Donnerstag, 3. September 2026

Rezension: OWiG

Krenberger / Krumm, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Kommentar, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von RA Christian Janeczek, RAe Roth Partner, Dresden

Fazit vorab:

Der „Krenberger/Krumm“ bleibt auch in seiner 9. Auflage die verlässliche Allzweckwaffe für das Bußgeldverfahren. Wer im Dickicht des Ordnungswidrigkeitenrechts – insbesondere im massenhaft vorkommenden Verkehrsrecht – schnelle, präzise und taktisch kluge Antworten sucht, kommt an diesem Standardwerk nicht vorbei. Ein exzellent strukturierter, hochaktueller Praxishelfer, der wissenschaftlichen Anspruch perfekt mit maximalem Nutzwert für den juristischen Alltag verbindet.

Das bewährte Konzept: Prägnanz schlägt dogmatischen Ballast

Die größte Herausforderung im Ordnungswidrigkeitenrecht liegt in der Bewältigung der schieren Flut an Einzelfallentscheidungen. Hier setzt das bewährte Konzept des Handkommentars an: Statt epischer theoretischer Abhandlungen liefert das Autoren-Duo Dr. Benjamin Krenberger und Carsten Krumm fokussierte, lösungsorientierte Erläuterungen.

Der Kommentar besticht durch eine außergewöhnlich klare Sprache und einen stringenten Aufbau. Die Kommentierungen sind exakt an den Bedürfnissen der Praktiker ausgerichtet. Richter, Verteidiger und Verwaltungsbehörden finden ohne langes Suchen genau die Argumente und Entscheidungen, die für die Lösung des konkreten Falls entscheidend sind. Das spart im stressigen Kanzlei- oder Gerichtsalltag wertvolle Zeit

Die Highlights der 9. Auflage: Zukunftsthemen im Fokus

Die Neuauflage bringt das Werk verlässlich auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung (Rechtsstand 2026). Die Autoren haben die jüngsten Reformen nicht nur eingearbeitet, sondern deren praktische Auswirkungen für das OWi-Verfahren scharf analysiert.

Besonders hervorzuheben sind die Aktualisierungen in folgenden Bereichen:

  • Digitalisierung und eAkte: Die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in der Justiz wirft in der Praxis erhebliche formelle Fragen auf. Der Kommentar liefert hier wertvolle Orientierungshilfen für die Verteidigung (z. B. beim Akteneinsichtsrecht) und die Gerichte.
  • Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit: Die Schnittstellen und Impulse aus dem Gesetz zur Erprobung von Online-Verfahren werden praxisnah beleuchtet.

Ein weiterer Kernbereich bleibt natürlich das Verkehrsrecht. Ob Messverfahren (Geschwindigkeit, Abstand), Fahrverbote, Halterhaftung oder die Tücken des standardisierten Messverfahrens – der Kommentar liefert gewohnt rechtssichere Antworten und greift auch die aktuellste obergerichtliche Rechtsprechung lückenlos auf.

Taktischer Mehrwert für die Verteidigung, Rechtssicherheit für das Gericht

Ein großer Pluspunkt des Werkes ist seine Ausgewogenheit. Obwohl beide Autoren tief in der Praxis verwurzelt sind, bewahren sie stets die nötige wissenschaftliche Neutralität.

Gleichzeitig bietet der Kommentar echten strategischen Mehrwert:

  • Für die Verteidigung: Bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung oder neuen Messgeräten liefern Krenberger und Krumm kreative und fundierte Argumentationsansätze, um Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse erfolgreich zu rügen.
  • Für Richter und Behörden: Der Kommentar bietet eine verlässliche Richtschnur, um Entscheidungen rechtssicher und berufungsfest zu begründen.

Gesamteindruck

Die 9. Auflage des „Krenberger/Krumm“ untermauert den Spitzenplatz des Werkes im Segment der OWiG-Kommentare. Den Autoren gelingt das Kunststück, das Buch trotz der enormen Stofffülle handlich und lesbar zu halten. Es ist eine lohnende und absolut notwendige Investition für jeden, der im Ordnungswidrigkeitenrecht effizient und erfolgreich arbeiten möchte. Der Kommentar gehört ohne Zweifel auf jeden Schreibtisch im Bußgelddezernat.

 

Donnerstag, 27. August 2026

Rezension: Waffenrecht

Heller / Soschinka / Rabe, Waffenrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Im Abstand von 6-7 Jahren wird das Handbuch zum Waffenrecht stets neu aufgelegt (Link zur Besprechung der Vorauflage 2020). Das Autorenteam ist konstant geblieben, sodass auch die Erwartungen der Rechtsanwender an das Werk kontinuierlich hoch bleiben dürfen und können. Das Handbuch, immer noch als Hardcover-Ausgabe erhältlich, umfasst, inklusive Verzeichnissen, nur noch knapp über 500 Seiten, was eine deutliche Verschlankung im Vergleich zur vierten Auflage (650 Seiten) darstellt. Die Erläuterungstexte werden mit Praxishinweisen, Checklisten, Bildern und Graphiken abgerundet.

Das Handbuch ist für eine Vielzahl von Adressaten gedacht, die mit dem Waffenrecht in Berührung kommen, sodass die Aufteilung der Ausführungen zweigeteilt ist: in einem ersten großen Abschnitt werden allgemeine Kenntnisse zum Waffenrecht vermittelt, wohingegen im zweiten Teil nach Anwendergruppen getrennt mögliche Besonderheiten und waffenrechtliche Fragestellungen aufgegriffen werden. Zwar ist der juristisch aus- oder vorgebildete Leser in Gerichten, Behörden oder Kanzleien der vornehmliche Nutzer des Werks. Jedoch werden auch juristische Laien mit Informationsbedürfnis zu ihrer waffenbezogenen Tätigkeit von den Ausführungen „abgeholt“.

Die Grundlagen des Waffenrechts in Teil A stellt zunächst einmal die verschiedenen Teilgebiete vor, mit denen man es im Zusammenhang mit Waffen zu tun bekommen kann. Ausgehend vom Waffengesetz werden bspw. Abgrenzungen zum Kriegswaffenkontrollgesetz, zum Sprengstoffrecht, zum Versammlungsrecht oder auch zum Gefahrgutrecht gezogen. Ein wichtiges und zu Recht ausführliches Unterkapitel widmet sich dem Zusammenspiel von Strafrecht und Waffenrecht Dort erfährt man zunächst, wo überhaupt straf- und bußgeldrechtliche Verbote geregelt sind und in welchen Normen des StGB die Waffe von Bedeutung ist. Die Autoren betonen zutreffend die Prüfungs- und Erkundigungspflichten von Personen, die Waffen besitzen oder gar führen, sodass das Berufen auf mögliche Irrtümer kaum belastbar ist. Ebenfalls erwähnt werden die verschiedenen Einziehungsmöglichkeiten, je nachdem ob präventiv oder repressiv gehandelt wird. Vornehmlich verwaltungsrechtliche Themen werden im Folgenden in den Kapiteln zu den allgemeinen Anforderungen gemäß § 4 WaffG oder zur Erteilung von Erlaubnissen angesprochen. Die verschiedenen Umgangsformen mit Waffen werden erläutert und mögliche Maßnahmen der Waffenbehörde samt Rechtsbehelfsmöglichkeiten werden vorgestellt. Aber auch in diesen verwaltungsrechtlich geprägten Kapiteln findet man immer wieder Rückbezüge zum Strafrecht.

In Teil B werden Personen, die Umgang mit Waffen haben, in 15 Unterkapiteln präsentiert und Rechtsprobleme rund um diese Personengruppen aufgegriffen. Dazu gehören zwangsläufig Jäger, Dienstwaffenträger und Waffensammler, aber auch Waffenhändler, Sportschützen oder Bewachungsunternehmen. Eigene Unterkapitel widmen sich sogar der Waffe als Spielzeug oder der Waffe als Dekorationsobjekt. Von großem Vorteil für das Verständnis der Kapitel sind die Fallsituationen, die die Autoren ihren jeweiligen Ausführungen voranstellen und mit Hinweisen in den Fußnoten auf die richtige Randnummer zur Lösung des Falles versehen.

Das Handbuch ist gut verständlich geschrieben, lehrreich und dennoch kompakt. Die Aufteilung nach Interessengruppen mit Bezug zu Waffen verleiht dem Werk einen bemerkbaren Mehrwert im Vergleich zu Kommentaren. Es eignet sich für strafrechtlich tätige Praktiker hervorragend, um waffenrechtliche Detailfragen zu ergründen oder sich einen solides Wissensfundament zum Waffenrecht anzueignen.

Sonntag, 23. August 2026

Rezension: Materielles Strafrecht im 2. Staatsexamen

Strauß, Materielles Strafrecht im 2. Staatsexamen, 1. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Im Referendariat hat man eines am wenigsten: Zeit. Die Auswahl der Lernmittel muss daher deutlich spezifischer sein als vor dem ersten Staatsexamen. Zudem werden kompakte Werke bevorzugt, um die Verdichtung des Wissens zu optimieren, gerade wenn man mit dem materiellen Strafrecht ein Teilgebiet betrachtet, das man eigentlich schon einmal gelernt hat bzw. gelernt zu haben glaubt. Das vorliegende Werk von Strauß präsentiert sich als Kompendium von Wissen, konkret selektiert aus Examensklausuren der vergangenen 25 Jahre, und bietet damit genau die Schwerpunktsetzung, die sich Referendare als Vorleistung eines Autors wünschen. Dass gerade der Autor dazu in der Lage ist, ergibt sich zwangslos aus seiner früheren langjährigen Tätigkeit als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer in beiden Examina.

Die Einschätzung des Autors im Vorwort, dass es den Probanden oft (erstaunlicherweise) am sicheren materiell-rechtlichen Wissen in der Prüfung mangelt, kann ich aus bisherigen Prüfungserfahrungen nur bestätigen: Die Basics sitzen nicht mehr, obwohl das erste Examen gar nicht so lange her ist. Umso wichtiger ist es daher, dass Strauß mit klarem Wertungssystem die materiell-rechtlichen Probleme des StGB zusammengetragen und aufbereitet hat, die tatsächlich eine Examensrelevanz besitzen und das auf deutlich weniger als 300 Seiten (inklusive Verzeichnissen).

Um die gewohnte Lektürereihenfolge beizubehalten, hat der Autor die Themen nicht nach Wichtigkeit sortiert, sondern den Aufbau des StGB beibehalten, sodass erst Fragen des Allgemeinen Teils, dann Probleme des Besonderen Teils bearbeitet werden. Das Schlusskapitel widmet sich den Zahlungskarten, meiner Ansicht nach eine hervorragende Wahl für einen gesonderten kleinen Schwerpunkt.

Das Schriftbild ist ein wenig unübersichtlich: Man mag nicht von Textwüste sprechen, aber es wäre optisch angenehmer gewesen, z.B. die Fälle grau zu hinterlegen anstatt sie kursiv zu drucken, oder mit Randnummern zu arbeiten. Es wird mit echten Fußnoten und Binnenverweisen gearbeitet (auch dafür wären Randnummern klug gewesen), mit gesonderten Kästchen für konkrete Hinweise und Fettdruck für die Hervorhebung wichtiger Begriffe oder Passagen. Zusätzlich finden sich Aufbauschemata, z.B. zum Fahrlässigkeitsdelikt, sowie graphische Schemata, um eine Norm genauer zu erläutern, z.B. zur falschen uneidlichen Aussage oder zu den Brandstiftungsdelikten.

Wenn man die einzelnen Kapitel durchblättert, entdeckt man von Beginn an Ausführungen, bei denen man als erfahrener Praktiker und Prüfer denkt: Ja, genau, das ist eine gut getroffene Auswahl. Dies beginnt schon im StGB AT, wenn § 11 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkung auf die Tenorierung einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination thematisiert wird (weiter hinten wieder aufgegriffen bei § 315c StGB), oder wenn später die eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Dritten zur Straflosigkeit des Angeklagten bei vorgeworfenem Fahrlässigkeitsdelikt führt. Ebenfalls vorteilhaft ist die plastische Darstellung der eigentlichen Strafzumessung: Wie wird der Angeklagte eigentlich bestraft, wenn er mehrere Tatbestände verwirklicht hat? Wichtig ist der Hinweis des Autors, dass die Konkurrenzverhältnisse sich natürlich auch schon auf der Ebene des Schuldspruchs auswirken und der Prüfungskandidat beide Ebenen im Blick behalten muss. Neben dem reinen Problemaufriss erläutert Strauß dann am Ende des Kapitels auch, wie man die Prüfung in der Klausur am besten angeht. Diese Verzahnung zwischen Wissenszuwachs und direkter Anwendung ist ein unschätzbarer Pluspunkt des Werks. Dazu gehört auch die konsequente Vermittlung richtiger Fachsprache in Tenorierung und Urteilsgründen. Jüngere Gesetzesänderungen wie etwa die Aufgabe der Formvorschrift des Strafantrags, § 158 Abs. 2 StPO, werden ebenfalls aufgegriffen, aber es wird auch wie nebenbei ein kompakter Überblick über das Einziehungsrecht und die verschiedenen Handlungsoptionen des Gerichts gegeben.

Im Besonderen Teil werden die Tatbestände selektiv besprochen, sodass dem Leser schnell klar ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit Prüfungsaufgaben drohen können. In Klausuren beliebte Delikte werden daher mit 5 Sternen bewertet, wobei bei anderen Delikten klar gekennzeichnet ist, wenn diese ohne Examensrelevanz sind. Auch die Ausführungen zum StGB BT überzeugen (mich) durchgehend. Sehr schön erläutert wird bspw. der Charakter des § 114 StGB als Unternehmensdelikt, bei dem folglich zwischen Angriff und Angriffserfolg getrennt werden kann, oder auch die Problematik des vorsätzlich herbeigeführten „Unfalls“, der die Anwendbarkeit von § 142 StGB ausschließt. Auch Details der gefährlichen Körperverletzung, auf die man bei entsprechender Fallgestaltung leicht hereinfallen könnte, werden kompakt erläutert, z.B. die Notwendigkeit der Beweglichkeit des gefährlichen Werkzeugs oder die Frage ob „gemeinschaftlich“ gleichzusetzen ist mit „mittäterschaftlich“. Auch wenn wie nebenbei wichtige Hilfen für die Tenorierung eines Regelbeispiels gegeben werden, bspw. bei § 243 StGB, zeigt sich der umfassende Ansatz des Autors. Streitpunkte zwischen BGH und Literatur werden, soweit sie in der Praxis überhaupt von Relevanz sind, gut verständlich aufgegriffen und die Leser werden zu einer gut nachvollziehbaren Lösung geführt, so zu sehen bei der Abgrenzung zwischen Raub und Erpressung.

Schließlich noch ein Wort zum herausragenden Schlusskapitel zur Verwendung von Zahlungskarten: Dass hier sogar die jüngste Rechtsprechung aufgegriffen wurde, die bei Verwendung einer gefundenen Girokarte mit Bezahlmöglichkeit ohne PIN bis zu einem Betrag von 25 oder 50 EUR (nur und zutreffenderweise) die Verwirklichung von § 274 StGB und v.a. § 303a StGB bejaht (so zuletzt auch BGH Beschl. v. 28.1.2026 – 4 StR 672/25, BeckRS 2026, 8088), ist für die mündliche Prüfung ein unschätzbarer Vorteil.

Hat man das Werk zum ersten Mal in der Hand, denkt man sich vielleicht: Wozu denn noch ein Werk zum materiellen Strafrecht und das noch im Repetitorenstil? Aber weit gefehlt: Dieses Werk bietet verdichtetes und dazu gewichtetes Wissen, bestens verzahnt mit praktischer Umsetzung und das aus kundiger Hand und dazu noch unterhaltsam geschrieben. Aus meiner Sicht eine absolute Empfehlung für die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen.

Dienstag, 9. Juni 2026

Rezension: Die Station in Strafsachen

Dallmayer / Burger, Die Station in Strafsachen, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Werk kombiniert in der Neuauflage eine Übersicht über mögliche Arbeitsbereiche des Referendars in der Strafstation mit der Vorbereitung auf alle strafrechtlichen Klausurentypen, die dem Referendar während der Vorbereitungszeit und im Assessorexamen bevorstehen können. Das in der Reihe „Referendariat Grundkurse“ erschienene Werk führt auf etwas mehr als 250 Seiten (inklusive der Verzeichnisse) durch die Thematik. Die Autoren sind in der Referendarausbildung erfahrene Richter, sodass sich alle Nutzer auf fundierte Erläuterungen freuen können, aber auch auf eine instruktive Aufbereitung der Materie. Das beginnt schon damit, dass die im Werk behandelten Normen des StGB eingangs mit Fundstelle aufgelistet sind, sodass man sich deliktspezifische Fragestellungen gezielt ansehen kann. Gleichermaßen aufgelistet sind die im Buch angesprochenen prozessualen Themen, wobei diese singulär, aber auch im Zusammenhang mit der Revision zur Sprache kommen können (S. 148 ff. des Buches). Schließlich werden alle Themen und Unterthemen durch die Autoren nach Wichtigkeit für die Klausur bewertet, sodass man jeweils 1-3 Sterne vorfindet und anhand dieser Einstufung die Relevanz der einzelnen Bereiche für das eigene Lernpensum erkennen kann.

Inhaltlich erwarten die Leser nach dem Einleitungsbereich weitere 5 Kapitel, anhand derer das Strafrecht und seine praktische Umsetzung dargestellt werden. Es beginnt mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft und dem späteren Plädoyer in der Hauptverhandlung. Sodann folgen das Strafurteil erster Instanz und die Revision. Das Schlusskapitel widmet sich dann spezifisch der Examensklausur, bezogen auf die vorangegangenen Kapitel.

Innerhalb der Unterkapitel werden die Themen nicht nur beschrieben, sondern mit Mustern, Hinweisen, Beispielen, Merksätzen und Aktenauszügen plastisch greifbar gemacht. Die Umsetzung der Theorie in abprüfbares, aber zugleich auch in der Station anwendbares Wissen steht klar im Vordergrund. Nicht umsonst raten die Autoren auch dazu, das Buch mehrfach durchzuarbeiten, was Referendare ja schon von anderen Standardwerken wie z.B. dem „Knöringer“ im Zivilrecht kennen. In ergänzenden Erläuterungen aber auch sonst werden viele Details vermittelt, die hervorragend in der mündlichen Prüfung zur Geltung gebracht werden können, bspw. die Funktionen des Anklagevorwurfs oder die Berücksichtigung des StrEG im freisprechenden Urteil. Zu einzelnen Bereichen gibt es noch Übungen zur Vertiefung des zuvor Gelesenen, etwa zur Gesamtstrafenbildung. Zudem wird an passender Stelle auf typische Klausurfehler hingewiesen. Ebenfalls erwähnt werden muss, dass die Autoren auch den Klausuraufbau von Beginn an im Blick haben, indem z.B. Tipps zur Strukturierung und Stoffordnung gegeben werden. Bei den konkret ausformulierten Texten wird dann stets mit Fußnoten oder Randbemerkungen auf wichtige Aspekte hingewiesen.

Durch die vielen Hinweise auf Fehlerquellen in der praktischen Rechtsanwendung ist das Werk nicht nur für Referendare, sondern auch für Berufseinsteiger gut geeignet. Die Wissensvermittlung geschieht zwar komprimiert, aber die Autoren erklären stets umsichtig, detailreich und die Lektüre gestaltet sich durchweg erhellend. Aus meiner Sicht eine uneingeschränkte Empfehlung für das Referendariat.

Montag, 8. Juni 2026

Rezension: Digitalisierung und Recht

Wendt / Schimang / Schüßler / von Wehrs, Digitalisierung und Recht, 1. Auflage, Nomos 2026

von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach

Das vorliegende Werk „Digitalisierung und Recht“ aus der Reihe Nomos Studium erscheint in der 1. Auflage und umfasst 229 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis. Die 3 Teile gliedern sich in 17 Kapitel (§). Teil 1 befasst sich mit der juristischen Wertschöpfung von Digitalisierung und Recht. Im 2. Teil steht die Business Analyse im Vordergrund. Teil 3 schließt mit Technologie und Recht.

Auffällig ist, dass einige Kapitel äußerst kurz sind und nur wenige Seiten umfassen (z.B. § 11: „Anwendungsfelder für Künstliche Intelligenz“, § 15: „Zivilrechtliche Verantwortung für Künstliche Intelligenz“ und § 16: „Urheberrecht und Künstliche Intelligenz“). Es verwundert nicht, dass die eigentlichen Gesetze wie KI-VO und insbesondere Data Act und DORA somit nur oberflächlich behandelt werden.

Als Adressatenkreis werden Studierende an Universitäten und Hochschulen, Rechtsreferendare, JuristInnen in Kanzleien und Unternehmen sowie Wissenschaftler angegeben. Das Werk sagt im Vorwort von sich selbst, dass es zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO beitrage. Dem kann zugestimmt werden.

Hervorzuheben sind die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen am Ende jedes Kapitels. So kann der Leser selbst testen, ob er die wesentlichen Inhalte des Kapitels verstanden hat. Allerdings wäre entweder ein Rückverweis auf die entsprechenden Stellen im Kapitel oder eine Wiederholung der Antworten wünschenswert gewesen, um nicht selbst suchen zu müssen. Praxisbeispiele sind entsprechend gekennzeichnet und helfen dem Leser, sich konkrete Situationen vorzustellen.

Obwohl es verständlich ist, dass keine Werbung für spezielle Digitalisierungs-Tools gemacht wird, wäre es schön gewesen, wenn einige Quick Wins für die Praxis anhand von entweder kostenlosen Tools oder Tools, die eine Vielzahl der Unternehmen ohnehin lizenziert hat (insbesondere Microsoft), gezeigt würden (z.B. Kniffe für OneNote als Basis des Knowledge Managements). Dass sich die Automatisierung kleinerer Prozesse mit Microsoft-Tools bewerkstelligen lässt, wird sogar ausdrücklich erwähnt (§ 3, Rn. 126).

Ein Autorenverzeichnis, in welchem die Autoren mit ihrem jeweiligen Background vorgestellt werden, wäre schön gewesen. Der jeweilige Autor wird zumindest unten auf der Seite angegeben, sodass nachvollziehbar ist, wer welches Kapitel verfasst hat.

Aufgrund der unterschiedlichen Autoren wirkt das Werk nicht wie aus einem Guss. So werden z.T. Informationen in § 2 wiederholt, die bereits in § 1 genannt wurden (insbesondere Herausforderungen für Kanzleien und Unternehmen). Die Kapitel könnten also besser aufeinander abgestimmt sein oder es könnte zumindest aufeinander verwiesen werden.

Leider fällt in negativer Weise auf, dass das Werk scheinbar nicht genau genug auf Fehler geprüft wurde. So wiederholen sich Wörter (z.B. in der Aufzählung § 9, Rn. 4: „Allokation von Ressourcen“ und „Ressourcen-Allokation“), ganze Sätze (wortwörtlich: § 3, Rn. 125 und 126: „Ungeachtet gesetzlicher oder finanzieller Restriktionen …“; sinngemäß: § 2, Rn. 17 und 22: „Erfolgshonorare“; § 2, Rn. 15 und 20: „Legal-Tech-Gesetz“; § 4, Rn. 22 und 23: Archivierung des Vertrages für zukünftige Referenzierungen und Audits) und Fragen (§ 3, Rn. 175: Vorteile für die Effizienz und Transparenz der Rechtsabteilung beim Legal Matter Management). Gelegentlich sind Sätze einfach unvollständig (z.B. § 3, Rn. 46 am Ende; § 7, Rn. 6). § 9, Rn. 19 beinhaltet einen merkwürdigen Seitenumbruch mitten in einer Aufzählung und in § 10, Rn. 25 sollte auf eine Randnummer verwiesen werden. Tatsächlich verwiesen wurde auf „XX“. In § 14 wird z.T. mit „den KI-VO“ der falsche Artikel verwendet (z.B. Rn. 159: „als zentrale Anlaufstelle für den KI-VO gilt“). Hier kann in Zukunft – ggf. sogar mit Hilfe von KI – nachgebessert werden.

Das Werk beinhaltet zahlreiche Abbildungen und Schemata. Besonders witzig ist das Bild auf S. 163: Auf ihm kann der Leser sehen, wie schwierig es für eine KI ist, zwischen einem Chihuahua und einem Muffin zu unterscheiden. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Abbildungen 2 und 3 im Kapitel § 4 in englischer Sprache sind, obwohl es sich um eigene Abbildungen des Autors handelt. Zudem wäre es schön gewesen, wenn das Kommunikationsquadrat von Friedemann Schulz von Thun in § 7, Rn. 36 abgedruckt und nicht nur die Quelle in einer Fußnote erwähnt wäre. So muss der Leser die Internetseite selbst bemühen. Leider gibt es kein Abbildungsverzeichnis.

Mit Hilfe der Inhaltsübersicht, des Inhaltsverzeichnisses und des Stichwortverzeichnisses findet sich der Leser gut zurecht. Zwar beinhaltet das Werk Randnummern; allerdings wird relativ wenig innerhalb des Werks auf diese verwiesen (positiv aber z.B. § 7, Rn. 47; negativ: § 3, Rn. 90: „Wie bereits unter dem Abschnitt „Knowledge Management“ hervorgehoben“).

Die Literatur wird am Anfang eines Kapitels und teilweise auch innerhalb eines Kapitels angegeben. Eine Ausnahme bildet § 16, wo dies nicht geschehen ist. Ein allgemeines Literaturverzeichnis sucht der Leser vergebens. In den Fußnoten befinden sich die Quellen. In § 10 Rn. 3 wird auf einen Artikel verwiesen, der sich allerdings nicht in der Fußnote wiederfinden lässt. Ähnlich sieht es mit dem Survey in § 2, Rn. 30 aus. Auch behauptet das Werk, dass E-Signaturen nicht in allen Jurisdiktionen gegeben seien, erläutert diese Behauptung aber nicht weiter und gibt auch keine Quelle an (§ 1, Rn. 68). Der Leser wird nicht darüber aufgeklärt, woher die Information stammt, dass 35 % der Kanzleien noch keine wirksamen Strategien zum Schutz vor Cyberangriffen implementiert hätten (§ 2, Rn. 26). Auch wird z.B. keine Quelle zur Aussage der Europäischen Kommission in § 2, Rn. 37 angegeben. Obwohl sich § 17 mit dem sonstigen Digitalrecht wie dem Digital Services Act und dem Digital Markets Act befasst, sind keine Verweise auf konkrete Normen vorhanden, obwohl sich dies z.B. bei der Definition von „Gatekeeper“ angeboten hätte (§ 17, Rn. 190).

Nicht nachvollziehbar ist, warum z.B. § 15 viel Literatur angibt, sich diese aber nicht innerhalb des äußerst kurzen Kapitels wiederfindet. Positiv zu bewerten sind die Verweise auf einige Studien (z.B. von EY und BUJ) und die Historie zur KI als nützliches Hintergrundwissen.

Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht vorhanden, obwohl auch Abkürzungen verwendet werden, die ggf. nicht jedem Leser geläufig sind (z.B. § 7, Rn. 7: „SaaS“; § 9, Rn. 4: „ESG“). Zwar wird erläutert, wofür die Abkürzung KPI steht (§ 3, Rn. 155); allerdings wird erst später erklärt, was genau sich dahinter verbirgt (§ 3, Rn. 158). Hier wäre es wünschenswert, wenn dies bereits bei der ersten Erwähnung geschehen würde.

Fazit: Die Thematik „Digitalisierung“ spielt auch im Recht eine bedeutende Rolle, welche man nicht unterschätzen sollte. Das für Juristen unverzichtbare Thema betrifft zum einen die eigene Abteilung, hier insbesondere in Form von Legal Operations, und zum anderen die juristische Beratung. Der Bereich „Legal Operations“ wird im Werk auch recht gut dargestellt.

Es wäre wünschenswert, wenn das Werk für seine 2. Auflage noch einmal kritisch durchgesehen, aktualisiert und insbesondere an den Quellen gearbeitet würde. Der Leser sollte sich bewusst machen, dass das Werk nur einen ganz groben Umriss zu den Themen „KI-VO“ und „sonstiges Digitalrecht“ wie Data Act und DORA gibt. Wer hier tiefer eintauchen möchte, sollte zu anderer Literatur wie insbesondere Kommentaren greifen.

Rezension: Sanktionenrecht

Kett-Straub / Kudlich, Sanktionenrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Auch wenn sich im Bereich der Strafzumessung über die Jahre gesetzgeberisch nur in Details Änderungen ergeben, ist es immer wieder nötig, Grundlagenwerke zur Strafzumessung wie das vorliegende zu überprüfen und punktuell zu erneuern. Das Lehrbuch erscheint in der Reihe „Grundrisse des Rechts“, sodass es sich nicht um Praktikerliteratur handelt, sondern gezielt Juristen in Ausbildung an die Regeln und Feinheiten der Sanktionierung strafbaren Verhaltens heranführen soll. Deutlich über 300 Seiten inklusive Verzeichnissen harren daher inzwischen der Lektüre und dieser Umfang ist auch nicht zu knapp bemessen.

Die Gestaltung des Werks ist zwar recht textlastig, aber es finden sich immer wieder graphische und andere Besonderheiten, die zur Verdeutlichung der Lerninhalte beitragen. Dies sind Schaubilder, Graphiken, grau hinterlegte Fälle mit direkten Binnenverweisen auf Fundstellen für die Lösung, Beispiele oder auch Aufzählungen. Im Fließtext werden Schlüsselbegriffe fett gedruckt und die Autoren nutzen ein echtes Fußnotendsystem. Ausbildungsgerecht werden die Nutzer des Werks am Ende mit einem ganzen Katalog an Lernkontrollfragen konfrontiert, um die Vertiefung des Gelesenen zu gewährleisten.

Das Buch ist in vier Teile untergliedert. Inhaltlich werden die Leser zunächst mit den Grundlagen der Strafe und Strafzumessung konfrontiert. Dazu gehören ein Überblick über die vorhandenen strafrechtlichen Rechtsfolgen, aber auch Ausführungen zum Sinn und Zweck von Strafe samt vorhandenen empirischen Wissens. Im dann folgenden zweiten Teil, der von allen den größten Umfang hat, werden Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie anschließend das System der Strafzumessung näher erläutert. Um den Gesamtüberblick zu wahren, werden sofort Unterkapitel zu Vollzug, Vollstreckung und Bewährung eingefügt, was auch direkt den bei staatlichen Strafaussprüchen stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ins Gedächtnis ruft. Innerhalb des Unterkapitels zur Geldstrafe wird zu Recht ein Schwerpunkt auf die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gelegt, da teilweise diffizile Einzelfallfragen geklärt werden müssen, um festzustellen, ob bestimmte Einkommensbestandteile oder Verbindlichkeiten in die Berechnung eingestellt werden dürfen, aber auch Probleme auftreten können, wenn der Angeklagte keine Angaben zum Einkommen macht. Von Vorteil ist zudem, dass die Autoren direkt auf Schwierigkeiten der Geldstrafe zu sprechen kommen, nämlich die Mitbelastung Dritter bei der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Staat.

Die Strafzumessung wird sodann hinsichtlich einer und mehrerer Taten erläutert, wobei den Strafzumessungsgesichtspunkten gemäß § 46 StGB die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Kürzer als man es sich als Praktiker wünscht wird auch auf die Gesamtstrafenbildung eingegangen. Sehr ausführlich wiederum wird die Revisibilität der Strafzumessung aufbereitet, wobei der „neue“ § 354 Abs. 1a StPO ebenfalls – ausbildungsgerecht – zur Sprache kommt.

Nach einigen Sonderbereichen der Strafzumessung wie dem Täter-Opfer-Ausgleich oder der Aufklärungshilfe werden alsdann im dritten Teil die Nebenentscheidungen vorgestellt. Dies umfasst Nebenstrafen und Nebenfolgen, aber auch die Einziehung. Dabei hätte sich bei der Dritteinziehung angeboten, einen Querverweis auf die früheren Ausführungen zur Bewährung anzubringen, da die bei § 74b StGB notwendige Prognose auf zu erwartende Straftaten abzielt, und man diese Prognose konterkarieren würde, wenn man die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen würde (Vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2025, 223).

Der letzte Teil ist den Maßregeln der Besserung und Sicherung vorbehalten, wobei sowohl stationäre als auch ambulante Maßnahmen dargestellt werden. Erfreulicherweise wird dabei nicht nur der Sicherungsverwahrung viel Raum gewährt, sondern auch die Führungsaufsicht wird mit vielen Details aufbereitet. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird sogar auf Einzelfragen wie die Maßregel gegen den Beifahrer eingegangen. Bei § 69b StGB sollte für die Folgeauflage die Rechtsprechung des EuGH zu EU-Ausländern wenigstens in einer Fußnote aufgenommen werden.

Die Umsetzung des materiellen Strafrechts in konkrete Rechtsfolgen fällt vielen jungen Juristen schwer, selbst noch in der mündlichen Assessorprüfung im Wahlfach Strafrecht. Umso wichtiger ist es, wenn man sich mit Werken wie dem vorliegenden frühzeitig, d.h. ab dem Studium um die Frage der Umsetzbarkeit des staatlichen Strafanspruchs kümmern kann und dabei Stück für Stück von den Autoren an die Hand genommen wird. Persönlich würde ich mir angesichts des Titels des Lehrbuchs auch Kapitel zum Jugendstrafrecht sowie zum Ordnungswidrigkeitenrecht wünschen, außerdem ein einheitliches Kapitel zur Tenorierung, in dem die im Buch verteilten Beispiele noch einmal in einer Übersicht zusammengetragen und kurz erklärt werden. Jedoch ist das Werk auch ohne diese Komponenten eine klare Lektüreempfehlung, meiner Einschätzung nach etwa ab dem dritten Semester, also nach den Grundlagenvorlesungen zum materiellen Strafrecht.

Samstag, 6. Juni 2026

Die Million ist übersprungen

 Liebe Leserinnen und Leser,


vor einigen Wochen haben die Zugriffszahlen auf den Blog bzw. die Texte tatsächlich die Millionengrenze übersprungen. 

Vielen Dank für das seit Jahren bestehende gemeinsame Interesse an juristischer Literatur! 


Montag, 27. April 2026

Rezension: StPO

Satzger / Schluckebier / Werner, StPO, 9. Auflage, Wolters Kluwer 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Der SSW-StPO ist ca. 3 Jahre nach der Vorauflage aktualisiert neu erschienen und hatte zahlreiche in der Zwischenzeit ergangene Reformen und Reförmchen der StPO einzupflegen, dazu natürlich die ergangene Rechtsprechung. Der Kommentar erscheint meist in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem SSW-StGB, sodass sich Rechtsanwender im Strafrecht mit einer kohärenten Kommentierung zum materiellen und zum prozessualen Strafrecht versorgen können. Die magische Grenze von 3000 Seiten wurde auch diesmal unterschritten, sodass der Kommentar weiterhin ein opulentes Erscheinungsbild hat, ohne unhandlich zu werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist nach wie vor angenehm, wenngleich die Nachweise für Rechtsprechung und Literatur weiterhin in den Fließtext eingepflegt werden, was den Lesefluss durchaus erschwert. Fettungen von Schlagwörtern geben Orientierung bei der Lektüre. Vereinzelt werden auch mit grauem Balken abgesetzte Beispiele angeboten, um die Kommentierung besser einordnen oder verstehen zu können. Das geschieht aber nicht in einem Umfang, der das Werk zu einem Hybrid (zwischen Kommentar und Handbuch) machen würde, aber es ist ein positiv herauszustellendes Merkmal des Buches.

Das Autorenteam ist weiterhin groß und vereint sowohl Praktiker als auch Autoren aus dem Wissenschaftsbereich. Viele der Autoren sind durch Fachbeiträge bekannt, sodass man sich auch hinsichtlich der Kommentierungen auf Qualitätsarbeit verlassen kann.

Das Werk ist seit langem etabliert, sodass ich mich – wie auch bei der Besprechung der Vorauflage – auf einzelne Stichproben beschränke, für die ich den Kommentar im Dezernatsalltag herangezogen habe.

An erster Stelle zu nennen ist hier die Kommentierung von Tsambikakis/Gierok zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret bezüglich der Anforderungen an den Antrag selbst (§ 45, S. 263 ff.). Hier wird, gewissermaßen mit Leuchtturmfunktion für andere Kommentierungen, zutreffend herausgearbeitet, dass für den Wiedereinsetzungsantrag kein Formerfordernis besteht. Dass für die zugleich nachzuholende versäumte Prozesshandlung mglw. ein Formerfordernis besteht, das sich auf den Antrag überträgt, wenn beides zeitgleich an das Gericht übersandt wird, bedingt jedenfalls kein allgemeines Formerfordernis zum Nachteil des Petenten. Auswirkungen hat dies in Wiedereinsetzungssituationen, in denen eine Prozesshandlung nicht nachzuholen ist, bspw. bei § 329 StPO: dann kann das Wiedereinsetzungsgesuch eben auch per Mail gestellt werden, sofern sich aus dem reinen Mailtext hinreichend sicher die Urheberschaft des Angeklagten ergibt.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung von Herrmann zu den Haftgründen näher angesehen (§ 112 StPO, S. 760 ff.). Wie immer muss man eine solche Kommentierung mit einem gewissen Filter lesen, wenn sie Wertungen enthält. Wird wie hier etwa beschrieben, dass die gesetzlich nicht vorgegebenen, so genannten apokryphen Haftgründe eine „verbreitete, geradezu Besorgnis erregende Rolle“ spielen (Rn. 20), so ist diese Einschätzung aus der Sicht eines Verteidigers natürlich nachvollziehbar. Dennoch mag diese Besorgnis aus Sicht anderer Berufsgruppen vielleicht nicht in gleichem Maße bestehen. Gleichermaßen erachte ich die Nutzung des Worts „Etikettenschwindel“ für unglücklich (Rn. 21), da es eine Vorabwertung beinhaltet, gegen die argumentativ kaum noch angegangen werden kann. Wenn der Kommentar den Ansatz verfolgt, für alle Rechtsanwender gleichermaßen funktional nutzbar sein zu wollen, sollte das Lektorat bei tendenziöser Wortwahl oder Wertung (so auch Rn. 137 zum Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) zumindest auf die Zitierung anderer Ansichten achten. Ungeachtet dessen ist die Tiefe der weiteren Darstellung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Haftgründe und auch die Untermauerung der Erkenntnisse mit Fundstellen vorbildlich (z.B. Rn. 46 ff.: Einzelfälle zur Fluchtgefahr), was eine schnelle praktische Verwertung des Gelesenen betrifft.

Immer empfehlenswert sind Kommentierungen von Eschelbach, vorliegend möchte ich diesbezüglich auf seine Erläuterungen zu § 136a StPO hinweisen. Denn ausgehend von der Schutzrichtung der Norm wird darauf hingewiesen, dass ein wesentlich weiterer Anwendungsbereich gegeben ist als es der reine Wortlaut hergibt (Rn. 5). Darüber hinaus wird die Grenzziehung zwischen erlaubter List und verbotener Täuschung zu Recht als gekünstelt kritisiert (Rn. 38). Gleichermaßen lesenswert ist die kompakte Differenzierung zwischen Fortwirkung und Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Rn. 72/73).

Schließlich habe ich aus rein praktischen Erwägungen die Ausführungen zur Verhandlungsleitung von Grube durchgelesen, § 238 StPO. Die Verknüpfung von theoretischer Darlegung der Problematik mit tatsächlichen Anwendungsfällen und der späteren Rüge im Rahmen der Revision gelingt vorzüglich und sorgt so für zuverlässigen Wissensgewinn auf wenigen Seiten. Darüber hinaus gibt Grube aber auch noch Grundsätzliches mit auf wen Weg, wenn er etwa das Leitbild der richterlichen Verhandlungsführung konkretisiert (Rn. 9) oder einen möglichen Rügeverlust aus den gängigen Argumentationsansätzen herleitet und die Standpunkte gegenüberstellt (Rn. 48 ff.).

Der SSW-StPO gehört seit Jahren zum Grundhandwerkszeug des in der Praxis tätigen Strafrechtlers. Man kann ihn bedenkenlos für den Erstzugriff bei jeglicher prozessualer Problematik heranziehen, aber gleichermaßen auch anderweitig gefundene Ansichten mit den hier vorhandenen Kommentierungen abgleichen. Dass es je nach beruflicher Herkunft des jeweiligen Autors auch einmal zu pointierten Aussagen kommen kann, die man so nicht in jedem anderen Kommentar finden würde, macht einen zusätzlichen Mehrwert des Werks aus.

Dienstag, 7. April 2026

Rezension: Datenschutz im Internet

Schwartmann / Benedikt / Reif (Hrsg.), Datenschutz im Internet – Rechtshandbuch, C.H. Beck 2025

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Dass Fragen des Datenschutzes spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und damit auch des Rechts zu beachten und vom Rechtsanwender „mitzudenken“ sind, dürfte sich zwischenzeitlich als allgemeine Ansicht durchgesetzt haben. Unternehmen, Behörden, Gerichte und Anwaltschaft haben sich daher mit einer großen Vielzahl an Rechtsbereichen auseinanderzusetzen, in die der Datenschutz „einstrahlt“. Kommentare zu datenschutzrechtlichen Vorschriften gibt es mittlerweile einige, Handbücher bearbeiten zumeist thematische Schwerpunkte, so etwa zum Beschäftigtendatenschutz, dem Datenschutz in der Wohnungswirtschaft oder dem Sozialdatenschutz. Einen anderen Ansatz wählt seit jeher das nunmehr von Rolf Schwartmann, umtriebiger Professor an der TH Köln, der Verwaltungsrichterin Kristin Benedikt und der Rechtsanwältin Yvette Reif herausgegebene Rechtshandbuch „Datenschutz im Internet“, das keinen thematischen Zugriff wählt, sondern vielmehr auf den Ort der Datenverarbeitung – nämlich das Internet – abstellt und sich zum Ziel gesetzt hat, sämtliche dort relevanten Verarbeitungen systematisch abzuhandeln und dem Leser so eine Hilfestellung über die gesamte Breite zu bieten. Hierfür ist es den Herausgebern gelungen, einen Autorenkreis mit großer datenschutzrechtlicher Expertise zu versammeln; dabei sind etwa Stefan Brink, Marit Hansen, Tobias Keber, Martin Kessen, Boris B. Paal, Carlo Piltz, Gregor Thüsing, Tim Wybitul, mithin ehemalige und aktuelle Landesdatenschutzbeauftragte, aber auch Vertreter aus Wissenschaft, Anwaltschaft und Justiz, insgesamt ein perfekter Mix für ein praxisorientiertes Handbuch wie das vorliegende.

Dabei folgt das Werk einem sehr systematischen Aufbau in vier Teilen, die wiederum in einzelne Kapitel untergliedert sind. Den Anfang macht ein allgemeiner Teil, der mit „Einführung und rechtliche Grundlagen“ (Teil A.) überschrieben ist. Benedikt gibt dort einen Überblick über die Vorschriften zu ePrivacy, Reif/Burkhardt bzw. teilweise allein Reif eröffnen den Blick auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften; weitere Ausführungen betreffen die sonstigen maßgeblichen Bezüge, stets unter Beachtung europarechtlicher und nationalrechtlicher Rechtsakte. Sodann folgt „Teil B.“, der sich mit dem Datenschutz betreffend „Websites und Apps“ auseinandersetzt. Von einer allgemeinen Funktionsbeschreibung der technischen Einrichtungen (S. 69 ff.), über die Verarbeitungen (S. 97 ff.), die betroffenen Datenkategorien (S. 115 ff.), die Rollen der verschiedenen Beteiligten (S 127 ff.) bis hin zu den Erlaubnistatbeständen (S. 163 ff.) werden hier zunächst Grundlagenthemen abgehandelt, auf die das Werk im Folgenden aufbaut, die zum grundsätzlichen Verständnis aber auch wiederholt lesenswert sind. Wichtig für die datenschutzrechtliche Praxis erscheinen mir vor allem die Kapitel über die „Einbindung von Fotografien“ (S. 301 ff.) sowie den Drittlandstransfer (S. 315 ff.). Das Kapitel zu „Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden“ (S. 277) enthält eine interessante Fundkiste und ist zum Stöbern gewiss interessant. Systematisch erscheint es aber als Fremdkörper hier; es bleibt unklar, warum die hier abgehandelten Inhalte nicht in den einzelnen Kapiteln Aufnahme gefunden haben, sondern hier eigens herausgestellt werden.

Im dritten Teil des Werks geht es dann hinein in die einzelnen Rechtsbereiche („Teil C. Spezifische Anwendungsbereiche“). Wichtige Bausteine sind hier die Abhandlungen zu Einsatz und Anwendung von „Messengern“ (S. 457 ff.) sowie zu „Social Media im Unternehmen“ (S. 477 ff.).

Im finalen Teil „D.“ werden dann noch die „Risiken bei Datenschutzverstößen“ beschrieben und ausbuchstabiert. Unterlassungsansprüche spielen hier eine gewichtige Rolle. Prima gefallen hat mir insbesondere die dogmatische Systematisierung nach Anspruchsgrundlagen, die Herbrich vornimmt und die für die Praxis wirklich hilfreich erscheint (S. 794 ff.). Weitere Kapitel betreffen Schadensersatzansprüche, Bußgeld- und aufsichtliche Verfahren. Zu letzteren hat Benedikt einen gelungenen, wenngleich naturgemäß nur überblicksartigen Beitrag verfasst. Treffend herausgearbeitet wird der Gang des (Verwaltungs-)Verfahrens, eher an der Oberfläche bleibt jedoch die Auseinandersetzung mit der für die Aufsichtsbehörden überragend wichtigen Fragestellung, ob der Aufsichtsbehörde bei Vorliegen eines Datenschutzverstoßes ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Obs“ eines möglichen Einschreitens zusteht (Entschließungsermessen). Während die DS-GVO ein solches Ermessen nicht vorsieht, hat der EuGH ein solches – unter bestimmten Voraussetzungen – durchaus für zulässig erachtet (vgl. EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-768/21, NJW 2024, 3427).

Das wohl als „Schwarmann/Benedikt/Reif“ abgekürzte Werk verfügt selbstverständlich auch über ein Inhalts-, ein Bearbeitungs- und ein Literaturverzeichnis. Das Stichwortverzeichnis ist mit 11 Seiten im Verhältnis zum übrigen Inhalt verhältnismäßig knapp geraten; gleichwohl habe ich gesuchte Stichworte bislang recht zügig gefunden. Gefreut habe ich mich auch über die Haptik des Werks, dem der Verlag eine sehr angenehme Papierstärke spendiert hat. Nur ein Lesebändchen würde den Lesekomfort in der Anwendung noch erhöhen, springt man in der täglichen Anwendung gerade in Werken wie diesem doch das ein oder andere Mal von einer an die nächste Stelle und wieder zurück.

Mein Fazit nach mehrwöchiger Nutzung fällt ausgesprochen positiv aus: Der Zuschnitt des Werks hat mir gut gefallen, das Match aus Titel und Inhalt ist gut gelungen, sodass der Leser den Inhalt erhält, den er erwartet. Wermutstropfen ist natürlich die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten wohl überaus schnelle Fortentwicklung der Rechtsprechung im Datenschutzrecht – gewissermaßen eine Rechtsprechungsakzeleration –, wodurch Printwerke ihre bisherigen Stärken im Vergleich zu Online-Werken etwas einbüßen. Im Grundlegenden hat dies jedoch Auswirkungen, im Spezifischen kann es dann schon eher zu Abweichungen kommen. Dies ist aber im Allgemein hinzunehmen.

Hat der Markt und hat der Leser auf dieses Buch gewartet? Angesichts der Vielzahl neuer Fachtitel, die jedes Jahr neu oder in neuer Auflage den Buchmarkt erreichen, wird man dies nur für die wenigsten Titel noch behaupten können. Und doch ist das Rechtshandbuch von Schwartmann/Benedikt/Reif ein prima Werk gerade für Fragen rund um den Datenschutz im Digitalen. So dürfte das Werk etwa Rechtsanwälten (ohne Schwerpunkt im Datenschutzrecht) zu empfehlen sein, da es viele Themen aufgreift und so einen angemessenen Umgang damit gewährleistet. Auch Beschäftigte in Unternehmen und Aufsichtsbehörden können sicherlich einen Mehrwert aus dem Werk ziehen, insbesondere dann, wenn Fragen, die über die Masse des Tagesgeschäfts hinausgehen, virulent werden – insbesondere betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Websites, in Apps und vor allem auch in der Schnittstelle zwischen ePrivacy und DS-GVO. Gerade in diesen Bereichen hilft das vorliegende Handbuch weiter. Für 159 Euro bekommt man hier 873 Seiten Qualität. Kurzum: Ich freue mich über das Erscheinen und werde das Werk auch weiter zu Rate ziehen.

Samstag, 21. März 2026

Rezension: Beck’sches Prozessformularbuch

Mes, Beck’sches Prozessformularbuch, 16. Auflage, C.H. Beck 2026

Von RAin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach a.M.

Das Beck’sche Prozessformularbuch, herausgegeben von Peter Mes liegt seit 2026 in seiner 16. Auflage vor und bestätigt seinen Status als unverzichtbares Standardwerk für die anwaltliche Praxis mit über 3.266 Seiten.

Diese Auflage steht zugleich unter besonderen Vorzeichen: Der langjährige Herausgeber Peter Mes, der das Werk seit der 11. Auflage allein verantwortete und bereits seit der Erstauflage 1980 prägend begleitet hat, ist am 19. Juli 2025 im Alter von 82 Jahren verstorben. Dass er die Neuauflage noch bis zuletzt betreut hat, unterstreicht seine außergewöhnliche Verbundenheit mit diesem Werk, das er über Jahrzehnte hinweg maßgeblich entwickelt und geprägt hat.

Es handelt sich um ein ausgesprochen umfangreiches Werk, das jedoch – typisch für juristische Großkommentare und Formularsammlungen – auf sehr dünnem Papier gedruckt ist, wie man es etwa auch aus klassischen Examenswerken kennt. Dies ermöglicht die enorme Stofffülle in einem Band, erfordert aber zugleich einen gewissen sorgsamen Umgang. Vor diesem Hintergrund wäre die Ergänzung durch ein oder mehrere Lesebänder wünschenswert gewesen, um das Arbeiten mit dem Werk im Alltag weiter zu erleichtern.

Besonders hervorzuheben ist die durchgehend praxisorientierte Struktur. Das Werk beginnt im ersten Teil mit dem allgemeinen Zivilprozessverfahren und setzt dabei bereits beim Mandatsverhältnis (Vergütungsvereinbarung, Haftungsbeschränkungsvereinbarung, Impressum etc.) an. Diese chronologische und lebensnahe Herangehensweise erleichtert die intuitive Nutzung erheblich. Man findet sich nicht nur systematisch, sondern auch praktisch „entlang des Mandats“ im Werk zurecht – ein klarer Vorteil gegenüber rein abstrakt aufgebauten Formularsammlungen. Das Prozessformularbuch gliedert sich in insgesamt zehn große Teile, in denen sich so gut wie alles finden lässt: I. Allgemeines Zivilprozessverfahren, II. Klagen und Anträge im Zivilprozess zu ausgewählten Gebieten des materiellen Rechts, III. Zwangsvollstreckung, Anfechtungsgesetz, Insolvenzordnung, IV. Arbeitsgerichtsprozess, V. Verwaltungsstreitverfahren, VI. Verfassungsrecht, VII. Finanzgerichtsprozess, VIII. Sozialgerichtsprozess, IX. Rechtsschutz vor den Gerichten der Europäischen Union, X. Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Unterstützt wird dies durch ein außergewöhnlich umfangreiches Sachregister. Gerade in einem Werk dieser Größenordnung ist ein derart detailliertes Register von unschätzbarem Wert für die schnelle Navigation im Arbeitsalltag. Seit der Vorauflage sind rund vier Jahre vergangen, in denen zahlreiche Gesetzesänderungen und Entwicklungen in der Rechtsprechung erfolgt sind.

Inhaltlich wurde das Formularangebot gezielt erweitert. Hervorzuheben sind insbesondere neue Muster im Bereich der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen im Teil I.A.8. ff. (S. 37 ff.) Diese Ergänzung ist praxisrelevant, da entsprechende Abstimmungen regelmäßig erforderlich sind und standardisierte Vorlagen die Prozesse hier erheblich beschleunigen.

Ebenfalls neu ist ein Formular für den Antrag auf Durchführung einer Videobeweisaufnahme, I.H.1. (S. 265 f.). Darüber hinaus wurde das Werk auch in Spezialmaterien ergänzt, etwa durch ein neues Beschwerdemuster im Kartellrecht, II.N.14. (S. 1725 f.)

Das Werk geht weit über eine bloße Sammlung von Mustern hinaus. Die umfangreichen Anmerkungen zu den einzelnen Formularen enthalten vertiefende Hinweise, taktische Überlegungen und Verweise auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur. Dadurch erhält das Formularbuch darüber hinaus einen ausgeprägten Handbuchcharakter.

Die Verweisstruktur ist anfangs kurz gewöhnungsbedürftig: Die im Text enthaltenen Ziffern stellen keine klassischen Fußnoten dar, sondern verweisen auf separate Anmerkungen im Nachgang des jeweiligen Formulars. Diese füllen selbst ganze Seiten und machen das Herzstück des Prozessformularbuchs aus.

Ein erheblicher Mehrwert bleibt die Möglichkeit, sämtliche Formulare als bearbeitbare Word-Dateien herunterzuladen. Dies ermöglicht eine direkte Übernahme in die eigene Mandatsarbeit und macht das Werk besonders effizient nutzbar.

Sehr positiv ist ebenfalls die Aufnahme amtlicher Formulare in ihrer originalen Gestalt, etwa des Antrags auf Prozesskostenhilfe (S. 104 ff.), des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids (S. 70) oder der Klage im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (S. 646). Diese Praxisnähe ist ein großer Vorteil, da die Formulare genau so dargestellt werden, wie sie auch tatsächlich verwendet werden. Allerdings zeigt sich hier eine klare Schwäche des Werks: Die Qualität dieser abgedruckten Formulare ist teilweise enttäuschend. Die Darstellungen wirken mitunter wie gescannte Kopien und sind oftmals nicht ausreichend scharf. Gerade bei einem ansonsten sehr hochwertig konzipierten Werk fällt dies negativ auf. Hinzu kommt, dass insbesondere bei komplexeren Formularen die Schriftgröße teilweise sehr klein ist, was die Lesbarkeit erschwert. Angesichts des insgesamt hohen Anspruchs und Preissegments des Buches wäre hier eine deutlich bessere Qualität wünschenswert gewesen.

Die 16. Auflage des Beck’schen Prozessformularbuchs überzeugt durch ihre enorme inhaltliche Tiefe, ihre praxisnahe Struktur und ihren hybriden Charakter als Formularsammlung und Handbuch. Die gezielten inhaltlichen Erweiterungen, die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen sowie die digitale Nutzbarkeit machen das Werk zu einem unverzichtbaren Begleiter im anwaltlichen Alltag. Das Werk bleibt ein zentrales Arbeitsmittel für jede Kanzlei – und zugleich ein Vermächtnis eines Herausgebers, der die anwaltliche Praxis über Jahrzehnte hinweg maßgeblich mitgeprägt hat.

Donnerstag, 12. März 2026

Rezension: Tipps für die Vertretung von Menschen mit Behinderung

Conrad-Giese / Eberhardt / Feldes / Koch / Ramm / Rennebeck / Ritz, Tipps für die Vertretung von Menschen mit Behinderung, Aufgaben – Rechte – Kompetenzen, 5. Auflage, Bund 2026

Von Rain, Fain SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

„Moderne Arbeitswelt – kein Platz für Menschen mit Behinderungen?“ Diese provokante These ist der Einstieg in das vorliegende Werk. Ausgangspunkt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Während sich Politik im Kreis dreht, Unternehmen in Krisenstimmung verharren und Digitalisierung wie Künstliche Intelligenz als Heilsversprechen gehandelt werden, bleibt das enorme Potenzial von Beschäftigten mit Behinderungen weitgehend ungenutzt. Fach- und Arbeitskräftemangel, Softwareinfrastrukturen – überall herrscht Mangelverwaltung, dabei liegen Förderprogramme, Eingliederungshilfen und rechtliche Grundlagen längst bereit. Man muss sie nur kennen – und wirksam nutzen.

Gerade hier setzt das Buch an. Es zeigt, welche Rahmenbedingungen längst existieren und wie sich Schwerbehindertenvertretungen in dieser „Arbeitswelt 4.0“ behaupten und positionieren können. Der DGB-Index „Gute Arbeit“ wird kritisch in Beziehung gesetzt zur Realität in den Betrieben: Wie weit ist die vielzitierte Industrie 4.0 wirklich in der Inklusion angekommen? Statistiken belegen, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen je nach Behinderungsart, Geschlecht und Betriebsgröße weiterhin ausgesprochen ungleich verteilt ist. Wer sich die Daten anschaut, erkennt sofort: Digitalisierung und Inklusion verlaufen bislang auf getrennten Gleisen – digitale Assistenten könnten hier Brücken schlagen, tun es aber selten.

Nach der analytischen Bestandsaufnahme folgt der praxisnahe Teil zur Arbeit der SBV. Hier überzeugt das Werk besonders. Übersichtlich werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert und zugleich verdeutlicht, was die alltägliche Arbeit tatsächlich ausmacht: aufmerksam sein, zuhören können, überzeugen, kreativ bleiben. Hinzu kommen handfeste Hinweise zu notwendigen Arbeitsressourcen – vom Beratungsraum und technischer Ausstattung bis zu mobiler IT-Unterstützung.

Einen Mehrwert bietet das Kapitel über Werkzeuge und Vernetzung: Schulungen, Verhandlungsführung, aktuelle Fachliteratur, digitale Informationsquellen und Netzwerke werden nicht nur genannt, sondern in ihrer strategischen Bedeutung eingeordnet. Besonders gelungen ist die Darstellung der „Bausteine des Networkings“ – Transparenz, Ressourcenverfügbarkeit, Öffentlichkeitsarbeit – als zentrale Erfolgsfaktoren wirksamer SBV-Arbeit. Auch das Umfeld kommt nicht zu kurz: Rehaträger, Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen und andere Partner werden praxisnah eingebunden.

Im Hinblick auf die anstehenden SBV-Wahlen im Herbst 2026 will das Buch Mut machen für die Übernahme eines Amtes und den Einstieg ins Amt erleichtern. Die Autoren wechseln nun von der Statistik des ersten Teils nahtlos zur Praxis: Weg vom Einzelkämpfertum, hin zur Teamarbeit. Neue Reha-Instrumente sollen verstärkt genutzt werden – Ausbildung, Übernahme von Azubis, Budgets für Ausbildung und Arbeit. Besonders betont wird die Gestaltung einer demografisch sensiblen Personalpolitik inklusive Weiterbildung, Qualifikation und Prävention. Kritik bleibt nicht aus: Zwar wurden SBV-Rechte gestärkt, doch vieles hinkt hinterher – allen voran der Kündigungsschutz.

Hauptaufgaben der SBV kristallisieren sich klar heraus: Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB), Probleme am Arbeitsplatz durch Behinderung oder Erkrankung, Verschlimmerung von Erkrankungen, Gleichstellung. Die Schweigepflicht ist zentral – SBV-Mitglieder hören oft „offenherzige“ Probleme, müssen aber beraten, Abstand halten und Grenzen ziehen. Strategien werden mit Betroffenen entwickelt, ohne ihnen Wege abzunehmen; bei Langzeiterkrankungen ist langer Atem gefragt. Für Einsteiger bietet das Buch praxisnahe Checklisten wie „Arbeitshilfen für den SBV-Amtsantritt“: Nicht nur Gesetze und Zeitschriften, sondern auch Prüfung der Arbeitsstruktur und Büroausstattung.

Innerhalb der Vertretung müssen Zuständigkeiten, Gesamtorganisation, Stufen der SBV, Freistellung, Vorsitzende, Stellvertreter, Gewerkschaften, Betriebsrat (BetrR) und Personalrat (PersR) geklärt werden. Praktisch konkretisiert: Büroausstattung mit Medien, Periodika, Möbeln. Der erste Auftritt – die erste Sprechstunde – wird vorbereitet: Aufgaben und Erwartungen klären, Distanz wahren. Arbeitsmethoden umfassen Checklisten wie die „5 Projektphasen“ und das „100-Tage-Programm für die SBV“.

Die Schwerpunkte der SBV-Arbeit werden im vierten Teil des Buches detailliert und praxisnah beleuchtet. Zunächst widmet sich das Werk dem Anerkennungsverfahren, in dem versorgungsmedizinische Grundsätze und Nachteilsausgleiche zentrale Rollen spielen. Es zeigt klar auf, wie sich Beteiligte am besten verhalten sollten, um den Grad der Behinderung (GdB) erfolgreich durchzusetzen, und liefert dafür konkrete Handlungsempfehlungen.

Ebenso detailliert wird der besondere Kündigungsschutz behandelt. Hier finden SBV-Mitglieder eine umfassende Checkliste für die Stellungnahme im Kündigungsschutzverfahren, die Schritt für Schritt durch die wesentlichen Argumentationslinien führt und typische Fallstricke benennt. Die Autoren machen damit deutlich, wie entscheidend eine präzise und rechtlich fundierte Positionierung in solchen Verfahren ist.

Der Gleichstellungsantrag bildet einen weiteren Kernpunkt. Das Buch fächert die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema auf und stellt praxisreife Musterformulierungen bereit, die als Bausteine einer Inklusionsvereinbarung dienen können. Diese Vorlagen erleichtern nicht nur die Formulierung, sondern stärken auch die Verhandlungsposition gegenüber Arbeitgebern.

Weiterhin gehen die Autoren auf begleitende Hilfen und Arbeitsassistenz ein, beleuchten die Rente für Schwerbehinderte sowie den Teilzeitanspruch. In all diesen Bereichen verbindet das Buch theoretisches Wissen mit unmittelbar einsetzbaren Hilfsmitteln, sodass SBV-Mitglieder hierfür sofort handlungsfähig werden.

Diese Abschnitte liefern nicht nur Wissen, sondern umsetzbare Werkzeuge für den SBV-Alltag – von Checklisten bis zu Mustertexten. Eindrücklich ist der Abschnitt zur Arbeitsgestaltung: Arbeitsintensität, Anforderungen und Ausstattung hinken der Idee eines wirklich behindertengerechten Arbeitsplatzes deutlich hinterher. Die Autoren arbeiten mit einer anschaulichen Tabelle zur menschlichen Leistungsfähigkeit – was im Alter zunimmt, was abnimmt, was konstant bleibt – und machen klar, dass gesundheitsfördernde und behinderungsgerechte Bedingungen keine Kür, sondern Voraussetzung sind. Dazu findet sich eine kompakte Übersicht über zentrale arbeitsschutzrechtliche Normen und Rechtsprechung und deren Bedeutung für Weiterbildung, Fort- und Qualifizierungsmaßnahmen, Inklusionsvereinbarungen, Gefährdungsbeurteilung, Präventionsverfahren, BEM und Rehabilitation. Ein eigener Schwerpunkt liegt auf der Arbeit mit Sinnesgeschädigten: Wie Kommunikation, Technik und Organisation angepasst werden müssen, wird praxisnah beschrieben.

Beim Budget für Arbeit nimmt das Buch sich „nur“ eine Seite Zeit – ein Missverhältnis, das deutlich auffällt. Gerade dieses neue Teilhabeinstrument wird aus Sicht der Rezensentin viel zu knapp behandelt und spiegelt die tatsächliche Praxis wider: Ein Instrument mit großem Potential, das in Betrieben wie in der Beratung noch viel zu sehr vernachlässigt wird. Der Text zeigt damit indirekt: Jammern über Fachkräftemangel hilft wenig, wenn die vorhandenen Instrumente nicht aktiv genutzt und weiterentwickelt werden.

Im anschließenden Teil zur betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit widmet sich das Buch der Frage, wie SBV-Arbeit überhaupt sichtbar wird. Klassische und moderne Kommunikationswege werden nebeneinandergestellt: E-Mails, Newsletter, Intranet und (!) das „Schwarze Brett“, dessen Ernsthaftigkeit in Zeiten digitaler Kommunikation durchaus hinterfragt werden darf. Die Autoren verorten diese Instrumente sauber in den gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung und zeigen, an welchen Stellen SBV, Betriebsrat und Personalrat zusammenspielen sollten. Damit wird deutlich: Ohne systematische, gut geplante Öffentlichkeitsarbeit bleiben viele gute Ansätze der SBV unsichtbar – und wirken dann auch nicht.

Vieles in dem Buch erweist sich als ausgesprochen praxistauglich – etwa die zahlreichen Checklisten, Musterformulierungen und der konsequente Verweis auf Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen. Für den Alltag der SBV bietet es damit durchaus solide Orientierungshilfen, die gerade für Einsteiger eine echte Arbeitserleichterung sein können.

Gleichzeitig wirkt der gesamte Duktus auffallend geprägt von einem Bild der Arbeitswelt, das deutlich im 20. Jahrhundert verhaftet ist. Zwar wird digitale Belastung problematisiert – allerdings eher im Ton einer Kulturkritik („wie schlimm das alles ist“), während die Beispiele aus der Arbeitswelt bei „Putzer“, „Vorarbeiter“, „Kranführer“, „Anstreicher“ stehen bleiben. Die Realität hybrider, wissensbasierter und digitalisierter Arbeitsformen, in denen Beschäftigte mit Behinderungen heute tatsächlich ihren Platz finden (oder verlieren), kommt nur am Rand vor.

Besonders schwer wiegt der Umgang mit den rechtlichen und strategischen Zukunftsinstrumenten. Die Anforderungen an die Rechtskenntnisse der SBV – etwa im Hinblick auf Vertretung im GdB-Verfahren oder bei Änderungsanträgen – erscheinen als reines Wunschdenken und markieren letztlich den gravierendsten Fehlgriff: Hier wird eine fachliche Überfrachtung suggeriert, die an der Praxis vieler SBVen vorbeigeht. Noch problematischer ist die Schieflage bei den zentralen Teilhabeinstrumenten: Das Budget für Arbeit wird auf kaum einer Seite abgehandelt, das Budget für Ausbildung praktisch gar nicht. Gerade diese Instrumente sind jedoch für eine zukunftsorientierte Inklusionspolitik im Betrieb zentral.

Damit stellt sich die Frage, wozu sich Gesetzgeber, Politik, Medizin und Verwaltung um neue, differenzierte Teilhabemöglichkeiten bemühen, wenn ausgerechnet in einem SBV-Praxisbuch deren Potenzial so marginalisiert oder ignoriert wird. Genau an diesem Punkt verliert das Werk einen erheblichen Teil seiner Überzeugungskraft: Aus einem „guten Buch“ mit vielen brauchbaren Bausteinen wird ein Band, bei dem man als engagierte SBV irgendwann die Lust verliert, weiterzulesen – weil ausgerechnet die Zukunftsthemen zu kurz kommen.

Sonntag, 22. Februar 2026

Rezension: Tierschutzgesetz

Caspar / Gerhold, Tierschutzgesetz, 1. Auflage, Nomos 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Schon in der Einleitung weisen die Herausgeber auf einen Malus des Tierschutzrechts in Deutschland hin: der auch grundgesetzlich untermauerte Schutzstatus steht in krasser Diskrepanz zum tatsächlichen und vor allem durchsetzbaren Schutzniveau. An der bisherigen langsamen Entwicklung des Tierschutzes nicht zu verzweifeln ist daher möglicherweise eine Sisyphusarbeit, aber sie lohnt sich. Der nun erstmals erscheinende Kommentar hat den Ansatz diese Entwicklung zu unterstützen, aber nimmt auch für sich in Anspruch, das Tierschutzrecht in einen größeren Zusammenhang zu stellen, indem auf über 300 Seiten grundlegende Erläuterungen und Ansichten zur Stellung des Tiers im Recht präsentiert werden, bevor es überhaupt an die Kommentierung der einzelnen Normen des TierSchG geht. Nachdem die aktuelle Bundesregierung die Novellierung des Tierschutzrechts nicht mit Nachdruck vornimmt, müssen die Ausführungen der Bearbeiter nach wie vor die bisherige Rechtslage abbilden, weisen aber an geeigneter Stelle auf Reformbedarf hin.

Die Gestaltung des Werks ist angenehm, da die Fließtexte mit fett gedruckten Schlagwörtern versehen sind und ein echtes Fußnotensystem den Textfluss ungestört lässt. Ein internes Verweisungssystem vermeidet Doppelungen. Soweit für das Verständnis nötig, werden Zitate in den Text integriert. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Ein gesonderter oder zusätzlicher Online-Zugriff wird im Werk nicht angeboten.

Natürlich ist das Tierschutzrecht von der Materie her überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt, sodass das Hauptaugenmerk auf verfassungsrechtlichen Grundlagen, europäischen Einflüssen und behördlicher Umsetzung liegt. Dennoch ist das Tierschutzrecht auch ein bedeutsamer Bestandteil des Nebenstrafrechts und muss dementsprechend im Fokus der Ermittlungsbehörden und Gerichte liegen. Ich habe mir das Werk nur unter diesem Aspekt angesehen, da die verwaltungsrechtliche Anwendung des Tierschutzrechts nicht in meinem Arbeitsbereich liegt.

In den schon oben erwähnten Einleitungskapiteln befasst sich Noetzel ab S. 125 mit dem Tier im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Neben zahlreichen weiterführenden Hinweisen auf Aufsätze und Monographien zu dieser Thematik und einem lesenswerten Exkurs, der für die Abschaffung des Eigentums an Tieren plädiert (S. 133), finden sich sodann auf wenigen Seiten Informationen zur Stellung des Tiers im Strafrecht. Zutreffend wird betont, dass das Strafrecht einen genuinen, nicht zum Zivilrecht akzessorischen Sachbegriff pflegt, sodass §§ 90, 90a BGB nicht anwendbar sind. Der strafrechtliche Sachbezug beim Tier ist auch in §§ 324a, 325 StGB erkennbar. Tiere können also in spezifischen Normen des Besonderen Teils des StGB geschützt werden, aber auch Tatobjekt von Vermögensdelikten oder einer Sachbeschädigung sein. Zugleich können Tiere als Mittler menschlichen Verhaltens dienen bzw. ausgenutzt werden, etwa als Drohmittel oder gar als (gefährliches) Werkzeug. Denkbar ist auch die Verursachung von Verletzungen durch (unzureichend gesicherte oder gehaltene) Tiere im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht vergessen werden darf, dass der Tierschutz auch als notstandsfähiges Rechtsgut fungieren kann, wobei hier v.a. durch Aktivisten oft erst entsprechend straflos gehandelt werden darf, wenn Behörden ein Eingreifen trotz Kenntnis der tierschutzwidrigen Sachlage ablehnen (S. 138).

Interessant ist die Behauptung, dass „im Vordringen befindlicher Ansicht“ Wirbeltiere auch Schutzobjekt des § 323c StGB sein können (S. 137). Zitiert werden hier lediglich andere tierschutzrechtliche Kommentare oder Autoren, wohingegen in den klassischen Kommentaren zum StGB nirgends diese Ansicht auch nur Erwähnung findet. Es könnte sich ja auch allenfalls um eine „gemeine Gefahr“ i.S.d. Norm handeln, aber diesbezüglich fordern alle gängigen Kommentierungen auch ein „bedeutsames“ Rechtsgut, nicht hingegen jedes beliebige Rechtsgut. Ungeachtet dessen verdient die Ansicht Beachtung und angesichts des Schutzzwecks des § 323c StGB, ein Mindestmaß an Solidarität zu erreichen, sollte dies vor dem Schutz von in Not geratenen Tieren nicht Halt machen (gerade wenn bestimmte Tiere vom Landesgesetzgeber sogar als „Familienmitglieder“ bezeichnet werden, vgl. S. 199 Fn. 39). Ob dies jedoch über eine Strafbarkeitslösung zu erreichen ist, darüber mag gestritten werden, da der Gesetzgeber den solidarischen Güterschutz durch unbeteiligte Dritte gerade nicht verallgemeinern wollte (so LK-StGB/Popp, § 323c Rn. 53 zum „Unglücksfall“). Dass etwas anderes für den Tierhalter oder andere Garanten gelten mag, bleibt unbenommen, hat dann aber seinen Ausgang in einer möglichen unechten Unterlassungstäterschaft (dazu S. 1288 ff.), nicht aber in § 323c StGB.

Im Kapitel zum Tierschutz im Jagdrecht (S. 192 ff.) wird knapp, aber prägnant das Spannungsfeld zwischen jagdlicher Tätigkeit und dem Tötungsverbot nach § 17 TierSchG angesprochen. Natürlich kommen Details auch noch einmal in der späteren Kommentierung des § 17 zur Sprache, worauf auch hingewiesen wird, aber das Grundproblem der fehlenden ausdrücklichen Regelung und die Notwendigkeit der Auslegung von Begriffen und der Bewertung von Handlungen, macht jeden Spannungsfall zu einem Problem. Auch der hochemotional geführte Streit um die Bejagung des Wolfes wird in zwei Absätzen aufgegriffen (S. 200), wenngleich hier keine eindeutige strafrechtliche Einordnung erfolgt.

Schließlich wird § 17 TierSchG auf über 50 Seiten kommentiert. Besonderes Augenmerk legt Gerhold dabei zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Tathandlung, die sowohl nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen bewertet werden kann, aber eben auch normintern, wenn es um den „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 TierSchG geht. Die hier inzident vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung darf dann nicht zu einer reinen Worthülse verkommen, sondern schon auf der Ebene der Eignung der Tötungshandlung zur Erreichung eines vermeintlich legitimen Zwecks dürfen Plausibilitätsanforderungen im Hinblick auf die wissenschaftliche Belastbarkeit nicht fehlen. Im Rahmen der Angemessenheit wird dann eine klassische Kollisionsprüfung von verfassten Rechten bzw. Staatszielen stattfinden müssen, bei der die Interessenabwägung wiederum am konkreten Fall und nicht anhand abstrakter Begriffe erfolgen muss. Teilweise sind auch bereits vorhandene Regelungen mit entsprechenden Vorbewertungen in die Abwägung einzubeziehen (S. 1273). Konkrete Subsumtionsbeispiele machen die Prüfung im Folgenden gut begreifbar und zeigen, mit welch künstlichen Argumenten die Tötung von Tieren zu legitimieren versucht wird. Auch Folgefragen wie der Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen beim Teilnehmer (S. 1283) oder die Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug (S. 1284) kommen zur Sprache.

Leider recht knapp sind die prozessualen Ausführungen (S. 1294), die überhaupt nicht auf Verfahrensvorgänge Bezug nehmen, sondern nur ein Vollzugsdefizit beklagen und ansonsten auf Nebenentscheidungen und mittelbare Folgen (sehr gut der Hinweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen) eingehen. Hier würde man sich konkretere Passagen zum eigentlichen Strafprozess wünschen, also bspw. besondere Anregungen im Beweisrecht (Ortstermin? Welcher Sachverständiger?) oder die in der Verteidigerfachliteratur oft angesprochene Frage der medialen Vorverurteilung.

Aus besonderem persönlichem Interesse habe ich natürlich auch die Kommentierung zu § 18 TierSchG näher angesehen und möchte hier die lesenswerten Ausführungen von Handel zu den Blanketttatbeständen und u.a. dem Problem dynamischer Verweisungen hervorheben (S. 1313 ff.).

Die Bewertung der verwaltungsrechtlichen Kommentierungen kann ich nicht vornehmen. Die strafrechtlich relevanten Passagen jedoch erachte ich für sehr lesenswert, manchmal ein wenig ambitioniert, aber dies in guter Absicht. Der Kommentar bietet durch den oben beschriebenen Ansatz, das Tierschutzrecht in einem breiten Zusammenhang abzubilden, einen klaren Mehrwert zu herkömmlicher Kommentartechnik. Für das Nebenstrafrecht eine definitiv lohnenswerte Lektüre.