Mittwoch, 26. August 2020

Rezension: BGB – Kommentiertes Vertrags -und Prozessformularbuch

Schulze / Grziwotz / Lauda (Hrsg.), BGB - Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Im kommentierten Vertrags- und Prozessformularbuch zum BGB von Schulze / Grziwotz / Lauda wird das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch erläutert und Muster zu den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften angeführt. Die Muster beziehen sich auf Verträge und Erklärungen wie auch auf Schriftsätze in Gerichtsverfahren. Ziffern in eckigen Klammern verweisen auf die entsprechenden Stellen in den Erläuterungen, die sich auf den jeweiligen Aspekt des Musters beziehen.  Dort werden die Formulierungen im Muster kommentiert und bei Bedarf alternative Formulierungen aufgezeigt.

Das Werk ist entsprechend den Vorschriften des BGB aufgebaut. Zu Beginn jeder Vorschrift bzw. jedes thematisch zusammenhängenden Vorschriftenkomplexes, etwa den Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit, wird die jeweilige Vorschrift bzw. werden die jeweiligen Vorschriften im Wortlaut genannt und anschließend in einem Teil A Muster für typische Texte bzw. Erklärungen widergegeben, bei den Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit etwa eine Einwilligungserklärung der Eltern zu einem Rechtsgeschäft ihres minderjährigen Kindes. In einem weiteren Teil B folgen dann Erläuterungen der Vorschrift und der Muster. Zum Schluss der Erläuterungen wird auch auf die Anwaltsgebühren eingegangen. Teilweise werden in den Erläuterungen auch Varianten für die Muster bzw. einzelne Passagen der Muster aufgezeigt.

So werden etwa bei § 355 BGB nach mehreren Mustern für das Widerrufsformular verschiedene Alternativen genannt: für den Fall einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren mit getrennter Lieferung, für die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum und für viele weitere Konstellationen. Auch hinsichtlich der Rücksendung der Waren werden Formulierungen für verschiedene Konstellationen wie Abholung der Ware beim Kunden, die Kostentragung durch den Unternehmer und für den Fall von im Voraus nicht berechenbaren Kosten genannt.

In den Erläuterungen finden sich zudem zahlreiche Hinweise, etwa zur Beweislast oder zur Vollstreckbarkeit.

Insgesamt sind in den knapp über 3.000 Seiten des Buches 1.250 praxisrelevante Muster mit rund 500 zusätzlichen alternativen Formulierungsbeispielen enthalten.

Nach dem Inhaltsverzeichnis gibt es ein alphabetisches Verzeichnis der Muster. Bei umfangreich besprochenen Vorschriften gibt es zudem ein separates Inhaltsverzeichnis zu der entsprechenden Vorschrift.

Das Buch liest sich sehr flüssig, da weitgehend auf Abkürzungen verzichtet wird und der Text meist nur durch wenige wichtige Fundstellen unterbrochen wir. Die alternativen Formulierungen sind durch einen Absatz und Kursivdruck vom restlichen Text abgehoben.

Über die Zugangsdaten, die sich in einem Umschlag im Einband befinden, erhält man Zugriff auf die Online-Fassung des Werkes. Darin sind der Volltext des Buches sowie die zitierten Gesetze und die zitierte Rechtsprechung enthalten.

Die Neuauflage berücksichtigt bereits die Änderungen im Bauvertragsrecht, im Reiserecht und im Mietrecht (Miethöhe).

Für einen mehr als angemessenen Preis von 138 EUR erhält man ein hervorragendes Buch, das Kommentar und Formularbuch in einem bietet. Die Formulare decken dabei sowohl den außergerichtlichen als auch den gerichtlichen Teil ab.

Dienstag, 25. August 2020

Rezension: Strafprozessordnung

 Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 

Dank der jährlichen Erscheinungsweise des StPO-Kommentars von Schmitt und Köhler, weiterhin firmierend unter dem Vorbearbeiter Meyer-Goßner, kann man die sich weiterhin hektisch verändernde strafprozessuale Landschaft immer gut nachvollziehen. Insgesamt zwölf Änderungsgesetze mussten seit der 62. Auflage eingearbeitet werden, dies neben der opulenten Rechtsprechungstätigkeit. Dabei ist das Werk mit knapp 2700 Seiten immer noch handlich und bietet neben der Kommentierung zum Strafverfahrensrecht noch weitere Erläuterungen, etwa zur MRK oder zum StrEG.

Der Kommentar bietet das juristische Rundumpaket: er ist in der Ausbildung ebenso gut nutzbar wie in der Praxis und dort in allen Instanzen. Große Fragen des Strafprozesses werden dabei mit gleicher Wertigkeit aufgegriffen wie Details zu Kosten oder Probleme der Datenverarbeitung. Trotz der Verwendung von Abkürzungen und Fundstellen im Text geht die Lektüre effektiv voran, sowohl punktuell dank gezielter Hervorhebungen, aber auch am Stück, wenn man sich in eine Problematik einlesen möchte (z.B. Beweisführung und Amtsermittlung in § 244 StPO). Hinsichtlich der Qualitäten des Werks kann ich deshalb zunächst auf die bisherigen Besprechungen im Blog verweisen (2020, 2019, 2018 etc.).

In dieser Auflage hat mich zuerst vor allem die Neukommentierung der Normen zur notwendigen Verteidigung interessiert. Ab § 140 Rn. 7 ff. wird die gesetzliche Neuerung erläutert und in das bisherige Gefüge – sofern möglich – integriert. Die erhebliche Erweiterung der Möglichkeiten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist zu begrüßen und macht sich schon in erster Instanz selbst im strafrichterlichen Dezernat deutlich bemerkbar. Dass die bisherige Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung vor dem Schöffengericht nun kodifiziert wurde, ist ebenfalls erfreulich. Auch die Konsequenzen dieser Kodifizierung, nämlich die Einengung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 für die „Schwere der Tat“, werden treffend erfasst. Die neuen Regelungen in §§ 143 und 143a zum Ende der Bestellung sowie noch wichtiger zum Verteidigerwechsel werden pointiert kommentiert, gerade was mögliche Hindernisse des Verteidigerwechsels angeht (§ 143a Rn. 5 und 6).

Ein weiterer wichtiger Aspekt für meine tägliche Dezernatsarbeit sind die Rechte der Verletzten, die maßgebend in den §§ 395 ff. kommentiert werden, darunter Nebenklage, konkrete Rechte und neuerdings die psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g). Im Rahmen des § 397a wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gut nachvollziehbar dargestellt – für reine Strafrechtler ist dieses Terrain durchaus komplex, gerade wenn versucht würde die §§ 114 ff. ZPO direkt anzuwenden (Stichwort Erfolgsaussicht, Stichwort anwaltliche Vertretung des Angeklagten). Insbesondere gelten die formalen Vorgaben des PKH-Antrags sowie Mitteilungspflichten bei Änderungen, was sich später bei der Prüfung durch den Rechtspfleger auswirken kann (hierzu könnte man vielleicht noch einen Satz in der Kommentierung verlieren). Ebenfalls hingewiesen wird auf die fehlende Erstreckung der PKH auf das Adhäsionsverfahren, wofür nach § 404 Abs. 5 ein eigener Antrag gestellt werden muss (Rn. 17a).

Des Weiteren erwähnenswert ist die klare Zusammenfassung der Akteneinsichtsrechte des Verletzten samt den Ausnahmen hiervon (§ 406e, Rn. 9 ff.). Unter den Schlagworten Informationsfreiheit vs. Datenschutz entstehen schon im Vorfeld der Hauptverhandlung Scharmützel über die Akteneinsicht, die der Tatrichter erkennen und auflösen muss. Auch Einrichtungen wie den vorläufigen Verletztenbeistand (§ 406h Abs. 4) begegnet man nicht ständig, sodass die hierzu erfolgte Kommentierung (Rn. 9 ff.) mit Gewinn rezipiert werden kann.

Schließlich möchte ich noch auf die nach wie vor sehr gelungene Kommentierung zu § 467 StPO verweisen, dort insbesondere auf Rn. 16 ff. zur Frage der Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, wo klar konstatiert wird, dass in der überwiegenden Anzahl von Fällen, jedenfalls wenn der Betroffene nichts Spezifisches zum Eintritt des Verfahrenshindernisses beigetragen hat, die Auslagen bei der Staatskasse verbleiben. Die Auslagenentscheidung darf jedenfalls nicht zu einer Art Ersatzbestrafung mutieren.

Das Fazit bleibt jedes Jahr gleich: es gibt kaum einen besseren Kommentar zur StPO, was Umfang, Aktualität und Nutzbarkeit im Alltag angeht.

Samstag, 22. August 2020

Rezension: Abschiebungshaft

 Kaniess, Abschiebungshaft, 1. Auflage, Nomos 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 

Abschiebehaftverfahren sind bzw. waren (inzwischen erfolgt immer öfter eine Zuständigkeitskonzentration auf bestimmte Amtsgerichte in den Bundesländern) gerade an kleineren Amtsgerichten mit die unangenehmste Aufgabe für die betroffenen Richter, sowohl im Bereitschaftsdienst als auch im normalen Geschäftsgang. Dies liegt zum einen daran, dass es eine überschaubare Anzahl von Fällen gibt, dann aber dennoch eine Vielzahl von Fallstricken lauern können, sowohl was die Beteiligten als auch die anzuwendenden Gesetze angeht.

Kaniess hat nun auf über 260 Seiten (inklusive Verzeichnissen) die Materie aus amtsgerichtlicher Perspektive aufbereitet. Das Buch ist zwar eine „Bleiwüste“, also ausschließlich aus Text bestehend bis dann am Ende noch ein Anhang mit Mustern angeboten wird. Dennoch fällt die Lektüre nicht schwer, da inzwischen die gelbe Reihe „NomosPraxis“ besser gelayoutet ist als früher, d.h. größere Abstände, Randnummern mit angenehmem Umfang, enthaltene Aufzählungen, echte Fußnoten etc. Hinzu kommt, dass der erklärende Ton der Darstellung den Leser gut abholt und im Lauf der Kapitel auch mitnimmt und im hinzu erworbenen Wissen festigt.

Die inhaltliche Aufbereitung der Materie führt über viele grundsätzliche Ausführungen sukzessive zu den Details der Abschiebungshaft. Vorgestellt werden bspw. zunächst einmal die Ausreisepflicht samt Unterscheidung in Asylfälle und Nichtasylfälle, danach die Haftarten nach AufenthG oder Dublin-III-VO. Sodann folgen Formalia wie die Antragstellung der Behörde, Begründungspflicht und –umfang und das Verfahren in erster Instanz. Erfreulich ausführlich kommen dort der Anhörungstermin und die Inhalte der möglichen gerichtlichen Entscheidungen nach FamFG zur Sprache. Gerade Dinge wie zu bewilligende Verfahrenskostenhilfe, der rechtzeitige Zugriff auf Dolmetscherdienste und die Bestellung eines Verfahrenspflegers (sic!, § 419 FamFG) gehören zu den Aspekten, die neben den Haftgründen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu kurz kommen dürfen. Ebenfalls erfasst wird die zweite Instanz, wo insbesondere die Notwendigkeit eines Anhörungstermins und die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung nach § 64 Abs. 3 FamFG zutreffend problematisiert werden. Die vorgeschlagenen Muster für Protokoll und Beschlüsse bilden dann die verschiedenen Haftmöglichkeiten sinnvoll ab.

Dass das Werk als „Handbuch“ firmiert, ist sinnvoll und zutreffend. Von einem Handbuch erwartet man eine klare, komprimiert aber dennoch vollständige Darstellung des Stoffes, angereichert um praktische und prozessuale Aspekte sowie passende Beispiele und Muster. Es ist auf die Praxis zugeschnitten und auch für diese Gewinn bringend einsetzbar, gerade wegen der Hinweise auf typische Abläufe im Verfahren (vgl. Rn. 437) oder auch wegen sinnvoller Anmerkung von Besonderheiten (minderjährige Kinder vorhanden, Rn. 282). Ein schönes Werk, dem hoffentlich zahlreiche Folgeauflagen vergönnt sein werden.

Rezension: Rechtswissenschaftliches Arbeiten

Dornis / Keßenich / Lemke, Rechtswissenschaftliches Arbeiten, 1. Auflage, utb 2019

Von Dr. jur. Michael Höhne, Frankfurt am Main

 

Das sog. rechtswissenschaftliche oder juristische Arbeiten nimmt seit geraumer Zeit einen immer größeren Stellenwert in der Literatur und in der (Ausbildungs-)Praxis ein. Die Existenz von diesbezüglichen Büchern oder auch Leitfäden, die von bestimmten Lehrstühlen oder ganzen Fachbereichen zugänglich gemacht werden (siehe etwa https://www.jura.uni-frankfurt.de/49827895/Leitfaden__Erstellung_von_Hausarbeiten Stand: 21.08.2020), führt zu einer veränderten Erwartungshaltung der Korrektoren von juristischen Haus-, Studien- und Seminararbeiten. So ist es geradezu unverzeihlich, wenn man trotz der Fülle an Informationsmaterial eine in formeller Hinsicht unzureichende Bearbeitung vorlegt. Wie negativ dies berücksichtigt wird, hängt naturgemäß von der Einstellung innerhalb des aufgabenstellenden Lehrstuhls bzw. des Korrektors ab. Generell gilt, dass man bei Formalitäten kaum Punkte gewinnen, aber durchaus verlieren kann.

Vor diesem Hintergrund, ist es für Studierende heutzutage unerlässlich, sich – zumindest einmal – intensiv mit den Grundlagen des rechtswissenschaftlichen Arbeitens auseinanderzusetzen. Das Buch von Dornis, Keßenich und Lemke kann hierzu sehr gut als Studien- und Nachschlagewerk dienen. Im Vergleich zu anderen relevanten und guten Büchern zur Thematik werden u.a. andere Schwerpunkte gesetzt. So wird – anders als z.B. bei Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 6. Aufl. 2018 oder Byrd/Lehmann, Zitierfibel für Juristen, 2. Aufl. 2016 (siehe generell dazu http://dierezensenten.blogspot.com/2016/10/rezension-zitierfibel-fur-juristen.html Stand: 21.08.2020) – ein Schwerpunkt auf Gutachtentechnik und Methodik gelegt (S. 118 ff.). Einen zentralen Unterschied zu auch diese Aspekte umfassend aufarbeitenden Büchern – wie etwa Mann, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 5. Aufl. 2015, Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 9. Aufl. 2018 oder Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 13. Aufl. 2018 – stellt etwa die Abbildung einer vollständigen „Musterhausarbeit“ im Anhang (S. 157 ff.) dar. Für Studierende dürfte es durchaus spannend sein, eine ausformulierte Musterlösung zu sehen, insbesondere um diese mit den eigenen Ausarbeitungen vergleichen zu können. Insoweit muss gleichwohl ein Hinweis auf den Untertitel des Buches erfolgen: „Ein Leitfaden für Form, Methode und Inhalt zivilrechtlicher Studienarbeiten“ (Hervorhebung nur hier). Auch wenn im Buch viele Aussagen für alle Rechtsgebiete zutreffen, liegt der Fokus primär auf den zivilrechtlichen Arbeiten, was sich insbesondere bei der „Musterhausarbeit“ bemerkbar macht. Im Abschnitt zu Aufbau und Gliederung von Arbeiten wird aber immerhin ein „Exkurs“ zu Aufbauschemata im Strafrecht und im öffentlichen Recht vorgelegt (S. 45 f.).

Einen Exkurs – wenn auch nicht als solcher gekennzeichnet – stellt der Abschnitt zur Remonstration (oder Prüfungsanfechtung) dar (S. 140 ff.). Die Ausführungen enthalten sicherlich viele richtige und wertvolle Hinweise. Gerade vor dem Hintergrund, dass (heutzutage) viele Studenten (jedenfalls bei „schlechter“ Benotung) sofort einen Fehler in der Korrektur erkennen wollen, könnte man dem Hinweis auf die „mit Besonnenheit“ zu erfolgende Analyse der Bewertung durchaus einen prominenteren Platz als bei den abschließenden Hinweisen (S. 155) einräumen. In der Praxis sind unzureichende (und bisweilen anmaßende) Remonstrationen an der Tagesordnung. Oftmals wird das Remonstrationsbedürfnis der Studierenden über die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Korrektur gestellt. Generell muss die Relevanz der intensiven Aufarbeitung der Korrekturen und der gewünschten Lösung (ohne Fokus auf etwaige Fehler in der Korrektur) besonders hervorgehoben werden. Nicht zu Unrecht sagt der Volksmund: „Fehler sind Treppenstufen, auf denen der kluge Mensch emporsteigt.“

Positiv hervorzuheben ist u.a. der Abschnitt zu „Umgang mit und Lösung von Meinungsstreiten“ (S. 132 ff.). Es handelt sich dabei generell um einen Bereich, in dem Studierende häufig Defizite aufweisen, Hilfe also besonders sinnvoll erscheint. Man hätte gleichwohl eine noch stärkere Verknüpfung und Verzahnung mit dem vorangegangenen Abschnitt zur Auslegung von Rechtsvorschriften (S. 122 ff.) durchführen können. In Studienarbeiten offenbaren Studierende oftmals durch ungefiltert übernommene und unsystematisch dargebotene Argumente, dass sie die Streitfrage und die Argumente nicht verstanden haben. Argumente entstehen gleichwohl (zumeist) nicht im luftleeren Raum, sondern folgen aus einer Auslegung, Erwägungen zur praktischen Anwendung o.ä. Es ist sehr punkteträchtig, wenn Studierende in ihren Arbeiten solche Erwägungen offenbaren.

Des Weiteren bestehen noch zwei kleinere Anmerkungen: Der weit verbreitete und auch im Buch (S. 32) erteilte Hinweis, man solle Wikipedia-Artikel nicht zitieren, gilt nur für den Nachweis von inhaltlichen (juristischen) Aussagen; soll demgegenüber etwa (im Rahmen der Wortlautauslegung) der übliche Gebrauch eines Wortes bestimmt werden, kann auf Wikipedia zurückgegriffen werden (vgl. Schimmel, GS Manfred Wolf, 2011, 725 ff.). Vor dem Hintergrund, dass auch die Autoren zu Recht davon ausgehen, dass das Literaturverzeichnis „über-sichtlich gestaltet“ (S. 61) sein sollte, sollten überflüssige Informationen weggelassen werden. Dazu muss auch die Angabe eines „zitiert als“-Hinweises bei Zeitschriften gelten, da ihm kein Mehrwert innewohnt. Im Buch wird das gleichwohl anders gehandhabt (siehe etwa S. 61 oder S. 164 f.).

Abschließend lässt sich konstatieren: Die Autoren aus Lehre (Dornis ist Professor in Lüneburg), Rechtsanwaltspraxis (Keßenich ist Rechtsanwalt in Hamburg) und Justizpraxis (Lemke ist im Höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen tätig) bieten auch inhaltlich eine sehr gute Mischung der relevanten Aspekte zum Thema rechtswissenschaftliches Arbeiten. In leicht verständlichen und präzisen Sätzen, wird die Thematik gewinnbringend aufbereitet. Studierende können mit diesem Buch insbesondere zu Beginn des Studiums viele sinnvolle Einblicke erhalten. Die erforderliche Umsetzung in die Praxis wird auch durch die „Musterhausarbeit“ zielführend erleichtert.


Freitag, 7. August 2020

Rezension: Die Zulässigkeit von Sonderformen des Arbeitskampfs

 Odenthal, Die Zulässigkeit von Sonderformen des Arbeitskampfs, Nomos 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 

Das Thema der kürzlich vorgelegten Arbeit von Fabian Odenthal „Die Zulässigkeit von Sonderformen des Arbeitsrechts“ ist zwar für gewöhnlich nicht das täglich Brot des Arbeitsrechtlers, jedoch ist das Arbeitskampfrecht als einer der umstrittensten Teilbereiche des Rechtsgebiets, stets auf der Grenze zwischen Verfassungsrecht und Arbeitsrecht, seit Jahrzehnten einer der spannendsten. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig: Wenig höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die weitgehende Zurückhaltung des Gesetzgebers sind sicherlich die wichtigsten Aspekte, viele weitere treten hinzu. Obgleich das BVerfG zuletzt in seiner sog. „Flashmob-Entscheidung“ kundgetan hat, die Maßstäbe zur Beurteilung von Arbeitskämpfen, die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben, seien „geklärt“ (BVerfG NZA 2014, 493 Rn. 18), erscheint dies weiterhin überaus zweifelhaft. Insofern freut es den geneigten Leser stets, wenn sich neu erscheinende Werke auch aus wissenschaftlicher Sicht mit den Problemen des Arbeitskampfrechts auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch die hier zu besprechende Arbeit von Odenthal zu sehen, die kürzlich von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als Dissertation angenommen wurde und nunmehr bei Nomos erschienen ist.

Die vorliegende Druckfassung der Arbeit befindet sich, Rechtsprechung und Literatur betreffend, auf dem Stand von Februar 2020. Sie ist in acht Teile gegliedert. Im ersten Teil (A.) skizziert Odenthal die Ausgangslage sowie den Gang der sich anschließenden Untersuchung. Im zweiten Teil (B.) leistet der Verfasser dann grundlegende Arbeit für seine Analyse, indem er die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Arbeitskampfrechts herausarbeitet. Neben den nationalen Regelungen wird hier vor allem dem ILO-Abkommen Nr. 87, der Europäischen Sozialcharta (ESC), der EMRK sowie Art. 28 EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh) Beachtung geschenkt. Der Untertitel des Werks – „Aktuelle Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung europäischer und internationaler Gewährleistungen“ – kommt hier erstmals zur Geltung.

Sodann skizziert Odenthal grundsätzliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen (C.). Derartige Ausführungen sind immer wieder mit Interesse zu lesen, gibt es doch kein festgelegtes Prüfschema für die Zulässigkeit; je nach Herangehensweise wird in anderer Reihenfolge und werden unterschiedliche Anforderungen an unterschiedlichen Stellen geprüft. Der Verfasser gibt hier einen groben Überblick, bleibt aber stets an der Oberfläche, so etwa, wenn er unter „Wahrung des Gemeinwohls“ die Problematik von Streiks in der Daseinsvorsorge thematisiert (S. 64 ff.). Auch soweit es in Deutschland für die Zulässigkeit eines Streiks erforderlich ist, dass mit ihm tarifvertraglich regelbare Ziele verfolgt werden (S. 70 ff.), kratzt Odenthal das Thema nur leicht an.

Es schließt sich die eigentliche Auseinandersetzung mit den titelgebenden Sonderformen des Arbeitskampfs an. Zunächst befasst sich der Verfasser mit der Zulässigkeit von sog. „wilden Streiks“, d.h. solchen, die nicht von einer Gewerkschaft getragen werden (D.). Insbesondere unter Beachtung der europarechtlichen Gewährleistungen kommt Odenthal hier zu dem Schluss, dass auch ein „wilder Streik“ zulässig sei, sofern er denn tarifbezogen und im Wege einer ad-hoc-Koalition geführt werde, die über verfestigte und dauerhafte Organisationsstrukturen verfüge (S. 101 f.). Dabei versucht er, dem Merkmal der Tarifbezogenheit über Art. 11 EMRK hinwegzuhelfen, indem er Waltermanns durchaus kreativen Ansatz, die Tarifbezogenheit dürfe als Teil der „nationalen Identität der Mitgliedsstaaten“ entsprechend Art. 4 Abs. 2 EUV auch hier nicht angetastet werden (vgl. Waltermann, EuZA 2015, 15 [28]), unreflektiert übernimmt. Zugleich wird die EGMR-Entscheidung RMT/Vereinigtes Königreich zur Rechtfertigung des Ansatzes herangezogen, ohne diese in den gesamteuropäischen und zeitlichen Zusammenhang ihrer Entstehung zu stellen (S. 89 f.). Die Ausführungen gewinnen auch nicht dadurch, dass sie an späterer Stelle (S. 123) nochmal und ausführlicher, dafür aber ohne Quellenangabe, ausgebreitet werden. Interessanter wäre hier vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Beamtenstreik-Entscheidung des BVerfG und der dort selbstgeschaffenen Hintertür der sog. Kontextualisierung gewesen (BVerfG NVwZ 2018, 1121 Rn. 131), mit der das BVerfG der selbst statuierten Orientierungswirkung und damit der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 11 EMRK nunmehr zu entkommen versucht.

Der „politische Streik“ bildet eine weitere Sonderform des Arbeitskampfs, die eingehend analysiert wird (E.). Odenthal definiert zunächst den Begriff und differenziert zutreffend zwischen den verschiedenen Formen des politischen Streiks (S. 105 ff.). Ungeachtet der Form lehnt der Verfasser aber bereits vor seiner Analyse der europäischen und internationalen Normen jedweden politischen Streik ab (S. 115), woran die Untersuchung dann tatsächlich auch nichts mehr ändern zu vermag.

Die weitreichendsten europarechtlichen Bezüge hat sicherlich die Behandlung der Zulässigkeit von Standortarbeitskämpfen (F.). Nach Darstellung der unterschiedlichen zu beachtenden grundrechtlichen Gewährleistungen sowie der Untersuchung europäischer Normen kommt Odenthal zu dem zutreffenden Schluss, dass Standortarbeitskämpfe auch mit dem europäischen Recht vereinbar und damit grdsl. zulässig sind (S. 171). Die sich anschließende rund 20 Seiten umfassende Untersuchung eines Tarifkonflikts ist in der Sache interessant, im Hinblick auf die Thematik der Zulässigkeit von Standortarbeitskämpfen aber nicht sonderlich Gewinn bringend. Vielmehr untersucht der Verfasser hier im Wesentlichen die Frage, ob „zur Bestimmung des Streikziels nur auf den förmlichen Streikbeschluss abgestellt werden darf oder auch außerhalb stehende Begleitumstände“ Berücksichtigung finden können (S. 177; vgl. zu dieser Frage auch Bünnemann, ZFA 2020, 44 [55]). Diese Untersuchung ist durchaus lesenswert, obgleich sie den Leser an dieser Stelle überrascht.

Im Anschluss stellt Odenthal noch rechtsvergleichende Überlegungen an (G.), um die Arbeit sodann mit einem Fazit (H.) abzuschließen.

Wer mit der gesamten Materie bislang noch keine oder sehr wenig Berührungspunkte hatte, dem vermag die Arbeit von Odenthal einen angenehmen Einstieg zu vermitteln, wobei dahingestellt sei, ob ein solcher Einstieg nicht ebenso gut über die Lektüre entsprechender Kapitel in einem Handbuch oder einem Kommentar zu gelingen vermag. Ein bahnbrechendes Werk hat der Verfasser mit der vorliegenden Arbeit jedenfalls nicht geschaffen. Auch die Auswertung von Rechtsprechung und Literatur ist leider nicht besonders ausgiebig geraten und geht über das zwingend Erforderliche nur selten hinaus. Zu oft werden zudem Probleme nur angerissen, aber nicht – wozu in einer Dissertation eigentlich der erforderliche Raum gegeben wäre – umfassend und tiefgehend betrachtet. So bleiben die Ausführungen weitgehend an der Oberfläche, womit die hohen Erwartungen, die ich ob des interessanten Titels hegte, leider an nicht allzu vielen Stellen erfüllt wurden. Möglicherweise hat sich der Verfasser mit der Untersuchung dreier besonderer Arbeitskampfformen, zudem Fallstudie und Rechtvergleichung einfach zu viel vorgenommen. Gleichwohl gilt, wie so oft bei derartigen Arbeiten, auch im Hinblick auf die vorliegende Arbeit: Die Lektüre und die Auseinandersetzung mit der Untersuchung schärfen den Verstand, regen zum Weiterdenken an und werden sicherlich auch zur ein oder anderen Inspiration der Leser führen.

Mittwoch, 5. August 2020

Rezension: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht

Götting / Meyer / Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 

Die zweite Auflage des Werkes bringt dieses nach doch immerhin neun Jahren endlich auf einen aktuellen Bearbeitungsstand. Dieser orientiert sich grundsätzlich am 1. Dezember 2019 als Stichtag, wobei bis März 2020 noch einige wesentliche Neuerungen eingearbeitet werden konnten.

Neu in der zweiten Auflage ist ein Teil zum Urheberrecht. Weiterhin finden sich nach der Darstellung der allgemeinen Grundlagen aber eben auch Ausführungen zum Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Halbleiterschutz, Sortenschutz und Know-how-Schutz, Designrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und zum Geheimnisschutz. Die einzelnen Kapitel sind fein untergliedert und haben allesamt jeweils ein gleichermaßen fein aufgegliedertes Inhaltsverzeichnis erhalten, auch wenn sie nur wenige Seiten umfassen, wie zum Beispiel Teil 9 betreffend den Geheimnisschutz. Diese Untergliederungen und die auch sonst übersichtliche Gestaltung machen den täglichen Gebrauch des Werkes deutlich einfacher, was einem Praxishandbuch sehr zugute kommt.

Die Unterteilung der Darstellungen im Einzelnen erfolgen sodann in intuitiv nachvollziehbarer Art und Weise. Beim Kapitel zum Geheimnisschutz wird etwa zunächst das Geschäftsgeheimnis definiert. Dann werden die möglichen Verletzungshandlungen dargestellt, gefolgt von den Ansprüchen bei erfolgter Rechtsverletzung. Im Anschluss werden Ausführungen zur Behandlung im Zivilprozessverfahren gemacht. Der zweite Teil widmet sich dann Darstellungen zu strafrechtlichen Einzelheiten des Geschäftsgeheimnisschutzes.

Der Rechtsstand ist, wie ebenfalls an Teil 9 erkennbar wird, in der Tat aktuell. So wird den Darstellungen in Teil 9 bereits an die Regelungen des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes angeknüpft.

Auch die Teile des Werkes, die von genuinen Akademikern verfasst wurden sind in einer Weise formuliert, die eine schnelle Erfassung und Nutzbarmachung der enthaltenen Informationen gewährleistet. Es wird durchaus in nicht unerheblicher wissenschaftlicher Tiefe ausgeführt, dies aber ohne dabei zu weitschweifig zu werden. So bleiben die Ausführungen schnell erfassbar. Die Darstellung ist für den Zweck des Werkes sehr gut gelungen.

Auch der spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt, der also schon über erhebliche Kenntnisse der Materie verfügt, wird niemals alle Teil- und Randbereiche des Faches derart überblicken und beherrschen, dass er nicht mehr dazu in der Lage wäre, den Nutzen eines guten Praxishandbuches zu schätzen. Gerade der Neueinstieg in bisher nicht bearbeitete Teilbereiche oder aber auch der Wiedereinstieg bzw. Aktualisierung veralteten Wissens, lässt sich ideal mit einer derartigen Darstellung bewerkstelligen.

Das Werk verschafft zu den Kernthemen der abgedeckten Rechtsbereiche einen guten und schnellen Zugang. Es verweist umfangreich, wenngleich nicht überbordend, auf Quellen aus Rechtsprechung und Literatur. Dadurch ermöglicht es die notwendig werdende weitere Recherche. Diese wird in vielen Fällen notwendig sein, da natürlich ein solches Handbuch die fraglichen Themen nicht in derjenigen Tiefe abarbeiten kann, die in der praktischen Mandatsbearbeitung häufig notwendig ist. Ergänzt durch Zugriff auf die Rechtsprechung und einen einschlägigen Gesetzeskommentar wird der Sachbearbeiter hier aber gut gerüstet.

Das vorliegende Handbuch ist eines der aktuellsten auf dem derzeitigen Markt. Mit 168 € Kaufpreis bei knapp 1600 Seiten ist es nicht eben günstig. Aufgrund des Umfangs und der Tiefe der Darstellung dürfte es sein Geld aber unbestreitbar wert sein.


Dienstag, 4. August 2020

Rezension: Juristendeutsch?

Schimmel, Juristendeutsch?, 1. Auflage, Schöningh / UTB 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 

"Juristische Fachsprache gilt vielen Rechtslaien oft als unverständlich oder verwirrend", so kommentiert Wikipedia, "die freie Enzyklopädie" den Eindruck, den Juristendeutsch (wahlweise: Juristenlatein) macht. Eigentlich wollte ich ja schreiben: "...den Eindruck, den Juristendeutsch [...] im Allgemeinen macht", aber dank der Lektüre dieses Buches habe ich "im Allgemeinen" als nichtssagendes Füllwort entlarvt und weggelassen. Wie überhaupt das Buch den einen (Juristen) als Mahnung und den anderen (Rest der Menschheit) als Unterhaltung dient. Innerhalb der ersten Gruppe gibt es aber einige Leser, die entweder a) sich mit juristischer Berufserfahrung bemühen, es besser zu machen, oder b) gefährdet sind, in den Jargon zu verfallen (Studenten), wovor der Autor sie retten will. Man beachte das Fragezeichen im Titel, denn berufsgruppenspezifische Formulierungen gibt es überall. Juristen fallen nur deshalb so unangenehm auf, weil "die juristische Fachsprache im Alltag präsenter ist als etwa die mathematische oder naturwissenschaftliche Fachsprache. Dadurch ist sie näher an der Umgangssprache. Das führt dazu, dass Rechtslaien meinen, eine Wendung oder eine Norm zu verstehen, weil sie die verwendeten Wendungen kennen, nicht aber deren fachsprachliche Bedeutung.", wieder Wikipedia.

"Ein Buch voll praktischer Übungen für bessere Texte", lautet der Untertitel. Daher ist der Übungsteil (B) auch der Umfangreichste. Teil A ist die Einführung: Wovon handelt dieses Buch? Wozu und wer braucht es? Gleich auf Seite 1 ein typisches Beispiel für juristischen Sprachgebrauch "Ausweislich des Sachverhalts liegt keine Vertragsbeziehung zwischen A und B vor", was nichts anderes heißt als "Es gibt keinen Kaufvertrag zwischen A und B". Der Autor beklagt, dass so etwas schon nach wenigen Fachsemestern passiert. Falsch. Das beherrschen schon Erstsemester.

Direkt in der Einführung wird die Adressatengruppe genannt: Studenten, an deren Hochschule kein Kurs "Deutsch für Juristen" angeboten wird oder denen es peinlich wäre, hinzugehen. Oder Anwältinnen, die nicht gleich ein teures Einzelcoaching kaufen wollen. Es gibt aber noch mehr: Richter, Politiker, Nachwuchswissenschaftler. Nachdem das geklärt wäre, folgen die Empfehlungen zur Arbeit mit dem Buch: Das Buch ist gespickt mit (205) Beispielen, alles Originalzitate. Die soll der Leser nun (am besten handschriftlich) abschreiben. Da unmittelbar nach jedem Zitat die Kritik daran folgt (z. B. ist "darstellen" nur ein anderes Wort für "ist", "entsprechend" ist nur Dekoration), soll man dann einen eigenen Vorschlag ausformulieren und den mit dem Vorschlag des Autors (am Ende des Buches findet sich zu jedem Bespiel eine Umformulierung) vergleichen. Es folgt auch gleich ein Korrekturvorschlag, den ein nichtjuristischer Korrekturleser einem juristischen Autor verpassen würde. Ein Originalsatz bestehend aus 51 Wörtern, 4 Kommas (ich bleibe bei Kommata), wird in 14 Schritten auf 22 Wörter (ein Komma, fünf Substantive) heruntergekürzt. Spätestens da ist die juristische Leserin frustriert, - und kann direkt die nächste Überschrift beantworten: Muss ich das lesen? Will ich das lesen? Antwort eins: Nein. Antwort zwei: Ja. Die Mühe (umformulieren) lohnt sich (bessere Verständlichkeit, höhere Akzeptanz).

Teil B: "Umständlich oder verständlich" enthält die praktischen Übungen. Die häufigsten juristischen Fehler werden der Reihe nach aufgezählt und an Beispielen verdeutlicht: Lange Sätze, Fremdwörter, Überflüssiges (Wortgeklingel), Stilebenen, "Haben" und "sein", der Juristin Lieblingswörter: Theaterdonner, Gleichgewichtsübungen und Füllsel, Schachtelsätze, Juristenlatein und Juristinnenenglisch, Passiv, Hauptworthaufen, Lieblingswörter der Verwaltungssprache, Befehle und Ankündigungen, Stilfehler = Denkfehler?, Rechtssprache und Alltagssprache. In jedem dieser Abschnitte sind Beispiele enthalten, die vom Leser umgearbeitet werden sollen. Als "Mahnung" sind gleich die in einem Satz enthaltenen Wörter, Kommata, Substantive, Komposita usw. aufgezählt. Dazwischen sind in Einschüben Denk- und Arbeitspausen zur "Auflockerung". Nach jedem Abschnitt folgen zwei Kategorien: "Wir lernen" = Fazit des Autors und "Was zu tun ist" = Hinweise, wie man das Kritisierte verbessern und diese Verbesserungen auch umsetzen kann. Z.B. "Wir lernen: Wer weniger Latein schreibt, schreibt verständlicher" "Was zu tun ist: "Bei den juristischen Fachausdrücken kann man den deutschen statt des lateinischen verwenden. Ist der lateinische genauer oder fachlich weit verbreitet, benutze man ihn". "Wir lernen" ist nochmals zusammengefasst in Teil C (Zusammenfassung für Leser, die zuerst bis zu dieser Stelle geblättert haben). Dass die verworrene Sprache kein Problem der gestelzten Ausdrucksweise des 19. Jhdts. ist, wird deutlich in "Juristenlatein und Juristinnenenglisch" = Was früher "dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est", war, ist heute "Screen Scraping und Informationsfreiheit".

Abschließend noch Leseempfehlungen (diese Bücher gehören garantiert nicht auf die Hitliste von Jurastudenten) und Quellenangaben. Spätestens jetzt fällt auf, dass die meisten Zitate aus dem Zivil- oder Strafrecht stammen. Verwaltungsrecht kommt nur ganz selten, Sozialrecht gar nicht vor. Das könnte dafür sprechen, dass sozialrechtliche Texte sehr einfach gestrickt sind (das glaubt aber nur derjenige, der noch nie das SGB V gelesen hat) oder der Autor hat keine Berührungspunkte mit dem Sozialrecht.

Optimistisch behauptet der Verfasser, dass dieses Buch, das in Teil B 15 abschreckende Abschnitte enthält, in einem Semester à 15 Wochen durchgearbeitet werden könnte. Illusorisch, entweder Jura oder Verständlichkeit. Beides ist in einem Semester nicht zu schaffen. Außerdem sind in einem Semester Juristen unter sich. Dass sie "außerhalb" nicht verstanden werden, wird ihnen erst nach der Ausbildung klar.

Der Autor Roland Schimmel ist laut Verlag und der Website der Frankfurt University of Applied Sciences Professor ebenda. Während ich diese Rezension verfasse, fällt mir erst richtig auf, wie juristisch mein Alltagsdeutsch gefärbt ist. Aber wie der Verfasser gleich zu Anfang tröstlich anmerkt: Juristinnen können nichts dafür. Das bringt mich gleich zu der Frage: Gibt es Roland Schimmel wirklich? Ist er vielleicht nur ein Pseudonym einer aufgebrachten Kollegin? Oder steckt gar eine ganze Gruppe Juristinnen dahinter? Der Verdacht drängt sich auf, denn immer, wenn Dr. Schimmel etwas Positives oder Tröstliches schreibt, geht es um Juristinnen, Anwältinnen, Nachwuchswissenschaftlerinnen, Leserinnen, etc. Aber dann, wenn er Kritik äußert oder es allzu grausig wird, wählt er die männliche Form: Richter, Gesetzgeber, Anwalt. Zudem ist einmal von "uns Juristinnen" die Rede (S. 78, Rn. 223 a. E).

Lieber Lektor, substantivierte Verben werden großgeschrieben. Das ist nicht die Rache einer in ihrer Eitelkeit verletzten Juristin, sondern Grundschulwissen.

P.S.: Fremdwörter soll man ja nicht zwingend benutzen. "Hauptwortbildung" tut's auch.


Montag, 3. August 2020

Rezension: Handbuch Immobiliensteuerrecht

Haase / Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht – Erwerb, Nutzung, Veräußerung, 2. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 

„Immobilien sind aus der heutigen Welt- und Wirtschaftsordnung nicht mehr wegzudenken. Sie sind Altersvorsorge, Anlageklasse und Zuhause zugleich.“ (S. 1) Mit dieser grundlegenden Feststellung, der vollends zuzustimmen ist, beginnen die Herausgeber das Werk – und doch: Wer im weiteren Sinne mit Immobilien zu tun hat, solche erwirbt, vermietet, bewirtschaftet, veräußert, der kann dies auf zweierlei Art und Weise tun. Die erste Möglichkeit ist gewöhnlich diejenige des Eigennutzers oder des „Kleininvestors“, der sich etwa eine kleinere Eigentumswohnung für den Ruhestand zur Selbstnutzung oder als Altersvorsorge zulegt. Hier wird steuerlichen Aspekten meist nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt, oftmals gar nur im Rahmen der jährlichen Steuererklärung, sofern diese denn selbst erstellt wird. Steuerrechtliche Auswirkungen werden somit weitgehend außer Acht gelassen, denn es handle sich ja – so ist oftmals zu hören – gewissermaßen um eine „Blackbox“, die nicht zu verstehen sei. Die Steuerung der Sachverhalte, die gerade im Bereich von Immobilien regelmäßig einigen Gestaltungsraum lässt, wird damit versäumt. Auf der anderen Seite – und dies stellt die zweite Möglichkeit der Befassung dar – stehen größere und gewerbliche Immobilieninvestoren, neben ihnen aber auch Unternehmen, Erben größerer Immobilienportfolios oder der interessierte Kleininvestor. Diese Gruppe verfügt regelmäßig über ein grundlegendes Verständnis der Zusammenhänge zwischen Sachverhalten rund um die jeweilige(n) Immobilie(n) sowie den damit einhergehenden steuerlichen Auswirkungen. Der Steuerung von Sachverhalten kommt hier einige Bedeutung zu. Das nunmehr in zweiter Auflage im Verlag C.H. Beck erschienene und von Florian Haase und Monika Jachmann-Michel herausgegebene „Beck’sche Handbuch Immobiliensteuerrecht“ vollbringt das Kunststück, beide Gruppen zu erreichen. So zielt das Werk nicht nur auf Kenner der Materie ab, sondern kann zugleich auch Einsteigern „rechtliche Hilfestellung bei allen praktischen und theoretischen Fragestellungen“ (Klappentext) im Bereich des Immobiliensteuerrechts bieten. Hierfür von großem Vorteil ist sicherlich die Wahl der Form eines Handbuches, die eine große Übersicht schafft und gesuchte Problemlagen schnell auffindbar macht.

Wie es sich für ein gutes Handbuch gehört, steht nicht die wissenschaftliche Abhandlung par excellence, sondern vielmehr der praktische Bezug im Vordergrund. Die zeigt sich bereits im Rahmen der Gliederung. Dem Vorwort und den üblichen Verzeichnissen schließen sich zunächst eine kurze Einleitung der Herausgeber sowie einige Ausführungen zu übergreifenden Themen an, so zu steuerplanerischen Grundüberlegungen (§ 1) und Immobilienbewertung (§ 2). Sodann folgt das Buch dem gewöhnlichen Zyklus einer Immobilie. Zunächst werden Fragen des Erwerbs behandelt, untergliedert nach Ertragssteuern (§ 3), Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 4), Grunderwerbssteuer (§ 5) und Umsatzsteuer (§ 6). Es folgt die Darstellung der steuerlichen Implikationen im Rahmen der Nutzung. Maßgeblich werden die Grundzüge der laufenden Besteuerung dargestellt (§ 7). Anschließend folgen die Besonderheiten. So widmet sich Haase steuerlichen Fragen mit Auslandsbezug (§ 8), Geils den Ertragssteuern bei einer Nutzungsänderung und Friedrich-Vache den Auswirkungen der Nutzungsänderung auf die Umsatzsteuer (§ 10). Selbstverständlich dürfen in einem umfassenden Handbuch wie dem vorliegenden die insolvenzrechtlichen Bezüge nicht fehlen, die unterteilt nach Umsatzsteuer (§ 11), Ertragssteuern (§ 12), Bauabzugssteuer (§ 13), Grunderwerbssteuer (§ 14) sowie Grundsteuer (§ 15) systematisch dargestellt werden. Schließlich werden noch die steuerlichen Implikationen der Veräußerung analysiert. Auch insofern werden zunächst die Grundzüge herausgearbeitet (§ 16), bevor dann auf Besonderheiten einzelner Exitstrukturen (§ 17) sowie bei Auslandsbezug (§ 18) eingehender eingegangen wird.

Zunächst habe ich mir die Ausführungen von Geils zur laufenden Besteuerung bei Vermietung und Verpachtung (§ 7, Abschnitt B) angesehen. Der Abschnitt beginnt mit der Bestimmung der Einkünfte (Rn. 90 f.), der wichtigen Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit (Rn. 92 ff.) sowie der Einkommensermittlung (Rn. 96 ff.). Unter der Überschrift „Einnahmen“ führt der Bearbeiter dann die Sachverhalte auf, die tatsächlich als Einnahmen zu werten sind: So sind neben Miet- und Pachtzahlungen bspw. auch Nebenkostenvorauszahlungen vom Einnahmebegriff umfasst (Rn. 102). Nebenkosten sind gleichzeitig Werbungskosten des Vermieters. Diesen widmet sich Geils im Anschluss (Rn. 104 ff.) und behandelt in diesem Zusammenhang auch oftmals auftretende Probleme bei Verträgen zwischen Angehörigen, bei Ferienwohnungen, Leerstand oder einer unter der ortsüblichen Marktmiete liegenden Miete. Ein angenehm lesbarer Rundumschlag, obgleich naturgemäß das Thema der Werbungskosten bei Vermietung in diesem Rahmen nicht abschließend behandelt werden kann.

Mit Interesse gelesen habe ich auch die Bearbeitung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen in der Nutzungsphase (§ 7, Rn. 176 ff.). Hier ist besonders die Abgrenzung im Rahmen des § 4 Nr. 12 UStG oftmals von Relevanz, wonach die Vermietung und Verpachtung grundsätzlich steuerfrei ist. Etwas anderes gilt aber insbesondere bei kurzfristiger Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (§ 14 Nr. 12 S. 2 UStG) sowie bei Nutzung der Option gem. § 9 UStG, wonach gewissermaßen „zur Umsatzsteuerpflicht optiert“ werden kann. Die Vielzahl der Fundstellen, die Friedrich-Vahle hier ausgewertet hat, ist beachtenswert und führt dazu, dass überaus viele Probleme prägnant abgehandelt werden, so etwa, wenn der Bearbeiter sich mit der EuGH-Judikatur zur Umsatzsteuerbarkeit von Betriebs- und Nebenkosten kritisch auseinandersetzt (§ 7, Rn. 192 ff.).

Gut gefällt mir die Beck-Verlags-typische Gestaltung mit angenehmem Schriftbild, Randnummernvergabe in den einzelnen Kapiteln und Verwendung des Fettdrucks von Schlagworten. Hinzu treten bei dem hier vorliegenden Werk weitere Gestaltungselemente: Aufzählungen (etwa § 7, Rn. 90), Beispiele (etwa § 7, Rn. 101), Passagen aus BMF-Schreiben (etwa § 7, Rn. 106), gestalterisch hervorgehobene Praxishinweise (etwa § 8, Rn. 50) sowie der Übersicht über besondere Sachverhalte dienende grafische Darstellungen (z.B. § 17, Rn. 30). Diese Gestaltungselemente – vor allem die vielen Beispiele – tragen einen großen Teil zum Gelingen des Werks bei. Das Handbuch ist zudem überaus gut lesbar und verständlich. Jedem Kapitel ist eine eigene Inhaltsübersicht vorangestellt, was die Übersichtlichkeit erhöht.

Für Fragen, die das Immobiliensteuerrecht betreffen, ist der Haase/Jachmann für mich daher in den letzten Wochen zur ersten Anlaufstelle avanciert. Viele Probleme können mit seiner Unterstützung unmittelbar einer Lösung zugeführt werden. Im Übrigen macht aber auch der aufgeräumte, ausführliche Fußnotenapparat große Freude und bietet viel Inspiration zur Vertiefung oder zum Nachschlagen von Spezialproblemen. Zudem ist das Werk auf dem Rechtsstand von März 2020 und damit topaktuell. Für die Folgeauflage würde ich mir für das perfekte Lesevergnügen aber noch ein Lesebändchen sowie einen Ausbau des Stichwortverzeichnis wünschen, da letzteres leider etwas knapp geraten ist – kleine Dinge, die den Wert des Werks aber keineswegs schmälern.

Die zweite Auflage des „Beck’schen Handbuchs Immobiliensteuerrecht“, einem Handbuch auf der wichtigen Schnittstelle zwischen Immobilienrecht und Steuerrecht, ist mithin rundum gelungen. All jenen, die regelmäßig mit Fragen des Immobiliensteuerrechts befasst sind, sei das Werk daher vollends empfohlen, sowohl als erste Anlaufstelle als auch als ständiger Begleiter und Inspirationsquelle. Denn die Lektüre erspart nicht nur viel Suchaufwand, sondern wird auch den Anschaffungspreis schnell amortisieren. Kurzum: Herausgeber und Autoren haben auch in der zweiten Auflage ein überzeugendes Werk vorgelegt. Das Ergebnis ist ein Handbuch, dem ein zentraler Platz im Handapparat aller mit dem Immobiliensteuerrecht Befassten gebührt.