Rotsch
/ Saliger / Tsambikakis, StPO, Band 1 und 2, 1. Auflage, Nomos 2025
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Endlich
ist im Nomos-Verlag das Pendant zum mehrbändigen StGB-Kommentar erschienen: der
zweibändige NK StPO, herausgegeben von drei renommierten Strafrechtlern, die,
ebenso wie die Mitglieder des Autorenteams, nicht nur wissenschaftlich tätig, sondern
(teilweise) auch Rechtsanwälte sind. Es finden sich unter den Autoren auch
einige Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber interessanterweise kein aktiver
Richter, nur pensionierte Richter oder Professoren, die im zweiten Hauptamt das
Richteramt bekleiden. Das ist zumindest ungewöhnlich.
Das
Werk deckt klassischerweise neben der StPO auch das EVG und das EGGVG in den
Kommentierungen ab. Erstaunlicherweise nicht eigens enthalten sind
Kommentierungen ausgewählter Normen der EMRK. Der erste Band umfasst die
Erläuterungen bis einschließlich § 295 StPO, der zweite Band die restlichen
Normen der StPO sowie die genannten weiteren Gesetze. Bedauerlicherweise nicht
enthalten ist ein Sachverzeichnis pro Band, sondern dies findet sich
ausschließlich in Band 2, was ein wenig unkomfortabel ist.
Die
Gestaltung des Werks ist grundsätzlich angenehm. Die Seiten sind trotz des
enormen Umfangs so dick, dass der Text der anderen Seiten nicht durchscheint.
Die Fließtexte sind vom Umfang her in gut lesbare Abschnitte mit Randnummern
unterteilt und die Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur finden sich in gesondert
abgesetzten Fußnoten. Im Text finden sich Fettungen der wichtigen Stichwörter
und zahlreiche Binnenverweise, was unnötige Doppelungen umgeht und die Kohärenz
des Verfahrensrechts unterstreicht. Einzig die Schriftgröße ist nach einer
Weile der Lektüre eine Zumutung für die Augen, was aber bei immer mehr
Druckwerken zu beklagen ist.
Nachdem
das Werk, wie es auch das Vorwort ankündigt und was angesichts der
Zusammensetzung des Autorenteams wenig überrascht, stark wissenschaftlich geprägt
ist, können die Leser und Rechtsanwender davon ausgehen, dass die Materie von
Grund auf erläutert und nicht nur auf taktische Highlights rekurriert wird, was
in manchen anwaltlich dominierten Werken zum Verfahrensrecht manchmal vorkommt.
Umso mehr verwundert es, wenn vereinzelt veraltete Normen zu finden sind. So
ist bspw. die abgedruckte Strafantragsnorm des § 158 StPO noch auf dem Stand
vor der letzten Änderung der Norm, die im Juli 2024 stattfand, sodass natürlich
auch die Kommentierungen nicht ganz aktuell bzw. passend sind, obwohl das Werk
als Stand „Februar 2025“ angibt.
Innerhalb
der Norm des § 158 StPO ist zudem ein klassisches Problem nicht enthalten, das
sich aber in den anderen gängigen Kommentaren durchaus findet, nämlich die Frage,
welche Konsequenz es hat, wenn der Strafantrag nicht bei der Polizei als einzig
legitimer „Behörde“ eingereicht wird, sondern bei einer anderen Behörde wie
etwa einem Ministerium, das den Strafantrag dann an Polizei oder Staatsanwaltschaft
weiterleitet. Hier vertritt die Kommentarliteratur klar die Ansicht, dass erst
bei Eingang des Originals bei einer der zuständigen Stellen, die in § 158 StPO
genannt werden, das Antragserfordernis voll erfüllt ist (z.B.
KK-StPO/Weingarten, StPO § 158, Rn. 42). Ebenfalls vermisse ich in Rn. 52 der
Kommentierung zu § 158 StPO den Hinweis auf § 194 Abs. 1 S. 3 StGB als
praktisches Beispiel für die Ausführungen.
Das
Werk habe ich auch ansonsten anhand aktueller verfahrensrechtlicher Fragen aus
meinem Dezernat getestet und zu Rate gezogen. Zuerst habe ich mir die
Kommentierung des § 26a StPO angesehen und war von den pointierten und
teilweise zu Recht sehr kritischen Ausführungen sehr angetan. Insbesondere der (angebliche)
Missbrauch des Ablehnungsrechts gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (R. 17-19) wird
gut nach der subjektiven Komponente des Vorgangs analysiert und mit der Neufassung
des § 244 Abs. 6 StPO abgeglichen.
Der
Kommentar bietet an zahlreichen Stellen ausführliche Einleitungen, so u.a. zur
Rolle des Zeugen im Strafprozess. Lehrreich, sogar unter dem Aspekt der mündlichen
Prüfung im zweiten Staatsexamen, sind hier die Darlegungen zur Zeugnisfähigkeit
einzelner Prozessbeteiligter (vot §§ 48-71 StPO, Rn. 12 ff.), wo z.B. die
Vernehmung von Mitbeschuldigten, Richtern oder Staatsanwälten thematisiert wird.
Gerade der Konflikt der Bewertung der eigenen Aussage wird dabei für die Vernehmung
eines Staatsanwalts, der später mglw. das Schlussplädoyer halten soll, schön herausgearbeitet.
Bei den sonstigen Verfahrensbeteiligten würde ich mir für die Folgeauflage noch
die Erwähnung des gesetzlichen Betreuers als Unterpunkt wünschen, der in immer
mehr Strafverfahren eine Rolle als Erkenntnisquelle, z.B. für eine Entscheidung
nach § 56 StGB in Anspruch genommen werden muss.
Korrelierend
zu diesem Abschnitt sollte eigentlich direkt die Kommentierung von § 261 StPO
Rn. 125 ff. gelesen werden, wenn der Zeugenbeweis mitsamt
Beweiswürdigungsgrundlagen gut nachvollziehbar dargestellt wird. Insbesondere
die Kompetenz des Richters zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer
Zeugenaussage wird kompakt, aber detailreich erläutert (Rn. 148).
Aus
verkehrsrechtlichem Interesse habe ich die Kommentierung zu § 100k StPO angesehen,
was aber ein wenig ob der Praxisferne enttäuscht. Es werden viele theoretische
Erkenntnisse präsentiert, aber die Schwierigkeiten, die die nahezu einzige
neuere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aufwirft, werden nur rudimentär
aufgegriffen und auch die Auseinandersetzung mit der Einschätzung der
Entscheidung fehlt mir ein wenig in den Ausführungen (z.B. NStZ 2023, 59 m.
Anm. Singelnstein oder SVR 2022, 431 m. Anm. Haupt oder die Kommentierung von
Berg im BeckOK StVR). Die Konsequenzen für den Prozess, je nachdem welche Daten
man unter die Norm subsumieren möchte, und vor allem bei wem man sie anfordern
möchte – all das macht sich das OLG Frankfurt a. M. relativ einfach und sollte
bei Richtern und Strafverteidigern höchste Aufmerksamkeit auslösen. Hier sollte
die Kommentierung sich in der Folgeauflage ein bisschen stärker auf die
konkreten Auswirkungen im Strafprozess fokussieren. Immerhin aufgegriffen wurde
die Problematik, dass der Beschuldigte selbst lediglich Beifahrer war (Rn. 34).
Vermieden werden sollten sinnlose Binnenverweise (z.B. zu rechtswidrig
gespeicherten Standortdaten Rn. 24 / Rn. 17), wenn keine Lösung präsentiert,
sondern nur die Unklarheit des Problems dokumentiert wird. Da sollte ein
Kommentar eigentlich Stellung beziehen.
Sehr
gut gefällt mir die Kommentierung zu § 111a StPO, die detailreich,
meinungsstark und praxisbezogen ausgefallen ist. Die durch fahrerlaubnisfreie
Fahrzeuge entstandenen Probleme rund um die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69,
69a StGB werden gut aufgegriffen und eine spezifische Ansicht wird herausgearbeitet,
die ein Primat bei den Fahrerlaubnisbehörden sieht, um der Nutzung solcher (Kraft-)Fahrzeuge
zu begegnen (Rn. 10). Dabei wird auch die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
zur Fragwürdigkeit der Anwendung der MPU-Anforderung auf Fahrzeuge nach der eKFV
aufgegriffen (Rn. 39) und bewertet. Auch die Betonung der im Rahmen des § 111a
StPO zu treffenden Ermessensentscheidung mitsamt der Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ist eindringlich und zugleich eingängig. Das muss man
als Autor erst einmal so hinbekommen.
Sehr
ausführlich wird die Vernehmung des Angeklagten zur Sache im Rahmen der
Ausführungen zu § 243 StPO erläutert. Insbesondere die Form der Einlassung (Rn.
71 ff.) wird mit den dazu bekannten Problemen und Streitfragen variantenreich
aufbereitet, gerade was die Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers oder
die Kombination von mündlicher und schriftlicher Einlassung samt Diskrepanzen
der beiden Vorgänge angeht.
Im
Rechtsmittelrecht möchte ich auf die guten Vorbemerkungen hinweisen, wo bspw.
das Problem der Teilrechtskraft sehr schön nachvollzogen werden kann (vor §§
296-303 StPO, Rn. 56 ff.). Korrelierend hierzu sollten die Ausführungen in §
318 StPO Rn. 46 ff. zu den Rechtsfolgen der Beschränkung der Berufung gelesen
werden.
Bei
der Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Betreuer hätte auch dem
eingefleischten Strafrechtler bekannt sein sollen, dass seit dem 1.1.2023 die viele
Jahre vorbereitete Reform des Betreuungsrechts gilt und die Normen im BGB sich
grundlegend geändert haben und dazu noch an anderer Stelle zu finden sind (§
298 StPO, Rn. 5). Da hat auch das Lektorat geschlafen. Die Frage, wann der
Betreuer selbst Rechtsmittel einlegen darf, also welchen Aufgabenbereich er
bräuchte, beantwortet der Kommentar nur unzureichend. Hier sollte in der zweiten
Auflage mit konkreten Details nachgearbeitet werden.
Abschließend
habe ich noch einen Blick in die Normen zu den Verletztenrechten geworfen, die durch
die Bank sehr eingängig zu lesen und dazu noch sehr praxisnah sind. Die
konkreten Verfahrensschritte und vorzunehmenden Prüfungen werden klar benannt,
wobei auch wichtige Kleinigkeiten Erwähnung finden wie bspw., dass
Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu
bewilligen ist (§ 397a StPO, Rn. 20). Auch andere verfahrensübergreifende Streitfragen
wie etwa die Rolle des Pflichtverteidigers des Strafverfahrens im späteren
Adhäsionsverfahren werden präzise beantwortet (§ 404 StPO, Rn. 23).
Was
bleibt als Fazit? Es handelt sich um ein beeindruckendes, sehr fundiertes und
gut nutzbares Kommentarwerk, das vor allem in der Praxis, aber eben auch schon
für die Ausbildung genutzt werden kann. Dass man einzelne Themen oder Stellen
findet, die Steigerungspotential haben, ist Merkmal jedes juristischen Werks
und es schmälert die Qualität und den hervorragenden Gesamteindruck keineswegs.
Ich schmökere gerne in dem Werk und nehme es bei Streitfragen guten Gewissens zur
Hand.