Montag, 27. April 2026

Rezension: StPO

Satzger / Schluckebier / Werner, StPO, 9. Auflage, Wolters Kluwer 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Der SSW-StPO ist ca. 3 Jahre nach der Vorauflage aktualisiert neu erschienen und hatte zahlreiche in der Zwischenzeit ergangene Reformen und Reförmchen der StPO einzupflegen, dazu natürlich die ergangene Rechtsprechung. Der Kommentar erscheint meist in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem SSW-StGB, sodass sich Rechtsanwender im Strafrecht mit einer kohärenten Kommentierung zum materiellen und zum prozessualen Strafrecht versorgen können. Die magische Grenze von 3000 Seiten wurde auch diesmal unterschritten, sodass der Kommentar weiterhin ein opulentes Erscheinungsbild hat, ohne unhandlich zu werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist nach wie vor angenehm, wenngleich die Nachweise für Rechtsprechung und Literatur weiterhin in den Fließtext eingepflegt werden, was den Lesefluss durchaus erschwert. Fettungen von Schlagwörtern geben Orientierung bei der Lektüre. Vereinzelt werden auch mit grauem Balken abgesetzte Beispiele angeboten, um die Kommentierung besser einordnen oder verstehen zu können. Das geschieht aber nicht in einem Umfang, der das Werk zu einem Hybrid (zwischen Kommentar und Handbuch) machen würde, aber es ist ein positiv herauszustellendes Merkmal des Buches.

Das Autorenteam ist weiterhin groß und vereint sowohl Praktiker als auch Autoren aus dem Wissenschaftsbereich. Viele der Autoren sind durch Fachbeiträge bekannt, sodass man sich auch hinsichtlich der Kommentierungen auf Qualitätsarbeit verlassen kann.

Das Werk ist seit langem etabliert, sodass ich mich – wie auch bei der Besprechung der Vorauflage – auf einzelne Stichproben beschränke, für die ich den Kommentar im Dezernatsalltag herangezogen habe.

An erster Stelle zu nennen ist hier die Kommentierung von Tsambikakis/Gierok zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret bezüglich der Anforderungen an den Antrag selbst (§ 45, S. 263 ff.). Hier wird, gewissermaßen mit Leuchtturmfunktion für andere Kommentierungen, zutreffend herausgearbeitet, dass für den Wiedereinsetzungsantrag kein Formerfordernis besteht. Dass für die zugleich nachzuholende versäumte Prozesshandlung mglw. ein Formerfordernis besteht, das sich auf den Antrag überträgt, wenn beides zeitgleich an das Gericht übersandt wird, bedingt jedenfalls kein allgemeines Formerfordernis zum Nachteil des Petenten. Auswirkungen hat dies in Wiedereinsetzungssituationen, in denen eine Prozesshandlung nicht nachzuholen ist, bspw. bei § 329 StPO: dann kann das Wiedereinsetzungsgesuch eben auch per Mail gestellt werden, sofern sich aus dem reinen Mailtext hinreichend sicher die Urheberschaft des Angeklagten ergibt.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung von Herrmann zu den Haftgründen näher angesehen (§ 112 StPO, S. 760 ff.). Wie immer muss man eine solche Kommentierung mit einem gewissen Filter lesen, wenn sie Wertungen enthält. Wird wie hier etwa beschrieben, dass die gesetzlich nicht vorgegebenen, so genannten apokryphen Haftgründe eine „verbreitete, geradezu Besorgnis erregende Rolle“ spielen (Rn. 20), so ist diese Einschätzung aus der Sicht eines Verteidigers natürlich nachvollziehbar. Dennoch mag diese Besorgnis aus Sicht anderer Berufsgruppen vielleicht nicht in gleichem Maße bestehen. Gleichermaßen erachte ich die Nutzung des Worts „Etikettenschwindel“ für unglücklich (Rn. 21), da es eine Vorabwertung beinhaltet, gegen die argumentativ kaum noch angegangen werden kann. Wenn der Kommentar den Ansatz verfolgt, für alle Rechtsanwender gleichermaßen funktional nutzbar sein zu wollen, sollte das Lektorat bei tendenziöser Wortwahl oder Wertung (so auch Rn. 137 zum Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) zumindest auf die Zitierung anderer Ansichten achten. Ungeachtet dessen ist die Tiefe der weiteren Darstellung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Haftgründe und auch die Untermauerung der Erkenntnisse mit Fundstellen vorbildlich (z.B. Rn. 46 ff.: Einzelfälle zur Fluchtgefahr), was eine schnelle praktische Verwertung des Gelesenen betrifft.

Immer empfehlenswert sind Kommentierungen von Eschelbach, vorliegend möchte ich diesbezüglich auf seine Erläuterungen zu § 136a StPO hinweisen. Denn ausgehend von der Schutzrichtung der Norm wird darauf hingewiesen, dass ein wesentlich weiterer Anwendungsbereich gegeben ist als es der reine Wortlaut hergibt (Rn. 5). Darüber hinaus wird die Grenzziehung zwischen erlaubter List und verbotener Täuschung zu Recht als gekünstelt kritisiert (Rn. 38). Gleichermaßen lesenswert ist die kompakte Differenzierung zwischen Fortwirkung und Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Rn. 72/73).

Schließlich habe ich aus rein praktischen Erwägungen die Ausführungen zur Verhandlungsleitung von Grube durchgelesen, § 238 StPO. Die Verknüpfung von theoretischer Darlegung der Problematik mit tatsächlichen Anwendungsfällen und der späteren Rüge im Rahmen der Revision gelingt vorzüglich und sorgt so für zuverlässigen Wissensgewinn auf wenigen Seiten. Darüber hinaus gibt Grube aber auch noch Grundsätzliches mit auf wen Weg, wenn er etwa das Leitbild der richterlichen Verhandlungsführung konkretisiert (Rn. 9) oder einen möglichen Rügeverlust aus den gängigen Argumentationsansätzen herleitet und die Standpunkte gegenüberstellt (Rn. 48 ff.).

Der SSW-StPO gehört seit Jahren zum Grundhandwerkszeug des in der Praxis tätigen Strafrechtlers. Man kann ihn bedenkenlos für den Erstzugriff bei jeglicher prozessualer Problematik heranziehen, aber gleichermaßen auch anderweitig gefundene Ansichten mit den hier vorhandenen Kommentierungen abgleichen. Dass es je nach beruflicher Herkunft des jeweiligen Autors auch einmal zu pointierten Aussagen kommen kann, die man so nicht in jedem anderen Kommentar finden würde, macht einen zusätzlichen Mehrwert des Werks aus.

Dienstag, 7. April 2026

Rezension: Datenschutz im Internet

Schwartmann / Benedikt / Reif (Hrsg.), Datenschutz im Internet – Rechtshandbuch, C.H. Beck 2025

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Dass Fragen des Datenschutzes spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und damit auch des Rechts zu beachten und vom Rechtsanwender „mitzudenken“ sind, dürfte sich zwischenzeitlich als allgemeine Ansicht durchgesetzt haben. Unternehmen, Behörden, Gerichte und Anwaltschaft haben sich daher mit einer großen Vielzahl an Rechtsbereichen auseinanderzusetzen, in die der Datenschutz „einstrahlt“. Kommentare zu datenschutzrechtlichen Vorschriften gibt es mittlerweile einige, Handbücher bearbeiten zumeist thematische Schwerpunkte, so etwa zum Beschäftigtendatenschutz, dem Datenschutz in der Wohnungswirtschaft oder dem Sozialdatenschutz. Einen anderen Ansatz wählt seit jeher das nunmehr von Rolf Schwartmann, umtriebiger Professor an der TH Köln, der Verwaltungsrichterin Kristin Benedikt und der Rechtsanwältin Yvette Reif herausgegebene Rechtshandbuch „Datenschutz im Internet“, das keinen thematischen Zugriff wählt, sondern vielmehr auf den Ort der Datenverarbeitung – nämlich das Internet – abstellt und sich zum Ziel gesetzt hat, sämtliche dort relevanten Verarbeitungen systematisch abzuhandeln und dem Leser so eine Hilfestellung über die gesamte Breite zu bieten. Hierfür ist es den Herausgebern gelungen, einen Autorenkreis mit großer datenschutzrechtlicher Expertise zu versammeln; dabei sind etwa Stefan Brink, Marit Hansen, Tobias Keber, Martin Kessen, Boris B. Paal, Carlo Piltz, Gregor Thüsing, Tim Wybitul, mithin ehemalige und aktuelle Landesdatenschutzbeauftragte, aber auch Vertreter aus Wissenschaft, Anwaltschaft und Justiz, insgesamt ein perfekter Mix für ein praxisorientiertes Handbuch wie das vorliegende.

Dabei folgt das Werk einem sehr systematischen Aufbau in vier Teilen, die wiederum in einzelne Kapitel untergliedert sind. Den Anfang macht ein allgemeiner Teil, der mit „Einführung und rechtliche Grundlagen“ (Teil A.) überschrieben ist. Benedikt gibt dort einen Überblick über die Vorschriften zu ePrivacy, Reif/Burkhardt bzw. teilweise allein Reif eröffnen den Blick auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften; weitere Ausführungen betreffen die sonstigen maßgeblichen Bezüge, stets unter Beachtung europarechtlicher und nationalrechtlicher Rechtsakte. Sodann folgt „Teil B.“, der sich mit dem Datenschutz betreffend „Websites und Apps“ auseinandersetzt. Von einer allgemeinen Funktionsbeschreibung der technischen Einrichtungen (S. 69 ff.), über die Verarbeitungen (S. 97 ff.), die betroffenen Datenkategorien (S. 115 ff.), die Rollen der verschiedenen Beteiligten (S 127 ff.) bis hin zu den Erlaubnistatbeständen (S. 163 ff.) werden hier zunächst Grundlagenthemen abgehandelt, auf die das Werk im Folgenden aufbaut, die zum grundsätzlichen Verständnis aber auch wiederholt lesenswert sind. Wichtig für die datenschutzrechtliche Praxis erscheinen mir vor allem die Kapitel über die „Einbindung von Fotografien“ (S. 301 ff.) sowie den Drittlandstransfer (S. 315 ff.). Das Kapitel zu „Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden“ (S. 277) enthält eine interessante Fundkiste und ist zum Stöbern gewiss interessant. Systematisch erscheint es aber als Fremdkörper hier; es bleibt unklar, warum die hier abgehandelten Inhalte nicht in den einzelnen Kapiteln Aufnahme gefunden haben, sondern hier eigens herausgestellt werden.

Im dritten Teil des Werks geht es dann hinein in die einzelnen Rechtsbereiche („Teil C. Spezifische Anwendungsbereiche“). Wichtige Bausteine sind hier die Abhandlungen zu Einsatz und Anwendung von „Messengern“ (S. 457 ff.) sowie zu „Social Media im Unternehmen“ (S. 477 ff.).

Im finalen Teil „D.“ werden dann noch die „Risiken bei Datenschutzverstößen“ beschrieben und ausbuchstabiert. Unterlassungsansprüche spielen hier eine gewichtige Rolle. Prima gefallen hat mir insbesondere die dogmatische Systematisierung nach Anspruchsgrundlagen, die Herbrich vornimmt und die für die Praxis wirklich hilfreich erscheint (S. 794 ff.). Weitere Kapitel betreffen Schadensersatzansprüche, Bußgeld- und aufsichtliche Verfahren. Zu letzteren hat Benedikt einen gelungenen, wenngleich naturgemäß nur überblicksartigen Beitrag verfasst. Treffend herausgearbeitet wird der Gang des (Verwaltungs-)Verfahrens, eher an der Oberfläche bleibt jedoch die Auseinandersetzung mit der für die Aufsichtsbehörden überragend wichtigen Fragestellung, ob der Aufsichtsbehörde bei Vorliegen eines Datenschutzverstoßes ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Obs“ eines möglichen Einschreitens zusteht (Entschließungsermessen). Während die DS-GVO ein solches Ermessen nicht vorsieht, hat der EuGH ein solches – unter bestimmten Voraussetzungen – durchaus für zulässig erachtet (vgl. EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-768/21, NJW 2024, 3427).

Das wohl als „Schwarmann/Benedikt/Reif“ abgekürzte Werk verfügt selbstverständlich auch über ein Inhalts-, ein Bearbeitungs- und ein Literaturverzeichnis. Das Stichwortverzeichnis ist mit 11 Seiten im Verhältnis zum übrigen Inhalt verhältnismäßig knapp geraten; gleichwohl habe ich gesuchte Stichworte bislang recht zügig gefunden. Gefreut habe ich mich auch über die Haptik des Werks, dem der Verlag eine sehr angenehme Papierstärke spendiert hat. Nur ein Lesebändchen würde den Lesekomfort in der Anwendung noch erhöhen, springt man in der täglichen Anwendung gerade in Werken wie diesem doch das ein oder andere Mal von einer an die nächste Stelle und wieder zurück.

Mein Fazit nach mehrwöchiger Nutzung fällt ausgesprochen positiv aus: Der Zuschnitt des Werks hat mir gut gefallen, das Match aus Titel und Inhalt ist gut gelungen, sodass der Leser den Inhalt erhält, den er erwartet. Wermutstropfen ist natürlich die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten wohl überaus schnelle Fortentwicklung der Rechtsprechung im Datenschutzrecht – gewissermaßen eine Rechtsprechungsakzeleration –, wodurch Printwerke ihre bisherigen Stärken im Vergleich zu Online-Werken etwas einbüßen. Im Grundlegenden hat dies jedoch Auswirkungen, im Spezifischen kann es dann schon eher zu Abweichungen kommen. Dies ist aber im Allgemein hinzunehmen.

Hat der Markt und hat der Leser auf dieses Buch gewartet? Angesichts der Vielzahl neuer Fachtitel, die jedes Jahr neu oder in neuer Auflage den Buchmarkt erreichen, wird man dies nur für die wenigsten Titel noch behaupten können. Und doch ist das Rechtshandbuch von Schwartmann/Benedikt/Reif ein prima Werk gerade für Fragen rund um den Datenschutz im Digitalen. So dürfte das Werk etwa Rechtsanwälten (ohne Schwerpunkt im Datenschutzrecht) zu empfehlen sein, da es viele Themen aufgreift und so einen angemessenen Umgang damit gewährleistet. Auch Beschäftigte in Unternehmen und Aufsichtsbehörden können sicherlich einen Mehrwert aus dem Werk ziehen, insbesondere dann, wenn Fragen, die über die Masse des Tagesgeschäfts hinausgehen, virulent werden – insbesondere betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Websites, in Apps und vor allem auch in der Schnittstelle zwischen ePrivacy und DS-GVO. Gerade in diesen Bereichen hilft das vorliegende Handbuch weiter. Für 159 Euro bekommt man hier 873 Seiten Qualität. Kurzum: Ich freue mich über das Erscheinen und werde das Werk auch weiter zu Rate ziehen.

Samstag, 21. März 2026

Rezension: Beck’sches Prozessformularbuch

Mes, Beck’sches Prozessformularbuch, 16. Auflage, C.H. Beck 2026

Von RAin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach a.M.

Das Beck’sche Prozessformularbuch, herausgegeben von Peter Mes liegt seit 2026 in seiner 16. Auflage vor und bestätigt seinen Status als unverzichtbares Standardwerk für die anwaltliche Praxis mit über 3.266 Seiten.

Diese Auflage steht zugleich unter besonderen Vorzeichen: Der langjährige Herausgeber Peter Mes, der das Werk seit der 11. Auflage allein verantwortete und bereits seit der Erstauflage 1980 prägend begleitet hat, ist am 19. Juli 2025 im Alter von 82 Jahren verstorben. Dass er die Neuauflage noch bis zuletzt betreut hat, unterstreicht seine außergewöhnliche Verbundenheit mit diesem Werk, das er über Jahrzehnte hinweg maßgeblich entwickelt und geprägt hat.

Es handelt sich um ein ausgesprochen umfangreiches Werk, das jedoch – typisch für juristische Großkommentare und Formularsammlungen – auf sehr dünnem Papier gedruckt ist, wie man es etwa auch aus klassischen Examenswerken kennt. Dies ermöglicht die enorme Stofffülle in einem Band, erfordert aber zugleich einen gewissen sorgsamen Umgang. Vor diesem Hintergrund wäre die Ergänzung durch ein oder mehrere Lesebänder wünschenswert gewesen, um das Arbeiten mit dem Werk im Alltag weiter zu erleichtern.

Besonders hervorzuheben ist die durchgehend praxisorientierte Struktur. Das Werk beginnt im ersten Teil mit dem allgemeinen Zivilprozessverfahren und setzt dabei bereits beim Mandatsverhältnis (Vergütungsvereinbarung, Haftungsbeschränkungsvereinbarung, Impressum etc.) an. Diese chronologische und lebensnahe Herangehensweise erleichtert die intuitive Nutzung erheblich. Man findet sich nicht nur systematisch, sondern auch praktisch „entlang des Mandats“ im Werk zurecht – ein klarer Vorteil gegenüber rein abstrakt aufgebauten Formularsammlungen. Das Prozessformularbuch gliedert sich in insgesamt zehn große Teile, in denen sich so gut wie alles finden lässt: I. Allgemeines Zivilprozessverfahren, II. Klagen und Anträge im Zivilprozess zu ausgewählten Gebieten des materiellen Rechts, III. Zwangsvollstreckung, Anfechtungsgesetz, Insolvenzordnung, IV. Arbeitsgerichtsprozess, V. Verwaltungsstreitverfahren, VI. Verfassungsrecht, VII. Finanzgerichtsprozess, VIII. Sozialgerichtsprozess, IX. Rechtsschutz vor den Gerichten der Europäischen Union, X. Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Unterstützt wird dies durch ein außergewöhnlich umfangreiches Sachregister. Gerade in einem Werk dieser Größenordnung ist ein derart detailliertes Register von unschätzbarem Wert für die schnelle Navigation im Arbeitsalltag. Seit der Vorauflage sind rund vier Jahre vergangen, in denen zahlreiche Gesetzesänderungen und Entwicklungen in der Rechtsprechung erfolgt sind.

Inhaltlich wurde das Formularangebot gezielt erweitert. Hervorzuheben sind insbesondere neue Muster im Bereich der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen im Teil I.A.8. ff. (S. 37 ff.) Diese Ergänzung ist praxisrelevant, da entsprechende Abstimmungen regelmäßig erforderlich sind und standardisierte Vorlagen die Prozesse hier erheblich beschleunigen.

Ebenfalls neu ist ein Formular für den Antrag auf Durchführung einer Videobeweisaufnahme, I.H.1. (S. 265 f.). Darüber hinaus wurde das Werk auch in Spezialmaterien ergänzt, etwa durch ein neues Beschwerdemuster im Kartellrecht, II.N.14. (S. 1725 f.)

Das Werk geht weit über eine bloße Sammlung von Mustern hinaus. Die umfangreichen Anmerkungen zu den einzelnen Formularen enthalten vertiefende Hinweise, taktische Überlegungen und Verweise auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur. Dadurch erhält das Formularbuch darüber hinaus einen ausgeprägten Handbuchcharakter.

Die Verweisstruktur ist anfangs kurz gewöhnungsbedürftig: Die im Text enthaltenen Ziffern stellen keine klassischen Fußnoten dar, sondern verweisen auf separate Anmerkungen im Nachgang des jeweiligen Formulars. Diese füllen selbst ganze Seiten und machen das Herzstück des Prozessformularbuchs aus.

Ein erheblicher Mehrwert bleibt die Möglichkeit, sämtliche Formulare als bearbeitbare Word-Dateien herunterzuladen. Dies ermöglicht eine direkte Übernahme in die eigene Mandatsarbeit und macht das Werk besonders effizient nutzbar.

Sehr positiv ist ebenfalls die Aufnahme amtlicher Formulare in ihrer originalen Gestalt, etwa des Antrags auf Prozesskostenhilfe (S. 104 ff.), des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids (S. 70) oder der Klage im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (S. 646). Diese Praxisnähe ist ein großer Vorteil, da die Formulare genau so dargestellt werden, wie sie auch tatsächlich verwendet werden. Allerdings zeigt sich hier eine klare Schwäche des Werks: Die Qualität dieser abgedruckten Formulare ist teilweise enttäuschend. Die Darstellungen wirken mitunter wie gescannte Kopien und sind oftmals nicht ausreichend scharf. Gerade bei einem ansonsten sehr hochwertig konzipierten Werk fällt dies negativ auf. Hinzu kommt, dass insbesondere bei komplexeren Formularen die Schriftgröße teilweise sehr klein ist, was die Lesbarkeit erschwert. Angesichts des insgesamt hohen Anspruchs und Preissegments des Buches wäre hier eine deutlich bessere Qualität wünschenswert gewesen.

Die 16. Auflage des Beck’schen Prozessformularbuchs überzeugt durch ihre enorme inhaltliche Tiefe, ihre praxisnahe Struktur und ihren hybriden Charakter als Formularsammlung und Handbuch. Die gezielten inhaltlichen Erweiterungen, die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen sowie die digitale Nutzbarkeit machen das Werk zu einem unverzichtbaren Begleiter im anwaltlichen Alltag. Das Werk bleibt ein zentrales Arbeitsmittel für jede Kanzlei – und zugleich ein Vermächtnis eines Herausgebers, der die anwaltliche Praxis über Jahrzehnte hinweg maßgeblich mitgeprägt hat.

Donnerstag, 12. März 2026

Rezension: Tipps für die Vertretung von Menschen mit Behinderung

Conrad-Giese / Eberhardt / Feldes / Koch / Ramm / Rennebeck / Ritz, Tipps für die Vertretung von Menschen mit Behinderung, Aufgaben – Rechte – Kompetenzen, 5. Auflage, Bund 2026

Von Rain, Fain SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

„Moderne Arbeitswelt – kein Platz für Menschen mit Behinderungen?“ Diese provokante These ist der Einstieg in das vorliegende Werk. Ausgangspunkt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Während sich Politik im Kreis dreht, Unternehmen in Krisenstimmung verharren und Digitalisierung wie Künstliche Intelligenz als Heilsversprechen gehandelt werden, bleibt das enorme Potenzial von Beschäftigten mit Behinderungen weitgehend ungenutzt. Fach- und Arbeitskräftemangel, Softwareinfrastrukturen – überall herrscht Mangelverwaltung, dabei liegen Förderprogramme, Eingliederungshilfen und rechtliche Grundlagen längst bereit. Man muss sie nur kennen – und wirksam nutzen.

Gerade hier setzt das Buch an. Es zeigt, welche Rahmenbedingungen längst existieren und wie sich Schwerbehindertenvertretungen in dieser „Arbeitswelt 4.0“ behaupten und positionieren können. Der DGB-Index „Gute Arbeit“ wird kritisch in Beziehung gesetzt zur Realität in den Betrieben: Wie weit ist die vielzitierte Industrie 4.0 wirklich in der Inklusion angekommen? Statistiken belegen, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen je nach Behinderungsart, Geschlecht und Betriebsgröße weiterhin ausgesprochen ungleich verteilt ist. Wer sich die Daten anschaut, erkennt sofort: Digitalisierung und Inklusion verlaufen bislang auf getrennten Gleisen – digitale Assistenten könnten hier Brücken schlagen, tun es aber selten.

Nach der analytischen Bestandsaufnahme folgt der praxisnahe Teil zur Arbeit der SBV. Hier überzeugt das Werk besonders. Übersichtlich werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert und zugleich verdeutlicht, was die alltägliche Arbeit tatsächlich ausmacht: aufmerksam sein, zuhören können, überzeugen, kreativ bleiben. Hinzu kommen handfeste Hinweise zu notwendigen Arbeitsressourcen – vom Beratungsraum und technischer Ausstattung bis zu mobiler IT-Unterstützung.

Einen Mehrwert bietet das Kapitel über Werkzeuge und Vernetzung: Schulungen, Verhandlungsführung, aktuelle Fachliteratur, digitale Informationsquellen und Netzwerke werden nicht nur genannt, sondern in ihrer strategischen Bedeutung eingeordnet. Besonders gelungen ist die Darstellung der „Bausteine des Networkings“ – Transparenz, Ressourcenverfügbarkeit, Öffentlichkeitsarbeit – als zentrale Erfolgsfaktoren wirksamer SBV-Arbeit. Auch das Umfeld kommt nicht zu kurz: Rehaträger, Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen und andere Partner werden praxisnah eingebunden.

Im Hinblick auf die anstehenden SBV-Wahlen im Herbst 2026 will das Buch Mut machen für die Übernahme eines Amtes und den Einstieg ins Amt erleichtern. Die Autoren wechseln nun von der Statistik des ersten Teils nahtlos zur Praxis: Weg vom Einzelkämpfertum, hin zur Teamarbeit. Neue Reha-Instrumente sollen verstärkt genutzt werden – Ausbildung, Übernahme von Azubis, Budgets für Ausbildung und Arbeit. Besonders betont wird die Gestaltung einer demografisch sensiblen Personalpolitik inklusive Weiterbildung, Qualifikation und Prävention. Kritik bleibt nicht aus: Zwar wurden SBV-Rechte gestärkt, doch vieles hinkt hinterher – allen voran der Kündigungsschutz.

Hauptaufgaben der SBV kristallisieren sich klar heraus: Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB), Probleme am Arbeitsplatz durch Behinderung oder Erkrankung, Verschlimmerung von Erkrankungen, Gleichstellung. Die Schweigepflicht ist zentral – SBV-Mitglieder hören oft „offenherzige“ Probleme, müssen aber beraten, Abstand halten und Grenzen ziehen. Strategien werden mit Betroffenen entwickelt, ohne ihnen Wege abzunehmen; bei Langzeiterkrankungen ist langer Atem gefragt. Für Einsteiger bietet das Buch praxisnahe Checklisten wie „Arbeitshilfen für den SBV-Amtsantritt“: Nicht nur Gesetze und Zeitschriften, sondern auch Prüfung der Arbeitsstruktur und Büroausstattung.

Innerhalb der Vertretung müssen Zuständigkeiten, Gesamtorganisation, Stufen der SBV, Freistellung, Vorsitzende, Stellvertreter, Gewerkschaften, Betriebsrat (BetrR) und Personalrat (PersR) geklärt werden. Praktisch konkretisiert: Büroausstattung mit Medien, Periodika, Möbeln. Der erste Auftritt – die erste Sprechstunde – wird vorbereitet: Aufgaben und Erwartungen klären, Distanz wahren. Arbeitsmethoden umfassen Checklisten wie die „5 Projektphasen“ und das „100-Tage-Programm für die SBV“.

Die Schwerpunkte der SBV-Arbeit werden im vierten Teil des Buches detailliert und praxisnah beleuchtet. Zunächst widmet sich das Werk dem Anerkennungsverfahren, in dem versorgungsmedizinische Grundsätze und Nachteilsausgleiche zentrale Rollen spielen. Es zeigt klar auf, wie sich Beteiligte am besten verhalten sollten, um den Grad der Behinderung (GdB) erfolgreich durchzusetzen, und liefert dafür konkrete Handlungsempfehlungen.

Ebenso detailliert wird der besondere Kündigungsschutz behandelt. Hier finden SBV-Mitglieder eine umfassende Checkliste für die Stellungnahme im Kündigungsschutzverfahren, die Schritt für Schritt durch die wesentlichen Argumentationslinien führt und typische Fallstricke benennt. Die Autoren machen damit deutlich, wie entscheidend eine präzise und rechtlich fundierte Positionierung in solchen Verfahren ist.

Der Gleichstellungsantrag bildet einen weiteren Kernpunkt. Das Buch fächert die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema auf und stellt praxisreife Musterformulierungen bereit, die als Bausteine einer Inklusionsvereinbarung dienen können. Diese Vorlagen erleichtern nicht nur die Formulierung, sondern stärken auch die Verhandlungsposition gegenüber Arbeitgebern.

Weiterhin gehen die Autoren auf begleitende Hilfen und Arbeitsassistenz ein, beleuchten die Rente für Schwerbehinderte sowie den Teilzeitanspruch. In all diesen Bereichen verbindet das Buch theoretisches Wissen mit unmittelbar einsetzbaren Hilfsmitteln, sodass SBV-Mitglieder hierfür sofort handlungsfähig werden.

Diese Abschnitte liefern nicht nur Wissen, sondern umsetzbare Werkzeuge für den SBV-Alltag – von Checklisten bis zu Mustertexten. Eindrücklich ist der Abschnitt zur Arbeitsgestaltung: Arbeitsintensität, Anforderungen und Ausstattung hinken der Idee eines wirklich behindertengerechten Arbeitsplatzes deutlich hinterher. Die Autoren arbeiten mit einer anschaulichen Tabelle zur menschlichen Leistungsfähigkeit – was im Alter zunimmt, was abnimmt, was konstant bleibt – und machen klar, dass gesundheitsfördernde und behinderungsgerechte Bedingungen keine Kür, sondern Voraussetzung sind. Dazu findet sich eine kompakte Übersicht über zentrale arbeitsschutzrechtliche Normen und Rechtsprechung und deren Bedeutung für Weiterbildung, Fort- und Qualifizierungsmaßnahmen, Inklusionsvereinbarungen, Gefährdungsbeurteilung, Präventionsverfahren, BEM und Rehabilitation. Ein eigener Schwerpunkt liegt auf der Arbeit mit Sinnesgeschädigten: Wie Kommunikation, Technik und Organisation angepasst werden müssen, wird praxisnah beschrieben.

Beim Budget für Arbeit nimmt das Buch sich „nur“ eine Seite Zeit – ein Missverhältnis, das deutlich auffällt. Gerade dieses neue Teilhabeinstrument wird aus Sicht der Rezensentin viel zu knapp behandelt und spiegelt die tatsächliche Praxis wider: Ein Instrument mit großem Potential, das in Betrieben wie in der Beratung noch viel zu sehr vernachlässigt wird. Der Text zeigt damit indirekt: Jammern über Fachkräftemangel hilft wenig, wenn die vorhandenen Instrumente nicht aktiv genutzt und weiterentwickelt werden.

Im anschließenden Teil zur betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit widmet sich das Buch der Frage, wie SBV-Arbeit überhaupt sichtbar wird. Klassische und moderne Kommunikationswege werden nebeneinandergestellt: E-Mails, Newsletter, Intranet und (!) das „Schwarze Brett“, dessen Ernsthaftigkeit in Zeiten digitaler Kommunikation durchaus hinterfragt werden darf. Die Autoren verorten diese Instrumente sauber in den gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung und zeigen, an welchen Stellen SBV, Betriebsrat und Personalrat zusammenspielen sollten. Damit wird deutlich: Ohne systematische, gut geplante Öffentlichkeitsarbeit bleiben viele gute Ansätze der SBV unsichtbar – und wirken dann auch nicht.

Vieles in dem Buch erweist sich als ausgesprochen praxistauglich – etwa die zahlreichen Checklisten, Musterformulierungen und der konsequente Verweis auf Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen. Für den Alltag der SBV bietet es damit durchaus solide Orientierungshilfen, die gerade für Einsteiger eine echte Arbeitserleichterung sein können.

Gleichzeitig wirkt der gesamte Duktus auffallend geprägt von einem Bild der Arbeitswelt, das deutlich im 20. Jahrhundert verhaftet ist. Zwar wird digitale Belastung problematisiert – allerdings eher im Ton einer Kulturkritik („wie schlimm das alles ist“), während die Beispiele aus der Arbeitswelt bei „Putzer“, „Vorarbeiter“, „Kranführer“, „Anstreicher“ stehen bleiben. Die Realität hybrider, wissensbasierter und digitalisierter Arbeitsformen, in denen Beschäftigte mit Behinderungen heute tatsächlich ihren Platz finden (oder verlieren), kommt nur am Rand vor.

Besonders schwer wiegt der Umgang mit den rechtlichen und strategischen Zukunftsinstrumenten. Die Anforderungen an die Rechtskenntnisse der SBV – etwa im Hinblick auf Vertretung im GdB-Verfahren oder bei Änderungsanträgen – erscheinen als reines Wunschdenken und markieren letztlich den gravierendsten Fehlgriff: Hier wird eine fachliche Überfrachtung suggeriert, die an der Praxis vieler SBVen vorbeigeht. Noch problematischer ist die Schieflage bei den zentralen Teilhabeinstrumenten: Das Budget für Arbeit wird auf kaum einer Seite abgehandelt, das Budget für Ausbildung praktisch gar nicht. Gerade diese Instrumente sind jedoch für eine zukunftsorientierte Inklusionspolitik im Betrieb zentral.

Damit stellt sich die Frage, wozu sich Gesetzgeber, Politik, Medizin und Verwaltung um neue, differenzierte Teilhabemöglichkeiten bemühen, wenn ausgerechnet in einem SBV-Praxisbuch deren Potenzial so marginalisiert oder ignoriert wird. Genau an diesem Punkt verliert das Werk einen erheblichen Teil seiner Überzeugungskraft: Aus einem „guten Buch“ mit vielen brauchbaren Bausteinen wird ein Band, bei dem man als engagierte SBV irgendwann die Lust verliert, weiterzulesen – weil ausgerechnet die Zukunftsthemen zu kurz kommen.

Sonntag, 22. Februar 2026

Rezension: Tierschutzgesetz

Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Schon in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau. An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf hin.

Die Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.

Natürlich ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.

In den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S. 125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert (S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen, nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden, aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden, etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene) Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a. durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen (S. 138).

Interessant ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“ Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199 Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, § 323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.

Im Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17 TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.

Schließlich wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss. Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen, mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug (S. 1284) kommen zur Sprache.

Leider recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw. besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?) oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen Vorverurteilung.

Aus besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu § 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).

Die Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen. Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert, manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.

Montag, 16. Februar 2026

Rezension: Handbuch Betreuungsrecht

Meier / Deinert / Mazur, Handbuch Betreuungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Handbuch zeichnet unter altem Titel aber mit etlichen neuen Namen, was Herausgeberschaft und Autorenteam angeht. Die Expertise, die neu ins Boot geholt wurde, sucht im Betreuungsrecht ihresgleichen und sorgt auch in der Neuauflage dafür, dass die Leserschaft eng an den praktischen Bedürfnissen des Betreuungsrechts entlanggeführt und mit sowohl mit aktuellem als auch grundlegendem Wissen versorgt wird.

Die Lektüre des Werks, das sowohl als Hardcovervariante als auch als eBook erhältlich ist, geht dank der guten Gestaltung und der Fokussierung auf alle betroffenen Berufsgruppen leicht von der Hand. Die einzelnen Kapitel enthalten neben den Ausführungen zum jeweiligen Thema grau abgesetzte Beispiele, Aufzählungen, Muster, Checklisten, Gesetzesauszüge und Hinweise. Ein echtes Fußnotensystem sorgt dafür, dass der Fließtext tatsächlich am Stück gelesen werden kann. Was ich persönlich vermisse, sind fett gedruckte Schlagwörter im Text, um bei punktueller Suche schneller voranzukommen.

Inhaltlich harren sechs Teile der Lektüre durch die Nutzer. Nach der obligatorischen Einführung in der Betreuungsrecht geht es zunächst um das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers. Die Reihenfolge der Unterpunkte mag vom reinen gerichtlichen Ablauf diskutabel sein, aber alle wichtigen Punkte sind erfasst und darüber hinaus werden auch Aspekte integriert, die schon die Zeit nach der Bestellung betreffen, aber für das Verständnis der Gesamtsystematik unerlässlich sind, so etwa die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht gemäß §§ 1861 ff. BGB. Hierauf folgt ein kurzes, aber wichtiges Kapitel über die Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht, das für meinen Geschmack sogar noch mehr Raum beanspruch dürfte. Positiv hervorzuheben ist in jedem Fall, dass es ein eigenes Unterkapitel zu einzelnen Sozialleistungen gibt, was abseits des betreuungsgerichtlichen Verfahrens eines der wichtigsten Arbeitsgebiete der Betreuer im Alltag ist.

Sodann kommen in Abschnitt D. die einzelnen Aufgaben des Betreuers zur Sprache. Hier missfällt mir leider schon die Nomenklatur, die sowohl in den Überschriften als auch in den Kapiteln durchgehend nicht an das seit dem 1.1.2023 geltende Betreuungsrecht angepasst wurde. Denn es gibt keine „Aufgabenkreise“, sondern nur einen Aufgabenkreis und dieser unterteilt sich ausweislich § 1815 BGB in „Aufgabenbereiche“. Es ist mühsam, angehenden Berufsbetreuern diese Unterschiede, die ja gesetzlich verankert sind, nahezubringen, wenn die Fachliteratur sich nicht die Mühe macht, das Gesetz korrekt abzubilden. Inhaltlich sind die Ausführungen jedoch ebenso präzise und nutzbringend wie in den vorangehenden Kapiteln, indem auch wichtige Details herausgearbeitet werden wie etwa der Umfang der möglichen Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, die eben nicht von der Generalkompetenz des § 1823 BGB erfasst werden, so z.B. familienrechtliche oder strafrechtliche Prozesse, für die der Betreuer jeweils einen eigenen Aufgabenbereich benötigt (Kap. D, Rn. 680, 697), oder der Umstand, dass man für die Unterbringung seines Betroffenen keinen (förmlichen) „Antrag“ stellen muss (Kap. D, Rn. 787). Auch dass für die Genehmigungsbedürftigkeit einer über eine gewisse Dauer angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ohne wenn und aber auf die Rechtsprechung des BVerfG abgestellt wird (Kap. D, Rn. 813, alles über 30 Minuten), ist erfreulich und klar im Sinne der Betroffenen.

Etwas genauer müsste der Abschnitt zum Gutachten bei Maßnahmen gemäß § 1831 BGB (Rn. 877) anhand des Meinungsbildes in der Kommentarliteratur herausgearbeitet werden: es ist gerade umstritten, ob das ärztliche Zeugnis für eine freiheitsentziehende Maßnahme von einem Arzt für Psychiatrie stammen muss („i.d.R.“ HK-BetrR/Diekmann FamFG § 321 Rn. 12; „häufig“ Jürgens/Marschner FamFG § 321 Rn. 9) oder ob hierfür nicht auch der behandelnde Facharzt (Orthopäde nach Operation mit Orientierungsschwierigkeiten) oder gar der Hausarzt genügen kann (vgl. BeckOK FamFG/Günter FamFG § 321 Rn. 3; Sternal/Giers FamFG § 321 Rn. 10; MüKoFamFG/Schmidt-Recla FamFG § 321 Rn. 23). Nachdem Betreuer bei Begehren der gerichtlichen Genehmigung häufig schon ein ärztliches Zeugnis organisiert haben, muss für diese vorab Rechtsklarheit herrschen, von welchem Arzt ein solches Zeugnis akzeptiert werden kann, um die angestrebte freiheitsentziehende Maßnahme nicht rechtswidrig werden zu lassen.

Das letzte größere Kapitel fasst Vergütung und Aufwendungsersatz für den Betreuer zusammen und beinhaltet bereits vorbildlich die Änderung der gesetzlichen Lage ab dem 1.1.2026 (Kap. E, Rn. 4). Unterschieden wird zwischen ehrenamtlichen und beruflich tätigen Betreuern. Wichtig sind gerade für Berufseinsteiger die Hinweise zum Beginn der Tätigkeit und damit zum Entstehen des Verfügungsanspruchs, der von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses abhängt (Kap. E, Rn. 59). Ebenfalls hervorzuheben sind die präzisen Erläuterungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen (Kap. E, Rn. 97 ff.), die im Spannungsverhältnis zu § 30 BtOG kulminieren. Schließlich möchte ich auf die lesenswerten Erläuterungen zur Abrechnung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger hinweisen (Kap. E, Rn. 190 ff.), die anschaulich darlegen, warum die Vergütung nach RVG nicht zwingend die lukrativere Variante ist.

Das Schlusskapitel ist dem Registrierungsverfahren vorbehalten, das bezüglich der nun kodifizierten Fortbildungspflicht nach § 29 BtOG zu Recht bemängelt, dass diese Vorgabe nicht zum „zahnlosen Tiger“ mutieren darf, sondern Konsequenzen nach sich ziehen muss, wenn keine Fortbildung betrieben wird (Kap. F, Rn. 166 ff.).

Zusammengefasst ist und bleibt das Handbuch Betreuungsrecht ein verlässlicher Partner für alle am Betreuungsverfahren beteiligten Berufsgruppen. Es ist gut verständlich geschrieben und damit auch für Nicht-Juristen effektiv im Alltag nutzbar, ohne dabei Qualitätseinbußen zu riskieren. Die Autoren sind allesamt erfahrene Praktiker im Betreuungsrecht und zeigen dies durch präzise Einschätzungen gerade hinsichtlich aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Einziger Wermutstropfen ist die verfehlte, da nicht den Gesetzeswortlaut abbildende Nomenklatur in Kapitel D., was aber in der Folgeauflage beseitigt werden dürfte. Daher verdient das Handbuch aus meiner Sicht eine klare Lektüreempfehlung für angehende und etablierte Berufsbetreuer sowie für die Betreuungsabteilungen der Gerichte.

 

Samstag, 31. Januar 2026

Rezension: Handbuch der Kapitalmarktinformation

Habersack / Mülbert / Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Auflage, C.H.Beck 2025

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Mit der vierten Auflage des Handbuchs der Kapitalmarktinformation legen Habersack, Mülbert und Schlitt erneut ein Standardwerk vor, das Organisation, Publizität und Haftung rund um kapitalmarktrechtliche Informationen in einer Gesamtschau zusammenführt. Fünf Jahre nach der dritten Auflage wurde es Zeit für die Überarbeitung: Neuregelungen wie der Listing Act mit seinen Auswirkungen auf die Prospektverordnung und Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung, die KapMuG-Reform, das Telekom-Urteil des BGH zur Prospekthaftung sowie der neue Art. 15 MiCAR zur Haftung für fehlerhafte Kryptowerte samt Whitepaper sind eingearbeitet. Auch die Erweiterung der ESG-Rechtsakte und deren Eindämmung über die „Simplification Omnibus Packages“ sind einbezogen. Auch überarbeitete Level 3 Akte der ESMA und BaFin sind in ihrer aktuellen Form eingeflossen. Damit adressiert das Werk präzise die Schnittstellen, an denen sich Emittentenpraxis, Aufsicht und Haftungsrecht derzeit am stärksten bewegen. Schon die Vorauflagen wurden in Rezensionen vor allem für die Systematik, die praxisnahe Nutzbarkeit und die wissenschaftliche Durchdringung des zersplitterten Publizitätsrechts gelobt; an diese Erwartungshaltung knüpft die Neuauflage überzeugend an.

Dabei bleibt die Grundarchitektur des Werkes bewusst stabil, während die Neuauflage insbesondere innerhalb der bestehenden Kapitel eine spürbare inhaltliche Nachschärfung vornimmt. Die Weiterentwicklung zeigt sich weniger in einer Neuordnung der Systematik als in einer vertieften Verzahnung von Organisationspflichten, Publizität und Haftung.

Das Handbuch überzeugt durch seinen klaren Aufbau entlang der zentralen Themenfelder der Kapitalmarktinformation. Auffällig ist dabei die konsequente Ausrichtung auf eine Governance- und Prozesslogik: Kapitalmarktinformation erscheint nicht als punktuelle Veröffentlichungspflicht, sondern als Ergebnis organisierter Informationsflüsse, interner Kontrollen und klar zugewiesener Verantwortlichkeiten. Zunächst wird die Information des Kapitalmarkts als zentrale Organisationspflicht des Insiderrechts verortet und die Compliance-Organisation der internen Informationsbeschaffung beschrieben (1. Teil). Daran anschließend folgt der umfangreiche Kernbereich der kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten – gegliedert nach Primär- und Sekundärmarkt, öffentlichen Angeboten, Beteiligungspublizität und sonstigen Akteuren (2. Teil). Abgerundet wird das Werk durch die Durchsetzung ordnungsgemäßer Kapitalmarktinformation, inklusive straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Flankierungen (3. Teil), sowie der Haftung für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen (4. Teil). Die Struktur erleichtert die punktuelle Lektüre erheblich: Wer einen konkreten Anlassfall bearbeitet, findet den Einstieg schnell; wer systematisch lesen will, erhält eine stringente Gesamtordnung.

Besonders stark ist das Handbuch dort, wo es den Blick für die Verzahnung der Pflichten schärft und damit die klassische Trennung von Organisation, Publizität und Haftung überwindet. Informationspflichten werden nicht isoliert dargestellt, sondern in ihren organisatorischen Voraussetzungen, typischen Compliance-Fragen und den haftungsrechtlichen Folgen verankert. So wird deutlich, dass Publizitätspflichten nicht nur Reporting-Aufgaben sind, sondern Ergebnis institutionalisierter Informationsbeschaffung und -kontrolle. Diese Perspektive korrespondiert mit der aktuellen Entwicklung des Kapitalmarktrechts, in dem Aufsichts-, Organisations- und Haftungsfragen zunehmend ineinandergreifen. Die Autoren liefern damit nicht bloß eine Darstellung von Normen, sondern eine praxistaugliche Perspektive auf die Implementierung im Unternehmen. Ich habe mir bei der Lektüre beispielweise die Frage gestellt, ob die Bekanntgabe von Insider Informationen die Dritte betreffen eine unrechtmäßige Offenlegung ist, und wurde mit wenigen Handgriffen fündig (§ 1, Rn 177).

Die Aktualität der Neuauflage ist in den inhaltlichen Schwerpunkten erkennbar: Das Werk berücksichtigt sowohl die Reformen im Verfahrensrecht des Kapitalanleger-Musterverfahrens als auch die Weiterentwicklung der Prospekthaftung durch die Rechtsprechung. Besonders wertvoll ist, dass neue Regime wie die MiCAR nicht als Fremdkörper behandelt werden, sondern als Teil einer sich ausweitenden Haftungslandschaft im 4. Teil. Dies gilt ebenso für die fortentwickelten Vorgaben zur Ad-hoc-Publizität, bei denen organisatorische Voraussetzungen und haftungsrechtliche Implikationen stärker in den Vordergrund treten. Für Praxis und Beratung ist das eine der größten Stärken des Handbuchs.

Bei der thematischen Breite ist es naturgemäß, dass Spezialfragen mitunter nur angeschnitten werden. Regelmäßig findet man in den Fußnoten hilfreiche Verweise. Gerade diese Balance zwischen Übersicht und Vertiefung ist aber für ein Handbuch typisch und für den Großteil der Leser zweckmäßig – zumal das Werk erkennbar darauf zielt, Orientierung und Argumentationslinien für Praxis und Beratung zu liefern, nicht punktuelle Spezialprobleme abschließend zu lösen.

Insgesamt ist das Handbuch der Kapitalmarktinformation ein ausgesprochen gelungenes Arbeitsmittel. Es verbindet systematische Ordnung mit hoher Aktualität und praktischer Relevanz. Gerade für die unternehmensinterne Praxis bietet es einen überzeugenden Referenzrahmen für die Organisation kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Zielgruppe bleiben Emittenten, Berater, Compliance-Verantwortliche und Wissenschaftler, die einen belastbaren Überblick und zugleich überzeugende Argumentationslinien benötigen; für sie bleibt das Werk uneingeschränkt zu empfehlen.


Rezension: WEG - Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht

Niedenführ, WEG - Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, 14. Auflage, DeutscherAnwaltVerlag, 2026

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln

Im Dezember 2025 ist die 14. Auflage des von Werner Niedenführ begründeten AnwaltKommentars zum WEG erschienen. An ihr haben nunmehr 8 Autoren mitgewirkt – ein Rechtsanwalt, ein Notar und sechs aktive und ehemalige Richterinnen und Richter, die alle mit dem Wohnungseigentumsrecht eng verbunden sind. Der Kommentarteil zum Wohnungseigentumsgesetz umfasst ca. 870 Seiten, es schließen sich die HeizkostenV (mit Anmerkungen von Schmidt-Räntsch) und weitere Rechtsvorschriften im Wortlaut an (GBO, Wohnungsgrundbuchverfügung, Verwaltungsvorschrift zu Abgeschlossenheitsbescheinigungen, BetrKV). Die danach folgenden Mustertexte haben einen Umfang von ca. 40 Seiten, das Stichwortverzeichnis 26 Seiten. Die Mustertexte – sowie die weiteren im Kommentarteil enthaltenen Formulierungsbeispiele und Muster – können (vgl. dazu die Impressum-Seite des Werks) über einen Download-Link auf der Homepage des Anwaltsverlags abgerufen und übernommen werden.

Die letzte Auflage des AnwaltKommentars zum WEG liegt schon sechs Jahre zurück, so dass wegen der 2020 erfolgten Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG, Oktober 2020) eine komplette Neubearbeitung erforderlich war. In ihrem Vorwort führt Schmidt-Räntsch aus „Mit der vorliegenden 14. Auflage des Kommentars ist die Kommentierung an die grundlegenden Veränderungen angepasst worden, die das WEMoG im Wohnungseigentumsrecht vorgenommen hat. Die Erläuterungen nehmen die Diskussion der neuen Vorschriften in Rechtsprechung und Literatur auf, die bis August 2025 erschienen ist.“

Einen für den Verlag peinlichen Fehler muss ich leider an den Anfang stellen. Im Titelblatt des Kommentars wird der Mit-Autor Dr. Frank Zschieschack namentlich korrekt bezeichnet, im Kommentarteil jedoch durchgängig fehlerhaft mit „Zschieschak“. Das ist nicht nur für Autor und Kommentar-Verwender ärgerlich, sondern es ist auch nicht verständlich, warum ein solcher Fehler nicht aufgefallen ist.

Aus dem Kommentarteil habe ich einige ausgewählte und nach meiner Ansicht wichtige Vorschriften besonders betrachtet – wie die §§ 9a, 14, 28, 43 – und will einige Bemerkungen zu den Bearbeitungen machen.

Der in 2020 neu gestaltete § 9a WEG enthält Regelungen, die für die grundsätzliche Struktur des Wohnungseigentumsrechts von erheblicher Bedeutung sind, weil er (noch einmal) hervorhebt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) rechtsfähig ist, zugleich aber auch festlegt, wann die Gemeinschaft entsteht und welche Rechte sie ausübt. Die Kommentierung des § 9a durch Schmidt-Räntsch ist deshalb für die rechtsanwaltliche Praxis besonders interessant – und in meinen Augen gelungen. Ihre Ausführungen sind klar strukturiert, durchdacht und in allen Einzelheiten sehr prägnant. Bei den Rechtsfällen, die an die rechtsanwaltlichen Berater(innen) herangetragen werden, sind schon die grundsätzlichen Anknüpfungspunkte erkennbar, anhand derer Vorgehensweisen und Lösungsstrategien entwickelt werden können.

Neu ist die gesetzliche Festlegung des Entstehens der Gemeinschaft auf den Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Diese Punkt kann für die rechtsanwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sein, z.B. wenn es um die Frage geht, wer für eine Kostentragung zuständig ist (noch der Bauträger / der aufteilende Eigentümer oder schon die entstandene GdWE – in welcher Zusammensetzung auch immer).

Sehr wichtig ist die Rechtsfähigkeit der GdWE. Sie stellte zwar bei der 2020er Reform nichts grundlegend Neues dar, hatte sie sich doch schon aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) in mehreren Stufen entwickelt. Aufgegriffen wurde die BGH-Rechtsprechung vom Gesetzgeber zuerst bei der WEG-Novelle 2007 (Schmidt-Räntsch weist in § 9a, Rz. 1, auf die damals einschlägigen §§ 10, 27 WEG a.F. hin) und ist nunmehr in der Novelle 2020 durch § 9a WEG „verfeinert“ worden. Die ehemalige Beschränkung, dass die Gemeinschaft Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann, und zwar „im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“, ist entfallen. Die GdWE ist also (so Schmidt-Räntsch, § 9a, Rz. 9) „Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten“. Schmidt-Räntsch führt in unmissverständlicher Klarheit weiter aus (§9a Rz. 10), die Rechtsfähigkeit der GdWE richte sich „nicht nur auf die gesamte Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer, sondern – bis an die Grenze des Rechtsmissbrauchs – schlechthin auf die Geschäftsführung der GdWE.“

Die dritte wichtige gesetzliche Neu-Regelung betrifft die Ausübungsbefugnis der GdWE. Auch hier ist die Klarheit der Kommentierung durch Schmidt-Räntsch in § 9a (Rz. 18 – 21) hervorzuheben. Dort wird von ihr plausibel dargelegt, welche Ausübungsrechte die GdWE nunmehr hat und wie diese Rechte sich von den früheren Rechten (in § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F.) unterscheiden.

Die Ausführungen von Schmidt-Räntsch – in Verbindung mit den Ausführungen von Reh (Vor § 43 Rz. 28 ff, insbesondere Rz. 33 und Rz. 46 zur actio pro socio) – wäre auch für die rechtsanwaltliche Strategie in dem Fall des Sozialgerichts Stuttgart, Urt. v. 11.11.2025 – S 5 BA 258/25, BeckRS 2025, 33225, wichtig gewesen (wenn die 14. Auflage vor dem SG-Verfahren erschienen wäre). In dem SG-Fall ging es um eine Auseinandersetzung innerhalb einer GdWE. Ein Miteigentümer schloss mit der GdWE einen Vertrag über die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten; ein anderer meinte, die Tätigkeit sei sozialversicherungspflichtig und wollte das geklärt haben. Schließlich beantragte dieser Eigentümer, nach erfolglosen Bemühungen bei dem bestellten Verwalter und der GdWE, die Durchführung eines behördlichen Statusverfahrens (§ 7a SGB IV), was aber die zuständige Behörde ablehnte, woraufhin auch noch ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchgeführt wurde. Das Sozialgericht wies wenig überraschend die Klage ab, weil einzelne Wohnungseigentümer keine Rechte aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen GdWE und Dritten selbstständig ausüben könnten – sie könnten nicht „nach eigenem Gutdünken an dem Vertretungsorgan vorbei ein Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV initiieren“.

§ 14 WEG beschreibt Pflichten der Wohnungseigentümer. In der rechtsanwaltlichen Praxis ist man recht häufig mit der Prüfung befasst, ob Grenzen bei der Ausübung von Eigentümerrechten (noch) eingehalten werden oder schon überschritten worden sind. Man begegnet bei manchen Wohnungseigentümern der Meinung, sie könnten mit dem erworbenen Eigentum frei umgehen und seien nicht gegenüber anderen Eigentümern oder gegenüber der Gemeinschaft durch einschränkende Regeln gebunden. Verkannt wird dabei aber, dass § 14 WEG sie verpflichtet, strenge Regelungen (gesetzliche, vereinbarte oder beschlossene) einzuhalten und Rücksicht auf das Sondereigentum anderer Eigentümer zu nehmen. Die Kommentierung von Schmidt-Räntsch führt sehr gut in diese Pflichtenkreise und die voneinander abhängigen Rechtsbeziehungen ein und gibt einen verlässlichen, insbesondere praxistauglichen Überblick über die Rechtsfragen.

Im „Überblick“ (§ 14, Rz. 3) wird von ihr auf die wichtige Neuerung hingewiesen, die die 2020er Novelle gebracht hat. Die Wohnungseigentümer haben nunmehr gegenüber der Gemeinschaft die Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Das bedeutet auch, dass Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen – oder Einhaltung der vorgegebenen Regelungen – nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden können. Die einzelnen Eigentümer sind bei solchen Verstößen nicht mehr, wie nach altem Recht, zur Geltendmachung berechtigt (Schmidt-Räntsch macht das in § 14, Rz. 21 ff, deutlich). Die Eigentümer bleiben aber berechtigt, Störungen ihres Sondereigentums alleine zu verfolgen und Ansprüche geltend zu machen.

In den Rz. 4 – 18 zeigt Schmidt-Räntsch die Grenzen des zulässigen Gebrauchs von Sondereigentum auf und nennt eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, anhand derer als Vertreter der GdWE oder eines in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers eine rechtsanwaltliche Lösungsstrategie für vergleichbare Fallkonstellationen entwickelt werden kann.

Pflichten der Wohnungseigentümer bestehen nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung von Regelungen, sondern auch im Hinblick auf Duldung von Eingriffen in das Sondereigentum (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Auch zu diesem Themenkomplex sind die Ausführungen von Schmidt-Räntsch (Rz. 26 – 44) praxisnah und mit vielen Beispielen unterfüttert.

Gar nicht selten wird von Mandanten (Verwaltungen für eine GdWE oder Einzeleigentümer) die Frage gestellt, ob und wie gemeinschaftsfremde Dritte (insbesondere Mieter von Eigentumseinheiten) wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden können. Eigentümer tragen z.B. vor, sie seien beeinträchtigt durch Anfahrts- und Entladegeräusche durch Anlieferfahrzeuge, die ein Einzelhandelsgeschäft in der Zeit zwischen 6.00 und 9.00 Uhr mit Waren belieferten, oder, sie seien tagsüber ständig durch Rollgeräusche von Einkaufwagen beeinträchtigt, die aus einem Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss in die Wohnung dringen, weil es (vermutlich oder tatsächlich) zwischen dem schwimmenden Estrich und dem Betonmauerwerk Körperschallbrücken gebe, oder, sie könnten als Gehbehinderte nicht mehr eine stufenlose Rampe auf dem gemeinschaftlichen Grundstück benutzen, sondern müssten einen mit Treppenstufen versehenen Weg nehmen, weil Fahrzeuge für die Anlieferung eines Supermarktes die Rampe (die zugleich als Feuerwehrzufahrt dient) zumindest temporär blockierten.

Klageverfahren in solchen Fällen können wegen der Prozessführungsbefugnis problematisch sein, wenn einzelne Miteigentümer klagen wollen.

Schmidt-Räntsch beschäftigt sich in ihrer Kommentierung zu § 14 in Rz. 72 mit der damit zusammenhängenden Problematik einer Inanspruchnahme von Dritten. Die durchaus interessante und wichtige Entscheidung des BGH vom 28.1.2022 (V ZR 106/21, MDR 2022, 626 = ZWE 202, 209, siehe dazu auch den in der gleichen Sache ergangenen Hinweisbeschluss des BGH v. 4.11.2021, ZMR 2022, 140), die zur Klage einer einzelnen (beeinträchtigten) Eigentümerin aufgrund des letztgenannten Sachverhalts ergangen ist, wird von ihr jedoch nicht erwähnt. Das ist bedauerlich, denn die Entscheidung macht erneut deutlich, welche Rechte aufgrund der neuen Gesetzeslage von der GdWE geltend zu machen sind und welche Rechte einzelne Eigentümer noch selbst geltend machen können.

Ein weiterer Punkt ist hier anzumerken – Rz. 72 der Kommentierung von Schmidt-Räntsch ist leider völlig unverständlich: „Weder die GdWE noch die Wohnungseigentümer können den Dritten, der die Grenzen des zulässigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet, unmittelbar aus Absatz 1 oder Bei Erhaltungsmaßnahmen ist der Dritte nach Maßgabe von § 15 gesetzlich zu Duldung verpflichtet.“ Solche Fehler sollten im Verlagslektorat auffallen und korrigiert werden.

Zschieschack beschäftigt sich in § 28 Rz. 83 f mit der durchaus umstrittenen Frage, welcher GdWE-Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist, wenn ein Verwalter zum Ende eines Wirtschaftsjahres (z.B. zum 31.12.) aus dem Amt scheidet und es um die Abrechnung für das zurückgelegte Wirtschaftsjahr geht. Neu bestellte Verwalter, die ihr Amt erst mit dem Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres antreten, neigen fast immer dazu, die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung bei dem ausgeschiedenen Verwalter zu sehen – und wollen auch in ihrem Verwaltungsvertrag mit der GdWE festschreiben, dass sie die „alte“ Abrechnung nicht – oder nur gegen zusätzliche Vergütung – erstellen müssen.

Zschieschack hat in seinen Ausführungen deutlich gemacht, dass der ab dem 1.1. (also ab dem Beginn des neuen Wirtschaftsjahres) bestellte Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist: „Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft im Innenverhältnis zur Gemeinschaft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist.“ Damit hat er bereits die Linie vertreten, die nunmehr vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.9.2025 – V ZR 206/24) auch bestätigt wurde.

Im Kommentar konnte diese Entscheidung (selbstverständlich) nicht mehr berücksichtigt werden, denn sie wurde vom BGH erst am 6.11.2025 in seine elektronische Entscheidungsdatenbank eingestellt.

Der BGH hat in dieser Entscheidung einiges klargestellt und auch die Veränderungen, die durch die 2020er Novelle eingetreten sind, aufgezeigt. Bis zur Verkündung der WEG-Novelle in 2020 wurde die Erstellung einer Jahresabrechnung als persönliche Pflicht des Verwalters angesehen, ab dem 1.12.2020 hat sich jedoch die Rechtslage dahingehend geändert, dass die GdWE für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließlich zuständig (geworden) ist und damit auch zur Erstellung von Jahresabrechnungen verpflichtet ist. Der Verwalter handelt bei der Abrechnungserstellung nur noch als ausführendes Organ der GdWE. Das hat die Konsequenz, dass derjenige Verwalter gegenüber dem Verband für die Erstellung zuständig ist, der zu dem Zeitpunkt das Verwalteramt innehat, an dem die Pflicht zur Abrechnungserstellung entstanden ist. Der BGH hat auch die umstrittene Frage der Pflichtentstehung entschieden. Die Pflicht zur Abrechnungserstellung entsteht, so der BGH, am 1.1. des Folgejahres. Diese Position vertritt, wie erwähnt, auch Zschieschack (§ 28 Rz. 83).

Damit ist nach der Entscheidung des BGH klar: Der Verwalter, der am 1.1. des Folgejahres das Amt ausübt, ist als ausführendes Organ der GdWE für die Erstellung der Abrechnung zuständig (es handelt sich dabei um eine Organpflicht); ist die Pflicht zur Abrechnungserstellung während der Amtszeit eines früheren Verwalters entstanden, ist dieser – nicht mehr als Organ der GdWE, sondern aufgrund seiner vertraglichen Pflicht gegenüber der GdWE – weiterhin für die Erstellung einer ausstehenden Jahresabrechnung zuständig.

Bei seiner Entscheidung hat der BGH das „Norm-Wirtschaftsjahr“ (Kalenderjahr) zugrunde gelegt, denn in der Klage ging es um die Erstellung einer Abrechnung für einen solchen Zeitraum. Denkbar ist aber, dass nicht das Kalenderjahr das Wirtschaftsjahr ist, sondern ein anderer Zeitraum (Zschieschack, § 28 Rz. 74, führt zu Recht aus, es könne durch Vereinbarung auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt werden). In solchen Fällen kommt es also auf den konkreten Wirtschaftsjahr-Zeitraum an und auf die damit zusammenhängende Pflicht der GdWE zur Erstellung der Abrechnung über das Wirtschaftsjahr.

Vertraglich kann – darauf hat der BGH in seiner Entscheidung ebenfalls hingewiesen – zwischen der GdWE und dem jeweiligen Verwalter vereinbart werden, dass der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden für die Erstellung der Abrechnung des Wirtschaftsjahres seiner Amtszeit verpflichtet bleibt. Es bedarf aber einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, bestehen parallele Erstellungspflichten – der nunmehr amtierende Verwalter ist aufgrund seiner Organstellung für die Erstellung zuständig und der ausgeschiedene Verwalter aufgrund der vertraglichen Abrede. Der amtierende Verwalter kann, statt die Abrechnung selbst zu erstellen, den ausgeschiedenen Verwalter zur Abrechnungserstellung auffordern (was aber, das führt der BGH nicht explizit aus, im Namen der GdWE erfolgen müsste).

In der Kommentierung von Zschieschack zu § 28 findet sich ein „Muster eines Wirtschaftsplans“ (§ 28, Rz. 33), einer „Jahresgesamtabrechnung“ (§ 28, Rz. 130) und auch ein „Muster einer Einzelabrechnung“ (§ 28, Rz. 157). Diese Muster beruhen wohl auf alten Vorlagen, die in 2012 entwickelt wurden (erkennbar an den Jahreszahlen 2011/2012 in der Abrechnung, s. die Positionen Heizkosten, Rz. 157) und hätten m.E. einer Überarbeitung bedurft.

Die ersten drei Positionen des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung beschäftigen sich mit „Brandversicherung“, „Haftpflichtversicherung“ und „Gebäudeversicherung“. Die verwendeten Begrifflichkeiten schaffen Verwirrung – üblicher Weise werden für Eigentümergemeinschaften verbundene Gebäudeversicherungen abgeschlossen, die die Risiken bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm- und Hagel und (fakultativ, jedoch sehr sinnvoll, Elementarschäden) absichert. „Brand“, wie hier in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung genannt, ist nur ein Abdeckungsbestandteil der Feuerversicherung. „Feuer“ im Sinne der üblichen Versicherungsbedingungen sind nämlich neben Brand auch noch Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges. Es sollte also besser mit dem Schlagwort „verbundene Gebäudeversicherung“ operiert werden, um die Verbindung der oben genannten verschiedenen Versicherungssparten anzuzeigen und es sollte „Brand“ als Positionsbezeichnung vermieden werden. Bei der „Haftpflichtversicherung“ würde besser von „Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung der GdWE“ gesprochen, denn diese ist für Eigentümergemeinschaften besonders ausgestaltet (so wird z.B. auch die Haftpflicht von Verwaltung und Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft mitversichert) und unterscheidet sich von der Haftpflichtversicherung der einzelnen Wohnungseigentümer, die andere Risiken abdeckt.

Durch die Verwendung überschneidender, untergeordneter und jedenfalls ergänzungsbedürftiger Begriffe in den Mustern für Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist, trotz erlaubter Verwendung von Schlagworten, nicht wirklich erkennbar, was sich hinter den Begriffen versteckt.

Weitere Positionen in den Abrechnungsmustern sind unklar (oder jedenfalls missverständlich) – so wird in der Jahresgesamtabrechnung (Rz. 130) eine Position Heizung/Warmwasser mit 13.000 ausgewiesen und bezeichnet als „im Abrechnungsjahr gezahlt und verbraucht“. In der Einzelabrechnung (Rz. 157) taucht dieser Betrag in gleicher Höhe wieder auf und wird dort als „Verbrauch lt. Abrechnung Messdienstleister“ bezeichnete. Das dürfte m.E. nicht mit der Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Heizkosten (BGH v. 17.2.2012 – ZR 251/10, MDR 2012, 510) übereinstimmen. In einer Gesamtabrechnung sind die tatsächlichen Zahlungsflüsse (tatsächliche Abflüsse vom Gemeinschaftskonto und tatsächliche Zuflüsse auf das Konto) auszuweisen. Der BGH hat in seiner Entscheidung zwar auch von Zahlungsflüssen, die im Zusammenhang mit „dem Verbrauch von Brennstoffen“ gesprochen, dies ist jedoch – auch im Hinblick auf die zentralen Aussagen des BGH in seiner Entscheidung – lediglich eine missverständliche Formulierung, denn ein Verbrauch löst keinen Zahlungsfluss aus. Deshalb ist es auch nicht richtig, wenn im Abrechnungsmuster von „gezahlt und verbraucht“ gesprochen wird. In der Einzelabrechnung wird das aufgegriffen und so dargestellt, als ob die im Wirtschaftsjahr gezahlten Beträge (die Kosten für die Anschaffung von Brennstoffen, Wartung der Heizung, Strom für den Heizungsbetrieb, Abrechnungskosten (Messdienstleister), evtl. Mietkosten für Heizkosten-Erfassungsgeräte usw. beinhalten können) identisch sind mit den von einem Messdienstleister abgerechneten und auf die einzelnen Eigentumseinheiten zu verteilenden Beträgen. Das ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil bei den Kosten für den Messdienstleister Jahres-Verschiebungen eintreten. Im Wirtschaftsjahr X fließen Kosten für die Abrechnung des Wirtschaftsjahres X-1 ab und müssen, ohne Rücksicht auf das sonst herrschende Geldflussprinzip, in der Gesamt-Kostenabrechnung des Jahres X erscheinen. In der Einzel-Abrechnung des Jahres X müssen demgegenüber die errechneten Abrechnungsbeträge des Messdienstleisters erscheinen, wobei in diesen Beträgen des Messdienstleisters schon die Kosten enthalten sind, die er für die Abrechnungserstellung des Jahres X der GdWE in Rechnung stellt, obwohl die Messdienstleistung erst im Jahr X+1 erfolgt, dann auch berechnet und von der GdWE bezahlt wird. Diese Zahlung der GdWE muss dann wiederum in der Gesamtabrechnung des Jahres X+1 erscheinen.

Im Einzelabrechnungs-Muster ist zwar eine „Abgrenzungsposition“ mit „Heizkosten verbraucht in 2011, gezahlt in 2012“ ausgewiesen, falls es sich dabei um Abrechnungskosten des Messdienstleisters handeln sollte, was mir als unwahrscheinlich erscheint, ist es jedenfalls nicht sinnvoll benannt und auch keineswegs nachvollziehbar. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 17.2.2012 sehr deutlich darauf hingewiesen, dass in einer Verwaltungsabrechnung Abweichungen zwischen Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen – gerade im Hinblick auf die von der HeizkVO zwingend vorgeschriebene Abrechnungsmethode – nachvollziehbar erläutert werden muss. Überhaupt muss eine Abrechnung auch für Laien nachvollziehbar sein.

In der Kommentierung von Reh (Vor § 43 und zu § 43 WEG) wird eine sehr gute Übersicht über die für „WEG-Verfahren“ geltenden Verfahrensvorschriften und die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten nach § 43 WEG gegeben. Diese Ausführungen sind für die rechtsanwaltliche Prozessvorbereitung und –durchführung sehr wertvoll.

Die oben erwähnte (und bei Schmidt-Räntsch vermisste) Entscheidung des BGH vom 28.1.2022 – V ZR 106/21, zur Prozessführungsbefugnis einzelner Eigentümer, erwähnt Reh jedenfalls (Vor § 43, Rz. 40, FN 28), wenn auch nach meiner Meinung etwas zu knapp.

Bei der Kommentierung von Reh (Vor § 43, Rz. 46 – zur actio pro socio) ist mir aufgefallen, dass sie dort in Fußnote 35 Lehmann-Richter/Wobst zitiert, wobei allerdings Bezug genommen wird auf die alte Auflage von September 2020 und nicht auf die neueren umfangreicheren Ausführungen in der 2. Auflage der Verfasser (Titel „Wohnungseigentumsrecht“, Rz. 4.34 ff – im Impressum als Erscheinungsjahr 2025 ausgewiesen, erschienen jedoch schon Ende 2024).

Bei den Mustertexten sind mir einige Textstellen aufgefallen, die durchaus einer Ergänzung oder Überarbeitung wert sind.

Es findet sich ein Text-Vorschlag von Schmidt-Räntsch zu § 8 WEG für eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (TE/GO), Seite 914 ff. Das Muster wird sich in erster Linie an die notarielle Praxis richten, aber auch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen werden recht häufig zur Beratung bei der Gestaltung einer TE/GO herangezogen.

Mir sind hierbei einige Punkte aufgefallen, die durchaus bei der Gestaltung einer GO berücksichtigt werden könnten und sollten.

In dem GO-Abschnitt „Versicherungen“ (Seite 918) nennt Schmidt-Räntsch eine Gewässerschäden-Haftpflichtversicherung, falls Öltanks zum Gemeinschaftseigentum gehören. Eine solche Versicherung ist sicherlich im Hinblick auf § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendig, falls Heizöl von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) noch in ober- oder unterirdischen Tanks gelagert wird (stillgelegte Tanks können mit Sand verfüllt wurden, so dass eine gesonderte WHG-Versicherung nicht mehr erforderlich ist). Neubauten werden heute aber so gut wie gar nicht mehr mit Ölheizungen ausgestattet, so dass in einem Muster, das auf eine zukünftige Gestaltung einer TE/GO ausgerichtet ist, eine WHG-Versicherung eigentlich nur noch in einer „Randnotiz“ zu erwähnen wäre.

Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung wird von Schmidt-Räntsch im eigentlichen Kommentarteil (§ 19 Rz. 113) tatsächlich nur in einem Nebensatz erwähnt und von ihr ausgeführt, der Abschluss einer solchen Versicherung könne ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Kommentierung muss auch die Situation von bestehenden („alten“) Eigentümergemeinschaften berücksichtigen, anders als der vorgeschlagene GO-Mustertext. Bei solchen bestehenden GdWE können beratende Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen nur die Position einnehmen, dass ein WHG-Versicherungsabschluss zwingend zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, wenn eine GdWE noch Öl in ihren Öltanks lagert und das Risiko aus dem WHG nicht schon über die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist (was aber bei einem Fassungsvermögen des/der vorhandenen Öltanks von mehr als 10.000 Litern regelmäßig ausgeschlossen ist). Risiken aus dem WHG (es handelt sich dabei immerhin um eine Gefährdungshaftung) sind einerseits ohne versicherungsmäßige Absicherung viel zu hoch, andererseits sind die aufzubringenden jährlichen Versicherungsprämien (abhängig vom Öltank-Fassungsvermögen und von einer vereinbarten Versicherungssumme) demgegenüber außerordentlich gering.

Eine wichtige Versicherung zur Absicherung des Objekts der GdWE ist – wie die Klima-Entwicklung in der letzten Zeit sehr deutlich macht – der Einschluss einer Elementarschaden-Deckung über die (verbundene) Gebäudeversicherung. Dieser Einschluss sichert für die GdWE ein Paket von Risiken ab, nämlich Risiken aus Überschwemmung (auch bei Starkregen), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen (Sturmflut und drückendes Grundwasser sind nicht erfasst). Im Kommentarteil (§ 19 Rz. 110) erwähnt Schmidt-Räntsch diese Versicherungsergänzung zwar (sie gehöre nach ihrer Auffassung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG), in dem GO-Muster (Seite 918) findet sich zu dieser zusätzlichen Abdeckung aber leider nichts. Weil die Elementarschaden-Deckung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, sollte auch eine entsprechende Verpflichtung zur Abdeckung von Elementarschäden in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden. Die (verbundene) Gebäudeversicherung sollte also um diese Risikodeckungsergänzung erweitert werden (falls der Versicherer nicht schon eine komplette oder teilweise Abdeckung von Elementarschäden in seinen Versicherungsvertrag aufgenommen hat). Zu bedenken ist auch, was für die Gestaltung einer TE/GO aber erst einmal unerheblich ist, dass Versicherer in Deutschland einerseits einen Elementarschäden-Einschluss nur als Paket mit den oben genannten Risiken-Einschlüssen und -Ausschlüssen anbieten, andererseits aber für einzelne Gebiete (abhängig von den Zürs-Gefährdungsklassen) Elementarschaden-Abdeckungen grundsätzlich ablehnen.

Nach Riecke (§ 29 Rz. 56) gehöre ein (positiver) Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der bestellten Mitglieder des Verwaltungsbeirats „wohl noch“ zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Bei Betrachtung des TE/GO-Musters fällt aber auf, dass Schmidt-Räntsch diesen Punkt weder im Abschnitt „Versicherungen“ noch im Abschnitt „Verwaltungsbeirat“ (S. 918) aufgegriffen hat. Ich meine, wenn ein Versicherungsabschluss zugunsten des Verwaltungsbeirats als ordnungsmäßige Verwaltung angesehen werden kann, sollte das auch in dem TE/GO-Muster seinen Niederschlag finden, zumindest durch einen Fußnoten-Hinweis o.ä. Nach meiner Auffassung sollte aber konsequenter Weise in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, allerdings mit konkreten Vorgaben zum Vertragsinhalt (Deckungssumme, Risikoeinschlüsse und -ausschlüsse, Selbstbeteiligung der GdWE, Tragung des Eigenanteils durch das Beiratsmitglied). Ich bin zwar hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit eines Versicherungsabschlusses zugunsten des Verwaltungsbeirats grundsätzlich anderer Meinung als Riecke, meine jedoch, durch die Aufnahme einer Regelung in die Gemeinschaftsordnung wird eine gesonderte Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung überflüssig und ein möglicher Streit innerhalb der GdWE vermieden.

Abramenko/Reh haben im Mustertexte-Teil (Seite 926 f) eine Klage wegen Wohngeldforderungen vorgestellt. Aus der Praxissicht eines Rechtsanwalts bedarf es in einigen wichtigen Punkten doch einiger Klarstellungen und Ergänzungen.

Das von Abramenko/Reh vorgestellte Rubrum nennt als Beklagten den „(ausgeschiedenen) Wohnungseigentümer …“. Aufgrund des Klammerzusatzes (dort wird lediglich darauf verwiesen, dass auch der ausgeschiedene Eigentümer noch als Beklagter im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren behandelt werden kann) wird der Eindruck hervorgerufen, dass das Formular ohne weiteres für den aktuellen und den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer verwendet werden könnte. Das dürfte aber nicht der Fall sein. Nach meiner Auffassung müssen sich Klagen gegen aktuelle und ausgeschiedene Mitglieder der GdWE – jedenfalls in der Begründung – deutlich unterscheiden.

Den Klageantrag von Abramenko/Reh würde ich stets um einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ergänzen, für den Fall, dass der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die rechtzeitige Verteidigungsanzeige unterlässt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Gerade bei ausgeschiedenen Mitgliedern einer GdWE zeigt die rechtsanwaltliche Praxis, dass ein solcher (zusätzlicher) Antrag Zeit und evtl. Rückfragen des Gerichts spart.

In der vorgeschlagenen Klagebegründung wird die GdWE als Klägerin vorgestellt (erstaunlicher Weise wird hier als Beweisangebot nur ein Grundbuch genannt; wenn aber statt aller Grundbücher der GdWE-Einheiten nur ein Grundbuch genannt wird, sollte zumindest ein Hinweis auf das im einzelnen Grundbuch enthaltene Bestandsverzeichnis erfolgen, denn aus diesem wird die Zusammensetzung der GdWE erkennbar). Die gesetzliche Vertreterin der GdWE wird zwar im Klage-Rubrum mit den gesellschaftsrechtlich erforderlichen Angaben benannt, aber bei der späteren „Vorstellung“ nicht weiter erwähnt. Hier würde ich stets ergänzen und unter Beweis stellen, wann und wie die Verwaltung bestellt worden ist. Das vermeidet – insbesondere bei ausgeschiedenen Mitgliedern der GdWE – eine Antwort auf meist substanzloses, aber zeitverzögerndes einfaches Beklagten-Bestreiten, das sich auf die Verwalterbestellung bezieht.

In der vorgestellten Begründung wird erwähnt, dass der Beklagte im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Hier wird deutlich, dass es für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer einer besonderen Begründung bedarf. Es sollte nämlich ausgeführt und unter Beweis gestellt werden, bis wann der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen ist, wann die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung über die Abrechnungsspitzenbeträge aus der Jahresabrechnung erfolgte, ob im Beschluss oder in der bestehenden Gemeinschaftsordnung ein besonderer Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen festgelegt wurde (Schmidt-Räntsch hat konsequenter Weise in ihrem TE/GO-Muster, Seite 917, einen Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen festgelegt) oder, ob im Zweifel die sofortige Fälligkeit mit der Beschlussfassung eintreten sollte. Für Zahlungsansprüche der GdWE ist nämlich die Fälligkeitstheorie entscheidend (vgl. BGH vom 15.12.2017 – V ZR 257/16 und vom 21.04.1988 – V ZB 10/87), so dass es auf die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ankommt (Zschieschack weist im Kommentar, § 28 Rz. 228, auch auf die Fälligkeitstheorie hin, und in Rz. 322 ff auch auf Fälligkeitsregelungen). Ausführungen zur Fälligkeit sind deshalb gerade, aber nicht nur, bei ausgeschiedenen Eigentümern sinnvoll und notwendig. Liegt die Zahlungsfälligkeit nach dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, haftet nicht mehr der ausgeschiedene Eigentümer, sondern der Erwerber, unabhängig davon, wann der Beschluss über die Zahlungsansprüche gefasst wurde.

Die von der GdWE geltend gemachten Forderungen würde ich, anders als Abramenko/Reh, nicht in einem Paket und ohne Differenzierung gerichtlich geltend machen, sondern in einer Klageschrift stets differenzieren zwischen den Nachschüssen/Vorschüssen zur Kostentragung und den Beiträgen zu der Erhaltungsrücklage (vgl. §§ 28 Abs. 1, 19 Abs. 2 WEG). Sowohl bei den Vor- als auch den Nachschüssen bilden nämlich die Beiträge zu den Kosten der Gemeinschaft und die Beiträge zu den Rücklagen unterschiedliche Forderungen, die bei Zahlungen auch unterschiedlich verrechnet werden können.

Reh stellt bei den Mustertexten auch einen „Verwaltervertrag“ vor (S. 942 ff), der in § 6 Regelungen zur „Beendigung der Verwaltertätigkeit“ enthält. Es wird dort ausgeführt, dass der Verwalter bei Beendigung der Verwaltertätigkeit „die Jahresabrechnung“ ordnungsgemäß zu erstellen habe. Aufgrund der oben erwähnten BGH-Entscheidung vom 26.9.2025 (V ZR 206/24) wird dieser Abschnitt sicherlich zu überarbeiten sein. Es müsste klargestellt werden, dass der ausgeschiedene Verwalter eine Jahresabrechnung zu erstellen hat, wenn die Erstellungspflicht (der GdWE) in seiner Amtszeit entstanden ist. Es könnte selbstverständlich auch eine klare Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt für die Erstellung der Abrechnungen der Wirtschaftsjahre seiner Amtszeit verpflichtet bleibt. Ob eine solche Regelung auch wirklich realisiert werden kann, ist eine Frage der „Verhandlungsmacht“.

Meine Gesamtbewertung des Kommentars: Ein wichtiges und durchaus hilfreiches Werk für die rechtsanwaltliche Praxis – allerdings in einigen Punkten ergänzungsbedürftig.