Müller-Gugenberger,
Wirtschaftsstrafrecht – Handbuch des Wirtschaftsstraf- und
–ordnungswidrigkeitenrechts, 6. Auflage, Otto Schmidt 2015
Von
Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Frankfurt
a.M., und Regierungsdirektor a.D., Sachverständiger in
Wirtschaftsstrafverfahren, Dr. Werner Franke, Schermbeck

Das nunmehr in 6. Auflage vorliegende
Werk ist eines der wirtschaftsstrafrechtlichen
Standardwerke. Für manche ist es sogar ein „Monument, das Maßstäbe setzt“ (Bittmann, wistra 2011, 373, 374, zur
Vorauflage), andere bezeichnen es als „die ‚grüne Bibel‘ für
Wirtschaftsstrafrechtler“ (Kudlich, ZIS
2007, 192, 192, zur 4. Auflage). Zu Zeiten der Erstauflage (1987) war es noch
„geboten, die Bedeutung der [im Handbuch] behandelten Thematik, die Konzeption
dieser Darstellung (samt ihrer Grenzen) und die Motivation von Herausgeber und
Autoren im Vorwort zu erläutern“, (Vorwort zur 6. Auflage, VII.) Blickt man auf
die Entwicklung des Phänomens Wirtschaftsstrafrecht, kann man feststellen: über
die letzten drei Dekaden haben insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren den
öffentlichen und fachlichen Diskurs bewegt. Hierzu gehört auch die aktuelle Frage,
ob bestimmte unternehmerische Fehlentwicklungen (z.B. das Scheitern
hochspekulativer Investments) in die Kategorie des Strafrechts eingeordnet
werden müssen. Die Neuauflage des Handbuchs berücksichtigt den Rechtsstand bis Anfang
August 2014 sowie zusätzlich das mit Wirkung ab dem 1.1.2015 (erneut)
verschärfte Recht der Selbstanzeige und das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom
21.1.2015.
Ziel, Konzeption und Gliederung: Das
Handbuch soll auch in dieser Auflage „den dynamischen und außerordentlich
vielschichtigen Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ‚aus der Praxis für die
Praxis‘ in einem übersichtlichen Rahmen darstellen“ und – so der Herausgeber im
Namen aller Mitautoren weiter – „dabei den einzelnen Bearbeitern viel Raum
zur individuellen Gestaltung der jeweiligen Thematik“ lassen (Vorwort, X). Für
die Darstellung der Thematik wurde von Anfang an ein recht ungewöhnliches Konzept
gewählt: das Unternehmen als „wirtschaftende Einheit“ dient als
„Kristallisationspunkt“, um das Phänomen der Wirtschaftskriminalität und die
Normen zu deren Bekämpfung zu erfassen (§ 1 Rz. 18). Dieser Ansatz entspricht
zwar – wie der Herausgeber im selben Atemzug betont – nicht der
Strafrechtsdogmatik, ist aber aus der Blickrichtung der Praxis schlüssig. Die
Gliederung setzt den Ansatz dann konsequent um, indem sie chronologisch den „Lebensabschnitten“
eines Unternehmens und den typischen Bereichen unternehmerischer Betätigung
folgt. Demgemäß werden nach einer Einführung (1. Teil) die Pflichtverstöße bei
Gründung (2.), Betrieb (3.) und Sanierung bzw. Beendigung des Unternehmens (4.)
behandelt. Das Werk schließt mit dem Teil „Berater im Wirtschaftsstrafrecht“
(5). Die einzelnen Teile sind in Kapitel untergliedert, die ihrerseits in –
fortgeführte – Paragraphen aufgefächert sind (insgesamt 96).
Die Kritik von Bär (MMR-Aktuell, 2011, 323987), der unternehmensbezogene Ansatz
erschwere teilweise den Zugang zu einzelnen Straftatbeständen, da sie auf
mehrere Kapitel verteilt dargestellt werden, ist durchaus berechtigt. Deutlich
wird dies beispielsweise an den steuerstrafrechtlichen Bezügen, die im 2.
Kapitel des 1. Teils (§ 15), 1. Kapitel des 2. Teils (§ 24), 2. und 3. Kapitel
des 3. Teils (§ 38; §§ 43 ff.), 3. Kapitel des 4. Teils (§ 89) sowie im 3.
Kapitel des 5. Teils (§ 96) aufgezeigt werden. Die Kritik ist u.E. allerdings
in zweifacher Hinsicht abzuschwächen: zum einen dient das detaillierte, nahezu
200 Seiten umfassende Gesetzes- und Stichwortverzeichnis als hilfreicher
Einstieg (so auch Bär zur Vorauflage,
aaO), zum anderen werden über die lebensabschnittorientierten Darstellungen die
möglichen strafrechtlichen Risiken erst sichtbar (vgl. z.B. im Rahmen der
Unternehmensnachfolge: § 89). Der letzte Punkt ist für den Praktiker im eminent
vielschichten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts von besonderer Bedeutung.
Personelle Änderungen: Klaus Bieneck (OStA a.D., RA,
Stuttgart), Mitautor der ersten Stunde und Mitherausgeber der drei vorangegangen
Auflagen (2011, 2006, 2000), ist wenige Monate nach Erscheinen der 5. Auflage
verstorben. Dr. Christian
Müller-Gugenberger (RiOLG a.D., Stuttgart) ist damit wieder alleiniger
Herausgeber. Zwei Autoren sind aus persönlichen Gründen aus dem Team ausgeschieden
(Dr. Peter Bender, Finanzpräsident
a.D., RA, Hannover, zuständig für Zollrecht, Marktordnung, Subventionen; Gernot Blessing, OStA, Stuttgart,
zuständig für Arbeitnehmerschutz und Betriebsverfassung, Korruption, Notstand).
Dieser „Aderlass“ (Vorwort, IX) wurde durch Bestandsautoren ausgeglichen; zudem
konnten sechs neue Mitautor(inn)en hinzugewonnen werden (aaO).
Die personellen Änderungen lassen m.E.
[Franke-Roericht] den nicht zu unterschätzenden Einfluss staatsanwaltschaftlicher
Perspektiven auf die Materie Wirtschaftsstrafrecht unberührt: weiterhin ist der
überwiegende Teil der Autoren (18 von 30) beruflich diesem
Strafverfolgungsorgan verhaftet, lediglich drei Autoren sind als Rechtsanwalt
tätig. Dieser Blickwinkel mag ein Grund sein, weshalb zahlreiche (Schwerpunkt- )Staatsanwaltschaften
gerade dieses Handbuch erwerben. Die „staatsanwaltschaftliche Perspektive“ ist hier
nicht pejorativ zu verstehen; gleichwohl wird an einzelnen Stellen eine
Sichtweise deutlich, die m.E. zu stark gefärbt ist. Folgender Auszug soll dies
verdeutlichen:
Im 1. Kapitel des 5. Teils „Berater im
Wirtschaftsstrafrecht“ (§ 90, Einführung) führt Dr. Johannes Häcker (Ltd. OStA a.D., Stuttgart) zum Unterpunkt „1.
Zur Bedeutung der Berater“ aus: „Kennzeichnet
man die gefährlichsten
Wirtschaftsstraftäter [Hervorhebung im Original] noch damit, dass sie
bewusst Spezialisten in Rechts- und Wirtschaftsfragen heranziehen, um Grauzonen
und echte oder vermeintliche Gesetzeslücken für die Tatbegehung ausnutzen oder
um ihre Taten von vornherein bestmöglich zu verschleiern oder um schließlich
nachträglich Spuren zu verwischen, so rechtfertigen es schon allein diese
Aspekte, mögliche strafrechtliche Verwicklungen von Beratern in
Wirtschaftsstrafsachen im Rahmen ihrer Berufsausübung einer gesonderten
Erörterung zu unterziehen“ (Rz. 1). Dem Autor ist zunächst zuzustimmen,
dass auch die Beratungsberufe nicht per se aus dem hier diskutierten Kontext
herausgenommen werden können. Wenn jedoch Berater gleich zu Anfang dieses Teils
als Spezialisten für dolose Gestaltungen beschrieben werden, die zudem „gefährlichste[n]
Wirtschaftsstraftäter[n]“ (was bedeutet in diesem Zusammenhang „gefährlich“,
wie heben sich Wirtschaftsstraftäter von „nicht-gefährlichen“ Straftätern ab,
was sind gefährliche Wirtschaftsstraftäter, wodurch zeichnen sich gefährlichste
Wirtschaftsstraftäter gegenüber anderen, bloß gefährlicheren aus?) dienen, wird
hierüber eine verengte Wahrnehmung der Beraterschaft deutlich. Um die
Verstrickungen – insbesondere von Rechtsanwälten, Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern, Notaren – anschließend in tatsächlicher Hinsicht zu
untermauern, verweist der Autor u.a. darauf, dass die „Dunkelziffer gerade
dieser Beraterberufe als erheblich veranschlagt“ werden müsse (§ 90 Rz.
2). Als empirische Grundlage dienen ihm eigene und fremde Erfahrungen aus dem
Bereich der Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen (aaO); gleichzeitig wird
zugestanden, dass „verlässliches Material für zuverlässige Schätzungen“ bisher
nicht vorliege (aaO). Hier fragt sich dann der geneigte – zugegeben: anwaltlich
denkende – Leser zunächst, von welchen empirischen Hellziffern der Autor
ausgeht, wie hoch die nicht-erhebliche Dunkelziffer ist und wie aus den –
gemessen an den bundesweit zu erhebenden Gesamtzahlen – zahlenmäßig (wohl) überschaubaren
Einzelbetrachtungen die Wertung „erheblich“ werden konnte. Eine andere Frage
ist, ob nicht eine differenzierende Darstellung der Beraterschaft möglich
gewesen wäre.
Zu den wesentlichen inhaltlichen
Änderungen: Die grenzüberschreitenden Dimensionen wirtschaftsstrafrechtlicher
Sachverhalte wurden, gegenüber den bereits bestehenden Ausführungen
(„Internationales Strafrecht“ / „Internationalisierung des Strafrechts“ (§ 4),
„Wirtschaftsstrafrecht der Internationalen Organisationen“ (§ 5), „Europäisches
Strafrecht“ (§ 6)), noch einmal erweitert. So liefert die 6. Auflage einen
neuen Abschnitt zum „Ausländischen Wirtschaftsstrafrecht“ (§ 7; 32 Seiten), der
„einen Einstieg in das Wirtschaftsstrafrecht ausgewählter Nachbarstaaten und
wichtiger Handelspartner bieten will“ (Vorwort, VII). Zudem wurde der Bereich
der Rechtshilfe („Grenzüberschreitende Bekämpfung“, § 8) aktualisiert. Beides
ist ausdrücklich zu begrüßen. Zu Neubearbeitungen kam es insbesondere im Bereich
der „Untreue“ (§ 32), der „Kapitalbeschaffung“ (§§ 27, 28, 50), der „Publizität
der Rechnungslegung“ (§ 41) und der „Korruption“ (§ 53). Das AWG 2013
(Außenwirtschaftsgesetz vom 6.6.2013, BGBl. I 2013, 1482) machte eine
Neufassung des Außenwirtschaftsrechts (§§ 15 C, 62, 73) erforderlich, die 8.
GWB-Novelle und Neuerungen auf europäischer Ebene führten zu zahlreichen Änderungen
im Abschnitt zum Kartellrecht (§§ 15 D, 57). Hinzu kommen fortgeführte
Änderungen, die sich u.a. auf das Steuerrecht (§§ 43-46, 15 A, B) und das
Umweltrecht (§ 54) beziehen. Einen Schwerpunkt der 6. Auflage bilden die Aktualisierungen
des Teils „Unternehmensbeendigung“ (4.). Hier waren u.a. die Änderungen durch
das „ESUG“ (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (SanG)
vom 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2582) einzubinden. Es finden sich auch
Ausführungen zum „ESUG II“ (vgl. § 75 Rz. 45). Insgesamt ist das Handbuch mit
nun 3353 Seiten gegenüber der Vorauflage (2011) um rund 450 Seiten gewachsen.
Sehr bemerkenswert ist der Umgang mit kritischen
Anmerkungen: Beispielsweise wird nun, anknüpfend an die Anregung von Bittmann (wistra 2011, 373, 374), eine
zusammenfassende Behandlung der bisher verstreut erörterten Thematik
„Compliance“ (§ 31; 20 Seiten) geboten. Diese Systematisierung ist u.E.
sinnvoll; wünschenswert wäre vielleicht noch ein Ausbau dieses Abschnitts, z.B.
im Wege der Darstellung nationaler und internationaler (untergesetzlicher) Bestrebungen
zur Schaffung einheitlicher Compliance-Standards (vgl. IDW PS 980 / ISO 19600).
Willkommen wäre auch ein eigenständiges Kapitel zum Thema „Internal
Investigations“ (vgl. hierzu § 31 Rz. 28 und § 93 Rz. 47), wenngleich ein
solches Unterfangen im Hinblick auf den bereits bestehenden Umfang des Werks
(3353 Seiten) kaum realisierbar erscheint.
Zu den Besonderheiten des Werks: Das
Handbuch klammert, entgegen dem „klassischen“ Verständnis des Begriffs
„Wirtschaftsstrafrecht“ (vgl. hierzu die Ausführungen in der Besprechung des
Werks von Achenbach / Ransiek / Rönnau: http://dierezensenten.blogspot.de/2015/12/rezension-strafrecht-handbuch.html),
die Bereiche Steuerstrafrecht und Umweltstrafrecht nicht aus. Darüber hinaus wird
ein „Allgemeiner Teil“ des Wirtschaftsstrafrechts geboten (§§ 17-21), wobei
einzelne Problemfelder z.T. recht knapp dargestellt werden (vgl. hierzu Kudlich, ZIS 2007, 192, 192). Hierdurch
wird jedoch der positive Gesamteindruck dieses – in wirtschaftsstrafrechtlichen
Handbüchern eher selten anzutreffenden – eigenständigen Teils nicht geschmälert,
zumal an jeder Stelle zahlreiche Vertiefungshinweise gegeben werden. Eine
Besonderheit des Werks ist ferner die sehr ausführliche und durchweg hilfreiche
Darstellung der Grundlagen, beispielsweise im Handels-, Gesellschafts- und Gewerberecht
(§§ 22-25) sowie im Bereich des Rechnungswesens (§ 26) oder der
Kapitalbeschaffung (§ 27).
Fazit: Auch die 6. Auflage bietet einen überzeugenden,
praxisbezogenen Einstieg in das Phänomen Wirtschaftsstrafrecht unter
Einbeziehung der sonst in vergleichbaren Handbüchern ausgeklammerten Bereiche
des Steuer- und Umweltstrafrechts. Das Handbuch bleibt insgesamt seiner
Zielsetzung treu, „den dynamischen und außerordentlich vielschichtigen Bereich
des Wirtschaftsstrafrechts ‚aus der Praxis für die Praxis‘ in einem
übersichtlichen Rahmen darstellen“ zu wollen. Für beratende Berufe (z.B. Rechtsanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bietet es zudem einen Einblick in
insbesondere staatsanwaltschaftliche Blickrichtungen auf
wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte. Es gehört mit einem nahezu
dreißigjährigen Erfahrungsschatz zu den Standardwerken
wirtschaftsstrafrechtlicher Literatur, und dürfte daher wohl Teil der
Bibliothek sämtlicher Praktiker im Wirtschaftsstrafecht sein.