Freitag, 24. Januar 2025

Rezension: Handbuch Kartellverfahren und Kartellprozess

Kamann / Ohlhoff / Völcker, Handbuch Kartellverfahren und Kartellprozess, 2. Auflage C.H. Beck 2024

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Das 2017 erstmals erschienene Handbuch hat einen qualitativen Standard gesetzt, den es mit der Ende 2024 veröffentlichten 2. Auflage noch ausgebaut hat. Seit der Erstauflage sind drei (sic!) GWB-Novellen erarbeitet worden und in Kraft getreten. Das Handbuch ist auf dem Stand der letzten, 11. GWB-Novelle, die im November 2023 Rechtswirklichkeit geworden ist. Respekt gilt den Herausgebern und Autoren des Handbuchs, diese so umfassend und schnell eingearbeitet zu haben. Weil die 12. GWB-Novelle fast schon in Sicht ist, werden möglicherweise weniger als 7 Jahre bis zur 3. Auflage vergehen.

Ein ganz wesentlicher Schwerpunkt des Werkes ist das Kartellschadensersatzrecht. Dieser Bereich hat sich seit der Erstauflage doch erheblich und dynamisch entwickelt. Der 3. Teil des Handbuchs zum „Kartellprozess“ nimmt diese Entwicklungen auf. Er ist im Ganzen neu strukturiert und überarbeitet worden.

Neben dem deutschen ist auch der europäische Gesetzgeber nicht untätig gewesen. Wegen der Schnittstellen und Abgrenzungen zum Kartellrecht, z.B. § 19a GWB, ist hier der sog. Digital Markets Act (DMA) besonders hervorzuheben. Die Erläuterung zum DMA in § 16 kommen nunmehr aus berufenem Munde in Person des Referatsleiters für Wettbewerbspolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Auch dies wird ein Grund für den nicht unerheblichen Zuwachs der zweiten Auflage um gut 300 Seiten sein.

Das Handbuch gliedert sich in 4. Hauptabschnitte. Im 1. Teil leitet Mitherausgeber Kamann allgemein in das Kartellrecht, seine Hintergründe und die Ideen seiner Anwendbarkeit ein. Weiterhin zu kurz geraten scheint dabei § 5 zur politischen und ökonomischen Theorie und Diskussion der Durchsetzung des Kartellrechts. Auch für den reinen Praktiker ist das Wissen um die theoretischen Grundlagen des (deutschen/europäischen) Kartellrechts, das ideengeschichtliche Fundament von Relevanz. Wahrscheinlich wird in dem an der praktischen Anwendung orientieren Handbuch schlicht der Platz für tiefergehende Ausführungen gefehlt haben.

Der gut 700 Seiten lange zweite Teil widmet sich den Einzelheiten des Kartellverfahrens in der EU als auch in Deutschland. Er betrifft also in erster Linie die Unternehmen, die sich kartellbehördlichen Untersuchungen ausgesetzt sehen. Sowohl der Einsteiger in der Rechtsabteilung oder Anwaltskanzlei als auch die erfahrenen Kollegen finden hier reichlich Input zu allen relevanten Aspekten des Kartellverfahrens – vom Beginn der Untersuchung (häufig durch sog. Dawn Raids, s. hierzu die § 8, § 18 und § 19) – bis hin zum Rechtsschutz vor den zuständigen Gerichten. Wichtige Änderungen, etwa die in § 81a GWB neusortierten Regelungen zur Haftung und Rechtsnachfolgen von Unternehmen werden verständlich in der gebotenen Kürze dargestellt. Hier wie durchgehend in allen Kapiteln helfen die im Fettdruck hervorgehobenen Schlagwörter und Leitformulierungen für die Orientierung. Nur an mancher Stelle hätte man sich eine kleinteiligere Gliederung anstelle von mehre Seiten abdeckenden Ausführungen gewünscht, bei denen dann der Fettdruck nicht mehr ausreichend ist.

Der mit knapp 800 Seiten noch etwas längere Abschnitt zum Kartellprozess im 3. Teil des Handbuchs enthält in seinem 2. Abschnitt die wichtigen Ausführungen zum Kartellschadenersatzprozess. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Gesamtüberschrift des 3. Teils auch gut „Private Kartellrechtsdurchsetzung“ lauten könnte, dann nur darum geht es in diesem Bereich. Der Kartellprozess im Sinne des Rechtmittels sanktionierter Unternehmen findet sich ausschließlich im 2. Teil beschrieben.

Die private Kartellrechtssetzung hat sich in Deutschland, aber auch in Europa seit dem auch heute noch gültigen Urteil des BGH in Sachen Orwi aus dem Jahr 2011 (hierzu Abschnitt C in § 27), enorm entwickelt. Legislativ ist vor allem die europäische Schadensersatz-Richtlinie aus 2014 zu nennen, die in den Mitgliedsstaaten bis Ende 2016 umzusetzen war. Die hier für den privaten Kartellprozess eingeführten Regelungen, z.B. die widerlegliche Vermutung, dass bestimmte Kartelle einen Schaden verursachen, haben in der Praxis noch keine Relevanz entfaltet. Die bislang aufgedeckten Kartelle fallen schlicht temporal noch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus. Hier gelten die bisherigen Regelungen des GWB weiter, die gleichwohl durch die Rechtsprechung derzeit weiterentwickelt werden.

Nur dem in der Materie bewanderten Leser wird dabei auffallen, dass die kommentierenden Rechtsanwälte manche Problembereiche des geltenden Rechts in ihrem Sinne darstellen. Im Kartellschadenersatzrecht lässt sich durchaus eine Trennung der Anwaltschaft in Kläger- und Beklagtenvertreter feststellen. So ist beispielsweise die Feststellung, dass bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz von der Nichtigkeit der Abtretungen im sog. Abtretungsmodell oder Sammelklageninkasso auszugehen ist (§ 28, Rn. 21), zu verkürzt und erwähnt die anderslautende Auffassung, etwa des Landgerichts Dortmund, nicht.

Sehr schön lesen sich für Juristen, die zum wesentlichen Adressatenkreis des Handbuchs zählen, die Erklärungen der ökonomischen Grundlagen der Schadensberechnung in § 32. Wer endlich einmal, jedenfalls in den Grundzügen, die ökonometrischen Methoden als Jurist durchdringen möchte, ist hier richtig aufgehoben. Dieser Bereich ist in der Praxis immer wichtiger und vielfach zum Hauptproblem der Kartellschadensersatzprozesse geworden: Wie erkläre ich dem jedenfalls in Deutschland nur mit Juristen besetzten Spruchkörper, welcher Schaden auf den kartellierten und benachbarten Märkten entstanden ist? An dieser Stelle ist vieles derzeit im Fluss und die meisten deutschen Gerichte scheinen noch überfordert mit einer ökonomischen Beweisaufnahme.

Das Handbuch von Kamann/Ohlhoff/Völcker wird seine Alleinstellung aufgrund der auch in der 2. Auflage vorhandenen Exzellenz behalten. Das teilweise konkurrierende, ebenfalls im Beck Verlag erschienene Handbuch zur Privaten Kartellrechtsdurchsetzung ist noch auf dem Stand von 2019.

Rezension: Strafvollzugsgesetze

Laubenthal / Nestler / Neubacher / Verrel / Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage, C.H. Beck 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Name Laubenthal ist seit Jahrzehnten mit dem Strafvollzugsrecht verknüpft, ich hatte sogar selbst das Vergnügen, ihn an der Universität zu hören. Dass der Kommentar weiterhin von ihm und teilweise seinen Schülern fortgeführt wird, ist ein gutes Zeichen. Da das Buch seit Jahren als Maßstab im Strafvollzugsrecht zählt, sorgen die regelmäßigen Neuauflagen stets auch für die Festigung der Spitzenposition im Literaturkanon zur Thematik - und das sogar gegen die starke Online-Konkurrenz.

Die dreizehnte Auflage bietet über 2500 Seiten an Ausführungen und Verzeichnissen und kommentiert sowohl das Bundesrecht als auch alle Länderregelungen. Durch die Aufteilung in insgesamt siebzehn Kapitel (A.-Q.) kann die Materie sowohl inhaltlich sukzessive erarbeitet, aber auch hinsichtlich aller Bundesländer komplett erfasst werden. Gerade für überregional tätige Strafverteidiger ist diese Art der Zusammenstellung ein echter Mehrwert, da nicht für jedes Bundesland separat nachgeschlagen werden muss, sondern zum Thema passend die Normen versammelt und kommentiert sind.

Nach der Einleitung werden die Vollzugsgrundsätze thematisiert. Sodann folgen Zusammenstellungen zu Strafantritt, Unterbringung und Verlegung des Verurteilten. Weitere Kapitel behandeln bspw. die Kontakte zur Außenwelt, Arbeit und Bildung im Vollzug, Freizeit, Gesundheit und Soziales, Religion oder die Sozialtherapie. Hinzu kommen Abschnitte zur Entlassung, zu Sicherheit und Ordnung oder auch zur Anstaltsorganisation. Die letzten Kapitel erläutern datenschutzrechtliche Fragen, Rechtsbehelfe sowie besondere Vollzugsformen.

Zu Beginn einzelner Unterabschnitte findet man zuerst die bundesrechtliche Norm und, sofern vorhanden, passende landesrechtliche Regelungen. Anschließend folgen die Erläuterungen, ausgehend von Grundlageninformationen zu spezifischen Fallgestaltungen. Bspw. wird in Kapitel E, Kontakte zur Außenwelt (S. 255 ff.), klargestellt, welche verschiedenartigen Kontaktmöglichkeiten hierunter zu verstehen sind und welche bundeslandspezifischen Unterschiede und Besonderheiten es dabei gibt. So wird etwa in einigen Bundesländern die Ausführung oder die Außenbeschäftigung nicht zu den vollzugszielorientierten Lockerungen gezählt, die anderenorts ganz selbstverständlich als solche Kontaktvariante geregelt sind. Weiter erfolgt die Differenzierung in Innenkontakte, Besuchsempfang, Schriftwechsel, Telekommunikation, Paketempfang, Lockerungen, Hafturlaub und Weisungserteilung. Innerhalb der Ausführungen z.B. zum Schriftwechsel wird dann u.a. nach Textkontrolle und Sichtkontrolle unterschieden, später werden dann auch die Privilegierung der Verteidigerpost und die wenigen zulässigen Maßnahmen im Hinblick auf Briefsendungen des Verteidigers genau beschrieben. Hinzu kommen natürlich weitere Ausnahmen für den Schriftverkehr mit Petitionsstellen oder Vertretungen ausländischer Staaten. Weitere wichtige Unterscheidungen werden z.B. anhand der Vorgänge des Anhaltens der Post und der dann dennoch verbotenen Ablichtung erörtert. Die vielen Einzelregelungen werden in großen Textpassagen gut zusammengefasst und durch fett gedruckte Schlagworte fällt die Orientierung leicht.

In Kapitel O. zum Datenschutz möchte ich den Unterabschnitt zur Videoüberwachung (S. 1790 ff.) als besonders lesenswert hervorheben. Die stets nötige Einzelfallprüfung wird dabei ebenso herausgestellt wie die Pflicht zur Offenlegung einer Videobeobachtung samt entsprechender Datenerhebung. Ebenfalls thematisiert wird der Einsatz von Ortungstechniken zur Überwachung von Gefangenen bei Ausführungen etc.

Schließlich habe ich mir das Kapitel P. zu den Rechtsbehelfen genauer angesehen. Hier werden das Beschwerderecht und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht in den Vordergrund gestellt. Dabei betrifft die Beschwerde natürlich nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, wie sie etwa in § 304 StPO normiert ist, sondern meint dies wörtlich, indem dem Gefangen ein Vorspracherecht beim Anstaltsleiter gewährt wird, das auch in eine schriftliche Meldung oder eben eine Beschwerde münden kann. Deutlich umfangreicher ist dann der Abschnitt zum gerichtlichen Rechtsschutz ausgestaltet, der sich über zahlreiche Normen erstreckt. Positiv zu vermerken ist, dass hier nicht nur rechtliche Ausführungen zu finden sind, sondern auch ganz praktische Kritik an den konkreten Umständen des gerichtlichen Rechtsschutzes geäußert wird (S. 2386). Ganz klassisch werden aber selbstverständlich und umfassend Begriffe wie die „Maßnahme“, die Antragsberechtigung oder Anforderungen an die Form des Antrags aufgegriffen und erläutert.

Der große Pluspunkt dieses Kommentars ist die gute Lesbarkeit. Die in den Fließtext integrierten Fundstellen stören zwar, aber das ist bei dieser Kommentarreihe weiterhin Standard. Die Darstellungen der Autoren sind jedoch so flüssig und stimmig, dass die Lektüre der einzelnen Abschnitte manchmal eher Handbuchcharakter als simple Kommentierung aufweist. Auf diese Weise gelangt man viel effektiver zu wichtigen Wissensfortschritten innerhalb der Materie, als wenn man nur über rechtliche Einzelfragen sinnieren würde. Die Bewerbung als „etabliertes Standardwerk“, die auf der Banderole prangt, ist mithin und weiterhin völlig verdient: Es ist ein ganz hervorragend gemachter Kommentar.

 

Donnerstag, 23. Januar 2025

Rezension: EU-DSGVO und BDSG

Däubler / Wedde / Weichert / Sommer, EU-DSGVO und BDSG, Kompaktkommentar, 3. Auflage, Bund-Verlag 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Datenschutzrecht, obgleich kein ganz neues Rechtsgebiet mehr, hat durch das Inkrafttreten der DS-GVO im Mai 2018 doch eine enorme Aufwertung und damit auch stark zunehmende Beachtung gefunden. Besonders gilt dies für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Dabei sind mehrere Spezifika hervorhebenswert: Zunächst ist aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein besonderes Austarieren der gegenläufigen Interessen erforderlich, das überdies zumeist zunächst innerhalb der Betriebe stattfindet. Damit einhergeht, dass Betriebs- und Personalräte vielfach an der internen Umsetzung von Prozessen beteiligt sind, sodass auch für diese Gremien(mitglieder) ein taugliches Wissensfundament zu legen ist. Fragen des Beschäftigtendatenschutzes treten regelmäßig im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen auf, die rechtlichen Regelungen greifen oftmals ineinander. So überrascht es nicht, dass – auch aufgrund der Besonderheiten der nationalstaatlichen Rechtsordnungen – der europäische Gesetzgeber in Art. 88 DS-GVO eine Öffnungsklausel für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext geschaffen hat. Grundsätzlich eine positive Idee, vom deutschen Gesetzgeber mit § 26 BDSG allerdings nicht in Gänze europarechtskonform ausgefüllt, sodass als Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext in Deutschland derzeit im Wesentlichen die in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Erlaubnistatbestände in Betracht kommen (im Einzelnen hierzu sogleich). Wenngleich im Oktober 2024 ein Referentenentwurf für ein „Beschäftigtendatengesetz“ bekannt wurde (s. dazu etwa Wünschelbaum/Sorber, NZA 2024, 1540), so wird es zu einem solchen Gesetz in der aktuellen Legislaturperiode wohl kaum mehr kommen.

Dies vorausgeschickt besteht unverändert Bedarf an einem Kommentar wie dem vorliegenden: Mit Wolfgang Däubler, Peter Wedde, Thilo Weichert und Imke Sommer behandeln vier ausgewiesene Experten des Datenschutzrechts auf über 1.500 Seiten die Regelungen der DS-GVO und des BDSG sowie neuerdings auch des TTDSG (dessen Name zwischenzeitlich in „TDDDG“ geändert wurde), überdies ausgewählter Normen des TMG. Angefügt ist ein Überblick zum SÜG. Dabei erschöpft sich die Zielsetzung des in der Reihe „Kompaktkommentare“ im Bund-Verlag erscheinenden Werks nicht in der reinen Behandlung der Normen, sondern legt – wie es vom Bund-Verlag zu erwarten ist – einen Schwerpunkt auf sämtliche Konstellationen rund um die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, was dem Werk gegenüber den anderen maßgeblichen Kommentaren im Rechtsgebiet eine Sonderstellung verschafft.

Das Werk beginnt folgerichtig mit der Behandlung der DS-GVO. Herausgegriffen sei der für die Ausübung der Betroffenenrechte maßgebliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Bereits in der Einleitung zur Vorschrift stellt Däubler klar, dass auch Bewerber und ehemalige Arbeitnehmer den Anspruch geltend machen können (§ 15 Rn. 4). Betreffend den Inhalt der Auskunft liegt ein Schwerpunkt auf „Informationen zum Arbeitsverhältnis“ (Art. 15 Rn. 8g ff.). Sofern das BAG einen Klageantrag eines Arbeitnehmers auf Überlassung der Kopien seiner dienstlichen E-Mails als nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet hat (BAG NZA 2021, 1053), stuft Däubler den „Lästigkeitswert“ für den Arbeitgeber zwar als „hoch“ ein, Mängel der Bestimmtheit seien jedoch nicht erkennbar (Art. 15 Rn. 8h). Auch zu in der betrieblichen Praxis vielfach anzutreffenden Fragen, die in anderen Werken manches Mal vorausgesetzt und nicht besonders thematisiert werden, verhält sich das vorliegende Werk auffallend häufig konkret und präzise: So wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass stets der Zeitpunkt der Antragstellung für den Inhalt der Auskunft maßgeblich ist; insbesondere wird sich ein Verantwortlicher nicht durch die Löschung von Daten nach Eingang des Auskunftsverlangens von seiner Pflicht zur Auskunftserteilung befreien können (Art. 15 Rn. 8s). In einer solchen Löschung wird jedenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und damit eine Verletzung des Auskunftsrechts liegen (Art. 15 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Der in der Literatur vielfach erkannte und wohl selten sinnvoll aufgelöste Streit um das Verhältnis zwischen Art. 15 DS-GVO und § 83 BetrVG im Hinblick auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der Personalakte wird allerdings zu meinem Bedauern auch von Däubler einer späteren Entscheidung des EuGH überlassen (Art. 15 Rn. 40).

Widmet man sich den Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext, führt kein Weg an Art. 88 DS-GVO sowie § 26 BDSG vorbei. Beide Vorschriften werden teils von Däubler, teils von Wedde bearbeitet. Abseits der Ausführungen zur Öffnungsklausel allgemein (Art. 88 Rn. 5 ff.) sowie zum aus der Klausel folgenden Gestaltungsspielraum (Art. 88 Rn 13 ff.) haben mir hier die aufgezeigten „Handlungsmöglichkeiten von Betriebs- und Personalräten“ (Art. 88 Rn. 49 ff.) gut gefallen, in dessen Rahmen Däubler Bezüge zu den Beteiligungsrechten nach BetrVG bzw. BPersVG herstellt. In der Bearbeitung des § 26 BDSG setzt sich Däubler zunächst mit der EuGH-Entscheidung zu § 23 HDSIG (EuGH v. 30.3.2023 – C-34/21, NZA 2023, 487) und ihren Folgen auseinander (§ 26 Rn. 5a ff.). Dabei hält Däubler § 26 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BDSG richtigerweise für nunmehr unanwendbar; der Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. b bzw. f DS-GVO führe aber dazu, dass dies im Ergebnis ohne Auswirkungen bleibe (§ 26 Rn. 5e). Auch § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BDSG (Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte und Pflichten von Interessenvertretungen der Beschäftigten) vermag Däubler nicht aufrechtzuerhalten und greift auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zurück (Art. 88 Rn. 5f). Das BAG hat hingegen – wohl erst nach Abschluss der vorliegenden Bearbeitung – einen anderen Weg gewählt und hält § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BDSG über Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. c DS-GVO weiter für anwendbar – allerdings, ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch die Ausführungen zu den weiteren Rechtsgrundlagen sind zur Lektüre zu empfehlen und erhellen das Verständnis der derzeitigen Rechtslage (§ 26 Rn. 5h ff.). Dabei gefällt mir stets der Ansatz, aufgeworfene Problemlagen auch einer Lösung zuzuführen, etwa wenn Wedde aufgrund der o.g. EuGH-Entscheidung von einer Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG (Datenerhebung zur Aufdeckung von Straftaten) ausgeht (§ 26 Rn. 161e), stattdessen aber (außerhalb des öffentlichen Bereichs) Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO als Rechtsgrundlage in Betracht zieht (§ 26 Rn. 161i). Hier zeigt sich zudem exemplarisch die Meinungsstärke des Kommentars, dessen Bearbeitungen sich nicht im alleinigen Repetieren von (maßgeblich EuGH-) Rechtsprechungszitaten erschöpfen, was bei der Lektüre Freude bereitet. Insofern wird hier ein doch erheblich anderer Zugang zur Rechtsmaterie geboten als etwa beim „Auernhammer“ (vgl. Rezension hier im Blog).

Der „DWWS“ überzeugt mich sowohl was die allgemeinen Ausführungen angeht als auch speziell in seiner Ausrichtung auf den Beschäftigtendatenschutz. Die Schwerpunktsetzung empfinde ich als rundum gelungen. Einziger Wermutstropfen ist ein doch etwas längerer Zeitraum zwischen dem inhaltlichen Abschluss des Werks (Rechtsprechung und Literatur wurden bis August 2023 berücksichtigt) sowie dem Erscheinen des Werks Ende März 2024, der allerdings ob der inhaltlichen Qualität des Werks zu verschmerzen ist. Prima Dienste leistet hingegen das Stichwortverzeichnis, das das Auffinden gesuchter Stellen im Kommentar erleichtert. Da gerade auch aufgrund der doch etwas verworrenen Rechtslage um die Anwendbarkeit des § 26 BDSG (welche Teile sind noch europarechtskonform?) ein Hin- und Herspringen zwischen den Kommentierungen zu Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, zu Art. 88 DS-GVO sowie zu § 26 BDSG erforderlich ist, habe ich ein Lesebändchen doch schon etliche Male vermisst, sodass ich insofern darauf hoffe, dass der Verlag dem Werk ein solches künftig spendieren möge.

Wer im Beschäftigtendatenschutz unterwegs ist, für den wird die 3. Auflage des Däubler/Wedde/Weichert/Sommer ein treuer Begleiter sein. Ein fester Platz auf meinem Schreibtisch ist ihm mittlerweile sicher. Selbstverständlich vermag das Werk betrieblichen Interessenvertretungen als kompetenter Ratgeber dienen. Ebenso werden aber auch Datenschutzbeauftragte, die in der betrieblichen Praxis vielfach auch zu beschäftigtendatenschutzrechtlichen Angelegenheiten beraten, oder mit entsprechenden Fragen befasste Verwaltungsjuristen oder Richter von dem Werk profitieren. Schließlich ist der „DWWS“ allen arbeitsrechtlichen Praktikern, die neben klassischen arbeitsrechtlichen Fragen auch hin und wieder mit datenschutzrechtlichen Problemlagen befasst sind, zu empfehlen, gewiss verbunden mit der Bemerkung, dass das Werk aufgrund seiner Nähe zur Arbeitnehmerseite nicht als singuläre Quelle herangezogen, sondern stets durch die Nutzung anderer Werke ergänzt werden sollte. Aufgrund der schnellen Rechtsentwicklung im Datenschutzrecht freue ich mich bereits auf die Folgeauflage.

Rezension: Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung

Pießkalla / DeVol, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 7. Auflage, Anwaltverlag 2025

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Es ist für den Rechtsanwender stets sinnvoll, wenn ein wichtiger Gegenstand des Alltags wie die Fahrerlaubnis nicht nur singulär in Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet gestellt wird, sondern von allen Seiten beleuchtet wird. Klassischerweise muss man bei Sachverhalten mit Bezug zur Fahrerlaubnis sowohl das Verwaltungsrecht als auch das Strafrecht im Auge behalten, bezüglich von Führerscheinmaßnahmen auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Ergänzend wird in diesem Werk auch der medizinische Bereich mitberücksichtigt, indem Vorgänge rund um die auch als „Idiotentest“ verunglimpfte medizinisch-psychologische Untersuchung vor Wiedererlangung einer einmal entzogenen Fahrerlaubnis erfasst werden.

Die Vorauflage des Werks vor mehr als sechs Jahren war noch unter der Autorenschaft von Quarch / Reisert erschienen. Nachdem RAin Reisert leider verstorben ist, waren nun neue Autoren zu finden, die jedoch an die bewährte Konzeption des Buches anknüpfen konnten.

Die Ausführungen erstrecken sich mit Verzeichnissen und Mustern auf bald 650 Seiten und zeigen so schon auf, wie detailreich diese vielschichtige Materie des Fahrerlaubnisrechts ist. Sinnvollerweise beginnen die Erläuterungen mit dem verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren, also mit dem Ersterwerb der Fahrerlaubnis. Allerdings kommen schon auf verwaltungsrechtlicher Ebene der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung von Eignungsprüfungen in Betracht, sodass sich mit dem dritten Teil natürlich gewisse Überschneidungen ergeben, wo dann auf medizinische und psychologische Aspekte der Fahreignung eingegangen wird. Der mittlere zweite Teil befasst die Rechtsanwender mit dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. In diesen Rechtsgebieten können verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörde bzw. der Gerichte auf den Führerschein und/oder die Fahrerlaubnis Auswirkungen haben, die aus anwaltlicher Sicht jeweils unterschiedlich anzugehen sind. Erfreulich ist, dass in den beiden spezifisch rechtlichen Teilen eins und zwei die Aspekte der Rechtsschutzversicherung jeweils am Ende zur Sprache kommen, daneben aber auch so wichtige Details wie Entschädigungsansprüche nach dem StrEG oder mögliche Rechtsmittel.

Durch die Fokussierung des Werks auf die anwaltliche Beratung werden neben den rein rechtlichen Aspekten immer wieder auch praktische bzw. taktische Fragen erörtert. So muss der Mandant über das eigene Vorgehen informiert und über denkbare Folgen der im Raum stehenden Maßnahmen und rechtlichen Schutzmöglichkeiten aufgeklärt werden, ebenso aber auch zu den unerfreulichen Folgen eines negativen MPU-Gutachtens. Sehr erfreulich sind auch Unterkapitel zu Randthemen wie dem Ersatzführerschein oder dem Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflagen, selbst wenn sie sich auf die Darstellung weniger Fakten beschränken. Des Weiteren herauszuheben sind aber auch die hochaktuellen Themen, die aufgegriffen werden, wenn es etwa um Eignungszweifel bei Cannabiskonsum und die Neubewertung durch das KCanG geht. Die Rechtsprechung zur (Nicht-)Erstreckung des § 3 FeV auf fahrerlaubnisfreie, meist einspurige Fahrzeuge wurde auch aufgenommen (S. 195), jedoch leider nicht auf die Problematik der E-Scooter-Fahrer spezifiziert. Denn diese fallen häufig negativ durch Fahrten unter Suchtmitteleinfluss auf und hätten, wenn sich die Ansicht des BayVGH durchsetzt, mglw. eine Eignungsprüfung wegen der genannten Rechtsprechung gerade nicht zu befürchten. Hier sollte die Folgeauflage genauere Ausführungen vorhalten und auch den E-Scootern eigene Stichworte und Unterkapitel gönnen.

Im zweiten Teil, der Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht thematisiert, sollten in der nächsten Auflage die Fußnoten samt Fundstellen gründlich durchgesehen und vor allem aktualisiert werden. Hier wird auf jahrzehntealte Entscheidungen zurückgegriffen, neue relevante Entscheidungen werden hingegen nicht benannt und Kommentarfundstellen werden teilweise falsch zitiert. Die Neufassung des § 24a StVG mit den erheblichen Verschärfungen für den kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol wurde in Teil zwei leider auch nicht mehr aufgenommen, wohl aber in Teil drei (S. 622), was leichte Zweifel an der Aktualität der bußgeldrechtlichen Ausführungen aufwirft. Im Fahrverbotskapitel hätte ich mir mehr Dogmatik und weniger Aufzählung von nicht verallgemeinerbaren Einzelentscheidungen gewünscht, ganz nach dem Motto „Ein Zitat ersetzt keine Argumentation“.

Im medizinischen dritten Teil sind viele Passagen sehr lehrreich verfasst worden und sind dadurch auch von allgemeiner Wichtigkeit für strafrechtlich tätige Rechtswender. Die Erläuterung bspw. Abgrenzung von Genusstrinken, Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit führt nicht nur zu interessanten Erkenntnissen, sondern die Praxistipps zeigen zudem konkret auf, an welchen Aspekten der Gutachter seine Einschätzung vornehmen kann, in welchem Stadium sich der Betroffene befindet.

Was bleibt als Gesamteindruck? Das Praxisbuch ist nach wie vor von einem gelungenen Grundkonzept getragen und führt assoziativ viele unverzichtbare Wissensaspekte zusammen, die Rechtsanwender aller Art, also nicht nur Anwälte, rund um die Fahrerlaubnis zur Hand haben sollten. Für die achte Auflage gibt es noch ein bisschen Potential für neue Themen (E-Scooter, neue Cannabis-Regelungen).