Von RAin,
Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf
Seit das SGB II in Kraft ist inkl. seiner diversen
Reformen, ist diese Verordnung ein treuer Begleiter. Kein Hilfebedarf kann ohne
sie berechnet werden. Sobald auch nur ein Cent Einkommen zufließt, wird die Alg
II – V angewendet (und wenn es nur gilt, herauszufinden, dass Einkommen in
dieser Höhe irrelevant ist). Was in §§ 11, 11 a, 11 b, 12 und 13 SGB II gesetzestechnisch
niedergelegt ist, wird hier ausformuliert. Daher ist es erstaunlich, dass das
SGB II immerhin fünfzehn Jahre alt werden musste, bis die ergänzende Verordnung
kommentiert wurde.
Ohne die Verordnung kommen Praktiker überhaupt nicht
mehr aus, sie birgt so manches "Geheimnis", das im Rahmen der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwar berücksichtigt wird, aber im
Gesetzestext nirgends aufzufinden ist, wie z. B. die € 30,- Vermögenspauschale,
die vom Einkommen Volljähriger in Abzug gebracht wird. Wer nicht nur vollmundig
behaupten will, "Das macht man eben so!", der muss die VO lesen.
Eine Kommentierung zum SGB II, die "nur"
236 Seiten umfasst, verwundert allein vom Umfang her. Das SGB II ist so problemlastig,
dass der dünne Umfang des Buches auf Skepsis stößt. Andererseits prägen
Einkommen und Vermögen gerade einmal fünf (!) Paragraphen des Gesetzes. Dass dafür
eine eigene Verordnung benötigt wird, ist schon traurig. Umso schlimmer, wenn
die Anwendung dieser Verordnung sehr konfliktträchtig ausfällt, wie die unzähligen
Rechtsstreite zeigen.
Optisch erscheint die Kommentierung wie alle
Handkommentierungen des Verlages: Der Einband ist rot – grau, der Fließtext ist
innen, außen sind in grau gehaltene Randziffern. Der Umfang ist, wie bereits
gesagt, sehr dünn. Schon beim ersten Querlesen fällt auf, dass es sich nicht um
Fließtext handelt, sondern nur so wimmelt von Verweisen, Abkürzungen, Sonderzeichen
u. a. Das Erscheinungsbild ist mithin sehr unruhig. Die ständigen Querverweise
machen das Lesen auch nicht leichter. Immer, wenn der Praktiker sich in die Erläuterungen
vertiefen will, kommt wieder ein Querverweis auf eine andere Quelle.
Inhaltlich ist das Ganze dann unübersichtlich: Die
Alg II – V konkretisiert die entsprechenden Paragraphen des SGB II. Trotzdem
kommt es immer wieder und immer häufiger zu Rechtsstreitigkeiten. Es gibt
zahllose Urteile und Beschlüsse zu diesem Thema. Diese werden nun nicht, - wie
im Kommentar zum SGB II aus dem gleichen Verlag – zitiert; stattdessen wird auf
Quellen verwiesen, die der VO zugrunde lagen, die angeblich den
"wirklichen Willen" des Gesetzgebers wiederspiegeln sollen (z. B. BT
– Drs., BGBl., Begründung des Entwurfs des BMS vom [Datum], Fachliche Weisung
zu § ...) oder gleich ganz andere Gesetze (z. B. Gesetz zur Abschaffung der
Eigenheimzulage, BundesreisekostenG). Vollends widersinnig wird es, wenn in der
Erläuterung zu einer VO, die das Gesetz erläutern soll, dann wieder auf den
Gesetzestext verwiesen wird, z. B. § 11 b I S. 1 SGB II: "Vom Einkommen
abzusetzen sind ... Beiträge zu öffentlichen... Versicherungen, soweit die Beträge
gesetzlich vorgeschrieben sind." Näher erläutert wird das SGB II durch die
Alg II – VO. Hier bestimmt § 6 I Nr. 3 : "Als Pauschbeträge sind
abzusetzen ... von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in
Höhe eines Zwölftels der zu Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch
nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungen
nach § 11 b I S. 1 Nr. 3 des SGB II". Und nun erläutert die Kommentierung
"Fallen die Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung
monatlich an, sind sie nach § 11 b I S. 1 Nr. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe
abzusetzen, ohne dass die Regelegung in § 6 I Nr. 3 zur Anwendung käme".
M. a. W.: Es bleibt beim Gesetzestext, die VO ist überflüssig (und die Kommentierung
dazu dann leider auch). Es kann nicht Sinn einer Arbeitshilfe zu einem Gesetz
sein, zwecks Verständnisses der Arbeitshilfe wieder auf den Gesetzeswortlaut zu
verweisen! Im Kommentar zum SGB II von Münder aus dem Nomos Verlag werden in
der Kommentierung zu § 11 b die Absetzungstatbestände ebenfalls ausführlich
dargestellt; dort sogar mit Zitaten aus der Rechtsprechung, die für die
praktische juristische Arbeit wichtiger sind als Durchführungsvorschriften o.
ä. Falls es auf diese wirklich ankommt, sind sie in den zitierten Fundstellen
der Gerichtsbarkeit garantiert erwähnt. Vielleicht liegt es an der Holprigkeit
des SGB II an sich, aber im jetzt vorgelegten Kommentar zur Alg II – V steht
mit einigen Ausnahmen nichts, was der "reguläre" Handkommentar zum
SGB II nicht auch enthält.