Montag, 20. Januar 2020

Rezension: Alg II-V

Hannes, Alg II – V, 1. Auflage, Nomos 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Seit das SGB II in Kraft ist inkl. seiner diversen Reformen, ist diese Verordnung ein treuer Begleiter. Kein Hilfebedarf kann ohne sie berechnet werden. Sobald auch nur ein Cent Einkommen zufließt, wird die Alg II – V angewendet (und wenn es nur gilt, herauszufinden, dass Einkommen in dieser Höhe irrelevant ist). Was in §§ 11, 11 a, 11 b, 12 und 13 SGB II gesetzestechnisch niedergelegt ist, wird hier ausformuliert. Daher ist es erstaunlich, dass das SGB II immerhin fünfzehn Jahre alt werden musste, bis die ergänzende Verordnung kommentiert wurde.

Ohne die Verordnung kommen Praktiker überhaupt nicht mehr aus, sie birgt so manches "Geheimnis", das im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwar berücksichtigt wird, aber im Gesetzestext nirgends aufzufinden ist, wie z. B. die € 30,- Vermögenspauschale, die vom Einkommen Volljähriger in Abzug gebracht wird. Wer nicht nur vollmundig behaupten will, "Das macht man eben so!", der muss die VO lesen.

Eine Kommentierung zum SGB II, die "nur" 236 Seiten umfasst, verwundert allein vom Umfang her. Das SGB II ist so problemlastig, dass der dünne Umfang des Buches auf Skepsis stößt. Andererseits prägen Einkommen und Vermögen gerade einmal fünf (!) Paragraphen des Gesetzes. Dass dafür eine eigene Verordnung benötigt wird, ist schon traurig. Umso schlimmer, wenn die Anwendung dieser Verordnung sehr konfliktträchtig ausfällt, wie die unzähligen Rechtsstreite zeigen.

Optisch erscheint die Kommentierung wie alle Handkommentierungen des Verlages: Der Einband ist rot – grau, der Fließtext ist innen, außen sind in grau gehaltene Randziffern. Der Umfang ist, wie bereits gesagt, sehr dünn. Schon beim ersten Querlesen fällt auf, dass es sich nicht um Fließtext handelt, sondern nur so wimmelt von Verweisen, Abkürzungen, Sonderzeichen u. a. Das Erscheinungsbild ist mithin sehr unruhig. Die ständigen Querverweise machen das Lesen auch nicht leichter. Immer, wenn der Praktiker sich in die Erläuterungen vertiefen will, kommt wieder ein Querverweis auf eine andere Quelle.

Inhaltlich ist das Ganze dann unübersichtlich: Die Alg II – V konkretisiert die entsprechenden Paragraphen des SGB II. Trotzdem kommt es immer wieder und immer häufiger zu Rechtsstreitigkeiten. Es gibt zahllose Urteile und Beschlüsse zu diesem Thema. Diese werden nun nicht, - wie im Kommentar zum SGB II aus dem gleichen Verlag – zitiert; stattdessen wird auf Quellen verwiesen, die der VO zugrunde lagen, die angeblich den "wirklichen Willen" des Gesetzgebers wiederspiegeln sollen (z. B. BT – Drs., BGBl., Begründung des Entwurfs des BMS vom [Datum], Fachliche Weisung zu § ...) oder gleich ganz andere Gesetze (z. B. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BundesreisekostenG). Vollends widersinnig wird es, wenn in der Erläuterung zu einer VO, die das Gesetz erläutern soll, dann wieder auf den Gesetzestext verwiesen wird, z. B. § 11 b I S. 1 SGB II: "Vom Einkommen abzusetzen sind ... Beiträge zu öffentlichen... Versicherungen, soweit die Beträge gesetzlich vorgeschrieben sind." Näher erläutert wird das SGB II durch die Alg II – VO. Hier bestimmt § 6 I Nr. 3 : "Als Pauschbeträge sind abzusetzen ... von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zu Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungen nach § 11 b I S. 1 Nr. 3 des SGB II". Und nun erläutert die Kommentierung "Fallen die Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung monatlich an, sind sie nach § 11 b I S. 1 Nr. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe abzusetzen, ohne dass die Regelegung in § 6 I Nr. 3 zur Anwendung käme". M. a. W.: Es bleibt beim Gesetzestext, die VO ist überflüssig (und die Kommentierung dazu dann leider auch). Es kann nicht Sinn einer Arbeitshilfe zu einem Gesetz sein, zwecks Verständnisses der Arbeitshilfe wieder auf den Gesetzeswortlaut zu verweisen! Im Kommentar zum SGB II von Münder aus dem Nomos Verlag werden in der Kommentierung zu § 11 b die Absetzungstatbestände ebenfalls ausführlich dargestellt; dort sogar mit Zitaten aus der Rechtsprechung, die für die praktische juristische Arbeit wichtiger sind als Durchführungsvorschriften o. ä. Falls es auf diese wirklich ankommt, sind sie in den zitierten Fundstellen der Gerichtsbarkeit garantiert erwähnt. Vielleicht liegt es an der Holprigkeit des SGB II an sich, aber im jetzt vorgelegten Kommentar zur Alg II – V steht mit einigen Ausnahmen nichts, was der "reguläre" Handkommentar zum SGB II nicht auch enthält.


Rezension: Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung

Trost / Menebröcker, Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung – Leitfaden für Kreise, Städte und Gemeinden, 2. Auflage, Haufe 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Die Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung war vor Jahren noch kein allzu großes Thema. Spätestens seit Inkrafttreten des § 2b UStG ist das Thema aber auch aus der öffentlichen Verwaltung nicht mehr hinwegzudenken. Gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts nun grundsätzlich als Unternehmer (§ 2 UStG), regelt § 2b UStG die Ausnahmen hierzu. Danach sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG zu behandeln sein, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Daher ist bei jeder Tätigkeit danach zu differenzieren, ob es sich um eine hoheitliche oder um eine unternehmerische Tätigkeit handelt. Allerdings kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts nichtsdestotrotz als Unternehmer zu behandeln sein, nämlich dann, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Hinterlassen hat die Neuregelung bislang vor allem Fragezeichen – insbesondere im Hinblick auf die zentrale Frage, wann denn nun „größere Wettbewerbsverzerrungen“ vorliegen.

Der vom Gesetzgeber vorgesehene und recht großzügig bemessene Optionszeitraum (§ 27 Nr. 22 UStG), den juristische Personen des öffentlichen Rechts wählen konnten, führt nunmehr dazu, dass – jedenfalls nach aktueller Rechtslage – der neue § 2b UStG ab dem 01.01.2021 flächendeckend Anwendung finden wird. Städte und Gemeinden, aber auch Kreise, Kirchen und sonstigen Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts sind allerdings derzeit wohl überwiegend noch nicht in der Lage, die neue Rechtslage anzuwenden. Dazu hat auch beigetragen, dass die neue Norm eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe enthält, zu denen nahezu keine Rechtsprechung vorliegt. Gleichzeitig hat sich die Finanzverwaltung bislang weitgehend mit Stellungnahmen zurückgehalten und erst kürzlich begonnen, einige Hinweise zu geben, die – das sei ebenfalls erwähnt – den Spielraum für die öffentliche Verwaltung eher kleiner als größer werden lassen.

Allein die vorstehend skizzierte Gemengelage zeigt, dass es sich durchaus – auch für kleinere Verwaltungen – lohnt, sich mit der Umsatzsteuer auseinanderzusetzen. So freut es mich, dass das von Christian Trost und Matthias Menebröcker verfasste Werk „Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung“ nunmehr bereits in zweiter Auflage erschienen ist und damit ein kompetentes und kompaktes Werk, gleichsam für Einsteiger und Praktiker geeignet, zur Verfügung steht.

Das Werk ist in vier Teile gegliedert. Der erste Teil enthält eine Einführung in die Besteuerung der öffentlichen Verwaltung. In den darunter zu findenden Kapiteln werden nicht nur die Grundlagen der Umsatzsteuer, vor allem rechtlicher Art, geklärt, sondern auch verschiedene wichtige Begrifflichkeiten (etwa Verwaltung, Verwaltungsaufgaben und Verwaltungsträger) definiert.

Die eingangs geschilderten Problemlagen zur Umsatzsteuerbarkeit werden im zweiten Teil prägnant dargestellt. Sieht man sich etwa den Abschnitt zu den „Ausnahmen von der Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG“ an (Rn. 386 ff.) zeigt sich, wie wichtig die strukturierte Darstellung ist, da der Leser hier ansonsten schnell den Überblick verlieren würde. Die Komplexität rührt dabei maßgeblich aus der (noch) großen bestehenden Rechtsunsicherheit. So schreiben auch die Autoren treffend: „Die Tatbestandsmerkmale wie auch die Regelfälle sind sehr vage gehalten und verwenden eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe“ (Rn. 389). Mögen die Ausführungen zu § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG (Rn. 510 ff.) durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2019 (III C 2 - S 7107/19/10005 :011, DOK 2019/0974402 = BStBl I 2019, 1140) praktisch wohl obsolet geworden sein, so sind die übrigen Ausführungen – etwa zu den Vorbehaltsaufgaben (Rn. 503 ff.) – sehr erhellend.

Der dritte Teil behandelt die Grundlagen der Umsatzbesteuerung an sich, von steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen über Steuerschuld, Rechnungen, Vorsteuerabzug bis hin zum Besteuerungsverfahren.

Schließlich widmet sich der vierte Teil noch einzelnen „Produktbereichen“, vor allem aus der kommunalen öffentlichen Verwaltung. Diese Bereiche werden in diesem Teil nochmals vertieft, was gleichzeitig den direkten Zugriff auf die entsprechenden Problemlagen erleichtert. Hier habe ich mir die Ausführungen speziell zum Bereich der „inneren Verwaltung“ vertieft angesehen (S. 335 ff.). Nach einer kurzen Definition des Begriffs werden verschiedene, häufig vorkommende Tätigkeiten auf ihre Umsatzsteuerbarkeit untersucht, so etwa die Personalvertretung, das Rechnungsprüfungsamt, der Bereich „zentrale Dienste“ mitsamt Poststelle, Callcenter und Druckerei und das Personalmanagement. Die Ausführungen berücksichtigen stets die bisherige Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 UStG a.F. sowie dessen richtlinienkonforme Auslegung, aber auch die neue Rechtslage nach § 2b UStG. Die gegebenen Hinweise sind für die Praxis äußerst zweckdienlich. Gerade in kleineren Verwaltungseinheiten, die nicht ständig mit dem Umsatzsteuerrecht befasst sind, helfen die Ausführungen, um aufkommende Fragen oftmals schnell klären zu können.

Besonders an dem vorliegenden Werk ist sicherlich zweierlei: Erstens der Fokus auf die öffentliche Verwaltung. So gibt es in diesem Bereich vielerlei Besonderheiten zu beachten, die in übrigen Handbüchern und Kommentaren nicht derart herausgehoben behandelt werden. Hier setzt das Werk klare Akzente und stellt die Themen heraus, die den geneigten Leser und Rechtsanwender interessieren. Zweitens ist aber auch der Untertitel Programm, das Werk enthält tatsächlich einen – wenn auch teils groben – „Leitfaden für Kreise, Städte und Gemeinden“. Dieser wird nicht nur im Werk an sich abgebildet, sondern wird durch die zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen unterstützt. Hierfür liegt dem Werk ein „Buchcode“ bei, mit dem die Arbeitshilfen unproblematisch online abgerufen werden können. Während die dort zur Verfügung gestellten einschlägigen BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen, Richtlinien und Gesetzen sicherlich ein „nice to have“ sind, stellen vor allem die Prüfungsschemata und Übersichten den eigentlichen Mehrwert für den Praktiker dar. Dass sich diese auf lediglich fünf Dokumente beschränken, ist allerdings doch misslich und hat mich etwas enttäuscht zurückgelassen. Hier besteht definitiv noch Optimierungspotenzial. Nichtsdestotrotz erhöhen jedenfalls die im Werk vorhandenen Abbildungen (etwa Rn. 241), Prüfschemata (etwa Rn. 542, 813) und die vielen Beispiele (etwa Rn. 520, 623 oder 686) den Gebrauchswert beträchtlich und machen das Werk zu einem guten Begleiter für die tägliche Praxis.

Der Trost/Menebröcker ist insgesamt sehr fundiert und verfügt über einen gut strukturierten Fußnotenapparat. Dies ist gerade dann praktisch, wenn der Leser sich tiefgehender mit einer bestimmten Problemstellung auseinandersetzen möchte. Gut gefällt mir zudem die durchgehende Randnummerierung, die die Zitation einer konkreten Stelle deutlich erleichtert. Dies macht sich auch im Stichwortverzeichnis bemerkbar, das folgerichtig nicht auf Seitenzahlen, sondern auf Randnummern verweist.

Soweit die Autoren ein „Lehrbuch für die öffentliche Verwaltung“ (S. 14) schaffen wollten, ist ihnen dies durchaus gut gelungen. Meine Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass naturgemäß nicht jede Frage und jede aktuelle Entwicklung behandelt wird. Dies ist aber auch gar nicht der Anspruch der Autoren. Viel wichtiger ist, dass Praktikern in der öffentlichen Verwaltung ein gutes Einstiegswerk an die Hand gegeben wird, um sich mit den umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen in diesem Spezialgebiet vertraut zu machen. Gleichzeitig hält das Werk auch für die tägliche Arbeit einiges für den Leser bereit. Die vielen Beispiele und Hinweise zu speziellen Konstellationen in der öffentlichen Verwaltung sind ungemein hilfreich, insbesondere bei der schnellen Klärung kleinerer Fragen. Für 79,95 Euro bekommt der Leser ein sehr strukturiertes und fundiertes Werk, das praxisorientiert ist und sich nicht in wissenschaftlichen Diskursen verliert – genau das, was man von einem guten Praxishandbuch erwartet. Damit stellt der Trost/Menebröcker auch in der zweiten Auflage eine lohnenswerte Anschaffung dar.


Donnerstag, 16. Januar 2020

Rezension: Handbuch des Strafrechts Band 4: Strafrecht Besonderer Teil I

Hilgendorf / Kudlich / Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 4, Strafrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, C.F. Müller 2019

Von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig.



Bereits das Vorwort dieses über 1.200 Seiten starken Teilbandes des auf neun Bände angelegten Handbuchs des Strafrechts enthält Passagen, die den Leser in den Bann ziehen:

„Das Strafrecht wird heute oft als fast beliebiges Mittel der Rechtspolitik angesehen. Das Verständnis für Grundsätze wie das Gesetzlichkeits- und das ultima-ratio-Prinzip scheint selbst bei Rechtspolitikern zu schwinden. Gegenüber solchen Auflösungserscheinungen gilt es, die Humanorientierung des Strafrechts energisch zu verteidigen und die sich daraus ergebenden Grenzziehungen wieder stärker ins Bewusstsein zu heben.“.

Diese Passage verdeutlicht, mit welchem Ziel die Herausgeber des Handbuchs des Strafrechts angetreten sind. Es geht darum, die Fortentwicklung des Strafrechts auf dogmatisch sichere Füße zu stellen und zugleich zu betrachten, ob gesellschaftlicher Wandel und kriminalpolitische Vorstellungen mit der bestehenden Dogmatik des Strafrechts einher gehen können. Dahinter steht auch das Ziel, einer Ausweitung des Strafrechts an den Stellen vorzubeugen, an denen anderenfalls eine deutliche Überziehung der strafrechtlichen Grundlagen und damit eine Verletzung des ultima-ratio-Grundsatzes gegeben wären. Gleichzeitig soll aber auch eine entwicklungsoffene Betrachtung erfolgen, um damit auch die Dogmatik hinsichtlich exotischerer Randbereiche wie dem Technikstrafrecht, dem Kapitalmarktstrafrecht oder auch dem Medizin- und Biostrafrecht auszugestalten.

Vor dem Hintergrund ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts inklusive des Strafverfahrensrechts geplant. Der vorliegende vierte Band eröffnet den zweiten Sektor, nämlich die Darstellung des besonderen Teils des Strafrechts. Bd. 4 ist in sieben Abschnitte und insgesamt 27 Paragrafen unterteilt und behandelt Delikte, die dem Schutz von Leib und Leben, dem Schutz der persönlichen Freiheit, dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, dem Schutz der Ehre, dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, dem Schutz des Staates, dem Schutz von Staatsgewalt und öffentlicher Ordnung dienen.

Vertiefter habe ich mir insbesondere die „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ angeschaut, die von Singelnstein bearbeitet werden.

Nach einer Einführung hinsichtlich verfassungsrechtlicher Vorgaben, begrifflicher Fragestellungen sowie einer Exkursion zur praktischen Bedeutung der Delikte und einer kriminologischen Einordnung stellt der Autor in der Folge die relevanten Regelungen detailliert vor, ohne jedoch den Leser hinsichtlich der Darstellungstiefe mit überflüssigen Inhalten zu überfrachten. Besonders hervorzuheben ist die Passage, in der Singelnstein eine Abgrenzung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einverständlichen Fremdgefährdung durchführt. Hierbei stellt er zunächst die Rechtsprechung des BGH vor, wonach eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts erfülle, wenn sich das vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Von einer Fremdgefährdung könne nur dann die Rede sein, wenn sich eine Person nicht selbst gefährdet, sondern sich von einer anderen Person gefährden lasse (§ 4 Rn. 75).

Hierbei stellt Singelnstein klar die Linie der Rechtsprechung vor und widmet sich auch dem weiterführenden Problem, wann von einer Eigenverantwortlichkeit der Selbstgefährdung ausgegangen werden darf und wann eine solche ausgeschlossen ist. Die Stärke der Darstellung basiert darauf, dass er pointiert die wesentlich vertretenen Linien nachzeichnet und mit praxisbezogenen Beispielen untermauert und zugleich dem Leser/Anwender sämtliche Punkte vor Augen führt, die man in einer eigenen Prüfung und Bearbeitung entsprechender Fallgestaltungen zu beachten hat.

Aus wissenschaftlicher Perspektive ist besonders die Passage zur hypothetischen Einwilligung im Rahmen des ärztlichen Heileingriffs zu nennen (S. 216 ff.). Die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung ist bekanntermaßen umstritten. Dies betrifft nicht nur ihre inhaltliche Ausdehnung, sondern auch das Anerkennen der Rechtsfigur an sich. Wertungsfrei zeichnet Singelnstein zunächst die gegen die hypothetische Einwilligung bestehenden Argumente nach. Im weiteren Abschnitt dieser Passage werden der Charakter des Handbuches und auch die besondere Zielsetzung der Herausgeber erkennbar. Der Autor widmet sich den Strömungen in der Literatur, die eine alternative Einordnung der hypothetischen Einwilligung anstelle der Konstruktion als Rechtfertigungsgrund fordern. Hier beleuchtet er intensiver das Zurechnungsmodell von Kuhlen. Am Ende stellt er fest, dass dieses und andere von der Literatur entwickelte Konstruktionen bisher von der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden sind. Unabhängig davon, ob dies in Zukunft erfolgen wird, zeigt die vom Autor gewählte Darstellung, dass es sich immer lohnt, von Zeit zu Zeit bereits bestehende Argumentationsmuster zu prüfen, auch wenn diese nicht immer geändert oder verworfen werden müssen.

Streift man das Handbuch an weiteren Stellen, stößt man stets auf eine fundierte Darstellung der Delikte. Besonders lohnenswert sind insbesondere die Passagen, in denen die Autoren bestehende, aber teilweise noch ungelöste Probleme besprechen oder sich mit durchgeführten Novellierungen beschäftigen. Beispielsweise sei hierfür die Darstellung von Popp in § 15 zur Verletzung des persönlichen Lebens und Geheimbereichs genannt. Hier widmet er sich unter anderem dem Problem, dass eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person verstorben ist, und den daraus – mitunter sehr fragwürdigen – resultierenden Folgen für die Strafbarkeit (§ 15 Rn. 26).

Als Fazit bleibt festzuhalten: Das Handbuch des Strafrechts ist ein umfassendes Kompendium aus dogmatischen Grundsätzen der Rechtsprechung und Literatur. Es hält sich nicht mit Kritik zurück, sofern diese angebracht ist, und bietet dem Leser an, seinen Blick zu schärfen und über den Tellerrand eines bereits bestehenden Problems hinaus zu blicken. Eine solche Kombination ist sehr zu begrüßen. Das Handbuch des Strafrechts wird sich daher positiv in den bestehenden Literaturkanon einpflegen und künftig in jeder gut sortierten strafrechtlichen Bibliothek seinen Platz finden. Der vorliegende Band 4 kann nur empfohlen werden.


Dienstag, 14. Januar 2020

Rezension: I have a dream

Schloemann, I have a dream. Die Kunst der freien Rede von Cicero bis Obama, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Jedes Jahr im Dezember beschenkt der C. H. Beck Verlag seine Autorinnen und Autoren mit einem Buch. Während es im letzten Jahr Udo di Fabios beeindruckende Verfassungshistoriographie der Weimarer Reichsverfassung war, liegt dieses Jahr für die Autorinnen und Autoren des Münchener Verlages die Geschichte der Kunst der „freien Rede“ des Journalisten der Süddeutschen Zeitung, Johan Schloemann, auf dem Gabentisch. Von Cicero bis Obama wird die europäisch-nordamerikanische Entwicklung der „Stegreifrede“ nachgezeichnet. Diese personalisierte zeitliche Eingrenzung lässt Juristen aufhorchen, denn es handelt es sich bei den beiden Genannten nicht nur um herausragende Rhetoren und Politiker, sondern auch (vielleicht nicht zufällig) um zwei Juristen. Die Rechtswissenschaft ist eine Wortwissenschaft. Das Recht wird ausgelegt, kommentiert und gesetzt in schriftlichen Fassungen. Gleichzeitig wird „Recht gesprochen“. Schriftlichkeit und Mündlichkeit des Rechts stehen in einem Spannungsfeld, das auch bei Schloemann vermessen wird.

Schon im Schwerpunktbereich (vgl. bspw. § 27 Abs. 1 der aktuellen Fassung der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 7. Mai 2004), spätestens aber im Ersten sowie im Zweiten Juristischen Staatsexamen gilt Folgendes für den angehenden Juristen und die angehende Juristin in der mündlichen Prüfung (vgl. z. B. § 15 und § 55 JAG NRW):
„Durch den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen praktisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begründen“ (Weisungen des Landesjustizprüfungsamtes NRW für den Aktenvortrag ab dem 22.02.2018).

„Rem tene, et verba sequentur“, wussten schon, so Schloemann, die alten Römer, „beherrsche die Sache, dann folgen auch die Worte“. Das gilt natürlich auch für den „in freier Rede“ vorgetragenen Aktenvortrag in den juristischen Staatsexamina. Hier sei ermutigend in Bezug auf diese nicht einfachen, aber gleichzeitig sehr wichtigen „Reden“ in der juristischen Ausbildung auf den auch von Schloemann behandelten Heinrich von Kleist und sein Prosastück „Über die allmähliche Verfertigung der Gedanken beim Reden“ verwiesen (vgl. auch Jens Petersen, Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen, Berlin/Boston 2016, S. 11).

Die Einführung in den Sach- und Streitstand, das Plädoyer sowie die mündliche Darstellung einer Falllösung für Kollegen oder Mandanten sind nur einige Situationen, in der die „Kunst der freien Rede“ für Juristen von Bedeutung sein kann.

Schloemann beschreibt in der Einleitung sein Erkenntnisinteresse. Er will auf knapp 200 Seiten das Recht der „freie Rede“ als auch das Sprechen ohne Manuskript in über 2.500 Jahren europäischer Geistesgeschichte nachzeichnen. Die im Deutschen übliche Redewendung der „Stegreifrede“ hat ihren althochdeutschen Ursprung in der damaligen Bedeutung des „Stegreifs“ als „Steigbügel“. Derjenige, der frei und ohne Manuskript spricht, gleich demjenigen, der „ohne große Vorbereitung, ohne lange Überlegung, keck, gleichsam wie der fröhliche Reitersmann schnell noch etwas erledigt, ohne abzusteigen“, so die Definition aus dem Grimmschen Wörterbuch.

Schloemann beginnt – entgegen dem Untertitel seines Buches – seine Untersuchung schon im antiken Griechenland mit Homer, Sokrates, Platon, Aristoteles und Demosthenes. In der Zeit der griechischen Stadtdemokratie lagen alle wichtigen Entscheidungen in Recht und Politik bei der Mehrheit der (männlichen) Bürger. Mit der Partizipation aller wurden alle Entscheidungen in der Öffentlichkeit getroffen. Diese Öffentlichkeit wurde hergestellt durch öffentliche Reden und Debatten. Sei es in der politischen Versammlung auf dem Pnyx-Hügel in Athen oder vor den Volksgerichten. In letzteren saßen 201 oder noch mehr Richter, die ausgelost worden waren. Hier sprachen vor Laienjuristen erst der Ankläger, dann der Angeklagte bei laufender Wasseruhr, also limitierter Redezeit, in eigener Sache. Eine Vertretung durch einen Anwalt war nicht möglich. Die Überzeugung der Mehrheit der Zuhörer war also essentiell wichtig – im „Parlament“ wie auch vor „Gericht“. Um 430 v. Chr. entwickelten „Sophisten“ und „Logographen“ eine schriftgestützte Technik der Überzeugung, nämlich die Rhetorik. Bei Gerichtsprozessen war die Nachfrage besonders groß: Kläger, Ankläger, Beklagter und Angeklagter traten nicht freiwillig vor Gericht auf, und sie waren von der Entscheidung unmittelbar betroffen. Allerdings war im demokratischen Athen das Ablesen von einem Manuskript absolut verpönt. Dahinter stand die aus dem politischen Raum kommende Auffassung einer Gleichheits- und Unmittelbarkeitsfiktion. Verhandelt wurde, was alle anging, jeder sollte aufstehen und sich äußern können, allerdings aus dem Moment heraus und in Bezug auf den aktuellen Stand der Diskussion. Eine mitgebrachte Rede wäre ein Indiz für exklusives Spezialistenwissen gewesen, welches sich dem Zugriff der egalitären Diskussion der Vollversammlung der Bürger entziehe. Wer also keine „Stegreifrede“ halten wollte, der musste die vom Redenschreiber seiner Wahl verfasste Rede auswendig lernen. Die Schriftlichkeit, die sich immer mehr ausbreitete, fand schnell vehemente Kritiker. Platon kritisierte die Verschriftlichung des Wissens als Verhinderung in höhere Einsichten; der Sophist Alkidamas lehnte die Verschriftlichung ab, weil sie gegen die spontane Diskussion in der demokratischen Versammlung gerichtet war.

Die Rhetorik der Römer (Cicero, Quintilian u. a.) war im Gegensatz dazu durch Schriftlichkeit geprägt. Auch im Gerichtsprozess konnten sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Die frühe Kodifizierung des römischen Rechts sowie die Möglichkeit der Vertretung durch Anwälte führte zu einer Spezialisierung und Prozeduralisierung, welche nicht mit dem situativen Rechtswesen der Griechen vergleichbar ist. Die Rhetorik wurde zu einer schriftlichen Kunst. Auch wenn im Christentum die Opposition von „Buchstabe“ und „Geist“ durch den Apostel Paulus im Zweiten Brief an die Korinther gesetzt wurde, blieb und bleibt die christliche Predigt stark schriftgestützt. Die atlantischen Revolutionen zwischen 1770 und 1830 werden anhand der USA und Frankreich sowie (historisch natürlich weiter zurückführend) Englands in Bezug auf ihre Rhetorik untersucht. Schloemann weist zutreffend daraufhin, dass in allen drei Ländern die Geschworenengerichte zur demokratischen Verfasstheit dieser Staaten gehören. Der Rechtsbeistand muss eine Gruppe von Laienrichtern überzeugen. Darauf reagiert mit entsprechenden Lehrbüchern, Veranstaltungen und die studentischen Vereinigungen auch die Juristenausbildung. Deutschland als „verspätete Nation“ gelangte erst vor 100 Jahren zur vollständigen Demokratisierung und Parlamentarisierung. Die Geschäftsordnung des Weimarer Parlaments sah in § 45 Abs. 2 (genauso wie der Deutsche Bundestag in § 33 GO-BT) die freie Rede vor. Schon 1879 schrieben die „Reichsjustizgesetze“ die „freie Rede“ vor Gericht vor (§ 137 Abs 2 ZPO, § 261 StPO), damit war der vormoderne Aktenprozess Geschichte.

Schloemann gelingt es in fesselnder Weise, den Leser und die Leserin durch über 2.000 Jahre Rhetorikgeschichte zu führen, die auch eine politische und juristische Geschichte ist.

Rezension: Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz?!

Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz?!, 1. Auflage, Nomos 2017

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Am 15. März 1962 adressierte der amerikanische Präsident John F. Kennedy eine „Special Message to the Congress on Protecting the Consumer Interest“. Alle Menschen seien Konsumenten beginnt der Kennedy seine Botschaft und forderte vier Konsumentenrechte (das Recht auf Produktsicherheit, das Recht auf Information, das Recht auf Wahlfreiheit, das Recht auf Vertretung und rechtliches Gehör):

„(1) The right to safety--to be protected against the marketing of goods which are hazardous to health or life.
(2) The right to be informed--to be protected against fraudulent, deceitful, or grossly misleading information, advertising, labeling, or other practices, and to be given the facts he needs to make an informed choice.
(3) The right to choose--to be assured, wherever possible, access to a variety of products and services at competitive prices; and in those industries in which competition is not workable and Government regulation is substituted, an assurance of satisfactory quality and service at fair prices.
(4) The right to be heard--to be assured that consumer interests will receive full and sympathetic consideration in the formulation of Government policy, and fair and expeditious treatment in its administrative tribunals.“

Seit 1983 ist der 15. März daher der „Weltverbrauchertag“. Diese Verbraucherschutzrechte der Produktsicherheit, der Sicherheit durch Information, des fairen Preises und funktionierenden Marktes sowie des rechtlichen Gehörs stehen im Spannungsfeld zur unternehmerischen Freiheit der Produzenten und Wirtschaftsakteure. Wie regelt das europäische und das deutsche Recht diesen Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher, fragt Gerhard Wiebe in seiner 400-Seiten starken Dissertation, mit der er an der Universität Bielefeld promoviert worden ist? Wiebe füllt damit eine Lücke in der Beschäftigung aus öffentlich-rechtlicher Perspektive mit dem Verbraucherschutz bzw. mit dem Recht auf Unternehmensfreiheit und den jeweiligen Interdependenzen. Er beschäftigt sich mit den jeweiligen dogmatischen Ausformungen beider Rechtspositionen auf der Ebene des europäischen Primärrechts und des nationalen Verfassungsrechts. Wiebe unterteilt seine Untersuchung in vier Schritte.

Im ersten Teil wird als Fundament der Analyse die ökonomische Bedeutung des Konsums, die Interessen von Konsumenten, Marktstellung sowie ihre etwaige Schutzbedürftigkeit herausgearbeitet. Weiteren zeichnet Wiebe die Entwicklung des rechtlichen Verbraucherschutzes nach. Hier erkennt der Autor insbesondere die Zersplitterung von verbraucherschutzrechtlichen Regelungen im öffentlichen Recht, da die Regelungen auf unterschiedlichste Schutzgesetze verteilt seien. Ein übergeordnetes Verbraucherschutzkonzept existiere nicht. Eine Synthese dieser verschiedenen Regelungsbereiche sei aufgrund der Gemengelage von verschiedenen Interessenlagen, unterschiedlichen sozio-ökonomischen Denkschulen sowie der dynamischen Schnelllebigkeit der Welt schwerlich zu erreichen. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH zum „Verbraucherleitbild“, in welcher der Verbraucher als durchschnittlich mündig, informiert, aufmerksam und verständig gesehen wird, geht Wiebe vom Leitbild eines „potenziell (Hervorhebung im Original, S. F.) vernünftigen, mündigen und informierbaren Durchschnittsverbrauchers“ aus (S. 74). Im Verlauf der Untersuchung wird sogar der etwas zu hochstehende Begriff der „Verbraucherwürde“ als „wirtschaftlicher Einschlag der Menschenwürde“ eingeführt (S. 143). Eine „Verbraucherpflichtigkeit der Unternehmerfreiheit“, also eine Einschränkungsmöglichkeit auf Ebene des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG, wird abgelehnt (S. 190). Wiebe lehnt paternalistische Eingriffe des Staates zugunsten des Verbrauchers grundsätzlich ab und will nur in Ausnahmen aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte Eingriffe bei freiwilligen Selbstgefährdungen der Verbraucher in deren Freiheitssphären zulassen (S. 247).

Aufbauend auf diesen ökonomischen, soziologischen und historischen Grundlagen arbeitet der Autor in dogmatischer Feinarbeit die Unternehmensfreiheit auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Schutz des Verbrauchers in den Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Europäischen Grundrechtscharta sowie des Grundgesetzes heraus. Dieser zweite Teil der Untersuchung ist das Herzstück (S. 91 bis S. 288) des Buches. In drei Schritten analysiert Wiebe zunächst die dogmatischen Grundlagen der Unternehmerfreiheit (Art. 16 EU-GRCh sowie Art. 12 GG) heraus, dann die rechtlichen Fundamente des Verbraucherschutzes (Art. 169, Art. 114 AEUV sowie Art. 38 EU-GRCh) sowie das Verhältnis beider Rechtsbereiche. Dem Verbraucherschutz, so Wiebe, komme kein absoluter Vorrang gegenüber der Unternehmerfreiheit zu. Beide Rechtspositionen seien zu einem „wohlaustarierten Ausgleich“ zu bringen. Die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative sowie die administrative Ermessensausübung im Bereich des Verbraucherschutzes seien anhand folgender Kriterien auszuüben: Die auf validen Fakten beruhende Prognose der Schadenswahrscheinlichkeit und des Schadensumfangs, der Rang des betroffenen Verbraucherschutzgutes, Festlegung des Schutzniveaus (Mindestschutz oder optimaler Schutz), Vorrang des Eigenschutzes des Verbrauchers („Hilfe zur Selbsthilfe“), Vorrang von Kooperation und unternehmerischer Eigenregulierung vor einseitigen Maßnahmen der öffentlichen Hand, Informationspflichten als im Regelfall milderes Mittel, Verbote und Sanktionen als „ultima ratio“, Größe und wirtschaftliche Stärke der regulierten Unternehmen, gesamtwirtschaftliche Folgewirkungen der Verbraucherschutzmaßnahmen sowie Garantie von unternehmer- sowie verbraucherseitigen Rechtsschutzgarantien und Verfahrensteilhabe.

Das Verhältnis zwischen Unternehmensfreiheit und Verbraucherschutz im öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzrecht steht anhand eines Vergleichs der Rechtsmaterien Produkts- und Lebensmittelsicherheit im Fokus des dritten Teils. Hier werden die Adressaten von produktbezogenen Unternehmerpflichten, Sicherheitsvorgaben durch Gesetze und ihre Konkretisierung durch die Normung, Produktinformationspflichten, behördliche Produkt- und Betriebszulassungen, Produktzertifizierungen, Produktbeobachtungspflichten, Risikomanagementsysteme, Pflichten zur Gefahrabwendung, Kommunikations- und Kooperationspflichten, behördliche Nachmarktkontrollen, Risikoermittlung, Betretungsbefugnisse, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Prüf- und Besichtigungsbefugnisse, Probenahmen, Verbotsverfügungen, Gefahrhinweise, Anordnung der Konformitätsprüfung, behördliche Informationstätigkeiten, Rücknahmen und Rückrufe sowie die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten analysiert und zu vier „Strukturelementen des öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzes“ synthetisiert: Schutz und Vorsorge, Dynamik und Flexibilität, Kommunikation, Kooperation und Beteiligung sowie Eigenverantwortlichkeit.

Kleinere Präzisierungen sind in diesem Kapitel anzubringen. Wenn der Autor schreibt, dass nach § 4 Abs. 3 ProdSG formelle Einwände gegen eine harmonisierte Norm bei der „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ (BAuA) „einzulegen“ seien (S. 313), so ist dies missverständlich. Die BAuA ist als der nationale Knotenpunkt über entsprechende Meldungen „zu unterrichten“. Sie wird nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Meldung dem zuständigen Ministerium den formellen Einwand zuleiteten. Das Ministerium wird dann ggf. bei der Europäischen Kommission das Verfahren zur Überprüfung der Norm anstoßen. Der „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukt“ (S. 313) existiert seit 2011 unter dem Namen „Ausschuss für Produktsicherheit“. Das ProdSG kennt den Begriff der „Zertifizierungsstellen“ nicht, sondern spricht von der „Befugnis erteilenden Behörde“ in § 9 ProdSG. Diese Kleinigkeiten minimieren aber die große Leistung der Darstellung nicht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von Wiebe geäußerten Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a LFGB durch den nach Drucklegung ergangenen Beschluss des BVerfG (Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13) und das entsprechende gesetzgeberische Handeln (BGBl. I v. 24.04.2019, S. 498) entkräftet sein dürften.

Im vierten Teil werden aufgrund dieser dogmatischen Analysen rechtspolitische Vorschläge zum öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzrecht sowie dem Ausgleich zwischen Unternehmensfreiheit und Verbraucherrechten gemacht. Wiebe diskutiert eine Staatszielbestimmung „Verbraucherschutz“, die er als Symbolpolitik verwirft. Dann wird eine Stärkung der Strukturen der Verbraucherschutzverbände empfohlen. Des Weiteren sollen diese Interessenverbände stärker in die Normung und Gesetzgebung eingebunden werden. Eine weitere Möglichkeit der Stärkung des Verbraucherschutzes sieht Wiebe in entsprechenden „Selbstverpflichtungen“ zum Verbraucherschutz durch die Industrie. Des Weiteren könnte im Bereich der Eigenüberwachung ein „Verbraucherschutzbeauftragter“ in Unternehmen verstärkend wirken. Eine tarifvertragsähnliche „Verbraucherschutzvereinbarung“ zwischen Unternehmern und Verbraucherschutzverbänden dürfte wegen der schon angedeuteten Schwäche der Verbraucherschutzverbände nicht weiterführend sein, so der Autor. Weitere Möglichkeiten der Stärkung des Verbraucherschutzes könnten durch ein Verbandsklagerecht (in diese Richtung jetzt: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, COM(2018) 184 final) sowie durch einen Verbraucher-Ombudsmann erreicht werden. Ein „Verbraucherschutzgesetz“ dürfte allerdings nur schwer zu verabschieden sein.

Die Arbeit von Wiebe überzeugt durch eine durch und durch gelungene Architektur. Ein breites Fundament aus grundlegenden politischen, historischen und ökonomischen Betrachtungen trägt ein massives Gerüst aus dogmatischen Pfeilern der beiden Rechtsgebiete Unternehmerfreiheit und Verbraucherschutz und ihren Querverstrebungen. Die elegant gewählte Untersuchung der beiden Rechtsgebiete Produktsicherheit und Lebensmittelsicherheit verkleidet das Gebäude, welches schließlich gekrönt wird von rechtspolitischen Erwägungen über die Zukunft des Verbraucherschutzes. Wiebes Untersuchung ist elegant in der Architektur, massiv in der Statik und beeindruckend in seiner endgültigen Form.

Samstag, 11. Januar 2020

Rezension: Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht

Buschbell / Höke, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Knapp 5 Jahre ist es her, dass die Rechtsanwender die letzte Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs zum Straßenverkehrsrecht entgegennehmen durften. Es war also inhaltlich Zeit für eine Neuauflage. In der personellen Zusammensetzung haben sich viele Veränderungen ergeben, einerseits mit einem neuen Herausgeber, andererseits mit zahlreichen neuen Autorinnen und Autoren.

Nach einem Einführungskapitel zur Mandatsbearbeitung folgen Abschnitte zum verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren, zum verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren sowie zum Haftungs- und Schadensrecht. Weitere Teile befassen sich mit dem Verfahrensrecht, dem Steuerrecht, der Haftung in eigener Sache, vertraglichen Beziehungen sowie der Kraftfahrtversicherung. Das Schlusskapitel rundet das Werk mit weiteren Themen ab, etwa den Lenk- und Ruhezeiten, dem Verfallsverfahren oder den neuen Elektrokleinstfahrzeugen. Ergänzt werden die Ausführungen der Autoren mit Checklisten oder Mustern, meist Schriftsätzen. Vergütungsfragen werden jeweils themenspezifisch behandelt.

Das Handbuch ist umfangreich, mit Schwerpunkt auf dem Zivilrecht, aber insgesamt höchst ausgewogen und es finden sich immer wieder Highlights innerhalb der Kapitel, in denen die hohe Praxisaffinität der Autoren durchschlägt. Schön zu sehen ist dies etwa bei der Beschreibung der rechtlichen Anforderungen an eine Begutachtungsanordnung, die ja im Gesetz nur rudimentär zu finden sind (Dronkovic, S. 97 ff.), bei der Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch den Verteidiger (Schäpe, S. 309 ff.) oder bei Verkehrsunfällen mit Fußgängern und Radfahrern (Kuhn, S. 541 ff.). Lesenswert ist bspw. auch das Unterkapitel zum Versicherungsschutz gegen Entwendung (Böhmer, S. 1153 ff.).

Sehr gut gefallen hat mir, durchaus auch wegen der pointierten Überarbeitung durch die Autoren Höke und Schacht, das Kapitel zu Personengroßschäden (§ 26), gerade weil Klassiker wie der Haushaltsführungsschaden weitere Problemfelder nicht verdrängen, etwa den Umbau eines Fahrzeugs auf die neuen Bedürfnisse des Geschädigten oder die speziellen Anforderungen an die Berechnung des Erwerbsschadens bei Selbstständigen.

Natürlich gibt es auch Kritikpunkte zu finden, gerade was die Aktualität von Fundstellen angeht, die mitunter in ganzen Kapiteln vor 15-20 Jahren stehen geblieben zu sein scheinen, oder auch was den Darstellungsstil angeht: die Auflistung von Rechtsprechung, sortiert nach Unterthemen, ist nichts, was ich in einem Handbuch finden möchte: hier erwarte ich einen pointierten Text mit einem konkreten Narrativ, der in Fußnoten durch Fundstellen ergänzt wird.

Insgesamt bietet das Anwaltshandbuch einen gut durchdachten Rundumblick auf das gesamte Verkehrsrecht und zeigt von der Mandatsbearbeitung über die Prozessführung bis hin zur Abrechnung viele nützliche Facetten für den Anwalt, aber auch für andere Verkehrsrechtler auf. Das Buch verschafft viele Anregungen und sorgt für solides verkehrsrechtliches Wissen.


Freitag, 10. Januar 2020

Rezension: Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen

Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 8. Auflage, Vahlen 2019

Von Rechtsreferendar Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg



Das Zwangsvollstreckungsrecht hat für Prüflinge nicht nur seine Existenzberechtigung im ersten Staatsexamen, sondern findet seinen Einschlag auch in den zivilrechtlichen Klausuren im zweiten Staatsexamen. Abgedeckt wird dieser Bereich durch das Kaiser-Skript „Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen“ als Teil der Reihe „Assessorexamen – Lernbücher für die Praxisausbildung“, von Torsten Kaiser, Horst Kaiser und Jan Kaiser nunmehr in der aktuellen 8. Auflage (2019). Es beruht auf dem Kaiserseminar „Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen“. In dieser neuen Auflage berücksichtigt dieses Skript die aktuelle Rechtsprechung.

Aufgebaut ist dieses Skript in 9 Abschnitte: die Einführung, die Vollstreckungsgegenklage, die Drittwiderspruchsklage, die Einziehungsklage, die Vollstreckungserinnerung, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung, die unechten Zwangsvollstreckungsklausuren, die Klausuren aus dem Klauselverfahren, und die Klausuren mit Schadensersatzbegehren. Dieser Aufbau ist vor allem deshalb sinnvoll, weil das Skript hiermit die im zweiten Examen wichtigsten Rechtsbehelfe abdeckt. Wie der Umfang des Skriptes von 133 Seiten schon vermuten lässt, wird im vorliegenden Skript nicht(!) das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht erklärt, sondern es setzt das Wissen hierzu voraus. Den „Kaiser-Skript-Kennern“ mag dies nicht neu sein, da sie es von anderen Kaiser-Skripten gewohnt sein müssten.

Besonders gut gelungen sind den Autoren die graphischen Darstellungen von bestimmten Rechtsverhältnissen (z.B. Rn. 6, 28, 57), die zum Verständnis positiv beitragen. Zudem sind die – wie auch bei anderen Kaiser-Skripten vorhandenen – Formulierungshilfen positiv hervorzuheben (z.B. Rn. 32). Auch das klassische Layout der Kaiser-Skripte findet sich im hiesigen Skript wieder und bringt seine Vorteile mit, wie zum Beispiel der vorhandene weiße Rand, der eigenen Notizen dienen kann.

Etwas nervig sind die ständigen Verweise auf andere Kaiser-Skripten oder Kaiser-Aufsätze (z.B. Rn. 30, Fn. 106, 113). Hierdurch entsteht beim Leser zudem der Eindruck, dass sich dieser indirekt aufgefordert fühlen soll, auch die anderen Lernunterlagen von Kaiser zu kaufen oder anderweitig anzuschaffen. Ein bisschen mehr Bescheidenheit in Form von akademischer Neutralität hätte diesem Skript durchaus gutgetan.

Wie auch bei vielen anderen Kaiser-Skripten wird fundiertes Wissen in dem jeweiligen Rechtsgebiet vorausgesetzt, damit dieses mithilfe der Kaiser-Skripten optimal in der Klausur angewendet werden kann. Insofern ist dieses Skript nur denjenigen Juristen – und insbesondere denjenigen Referendaren – zu empfehlen, die bereits über ein grundlegendes Wissen im Zwangsvollstreckungsrecht verfügen. Erst dann kommt der große Vorteil dieses Skriptes zum Vorschein: die Anwendung des Gelernten auf die Examensklausur. Zudem erfüllt das Skript die Funktion einer „Checkliste“. Zwar ist dieses Skript etwas günstiger als andere Kaiser-Skripten (20,90 Euro). Dennoch kann man nicht von einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis sprechen, sondern muss dieses – wie auch schon bei anderen Skripten erwähnt – mit dem Attribut „okay“ bewerten.

Mittwoch, 8. Januar 2020

Rezension: Markenrecht

Ekey / Bender / Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Auflage, C.F. Müller 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken




Das Werk aus der Reihe der so genannten „Heidelberger Kommentare“, betrifft sowohl das deutsche Markenrecht (welches dem Umfang des Werkes nach klar im Vordergrund steht) als auch das internationale Markenrecht. Insoweit wird zum einen natürlich die Unionsmarke angesprochen. Zum anderen wird aber etwas geliefert, was eine Besonderheit des vorliegenden Markenrechtskommentars darstellt. Es findet sich nämlich ein Kapitel am Ende des Werkes, das in durchaus nennenswertem Umfang das nationale Markenrecht einer ausgewählten Anzahl von Ländern bespricht. Darunter ist eine Reihe von Mitgliedsländern der EU. Es ist aber auch China thematisiert worden, ebenso wie zum Beispiel Japan, Indien, Russland, die Schweiz und USA.

Einen wirklichen Gesetzeskommentar stellt das Werk allein im Hinblick auf das I. Kapitel dar, in welchem das deutsche Markengesetz dargestellt wird. Dieses wird in der üblichen Manier eines Kommentars aufbereitet. Es wird also jeweils der Wortlaut des Gesetzes wiedergegeben und dann zugänglich gemacht; dies durch eine Inhaltsübersicht und eine Angabe der verwendeten Literatur. Hernach wird streng strukturiert und ausgerichtet am Tatbestand eine Kommentierung des Inhaltes der jeweiligen Vorschrift abgeliefert. Insofern stützt sich der Kommentar – was der vom Verlag insofern propagierten Praxisnähe frommt - im Wesentlichen auf Quellen aus der deutschen und internationalen, obergerichtlichen Rechtsprechung und nur in geringem Umfang auf Literaturstimmen. Es ist also kein Werk, das eine Auseinandersetzung mit dem Markenrecht auf tiefgreifend wissenschaftlicher Ebene ermöglichen soll, auch wenn es dazu (zusammen mit anderen Quellen) durchaus herangezogen werden kann. Es ist aber berechtigterweise und durchaus begründet zu erwarten, dass die für den täglichen Bedarf wesentlichen Informationen geliefert werden.

Im Kapitel II wird die Unionsmarke abgehandelt. Das Kapitel ist deutlich kleiner als die Kommentierung zum deutschen Markengesetz umfasst insofern lediglich etwas mehr als 50 Seiten. Es wird hier indes auf eine (im digitalen Zeitalter auch relativ sinnentleerte) Wiedergabe des Textes der Unionsmarkenverordnung verzichtet und so bereits Platz gespart. Die Darstellung dient auch nicht der Besprechung der einzelnen Vorschriften der Unionsmarkenverordnung. Die Darstellung ist aber gleichwohl für die Praxis überaus geeignet und in zielführender Weise eingerichtet. Es wird hier in Manier eines Scripts bzw. eines kurzen Lehrbuchs, einer klaren und dezidierten Gliederung folgend, das Recht der Unionsmarke in fast allen Facetten erläutert.

Die Gliederung enthält dabei in der Praxis übliche Bezeichnungen für die verschiedenen Begriffe und Problemfelder, so dass man schnell zu der gesuchten Stelle findet. So ist zum Beispiel unter der Zwischenüberschrift „Prüfungsgrundsätze des Widerspruchsverfahrens“ unter anderem die Teilunterschrift „Verspätung“ zu finden und mit der Rn. 114 verknüpft. Dort wird auf einer viertel Seite kurz, knackig und informativ dargestellt, inwiefern bei den Folgeinstanzen im Widerspruchsverfahren neuer Vortrag nachgeschoben werden kann oder eben auch nicht. Die Sprache ist klar und eindeutig. Es werden natürlich nicht alle praktisch denkbaren Problemkonstellationen zu diesem Stichwort besprochen. Es wird aber der Kern der Frage erläutert. Allenfalls kann man bemängeln, dass es an weiterführenden Verweisen fehlt. So bezieht sich das Werk an dieser Stelle zum Beispiel nur auf zwei europäische Gerichtsentscheidungen. Es erfolgt kein Verweis auf Verwaltungsregeln oder andere Kommentarliteratur, so dass eine weitergehende Recherche nicht ohne Zwischenschritt möglich ist. Für die schnelle Prüfung in der Praxis genügen die Ausführungen aber in aller Regel durchaus.

Die Darstellung des nationalen Rechts anderer Staaten (Kapitel III) ist (je Staat gesehen) noch etwas kürzer gefasst. Die Darstellung des Markenrechts von England und Wales umfasst zum Beispiel gerade einmal 19 Seiten. Auch hier hält sich die Darstellung (was im Praxiskommentar durchaus akzeptabel erscheint) aber mit umfangreichen Fußnoten zurück und hat daher viel Raum für inhaltliche Informationen, so dass auf diesen wenigen Seiten durchaus viele wichtige Anhaltspunkte geliefert werden. Das Recht der Benutzungs-Marke etwa, wie es nach dem „Common Law“ in England und Wales etabliert ist (so genanntes „law of passing off“), wird zum Beispiel recht umfangreich (in Relation zum Gesamtumfang der Darstellung) besprochen. Man findet die Darstellung in Rn. 45-63. Es wird aber in sehr aufgeräumter und gut erfassbarer Art und Weise dargestellt, worum es hierbei geht, was Schutzgut des Rechts ist, wie eine Verletzungshandlung aussehen kann und wie der folgende Schaden zu betrachten ist.

Die von dem Werk gewählte Darstellungsart des Markenrechts ist für den Praktiker in vielen Situationen sehr nützlich. Gerade das Markenrecht ist ein Rechtsbereich, der auch für den deutschen Juristen häufig internationale Konstellationen mit sich bringt, die juristisch zu bewerten sind. Es sei zum Beispiel nur auf die Schnittstelle des Art. 8 Abs. 4 UMV verwiesen, der es ermöglicht, ein Kennzeichen zur Grundlage eines Widerspruchs zu machen, das nach dem "Recht eines Mitgliedsstaates" der Europäischen Union Schutz genießt. Über dieses „Einfallstor" findet zum Beispiel eben das angesprochene „law of passing off“ Eingang ins Unionsmarkenrecht und kann dort zur Widerspruchsgrundlage gemacht werden. Insofern müssen sich sowohl der Sachbearbeiter beim Amt als auch der deutsche Rechtsanwalt – der die Unionsmarke seines Mandanten verteidigt – über das Recht dieses Mitgliedsstaates (zum Beispiel England und Wales) informieren und auf dessen Basis über den Sachverhalt entscheiden. Deutschsprachige Literatur zu diesen Themen ist rar gesäht. Dass das vorliegende Werk solche Ausführungen liefert, stellt einen besonderen Vorzug desselben dar.

Alles in allem ist der im Format DIN A5 gehaltene und weniger als 1800 Seiten umfassende Kommentar mit 199 € zwar auf den ersten Blick nicht günstig. Er bringt aber entscheidende Werte mit, die durchaus als Grundlage für eine Kaufempfehlung ausreichen.

Rezension: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen

Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 67. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsreferendar Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg



Wer sich mit dem Strafrecht beschäftigt und zu einzelnen Tatbeständen mehr erfahren möchte, greift gerne auf „den Fischer“ zurück. Wer bei der Auslegung einer Norm die Meinung der Rechtsprechung oder Literatur erfahren möchte, schlägt oftmals zuerst „im Fischer“ nach. Und wer das zweite juristische Staatsexamen absolvieren muss und die Strafrechtsklausur schreibt, ist froh darüber, wenigstens „im Fischer“ nachschlagen zu dürfen. Insofern wird zumindest jeder Student und spätestens jeder Referendar in „den Fischer“ reingeschaut haben.

Unter „dem Fischer“ versteht man DEN Standardkommentar zum Strafgesetzbuch. Erläutert von Dr. Thomas Fischer, der bis Ende April 2017 als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof tätig gewesen ist und zudem Honorarprofessor an der Universität Würzburg ist, ist der Strafrechtskommentar nun in seiner 67. Auflage (2020) erschienen. Berücksichtigt ist der Gesetzesstand vom 1. Oktober 2019. Der Hauptgegenstand des vorliegenden Kommentars ist das StGB. Hinter der Kommentierung des StGB finden sich noch Gesetze und Auszüge mancher Gesetze, jedoch ohne Kommentierung. Insofern mag der Titel „Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen“ unter der Rubrik „Kommentar“ etwas verwirrend sein.

Dass „der Fischer“ inhaltlich einwandfrei und hochgradig professionell verfasst ist, zeigt schon die Handhabung dieses Kommentars in der Praxis, denn „der Fischer“ ist in vielen Berufen mit Strafrechtsbezug unabdingbar für die eigene juristische Arbeit. So findet sich in nahezu jeder Hauptverhandlung auf dem Tisch des Richters oder Staatsanwalts neben dem „Meyer-Goßner“ ein „Fischer“, wenn auch nicht immer in der neusten Auflage. Zudem ist dieser ein zugelassenes Hilfsmittel im zweiten Staatsexamen – auch nicht ohne Grund!

Zu den wichtigsten Neuerungen, die mit der neuen Auflage einhergehen, lassen sich Folgende aufzählen: die Einarbeitung von vier Änderungsgesetzen, die Berücksichtigung des bevorstehenden Änderungsgesetzes („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“, BT-Drs. 19/13836), und die Einarbeitung neuer Rechtsprechung (mehr als 500 neue Entscheidungen!) und neuer Literatur.

Fischer schreibt in seinem Vorwort zur 67. Auflage, dass sich trotz der neu eingearbeiteten Inhalte der gesamte Umfang des Kommentars verkleinert hat. Dies zeigt, dass an der Kompaktheit (dazu unten mehr) festgehalten wurde und der Kommentar immer weiter optimiert wird. Selbst für stolze 95,00 Euro ist dieser Kommentar sein Geld wert!

Wie auch die vorherigen Auflagen ist „der Fischer“ sehr kompakt und erleichtert das Auffinden der gewünschten Normen. Der einfache und bequeme Umgang mit diesem Kommentar rührt unter anderem daher, dass die wichtigsten Wörter fett gedruckt sind und sich die Ausführungen auf das Wesentliche beschränken (Letzteres erklärt auch die Kompaktheit des Kommentars). Im Gegensatz zu anderen Kommentaren ist „der Fischer“ ohne Kürzel abgefasst, was sich positiv auf das Lesevergnügen auswirkt.

Summa summarum verdient der Fischer nicht nur in der vorliegenden aktuellen Auflage die volle Punktzahl. Die Kommentierung ist auf den Punkt gebracht, sodass sich der Kommentar nicht nur für Personen im universitären Bereich eignet, sondern eine enorm wichtige Hilfe für Praktiker sein kann. Auf die Einarbeitung neuster Änderungen in jeglichen Bereichen ist mal wieder Verlass und „der Fischer“ geht sogar noch einen Schritt weiter: selbst Änderungsgesetze, die sich noch im Entwurf befinden, sind in der Kommentierung berücksichtigt (siehe z.B. § 176 Rn. 32a). Eine Empfehlung dieses Kommentars für die eigene Strafrechtsbibliothek oder zumindest für die Benutzung ist somit unerlässlich.

Dienstag, 7. Januar 2020

Rezension: Münchener Prozessformularbuch Verwaltungsrecht

Johlen, Münchner Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Christian Stücke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und IT-Recht, Helmstedt



In der bewährten Reihe der Münchener Prozessformularbücher erscheint in mittlerweile 5. Auflage das Prozessformularbuch zum Verwaltungsrecht. Mit einer Erstauflage aus dem Jahr 1998 kann der Band bereits auf eine nennenswerte Tradition zurückgreifen. Die Vorauflage aus dem Jahr 2014 hatte sich als überarbeitungswürdig erwiesen. Maßgeblich hierfür waren für die Herausgeber insbesondere Änderungen im Umwelt- und Immissionsschutzrecht, im Personenbeförderungsrecht und nicht zuletzt auch im Datenschutzrecht. Ausführungen und nicht zuletzt auch Muster sind natürlich aber in Breite durchgesehen und aktualisiert worden. Die erfreulich zahlreichen Verweise auf Gesetze und Literatur wurden ebenfalls auf den neuesten Stand gebracht.

Den hohen Anforderungen und Erwartungen wird der „Johlen“ auch in der aktualisierten fünften Auflage in vollem Umfange gerecht. Dabei profitieren nicht nur langjährig erfahrene Verwaltungsrechtler - insbesondere aus der Anwaltschaft -, sondern auch Kolleginnen und Kollegen, die sich vielleicht nur gelegentlich mit verwaltungsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen haben. Für diese sind die einleitenden Kapitel zu den Grundformen der Rechtsbehelfe eine große Hilfe. Beginnend mit dem Widerspruchsverfahren über Klage, Berufung, Revision, Beschwerde, Anträgen im Eilverfahren, dem Normenkontrollverfahren bis hin zur Vollstreckung von Titeln finden sich wertvolle Erläuterungen und Muster, die sich im Verfahren über Jahre bewährt haben. Hilfreich sind dabei auch die begleitenden Ausführungen zu Kosten und Gebühren.

Im Bereich des besonderen Verwaltungsrechts gelingt es den Autoren, die wesentlichen und in der anwaltlichen Praxis gehäuft auftretenden Problemkreise so aufzubereiten, das trotz des noch relativ überschaubaren Gesamtumfangs des Werkes auf knapp 1600 Seiten kaum ein Bereich unerwähnt bleibt. So wird der Bogen vom öffentlichen Baurecht über das Umweltrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Kommunalabgabenrecht, den öffentlichen Dienst, Ausbildungs- und Prüfungsrecht bis hin zu Migrationsrecht und Staatshaftungsrecht gespannt. Weitere Musterformulierungen und Erläuterungen finden sich zum Datenschutzrecht, dem Recht der Informationsfreiheit, dem Jugendhilfe- und Wohngeldrecht, zum Planfeststellungsrecht, zum Straßenrecht, sowie schließlich zum Polizei- und Ordnungsrecht. Inhaltlich knüpfen die Muster an (fiktive) Beispielsszenarien an, die sich erfahrungsgemäß in den jeweiligen Rechtsgebieten häufig antreffen lassen. So wird etwa ein Widerspruch gegen die Versagung einer Veränderungsgenehmigung im Denkmalschutzrecht am Beispiel eines Falles um die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer denkmalgeschützten Kirche formuliert. Durch entsprechende Anlehnungsbeispiele gewinnt der Praxisbezug ungemein und macht insbesondere im Zusammenhang mit den Erläuterungen eine Übertragung auch auf andere Sachverhalte leicht.

Die Qualität und den Umfang der Muster und Erläuterungen zu loben, hieße schon fast Eulen nach Athen zu tragen. Auch ohne einen größeren Handapparat im besonderen Verwaltungsrecht werden die Anwenderinnen und Anwender ohne weiteres in die Lage versetzt, regelmäßig wiederkehrende Streitfragen einer gerichtlichen Prüfung zuführen zu können. Die bei den Anmerkungen zu den Mustern erwähnten Fundstellen erlauben zudem eine strukturierte Vertiefung zu den jeweiligen Komplexen.

Erfreulich ist zudem, dass die im Buch vorgestellten Formulare (ohne Anmerkungen) über die Internetseiten des Beck-Verlages nach Eingabe eines im Buch abgedruckten persönlichen Freischaltcodes heruntergeladen und genutzt werden können. Eine große Arbeitserleichterung.

Fazit: am Münchener Prozessformularbuch (Verwaltungsrecht) gibt es abermals kein Vorbeikommen. Umfang, Qualität und Aufbereitung gelingen wieder einmal herausragend. Oder in Kurzform: den Johlen musst du holen.