Mittwoch, 25. März 2020

Rezension: Der Autokauf

Reinking / Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Luchterhand 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Seit nunmehr 40 Jahren existiert dieses Handbuch zum Autokaufrecht und belegt damit, wie wichtig dem Deutschen sein Auto ist. Mittlerweile hat das Werk 1.500 Seiten Umfang. Wie eh und je wird unterteilt zwischen dem Verkauf neuer Kraftfahrzeuge und dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie dem Autoleasing.

Jedem der genannten Bereiche ist ein eigener umfangreicher Abschnitt gewidmet. Der Aufbau unterscheidet sich gegenüber den Vorauflagen nicht und kann daher mittlerweile wohl schon als „altbekannt“ bezeichnet werden. Die sehr feine Untergliederung im Inhaltsverzeichnis erlaubt, zusammen mit dem Stichwortverzeichnis (es gibt um genau zu sein sogar zwei Verzeichnisse, eines zum Autokauf und eines zum Leasing), ein schnelles Auffinden der gesuchten Informationen.

Die Aktualisierung des Werkes brachte nun, wie könnte es anders sein, auch die Neuerungen rund um den sogenannten Dieselskandal in das Werk mit ein. Redaktionsschluss war im August 2019 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung im VW-Musterfeststellungsverfahren. Zu diesem Zeitpunkt existierte schon ein Gutteil obergerichtlicher Rechtsprechung, die von den Autoren verwertet wurde.

Auch die Auswirkungen der Förderung von Elektromobilität auf das Leasing, die Thematik des „Widerrufsjokers“ sowie die einschlägigen Entscheidungen europäischer Gerichte (z. B. jene zur Frage der Begrenzung der Haftungsdauer/Verjährung in AGB) haben Eingang in das Werk gefunden.

Dass das Werk am Puls der Zeit operiert, ist z.B. dadurch erkennbar, dass im Stichwortverzeichnis auch die „Abschalteinrichtung“ mit mehreren Fundstellen verzeichnet ist. Unter der Rn. 624g und den fortfolgenden Randnummern sind die neueren Informationen insbesondere auch in Punkto Dieseltechnik zu finden. Dort wird der Zusammenhang zwischen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der EG-Typgenehmigung dargestellt. Auch werden Brücken geschlagen zum Fahrzeugzulassungsrecht. Auch die Überschrift „Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge aus dem VW-Konzern mit Motor EA189“ findet sich mittlerweile in dem Werk. Darauf folgend werden die verschiedenen Aspekte der Dieselfälle in der dem Werk eigenen Art und Weise aufgearbeitet. Es werden die Fragen der Beschaffenheitsvereinbarung, der Behebbarkeit eines solchen Mangels und noch viele weitere diskutierte Aspekte angesprochen. Auch auf Fahrzeuge anderer Hersteller wird Bezug genommen.

Nicht nur für die Einarbeitung, sondern auch für die vertiefte Bearbeitung von Dieselfällen findet der Sachbearbeiter hier viele wichtige Informationen, die er für eine treffende Auseinandersetzung mit der Thematik benötigt.

Auch die übrigen im Autokaufrecht auftauchenden Fragestellungen beantwortet das Werk gewohnt kompetent und ausführlich. Es handelt sich nach wie vor um ein Werk, das in der Bibliothek nicht fehlen sollte, wenn man sich regelmäßig mit Autokauffällen zu befassen hat. Mit 189,00 € ist das Werk angesichts seines Umfangs auch sicherlich nicht zu teuer bezahlt.


Rezension: MüKo BGB - Familienrecht II

Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, Familienrecht II, 8. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Die Teilbände des Münchener Kommentars zum BGB kommen in erfreulicher Geschwindigkeit immer wieder als Neuauflagen auf den Markt. Knapp drei Jahre nach der Vorauflage (Besprechung hier) ist der zweite Band zum Familienrecht (§§ 1589-1921 BGB), der auch das Betreuungsrecht enthält, aktualisiert worden – und es hat sich einiges getan seitdem! Einzuarbeiten waren die „Ehe für alle“, die Möglichkeit des Geschlechtseintrags „divers“ im Personenstandsregister, die Einführung des Samenspenderregisters oder auch die Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche Maßnahmen seitens des Familiengerichts. Rechtsprechung im Kindschafts- und Unterhaltsrecht gab es zudem zuhauf. Im Betreuungs- und Unterbringungsrecht galt es das neue Vergütungsrecht zu kommentieren sowie die den Betroffenen stärkenden, aber umstrittenen Veränderungen bei Zwangsbehandlung und Fixierungen bei Freiheitsentziehung. Dies alles gelingt, vornehmlich aber auch deshalb, weil – wie hier – der Autorenstamm des Kommentars nahezu unverändert geblieben ist und sich auch weiterhin aus hochkarätigen Vertretern aus Wissenschaft und Justiz zusammensetzt.

Die Ausgangslage ist klar: wer Informationen und Meinungen finden möchte, die über eine Standardkommentierung hinausgehen, greift (oder inzwischen auch: klickt) zum Münchener Kommentar. Dank eines weiterhin angenehmen Layouts mit echten und zahlreichen Fußnoten und Fundstellen kann man sich in die Materie nicht nur flüssig einarbeiten, sondern sie an geeigneter Stelle auch vertiefen, ggf. mit konträren Ansichten. Dabei ermöglicht gerade der Münchener Kommentar mit Blicken ins Ausland die im Familienrecht so dringend erforderliche Weitung des Horizonts um grenzüberschreitende und rechtsvergleichende Fallkonstellationen. Beispielhaft zu nennen ist etwa der Exkurs zum Abstammungsrecht (§ 1591 BGB, Rn. 34 ff., Wellenhofer). Hinzu kommt auch die Kommentierung von weiteren, zwingend im Zusammenhang mit den BGB-Normen zu kennenden Gesetzen, die den Gesamteindruck des Werks so prägt. Das sind nicht nur „große“ Regelwerke wie das SGB VIII oder das VBVG, sondern auch ein wenig versteckt nach § 1631 BGB das RelKErzG.

Mit Interesse habe ich mir diesmal vor allem das Betreuungsrecht angesehen, das bei der letzten Kommentierung – dezernatsbedingt – noch etwas zurückstehen musste. Dabei beginnt die Kommentierung bereits in den einleitenden Ausführungen (Spickhoff, S. 1561 ff.) zum Abschnitt 3 des vierten Buchs des BGB, wo die internen Zusammenhänge zwischen Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft skizziert werden – ein immens wichtiger Aspekt, um die Verweisungen etwa bei Fragen der Haftung der Handelnden zu verstehen.

Die schon anfangs genannten Neuregelungen werden wie gewohnt umfassend, aber auch umsichtig, d.h. unter Benennung von Kritikpunkten und anderen Ansichten kommentiert. Hinzu kommen aber auch viele Details zu praktischen Problemlagen: wie geht man mit einem „unbetreubaren“ Betroffenen um? (§ 1896 BGB, Rn. 45, Schneider) Wann ist eine Vollmacht vollständig und der Betreuung vorrangig? (ibidem, Rn. 50 ff.) In welchem Spannungsfeld stehen Betreuer und Verfahrenspfleger zueinander? (ibidem, Rn. 173 f.) Welche Funktion hat der Betreuer inne, wenn eine Patientenverfügung vorliegt? (§ 1901a BGB, Rn. 28 ff., Schneider) Kann oder muss die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Genehmigungsanträgen nach § 1906 Abs. 5 BGB geprüft werden? (§ 1906 BGB, Rn. 121 ff., Schneider). Schon diese Beispiele zeigen, wie wertvoll es sein kann, Kommentierungen wie diese einmal im Ganzen durchzuarbeiten, wenn man täglich mit Betreuungssachen befasst ist. Mir gefällt die Komposition außerordentlich gut, gerade um Abschleifungen und Irrtümern im Praxisalltag bisweilen wirksam begegnen zu können.

Zusätzlich habe ich aber auch einen Blick auf die familienrechtlichen Neuerungen geworfen, hier die neu geregelten freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB. Hier stellt Huber sehr schön die Genese der Neuregelung dar, aber auch die konkrete Gesetzesbegründung, nach welcher z.B. die Fixierung beim Transport zur Einrichtung nicht unter den Schutzbereich der Norm fällt oder auch eine Fixierung zur Herstellung der richtigen Atmung nichts mit Freiheitsentzug zu tun hat (Rn. 7). Ebenfalls wird ein umfangreicher Abschnitt zum Verfahren präsentiert (Rn. 19 ff.), sodass man sich schon an dieser Stelle möglicher Konfliktsituationen vergegenwärtigen kann (fehlender Antrag; Divergenz zwischen Einrichtung und Eltern etc.). Dass die hier dargestellte Qualität des ärztlichen Zeugnisses für die Maßnahme in der Praxis meist nicht gegeben ist (in der Regel stellt der Hausarzt das Zeugnis aus, nicht ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie), dürfte ggf. in der Folgeauflage einen oder zwei Sätze der Diskussion wert sein. Dass die Notwendigkeit des Verfahrensbeistands ebenfalls benannt wird, ist lobenswert; hier hätte ich mir noch einen Hinweis auf die geringere Vergütung des berufsmäßig handelnden Verfahrensbeistands in Fällen des § 1631b Abs. 2 BGB gewünscht.

Abschließend möchte ich die Kommentierungen – natürlich pars pro toto – zum Umgangsrecht in begleiteter oder beschränkter Form noch hervorheben (§ 1684 BGB, Rn. 70 ff., Hennemann). Hier wird nicht nur die vorhandene Judikatur erläutert, sondern auch Szenarien werden entworfen, die den Optimalzustand dem Realzustand gegenüber stellen. Das ist für die jeweilige Argumentation des Tatrichters eine echte Hilfe.

Kurzum: Der Münchener Kommentar ist im Familienrecht und im Betreuungsrecht unverzichtbar, sowohl für den eigenen Erkenntnisgewinn, zur Prüfung der eigenen Handlungsmaßstäbe und natürlich auch einfach zum Schmökern – gerade Letzteres ist ein echter Qualitätsbeweis für ein juristisches Werk.

Sonntag, 15. März 2020

Rezension: SGB I

Krahmer / Trenk – Hinterberger (Hrsg.), Sozialgesetzbuch I, 4 Auflage, Nomos 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Die Kommentierung zum Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil, erscheint in der mittlerweile 4. Auflage. Seit der letzten Auflage – die hier ebenfalls besprochen wurde – sind vier Jahre vergangen. An den bibliographischen Daten hat sich nichts geändert: Herausgeber sind nach wie vor Krahmer / Trenk-Hinterberger; der Lehr- und Praxiskommentar erscheint im Nomos-Verlag. Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur ist Juli 2019. Das Werk umfasst 774 Seiten. Der Aufbau gliedert sich in Vorwort, Bearbeiter-, Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis, Einführung und Kommentierung.

An verschiedenen Stellen wird aufgrund der ständig wachsenden Verbundenheit mit europäischem Recht auf die europäischen sozialen Grundrechte eingegangen. Dem Leser muss allerdings der Aufbau des SGB I schon vor der Lektüre des Kommentars bekannt sein, denn aus sich heraus erschließt sich nicht, warum diese Grundrechte gleichsam mitten in der Kommentierung und nicht im Anhang besprochen werden.

Gleiches gilt für „Europäisches Wettbewerbs- Beihilfe- und Vergaberecht“, das im Anhang zu § 17 abgedruckt ist. Gut, § 17 SGB I behandelt die Ausführung der Sozialleistungen, wobei ursprünglich nur an deutsche Sozialleistungen und Wettbewerber gedacht wurde. Dass im Zuge der Europäisierung auch eine europaweit übergreifende Ausschreibung erfolgen könnte, konnte sich damals niemand vorstellen. Das ändert allerdings nichts daran, dass es hier um die Kommentierung eines innerstaatlichen Gesetzes geht. Eine Kommentierung dreht sich zu allererst um den Text, der im Buch steht und der kommentiert wird. Erst später (eben im Anhang) folgt der Verweis auf andere Quellen oder Fundstellen. Das muss ganz besonders hier gelten, wo es in beiden Fällen um die Querverbindungen von Deutschem Sozialrecht und europäischem Sozialrecht geht. Einheitlich „aus einem Guss“ kommentiert wäre es besser aufgehoben gewesen. Und überspitzt formuliert könnte man kontern: Wenn es mit Europa so weitergeht, dann ist der Anhang überflüssig.

Genauso ist es bzgl. § 30: Hier wird koordiniertes Sozialrecht der EU: Entterritorialisierung von Sozialleistungen behandelt. Zusätzlich wird die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dargestellt. Nochmal: Das hätte alles zusammengefasst in einen einheitlichen Anhang gepasst.

Seit Jahren nimmt die elektronische Kommunikation in der Gerichtsbarkeit zu. In der Kommentierung zu § 36a wird erst richtig deutlich, wie sehr die Verwaltung hinterherhinkt, in dem sie schlichtweg formell wirksame Rechtsbehelfe auf elektronischem Weg ablehnt.

M. E. ein wenig "dünn" kommentiert sind die §§ 42. ff. (Vorschüsse, vorläufige Leistungen etc.).Diese Paragraphen gelten für alle Sozialrechtsgebiete, doch gerade im Bereich des Rechts der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende setzen sich die Sozialleistungsträger häufig darüber hinweg. Fast hat es den Anschein, als wären diese Vorschriften unbekannt.

Den Schluss bilden Vorschriften zur Mitwirkungspflicht und zu den Grenzen der Mitwirkung. Wenn auch das SGB I die "Basis" allen Sozialrechts bildet, so haben diese Paragraphen doch die meisten praktischen Auswirkungen. Hier hätte ich mir mehr Rechtsprechung und weniger Literatur in den Fundstellen gewünscht. Andererseits hätte eine umfassende Kommentierung dieser Stellen den Umgang des Buches gesprengt. So bleibt dem Praktiker, sich immer wieder die Grundsätze dieser Vorschriften und die Kommentierung hierzu durchzulesen. Das ist der größte Verdienst dieses soliden Kommentars.

Rezension: Internationale Schiedsverfahren

Salger / Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren – Praxishandbuch, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Johann v. Pachelbel, Hamburg



Die erfahrenen Schiedsrechts-Anwälte Hanns-Christian Salger und Rolf Trittmann legen mit dem 2019 erschienenen Praxishandbuch für internationale Schiedsverfahren eine umfängliche Praxisanleitung für Schiedsverfahren aus Sicht eines Anwalts vor. Als Herausgeber haben sie eine bedeutende Anzahl renommierter Schiedsrechtler versammelt und deren langjährige Erfahrung dem Leser in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Vom ersten Moment für einen Anwalt im Zusammenhang mit einer schiedsgerichtlichen Streitigkeit bis zum letzten Moment sind alle Schritte und Handlungsmöglichkeiten erklärt, die sich in einem Schiedsverfahren ergeben. Dazu gehören insbesondere auch die Phasen vor dem Beginn und nach dem Ende des eigentlichen schiedsgerichtlichen Verfahrens. Durchgängig geben die Autoren Praxistipps, in denen die substantielle Erfahrung deutlich wird, welche die Autoren als Anwälte in Schiedsverfahren gesammelt haben. Manchmal beschreiben die Autoren auch die Sicht des Schiedsrichters auf den Anwalt. So liefern sie wertvolle Verhaltensregeln für Anwälte, um sich nicht unterbewusst Sympathien der Schiedsrichter zu verspielen. Genauso wertvoll ist die Schiedsrichter-Perspektive bezüglich der Planung des Verfahrens, der Honorarfrage und -festlegung, der Erstellung des Schiedsspruchs, des Verfahrens zur Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenbefragung. Auch zur Ausübung des Postens als Schiedsrichters werden Verhaltenstipps gegeben und Handlungsvorschläge für verschiedene organisatorische Fragen des Verfahrens gemacht.

Die Autoren nehmen bewusst einen deutschen Blickwinkel auf die Schiedsgerichtsbarkeit ein. Sie führen den Leser zunächst anhand des ZPO-Schiedsrechts (8. Buch ZPO, §§ 1025 ff.) durch den Schiedsprozess. So gerät das Handbuch zu einem versteckten knappen Praxiskommentar zum ZPO-Schiedsrecht. Die Ausführungen gehen über bloße Verweise auf die jeweils anwendbaren §§ der ZPO weit hinaus: Die §§ werden meist kommentiert und die einschlägige BGH-Rechtsprechung zu ihrer Auslegung zitiert und manchmal erklärt. Weiterhin zeigen die Autoren oft die entsprechenden §§ des UNCITRAL Mustergesetzes für Schiedsrecht auf und verdeutlichen so, wie sich die ZPO am UNCITRAL Mustergesetz orientiert hat. Erst nachdem der jeweilige Teil des Schiedsprozesses anhand der §§ der ZPO dargestellt wurde, richten die Autoren ihren Blick auf Schiedsordnungen verschiedener Schiedsinstitutionen. Zuerst und schwerpunktmäßig werden die DIS-SchO und die ICC-SchO analysiert und erklärt. Nur wenn andere Schiedsordnungen Besonderheiten aufweisen, werden diese kurz zusätzlich erläutert.

Die Autoren zeigen über die gesamte Darstellung des Rechts von internationalen Schiedsverfahren auf, wie in diesem internationalen Praxisbereich die Rechtsfamilien Common Law und Civil Law aufeinanderstoßen. Für jedes dargestellte rechtliche Thema richtet sich ein Absatz darauf, ob das erläuterte Recht in der Tradition des Common Law oder des Civil Law wurzelt und wie es sich über den internationalen Kontakt mit der jeweils anderen Rechtsfamilie zu einer Mischform der beiden Rechtsfamilien entwickelt hat. Die Konsequenzen der unterschiedlichen Konzepte der beiden Rechtsfamilien werden dargestellt und deren Vor- und Nachteile abgewogen. Insbesondere geschieht dies in Bezug auf das Recht der Beweisaufnahme. Hier werden die amerikanischen Rechtsinstrumente zur Wahrheitsfindung, die den streitenden Parteien weitreichende Rechte zur Informationsbeschaffung geben, von dem inquisitorisch geprägten kontinentaleuropäischen System der Beweisaufnahme im Zivilprozess abgegrenzt. Anhand der Schiedsregeln in der ZPO, der Dis-SchO und der ICC-SchO wird dann erklärt, wie diese sich als Kompromiss aus diesen Rechtsordnungen, jeweils mit einer verschiedenen Neigung zur einen oder anderen Rechtsfamilie herausgebildet haben.

Die Autoren erläutern weiterhin diverse „Soft Law“ Instrumente zur Ausfüllung von nicht rechtlich geregelten Bereichen des Schiedsverfahrens, die von internationalen Institutionen wie zum Beispiel der International Bar Association (IBA) herausgegeben werden. Dies sind zum Beispiel die IBA-Regeln zur Beweiserhebung und die IBA-Regeln zu Interessenskonflikten bei Schiedsrichtern. Die Autoren erklären auch hier sehr verständlich, wie versucht wurde, in diesen Instrumenten eine Zusammenführung von Konzepten des Common Law und des Civil Law zu erreichen.

Ca. ein Viertel des Handbuches gilt einer kursorischen Betrachtung des Schiedsrechts mehrerer Länder und Weltregionen, welche für die Autoren als in der Praxis wichtige Schiedsorte gelten und die Schiedspraxis in (allen) verschiedenen Regionen dieser Welt repräsentieren. Sehr erfreulich ist, dass die Autoren hier einen guten und funktionierenden Mix aus Überblick und notwendiger Tiefe der Betrachtung getroffen haben. So geraten die Darstellungen des Schiedsrechts der verschiedenen Länder knapp genug, damit sich der Leser einen „schnellen Überblick“ über die Besonderheiten verschaffen kann. Gleichzeitig aber ist die Detailliertheit der Darstellung so, dass die Texte aussagekräftig sind: Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte zum Schiedsrecht wird analysiert, verschiedene Gesetze werden besprochen, weiche Faktoren wie die Rechtskultur werden erläutert. Der Leser kann die verschiedenen Schiedsorte nach der Lektüre voneinander abgrenzen und weiß, worauf er wo besonders Acht geben muss.  Die Autoren begrenzen sich nicht nur auf die klassischen Schiedsorte England, Frankreich, USA, Hong Kong, Singapur und Schweden, sondern es werden auch kleinere Schiedsorte wie zum Beispiel Ägypten, China, Argentinien und Peru, Marokko, Malaysia und Japan oder etwa ein Dutzend osteuropäische Staaten und Russland angesprochen. Ein dem Rezensenten besonders ins Auge gefallenes Detail war die Darstellung der neuen Hamburger Schiedsinstitution ElArb für Schiedsverfahren zwischen Europäischen und Lateinamerikanischen Personen. Hier und an der Darstellung aller anderen Schiedsorte wird deutlich, wie sehr die Schiedsgerichtsbarkeit sich mittlerweile spezialisiert und immer feinere und kleiner abgegrenzte Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens durchdringt.

Neben dem Schiedsverfahren werden kursorisch auch andere mögliche Verfahren der alternativen Streitbeilegung erläutert. Dazu gehören die Mediation und Schiedsgutachter-Prozesse. Vor- und Nachteile sowie Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensmöglichkeiten werden erläutert. Der Nutzer des Praxishandbuchs kann sich anhand dieser Tipps eine Meinung dazu bilden, ob eine gewisse Streitigkeit zu diesem oder jenen alternativen Streitbeilegungsverfahren passt.

In einem letzten Teil präsentieren Salger und Trittmann noch eine Betrachtung einiger Rechtsgebiete und Wirtschaftspraktiken, in denen Schiedsverfahren eine besonders große Rolle spielen. Namentlich sind dies Post M&A Streitigkeiten, das Gesellschaftsrecht, internationale Großprojekte und IP-Recht. Hier wird genau umgekehrt nicht der Schiedsprozess betrachtet, sondern verschiedene Teilgebiete des Rechtsgebiets oder Phasen der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit wie zum Beispiel eine Unternehmenstransaktion. Innerhalb dieser Betrachtung wird dann Bezug genommen auf Punkte, die besonders relevant für den Schiedsrechtler sind. 

Ein Pluspunkt des vorliegenden Handbuches zu internationalen Schiedsverfahren ist die konsequente Erläuterung aktueller Problemthemen. So greifen die Autoren Probleme des Datenschutzes durch die DSGVO im Schiedsverfahren auf, schreiben über Prozessfinanzierung, neue Methoden zur effizienteren Gestaltung von Schiedsverfahren und so weiter. Der Leser bekommt das Gefühl, durch das Lesen dieses Buches ganz vorne an der Front des Schiedsrechts zu stehen.

Ein Caveat soll hier allerdings angezeigt sein: Das vorliegende Handbuch deckt alle Bereiche eines Schiedsverfahrens sowie einige damit zusammenhängende Rechtsgebiete ab. Der Umfang von knapp 1000 Seiten Text stellt dafür auch genügend Platz zur Verfügung. Jedoch sind natürlich viele Bereiche nicht besonders tiefgehend und detailliert dargestellt. Es ist ein guter Überblick, den sich der Leser über viele Bereiche des Schiedsverfahrens verschaffen kann. Einige Themen sind dann wie durch eine Lupe besonders gründlich und tiefgehend behandelt. Die Autoren haben die nur überblickartig bearbeiteten Bereich des Schiedsverfahrens allerdings sehr gründlich mit vielen Literaturverweisen ausgestattet, was es dem Leser ermöglicht, dieses Buch als Orientierung und Landkarte für eine genaue Betrachtung jedes Bereiches des Schiedsverfahrens zu nutzen. Eher knapp gerät das Handbuch zum Beispiel zu Fragen der Vollstreckung von Schiedsurteilen, zu einigen verfahrensrechtlichen Fragestellungen in Schiedsordnungen, wie zum Beispiel der frühzeitigen Verfahrensbeendigung. Weiterhin werden die Besonderheiten von Investitionsschiedsverfahren fast gar nicht erläutert. Schiedsordnungen wie SIAC oder LCIA werden nur am Rande zu vereinzelten Themen angesprochen. 

Zusammenfassend kann der Nutzen des Handbuches beschrieben werden als ganzheitliche Abhandlung über das gesamte Schiedsrecht und zusammenhängende Gebiete, welches das System sehr gut erklärt, gewisse Bereiche mit wissenschaftlicher Tiefe darstellt und für den Rest ein gutes Verweissystem an weitergehender Literatur und Rechtsprechung bietet. Die Darstellung ist für Praktiker sehr hilfreich, weil sie sich auf die Handlungsmöglichkeiten des Anwalts im Prozess fokussiert und diese für jeden Bereich des Schiedsverfahrens aufzeigt. Für denjenigen, der Orientierung im Schiedsverfahren sucht, ist dieses Buch genau richtig. Für denjenigen, der wissenschaftlich im Recht internationaler Schiedsverfahren arbeiten möchte, ist dieses Buch die Landkarte für das Schiedsprozessrecht, anhand der er sich tiefer in einzelne Materien einarbeiten kann.

Sonntag, 8. März 2020

Rezension: Das Assessorexamen im Zivilrecht

Anders / Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 14. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Während des Referendariats muss man sich meist gleich zu Beginn entscheiden, mit welchem Lehrbuch man sich das zivilrechtliche Wissen aneignen möchte: Knöringer, Oberheim oder Anders/Gehle. Natürlich wird man Details anhand aller drei Werke vor den Examina prüfen und die erworbenen Kenntnisse angleichen, aber letzten Endes hat man doch zu wenig Zeit, um neben Arbeitsgemeinschaft, Stationsarbeit, Klausuren und allgemeinem Lernpensum mehrere Werke voll durchzuarbeiten. Der Anders/Gehle war dabei mein persönlicher Favorit ohne dabei die beiden anderen Werke in ihrer Qualität irgendwie abzuwerten.

Inzwischen ist das Werk in 14. Auflage erschienen und wartet mit bald 650 Seiten inklusive Verzeichnissen auf. Das ist für Referendare ein ambitioniertes Unterfangen, steht aber in wohltuendem Kontrast zu plakativ verkürzten Skripten, mit denen Referendaren mitunter eine Einfachheit des Stoffes angedient wird, die der Komplexität des Zivilprozessrechts nicht gerecht wird.

Die Gestaltung des Buches ist bewährt und lesefreundlich. Neben einem gut untergliederten und optisch gut aufbereiteten Fließtext finden sich echte und zahlreiche Fußnoten, graphisch hervorgehobene Formulierungsbeispiele en masse und Aufbauschemata. Aufzählungen und Beispiele verdeutlichen die vermittelten Inhalte zusätzlich.

Die Autoren bringen den Lesern das Zivilprozessrecht von Grund auf nahe, indem sie mit Bearbeitungstechniken beginnen und dabei die Besonderheiten der Anwaltssicht ebenso berücksichtigen wie den Aktenvortrag. Hiernach werden Beweismittel und Beweiswürdigung in den Fokus gestellt. Dabei kommen wie selbstverständlich auch Klassiker der Rechtspraxis zur Sprache, z.B. die Zeugenstellung des Kindes als prozessunfähige Partei. Auch die Abgrenzung zu Indizien, Vermutungen und zur Figur des Anscheinsbeweises ist enthalten und führt die angehenden Assessoren schon auf sehr schwieriges Terrain. Fast ein wenig knapp, wenngleich in der Kompaktheit erfreulich präzise wird die Beweislast vorgestellt und als Abschluss der Thematik die Schadensschätzung nach § 287 ZPO erläutert.

Sodann kommen einzelne prozessuale Problemkonstellationen zur Sprache, etwa die Aufrechnung, das Säumnisverfahren, Präklusion, gestufte Anträge sowie die Stufenklage, Widerklage, Feststellungsklage und ganz umfangreich die Erledigung. Auch Berufung und einstweiliger Rechtsschutz werden in großen eigenen Kapiteln thematisiert.

Besonders zu loben sind die grundlegenden Ausführungen zur Kostenentscheidung sowie die immer wieder eingeschobenen Unterkapitel zu den Kosten des Rechtsstreits, etwa bei Erledigung oder Parteiänderung. Gleiches gilt für anwaltliche Betrachtungen von prozessualen Situationen oder die unterschiedliche Behandlung bestimmter Aspekte je nach Arbeitsauftrag „Urteil“ oder „Gutachten“. Mit zunehmender Lektüre gewinnt man die notwendige Sicherheit, die nach zwei Jahren Vorbereitungsdienst in Examen erwartet wird.

Auch Jahre nach den Examina macht es Spaß, in diesem Werk zu blättern und sich auf die juristischen Grundlagen zu besinnen. Nur wenige Werke schaffen es, ein juristisches Evergreen zu bleiben. Der Anders/Gehle gehört definitiv zu diesem erlauchten Kreis.

Rezension: Handbuch des Mietrechts

Hannemann / Wiek / Emmert, Handbuch des Mietrechts, 7. Auflage, Deubner 2019

Von Rechtsanwältin Marion Andrae, Saarbrücken



Anlass für die neu bearbeitete 7. Auflage des Fachanwaltshandbuchs ist das Mietrechtsanpassungsgesetz 2019, mit dem der Gesetzgeber u.a. die Mietpreisbremse verschärft und die Rechte des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen gestärkt hat. Darüber hinaus wurden die Auswirkungen der DSGVO auf das Mietrecht in einem Unterpunkt zum Vertragsabschluss eingearbeitet. Rechtsprechung und Literatur sind auf dem Stand Januar 2019, wobei hervorzuheben ist, dass das auch zur mobilen Nutzung angebotene Onlinemodul laufend aktualisiert wird. Im Lieferumfang enthalten ist eine CD-ROM, die neben dem Volltext des Handbuchs eine umfassende Rechtsprechungs- und Gesetzesdatenbank zum Mietrecht, Tabellen, Minderungslisten, Checklisten, Vertrags- und Schriftsatzmuster sowie ein Rechtsprechungs-ABC enthält. Die Zielsetzung des 1758 Seiten umfassenden Handbuchs ist unverändert, dem Mietrechtler ein alltagstaugliches Arbeitsmittel für eine zuverlässige Problemlösung an die Hand zu geben.

Für eine bessere Übersicht ist eine Synopse mit den alten und neuen Vorschriften vorangestellt, so dass der Leser die Änderungen des Mietrechtsreform 2019 schnell erfassen kann. Das Werk gliedert sich nach wie vor in drei große Teile und Teil 1 ist dem Mietprozess gewidmet. Teil 2 behandelt das Wohnraummietrecht, welches den größten Raum einnimmt. Im dritten Teil wird die Gewerberaummiete dargestellt.

Die Ausführungen zur Auswirkung der DSGVO auf das Mietrecht sind mangels einschlägiger Rechtsprechung sicherlich noch ausbaufähig, schärfen aber zumindest das Problembewusstsein in diesem Zusammenhang und geben einen Überblick über die einschlägigen Regelungen. An wichtigen eingearbeiteten Entscheidungen im Wohnraummietrecht sind insbesondere die Urteile des BGH zur Eigenbedarfskündigung zu nennen, die den Anwendungsbereich für den Vermieter ausweiten. Beim Dauerbrenner „Schönheitsreparaturen“ werden zunächst die Leitlinien des BGH aufgezeigt und dann die einzelnen Klauseln im Detail abgearbeitet. Bei der unrenoviert übergebenen Wohnung werden der aktuelle Streitstand und die Probleme der Beweislast anschaulich erläutert. Bei der Gewerberaummiete bringt das Werk Licht ins gesetzgeberische Wirrwarr. An der unübersichtlichen Verweisungstechnik haben leider auch die Mietrechtsreformen der vergangenen Jahre nichts geändert. In dem ABC der Gewerberaummiete findet der Leser auf Anhieb die gesuchten Themengebiete.

Obwohl das Werk sehr umfangreich ist, verliert der Leser an keiner Stelle den Überblick. Jedem Kapitel ist eine ausführliche Inhaltsübersicht vorangestellt, die eine sofortige Orientierung ermöglicht. Was der Leser hier nicht finden sollte, findet er aber zumindest in dem umfangreichen Stichwortverzeichnis. Die klare und übersichtliche Struktur des Handbuchs ist ein klarer Pluspunkt. Zahlreiche eingerahmte und grau hinterlegt Praxistipps geben dem Leser wertvolle Argumentations- und Auslegungshilfen, viele Beispielsfälle veranschaulichen die theoretischen Ausführungen. Weitere Pluspunkte des Werkes sind die mitgelieferte CD-ROM und das stets aktuelle Onlinemodul. Die Vernetzung zwischen Text und Datenbank per Hyperlink ermöglicht es dem Anwender, zitierte Entscheidungen und Normen direkt aufzurufen. Die auf der CD-ROM befindlichen Materialien und Mustertexte können am eigenen PC bearbeitet und in die eigene Textverarbeitung implementiert werden.

Der Verfasserin hat das Handbuch bei unterschiedlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Fallgestaltungen sowohl im Wohnungsmietrecht als auch im Gewerbemietrecht wertvolle Dienste geleistet und gute Argumentationshilfen geliefert. Auch die Neuauflage wird ihrem Anspruch voll und ganz gerecht. Das Handbuch des Mietrechts kann jedem Mietrechtler nur uneingeschränkt empfohlen werden.

Mittwoch, 4. März 2020

Rezension: Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitskampf

Schneider, Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitskampf, 1. Auflage, Logos 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Ist das Arbeitskampfrecht allgemein wohl eines der umstrittensten Teilgebiete des Arbeitsrechts – man denke nur an die zahllosen Fragen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Streiks –, so gilt dies für den einstweiligen Rechtsschutz im Arbeitskampf im Besonderen. Insofern ist es lobenswert, dass sich mit Sven Patrick Schneider – vier Jahre nach dem Erscheinen der thematisch ähnlichen Monographien von Janssen (Die einstweilige Verfügung im Arbeitskampf, 2015) sowie Löbig (Einstweilige Verfügungen und neue Arbeitskampfwirklichkeit, 2015) – erneut ein Autor eingehend mit der noch längst nicht erschöpfend behandelten Thematik des einstweiligen Rechtsschutzes im Arbeitskampf auseinandersetzt. Die von Prof. Dr. Matthias Jacobs und Prof. Dr. Oliver Ricken begutachtete Arbeit wurde im Jahr 2019 an der Bucerius Law School als Dissertation angenommen. Ihr Untertitel „Maßstäbe der gerichtlichen Eilüberprüfung und prozessuale Verbesserungsmöglichkeiten“ zeigt den Fokus des Werks auf, der sich sodann auch in der inhaltlichen Gewichtung widerspiegelt.

Zunächst gibt Schneider in der Einleitung eine Übersicht über die Relevanz des Themas und skizziert den Gang seiner Untersuchung (A.). Es folgen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Eilrechtsschutzes gegen Arbeitskampfmaßnahmen (B.). Unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung kommt der Autor hier richtigerweise zu dem Schluss, dass der Eilrechtsschutz grdsl. möglich sein müsse (S. 34). Ist die einstweilige Verfügung danach grdsl. zulässig, führt dies zwangsläufig zur Frage, welche Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen. Schneider beschränkt dies in im Hinblick auf die Relevanz in der Praxis zweckmäßiger Weise auf solche einstweiligen Verfügungen, die auf die Unterlassung eines Streiks abzielen (C.). Auf knapp 100 Seiten skizziert der Autor die Voraussetzungen – gegliedert nach Zulässigkeit, Begründetheit, Vollstreckung sowie Streitwert. Im Rahmen der Begründetheit setzt sich der Autor dabei auch mit verschiedenen Aspekten auseinander, die zur Einordnung eines Streiks als rechtswidrig in Betracht kommen. Zwar sind die Ausführungen inhaltlich durchaus interessant zu lesen, jedoch fehlt eine gelungene Struktur, was angesichts der nicht gerade einheitlichen Rechtsprechung zwar verständlich, aber doch misslich ist. Die Ausführungen an sich machen auf mich teilweise den Eindruck eines Balanceakts zwischen ausführlicher Auseinandersetzung und lediglich formelhafter Wiedergabe, der allerdings teils auch deutlich misslingt (beispielhaft sei auf den Abschnitt zum politischen Streik verwiesen, S. 73 f., wo der Autor zunächst die grundsätzliche bundesrepublikanische Rechtslage knapp darstellt, dann aber doch auf die Literatur und die Europäische Sozialcharta eingeht, was im Ergebnis auf derart geringem Raum nicht zu gelingen vermag). Mit Erkenntnisgewinn habe ich dagegen den Abschnitt über teilweise rechtswidrige Forderungen, ihr mögliches Fallenlassen in den verschiedenen Stadien des Arbeitskampfes sowie insbesondere auch die sog. „Rührei“-Theorie gelesen (S. 93-112). Was die Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes angeht (S. 120 ff.), bleibt die Darstellung dagegen leider wieder sehr an der Oberfläche.

Im vierten Kapitel (D.) behandelt Schneider dann „Ausgewählte Probleme und prozessuale Verbesserungsmöglichkeiten“. Dieses Kapitel stellt gewissermaßen einen Kern der Arbeit dar, entwickelt der Autor hier doch eigene Ideen und Optionen, um das Eilverfahren bzw. den Eilrechtsschutz zu optimieren. Gern gelesen habe ich die Überlegungen zur Anforderung an den Maßstab, der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Streiks im Eilverfahren zugrunde zu legen ist (S. 134 ff.), sowie diejenigen zu Rechtsfortbildung im Eilverfahren (S. 185 ff.) und Bindung der Instanzgerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung (S. 196 ff.). Interessant sind auch die Ideen zur Herstellung von größerer Rechtssicherheit (S. 203 ff.), die Schneider entwickelt, gleichwohl derartige Vorschläge bislang stets theoretischer Natur geblieben sind.

Ein weiteres Kapitel ist noch den „Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitskampfparteien“ gewidmet (E.). Der aus Praxis kommende Leser wird sich hier vor allem die Abschnitte zum Einsatz einer sog. Schutzschrift (S. 230 ff.) sowie zu möglichen Rechtsmitteln (S. 236 ff.) ansehen, die angenehm ausführlich geraten sind.

Abschließend folgt noch eine Zusammenstellung der Thesen des Autors (F.). Die Aufforderung von Schneider an die Tarifparteien, mehr Hauptsacheverfahren in Arbeitskampfsachen und zudem möglichst bis zum BAG zu führen, erscheint allerdings praxisfern. Er selbst erachtet die Zurückhaltung zwar für „nachvollziehbar“ (S. 253), bleibt jedoch sodann ziemlich resigniert zurück, wenn er schreibt: „Wenn keine Hauptsacheprozesse geführt werden, dürfen sich die Tarifvertragsparteien jedoch nicht beschweren, dass die Rechtsunsicherheiten weiter fortbestehen.“ (ibid.)

Etwas problematisch am Gang der Untersuchung ist, dass die Darstellung der Voraussetzungen sowie die Erläuterung von Problemen und das Erarbeiten von Verbesserungsoptionen sich in vielen Fällen notwendig überlappen. Denn aufgrund der divergierenden Rechtsprechung und auch den verschiedenen Auffassungen in der Literatur kann eine „klare“ Darlegung der aktuellen Rechtslage nicht erfolgen, ohne bereits auf problematische Punkte einzugehen, was der Autor sogar ausdrücklich zugesteht („ausführlicher dazu später“, S. 114). Beispielhaft sei auf die Frage der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen, die unter „C.“ ausgespart und erst unter „D.“ dann ausführlich behandelt wird. Gleiches gilt auch für die allgemein im Arbeitsgerichtsverfahren vorgesehene Güteverhandlung.

Des Weiteren hätte dem Werk ein angemessenes Lektorat gutgetan. So ziehen sich Inkonsistenzen und Flüchtigkeitsfehler (etwa fehlende Zeichen [so auf S. 50: „§ 40“ ZPO statt „§ 940“ ZPO] oder offensichtlich verfehlte Entscheidungszitate [so auf S. 72: „BAG v. 10.12.2012, 1 AZR 96/02, NZA 2003, 734, 740“]) durch das Werk und beeinträchtigen das Lesevergnügen erheblich. Überschriften sind mal im Fettdruck gesetzt (S. 6), mal nicht (S. 12), und weder Inhaltsübersicht noch Inhalts- sowie Literaturverzeichnis weisen Seitenzahlen aus. Auch die Unterstreichung der Angabe von Links in Fußnoten ist vermeidbar. Abkürzungen werden nicht einheitlich verwendet (so heißt es etwa auf S. 38 teilweise „vgl.“ [Fn. 20], teilweise aber auch „vergleiche“ [Fn. 24]). Dass die Abstände vor und nach Überschriften zudem kleiner sind als diejenigen zwischen zwei gewöhnlichen Absätzen des Haupttexts, lässt die Gestaltung zudem wenig durchdacht und eher nach liebloser Pflichtarbeit wirken. Ungewohnt für eine Monographie mutet auch die Fußnotenzählung an, die in jedem Kapitel stets von neuem beginnt.

Insgesamt hat sich Schneider in dem vorliegenden Werk einer sehr interessanten Thematik gewidmet. Das Werk enthält einige interessante Denkanstöße und Ideen. Dagegen mangelt es dem Werk an einer vernünftigen und schlüssigen Struktur, nicht nur hinsichtlich der großen Kapitel, sondern auch auf den unteren Gliederungsebenen. Schaut man sich andere Werke an (im Bereich des Arbeitskampfrechts sei etwa auf die kürzlich erschienene, großartig strukturierte Arbeit von Malorny, Die Haftung der Gewerkschaft gegenüber ihren Tarifpartnern und Dritten für Schäden bei rechtswidrigen Streiks, 2019, hingewiesen), so fällt die vorliegende Arbeit dagegen deutlich ab. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, die sich zwar weitgehend im Rahmen des Erforderlichen bewegt, nicht jedoch darüber hinausgeht. Mit 42,50 Euro gehört das Werk dabei definitiv zu den günstigeren Monographien, was sich leider in einem unzureichenden Lektorat widerspiegelt. Nichtsdestotrotz: Wer mit einstweiligen Verfügungen im Arbeitskampf befasst ist, wird sich dieses Werk zulegen müssen. Dies gilt vor allem für Gewerkschafts- und Verbandsjuristen, die insbesondere am innovativen Potenzial der von Schneider diskutierten Ideen ihre Freude haben werden.

Rezension: Contracts in English

Bugg, Contracts in English, An introductory guide to understanding, using and developing „Anglo-American“ style contracts, 4th edition, C.H. Beck 2020

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig



Stuart G. Bugg, der renommierte Rechtsanwalt, Seminar- und Workshopleiter, legt die 4. Auflage seiner Einführung in Gestaltung anglo-amerikanisch geprägter Vertragswerke vor. Wie die Vorauflagen kommt das Werk in einer dem Leser deutscher juristischer Monografien ungewohnt frischen, direkten und klar verständlichen englischen Sprache daher. Man merkt sofort, Stuart G. Bugg ist beim Formulieren in seinem Metier. In der Neuauflage widmet sich das geschätzte Werk zusätzlich den vertraglichen Fallstricken des bevorstehenden Brexits (8.9) und dem Liability Management (6.5).

Wie gewohnt präsentiert sich das Werk äußerst anwenderfreundlich. Vorangestellt sind eine Handreiche zum Umgang mit dem Buch und eine Sammlung hilfreicher Websites. In den einzelnen Kapiteln ist Anschaulichkeit höchstes Ziel und dieses wird durch viele beispielhafte Abbildungen, ordnende Tabellen und Schaubilder sowie wertvolle Formulierungsvorschläge und Vokabellisten erreicht. Jedes Kapitel wird mit einer prägnanten Zusammenfassung geschlossen, die bei erneuter Lektüre allein zur Auffrischung des einst Gelesenen ausreicht.

Am Anfang steht sinnvoller Weise eine Einführung in die anglo-amerikanische Vertragskultur mitsamt einer knappen Darstellung des Common Law System im Vergleich zum kontinentalen Civil Law System (Kapitel 1). Auf diese allgemeine Einleitung folgt eine konkretere zu Verträgen. Hier werden „Simple Contracts“ und Formfragen (Kapitel 2) behandelt. In Kapitel 3 wird der Vertragsschluss beleuchtet und in Kapitel 4 die spezialvertragliche Haftung: Vorvertraglich über Letter of Intent (LoI), Memorandum of Understanding (MoU) und den Heads of Agreements/Term Sheets, daneben die nicht ausdrücklich geregelte Haftung über die „Implied Terms“ und die quasivertragliche Haftung. Nun beginnt die Arbeit am Vertrag mit Ausführungen zur Vertragssprache (Kapitel 5), zum Umgang mit Vertragsbruch (Kapitel 6), zur Vertragsstruktur und -organisation (Kapitel 7) und zu klassischen „Boiler Plates“ (Kapitel 8). Abgeschlossen wird das Werk durch umfassende Appendizes zu relevanten Gesetzten, gebräuchlichen Vertragsformularen und einer Vokabelliste.

Königsdisziplin der Vertragsgestaltung liegt in dem Umgang mit Vertragsbruch (Liability for Breach). Dementsprechend umfangreich widmet sich Bugg diesem Themenkomplex und gibt eine umfassende und überzeugende Handlungsanweisung im neugeschaffenen „Liability Management“ (section 6.5). In seiner pragmatischen Art setzt Bugg an den Beginn des „Liability Management“ die Identifikation und den planvollen Umgang mit Haftungsfragen. Dafür sind nicht allein Juristen entscheidend, sondern vielmehr die operativen Abteilungen, die den angestrebten Vertrag später leben und daher häufig besser die potenziellen Risiken des Vertrages ausmachen können. Mitunter lässt sich durch die richtige Gestaltung bereits außergerichtlich allerhand streitiges klären und auflösen. Vertragsrisiken sind häufig so asymmetrisch zwischen den Vertragsparteien verteilt, wie deren Verhandlungsmacht. Häufig liegen die wesentlichen Vertragsrisken beim „do-er“, also der Vertragspartei, der als Leistungspflicht die Dienst- oder Werkleistung oder die Eigentumsverschaffung obliegt. Demnach bergen für diese Partei vermeintlich neutrale Verträge bereits beträchtliche Risiken, wenn diese keine Regelung zur „Force Majeure“ oder zu Haftungsbegrenzungen enthalten. Zwar kann das Ziel nie volle Risikovermeidung sein, weil dies bei wirtschaftlichen Betätigungen unmöglich ist. Allerdings sollten die Risiken vor der Vertragsgestaltung möglichst genau bestimmt werden, um sie anschließend in einer präzisen und umfassenden Vertragsgestaltung auf ein quantifizierbares und annehmbares Maß zu reduzieren. Allein dies ist die maßgebliche Funktion des „Liability Management“ und die komplexe Aufgabe der juristischen Vertragsgestaltung, worauf Bugg in aller Deutlichkeit hinweist.

Ebenso anspruchsvoll ist die Verarbeitung des nunmehr mit Sicherheit bevorstehenden Brexits. Die große Herausforderung bei der Vertragsgestaltung ist es, die sich ändernden rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Parameter einzubeziehen, da eine schlichte Vertragsauflösung bei langfristig angedachten Beziehungen regelmäßig keine Option ist. Unvorhersehbare Risken vertraglich aufzufangen, ist nach Bugg seither Aufgabe der umfangreichen „boilerplates“. Diese standardisierten, für alle Eventualitäten entwickelten Vertragsklauseln sind nach Buggs Ansicht so adaptiv, dass sie mit geringfügiger Modifikation auch die Risiken des Brexits abfedern können. Präventiv sollte bedacht werden, etwaige Verzögerungsschäden oder frustrierte Aufwendungen zu bedenken, Zahlungsbedingungen aktuell zu halten und etwaige Mehrkosten zuzuweisen. Weiter gilt es aufsichtsrechtliche Vorgaben genau zu prüfen, welcher Jurisdiktion werden die Vertragspflichten unterfallen, bedarf es neuer Lizenzen oder Genehmigung zur Erfüllung dieser Aufgaben. Natürlich lassen sich all diese Fragen noch nicht sicher beantworten, müssen aber jedenfalls gestellt werden. Anschließend bietet Bugg Beispiele einer „General Material Adverse Change Clause“ und einer Klausel zu „Sale of Goods and Provision of Service“. Freilich mit dem berechtigten Hinweis, dass eine „Brexit Klausel“ stets konkret-individuell auf den jeweiligen Vertrag und das Geschäftsfeld zugeschnitten sein muss.

Die 4. Auflage der „Contracts in English“ besticht wie die Vorauflagen durch ihre ansprechende Gestaltung und den leserfreundlichen Stil. Viele Darstellungen und Zusammenfassungen erleichtern den Zugang ins anglo-amerikanische Vertragsrecht ungemein. Daher ist das Werk uneingeschränkt jedem zu empfehlen der sich erstmals in diesem Bereich bewegt. Aber auch erfahrene Praktiker erhalten durch die stetig überarbeiteten Klauseln und die allgemein hohe Aktualität wertvolle Denkanstöße und sehr gut nutzbare Formulierungsvorschläge für die sich ständig wandelnde Vertragsgestaltungspraxis.


Rezension: UWG

Köhler / Bornkamm / Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 38. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



„Bekannt und bewährt“ ist die wohl treffendste Kurzbeschreibung für dieses Werk. Es stellt wohl DEN Standardkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, obwohl es aus der Reihe der Beck‘schen Kurzkommentare (Bd. 13) stammt. Seit vielen Jahren war das Werk unter Köhler/Bornkamm in der Rechtswelt bekannt. Vor nicht allzu langer Zeit kam Feddersen als Bearbeiter hinzu. In der aktuellsten Auflage hat nun erstmals Alexander mitgewirkt. Das Gremium der Kommentatoren ist also besetzt mit Vertretern der Lehre wie auch mit Vertretern der Rechtsprechung. Gleichwohl handelt es sich bei dem Kurz-Kommentar weiterhin um ein Werk, das für die Praxis gemacht ist und dafür auch über die Maßen gut taugt.

Auch in der aktuellsten Auflage glänzt der Kommentar durch die Vielfältigkeit der in ihm verarbeiteten Informationen. Zwar bestreitet die Kommentierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb selbst den wesentlichen Teil des Inhaltes. Über Einfallstore wie zum Beispiel den § 3a oder auch die §§ 5, 5a UWG finden indes eine Vielzahl von Vorschriften aus gänzlich anderem Gesetzeswerken und Zusammenhänge Eingang ins Wettbewerbsrecht. Diese Anknüpfungspunkte machen die praktische Handhabung des Wettbewerbsrechts mitunter insbesondere komplex. Hierbei hilft der vorliegende Kommentar auf seine Weise. Kurz und prägnant bringt er die allermeisten dieser denkbaren Anknüpfungspunkte zur Sprache und gibt häufig schon Lösungen für konkrete Probleme oder doch jedenfalls zu fast jedem Problem einen Ansatzpunkt für die weitere Recherche.

Stets aktuell wurde – was auch die Aufnahme Alexanders in die Riege der Kommentatoren bedingte – das zwischenzeitlich in Kraft getretene Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz in die Kommentierung mit aufgenommen. Darin liegt die wesentliche Neuerung im Rahmen der aktuellen Auflage. Es wurde natürlich auch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der deutschen und europäischen Obergerichte (auch und insbesondere eine Vielzahl neuer Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs, wie zum Beispiel vzbv / Amazon EU) in der Kommentierung berücksichtigt. Das stellt in der Tradition des Werkes schon eine Selbstverständlichkeit dar. Die Kommentierung befindet sich auf dem Stand November 2019.

Trotz der Jugend des Gesetzes ist die Kommentierung zum GeschGehG nicht eben gering ausgefallen. Sie umfasst bereits 200 Seiten. Die Kommentierung selbst entspricht ihrer Methode nach dem restlichen Kommentar. Der Wortlaut der Norm wird dargestellt, gefolgt von einer Inhaltsübersicht und einer kurzen Darstellung des verwandten Schrifttums. Die Gliederung ist klar und verständlich und orientiert sich an den Tatbestandsmerkmalen. Die Quellenverweise beziehen sich im Wesentlichen auf obergerichtliche Rechtsprechung und auch einen auf eine angemessene Menge Literatur. Die Quellen finden sich in Klammern im Text selbst und nicht – wie bei anderen Werken üblich – in einem (oft ausufernden) Fußnotenapparat. Die wesentlichen Schlagworte sind hervorgehoben. Auch die Kommentierung zum GeschGehG glänzt (dem praktischen Ansatz folgend) durch die Benennung von Einzelfallbeispielen, wenngleich diese sich im Wesentlichen (das ist wiederum der Jugend des Gesetzes zuzuschreiben) auf Beispiele nach der früheren Rechtslage beschränken. Dies ist indes keineswegs ein Manko sondern scheint den derzeit sinnvollsten Ansatz darzustellen, sich (neben der Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien) einer sinnvollen Handhabung des Gesetzes zu nähern, da es insbesondere am Entscheidungen zum neuen Recht noch fehlt.

Alles in allem kann der Rezensent auch zu dieser Auflage keine wesentliche Kritik äußern. Es handelt sich um ein Standardwerk, das in der Bibliothek eines Wettbewerbsrechtlers nicht fehlen darf. Die ständige Weiterentwicklung des Rechtsgebiets macht es auch unabdingbar hier immer auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.

Einzig mag man vielleicht bedauern, dass der Verlag das Werk nur in Printversion und nicht auch in digitaler Version (ggf. zugänglich über einen Online-Abruf, der nach Kauf der Printversion zugänglich wird) zur Verfügung stellt, was in Anbetracht der immer digitaler werdenden Geschäftsabläufe einen wesentlichen weiteren Vorteil darstellen würde und von vielen anderen Verlagen bei vergleichbaren Werken auch schon so gehandhabt wird.

Sonntag, 1. März 2020

Rezension: Fälle zum Zivilprozessrecht

Assmann, Fälle zum Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



In insgesamt 10 Jahren hat das Fallbuch zum Zivilprozessrecht nun bereits die dritte Auflage erfahren – ein schönes Zeichen für die Akzeptanz des Werks unter den Studierenden, für die das Buch in erster Linie konzipiert sein dürfte. Auf knapp 300 Seiten finden sich insgesamt 15 Fälle mit Lösungen, einleitende Hinweise zur Bearbeitung von ZPO-Fällen sowie natürlich diverse Verzeichnisse. Das Buch vereint dabei das gesamte (examensrelevante) Zivilprozessrecht, mithin Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, teilweise auch in zweiter Instanz.

Bei den Fällen sind die ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen zuerst als Quelle genannt, hiernach folgen Sachverhalt und Fallfragen, die Gliederung der Lösung sowie alsdann die ausformulierte Lösung im Gutachtenstil. Positiv anzumerken ist dabei, dass es sich nicht um zivilrechtliche Klausuren mit prozessualem Aufhänger handelt, sondern zahlreiche Probleme des prozessualen Rechts abgeprüft werden und damit gleichberechtigt neben der materiell-rechtlichen Fallgestaltung stehen. Echte Fußnoten ermöglichen ein konzentriertes Durcharbeiten der Lösungsskizze und bieten Vertiefungsgesichtspunkte zum Selbststudium.

Thematisch sind die Fälle erfreulich bunt gemischt. Man findet Klassiker wie die Klageänderung, die Erledigterklärung, die Widerklage oder das Versäumnisurteil, aber auch komplexere Fragen etwa zum Prozessvergleich, zur Prozessaufrechnung oder zum Verzögerungsbegriff. Zur Zwangsvollstreckung sind alle wichtigen Bereiche abgedeckt, also Klauselverfahren, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage, Erwirkung einer Handlung, Vollstreckungsbescheid, Pfändung, Räumungsvollstreckung oder auch die Erinnerung. Selbst der einstweilige Rechtsschutz findet Eingang in den abschließenden Fall, sodass insgesamt ein rundes Bild entsteht und die Bearbeiter nach der Lektüre des Werks ein gutes Gefühl haben können. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass trotz der unvermeidbaren Orientierung an der Rechtsprechung des BGH Streitfragen wissenschaftlich aufgefächert werden, um dem Aspekt des Referendarsexamens Genüge zu tun, schön zu sehen etwa in Fall 5 zur entgegenstehenden Rechtskraft (S. 89 ff.).

Das Fallbuch ist gut konzipiert und bietet – bei konzentrierter Bearbeitung und entsprechendem zivilrechtlichen Grundwissen – einen sehr sinnvollen Baustein zur Prüfungs- und Examensvorbereitung. Auch so mancher Referendar dürfte beim wiederholenden Durcharbeiten des Werks gute Erkenntnisgewinne verzeichnen.