Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Band 8a, WEG nF, 8. Auflage, C.H. Beck 2021
Von
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für
Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
Im Mai 2021
erschien im Rahmen des Großkommentars „Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch“ der Band 8a zum neuen Wohnungseigentumsgesetz. Das durch das WEMoG
geänderte Wohnungseigentumsgesetz ist in 2020 in Kraft getreten.
Dieser Band des
Großkommentars kann allein bezogen werden, was für die auf
Wohnungseigentumsrecht fokussierte rechtsanwaltliche Interessengruppe wichtig und
interessant ist; mitunter werden aus dem Gesamtwerk Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht alle Bände
benötigen.
Kommentatoren
des Bandes 8a sind Alice Burgmair,
Johannes Hogenschurz, Alexander Krafka, Burkhard Rüscher, Johannes Scheller,
Dominik Skauradszun und Frank Zschieschack. Das Sachverzeichnis bearbeitete
Reiner Lemke. Das Werk umfasst ca.
570 Seiten und ist auf dem Stand vom Dezember 2020.
Krafka
beschreibt in der sehr gestrafften Einleitung die
Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts bis zum WEMoG. Krafka greift bei den vorgenommenen Änderungen offensichtlich auf
die Begründungen im parlamentarischen Verfahren zurück und hebt als
„Schwerpunkt“ der Änderungen die „Erweiterung
der Rechte der Wohnungseigentümer, vor allem durch Aufnahme eines Rechts auf
Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen“ hervor und „die Verminderung des Streitpotentials“ (WEG Einl. Rn. 11a).
Beides ist nach meiner Auffassung eine etwas vorschnelle Kennzeichnung.
Das Recht auf
Einsichtnahme ist keine neue Erfindung des WEMoG-Gesetzgebers, denn dieses
Recht war von der bisherigen Rechtsprechung schon festgeschrieben worden (vgl.
nur BGH, Urt. v. 11.2.2011 – V ZR 66/10, NJW 2011, 1137, mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen). Auf dieses schon früher bestehende Recht weist auch Rüscher in seiner Kommentierung hin (§
18 Rn. 139). Neu ist lediglich, dass
der Anspruch sich nicht mehr gegen den WEG-Verwalter richtet, sondern gegen die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das aber erweitert gerade nicht die Rechte
der einzelnen Wohnungseigentümer, sondern schwächt deren Rechte erheblich, weil
sie nämlich einen deutlich umständlicheren, langwierigeren und
kostenträchtigeren Weg beschreiten müssen, um Einsicht zu gelangen (nur
ansatzweise der Durchsetzungsweg: Einsichts-Antrag an den Verwalter als Vertreter
des Verbandes, möglicherweise Antrag an die Eigentümerversammlung, wenn der
Verwalter „für die Gemeinschaft“ die Einsicht verweigert, möglicherweise Klage
gegen die Gemeinschaft bei deren Weigerung usw. – weitere Einzelheiten bei Köhler, GE 2021, 95 ff).
Auch die „Verminderung des Streitpotentials“ ist
m.E. ein frommer Wunsch des Gesetzgebers, der sich aber wohl kaum erfüllen
wird. Es wird sich schon bald zeigen, dass das neue Gesetz so viele
Ungereimtheiten, Unstimmigkeiten, Regelungslücken und Regelungswidersprüche
enthält, dass die Gerichte diese erst einmal klären müssen – wodurch die
Gerichte erheblich belastet sein werden. Man mag sich als Beispiel nur die
Entscheidung des BGH vom 7.5.2021 – V ZR 299/19, ansehen, in der der Senat über
die fortbestehende Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers befunden
hat und von einer „planwidrigen
Regelungslücke“ im neuen Wohnungseigentumsgesetz spricht. Nicht gerade eine
positive Bewertung für den Gesetzgeber.
In seiner
Einleitung geht Krafka sehr
instruktiv auf die Dogmatik des Wohnungseigentums ein und erläutert kurz – aber
unter Nennung weiterführender Literatur – die dem WEG ähnlichen
Eigentumskonstruktionen in Europa.
Burgmair
beschäftigt sich im Rahmen der Kommentierung des § 9b WEG mit der
Vertretungsmacht des Verwalters für die Gemeinschaft der Eigentümer und weist
darauf hin, dass der Rechtsverkehr sich auf eine umfassende Vertretungsmacht
des von der Gemeinschaft bestellten Verwalters verlassen könne (§ 9b Rn. 17).
Ausreichend sei, dass die Verwalterstellung nachgewiesen werde. M.E. ist aber
der Nachweis der Verwalterstellung auch unbedingt erforderlich. Dieser Nachweis bekommt gerade bei der Zurückweisungsbefugnis
nach § 174 BGB erhebliche Bedeutung. Burgmair
erwähnt zwar zu Recht, dass ein öffentliches Verwalterregister nicht eingeführt
wurde (§ 9b Rn. 17), zieht aber in der Rn. 19 keinen konsequenten Schluss. Sie
meint nämlich, Vertragspartner einer Eigentümergemeinschaft hätten keine
Zurückweisungsbefugnis bei einseitigen Rechtsgeschäften, weil der Verwalter „gesetzliches Organ“ der Gemeinschaft
sei und eine „Ungewissheit über den
Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters ausgeschlossen“ sei (Rn. 19).
Eine Ungewissheit über den Vertretungsumfang
besteht zwar nicht, es kann aber immer noch eine Ungewissheit darüber bestehen,
ob der auftretende und eine Erklärung abgebende Verwalter auch der tatsächlich
bestellte Verwalter der Gemeinschaft ist. Deshalb kann also weiterhin eine
einseitige Willenserklärung zurückgewiesen werden, wenn der Verwalter mit
seiner Willenserklärung nicht gleichzeitig seine Verwalterstellung ordnungsgemäß
nachweist (vgl. zu diesem Problem auch BAG v. 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, BAGE
169, 38 - 58; sowie Köhler, MietRB
2021, 93 ff).
Burgmair
kommentiert auch den § 10 WEG – Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer
untereinander – und beschreibt dort schlagwortartig „einzelne Regelungsmaterien“ (Rn. 16). Das ist eine sinn- und
wertvolle Zusammenstellung von Gegenständen, die, so Burgmair, typischerweise in Gemeinschaftsordnungen
geregelt werden. Zu mehreren Stichpunkten muss ich jedoch kritische Anmerkungen
machen.
Burgmair
spricht „Geldstrafen“ an, die in einer Gemeinschaftsordnung vereinbart werden
können und nimmt auf die Entscheidung des BayObLG vom 10.10.1985 (2 Z 2/85,
BayObLGZ 1985, 345) und auf Staudinger/Kreuzer
(2018), § 10 Rn. 157, Bezug. M.E. reichen diese Hinweise für die weitere
Recherche zu diesem Thema nicht aus. Es hätten Hinweise auf weitere Quellen zu „Vereinsstrafen“
erfolgen müssen, um eine solche handelt es sich nämlich. So z.B. auf: Schmid, Vertragsstrafen im
Wohnungseigentumsrecht, ZWE 2011, 347; BayObLG, Beschl. v. 24.11.1959 – 2 Z
164/59, BayObLGZ 1959, 457; BGH, Urt. v. 22.3.2019 – V ZR 105/18, MDR 2019, 659
= ZWE 2019, 282; Anm. Hogenschurz,
IMR 2019, 244. Erst solche Quellen erschließen die Tiefe des Problems.
Beim
„Konkurrenzverbot“ verweist Burgmair
auf die Entscheidung des BayObLG vom 11.1.1982 (2 Z 96/80, BayObLGZ 1982, 1);
dort ging es um eine Zweckbestimmung in einer Gemeinschaftsordnung und den
verwendeten Begriff „Geschäftsräume“. In der zitierten Entscheidung wird aber
nur am Rande von einer möglichen Aufnahme in die Gemeinschaftsordnung
gesprochen (BayObLGZ 1982, 7): „Warum das
andere Teilerbbaurecht von vornherein als „Gaststätte” bezeichnet wurde, ist
aus den Grundbucherklärungen nicht zu ersehen, ebenso auch nicht, dass in dem
Teilerbbaurecht „Geschäftsräume” etwa aus Konkurrenzschutzgründen
oder zum Schutz der Wohnungsinhaber unter keinen Umständen eine Gaststätte
betrieben werden dürfe. Eine Konkurrenzklausel
hätte ihren Platz in der Gemeinschaftsordnung gehabt, wurde aber in diese nicht
aufgenommen.“ Erst in der Entscheidung vom 27.9.1989 (2 Z 45/89, BeckRS
1989, 05885) spricht sich das BayObLG explizit für die Zulässigkeit einer
Konkurrenzklausel in der Gemeinschaftsordnung aus.
Bei
„Versicherungen“ vertritt Burgmair – leider
ohne weiteren Nachweis – die Auffassung, dass ein Sondereigentümer durch die
Gemeinschaftsordnung dazu verpflichtet werden kann, sein Sondereigentum gegen
bestimmte Risiken zu versichern. Zwar hatte das OLG Braunschweig vor langer
Zeit entschieden (3.5.1966 – 2 W 10/66, OLGZ 1966, 571), dass ein Eigentümer
durch Beschluss dazu angehalten
werden kann, eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für seinen Öltank
abzuschließen – dazu hat aber die Eigentümergemeinschaft (entgegen früher
vereinzelt vertretener Literaturauffassung) keinerlei Beschlusskompetenz. Es
sind aber auch Zweifel angebracht, dass durch die Gemeinschaftsordnung in die ausschließlichen Rechte der
Sondereigentümer eingegriffen werden kann. Die Eigentümergemeinschaft kann zwar
im gemeinschaftlichen Interesse selbst Risiken (Gebäude- und
Haftpflichtrisiken) absichern, die vom Sondereigentum ausgehen oder mit diesem
zusammenhängen, und bei nichtversicherten und vom Sondereigentum ausgelösten
Schäden u.U. Regress bei dem Sondereigentümer nehmen. Aber die Gemeinschaft
kann einen Eigentümer auch über die Gemeinschaftsordnung nicht zwingen, seine
aus dem Sondereigentum herrührenden Risiken gesondert zu versichern.
Burgmair
spricht in ihrer Zusammenstellung (Rn. 16 a.E.) auch den durchaus wichtigen, aber
umstrittenen Punkt „Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Wohngeldes“ an. Eine
Verpflichtung in der Gemeinschaftsordnung zur Erklärung eines
Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei zulässig,
wenn sie betragsmäßig beziffert ist. Eine solche Klausel in einer
Gemeinschaftsordnung ist aber wohl nur ganz beschränkt wirksam, worauf auch
Staudinger/Kreuzer (2018), § 10 Rn.
155, hinweist. Die von Burgmair
zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 20.6.1997 (24 W 661/97, ZMR 1997,
664 = NJW-RR 1997, 1304) scheint mir (schon aufgrund der Reform des WEG in 2007 und der damit zusammenhängenden
Umgestaltung des § 10 ZVG) nicht mehr ohne Einschränkungen aktuell zu sein
(vgl. zur Problematik im Zusammenhang mit § 10 ZVG: Schneider, NotBZ 2013, 249, und Becker,
MietRB 2014, 282).
Krafka
kommentiert die Veräußerungsbeschränkung
(§ 12 WEG) sehr prägnant und bietet einen schnellen Überblick über die
Problematik. An einer Stelle hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH die
Kommentierung allerdings überholt. In Rn. 25 beschäftigt sich Krafka mit der Pflicht zur Vorlage des
Erwerbsvertrages und meint im Ergebnis, dass „keine Gründe [gegen die Vertragsvorlage] ersichtlich“ seien, weil es um den „Schutz der Gemeinschaft“ gehe. Das war bis zur Entscheidung des
BGH vom 25.9.2020 eine durchaus vertretbare Auffassung. Der BGH hat aber nunmehr
in seiner Entscheidung vom 25.9.2020 (V ZR 300/18, veröffentlicht auf der Web-Seite
des BGH am 9.12.2020) eine klare Position zu dieser Frage bezogen und die
Vorlage eines Miet- oder Erwerbsvertrages nicht als notwendig angesehen. M.E. ist
dies auch richtig (siehe dazu meine
Anmerkung in ZWE 2021, 123 ff).
§ 18 Abs. 1 WEG
weist die „Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums“ allein dem Verband – Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer – zu. Sehr eingängig werden von Rüscher die damit zusammenhängenden Fragen geschildert und dem
Leser tiefgehende Erkenntnisse vermittelt. Ein wichtiges von Rüscher in diesem Zusammenhang
erörtertes Thema ist die Frage, wer Ansprüche der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer verfolgen kann und – für anhängige Verfahren sehr bedeutend
– welche Auswirkungen die neuen gesetzlichen Regelungen auf „Altverfahren“
haben (§ 18 Rn. 125). Es gibt nämlich unzählige anhängige Verfahren, die
einzelne Wohnungseigentümer wegen gemeinschaftsbezogener Ansprüche lange vor
dem Inkrafttreten des WEMoG eingeleitet haben. Nach der alten Rechtslage waren
diese Verfahren zulässig, jetzt aber
stellt sich die Frage, wie mit solchen Verfahren umgegangen werden muss –
insbesondere, ob der klagende Wohnungseigentümer das Verfahren weiter betreiben
darf. Zu Recht weist Rüscher darauf
hin, dass es für solche Fälle im Gesetz keine Übergangsvorschriften gibt. Rüscher hat zwei Alternativen für die
Verfahrensführung angeboten: Erledigungserklärung durch den klagenden
Eigentümer oder Übernahme des Verfahrens durch den Verband. Hierzu hat nunmehr
der BGH rechtzeitig entschieden, bevor gravierende anwaltliche Fehler durch
vorschnelle Erledigungserklärungen eintreten konnten. In seiner Entscheidung
vom 7.5.2021 – V ZR 299/19 – hat der BGH deutlich gemacht, „dass für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen
Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus
dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen
Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG
fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG
vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden
Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird“.
Die erste Alternative von Rüscher –
Erledigungserklärung, verbunden mit den bekannten prozessualen Folgen – ist
deshalb obsolet. Die zweite Alternative, die Rüscher anbietet – Übernahme durch den Verband – verknüpft er mit
der Aussage, dass der klagende Eigentümer hierauf keinen Anspruch hat.
Grundsätzlich ist dies richtig, allerdings stellt sich die Frage, ob die
Nichtübernahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und ob das der
Gemeinschaft zuzubilligende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wird. Rüschers sehr erhellende Ausführungen
(Rn. 127 ff) zum grundsätzlichen Ermessen bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums können auch bei der soeben angesprochenen Frage eine
wertvolle Hilfestellung sein.
Hogenschurz
kommentiert die §§ 23 – 25 WEG. Besonders
interessant ist bei seiner Kommentierung – selbstverständlich – die Behandlung
der neuen Möglichkeiten, eine Eigentümerversammlung unter Einbeziehung
elektronischer Kommunikation durchzuführen (§ 23 Rn. 30 ff). Die
Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf (BT-DrS 19/18791 vom 27.04.2020)
beklagt, dass „die Chancen der Digitalisierung“ bislang bei der Verwaltung von
Wohnungseigentum kaum genutzt würden (BT-DrS 19/18791, Seite 1); auf Seite 28
der Begründung wird dann auch noch ausgeführt: „Der Entwurf öffnet das Wohnungseigentumsrecht für die Möglichkeiten
der Digitalisierung. Das gilt zum einen für die Wohnungseigentümerversammlung.
Denn das geltende Recht sieht nur eine Teilnahme an der Versammlung durch persönliche
Anwesenheit vor.“
Von wohltönenden
politischen Äußerungen in der Gesetzesbegründung darf man sich nicht blenden
lassen. Betrachtet man nämlich das gesetzgeberische Endergebnis, kann man sich
nur Quintus Horatius Flaccus (gen. Horaz) anschließen: "Es kreißen die Berge, zur Welt kommt nur ein lächerliches
Mäuschen." Der Gesetzgeber hat tatsächlich nur ein Mäuschen zur Welt
gebracht – und für die Digitalisierung nur ein kleines Türchen geöffnet.
Hogenschurz
beschäftigt sich intensiv mit dem auf die Welt gekommenen Mäuschen –
selbstverständlich, ohne Horaz zu zitieren – und begrüßt zwar die Möglichkeit,
dass Wohnungseigentümer nunmehr ohne körperliche Anwesenheit im Wege der Bild-
und/oder Tonübertragung an einer Eigentümerversammlung teilnehmen könnten (§
23, Rn. 30). Er weist aber auch – zu Recht – auf zwei Gefahren hin: Ein für die
übrigen Eigentümer nicht zu sehender Berater könnte den Fernteilnehmer bei der
Sitzung unterstützen oder die
Sitzung könnte unzulässiger Weise aufgezeichnet werden – beides verstieße gegen
den „Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
der Eigentümerversammlung“.
Nicht nur
nebenbei bemerkt – eine unerlaubte Tonaufnahme könnte auch den Tatbestand des §
201 StGB erfüllen.
Hogenschurz
spricht (unter Verweis auf Greger,
MDR 2020, 957 ff, der sich wiederum auf die 2012 veröffentlichte Dissertation
von Glunz, Psychologische Effekte beim
gerichtlichen Einsatz von Videotechnik, stützt) das interessante Thema „Asymmetrie der Wahrnehmung“ bei einer
Videokommunikation an. Es beschreibt, wie die Wahrnehmungsunterschiede zwischen
der Präsenz-Kommunikation und der „virtuellen“ Kommunikation entstehen und –
vor allem – dass der virtuell Teilnehmende wohl nur einen Ausschnitt des realen
Vorgangs wahrnimmt (Greger, MDR 2020,
S. 958, Rn. 6).
Das ist ein
bisher wenig bekanntes, aber auch für beratende Juristen durchaus wichtiges
Thema. Bei der Lektüre der Ausführungen von Hogenschurz
wird nämlich bewusst, dass die „Asymmetrie
der Wahrnehmung“ zu einer Gefährdung des Meinungsaustauschs bei der
virtuellen Kommunikation führen kann – und damit auch zu Auseinandersetzungen
innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Ob solche Auseinandersetzungen zu
erfolgreichen gerichtlichen Angriffen von Wohnungseigentümern führen, ist
eigentlich unerheblich – schon die möglichen Diskussionen zwischen den
Eigentümern und/oder zwischen Eigentümern und Verwaltern können zu unerwünschten
Reibungspunkten führen, die beratende Juristen in ihrer Beratungspraxis
berücksichtigen sollten.
Eine reine
Online-Versammlung, darauf weist Hogenschurz
ebenfalls hin (§ 23, Rn. 31), ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch
Beschluss nicht einführbar, denn die Mehrheit kann und darf nicht über das auf
eine Präsenzveranstaltung gerichtete Teilnahme-Recht des einzelnen
Wohnungseigentümers befinden. Beschlüsse, die ein Teilnahme-Verbot für
Präsenzveranstaltungen beinhalten, sind nichtig.
Betrachtet man
die Neuregelungen, wird erkennbar, dass der Gesetzgeber sich gescheut hat,
moderne Kommunikations- und Übertragungsmöglichkeiten in vollem Umfang für
Wohnungseigentümergemeinschaften zu schaffen und zu gestalten. Die Möglichkeit,
durch Beschluss festzulegen, ob sämtliche oder einzelne Rechte der Wohnungseigentümer im Wege der elektronischen Kommunikation
ausgeübt werden können, ist nur das bereits erwähnte gesetzgeberische
„Mäuschen“.
Meine Gesamtbewertung:
Der Band 8a des Münchener Kommentars zum
Bürgerlichen Gesetzbuch konnte hier selbstverständlich nicht in allen
Einzelheiten besprochen werden, er steht aber – das kann ich ohne Vorbehalt und
trotz vernachlässigbarer kleinerer Kritikpunkte feststellen – in der guten
Tradition des Gesamtwerks, einen umfassenden, präzisen und schnellen Eindruck
von den gesetzlichen Regelungen zu verschaffen. Die von mir hier nicht
gesondert behandelten Kommentierungen der neuen gesetzlichen Regelungen
bestätigten bei meiner Lektüre den sehr positiven Eindruck, den ich von dem
Werk gewonnen habe. Für die wohnungseigentumsrechtliche Praxis ist der Kommentar
auf jeden Fall zu empfehlen. In Kanzleien, die auf Wohnungseigentumsrecht
ausgerichtet sind, sollte er keinesfalls fehlen.