Donnerstag, 30. Dezember 2021

Rezension: Strafrecht Allgemeiner Teil

Baumann / Weber / Mitsch / Eisele, Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage, Gieseking 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dieses seit über 60 Jahren bestehende Werk zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches könnte man durchaus als "Tübinger Lehrbuch" bezeichnen, stammt die Erstauflage doch aus der Feder des dortigen Ordinarius Baumann, die dann von Prof. Weber, Prof. Mitsch und Prof. Eisele fortgeführt wurde. Zwischen den Neuauflagen lagen bzw. liegen durchaus längere Zeiträume, was die Autoren im Vorwort aber markant erläutern: „Das Ausmaß wirklicher inhaltlicher Innovation und qualitativen Fortschritts ist überschaubar.“ Wohl wahr. Man braucht also zu Studienbeginn nicht zwingend die tagesaktuelleste Neuauflage eines AT-Werks, sondern ein belastbares Lehrbuch, das die Grundlagen und Zusammenhänge verständlich erläutert. Das leistet das immer noch unter den Titel „Baumann/Weber“ bekannte Lehrbuch in vorzüglicher Weise und das seit Jahrzehnten. Dass das Werk neben seinem Status als Ausbildungswerk auch für die Wissenschaft eine wichtige Erkenntnisquelle ist, zeigt die hohe Anzahl von Zitierungen in anderen Grundlagenwerken, Kommentaren und Aufsätzen.

Das Werk ist über 800 Seiten stark, ist dank relativ dünner Seiten noch handlich, bringt aber gerade wegen der dünnen Seiten Nachteile mit sich, da die Schrift der nächsten Seite durchscheint und die Lektüre unangenehm hindert. Das Lehrbuch ist textlastig, zwar mit verschiedenen Elementen wie abgesetzten Beispielen, Fettdruck, echten Fußnoten oder kleiner gedruckten vertiefenden Einschüben. Aber moderne Erscheinungen wie Grafiken, Schaubilder, Schemata oder Ähnliches sucht man vergeblich. Die Randnummern beginnen in den einzelnen Kapiteln jeweils neu, sodass man für das Auffinden von Fundstellen aus dem Sachverzeichnis manchmal ein bisschen mehr Zeit als nötig für das Blättern einplanen muss. Ein Online-Zugriff auf das Werk wird nicht angeboten.

Das Werk ist in mehrere Teile untergliedert, die wiederum in Kapitel (§) sortiert sind. Eingangs erhält man allgemeines Wissen, etwa zu Straftheorien, zum Wesen des Strafrechts, zu Systematik und Geschichte des StGB sowie zur Strafgerichtsbarkeit inklusive Erläuterungen zum Europäischen Strafrecht sowie zum Völkerstrafrecht. Sodann wird das Strafgesetz vorgestellt, der Aufbau der Normen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen sowie Auslegungsmethoden. Nunmehr folgt ein erster Schwerpunkt der Darstellung, nämlich die Straftat an sich mit den Prüfungsvoraussetzungen, mit gängigen Diskussionen und Ansatzpunkten sowie mit einzelnen Unterkapiteln zu besonderen Problemkonstellationen, etwa zum Dazwischentreten des Opfers (S. 186 ff.) oder zu den Einschränkungen des Notwehrrechts (S. 343 ff.), jeweils samt der dazu ergangenen Judikatur sowie gut gesetzten internen Verweisen. Auch in der Praxis immer wieder virulente Problemkonstellationen wie die (notwendige, aber fehlende bzw. die erteilte, aber fehlerhafte) behördliche Genehmigung werden aufgegriffen und in der gebotenen Kürze präsentiert (S. 391 ff.).

Im nächsten großen Abschnitt kommen dann besondere Erscheinungsformen der Straftat zur Sprache. Hier finden sich dann Unterlassung, Versuch, Beteiligung, aber auch Konkurrenzen, Zweifelsgrundsatz und Wahlfeststellung. Gerade im Bereich der Teilnahme kommen viele durchaus komplizierte Fragen auf den Tisch, die aber sehr pragmatisch aufbereitet und beantwortet werden, sodass die Grundproblematik erkannt wird und man sich bei entsprechendem Bedarf vertiefend anhand der angegebenen Fundstellen einlesen kann. Dies betrifft z.B. den Zusammenhang zwischen § 28 und §§ 211, 212 StGB, der in erfreulicher Knappheit gut verständlich erfasst wird (S. 714 bzw. 716) oder die auch in der Praxis immer wieder schwierige Behandlung von Abweichungen des Haupttäters bei der Tatausführung im Vergleich zum Anstiftervorsatz (S. 695). Auch hier wird anhand der einschlägigen BGH-Zitate schnell eine sichere Basis für den Wissenserwerb geschaffen, die dann ggf. erweitert werden kann. Der letzte, insgesamt recht kleine Abschnitt ist den Rechtsfolgen der Straftat vorbehalten und unterscheidet in Grundzügen zwischen den Strafen und sonstigen Sanktionen.

Das Lehrbuch bietet, wie oben schon erwähnt, für Studierende einen guten Ersteinstieg in die Materie und kann als Begleitung bis zum ersten Staatsexamen dienen. Dies liegt am gut strukturierten Aufbau, an der wohltuend klaren Sprache, an der pragmatischen Herangehensweise und der gut dosierten Aufnahme von Streitfragen und Diskussionsansätzen. Die vielen Beispiele im Text und in den hervorgehobenen Passagen fördern die Rezeption der Theorie. Die interne Zitierung sowie die Querverweise in das korrelierende Lehrbuch zum Besonderen Teil des StGB ermöglichen zudem ein effektives Arbeiten, was während des Studiums ein unschätzbarer Vorteil ist. Das Lehrbuch ersetzt keine praktischen Anwendungskurse an der Universität, aber das wäre auch gar nicht der Zweck eines solchen Grundlagenwerks. Das Werk ist ein Evergreen und wird noch Generationen von Studierenden das notwendige Wissen zum StGB vermitteln.

Dienstag, 21. Dezember 2021

Rezension: MarkenG - UMV

Kur / v. Bomhard / Albrecht, MarkenG - UMV, Kommentar, 3. Auflage, C.H.Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, RAe Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Bereits zum dritten Mal legen die Autoren den Kommentar in Druckversion vor. Es handelt sich hierbei um den Text des Beck‘schen Online Kommentars zum Markenrecht in seiner Printfassung. Die vorliegende Neuauflage berücksichtigt die Änderungen seit der 2. Aufl., die im Jahre 2018 erschienen war. Insbesondere die Änderungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes wurden eingearbeitet. Der Stand des Werkes ist etwa Mitte 2020. Kommentiert werden neben dem deutschen Markengesetz auch die Regelungen der Unionsmarkenverordnung.

Wie schon in den Vorauflagen zeichnet sich das Werk durch eine praxisorientierte Herangehensweise bei der Kommentierung aus, die allerdings mit einer durchaus nicht nur oberflächlichen Kommentierungstiefe aufwarten kann, sondern die auch wissenschaftlichen Maßstäben absolut genügt. Im Rahmen des Umfangs von nicht einmal 3000 Seiten wird eine große Vielfalt und Tiefe an Informationen geboten, die für die tägliche Arbeit im Markenrecht in der Regel vollkommen ausreichend ist.

Auch (immer noch veränderliche und daher weiterhin) aktuelle Themen wie der Brexit werden berücksichtigt und an mehreren Stellen im Werk konkret aufgegriffen, so etwa bereits in der Einleitung in den Rz. 97-102.4. Nachteil des Printwerkes ist, dass gerade derart aktuelle Darstellungen sich schnell überholen. So war etwa zum Zeitpunkt der Drucklegung die Übergangsfrist nach dem Austrittsvertrag noch nicht abgelaufen. Gleichwohl finden sich in der Darstellung schon sehr konkrete Hinweise darauf, wie die Rechtslage auch nach Ende der Übergangsfrist voraussichtlich sein wird. Weitere Einzelheiten werden anhand der Kommentierung der UMV bei Art. 1 Rn. 15 ff. aufgenommen. Diese gehen in ihrer Tiefe so weit, dass die Probleme für den Praktiker greifbar gemacht werden und es ermöglichen, anhand frei zugänglicher, aktuellerer Quellen den aktuellen Stand der Dinge zu erarbeiten. Mehr kann man von einem gedruckten Kommentarwerk an dieser Stelle nicht erwarten.

Diese wie auch die sonstigen Ausführungen sind inhaltlich und grafisch so aufbereitet, dass der Zugriff auf die Informationen schnell erfolgen kann (drucktechnische Hervorhebungen von Schlagworten, sinnvolle Überschriften, feine Gliederung, gute Verknüpfung im Schlagwortverzeichnis am Ende des Werkes) und man die Ansätze für Falllösung und ggf. nötige weitere Recherche schnell findet. Durch Angabe der zentralen Quellen wird auch eine weitere Recherche ermöglicht, ohne dass der Text mit ausufernden Fußnoten / Quellverweisen bis zur Unlesbarkeit überladen würde, wie dies in anderen Werken mitunter der Fall ist.

Die Ausführungen erfolgen in ganzen Sätzen, obwohl es sich um ein vergleichsweise kurzes Kommentarwerk handelt. Sie sind daher gut lesbar und der Inhalt auch deswegen schnell und zutreffend erfassbar.

Der praktische Ansatz manifestiert sich auch positiv z.B. bei der Kommentierung zu Art. 123 UMV betreffend die Unionsmarkengerichte, bei der nicht nur lapidar auf nationalstaatlichen Regelungen verwiesen sondern eine konkrete Auflistung abgedruckt wird, die Mitgliedsland für Mitgliedsland die zuständigen Markengerichte angibt.

Auch die Abgrenzungen und Verknüpfungen zu den nationalstaatlichen Regelungen werden prägnant herausgearbeitet (so etwa zu Art. 124). Hierbei zeigt sich dann auch die Stärke des Werkes dahingehend, dass nicht nur die europarechtlichen sondern eben auch die nationalen Regelungen zum Markenrecht in der BRD in einem einzigen Werk kommentiert wurden, sodass der Praktiker tatsächlich auch in der Regel nur das eine Buch zur Hand nehmen muss.

Mit einem Preis von 199 €, der auf den ersten Blick nicht gerade niedrig erscheint, ist das Werk indes in jedem Falle angemessen bezahlt. Die Investition lohnt für den Praktiker, zumal das Werk nach und nach zum Standardkommentar zu werden verspricht.

Sonntag, 19. Dezember 2021

Rezension: Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen

Masuhr, Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen. Eine Untersuchung am Maßstab des EU-Wettbewerbsrechts und der Grundfreiheiten, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Seit über 100 Jahren bestimmen Normen und Standards die Produktwelt der Industriegesellschaft. Die Binnenmarktharmonisierungsrechtsakte des „New Approach“ wie zum Beispiel die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthalten Vorgaben für das Vorliegen der Konformitätsvermutung für solche Produkte, die nach europäischen und harmonisierten Normen hergestellt worden sind. Im Umwelt- und Technikrecht werden Normen in Bezug genommen, um die gesetzlichen Anforderungen an Produkte oder Richtwerte zu konkretisieren. Die Rechtsprechung benutzt Normen, um beispielsweise den Fahrlässigkeitsmaßstab des deliktischen Verhaltens nach § 823 Abs. 1 BGB auszufüllen. Auch wenn Normen und Standards im Regelfall freiwillige Übereinkünfte von privaten Wirtschaftsakteuren sind, können Sie aufgrund der eben dargestellten Anwendungsfälle häufig eine enorme wirtschaftssteuernde Kraft entfalten. Maya Sofie Masuhr stellt deshalb in ihrer Dissertation, die an der Europa-Universität Vidarina Frankfurt (Oder) verfasst worden ist, die Frage, welche europarechtlichen Grenzen die Tätigkeit von Normungsorganisationen gesetzt werden können oder zu setzen sind.

Ein wichtiger Anstoß für ihre Untersuchung stellt die EuGH-Entscheidung „Fra.bo“ (EuGH, Urt. v. 12.7.2012, Rs. C-171/11) dar, in der der EuGH – aufgrund einer Vorlage des OLG Düsseldorf – entschied, dass der „Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches – DVGW“ bei seiner Normungs- und Zertifizierungstätigkeit an die Grundfreiheiten des AEUV gebunden ist (zuletzt dazu: Saria, Private Normung als staatliche Maßnahmen, EuZW 2020, S. 53 und S. 90). Unbeantwortet lassen konnte der EuGH die alternativ gestellte Frage des OLG Düsseldorf, ob der DVGW an die Regeln des EU-Wettbewerbsrechts (Art. 101 f. AEUV) gebunden sei. Diese Antwort gibt die Autorin. Sie führt dieses Unterfangen in sechs Kapiteln durch. Nach der Einleitung (Kapitel 1) werden im zweiten Kapitel die begrifflichen Grundlagen gelegt und sowohl die nationalen als auch die drei europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) untersucht und vorgestellt. Im europäischen Vergleich kommt die Autorin dabei zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Zahl der Normungsorganisationen privatrechtlich verfasst ist. Gleiches gilt für die drei europäischen Normungsorganisationen die als private und gemeinnützige Vereine organisiert sind.

Im dritten Kapitel geht es um die Wirkungen von Normen sowohl in rechtlicher als auch in ökonomischer Hinsicht. Hier stellt Masuhr zunächst die Einbindung von Normen im Bereich des europäischen Produktsicherheitsrechts dar. Danach können Hersteller, die ihre Produkte nach harmonisierten Normen produzieren, die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen, dass sie durch normgemäßes Produzieren die Sicherheitsziele der jeweiligen Harmonisierungsrechtsakte einhalten. Im Bereich des Umwelt- und Technikrechts werden die verschiedenen Fallgestaltungen der Nutzbarmachung von Normen durch normergänzende bzw. normkonkretisierende Verweisungen sowie normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften erläutert. Schließlich wird anhand der Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten im Zivilrecht, der Frage nach dem Anscheinsbeweis im Zivilprozessrecht und der Problematik der anerkannten Regeln der Technik im privaten Baurecht die Rolle der Normen im Privatrecht beleuchtet. Aus ökonomischer Sicht wird die Normung im Hinblick auf die Rationalisierung von Herstellungsprozessen, die damit einhergehende Senkung von Transaktionskosten, die Kompatibilität von Produkten im gesamten Netzwerk der Wirtschaft als mögliche Effekte der Förderung von Wettbewerb und Innovation positiv gesehen. Es kann aber auch passieren, dass Innovationen sich nicht durchsetzen können, weil die Wechselkosten, um die neuen Technologien zu nutzen, für die Marktteilnehmer zu hoch sind. Hier kann die Normung hemmend wirken.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im fast 200 Seiten umfassenden vierten Kapitel dieser Dissertation, welches schlicht mit der Überschrift „Grenzen“ überschrieben ist. Die Autorin weist nach, dass die Tätigkeit in den Normungsorganisationen unter die kartellrechtlichen Vorschriften (Art. 101 ff. AEUV) des Europarechts fällt. In den Normungsorganisationen kommen insbesondere Wirtschaftsakteure zusammen, die dem Unternehmerbegriff unterfallen. Auch die nationalen Normungsorganisationen können dem Begriff der „Unternehmensvereinigung“ subsumiert werden. Die Verabschiedung einer Norm sei regelmäßig sowohl eine Vereinbarung zwischen Unternehmen als auch eine abgestimmte Verhaltensweise bzw. ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung. Da die Ausgestaltung der einzelnen Normen sehr weitgehend den einzelnen Normungsorganisationen überlassen ist, können weder staatliche Aufträge noch spätere staatliche Verweise in Gesetzen die privatautonome Gestaltung beeinflussen. Als mögliche Rechtfertigungsgründe für dieses abgestimmte Vorgehen kommen in Betracht: Ein transparentes, diskriminierungsfreies und beispielsweise in Bezug auf finanzielle Aufwendungen angemessenes Verfahren der Erarbeitung einer Norm für alle interessierten Marktteilnehmer. Im Lichte des Art. 101 Abs. 3 AEUV stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Norm der Verbesserung der Warenerzeugung bzw. der Förderung des technischen Fortschritts dient. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob durch die Norm mögliche Kosteneinsparungen, die Erzielung von Größenvorteilen, der vereinfachte Marktzutritt für neue Wettbewerber oder mögliche innovationsfördernde Wirkung des Standards festzustellen sind. Negativ fiel die Prüfung aus, wenn die Norm innovationshindernde Wirkungen entfaltet oder sich Marktschließungseffekte zeigen. Des Weiteren ist bei der Vermarktung von Normen durch die entsprechenden Normungsorganisationen darauf zu achten, dass diese Monopolisten auf den jeweiligen Märkten der Standardisierung ihre marktbeherrschende Stellung nicht durch beispielsweise überhöhte Verkaufspreise der Normen ausnutzen. In Staaten wie Polen oder Frankreich, in welchen der Staat auf die jeweiligen Normungsorganisationen sehr großen Einfluss besitzt oder sie als Teile des Staates organisiert hat, muss die Vorgabe des Art. 106 AEUV beachtet werden, dass auch staatliche Organisationen den Wettbewerbsvorschriften des Europarechts unterliegen. Auch privatrechtlich organisierte Organisationen im Bereich der Normung und Standardisierung können Adressaten der Grundfreiheiten sein, wenn ihre Standards als Hindernisse zum Binnenmarktzugang Wirkungen entfalten können, so die Fra.bo-Rechtsprechung des EuGH. Eine solche hindernde Wirkung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn faktische Bindungswirkungen von dem jeweiligen Standard ausgehen. Diese Bindungswirkung ist aus den jeweiligen rechtlichen und ökonomischen Marktbedingungen zu folgern. Die Normungsorganisationen können sich jedoch auch auf ihre Grundfreiheiten und Grundrechte als jeweiliger Rechtfertigungsgrund berufen. Möglich ist es auch, die Beschränkungen durch Normen und Standards etwa durch zwingende Gründe des allgemeinen Interesses (Förderung des Wettbewerbs, Umweltschutzes oder Verbraucherschutzes) zu rechtfertigen. Was sind die Folgen, wenn Normen und Standards gegen das europarechtliche Kartellverbot verstoßen? Wettbewerbsbeschränkenden Normen, so Masuhr, sind nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Kaufverträge über Normen, deren Preisgestaltung aufgrund der marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich ist, sind nach § 134 BGB nichtig. Aufgrund möglicher Verstöße gegen die Grundfreiheiten sind Staaten, Normungsorganisationen und Zertifizierungseinrichtungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2013 – VI-2 U (Kart) 15/08) verpflichtet, solche Normen nicht zu beachten und nicht zu verwenden. Des Weiteren können sich Schadensersatz-, Unterlassung- und Beseitigungsansprüche aus den §§ 33 und 33a GWB sowie 280, 241 und 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Maya Sofie Masuhr hat eine überzeugende Antwort auf die zweite Vorlagefrage des OLG Düsseldorf (BeckEuRS 2011, 578567) durch ihre Analyse der wettbewerbsrechtlichen Bindungen von Normungsorganisationen unter sorgfältiger und umfassender Auswertung von Literatur und Rechtsprechung vorgenommen, die aufgrund eines klaren Aufbaus und einer präzisen Sprache sehr gut zu lesen ist.

Rezension: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Grabosch [Hrsg.], Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ aus der Reihe Nomos Praxis erscheint in der 1. Auflage. Es umfasst insgesamt 293 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis. Als Herausgeber ist Robert Grabosch aufgeführt. Weitere Autoren sind Christoph Engel, Daniel Schönfelder und Peter Thalhauser.

Wie der Titel bereits vorwegnimmt, beschäftigt sich das vorliegende Werk mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches am 11.06.2021 vom Bundestag beschlossen wurde. Aufgrund der Aktualität ist es nicht verwunderlich, dass es sich um eines der ersten Bücher zu dieser Thematik handelt. Dem eigentlichen Werk vorangestellt sind ein Geleit- und ein Vorwort. Das Werk beinhaltet insgesamt 9 Kapitel (§). Der jeweilige Autor ist in der Fußzeile vermerkt.

Das 1. Kapitel stellt die Einleitung zum Werk dar und ist erwartungsgemäß sehr kurz gehalten. Insbesondere die Zitate machen den Einstieg sehr interessant. Die wichtigsten Grundlagen, Prinzipien und Begriffe werden im 2. Kapitel vorgestellt. Besonders hervorzuheben sind hier die Erkenntnisquellen von Verstößen (S. 52: z.B. Medienberichte) sowie die Indikatoren für Risiken i.S.d. LkSG (S. 61 ff.: z.B. Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen). Um den persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich geht es im überschaubaren Kapitel 3. Im 4. Kapitel werden die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken aufgeführt. Als menschenrechtliche Risiken werden insbesondere Kinder- und Zwangsarbeit und als Umweltrisiko die Aus- und Einfuhr von Abfällen angesehen. Die einzelnen Sorgfaltspflichten werden vom Herausgeber in Kapitel 5 thematisiert. Zu nennen sind hier bspw. die Etablierung eines Risikomanagementsystems und eines Beschwerdeverfahrens sowie die Sicherstellung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Kapitel 6 widmet sich der öffentlich-rechtlichen Durchsetzung. Die Änderungen im Zivil- und Zivilprozessrecht ergeben sich aus dem 7. Kapitel, welches nur wenige Seiten umfasst. Thalhauser beleuchtet im 8. Kapitel die Sorgfaltspflichten in ausländischen Rechtsordnungen wie insbesondere in den Niederlanden, den USA und der Schweiz. Es ist für den Leser sehr interessant, auch über den „Tellerrand“ des LkSG zu blicken. Das 9. und somit letzte Kapitel schließt mit den Versuchen zur internationalen Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, hier durch die mögliche EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfalt und den UN-Vertragsverhandlungen über Wirtschaft und Menschenrechte. Auch hier ist die Seitenanzahl sehr begrenzt.

Als Anhang ist der Gesetzestext sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache vorhanden. Beide Texte werden als Synopse direkt gegenüberstellt. Aufgrund der Tatsache, dass naturgemäß sehr oft auf das LkSG verwiesen wird, muss sich der Leser nicht die Mühe machen und noch andere Quellen aufsuchen, sondern hat alles im vorliegenden Werk vereint. Leider stimmt ein Verweis auf das BDSG nicht: So wird auf S. 163 auf § 4 f Abs. 3 S. 2 BDSG verwiesen, obwohl es sich dabei um die alte Fassung haltet. In einer Folgeauflage sollte der Verweis unbedingt berichtigt werden. Der Verweis auf S. 198 zum § 41 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist wiederum zutreffend.

Der Leser merkt dem Werk die Praxisrelevanz direkt an. So werden zahlreiche Empfehlungen gegeben, wie das Unternehmen das LkSG umsetzen kann und was zu beachten ist. Hier kommt es insbesondere auf den Wissenszusammenhang innerhalb des Unternehmens und innerhalb des Konzerns an (S. 54). Auch Negativbeispiele sind vorhanden, damit der Leser einschätzen kann, worauf das Gesetz nicht abzielt (z.B. S. 40: Entsorgung und nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Produkten durch den Endkunden). Gelungen sind insbesondere die kennzeichnenden Klauseln im Arbeitsvertrag für einen Menschenrechtsbeauftragten (S. 135 f.). Leider ist kein Muster Code of Conduct vorhanden; dies wäre eine sehr schöne Ergänzung des Werkes gewesen. Für die Praxis von erheblicher Wichtigkeit sind allerdings die zahlreichen Links in den Fußnoten (z.B. S. 81: Mindestalter nach Ländern; S. 94 f.: angemessene Löhne).

Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen Zusatzinformationen. So erfährt der Leser u.a., dass der einmalige Aufwand zur Umsetzung des LkSG pro Unternehmen ca. 37.500 € beträgt und sich der jährliche Aufwand auf ca. 15.000 € beläuft (S. 42). Darüber hinaus wird bspw. die Anzahl der unmittelbar vom Gesetz betroffenen Unternehmen mitgeteilt (S. 67). Sogar Projekte über die Etablierung von Blockchains zur Sicherstellung der Menschenrechte werden vorgestellt (S. 155 f.). Auf S. 23 f. werden die geläufigsten Menschenrechts- und Umweltübereinkommen gelistet. Besonders interessant ist hier, welche Staaten nicht beigetreten sind. So hat der Leser direkt einen Überblick über die Länder, die er intensiv bei der Umsetzung des LkSG zu beleuchten hat. Darüber hinaus wird aber auch gezielt über Vorwürfe aufgrund von Menschenrechtsverstößen aus China (z.B. S. 49) oder die mangelnde Koalitionsfreiheit (S. 90) berichtet. Gelungen ist, dass das Werk dennoch Handlungsoptionen wie die Einrichtung von Betriebsräten oder alternativen Beteiligungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer nennt (S. 91).

Da das LkSG in Teilen noch auslegungsbedürftig ist, lag es nahe, dass sich das Werk diesen Stellen auch annimmt. Z.B. widmet sich Schönfelder dem Thema, nach welcher Rechtsordnung sich die „Widerrechtlichkeit“ richtet (S. 99), Grabosch untersucht die Ausrichtung der regelmäßigen Risikoanalyse (S. 140 f.) und Engel geht der Frage nach, ob das UWG als Werkzeug zur Umsetzung  von Sorgfaltspflichten nach dem LkSG dienen kann (S. 207).

Es wird immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass noch Unterstützung von der BAFA oder vom Gesetzgeber benötigt wird. So bemängelt Schönfelder zu Recht, dass zu einigen Ländern noch keine Daten bezüglich des angemessenen Lohns vorliegen (S. 95). Derselbe regt auch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber zum Thema Klimaauswirkungen als Umweltbeeinträchtigung an (S. 96). Der Leser erkennt daran, dass sich das Werk auch kritisch mit dem Gesetz und insbesondere mit den sich daraus ergebenden Unklarheiten auseinandersetzt.

Das Werk beinhaltet gelegentlich Tabellen (z.B. S. 29 f., 43, 168) und Abbildungen (z.B. S. 120, 127, 129). Relativ selten sind auch farbliche Abbildungen vorhanden (z.B. S. 191, 210). Besonders hervorzuheben ist die Tabelle auf S. 210 aus Kapitel 8, welche ausländische Gesetze auflistet und angibt, wo Überschneidungen zum Anwendungsbereich des LkSG vorhanden sind (z.B. das niederländische Wet Zorgplicht Kinderarbeid zum Verbot von Kinderarbeit). Spannend ist ebenso die Tabelle auf S. 76, die dem Risikobegriff des LkSG den polizeirechtlichen Gefahrbegriff gegenüberstellt. Eine solche Vorgehensweise erscheint sehr sinnvoll, da sich das Polizeirecht im Gegensatz zum LkSG bereits etabliert hat und sich einige Parallelen ergeben.

Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Durch die Randnummern ist ein präzises Verweisen möglich. In den Fußnoten kann der Leser die jeweilige Quelle, aber auch weitere Informationen finden.

Mit Hilfe des Inhalts- und des Stichwortverzeichnisses sowie der Kopfzeile kann sich der Leser schnell zurecht finden. Am Anfang eines jeden Kapitels befindet sich ein noch feiner gegliedertes Inhaltsverzeichnis, welches ebenfalls bei der Orientierung unterstützt. Darüber hinaus sind ein Abkürzungs-, ein Autoren- und ein Literaturverzeichnis vorhanden. Leider sind im Abkürzungsverzeichnis nicht alle relevanten Abkürzungen aufgelistet. So fehlen bspw. „NRO“ für „Nichtregierungsorganisation“ (z.B. S. 178) und „KMU“ für „kleine und mittlere Unternehmen“ (z.B. S. 212).

Fazit: Da das LkSG bereits ab 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 für eine Vielzahl von Unternehmen gültig sein wird, sollten sich die betroffenen Unternehmen schon frühzeitig mit der Materie befassen. Besonders gelungen sind die zahlreichen praxisrelevanten Angaben und interessanten Zusatzinformationen sowie der Abdruck des LkSG im Anhang. Das vorliegende Werk ist sehr gut für einen Einstieg geeignet und kann demnach uneingeschränkt empfohlen werden.

 

Donnerstag, 16. Dezember 2021

Rezension: Tatsachenfeststellung vor Gericht

Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, C.H.Beck 2021

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig


Die juristische Ausbildung ist geprägt von der Vermittlung und Anwendung des Prozessrechts und des materiellen Rechts In der Praxis steht demgegenüber viel seltener die Lösung und Bearbeitung komplizierter rechtlicher Fragestellungen im Vordergrund. Eine Vielzahl von Verfahren steht und fällt mit der Darlegbarkeit und Beweisbarkeit von Tatsachen. Eine zentrale Bedeutung kommt hierbei der Befragung von Zeugen zu. Gerichte und (Staats-)Anwaltschaft stehen daher häufig vor der Herausforderung, Tatsachen durch Zeugenbefragungen festzustellen und die Aussagen mit Blick auf den Beweiswert zu würdigen.

An diesem Punkt knüpft das vorliegende Werk an, das in 5. Auflage gut und gerne als Standardwerk bezeichnet werden kann. Schon der Untertitel „Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre“ verrät die Zielrichtung. Das ursprünglich von Armin Nack, Rolf Bender und Wolf-Dieter Treuer begründete Werk wird nunmehr von RiOLG Dr. Robert Häcker und VRiLG Volker Schwarz bearbeitet und weitergeführt.  

Die Ausführungen gliedern sich in folgende Kapitel:

  • Einführung,
  • Der Irrtum,
  • Die Lüge,
  • Prinzipien der Sachverhaltskonstruktion,
  • Beweislehre,
  • Allgemeine Vernehmungslehre,
  • Besonderheiten der Vernehmung im Strafverfahren.

Ausgehend von der Gliederung zeigt sich auch der Ansatz des Buches. Zunächst wird die aussagende Person in den Blick genommen und deren „Mängel“ beim Aussageverhalten werden aufgezeigt. In einem zweiten Schritt werden dann die Konsequenzen für die vernehmende Person aufgezeigt.

Das Buch ist mit zahlreichen Praxisbeispielen – zum Teil in Zitatform – versehen, sodass die theoretischen Ansätze jederzeit sehr gut verständlich sind und ein hoher Wiedererkennungseffekt zu bereits erlebten Vernehmungssituationen erzielt wird. Zudem werden konkrete Vorschläge für verschiedenste Vernehmungs- bzw. Aussagesituationen aufgezeigt.

Die Neuauflage betrifft vor allem inhaltliche Weiterungen zur Vernehmung von Personen unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie die Vernehmung traumatisierter (geflüchteter) Menschen. Sehr instruktiv sind hier die Ausführungen zum Umgang mit dem Dolmetscher. Die Autoren zeigen hier auf, dass in diesen Fallgestaltungen sowohl dem Dolmetscher als auch der zu vernehmenden Person Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, um eine möglichst umfassende Tatsachenfeststellung zu gewährleisten. Auch werden Hinweise gegeben, wie auf ggf. ethnische Spannungen zwischen Volksgruppen des Dolmetschers und der zu vernehmenden Person einzugehen ist. Auch gehen die Autoren auf den Umstand ein, dass gerade bei nicht verbreitenden Sprachen bzw. Dialekten ggf. auch Verständnisschwierigkeiten beim Dolmetscher bestehen können.

Das Buch ist jedem Praktiker uneingeschränkt ans Herz zu legen. Auch wenn die richterliche bzw. staatsanwaltliche Perspektive im Vordergrund steht, sind die Ausführungen auch für die Anwaltschaft von unschätzbarem Wert. Zum einen kann das eigene Frageverhalten für Vernehmungen geschärft werden. Zum anderen wird die eigene Sensibilität für Vernehmungen des eigenen Mandanten oder Zeugen durch Richter oder Staatsanwälte gestärkt. Mit dem Wissen kann hier sachgerecht reagiert und ggf. interveniert werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das ohnehin sehr empfehlenswerte Werk auch in 5. Auflage nicht an Qualität eingebüßt hat.

Montag, 22. November 2021

Rezension: ZPO

Prütting / Gehrlein, ZPO, 13. Auflage, Luchterhand 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das „Bundle“ aus BGB-Kommentar und ZPO Kommentar erscheint seit Jahren regelmäßig im Frühjahr und sorgt so für jährlich aktuelle Informationen für die Rechtsanwender. Der Band zur ZPO ist nunmehr in 13. Auflage erschienen und umfasst inklusive Verzeichnissen fast 3900 Seiten. Der Kommentar beschränkt sich auf das Zivilverfahren sowie zugehörige Nebengesetze und versucht zum Glück nicht, das FamFG auch noch unterzubringen. Problematisch an diesem gewichtigen Werk ist die Verwendung von so dünnen Seiten, dass die Schrift bei der Lektüre unangenehm durchscheint, was die kontinuierliche Arbeit mit dem Text zu einer echten Qual für die Augen macht.

Der Kommentar sorgt an vielen Stellen für eine Erleichterung der Rechtsanwendung, indem nicht nur der Regelungsgehalt der Norm samt hierzu ergangener Rechtsprechung porträtiert wird, sondern vielmehr eine echte Gebrauchsanweisung für die prozessuale Situation zu formulieren versucht wird. Dies ist z.B. schön zu sehen bei den Ausführungen zur Verspätungspräklusion (§ 296 ZPO, Deppenkemper), wo nicht nur der Verzögerungsbegriff umfangreich hergeleitet und erläutert wird, sondern auch eine Prüfungsreihenfolge anempfohlen wird, um den jeweils möglichen Entscheidungsvarianten Herr zu werden. Gleichermaßen benannt werden kann die seltene Anwendung der §§ 110, 113 ZPO (Schmidt), wo insbesondere klar aufgezeigt wird, wie das Gericht mit welcher Entscheidungsart vorzugehen hat, um bei ausländischen Klägern die Prozessvoraussetzungen zu schaffen oder eben ablehnen zu können. Als dritte Passage möchte ich die Erläuterungen zur Klage nach § 826 BGB benennen, mittels derer eine Rechtskraftbeseitigung erreicht werden soll (§ 322 ZPO, Rn. 49 ff., Völzmann-Stickelbrock). Hier werden in erfreulicher Klarheit und mit durchaus kritischen Worten Grundlagen und Prüfungsvoraussetzungen dargelegt sowie Besonderheiten beim Vollstreckungsbescheid aufgezeigt, sodass man diese Kommentierung selbst zur Examensvorbereitung als Kurzprüfungsschema extrahieren kann.

Wenn man in die einzelnen Kommentierungen hineinliest, finden sich viele Passagen, bei denen man merkt, dass sich die Bearbeiter nicht mit einer Abbildung eines Meinungsstands begnügen, sondern eine Auseinandersetzung mit der Problematik vornehmen und um eine eigene Ansicht ergänzen. Nur so kann man sich als Rechtsanwender effektiv mit dem Kommentar befassen. Zu sehen ist dies z.B. bei den Ausführungen zur Notwendigkeit des rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO, Rn. 6, Prütting), wo der (auch von mir favorisierten) Ansicht von Musielak/Voit zur fehlenden Notwendigkeit von Hinweisen im Anwaltsprozess bei klarem Bestreiten des Gegners dem Grunde nach Sympathie entgegengebracht wird, um es hier um die Nuance zu ergänzen, dass das Gericht zu erkennen geben muss, dass es die Bedenken des Gegners teile. Das kann natürlich nur für den Fall gelten, dass es auf einen Entscheid ankommt. Unterlässt eine Partei lediglich gebotenen Vortrag und droht ihr ein non liquet, so erachte ich eine richterliche Hinweispflicht für höchst fraglich. Ebenfalls erwähnenswert sind die ausführlichen und detaillierten Erläuterungen zum PKH-Recht (Zempel), wo insbesondere die Frage der Mutwilligkeit (§ 114 ZPO, Rn. 35 ff.) mit vielen Facetten erfasst und bewertet wird. Dass dort auch noch ein Ausflug ins Familienrecht erfolgt, ist angesichts der Verweistechnik der §§ 76-78 FamFG konsequent. Des Weiteren möchte ich auf die Kommentierung zu § 506 ZPO hinweisen (Schelp), wo die Durchbrechung der perpetuatio fori für die erste und zweite Instanz mit Voraussetzungen und Hindernissen sowie prozessualen Lösungen aufbereitet wird.

Nur an wenigen Stellen hätte ich mir für die interne Verweisungstechnik ein wenig mehr Präsenz gewünscht, damit man auch den prozessual nicht ganz so erfahrenen Rechtsanwender direkt „abholt“. Aufgefallen ist mir dies z.B. beim einstweiligen Rechtsschutz, wo der Allgemeinplatz, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz keiner Vollstreckbarkeitsentscheidung bedürfen, zwar an passender Stelle benannt wird (§ 929 ZPO, Rn. 2, Fischer), aber in §§ 922 oder 938 ZPO zum eigentlichen Inhalt der zu treffenden Entscheidung des Gerichts kein Verweis auf diese Kommentierung erfolgt und auch ansonsten inhaltlich nicht so viele Anhaltspunkte zur Tenorierung enthalten sind. Da könnte man vielleicht ein bisschen mehr Hilfestellungen einflechten. Gleichermaßen hätte ich mir bei der Kommentierung zu § 308 ZPO (Thole) gewünscht, dass bei der Erwähnung der Zug-um-Zug-Verurteilung (Rn. 9) direkt ein Hinweis auf die dann mglw. nötige Kostenquotelung erfolgt. So etwas fehlt jedoch bisher und findet sich auch nicht in Rn. 13, wo es doch um Kosten/Gebühren gehen soll.

Der Kommentar ist breit aufgestellt, bietet die nötige inhaltliche Tiefe und zudem an vielen Stellen dezidierte Meinungen und Anleitungen der Bearbeiter, sodass der Konnex zur Rechtspraxis gegeben ist. Verbesserungspotential ergibt sich bei jedem Werk, aber man kann beruhigt feststellen, dass man mit diesem Kommentar in der Praxis gut versorgt wird. Die jährliche Aktualisierung tut ihr Übriges, um den Nutzen für die Rechtsanwender hoch zu halten.

Dienstag, 16. November 2021

Rezension: BGB

Prütting / Wegen / Weinreich, BGB, 16. Auflage, Luchterhand 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das „Bundle“ aus BGB-Kommentar und ZPO Kommentar erscheint seit Jahren regelmäßig im Frühjahr und sorgt so für jährlich aktuelle Informationen für die Rechtsanwender. Der BGB-Kommentar erreicht bald die Marke von 4000 Seiten inklusive Verzeichnissen und kommt dementsprechend als echtes Schwergewicht daher. Zum Problem der Dünndruckseiten komme ich noch unten. Enthalten sind Kommentierungen zum BGB sowie zu wichtigen Nebengesetzen, etwa dem EGBGB, dem LPartG, dem ProdHaftG, dem VersAusglG etc.

Der genannte Umfang sorgt leider für ein technisches Problem. Die verwendeten Dünndruckseiten sind so durchscheinend, dass eine angenehme Lektüre bei durchscheinendem Text der Vorseiten nicht mehr möglich ist. Das ist hochgradig unkomfortabel und bspw. beim Grüneberg, ehem. Palandt, nicht so. Hinzu kommt, dass das Layout unruhig ist und stellenweise verschiedene Abstände in den Absätzen verwendet worden zu sein scheinen. Auch das mag auf den durchscheinenden Text zurückzuführen sein, ist aber ebenfalls ungünstig.

Nun zum Inhalt: ich habe den Kommentar in zahlreichen erstinstanzlichen Fällen stichprobenartig eingesetzt und bin mit den Ergebnissen nicht durchweg zufrieden.

In einem Fall ging es bspw. um die (gern erhobene, aber unzutreffende) Behauptung, die Rechtsprechung des BGH zum fiktiven Schadensersatz im Werkvertragsrecht (ausführlich dargestellt bei § 634 BGB Rn. 20, Leupertz/Halfmeier) sei auch auf das Mietrecht anzuwenden. Während andere Kommentare selbstverständlich bei § 538 BGB wenigstens kurze Ausführungen dazu machen, findet sich hier in den Kommentierungen von Riecke nichts dazu (übrigens auch in §§ 280, 281 BGB nicht, kommentiert von Kramme, wo z.B. in § 280 BGB Rn. 80 die verschiedenen Vertragstypen kursorisch vorgestellt werden, ohne auf das genannte Problem einzugehen). Und das obwohl die sonstigen mietrechtlichen Ausführungen von Riecke, etwa zu den Klauseln, zur Nebenkostenabrechnung oder zu den Formalia der Kündigung ganz ausgezeichnet, präzise und aktuell sind.

In einem anderen Fall ging es um die Frage der Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer gebrauchten Sache. Hier hätte ich mir im Rahmen von § 438 BGB (dort Rn. 18, 19), kommentiert von Wagner, natürlich wie in anderen Kommentaren auch wenigstens einen oder zwei Sätze zur Abgrenzung zu deliktischen Ansprüchen und einer eventuellen Übertragbarkeit der kurzen Frist gewünscht, hilfsweise einen Binnenverweis auf die allgemeinen Vorschriften (wie z.B. zu sehen in § 548 BGB, Rn. 4). Aber: Fehlanzeige.

Ein weiterer Fall drehte sich um die Frage, ob und wie Betriebskosten eines dinglichen Wohnungsrechtsinhabers abzurechnen sind. In der Kommentierung zu § 1093 BGB (Ahrens) wird zwar unter Rn. 5 ff. der Gebäudeunterhalt und die Zahlungspflicht des Berechtigten angesprochen. Jedoch fehlt jeder Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (NZM 2018, 675; WuM 2009, 672) zur analogen Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB auf diese Abrechnungen.

Der nächste Fall betraf den Klassiker des Zustandekommens eines anwaltlichen Beratungsvertrags. Die hierzu vorhandene Kommentierung (§ 675 BGB, Rn. 9 ff., Fehrenbacher) verweist leider gerade für die Frage des Zustandekommens auf die allgemeinen Regeln und führt nicht zu den anderenorts (z.B. BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 913) wie selbstverständlich dargestellten Fragen zur Darlegungs- und Beweislast aus. Es sind in der Kommentierung zu § 675 BGB zwar viele gute Passagen gerade zur Haftung des Anwalts (oder anderer Berater) vorhanden, ebenso später zu Bank- und Treuhandverträgen, aber ich erwarte von einem Kommentar, der sich schon im Vorwort damit schmückt, einen festen Platz in der Praxis zu haben, auch an den wichtigen Stellen eine Verzahnung mit der prozessualen Praxis und nicht nur einen Verweis auf allgemeine Regeln.

Gut gefallen hat mir die Kommentierung zu § 25 BGB (Schöpflin). Dort wird in gebotener Kürze, aber angemessenem Umfang auf verschiedene gerichtlich überprüfbare Vorgänge innerhalb eines Vereins abgestellt und so ein Grundgerüst für eine zivilprozessuale Prüfung geschaffen. Gerade die Abgrenzung zwischen Bestrafung und ausschließenden Maßnahmen, die dann eben doch teilweise nach den gleichen Mechanismen zu prüfen sind, der mögliche Vorrang vereinsinterner Spruchgewalt und auch die Möglichkeit des Anrufens von Schiedsgerichten wird auf engem Raum abgehandelt. Was ich mir noch ergänzend gewünscht hätte, wäre ein letzter Absatz zu möglichen Streitwerten oder wenigstens der Verweis auf die Kommentierung im Prütting/Gehrlein in § 3 ZPO (dort Rn. 231).

Das zum 1.1.2022 geltende neue Schuldrecht wurde (nur) teilweise abgedruckt, z.B. §§ 327 ff. BGB, und teilweise nicht einmal eigens kommentiert, sondern wie bei § 327 BGB nur in wenigen Randnummern einleitend vorgestellt. Das ist angesichts der langen Vorlaufzeit dieser Regelungen vielleicht ein bisschen dünn für einen Kommentar dieses Formats. Wie es besser geht, zeigt (wieder einmal) die Kommentierung von Leupertz/Halfmeier zum neuen § 650 BGB (S. 1418 ff.).

Im Rahmen der Kommentierung zu § 1628 BGB (Ziegler) hätte ich mir anstelle einer Auflistung verschiedener Entscheidungen noch ein wenig mehr Grundlagenkommentierung gewünscht, um eine Argumentation aufbauen oder verwerfen zu können. Das Corona-Thema wird zwar im Hinblick auf eine Auslandsreise als Stichwort benannt, nicht aber auf das wesentlich virulentere Thema Impfung, die unter den Eltern streitig ist. Das Gleiche übrigens bei § 1666 BGB Rn. 5-6: kein Wort zu Corona. Könnte man bei einem Werk, dass mitten in einer Pandemie erscheint, vielleicht doch erwarten.

Zum Stichwort Aktualität: Der Kommentar hat laut Vorwort den Stand März 2021. Die fundamentalen Änderungen zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurden zwar erst im März 2021 verabschiedet, aber die Entwürfe waren seit Juni 2020 bekannt und in der Diskussion. Dazu nur wenige Zeilen in den Vorbemerkungen zu §§ 1773 ff. BGB zu finden (Rn. 1, Bauer), ist auch ein wenig mager.

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar an sich ist gut, von der Rechtsprechung her aktuell und in den Grundlagen belastbar. Wenn ich ihn – wie gesehen – zu verschiedenen Konstellationen einem Stresstest in der Praxis unterziehe, zeigen sich jedoch Defizite im Detail, sodass ich immer weitere Quellen heranziehen muss. Das jährliche Neuerscheinen sollte eigentlich für eine potentielle Vergleichbarkeit zu Online-Kommentaren führen, aber wie man sieht, hat das gedruckte Buch doch Nachteile, was Lesequalität, Umfang und Aktualität angeht. Ich nutze das Werk trotzdem gerne und weiterhin, jedoch mit den oben genannten Vorbehalten im Hinterkopf.

Samstag, 6. November 2021

Rezension: Das neue Schuldrecht

Brönneke / Fröhlich / Tonner, Das neue Schuldrecht, 1. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Im Nomos-Verlag erscheinen in der gelben Reihe NomosPraxis seit einigen Jahren Bücher, die auf rechtliche Neuerungen spezialisiert sind. Diese sind von Vornherein nicht darauf angelegt, Evergreens der Ausbildungsliteratur zu werden, sondern in überschaubarem Umfang neue Gesetze und Verordnungen darzustellen und die möglichen Auswirkungen auf die Praxis anzureißen. Das nun vorliegende Werk zum „neuen“ Schuldrecht hat seine Existenzberechtigung aus dem Umstand, dass das Schuldrecht des BGB etwa 20 Jahre nach der großen Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 wieder vor einschneidenden Veränderungen steht, maßgeblich ausgelöst durch die Umsetzung europäischer Richtlinien und die Digitalisierung der Geschäftswelt. Dass man für ein Buch von weniger als 300 Seiten elf verschiedene Autoren braucht, ist zwar ungewöhnlich, aber vertretbar, wenn die verschiedenen Kapitel Spezialwissen erfordern.

Insgesamt neun Kapitel harren der Lektüre. Diese befassen die Leser mit den Transparenzpflichten für Online-Marktplätze, mit der Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie, mit neuen Widerrufsrechten und der Digitalisierung im Verbrauchsgüterkaufrecht. Weitere Abschnitte widmen sich dem Unternehmerrückgriff, dem Datenschutz bei digitalen Produkten, digitalen Produkten im Miet- und Werkvertragsrecht sowie der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften. Die Kapitel halten dabei überwiegend einen ähnlichen Umfang ein, sodass man nicht das Gefühl haben muss, dass einzelne Themen vernachlässigt werden.

Die Gestaltung ist textlastig, immerhin mit echten Fußnoten und Fettdruck für Schlagwörter. Beispiele, Hinweise, Formulierungsvorschläge, Grafiken oder Schaubilder sucht man vergeblich, was doch verwundert, da ein Großteil der Autoren von der Hochschule Pforzheim stammt, wo man die Aufbereitung von Inhalten für ein studentisches Publikum sicherlich nicht nur mit einer Bleiwüste vornimmt.

Die Integration der zugrunde liegenden Richtlinien ist ein echter Kraftakt für das deutsche Rechtssystem, was die Autoren an vielen Stellen betonen. Der Schritt zu einem europäischen Vertragsrecht wurde noch nicht gegangen, sodass nun an mancher Stelle kleinere Friktionen zu Tage treten, die der Gesetzgeber umschiffen musste (vgl. S. 36). Hierauf weisen die Autoren stets hin.

Das zweite Kapitel zu den neuen §§ 327 ff. BGB ist mit das Herzstück des Buches. Die Autoren arbeiten nicht nur den Gesetzestext übersichtlich ab, sondern setzen die Normen in Bezug zu den europarechtlichen Grundlagen, stellen wichtige Neuerungen heraus und machen Problemkreise deutlich, die sich aus den unterschiedlichen Rechtskulturen (Verjährungsbegriff, S. 77), aber auch schlicht aus der Umsetzung des Gesetzgebers ergeben haben. So wird die fehlende Regelung des Schadensersatzrechts erläutert (S. 35), die Problematik von Daten als Gegenleistung (S. 42) und die Hergabe von Daten als Vertragsschluss (S. 44), die Erläuterung des neuen Mangelbegriffs (S. 59 ff.) oder die Updatepflicht (S. 68; dazu auch S. 158 beim Warenkauf und S. 221 zum Datenschutz bei Updates).

Aber auch im vierten Kapitel zum Warenkauf werden viele Fallstricke des neuen Rechts aufgedeckt, sodass man sich anhand der gegebenen Informationen gleich Prüfungsanleitungen erstellen kann. So wird auf den ein wenig versteckten § 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. verwiesen, der für Verbraucherverträge den § 442 BGB ausschließt (S. 141) oder die neuerdings mögliche Mängelhaftung für Mogelpackungen (S. 142). Ebenfalls interessant ist die Aufwertung von Industrienormen durch die WKRL, die gemeinschaftsrechtswidrig nicht umgesetzt wurde, aber im Wege der Auslegung ihren Weg in die deutschen Rechtsstreitigkeiten finden wird (S. 145). Hochgradig spannend wird auch der Umgang mit dem neuen Begriff der „Haltbarkeit“ in § 434 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. sein, der u.a. prozessual die Problematik der ausgelassenen Wartungsobliegenheit des Verbrauchers ins Spiel bringen (S. 147), aber auch für die Garantiebestimmungen wichtig werden wird (S. 172).

Zugleich wird aber auch an vielen Stellen versucht, die neuen Begriffe plastisch zu machen (S. 39/40: was sind digitale Inhalte? was sind Erbringungshandlungen?) oder auch die Reichweite von Verbraucherrechten zu bestimmen (gibt es einen missbräuchlichen Widerruf?, S. 114). Praktische Probleme (Bestimmung der Rücksendekosten bei Speditionsversand, S. 129) werden mit Lösungsansätzen versehen. Auch der neue „Kündigungsbutton“, der erst kurzfristig für elektronisch geschlossene Dauerschuldverhältnisse in den neuen § 312k BGB aufgenommen wurde, wird aufschlussreich erläutert (S. 230 ff.).

Im – thematisch bedingt mitunter etwas sperrigen – Kapitel zum Datenschutz werden neben den theoretischen Grundlagen auch viele praktische Konstellationen zur Sprache gebracht, die neben der rechtlichen Betrachtung auch die ökonomische Seite in den Blick nehmen: Daten als geldwerte Ware. Hier werden zu Recht Versicherungsverträge benannt (S. 196), aber auch das Steuerrecht, wenn es um die Verwertung von Daten geht (S. 197).

Das Buch kommt rechtzeitig auf den Markt, ist sehr hilfreich und dabei auch zügig lesbar, was ein echtes Qualitätsmerkmal ist. Was ich mir in einzelnen Kapiteln neben einer optischen Aufbereitung manchmal deutlicher gewünscht hätte, wäre der Prozessbezug und der Einfluss auf die Rechtsberatung. Dennoch von meiner Seite aus eine klare Lektüreempfehlung. Das Werk wird in den ersten Monaten der Rechtsumstellung ein wichtiger Begleiter für alle Praktiker sein.

Rezension: Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Weber, Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, 1. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Webers Darstellung wurde im Dezember 2019 verfasst, also wenige Tage bevor das Recht der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX transferiert wurde. Dementsprechend ist es auch keine Einführung zum Thema „Was ist Eingliederungshilfe?“, sondern Begriff und Inhalt werden vom Autor bereits als bekannt vorausgesetzt. Er zählt stattdessen auf, was neu ist zum 01.01.2020: Die Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung, die Stellung des „neuen“ Rechts im Gefüge Zivilrecht und Ordnungsrecht. Denn mit diesen Gebieten (insbesondere mit dem Wohn- und Betreuungsrecht) hat die Eingliederungshilfe viel mehr zu tun als gedacht. Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe verortet im SGB XII. Die Leistungsempfänger – insbesondere diejenigen, die stationär untergebracht sind – bezogen in der Regel Grundsicherung bzw. Sozialhilfe. Der Umbruch war der wahrscheinlich größte Wandel nach der Zusammenlegung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Einführung des SGB II). Gemessen daran ging er von der Öffentlichkeit weitestgehend unbeachtet von statten.

Mit der größten „Reform“ beginnt der Autor das Buch: Teil B behandelt zunächst den Leistungsanspruch und hier den Wohnraum. Bis 31.12.2019 war das praktisch für alle stationär Untergebrachten ein „Rundum-Paket“: Sie bekamen Kosten der Unterkunft und Heizung, Eingliederungshilfe und ein Taschengeld von einem einzigen Träger und in einem Bescheid. Bereits mit der Reform des SGB XI wurden neue Wohnformen eingeführt (Wohngruppen, Wohngemeinschaften u. a.). Dieses war schon der Vorbote für das, was dem Eingliederungshilferecht bevorstand: Die strikte Trennung von Existenzsicherung (die nach wie vor im SGB XII verblieben ist) und Fachleistung (SGB IX). Der Autor schafft es, diesen radikalen Wandel auf sechs Seiten darzustellen. Nachfolgend werden die Schnittstellen mit einigen sozialrechtlichen Gebieten dargestellt: mit häuslicher Krankenpflege, Pflegeleistungen und Hilfsmitteln.

Teil C handelt das ab, was sich heute in der Praxis als eins der größten Probleme entpuppt: die sozialrechtliche Umsetzung, sprich: die Rahmenverträge, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Leistungsgerechte Vergütungen, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung spielten bis zum 31.12.2019 in Juristenkreisen nur eine untergeordnete Rolle.

Jetzt rächt sich, dass BWL-Kenntnisse bislang nie gefragt waren. Parteipolitik spielt übrigens auch noch mit hinein, denn der Bundesgesetzgeber gab nur den Anstoß mit dem Bundesteilhabegesetz. Gerade Teil 2 des SGB IX, also das Eingliederungshilferecht, ist, als wahrscheinlich einziges SGB, nicht nur Sache des Bundesgesetzgebers, sondern auch von Landesrecht abhängig. In Kapitel C wird aufgezeigt, welches Programm nun auf Landesgesetzgeber, Verbände von Leistungserbringern und Leistungsträgern zukommt. Ein Hilfsmittel nach SGB V hat in Brandenburg genau die gleichen Voraussetzungen wie in Hessen, aber NRW teilt die Assistenz (Fachleistung) beispielsweise in „unterstützende Assistenz“, „qualifizierte Assistenz“, „Fachmodul Wohnen“ und „Organisationsmodul“, der Rahmenvertrag von Thüringen sieht eine „personenzentrierte Komplexleistung im Sozialraum“ vor. Angesichts des detaillierten Regelungswusts war das Durcheinander vorauszusehen. Die nächsten Kapitel behandeln „Leistungs- und Vergütungsvereinbarung“ und „Qualität- und Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

In den Teilen D und E geht es um die oben angeführten anderen Rechtsgebiete, die bis dato vernachlässigt wurden und nun erst für jeden Juristen, der sich mit Teilhabeleistungen beschäftigt, relevant werden: Zivilrecht (Wohn- und Betreuungsvertrag) und Ordnungsrecht (Baurecht! – barrierefreies Bauen). Ordnungsrecht im Besonderen ist Ländersache, damit sind diese gerade hier in der Pflicht. So gibt es in den einzelnen Bundesländern personelle Vorgaben z. B. für die Fachkräftequote. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle hierüber obliegt den Landesbehörden, nicht den Eingliederungshilfeträgern.

Im Anhang sind Beispiele für Kalkulationen genannt (glücklich derjenige, der Grundkenntnisse im BWL hat, kaufmännisch rechnen oder zumindest eine Excel-Tabelle lesen kann), z.B. Aufteilung bisheriger Kalkulationspositionen nach neuem Recht oder Kalkulation eines Stundensatzes.

Das Buch ist kein Ratgeber für einen Betroffenen, sondern eher ein Überblick über die anstehenden Neuerungen.

In der Rückschau muss man feststellen, dass gerade der ordnungsrechtliche Rahmen sowie der Teil über die Rahmenverträge (leistungsgerechte Vergütung) zu knapp gefasst ist. Schon 2019 zog der Autor das Fazit: „Nach der Reform ist vor der Reform“. Leider verharrt das Buch an dieser Stelle. Lösungsansätze entwickelt er nicht. Heute, knapp zwei Jahre nach Einführung des 2. Teils des SGB IX, muss man seiner Aussage zwar beipflichten, aber bedauernd feststellen, dass der Bundesgesetzgeber nicht an eine Reform denkt. Das „Problem“ ist auf Bundesebene gelöst und die Betroffenen sollen jetzt sehen, wie sie im Alltag klarkommen.

Rezension: Urheberrecht

Ring / Kiefel / Möller-Klapperich, Urheberrecht, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Urheberrecht“ der Autoren Ring, Kiefel und Möller-Klapperich erscheint zum ersten Mal in der Reihe „NomosStudium“. Es umfasst insgesamt 8 Kapitel (§) und 314 Seiten.

Das erste Kapitel befasst sich mit den Grundlagen des Urheberrechts. Besonders wichtig ist hier die Abgrenzung zum Kunsturhebergesetz (KUG, S. 19 ff.). In Kapitel 2 geht es um das Werk an sich. Thematisiert werden z.B. die Anforderung „persönliche geistige Schöpfung“, die unterschiedlichen Werkarten sowie Bearbeitungen eines Werkes. Im 3. Kapitel wird das Hauptaugenmerk auf den Urheber gelegt. Bspw. werden das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen und die Miturheberschaft angesprochen. Die Autoren widmen sich dem Inhalt des Urheberrechts im recht langen 4. Kapitel. Dieses wird in den positiven (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte) und negativen (z.B. Schadensersatz, Unterlassung, Abmahnung) Inhalt unterteilt. „Rechtsnachfolge und Rechteübertragung“ lautet die Überschrift von Kapitel 5. Neben der Rechtsnachfolge von Todes wegen und unter Lebenden behandelt das Kapitel ausführlich die Einräumung von Nutzungsrechten. Im 6. Kapitel werden dem Leser die Beschränkungen des Schutzumfangs näher gebracht. U.a. geht es um gemeinfreie Werke, das Zitierrecht, Karikaturen und die Privatkopie. Computerprogramme werden in Kapitel 7 thematisiert. Das 8. und somit letzte Kapitel des Werkes schließt mit den verwandten Schutzrechten. Darunter fallen insbesondere der Schutz des ausübenden Künstlers, des Datenbankherstellers und des Lichtbildners. Jedes Kapitel wird mit einer kurzen Zusammenfassung beendet. Leider wird nicht wieder von der Zusammenfassung auf den erläuterten Text zurückverwiesen, sodass der Leser selbständig suchen muss.

Zusätzlich gehören zum Werk noch 3 Anhänge. Anhang 1 besteht aus 34 Fragen zum Urheberrecht, welche sich auch im Hauptteil befinden, und aus den entsprechenden Antworten, die als komplette Sätze ausgestaltet sind. Leider geben die Antworten keinen direkten Aufschluss darauf, wo der Leser die entsprechenden Passagen noch einmal im Hauptteil wiederfinden kann. Im Anhang 2 beschäftigen sich die Autoren mit dem Aufbau einer Fallprüfung. Aufgelistet werden die einzelnen Anspruchsgrundlagen, die Tatbestände sowie die Rechtsfolgen. Der Anhang schließt mit dem typischen Prüfungsschema für einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch. Anhang 3 beinhaltet einen sehr aktuellen Übungsfall (nach BGH, Urteil vom 30.04.2020 – NJW 2020, 2547) und dessen Musterlösung.

Innerhalb des Werkes befinden sich 19 Fälle im Hauptteil mit ausführlichem Sachverhalt und ausgeschriebener Lösung. Es wird auch direkt gesagt, an welchen realen Fall sich dieser anlehnt. Durch das gesamte Werk sind wichtige Stellen mit den Wörtern „Beachte“ versehen (z.B. S. 55: Unterscheidung von Bearbeitung und freier Benutzung; S. 62: „Monistische Theorie“; S. 79: Ghostwriter). Sehr gelungen sind die zahlreichen Beispiele, welche den Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 29: Tiere, Maschinen, Naturfunde; S. 34: Bleigießen; S. 141: Auskunftsanspruch gegen Internetprovider), sowie die vielen Verweise auf die einschlägigen Rechtsnormen.

Besonders hervorzuheben ist, dass sich die Autoren an den erforderlichen Stellen auch noch zur alten Rechtslage äußern (z.B. S. 54 f. zu § 24 UrhG a.F.). Leider wird dies z.T. auch bei Fällen gemacht (z.B. S. 123: § 23 UrhG a.F.), ohne auf die derzeitige Lage Bezug zu nehmen. Für die Leser wäre es besser, wenn immer mit den aktuellen Normen gearbeitet oder zumindest direkt auf die Unterschiede zum aktuellen Recht eingegangen würde (so z.B. auch S. 191: § 23 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG; § 24 Abs. 1 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Da es für den Leser immer gut zu wissen ist, wenn es zu einer Thematik noch keine Rechtsprechung gibt, weisen die Autoren mitunter darauf hin (z.B. S. 55: freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG; S. 129: immaterieller Schadensersatz im Falle der Verletzung von Verwertungsrechten; S. 198: Streaming).

Insgesamt ist anzumerken, dass das Werk praxisrelevante und z.T. sehr aktuelle Themen behandelt (z.B. S. 86: Framing; S. 93: Thumbnails; S. 113: Filesharing; S. 128: Unterlassungsverpflichtungserklärung; S. 198 f.: Streaming). Auch das im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2021 geschaffene Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird ausführlich behandelt (S. 115 ff.). Gelegentlich geben Exkurse interessante Einblicke in weitergehende Bereiche (z.B. S. 56: Tonträger-Sampling). Besonders gelungen sind auch die vermehrten Informationen – insbesondere welche Norm Ausfluss welcher Richtlinie ist (z.B. S. 234: Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

Leider sucht der Leser Grafiken, Tabellen, Bilder o.ä. vergebens (Ausnahme S. 231: Tabelle mit einem Vergleich zwischen dem Schutz von Sprachwerken und dem Schutz von Computerprogrammen; S. 281 f.: Übersicht der wichtigsten Anspruchsgrundlagen). Dabei hätte vieles so dargestellt werden können, dass es für den Leser noch besser zu verstehen und behalten wäre (z.B. Unterscheidung zwischen den kommerziellen und den ideellen Bestandteilen des Urheberrechts). So muss sich der Leser mit den Textblöcken begnügen.

Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden. Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Insgesamt ist die Sprache gut verständlich. Kenntnisse insbesondere im Bürgerlichen Recht sind aber naturgemäß von Vorteil.

Durch das Literaturverzeichnis erhält der Leser einen Überblick über die verwendeten Quellen, welche ebenfalls in den Fußnoten zu finden sind. Das Inhalts- und das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser bei der Navigation.

Fazit: Insgesamt ist das Werk sehr gut geeignet, um in die Materie „Urheberrecht“ einzutauchen. Auch wenn keine visuelle Unterstützung wie z.B. durch Grafiken oder Tabellen geboten wird, so dienen die zahlreichen Fälle, Fragen und Beispiele in ausreichendem Maße der Verfestigung des Gesagten. Durch die gut verständliche Sprache und die aktuellen und praxisrelevanten Themen ist dieses Werk jedem am Urheberrecht Interessierten zu empfehlen.

Sonntag, 31. Oktober 2021

Rezension: Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

Meyer, Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Rechtsprobleme rund um die Organe der Aktiengesellschaft bilden stets einen interessanten und zugleich praktisch bedeutsamen Untersuchungsgegenstand. Die praktische Tätigkeit der Organe wird von einer zunehmenden Zahl und Dichte an Regelungen bestimmt, die sich in einem Band nur noch schwerlich erfassen und zugänglich machen lassen, sodass sich bereits mehrere Handbücher hierzu herausgebildet haben, so etwa zum Aufsichtsrat von Goette/Arnold („Handbuch Aufsichtsrat“, C.H. Beck 2021) und Lutter/Krieger/Verse („Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats“, 7. Aufl., Otto Schmidt, 2020) sowie zum AG-Vorstand von van Kann („Vorstand der AG“, Erich Schmidt 2021, Besprechung hier im Blog). Doch vermag dies die vertiefte Auseinandersetzung mit bestimmten Fragestellungen nicht zu ersetzen.

Insofern bieten monographische Darstellungen vielfach einen Mehrwert, der sich nicht in der wissenschaftlichen Aufbereitung eines spezifischen Problems erschöpft, sondern gleichzeitig auch einen Nutzen für die Aufsichtsratspraxis bietet. In diesem Sinne gebührt auch der nunmehr erschienenen Arbeit „Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft“ von Moritz Meyer Beachtung, die im Jahr 2020 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommenen wurde und nun bei Duncker & Humblot erschienen ist. Dabei macht der Verfasser bereits in der Einführung transparent, dass die behandelten Interessenkonflikte bereits mehrfach untersucht worden sind, so vor allem von Krebs („Interessenkonflikte bei Aufsichtsratsmandaten“, 2002), Berner („Offenlegung von Interessenkonflikten“, 2017) und Wardenbach („Interessenkonflikte und mangelnde Sachkunde als Bestellungshindernisse zum Aufsichtsrat der AG“, 1996). Gleichwohl und insbesondere aufgrund des weiterhin nicht geklärten Gesamtsystems erscheint die neuerliche Untersuchung gewinnbringend, verspricht der Verfasser doch bereits zu Beginn, dass „ein schlüssiges System herausgearbeitet und entwickelt werden [soll], das in erster Linie die zu ergreifenden Maßnahmen im Fall eines bestehenden Interessenkonflikts im Aufsichtsrat umfasst, des Weiteren aber auch die Rechtsfolgenseite berücksichtigt und alledem vorgelagerte, durch Interessenkonflikte bedingte Anforderungen und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern mit einbezieht“ (S. 27).

Meyer beginnt mit einer Einführung, in der Gegenstand und Untersuchungsgang skizziert werden (§ 1). Sodann widmet er sich dem „Auftreten von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat“ (§ 2). Dieses Kapitel erscheint zwar zunächst als eher allgemeines, bildet jedoch den Grundstein für die spätere vertiefende Untersuchung. So werden hier die Organe der Aktiengesellschaft in gebotener Kürze dargestellt (S. 30 ff.) sowie das Potential von Interessenkonflikten eruiert (S. 44 ff.). Besonders gefallen hat mir der Abschnitt, in dem sich der Verfasser mit dem Begriff des „Interessenkonflikts“ grundlegend auseinandersetzt und dessen Dogmatik und Typologie genauer unter die Lupe nimmt (S. 57 ff.). So überrascht es, dass ein so wesentlich scheinender Begriff wie der des „Interessenkonflikts“ erst im Jahr 2020 Eingang ins Aktiengesetz gefunden hat (S. 59). Meyer nähert sich dem Begriff in verschiedener Weise und führt ihn sodann – m.E. überzeugend – einer Definition zu, die den Begriff handhabbar macht (S. 66). Anschließend geht der Verfasser noch der Feststellung (S. 70 ff.) sowie den Arten von Interessenkonflikten (S. 74 ff.) nach und grenzt schließlich die Interessen- von der Pflichtenkollision ab (S. 85 ff.).

Ein Interessenkonflikt kann bereits präventiv vermieden werden. Dies geschieht maßgeblich in der Weise, dass bestimmte Personen von einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bereits vorab ausgeschlossen werden. Meyer setzt sich mit derartigen Inkompatibilitätsansätzen, gleich ob geschrieben oder ungeschrieben, vertieft auseinander (§ 3), kommt aber gleichwohl zu dem ernüchternden Ergebnis, dass jedenfalls de lege lata „dem Gedanken der Konfliktvermeidung letztlich nur eine eingeschränkte Bedeutung attestiert werden“ könne (S. 136).

Liegt ein Interessenkonflikt erst einmal vor, bestehen diverse Maßnahmen zur Bewältigung, mit denen der Verfasser sich im vierten Kapitel auseinandersetzt (§ 4). Hervorzuheben ist die Offenlegung von Interessenkonflikten (S. 145 ff.), die von Meyer überaus sorgfältig in ihren Voraussetzungen und Folgen herausgearbeitet wird. Hat das Aufsichtsratsplenum befunden, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so wird vielfach ein in Abhängigkeit von der Konfliktschwere erfolgender Stimmrechtsausschluss für den Betroffenen erwogen, was allerdings mit zu vielen Unwägbarkeiten verbunden sei (S. 198). Insofern schlägt Meyer ein verbindliches und standardisiertes Handlungsprogramm vor, was einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit bildet. Das Handlungsprogramm sieht maßgeblich einen Teilnahmeausschluss vor (S. 200 ff.), wobei der Verfasser gleichzeitig ein restriktiveres Verständnis des „Interessenkonflikts“ als gewöhnlich angenommen zugrunde legt (S. 236), was den durchaus schwerwiegenden Eingriff des Teilnahmeausschlusses gewiss etwas weniger drakonisch erscheinen lässt. Nicht unbeachtet soll bleiben, dass auch sich aus einem Teilnahmeausschluss ergebende Folgeprobleme gesehen und behandelt werden (etwa Auswirkungen auf paritätisch mitbestimmte Aufsichtsräte, S. 236).

Schließlich geht Meyer noch auf die möglichen Folgen eines Interessenkonflikts ein (§ 5). Maßgeblich sind insofern insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Beschlüsse des Aufsichtsrats (S. 259 ff.) sowie auf die Haftung gegenüber der Aktiengesellschaft (S. 272 ff.). Eine Zusammenfassung (§ 6) sowie Literatur- und Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.

Die Thematik ist– auch für nicht regelmäßig mit Praxis bzw. Recht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft befasste Leser – überaus interessant, werden gewichtige Interessenkollisionen doch von Zeit zu Zeit auch öffentlich diskutiert. Gleichzeitig erscheinen wesentliche Teile des Werks auch für andere Rechtsgebiete von Interesse, so etwa im Hinblick auf die Selbstverwaltung in Kommunen und in der Sozialversicherung, wo ebenfalls Interessenkonflikte auftreten (können), denen zu begegnen ist. Der Arbeit liegt insgesamt eine sehr gründliche Literatur- und Rechtsprechungsauswertung zugrunde, was man dem Werk auf jeder Seite anmerkt und was zu einer hohen Qualität der Untersuchung führt. Auch die Meinungsfreudigkeit des Verfassers überzeugt, der hier keinesfalls eine meinungsfreie Überblicksarbeit vorgelegt hat, sondern mit seinen Ausführungen die Diskussion tatsächlich bereichern möchte, was ihm weithin auch gelingt.

Zusammenfassend kann das Werk mithin allen zur Lektüre empfohlen werden, die regelmäßig mit Fragestellungen rund um den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft konfrontiert werden. Künftige Ausführungen und Diskussionen betreffend Interessenkonflikte im Aufsichtsrat werden an der Arbeit von Meyer sicherlich nur schwerlich vorbeikommen.