten eine sehr prägnante Darstellung der
derzeitigen rechtlichen Situation. Nach kurzer Einleitung wird zunächst die
Unternehmensgeldbuße an sich dargestellt (Rn. 35.4 ff.). Hervorzuheben ist hier stets § 30 OWiG,
wonach das Handeln der Organe bzw. Vertreter von juristischen Personen als
Anknüpfungstat der juristischen Person zugerechnet werden kann , sodass
insofern Geldbußen gegen die juristische Personen verhängt werden können (Rn.
35.6 f.; s.a. Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, § 30 OWiG Rn. 18, die
dies als „QuasiOWi“ bezeichnen). Sodann wird der Innenregress entlang
der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 AktG in den Einzelheiten behandelt. Dabei
werden die mit dem Organregress wegen Unternehmensgeldbußen an sich bestehenden
Probleme nicht als Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Regresses,
sondern im Rahmen einer wertenden Korrektur des Schadensbegriffs diskutiert
(Rn. 35.30 ff.), was dieser doch hoch umstrittenen Rechtsfrage indes nicht vollends
gerecht wird. Die Problematik einer möglichen Vorteilsausgleichung hinsichtlich
der Anrechnung erzielter unrechtmäßiger Gewinne wird ebenfalls behandelt und
richtigerweise von Wilsing/Wilhelm im Ergebnis zugelassen, da die
andernfalls eintretende willkürliche Begünstigung der Gesellschaft unbillig
wäre (so etwa auch Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449 [455]). Ausführungen
zur Verfolgung des Ersatzanspruchs (Rn. 35.39 ff.) sowie zur Versicherbarkeit des
Regressrisikos (Rn. 35.47) vervollständigen den lesenswerten Beitrag ebenso wie
ein kleiner Ausblick in die künftige Entwicklung. Dabei kann der Beitrag gewiss
nur einen – wenngleich gut gelungenen und wohl strukturierten – Überblick über
die Problemlage des Regresses wegen Unternehmensgeldbußen liefern, was aber
auch dem Handbuchcharakter entspricht.
In gleichem Zusammenhang habe ich mir auch
den Beitrag von Seyfarth zu „Organhaftung und Dienstvertrag“
angesehen (S. 263). Der Beitrag ist untergliedert in eine knappe Darstellung
der Grundlagen, insbesondere der wichtigen Differenzierung zwischen
Anstellungsvertrag und Bestellung (sog. „Trennungstheorie“, Rn. 10.2), Ausführungen
zum Vorstands-Dienstvertrag in der AG (Rn. 10.4 ff.), zum Dienstvertrag des
GmbH-Geschäftsführers (Rn. 10.31 ff.) sowie zur Rechtslage in weiteren
Gesellschaftsformen (Rn. 10.48 ff.). Dabei folgt die Haftung regelmäßig aus der
Organstellung (Rn. 10.1). Die Haftung des Vorstands der AG beruht auf § 93
AktG, der zudem in Betracht kommende vertragliche Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag geht nach überwiegender
Auffassung in der vorgenannten aktienrechtlichen Anspruchsgrundlage auf
(Fleischer/Fleischer, HdB Vorstandsrecht, 2006, § 11 Rn. 3) und hat
keine „eigenständige praktische Bedeutung“ (Rn. 10.9). Eine Abbedingung
der Haftung in Satzung oder Anstellungsvertrag ist richtigerweise unzulässig
(Rn. 10.11). Gleichwohl gibt es insofern immer wieder Überlegungen, die Haftung
de lege ferenda abzumildern, womit sich Seyfarth umfangreich auseinandersetzt
(Rn. 10.12 ff.). Insgesamt ein sehr lesenswerter Beitrag.
Das Handbuch gefällt mir deshalb besonders
gut, weil es alle relevanten Problemlagen beinhaltet, gleichzeitig aber die
Schwerpunkte bewusst setzt, ohne jedoch an der Oberfläche zu bleiben. So sind
die Ausführungen stets überaus fundiert, was auch der umfangreiche
Fußnotenapparat zeigt. Gut gelungen ist auch, dass der Verlag eine sehr
angenehme Lösung für das oftmals mühselige Zitieren von Handbüchern gefunden
hat. So fragt sich der geneigte Nutzer bei Handbüchern doch oft, wie die
Abfolge von Teil, Abschnitt, Kapitel und Randnummer denn zweckmäßig und
wiederauffindbar zitiert werden kann. Anders hier: Sämtliche Randnummern im
Werk setzen sich stets aus der Kapitelnummer einerseits und sodann – getrennt
durch einen Punkt – der Randnummer innerhalb des Kapitels zusammen. Daran
dürfen sich andere Verlage gerne orientieren. Prima auch, dass das Werk über ein
Lesebändchen verfügt. So freut es doch gerade bei einem Handbuch den Leser
ungemein, wenn er mit Hilfe eines Lesebändchens eine Stelle „vormerken“ kann,
um zunächst an anderer Stelle im Werk weiterzulesen oder etwas nachzuschlagen. Das
umfangreiche Stichwortverzeichnis lässt im Übrigen keine Wünsche offen;
sämtliche von mir testweise gesuchten Stellen im Werk habe ich darüber schnell
ausfindig machen können.
Insgesamt handelt es sich bei dem
vorliegenden „Handbuch Managerhaftung“ – obgleich es erst in 4. Auflage
vorliegt – bereits um einen Klassiker der Literatur im Bereich dieser
Teilmaterie des Gesellschaftsrechts. Wie sollte es auch anders sein, wenn
namhafte Expertinnen und Experten ihres Fachs eine solch komplexe Materie wie
das Organhaftungsrecht in einer dem Gebiet gebührenden Tiefe behandeln. Sowohl
Vertreterinnen und Vertreter aus der Wissenschaft als auch aus solche aus der
Praxis werden ihre Freude an dem Werk haben. Dabei überzeugt stets die
Struktur, die Auffindbarkeit gesuchter Themenkomplexe und die Tiefe der
Abhandlungen. Sehr angenehm ist auch die Gliederung, insbesondere die gelungene
Unterteilung nach verschiedene Risikobereichen im 3. Teil des Werks. Insofern
vermag ich das Werk allen zu empfehlen, die mit den Komplexen der
Managerhaftung – gleich ob wissenschaftlich oder praktisch – befasst sind und
freue mich auf weitere Auflagen des Werks.




