Schmoeckel, Die Jugend der Justitia, 1. Auflage, Mohr Siebeck
2013
Von ORR Dr. Ulrich Pflaum, München
Unter dem
Titel „Die Jugend der Justitia“ beschäftigt sich Schmoeckels bei Mohr
Siebeck erschienene Monographie mit den Gerechtigkeitsvorstellungen der
Kirchenväter unter besonderer Berücksichtigung des Prozessrechts. Der 213
Seiten umfassende Hauptteil mit 12 Abbildungen gliedert sich in sieben Kapitel.
Die ersten
beiden Kapitel „Einleitung und methodische Überlegungen“ und „Einführung:
Gerechtigkeit als ethischer Maßstab der Kirchenväter“ (S. 1-58) dienen der
Grundlegung, die damit verhältnismäßig breiten Raum einnimmt. Sie beinhalten
die Hinführung zum Thema sowie eine ausführliche Abgrenzung zu anderen nach
Auffassung des Autors nahe liegenden Fragestellungen und stellen den Bezug
zwischen christlichem Glauben bzw. christlicher Theologie und dem Prozessrecht
dar. Anhand des Gerechtigkeitsbegriffs in vorchristlicher Zeit und im frühen
Christentum (u.a. bei Paulus) untermauert Schmoeckel seine These einer
sich entwickelnden, gleichsam alternden bzw. reifenden menschlichen Vorstellung
der Gerechtigkeit, die im Untersuchungszeitraum, wie im Titel zum Ausdruck
gebracht, ihre „Jugend“ erlebt habe. Er führt das Streben der Kirchenväter nach
Gerechtigkeit zum einen auf die – wenn auch nicht exklusiv christliche –
Vorstellung von Gott als gerechtem Richter zurück, der nicht nur gerechten
Lohn, sondern auch gerechte Strafe zumisst, so dass bereits auf Erden
Gerechtigkeit anzustreben ist. Daneben verweist er auf Laktanz' Verständnis
Jesu Christi als „Lehrer und gleichsam lebendes Gesetz“ und die verbreitete
Vorstellung, dass sich das staatliche Gesetz der göttlichen Gerechtigkeit
unterzuordnen habe. Die Beschäftigung mit dem Prozessrecht begründet er zum
einen mit dem Verfolgungsschicksal der frühen Christen, das sie in
unmittelbarem Kontakt mit dem staatlichen Gerichtswesen brachte, zum anderen
mit der Aufgabe speziell der Bischöfe, bei Auseinandersetzungen innerhalb ihrer
Gemeinden selbst als Richter tätig zu werden.
Hiervon
ausgehend, skizziert Schmoeckel zunächst eine allgemeine „Theologie des
Verfahrensrechts“ (S. 59-102), bevor er sich Einzelfragen widmet. Er legt zu
den „Aufgaben des bischöflichen Gerichts“ dar, dass ein gerechtes Urteil für
die Kirchenväter das Eingreifen der göttlichen Rechtsprechung überflüssig
machte, andererseits ein ungerechtes Urteil den bischöflichen Richter selbst
belastete (S. 61). Für weitere Folgerungen knüpft er an zwei Briefe des
Ambrosius von Mailand an Syagrius von Verona betreffend einen Prozess in Verona
etwa 380 an (S. 64 ff.). Ob „Skandale“ das Tätigwerden des Gerichts erfordern
oder der drohende „Skandal“ gerade das Absehen von Prozessen rechtfertigt, wird
zunächst nicht deutlich und erst nachträglich (S. 75) klargestellt. Vorherrschende
und namentlich von Ambrosius bevorzugte Verfahrensart sei der
Akkusationsprozess, der Kognitionsprozess aber nicht ausgeschlossen gewesen (S.
82). Nach einem Abriss des spätrömischen staatlichen Rechtsmittelrechts wird
anhand des Inhalts der Briefe dargelegt, dass Ambrosius als kirchliche
Rechtsmittelinstanz tätig wurde (S. 87 f.), und werden unter nochmaliger
eingehender Befassung mit den Aufgaben des bischöflichen Gerichts die
Durchsetzung der kaiserlichen Autorität als Ziel des weltlichen und die höhere
Rechtserkenntnis als Ziel des kirchlichen Instanzenzugs abgegrenzt (S. 96). Zum
Abschluss der allgemeinen Ausführungen wird – im Hinblick auf das angenommene
Verhältnis von bischöflicher und göttlicher Rechtsprechung folgerichtig und
einleuchtend – die Rettung der Seelen als Ziel der bischöflichen Strafen
herausgearbeitet, die sowohl durch Vergeltung, vor allem aber durch
Spezialprävention (S. 101) erzielt werden kann.
Ausführlich
befasst sich Schmoeckel sodann mit dem epochenübergreifend fundamentalen
Anliegen des Prozesses, der Erforschung der materiellen Wahrheit mit den
Mitteln des Beweisrechts (S. 103-152). Zum Wahrheitsbegriff arbeitet er heraus,
dass nach frühchristlichem Verständnis der Richter, wenn ihm schon die Einsicht
in die höchste, göttliche Gerechtigkeit fehlte, sich zumindest um die
bestmögliche Erforschung des wahren Sachverhalts bemühen musste, um nicht
selbst Schuld auf sich zu laden (S. 103-117). Dabei bot ihm das Prozessrecht
nicht nur eine Orientierungshilfe, sondern war zur Vermeidung von
Willkürentscheidungen zwingend zu beachten (S. 117-124), so dass die Rhetorik
der Prozessvertreter an Bedeutung verlor (S. 125-129). Von den einzelnen
Beweismitteln kam dem Geständnis im Kontext der in den Christenverfolgungen
abgelegten Glaubenszeugnisse und des in der Beichte erfolgenden
Schuldbekenntnisses besonderer Rang zu, wobei erzwungene, insbesondere
erfolterte Geständnisse nicht ausgeschlossen, sondern in ihrer Beweiskraft nur
gemindert waren (S. 129-138), so dass „geradezu charakteristische Regeln zur
Anwendung der Folter“ unter Inkaufnahme des Todes entstanden und der Verzicht
auf Folter ungewöhnlich wurde. Die Kirche habe die Folter nicht generell
abgelehnt, sondern allenfalls zu mäßigen versucht (S. 138-144). Während die
Bedeutung des Zeugenbeweises allgemein nachließ (S. 144-146), sei die
Eidesleistung als Möglichkeit zur Bekräftigung einer Aussage „interessant“ (S.
147) geworden. Als weitere Beweismittel wird auf das Gottesurteil und die
Allgemeinkundigkeit (Notorietät) hingewiesen, beide bereits vorchristlich bekannt.
Im weiteren
Verlauf schlägt Schmoeckel die Brücke vom kirchlichen (bischöflichen)
zum weltlichen (kaiserlichen) Richter (S. 153-189). Er berichtet, dass
spätestens seit Konstantin das Kaisertum auf (des christlichen) Gottes Gnade
zurückgeführt wurde und sich ihre Amtsführung und damit auch Rechtsprechung an
christlichen Idealen ausrichtete (S. 153-164). Die Rechtsprechung christlicher
Herrscher durfte daher auch nach Untergang des Römischen Reiches nicht mehr nur
der Durchsetzung eines weltlichen Machtanspruchs, sondern musste einer höheren
Gerechtigkeit folgen, auch wenn etwa im Merowingerreich diese Aufgabe im
Vertrauen auf ein ergänzendes unmittelbares Eingreifen Gottes zur Herstellung
von Gerechtigkeit zunächst weniger ernst genommen wurde als in Irland, wo die
richterlichen Aufgaben der Könige in Übernahme von Vorstellungen des Alten
Testaments höher bewertet wurden (S. 165-178). Die „irische“ Konzeption, so die
plausible These Schmoeckels, könne auch in das Frankenreich hinein
gewirkt haben (S. 178-185). Wie alle Menschen, durfte der Richter und
insbesondere der König bzw. Kaiser als oberster Richter danach nicht darauf
vertrauen, dass Gott selbst in die Welt eingreifen werde, sondern musste sich
selbst im Alltag um die bestmögliche Verwirklichung von Gerechtigkeit bemühen.
Überzeugend wird hierzu auch auf den Aufstieg der Karolinger verwiesen, der
gerade in der Übernahme richterlicher Aufgaben begründet gewesen sei (S. 185-
189).
Im
„Ausklang“ erhält der Leser einen kurzen Überblick über die ab dem 9.
Jahrhundert anzutreffenden geschlossenen Darstellungen des Prozessrechts durch
Papst Nikolaus I., Erzbischof Hinkmar von Reims und die Capitula Angilramni,
auch werden die Aussagen zur Rechtsprechung christlicher Herrscher werden
bekräftigt (S. 190-205), bevor Schmoeckel versucht, in sehr gedrängter
Form einen gedanklichen Bogen in die Gegenwart zu schlagen, um die These einer
spezifisch europäisch, oder genauer westeuropäisch geprägten
Gerechtigkeitsvorstellung zu entwickeln, die historisch maßgeblich durch das
Prozessrecht und den christlichen Herrscher als gerechten Richter geprägt sei.
Ein Papst Johannes Paul II. darstellendes Kunstwerk aus dem Jahr 1999 soll den
Beleg erbringen, dass diese christlich geprägten Gerechtigkeitsvorstellungen
nach wie vor geläufig sind, wobei sie sich nunmehr aber vor allem in der
Soziallehre äußern sollen (S. 205-209). Das Werk schließt mit einem zentrale
Gedanken zusammenfassenden Rückblick (S. 209-213).
Der
Gesamteindruck ist durch einen ersichtlich hohen wissenschaftlichen Anspruch
geprägt, der beim Leser solide nicht nur juristische, sondern auch historische
und theologische Kenntnisse voraussetzt. Schmoeckels Überlegungen
stützen sich gleichermaßen auf eine sorgfältige Quellenarbeit (z. B. S. 107 f.)
wie die durch zahlreiche Verweise belegte Durchdringung umfangreicher
Sekundärliteratur. Das Bemühen um die Herleitung und Darstellung möglichst
großer, übergreifender Zusammenhänge führt allerdings gelegentlich dazu, dass
auch wichtige Gedankenschritte, insbesondere in der Grundlegung und im
Ausklang, sehr verdichtet und recht knapp begründet dargestellt werden. Die der
frühchristlichen Kunst entnommenen Abbildungen sind kenntnisreich ausgewählt
und lassen Schmoeckels Vorbefassung mit Kunstgeschichte erkennen.
Weitestgehend überzeugend eingebunden, ergänzen und unterstreichen sie in
gelungener Weise die textliche Darstellung. Ungenau sind allerdings die
Erläuterungen zu der Installation von 1999, in denen die deutlich erkennbare
päpstliche Soutane als „golddurchwirktes Meßgewand“ beschrieben wird, der
bereits für Papst Paul VI. angefertigte Kreuzstab als „eigens für Johannes
Paul“ hergestellt bezeichnet.
Die „Jugend
der Justititia“ ist – bei einschlägigen Aufgabestellungen bzw. Interessen –
lohnende Lektüre im Rahmen des rechtshistorischen Schwerpunktstudiums oder
einer vertieften juristischen Allgemeinbildung. Zuvorderst richtet sie sich an
die Wissenschaft, der sie einen reichen Erkenntnisgewinn bringen dürfte.