Dienstag, 16. Dezember 2025

Rezension: Verteidigung in Betäubungsmittelsachen

Eberth / Müller / Schütrumpf / Just, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 8. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

In der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ kommt die Verteidigung in Betäubungsmittelsachen in der neuen achten Auflage mit knapp über 300 Seiten erfreulich schlank daher. Denn Werke aus der Praxis und für die Praxis sollten vor allem kurz und prägnant sein. Für Detailinformationen kann man dann Kommentare zur Genüge nutzen. Schwerpunkt der Neuauflage ist neben der Aufnahme der variantenreichen Rechtsprechung natürlich die Einführung des KCanG im Jahr 2024 und dessen Auswirkungen auf die betäubungsmittelrechtliche Praxis.

Die Gestaltung des Werks bietet – für diese Reihe – keine Überraschungen: die in angenehme Größe unterteilten Textabschnitte werden flankiert von echten Fußnoten. Als optische Elemente kommen fett gedruckte Schlagwörter, Praxishinweise und vereinzelte Tabellen hinzu. Einige Musterbeispiele sollen die direkte Anwendung des Gelesenen erleichtern, wobei mir besonders gefällt, dass selbst ein Antrag nach § 23 EGGVG in der Sammlung von elf Mustern enthalten ist.

Die Kapitel und Unterkapitel sind allesamt kurz gehalten. Die Darstellung beginnt mit einem Überblick zur Systematik des BtMG und zu wichtigen Betäubungsmitteln samt Wirkungen. sodann werden die Mengenbegriffe erläutert und in Relation zu einer Mehrheit von Tatbeteiligten sowie zur Strafzumessung gesetzt. Die einzelnen Straftatbestände nehmen dann richtigerweise einen breiten Raum im Werk ein, wobei die Reihenfolge der Erklärungen sich nicht an § 29 BtMG orientiert, sodass das Handeltreiben an erster Stelle steht und nicht etwa Anbau oder Besitz. Schon mit kleinen Stellschrauben werden die Leser auf wichtige Aspekte aufmerksam gemacht, etwa dass es sich beim Handeltreiben um einen Unternehmens- und nicht um einen Erfolgsvorgang handelt, sodass die Rechtsprechung auch Vorstufen eigentlicher Geschäfte als Handeltreiben anerkennt. Auch die Ausarbeitung der Details zum Besitzwillen überzeugt, um bspw. den Kurier vom reinen Transporteur abzugrenzen.

Neben dem BtMG werden andere Tatbestände mit Bezug zu Betäubungsmitteln abgearbeitet, sodass an dieser Stelle zuerst das KCanG mit seinen sehr starken Bezügen zum BtMG erläutert wird, dann aber auch Tötungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie Ordnungswidrigkeiten zur Sprache kommen. Dabei kommt die interne Verweisungstechnik gut zum Tragen, wenn nämlich der Vollständigkeit halber bereits auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgeprobleme hingewiesen wird, die konkrete Ausarbeitung dieser Materie aber einem späteren Kapitel vorbehalten bleibt. So wird die Vigilanz des Lesers aufrecht erhalten und zugleich die assoziative Rezeption des Stoffes unterstützt.

Ein eigenes großes Kapitel widmet sich den Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen im Verfahren, wozu Einstellungsvarianten ebenso zählen wie die Folgen von Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Zu diesem Rechtsfolgenbereich zählt konsequenterweise auch das Thema Bewährung und Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG, die als mildere Variante zum § 64 StGB oftmals Anwendung findet. Positiv zu vermerken ist hier der Hinweis der Autoren, dass Gericht und Verteidiger auf die Zitierung von § 17 Abs. 2 BZRG achten sollten, um die Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat zu untermauern. Weitere Unterkapitel befassen die Leser mit der Einziehung, der Fahrerlaubnis oder mit dem Führungszeugnis.

Im Kapitel zum Verfahrensrecht wird dem Jugendstrafrecht zu Recht besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da gerade in diesem Alter der Konsum substantiellere nachteilige Folgen zeitigen kann als dies im Erwachsenenalter der Fall ist, sodass Erziehungsmaßnahmen frühzeitig und zielgerichtet angeregt werden müssen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Kapitels sind die verdeckten Ermittlungsmethoden, wozu auch die Lockspitzelfälle sowie verbotene Befragungsmethoden gehören.

Die Lektüre des Werks geht zügig voran, was nicht nur an der relativen Kürze des Werks, sondern auch an dem prägnanten Stil der Autoren liegt, der sich nun schon in vielen Auflagen bewährt hat. Das Praxisbuch ist dabei nur bedingt als Einstiegslektüre geeignet, da ein gewisses prozessuales Vorwissen von großen Vorteil ist, um die vielen Ansätze und weiterführenden Hinweise erkennen und verarbeiten zu können. Nach der Lektüre des Werks geht die zielgerichtete vertiefende Suche nach Details zum Betäubungsmittelrecht in den Spezialkommentaren deutlich einfacher von der Hand, da man bestimmte Zusammenhänge schlicht besser versteht. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge wirkt sich zudem immer positiv im Prozess aus, sei es vorprozessual bei Erörterungen mit den Ermittlungsbehörden oder in der konkreten Hauptverhandlung, wenn es um die passenden Rechtsfolgen geht.

Mittwoch, 26. November 2025

Rezension: Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis

Scherrer, Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2025

Von StA Dr. Alexander Bleckat

Das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer umfasst 203 Seiten, ist im Jahre 2025 im C.F. Müller Verlag erschienen und befasst sich insbesondere mit der zunehmenden Konfrontation der Ermittlungsbehörden mit Kryptowährungen in Ermittlungsverfahren bzw. im Zusammenhang mit Straftaten.

Bereits im Vorwort weist Scherrer dabei auf die Komplexität von Kryptowährungen hin und macht deutlich, dass sein Handbuch, welches sich in zwölf Kapitel untergliedert, dazu dienen soll, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten. Aus diesem Grunde war der Rezensent, der sich in seinem Arbeitsalltag schon des Öfteren mit Kryptowährungen beschäftigen musste, sehr gespannt auf die Lektüre des Handbuches.

In der Einführung macht Scherrer vorab deutlich, dass die Ermittlungsbeamten keine Angst vor Berührungspunkten mit Kryptowährungen im Rahmen von Ermittlungen haben müssen, da sie über ausreichend bewährte kriminalistische Techniken – insbesondere der Blockchainanalyse – verfügen. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Rezensenten aus der Praxis, da es unter den Ermittlungsbeamten bereits vereinzelte Spezialisten im Bereich der Kryptowährungen und im Umgang mit der Blockchainanalyse gibt, für die die Ermittlungen im digitalen Bereich mit Kryptowährungen keine Hürde mehr darstellen.

Anschließend stellt Scherrer neben den Vorteilen und Eigenschaften der Kryptowährungen heraus, dass es eine Vielzahl von Kryptowährungen gibt, die derzeit gehandelt werden, wobei jedoch der Bitcoin, bei dem es sich um die wohl bekannteste Kryptowährung handelt, einen Marktanteil von 64% aufweist. Bei der Darstellung der Vorteile macht der Verfasser deutlich, wieso Kryptowährungen für Kriminelle so attraktiv sind. Als entscheidendes Argument wird unter anderem aufgeführt, dass diese sekundenschnell und ohne Kontrollinstanz überall hin transferiert oder über eine (Hardware-)Wallet spurlos transportiert werden können. Im Anschluss geht der Verfasser auf die technischen Grundlagen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein und erläutert diese. Im Rahmen dessen geht er unter anderem auf die Blockchain-Technologie ein und erklärt diese – auch für einen technischen Laien – nachvollziehbar.

Im Weiteren geht Scherrer dann darauf ein, dass diskutiert wird, ob Kryptowährungen als Geld eingestuft werden können, wobei er dies selbst für nicht abwegig erachtet, welche Arten von Crypto-Token es gibt und welche Regularien bereits im Zusammenhang mit Kryptowährungen erlassen wurden. Letztendlich schafft Scherrer damit erfreulicherweise gleich zu Beginn seines Werkes einen groben Überblick über das Thema Kryptowährungen, auch im Zusammenhang mit Kriminalität, da er auch eine Vielzahl von prominenten Fällen darstellt.

Bei der Verknüpfung von Kryptowährungen mit Kriminalität geht der Verfasser auf den „Ersten Angriff“, also Spuren von Kryptowährungen am Tatort, in einem eigenen Kapitel ein. Zu Beginn erläutert er, welche Spuren durch Täter hinterlassen werden können, wofür er insbesondere auch die Funktionalität von sog. „Wallets“ erklärt. Ferner kommt der Verfasser auf die unterschiedlichen Arten der Verwahrung – Fremd- und Selbstverwahrung – von Kryptowerten zu sprechen, wobei er dabei auch zu den unterschiedlichen Arten von „Wallets“, insbesondere Hardware- und Software-Wallets, überleitet sowie deren Vor- und Nachteile skizziert.

Im Anschluss geht Scherrer darauf ein, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Absender und Empfänger einer Kryptowährungstransaktion zu verschleiern, wobei er zu Recht verdeutlicht, dass eine Verschleierung auf kriminelle Aktivitäten schließen lässt. Dabei geht Scherrer unter anderem auf das dezentralisierte Mixing-Verfahren „CoinJoin“ zur Anonymisierung von Bitcoin-Transaktionen ein. Bei diesem Verfahren bündeln mehrere Nutzer ihre Einzahlungen in einer einzigen Transaktion, was – so auch der Verfasser – aus kriminalistischer Sicht die Blockchain-Analyse durch die Ermittlungsbeamten erheblich erschwert. Ferner führt der Verfasser weitere Möglichkeiten von Tätern auf, die eine Nachvollziehbarkeit von Transaktionen durch die Ermittlungsbehörden erschweren können. Dabei wird aus der Sicht des Rezensenten sehr deutlich, dass die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zwingend technisch geschult werden müssen, um Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowerten und deren Verschleierung nachvollziehen zu können.

Daran anschließend erläutert Scherrer unter anderem die Funktionalität von sog. „Exchanges“, bei den es sich um Dienstleister handelt, die den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten anbieten und daher insbesondere für „Einsteiger“ sehr attraktiv sind. Für Ermittler ist dabei von Vorteil, dass eine Verfolgbarkeit von Transaktionen ohne große Mühen gewährleistet ist. Ferner geht der Verfasser auf weitere Möglichkeiten des Handels und der Verwahrung von Kryptowerten ein, um dann zur digitalen Forensik überzuleiten. Dabei erläutert er mögliche digitale Spuren der Täter (z.B. das Auffinden von Seed Phrasen, eines Browserverlaufs zu Wallets, E-Mails oder gespeicherten Dateien auf Endgeräten), die den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen, um einen Täter hinsichtlich Transaktionen zu identifizieren bzw. die Straftat letztendlich aufzuklären. Außerdem erwähnt Scherrer, dass nach einer Blockchainanalyse, deren Umfang und Vorteile vom Verfasser im Nachgang erklärt werden, zur Aufhebung von Pseudonymität ein behördliches Auskunftsersuchen gegenüber Kryptowährungsdienstleister erfolgen kann, um den Inhaber einer bestimmten Wallet-Adresse zu personalisieren.

In der Privatwirtschaft werden sog. Blockchainanalysetools zur Überwachung von Kryptotransaktionen ihrer Kunden in Echtzeit genutzt, um mögliche Auffälligkeiten zu erkennen, damit die verpflichtende Meldung (z. B. nach dem GwG) an die zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden erfolgen kann. Im Jahre 2024 sollen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde 8.700 Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Kryptowerten eingegangen sein.

Danach geht der Verfasser auf die technischen Aspekte von Kryptowährungen ein, wobei er insbesondere die sog. „Seed Phrases“, Kryptowährungsadressen und -transaktionen eingehend erläutert. Darüber hinaus stellt er die unterschiedlichen Kryptowerte, die unterschiedlichen Blockchains unterliegen, tabellarisch, historisch und technisch dar. Für den Rezensenten geht der Verfasser etwas zu knapp auf die Sicherungsmaßnahmen bei Kryptowerten ein. Hier hätte durchaus ausführlicher dargestellt bzw. zwischen den jeweiligen Wallets differenziert werden können, inwiefern eine Sicherung von Kryptowerten unter Ausschluss der Einflussmöglichkeit der Täter im jeweiligen Einzelfall, insbesondere bei beteiligten „Exchanger“ bzw. Dienstleistern, möglich ist.

Scherrer stellt zutreffend heraus, dass es in verschiedenen Bereichen (z. B. im Darkweb als Zahlungsmittel, bei BtM-Geschäften/Delikten bei der Terrorismusfinanzierung oder im Bereich des Anlagebetruges) und nicht nur im Cybercrime (z. B. Ransomware) Sachverhalte gibt, in denen Kryptowährungen als Taterlangtes eine Rolle spielen. Aus diesem Grunde verdeutlicht er, dass alle Beteiligten an Ermittlungsverfahren (z. B. Landes- und Bundespolizei, Steuer- und Zollfahndung sowie Verfassungsschutz), auf die er im Einzelnen ausführlich eingeht und bei denen er einen Bezug zwischen deren Tätigkeit und Kryptowährungen herstellt, Aus- und Fortbildungen wahrnehmen sollten, um ein Grundverständnis für digitale Finanzermittlungen zu entwickeln. Dem stimmt der Rezensent vollumfänglich zu. Ebenso ist dem Verfasser dahingehend zuzustimmen, dass die Vermögensabschöpfung eine zentrale und zunehmend komplexe Rolle im Straf- und Ermittlungsverfahren einnimmt, wobei der Verfasser in seinem Handbuch nicht eingehend auf die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung eingeht, was er jedoch auch kenntlich macht. Aufgrund der Komplexität der Vermögensabschöpfung sollten Fortbildungen seitens der Generalstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte auch fortlaufend für Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Richter/Richterinnen angeboten werden, um Straftaten wirksam bekämpfen zu können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer seinem Ziel, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten, gerecht wird. Im Umkehrschluss eignet sich das Buch damit nicht für eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Kryptowährungen. Diesen Anspruch hat der Verfasser mit seinem Handbuch jedoch auch nie erhoben.

Aus der Sicht des Rezensenten ist das Handbuch folglich jedem Ermittler uneingeschränkt zu empfehlen. Denn die Grundlagen, die in diesem Handbuch vermittelt werden, sollten diesen bekannt sein.

Mittwoch, 19. November 2025

Rezension: Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum

Schaumberg / Eicher, Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, 1. Auflage, Luchterhand 2025

Von Rain, Fain SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Werk gliedert sich in drei Teile: Zunächst Teil A – Allgemeines Rehabilitationsrecht: Darstellung des Rechtsrahmens des SGB IX Teil 1: Begriffe, Leistungsgruppen, Zuständigkeit und Verfahren, sowie das SGB IX als Auffanggesetz, soweit spezielle Leistungsgesetze keine abweichenden Regelungen treffen. In Teil B erfolgt die Darstellung der einzelnen Rehabilitationsträger: Hier wird gezeigt, welche Träger zuständig sind, insbesondere bei gleichen Leistungsgruppen, und welche Leistungen sie konkret anbieten. Einige der wichtigsten Träger-Kapitel (Auswahl): Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), Bundesagentur für Arbeit (BA), Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der Eingliederungshilfe und sozialen Entschädigung. Zu jedem Kapitel behandelt werden u. a.: Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsangebote, Schnittstellen (z. B. Krankenträger, Pflege, Jugendhilfe), aber auch Abgrenzungen, sowie untergesetzliche Regelungen (z. B. Hilfsmittelkatalog). Teil C erfasst das Koordinierende Rehabilitationsverfahren mit einer Darstellung des Verfahrensrahmens nach SGB IX zur Sicherstellung, dass Leistungserbringung „wie aus einer Hand“ erfolgt. Thematisiert werden: Leistende Rehabilitationsträger, Teilhabeplan, Zuständigkeitsklärung oder auch die Erstattung zwischen Trägern.

Die Darstellung erfolgt auch im Blick auf das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 1.1.2025. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet das Buch ab. Die Darstellung ist fachlich tiefgehend und richtet sich primär an Fachleute wie Rechtsanwältinnen, Betriebs- und Personalräte sowie Reha-Praktiker.

Die Verfasser üben keine erkennbare Kritik an der Verteilung der Zuständigkeit zwischen Sozialgericht (SG) und Verwaltungsgericht (VG). Sie befassen sich vornehmlich mit den verwaltungsinternen Zuständigkeits- und Überschneidungsfragen zwischen den Rehabilitationsträgern und das Koordinationsverfahren nach §§ 14–17 SGB IX. Lediglich der Inhalt des § 10 SGB VIII, der Vorrang / Nachrang von EGH des SGB IX behandelt, wird geschildert. Erklärt wird nichts.

Das Inhaltsverzeichnis hat ein eigenes Kapitel „Die Zuständigkeitsklärung“ im Teil C sowie eine „Analyse und Bewertung des Reha-Rechts und des Reha-Verfahrens“ im Teil D; es hebt die starke Fokussierung auf Träger-Abgrenzungen und das koordinierende Verfahren hervor, kritisiert aber nur die fehlende didaktische/visuelle Aufbereitung — nicht die Gerichtszuständigkeiten.

Die im Buch behandelte „Zuständigkeitsklärung“ bezieht sich auf die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Reha-Trägern (z. B. GKV, GRV, GUV, BA, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe) und auf Erstattungs-/Splitting-Regelungen (§§ 14–17, § 15 SGB IX). Fragen des Rechtswegs (ob Streitigkeiten vor SG oder VG gehören) werden in den verfügbaren Inhaltsangaben und Rezensionen nicht als kritischer Schwerpunkt genannt.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Werk die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art der Behinderung und Lebenssituation stärker problematisiert hätte. In der Praxis hängt die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers oft weniger vom tatsächlichen Rehabilitationsbedarf als vielmehr von formalen Kriterien ab – etwa davon, ob eine Behinderung körperlicher, geistiger oder seelischer Natur ist, ob das Kind bereits eingeschult wurde oder ob ein Antrag vor oder nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt wird. Diese Brüche verlaufen quer zu den realen Bedarfen und führen dazu, dass identische Rehabilitationsziele – zum Beispiel Förderung sozialer Teilhabe – je nach Alter und Diagnoseschwerpunkt unterschiedlichen Rechtswegen und Verfahren unterliegen.

Gerade hier hätte das Buch einen deutlicheren Praxisbezug entwickeln können. Die so genannte „Turboregel“ des § 14 SGB IX, die eine schnelle Zuständigkeitsklärung zwischen den Trägern sichern sollte, ist in der täglichen Anwendung ein rechtlich wohlmeinendes, praktisch aber zähes Instrument. Gut gemeint, aber schlecht gemacht. Die Autoren beschreiben das Verfahren korrekt, ohne jedoch auf die strukturellen Hemmnisse in der Umsetzung einzugehen – etwa die unzureichende Kommunikation zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe oder die Verzögerungen durch doppelte Prüfverfahren.

Insgesamt bleibt das Werk auf der Ebene der rechtsdogmatischen Darstellung überzeugend, blendet aber die Verzahnungsschwächen im Verwaltungsvollzug weitgehend aus. Eine kritischere Auseinandersetzung mit den divergierenden Zuständigkeitswegen – SG oder VG, Kinder- oder Erwachsenenrecht, medizinische oder soziale Rehabilitation – hätte den praktischen Nutzwert für Anwenderinnen und Anwender erheblich gesteigert. So bleibt es wieder einmal nur eine Lektüre für Insider.

Positiv hervorzuheben sind die fundierte Expertenautorenschaft (u. a. ein ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht), die umfassende Abdeckung der unterschiedlichen Träger und die klare Darstellung komplexer Zuständigkeitsfragen; die Behandlung des koordinierenden Verfahrens ist besonders nützlich für die Praxis und vor allem die Aktualität (so wird z. B. zu einer BSG-Entscheidung die Nr. des Terminsberichtes genannt. D. h. für Insider, dass die Urteilsgründe noch gar nicht veröffentlicht sind, so „frisch“ ist es.)

Gleichzeitig ist das auch – aus meiner Sicht – einer der Hauptkritikgründe: Es ist ein Buch von Insidern für Insider. Es liest sich eher wie ein juristischer Kommentar als wie ein visuell und didaktisch aufbereitetes „Praxishandbuch“; Grafiken, Tabellen oder didaktische Auflockerungen fehlen, wodurch der Zugang für Nicht-Juristen erschwert wird. Als ob die Autoren es darauf anlegen würden, „unter sich“ zu bleiben. Als Lehrbuch oder Begleitbuch für eine Ausbildung eignet es sich nicht. Benutzerfreundlich ist es auch nicht: das Buch ist sehr dicht gesetzt (enger Zeilenabstand). Leider sind (zum jetzigen Zeitpunkt, November 2025) nur wenige öffentliche Leserbewertungen verfügbar, die die Meinungsbildung stützen könnten.

Ich kann es daher nur eingeschränkt empfehlen. Für Juristinnen, Reha-Fachleute und Verwaltungspraktiker ist das Buch eine lohnende, gut recherchierte Referenz zu Zuständigkeiten und Verfahren im Rehabilitationsrecht. Wer ein grafisch aufbereitetes, leicht zugängliches Praxismanual für Einsteiger oder Betroffene sucht, wird hingegen enttäuscht sein. Insgesamt: hohe fachliche Qualität, Verbesserungsbedarf bei Nutzerfreundlichkeit und Praxisaufbereitung.

Mittwoch, 6. August 2025

Rezension: Verteidigung im Revisionsverfahren

Schlothauer / Wollschläger / Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ aus dem C.F. Müller Verlag bietet zu vielen verschiedenen Themen des Strafrechts Handbücher an, die ganz auf die Anwendung in Kanzlei und Dezernat fokussiert sind. Manche Titel bieten einen Überblick zu ganzen Rechtsgebieten, manche zu Teilbereichen des materiellen Rechts und andere zu Einzelfragen des Strafverfahrensrechts. Der Umfang der jeweiligen Werke variiert natürlich stark und es verwundert kaum, wenn das vorliegende Werk zum Revisionsrecht (inklusive Verzeichnissen) fast 1300 Seiten stark ausfällt.

Die schiere Masse an Informationen ist jedoch trotz der gewichtigen Erscheinung des Handbuchs nicht erdrückend, da der Inhalt sehr lesefreundlich aufbereitet wurde. Die Textpassagen sind gut unterteilt und in angenehmer Schriftgröße gehalten. Die Dicke der Seiten verhindert ein Durchscheinen von Text und sorgt zudem für eine gute Haptik während der Lektüre. Die Fundstellen sind als eigene Fußnoten ausgestaltet worden. Fett gedruckte Schlüsselwörter erleichtern die Orientierung in den Textteilen. Ergänzend kommen Aufzählungen, Übersichtskästen und natürlich die grau hinterlegten weit über 300 Revisionsrügen hinzu, anhand derer sich das Werk entfaltet.

Inhaltlich werden zuerst die allgemeinen Grundsätze des Revisionsverfahrens vorgestellt, bevor es in Teil II dann um ausgewählte Verfahrensrügen geht. Das demgegenüber deutlich schlankere Schlusskapitel behandelt dann noch die Begründung der Sachrüge.

Innerhalb der allgemeinen Grundsätze geht es um die Formalia der Revision für Form und Frist der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels samt Wiedereinsetzungsmöglichkeiten. Die Verwerfungsmöglichkeiten des Ausgangsgerichts nach § 346 StPO werden ebenfalls erwähnt (S. 41), wenngleich ich mir hier noch gewünscht hätte, dass als Beispiel für die Unzulässigkeit der Verwerfung der Formverstoß bei der Einlegung der Revision konkret benannt wird, da gerade die Details der inzwischen zwingenden elektronischen Einlegung durchaus streitig sein könnten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – III-5 RVs 53/22, juris). Schön zu lesen sind auch die Ausführungen zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren und den Unwägbarkeiten, die dem Verteidiger während seines Plädoyers begegnen können (v.a. Zwischenfragen; Überleitung in eine Rechtsgespräch etc.) (S. 52).

Ab Teil II kommen dann die bereits erwähnten konkreten Rügen zum Tragen, die entlang der jeweiligen Unterthemen präsentiert, ausgearbeitet und bewertet werden. Durch den ähnlichen Aufbau kann die Leserschaft rasch eine Routine für die (Selbst-)Prüfung eigener Revisonsfälle entwickeln: Es werden die Rechtsgrundlagen der Rüge genannt, die Anforderungen an die Rüge selbst erläutert oder Beruhensfragen angesprochen. Wenn passend wird auf verwandte Rügen hingewiesen oder es werden im Zusammenhang mit der Rüge typischerweise auftretende Verfahrensfehler erwähnt. Wenn zusätzliche Voraussetzungen für die Verteidigung zu beachten sind, werden auch diese zielgerichtet besprochen (z.B. das Widerspruchserfordernis, § 257 StPO, bei bestimmten Rügen).

Angesichts der Vielzahl der eingearbeiteten Rügen ist klar, dass die Unterkapitel immer nur einen ersten Überblick bieten und die wichtigsten Problemfelder ansprechen können. Einzelne Kapitel bieten allerdings einen so detaillierten und variantenreichen Überblick über ein Teilgebiet des Verfahrensrechts, dass man es schon fast zu Ausbildungszwecken nutzen könnte. Zu nennen ist hier ganz klar das Kapitel 21 zur Nichterhebung von Beweisen (S. 578 ff.). Hier kommt bspw. die Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag zur Sprache, aber auch zum Antrag auf Aktenbeiziehung. Ausführlich werden die verschiedenen Ablehnungsgründe des § 244 StPO durchexerziert oder auch Abweichungen von Beweisanträgen thematisiert. Zur konkreten Ausgestaltung der Rüge wird zudem darauf hingewiesen, dass man nicht sicher sein kann, ob das Revisionsgericht den Antrag des Verteidigers als Beweis- oder Beweisermittlungsantrag ansieht, sodass zugleich die Aufklärungsrüge erhoben werden sollte (S. 595 und dann S. 700 zur Aufklärungsrüge selbst).

Manchmal fallen die Erläuterungen hingegen auch etwas zu knapp aus, was mir bspw. bei der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO aufgefallen ist (S. 1007). So hat gerade erst das BVerfG (Beschl. v. 27.3.2025 - 2 BvR 829/24) zur Frage der erforderlichen Anwesenheit i.S.d. § 329 Abs. 2 StPO eine Entscheidung getroffen, die zeigt, wie viele Aspekte in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen können, die das Berufungs- und später das Revisionsgericht verletzen können. Natürlich konnte wegen des Redaktionsschlusses für das Werk diese Entscheidung nicht verarbeitet werden, aber in der Folgeauflage könnte zu diesem Thema ein wenig mehr Stoff für die Leser angeboten werden.

Im wie bereits erwähnt kurzen Schlussteil zur Sachrüge lesen sich die Erläuterungen zu Beweiswürdigungsfehlern sehr schön, da hier eindringlich davor gewarnt wird, die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers durch die des Richters zu ersetzen, und daher nur nach für das Revisionsgericht relevanten Rechtsfehlern gesucht werden darf (S. 1098 ff.).

Das Werk bietet einen tollen und wirklich umfassenden Überblick über die wichtigsten Revisionsrügen. Die Lektüre ist daher ein guter Einstieg in die Thematik. Man muss sich aber im Klaren darüber sein, dass ein Praxishandbuch kein Kommentar und kein Formularbuch sein kann, sodass im konkreten Praxisfall der Leser und Rechtsanwender nicht davor gefeit ist, vertiefte eigene Recherche in anderen Werken zu betreiben, um sein Rechtsmittel inhaltlich abzusichern.

Montag, 4. August 2025

Rezension: StPO

Rotsch / Saliger / Tsambikakis, StPO, Band 1 und 2, 1. Auflage, Nomos 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Endlich ist im Nomos-Verlag das Pendant zum mehrbändigen StGB-Kommentar erschienen: der zweibändige NK StPO, herausgegeben von drei renommierten Strafrechtlern, die, ebenso wie die Mitglieder des Autorenteams, nicht nur wissenschaftlich tätig, sondern (teilweise) auch Rechtsanwälte sind. Es finden sich unter den Autoren auch einige Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber interessanterweise kein aktiver Richter, nur pensionierte Richter oder Professoren, die im zweiten Hauptamt das Richteramt bekleiden. Das ist zumindest ungewöhnlich.

Das Werk deckt klassischerweise neben der StPO auch das EVG und das EGGVG in den Kommentierungen ab. Erstaunlicherweise nicht eigens enthalten sind Kommentierungen ausgewählter Normen der EMRK. Der erste Band umfasst die Erläuterungen bis einschließlich § 295 StPO, der zweite Band die restlichen Normen der StPO sowie die genannten weiteren Gesetze. Bedauerlicherweise nicht enthalten ist ein Sachverzeichnis pro Band, sondern dies findet sich ausschließlich in Band 2, was ein wenig unkomfortabel ist.

Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich angenehm. Die Seiten sind trotz des enormen Umfangs so dick, dass der Text der anderen Seiten nicht durchscheint. Die Fließtexte sind vom Umfang her in gut lesbare Abschnitte mit Randnummern unterteilt und die Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur finden sich in gesondert abgesetzten Fußnoten. Im Text finden sich Fettungen der wichtigen Stichwörter und zahlreiche Binnenverweise, was unnötige Doppelungen umgeht und die Kohärenz des Verfahrensrechts unterstreicht. Einzig die Schriftgröße ist nach einer Weile der Lektüre eine Zumutung für die Augen, was aber bei immer mehr Druckwerken zu beklagen ist.

Nachdem das Werk, wie es auch das Vorwort ankündigt und was angesichts der Zusammensetzung des Autorenteams wenig überrascht, stark wissenschaftlich geprägt ist, können die Leser und Rechtsanwender davon ausgehen, dass die Materie von Grund auf erläutert und nicht nur auf taktische Highlights rekurriert wird, was in manchen anwaltlich dominierten Werken zum Verfahrensrecht manchmal vorkommt. Umso mehr verwundert es, wenn vereinzelt veraltete Normen zu finden sind. So ist bspw. die abgedruckte Strafantragsnorm des § 158 StPO noch auf dem Stand vor der letzten Änderung der Norm, die im Juli 2024 stattfand, sodass natürlich auch die Kommentierungen nicht ganz aktuell bzw. passend sind, obwohl das Werk als Stand „Februar 2025“ angibt.

Innerhalb der Norm des § 158 StPO ist zudem ein klassisches Problem nicht enthalten, das sich aber in den anderen gängigen Kommentaren durchaus findet, nämlich die Frage, welche Konsequenz es hat, wenn der Strafantrag nicht bei der Polizei als einzig legitimer „Behörde“ eingereicht wird, sondern bei einer anderen Behörde wie etwa einem Ministerium, das den Strafantrag dann an Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterleitet. Hier vertritt die Kommentarliteratur klar die Ansicht, dass erst bei Eingang des Originals bei einer der zuständigen Stellen, die in § 158 StPO genannt werden, das Antragserfordernis voll erfüllt ist (z.B. KK-StPO/Weingarten, StPO § 158, Rn. 42). Ebenfalls vermisse ich in Rn. 52 der Kommentierung zu § 158 StPO den Hinweis auf § 194 Abs. 1 S. 3 StGB als praktisches Beispiel für die Ausführungen. 

Das Werk habe ich auch ansonsten anhand aktueller verfahrensrechtlicher Fragen aus meinem Dezernat getestet und zu Rate gezogen. Zuerst habe ich mir die Kommentierung des § 26a StPO angesehen und war von den pointierten und teilweise zu Recht sehr kritischen Ausführungen sehr angetan. Insbesondere der (angebliche) Missbrauch des Ablehnungsrechts gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (R. 17-19) wird gut nach der subjektiven Komponente des Vorgangs analysiert und mit der Neufassung des § 244 Abs. 6 StPO abgeglichen.

Der Kommentar bietet an zahlreichen Stellen ausführliche Einleitungen, so u.a. zur Rolle des Zeugen im Strafprozess. Lehrreich, sogar unter dem Aspekt der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen, sind hier die Darlegungen zur Zeugnisfähigkeit einzelner Prozessbeteiligter (vot §§ 48-71 StPO, Rn. 12 ff.), wo z.B. die Vernehmung von Mitbeschuldigten, Richtern oder Staatsanwälten thematisiert wird. Gerade der Konflikt der Bewertung der eigenen Aussage wird dabei für die Vernehmung eines Staatsanwalts, der später mglw. das Schlussplädoyer halten soll, schön herausgearbeitet. Bei den sonstigen Verfahrensbeteiligten würde ich mir für die Folgeauflage noch die Erwähnung des gesetzlichen Betreuers als Unterpunkt wünschen, der in immer mehr Strafverfahren eine Rolle als Erkenntnisquelle, z.B. für eine Entscheidung nach § 56 StGB in Anspruch genommen werden muss.

Korrelierend zu diesem Abschnitt sollte eigentlich direkt die Kommentierung von § 261 StPO Rn. 125 ff. gelesen werden, wenn der Zeugenbeweis mitsamt Beweiswürdigungsgrundlagen gut nachvollziehbar dargestellt wird. Insbesondere die Kompetenz des Richters zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage wird kompakt, aber detailreich erläutert (Rn. 148).

Aus verkehrsrechtlichem Interesse habe ich die Kommentierung zu § 100k StPO angesehen, was aber ein wenig ob der Praxisferne enttäuscht. Es werden viele theoretische Erkenntnisse präsentiert, aber die Schwierigkeiten, die die nahezu einzige neuere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aufwirft, werden nur rudimentär aufgegriffen und auch die Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Entscheidung fehlt mir ein wenig in den Ausführungen (z.B. NStZ 2023, 59 m. Anm. Singelnstein oder SVR 2022, 431 m. Anm. Haupt oder die Kommentierung von Berg im BeckOK StVR). Die Konsequenzen für den Prozess, je nachdem welche Daten man unter die Norm subsumieren möchte, und vor allem bei wem man sie anfordern möchte – all das macht sich das OLG Frankfurt a. M. relativ einfach und sollte bei Richtern und Strafverteidigern höchste Aufmerksamkeit auslösen. Hier sollte die Kommentierung sich in der Folgeauflage ein bisschen stärker auf die konkreten Auswirkungen im Strafprozess fokussieren. Immerhin aufgegriffen wurde die Problematik, dass der Beschuldigte selbst lediglich Beifahrer war (Rn. 34). Vermieden werden sollten sinnlose Binnenverweise (z.B. zu rechtswidrig gespeicherten Standortdaten Rn. 24 / Rn. 17), wenn keine Lösung präsentiert, sondern nur die Unklarheit des Problems dokumentiert wird. Da sollte ein Kommentar eigentlich Stellung beziehen.

Sehr gut gefällt mir die Kommentierung zu § 111a StPO, die detailreich, meinungsstark und praxisbezogen ausgefallen ist. Die durch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge entstandenen Probleme rund um die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB werden gut aufgegriffen und eine spezifische Ansicht wird herausgearbeitet, die ein Primat bei den Fahrerlaubnisbehörden sieht, um der Nutzung solcher (Kraft-)Fahrzeuge zu begegnen (Rn. 10). Dabei wird auch die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Fragwürdigkeit der Anwendung der MPU-Anforderung auf Fahrzeuge nach der eKFV aufgegriffen (Rn. 39) und bewertet. Auch die Betonung der im Rahmen des § 111a StPO zu treffenden Ermessensentscheidung mitsamt der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eindringlich und zugleich eingängig. Das muss man als Autor erst einmal so hinbekommen.

Sehr ausführlich wird die Vernehmung des Angeklagten zur Sache im Rahmen der Ausführungen zu § 243 StPO erläutert. Insbesondere die Form der Einlassung (Rn. 71 ff.) wird mit den dazu bekannten Problemen und Streitfragen variantenreich aufbereitet, gerade was die Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers oder die Kombination von mündlicher und schriftlicher Einlassung samt Diskrepanzen der beiden Vorgänge angeht.

Im Rechtsmittelrecht möchte ich auf die guten Vorbemerkungen hinweisen, wo bspw. das Problem der Teilrechtskraft sehr schön nachvollzogen werden kann (vor §§ 296-303 StPO, Rn. 56 ff.). Korrelierend hierzu sollten die Ausführungen in § 318 StPO Rn. 46 ff. zu den Rechtsfolgen der Beschränkung der Berufung gelesen werden.

Bei der Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Betreuer hätte auch dem eingefleischten Strafrechtler bekannt sein sollen, dass seit dem 1.1.2023 die viele Jahre vorbereitete Reform des Betreuungsrechts gilt und die Normen im BGB sich grundlegend geändert haben und dazu noch an anderer Stelle zu finden sind (§ 298 StPO, Rn. 5). Da hat auch das Lektorat geschlafen. Die Frage, wann der Betreuer selbst Rechtsmittel einlegen darf, also welchen Aufgabenbereich er bräuchte, beantwortet der Kommentar nur unzureichend. Hier sollte in der zweiten Auflage mit konkreten Details nachgearbeitet werden.

Abschließend habe ich noch einen Blick in die Normen zu den Verletztenrechten geworfen, die durch die Bank sehr eingängig zu lesen und dazu noch sehr praxisnah sind. Die konkreten Verfahrensschritte und vorzunehmenden Prüfungen werden klar benannt, wobei auch wichtige Kleinigkeiten Erwähnung finden wie bspw., dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen ist (§ 397a StPO, Rn. 20). Auch andere verfahrensübergreifende Streitfragen wie etwa die Rolle des Pflichtverteidigers des Strafverfahrens im späteren Adhäsionsverfahren werden präzise beantwortet (§ 404 StPO, Rn. 23).

Was bleibt als Fazit? Es handelt sich um ein beeindruckendes, sehr fundiertes und gut nutzbares Kommentarwerk, das vor allem in der Praxis, aber eben auch schon für die Ausbildung genutzt werden kann. Dass man einzelne Themen oder Stellen findet, die Steigerungspotential haben, ist Merkmal jedes juristischen Werks und es schmälert die Qualität und den hervorragenden Gesamteindruck keineswegs. Ich schmökere gerne in dem Werk und nehme es bei Streitfragen guten Gewissens zur Hand.


Freitag, 25. Juli 2025

Rezension: Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive – Festschrift für Hermann Reichold

Hartmeyer / Ludwig / Pfrang (Hrsg.), Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive, Beiträge aus weltlicher und kirchlicher Sicht, Festschrift für Hermann Reichold zum 70. Geburtstag, C.H. Beck 2025

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Zum Geburtstag von Hermann Reichold im Juli 2025 haben Kollegen, Schüler, Weggefährten ihn mit einer Festschrift geehrt. Reichold, der bis zu seinem Ruhestand mehr als 20 Jahre an der Universität Tübingen lehrte und insbesondere auch forschte, verfügt über ein umfangreiches Schriftenverzeichnis (das wie gewohnt auch in der Festschrift seinen Platz findet) und sich vor allem auf die Bereiche des weltlichen und zunehmend auch des kirchlichen Arbeitsrechts fokussiert(e). Einige Bekanntheit unter Juristen (und vor allem Studierenden) dürfte Reichold wohl mit seinem analytischen und systematisierenden Ansatz erlangt haben, den er seinem hervorragenden Lehrbuch zum Arbeitsrecht (Rezension zur 5. Auflage hier im Blog; zwischenzeitlich liegt die 7. Auflage vor) zugrunde gelegt hat und den dem Arbeitsrecht zugeneigte Studierende sehr zu schätzen wissen (so ging es jedenfalls dem Verfasser dieser Zeilen), obgleich sein Werk es bislang (unberechtigterweise) nicht zu einer derartigen Bekanntheit gebracht hat wie etwa die Lehrbücher von Junker oder Dütz/Thüsing.

Die Festschrift, die in diesem Fall einen erheblichen Umfang von über 800 Seiten erreicht hat, beginnt wie erwartet mit einem von den Herausgebern verantworteten Vorwort, dem sich das Inhaltsverzeichnis anschließt. Die einzelnen Beiträge sind sodann den drei Bereichen „Individualrechtliches“, „Kollektivrechtliches“ sowie „Kirchenrechtliches“ zugeordnet, was das Schaffenswerk des Jubilars angemessen widerspiegelt.

Die Rubrik „Individualrechtliches“ beinhaltet vornehmlich originär arbeitsrechtliche Texte. Schnell ins Auge fallen diskriminierungsrechtliche Themen. Benecke begibt sich „auf eine Suche auf der Spur des AGG-Hoppings“ (S. 65 ff.), Däubler fahndet nach „vergessenen Diskriminierungsverbote[n]“ (S. 77 ff.), Friedl warnt Gemeinden anlässlich einer „benachteiligte[n] Bürgermeisterin“ vor Haftungsrisiken durch eine geänderte Besoldung (S. 89 ff.) und Walker hält „Altersgrenzen für Elite-Schiedsrichter im Profifußball“ (S. 181 ff.) weitgehend für unzulässig (S. 194). Mit Interesse habe ich zudem den von der neueren Rechtsprechung inspirierten Beitrag von Nägele-Berkner zu den „Erwerbsobliegenheiten des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs“ (S. 227 ff.) gelesen, in dem sie mit guten Gründen deutliche Kritik an der neueren Judikatur – vor allem auch der vom BAG zugrunde gelegten abgestuften Darlegungs- und Beweislast – äußert; allein die Einbeziehung des datenschutzrechtlichen Rahmens hätte hier das Bild noch komplettiert.

Der Sprung ins kollektive Arbeitsrecht beginnt mit Ausführungen von Binder, der sich unter dem Titel „Vom Beruf unserer Zeit für eine Politisierung des Unternehmensrechts“ (S. 263) mit Forderungen nach einer Durchsetzung von Klima- bzw. Nachhaltigkeitszielen durch gerichtliche (Neu-)interpretation überkommener Rechtsinstitute auseinandersetzt. Dabei begegnet er im Ergebnis Forderungen nach einer Statuierung eines „Rechtsprinzips Nachhaltigkeit“ mit erheblichen Zweifeln (S. 273). Vor dem Hintergrund des aktuellen europapolitischen Diskurses interessante Impulse liefert hingegen Löwisch, der sich ausgehend vom Streit um § 4 Abs. 5 EntgTranspG mit der kollektivrechtlichen „Umsetzung europäischen Arbeitsrechts nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips“ (S. 301 ff.) befasst. Nach kurzer Einleitung führt der Verfasser zunächst zum europarechtlichen Subsidiaritätsprinzip aus, gibt Beispiele und befasst sich mit den Regelungsspielräumen. Löwisch weist darauf hin, dass auch kollektivrechtliche Regelungssysteme als Mittel zur Umsetzung unionaler Ziele in Betracht kommen können (S. 304), schränkt dies im Hinblick auf Tarifverträge aber dahingehend ein, dass dies wohl nur auf für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder aber Tarifregelungen mit gesetzlicher Auffangnorm gelten könne (S. 304) und dies auch nur soweit, wie eine individualvertragliche Abdingbarkeit ausgeschlossen sei (S. 305). Auch betriebliche Regelungen könnten Unionsziele umsetzen, wobei die v.g. Anforderungen allerdings entsprechend gelten würden (S. 305).

Im Übrigen wird eine Vielzahl spezieller Fragen vor allem des betriebsverfassungs- und Tarifrechts behandelt. Grundlegende Fragen der Betriebsverfassung diskutieren etwa Raab, der ausführliche „Überlegungen zur Frage der Regelungsbefugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat“ anstellt (S. 317 ff.), und Kolbe, der nach den „Konkurrenzen im Mitbestimmungsrecht“ fragt (S. 307 ff.). Rein begibt sich hingegen auf die Spur der Zulässigkeit abweichender Mitbestimmungsmodelle (S. 337 ff.), derartige Vereinbarungen werden von Junker auf den Prüfstand der Rechtsprechung gestellt (S. 349 ff.). Aber auch konkrete Fragestellungen der Mitbestimmung werden hinreichend erörtert. So fragt Boemke nach der „Wählbarkeit zum Betriebsrat“ und Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes (S. 377), Richardi nach der „Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung“ (S. 411 ff.) und Henssler treibt die Frage nach der „Mitbestimmung bei der Ausgliederung von Versorgungsansprüchen in Rentnergesellschaften“ um (S. 431 ff.). Besonders hervorgehoben – und aufgrund der technischen Entwicklung besonders relevant – sei der Beitrag von Holst (S. 401 ff.) zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach dem Betriebsrat – vorbehaltlich tariflicher oder gesetzlicher Regelungen – ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zukommt, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Vorschrift ist bereits seit längerem Gegenstand ausführlicher Diskussion; die nach Ansicht der Verfasserin „uferlose Auslegung“ gibt Anlass zu der Frage, ob die Rechtsprechung angesichts der technologischen Entwicklung „noch praxistauglich und zeitgemäß“ ist (S. 401). Aufbauend auf einem kurzen Abriss über den Telos der Norm und die historische Genese ihrer Auslegung setzt sich Holst mit Vorschlägen zur Beseitigung oder jedenfalls Linderung der mit der Auslegung der Vorschrift einhergehenden Friktionen auseinander (S. 405 ff.). Sie plädiert im Ergebnis sowohl für eine Beschränkung des Tatbestands auf „Verhaltens- und Leistungsüberwachung im engeren Sinne“, um die gegenläufigen Interessen besser auszutarieren, als auch für eine Abschwächung des Mitbestimmungsrechts (S. 410). Insgesamt eine prägnante, pointierte, lesenswerte – und gleichzeitig streitbare – Einführung in den Diskurs um § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG!

Kirchenrechtliches wird ebenso einiges geboten, wobei die Beiträge sich auf den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts konzentrieren. Dabei spielen wie erwartet Loyalitätsobliegenheiten (dazu etwa Weller, S. 545 ff.) Kollisionsfragen zwischen deutschem Kirchenrecht und europäischem Arbeitsrecht (Droege, S. 569 ff.) sowie diskriminierungsrechtliche Themen (exemplarisch Bauer/Hummel, S. 561 ff.) die Hauptrolle.

Daneben werden aber auch immer wieder Inhalte geboten, die zwar Verknüpfungen zum Kern des Schaffens des Jubilars bieten, aber gewissermaßen eher in benachbarten Rechtsgebieten zu verorten sind. So widmet sich Arnold der „Mandatspause nach § 84 Abs. 3 AktG“ (S. 165 ff.), letzteres eine Norm, die zwar an die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu Mutterschutz sowie Eltern- und Pflegezeit angelehnt ist, jedoch ihren Anknüpfungspunkt im Gesellschaftsrecht hat. Zwar folgen aus der Mandatspause (entsprechend der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis) zahlreiche Folgefragen betreffend das Anstellungsverhältnis; diese sind nach Ansicht des Verfassers aber zumeist im Wege der Auslegung des Anstellungsvertrages interessengerecht zu lösen (S. 179). Auch eher grundsätzlich anmutende Beiträge finden ihren Platz. So setzt sich Wank mit den „Tatsachen im Recht“ auseinander (S. 11 ff.) und Schmitz-Scholemann unter dem Titel „Richter lieben diesen Trick: Wie man falsch entscheidet, ohne sich zu irren – und richtig, ohne Recht zu haben“ (S. 255 ff.) in eher unterhaltsamem Duktus mit einer methodenrechtlichen Frage, die ihren Anknüpfungspunkt gar im Nachbarrecht findet. Sogar rechtshistorisch Interessierte kommen auf ihre Kosten, wenn Pfrang über die „Arbeitskämpfe in Mitteleuropa vom Spätmittelalter bis zur Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869“ doziert (S. 275 ff.) oder Forster zum „Gehalt des Vikars“, einem Streit aus dem Spanien des 17. Jahrhunderts (S. 765 ff.).

Wird Festschriften auch teilweise nachgesagt, sie seien „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“ (v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]), so führt die Lektüre der im vorliegenden Werk versammelten Beiträge doch zu einigem Erkenntnisgewinn. Die Beiträge sind keine bloßen Gefälligkeitstexte, sondern zeichnen sich durch interessante Gedanken und thematische Vielfalt, gewiss an den Forschungsgegenständen des Jubilars orientiert, aus. Interessant dürfte das Werk vor allem für solche Leser sein, die sich vertieft mit Problemstellungen des weltlichen und kirchlichen Arbeitsrechts befassen. Hier weist das Werk einen großen Fundus von Beiträgen auf. Einzig eine optimierte Sortierung der Beiträge innerhalb der Rubriken – zumindest nach Thema oder Nachname der Autoren – wäre schön gewesen. Naturgemäß wird auch der Jubilar in der Schrift an verschiedenen Stellen persönlich gewürdigt, gleichwohl bleibt dies wohltuend sachlich und fügt sich stimmig ins Gesamtwerk ein. Die Festschrift wird damit ihrem Anlass gerecht und verdient in der Fachliteratur einen bleibenden Platz.

Mittwoch, 2. Juli 2025

Rezension: Mobbing und Cybermobbing

Klahre, Mobbing und Cybermobbing, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2024

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Johannes Klahre geht es in seiner Dissertation um den Nachweis der Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestandes für (Cyber-)Mobbing. Er spricht sich dafür aus, einen neuen § 238a im Strafgesetzbuch aufzunehmen, der eine „anhaltende psychische Belastung“ für strafwürdig erachtet. Der Tatbestand des Mobbings soll mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Tatbestandlich soll handeln, wer „in einer formellen Gruppe die Hilflosigkeit eines anderen ausnutzt, in dem er gegen diesen schikanierende, erniedrigende, bloßstellende, ausgrenzende oder vergleichbare Handlungen in einer Weise vornimmt, die geeignet ist, diesen einer nicht nur unerheblichen psychosozialen Belastung auszusetzen“. Diesem Gesetzgebungsvorschlag des Autors geht eine phänomenologische Beschreibung der Tathandlungen „Mobbing“ und „Cybermobbing“ voraus sowie eine Abklärung, ob (Cyber-)Mobbing schon strafbar des lege lata sei. Im dritten Teil werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des oben genannten neuen Vergehens „anhaltende psychische Belastung“ de lege ferenda beschrieben.

Klahre setzte sich zunächst mit den jeweiligen Definitionen von (Cyber-) Mobbing in der sozialwissenschaftlichen und psychologischen Literatur sowie der Rechtsprechung auseinander. Er legt dann einen eigenen Vorschlag für eine Mobbingdefinition vor. Er versteht unter Mobbing „den Missbrauch sozialer Macht durch gezielt aggressives Verhalten gegenüber einem anderen, der aufgrund strukturell-sozialer, in seiner Person liegender oder sonstiger Umstände dem Täter gegenüber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, und das für den Betroffenen, regelmäßig erst in seiner Gesamtheit, eine psychosoziale Belastungssituation schafft, die für den Betroffenen regelmäßig nicht unerhebliche, negative psychische oder soziale Folgen hat“.

Die Universität Leipzig hat in einer aktuellen, nach der Publikation der Dissertation von Johannes Klare erschienen Mobbingstudie, folgende auf einer Literaturauswertung beruhende Mobbing-Definition aufgestellt: „Mobbing [könne] zusammenfassend als ein Prozess definiert werden, der gekennzeichnet ist durch häufig wiederkehrende und persistierende negative bzw. schädigende Verhaltensweisen gegenüber einer Person, welche von der betroffenen Person als unerwünscht erlebt werden und bei dieser das Erleben von Wehr- oder Hilflosigkeit auslösen. […] Mobbing kann u.a. Verhaltensweisen der Anfeindung, Belästigung, Ausgrenzung, Schikane und Bloßstellung umfassen. Im Kontext „Arbeit“ kann Mobbing unabhängig von einem objektiven Machtverhältnis in alle Richtungen gezeigt werden (top-down, horizontal, bottom-up), wobei die betroffene Person sich in einer Situation wiederfindet, in der sie es als schwierig oder unmöglich erlebt, sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Erleben von Mobbing kann in der Folge mit arbeits- und gesundheitsbezogenen Beeinträchtigungen bei den Betroffenen einhergehen.“

Diesen Mobbingbegriff grenzt Klahre ab von „Straining“, „Stalking“, „Sexueller Belästigung“, „Diskriminierung“, „Shaming“ und „Hate Speech“.

Als Cybermobbing fasst der Autor „Mobbinghandlungen […], die mittels digitaler Kommunikationsmedien ausgeführt werden“ auf. Cybermobbing grenzt er ab von „Doxing“, „Swatting“, „Happy Slapping“, „Cybergrooming“, „Cyberstalking“, „Trolling“, „Flaming“, „Shitstorms“ und „Outcalling“. Dann werden Täter- und Opfertypen sowie die Rollen der übrigen Gruppenmitglieder („Verstärker“, „Outsider“ und „Verteidiger“) umrissen. Des Weiteren werden der Verlauf und die Dynamik sowie die gesundheitlichen Folgen von Mobbing analysiert.

Im zweiten Teil der Untersuchung werden die Tatbestände der Ehrverletzung (§§ 185 ff. StGB), Totschlag und Mord (§ 211 ff. StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Erpressung (§ 253 StGB) sowie Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in Bezug auf ihre Mobbingrelevanz untersucht. Beim Cybermobbing kommen noch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder die Verletzung am eigenen Bild (§ 33 i. V. m. §§ 22 f. KUG) in Betracht. Hier kommt Klahre zu dem Fazit, dass die strafrechtliche Erfassung von (Cyber-) Mobbing lückenhaft sei. Er ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit häufig an der fehlenden Vorsehbarkeit der konkreten gesundheitlichen Folgen bzw. an der schwer nachweisbaren Kausalität scheitern werde. Das Cybermobbing sieht er als ein insgesamt überschätztes Phänomen an, das allerdings häufig im Kontext des nicht-virtuellen Mobbings vorkomme. Eine gesonderte strafrechtliche Erfassung sei daher nicht erforderlich. Im dritten Teil seiner Abhandlung führt der Autor den Nachweis der Notwendigkeit eines eigenen Mobbing-Straftatbestandes. Mobbing verletze das Rechtsgut „Psyche“ sowie häufig die persönliche Freiheit, das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit sowie Leib und Leben. Der spezifische Handlungsunwert von Mobbing liege im Ausnutzen sozialer Macht und der Instrumentalisierung des Opfers. Das wiederholte Angreifen und die Ummantelung mit sozialadäquaten äußeren Handlungsformen mache Mobbing zu einer besonders gefährlichen Form psychischer Gewalt. Klahre sieht alternative Rechtsschutzmaßnahmen wie den zivilrechtlichen Schadensersatz, den Erlass einer Ordnungswidrigkeit oder Maßnahmen des Arbeitsschutzes als nicht zielführend an. Allerdings schenkt er den Präventionsmöglichkeiten durch das Arbeitsschutzgesetz sehr wenig Beachtung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufbauend auf der oben zitierten Mobbing-Studie der Universität Leipzig einen „Mobbing-Report“ veröffentlicht.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht sind folgende Punkte wichtig: Ein zentraler Ansatzpunkt zur Prävention von Mobbing ist die systematische Analyse von Arbeitsbereichen, die potenziell psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Hierfür eignen sich etablierte Instrumente wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, die eine umfassende Grundlage zur Identifikation gefährdeter Arbeitsbereiche bieten. Ansprechstellen und Vertrauenspersonen spielen eine wichtige Rolle bei der frühzeitigen Intervention in Mobbingsituationen. Sie sollten die Befugnis haben, wiederkehrende Vorfälle an die Unternehmensleitung zu kommunizieren und so für mehr Transparenz sorgen. Für betroffene Mitarbeitende ist es essenziell, dass der Kontakt anonym und niedrigschwellig gestaltet wird, um Hemmschwellen abzubauen und Unterstützung zugänglich zu machen. Die Sensibilisierung aller Mitarbeitenden sowie der Führungskräfte für das Thema Mobbing ist ein weiterer wichtiger Präventionsschritt. Dazu gehört, die weitreichenden Folgen von Mobbing für die Betroffenen, aber auch für das Unternehmen zu verdeutlichen. Schulungen und Weiterbildungen bieten eine geeignete Plattform, um diese Themen zu vermitteln und gleichzeitig auf verfügbare Anlaufstellen hinzuweisen. Klare Führungsstrukturen können Mobbing effektiv vorbeugen. Führungskräfte sollten gezielt in sozialen Kompetenzen, Empathie und Konfliktmanagement geschult werden, um problematische Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen und einzudämmen. Regelmäßige Gespräche mit Mitarbeitenden sowie externe Supervisionen können als unterstützende Maßnahmen dienen und die Handlungsfähigkeit der Führungspersonen stärken. Das Etablieren klarer Verhaltensrichtlinien oder Betriebsvereinbarungen ist entscheidend, um ein respektvolles und professionelles Arbeitsklima zu fördern. Diese Regelungen sollten allen Mitarbeitenden bekannt sein und Sanktionen bei Verstößen beinhalten. Besondere Bedeutung kommt dabei der aktiven Vorbildfunktion der Führungskräfte zu, die das gewünschte Verhalten selbst vorleben müssen. Die Schaffung transparenter und klarer Organisationsstrukturen ist unerlässlich, um Mobbing frühzeitig zu erkennen, zu managen und vorzubeugen. Dazu gehören auch festgelegte Prozesse für einen proaktiven Umgang mit Mobbingmeldungen.

Die Arbeit von Johannes Klahre bietet einen umfassenden Blick auf das Thema Mobbing aus strafrechtlicher Hinsicht. Der Autor verfolgt seinen Anspruch, einen strafrechtlichen Mobbingtatbestand zu legitimieren konsequent und aufgrund umfassender Literaturauswertung. Die Frage, ob Prävention vor Sanktion geht, hat er strafrechtlich im Sinne einer Notwendigkeit einer de lege ferenda notwendigen tatbestandlichen Regelung nachvollziehbar beantwortet, allerdings kann die Erforderlichkeit einer solchen Norm aufgrund der möglichen arbeitsschutzrechtlichen Präventionsmöglichkeiten in Frage gestellt werden.

Dienstag, 3. Juni 2025

Rezension: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Kelp / Mels (Hrsg.), GeschGehG – Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 1. Auflage, Nomos 2025

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach

Das Werk „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ist Teil der Reihe „Nomos Handkommentar“ und wurde von Dr. Ulla Kelp und Dr. Philipp Mels herausgegeben. Die erste Auflage erschien im April 2025 und umfasst insgesamt 666 Seiten.

Das GeschGehG, das bereits am 26. April 2019 in Kraft trat, ist ein Ergebnis der europäischen Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943. Die Kommentierung wird von insgesamt 13 Experten aus Wissenschaft und anwaltlicher Praxis verfasst und zielt darauf ab, eine fundierte und praxisorientierte Darstellung und Analyse zu bieten. Adressaten sind Juristen aus der Praxis, Richter, Wissenschaftler und Studierende.

Jeder der 23 Paragraphen wird durch den entsprechenden Gesetzestext eingeleitet. Ein zusammenhängender Gesetzestext von allen Paragraphen fehlt, sodass Leser auf externe Quellen wie das Internet zurückgreifen müssen. Ein umfassendes Inhaltsverzeichnis erleichtert die Orientierung, indem es auf die jeweilige Randnummer verweist.

Die Autoren behandeln praxisrelevante Themen wie das Reverse Engineering an verschiedenen Stellen (z.B. § 1, Rn. 29; § 3, Rn. 24 ff.). Zudem wird die Bedeutung einer regelmäßigen Bestandsaufnahme von Geschäftsgeheimnissen hervorgehoben (§ 2, Rn. 69 f.). Praktische Empfehlungen für Geheimhaltungsvereinbarungen sind ebenfalls enthalten; jedoch fehlen ausformulierte Musterklauseln. Dies ist etwas bedauerlich, da Leser diese Informationen selbst zusammenstellen oder auf Musterverträge zurückgreifen müssen.

Das Werk nimmt Bezug auf den EU Data Act (z.B. § 2, Rn. 110) und das Hinweisgeberschutzgesetz (Whistle-Blowing) (z.B. § 5, Rn. 86). Das Werk setzt sich auch kritisch mit Gegenstimmen auseinander (z.B. § 2, Rn. 82, Fn. 371; Rn. 92 ff.).

Interessante Zusatzinformationen bereichern das Werk, wie die Entstehungsgeschichte im deutschen Recht (§ 2, Rn. 1) und die Erlaubnis des Reverse Engineerings in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor der Richtlinie (§ 3, Rn. 24). Der Bereich der künstlichen Intelligenz wird nur beiläufig erwähnt (z.B. § 2, Rn. 105) und findet insbesondere keinen Eintrag im Stichwortverzeichnis.

Die Sprache ist gut verständlich, sodass ein flüssiges Lesen gewährleistet ist. Zwar für einen Kommentar unüblich, aber für den Leser wünschenswert wäre es gewesen, wenn die Tipps für die Praxis noch deutlicher hervorgehoben worden wären (z.B. durch einen Kasten oder ein Symbol am Rand), insbesondere wenn es sich um Vorkehrungsmaßnahmen handelt. So muss sich der Leser mühevoll die für ihn relevanten Informationen zusammensuchen in einer Welt, in der insbesondere die Zeit ein knapp bemessenes Gut ist.

Ein Code für eine zusätzliche, kostenlose Online-Ausgabe ist – im Gegensatz zu manchen Werken von konkurrierenden Verlagen – leider nicht vorhanden. Mit einem solchen wäre eine gezieltere Suche und das Teilen mit Kollegen besser möglich. Gerade Letzteres wäre praktisch, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich alle Personen an einem Standort aufhalten.

Die Rechtsprechung und Literatur wurden bis einschließlich September 2024 berücksichtigt. Daher sollte der Leser – wie immer bei einem solchen Zeitversatz – die weiteren Entwicklungen selbst im Blick haben. Das Werk enthält ein allgemeines Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf Seiten, ein Abkürzungsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis, das jedoch nur Kommentare und keine Aufsätze auflistet. Dies ist etwas bedauerlich, wird jedoch durch kleine Literaturverzeichnisse vor den Kommentierungen der Paragraphen teilweise kompensiert. Ein Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes erleichtert die Suche nach spezifischen Themen; jedoch fehlt ein Urteilsverzeichnis. Quellenangaben finden sich jeweils in den Fußnoten, und wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Die Gliederung mithilfe von Randnummern ermöglicht präzises Verweisen. Der jeweilige Paragraph, Abschnitt und Titel sind in der Kopfzeile ersichtlich, während der Autor in der Fußzeile genannt wird.

Die Seiten des Buches weisen eine angenehme Dicke und ausreichende Stabilität auf. Sie sind dick genug, um insbesondere mit einem gelben Highlighter zu markieren, ohne dass die Farbe durch die Seiten scheint.

Fazit: Der Leser erhält ein sehr gut recherchiertes Werk zum GeschGehG mit vielen wichtigen Hinweisen für die Praxis. Da es sich um einen Kommentar und kein Vertragsmusterhandbuch handelt, ist es nicht verwunderlich, dass keine Musterklauseln für Geheimhaltungsvereinbarungen zu finden sind. Leider werden die Tipps für die Praxis nicht noch deutlicher hervorgehoben. Insgesamt ist das Werk jedem Leser zu empfehlen, der sich mit Geschäftsgeheimnissen und deren Schutz sehr intensiv auseinandersetzen möchte. Der Stellenwert von Geschäftsgeheimnissen kann insbesondere für innovative Unternehmen in einer international vernetzten und cloud-affinen Welt nicht hoch genug eingeschätzt werden.

 

Montag, 28. April 2025

Rezension: Arbeitsgerichtsgesetz

Natter / Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, Nomos 2024

Von Dr. Marc Becker, Leipzig

Der Markt an ausführlichen Kommentierungen des ArbGG ist überschaubar. Im Nomos Verlag ist nach über 10 Jahren nun die Neuauflage des Natter/Gross erschienen, der wie gewohnt im Gewand eines kompakten Handkommentars daherkommt. Neben den Herausgebern selbst kommentieren weitere Praktiker aus Rechtsprechung und Anwaltschaft und bürgen damit für den versprochenen hohen Praxisanspruch des Werkes. Der Kreis der Kreis der Autorinnen und Autoren hat sich allein aufgrund der erheblichen Zeitspanne im Vergleich zur Vorauflage deutlich verändert.

Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen betreffen vor allem die Digitalisierung der Verfahren sowie die erstmalige Behandlung des sog. Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit (unter § 12 ArbGG). Rechtsstand ist der September 2024.

Aus persönlichem Interesse habe ich zunächst einen vertieften Blick in die Kommentierung des § 12a ArbGG geworfen. Die Vorschrift gehört zu den althergebrachten Sondervorschriften der Arbeitsgerichtsbarkeit und erfährt vor allem in jüngerer Zeit aufgrund unionsrechtlicher Einflüsse neue Aufmerksamkeit. Besonders hervorzuheben ist, dass die Kommentierung – im Unterschied zu nahezu allen anderen Kommentierungen – zunächst einen kritischen Blick auf die Vorschrift wirft und das Paradigma der „Verbilligung des Rechtsstreites“ hinterfragt (Rn. 10 ff.). Auch die mögliche Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift wird in seltener Tiefe thematisiert (Rn. 14). In der Tiefe der Erörterung geht der Kommentator damit deutlich anders akzentuierte Wege als vergleichbare Kommentierungen.

Ebenso kundig wird unter § 12 ArbGG der sog. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit kommentiert. Der Kommentator kann insoweit als Vorsitzender der Streitwertkommission auf überaus fundierte Kenntnisse zum Katalog zurückgreifen. In einem mehr als umfassenden A-Z Katalog werden die Streitwerte möglicher Streitgegenstände von Urteils- und Beschlussverfahren erörtert und – soweit möglich – auf den Streitwertkatalog verwiesen. Die Kommentierung weist auch bei vielen Stichworten eine dezidiert kritische Auseinandersetzung mit der bisherigen Spruchpraxis der Instanzen auf (z.B. Rn. 227 zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) und liefert damit profunde Argumentations- und Begründungsgrundlagen. Gerade diese kommentierte Übersicht wird für die gerichtliche und anwaltliche Praxis eine wertvolle Informationsquelle darstellen.

Einen weiteren Blick habe ich in die Kommentierung zu § 50a ArbGG, der Videoverhandlung im Arbeitsgerichtsprozess geworfen. Natter arbeitet hier deutlich die Unterschiede zur Regelung in § 128a ZPO auf und leitet diese im Wesentlichen aus den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens her. Die Kommentierung erörtert auch die datenschutzrechtlichen Implikationen und löst diese überzeugend auf. Abgerundet wird die Kommentierung durch ein Beschlussmuster für die Zulassung der Videoverhandlung.

Allgemein ist eine hervorzuhebende Besonderheit des Kommentars, dass sich an vielen Stellen verschiedene Muster und Beispieltexte finden, die eine sachkundige Umsetzung der kommentierten Materie in der Praxis ermöglichen. Auch dies stellt ein Heraushebungsmerkmal des Kommentars dar.

Bei der Besprechung eines Kommentars kann immer nur mit der stichprobenartigen Lektüre einzelner Kommentierungen versucht werden, ein Gesamtbild zu gewinnen. Vorliegend fällt der Eindruck überaus positiv aus. Der Handkommentar liefert in kompaktem Format eine Kombination aus fundierter und prägnanter Kommentierung sowie praxisnaher Handreichungen in Form von Mustern und Formulierungen. Dieses auf das Wesentliche konzentrierte Arbeitsmittel ist damit für jeden Praktiker hochinteressant und kann nur wärmstens empfohlen werden. 

Montag, 31. März 2025

Rezension: Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis

Patzak / Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage, C.H. Beck

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Lehrbuch von Patzak und Bohnen zum Betäubungsmittelrecht war schon in den Vorauflagen mehrfach Gegenstand einer Besprechung im Blog (2. Auflage, 4. Auflage). Insofern ist es erfreulich, dass das Werk sich weiterhin großer Beliebtheit erfreut und in regelmäßigem Abstand neu auf den Markt gebracht wird. Fast 300 Seiten umfasst das Lehrbuch inzwischen inklusive der Verzeichnisse und jeder Praktiker weiß, dass sich die Autoren dabei noch kurz gefasst haben. Denn das Betäubungsmittelrecht ist nicht nur immer wieder Gegenstand (rechts-)politischer Debatten, sondern auch im Detail umstritten innerhalb der Juristengemeinde selbst. Umso wichtiger ist es deshalb, dass zwei so in der Materie erfahrene Autoren über Jahre hinaus Ordnung in den Stoff bringen, aktuelle Entwicklungen aufgreifen und in die bestehenden Erläuterungen einarbeiten.

Die Neuauflage ist natürlich wesentlich geprägt vom Inkrafttreten des KCanG. Hierfür mussten neue Kapitel geschaffen werden und sogar der Buchtitel wurde angesichts der neuen gesetzgeberischen Festlegung, welcher Stoff noch ein Betäubungsmittel ist und welche Stoffe legal konsumiert werden dürfen, neu gefasst. Dadurch dass sich das Buch ausdrücklich auch an Studierende richtet, können die Autoren auch mehr an generellen Überlegungen zum Thema Betäubungsmittelrecht einfließen lassen.

Insgesamt neun Kapitel versammeln materiell-rechtliches und strafprozessuales Wissen rund um Betäubungsmittel. Im ersten Abschnitt werden die gängigsten Betäubungsmittel vorgestellt, beginnend bei Cannabis über Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin bis hin zu neuen psychoaktiven und sonstigen hochproblematischen Stoffen wie Fentanyl oder Benzodiazepinen, die eigentlich als Medikamente genutzt werden sollen, aber in hohem Maße zur Abhängigkeit von Konsumenten führen können. Stets benannt werden Herkunft und Wirkungen, die aktuelle Rechtslage wird dargelegt und es werden, sofern vorhanden, geschichtliche Erläuterungen gegeben.

Nach dieser Einleitung folgt zunächst das materielle Betäubungsmittelstrafrecht. Behandelt werden der Anwendungsbereich des BtMG, der erlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, die „Mengen“, die im BtMG relevant sind und sodann die Kernvorschrift des BtMG, der § 29 mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen. Natürlich werden ergänzend noch die qualitativen Steigerungen der Delikte angesprochen oder auch die durchaus komplexe Konkurrenzsituation unter den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Die Neusortierung der Kapitel kommt hier schon voll zum Tragen, da z.B. die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Vorstellung zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten und der Umsetzung in der Rechtsprechung des BGH thematisch passend erst im neuen Kapitel 4 aufbereitet wird, worauf in Kapitel 2 verwiesen wird.

Nach einem kurzen Kapitel zum Gesetz über neue psychoaktive Stoffe, wobei hier vor allem der kurze Unterabschnitt zum Konkurrenzverhältnis zu BtMG, AMG und TAMG gelesen werden sollte (S. 106), kommen endlich in Kapitel 4 und 5 die neuen Cannabis-Regelungen zur Sprache. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes erläutert, bevor die Verbote nach § 2 KCanG, die Ausnahmen hiervon und die Rückausnahmen dargestellt werden. Man sieht schon anhand dieser kurzen Zusammenstellung, dass man sich manches in Bezug auf das neue Recht mehr als einmal durchlesen muss. Des Weiteren beinhaltet das KCanG eigene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wohingegen weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, gerade was den Straßenverkehr betrifft, erst im späteren sechsten Kapitel angesprochen werden. Sehr erfreulich ist dabei, dass bereits die Neuregelung des § 24a StVG aufgenommen werden konnte. Ebenfalls lobenswert für den praktischen Anwendungsfall ist die im Anschluss an die Ausführungen zu § 316 StGB folgende Erwähnung des hochproblematischen Konkurrenzverhältnisses zwischen Betäubungsmittelstraftat und Verkehrsverstoß, da hier bei ungünstigem Handeln der Strafverfolgungsbehörden das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eintreten kann (S. 150). Dass in einem Lehrbuch, das so viele Basisinformationen enthält, auch immer wieder in ganz kompakter Weise und so zutreffend Ausflüge in die Gerichtspraxis unternommen werden, ist vorbildlich.

Im erfreulich umfangreichen Kapitel 7 geht es um die Rechtsfolgen der Tat, wobei vor allem die spezifischen Erwägungen im Betäubungsmittelrecht Beachtung bei den Lesern finden dürfen (S. 167 ff.): Wann handelt es sich noch um Eigenverbrauch? Wurde die Tat beobachtet oder gar provoziert? Kann Betäubungsmittelabhängigkeit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auslösen? Auch die Einziehung von Wertersatz, der aus Betäubungsmittelgeschäften erzielt wurde, sorgt in entsprechenden Prozessen für gewaltigen Zündstoff bei den betroffenen Angeklagten, sodass es positiv zu vermerken ist, dass auch dieser Bereich präzise aufgegriffen wurde.

Nach einem kurzen Ausflug zu den therapeutischen Möglichkeiten nach teilweise verbüßter Haftzeit gemäß §§ 35, 36 BtMG kommen die prozessualen Fragen im Schlusskapitel zur Geltung. Die in Prozessen oftmals zur Überführung der Täter genutzte TKÜ wird umfangreich dargestellt, ebenso aber auch werden der verdeckte Ermittler oder die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten besrprochen. Gleichermaßen wird die Rolle des (Pflicht-)Verteidigers, der von Beginn an in den Prozess einzubinden ist, ausgeleuchtet (S. 267), sodass die Materie eben nicht nur aus Sicht der Justiz verstanden werden kann.

Unterstützt wird die Rezeption der Materie mit vielen Fällen, Hinweisen, Merksätzen und ganz am Ende mit einem Katalog von Lernkontrollfragen, die mit konkreten Randnummernangaben zur Vertiefung des Stoffes genutzt werden können. Als Bonbon gibt es noch ein ABC des Drogenjargons am Ende.

Natürlich bespielt dieser Titel ein Spezialgebiet des Strafrechts, aber die Bedeutung für die Gesellschaft und die Justiz bzw. die Strafverfolgung kann nicht genug betont werden. Nicht umsonst findet das Betäubungsmittelstrafrecht wie selbstverständlich Erwähnung in vielen Kompendien zum Straf(prozess)recht, wenn es um die wichtigsten Nebengebiete neben dem StGB geht: Da kann nur noch das Steuerstrafrecht mithalten. Insofern sind schon Studenten, die sich intensiv mit dem Strafrecht befassen wollen und sich dies auch als späteres Tätigkeitsgebiet vorstellen können, gut beraten, sich dieses wunderbare Lehrbuch zu Gemüte zu führen. Es ist knackig geschrieben, bringt Theorie und Praxis perfekt zusammen und es wird bei der Lektüre nie langweilig, auch nicht für den Praktiker.